{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Der vom Bf. angegebene Prozentsatz ist neben seiner mangelnden Relevanz infolge der höchstgerichtlichen Rspr des VwGH (siehe oben) somit auch insignifikant und nicht repräsentativ und daher keinesfalls ein relevantes Kriterium der apothekenrechtlichen Bedarfsprüfung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Standort:</p>\n<p class=\"lf-p\">Betreffend die Standortumschreibung ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass in der Frage der Standortumschreibung Inhabern bestehender öffentlicher Apotheken kein Mitspracherecht zukommt. Die von der belangten Behörde zitierte „fast 20 Jahre zurückliegende Judikatur des VwGH“ ist nach wie vor ständige Rechtsprechung und daher uneingeschränkt zu berücksichtigen. Mit seinem jüngsten veröffentlichten Beschluss vom 11.08.2017 zu GZ Ra 2017/10/0061 hat der Verwaltungsgerichtshof dies ausdrücklich und unmissverständlich bestätigt: „Im Übrigen können nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Inhaber bestehender öffentlicher Apotheken im Verfahren über die Verleihung einer Apothekenkonzession den mangelnden Bedarf an der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke nur insofern geltend machen, als sie eine Existenzgefährdung ihrer Apotheke als Folge der Errichtung der neuen Apotheke vorzubringen berechtigt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie können daher geltend machen, die Entfernung zwischen der künftigen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte ihrer bestehenden öffentlichen Apotheke betrage weniger als 500 m oder die Zahl der von ihrer bestehenden öffentlichen Apotheke aus weiterhin zu versorgenden Personen werde sich infolge der Neuerrichtung verringern und weniger als 5.500 betragen. In den anderen Fragen des Verfahrens über die Verleihung einer Apotheken-konzession kommt den Inhabern bestehender öffentlicher Apotheken jedoch kein Mit-spracherecht zu (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 2008, 2007/10/0029, und wiederum den hg. Beschluss vom 22. Februar 2017, Ra 2016/10/0152, jeweils mwN).“ Betreffend die Standortumschreibung ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass in der Frage der Standortumschreibung Inhabern bestehender öffentlicher Apotheken kein Mitspracherecht zukommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die von der belangten Behörde zitierte „fast 20 Jahre zurückliegende Judikatur des VwGH“ ist nach wie vor ständige Rechtsprechung und daher uneingeschränkt zu berücksichtigen. Mit seinem jüngsten veröffentlichten Beschluss vom 11.08.2017 zu GZ Ra 2017/10/0061 hat der Verwaltungsgerichtshof dies ausdrücklich und unmissverständlich bestätigt: „Im Übrigen können nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Inhaber bestehender öffentlicher Apotheken im Verfahren über die Verleihung einer Apothekenkonzession den mangelnden Bedarf an der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke nur insofern geltend machen, als sie eine Existenzgefährdung ihrer Apotheke als Folge der Errichtung der neuen Apotheke vorzubringen berechtigt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie können daher geltend machen, die Entfernung zwischen der künftigen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte ihrer bestehenden öffentlichen Apotheke betrage weniger als 500 m oder die Zahl der von ihrer bestehenden öffentlichen Apotheke aus weiterhin zu versorgenden Personen werde sich infolge der Neuerrichtung verringern und weniger als 5.500 betragen. In den anderen Fragen des Verfahrens über die Verleihung einer Apotheken-konzession kommt den Inhabern bestehender öffentlicher Apotheken jedoch kein Mit-spracherecht zu vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 2008, 2007/10/0029, und wiederum den hg. Beschluss vom 22. Februar 2017, Ra 2016/10/0152, jeweils mwN).“ Dem Bf. kommt somit in der Frage der Standortumschreibung somit kein Mitspracherecht und demnach auch keine Parteistellung zu. Insofern ist eine Rechtsverletzung des Bf. in diesem Punkt nicht einmal möglich und der Bf. diesbezüglich somit nicht beschwerdelegitimiert. Bereits aus diesen Gründen ist das diesbezügliche Vorbringen des Bf. zurückzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Selbst wenn man aber ein subjektiv-öffentliches Rechts des Bf. hinsichtlich der Standortumschreibung annehmen würde (quod non), sind die Einwendungen des Bf. im konkreten Fall nicht berechtigt. Dies aus folgenden Gründen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Standortumschreibung gemäß der Kundmachung in der Grazer Zeitung vom 22.01.2016 ist objektiv nachvollziehbar festgelegt und abgegrenzt iSd Rspr des VfGH (vgl VfGH 03.10.2007, G12/07 ua). Dass die belangte Behörde „eine Apotheke in einer rechtlich nicht existierenden Gemeinde“ bewilligt habe wie der Bf. vermeint, ist unerheblich und darüber hinaus unrichtig. Die Standortumschreibung gemäß der Kundmachung in der Grazer Zeitung vom 22.01.2016 ist objektiv nachvollziehbar festgelegt und abgegrenzt iSd Rspr des VfGH vergleiche VfGH 03.10.2007, G12/07 ua). Dass die belangte Behörde „eine Apotheke in einer rechtlich nicht existierenden Gemeinde“ bewilligt habe wie der Bf. vermeint, ist unerheblich und darüber hinaus unrichtig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Rspr des VfGH (vgl aaO) ist es nämlich hinreichend iSe tauglichen Standortumschreibung, wenn die Grenzen von Ortschaften die gemäß § 9 Abs 2 ApG den Standort der beantragten Apotheke bestimmen, selbst wenn sie auch rechtlich nirgends verankert sind, auf Grund der historischen Gegebenheiten objektiv ermittelbar sind. Diese objektive Ermittelbarkeit ist schon durch Einsicht in historisches Kartenmaterial sichergestellt. Dies gilt auch für die Gemeinde als solches. Nach der Rspr des VfGH vergleiche aaO) ist es nämlich hinreichend iSe tauglichen Standortumschreibung, wenn die Grenzen von Ortschaften die gemäß Paragraph 9, Absatz 2, ApG den Standort der beantragten Apotheke bestimmen, selbst wenn sie auch rechtlich nirgends verankert sind, auf Grund der historischen Gegebenheiten objektiv ermittelbar sind. Diese objektive Ermittelbarkeit ist schon durch Einsicht in historisches Kartenmaterial sichergestellt. Dies gilt auch für die Gemeinde als solches.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Übrigen ergibt sich die Unrichtigkeit des Vorbringens des Bf. auch aus der Bestimmung des § 63 ApG, welche in Bezug auf das nach § 10 Abs 2 Z 1, Abs 3 und 3a ApG maßgebliche Gemeindegebiet auf ein „historisches“ Gemeindegebiet verweist, nämlich jenes, dass auf Basis des ApG idF BGBl. I. Nr. 41/2006 in landesgesetzlichen Vorschriften festgelegt wurde. Im Übrigen ergibt sich die Unrichtigkeit des Vorbringens des Bf. auch aus der Bestimmung des Paragraph 63, ApG, welche in Bezug auf das nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 3 und 3 a ApG maßgebliche Gemeindegebiet auf ein „historisches“ Gemeindegebiet verweist, nämlich jenes, dass auf Basis des ApG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 41 aus 2006, in landesgesetzlichen Vorschriften festgelegt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Standortumschreibung meiner beantragten öffentlichen Apotheke ist daher in jedem Fall rechtmäßig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum vermeintlichen Vorliegen einer Verfahrensgemeinschaft:</p>\n<p class=\"lf-p\">Das diesbezügliche Vorbringen des Bf. ist nicht relevant, weil der Bf. hier kein Mitspracherecht hat und insofern auch nicht beschwerdelegitimiert ist (vgl das Vorbringen oben „Zum Standort“ und die dort zitierte Judikatur VwGH GZ Ra 2017/10/0061, die das Mitspracherecht bestehender öffentlicher Apotheken abschließend sieht). Das diesbezügliche Vorbringen des Bf. ist nicht relevant, weil der Bf. hier kein Mitspracherecht hat und insofern auch nicht beschwerdelegitimiert ist vergleiche das Vorbringen oben „Zum Standort“ und die dort zitierte Judikatur VwGH GZ Ra 2017/10/0061, die das Mitspracherecht bestehender öffentlicher Apotheken abschließend sieht).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem ist das Vorbringen des Bf. auch inhaltlich unrichtig, weil die gegenständliche Angelegenheit im Zeitpunkt des von Frau Mag. K bei der belangten Behörde zu GZ 111799/2017 eingebrachten Antrages auf Konzessionserteilung bereits entscheidungsreif war. Aufgrund der evidenten Tatsachen, dass mein Konzessionsantrag im Verhältnis zu jenem von Frau Mag. K prioritär ist und im Zeitpunkt des Ansuchens von Frau Mag. K bereits die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für meine Konzessionserteilung vorgelegen sind, war keine Verfahrensgemeinschaft zu bilden.Zudem ist das Vorbringen des Bf. auch inhaltlich unrichtig, weil die gegenständliche Angelegenheit im Zeitpunkt des von Frau Mag. K bei der belangten Behörde zu GZ 111799 aus 2017, eingebrachten Antrages auf Konzessionserteilung bereits entscheidungsreif war. Aufgrund der evidenten Tatsachen, dass mein Konzessionsantrag im Verhältnis zu jenem von Frau Mag. K prioritär ist und im Zeitpunkt des Ansuchens von Frau Mag. K bereits die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für meine Konzessionserteilung vorgelegen sind, war keine Verfahrensgemeinschaft zu bilden. b. Zur behaupteten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der belangten Behörde sind keinerlei Verfahrensfehler anzulasten. Insbesondere sind der belangten Behörde keinerlei Verfahrensfehler anzulasten, die zu einem anderen Ergebnis im angefochtenen Bescheid geführt hätten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Überdies hat der Bf. im bisherigen Verfahren explizit keinerlei Anträge auf Einholung eines ergänzenden Gutachtens der ÖAK/LG Stmk bzw auf Anfragen beim Österreichischen Apothekerverband bzw der ÖAK zur Frage des seiner Apotheke verbleibenden Versorgungspotenzials gestellt. Weiters ist das diesbezügliche Vorbringen des Bf. gänzlich unsubstanziiert: Der Bf. hat nicht dargetan, worin die Relevanz der nunmehr genannten Anträge und Anfragen für den Verfahrensausgang liegen soll, was die belangte Behörde konkret falsch gemacht hat und vor allem, wie das, was die belangte Behörde konkret falsch gemacht hat, das Verfahrensergebnis iSe anderslautenden Entscheidung beeinflussen hätte können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften liegt somit nicht vor.“ Die Antragstellerin beantragte daher, dass das Landesverwaltungsgericht die Beschwerde samt den darin enthaltenen Anträgen zurück- bzw. abweisen möge.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Eingabe vom 01.12.2017 wurden behördlicherseits die originalen Planunterlagen, auf welchen die Polygone ersichtlich sind, nachgereicht und wurden Kopien der drei anhängigen Apotheken-Konzessionsansuchen in Bezug auf die beantragten öffentlichen Apotheken Mag. pharm. Q R, Mag. pharm. S T und Mag. pharm. I J übermittelt, welche der Österreichischen Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Steiermark im Nachhang zum hg. Ersuchen vom 08.11.2017 in der Folge übermittelt wurden. Mit Eingabe vom 01.12.2017 wurden behördlicherseits die originalen Planunterlagen, auf welchen die Polygone ersichtlich sind, nachgereicht und wurden Kopien der drei anhängigen Apotheken-Konzessionsansuchen in Bezug auf die beantragten öffentlichen Apotheken Mag. pharm. Q R, Mag. pharm. S T und Mag. pharm. römisch eins J übermittelt, welche der Österreichischen Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Steiermark im Nachhang zum hg. Ersuchen vom 08.11.2017 in der Folge übermittelt wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Österreichische Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Steiermark, nahm in Bezug auf das Ersuchen vom 08.11.2017 mit Schreiben vom 08.02.2018 vorab wie folgt Stellung: „Mit Schreiben vom 08. November 2017 ersuchte das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Steiermark) betreffend das Konzessionsansuchen von Mag. pharm. A B in M bei F (in einem ersten Schritt) zu untersuchen, ob die im Gutachten der Österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Steiermark) angeführten umliegenden Konzessionsansuchen im Sinne der höchstgerichlichen Judikatur als konkurrierende Anträge zu beurteilen sind. a) Konzessionsansuchen von Mag. pharm. I J in FKonzessionsansuchen von Mag. pharm. römisch eins J in F Dieses Konzessionsansuchen steht in Konkurrenz zum Konzessionsansuchen von Mag. pharm. A B. Dies deshalb, weil sich bei Bewilligung des Antrages von Mag. pharm. I J das Versorgungspotential der beiden bestehenden öffentlichen Apotheken in F ebenso wie im Fall der Bewilligung des Konzessionsansuchens von Mag. pharm. A B verringern würde. Die zusätzliche Betroffenheit der beiden bestehenden öffentlichen Apotheken in F wäre massiv und würde alle drei im Gutachten das Konzessionsansuchen von Mag. pharm. A B ermittelten Versorgungspolygone betreffen.Dieses Konzessionsansuchen steht in Konkurrenz zum Konzessionsansuchen von Mag. pharm. A B. Dies deshalb, weil sich bei Bewilligung des Antrages von Mag. pharm. römisch eins J das Versorgungspotential der beiden bestehenden öffentlichen Apotheken in F ebenso wie im Fall der Bewilligung des Konzessionsansuchens von Mag. pharm. A B verringern würde. Die zusätzliche Betroffenheit der beiden bestehenden öffentlichen Apotheken in F wäre massiv und würde alle drei im Gutachten das Konzessionsansuchen von Mag. pharm. A B ermittelten Versorgungspolygone betreffen. b) Konzessionsansuchen von Mag. pharm. S T in K an der R Auch dieses Konzessionsansuchen berührt das Konzessionsansuchen von Mag. pharm. A B. Dies deshalb, weil sich bei Bewilligung des Antrages von Mag. pharm. S T das Versorgungspotential der beiden bestehenden öffentlichen Apotheken in F ebenso wie im Fall der Bewilligung des Konzessionsansuchens von Mag. pharm. A B verringern würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anzumerken ist jedoch, dass dies ausschließlich – und auch nur teilweise – den im Gutachten der Österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Steiermark) zum Konzessionsansuchen von Mag. pharm. A B ausgewiesenen Hausapothekenpolygon (dunkelblaues Polygon) betrifft. Da in diesem Gutachten aus diesem Bereich den beiden bestehenden öffentlichen Apotheken in F jedoch insgesamt nur 1.323 zu versorgende Personen (ständige Einwohner und Einwohnergleichwerte aus Nebenwohnsitzen und Beschäftigten) zugerechnet wurden und das verbleibende Gesamtversorgungspotential mit 12.537 zu versorgenden Personen ermittelt worden war, verblieben auf Basis dieses Gutachtens unter Berücksichtigung des Konzessionsansuchens von Mag. pharm. A B und Mag. pharm. S T den beiden bestehenden öffentlichen Apotheken in F gemeinsam mehr als 11.000 zu versorgende Personen. c) Konzessionsansuchen von Mag. pharm. Q R in Fg Auch dieses Konzessionsansuchen steht in Konkurrenz zum Konzessionsansuchen von Mag. pharm. A B. Dies deshalb, weil im Fall der Erteilung der von Mag. pharm. A B in M beantragten Konzession sich das dann dieser neuen Apotheke zuzuordnende Versorgungspotential durch die von Mag. pharm. Q R beantragte Apotheke im Bereich nordwestlich von Kl – wenn auch nur gering – reduzieren würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Obige Feststellungen betreffen ausschließlich mögliche Einflussmaßnahmen der oben genannten drei Konzessionsansuchen auf das Konzessionsansuchen von Mag. pharm. A B. Aussagen hinsichtlich des Bedarfes an diesen drei (weiteren) beantragten neu zu errichtenden Apotheken unter Bedachtnahme auf umliegende bestehende öffentliche Apotheken (insbesondere in F, St. M bei G, St. M an der Raab oder Fg) sind daraus nicht ableitbar.“ Mit Schreiben vom 09.02.2018 wurde im gegenständlichen Verfahren die öffentliche mündliche Gerichtsverhandlung für 19.03.2018 anberaumt, wobei den Verfahrensparteien die dem Verwaltungsgericht vorliegenden Stellungnahmen sowie auch die von Apothekerkammerseite mit Eingabe vom 08.02.2018 übermittelten Studie der TU Wien betreffend die Ermittlung von Einwohnergleichwerten sowie die anonymisierte Hausapothekenstudie übermittelt wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 12.02.2018 und 14.02.2018 wurde die Österreichische Apothekerkammer in Bezug auf die übermittelte „TU Studie“ ersucht, im Nachhang zum Ersuchen vom 08.11.2017 auch darzulegen, ob bzw. aufgrund welcher nachvollziehbaren Umstände in der gegenständlichen TU-Studie „alle verfügbaren Daten“ eingesetzt wurden, um den durchschnittlichen Bedarf der Bevölkerung an Leistungen der öffentlichen Apotheken im Allgemeinen, dem dann eine Inanspruchnahme im Sinne des § 10 Abs 5 APG zu messen sei, zu ermitteln und bejahendenfalls welche, wobei der durchschnittliche Medikamentenverbrauch, der Arzneimittelumsatz udgl. auch nicht außer Acht gelassen werden könne.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus erging das Ersuchen, zum Beschwerdevorbringen in einem Parallelverfahren ebenfalls Stellung zu nehmen, soweit sich das diesbezügliche Beschwerdevorbringen gegen die „Hausapotheken-Studie“ richtete, zumal im verfahrensgegenständlichen Beschwerdeverfahren das Apothekerkammergutachten ebenfalls auf Grundlage dieser Studie erstellt wurde und wurde ersucht, im Zusammenhang mit den ermittelten Einwohnergleichwerten aus Beschäftigung bekanntzugeben, welche Betriebe mit welcher Beschäftigungsanzahl tatsächlich aus welchen Überlegungen zugrundgelegt wurden und in welcher Entfernung sich diese Betriebe zu den untersuchten Apotheken befinden bzw. welche Entfernungen die Einfluter auf sich nehmen müssen sowie ob und inwieweit es sich bei den berücksichtigten Beschäftigten um solche handelt, welche sich im Versorgungsgebiet der untersuchten Apotheken auch tatsächlich im Zuge der Arbeit aufhalten.Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 12.02.2018 und 14.02.2018 wurde die Österreichische Apothekerkammer in Bezug auf die übermittelte „TU Studie“ ersucht, im Nachhang zum Ersuchen vom 08.11.2017 auch darzulegen, ob bzw. aufgrund welcher nachvollziehbaren Umstände in der gegenständlichen TU-Studie „alle verfügbaren Daten“ eingesetzt wurden, um den durchschnittlichen Bedarf der Bevölkerung an Leistungen der öffentlichen Apotheken im Allgemeinen, dem dann eine Inanspruchnahme im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, APG zu messen sei, zu ermitteln und bejahendenfalls welche, wobei der durchschnittliche Medikamentenverbrauch, der Arzneimittelumsatz udgl. auch nicht außer Acht gelassen werden könne.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus erging das Ersuchen, zum Beschwerdevorbringen in einem Parallelverfahren ebenfalls Stellung zu nehmen, soweit sich das diesbezügliche Beschwerdevorbringen gegen die „Hausapotheken-Studie“ richtete, zumal im verfahrensgegenständlichen Beschwerdeverfahren das Apothekerkammergutachten ebenfalls auf Grundlage dieser Studie erstellt wurde und wurde ersucht, im Zusammenhang mit den ermittelten Einwohnergleichwerten aus Beschäftigung bekanntzugeben, welche Betriebe mit welcher Beschäftigungsanzahl tatsächlich aus welchen Überlegungen zugrundgelegt wurden und in welcher Entfernung sich diese Betriebe zu den untersuchten Apotheken befinden bzw. welche Entfernungen die Einfluter auf sich nehmen müssen sowie ob und inwieweit es sich bei den berücksichtigten Beschäftigten um solche handelt, welche sich im Versorgungsgebiet der untersuchten Apotheken auch tatsächlich im Zuge der Arbeit aufhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Eingabe vom 12.03.2018 wurden von Beschwerdeführerseite in Bezug auf die dem Apothekerkammergutachten zugrundeliegende „TU Studie“ Bedenken dahingehend geäußert, dass letztere Studie der höchstgerichtlichen Judikatur nicht entspreche, zumal die dem Gutachten zugrundeliegende Studie den durchschnittlichen Arzneimittelbedarf nicht berücksichtige. Darüber hinaus sei sie für mit der Vollziehung des Apothekengesetzes befasste Juristen insgesamt nicht nachvollziehbar. Weiters wurde seitens des Beschwerdeführers auf den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 31.10.2017, Zlen. MA40-GR-1-1138/2007, MA40-GR-1-5907/2007, MA40-GR-1-2351/2008 und MA40-GR-1-8253/2012, Bezug genommen und dargelegt, was von Seiten der Wiener Behörde bescheidbegründend ausgeführt wurde. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass im Zuge eines vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängigen Verfahren der Apothekerkammer ein umfangreicher Fragenkatalog zur Nachvollziehbarkeit der „TU Studie“ vorgelegt worden sei, welcher (bedauerlicherweise) noch nicht beantwortet worden sei, weshalb keine Rede davon sein könne, dass die „TU Studie“ und damit auch die auf ihr basierenden Bedarfsgutachten schlüssig und nachvollziehbar seien. Die Behörde hätte die Verpflichtung gehabt, sich mit der Schlüssigkeit des Gutachtens aufgrund der vorgebrachten Bedenken auseinanderzusetzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus wurde das bereits erstattete Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Nichtanwendbarkeit der Divisionsmethode, insbesondere auch in Bezug auf das zusätzliche Versorgungspotential nach § 10 Abs 5 ApG, die Gleichstellung zwischen der öffentlichen Apotheke einerseits und der ärztlichen Hausapotheke in Bezug auf die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung andererseits und daraus resultierend die „Nichtzurechnung“ von 22 % der ständigen Einwohner aus Orten mit ärztlichen Hausapotheken vorgebracht und in Bezug auf die Parteistellung zur Frage der Standortumschreibung ergänzend festgehalten, dass es dabei (auch) um die Frage der Verlegung der Apothekenbetriebsstätte gehe, weshalb auch eine Betroffenheit im Sinne des § 8 AVG und damit Parteistellung gegeben sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Bezug auf die Standortumschreibung sei es nicht zulässig, vom „historischen Gemeindegebiet“ auszugehen, zumal eine andere Standortumschreibung, die allerdings einer neuerlichen Kundmachung bedürfte, nicht ausgeschlossen sei.Darüber hinaus wurde das bereits erstattete Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Nichtanwendbarkeit der Divisionsmethode, insbesondere auch in Bezug auf das zusätzliche Versorgungspotential nach Paragraph 10, Absatz 5, ApG, die Gleichstellung zwischen der öffentlichen Apotheke einerseits und der ärztlichen Hausapotheke in Bezug auf die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung andererseits und daraus resultierend die „Nichtzurechnung“ von 22 % der ständigen Einwohner aus Orten mit ärztlichen Hausapotheken vorgebracht und in Bezug auf die Parteistellung zur Frage der Standortumschreibung ergänzend festgehalten, dass es dabei (auch) um die Frage der Verlegung der Apothekenbetriebsstätte gehe, weshalb auch eine Betroffenheit im Sinne des Paragraph 8, AVG und damit Parteistellung gegeben sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Bezug auf die Standortumschreibung sei es nicht zulässig, vom „historischen Gemeindegebiet“ auszugehen, zumal eine andere Standortumschreibung, die allerdings einer neuerlichen Kundmachung bedürfte, nicht ausgeschlossen sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Konzessionsverfahren Mag. K wäre mit dem gegenständlichen in einer Verwaltungsverfahrensgemeinschaft zu behandelt gewesen. Die entsprechenden Versorgungspotentiale wären auch zahlenmäßig zu ermitteln gewesen und seien daher nicht nachvollziehbar. Auch wären in Bezug auf die Apotheken in K an der R bzw. in Fg von Apothekerkammerseite die Auswirkungen dieser, von ihr angenommenen Konkurrenz in Form von Versorgungspolygonen darzustellen gewesen, um die Feststellung einer Verwaltungsverfahrensgemeinschaft zu ermöglichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Stellungnahme wurde den weiteren Verfahrensparteien sowie der Österreichischen Apothekerkammer, welche zwar bereits um ergänzende Stellungnahme ersucht wurde, am 13.03.2018 zur Kenntnis gebracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Eingabe vom 15.03.2018 wurde seitens der Österreichischen Apothekerkammer nachstehende ergänzende Stellungnahme zur Frage des Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke gemäß § 10 Abs 7 ApG zur Zl: IV-47/4/4-108/6/18, abgegeben:Mit Eingabe vom 15.03.2018 wurde seitens der Österreichischen Apothekerkammer nachstehende ergänzende Stellungnahme zur Frage des Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke gemäß Paragraph 10, Absatz 7, ApG zur Zl: IV-47/4/4-108/6/18, abgegeben:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1)</span>Zur Frage der Zulässigkeit der Divisionsmethode Hinsichtlich der Entfernungen zu den beiden bestehenden öffentlichen Apotheken in F von den Einfahrtsstraßen aus mlrden folgende Daten ermittelt: a) G Straße:</div>\n<p class=\"lf-p\">Bei Annäherung zu einer der beiden bestehenden öffentlichen Apotheken von Westen über die G Straße Straße hat man ausgehend vom Bereich der Gabelung G Straße Straße/Schstraße folgende Wegstrecken (Halbierung aus Hin- und Rückweg) zurückzulegen:</p>\n<p class=\"lf-p\">L-Apotheke: 570 m Apotheke „E F“: 780 m G Straße:</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Annäherung zu einer der beiden bestehenden öffentlichen Apotheken von Osten über die G Straße hat man ausgehend vom Bereich Kreuzung G Straße/Schstraße/Ustraße folgende Wegstrecken (Halbierung aus dem Hin- und Rückweg) zurückzulegen:</p>\n<p class=\"lf-p\">L-Apotheke: 500 m Apotheke „E F“: 490 m b) O Straße:</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Annäherung zu einer der beiden bestehenden öffentlichen Apotheken von Süden über die O Straße hat man ausgehend vom Bereich Kreuzung O Straße/Schstraße folgende Wegstrecken (Halbierung aus dem Hin- und Rückweg) zurückzulegen:</p>\n<p class=\"lf-p\">L-Apotheke: 420 m Apotheke „E F“: 490 m c) Q G/G Straße:</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Annäherung zu einer der beiden bestehenden öffentlichen Apotheken von Norden über die Q G/G Straße hat man ausgehend vom Bereich Kreisverkehr G Straße/Lstraße/Tstraße folgende Wegstrecken (Halbierung aus dem Hin- und Rückweg) zurückzulegen:</p>\n<p class=\"lf-p\">L-Apotheke: 920 m Apotheke „E F“: 760 m Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Entfernungsunterschiede — ausgehend von den untersuchten Annäherungspunkten - gering sind und jeweils zwei Mal die L-Apotheke und zwei Mal die Apotheke „E F“ näher gelegen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">In weiterer Folge wurden Entfernungsmessungen für die im Versorgungsgebiet der beiden bestehenden öffentlichen Apotheken in F liegenden Orte (ausgehend von den Ortsmittelpunkten) durchgeführt (vgl. Anlage 1). Diese relativieren die knappen Entfernungsunterschiede, welche - ausgehend von den oben untersuchten Annäherungspunkten - bestehen, weiter.In weiterer Folge wurden Entfernungsmessungen für die im Versorgungsgebiet der beiden bestehenden öffentlichen Apotheken in F liegenden Orte (ausgehend von den Ortsmittelpunkten) durchgeführt vergleiche Anlage 1). Diese relativieren die knappen Entfernungsunterschiede, welche - ausgehend von den oben untersuchten Annäherungspunkten - bestehen, weiter.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weitere Erhebungen beschäftigten sich mit der Bedeutung von F für das Umland als BezirkshauptStadt. Hier sind thematisch nach verschiedenen Bereichen gegliedert folgende Einrichtungen von Bedeutung (die Daten wurden der Homepage der Gemeinde F entnommen): a) Behörden und Einrichtungen (vgl. Anlage 2)Behörden und Einrichtungen vergleiche Anlage 2) b) Bildungseinrichtungen (vgl. Anlage 3)Bildungseinrichtungen vergleiche Anlage 3) c) Gesundheitseinrichtungen (vgl. Anlage 4)Gesundheitseinrichtungen vergleiche Anlage 4) d) Sozialeinrichtungen (vgl. Anlage 5)Sozialeinrichtungen vergleiche Anlage 5) All diese Einrichtungen unterstreichen die Bedeutung von F für das ganze Umland. Die oben angeführten Einrichtungen werden von vielen Personen in Anspruch genommen, welche aus den verschiedensten Richtungen nach F einströmen. Im Rahmen der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen kommt es auch zur Inanspruchnahme von Apothekenleistungen. Da die genannten Einrichtungen jedoch nicht konzentriert in F angeordnet sind, sondern über das Gemeindegebiet verteilt sind, und die beiden bestehenden öffentlichen Apotheken relativ nahe beisammen liegen, ist eine konkrete Zuordnung dieser Inanspruchnahmen zu einer der beiden Apotheken nicht möglich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusammenfassend ist aus Sicht der Österreichischen Apothekerkammer festzustellen, dass aufgrund der geringen Entfernung der Betriebsstätten der beiden bestehenden öffentlichen Apotheken in F zueinander (nur 455 m), den geringen Entfernungsunterschieden ausgehend von den oben angeführten Annäherungspunkten, den diese Entfernungsunterschiede weiter relativierenden Entfernungen aus den Ortschaften des Versorgungsgebietes und der großen Zahl über das Gemeindegebiet verteilten Einrichtungen die Anwendung der Divisionsmethode gerechtfertigt ist.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>Zur Frage der Anwendbarkeit der Divisionsmethode betreffend der Beschäftigten Eine nähere Betrachtung der vom Beschwerdeführer übermittelten Liste an Betrieben und insbesondere deren Entfernungen (jeweils Summe aus Hin- und Rückweg) zu den beiden bestehenden Fer Apotheken erbrachte folgendes Bild:</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Betriebe XXX-Lutz, Kika, Spar Österreich und Puchleitner Bau GmbH befinden sich nicht im Versorgungspolygon der beiden betroffenen bestehenden öffentlichen Apotheken. Diese wären dem Versorgungspotential der neu beantragten Apotheken zuzurechnen. Ein näheres Eingehen darauf war deshalb nicht erforderlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu den weiteren Betrieben:</p>\n<p class=\"lf-p\">M Markt: Hin- und Rückweg Apotheke „E F“: 1.730 m Hin- und Rückweg L-apotheke: 2.044 m Autohaus U : Hin- und Rückweg Apotheke „E F“ 2.820 m Hin- und Rückweg L-Apotheke: 2.340 m LKH F : Hin- und Rückweg Apotheke „E F“: 1.530 m Hin- und Rückweg L-Apotheke: 660 m B L: Hin- und Rückweg „E F“: 2.920 m Hin- und Rückweg L-Apotheke: 3.250 m H.L und S : Hin- und Rückweg Apotheke „E F“: 7.520 m Hin- und Rückweg L-Apotheke: 7.410 m Nshop: Hin- und Rückweg Apotheke„E F“: 7.340 m Hin- und Rückweg L-Apotheke: 6.870 m A T: Hin- und Rückweg Apotheke „E F“: 4.770 m Hin- und Rückweg L-Apotheke: 5.080 m BHSO Hin- und Rückweg Apotheke „E F“: 500 m Hin- und Rückweg L-Apotheke 620 m K GmbH: Hin- und Rückweg Apotheke „E F“: 1.530 m Hin- und Rückweg L-Apotheke: 1.370 m FF P GmbH Hin- und Rückweg Apotheke „E F“ 2.920 m Hin- und Rückweg L-Apotheke: 3.250 m P GmbH Hin- und Rückweg Apotheke „E F“ 1.820 m Hin- und Rückweg L-Apotheke: 2.000 m Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass auch bei dieser vom Beschwerdeführer selbst erstellten Auswahl von Betrieben (ohne jene, welche außerhalb des gemeinsamen Versorgungspolygons gelegen sind) und den vom Beschwerdeführer angegebenen Mitarbeiterzahlen bei rein entfernungsmäßiger Zuordnung (ohne Anwendung der Divisionsmethode) sich ein Zuordnungsverhältnis von 50,8 % (Apotheke „E F“) zu 49,2 % (L-Apotheke) ergibt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Deshalb ist aus Sicht der Österreichischen Apothekerkammer die Anwendbarkeit der Divisionsmethode auch für die Beschäftigten gegeben. Dies nicht nur für die oben angeführten Betriebe, sondern für alle (zahlreichen) Betriebe von F (vgl. Anlage 6, entnommen der Homepage der Gemeinde F). Die breite räumliche Streuung dieser großen Zahl an Betrieben bestätigt auch die Zulässigkeit, Beschäftigte nicht punktuell, sondern in der Fläche (im Polygon) zu berücksichtigen. Darauf hinzuweisen ist, dass eine Berücksichtigung der Beschäftigten von F nur insofern erfolgte, als sich deren Arbeitsplatz im Polygon der beiden untersuchten betroffenen Apotheken befindet.Deshalb ist aus Sicht der Österreichischen Apothekerkammer die Anwendbarkeit der Divisionsmethode auch für die Beschäftigten gegeben. Dies nicht nur für die oben angeführten Betriebe, sondern für alle (zahlreichen) Betriebe von F vergleiche Anlage 6, entnommen der Homepage der Gemeinde F). Die breite räumliche Streuung dieser großen Zahl an Betrieben bestätigt auch die Zulässigkeit, Beschäftigte nicht punktuell, sondern in der Fläche (im Polygon) zu berücksichtigen. Darauf hinzuweisen ist, dass eine Berücksichtigung der Beschäftigten von F nur insofern erfolgte, als sich deren Arbeitsplatz im Polygon der beiden untersuchten betroffenen Apotheken befindet.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3)</span>Darstellung der Berechnung der ermittelten Einwohnergleichwerte aus Nebenwohnsitzen und Beschäftigten Nachfolgend wird die Berechnung der Einwohnergleichwerte im Gutachten vom 25.04.2017 dargelegt (RK = Regressionskoeffizient):</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Ermittlung der Einwohnergleichwerte aufgrund von Nebenwohnsitzen (NWS) erfolgt lt. der Studie der Technischen Universität Wien aufgrund der dort ermittelten Regressionskoeffizienten (RK; siehe Seite 36 der Studie) und der Anzahl der Tage, an denen sich eine Person durchschnittlich am Nebenwohnsitz aufhält (siehe Seite 21 der Studie) im Vergleich zum Regressionskoeffizienten eines ständigen Einwohners mittels folgender Formel:</p>\n<p class=\"lf-p\">Einwohnergleichwerte Nebenwohnsitz NWS x Anzahl der Tage am NWS (47,1) x RK nicht ständige Einwohner (1,671) RK ständige Einwohner (175,734) Unter Zugrundelegung der oben angeführten Studie der Technischen Universität Wien ergeben die 608 Personen mit Nebenwohnsitz des umschriebenen Versorgungsgebietes 272 zusätzlich zu versorgende Personen.</p>\n<p class=\"lf-p\">608 x 47,1 x 1,671 = 272,298 ... = 272 Einwohnergleichwerte 175,734 Die Ermittlung der Einwohnergleichwerte aufgrund von Beschäftigung erfolgt lt. der Studie der Technischen Universität Wien aufgrund der dort ermittelten Regressionskoeffizienten (RK; siehe Seite 36 der Studie) und der von der Technischen Universität Wien ermittelten Gewichtung für Beschäftigte (siehe Seite 20 der Studie) im Vergleich zum Regressionskoeffizienten eines ständigen Einwohners mittels folgender Formel:</p>\n<p class=\"lf-p\">Anzahl der Arbeitnehmer x 0,5 x RK Beschäftigte (101,161) Einwohnergleichwerte Beschäftigte — RK ständige Einwohner (175,734) Unter Zugrundelegung der oben angeführten Studie der Technischen Universität Wien entsprechen die 7-953 Beschäftigten des umschriebenen Versorgungsgebietes 2.289 „Einwohnergleichwerten\".</p>\n<p class=\"lf-p\">7.953 = 2.289,065 ... = 2.289 Einwohnergleichwerte 175,734</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4)</span>Zur Nichtberücksichtigung und Bedeutung des Versandhandels mit Arzneimitteln Der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2016/10/0056 vom 28. Juni 2016) führt zur Frage der Berücksichtigung des Versandhandels Folgendes aus: „Das Verwaltungsgericht hat bei der Zuordnung der relevanten Kundenpotenziale insofern auf das \"objektivierte Kundenverhalten \" im Sinne der dargestellten Judikatur Bedacht genommen. Dass diese Personen ihren Arzneimittelbedarf jeweils tatsächlich in diesen Apotheken (in R und M) oder aber in einer anderen Apotheke - sohin auch: im Wege einer sogenannten \"Internetapotheke\" - decken, ist nach der hg. Judikatur nicht entscheidend. Die Vorgangsweise der Apothekerkammer bzw. des Verwaltungsgerichts, das \"Bestellen von Arzneimitteln im Internet\" im Rahmen der Bedarfsprižfung nach § 10 Abs. 2 Z. 3 ApG nicht zu berücksichtigen, ist daher nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht ist insofern nicht von der hg.</div>\n<p class=\"lf-p\">Rechtsprechung abgewichen. \"„Das Verwaltungsgericht hat bei der Zuordnung der relevanten Kundenpotenziale insofern auf das \"objektivierte Kundenverhalten \" im Sinne der dargestellten Judikatur Bedacht genommen. Dass diese Personen ihren Arzneimittelbedarf jeweils tatsächlich in diesen Apotheken (in R und M) oder aber in einer anderen Apotheke - sohin auch: im Wege einer sogenannten \"Internetapotheke\" - decken, ist nach der hg. Judikatur nicht entscheidend. Die Vorgangsweise der Apothekerkammer bzw. des Verwaltungsgerichts, das \"Bestellen von Arzneimitteln im Internet\" im Rahmen der Bedarfsprižfung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG nicht zu berücksichtigen, ist daher nicht zu beanstanden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verwaltungsgericht ist insofern nicht von der hg. Rechtsprechung abgewichen. \"</p>\n<p class=\"lf-p\">Weshalb diese Entscheidung im gegenständlichen Fall nicht anwendbar sein sollte, ist nicht nachvollziehbar und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht dargelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenso ist die Beschwerdeführer dargestellte Bedeutung des Versandhandels zu relativieren, da die angegebenen Prozentsätze aufgrund der schlechten Datenlage nicht belastbar sind und sich darüber hinaus lediglich auf den Umsatz mit rezeptfreien Arzneispezialitäten beziehen (in Österreich ist der Versandhandel nur mit rezeptfreien Arzneispezialitäten zulässig). Gemessen am Gesamtumsatz beträgt der Anteil der rezeptfreien Arzneispezialitäten ca. 15-20 96, somit beträgt der Anteil des Versandhandels am Gesamtumsatz nur 1 bis 1,5 96.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5)</span>Einsatz aller Daten — durchschnittlicher Arzneimittelverbrauch Basis der Studie der TU Wien für die Ermittlung der Einwohnergleichwerte waren die tatsächlichen Umsatzdaten aller öffentlichen Apotheken Österreichs. Für die Ermittlung der einzelnen Regressionskoeffizienten wurden alle Daten eingesetzt, welche in entsprechender Qualität flächendeckend zur Verfügung standen. Seit Beginn der Verwendung der aus der TU-Studie resultierenden Einwohnergleichwerte wnlrden der Österreichischen Apothekerkammer auch keine weiteren flächendeckend zur Verfügung stehenden und den Kriterien der VwGH-Judikatur entsprechenden Datenbestände bekannt.</div>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der Frage der Berücksichtigung des durchschnittlichen Arzneimittelverbrauches ist auszuführen, dass im Rahmen der Ermittlung der Regressionskoeffizienten als Bezugsgröße der durchschnittliche Umsatz des ständigen Einwohners herangezogen wurde. Dazu kann festgestellt werden, dass jener Wert, welcher sich als durchschnittlicher Umsatz des ständigen Einwohners bei den Apotheken niederschlägt, aus Sicht des ständigen Einwohners dessen durchschnittlichem Umsatz bzw. Arzneimittelverbrauch (bewertet in Geld) entspricht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Judikatur des VwGH ist aus Sicht der Österreichischen Apothekerkammer nicht zu entnehmen, dass der vom VwGH als zu berücksichtigende Größe angeführte Arzneimittelverbrauch in Form der Anzahl der Packungen und nicht wertmäßig zu bemessen sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese, lediglich als Behelf gedachte Form, der Berücksichtigung des Arzneimittelverbrauches war im Rahmen der von VwGH letztendlich behobenen Studien von GfK deshalb herangezogen worden, weil der wertmäßige Arzneimittelverbrauch bei Befragungen nicht erhebbar war, da bei Verschreibungen auf Kosten der Sozialversicherungsträgern der Wert der betreffenden Arzneimittel den befragten Personen (Patienten) nicht bekannt ist. Deshalb wurde damals auf die Anzahl der Packungen als Parameter für die Ermittlung des Arzneimittelverbrauches zurückgegriffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Vergleich zu anderen Verbrauchsangaben (z.B. Benzinverbrauch eines Autos), bei welchen sowohl die Größe der Einheit als auch der Preis für jede Einheit grundsätzlich immer gleich und vergleichbar sind, unterscheidet sich die Einheit Packung bei Arzneimitteln grundsätzlich; weder ist die Packungsgröße, die Konsistenz des Inhaltes (Pulver, Kapseln, Flüssigkeiten, Salben usw.) noch die Verpackungseinheit (Dose, Flasche, Tube usw.) ident.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6)</span>Kritik an der Verwendung der Hausapothekenstudie Hinsichtlich der immer wieder kehrenden Kritik an der Hausapothekenstudie ist festzustellen, dass diese trotz vielfach geäußerter Kritikpunkte und trotz ihres Alters bislang vom Verwaltungsgerichtshof nicht verworfen wurde. Die Ergebnisse dieser Studie sind aus Sicht der Österreichischen Apothekerkammer auch deshalb weiterhin anwendbar, weil trotz allenfalls geringfügiger Änderungen in den Rahmenbedingungen (z.B. keine Krankenscheingebühr mehr) hinsichtlich der offensichtlichsten Gründe für die Inanspruchnahme öffentlicher Apotheken durch Personen aus Hausapothekengemeinden, nämlich das Einlösen von Facharztrezepten (dies ist bei hausapothekenführenden Ärzten nicht möglich) sowie magistrale Verschreibungen, keine Änderungen festzustellen sind.</div>\n<p class=\"lf-p\">Dazu wird beiliegend eine Aufstellung (Anlage 7, Auszug Herold Daten) der im Versorgungsgebiet der beiden untersuchten bestehenden öffentlichen Apotheken in F ordinierenden Fachärzte übermittelt, um zu dokumentieren, dass im konkreten Fall auch ein entsprechendes Angebot an Fachärzten besteht.“ In der Folge wurde die mit Schreiben vom 09.02.2018 anberaumte öffentliche mündliche Gerichtsverhandlung am 19.03.2018 durchgeführt, in deren Zuge auch Herr DI U V aus dem Projektteam der TU Wien, Fachbereich Stadt- und Regionalforschung, zum Thema „TU-Studie“ als Zeuge einvernommen wurde. In der Folge wurde die mit Schreiben vom 09.02.2018 anberaumte öffentliche mündliche Gerichtsverhandlung am 19.03.2018 durchgeführt, in deren Zuge auch Herr DI U römisch fünf aus dem Projektteam der TU Wien, Fachbereich Stadt- und Regionalforschung, zum Thema „TU-Studie“ als Zeuge einvernommen wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Von Beschwerdeführerseite wurde im Zuge der Verhandlung auf die Beschwerde verwiesen und ergänzend vorgebracht, dass es - entgegen der Stellungnahme der Österreichischen Apothekerkammer vom 15.03.2018 - nicht auf die Entfernungen von Punkten der Einfahrtsstraßen ankomme, sondern auf die Gesamtentfernungen zu den Orten, weshalb die gezogene Schlussfolgerung nicht zutreffe. Es wurde beschwerdeführerseits auch die Frage in den Raum gestellt, warum bei der Durchführung der Entfernungsmessungen für die im Versorgungsgebiet der beiden bestehenden öffentlichen Apotheken in F liegenden Orte von den Ortsmittelpunkten ausgegangen worden sei. Bezogen auf die Anlagen 2 bis 5 der ergänzenden Stellungnahme der Österreichischen Apothekerkammer vom 15.03.2018 wäre auch eine entfernungsmäßige Zuordnung zu den öffentlichen Apotheken möglich gewesen; - dies mit vertretbarem Aufwand.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es sei eine pauschale Aufteilung von Betrieben erfolgt und betrage die Distanz des LKH F zur „L Apotheke“ lediglich 330 m und jene zur Apotheke „E F“ 765 m. Weiters wurde die Frage gestellt, ob es ausgeschlossen sei, dass es bei den Personen, die ihren Arbeitsplatz im Polygon haben, zu einer Doppelzählung gekommen sei. Hinsichtlich des Versandhandels hielt der Beschwerdeführer fest, dass das höchstgerichtliche Judikat nicht bedeute, dass der Versandhandel nicht zu berücksichtigen sei. Dieser werde immer stärker. Darüber hinaus wurde in Bezug auf in der Broschüre „Apotheke in Zahlen 2016“ angeführte „Packungszahlen“ beschwerdeführerseits gefragt, ob dies nicht Daten seien, welche eingesetzt werden hätten müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Bezug auf die Anwendung der Hausapothekenstudie führte der Beschwerdeführer überdies noch aus, dass Facharztrezepte in der Praxis häufig umgeschrieben würden. Der Patient begebe sich wiederum zum hausapothekenführenden Arzt, gebe ihm das Facharztrezept und stelle der hausapothekenführende Arzt ein neues Rezept aus und gebe das Medikament ab. Die Anzahl magistraler Vorschreibungen sei untergeordnet und würden diese Rezepte vom hausapothekenführenden Arzt so gut wie nie ausgestellt. Es seien Hausapotheken mit kleinen öffentlichen Apotheken vom Sortiment her gleichzusetzen. Die „TU Studie“ werde den Anforderungen an die vom VwGH auch geforderte Nachvollziehbarkeit nicht gerecht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Letzterem Vorbringen schloss sich auch Frau Mag. pharm. K an; ebenso dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur Nichtanwendung der Divisionsmethode und erhob diese zum eigenen Vorbringen. Aufgrund der tatsächlichen Distanz zwischen den öffentlichen Apotheken von 455 m müssten zusätzliche Kriterien, die eine Zentrumsfunktion fördern, vorliegen. Die ins Treffen geführten Betriebe, Behörden, Gerichte und die damit verbundene Zentrumsfunktion werde aufgehoben, da nicht dem Nahbereich der bestehenden Apotheken zuzuordnende Einrichtungen, wie etwa Bahnhof, Sportplätze, Hallenbad, HAK/HASCH, etc. bestünden, die die zuvor genannte Zentrumsfunktion rund um die bestehenden Apotheken aufheben würden. Beweis: Stadtplan. Die fehlende Zentrumsfunktion werde auch dadurch gestört, dass die beiden Apotheken in einem historischen Stadtgebiet liegen würden, was zu einer zusätzlichen Trennung der bestehenden Apotheken führe und im tatsächlichen ortsbezogenen Verhalten der Einwohner zu einer schweren gemeinsamen Erreichbarkeit führe, sodass auch dadurch keine gemeinsame Betrachtung der bestehenden Apotheken zu erfolgen habe, weshalb beantragt werde, die Konzession nicht zu erteilen und dem Sachverständigen den Auftrag zu erteilen, ein neuerliches Gutachten unter Nichtanwendung der Divisionsmethode zu erstellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Von Seiten der Konzessionswerberin wurde auf die Beschwerdebeantwortung verwiesen und überdies festgehalten, dass im Hinblick auf die vorwiegende Konzentration an Einrichtungen, die wesentlich für eine Zentrumsfunktion im Nahbereich der bestehenden öffentlichen Apotheken sei, der konkreten Lage der Einrichtungen in Bezug auf die von außerhalb des 4 km Polygons einflutenden Personen im Verhältnis zu deren Entfernung gleiches Gewicht zukomme. Auch komme im Ergebnis des Apothekerkammergutachtens eine Doppelzählung nicht vor. Das Arguments des Umschreibens von Rezepten werde bestritten. Viele Personen würden den Facharzt direkt aufsuchen und kehrten nicht zum Hausarzt zurück. Die Quelle als Rezept falle grundsätzlich weg, was vor allem in F mit den vielen Fachärzten der Fall sei und auch nicht der Realität entspreche. In F gebe es die entsprechenden Fachärzte, wie z.B. Kinderärzte und Dermatologen, die überproportional viele magistrale Verschreibungen ausstellen würden, die nur in öffentlichen Apotheken eingelöst werden könnten. Die „TU Studie“ habe den 22 % Schlüssel ebenfalls bestätigt, zumal sie parallel zu diesem Ergebnis gekommen sei. Nicht ersichtlich sei, dass „ärztliche Hausapotheken“ durch „ärztliche Hausapotheken“ vertreten würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Vertreter der belangten Behörde war bei der Verhandlung nicht anwesend, ebenso nahmen die Konzessionserteilungswerber betreffend eine projektierte Apotheke in Fg, Frau Mag. pharm. Q R, sowie jene in K an der R, Frau Mag. pharm. S T, am gegenständlichen Beschwerdeverfahren, trotz gerichtlicher Beiziehung durch Ladung zur Verhandlung, nicht teil.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Zuge des im Rahmen dieser Verhandlung durchgeführten Beweisverfahrens wurde von Seiten des Vertreters der Österreichischen Apothekerkammer über Befragen aus fachlicher Sicht Nachstehendes festgehalten: „Über Befragen durch den Richter gibt der „Sachverständige“ an:</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich des Vorbringens einer allfälligen Doppelzählung im Bezug auf 1183 Einwohnergleichwerte aus dem dunkelblauen Polygon wird auf die Ausführungen des Zeugen DI U V verwiesen, wonach Doppelzählungen aufgrund des zugrunde gelegten Modells nicht stattfinden. Hinsichtlich des Vorbringens einer allfälligen Doppelzählung im Bezug auf 1183 Einwohnergleichwerte aus dem dunkelblauen Polygon wird auf die Ausführungen des Zeugen DI U römisch fünf verwiesen, wonach Doppelzählungen aufgrund des zugrunde gelegten Modells nicht stattfinden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Antrag der Frau Mag. K ist mit dem verfahrensgegenständlichen aus fachlicher Sicht insofern konkurrierend, als sich das gemeinsame Versorgungspotential der Apotheke „E F“ und der L-Apotheke massiv verringern würde; - meiner Einschätzung nach jedenfalls um mehr als 1.537 Personen. Dadurch würden 11.000 Personen an Versorgungspotential für die beiden bestehenden öffentlichen Apotheken nicht mehr bestehen; - dies vorbehaltlich der speziellen Verkehrssituation, wie sie sich zwischen den bestehenden Apotheken und dem Ansuchen von Frau Mag. K ergibt, z.B. nur einen Pkw-Übergang über den Fluss Raab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Über Befragen gebe ich an, dass sich an der Polygonerstellung und den diesbezüglichen Grundsätzen der Aufteilung im Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer durch die TU Studie nichts geändert hat. Grundsätzlich maßgebend sind daher nach wie vor die geringste Entfernung und die Erreichbarkeit.„ „Stellungnahme des Vertreters der Österreichischen Apothekerkammer:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>(und 2.) In einem ersten Schritt war es erforderlich die geringen Unterschieden im Bereich der Einfahrtsstraßen darzustellen. In einem zweiten Schritt haben wir daher die Entfernungsmessungen für die im Versorgungsgebiet der beiden bestehenden öffentlichen Apotheken in F liegenden Orte durchgeführt. Dies nicht ausgehend von den Gemeindegrenzen, sondern von den innerhalb der Gemeinden liegenden Ortschaften. Ausgangspunkt dafür waren die in unserem GEO-Informationssystem abgebildeten Ortsmittelpunkte. Es wäre willkürlich gewesen, einen x-beliebigen Punkt einer Ortschaft heranzuziehen. Wobei ich der Überzeugung bin, dass die Wahl eines anderen Punktes als die Ortsmittelpunkte aus fachlicher Sicht auch zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Es wird auf die in den Anlagen 2-5 aufgelisteten zahlreichen Einrichtungen verwiesen. Diese sind nicht bei einer Apotheke konzentriert. Diese sind verteilt und nicht nur im Nahbereich einer dieser beiden Apotheken. In Bezug auf die Inanspruchnahme dieser zahlreichen aufgelisteten Einrichtungen gibt es keine Inanspruchnahmedaten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>Zuordnungstechnisch ist dies derart erfolgt, dass die Anzahl der Mitarbeiter jener Betriebe, welche zur L-Apotheke näher hatten, jener Zahl der Mitarbeiter der Betriebe, welche zur Apotheke „E F“ näher haben, gegenübergestellt wurde, woraus sich das in der Stellungnahme angeführte Verhältnis ergibt. Von Sachverständigenseite wurde die Divisionsmethode auch deshalb zugrunde gelegt, da es fallbezogen nicht auf die Einflutungserregung durch beispielsweise einen Betrieb, wie etwa das LKH F, ankam, sondern die Einflutung „aufgrund der Beschäftigung“ thematisiert wurde. Die Beschäftigung im betroffenen Bereich wirkt aufgrund der Lage der Betriebe flächig. Selbst wenn man sich die beiden größten Einzelbetriebe ansehen würde, wäre einer zur Apotheke „E F“ gelegen und der andere zur L-Apotheke.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5.</span>Im Sinne der Ausführungen des Zeugen DI U V ist die Doppelzählung auszuschließen. 5. Im Sinne der Ausführungen des Zeugen DI U römisch fünf ist die Doppelzählung auszuschließen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6.</span>Diese Daten kommen nicht von der Apothekerkammer, sondern vom Apothekerverband. Kammerseitig sind belastbare Daten nicht verfügbar.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">7.</span>Aus der Broschüre „Apotheke in Zahlen 2016“ ergibt sich kein ihm Rahmen der TU-Studie einsetzbares Datenmaterial, da die darin angeführten Packungszahlen entweder nur den Krankenkassenumsatz betreffen oder nicht auf einzelbetrieblicher Ebene darstellbar sind. Aus diesem Grund ist eine Integrierung in die Modellierung nicht möglich gewesen.“ „Über Befragen durch den Richter gibt der „Sachverständige“ in diesem Zusammenhang an, dass sich einige dieser Einrichtungen im Bereich der öffentlichen Apotheken befinden, andere wiederum verteilter über das Stadtgebiet vorliegend sind. Insgesamt zeichnet sich nicht eine schwerpunktmäßige Verteilung ab, es sind nicht sämtliche Einrichtungen im Bereich der öffentlichen Apotheken situiert. Wesentliche Einrichtungen für einen Ort mit Zentrumsfunktion befinden sich im Nahbereich der beiden öffentlichen, gemeinsam betrachteten Apotheken. Es sind dies: die Bezirkshauptmannschaft, die Arbeiterkammer, das Rathaus/Stadtamt, das Bezirksgericht, das Finanzamt, Vermessungsamt, das AMS, die Gebietskrankenkasse, die Wirtschaftskammer, ein Schulzentrum (Volksschule, Polytechnikum) und andere welche sich im Umkreis von 500 Meter befinden.“ Der als Zeuge einvernommene DI U V, Mitglied des Projektteams, welches die „TU Studie verfasst hat, gab zum Beweisthema der „TU Studie“ unter Wahrheitspflicht über Befragen Folgendes an:Der als Zeuge einvernommene DI U römisch fünf, Mitglied des Projektteams, welches die „TU Studie verfasst hat, gab zum Beweisthema der „TU Studie“ unter Wahrheitspflicht über Befragen Folgendes an: „Ich bin Mitglied des Projektteams, welches die so genannte „TU-Studie“ zur Ermittlung von Einwohnergleichwerten auf der TU Wien erstellte. In dieser Funktion bin ich auch in der Lage über den Sachverhalt der Studie Auskunft zu geben. In Bezug auf die Ermittlung der Einwohnergleichwerte handelt es sich dabei um einen neuen methodischen Zugang, wobei ich bereits an dieser Stelle festhalte, dass diese Studie eine Methode darstellt und keinesfalls das Begutachtungsverfahren der Österreichischen Apothekerkammer ersetzt. Vereinfacht ausgedrückt war es die Aufgabe einen bzw. mehrere Sachverhalte durch andere möglichst gut zu erklären. Diesbezüglich wurde ein statistisches Modell auch zur Erklärung des Apothekenumsatzes entwickelt.</div>\n<p class=\"lf-p\">Gegenständlich wurde der bereinigte Umsatz im Bereich von Apothekenstandorten modelliert und durch die Faktoren: ständige Einwohner, Kaufkraftindex, Nebenwohnsitz &amp; Touristen (nicht ständige Einwohner), Beschäftigte &amp; Einzelhandelsdichte, Patientenfrequenz-Ambulanzen, Verkehrsknoten sowie Hausapotheken erklärt. Den diesbezüglichen Erklärungswert liefern die sogenannten Regressionsfaktoren. Der standardisierte Beta-Koeffizient drückt dabei das Ausmaß des Beitrages des Erklärungswertes und damit die relative Bedeutung im Vergleich zu den anderen Faktoren aus. Beispielsweise wurde in Bezug auf den ständigen Einwohner ein Beta-Koeffizient von 0,549, also um die 54 %, ermittelt. Dies ist der höchste Wert und ist daraus ersichtlich, dass der ständige Einwohner im Vergleich zu den übrigen Faktoren den höchsten Erklärungsbeitrag in diesem Umfang für die abhängige Variable „bereinigter Umsatz“ liefert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn ich gefragt werde, was es mit dem Regressionskoeffizienten in der Tabelle auf Seite 36 der Studie auf sich hat, so gebe ich an, dass die dort in Bezug auf das Beispiel des ständigen Einwohners ausgewiesene Zahl von 175,734 den durchschnittlichen Beitrag des ständigen Einwohners, bemessen in Euro, darstellt, ca. € 176,00 pro Jahr und ständigen Einwohner.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn ich zur graphischen Darstellung auf Seite 36 gefragt werde, so gebe ich an, dass maßgebend die darüber befindliche Tabelle ist und die graphische Darstellung insofern unglücklich gelöst wurde, als die Gewichtung der Hausapotheken von 22 % (zufällig der gleiche Prozentsatz wie nach der Hausapothekenstudie) in dieser Darstellung an sich nichts verloren hätte. Der nicht erklärte Rest von ca. 0,072 wurde nicht separat ausgewiesen. Dabei handelt es sich um sonstige Variablen, die jedoch nicht explizit ausgewiesen wurden, mit anderen Worten: es wurde bei einigen nicht so bedeutenden Variablen nicht angegeben, in welchem Ausmaß sie beitragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das gegenständliche Modell weist beispielsweise nach, dass dort, wo mehr ständige Einwohner vorhanden sind, aufgrund des Beitrages, ein höherer Apothekenumsatz auch zu erwarten ist. Bei dieser Methode ist es so, dass die fachliche Betrachtung unter einem statistischen Dach erfolgt. Eine zeitliche Abfolge in der Form, dass es vorab zur Bildung einer Durchschnittsbetrachtung kommen müsse, findet nicht statt. Die Betrachtung erfolgt gleichzeitig. Der Durchschnittsbedarf des ständigen Einwohners ist aus dem Regressionskoeffizienten mit ca. € 176,00 pro Jahr ersichtlich. Daran gemessen werden auch die anderen Koeffizienten und ist daher die Abbildung von Einwohnergleichwerten in Bezug auf dieses Verhältnis möglich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn ich zur Datensituation befragt werde, gebe ich an, dass aus fachlicher Sicht drei Voraussetzungen in Bezug auf die Dateneignung vorliegen müssen:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>muss es sich um raumbezogene Daten handeln, um derartige kleinräumige Phänomene, wie im gegenständlichen Fall, die Erklärung von Apothekenumsätzen überhaupt erklären zu können.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>muss es sich um flächendeckend verfügbare und 3. aktuelle Daten handeln.</div>\n<p class=\"lf-p\">Dem Faktor der Flächendeckung kommt besondere Bedeutung zu, da ein gesamt-österreichisches Regressionsmodell sonst nicht funktionieren würde. Die Aktualität bezieht sich auf keine historische Aktualität, sondern auf den zeitlichen Abstand der Daten untereinander. Beim Einsatz der Daten wurden sämtliche verfügbaren flächendeckend vorhandene Daten eingebunden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Modell hat eine gewisse Erklärungskraft für die Durchschnittssituation für ganz Österreich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Über Befragen der Vertreterin des Beschwerdeführers (Dr. G H):</p>\n<p class=\"lf-p\">Beim bereinigten Umsatz ist der Hochpreisanteil eliminiert worden. Beim Umsatz handelt es sich um eine echte vorhandene Größe, welche sowohl den Kassen-, als auch den Privatumsatz betrifft und wurden diese Daten von Seiten der Österreichischen Apothekerkammer, der diese Daten zu melden sind, zur Verfügung gestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Über Befragen des Gerichtes:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Umsatz spiegelt daher den gesamten Umsatz aller österreichischen Apotheken wider. Die konkrete Umsatzzahl ist im Modell nicht explizit ausgewiesen, zumal es lediglich darum ging, die Beiträge zum Umsatz darzustellen. Der Umsatz steckt natürlich in dem Modell drinnen, er ist die zu erklärende Maßzahl. Jeder einzelne Apothekenumsatz ist darin eingeflossen. Bei der Erstellung und bei der Kontrolle wurden natürlich Umsatzzahlen von allen Apothekenstandorten herangezogen, um die Plausibilität und Aussagekraft zu prüfen. Wir haben eine Modellgüte von 0,505 (auf Seite 35 in der Tabelle ausgewiesen als korrigiertes R-Quadrat). R bzw. R-Quadrat steht für Modellgüte. Bei diesem Wert handelt es sich bei einer regionalwissenschaftlichen Untersuchung, wie der gegenständlichen, um einen statistisch absolut akzeptablen Wert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Residuen bedeuten jenen Bereich der Abweichung zum tatsächlichen Stand, der durch das Modell nicht abschließend erklärt werden konnte. Wiederholend gebe ich an, dass das gegenständliche Modell das Gutachten nicht ersetzt. Es soll lediglich eine möglichst genaue Erklärung der abhängigen Variable „Umsatz“ liefern. Auf die durch den Sachverständigen im Gutachten vorzunehmenden Polygonabgrenzungen hat die Methode keinen Einfluss. Diese wird nach wie vor wie gehabt vorgenommen. Grundsatz eines gravitationsbasierten Modells ist es, dass eine höhere Attraktivität mehr Personen anzieht. Zur Steigerung der Modellgüte erfolgte der Einsatz weiterer Daten. Dies ist an der Zunahme des R-Quadrat nachvollziehbar und führt jedoch auch zur Stabilisierung des Modells in sich und zur Verbesserung der Ergebnisse, nämlich auch der einzelnen Koeffizienten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall erreichten wir mit dem oben näher bezeichneten R-Quadrat einen Punkt, an dem eine Verbesserung auch bei Einsatz weiterer Faktoren und eine weitere Stabilisierung nicht mehr zu ersehen war. Die Hinzunahme weiterer Faktoren hat nicht zu einer besseren Erklärung durch das Modell geführt. Bei jeder Zuordnung von Nachfragepotenzialen wurde, neben der Entfernung, auch die Attraktivität miteinbezogen. Dieses Konstrukt aus Attraktivität und Entfernung spiegelt die in der Studie näher beschriebenen Erreichbarkeitsverhältnisse wider. Die in der Studie zu treffenden Annahmen sind fachlich fundiert und haben sich in der Feinjustierung ergeben. Es handelt sich um zahlenmäßig belastbares Datenmaterial, regionalwissenschaftlich begründet und wurden sie nicht willkürlich angenommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jene Daten wurden eingesetzt, welche die besten Ergebnisse in Bezug auf die Erklärung brachten. Dies spielt dem Grunde nach lediglich bei unterschiedlichen Ausgangssituationen in Bezug auf zwei oder mehrere Apotheken eine Rolle und nicht, wenn deren Ausgangssituation Entfernung und Erreichbarkeit gleich ist. Auch die weiteren Zeitangaben in diesem Zusammenhang, wie etwa 10 Minuten für Ambulanzbesucher und Verkehrsknoten, ergaben sich durch Feinabstimmung des Modells.“ „Grundlage für den Einflussfaktor der Beschäftigung im gegenständlichen Modell bilden die Daten der Statistik Austria und zwar handelt es sich um Beschäftigte, welche vor Ort tatsächlich beschäftigt sind. Bei diesen Beschäftigten handelt es sich nicht bloß um Einzelhandelsbeschäftigte, sondern um sämtliche Beschäftigten. Grundlage bilden ausschließlich die Daten in Bezug auf unselbstständig Beschäftigten vor Ort. Bei diesem Datenmaterial handelt es sich um das beste, das man in diesem Zusammenhang bekommen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Variable „Beschäftigte“ versucht ein anderes Phänomen als der Einzelhandel abzubilden. Eine Datengrundlage für Wege vom Wohnort zur Arbeit ist nicht vorliegend, sehr wohl eine solche vom Beschäftigungsort ausgehend. Die Variablen Einzelhandelskonzentration und Beschäftigung wurden nicht gemeinsam behandelt, lediglich ergibt sich aufgrund der Zusammenziehung, welche aus pragmatischen Erwägungen erfolgte, eine bessere Erklärungskraft insgesamt. Das besagte R-Quadrat wird dadurch höher. Was die Gewichtung von Beschäftigten 0,5 und Einzelhandelskonzentration 1 anlangt, so ergibt sich bei Annahme dieser Werte das beste Ergebnis.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Grundlagen für die Einwohnergleichwerte aus dem Grunde der Beschäftigung ergeben sich aus der Tabelle auf Seite 36 der Studie (Abbildung 17). Aus dieser Tabelle ist in der ersten Spalte der Regressionskoeffizient für „Beschäftigte und Einzelhandelsdichte“ von 101,161, also ca. € 101 zu ersehen, dies bezogen auf ein Jahr, und ergibt sich im Verhältnis dazu auch eine Aussagekraft, bezogen auf die Darlegungen zum ständigen Einwohner. Bezogen auf den Faktor 0,5 bedeutet dies, dass der Regressionskoeffizient für Beschäftigte 101,161 € pro Jahr dividiert durch 2 beträgt. Hingegen ist auf Bezug auf Einzelhandelsdichte der volle Betrag in Anschlag zu bringen. Ein Beschäftigter liefert einen Betrag von ca. 0,29 des ständigen Einwohners.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der eingesetzten Daten verweise ich nochmals auf jene in der Studie ausdrücklich angeführten und handelt es sich um sämtliche verfügbaren Daten, welche für ein derartiges Modell derzeit verwertbar sind. Die gegenständliche Studie ist im Idealfall auch ein Prozess. Stünde weiteres adäquates Datenmaterial zur Verfügung, könnte dies auch zu einer Verbesserung im Bereich des R-Quadrats der Modellgüte führen und auch zu einer besseren Stabilisierung. Beispielsweise gibt es derzeit noch keine konkreten Daten über Umsteigezahlen im Bereich vom Verkehrsknoten, sodass man sich derzeit mit der „Bedeutung“ in diesem Bereich behilft. Das gegenständliche Modell wurde im gesamten Bundesland Oberösterreich getestet, da Oberösterreich aus regionalwissenschaftlicher Sicht für Gesamtösterreich repräsentativ ist.“ „Im Gegensatz zu Oberösterreich war das Ergebnis, bezogen auf die Modellgüte, gesamt-österreichisch gesehen, eine Spur niedriger, was an dem Umstand liegt, dass die Situation in Gesamt-Österreich als etwas heterogener anzusehen ist. In der Folge wurde mit dem Auftraggeber entschieden, das Modell auf Gesamtösterreich zu erstrecken. Es wurde auch eine Differenzierung zwischen dem ländlichen und städtischen Bereich angedacht und auch versucht. Die Unterschiede waren jedoch nicht so gravierend und bestand auch das Problem der Abgrenzung aufgrund von Überlappungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Über Befragen der Vertreterin des Beschwerdeführers (Dr. G H):</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Fußnote 12 auf Seite 20 der Studie erklärt sich derart, dass eine Rasterzelle (100x100 Meter) in Abhängigkeit zur Entfernung zu Apotheken zugeordnet wird. Die Beschränkung auf 5 Apotheken bei der Betrachtung von jeder Rasterzelle ergibt sich daraus, dass weitere rechnerische Ermittlungen fachlich nicht zielführend wären. Es gibt österreichweit mehrere hunderttausend Rasterzellen, glaublich 600.000.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das gegenständliche Modell beinhaltet, dass ein und diesselbe Person eines Gebiets in mehreren der in den Faktoren abgebildeten Rollen nach Arzneimitteln nachfrägt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Über Befragen des Vertreters der mitbeteiligten Partei II (Dr. W X):Über Befragen des Vertreters der mitbeteiligten Partei römisch zwei (Dr. W römisch zehn):</p>\n<p class=\"lf-p\">Fachärzte, Allgemeinmediziner und Zahnärzte wurden bei der Modellierung grundsätzlich miteinbezogen jedoch wurde keine statistische signifikante Einflussnahme dieser Arztpraxen auf die abhängige Variable festgestellt. Das Modell hat nicht den Anspruch, den Einzelfall präzise darzustellen. Würde man die gegenständlichen beiden Apotheken herausnehmen und für diese ein separates Modell maßschneidern, so hätte dies keinerlei statistische Signifikanz aufgrund der der zu hohen Schwankungsbreiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Über Befragen der Vertreterin der mitbeteiligten Partei I (Dr. Y Z):Über Befragen der Vertreterin der mitbeteiligten Partei römisch eins (Dr. Y Z):</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Doppelzählung ist im Modell nicht erfolgt.“ Auf Grundlage der gewonnenen Ermittlungsergebnisse geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand in entscheidungsrelevanter Hinsicht von nachstehendem Sachverhalt aus:</p>\n<p class=\"lf-p\">Frau Mag. pharm. A B beantragte am 06.11.2015 bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark die Erteilung einer Apothekenkonzession für eine öffentliche Apotheke mit dem Standort: „Beginnend an der Kreuzung Bstraße (Lxx) / G Bundesstraße (xx) – der G Bundesstraße (xx) Richtung Südwesten folgend bis zum Schnittpunkt mit dem G – dem G in nordöstlicher Richtung folgend bis zur ehemaligen Gemeindegrenze von M bei F – der ehemaligen Gemeindegrenze von M bei F gegen den Uhrzeigersinn zunächst in nördliche Richtung, dann in westliche Richtung und anschließend in südliche Richtung folgend bis zum Ausgangspunkt zurück; sämtliche Straßenzüge beidseitig.“ Bereits zuvor erfolgte aufgrund der Gemeindezusammenlegungen mit Wirkung 01.01.2015 der Zuwachs der Gemeinde M zur Stadt F.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Kundmachung des Anbringens am 22.01.2016 in der Grazer Zeitung vom 22.01.2016 erhob der nunmehrige Beschwerdeführer, Alleininhaber und Konzessionär der Apotheke und Drogerie „E F“, rechtzeitig Einspruch.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem behördlichen Ermittlungsverfahren wurde ein Bedarfsgutachten der Österreichischen Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Steiermark, vom 25.04.2017 zu Grunde gelegt, in welchem insbesondere aufgrund des Abstandes der Beschwerdeführer-Apotheke „E F“ und der L-Apotheke in F von weniger als 500 m die sogenannte „Divisionsmethode“ angewendet wurde. Dieses Gutachten kam zu dem Schluss, dass im Falle der Neuerrichtung der beantragten öffentlichen Apotheke in F die beiden bestehenden Apotheken „E F“ und die Lapotheke gemeinsam 12.537 Personen weiterhin zu versorgen haben, bestehend aus 8.059 ständigen Einwohnern innerhalb des 4 km-Polygons sowie 4.478 zusätzlich zu versorgende Personen im Sinne des § 10 Abs 5 ApG, wobei auch bei der Aufteilung von Einwohnergleichwerten aus Beschäftigten die „Divisionsmethode“ herangezogen wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Ermittlung von Einwohnergleichwerten aus Personen mit Zeitwohnsitz und Beschäftigten erfolgte auf Basis einer Studie der TU Wien. Weiters legte die Österreichische Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Steiermark, ihrem Gutachten die sogenannte „Hausapotheken-Studie“ zugrunde, welche nämlich auch der genannten, im Gutachten herangezogenen „TU Studie“ zugrunde lag.Dem behördlichen Ermittlungsverfahren wurde ein Bedarfsgutachten der Österreichischen Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Steiermark, vom 25.04.2017 zu Grunde gelegt, in welchem insbesondere aufgrund des Abstandes der Beschwerdeführer-Apotheke „E F“ und der L-Apotheke in F von weniger als 500 m die sogenannte „Divisionsmethode“ angewendet wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieses Gutachten kam zu dem Schluss, dass im Falle der Neuerrichtung der beantragten öffentlichen Apotheke in F die beiden bestehenden Apotheken „E F“ und die Lapotheke gemeinsam 12.537 Personen weiterhin zu versorgen haben, bestehend aus 8.059 ständigen Einwohnern innerhalb des 4 km-Polygons sowie 4.478 zusätzlich zu versorgende Personen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, ApG, wobei auch bei der Aufteilung von Einwohnergleichwerten aus Beschäftigten die „Divisionsmethode“ herangezogen wurde. Die Ermittlung von Einwohnergleichwerten aus Personen mit Zeitwohnsitz und Beschäftigten erfolgte auf Basis einer Studie der TU Wien. Weiters legte die Österreichische Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Steiermark, ihrem Gutachten die sogenannte „Hausapotheken-Studie“ zugrunde, welche nämlich auch der genannten, im Gutachten herangezogenen „TU Studie“ zugrunde lag.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Eingabe vom 08.07.2016 hat Frau Mag. pharm. Q R um die Konzessionserteilung zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in 8350 Fg mit dem Standort „Schnittpunkt P – Bstrasse, der Bstraße Richtung Nordosten folgend bis zur Nord-Süd-Umfahrung. Von dort der Nord-Süd-Umfahrung (Fstraße) folgend bis zum Schnittpunkt Nord-Süd-Umfahrung (Fstraße) – G Straße- Von dort der G Straße folgend bis zum Schnittpunkt G Straße –Pgasse. Von dort der Pgasse folgend bis zum Schnittpunkt Pgasse – Bstrasse(Ausgangspunkt). Jeweils mit den Häusern auf beiden Straßenseiten“ angesucht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Eingabe vom 05.08.2016 suchte Frau Mag. pharm. S T bei der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark um die Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke im Gemeindegebiet von K an der R an, wobei der Standort das Gemeindegebiet K an der R umfassen solle.</p>\n<p class=\"lf-p\">Am 03.08.2017 wurde bei der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark ein weiteres Konzessionsansuchen für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke in 8330 F eingebracht. Frau Mag. pharm. I J bezog ihr diesbezügliches Ansuchen auf den Standort mit der Begrenzung: „Im Norden durch die Eisenbahn, im Westen durch den Rweg-Aweg, im Süden durch die Raab und im Osten durch die G Straße mit den Grundstücken auf beiden Seiten der G Straße.“Am 03.08.2017 wurde bei der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark ein weiteres Konzessionsansuchen für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke in 8330 F eingebracht. Frau Mag. pharm. römisch eins J bezog ihr diesbezügliches Ansuchen auf den Standort mit der Begrenzung: „Im Norden durch die Eisenbahn, im Westen durch den Rweg-Aweg, im Süden durch die Raab und im Osten durch die G Straße mit den Grundstücken auf beiden Seiten der G Straße.“ Diese aufgrund der Beilagen auch vollständigen und die persönlichen Voraussetzungen der Antragstellerinnen dokumentierenden Anbringen wurden seitens der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark mit dem beschwerdegegenständlichen Apotheken-Konzessionsverfahren nicht in Verfahrensgemeinschaft behandelt und war hinsichtlich dieser Ansuchen noch das Bedarfsgutachten der Österreichischen Apothekerkammer ausständig.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Bezug auf diese behördlicherseits nicht in Verfahrensgemeinschaft mitbehandelten Konzessionsansuchen ist davon auszugehen, dass die Konzessionsansuchen der Mag. pharm. I J in F sowie der Mag. pharm. Q R in Fg in Konkurrenz zum beschwerdegegenständlichen Konzessionsansuchen der Mag. pharm. A B stehen und durch das in Rede stehende Konzessionsansuchen auch jenes der Mag. pharm. S T in Kirchberg berührt wird. Bei Bewilligung des Konzessionsantrages der Mag. pharm. K würde sich das Versorgungspotential der beiden bestehenden öffentlichen Apotheken in F, ebenso wie im Fall der Bewilligung des Konzessionsansuchens der Mag. pharm. A B, verringern. Die zusätzliche Betroffenheit der beiden bestehenden öffentlichen Apotheken in F wäre massiv und würde alle drei im Gutachten das Konzessionsansuchen der Mag. pharm.</p>\n<p class=\"lf-p\">A B ermittelten Versorgungspolygone betreffen. Der Antrag der Frau Mag. pharm. K ist mit dem verfahrensgegenständlichen insofern konkurrierend, als sich das gemeinsame Versorgungspotential der Apotheke „E F“ und der „L Apotheke“ dadurch jedenfalls um mehr als 1.537 Personen verringern würde. Das Konzessionsansuchen der Mag. pharm. Q R in Fg stellt eine Konkurrenz dar, da im Fall der Erteilung der beantragten Konzession der Mag. pharm. A B sich das dann dieser neuen Apotheke zuzuordnende Versorgungspotential durch die von Mag. pharm. Q R beantragte Apotheke im Bereich nordwestlich von Kl, wenn auch nur gering reduzieren würde. Das Konzessionsansuchen der Mag. pharm. S T berührt das Konzessionsansuchen der Mag. pharm.</p>\n<p class=\"lf-p\">A B, da sich bei antragsgemäßer Konzessionserteilung an Frau Mag. pharm. S T das Versorgungspotential der beiden bestehenden öffentlichen Apotheken in F, ebenso wie im Fall der Bewilligung des Konzessionsansuchens der Mag. pharm. A B, verringern würde. Anzumerken ist, dass dies ausschließlich – und auch nur teilweise – den im Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer zum Konzessionsansuchen der Mag. pharm. A B ausgewiesenen Hausapothekenpolygon (dunkelblaues Polygon) betrifft. Da in diesem Gutachten aus diesem Bereich den beiden bestehenden öffentlichen Apotheken in F jedoch insgesamt nur 1.323 zu versorgende Personen (ständige Einwohner und Einwohnergleichwerte aus Nebenwohnsitzen und Beschäftigten) zugerechnet wurden und das verbleibende Gesamtversorgungspotential mit 12.537 zu versorgenden Personen ermittelt worden ist, verblieben auf Basis dieses Gutachtens unter Berücksichtigung des Konzessionsansuchens der Mag. pharm.</p>\n<p class=\"lf-p\">A B und Mag. pharm. S T den beiden bestehenden öffentlichen Apotheken in F gemeinsam mehr als 11.000 zu versorgende Personen.In Bezug auf diese behördlicherseits nicht in Verfahrensgemeinschaft mitbehandelten Konzessionsansuchen ist davon auszugehen, dass die Konzessionsansuchen der Mag. pharm. römisch eins J in F sowie der Mag. pharm. Q R in Fg in Konkurrenz zum beschwerdegegenständlichen Konzessionsansuchen der Mag. pharm. A B stehen und durch das in Rede stehende Konzessionsansuchen auch jenes der Mag. pharm. S T in Kirchberg berührt wird. Bei Bewilligung des Konzessionsantrages der Mag. pharm. K würde sich das Versorgungspotential der beiden bestehenden öffentlichen Apotheken in F, ebenso wie im Fall der Bewilligung des Konzessionsansuchens der Mag. pharm.</p>\n<p class=\"lf-p\">A B, verringern. Die zusätzliche Betroffenheit der beiden bestehenden öffentlichen Apotheken in F wäre massiv und würde alle drei im Gutachten das Konzessionsansuchen der Mag. pharm. A B ermittelten Versorgungspolygone betreffen. Der Antrag der Frau Mag. pharm. K ist mit dem verfahrensgegenständlichen insofern konkurrierend, als sich das gemeinsame Versorgungspotential der Apotheke „E F“ und der „L Apotheke“ dadurch jedenfalls um mehr als 1.537 Personen verringern würde. Das Konzessionsansuchen der Mag. pharm. Q R in Fg stellt eine Konkurrenz dar, da im Fall der Erteilung der beantragten Konzession der Mag. pharm. A B sich das dann dieser neuen Apotheke zuzuordnende Versorgungspotential durch die von Mag. pharm.</p>\n<p class=\"lf-p\">Q R beantragte Apotheke im Bereich nordwestlich von Kl, wenn auch nur gering reduzieren würde. Das Konzessionsansuchen der Mag. pharm. S T berührt das Konzessionsansuchen der Mag. pharm. A B, da sich bei antragsgemäßer Konzessionserteilung an Frau Mag. pharm. S T das Versorgungspotential der beiden bestehenden öffentlichen Apotheken in F, ebenso wie im Fall der Bewilligung des Konzessionsansuchens der Mag. pharm. A B, verringern würde. Anzumerken ist, dass dies ausschließlich – und auch nur teilweise – den im Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer zum Konzessionsansuchen der Mag. pharm. A B ausgewiesenen Hausapothekenpolygon (dunkelblaues Polygon) betrifft. Da in diesem Gutachten aus diesem Bereich den beiden bestehenden öffentlichen Apotheken in F jedoch insgesamt nur 1.323 zu versorgende Personen (ständige Einwohner und Einwohnergleichwerte aus Nebenwohnsitzen und Beschäftigten) zugerechnet wurden und das verbleibende Gesamtversorgungspotential mit 12.537 zu versorgenden Personen ermittelt worden ist, verblieben auf Basis dieses Gutachtens unter Berücksichtigung des Konzessionsansuchens der Mag. pharm.</p>\n<p class=\"lf-p\">A B und Mag. pharm. S T den beiden bestehenden öffentlichen Apotheken in F gemeinsam mehr als 11.000 zu versorgende Personen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.09.2017 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark Frau Mag. pharm. A B auf Grundlage des Gutachtens der Österreichischen Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Steiermark, antragsgemäß die Konzession für die Errichtung und den Betrieb der neuen öffentlichen Apotheke in M bei F, mit dem näher umschriebenen Standort und wies den erhobenen Einspruch ab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegen diesen Bescheid erhob Herr Mag. pharm. C D, Apotheker als Alleininhaber und Konzessionär der Apotheke &amp; Drogerie „E F“, Mag. pharm. C D e.U., rechtzeitig und formal zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark, welche dem Verwaltungsgericht seitens der belangten Behörde, Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark, am 31.10.2017 vorgelegt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Eingabe vom 15.03.2018 wurde das im Behördenverfahren erstellte Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Steiermark, aufgrund des verwaltungsgerichtlichen Ersuchens ergänzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der auch daraus gewonnenen Ermittlungsergebnisse ist festzustellen, dass sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Standortgemeinde der Stadt F keine ärztliche Hausapotheke befunden hat und sind mehr als zwei Vertragsstellen nach § 42 Abs 1 ASVG (volle Planstellen) von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt. Die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke, der Apotheke „E F“ des Beschwerdeführers in F, beträgt 2,7 km. Die Entfernung zur L Apotheke in F, Schstraße, beträgt 2,6 km. Die Betriebsstätten der beiden bestehenden öffentlichen Apotheken in F („LApotheke“ und Apotheke „E F“) sind im Stadtzentrum 455 m voneinander entfernt.Aufgrund der auch daraus gewonnenen Ermittlungsergebnisse ist festzustellen, dass sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Standortgemeinde der Stadt F keine ärztliche Hausapotheke befunden hat und sind mehr als zwei Vertragsstellen nach Paragraph 42, Absatz eins, ASVG (volle Planstellen) von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke, der Apotheke „E F“ des Beschwerdeführers in F, beträgt 2,7 km. Die Entfernung zur L Apotheke in F, Schstraße, beträgt 2,6 km. Die Betriebsstätten der beiden bestehenden öffentlichen Apotheken in F („LApotheke“ und Apotheke „E F“) sind im Stadtzentrum 455 m voneinander entfernt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der Entfernungen der beiden bestehenden öffentlichen Apotheken in F von den Einfahrtsstraßen wurden folgende Daten ermittelt:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>„G Straße:</div>\n<p class=\"lf-p\">Bei Annäherung zu einer der beiden bestehenden öffentlichen Apotheken von Westen über die G Straße Straße hat man ausgehend vom Bereich der Gabelung G Straße Straße/Schstraße folgende Wegstrecken (Halbierung aus Hin- und Rückweg) zurückzulegen:</p>\n<p class=\"lf-p\">L-Apotheke: 570 m Apotheke „E F“: 780 m</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>G Straße:</div>\n<p class=\"lf-p\">Bei Annäherung zu einer der beiden bestehenden öffentlichen Apotheken von Osten über die G Straße hat man ausgehend vom Bereich Kreuzung G Straße/Schstraße/Ustraße folgende Wegstrecken (Halbierung aus dem Hin- und Rückweg) zurückzulegen:</p>\n<p class=\"lf-p\">L-Apotheke: 500 m Apotheke „E F“: 490 m</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>O Straße:</div>\n<p class=\"lf-p\">Bei Annäherung zu einer der beiden bestehenden öffentlichen Apotheken von Süden über die O Straße hat man ausgehend vom Bereich Kreuzung O Straße/Schstraße folgende Wegstrecken (Halbierung aus dem Hin- und Rückweg) zurückzulegen:</p>\n<p class=\"lf-p\">L-Apotheke: 420 m Apotheke „E F“: 490 m</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>Q G/G Straße:</div>\n<p class=\"lf-p\">Bei Annäherung zu einer der beiden bestehenden öffentlichen Apotheken von Norden über die Q G/G Straße hat man ausgehend vom Bereich Kreisverkehr G Straße/Lstraße/Tstraße folgende Wegstrecken (Halbierung aus dem Hin- und Rückweg) zurückzulegen:</p>\n<p class=\"lf-p\">L-Apotheke: 920 m Apotheke „E F“: 760 m Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Entfernungsunterschiede — ausgehend von den untersuchten Annäherungspunkten - gering sind und jeweils zwei Mal die L-Apotheke und zwei Mal die Apotheke „E F“ näher gelegen ist.“ Die Durchführung von Entfernungsmessungen für die im Versorgungsgebiet der beiden bestehenden öffentlichen Apotheken in F liegenden Orte (ausgehend von den Ortsmittelpunkten) erfolgte mit den Ergebnissen der Anlage 1 der ergänzenden Stellungnahme der Österreichischen Apothekerkammer vom 15.03.2018 und relativeren diese die knappen Entfernungsunterschiede, die ausgehend von den beschriebenen, untersuchten Annäherungspunkten bestehen, weiter. Die Entfernungsmessungen wurden nicht von den Gemeindegrenzen ausgehend, sondern von den innerhalb der Gemeinden liegenden Ortschaften vorgenommen, wobei Ausgangspunkt dafür die in dem Geoinformationssystem der Österreichischen Apothekerkammer abgebildeten Ortsmittelpunkte waren. Auch bei Wahl eines anderen Punktes als den Ortsmittelpunkt hätte sich kein anderes Ergebnis ergeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der Bedeutung von F für das Umland als Bezirkshauptstadt sind zahlreiche Einrichtungen von Bedeutung. Diese betreffen nicht nur gerichtliche und behördliche Einrichtungen, sondern auch solche von Interessensvertretungen, solche die dem Verkehr dienen, sowie sonstige, insbesondere Einrichtungen von Hilfskräften, des Bundesheeres und vieles mehr. Diesbezüglich ist auf die Anlage 2 der ergänzenden Stellungnahme der Österreichischen Apothekerkammer vom 15.03.2018 zu verweisen. Darüber hinaus bestehen in der Stadt F zahlreiche „Bildungseinrichtungen“, insbesondere Schulen und Kindergärten, und wird diesbezüglich auf die Anlage 3 des Schreibens der Österreichischen Apothekerkammer vom 15.03.2018 verwiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiteres sind eine Vielzahl von „Gesundheitseinrichtungen“, wie z.B. das Landeskrankenhaus F, das Zahnambulatorium der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse und Arztpraxen von praktischen Ärzten und Fachärzten vorliegend (vgl. die Anlage 4 des Schreibens der Österreichischen Apothekerkammer vom 15.03.2018). Daneben bestehen noch zahlreiche „Sozialeinrichtungen“, wie beispielsweise das Arbeitsmarktservice F, das Berufinfozentrum F, das psychosoziale Zentrum F oder das Kinder- und Jugendpsychiatrische Zentrum. Hinsichtlich der „sozialen Einrichtungen“ wird auf die Anlage 5 des Schreibens der Österreichischen Apothekerkammer vom 15.03.2018 verwiesen.Hinsichtlich der Bedeutung von F für das Umland als Bezirkshauptstadt sind zahlreiche Einrichtungen von Bedeutung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese betreffen nicht nur gerichtliche und behördliche Einrichtungen, sondern auch solche von Interessensvertretungen, solche die dem Verkehr dienen, sowie sonstige, insbesondere Einrichtungen von Hilfskräften, des Bundesheeres und vieles mehr. Diesbezüglich ist auf die Anlage 2 der ergänzenden Stellungnahme der Österreichischen Apothekerkammer vom 15.03.2018 zu verweisen. Darüber hinaus bestehen in der Stadt F zahlreiche „Bildungseinrichtungen“, insbesondere Schulen und Kindergärten, und wird diesbezüglich auf die Anlage 3 des Schreibens der Österreichischen Apothekerkammer vom 15.03.2018 verwiesen. Weiteres sind eine Vielzahl von „Gesundheitseinrichtungen“, wie z.B. das Landeskrankenhaus F, das Zahnambulatorium der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse und Arztpraxen von praktischen Ärzten und Fachärzten vorliegend vergleiche die Anlage 4 des Schreibens der Österreichischen Apothekerkammer vom 15.03.2018).</p>\n<p class=\"lf-p\">Daneben bestehen noch zahlreiche „Sozialeinrichtungen“, wie beispielsweise das Arbeitsmarktservice F, das Berufinfozentrum F, das psychosoziale Zentrum F oder das Kinder- und Jugendpsychiatrische Zentrum. Hinsichtlich der „sozialen Einrichtungen“ wird auf die Anlage 5 des Schreibens der Österreichischen Apothekerkammer vom 15.03.2018 verwiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in den Anlagen 2 bis 5 der ergänzenden Stellungnahme der Österreichischen Apothekerkammer vom 15.03.2018 aufgelisteten „Einrichtungen“ unterstreichen die Bedeutung der Stadt F für das gesamte Umland. Diese Einrichtungen werden von zahlreichen Personen in Anspruch genommen, die aus den verschiedensten Richtungen nach F einströmen können. Im Rahmen der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen kommt es auch zur Inanspruchnahme von Apothekenleistungen. Diese Einrichtungen sind in F jedoch nicht konzentriert angeordnet, sondern über das Gemeindegebiet verteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Einige bedeutende dieser „Einrichtungen“ sind jedoch auch im Bereich der bestehenden öffentlichen Apotheken angesiedelt. Wesentliche Einrichtungen für einen Ort mit Zentrumsfunktion befinden sich im Nahbereich der beiden öffentlichen, gemeinsam betrachteten Apotheken. Es sind dies insbesondere die Bezirkshauptmannschaft, die Arbeiterkammer, das Rathaus / Stadtamt, das Bezirksgericht, das Finanzamt, das Vermessungsamt, das Arbeitsmarktservice, die Gebietskrankenkasse, die Wirtschaftskammer, ein Schulzentrum (Volksschule, Polytechnikum), welche sich im fußläufigen Umkreis von 500 m befinden. Zahlreiche andere „Einrichtungen“ sind über das Stadtgebiet verteilt und sind daher nicht sämtliche Einrichtungen im Bereich der öffentlichen Apotheken situiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Bezug auf die Inanspruchnahme der in den Anlagen 2 bis 5 des Schreibens der Österreichischen Apothekerkammer vom 15.03.2018 aufgelisteten Einrichtungen existieren keinerlei Inanspruchnahmedaten. Eine Untersuchung der von Beschwerdeführer bekanntgegebenen Betriebe hat ergeben, dass auch bei dieser von Beschwerdeführerseite selbst erstellten Auswahl von Betrieben, ausgenommen jene, welche sich außerhalb des gemeinsamen Versorgungspolygons befinden, und den angegebenen Mitarbeiterzahlen, bei rein entfernungsmäßiger Zuordnung sich ein Zuordnungsverhältnis von 50,8 % (Apotheke „E F“) zu 49,2 % (L Apotheke) ergibt. Die Anzahl der Mitarbeiter jener Betriebe, die zur „L Apotheke“ näher hätten, wurden der Zahl der Mitarbeiter der Betriebe, die zur Apotheke „E F“ näher haben, gegenübergestellt, woraus sich dieses Verhältnis ergibt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies gilt auch für die zahlreichen weiteren Betriebe in F und wird diesbezüglich auf das Schreiben der Österreichischen Apothekerkammer vom 15.03.2018 und die Anlage 6 dazu verwiesen, sodass aufgrund der Breite der räumlichen Streuung dieser großen Betriebsanzahl die Beschäftigung nicht punktuell, sondern in der Fläche (im Polygon) zu berücksichtigen ist, wobei Beschäftigte lediglich insofern berücksichtigt wurden, als deren Arbeitsplatz im Polygon der beiden untersuchten, betroffenen Apotheken angesiedelt ist. Selbst bei näherer Betrachtung der Einzelbetriebe ist festzuhalten, dass in Bezug auf die beiden größten Einzelbetriebe davon auszugehen ist, dass einer der Apotheke „E F“ und einer der „L Apotheke“ nähergelegen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der Betriebe ist eine pauschale Aufteilung erfolgt. Die Distanz des LKH F zur „L Apotheke“ beträgt 330 m und jene zur Apotheke „E F“ 765 m.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für den Fall der Neuerrichtung der beschwerdegegenständlichen Apotheke werden der Versorgung aus den öffentlichen Apotheken in F gemeinsam 8.059 ständige Einwohner aus einem Umkreis von 4 Strkm aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin verbleiben. Hierbei wurden 8.059 ständige Einwohner (laut Statistik Austria vom 27.01.2017; vgl. Anlage 1 des Gutachtens der Österreichischen Apothekerkammer vom 25.04.2017) des hellblauen Polygons (vgl. Anlagen 2 bis 4 des Gutachtens der Österreichischen Apothekerkammer vom 25.04.2017) berücksichtigt. Die Zuteilung der Personen erfolgte unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblicher örtlicher Verhältnisse und waren im konkreten Fall keine geographischen oder verkehrstechnischen Besonderheiten zu beachten, sodass bei der Zuteilung die Entfernung, die von den zu versorgenden Personen zur jeweils nächstliegenden öffentlichen Apotheke zurückzulegen sein wird, ausschlaggebend war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der Ermittlungsergebnisse betreffend zusätzlich zu versorgende Personen gemäß § 10 Abs 5 ApG ist festzuhalten, dass diesbezüglich zunächst die 734 ständigen Einwohner (laut Statistik Austria vom 27.01.2017; vgl. Anlage 1 des Gutachtens der Österreichischen Apothekerkammer vom 25.04.2017) des mittelblauen Polygons (vgl. Anlagen 2 und 3 des Gutachtens der Österreichischen Apothekerkammer vom 25.04.2017) zu berücksichtigen sind, da für diese Personen die bestehenden öffentlichen Apotheken in F – obwohl außerhalb des 4 km Polygons - die nächstgelegenen Arzneimittelabgabenstellen sind. Darüber hinaus sind die 5.376 ständigen Einwohner (laut Statistik Austria vom 27.01.2017; vgl. Anlage 1 des Gutachtens der Österreichischen Apothekerkammer vom 25.04.2017) des dunkelblauen Polygons (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlagen 2 und 3 des Gutachtens der Österreichischen Apothekerkammer vom 25.04.2017) trotz der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheken in E bei F, P, R, O an der R, K an der R und M H teilweise zu berücksichtigen, da für diese Personen die öffentlichen Apotheken in F – obwohl außerhalb des 4 km Polygons – die nächstgelegenen öffentlichen Apotheken sind. Unter Zugrundelegung der „TU Studie“ bzw. Hausapothekenstudie, wonach 22 % der im Zuge dieser Studie untersuchten Personen sich trotz einer vorhandenen ärztlichen Hausapotheke in der nächstliegenden öffentlichen Apotheke mit Arzneimitteln versorgen, ist festzuhalten dass die 5.376 ständigen Einwohner des dunkelblauen Polygons demnach – trotz der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheken in E bei F, P, R, O an der R, K an der R und M H – zu 22 % (= 1.183 Personen) dem Versorgungspotential der öffentlichen Apotheken in F zuzurechnen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter Zugrundelegung der Studie der technischen Universität Wien, die die wesentlichen Einflüsse der jeweiligen Nachfragefaktoren auf den Apothekenumsatz mit Hilfe eines Regressionsmodells herausgearbeitet hat, wurde die Berechnung von Einwohnergleichwerten zugrunde gelegt; - diesbezüglich ist auf die TU Studie und die ergänzende Berechnung der Österreichischen Apothekerkammer in der Eingabe vom 15.03.2018 zu verweisen. Fallbezogen ist der Einfluss nachstehender Faktoren für das Versorgungspotential der öffentlichen Apotheken in F relevant:Für den Fall der Neuerrichtung der beschwerdegegenständlichen Apotheke werden der Versorgung aus den öffentlichen Apotheken in F gemeinsam 8.059 ständige Einwohner aus einem Umkreis von 4 Strkm aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin verbleiben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hierbei wurden 8.059 ständige Einwohner (laut Statistik Austria vom 27.01.2017; vergleiche Anlage 1 des Gutachtens der Österreichischen Apothekerkammer vom 25.04.2017) des hellblauen Polygons vergleiche Anlagen 2 bis 4 des Gutachtens der Österreichischen Apothekerkammer vom 25.04.2017) berücksichtigt. Die Zuteilung der Personen erfolgte unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblicher örtlicher Verhältnisse und waren im konkreten Fall keine geographischen oder verkehrstechnischen Besonderheiten zu beachten, sodass bei der Zuteilung die Entfernung, die von den zu versorgenden Personen zur jeweils nächstliegenden öffentlichen Apotheke zurückzulegen sein wird, ausschlaggebend war. Hinsichtlich der Ermittlungsergebnisse betreffend zusätzlich zu versorgende Personen gemäß Paragraph 10, Absatz 5, ApG ist festzuhalten, dass diesbezüglich zunächst die 734 ständigen Einwohner (laut Statistik Austria vom 27.01.2017; vergleiche Anlage 1 des Gutachtens der Österreichischen Apothekerkammer vom 25.04.2017) des mittelblauen Polygons vergleiche Anlagen 2 und 3 des Gutachtens der Österreichischen Apothekerkammer vom 25.04.2017) zu berücksichtigen sind, da für diese Personen die bestehenden öffentlichen Apotheken in F – obwohl außerhalb des 4 km Polygons - die nächstgelegenen Arzneimittelabgabenstellen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus sind die 5.376 ständigen Einwohner (laut Statistik Austria vom 27.01.2017; vergleiche Anlage 1 des Gutachtens der Österreichischen Apothekerkammer vom 25.04.2017) des dunkelblauen Polygons vergleiche Anlagen 2 und 3 des Gutachtens der Österreichischen Apothekerkammer vom 25.04.2017) trotz der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheken in E bei F, P, R, O an der R, K an der R und M H teilweise zu berücksichtigen, da für diese Personen die öffentlichen Apotheken in F – obwohl außerhalb des 4 km Polygons – die nächstgelegenen öffentlichen Apotheken sind. Unter Zugrundelegung der „TU Studie“ bzw. Hausapothekenstudie, wonach 22 % der im Zuge dieser Studie untersuchten Personen sich trotz einer vorhandenen ärztlichen Hausapotheke in der nächstliegenden öffentlichen Apotheke mit Arzneimitteln versorgen, ist festzuhalten dass die 5.376 ständigen Einwohner des dunkelblauen Polygons demnach – trotz der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheken in E bei F, P, R, O an der R, K an der R und M H – zu 22 % (= 1.183 Personen) dem Versorgungspotential der öffentlichen Apotheken in F zuzurechnen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter Zugrundelegung der Studie der technischen Universität Wien, die die wesentlichen Einflüsse der jeweiligen Nachfragefaktoren auf den Apothekenumsatz mit Hilfe eines Regressionsmodells herausgearbeitet hat, wurde die Berechnung von Einwohnergleichwerten zugrunde gelegt; - diesbezüglich ist auf die TU Studie und die ergänzende Berechnung der Österreichischen Apothekerkammer in der Eingabe vom 15.03.2018 zu verweisen. Fallbezogen ist der Einfluss nachstehender Faktoren für das Versorgungspotential der öffentlichen Apotheken in F relevant:</p>\n<p class=\"lf-p\">Im umschriebenen Versorgungsgebiet haben 608 Personen ihren Zweitwohnsitz (hellblaues Polygon = 528 Personen mit Zweitwohnsitz; mittelblaues Polygon = 30 Personen mit Zweitwohnsitz; dunkelblaues Polygon = 50 Personen mit Zweitwohnsitz; aufgrund der bestehend bleibenden ärztlichen Hausapotheken in E bei F, P, R, O an der R, K an der R und M H werden die 227 Personen mit Zweitwohnsitz im dunkelblauen Polygon zu 22 % berücksichtigt); laut Statistik Austria vom 27.01.2017; vgl. Anlage 1 des Gutachtens der Österreichischen Apothekerkammer vom 25.04.2017. Unter Zugrundelegung der erwähnten TU Studie ergeben die 608 Personen mit Zweitwohnsitz im umschriebenen Versorgungsgebiet 272 zusätzlich zu versorgende Personen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die im umschriebenen Versorgungsgebiet ausgewiesenen 7.953 Beschäftigten (hellblaues Polygon = 7.371 beschäftigte Personen; mittelblaues Polygon = 173 Beschäftigte; dunkelblaues Polygon = 409 beschäftigte Personen; (aufgrund der bestehend bleibenden ärztlichen Hausapotheken in E bei F, P, R, O an der R, K an der R und M H werden die 1.860 beschäftigten Personen im dunkelblauen Polygon zu 22 % berücksichtigt); laut Statistik Austria vom 27.01.2017; vgl. Anlage 1 des Gutachtens der Österreichischen Apothekerkammer vom 25.04.2017) entsprechen 2.229 „Einwohnergleichwerten“.Im umschriebenen Versorgungsgebiet haben 608 Personen ihren Zweitwohnsitz (hellblaues Polygon = 528 Personen mit Zweitwohnsitz; mittelblaues Polygon = 30 Personen mit Zweitwohnsitz; dunkelblaues Polygon = 50 Personen mit Zweitwohnsitz; aufgrund der bestehend bleibenden ärztlichen Hausapotheken in E bei F, P, R, O an der R, K an der R und M H werden die 227 Personen mit Zweitwohnsitz im dunkelblauen Polygon zu 22 % berücksichtigt); laut Statistik Austria vom 27.01.2017; vergleiche Anlage 1 des Gutachtens der Österreichischen Apothekerkammer vom 25.04.2017.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter Zugrundelegung der erwähnten TU Studie ergeben die 608 Personen mit Zweitwohnsitz im umschriebenen Versorgungsgebiet 272 zusätzlich zu versorgende Personen. Die im umschriebenen Versorgungsgebiet ausgewiesenen 7.953 Beschäftigten (hellblaues Polygon = 7.371 beschäftigte Personen; mittelblaues Polygon = 173 Beschäftigte; dunkelblaues Polygon = 409 beschäftigte Personen; (aufgrund der bestehend bleibenden ärztlichen Hausapotheken in E bei F, P, R, O an der R, K an der R und M H werden die 1.860 beschäftigten Personen im dunkelblauen Polygon zu 22 % berücksichtigt); laut Statistik Austria vom 27.01.2017; vergleiche Anlage 1 des Gutachtens der Österreichischen Apothekerkammer vom 25.04.2017) entsprechen 2.229 „Einwohnergleichwerten“.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen Apotheke „E F“ und L Apotheke, beide in F, stellt sich demnach wie folgt dar:</p>\n<p class=\"lf-p\">Versorgungsgebiet Versorgungspotential hellblaues Polygon 8.059 ständige Einwohner mittelblaues Polygon 734 ständige Einwohner dunkelblaues Polygon 1.183 (aufgrund der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheken in E bei F, P, R, O an der R, K an der R und M H zu 22 % berücksichtigt) ständige Einwohner Personen mit Zweitwohnsitz (im o.a. Versorgungsgebiet) 2.289 Einwohnergleichwerte Summe 12.537 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die beiden bestehenden öffentlichen Apotheken in F im Falle der Neuerrichtung der beschwerdegegenständlichen öffentlichen Apotheke in F M gemeinsam über 11.000 Personen aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin zu versorgen haben, bestehend aus 8.059 ständigen Einwohnern innerhalb des 4 km Polygons, sowie 4.478 zusätzlich zu versorgenden Personen im Sinne des § 10 Abs 5 ApG. Demnach verringert sich die Zahl der von den Betriebsstätten der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken als weiterhin zu versorgenden Personen in Folge der Neuerrichtung der geplanten Apotheke entweder nicht oder aber wird diese nicht unter 5.500 betragen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die beiden bestehenden öffentlichen Apotheken in F im Falle der Neuerrichtung der beschwerdegegenständlichen öffentlichen Apotheke in F M gemeinsam über 11.000 Personen aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin zu versorgen haben, bestehend aus 8.059 ständigen Einwohnern innerhalb des 4 km Polygons, sowie 4.478 zusätzlich zu versorgenden Personen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, ApG. Demnach verringert sich die Zahl der von den Betriebsstätten der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken als weiterhin zu versorgenden Personen in Folge der Neuerrichtung der geplanten Apotheke entweder nicht oder aber wird diese nicht unter 5.500 betragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es besteht daher ein Bedarf an der beschwerdegegenständlichen beantragten Apotheke.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer liegt in Bezug auf die Ermittlung von Einwohnergleichwerten die „Studie zur Ermittlung von Einwohnergleichwerten“, Endbericht der TU Wien, Fachbereich Stadt- und Regionalforschung, zugrunde, womit ein Standardverfahren zur Ermittlung des Beitrages sogenannter Einflutungserreger im Rahmen der Bedarfsermittlung gemäß ApG implementiert werden soll. Dabei steht die Abschätzung des Kundenpotentials bestehender Apotheken im Fokus, die für jeden Apothekenstandort eine kleinräumige differenzierte Beurteilungsgrundlage des Potentials aufgrund ständiger Einwohner und weiterer zusätzlicher zu versorgender Personen an den jeweils bestehenden Standorten schafft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Grundlage zur Abbildung der Inanspruchnahme der Apotheken in einem Modell bildet ein multiples Regressionsmodell, das die Umsatzbeiträge von anderen Nachfragekategorien als den selbständigen Einwohnern in Österreich erfasst. Ausgangspunkt der multiplen linearen Regressionsrechnung ist, dass ein Sachverhalt (die abhängige Variable) durch mehrere erklärende Sachverhalte (die unabhängigen Variablen) erklärt werden soll. Das grundlegende Ziel einer multiplen Regressionsanalyse liegt darin, die Streuung einer abhängigen Variablen „y“ möglichst gut (zu einem möglichst großen Anteil) durch unabhängige Variablen „x1, x2, … xn“ zu erklären. In dieser Studie bildet der (bereinigte) Umsatz der Apothekenstandorte in Österreich die abhängige Variable und sind die unabhängigen Variablen, insbesondere die ständigen Einwohner sowie die Einflutungserreger.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wesentliches Element der Analyse ist dabei, dass mit Hilfe eines Interaktionsmodells die Anziehungskraft von Apotheken und somit eine distanzabhängige Komponente der Nachfrage und Inanspruchnahme von einzelnen Apotheken durch Nachfrager in das Modell integriert ist. Dabei wurde durch die technische Universität Wien in Zusammenarbeit mit GeoMagis, basierend auf ihrer Expertise, ein Einwohnergleichwertetool entwickelt, das die Österreichische Apothekerkammer im Begutachtungsverfahren einsetzt. In Bezug auf die Ermittlung der Einwohnergleichwerte handelt es sich dabei um einen neuen methodischen Zugang, wobei diese Studie eine Methode darstellt, welche das im Ermittlungsverfahren durch die Österreichische Apothekerkammer zu erstellende Bedarfsgutachten keinesfalls ersetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgabe war es – wie dargelegt - lediglich einen bzw. mehrere Sachverhalte durch andere möglichst gut zu erklären. Gegenständlich wurde – wie erwähnt – der Apothekenumsatz durch ein statistisches Modell erklärt und der bereinigte Umsatz im Bereich von Apothekenstandorten modelliert und durch die Faktoren: ständige Einwohner, Kaufkraftindex, Nebenwohnsitz &amp; Touristen (nicht ständige Einwohner), Beschäftigte &amp; Einzelhandelsdichte, Patientenfrequenz – Ambulanzen, Verkehrsknoten sowie Hausapotheken, darstellt. Dabei liefern die sogenannten Regressionsfaktoren den diesbezüglichen Erklärungswert und drückt der standardisierte Beta-Koeffizient dabei das Ausmaß des Beitrages des Erklärungswertes und damit die relative Bedeutung im Vergleich zu den anderen Faktoren aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beispielsweise wurde in Bezug auf den ständigen Einwohner ein Beta-Koeffizient von 0,549, also um die 54 % ermittelt. Dies ist der höchste Wert und ist daraus ersichtlich, dass der ständige Einwohner im Vergleich zu den übrigen Faktoren den höchsten Erklärungsbeitrag in diesem Umfang für die abhängige Variable „bereinigter Umsatz“ liefert. Die Regressionskoeffizienten sind in der Tabelle auf Seite 36 der Studie ersichtlich und ist beispielsweise die dort in Bezug auf den ständigen Einwohner ausgewiesene Zahl von 175,734 der durchschnittliche Beitrag des ständigen Einwohners pro Jahr, bemessen in Euro angegeben. Die Regressionskoeffizienten sowie die Beta-Koeffizienten sind in der Abbildung 17 auf Seite 36 der Studie zu ersehen und auf Seite 36 in der Abbildung 18 auch die jeweiligen Beiträge der gewählten Faktoren am bereinigten Umsatz in einer Abbildung darstellt, wobei die graphische Darstellung insofern unglücklich gelöst wurde, als die Gewichtung der Hausapotheken von 22 % (zufällig der gleiche Prozentsatz wie nach der Hausapothekenstudie) in dieser Darstellung nichts verloren hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der nicht erklärte Rest von ca. 0,072 wurde dabei nicht separat ausgewiesen und handelt es sich um sonstige Variablen, die jedoch nicht explizit angeführt wurden. Mit anderen Worten wurde bei einigen nicht so bedeutenden Variablen nicht angegeben, in welchem Ausmaß sie beitragen. Das gegenständliche Modell weist beispielsweise auch nach, dass dort, wo mehr ständige Einwohner vorhanden sind, aufgrund des Beitrages ein höherer Apothekenumsatz zu erwarten ist. Bei dieser Methode ist es so, dass die fachliche Betrachtung unter einem statistischen Dach erfolgt. Eine zeitliche Abfolge in der Form, dass es vorab zur Bildung einer Durchschnittsbetrachtung kommen müsse, findet nicht statt. Die Betrachtung erfolgt gleichzeitig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Durchschnittsbedarf des ständigen Einwohners ist aus dem Regressionskoeffizienten mit ca. € 176,00 pro Monat ersichtlich. Daran gemessen werden auch die anderen Koeffizienten und ist daher die Abbildung von Einwohnergleichwerten in Bezug auf dieses Verhältnis möglich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Rahmen dieser „TU Studie“ wurden auch sämtliche verfügbaren Daten eingesetzt, wobei aus fachlicher Sicht für die Dateneignung drei Voraussetzungen vorliegen müssen:</p>\n<p class=\"lf-p\">1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es muss sich um raumbezogene Daten handeln, um derartige kleinräumige Phänomene, wie gegenständlich die Erklärung von Apothekenumsätzen überhaupt erklären zu können.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es muss sich um flächendeckend verfügbare und 3. um aktuelle Daten handeln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Faktor der Flächendeckung kommt besondere Bedeutung zu, da ein gesamtösterreichisches Regressionsmodell sonst nicht funktionieren würde. Die Aktualität bezieht sich auf keine historische Aktualität, sondern auf den zeitlichen Abstand der Daten untereinander, wobei beim Einsatz der Daten sämtliche verfügbaren, flächendeckend vorhandenen Daten eingebunden wurden. Das Modell hat eine gewisse Erklärungskraft für die Durchschnittssituation für ganz Österreich und wurde bei der Erklärung des Umsatzes im Umsatzbereich der Hochpreisanteil eliminiert und so der „bereinigte Umsatz“ erklärt, wobei es sich beim Umsatz um eine echte vorhandene Größe handelt, die sowohl Kassen-, als auch den Privatumsatz betrifft und wurden die Umsatzdaten der österreichischen Apotheken von Seiten der Österreichischen Apothekerkammer, der diese Daten zu melden sind, zur Verfügung gestellt. Insofern spiegelt der Umsatz daher den Gesamtumsatz aller österreichischen Apotheken wider. Eine konkrete Umsatzzahl ist im Modell deshalb nicht explizit ausgewiesen, da es lediglich darum ging, die Beiträge zum Umsatz darzustellen. Der Umsatz ist im Modell natürlich beinhaltet, da er die zu erklärende Maßzahl ist. Es ist jeder einzelne Apothekenumsatz darin eingeflossen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Erstellung und bei der Kontrolle wurden somit die Umsatzzahlen von allen Apothekenstandorten herangezogen, um die Plausibilität und Aussagekraft zu prüfen. Hinsichtlich der Modellgüte wurde ein „R-Quadrat“ von 0,505 (auf Seite 35 der Tabelle der Studie ausgewiesen als korrigiertes „R-Quadrat“) erreicht und handelt es sich bei diesem Wert im Rahmen einer regionalwissenschaftlichen Untersuchung, wie der gegenständlichen, um einen statistisch absolut akzeptablen Wert. Unter den Residuen sind jene Bereiche zu verstehen, bei welchen eine Abweichung zum Ist-Stand gegeben war, der durch das Modell nicht abschließend erklärt werden konnte. Da das gegenständliche Modell der Studie das Apothekerkammergutachten nicht ersetzt und lediglich eine möglichst genaue Erklärung der abhängigen Variable „Umsatz“ liefert, hat diese Methode auch auf die durch den Sachverständigen im Gutachten vorzunehmenden Polygonabrenzungen keinen Einfluss und wird letztere nach wie vor, wie gehabt, vorgenommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Grundsatz eines gravitationsbasierten Modells ist es, dass eine höhere Attraktivität mehr Personen anzieht. Zur Steigerung der Modellgüte erfolgte der Einsatz weiterer Daten. Dies ist an der Zunahme des „R-Quadrat“ nachvollziehbar und führt jedoch auch zur Stabilisierung des Modells in sich und zur Verbesserung der Ergebnisse, nämlich auch der einzelnen Koeffizienten. Im gegenständlichen Fall wurde mit der dem Gutachten zugrundeliegenden Studie hinsichtlich der Modellgüte („R-Quadrat“) ein Punkt erreicht, an dem eine Verbesserung auch bei Einsatz weiterer Faktoren und eine weitere Stabilisierung nicht mehr zu ersehen war. Die Hinzunahme weiterer Faktoren hat nicht zu einer besseren Erklärung durch das Modell geführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei jeder Zuordnung von Nachfragepotentialen wurde neben der Entfernung auch die Attraktivität miteinbezogen. Dieses Konstrukt aus Attraktivität und Entfernung spiegelt die in der Studie näher beschriebenen Erreichbarkeitsverhältnisse wieder. Die in der Studie getroffenen Annahmen sind fachlich fundiert und haben sich in der Feinjustierung ergeben. Es handelt sich um zahlenmäßig belastbares Datenmaterial, regionalwissenschaftlich begründet und wurde dies nicht willkürlich angenommen. Es wurden jene Daten eingesetzt, die die besten Ergebnisse in Bezug auf die Erklärung brachten, was dem Grunde nach lediglich bei unterschiedlichen Ausgangssituationen in Bezug auf zwei oder mehrere Apotheken eine Rolle spielt und nicht, wenn deren Ausgangssituation in Bezug auf Entfernung und Erreichbarkeit gleich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch die weiteren Zeitangaben in diesem Zusammenhang ergaben sich durch Feinabstimmung des Modells.</p>\n<p class=\"lf-p\">Grundlage für den auch verfahrensgegenständlichen Einflussfaktor der Beschäftigung im in Rede stehenden Modell bilden die Daten der Statistik Austria und handelt es sich um Beschäftigte, welche vor Ort tatsächlich beschäftigt sind. Es handelt sich nicht bloß um Einzelhandelsbeschäftigte, sondern um sämtliche unselbständig Beschäftigten vor Ort. Dieses Datenmaterial ist das beste, welches man in diesem Zusammenhang derzeit bekommen kann. Die Variable „Beschäftigte“ versucht ein anderes Phänomen, als der „Einzelhandel“ abzubilden. Eine Datengrundlage für Wege vom Wohnort zur Arbeit ist nicht vorliegend. Sehr wohl gibt es eine solche vom Beschäftigungsort ausgehend. Die Variablen „Einzelhandelskonzentration“ und „Beschäftigung“ wurden nicht gemeinsam behandelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ergibt sich lediglich aufgrund der Zusammenziehung, die aus pragmatischen Erwägungen erfolgte, eine bessere Erklärungskraft insgesamt. Dies bedeutet, dass das besagte „R-Quadrat“ dadurch höher wird, also die Modellgüte steigt. Bei der Gewichtung von Beschäftigten 0,5 und Einzelhandelskonzentration 1 ergab sich das beste Ergebnis. Die Grundlagen für die Einwohnergleichwerte aus dem Grunde der Beschäftigung sind aus der Tabelle auf Seite 36 der Studie (Abbildung 17) zu ersehen. Aus dieser Tabelle ist in der ersten Spalte der Regressionskoeffizient für „Beschäftigte und Einzelhandelsdichte“ von € 101,161, also ca. € 101,00, ersichtlich; - dies bezogen auf ein Jahr und ergibt sich im Verhältnis dazu auch eine Aussagekraft, bezogen auf die Darlegung zum ständigen Einwohner.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bezogen auf den Faktor 0,5 bedeutet dies, dass der Regressionskoeffizient für Beschäftigte € 101,161 pro Jahr dividiert durch 2 beträgt. Hingegen ist in Bezug auf die Einzelhandelsdichte der volle Betrag in Anschlag zu bringen. Ein Beschäftigter liefert also einen Beitrag von ca. 0,29 % des ständigen Einwohners. In dieser Studie wurden sämtliche derzeit verfügbaren und für ein derartiges Modell verwertbare Daten eingesetzt und bedeutet die gegenständliche Studie im Idealfall auch einen Prozess. Stünde weiteres adäquates Datenmaterial zur Verfügung, könnte dies auch zu einer Verbesserung der Modellgüte und zu einer besseren Stabilisierung führen. Das gegenständliche Modell wurde im gesamten Bundesland Oberösterreich getestet, zumal Oberösterreich aus regionalwissenschaftlicher Sicht für Gesamtösterreich repräsentativ ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Gegensatz zu Oberösterreich war das Ergebnis, bezogen auf die Modellgüte, gesamtösterreichisch gesehen, eine Spur niedriger, was an dem Umstand liegt, dass die Situation in Gesamtösterreich als etwas heterogener anzusehen ist. Es wurde auch eine Differenzierung zwischen dem ländlichen und städtischen Bereich angedacht und auch versucht, wobei die Unterschiede jedoch nicht so gravierend waren und bestand in diesem Zusammenhang das Problem der Abgrenzung aufgrund von Überlappungen. Jede Rasterzelle (100 m x 100 m) wird in Abhängigkeit zur Entfernung zu Apotheken zugeordnet. Die Beschränkung auf fünf Apotheken bei der Betrachtung von jeder Rasterzelle im Rahmen der Studie ergibt sich daraus, dass weitere rechnerische Ermittlungen fachlich nicht zielführend wären und gibt es österreichweit mehrere 100.000 Rasterzellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das in Rede stehende Modell beinhaltet auch, dass ein und dieselbe Person eines Gebietes in mehreren der in den Faktoren abgebildeten Rollen nach Arzneimitteln nachfrägt. Eine Doppelzählung ist im Modell nicht erfolgt. Auch wurden Fachärzte und Allgemeinmediziner sowie Zahnärzte bei der Modellierung grundsätzlich mit einbezogen, jedoch wurde keine statistisch signifikante Einflussnahme dieser Arztpraxen auf die abhängige Variable „Umsatz“ festgestellt. Das Modell hat auch nicht den Anspruch, den Einzelfall präzise darzustellen und würde man die verfahrensgegenständlichen beiden öffentlichen Apotheken herausnehmen und für diese ein separates Modell maßschneidern, so hätte dies keinerlei statistische Signifikanz; - dies aufgrund der zu höhen Schwankungsbreiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der Berechnung der Einwohnergleichwerte im Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Steiermark, vom 25.04.2017 ist folgendes festzuhalten (RK = Regressionskoeffizient): „Die Ermittlung der Einwohnergleichwerte aufgrund von Nebenwohnsitzen (NWS) erfolgt lt. der Studie der Technischen Universität Wien aufgrund der dort ermittelten Regressionskoeffizienten (RK; siehe Seite 36 der Studie) und der Anzahl der Tage, an denen sich eine Person durchschnittlich am Nebenwohnsitz aufhält (siehe Seite 21 der Studie) im Vergleich zum Regressionskoeffizienten eines ständigen Einwohners mittels folgender Formel:</p>\n<p class=\"lf-p\">Einwohnergleichwerte Nebenwohnsitz NWS x Anzahl der Tage am NWS (47,1) x RK nicht ständige Einwohner (1,671) RK ständige Einwohner (175,734) Unter Zugrundelegung der oben angeführten Studie der Technischen Universität Wien ergeben die 608 Personen mit Nebenwohnsitz des umschriebenen Versorgungsgebietes 272 zusätzlich zu versorgende Personen.</p>\n<p class=\"lf-p\">608 x 47,1 x 1,671 = 272,298 ... = 272 Einwohnergleichwerte 175,734 Die Ermittlung der Einwohnergleichwerte aufgrund von Beschäftigung erfolgt lt. der Studie der Technischen Universität Wien aufgrund der dort ermittelten Regressionskoeffizienten (RK; siehe Seite 36 der Studie) und der von der Technischen Universität Wien ermittelten Gewichtung für Beschäftigte (siehe Seite 20 der Studie) im Vergleich zum Regressionskoeffizienten eines ständigen Einwohners mittels folgender Formel:</p>\n<p class=\"lf-p\">Anzahl der Arbeitnehmer x 0,5 x RK Beschäftigte (101,161) Einwohnergleichwerte Beschäftigte — RK ständige Einwohner (175,734) Unter Zugrundelegung der oben angeführten Studie der Technischen Universität Wien entsprechen die 7.953 Beschäftigten des umschriebenen Versorgungsgebietes 2.289 „Einwohnergleichwerten\".</p>\n<p class=\"lf-p\">In Bezug auf die dem Apothekerkammergutachten zugrundeliegende „TU Studie“ ist zusammenfassend festzuhalten, dass diese sämtliche verfügbaren Daten einsetzt und aus dieser Studie überdies auch der Arzneimittelumsatz bzw. der durchschnittliche Medikamentenverbrauch hervorgehen. Die in der Broschüre „Apotheke in Zahlen 2016“, angeführten Packungszahlen stellen keinerlei Daten dar, welche einzusetzen gewesen wären. Diese darin angeführten Packungszahlen betreffen entweder nur den Krankenkassenumsatz oder sind nicht auf einzelbetrieblicher Ebene darstellbar, weshalb eine Integrierung in das Modell nicht möglich gewesen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich des Versandhandels (zulässig mit rezeptfreien Arzneispezialitäten) beträgt der Anteil der rezeptfreien Arzneimittelspezialitäten bei Apotheken ca. 15 % bis 20% und der Anteil des Versandhandels am Gesamtumsatz lediglich 1 % bis 1,5 %. Diese Daten kommen nicht von der Österreichischen Apothekerkammer, sondern vom Apothekerverband und sind belastbare Daten nicht verfügbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich die gegenständlichen Feststellungen in Bezug auf den Bedarf auf das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom 19.05.2017, Zl. III-5/2/2-34/2/17, einschließlich der ergänzenden Stellungnahme vom 15.03.2018, Zl. IV-47/4/4-108/6/18, sowie der Stellungnahme der Österreichischen Apothekerkammer vom 08.02.2018, Zl. III-5/2/2-19/1/18, und das Ergebnis der am 19.03.2018 durchgeführten öffentlichen mündlichen Gerichtsverhandlung gründen. Das Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Steiermark, ist aufgrund der mittlerweile auch zu ersehenden maßgebenden Entfernungsangaben und der dargelegten „Einrichtungen“, insbesondere im Nahbereich der beiden bestehenden öffentlichen Apotheken in Bezug auf die Anwendung der Divisionsmethode als nachvollziehbar und als im Einklang mit der höchstgerichtlichen Judikatur erstellt, zu erachten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die im Zusammenhang mit der dem Apothekerkammergutachten zugrunde gelegten „TU Studie“ getroffenen Sachverhaltsfeststellungen gründen sich in erster Linie auf die zeugenschaftliche Einvernahme des Zeugen DI U V, welcher auch Mitglied des diesbezüglichen Projektteams der TU Wien war, welches die in Rede stehende Studie erstellte. Unter Zugrundelegung der Aussage des fachlich äußerst kompetent wirkenden Zeugen DI U V war gerichtlicherseits auch zu ersehen, dass das in Rede stehende gravitationsbasierte Modell im Rahmen der angestellten Regressionsanalyse aus statistischer Sicht sämtliche dafür geeigneten, verfügbaren, aktuellen Daten einsetzte, wodurch es möglich war, den bereinigten Umsatz zu erklären und eine Gewichtung der Einflussfaktoren untereinander festzulegen (standardisierte Beta-Koeffizienten) und im Rahmen der Regressionskoeffizienten, insbesondere auch den durchschnittlichen Arzneimittelverbrauch des ständigen Einwohners, bewertet in Euro, festzulegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei wurde bei der Ermittlung des Umsatzes von den der Apothekerkammer gemeldeten und bekannten tatsächlichen Umsatzdaten ausgegangen, wobei dieser Umsatz in Bezug auf Hochpreisprodukte bereinigt wurde. Aufgrund der erstellten „TU Studie“, welche somit auch den bekannten höchstgerichtlichen Vorgaben einer derartigen Studie entspricht, war es somit auch möglich, die maßgebenden Einwohnergleichwerte, welche dem Apothekerkammergutachten zugrunde gelegt wurden, in nachvollziehbarer Weise zu ermitteln. Die grundsätzlich nachvollziehbare Berechnung ist mittlerweile auch vorliegend. Auch bestehen an der Qualität der Daten im Hinblick auf die in der Studie ausdrücklich genannten Datenquellen keine Bedenken.Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich die gegenständlichen Feststellungen in Bezug auf den Bedarf auf das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom 19.05.2017, Zl.</p>\n<p class=\"lf-p\">III-5/2/2-34/2/17, einschließlich der ergänzenden Stellungnahme vom 15.03.2018, Zl. IV-47/4/4-108/6/18, sowie der Stellungnahme der Österreichischen Apothekerkammer vom 08.02.2018, Zl. III-5/2/2-19/1/18, und das Ergebnis der am 19.03.2018 durchgeführten öffentlichen mündlichen Gerichtsverhandlung gründen. Das Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Steiermark, ist aufgrund der mittlerweile auch zu ersehenden maßgebenden Entfernungsangaben und der dargelegten „Einrichtungen“, insbesondere im Nahbereich der beiden bestehenden öffentlichen Apotheken in Bezug auf die Anwendung der Divisionsmethode als nachvollziehbar und als im Einklang mit der höchstgerichtlichen Judikatur erstellt, zu erachten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die im Zusammenhang mit der dem Apothekerkammergutachten zugrunde gelegten „TU Studie“ getroffenen Sachverhaltsfeststellungen gründen sich in erster Linie auf die zeugenschaftliche Einvernahme des Zeugen DI U römisch fünf, welcher auch Mitglied des diesbezüglichen Projektteams der TU Wien war, welches die in Rede stehende Studie erstellte. Unter Zugrundelegung der Aussage des fachlich äußerst kompetent wirkenden Zeugen DI U römisch fünf war gerichtlicherseits auch zu ersehen, dass das in Rede stehende gravitationsbasierte Modell im Rahmen der angestellten Regressionsanalyse aus statistischer Sicht sämtliche dafür geeigneten, verfügbaren, aktuellen Daten einsetzte, wodurch es möglich war, den bereinigten Umsatz zu erklären und eine Gewichtung der Einflussfaktoren untereinander festzulegen (standardisierte Beta-Koeffizienten) und im Rahmen der Regressionskoeffizienten, insbesondere auch den durchschnittlichen Arzneimittelverbrauch des ständigen Einwohners, bewertet in Euro, festzulegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei wurde bei der Ermittlung des Umsatzes von den der Apothekerkammer gemeldeten und bekannten tatsächlichen Umsatzdaten ausgegangen, wobei dieser Umsatz in Bezug auf Hochpreisprodukte bereinigt wurde. Aufgrund der erstellten „TU Studie“, welche somit auch den bekannten höchstgerichtlichen Vorgaben einer derartigen Studie entspricht, war es somit auch möglich, die maßgebenden Einwohnergleichwerte, welche dem Apothekerkammergutachten zugrunde gelegt wurden, in nachvollziehbarer Weise zu ermitteln. Die grundsätzlich nachvollziehbare Berechnung ist mittlerweile auch vorliegend. Auch bestehen an der Qualität der Daten im Hinblick auf die in der Studie ausdrücklich genannten Datenquellen keine Bedenken.</p></div>", "next": 239763}