{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Bei Schaffung der Regelung des § 16 Abs 4 RAO durch die Novelle BGBl. Nr. 474/1990, wurde gesetzgeberseitig davon ausgegangen, dass die Einführung einer individuellen Vergütung für zu Verfahrenshelfern bestellte Rechtsanwälte, deren Inanspruchnahme einen bestimmten Umfang überschreitet, auch notwendig ist, um die existenzbedrohende Situation für Rechtsanwälte, die durch den Umfang ihrer Tätigkeit in solchen überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren herangezogen werden (vgl. AB, 1380BlgNR XVII. GP) und die durch den Umfang ihrer Tätigkeit in solchen Verfahren am anderweitigen Erwerb gehindert sind, zu vermeiden ist (vgl. zB auch VwGH am 13.09.2016, Ra 2015/03/0088). Mit Novelle BGBl. I Nr. 111/2007 wurde in § 16 Abs 4 RAO bereits u.a. vorgesehen, dass der Antrag auf Vergütung vom Rechtsanwalt bei sonstigem Ausschluss bis spätestens zum 31.03. des auf das abgelaufene Kalenderjahr, indem der Rechtsanwalt seine Leistungen erbracht hat, folgenden Jahres bei der Rechtsanwaltskammer einzubringen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Den Materialien zum Berufsrechts-Änderungsgesetz (BRÄG) 2008 (RV 303 der Beilage XXIII. GP) ist auch bereits zu entnehmen, dass „nach § 16 Abs 4 erster Satz RAO der Anspruch des zum Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalts auf Sondervergütung insbesondere voraussetze, dass der Rechtsanwalt im betreffenden Verfahren innerhalb eines Jahres mehr als 10 Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird und wird - ungeachtet des Umstandes, dass diese Novelle § 16 Abs 4 RAO auch zusätzlich erweiterte und auf Rechtsmittel in solchen „Monsterverfahren“ Bezug genommen wurde, als Begründung für die etablierte Fallfrist angeführt, dass diese Regelung der Ermöglichung einer geordneten Antragstellung diene und eine entsprechend rechtzeitige Beantragung dem antragstellenden Rechtsanwalt auch zumutbar sei.Bei Schaffung der Regelung des Paragraph 16, Absatz 4, RAO durch die Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990,, wurde gesetzgeberseitig davon ausgegangen, dass die Einführung einer individuellen Vergütung für zu Verfahrenshelfern bestellte Rechtsanwälte, deren Inanspruchnahme einen bestimmten Umfang überschreitet, auch notwendig ist, um die existenzbedrohende Situation für Rechtsanwälte, die durch den Umfang ihrer Tätigkeit in solchen überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren herangezogen werden vergleiche AB, 1380BlgNR römisch siebzehn.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gesetzgebungsperiode und die durch den Umfang ihrer Tätigkeit in solchen Verfahren am anderweitigen Erwerb gehindert sind, zu vermeiden ist vergleiche zB auch VwGH am 13.09.2016, Ra 2015/03/0088). Mit Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007, wurde in Paragraph 16, Absatz 4, RAO bereits u.a. vorgesehen, dass der Antrag auf Vergütung vom Rechtsanwalt bei sonstigem Ausschluss bis spätestens zum 31.03. des auf das abgelaufene Kalenderjahr, indem der Rechtsanwalt seine Leistungen erbracht hat, folgenden Jahres bei der Rechtsanwaltskammer einzubringen ist. Den Materialien zum Berufsrechts-Änderungsgesetz (BRÄG) 2008 Regierungsvorlage 303 der Beilage römisch 23 . Gesetzgebungsperiode ist auch bereits zu entnehmen, dass „nach Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz RAO der Anspruch des zum Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalts auf Sondervergütung insbesondere voraussetze, dass der Rechtsanwalt im betreffenden Verfahren innerhalb eines Jahres mehr als 10 Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird und wird - ungeachtet des Umstandes, dass diese Novelle Paragraph 16, Absatz 4, RAO auch zusätzlich erweiterte und auf Rechtsmittel in solchen „Monsterverfahren“ Bezug genommen wurde, als Begründung für die etablierte Fallfrist angeführt, dass diese Regelung der Ermöglichung einer geordneten Antragstellung diene und eine entsprechend rechtzeitige Beantragung dem antragstellenden Rechtsanwalt auch zumutbar sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit die Beschwerdeführerin sich im gegenständlichen Zusammenhang auf die „klarstellende“ Regelung des Berufs-Änderungsgesetzes 2020-BRÄG 2020, in welcher der erste Satz des § 16 Abs 4 RAO durch die Wortfolge „ab dem ersten von ihm geleisteten Verhandlungstag“ ergänzt wurde, bezieht, ist festzuhalten, dass die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 19. der Beilage XXVII. GP davon ausgehen, dass „in ständiger Verwaltungspraxis aller Rechtsanwaltskammern als maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung der Jahresfrist nach § 16 Abs 4 erster Satz RAO insofern stets der Zeitpunkt des Beginns der Handlung herangezogen worden sei, auch (soweit ersichtlich) Entscheidungen des VwGH, in denen sich dieser mit der Bestimmung des § 16 Abs 4 erster Satz RAO zu beschäftigen hatte, sei dieses Verständnis zugrunde gelegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Notwendigkeit für eine ausdrückliche gesetzliche Klarstellung dieses Punktes sei daher bislang nicht gesehen worden. Eine solche mache nunmehr die vom VwGH in seinem Beschluss vom 11.07.2019, Ra 2019/03/0013-4, getroffene Aussage, wonach ein Anspruch auf Sondervergütung nach § 16 Abs 4 RAO nur dann bestehe, wenn durch die Leistung des Rechtsanwalts innerhalb eines Kalenderjahres die maßgebliche Grenze überschritten werde, aber doch notwendig. Entsprechend der bisherigen Sichtweise werde mit dem Vorschlag daher klargestellt, dass es bei der Ermittlung der „Erheblichkeitsschwelle“ nach § 16 Abs 4 erster Satz RAO auf die vom Verfahrenshelfer innerhalb eines Jahres ab dem ersten von ihm geleisteten Verhandlungstag erbrachten Verhandlungszeiten ankomme.“Soweit die Beschwerdeführerin sich im gegenständlichen Zusammenhang auf die „klarstellende“ Regelung des Berufs-Änderungsgesetzes 2020-BRÄG 2020, in welcher der erste Satz des Paragraph 16, Absatz 4, RAO durch die Wortfolge „ab dem ersten von ihm geleisteten Verhandlungstag“ ergänzt wurde, bezieht, ist festzuhalten, dass die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 19. der Beilage römisch 27 .</p>\n<p class=\"lf-p\">Gesetzgebungsperiode davon ausgehen, dass „in ständiger Verwaltungspraxis aller Rechtsanwaltskammern als maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung der Jahresfrist nach Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz RAO insofern stets der Zeitpunkt des Beginns der Handlung herangezogen worden sei, auch (soweit ersichtlich) Entscheidungen des VwGH, in denen sich dieser mit der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz RAO zu beschäftigen hatte, sei dieses Verständnis zugrunde gelegen. Eine Notwendigkeit für eine ausdrückliche gesetzliche Klarstellung dieses Punktes sei daher bislang nicht gesehen worden. Eine solche mache nunmehr die vom VwGH in seinem Beschluss vom 11.07.2019, Ra 2019/03/0013-4, getroffene Aussage, wonach ein Anspruch auf Sondervergütung nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO nur dann bestehe, wenn durch die Leistung des Rechtsanwalts innerhalb eines Kalenderjahres die maßgebliche Grenze überschritten werde, aber doch notwendig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Entsprechend der bisherigen Sichtweise werde mit dem Vorschlag daher klargestellt, dass es bei der Ermittlung der „Erheblichkeitsschwelle“ nach Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz RAO auf die vom Verfahrenshelfer innerhalb eines Jahres ab dem ersten von ihm geleisteten Verhandlungstag erbrachten Verhandlungszeiten ankomme.“ Gegenständlich geht die Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund dieser Gesetzesmaterialien von einer rückwirkenden Gesetzesbestimmung aus, die im Ergebnis konstitutiv für sie eine nachteilige Rechtslage geschaffen habe, auf welche sie vertraut habe und welcher das in den Materialien angeführten höchstgerichtliche Erkenntnis zugrunde gelegen sei, wodurch es zu einer Beeinträchtigung ihrer Rechtsposition gekommen sei, zumal diese gesetzliche Bestimmung am 01.04.2020 erst in Kraft getreten sei und sie keine Möglichkeit gehabt habe, nach der neuen Rechtslage bis zum 31.03.2020 innerhalb der gesetzliche vorgesehen Frist einen entsprechenden Antrag auf Grundlage dieser Rechtslage einzubringen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist bei verfassungskonformer Interpretation fallbezogen nach verwaltungsgerichtlichem Dafürhalten aber durch diese Novelle keine „echt rückwirkende“ Gesetzesbestimmung geschaffen worden, bei welcher eine Gesetzesänderung in Vergangenheit bereits abgeschlossene Sachverhalte nachträglich mit anderen Rechtsfolgen verbunden werden und aufgrund dieser Umstände die Rechtsposition der Beschwerdeführerin für die Vergangenheit ungünstiger gestaltet wurde. Es ist den Materialien auch zu entnehmen, dass „entsprechend der bisherigen Sichtweise“ daher klargestellt werde, dass es bei der Ermittlung der „Erheblichkeitsschwelle nach § 16 Abs 4 erster Satz RAO auf die vom Verfahrenshelfer innerhalb eines Jahres ab dem ersten von ihm geleisteten Verhandlungstag erbrachten Verhandlungszeiten ankomme“.</p>\n<p class=\"lf-p\">Fallbezogen liegt eine „deklarativ“ wirkende präzisierende Regelung durch den Gesetzgeber vor, da es sich den Materialien folgend lediglich um eine „Klarstellung“ der bisherigen Rechtslage aus Anlass eines VwGH-Erkenntnisses handle, wodurch die Gesetzesänderung die Rechtslage zu Lasten der Beschwerdeführerin nicht konstitutiv änderte, da die in Rede stehende Novelle im Ergebnis lediglich das bestätige, was zuvor gegolten hat. Diese Rechtsansicht erfährt in den Materialien (RV 2378 BLgNr. XXIV. GP 3) sowie insbesondere in den erwähnten Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Berufsrechts-Änderungsgesetz (BRÄG) 2008 eine Stütze und ist den Gesetzesmaterialien auch hinreichend deutlich zu entnehmen, dass es auch vor der beschwerdeführerseitig angezogenen Gesetzesnovelle durch das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2020, BGBl.</p>\n<p class=\"lf-p\">I Nr. 19/2020, dem Gesetzgeber darum ging, dass Leistungen, die in einem konkreten Verfahren innerhalb eines Jahres erbracht werden, zu beurteilen sind, sodass die Wortfolge „innerhalb eines Jahres“ in § 16 Abs 4 RAO auch vor der in Rede stehenden bloß „klarstellenden“ Novelle mit der Wortfolge „innerhalb eines Jahres“ in § 16 Abs 4 RAO nicht das Kalenderjahr meinte. Auch die Materialien zum Rechtsanwalts-Berufsrechts-Änderungsgesetz 1999, mit welchem die grundsätzliche Regelung der „Sonderpauschalvergütung“ für Verfahrenshilfeleistung in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren in § 16 Abs 4 RAO eingeführt wurde, spricht davon, dass „der Rechtsanwalt für diese überdurchschnittlichen Leistungen ab einem gewissen Zeitpunkt eine Sondervergütung erhalte und für den Fall, dass sich ein derartiges Verfahren über mehrere Jahre erstrecke – für Bestellungen nach dem 31.05.1999 – vorgesehen werde, dass eine Sonderpauschalvergütung nur dann anfalle, wenn es sich um ein Verfahren handle, in dem innerhalb eines Jahres mehr als 10 Verhandlungstage (50 Verhandlungsstunden) anfallen würden und in solchen Verfahren in jedem Jahr 10 Verhandlungstage oder 50 Verhandlungsstunden ohne Sondervergütung geleistet werden müssten, was auch insofern zumutbar sei, als diese Leistungen von der Kammer jährlich als Verfahrenshilfebestellung anzurechnen sein würden und sie daher nicht unentgeltlich zu erbringen seien, sondern eben im Rahmen der allgemeinen Pauschalvergütung abgegolten würden..“ (vgl. 1638 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX.</p>\n<p class=\"lf-p\">GP). Auch diese Gesetzesmaterialien stützen somit das erzielte Auslegungsergebnis, wonach durch die RAO-Novelle durch das Berufs-Änderungs-Gesetz 2020, mit welcher § 16 Abs 4 RAO, mit Wirkung ab 01.04.2020, geändert wurde, keine offene Auslegungsfrage für die Vergangenheit geklärt werden sollte.Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist bei verfassungskonformer Interpretation fallbezogen nach verwaltungsgerichtlichem Dafürhalten aber durch diese Novelle keine „echt rückwirkende“ Gesetzesbestimmung geschaffen worden, bei welcher eine Gesetzesänderung in Vergangenheit bereits abgeschlossene Sachverhalte nachträglich mit anderen Rechtsfolgen verbunden werden und aufgrund dieser Umstände die Rechtsposition der Beschwerdeführerin für die Vergangenheit ungünstiger gestaltet wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist den Materialien auch zu entnehmen, dass „entsprechend der bisherigen Sichtweise“ daher klargestellt werde, dass es bei der Ermittlung der „Erheblichkeitsschwelle nach Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz RAO auf die vom Verfahrenshelfer innerhalb eines Jahres ab dem ersten von ihm geleisteten Verhandlungstag erbrachten Verhandlungszeiten ankomme“. Fallbezogen liegt eine „deklarativ“ wirkende präzisierende Regelung durch den Gesetzgeber vor, da es sich den Materialien folgend lediglich um eine „Klarstellung“ der bisherigen Rechtslage aus Anlass eines VwGH-Erkenntnisses handle, wodurch die Gesetzesänderung die Rechtslage zu Lasten der Beschwerdeführerin nicht konstitutiv änderte, da die in Rede stehende Novelle im Ergebnis lediglich das bestätige, was zuvor gegolten hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Rechtsansicht erfährt in den Materialien Regierungsvorlage 2378 BLgNr. römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 3) sowie insbesondere in den erwähnten Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Berufsrechts-Änderungsgesetz (BRÄG) 2008 eine Stütze und ist den Gesetzesmaterialien auch hinreichend deutlich zu entnehmen, dass es auch vor der beschwerdeführerseitig angezogenen Gesetzesnovelle durch das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2020,, dem Gesetzgeber darum ging, dass Leistungen, die in einem konkreten Verfahren innerhalb eines Jahres erbracht werden, zu beurteilen sind, sodass die Wortfolge „innerhalb eines Jahres“ in Paragraph 16, Absatz 4, RAO auch vor der in Rede stehenden bloß „klarstellenden“ Novelle mit der Wortfolge „innerhalb eines Jahres“ in Paragraph 16, Absatz 4, RAO nicht das Kalenderjahr meinte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch die Materialien zum Rechtsanwalts-Berufsrechts-Änderungsgesetz 1999, mit welchem die grundsätzliche Regelung der „Sonderpauschalvergütung“ für Verfahrenshilfeleistung in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren in Paragraph 16, Absatz 4, RAO eingeführt wurde, spricht davon, dass „der Rechtsanwalt für diese überdurchschnittlichen Leistungen ab einem gewissen Zeitpunkt eine Sondervergütung erhalte und für den Fall, dass sich ein derartiges Verfahren über mehrere Jahre erstrecke – für Bestellungen nach dem 31.05.1999 – vorgesehen werde, dass eine Sonderpauschalvergütung nur dann anfalle, wenn es sich um ein Verfahren handle, in dem innerhalb eines Jahres mehr als 10 Verhandlungstage (50 Verhandlungsstunden) anfallen würden und in solchen Verfahren in jedem Jahr 10 Verhandlungstage oder 50 Verhandlungsstunden ohne Sondervergütung geleistet werden müssten, was auch insofern zumutbar sei, als diese Leistungen von der Kammer jährlich als Verfahrenshilfebestellung anzurechnen sein würden und sie daher nicht unentgeltlich zu erbringen seien, sondern eben im Rahmen der allgemeinen Pauschalvergütung abgegolten würden..“ vergleiche 1638 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch zwanzig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gesetzgebungsperiode Auch diese Gesetzesmaterialien stützen somit das erzielte Auslegungsergebnis, wonach durch die RAO-Novelle durch das Berufs-Änderungs-Gesetz 2020, mit welcher Paragraph 16, Absatz 4, RAO, mit Wirkung ab 01.04.2020, geändert wurde, keine offene Auslegungsfrage für die Vergangenheit geklärt werden sollte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit die Beschwerdeführer sich gegenständlich lediglich auf die Verwaltungspraxis und den in der Regierungsvorlage zitierten höchstgerichtlichen Beschluss bezog, ist festzuhalten, dass auch in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. zB Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 08.06.2016, LVwG-850531/6/Wei/BZ, diese Regelung in dem Sinn, wie sie der Gesetzgeber in seiner deklarativ wirkenden Bestimmung des § 16 Abs 4 idF BRÄG 2020 verstanden hat, zuvor bereits ausgelegt wurde und wobei zutreffend auch auf den in den Materialien zum BRÄG 2008 verwendeten Begriff der sogenannten „Monsterverfahren“ verwiesen wurde, welche, wie dort auch dargelegt „meist nicht mit dem Kalenderjahr beginnen“, wobei damit auch zum Ausdruck gebracht wird, dass das Kalenderjahr die Tätigkeit des Verfahrenshelfers in derartig überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren nicht zu beeinflussen vermag und hätte der Gesetzgeber den Begriff „Kalenderjahr“ gemeint, so hätte er ihn auch in diesem Konnex der Regelung des § 16 Abs 4 RAO zweifelsfrei verwendet, wie er dies in ein und derselben Regelung im Zusammenhang mit der Frist zur Geltendmachung einer solchen Vergütung mittels Antrag „bei sonstigem Ausschluss bis spätestens 31.03. des auf das abgelaufene Kalenderjahr, in dem der Rechtsanwalt seine Leistungen erbracht hat, folgenden Jahres..“ auch tat, sodass auch aufgrund der unterschiedlichen Begrifflichkeiten in ein und derselben Bestimmung daraus geschlossen werden kann, dass von Seiten des Gesetzgebers diese Regelung auch bislang tatsächlich derart verstanden wurde, wie sie nunmehr präzisiert wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insofern wurde von Seiten des Gesetzgebers auch sprachlich deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die kalendermäßig bestimmte Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Anspruches auf Vergütung von den Voraussetzungen einer Sondervergütung für in einem Verfahren erbrachte Leistungen innerhalb eines Jahres zu unterscheiden ist.Soweit die Beschwerdeführer sich gegenständlich lediglich auf die Verwaltungspraxis und den in der Regierungsvorlage zitierten höchstgerichtlichen Beschluss bezog, ist festzuhalten, dass auch in der Verwaltungsgerichtsbarkeit vergleiche zB Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 08.06.2016, LVwG-850531/6/Wei/BZ, diese Regelung in dem Sinn, wie sie der Gesetzgeber in seiner deklarativ wirkenden Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 4, in der Fassung BRÄG 2020 verstanden hat, zuvor bereits ausgelegt wurde und wobei zutreffend auch auf den in den Materialien zum BRÄG 2008 verwendeten Begriff der sogenannten „Monsterverfahren“ verwiesen wurde, welche, wie dort auch dargelegt „meist nicht mit dem Kalenderjahr beginnen“, wobei damit auch zum Ausdruck gebracht wird, dass das Kalenderjahr die Tätigkeit des Verfahrenshelfers in derartig überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren nicht zu beeinflussen vermag und hätte der Gesetzgeber den Begriff „Kalenderjahr“ gemeint, so hätte er ihn auch in diesem Konnex der Regelung des Paragraph 16, Absatz 4, RAO zweifelsfrei verwendet, wie er dies in ein und derselben Regelung im Zusammenhang mit der Frist zur Geltendmachung einer solchen Vergütung mittels Antrag „bei sonstigem Ausschluss bis spätestens 31.03. des auf das abgelaufene Kalenderjahr, in dem der Rechtsanwalt seine Leistungen erbracht hat, folgenden Jahres..“ auch tat, sodass auch aufgrund der unterschiedlichen Begrifflichkeiten in ein und derselben Bestimmung daraus geschlossen werden kann, dass von Seiten des Gesetzgebers diese Regelung auch bislang tatsächlich derart verstanden wurde, wie sie nunmehr präzisiert wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insofern wurde von Seiten des Gesetzgebers auch sprachlich deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die kalendermäßig bestimmte Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Anspruches auf Vergütung von den Voraussetzungen einer Sondervergütung für in einem Verfahren erbrachte Leistungen innerhalb eines Jahres zu unterscheiden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zutreffend wurde von Seiten der belangten Behörde auch ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin auch bereits im rechtskräftigen Bescheid der Abteilung 2 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 02.07.2019, GZ: Vs 1057/18-1, gegenüber der nunmehrigen Beschwerdeführerin festgestellt worden sei, dass der 15.10.2018 (Hauptverhandlung) im vorliegenden Fall den Beginn des Verhandlungsjahres darstellte und wäre es der Antragstellerin auch möglich und zumutbar gewesen wäre, bis längstens 31.03.2020 einen Antrag für den in Rede stehenden „Leistungszeitraum 2019“ zeitgerecht bei der Behörde einzubringen. Zum einen trat die Novelle der RAO mit dem BRÄG 2020 nach Ablauf der Fallfrist zur Geltendmachung (31.03.2020) am 01.04.2020 in Kraft, ohne damit in Sondervergütungsansprüche, welche für den „Leistungszeitraum 2019“ geltend zu machen waren, einzugreifen und zum anderen ist das Erfordernis der fristgerechten Geltendmachung – wie bereits erwähnt - bereits seit der Novelle BGBl.</p>\n<p class=\"lf-p\">I Nr. 111/2007 vorgesehen. Fallbezogen wird daher der von Seiten der Beschwerdeführerin angezogene Sachverhalt einer Gleichheitswidrigkeit der von Behördenseite und vom Verwaltungsgericht anzuwendenden Regelung des § 16 Abs 4 RAO aufgrund obiger Ausführungen, gemessen am Gleichheitssatz nach Art. 7 B-VG, nicht erkannt und obwalten gegen diese Regelung auch aus dem Blickwinkel der Gewaltenteilung nach verwaltungsgerichtlichem Dafürhalten keine Bedenken, weil durch den Gesetzgeber mit der ab 01.04.2020 geltenden RAO-Novelle keine offene Auslegungsfrage für die Vergangenheit geklärt werden sollte und damit eine konstitutiv rückwirkende Regelung nicht getroffen, sondern lediglich eine deklarativ wirkende, klarstellende Präzisierung vorgenommen wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gilt auch das nicht rechtskräftige Strafverfahren, in welchem die Beschwerdeführerin zur GZ: 31 Hv 6/20w des LG für Strafsachen Graz zur Verteidigerin der Frau D E gemäß § 45 Abs 1 RAO bestellt wurde vom gegenständlichen Verfahren nach § 16 Abs 4 RAO, welches ein antragsbedürftiges Verfahren ist, auseinanderzuhalten. Letzteres Verfahren setzt einen zeitgerechten Antrag voraus und vermag der belangten Behörde im Ergebnis daher nicht entgegengetreten zu werden, wenn sie fallbezogen davon ausging, dass der verfahrenseinleitende Antrag vom 21.01.2021 von Seiten der nunmehrigen Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall für den betreffenden „Zeitraum 2019“ zu spät gestellt wurde, zumal dieser bis 31.03.2020 zu stellen gewesen wäre und den verfahrenseinleitenden Antrag als verfristet zurückwies.Zutreffend wurde von Seiten der belangten Behörde auch ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin auch bereits im rechtskräftigen Bescheid der Abteilung 2 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 02.07.2019, GZ: römisch fünf s 1057/18-1, gegenüber der nunmehrigen Beschwerdeführerin festgestellt worden sei, dass der 15.10.2018 (Hauptverhandlung) im vorliegenden Fall den Beginn des Verhandlungsjahres darstellte und wäre es der Antragstellerin auch möglich und zumutbar gewesen wäre, bis längstens 31.03.2020 einen Antrag für den in Rede stehenden „Leistungszeitraum 2019“ zeitgerecht bei der Behörde einzubringen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum einen trat die Novelle der RAO mit dem BRÄG 2020 nach Ablauf der Fallfrist zur Geltendmachung (31.03.2020) am 01.04.2020 in Kraft, ohne damit in Sondervergütungsansprüche, welche für den „Leistungszeitraum 2019“ geltend zu machen waren, einzugreifen und zum anderen ist das Erfordernis der fristgerechten Geltendmachung – wie bereits erwähnt - bereits seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007, vorgesehen. Fallbezogen wird daher der von Seiten der Beschwerdeführerin angezogene Sachverhalt einer Gleichheitswidrigkeit der von Behördenseite und vom Verwaltungsgericht anzuwendenden Regelung des Paragraph 16, Absatz 4, RAO aufgrund obiger Ausführungen, gemessen am Gleichheitssatz nach Artikel 7, B-VG, nicht erkannt und obwalten gegen diese Regelung auch aus dem Blickwinkel der Gewaltenteilung nach verwaltungsgerichtlichem Dafürhalten keine Bedenken, weil durch den Gesetzgeber mit der ab 01.04.2020 geltenden RAO-Novelle keine offene Auslegungsfrage für die Vergangenheit geklärt werden sollte und damit eine konstitutiv rückwirkende Regelung nicht getroffen, sondern lediglich eine deklarativ wirkende, klarstellende Präzisierung vorgenommen wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gilt auch das nicht rechtskräftige Strafverfahren, in welchem die Beschwerdeführerin zur GZ: 31 Hv 6/20w des LG für Strafsachen Graz zur Verteidigerin der Frau D E gemäß Paragraph 45, Absatz eins, RAO bestellt wurde vom gegenständlichen Verfahren nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO, welches ein antragsbedürftiges Verfahren ist, auseinanderzuhalten. Letzteres Verfahren setzt einen zeitgerechten Antrag voraus und vermag der belangten Behörde im Ergebnis daher nicht entgegengetreten zu werden, wenn sie fallbezogen davon ausging, dass der verfahrenseinleitende Antrag vom 21.01.2021 von Seiten der nunmehrigen Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall für den betreffenden „Zeitraum 2019“ zu spät gestellt wurde, zumal dieser bis 31.03.2020 zu stellen gewesen wäre und den verfahrenseinleitenden Antrag als verfristet zurückwies.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die von Beschwerdeführerseite gehegten verfassungsrechtlichen Bedenken im Zusammenhang mit der angewendeten Gesetzesbestimmungen werden von Seiten des Verwaltungsgerichtes fallbezogen aus den dargelegten Gründen nicht geteilt, woran auch der Umstand, dass laut dem in den Materialien auch zitierten höchstgerichtlichen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes einmal im Rahmen der Auslegung der Regelung des § 16 Abs 4 RAO eine „kalenderjahrbezogene“ Interpretation dieser Regelung vorgenommen wurde, nichts daran zu ändern vermag, da der Gesetzgeber die nunmehr präzisierte Regelung stets derart verstanden haben wollte, wie sie de lege lata nunmehr verankert wurde.Die von Beschwerdeführerseite gehegten verfassungsrechtlichen Bedenken im Zusammenhang mit der angewendeten Gesetzesbestimmungen werden von Seiten des Verwaltungsgerichtes fallbezogen aus den dargelegten Gründen nicht geteilt, woran auch der Umstand, dass laut dem in den Materialien auch zitierten höchstgerichtlichen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes einmal im Rahmen der Auslegung der Regelung des Paragraph 16, Absatz 4, RAO eine „kalenderjahrbezogene“ Interpretation dieser Regelung vorgenommen wurde, nichts daran zu ändern vermag, da der Gesetzgeber die nunmehr präzisierte Regelung stets derart verstanden haben wollte, wie sie de lege lata nunmehr verankert wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor dem Hintergrund der die Rechtslage nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin konstitutiv ändernden, beschwerdeführerseitig angezogenen Gesetzesänderung betreffend § 16 Abs 4 RAO und der rein deklaratorischen Klarstellung in dieser Bestimmung sieht sich das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Beschwerdefall auch nicht veranlasst, einen Antrag auf Gesetzesprüfung beim VfGH gemäß Art. 140 Abs 1 lit. a B-VG zu stellen und wird die im Rahmen der Beschwerde implizit erfolgte diesbezügliche Anregung fallbezogen nicht aufgegriffen.Vor dem Hintergrund der die Rechtslage nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin konstitutiv ändernden, beschwerdeführerseitig angezogenen Gesetzesänderung betreffend Paragraph 16, Absatz 4, RAO und der rein deklaratorischen Klarstellung in dieser Bestimmung sieht sich das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Beschwerdefall auch nicht veranlasst, einen Antrag auf Gesetzesprüfung beim VfGH gemäß Artikel 140, Absatz eins, Litera a, B-VG zu stellen und wird die im Rahmen der Beschwerde implizit erfolgte diesbezügliche Anregung fallbezogen nicht aufgegriffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die gegenständliche Beschwerde vermochte daher die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht aufzuzeigen und war dieser daher keine Folge zu geben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt und wurde eine solche von Seiten des Verwaltungsgerichtes auch nicht für erforderlich erachtet, zumal sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausdrücklich aus rechtlichen Erwägungen gegen den bekämpften Bescheid wendete und in diesem Zusammenhang im Ergebnis Gründe geltend machte, welche bei Zutreffen zu einer Anfechtung der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung beim VfGH gemäß Art. 140 Abs 1 lit. a B-VG führen müssten. Fallbezogen galt es durch das Verwaltungsgericht insofern auch lediglich Rechtsfragen unter Zugrundelegung des unstrittigen beschwerdeführerseitig auch ins Treffen geführten Sachverhaltes zu klären und hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch darauf, dass das Landesverwaltungsgericht amtswegig einen Antrag auf Gesetzesprüfung beim VfGH stellt und können ihre Verfahrensrechte daher im Beschwerdefall nicht weitergehen, als ihre diesbezüglichen materiellen Rechte (vgl. zB VwGH am 06.11.2013, 2010/05/0199 und VwGH am 24.02.2005, 2013/05/0054).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt und wurde eine solche von Seiten des Verwaltungsgerichtes auch nicht für erforderlich erachtet, zumal sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausdrücklich aus rechtlichen Erwägungen gegen den bekämpften Bescheid wendete und in diesem Zusammenhang im Ergebnis Gründe geltend machte, welche bei Zutreffen zu einer Anfechtung der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung beim VfGH gemäß Artikel 140, Absatz eins, Litera a, B-VG führen müssten. Fallbezogen galt es durch das Verwaltungsgericht insofern auch lediglich Rechtsfragen unter Zugrundelegung des unstrittigen beschwerdeführerseitig auch ins Treffen geführten Sachverhaltes zu klären und hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch darauf, dass das Landesverwaltungsgericht amtswegig einen Antrag auf Gesetzesprüfung beim VfGH stellt und können ihre Verfahrensrechte daher im Beschwerdefall nicht weitergehen, als ihre diesbezüglichen materiellen Rechte vergleiche zB VwGH am 06.11.2013, 2010/05/0199 und VwGH am 24.02.2005, 2013/05/0054).</p>\n<p class=\"lf-p\">Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.41.25.1299.2021</p></div>", "next": 0}