{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe bezüglich jener Arbeitnehmer, die zur Überlassung für Tätigkeiten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a bis g fallen, aufgenommen werden oder tatsächlich überwiegend zu solchen Tätigkeiten überlassen werden.Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe bezüglich jener Arbeitnehmer, die zur Überlassung für Tätigkeiten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach Litera a bis g fallen, aufgenommen werden oder tatsächlich überwiegend zu solchen Tätigkeiten überlassen werden.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1a)</span>Den Bestimmungen über den Zusatzurlaub für Schichtarbeit (§ 4b) unterliegen:(1a) Den Bestimmungen über den Zusatzurlaub für Schichtarbeit (Paragraph 4 b,) unterliegen: a) Baumeisterbetriebe, Maurermeisterbetriebe, Bauunternehmungen, Baueisenbieger- und -verlegerbetriebe, Demolierungsbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Maurergewerbes nach § 6 des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893, Erdbewegungsbetriebe (Deichgräberbetriebe), Erdbaubetriebe, Betonbohr- und -schneidebetriebe, Gewässerregulierungsbetriebe, Wildbach- und Lawinenverbauungsbetriebe, Betriebe für Meliorationsarbeiten, Straßenbaubetriebe, Güterwegebaubetriebe, Kaminausschleiferbetriebe, Betriebe für die Beschichtung von Fassaden zum Zwecke der Wärmeisolierung (ausgenommen Betriebe der Maler und Anstreicher);Baumeisterbetriebe, Maurermeisterbetriebe, Bauunternehmungen, Baueisenbieger- und -verlegerbetriebe, Demolierungsbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Maurergewerbes nach Paragraph 6, des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193 aus 1893,, Erdbewegungsbetriebe (Deichgräberbetriebe), Erdbaubetriebe, Betonbohr- und -schneidebetriebe, Gewässerregulierungsbetriebe, Wildbach- und Lawinenverbauungsbetriebe, Betriebe für Meliorationsarbeiten, Straßenbaubetriebe, Güterwegebaubetriebe, Kaminausschleiferbetriebe, Betriebe für die Beschichtung von Fassaden zum Zwecke der Wärmeisolierung (ausgenommen Betriebe der Maler und Anstreicher); b) Spezialbetriebe, die Tätigkeiten verrichten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a fallen; dabei schadet es nicht, wenn die Tätigkeit auch von Betrieben ausgeübt wird, die nicht in den Geltungsbereich nach lit. a fallen;Spezialbetriebe, die Tätigkeiten verrichten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach Litera a, fallen; dabei schadet es nicht, wenn die Tätigkeit auch von Betrieben ausgeübt wird, die nicht in den Geltungsbereich nach Litera a, fallen; c) Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe bezüglich jener Arbeitnehmer, die zur Überlassung für Tätigkeiten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a oder b fallen, aufgenommen werden oder tatsächlich überwiegend zu solchen Tätigkeiten überlassen werden.Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe bezüglich jener Arbeitnehmer, die zur Überlassung für Tätigkeiten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach Litera a, oder b fallen, aufgenommen werden oder tatsächlich überwiegend zu solchen Tätigkeiten überlassen werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Für den Sachbereich der Abfertigungsregelung sind Betriebe (Unternehmungen) im Sinne des § 1:(2) Für den Sachbereich der Abfertigungsregelung sind Betriebe (Unternehmungen) im Sinne des Paragraph eins : a) Baumeisterbetriebe, Maurermeisterbetriebe, Bauunternehmungen, Baueisenbieger- und -verlegerbetriebe, Demolierungsbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Maurergewerbes nach § 6 des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893, Erdbewegungsbetriebe (Deichgräberbetriebe), Erdbaubetriebe, Betonbohr- und -schneidebetriebe, Gewässerregulierungsbetriebe, Wildbach- und Lawinenverbauungsbetriebe, Betriebe für Meliorationsarbeiten, Straßenbaubetriebe, Güterwegebaubetriebe, Kaminausschleiferbetriebe, Betriebe für die Beschichtung von Fassaden zum Zwecke der Wärmeisolierung;Baumeisterbetriebe, Maurermeisterbetriebe, Bauunternehmungen, Baueisenbieger- und -verlegerbetriebe, Demolierungsbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Maurergewerbes nach Paragraph 6, des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193 aus 1893,, Erdbewegungsbetriebe (Deichgräberbetriebe), Erdbaubetriebe, Betonbohr- und -schneidebetriebe, Gewässerregulierungsbetriebe, Wildbach- und Lawinenverbauungsbetriebe, Betriebe für Meliorationsarbeiten, Straßenbaubetriebe, Güterwegebaubetriebe, Kaminausschleiferbetriebe, Betriebe für die Beschichtung von Fassaden zum Zwecke der Wärmeisolierung; b) Steinmetzmeisterbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Steinmetzgewerbes nach § 6 des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893, Kunststeinerzeugerbetriebe, Terrazzomacherbetriebe;Steinmetzmeisterbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Steinmetzgewerbes nach Paragraph 6, des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193 aus 1893,, Kunststeinerzeugerbetriebe, Terrazzomacherbetriebe; c) Dachdeckerbetriebe, Pflastererbetriebe; d) Hafnerbetriebe (ausgenommen die reinen Erzeugungsbetriebe), Platten- und Fliesenlegerbetriebe; e) Brunnenmeisterbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen für das Brunnenmachergewerbe nach § 6 des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893, Tiefbohrbetriebe, Gerüstverleiherbetriebe, Betriebe der Verleiher von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmungsbetriebe, Asphaltiererbetriebe, Schwarzdeckerbetriebe, Betriebe der Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser, Stuckateur- und Trockenausbauerbetriebe, Gipserbetriebe, Steinholzlegerbetriebe, Estrichherstellerbetriebe;Brunnenmeisterbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen für das Brunnenmachergewerbe nach Paragraph 6, des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193 aus 1893,, Tiefbohrbetriebe, Gerüstverleiherbetriebe, Betriebe der Verleiher von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmungsbetriebe, Asphaltiererbetriebe, Schwarzdeckerbetriebe, Betriebe der Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser, Stuckateur- und Trockenausbauerbetriebe, Gipserbetriebe, Steinholzlegerbetriebe, Estrichherstellerbetriebe;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">f)</span>Zimmererbetriebe und Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Zimmermannsgewerbes nach § 6 des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893, soweit sie nicht fabriksmäßig betrieben werden;Zimmererbetriebe und Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Zimmermannsgewerbes nach Paragraph 6, des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193 aus 1893,, soweit sie nicht fabriksmäßig betrieben werden;</div>\n<p class=\"lf-p\">Parkettlegerbetriebe; g) Spezialbetriebe, die Tätigkeiten verrichten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a bis f fallen; dabei schadet es nicht, wenn die Tätigkeit auch von Betrieben ausgeübt wird, die nicht in den Geltungsbereich nach lit. a bis f fallen;Spezialbetriebe, die Tätigkeiten verrichten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach Litera a bis f fallen; dabei schadet es nicht, wenn die Tätigkeit auch von Betrieben ausgeübt wird, die nicht in den Geltungsbereich nach Litera a bis f fallen; h) Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe bezüglich jener Arbeitnehmer, die zur Überlassung für Tätigkeiten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a bis g fallen, aufgenommen werden oder tatsächlich überwiegend zu solchen Tätigkeiten überlassen werden.Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe bezüglich jener Arbeitnehmer, die zur Überlassung für Tätigkeiten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach Litera a bis g fallen, aufgenommen werden oder tatsächlich überwiegend zu solchen Tätigkeiten überlassen werden.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2a)</span>Für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung sind Betriebe (Unternehmungen) im Sinne des § 1:(2a) Für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung sind Betriebe (Unternehmungen) im Sinne des Paragraph eins : a) Baumeisterbetriebe, Maurermeisterbetriebe, Bauunternehmungen, Baueisenbieger- und -verlegerbetriebe, Demolierungsbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Maurergewerbes nach § 6 des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893, Erdbewegungsbetriebe (Deichgräberbetriebe), Erdbaubetriebe, Betonbohr- und -schneidebetriebe, Gewässerregulierungsbetriebe, Wildbach- und Lawinenverbauungsbetriebe, Betriebe für Meliorationsarbeiten, Straßenbaubetriebe, Güterwegebaubetriebe, Kaminausschleiferbetriebe, Betriebe für die Beschichtung von Fassaden zum Zwecke der Wärmeisolierung (ausgenommen Betriebe der Maler und Anstreicher);Baumeisterbetriebe, Maurermeisterbetriebe, Bauunternehmungen, Baueisenbieger- und -verlegerbetriebe, Demolierungsbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Maurergewerbes nach Paragraph 6, des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193 aus 1893,, Erdbewegungsbetriebe (Deichgräberbetriebe), Erdbaubetriebe, Betonbohr- und -schneidebetriebe, Gewässerregulierungsbetriebe, Wildbach- und Lawinenverbauungsbetriebe, Betriebe für Meliorationsarbeiten, Straßenbaubetriebe, Güterwegebaubetriebe, Kaminausschleiferbetriebe, Betriebe für die Beschichtung von Fassaden zum Zwecke der Wärmeisolierung (ausgenommen Betriebe der Maler und Anstreicher); b) Spezialbetriebe, die Tätigkeiten verrichten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a fallen; dabei schadet es nicht, wenn die Tätigkeit auch von Betrieben ausgeübt wird, die nicht in den Geltungsbereich nach lit. a fallen;Spezialbetriebe, die Tätigkeiten verrichten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach Litera a, fallen; dabei schadet es nicht, wenn die Tätigkeit auch von Betrieben ausgeübt wird, die nicht in den Geltungsbereich nach Litera a, fallen; c) Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe bezüglich jener Arbeitnehmer, die zur Überlassung für Tätigkeiten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a oder b fallen, aufgenommen werden oder tatsächlich überwiegend zu solchen Tätigkeiten überlassen werden.Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe bezüglich jener Arbeitnehmer, die zur Überlassung für Tätigkeiten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach Litera a, oder b fallen, aufgenommen werden oder tatsächlich überwiegend zu solchen Tätigkeiten überlassen werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Betriebe (Unternehmungen) nach Abs. 1, 1a, 2 und 2a sind auch solche, die in Form eines Industriebetriebes betrieben werden.(3) Betriebe (Unternehmungen) nach Absatz eins, eins a, 2 und 2 a sind auch solche, die in Form eines Industriebetriebes betrieben werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>In den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind auf gemeinsamen Antrag der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft Bau-Holz, durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales andere Betriebsarten einzubeziehen, wenn in diesen die für die Urlaubshaltung, die Entstehung des Abfertigungsanspruchs und die Beschäftigung an Winterfeiertagen maßgebenden Beschäftigungsbedingungen in ähnlicher Weise gestaltet sind wie in den in Abs. 1, 2 und 2a aufgezählten Betriebsarten.(4) In den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind auf gemeinsamen Antrag der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft Bau-Holz, durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales andere Betriebsarten einzubeziehen, wenn in diesen die für die Urlaubshaltung, die Entstehung des Abfertigungsanspruchs und die Beschäftigung an Winterfeiertagen maßgebenden Beschäftigungsbedingungen in ähnlicher Weise gestaltet sind wie in den in Absatz eins, 2 und 2 a aufgezählten Betriebsarten. § 3. Paragraph 3,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Betriebe, in denen sowohl Tätigkeiten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach § 2 fallen, als auch Tätigkeiten verrichtet werden, die ihrer Art nach nicht in diese Tätigkeitsbereiche fallen, unterliegen als Mischbetriebe nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Ausgenommen sind Betriebe, in denen die Tätigkeiten im Sinne des § 2 ausschließlich für den eigenen Betrieb vorgenommen werden.(1) Betriebe, in denen sowohl Tätigkeiten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach Paragraph 2, fallen, als auch Tätigkeiten verrichtet werden, die ihrer Art nach nicht in diese Tätigkeitsbereiche fallen, unterliegen als Mischbetriebe nach Maßgabe der Absatz 2 bis 5 den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Ausgenommen sind Betriebe, in denen die Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 2, ausschließlich für den eigenen Betrieb vorgenommen werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>In Mischbetrieben, in denen entsprechend den unterschiedlichen Tätigkeiten nach Abs. 1 eine organisatorische Trennung in Betriebsabteilungen besteht, unterliegen diejenigen Arbeitnehmer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die in Betriebsabteilungen beschäftigt werden, in denen Tätigkeiten verrichtet werden, die ihrer Art nach in die Tätigkeitsbereiche der Betriebe nach § 2 fallen.(2) In Mischbetrieben, in denen entsprechend den unterschiedlichen Tätigkeiten nach Absatz eins, eine organisatorische Trennung in Betriebsabteilungen besteht, unterliegen diejenigen Arbeitnehmer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die in Betriebsabteilungen beschäftigt werden, in denen Tätigkeiten verrichtet werden, die ihrer Art nach in die Tätigkeitsbereiche der Betriebe nach Paragraph 2, fallen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>In Mischbetrieben, in denen keine organisatorische Trennung in Betriebsabteilungen besteht, unterliegen nur jene Arbeitnehmer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die überwiegend Tätigkeiten verrichten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach § 2 fallen.(3) In Mischbetrieben, in denen keine organisatorische Trennung in Betriebsabteilungen besteht, unterliegen nur jene Arbeitnehmer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die überwiegend Tätigkeiten verrichten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach Paragraph 2, fallen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3a)</span>Lehrlinge, die gleichzeitig in den Lehrberufen Dachdecker/in und Spengler/in ausgebildet werden, unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Auf Arbeitnehmer eines Mischbetriebes, die für eine Beschäftigung in einer diesem Bundesgesetz unterliegenden Betriebsabteilung aufgenommen wurden, finden für die Dauer des Arbeitsverhältnisses die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auch dann Anwendung, wenn sie in einer diesem Bundesgesetz nicht unterliegenden Betriebsabteilung beschäftigt werden. Dies gilt sinngemäß auch für Arbeitnehmer in Mischbetrieben, in denen keine organisatorische Trennung in Betriebsabteilungen besteht.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Ist eine Einheitlichkeit der Urlaubs- und Abfertigungsregelungen aus Gründen der betrieblichen Verwaltungsarbeit erforderlich und führt sie zur Beseitigung von sich sonst ergebenden Härten für die Arbeitnehmer, können auf gemeinsamen Antrag der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter, sämtliche Arbeitnehmer im Sinne des § 1 Abs. 1, die in einem Mischbetrieb beschäftigt werden, durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einbezogen werden. Die Einbeziehung ist auf gemeinsamen Antrag der genannten Interessenvertretungen oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Einbeziehungen weggefallen sind.(5) Ist eine Einheitlichkeit der Urlaubs- und Abfertigungsregelungen aus Gründen der betrieblichen Verwaltungsarbeit erforderlich und führt sie zur Beseitigung von sich sonst ergebenden Härten für die Arbeitnehmer, können auf gemeinsamen Antrag der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter, sämtliche Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins,, die in einem Mischbetrieb beschäftigt werden, durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einbezogen werden.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Einbeziehung ist auf gemeinsamen Antrag der genannten Interessenvertretungen oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Einbeziehungen weggefallen sind.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Unterliegt in einem Unternehmen die überwiegende Zahl der Arbeitnehmer dem Geltungsbereich für den Sachbereich der Abfertigungsregelung, so kann der Arbeitgeber an die Urlaubs- und Abfertigungskasse den Antrag auf Einbeziehung aller dem Geltungsbereich für den Sachbereich der Urlaubsregelung unterliegenden Arbeitnehmer der Unternehmens in den Sachbereich für die Abfertigungsregelung stellen. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat bei Zutreffen der Voraussetzung die Einbeziehung mit dem Zeitpunkt der Antragstellung vorzunehmen. Lehnt die Urlaubs- und Abfertigungskasse den Antrag ab oder erledigt sie den Antrag nicht binnen sechs Wochen, so kann der Arbeitgeber binnen zwei Wochen bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die bescheidmäßige Erledigung seines Antrages begehren.</div>\n<p class=\"lf-p\">Auf dieses Verfahren finden die Bestimmungen des § 25 Abs. 3 und 5 sinngemäß Anwendung.(6) Unterliegt in einem Unternehmen die überwiegende Zahl der Arbeitnehmer dem Geltungsbereich für den Sachbereich der Abfertigungsregelung, so kann der Arbeitgeber an die Urlaubs- und Abfertigungskasse den Antrag auf Einbeziehung aller dem Geltungsbereich für den Sachbereich der Urlaubsregelung unterliegenden Arbeitnehmer der Unternehmens in den Sachbereich für die Abfertigungsregelung stellen. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat bei Zutreffen der Voraussetzung die Einbeziehung mit dem Zeitpunkt der Antragstellung vorzunehmen. Lehnt die Urlaubs- und Abfertigungskasse den Antrag ab oder erledigt sie den Antrag nicht binnen sechs Wochen, so kann der Arbeitgeber binnen zwei Wochen bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die bescheidmäßige Erledigung seines Antrages begehren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf dieses Verfahren finden die Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 3 und 5 sinngemäß Anwendung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Entrichtung der Zuschlagsleistung § 25. Paragraph 25,</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Urlaubs- und Abfertigungskasse schreibt dem Arbeitgeber auf Grund seiner Meldung oder auf Grund der Errechnung nach § 22 Abs. 5 den Betrag vor, der als Summe der Zuschläge für die in einem Zuschlagszeitraum beschäftigten Arbeitnehmer zu leisten ist. Dieser Betrag ist am 15. des auf den Zuschlagszeitraum zweitfolgenden Monats fällig. Erfolgt die Vorschreibung aus Gründen, die nicht beim Arbeitgeber liegen, später als einen Monat nach Ende des Zuschlagszeitraumes, so wird der auf diesen Zeitraum entfallende Betrag der Zuschläge erst zwei Wochen nach dieser Vorschreibung fällig. Erfolgt die Vorschreibung auf Grund einer Verletzung der Meldepflicht des Arbeitgebers später als einen Monat nach Ende des Zuschlagszeitraumes, so wird der auf diesen Zeitraum entfallende Betrag der Zuschläge sofort fällig.(1) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse schreibt dem Arbeitgeber auf Grund seiner Meldung oder auf Grund der Errechnung nach Paragraph 22, Absatz 5, den Betrag vor, der als Summe der Zuschläge für die in einem Zuschlagszeitraum beschäftigten Arbeitnehmer zu leisten ist.</div>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Betrag ist am 15. des auf den Zuschlagszeitraum zweitfolgenden Monats fällig. Erfolgt die Vorschreibung aus Gründen, die nicht beim Arbeitgeber liegen, später als einen Monat nach Ende des Zuschlagszeitraumes, so wird der auf diesen Zeitraum entfallende Betrag der Zuschläge erst zwei Wochen nach dieser Vorschreibung fällig. Erfolgt die Vorschreibung auf Grund einer Verletzung der Meldepflicht des Arbeitgebers später als einen Monat nach Ende des Zuschlagszeitraumes, so wird der auf diesen Zeitraum entfallende Betrag der Zuschläge sofort fällig.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1a)</span>Verletzt der Arbeitgeber seine Meldepflicht, so ist zur Abgeltung des aus der Verletzung der Meldepflicht durch den Arbeitgeber resultierenden Verwaltungsaufwandes ein Pauschalersatz vorzuschreiben. Der Pauschalersatz beträgt 800 Euro für jeden Prüfeinsatz sowie 500 Euro für jeden von der Verletzung der Meldepflicht betroffenen Arbeitnehmer. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse kann aus rücksichtswürdigen Gründen den Pauschalersatz herabsetzen oder erlassen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1b)</span>Wendet der Arbeitgeber binnen 14 Tagen nach Vorschreibung deren Unrichtigkeit ein, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse diese Einwendungen zu prüfen und die Vorschreibung zu berichtigen, wenn sie die Richtigkeit der Einwendungen festgestellt hat und die zu berichtigende Zuschlagsleistung noch keiner Berechnung des Urlaubsentgeltes, der Abfindung, der Urlaubsersatzleistung, des Überbrückungsgeldes bzw. der Überbrückungsabgeltung oder der Abfertigung zugrunde gelegt wurde.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Kommt der Arbeitgeber der Verpflichtung zur Zahlung des Betrages gemäß Abs. 1, Abs. 1a oder Abs. 1b nicht fristgerecht oder nicht in der vorgeschriebenen Höhe nach, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse den Arbeitgeber aufzufordern, den Rückstand binnen zwei Wochen zu bezahlen. Ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit sind Verzugszinsen vorzuschreiben. Die Verzugszinsen berechnen sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem zum 31. Oktober des Vorjahres geltenden Basiszinssatz gemäß Art. I § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem im Zivilrecht begleitende Maßnahmen für die Einführung des Euro getroffen werden, BGBl. I Nr. 125/1998, zuzüglich 4 %. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse kann aus rücksichtswürdigen Gründen die Verzugszinsen herabsetzen oder erlassen.(2) Kommt der Arbeitgeber der Verpflichtung zur Zahlung des Betrages gemäß Absatz eins,, Absatz eins a, oder Absatz eins b, nicht fristgerecht oder nicht in der vorgeschriebenen Höhe nach, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse den Arbeitgeber aufzufordern, den Rückstand binnen zwei Wochen zu bezahlen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit sind Verzugszinsen vorzuschreiben. Die Verzugszinsen berechnen sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem zum 31. Oktober des Vorjahres geltenden Basiszinssatz gemäß Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem im Zivilrecht begleitende Maßnahmen für die Einführung des Euro getroffen werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,, zuzüglich 4 %. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse kann aus rücksichtswürdigen Gründen die Verzugszinsen herabsetzen oder erlassen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Leistet der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht oder nur teilweise Folge, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beträge einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift des Schuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren und Pauschalersatz, den Zuschlagszeitraum, auf den die rückständigen Zuschläge entfallen, und allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen zu enthalten. Ist der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Ausfertigung des Rückstandsausweises seiner Verpflichtung zur Entrichtung von Zinsen gemäß § 8 Abs. 6 nicht nachgekommen, so können auch diese in den Rückstandsausweis aufgenommen werden.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat auf dem Ausweis zu vermerken, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung.(3) Leistet der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht oder nur teilweise Folge, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beträge einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift des Schuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren und Pauschalersatz, den Zuschlagszeitraum, auf den die rückständigen Zuschläge entfallen, und allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen zu enthalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Ausfertigung des Rückstandsausweises seiner Verpflichtung zur Entrichtung von Zinsen gemäß Paragraph 8, Absatz 6, nicht nachgekommen, so können auch diese in den Rückstandsausweis aufgenommen werden. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat auf dem Ausweis zu vermerken, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, der Exekutionsordnung.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Als Nebengebühr kann die Urlaubs- und Abfertigungskasse in den Rückstandsausweis einen pauschalierten Kostenersatz für die durch die Einleitung und Durchführung der zwangsweisen Eintreibung bedingten Verwaltungsauslagen mit Ausnahme der im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten aufnehmen. Der Anspruch auf die im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten wird hierdurch nicht berührt. Der pauschalierte Kostenersatz beträgt 0,5 vH des einzutreibenden Betrages, mindestens jedoch 1,50 Euro. Der Ersatz kann für dieselbe Schuldigkeit nur einmal vorgeschrieben werden. Allfällige Anwaltskosten des Verfahrens zur Eintreibung der Zuschläge dürfen nur insoweit beansprucht werden, als sie im Verfahren über Rechtsmittel auflaufen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Ein Einspruch gegen den Rückstandsausweis gemäß Abs. 3 ist vom Arbeitgeber bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese hat mit Bescheid über die Richtigkeit der Vorschreibung zu entscheiden.(5) Ein Einspruch gegen den Rückstandsausweis gemäß Absatz 3, ist vom Arbeitgeber bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese hat mit Bescheid über die Richtigkeit der Vorschreibung zu entscheiden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Bestreitet der Arbeitgeber die Vorschreibung gemäß Abs. 1 mit der Begründung, nicht in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes zu fallen, oder, dass für das in Betracht kommende Arbeitsverhältnis dieses Bundesgesetz Anwendung findet, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Urlaubs- und Abfertigungskasse ehestens, spätestens aber einen Monat nach Einlangen des Antrages mit Bescheid festzustellen, ob der Arbeitgeber den Vorschriften dieses Bundesgesetzes unterliegt, oder ob für das in Betracht kommende Arbeitsverhältnis dieses Bundesgesetz Anwendung findet.(6) Bestreitet der Arbeitgeber die Vorschreibung gemäß Absatz eins, mit der Begründung, nicht in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes zu fallen, oder, dass für das in Betracht kommende Arbeitsverhältnis dieses Bundesgesetz Anwendung findet, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Urlaubs- und Abfertigungskasse ehestens, spätestens aber einen Monat nach Einlangen des Antrages mit Bescheid festzustellen, ob der Arbeitgeber den Vorschriften dieses Bundesgesetzes unterliegt, oder ob für das in Betracht kommende Arbeitsverhältnis dieses Bundesgesetz Anwendung findet.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Entscheidet das Landesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen einen Bescheid nach Abs. 6, hat es dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses zuzustellen. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist berechtigt, gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.(7) Entscheidet das Landesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen einen Bescheid nach Absatz 6,, hat es dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses zuzustellen. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist berechtigt, gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(8)</span>Der Urlaubs- und Abfertigungskasse ist zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Zuschläge die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53).“(8) Der Urlaubs- und Abfertigungskasse ist zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Zuschläge die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (Paragraph 3, Absatz 3, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 53).“ In gegenständlicher Angelegenheit war nach den unmissverständlichen Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes für das LVwG zu prüfen, „ob die hier vorgenommene Errichtung bestimmter Metalldächer in den Tätigkeitsbereich insbesondere von Dachdeckerbetrieben im Sinne des § 2 Abs 1 lit. c BUAG fällt, und zwar gemessen an der gewerblichen Befugnis von Dachdeckerbetrieben“. In gegenständlicher Angelegenheit war nach den unmissverständlichen Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes für das LVwG zu prüfen, „ob die hier vorgenommene Errichtung bestimmter Metalldächer in den Tätigkeitsbereich insbesondere von Dachdeckerbetrieben im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, BUAG fällt, und zwar gemessen an der gewerblichen Befugnis von Dachdeckerbetrieben“.</div>\n<p class=\"lf-p\">Nicht entscheidend ist die Frage, ob es sich bei der Errichtung der Metalldächer um eine typische Spenglertätigkeit handelt und dass diese Tätigkeit aufgrund der Gewerbeberechtigung von Spenglern ausgeübt werden darf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schon nach dem Wortlaut des § 2 Abs 1 lit g BUAG ist für die Anwendung der Spezialbetriebsregelung jedoch entscheidend, ob die verrichteten Tätigkeiten ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a bis f leg cit. fallen, und schadet es nicht, wenn die Tätigkeit auch von Betrieben ausgeübt wird, die nicht in den Geltungsbereich nach lit. a bis f leg cit. fallen; auf Letzteres kommt es schon nach dem Gesetzteswortlaut nicht an (vgl. VwGH vom 25.03.2022, Ra 2019/08/0112-6).Schon nach dem Wortlaut des Paragraph 2, Absatz eins, Litera g, BUAG ist für die Anwendung der Spezialbetriebsregelung jedoch entscheidend, ob die verrichteten Tätigkeiten ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach Litera a bis f leg cit. fallen, und schadet es nicht, wenn die Tätigkeit auch von Betrieben ausgeübt wird, die nicht in den Geltungsbereich nach Litera a bis f leg cit. fallen; auf Letzteres kommt es schon nach dem Gesetzteswortlaut nicht an vergleiche VwGH vom 25.03.2022, Ra 2019/08/0112-6).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Durchsicht der „Grundregeln des Österreichischen Dachdeckerhandwerks“ herausgegeben von der Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler kommt man zum Ergebnis, dass die betroffenen Arbeitnehmer in den maßgeblichen Zeiträumen insgesamt überwiegend Tätigkeiten ausgeübt haben, die in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach § 2 BUAG fallen. Dies aus Nachstehenden Überlegungen:Nach Durchsicht der „Grundregeln des Österreichischen Dachdeckerhandwerks“ herausgegeben von der Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler kommt man zum Ergebnis, dass die betroffenen Arbeitnehmer in den maßgeblichen Zeiträumen insgesamt überwiegend Tätigkeiten ausgeübt haben, die in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach Paragraph 2, BUAG fallen. Dies aus Nachstehenden Überlegungen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die GewO sieht selbst für das reglementierte Gewerbe „Dachdecker“ (vgl. § 94 Z 11 GewO) keinerlei Einschränkungen hinsichtlich des zum Dachdecken verwendeten Materials vor. Nach dem zweiten Satz des § 29 GewO sind zur Beurteilung des Umfanges der Gewerbeberechtigung im Zweifelsfall (u.a.) die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen heranzuziehen (vgl. dazu etwa VwGH 22.62011, 2007/04/0198). Unter den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen sind nach Rechtsansicht des VwGH vor allem die „Grundregeln des Österreichischen Dachdeckerhandwerkes“, herausgegeben von der Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler“ einzubeziehen.Die GewO sieht selbst für das reglementierte Gewerbe „Dachdecker“ vergleiche Paragraph 94, Ziffer 11, GewO) keinerlei Einschränkungen hinsichtlich des zum Dachdecken verwendeten Materials vor. Nach dem zweiten Satz des Paragraph 29, GewO sind zur Beurteilung des Umfanges der Gewerbeberechtigung im Zweifelsfall (u.a.) die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen heranzuziehen vergleiche dazu etwa VwGH 22.62011, 2007/04/0198). Unter den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen sind nach Rechtsansicht des VwGH vor allem die „Grundregeln des Österreichischen Dachdeckerhandwerkes“, herausgegeben von der Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler“ einzubeziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus den Grundregeln des österreichischen Dachdeckerhandwerks (herausgegeben von der Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler, Ausgabe August 2013) ist unter Punkt 6) das Berufsbild des Dachdeckerhandwerks ersichtlich. Daraus ist zu entnehmen, dass das Anfertigen von Unterkonstruktionen auf Dächern auch zum Berufsbild des Dachdeckers gehört. Ebenfalls ist festgehalten, dass das Abdichten von Dächern ebenfalls darunterfällt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch aus dem Berufslexikon des AMS Österreich ist über den Beruf des Dachdeckers Folgendes zu entnehmen: „Zum Aufgabengebiet der DachdeckerInnen gehören alle Arten von Dacheindeckungen und alle Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten auf Dächern. Die Herstellung von wärmegedämmten hinterlüfteten Fassadenverkleidungen inkl. Unterkonstruktionen, Flachdächer, sowie Wärmedämmungen zum Schutz von Gebäuden gegen Witterungseinflüsse bzw gegen Wärmeverlust fällt ebenfalls in ihren Tätgkeitsbereich. …..</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit verschiedenen Abdichtungsmaterialien (etwa bituminöse Dachbahnen, Kunsstofffolien oder Kautschukplanen) dichten die DachdeckerInnen Flachdächer auf Betonuntergrund, Holzschalung oder vorgefertigten Deckenelementen ab. (Bitumen ist eine aus organischen Stoffen natürlich entstandene teerartige Masse, die ein gutes Isoliermaterial abgibt.) Die DachdeckerInnen verarbeiten die bituminösen Dachbahnen durch Verklebung mit Heißbitumen, durch Verschweißung im Flämmverfahren oder mittels der Kaltverklebung mit sogenannten Selbstklebebahnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie verlegen Folien und Planen entweder lose mit Auflast oder indem sie sie mechanisch befestigen. Die Überlappung verschweißen sie mittels Heißluft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Verlegung der Abdichtungsmaterialien verwenden die DachdeckerInnen Bitumenkocher, Gasflämmer, Heißluftschweißgeräte, Bürsten, Scheren, Messer sowie diverse spezielle Werkzeuge.“ Hinsichtlich der durchgeführten Eindeckungen mit kleinformatigen Aluminiumplatten (L-Dachplatten) ergibt sich ebenfalls aus den Grundregeln des österreichischen Dachdeckerhandwerks, dass die Eindeckung unter anderem mit vorgefertigten Bedachungselementen aus Metall erfolgen kann (vgl. Grundregeln des österreichischen Dachdeckerhandwerks 2013, Pkt. 6.1 (Seite 15)).Hinsichtlich der durchgeführten Eindeckungen mit kleinformatigen Aluminiumplatten (L-Dachplatten) ergibt sich ebenfalls aus den Grundregeln des österreichischen Dachdeckerhandwerks, dass die Eindeckung unter anderem mit vorgefertigten Bedachungselementen aus Metall erfolgen kann vergleiche Grundregeln des österreichischen Dachdeckerhandwerks 2013, Pkt. 6.1 (Seite 15)).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenfalls ergibt sich aus der Ausbildungsordnung für Dachdecker (BGBL I Nr. 192/2019) in § 2 Ziffer 8 auch dass, das „Eindecken von Wand- und Dachflächen mit verschiedenen Deckungsarten und Deckungsmaterialien“ mit allen Materialien gemacht werden kann, also auch mit L Dächern aus Metall. Auch § 3 Abs 2 Z 7.24 nennt das „Einfache manuelle und maschinelle Bearbeiten von Metallen, Holz, Kunststoffen etc“, woraus sich auch ableiten lässt, dass die Errichtung von L Dächern unter eine typische Dachdeckertätigkeit subsumiert werden kann.Ebenfalls ergibt sich aus der Ausbildungsordnung für Dachdecker (BGBL römisch eins Nr. 192 aus 2019,) in Paragraph 2, Ziffer 8 auch dass, das „Eindecken von Wand- und Dachflächen mit verschiedenen Deckungsarten und Deckungsmaterialien“ mit allen Materialien gemacht werden kann, also auch mit L Dächern aus Metall. Auch Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 7 Punkt 24, nennt das „Einfache manuelle und maschinelle Bearbeiten von Metallen, Holz, Kunststoffen etc“, woraus sich auch ableiten lässt, dass die Errichtung von L Dächern unter eine typische Dachdeckertätigkeit subsumiert werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 2 Abs 1 lit. g BUAG sind jedoch sogenannte Spezialbetriebe ebenfalls in den Anwendungsbereich des BUAG einbezogen, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a bis f fallen; dabei schadet es nicht, wenn die Tätigkeit auch von Betrieben ausgeübt wird, die nicht in den Geltungsbereich nach lit. a bis f fallen.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera g, BUAG sind jedoch sogenannte Spezialbetriebe ebenfalls in den Anwendungsbereich des BUAG einbezogen, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach Litera a bis f fallen; dabei schadet es nicht, wenn die Tätigkeit auch von Betrieben ausgeübt wird, die nicht in den Geltungsbereich nach Litera a bis f fallen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zweck der Spezialbetriebsregelung ist es, dass eine Flucht aus dem BUAG durch eine sehr enge Tätigkeitsdefinition, die keine ausschließliche Zuordnung zum Baubereich mehr erlauben lässt, vermieden wird. Nicht hingegen sollen umgekehrt Spezialtätigkeiten, die auch von BUAG-Betrieben erbracht werden, in das BUAG einbezogen werden (vgl. AB 1300 BlgNR XXIV. GO).Zweck der Spezialbetriebsregelung ist es, dass eine Flucht aus dem BUAG durch eine sehr enge Tätigkeitsdefinition, die keine ausschließliche Zuordnung zum Baubereich mehr erlauben lässt, vermieden wird. Nicht hingegen sollen umgekehrt Spezialtätigkeiten, die auch von BUAG-Betrieben erbracht werden, in das BUAG einbezogen werden vergleiche Ausschussbericht 1300 BlgNR römisch 24 . GO).</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus der Rechtsprechung des VwGH (VwGH 15.05.2013, 2010/08/0208) und des OGH (OGH 9 Ob A 120/14h) lässt sich ableiten, dass in Fällen in welchen ein Betrieb ausschließlich Tätigkeiten erbringt, die ihrer Art nach sowohl in einem Betrieb im Sinne des § 2 BUAG typischerweise vorkommen, aber auch in Betrieben, die nicht unter § 2 BUAG fallen, typisch sind, diese Spezialbetriebe dem BUAG unterliegen, sodass eine Flucht aus dem BUAG in diesen Fällen nicht möglich ist.Aus der Rechtsprechung des VwGH (VwGH 15.05.2013, 2010/08/0208) und des OGH (OGH 9 Ob A 120/14h) lässt sich ableiten, dass in Fällen in welchen ein Betrieb ausschließlich Tätigkeiten erbringt, die ihrer Art nach sowohl in einem Betrieb im Sinne des Paragraph 2, BUAG typischerweise vorkommen, aber auch in Betrieben, die nicht unter Paragraph 2, BUAG fallen, typisch sind, diese Spezialbetriebe dem BUAG unterliegen, sodass eine Flucht aus dem BUAG in diesen Fällen nicht möglich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird hingegen eine Tätigkeit erbracht, die ihrer Art nach von vornherein nicht BUAG-betriebstypisch ist, sondern aus einer nicht vom BUAG umfassten Betriebsart, wie im gegenständlichen Fall dem Spenglergewerbe stammt, kommt die Spezialbetriebsregelung nicht zur Anwendung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unstrittig ist, dass Dachdeckerbetriebe der BUAG-Pflicht nach § 2 Abs 1 lit. c BUAG unterliegen, hingegen Spenglerbetriebe nicht BUAG-pflichtig sind.Unstrittig ist, dass Dachdeckerbetriebe der BUAG-Pflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, BUAG unterliegen, hingegen Spenglerbetriebe nicht BUAG-pflichtig sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters unstrittig ist auch die Tatsache, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um einen Mischbetrieb iSd BUAG handelt, in dem keine organisatorische Trennung in Betriebsabteilungen besteht, weil gemäß § 3 BUAG für die Beurteilung ob ein Mischbetrieb vorliegt von einer Betrachtung der Tätigkeit des konkreten Arbeitnehmers auszugehen ist und die Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin zumindest teilweise Dachdeckerarbeiten und teilweise Spenglerarbeiten durchgeführt haben.Weiters unstrittig ist auch die Tatsache, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um einen Mischbetrieb iSd BUAG handelt, in dem keine organisatorische Trennung in Betriebsabteilungen besteht, weil gemäß Paragraph 3, BUAG für die Beurteilung ob ein Mischbetrieb vorliegt von einer Betrachtung der Tätigkeit des konkreten Arbeitnehmers auszugehen ist und die Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin zumindest teilweise Dachdeckerarbeiten und teilweise Spenglerarbeiten durchgeführt haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 3 Abs 3 BUAG unterliegen in Mischbetrieben, in denen keine organisatorische Trennung in Betriebsabteilungen besteht, nur jene Arbeitnehmer den Bestimmungen des BUAG, die überwiegend Tätigkeiten verrichten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach § 2 BUAG fallen.Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, BUAG unterliegen in Mischbetrieben, in denen keine organisatorische Trennung in Betriebsabteilungen besteht, nur jene Arbeitnehmer den Bestimmungen des BUAG, die überwiegend Tätigkeiten verrichten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach Paragraph 2, BUAG fallen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Mischbetrieb ohne organisatorische Trennung unterscheidet sich in den Rechtsfolgen ganz deutlich von der Mischbetriebsregelung des ArbVG; während dort der Mischbetrieb die Anwendung eines einheitlichen Kollektivvertrages nach sich zieht (§ 9 Abs 4 ArbVG), ordnet § 3 Abs 3 genau das Gegenteil an, in dem das BUAG für manche, aber nicht für alle Arbeitnehmer gilt. Demnach unterliegt ein Arbeitnehmer dem BUAG, wenn er überwiegend Tätigkeiten erbringt, die ihrer Art nach unter § 2 BUAG fallen (Abs 3) oder er für diese Tätigkeiten aufgenommen wurde (Abs 4) (vgl. Wiesinger, BUAG § 3 RZ 14).Der Mischbetrieb ohne organisatorische Trennung unterscheidet sich in den Rechtsfolgen ganz deutlich von der Mischbetriebsregelung des ArbVG; während dort der Mischbetrieb die Anwendung eines einheitlichen Kollektivvertrages nach sich zieht (Paragraph 9, Absatz 4, ArbVG), ordnet Paragraph 3, Absatz 3, genau das Gegenteil an, in dem das BUAG für manche, aber nicht für alle Arbeitnehmer gilt. Demnach unterliegt ein Arbeitnehmer dem BUAG, wenn er überwiegend Tätigkeiten erbringt, die ihrer Art nach unter Paragraph 2, BUAG fallen (Absatz 3,) oder er für diese Tätigkeiten aufgenommen wurde (Absatz 4,) vergleiche Wiesinger, BUAG Paragraph 3, RZ 14).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Überwiegen der Tätigkeit ist anhand der tatsächlichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers zu bestimmen, wobei damit unweigerlich die Frage nach dem Durchrechnungszeitraum verbunden ist. Das Gesetz sagt dazu gar nichts, die Literatur schweigt zu dieser Frage ebenfalls. Für die Arbeitskräfteüberlassung schlägt Klinger einen Betrachtungszeitraum von einem Jahr vor (Klinger, BUAG, § 2a Anm. 7). Da beim Mischbetrieb keine andere Wertung angebracht ist (es handelt sich in beiden Fällen um Arbeitnehmer mit Mischverwendung), erscheint dieser Zeitraum auch hier angebracht (vgl. Wiesinger, BUAG § 3 RZ 15).Das Überwiegen der Tätigkeit ist anhand der tatsächlichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers zu bestimmen, wobei damit unweigerlich die Frage nach dem Durchrechnungszeitraum verbunden ist. Das Gesetz sagt dazu gar nichts, die Literatur schweigt zu dieser Frage ebenfalls. Für die Arbeitskräfteüberlassung schlägt Klinger einen Betrachtungszeitraum von einem Jahr vor (Klinger, BUAG, Paragraph 2 a, Anmerkung 7). Da beim Mischbetrieb keine andere Wertung angebracht ist (es handelt sich in beiden Fällen um Arbeitnehmer mit Mischverwendung), erscheint dieser Zeitraum auch hier angebracht vergleiche Wiesinger, BUAG Paragraph 3, RZ 15). § 3 Abs 3 BUAG stellt somit für Arbeitnehmer in organisatorisch, nicht in Betriebsabteilungen, gegliederten Mischbetrieben als Grundsatz eine klare „Überwiegens-Regel“ auf: Wer in einem Mischbetrieb tätig ist, unterliegt grundsätzlich nur dann dem BUAG, wenn er überwiegend solche Tätigkeiten verrichtet, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich von dem BUAG unterliegenden Betrieben fallen (vgl. Wiesinger, BUAG § 3 RZ 14). Arbeitnehmer, die in einem Mischbetrieb, in dem keine organisatorische Trennung in Betriebsabteilungen besteht, gleichzeitig für Spengler und Dachdeckertätigkeiten aufgenommen wurden, unterliegen daher nicht den Vorschriften des BUAG.Paragraph 3, Absatz 3, BUAG stellt somit für Arbeitnehmer in organisatorisch, nicht in Betriebsabteilungen, gegliederten Mischbetrieben als Grundsatz eine klare „Überwiegens-Regel“ auf: Wer in einem Mischbetrieb tätig ist, unterliegt grundsätzlich nur dann dem BUAG, wenn er überwiegend solche Tätigkeiten verrichtet, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich von dem BUAG unterliegenden Betrieben fallen vergleiche Wiesinger, BUAG Paragraph 3, RZ 14). Arbeitnehmer, die in einem Mischbetrieb, in dem keine organisatorische Trennung in Betriebsabteilungen besteht, gleichzeitig für Spengler und Dachdeckertätigkeiten aufgenommen wurden, unterliegen daher nicht den Vorschriften des BUAG.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 29 GewO ist für den Umfang der Gewerbeberechtigung der Wortlaut der Gewerbeanmeldung (§ 339) oder des Bescheides gemäß § 340 Abs 2 im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften maßgebend. Im Zweifelsfall sind die den einzelnen Gewerben eigentümlichen Arbeitsvorgänge, die verwendeten Roh- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge und Maschinen, die historische Entwicklung und die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen zur Beurteilung des Umfanges der Gewerbeberechtigung heranzuziehen.Gemäß Paragraph 29, GewO ist für den Umfang der Gewerbeberechtigung der Wortlaut der Gewerbeanmeldung (Paragraph 339,) oder des Bescheides gemäß Paragraph 340, Absatz 2, im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften maßgebend. Im Zweifelsfall sind die den einzelnen Gewerben eigentümlichen Arbeitsvorgänge, die verwendeten Roh- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge und Maschinen, die historische Entwicklung und die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen zur Beurteilung des Umfanges der Gewerbeberechtigung heranzuziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für den gegenständlichen Fall hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 25.03.2022 ganz klar ausgesprochen, dass die „Grundregeln des österreichischen Dachdeckerhandwerks“, herausgegeben von der Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler, in das Verfahren einzubeziehen sind. Nach den Grundregeln des österreichischen Dachdeckerhandwerkes, herausgegeben von der Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler (Ausgabe 2013.6) Berufscharakteristik des Dachdeckerhandwerkes heißt es in Punkt 6.1 (Steildach); „Die Eindeckung von Steildächern kann mit Tondachziegeln, Faserzementplatten, Betondachsteinen, Bitumenschindeln, Naturschiffer, Holzschindeln, Steinplatten, Schilf-/Strohdeckungen und vorgefertigte Bedachungselemente aus Metall, Kunststoff oder sonstigen Materialien erfolgen.“ Daraus ergibt sich, dass nach Vorgabe des VwGH das Decken mit L-Dächern, trotz der Tatsache, dass diese teils vorab aufwendig mit verschiedenen Maschinen bearbeitet werden müssen, in die Berufscharakteristik des Dachdeckerhandwerkes fallen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies wird dann auch durch die Ausbildungsordnung für Dachdecker bestätigt, wonach nach § 2 Z 8 der Ausbildungsordnung für Dachdecker das „Eindecken von Wand- und Dachflächen mit verschiedenen Deckungsarten und Deckungsmaterialien ohne Einschränkung auf irgendwelche Materialien erfolgt“.Dies wird dann auch durch die Ausbildungsordnung für Dachdecker bestätigt, wonach nach Paragraph 2, Ziffer 8, der Ausbildungsordnung für Dachdecker das „Eindecken von Wand- und Dachflächen mit verschiedenen Deckungsarten und Deckungsmaterialien ohne Einschränkung auf irgendwelche Materialien erfolgt“. § 3 Abs 2 Z 7 Punkt 24 der Ausbildungsordnung für Dachdecker nennt das „einfache, manuelle und maschinelle Bearbeiten von Metallen, Holz, Kunststoff, Verbundwerkstoffen und bitominösen Werkstoffen wie z.B. Bohren, Schleifen, Verbinden, Trennen, Schneiden, Nageln, Kleben.“Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 7, Punkt 24 der Ausbildungsordnung für Dachdecker nennt das „einfache, manuelle und maschinelle Bearbeiten von Metallen, Holz, Kunststoff, Verbundwerkstoffen und bitominösen Werkstoffen wie z.B. Bohren, Schleifen, Verbinden, Trennen, Schneiden, Nageln, Kleben.“ Somit muss aufgrund der Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes, die Frage, ob es sich bei den im Zuge der Baustellenkontrolle durchgeführten Tätigkeiten der angetroffenen Arbeitnehmer um Dachdeckertätigkeiten gehandelt hat, die unter die BUAG-Pflicht fallen, schlussendlich bejaht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der Bestimmungen des § 3 BUAG handelt es sich bei der A GmbH &amp; Co KG um einen Mischbetrieb ohne organisatorischer Trennungen und es Unterliegen daher jene Arbeitnehmer den Bestimmungen der BUAG, die überwiegend Tätigkeiten verrichten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich gemäß § 2 BUAG fallen.Hinsichtlich der Bestimmungen des Paragraph 3, BUAG handelt es sich bei der A GmbH &amp; Co KG um einen Mischbetrieb ohne organisatorischer Trennungen und es Unterliegen daher jene Arbeitnehmer den Bestimmungen der BUAG, die überwiegend Tätigkeiten verrichten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich gemäß Paragraph 2, BUAG fallen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach den herausgearbeiteten und durch den Verwaltungsgerichtshof vorgegebenen Kriterien hat die A GmbH &amp; Co KG im Überprüfungszeitraum somit überwiegend Dachdeckerarbeiten und somit BUAG-pflichtige Tätigkeiten durchgeführt, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.33.12.2317.2018</p></div>", "next": 0}