{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Dem Gesetz liegt demnach zugrunde, dass der dem Arbeitnehmer gebührende Vergütungsbetrag vom Arbeitgeber an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen ist und der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber übergeht. Bei dem dem Arbeitnehmer ausgezahlten Vergütungsbetrag handelt es sich begrifflich nicht um Entgelt, sondern um eine auf einem öffentlich rechtlichen Titel beruhende Entschädigung (Vergütung) des Bundes, für die der Arbeitgeber in Vorlage tritt. Gemäß § 32 Abs. 3 zweiter Satz EpiG hat der Arbeitgeber kraft Gesetzes die Schuld des Bundes in Form des Vergütungsbetrages der Person gegenüber, die den Verdienstentgang erlitten hat, zu erfüllen; mit dem Zeitpunkt der Auszahlung des gebührenden Vergütungsbetrages an den Arbeitnehmer geht dessen Vergütungsanspruch gegenüber dem Bund auf den Arbeitgeber über (vgl. nochmals VwGH 29.3.1984, 84/08/0043, VwSlg. 11388 A).</p>\n<p class=\"lf-p\">Den genannten Bestimmungen lässt sich nicht entnehmen, dass ein stufenweiser Übergang des Vergütungsanspruches entsprechend den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen ausgeschlossen werden sollte.Dem Gesetz liegt demnach zugrunde, dass der dem Arbeitnehmer gebührende Vergütungsbetrag vom Arbeitgeber an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen ist und der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber übergeht. Bei dem dem Arbeitnehmer ausgezahlten Vergütungsbetrag handelt es sich begrifflich nicht um Entgelt, sondern um eine auf einem öffentlich rechtlichen Titel beruhende Entschädigung (Vergütung) des Bundes, für die der Arbeitgeber in Vorlage tritt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Paragraph 32, Absatz 3, zweiter Satz EpiG hat der Arbeitgeber kraft Gesetzes die Schuld des Bundes in Form des Vergütungsbetrages der Person gegenüber, die den Verdienstentgang erlitten hat, zu erfüllen; mit dem Zeitpunkt der Auszahlung des gebührenden Vergütungsbetrages an den Arbeitnehmer geht dessen Vergütungsanspruch gegenüber dem Bund auf den Arbeitgeber über vergleiche nochmals VwGH 29.3.1984, 84/08/0043, VwSlg. 11388 A). Den genannten Bestimmungen lässt sich nicht entnehmen, dass ein stufenweiser Übergang des Vergütungsanspruches entsprechend den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen ausgeschlossen werden sollte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch die in § 33 und § 49 Abs. 1 EpiG genannten Fristen stehen dem nicht entgegen: Diese sehen (u.a.) eine Geltendmachung des Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG binnen sechs Wochen (§ 33) bzw. drei Monaten (§ 49 Abs. 1 EpiG) vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, vor, widrigenfalls der Anspruch erlischt.Auch die in Paragraph 33 und Paragraph 49, Absatz eins, EpiG genannten Fristen stehen dem nicht entgegen: Diese sehen (u.a.) eine Geltendmachung des Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß Paragraph 32, EpiG binnen sechs Wochen (Paragraph 33,) bzw. drei Monaten (Paragraph 49, Absatz eins, EpiG) vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, vor, widrigenfalls der Anspruch erlischt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Entgegen der Ansicht des Amtsrevisionswerbers wird damit lediglich eine Fallfrist für die Geltendmachung eines aus behördlichen Maßnahmen resultierenden Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG ab Aufhebung dieser behördlichen Maßnahmen normiert (vgl. zur materiell-rechtlichen Frist des § 33 EpiG VwGH 23.4.2002, 2000/11/0061, VwSlg. 15815 A). Diese Bestimmung kann nicht dahingehend verstanden werden, dass eine derartige Geltendmachung (noch) nicht möglich bzw. zulässig wäre, wenn der Antrag zwar nach der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen, aber vor den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen bzw. vor erfolgter Zahlung durch den Arbeitgeber gestellt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese vom Amtsrevisionswerber eingenommene Sichtweise kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, würde damit doch in allen Fällen, in denen die für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Termine außerhalb der sechswöchigen bzw. dreimonatigen Frist ab der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen lägen, eine Geltendmachung des Anspruchs von vornherein verunmöglicht. Ein derartiger Norminhalt ist dem Gesetzgeber aber nicht zusinnbar. Vielmehr ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges vom Arbeitgeber binnen der genannten Fristen geltend zu machen, auch wenn der Übergang im Sinne des § 32 Abs. 3 zweiter Satz EpiG allenfalls teilweise erst nach diesem Zeitpunkt eintritt. Dass die Behörde so ihr für noch nicht übergegangene Ansprüche nicht ohnehin auch (vorsorglich gestellte) Anträge des Arbeitnehmers vorliegen in einer derartigen Konstellation zweckmäßiger Weise über noch nicht übergegangene Ansprüche nicht vor den (vom Arbeitgeber diesbezüglich behaupteten) für diese Zahlungen „im Betrieb üblichen Terminen“ zu entscheiden haben wird, folgt aus der vom Gesetzgeber gewählten Konstruktion.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Näheres ist hier allerdings nicht einzugehen, lagen dem Verwaltungsgericht von der Revision unbestritten doch insofern bereits übergegangene Ansprüche vor.“Entgegen der Ansicht des Amtsrevisionswerbers wird damit lediglich eine Fallfrist für die Geltendmachung eines aus behördlichen Maßnahmen resultierenden Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß Paragraph 32, EpiG ab Aufhebung dieser behördlichen Maßnahmen normiert vergleiche zur materiell-rechtlichen Frist des Paragraph 33, EpiG VwGH 23.4.2002, 2000/11/0061, VwSlg. 15815 A). Diese Bestimmung kann nicht dahingehend verstanden werden, dass eine derartige Geltendmachung (noch) nicht möglich bzw. zulässig wäre, wenn der Antrag zwar nach der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen, aber vor den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen bzw. vor erfolgter Zahlung durch den Arbeitgeber gestellt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese vom Amtsrevisionswerber eingenommene Sichtweise kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, würde damit doch in allen Fällen, in denen die für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Termine außerhalb der sechswöchigen bzw. dreimonatigen Frist ab der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen lägen, eine Geltendmachung des Anspruchs von vornherein verunmöglicht. Ein derartiger Norminhalt ist dem Gesetzgeber aber nicht zusinnbar. Vielmehr ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges vom Arbeitgeber binnen der genannten Fristen geltend zu machen, auch wenn der Übergang im Sinne des Paragraph 32, Absatz 3, zweiter Satz EpiG allenfalls teilweise erst nach diesem Zeitpunkt eintritt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass die Behörde so ihr für noch nicht übergegangene Ansprüche nicht ohnehin auch (vorsorglich gestellte) Anträge des Arbeitnehmers vorliegen in einer derartigen Konstellation zweckmäßiger Weise über noch nicht übergegangene Ansprüche nicht vor den (vom Arbeitgeber diesbezüglich behaupteten) für diese Zahlungen „im Betrieb üblichen Terminen“ zu entscheiden haben wird, folgt aus der vom Gesetzgeber gewählten Konstruktion. Auf Näheres ist hier allerdings nicht einzugehen, lagen dem Verwaltungsgericht von der Revision unbestritten doch insofern bereits übergegangene Ansprüche vor.“ Auch variable regelmäßige Entgeltbestandteile (z.B. Zulagen und regelmäßige Überstunden) sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. z.B. VwGH am 24.06.2021, Ra 2021/09/0094) bei der Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruches zu berücksichtigen und im Sinne des „Ausfallsprinzips“ in jener Höhe zu gewähren, die gebührt hätte, wenn die Dienstverhinderung aufgrund der behördlichen Absonderung nicht eingetreten wäre. Der im gegenständlichen Zusammenhang heranzuziehende Entgeltbegriff ist weit auszulegen und ist darunter jede Art von Leistung zu verstehen, die dem Arbeitnehmer für die zur Verfügungsstellung seiner Arbeitskraft gewährt wird. Es kommt auf die Funktion der jeweiligen Leistung als Abgeltung der Arbeitsleistung, nicht aber auf die Bezeichnung die steuer- oder die sozialrechtliche Beurteilung an.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vom Entgeltbegriff sind daher auch Akkordlöhne und Prämien, Zuschläge, Zulagen (ohne Aufwandersatzcharakter), Provisionen, Sonderzahlungen, Entfernungszulagen, Gewinnbeteiligungen oder anstelle einer Ist-Gehalterhöhung vereinbarte Mitarbeiterbeteiligungen erfasst, nicht aber echte Aufwandsentschädigungen, Trinkgelder sowie Sozialleistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie regelmäßig geleistet werden (vgl. z.B. VwGH am 24.06.2021, Ra 2021/09/0094 unter Verweis auf OGH am 28.02.2011, 9 Ob A121/10z).Auch variable regelmäßige Entgeltbestandteile (z.B. Zulagen und regelmäßige Überstunden) sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur vergleiche z.B. VwGH am 24.06.2021, Ra 2021/09/0094) bei der Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruches zu berücksichtigen und im Sinne des „Ausfallsprinzips“ in jener Höhe zu gewähren, die gebührt hätte, wenn die Dienstverhinderung aufgrund der behördlichen Absonderung nicht eingetreten wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der im gegenständlichen Zusammenhang heranzuziehende Entgeltbegriff ist weit auszulegen und ist darunter jede Art von Leistung zu verstehen, die dem Arbeitnehmer für die zur Verfügungsstellung seiner Arbeitskraft gewährt wird. Es kommt auf die Funktion der jeweiligen Leistung als Abgeltung der Arbeitsleistung, nicht aber auf die Bezeichnung die steuer- oder die sozialrechtliche Beurteilung an. Vom Entgeltbegriff sind daher auch Akkordlöhne und Prämien, Zuschläge, Zulagen (ohne Aufwandersatzcharakter), Provisionen, Sonderzahlungen, Entfernungszulagen, Gewinnbeteiligungen oder anstelle einer Ist-Gehalterhöhung vereinbarte Mitarbeiterbeteiligungen erfasst, nicht aber echte Aufwandsentschädigungen, Trinkgelder sowie Sozialleistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie regelmäßig geleistet werden vergleiche z.B.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH am 24.06.2021, Ra 2021/09/0094 unter Verweis auf OGH am 28.02.2011, 9 Ob A121/10z).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Art. 3 des slowenischen Infektionskrankheiten-Gesetzes (ZNB) umfasst der Schutz der Bevölkerung vor Infektionskrankheiten allgemeine besondere Maßnahmen, zu deren Vorbeugung und Bekämpfung, welche von natürlichen und juristischen Personen sowie Verantwortlichen für die soziale Fürsorge im Gesundheitswesen durchgeführt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 10 Z 5 dieses Gesetzes zählt neben der Quarantäne, Zwangsbehandlung und dem Sondertransport von Patienten auch die Absonderung (Isolation) zu den besonderen Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten und ist nach Art. 12 leg. cit. jeder Arzt, der aufgrund anamnestischer Daten klinischer Untersuchungen und epidemiologischer Gegebenheiten eine Infektionskrankheit feststellt oder vermutet, verpflichtet, unverzüglich die nach diesem Gesetz vorgesehenen geeigneten Maßnahmen zu ergreifen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 18 des slowenischen Infektionskrankheiten-Gesetzes (ZNB) normiert in diesem Zusammenhang, dass Isolation (Isolierung) eine Maßnahme ist, mit der der behandelnde Arzt, das regionale Gesundheitsinstitut oder das Institut für Gesundheitsschutz der Republik Slowenien die Freizügigkeit einer an einer Infektionskrankheit leidenden Person einschränkt, wenn dies zu direkten oder indirekten Folgen bzw. indirekten Übertragung der Krankheit auf andere Personen führen kann, wobei abhängig von der Art der Übertragung der Infektionskrankheit und der Infektiosität des Patienten die Art die Isolierung festgelegt wird, die beim Patienten zuhause, in einer Gesundheitseinrichtung (Krankenhausaufenthalt) oder in einem speziell dafür vorgesehenen Bereich erfolgen kann und zwar solange, wie die Ansteckung andauert.Nach Artikel 3, des slowenischen Infektionskrankheiten-Gesetzes (ZNB) umfasst der Schutz der Bevölkerung vor Infektionskrankheiten allgemeine besondere Maßnahmen, zu deren Vorbeugung und Bekämpfung, welche von natürlichen und juristischen Personen sowie Verantwortlichen für die soziale Fürsorge im Gesundheitswesen durchgeführt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 10, Ziffer 5, dieses Gesetzes zählt neben der Quarantäne, Zwangsbehandlung und dem Sondertransport von Patienten auch die Absonderung (Isolation) zu den besonderen Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten und ist nach Artikel 12, leg. cit. jeder Arzt, der aufgrund anamnestischer Daten klinischer Untersuchungen und epidemiologischer Gegebenheiten eine Infektionskrankheit feststellt oder vermutet, verpflichtet, unverzüglich die nach diesem Gesetz vorgesehenen geeigneten Maßnahmen zu ergreifen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 18, des slowenischen Infektionskrankheiten-Gesetzes (ZNB) normiert in diesem Zusammenhang, dass Isolation (Isolierung) eine Maßnahme ist, mit der der behandelnde Arzt, das regionale Gesundheitsinstitut oder das Institut für Gesundheitsschutz der Republik Slowenien die Freizügigkeit einer an einer Infektionskrankheit leidenden Person einschränkt, wenn dies zu direkten oder indirekten Folgen bzw. indirekten Übertragung der Krankheit auf andere Personen führen kann, wobei abhängig von der Art der Übertragung der Infektionskrankheit und der Infektiosität des Patienten die Art die Isolierung festgelegt wird, die beim Patienten zuhause, in einer Gesundheitseinrichtung (Krankenhausaufenthalt) oder in einem speziell dafür vorgesehenen Bereich erfolgen kann und zwar solange, wie die Ansteckung andauert.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Art. 19 dieses Gesetzes ist im Gegensatz dazu die Quarantäne als die Bewegungsfreiheit vorrübergehend einschränkende Maßnahme definiert, welche den Zeitpunkt und die Art ihrer Durchführung festlegt und ärztliche Untersuchungen für gesunde Personen vorschreibt, wobei die Anordnung der Quarantäne durch den für Gesundheit zuständigen Minister oder eine bevollmächtigte Person als für die Quarantäne zuständige Behörde erfolgt. In Artikel 19, dieses Gesetzes ist im Gegensatz dazu die Quarantäne als die Bewegungsfreiheit vorrübergehend einschränkende Maßnahme definiert, welche den Zeitpunkt und die Art ihrer Durchführung festlegt und ärztliche Untersuchungen für gesunde Personen vorschreibt, wobei die Anordnung der Quarantäne durch den für Gesundheit zuständigen Minister oder eine bevollmächtigte Person als für die Quarantäne zuständige Behörde erfolgt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus dem Regelungszusammenhang erschließt sich für das Verwaltungsgericht daher, dass die gegenständlich verfügte Absonderung (Isolation) im Sinne des Art. 10 Z 5 leg. cit. unmittelbar aufgrund dieses slowenischen Gesetzes durch den behandelnden Arzt verfügt werden kann und besteht im Beschwerdefall daher für das Verwaltungsgericht auch kein Zweifel, dass die in Rede stehende Absonderung in Vollziehung des slowenischen Infektionskrankheiten-Gesetzes (ZNB) als behördlicher Akt des slowenischen Mitgliedsstaates verhängt wurde und angesichts der Zielsetzung dieser Maßnahme, ihrer Art und Auswirkung den nach den §§ 7 und 17 des Österreichischen EpiG verfügten Absonderungsmaßnahmen vergleichbar ist, wobei die Nichteinhaltung der diesbezüglichen bzw. damit verbundenen Verpflichtungen nach slowenischem Recht auch mit Geldstrafe bedroht ist (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 56 Z 1 und 4 und Art. 57 Z 1 des slowenischen Infektionskrankheiten-Gesetzes (ZNB)). Da die verfügte Absonderung im Lichte des Urteils des EuGH in der Rechtssache „K L“ einer Absonderung nach § 7 oder § 17 EpiG gleichzusetzen ist, steht der Beschwerdeführerin grundsätzlich somit auch ein Vergütungsanspruch nach § 32 EpiG zu. Aus dem Regelungszusammenhang erschließt sich für das Verwaltungsgericht daher, dass die gegenständlich verfügte Absonderung (Isolation) im Sinne des Artikel 10, Ziffer 5, leg. cit. unmittelbar aufgrund dieses slowenischen Gesetzes durch den behandelnden Arzt verfügt werden kann und besteht im Beschwerdefall daher für das Verwaltungsgericht auch kein Zweifel, dass die in Rede stehende Absonderung in Vollziehung des slowenischen Infektionskrankheiten-Gesetzes (ZNB) als behördlicher Akt des slowenischen Mitgliedsstaates verhängt wurde und angesichts der Zielsetzung dieser Maßnahme, ihrer Art und Auswirkung den nach den Paragraphen 7 und 17 des Österreichischen EpiG verfügten Absonderungsmaßnahmen vergleichbar ist, wobei die Nichteinhaltung der diesbezüglichen bzw. damit verbundenen Verpflichtungen nach slowenischem Recht auch mit Geldstrafe bedroht ist vergleiche Artikel 56, Ziffer eins und 4 und Artikel 57, Ziffer eins, des slowenischen Infektionskrankheiten-Gesetzes (ZNB)).</p>\n<p class=\"lf-p\">Da die verfügte Absonderung im Lichte des Urteils des EuGH in der Rechtssache „K L“ einer Absonderung nach Paragraph 7, oder Paragraph 17, EpiG gleichzusetzen ist, steht der Beschwerdeführerin grundsätzlich somit auch ein Vergütungsanspruch nach Paragraph 32, EpiG zu.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das 5. Anti-Corona-Hilfspaket vom 15.10.2020 legte in Slowenien fest, dass der Mitarbeiter 80 % seines Lohns/Gehalts weiter beziehen konnte und der Arbeitgeber eine Erstattung durch den Staat beantragen konnte. Die relevanten Bestimmungen regeln diesen Sachverhalt für die Zeit von 01.09.2020 bis 31.12.2020, wobei materienrechtlich Anspruch auf Verdienstentgang allerdings nur Dienstnehmer hatten bzw. haben, die in Slowenien beschäftigt und sozialversichert sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ersichtlich ist somit, dass für slowenische Pendler, die in Österreich beschäftigt gewesen sind und die in Slowenien abgesondert wurden bzw. in Quarantäne gehen mussten, der österreichische Arbeitgeber in Slowenien materienrechtlich keine Erstattung der Arbeitgeberkosten bekam. Selbst wenn der Beschwerdeführerin aufgrund europarechtlicher Vorgaben ein Vergütungsanspruch in Slowenien zugekommen wäre, wurde von Seiten der Beschwerdeführerin kein entsprechender Antrag diesbezüglich gestellt, sodass nicht davon auszugehen ist, dass es gegenständlich durch die Zuerkennung des in Rede stehenden Vergütungsanspruches in Österreich nach dem österreichischen EpiG der Höhe nach zu einer Überkompensierung (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Rn 47 des EuGH-Urteils vom 15.06.2023 zu C-411/22, K L, sowie VwGH am 20.06.2023, Ra 2021/03/0098-12, 0099-10, 0100-13, 0102-10, und 0103-10) kommen kann. Ersichtlich ist somit, dass für slowenische Pendler, die in Österreich beschäftigt gewesen sind und die in Slowenien abgesondert wurden bzw. in Quarantäne gehen mussten, der österreichische Arbeitgeber in Slowenien materienrechtlich keine Erstattung der Arbeitgeberkosten bekam. Selbst wenn der Beschwerdeführerin aufgrund europarechtlicher Vorgaben ein Vergütungsanspruch in Slowenien zugekommen wäre, wurde von Seiten der Beschwerdeführerin kein entsprechender Antrag diesbezüglich gestellt, sodass nicht davon auszugehen ist, dass es gegenständlich durch die Zuerkennung des in Rede stehenden Vergütungsanspruches in Österreich nach dem österreichischen EpiG der Höhe nach zu einer Überkompensierung vergleiche Rn 47 des EuGH-Urteils vom 15.06.2023 zu C-411/22, K L, sowie VwGH am 20.06.2023, Ra 2021/03/0098-12, 0099-10, 0100-13, 0102-10, und 0103-10) kommen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung auch aufgrund der im Entscheidungszeitpunkt maßgebenden Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. zB VwGH am 25.06.2019, Ra 2019/10/0012), in welchem der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund jedenfalls auch aufgrund der Auszahlung des Entgelts im Sinne der Regelung des § 32 Abs 3 EpiG 1950 bereits auf den Arbeitgeber übergegangen war.Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung auch aufgrund der im Entscheidungszeitpunkt maßgebenden Sach- und Rechtslage auszurichten vergleiche zB VwGH am 25.06.2019, Ra 2019/10/0012), in welchem der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund jedenfalls auch aufgrund der Auszahlung des Entgelts im Sinne der Regelung des Paragraph 32, Absatz 3, EpiG 1950 bereits auf den Arbeitgeber übergegangen war.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Bezug auf die Höhe des dem Grunde nach zustehenden Vergütungsanspruches ist festzuhalten, dass laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH am 07.09.2023, Ro 2023/09/0004) für die Berechnung des vergütungsfähigen Dienstgeberanteiles zur Sozialversicherung im Sinne der Regelung des § 32 Abs 3 EpiG neben den Beiträgen der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung (Krankenversicherung 3,78 %, Pensionsversicherung 12,55 %, Unfallversicherung 1,2%) auch die Dienstgeberbeiträge in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung (3,00 %) miteinzubeziehen sind, sodass für die Berechnung des „Dienstgeberanteils in der gesetzlichen Sozialversicherung“ im Sinne der Regelung des § 32 Abs 3 EpiG ein Beitragswert in der Höhe von 20,53 % heranzuziehen war.In Bezug auf die Höhe des dem Grunde nach zustehenden Vergütungsanspruches ist festzuhalten, dass laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH am 07.09.2023, Ro 2023/09/0004) für die Berechnung des vergütungsfähigen Dienstgeberanteiles zur Sozialversicherung im Sinne der Regelung des Paragraph 32, Absatz 3, EpiG neben den Beiträgen der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung (Krankenversicherung 3,78 %, Pensionsversicherung 12,55 %, Unfallversicherung 1,2%) auch die Dienstgeberbeiträge in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung (3,00 %) miteinzubeziehen sind, sodass für die Berechnung des „Dienstgeberanteils in der gesetzlichen Sozialversicherung“ im Sinne der Regelung des Paragraph 32, Absatz 3, EpiG ein Beitragswert in der Höhe von 20,53 % heranzuziehen war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwaltungsgerichthof hat bereits klargestellt, dass die Bemessung des Vergütungsanspruchs nach § 32 EpiG einen untrennbaren Anspruch darstellt, worüber eine einheitliche Entscheidung zu ergehen hat. Das Landesverwaltungsgericht hat von Amts wegen – unabhängig vom Beschwerdevorbingen – seiner Entscheidung bzw. der konkreten Berechnung des Verdienstentganges sämtliche aktenkundige bzw. im Beschwerdeverfahren hervorgekommen Sachverhaltselemente zugrundezulegen. Eine gesonderte, der Rechtskraft zugängliche Entscheidung über einzelne Teile des Anspruches ist vielmehr unzulässig (VwGH 03.02.2022, Ra 2021/09/0230). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist somit die umfassende Überprüfung des Vergütungsanspruchs nach § 32 EpiG.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sohin ist die Höhe des Vergütungsbetrags für den beantragten Absonderungszeitraum von Amts wegen zu ermitteln.Der Verwaltungsgerichthof hat bereits klargestellt, dass die Bemessung des Vergütungsanspruchs nach Paragraph 32, EpiG einen untrennbaren Anspruch darstellt, worüber eine einheitliche Entscheidung zu ergehen hat. Das Landesverwaltungsgericht hat von Amts wegen – unabhängig vom Beschwerdevorbingen – seiner Entscheidung bzw. der konkreten Berechnung des Verdienstentganges sämtliche aktenkundige bzw. im Beschwerdeverfahren hervorgekommen Sachverhaltselemente zugrundezulegen. Eine gesonderte, der Rechtskraft zugängliche Entscheidung über einzelne Teile des Anspruches ist vielmehr unzulässig (VwGH 03.02.2022, Ra 2021/09/0230).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist somit die umfassende Überprüfung des Vergütungsanspruchs nach Paragraph 32, EpiG. Sohin ist die Höhe des Vergütungsbetrags für den beantragten Absonderungszeitraum von Amts wegen zu ermitteln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der berechnete Vergütungsbetrag liegt rund € 325,93 über dem, welcher beschwerdeführerseitig innerhalb der Antragsfrist nach § 49 Abs 1 EpiG beantragt wurde, was insbesondere darauf zurückzuführen ist, dass die Beschwerdeführerin ihren Berechnungen im Ergebnis zu geringe aliquote Sonderzahlungen zu Grunde legte und auch den Dienstgeberanteil zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung ihrem Antrag nicht zugrundelegte. Selbst ohne Berücksichtigung der Zulagen im Ausmaß von € 101,69 würde sich gegenständlich noch ein über dem beantragten Vergütungsbetrag von € 3.072,65 liegender tatsächlicher Vergütungsbetrag von € 3.332,28 noch errechnen, sodass es auch dahingestellt bleiben konnte, ob diese Zulagen bzw. in welcher Höhe innerhalb der 13 Wochen vor der Absonderung ausbezahlt wurden und wie hoch der diesbezügliche Durchschnitt in den letzten 13 Wochen vor der behördlichen Absonderung war.Der berechnete Vergütungsbetrag liegt rund € 325,93 über dem, welcher beschwerdeführerseitig innerhalb der Antragsfrist nach Paragraph 49, Absatz eins, EpiG beantragt wurde, was insbesondere darauf zurückzuführen ist, dass die Beschwerdeführerin ihren Berechnungen im Ergebnis zu geringe aliquote Sonderzahlungen zu Grunde legte und auch den Dienstgeberanteil zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung ihrem Antrag nicht zugrundelegte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Selbst ohne Berücksichtigung der Zulagen im Ausmaß von € 101,69 würde sich gegenständlich noch ein über dem beantragten Vergütungsbetrag von € 3.072,65 liegender tatsächlicher Vergütungsbetrag von € 3.332,28 noch errechnen, sodass es auch dahingestellt bleiben konnte, ob diese Zulagen bzw. in welcher Höhe innerhalb der 13 Wochen vor der Absonderung ausbezahlt wurden und wie hoch der diesbezügliche Durchschnitt in den letzten 13 Wochen vor der behördlichen Absonderung war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es konnte der Beschwerdeführerin daher auch höchstens der innerhalb der Antragsfrist nach § 49 Abs 1 EpiG betragsmäßig bezifferte Vergütungsbetrag im Ausmaß von € 3.072,65 gewährt werden (vgl. z.B. VwGH am 13.12.2021, Ra 2021/03/0309, VwGH am 03.02.2022, Ra 2021/09/0230).Es konnte der Beschwerdeführerin daher auch höchstens der innerhalb der Antragsfrist nach Paragraph 49, Absatz eins, EpiG betragsmäßig bezifferte Vergütungsbetrag im Ausmaß von € 3.072,65 gewährt werden vergleiche z.B. VwGH am 13.12.2021, Ra 2021/03/0309, VwGH am 03.02.2022, Ra 2021/09/0230).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Ergebnis war daher der Beschwerde Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid, wie im Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlich, abzuändern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall war primär die Rechtsfrage zu klären, ob der Vergütungsanspruch dem Grunde nach zusteht und war der sonstige Sachverhalt nicht mehr strittig, weshalb die Durchführung einer Verhandlung im Beschwerdefall nicht für erforderlich erachtet wurde, da die Beschwerdeführerin aus Anlass der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme auch auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtete.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.41.25.1330.2021</p></div>", "next": 0}