{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Angesichts sämtlicher Strafbemessungskriterien – unter Berücksichtigung des Einkommens von netto € 1.906,00, keine Sorgepflichten, kein Vermögen und keine Belastungen – erscheinen die nunmehr verhängten Geldstrafen und Ersatzfreiheits-strafen – auch vor dem Hintergrund, dass Herr Ing. H Z nicht mehr in der M GmbH beschäftigt ist – betreffend der 23 Verwaltungsübertretungen sowohl tat- als auch schuldangemessen und ausreichend, um den Beschuldigten von weiteren Taten abzuhalten. Angesichts sämtlicher Strafbemessungskriterien – unter Berücksichtigung des Einkommens von netto € 1.906,00, keine Sorgepflichten, kein Vermögen und keine Belastungen – erscheinen die nunmehr verhängten Geldstrafen und Ersatzfreiheits-, strafen – auch vor dem Hintergrund, dass Herr Ing. H Z nicht mehr in der M GmbH beschäftigt ist – betreffend der 23 Verwaltungsübertretungen sowohl tat- als auch schuldangemessen und ausreichend, um den Beschuldigten von weiteren Taten abzuhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Zusammenhang sei ergänzend zu den bisherigen Ausführungen auch noch festzustellen, dass die Verhängung einer Geldstrafe sogar dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte über keinerlei Einkommen verfügt. Eine Geldstrafe wäre auch dann zu verhängen, wenn Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse des Bestraften es als wahrscheinlich erscheinen ließen, er würde nicht in der Lage sein, sie zu bezahlen. Nur bei der Bemessung ihrer Höhe sind gemäß § 19 VStG neben den mildernden und erschwerenden Umständen, auch die Vermögens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen (VwGH 06.12.1965, 926/65 Slg. 6818A). In diesem Zusammenhang sei ergänzend zu den bisherigen Ausführungen auch noch festzustellen, dass die Verhängung einer Geldstrafe sogar dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte über keinerlei Einkommen verfügt. Eine Geldstrafe wäre auch dann zu verhängen, wenn Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse des Bestraften es als wahrscheinlich erscheinen ließen, er würde nicht in der Lage sein, sie zu bezahlen. Nur bei der Bemessung ihrer Höhe sind gemäß Paragraph 19, VStG neben den mildernden und erschwerenden Umständen, auch die Vermögens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen (VwGH 06.12.1965, 926/65 Slg. 6818A).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer wird nach § 28 b Abs 4 AuslBG darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung des Beschuldigten und jenes Unternehmens dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die Zentrale Verwaltungsstrafevidenz verbunden ist. Der Beschwerdeführer wird nach Paragraph 28, b Absatz 4, AuslBG darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung des Beschuldigten und jenes Unternehmens dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die Zentrale Verwaltungsstrafevidenz verbunden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kosten:</p>\n<p class=\"lf-p\">Da die Beschwerde nicht vom Beschuldigten ergriffen wurde, fallen für ihn keine Kosten zum Beschwerdeverfahren an. Da erstmals gegenüber dem Beschwerdeführer in diesem Verfahren eine Strafe durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark verhängt wurde, ist dieses auch nicht berechtigt, erstmals Kosten für das Verfahren der belangten Behörde vorzuschreiben (VwGH RA2014/17/0034 vom 30.06.2015).</p>\n<p class=\"lf-p\">Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.33.26.4923.2014</p></div>", "next": 0}