{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">VwGH am 11.07.2019, Ra 2019/03/0013). Dem Rechtsstandpunkt der belangten Behörde, welcher auch in einer Auskunft des Justizministeriums eine Stütze erfuhr, wonach fallbezogen, das Verhandlungsjahr mit der ersten Hauptverhandlung im gegenständlichen Strafverfahren am 15.10.2018 begann und demnach das für die verfahrensgegenständlich beantragten Leistungen für die Zuerkennung einer angemessenen Vergütung gemäß § 16 Abs 4 RAO auch für die nachfolgenden Jahre der Beobachtungszeitraum 15.10. bis einschließlich 14.10. maßgebend sei, da auch im Falle des zweiten Rechtsganges weiterhin vom selben Verfahren im Sinne der Regelung des § 16 Abs 4 RAO auszugehen sei und somit bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Anspruches auf Sondervergütung auf den ursprünglichen Verhandlungsbeginn - das heißt Beginn der ersten Hauptverhandlung – als Beginn der Jahresfrist abzustellen sei, vermag von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark im Verfahrensgegenstand daher nicht entgegengetreten zu werden, auch wenn die beschwerdeführerseitig im Antrag geltend gemachten Leistungen im zweiten Rechtsgang des LG für Strafsachen Graz erbracht wurden, zumal das Justizstrafverfahren für welche die Beschwerdeführerin als Verteidigerin bestellt wurde auch nicht rechtskräftig abgeschlossen war, da durch den Umstand, dass das LG für Strafsachen Graz aufgrund der Entscheidung des OGH vom 14.01.2020 aufgrund einer Urteilsaufhebung unter Verhandlungswiederholung in erster Instanz neuerlich entscheiden musste, damit hier kein neues Strafverfahren begonnen hatte, für welches die Beschwerdeführerin als Verfahrenshelferin neu zu bestellen gewesen wäre, was ja auch nicht der Fall war und auch eine formale Voraussetzung für einen Vergütungsausspruch nach § 16 Abs 4 RAO darstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Strafverfahren endet auch aus prozessualer Sicht gemäß § 1 Abs 2 StPO lediglich durch Einstellung oder Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft oder durch gerichtliche Entscheidung. Vor dem Hintergrund des Regelungszusammenhanges und des Umstandes, dass die Bestellung der Beschwerdeführerin im in Rede stehenden Justizstrafverfahren jedenfalls auch bis zu dessen rechtskräftigen Abschlusses erfolgt ist und damit auch für ein strafrechtliches Verfahren erfolgte und auf Grund der dargestellten Gesetzesmaterialen – insbesondere auch jener zum Berufsrechtsänderungs-gesetzes 2020 – BRÄG 2020 - ist somit zu ersehen, dass es bei der Ermittlung der „Erheblichkeitsschwelle“ nach Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz RAO auf jene Verhandlungszeiten ab dem ersten von ihm in einem konkreten Strafverfahren geleisteten Verhandlungstag erbrachten Verhandlungszeiten ankommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch das Höchstgericht hat festgehalten, dass zur Bemessung des Anspruches nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO nur auf das einzelne Verfahren, für welches der Verfahrenshelfer bestellt worden ist, abzustellen ist vergleiche zB. VwGH am 11.07.2019, Ra 2019/03/0013). Dem Rechtsstandpunkt der belangten Behörde, welcher auch in einer Auskunft des Justizministeriums eine Stütze erfuhr, wonach fallbezogen, das Verhandlungsjahr mit der ersten Hauptverhandlung im gegenständlichen Strafverfahren am 15.10.2018 begann und demnach das für die verfahrensgegenständlich beantragten Leistungen für die Zuerkennung einer angemessenen Vergütung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO auch für die nachfolgenden Jahre der Beobachtungszeitraum 15.10. bis einschließlich 14.10. maßgebend sei, da auch im Falle des zweiten Rechtsganges weiterhin vom selben Verfahren im Sinne der Regelung des Paragraph 16, Absatz 4, RAO auszugehen sei und somit bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Anspruches auf Sondervergütung auf den ursprünglichen Verhandlungsbeginn - das heißt Beginn der ersten Hauptverhandlung – als Beginn der Jahresfrist abzustellen sei, vermag von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark im Verfahrensgegenstand daher nicht entgegengetreten zu werden, auch wenn die beschwerdeführerseitig im Antrag geltend gemachten Leistungen im zweiten Rechtsgang des LG für Strafsachen Graz erbracht wurden, zumal das Justizstrafverfahren für welche die Beschwerdeführerin als Verteidigerin bestellt wurde auch nicht rechtskräftig abgeschlossen war, da durch den Umstand, dass das LG für Strafsachen Graz aufgrund der Entscheidung des OGH vom 14.01.2020 aufgrund einer Urteilsaufhebung unter Verhandlungswiederholung in erster Instanz neuerlich entscheiden musste, damit hier kein neues Strafverfahren begonnen hatte, für welches die Beschwerdeführerin als Verfahrenshelferin neu zu bestellen gewesen wäre, was ja auch nicht der Fall war und auch eine formale Voraussetzung für einen Vergütungsausspruch nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO darstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Strafverfahren endet auch aus prozessualer Sicht gemäß Paragraph eins, Absatz 2, StPO lediglich durch Einstellung oder Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft oder durch gerichtliche Entscheidung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bezogen auf den Beschwerdefall ergibt sich daher, dass die belangte Behörde unter Zugrundelegung des verfahrenseinleitenden Antrages nach Erreichen der „Schwelle“ im in Rede stehenden Verhandlungsjahr 15.10.2019 bis 14.10.2020 zutreffend beantragte Leistungen laut Kostenverzeichnis vom 24.09.2020 bis einschließlich 09.10.2020 berücksichtigte und den Antrag in Bezug auf die begehrte Vergütung für die im Kostenverzeichnis geltend gemachten Leistungen, ausgehend vom 19.10.2020 bis einschließlich 18.12.2020 nicht zusprach, zumal diese Leistungen das darauffolgende Verhandlungsjahr betreffen und zur wirksamen Geltendmachung eines Vergütungsanspruches nach § 16 Abs 4 RAO als diesbezügliche Voraussetzung die gesetzlich festgelegte „Schwelle“ zu erreichen war, was gegenständlich nicht der Fall gewesen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bezogen auf den Beschwerdefall ergibt sich daher, dass die belangte Behörde unter Zugrundelegung des verfahrenseinleitenden Antrages nach Erreichen der „Schwelle“ im in Rede stehenden Verhandlungsjahr 15.10.2019 bis 14.10.2020 zutreffend beantragte Leistungen laut Kostenverzeichnis vom 24.09.2020 bis einschließlich 09.10.2020 berücksichtigte und den Antrag in Bezug auf die begehrte Vergütung für die im Kostenverzeichnis geltend gemachten Leistungen, ausgehend vom 19.10.2020 bis einschließlich 18.12.2020 nicht zusprach, zumal diese Leistungen das darauffolgende Verhandlungsjahr betreffen und zur wirksamen Geltendmachung eines Vergütungsanspruches nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO als diesbezügliche Voraussetzung die gesetzlich festgelegte „Schwelle“ zu erreichen war, was gegenständlich nicht der Fall gewesen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Allfällige beschwerdeführerseitig in diesem Zusammenhang implizit geäußerte verfassungsrechtliche Bedenken an der Regelung des § 16 Abs 4 RAO werden durch das Verwaltungsgericht – auch unter Zugrundelegung der Beschwerdeausführungen – nicht gehegt und sind gegenständlich auch keinerlei Indizien ersichtlich, wonach der Bundesgesetzgeber fallbezogen den ihm zukommenden Spielraum bei der Gestaltung der Sondervergütung nach § 16 Abs 4 RAO überschritten hätte. Allfällige beschwerdeführerseitig in diesem Zusammenhang implizit geäußerte verfassungsrechtliche Bedenken an der Regelung des Paragraph 16, Absatz 4, RAO werden durch das Verwaltungsgericht – auch unter Zugrundelegung der Beschwerdeausführungen – nicht gehegt und sind gegenständlich auch keinerlei Indizien ersichtlich, wonach der Bundesgesetzgeber fallbezogen den ihm zukommenden Spielraum bei der Gestaltung der Sondervergütung nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO überschritten hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verfassungsmäßigkeit einer Norm hängt nicht davon ab, wie sie sich auf einzelne Anlassfälle auswirkt (vgl. zB. VfSlg. 10.291/1984) und die dort angeführte weitergehende Judikatur. Bei der Beurteilung einer Norm unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes ist auch von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen und, dass sich vereinzelt Härtefälle ergeben können, muss nach der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. zB. VfGH am 16.03.1988, G 184/87, G 185/87, G 186/87, G 187/87, G 188/87, G 189/87, G 190/87, G 191/87, G 192/87, G 193/87, G 194/87, G 198/87, G 200/87) ebenso unberücksichtigt bleiben, wie der Umstand, dass sich die besonderen Gründe der Gleichheitswidrigkeit eine Regelung auch in allen Anlassfällen, in der zur Gleichheitswidrigkeit führenden Intensität auswirken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verfassungsmäßigkeit einer Norm hängt nicht davon ab, wie sie sich auf einzelne Anlassfälle auswirkt vergleiche zB. VfSlg. 10.291 aus 1984,) und die dort angeführte weitergehende Judikatur. Bei der Beurteilung einer Norm unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes ist auch von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen und, dass sich vereinzelt Härtefälle ergeben können, muss nach der höchstgerichtlichen Judikatur vergleiche zB. VfGH am 16.03.1988, G 184/87, G 185/87, G 186/87, G 187/87, G 188/87, G 189/87, G 190/87, G 191/87, G 192/87, G 193/87, G 194/87, G 198/87, G 200/87) ebenso unberücksichtigt bleiben, wie der Umstand, dass sich die besonderen Gründe der Gleichheitswidrigkeit eine Regelung auch in allen Anlassfällen, in der zur Gleichheitswidrigkeit führenden Intensität auswirken.</p>\n<p class=\"lf-p\">In die gegenständliche Beschwerde vermochte daher die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht aufzuzeigen und war dieser daher keine Folge zu geben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt und wurde eine solche von Seiten des Verwaltungsgerichtes auch nicht für erforderlich erachtet, zumal sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausdrücklich aus rechtlichen Erwägungen gegen den bekämpften Bescheid wendete und es in diesem Zusammenhang, unter Zugrundelegung des beschwerdeführerseitig auch nicht bestrittenen Sachverhaltes, nur die Rechtsfrage zu klären galt, ob nach Urteilsaufhebung für den Beginn des Verhandlungsjahres von der ersten ursprünglichen Hauptverhandlung oder jener im zweiten Rechtsgang auszugehen sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.41.25.3796.2021</p></div>", "next": 0}