{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">(VwGH 28.02.2008, 2007/06/0228; 20.03.2003, 2001/06/0086, 28.10.1999, 98/06/0179). Diesbezüglich sind keine Umstände ersichtlich, warum ein Bauen unmittelbar an der Nachbargrundgrenze nicht möglich sein sollte, wobei dem Nachbarn diesbezüglich auch kein Mitspracherecht zukommt.9.2. So stellen die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Gebäudehöhe und die Belichtung und Belüftung kein Nachbarrecht iSd Paragraph 26, Absatz eins, Stmk BauG dar (VwGH 21.10.2009, 2008/06/0034; 31.03.2009, 2008/06/0237). Das Interesse des Nachbarn an einer ausreichenden Belichtung und Belüftung wird nur mittelbar durch die Abstandsvorschriften geschützt, die durch das Projekt – wie sich aus dem bautechnischen Gutachten von Dipl.-Ing.</p>\n<p class=\"lf-p\">Q R vom 28.01.2022 ergibt – eingehalten werden. Hinsichtlich der Bebauungsweise bestehen im Übrigen keine Vorgaben in Form eines Bebauungsplans, von Bebauungsrichtlinien oder in Form eines Bescheids gemäß Paragraph 18, Stmk BauG, sodass die Prüfung der Zulässigkeit der projektierten Bebauungsweise im Projektgenehmigungsverfahren vorzunehmen ist. (VwGH 28.02.2008, 2007/06/0228; 20.03.2003, 2001/06/0086, 28.10.1999, 98/06/0179). Diesbezüglich sind keine Umstände ersichtlich, warum ein Bauen unmittelbar an der Nachbargrundgrenze nicht möglich sein sollte, wobei dem Nachbarn diesbezüglich auch kein Mitspracherecht zukommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">9.3. Zu dem Beschwerdevorbringen formeller Mängel des Bescheids bzw. von Verfahrensfehlern ist einerseits auszuführen, dass der Bescheid die konstitutiven Bescheidmerkmale aufweist, sodass dieser nicht – wie in der Beschwerde vorgebracht wurde – nichtig ist, und andererseits auszuführen, dass Verfahrensrechte nicht weiter als die dahinter stehenden materiellen Rechte reichen (vgl. schon VwSlg 8070 A/1971), sodass die Rüge von Verfahrensmängeln für sich genommen der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen kann, sofern kein zugrunde liegendes materielles Recht verletzt ist (vgl. etwa VwGH 26.4.2002, 2000/06/0046).9.3. Zu dem Beschwerdevorbringen formeller Mängel des Bescheids bzw. von Verfahrensfehlern ist einerseits auszuführen, dass der Bescheid die konstitutiven Bescheidmerkmale aufweist, sodass dieser nicht – wie in der Beschwerde vorgebracht wurde – nichtig ist, und andererseits auszuführen, dass Verfahrensrechte nicht weiter als die dahinter stehenden materiellen Rechte reichen vergleiche schon VwSlg 8070 A/1971), sodass die Rüge von Verfahrensmängeln für sich genommen der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen kann, sofern kein zugrunde liegendes materielles Recht verletzt ist vergleiche etwa VwGH 26.4.2002, 2000/06/0046).</p>\n<p class=\"lf-p\">10.1. Zum Vorbringen in der ersten Verhandlung am 31.01.2022, dass die Bauwerber nicht Eigentümer seien, ist auszuführen, dass dem Nachbarn kein durch das Stmk BauG geschütztes Nachbarrecht zukommt, dass der Bauwerber selbst Grundeigentümer ist (vgl. VwGH 19.09.2006, 2005/06/0066, wonach kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht hinsichtlich der Berechtigung des Bauwerbers zur Stellung eines Bauansuchens besteht) oder die Zustimmung des Grundeigentümers hat (vgl. VwGH 19.12.2005, 2002/06/0058, wonach kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht hinsichtlich der Zustimmung des Grundeigentümers zum Bauvorhaben besteht). 10.1. Zum Vorbringen in der ersten Verhandlung am 31.01.2022, dass die Bauwerber nicht Eigentümer seien, ist auszuführen, dass dem Nachbarn kein durch das Stmk BauG geschütztes Nachbarrecht zukommt, dass der Bauwerber selbst Grundeigentümer ist vergleiche VwGH 19.09.2006, 2005/06/0066, wonach kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht hinsichtlich der Berechtigung des Bauwerbers zur Stellung eines Bauansuchens besteht) oder die Zustimmung des Grundeigentümers hat vergleiche VwGH 19.12.2005, 2002/06/0058, wonach kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht hinsichtlich der Zustimmung des Grundeigentümers zum Bauvorhaben besteht).</p>\n<p class=\"lf-p\">10.2. Im Übrigen wurden die Bauwerber – wie oben festgestellt (Pkt. II.1.) – durch die erfolgte Rechtfertigung gemäß § 438 ABGB rückwirkend zum Zeitpunkt der Einreichung des Vormerkungsgesuchs am 10.06.2020 grundbücherliche Eigentümer des Baugrundstücks (siehe § 438 letzter Satz ABGB, sowie auch Spielbüchler in Rummel I3, 438 ABGB, Rz 11 mwN). Wer Eigentümer ist, richtet sich nämlich nach den Bestimmungen des Zivilrechts. Gemäß dem im § 431 ABGB und im Allgemeinen Grundbuchsgesetz 1955 verankerten Eintragungsgrundsatz (Intabulationsprinzip) kann die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung und Aufhebung der bücherlichen Rechte nur durch Eintragung im Grundbuch bewirkt werden (vgl. VwGH 27.10.1998, 96/05/0280).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der vorgemerkte Eigentümer erwirbt gemäß § 438 ABGB ein bedingtes Eigentumsrecht, welches der Rechtfertigung bedarf. Der Rechtserwerb tritt sodann gemäß § 438 letzter Satz ABGB bei erfolgter Rechtfertigung rückwirkend zum Zeitpunkt der Einreichung des Vormerkungsgesuchs ein (vgl. VwGH 03.04.2003, 2001/05/0076, VwSlg. 16.053 A/2003). 10.2. Im Übrigen wurden die Bauwerber – wie oben festgestellt (Pkt. römisch zwei.1.) – durch die erfolgte Rechtfertigung gemäß Paragraph 438, ABGB rückwirkend zum Zeitpunkt der Einreichung des Vormerkungsgesuchs am 10.06.2020 grundbücherliche Eigentümer des Baugrundstücks (siehe Paragraph 438, letzter Satz ABGB, sowie auch Spielbüchler in Rummel I3, 438 ABGB, Rz 11 mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wer Eigentümer ist, richtet sich nämlich nach den Bestimmungen des Zivilrechts. Gemäß dem im Paragraph 431, ABGB und im Allgemeinen Grundbuchsgesetz 1955 verankerten Eintragungsgrundsatz (Intabulationsprinzip) kann die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung und Aufhebung der bücherlichen Rechte nur durch Eintragung im Grundbuch bewirkt werden vergleiche VwGH 27.10.1998, 96/05/0280). Der vorgemerkte Eigentümer erwirbt gemäß Paragraph 438, ABGB ein bedingtes Eigentumsrecht, welches der Rechtfertigung bedarf. Der Rechtserwerb tritt sodann gemäß Paragraph 438, letzter Satz ABGB bei erfolgter Rechtfertigung rückwirkend zum Zeitpunkt der Einreichung des Vormerkungsgesuchs ein vergleiche VwGH 03.04.2003, 2001/05/0076, VwSlg. 16.053 A/2003).</p>\n<p class=\"lf-p\">10.3. Somit ist die grundbücherliche Eintragung für den Rechtserwerb konstitutiv, sofern keine Ausnahme vom Eintragungsgrundsatz besteht (OGH 22.01.2019, 10 Ob 19/18v; vgl. auch RIS-Justiz RS0011767). Zwar kennt die Rechtsordnung Ausnahmen vom Eintragungsgrundsatz (z.B. Erwerb des Erben durch Einantwortung, Erwerb des Erstehers bei einer Zwangsversteigerung durch Zuschlag, Erwerb durch Enteignung entsprechend den jeweiligen Verwaltungsvorschriften, Erwerb durch Ersitzung nach Zeitablauf), jedoch ist für das Landesverwaltungsgericht Steiermark weder ersichtlich, noch hat die beschwerdeführende Gesellschaft vorgebracht, dass einer dieser Ausnahmefälle vorliegt: 10.3. Somit ist die grundbücherliche Eintragung für den Rechtserwerb konstitutiv, sofern keine Ausnahme vom Eintragungsgrundsatz besteht (OGH 22.01.2019, 10 Ob 19/18v; vergleiche auch RIS-Justiz RS0011767). Zwar kennt die Rechtsordnung Ausnahmen vom Eintragungsgrundsatz (z.B. Erwerb des Erben durch Einantwortung, Erwerb des Erstehers bei einer Zwangsversteigerung durch Zuschlag, Erwerb durch Enteignung entsprechend den jeweiligen Verwaltungsvorschriften, Erwerb durch Ersitzung nach Zeitablauf), jedoch ist für das Landesverwaltungsgericht Steiermark weder ersichtlich, noch hat die beschwerdeführende Gesellschaft vorgebracht, dass einer dieser Ausnahmefälle vorliegt:</p>\n<p class=\"lf-p\">10.4. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Gesellschaft bezog sich einzig auf eine allfällige Nichtigkeit oder einen nachträglichen Wegfall des Kaufvertrags aufgrund verspäteter Zahlung des Kaufpreises, nicht jedoch auf einen Fall des außerbücherlichen Eigentumerwerbs. Bei Unwirksamkeit des der Einverleibung zugrundeliegenden Titelgeschäfts stünde dem wahren Eigentümer gegenüber seinem Nachmann die Löschungsklage gemäß § 62 GBG zu, die darauf gerichtet ist, die fehlerhafte Grundbuchseintragung wieder rückgängig zu machen und den bücherlichen Vormann als wahren Eigentümer im Grundbuch wieder einzutragen (OGH 16.09.1997, 5 Ob 285/97s; RIS-Jusitz RS0108585). Die Löschungsklage wird dann gewährt, wenn der Kläger aus dem Grund der ursprünglichen Nichtigkeit oder des nachträglichen Wegfalls des Rechtstitels, auf dem die Einverleibung beruht, dieser entgegentritt (OGH 29.08.2019, 3 Ob 113/19t mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Löschung aufgrund des klagestattgebenden Urteils lebt die zu Unrecht verdrängt gewesene Eintragung von selbst mit Wirkung ex tunc wieder auf (OGH 13.03.2013, 3 Ob 32/13x, NZ 2014/56, 162 [Hoyer]).10.4. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Gesellschaft bezog sich einzig auf eine allfällige Nichtigkeit oder einen nachträglichen Wegfall des Kaufvertrags aufgrund verspäteter Zahlung des Kaufpreises, nicht jedoch auf einen Fall des außerbücherlichen Eigentumerwerbs. Bei Unwirksamkeit des der Einverleibung zugrundeliegenden Titelgeschäfts stünde dem wahren Eigentümer gegenüber seinem Nachmann die Löschungsklage gemäß Paragraph 62, GBG zu, die darauf gerichtet ist, die fehlerhafte Grundbuchseintragung wieder rückgängig zu machen und den bücherlichen Vormann als wahren Eigentümer im Grundbuch wieder einzutragen (OGH 16.09.1997, 5 Ob 285/97s;</p>\n<p class=\"lf-p\">RIS-Jusitz RS0108585). Die Löschungsklage wird dann gewährt, wenn der Kläger aus dem Grund der ursprünglichen Nichtigkeit oder des nachträglichen Wegfalls des Rechtstitels, auf dem die Einverleibung beruht, dieser entgegentritt (OGH 29.08.2019, 3 Ob 113/19t mwN). Nach der Löschung aufgrund des klagestattgebenden Urteils lebt die zu Unrecht verdrängt gewesene Eintragung von selbst mit Wirkung ex tunc wieder auf (OGH 13.03.2013, 3 Ob 32/13x, NZ 2014/56, 162 [Hoyer]).</p>\n<p class=\"lf-p\">10.5. Selbst die Anmerkung einer Löschungsklage im Grundbuch könnte aber die Rückwirkung der Einverleibung des Eigentums des Käufers auf den Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchgesuchs nicht mehr ändern (OGH 04.07.1985, 7 Ob 564/84). Im vorliegenden Verfahren ist aber weder hervorgekommen, dass bereits eine Löschungsklage erhoben worden wäre, noch ist eine solche im Grundbuch angemerkt.</p>\n<p class=\"lf-p\">10.6. Zusammenfassend erwarben die Bauwerber durch die erfolgte Rechtfertigung rückwirkend mit 10.06.2020 jeweils Hälfteeigentum am Baugrundstück und sind auch noch zum vorliegenden Entscheidungszeitpunkt grundbücherliche Hälfteeigentümer. Daran könnte auch eine – durch die Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft behauptete – verspätete Zahlung des Kaufpreises nichts ändern, weil auch ein nach Einlangen des Grundbuchgesuchs erfolgender Rücktritt vom Vertrag und eine aus diesem Grund eingebrachte Löschungsklage, selbst wenn sie im Grundbuch angemerkt wäre, den auf den Zeitpunkt der Einreichung des Vormerkungsgesuchs rückwirkenden Rechtserwerb der Bauwerber nicht hindern könnte (OGH 04.07.1985, 7 Ob 564/84).</p>\n<p class=\"lf-p\">11.1. Zum Antrag auf Ergänzung des Protokolls vom 30.03.2022, dass der Antrag auf Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung bereits nach der Verkündung mündlich gestellt wurde, ist anzumerken, dass sich aus § 29 Abs 2b VwGVG, wonach ein derartiger Antrag den übrigen Parteien zuzustellen ist ergibt, dass ein derartiger Antrag schriftlich einzubringen ist. Zudem sind gemäß § 12 VwGVG sämtliche Anbringen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren schriftlich einzubringen (vgl. VwGH 18.12.2015, Ra 2015/02/0169), sodass sich auch aus dieser Bestimmung ergibt, dass der Antrag auf Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung schriftlich einzubringen ist (so auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufl., 2017, § 29 VwGVG, K 19). Ist aber die Schriftlichkeit eines Anbringens gesetzlich geboten, ist das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet, durch die Aufnahme einer Niederschrift an der schriftlichen Fixierung des Anbringens mitzuwirken (vgl. VwSlg. 16.356 A/2004 verst Sen; siehe auch VfSlg. 18.572/2008). Folglich wurde die unvertretene Partei durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark in der Fortsetzungsverhandlung gemäß § 13a AVG angeleitet, den Antrag auf Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung schriftlich zu stellen, was auch in der Belehrung in der Niederschrift vom 30.03.2022 auf Seite 20 zum Ausdruck kommt. Selbst bei Unterlassen dieser Belehrung wäre ein bloß mündlich vorgetragener Antrag auf Ausfertigung einer mündlich verkündeten Entscheidung aber nicht ordnungsgemäß eingebracht (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 (Stand 1.1.2014, rdb.at) Rz. 17 mwN).11.1. Zum Antrag auf Ergänzung des Protokolls vom 30.03.2022, dass der Antrag auf Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung bereits nach der Verkündung mündlich gestellt wurde, ist anzumerken, dass sich aus Paragraph 29, Absatz 2 b, VwGVG, wonach ein derartiger Antrag den übrigen Parteien zuzustellen ist ergibt, dass ein derartiger Antrag schriftlich einzubringen ist. Zudem sind gemäß Paragraph 12, VwGVG sämtliche Anbringen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren schriftlich einzubringen vergleiche VwGH 18.12.2015, Ra 2015/02/0169), sodass sich auch aus dieser Bestimmung ergibt, dass der Antrag auf Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung schriftlich einzubringen ist (so auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufl., 2017, Paragraph 29, VwGVG, K 19). Ist aber die Schriftlichkeit eines Anbringens gesetzlich geboten, ist das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet, durch die Aufnahme einer Niederschrift an der schriftlichen Fixierung des Anbringens mitzuwirken vergleiche VwSlg. 16.356 A/2004 verst Sen; siehe auch VfSlg. 18.572 aus 2008,). Folglich wurde die unvertretene Partei durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark in der Fortsetzungsverhandlung gemäß Paragraph 13 a, AVG angeleitet, den Antrag auf Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung schriftlich zu stellen, was auch in der Belehrung in der Niederschrift vom 30.03.2022 auf Seite 20 zum Ausdruck kommt. Selbst bei Unterlassen dieser Belehrung wäre ein bloß mündlich vorgetragener Antrag auf Ausfertigung einer mündlich verkündeten Entscheidung aber nicht ordnungsgemäß eingebracht vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, (Stand 1.1.2014, rdb.at) Rz. 17 mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">11.2. Im Übrigen wurde der schriftliche Antrag auf Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung auch am 07.04.2022 fristgerecht eingebracht, sodass der beschwerdeführenden Gesellschaft auch kein Rechtsnachteil durch eine nicht erfolgte Protokollierung entstanden wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">12.1. Gemäß § 29 Abs 9 Stmk BauG sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geänderte oder noch nicht genehmigte Projektunterlagen mit einem Genehmigungsvermerk zu versehen, sodass insgesamt sechs Genehmigungsvermerke anzubringen waren (jeweils zwei auf den an die Behörde ausgefolgten, an die Bauwerber ausgefolgten sowie im gerichtlichen Akt verbleibenden Einreichunterlagen), wofür in Spruchpunkt II. eine Verwaltungsabgabe in Höhe von insgesamt € 30,00 vorgeschrieben wird. Diese Verwaltungsabgabe ist binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Ausfertigung des Erkenntnisses zu entrichten.12.1. Gemäß Paragraph 29, Absatz 9, Stmk BauG sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geänderte oder noch nicht genehmigte Projektunterlagen mit einem Genehmigungsvermerk zu versehen, sodass insgesamt sechs Genehmigungsvermerke anzubringen waren (jeweils zwei auf den an die Behörde ausgefolgten, an die Bauwerber ausgefolgten sowie im gerichtlichen Akt verbleibenden Einreichunterlagen), wofür in Spruchpunkt römisch zwei. eine Verwaltungsabgabe in Höhe von insgesamt € 30,00 vorgeschrieben wird. Diese Verwaltungsabgabe ist binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Ausfertigung des Erkenntnisses zu entrichten.</p>\n<p class=\"lf-p\">12.2. Gemäß § 77 Abs 1 AVG können für Amtshandlungen der Behörde außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 AVG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 76 Abs 1 AVG hat für Barauslagen, die der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, weshalb den Bauwerbern Kommissionsgebühren für die Befundaufnahme vor Ort durch den beigezogenen hydrogeologischen und entwässerungstechnischen Amtssachverständigen Mag. K L am 14.01.2022 von 14:00 Uhr bis 14:30 Uhr in Höhe von € 24,90 (€ 24,90 pro begonnene halbe Stunde) gemäß § 17 VwGVG iVm §§ 76 und 77 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) iVm § 1 Z 2 Landeskommissionsgebührenverordnung 2013, LGBl. 123/2012 idF LGBl. 55/2015 vorzuschreiben sind.12.2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, AVG können für Amtshandlungen der Behörde außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist Paragraph 76, AVG sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG hat für Barauslagen, die der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, weshalb den Bauwerbern Kommissionsgebühren für die Befundaufnahme vor Ort durch den beigezogenen hydrogeologischen und entwässerungstechnischen Amtssachverständigen Mag. K L am 14.01.2022 von 14:00 Uhr bis 14:30 Uhr in Höhe von € 24,90 (€ 24,90 pro begonnene halbe Stunde) gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 76 und 77 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 2, Landeskommissionsgebührenverordnung 2013, Landesgesetzblatt 123 aus 2012, in der Fassung Landesgesetzblatt 55 aus 2015, vorzuschreiben sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">VI.römisch sechs.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.50.4.2140.2021</p></div>", "next": 0}