{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">VwGH am 06.09.2011, 2009/05/0348, VwGH am 11.05.2010, 2007/05/0170 und VwGH am 15.12.2009, 2007/05/0057). Im Zeitpunkt der Errichtung dieses Bauwerkteiles beginnend mit 1985 war auch für ein derartiges Bauvorhaben nach Paragraph 57, Absatz eins, der 1985 in Geltung gestandenen Steiermärkischen Bauordnung 1968 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 1912, eine baurechtliche Bewilligung der Baubehörde erforderlich und auch nach geltender Rechtslage besteht für diesen trennbaren Teil der Flugdachkonstruktion eine Baubewilligungspflicht nach Paragraph 19, Ziffer eins, Stmk. BauG. Eine bezughabende Baubewilligung ist nicht vorliegend, weshalb im Zeitpunkt der Errichtung und nach geltender Rechtslage diesbezüglich von Vorschriftswidrigkeit auszugehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der höchstgerichtlichen Judikatur ist lediglich bei einem einheitlichen Bauwerk grundsätzlich der gesamte Baugegenstand eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrages und kommt ein solcher bloß für Teile einer baulichen Anlage nur dann in Betracht, wenn die rechtlich nicht sanierbaren konsenswidrigen oder konsenslosen Teile vom übrigen Teil des Baus trennbar sind vergleiche z.B. VwGH am 06.09.2011, 2009/05/0348, VwGH am 11.05.2010, 2007/05/0170 und VwGH am 15.12.2009, 2007/05/0057).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegenständlich liegt zweifelsfrei ein derartiger Fall der Trennbarkeit vor und war daher der beschwerdeführenden A B – wie aus dem Spruchteil 1.a) ersichtlich – die Beseitigung des trennbaren und vom weiter gehenden behördlichen Bescheidspruch insgesamt auch erfassten Teiles A der in Rede stehenden Flugdachkonstruktion innerhalb der behördlicherseits vorgesehenen Frist von drei Monaten, welche aus bautechnischer Fachsicht im Lichte der jahreszeitlich unabhängigen Entfernung auch als fachlich und im Beschwerdefall durch das Verwaltungsgericht als rechtlich angemessen erachtet wurde, einschränkend aufzutragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Was den trennbaren Teil der Flugdachkonstruktion B, südwestlich anschließend an den vorgenannten Teil A rund 16,8 m lang, zweigeschossig und mit einer Fläche von 60 m² anlangt, so wurde aus bautechnischer Fachsicht nachvollziehbar dargetan, dass dieser mittlere höhere Teil der Flugdachkonstruktion von den Teilen A und C laut Lageskizze im Orthofoto vom 09.05.2021 (Beilage ./1 der Verhandlungsschrift vom 24.11.2023) ebenfalls baulich trennbar ist, wobei dieser Teil B auch aus einem aufgestützten Container von rund 6 m Länge, welcher der Fläche nach ungefähr zu gleichen Teilen auf Grundstück *** und Grundstück **** liegt, besteht und südwestlich anschließend baulich verbunden eine erhöhte Tribüne mit darunterliegenden Lagerräumen errichtet wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus bautechnischer Fachsicht ist der über die Grundstücksgrenze der beiden Grundstücke *** und **** reichende Container mit dem Flugdach keinesfalls als trennbar eingestuft worden und wurde auch der Teil der Tribüne, wie der Teil des Containers nachvollziehbar als nicht trennbar qualifiziert, da diese im Übergang eine gemeinsame Tragkonstruktion aufweisen und die Tribüne zudem den Zugang zum Container bildet, wobei überdies auch eine funktionale Verschränkung vorliegend ist. Bei diesem Container, durch welchen die Grundgrenze geht, handelt es sich auch um jenen im Kaufvertrag unter VI; 1.3 angeführten, welcher von Seiten der Witwe des verstorbenen Herrn O P nur insoweit an die beschwerdeführende A B verkauft wurde, als dieser in deren Eigentum stand.</p>\n<p class=\"lf-p\">Fallbezogen liegt aus den bereits näher dargelegten Erwägungen im Zusammenhang mit den klaren Indizien für eine Belassungsabsicht im Errichtungszeitpunkt ein Superädifikat auch in Bezug auf diesen Teil der Flugdachkonstruktion, welcher über die Grundstücksgrenze reicht, nicht vor und wurde Eigentum an einem solchen im Zusammenhang mit dem derivativem Liegenschaftserwerb der A B auch durch Urkundenhinterlegung beim zuständigen Grundbuchgerichts – wie ausgeführt – nicht begründet. Ungeachtet der Tatsache, dass vor dem Hintergrund des § 4 Abs 6 WRG 1959 auch durch Ersitzung Eigentum oder ein anderes dingliches Recht am öffentlichen Wassergut nicht erworben werden kann, konnte es sich, selbst bei allfälliger Errichtung dieses Bauwerkteils im Rahmen der errichteten Flugdachkonstruktion durch den verstorbenen Herrn O P, dabei nicht um ein Superädifikat handeln.Was den trennbaren Teil der Flugdachkonstruktion B, südwestlich anschließend an den vorgenannten Teil A rund 16,8 m lang, zweigeschossig und mit einer Fläche von 60 m² anlangt, so wurde aus bautechnischer Fachsicht nachvollziehbar dargetan, dass dieser mittlere höhere Teil der Flugdachkonstruktion von den Teilen A und C laut Lageskizze im Orthofoto vom 09.05.2021 (Beilage ./1 der Verhandlungsschrift vom 24.11.2023) ebenfalls baulich trennbar ist, wobei dieser Teil B auch aus einem aufgestützten Container von rund 6 m Länge, welcher der Fläche nach ungefähr zu gleichen Teilen auf Grundstück *** und Grundstück **** liegt, besteht und südwestlich anschließend baulich verbunden eine erhöhte Tribüne mit darunterliegenden Lagerräumen errichtet wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus bautechnischer Fachsicht ist der über die Grundstücksgrenze der beiden Grundstücke *** und **** reichende Container mit dem Flugdach keinesfalls als trennbar eingestuft worden und wurde auch der Teil der Tribüne, wie der Teil des Containers nachvollziehbar als nicht trennbar qualifiziert, da diese im Übergang eine gemeinsame Tragkonstruktion aufweisen und die Tribüne zudem den Zugang zum Container bildet, wobei überdies auch eine funktionale Verschränkung vorliegend ist. Bei diesem Container, durch welchen die Grundgrenze geht, handelt es sich auch um jenen im Kaufvertrag unter römisch sechs; 1.3 angeführten, welcher von Seiten der Witwe des verstorbenen Herrn O P nur insoweit an die beschwerdeführende A B verkauft wurde, als dieser in deren Eigentum stand.</p>\n<p class=\"lf-p\">Fallbezogen liegt aus den bereits näher dargelegten Erwägungen im Zusammenhang mit den klaren Indizien für eine Belassungsabsicht im Errichtungszeitpunkt ein Superädifikat auch in Bezug auf diesen Teil der Flugdachkonstruktion, welcher über die Grundstücksgrenze reicht, nicht vor und wurde Eigentum an einem solchen im Zusammenhang mit dem derivativem Liegenschaftserwerb der A B auch durch Urkundenhinterlegung beim zuständigen Grundbuchgerichts – wie ausgeführt – nicht begründet. Ungeachtet der Tatsache, dass vor dem Hintergrund des Paragraph 4, Absatz 6, WRG 1959 auch durch Ersitzung Eigentum oder ein anderes dingliches Recht am öffentlichen Wassergut nicht erworben werden kann, konnte es sich, selbst bei allfälliger Errichtung dieses Bauwerkteils im Rahmen der errichteten Flugdachkonstruktion durch den verstorbenen Herrn O P, dabei nicht um ein Superädifikat handeln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wenn der „Gebäudebegriff“ weit zu sehen ist (vgl. z.B. OGH 7 Ob 513/1987 und 3 Ob 144/93) hat es sich bei Überbauten/Superädifikaten um selbstständige auf Fremdgrund errichtete Bauwerke und nicht bloß um deren Teile zu handeln (vgl. z.B. OGH 5 Ob 116/91, 3 Ob 119/93, 2 Ob 242/05k und 5 Ob 223/12). Im Beschwerdefall wurde jedoch festgestellt, dass es sich auch bei dem errichteten Teil B der Flugdachkonstruktion um ein einheitliches, nicht trennbares Bauwerk handelt, welches lediglich zum Teil auf Fremdgrund errichtet wurde, sodass nach verwaltungsgerichtlichem Dafürhalten auch schon deshalb die Qualifikation dieses Bauwerkes als Superädifikat bloß in den auf Fremdgrund errichteten Teilen nicht in Betracht kommt, insoweit dieses tatsächlich von Seiten des damaligen Eigentümers des Grundstücks *** O P seinerzeit errichtet wurde, wovon die Behörde ausging.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Übrigen wurde die Liegenschaft ***, EZ: ****, von Seiten der beschwerdeführenden A B aufgrund des Kaufvertrages vom 28.10.2022, abgeschlossen mit der Erbin des vormaligen Liegenschaftseigentümers des Grundstücks ***, EZ: **** (O P), Frau C D, erworben und erfolgt die Übertragung des Eigentumes von Superädifikaten bei einem abgeleiteten Rechtserwerb in Form eines Kaufes durch Hinterlegung einer den Erfordernissen der §§ 432 und 433 ABGB entsprechenden Urkunden bei Gericht (vgl. § 434 und 435 ABGB), was fallbezogen den Feststellungen folgend auch bezüglich des näher beschriebenen Teiles B der Flugdachkonstruktion unzweifelhaft nicht erfolgt ist. Bereits ein für einen Eigentumsübergang erforderlicher Modus ist in diesem Zusammenhang nicht vorliegend.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus den gleichen Erwägungen, wie jene zu dem im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten Bauwerk in Spruchpunkt 1.a) des bekämpften Bescheides, vermag das Verwaltungsgericht, nach Durchführung des Beweisverfahrens auf Grundlage des im Verfahrensgegenstand erstellten bautechnischen Gutachtens, auch in Bezug auf den auch vom Rest trennbaren Teil B der in Rede stehende Flugdachkonstruktion nicht von einem Superädifikat auszugehen; - dies – wie dargelegt - aufgrund der klar dokumentierten Belassungsabsicht im Errichtungszeitpunkt vor nahezu vier Jahrzenten, sodass als Eigentümerinnen des Teiles B dieser Flugdachkonstruktion auf Grundstück Nr. *** die A B und auf Grundstück Nr. **** die Republik Österreich öffentliches Gut (Gewässer) fungieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Von Seiten des bautechnischen Amtssachverständigen wurde hinsichtlich dieses Bauwerks auch klar dargelegt, dass auch eine Beseitigung des Teil B des „Flugdaches“ lediglich von beiden Grundstücksseiten gleichzeitigen erfolgen kann und aus bautechnischer Sicht erfolgen muss. Insofern hätte die Baubehörde hinsichtlich dieses trennbaren, bezogen auf die Beseitigung isoliert betrachtbaren, selbst jedoch nicht trennbaren Teiles, welcher sich jedoch über beide Grundstücke erstreckt, einen Beseitigungsauftrag bezogen auf den Teil B gleichzeitig jeweils hinsichtlich des auf ihrer Liegenschaft situierten Teiles an die A B als Eigentümerin der Liegenschaft *** sowie die Republik Österreich (öffentliches Wassergut) zu richten gehabt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Liegt – wie gegenständlich – ein Superädifikat nicht vor, folgt das Eigentum dem Eigentum an den in Rede stehenden, näher angeführten Liegenschaften, sodass sich für den Bereich des vom Rest trennbaren Teiles B der Beseitigungsauftrag der belangten Behörde im Spruchpunkt 1.a) bereits deshalb als rechtswidrig erwies und ist es dem Verwaltungsgericht aufgrund der „Sache“ des in Rede stehenden Rechtsmittelverfahrens verwehrt, allfällige andere bzw. weitere Eigentümer erstmals zur Beseitigung, insbesondere eines untrennbaren Bauwerks bzw. deren Teile zu verpflichten.Auch wenn der „Gebäudebegriff“ weit zu sehen ist vergleiche z.B. OGH 7 Ob 513 aus 1987, und 3 Ob 144/93) hat es sich bei Überbauten/Superädifikaten um selbstständige auf Fremdgrund errichtete Bauwerke und nicht bloß um deren Teile zu handeln vergleiche z.B.</p>\n<p class=\"lf-p\">OGH 5 Ob 116/91, 3 Ob 119/93, 2 Ob 242/05k und 5 Ob 223/12). Im Beschwerdefall wurde jedoch festgestellt, dass es sich auch bei dem errichteten Teil B der Flugdachkonstruktion um ein einheitliches, nicht trennbares Bauwerk handelt, welches lediglich zum Teil auf Fremdgrund errichtet wurde, sodass nach verwaltungsgerichtlichem Dafürhalten auch schon deshalb die Qualifikation dieses Bauwerkes als Superädifikat bloß in den auf Fremdgrund errichteten Teilen nicht in Betracht kommt, insoweit dieses tatsächlich von Seiten des damaligen Eigentümers des Grundstücks *** O P seinerzeit errichtet wurde, wovon die Behörde ausging. Im Übrigen wurde die Liegenschaft ***, EZ: ****, von Seiten der beschwerdeführenden A B aufgrund des Kaufvertrages vom 28.10.2022, abgeschlossen mit der Erbin des vormaligen Liegenschaftseigentümers des Grundstücks ***, EZ: **** (O P), Frau C D, erworben und erfolgt die Übertragung des Eigentumes von Superädifikaten bei einem abgeleiteten Rechtserwerb in Form eines Kaufes durch Hinterlegung einer den Erfordernissen der Paragraphen 432 und 433 ABGB entsprechenden Urkunden bei Gericht vergleiche Paragraph 434 und 435 ABGB), was fallbezogen den Feststellungen folgend auch bezüglich des näher beschriebenen Teiles B der Flugdachkonstruktion unzweifelhaft nicht erfolgt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bereits ein für einen Eigentumsübergang erforderlicher Modus ist in diesem Zusammenhang nicht vorliegend. Aus den gleichen Erwägungen, wie jene zu dem im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten Bauwerk in Spruchpunkt 1.a) des bekämpften Bescheides, vermag das Verwaltungsgericht, nach Durchführung des Beweisverfahrens auf Grundlage des im Verfahrensgegenstand erstellten bautechnischen Gutachtens, auch in Bezug auf den auch vom Rest trennbaren Teil B der in Rede stehende Flugdachkonstruktion nicht von einem Superädifikat auszugehen; - dies – wie dargelegt - aufgrund der klar dokumentierten Belassungsabsicht im Errichtungszeitpunkt vor nahezu vier Jahrzenten, sodass als Eigentümerinnen des Teiles B dieser Flugdachkonstruktion auf Grundstück Nr. *** die A B und auf Grundstück Nr. **** die Republik Österreich öffentliches Gut (Gewässer) fungieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Von Seiten des bautechnischen Amtssachverständigen wurde hinsichtlich dieses Bauwerks auch klar dargelegt, dass auch eine Beseitigung des Teil B des „Flugdaches“ lediglich von beiden Grundstücksseiten gleichzeitigen erfolgen kann und aus bautechnischer Sicht erfolgen muss. Insofern hätte die Baubehörde hinsichtlich dieses trennbaren, bezogen auf die Beseitigung isoliert betrachtbaren, selbst jedoch nicht trennbaren Teiles, welcher sich jedoch über beide Grundstücke erstreckt, einen Beseitigungsauftrag bezogen auf den Teil B gleichzeitig jeweils hinsichtlich des auf ihrer Liegenschaft situierten Teiles an die A B als Eigentümerin der Liegenschaft *** sowie die Republik Österreich (öffentliches Wassergut) zu richten gehabt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Liegt – wie gegenständlich – ein Superädifikat nicht vor, folgt das Eigentum dem Eigentum an den in Rede stehenden, näher angeführten Liegenschaften, sodass sich für den Bereich des vom Rest trennbaren Teiles B der Beseitigungsauftrag der belangten Behörde im Spruchpunkt 1.a) bereits deshalb als rechtswidrig erwies und ist es dem Verwaltungsgericht aufgrund der „Sache“ des in Rede stehenden Rechtsmittelverfahrens verwehrt, allfällige andere bzw. weitere Eigentümer erstmals zur Beseitigung, insbesondere eines untrennbaren Bauwerks bzw. deren Teile zu verpflichten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus diesen Gründen erweist sich der im Spruchpunkt 1.a) behördlicherseits ergangene baupolizeiliche Auftrag auch als rechtswidrig, soweit er den trennbaren Teil der Flugdachkonstruktion C erfasste, zumal ein Superädifikat – wie dargelegt – auch diesbezüglich aus denselben Gründen nicht vorliegend war und sich dieser Teil zur Gänze auf Grundstück ****, EZ ****, „öffentliches Wassergut“ befindet und der bezughabende Auftrag daher diesbezüglich an die Republik Österreich als Eigentümerin dieser Liegenschaft ergehen hätte müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die vorgenannten Erwägungen gelten grundsätzlich auch für den im Spruchpunkt 1.b) des bekämpften Bescheides angeführten Werkzeugcontainer in der südwestlichen Grundstücksecke auf der Liegenschaft Grundstück Nr. *** dessen südliche Gebäudeecke auf Grundstück Nr. **** ragt, wobei in Bezug auf diesen Container Indizien für eine Belassungsabsicht im Zeitpunkt der Containererrichtung vor Ort nicht ersichtlich waren und dieses nicht trennbare, einheitliche Bauwerk, dessen südliche Ecke in das Grundstück **** reicht, lediglich auf Mutterboden abgestellt wurde. Selbst wenn dieser Container daher ein Superädifikat darstellte, so wurde diesbezüglich die im Spruchteil 1.b) des bekämpften Bescheides verpflichtete A B nicht Eigentümerin dieses Containers, zumal es – wie dargelegt – auch diesbezüglich am Modus der bei einem derivativen Erwerb erforderlichen Urkundenhinterlegung beim zuständigen Grundbuchgericht mangelt und konnte die beschwerdeführende A B daher nicht aus dem Titel des Superädifikats als Eigentümerin dieses untrennbaren Bauwerks mit dem bekämpften baupolizeilichen Auftrag im Spruchpunkt 1.b) verpflichtet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ungeachtet des Umstandes, dass fallbezogen allenfalls ein Superädifikat des Vereins Q R oder der Witwe des verstorbenen Herrn O P in Betracht kommen könnte und die Behörde dann den diesbezüglichen Eigentümer dieses Bauwerks zu verpflichten gehabt hätte, würde sich die isolierte Verpflichtung der A B zur Beseitigung dieses über die Grundstücksgrenze ragenden Containers, selbst für den Fall, dass ein Superädifikat fallbezogen nicht vorliegend wäre und der jeweilige Liegenschaftseigentümer zur Beseitigung verpflichtet wäre, als nicht rechtens erweisen, sodass dieser Spruchpunkt 1.b) aus diesen Gründen zu beheben war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insofern erwies sich auch das Beschwerdevorbringen der A B teilweise als durchaus berechtigt und war der Beschwerde – wie im gegenständlichen Erkenntnis (A) –aus den angeführten Erwägungen Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid, wie im Spruch dieses Erkenntnisses betreffend Spruchpunkt 1.a) ersichtlich, abzuändern und der Spruchpunkt 1.b) dieses Beseitigungsauftrages aufzuheben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Fallbezogen schloss die belangte Behörde in Bezug auf die im Spruchteil 2. des bekämpften Bescheides verpflichtete C D aufgrund der Eingabe des seinerzeitigen Notars Dr. M N vom 19.06.2020 auf ein Vertretungsverhältnis im gegenständlichen baupolizeilichen Beseitigungsverfahren. Ungeachtet des Umstandes, dass der Notar Dr. M N mit 2022 emeritierte und einem Notar nach § 5 Abs 1 der Notariatsordnung insbesondere auch die Vertretung vor Verwaltungsbehörden in einem derartigen Fall zukommen könnte, ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis (vgl. § 5 Abs 4a Notariatsordnung) und stellte sich der Notar Dr. M N zum Gegenstand „GZ: A17-BPV-037780/2016/23, Bescheid vom 19.05.2020“ als Vertreter der Witwe des damals bereits verstorben gewesenen O P, Frau C D, schriftlich vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unbeschadet der Tatsache, dass eine ausdrückliche Berufung auf die erteilte Vollmacht im behördlichen Beseitigungsverfahren fallbezogen auch nicht vorliegend war, ist aus dem Zusammenhang und dem Gegenstand der Eingabe auch klar zu ersehen, dass der damalige Notar Dr. M N für die beschwerdeführende Frau C D bloß in Bezug auf den der Witwe des Beschwerdeführers zugegangenen, an O P, der am 04.01.2020 bereits verstorben war, adressierten Bescheid als „Vertreter“ einschritt und sind keinerlei Indizien ersichtlich, wonach fallbezogen die Vertretung der Frau C D auch hinsichtlich eines damals, mangels Erbantrittserklärung und Einantwortung, ihr gegenüber auch noch nicht eingeleiteten baupolizeilichen Beseitigungsverfahren erfolgen sollte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vielmehr ging es lediglich darum als Vertreter der nunmehrigen Beschwerdeführerin der Baubehörde damals den Stand des Verlassenschaftsverfahrens nach O P im Hinblick auf den ins „Leere“ gegangenen, an O P adressierten Beseitigungsauftrag mitzuteilen. Indizien für eine Bevollmächtigung im in Rede stehenden, gegenüber, der Beschwerdeführerin durchgeführten Beseitigungsverfahren bezogen auf den damaligen Notar Herrn Dr. M N sind auf Grund der Aktenlage nicht ersichtlich und auch im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen und ging die belangte Behörde selbst im Rahmen der Mitteilung vom 27.03.2023 offenbar nicht von einem aufrechten Vertretungsverhältnis aus, zumal diese laut Zustellverfügung Punkt 2) Frau C D und nicht einem Vertreter zugehen sollte und vermag auch das bloße Beibehalten der ursprünglichen Geschäftszahl im behördlichen Verfahrensstand an dieser Beurteilung nichts zu ändern.Fallbezogen schloss die belangte Behörde in Bezug auf die im Spruchteil 2. des bekämpften Bescheides verpflichtete C D aufgrund der Eingabe des seinerzeitigen Notars Dr.</p>\n<p class=\"lf-p\">M N vom 19.06.2020 auf ein Vertretungsverhältnis im gegenständlichen baupolizeilichen Beseitigungsverfahren. Ungeachtet des Umstandes, dass der Notar Dr. M N mit 2022 emeritierte und einem Notar nach Paragraph 5, Absatz eins, der Notariatsordnung insbesondere auch die Vertretung vor Verwaltungsbehörden in einem derartigen Fall zukommen könnte, ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis vergleiche Paragraph 5, Absatz 4 a, Notariatsordnung) und stellte sich der Notar Dr. M N zum Gegenstand „GZ: A17-BPV-037780/2016/23, Bescheid vom 19.05.2020“ als Vertreter der Witwe des damals bereits verstorben gewesenen O P, Frau C D, schriftlich vor. Unbeschadet der Tatsache, dass eine ausdrückliche Berufung auf die erteilte Vollmacht im behördlichen Beseitigungsverfahren fallbezogen auch nicht vorliegend war, ist aus dem Zusammenhang und dem Gegenstand der Eingabe auch klar zu ersehen, dass der damalige Notar Dr.</p>\n<p class=\"lf-p\">M N für die beschwerdeführende Frau C D bloß in Bezug auf den der Witwe des Beschwerdeführers zugegangenen, an O P, der am 04.01.2020 bereits verstorben war, adressierten Bescheid als „Vertreter“ einschritt und sind keinerlei Indizien ersichtlich, wonach fallbezogen die Vertretung der Frau C D auch hinsichtlich eines damals, mangels Erbantrittserklärung und Einantwortung, ihr gegenüber auch noch nicht eingeleiteten baupolizeilichen Beseitigungsverfahren erfolgen sollte. Vielmehr ging es lediglich darum als Vertreter der nunmehrigen Beschwerdeführerin der Baubehörde damals den Stand des Verlassenschaftsverfahrens nach O P im Hinblick auf den ins „Leere“ gegangenen, an O P adressierten Beseitigungsauftrag mitzuteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Indizien für eine Bevollmächtigung im in Rede stehenden, gegenüber, der Beschwerdeführerin durchgeführten Beseitigungsverfahren bezogen auf den damaligen Notar Herrn Dr. M N sind auf Grund der Aktenlage nicht ersichtlich und auch im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen und ging die belangte Behörde selbst im Rahmen der Mitteilung vom 27.03.2023 offenbar nicht von einem aufrechten Vertretungsverhältnis aus, zumal diese laut Zustellverfügung Punkt 2) Frau C D und nicht einem Vertreter zugehen sollte und vermag auch das bloße Beibehalten der ursprünglichen Geschäftszahl im behördlichen Verfahrensstand an dieser Beurteilung nichts zu ändern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Beschwerdefall durfte die belangte Behörde in Bezug auf Frau C D somit nicht von einem bestehenden, aufrechten Vertretungsverhältnis, bezogen auf den bereits 2022 pensionierten Notar Dr. M N, ausgehen und neben der verpflichteten Frau C D diesen unter Punkt „2. Verpflichtete“ als Vertreter mit der seinerzeitigen Kanzleiadresse H-S-Gasse, G, in der Zustellverfügung ihrer baupolizeilichen Erledigung anführen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Entgegen dem ursprünglichen Beschwerdevorbringen handelt es sich dabei nach verwaltungsgerichtlichen Dafürhalten jedoch auch mangels Bevollmächtigung nicht um eine unrichtige Zustellverfügung, zumal die Beschwerdeführerin als Verpflichtete darin ausdrücklich auch angeführt wurde, sondern um einen Zustellmangel, der nach § 7 ZustG grundsätzlich auch einer Heilung zugänglich wäre, da die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt gilt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zukam. Im Beschwerdefall hat das Ermittlungsverfahren jedoch ergeben, dass das originale Bescheiddokument nicht nur dem vermeintlichen Vertreter Herrn Dr. M N nicht tatsächlich zukam, sondern rechtlich relevant auch der Beschwerdeführerin oder einem damals bevollmächtigten Vertreter in diesem behördlichen Auftragsverfahren nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Entgegen dem ursprünglichen Beschwerdevorbringen handelt es sich dabei nach verwaltungsgerichtlichen Dafürhalten jedoch auch mangels Bevollmächtigung nicht um eine unrichtige Zustellverfügung, zumal die Beschwerdeführerin als Verpflichtete darin ausdrücklich auch angeführt wurde, sondern um einen Zustellmangel, der nach Paragraph 7, ZustG grundsätzlich auch einer Heilung zugänglich wäre, da die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt gilt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zukam. Im Beschwerdefall hat das Ermittlungsverfahren jedoch ergeben, dass das originale Bescheiddokument nicht nur dem vermeintlichen Vertreter Herrn Dr. M N nicht tatsächlich zukam, sondern rechtlich relevant auch der Beschwerdeführerin oder einem damals bevollmächtigten Vertreter in diesem behördlichen Auftragsverfahren nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Sachverhalt hat zu Folge, dass der bekämpfte Bescheid, welcher die Beschwerdeführerin Frau C D im Spruchpunkt 2. zur Beseitigung von näher umschriebenen Bauwerken bzw. Anlagen verpflichtete, ihr gegenüber nicht erlassen wurde, woraus folgt, dass sich diese Beschwerde nicht gegen einen Bescheid richtet, weshalb diese, wie aus dem gegenständlichen Beschluss (B) ersichtlich, zurückzuweisen war, zumal das bezughabende behördliche baupolizeiliche Verfahren auch kein Mehrparteienverfahren war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Verwaltungsgericht war es daher verwehrt, auf die weiteren Beschwerdegründe inhaltlich einzugehen, wobei bemerkt wird, dass nach dem verwaltungsgerichtlichen Beweisverfahren, insbesondere der Verhandlung vom 24.11.2023 unstrittig ist, dass die Blechhütte mit Waschbetonplatten und Kompressor vor ca. zwei Jahren in der warmen Jahreszeit von Seiten des Q R errichtet wurde und dieses Bauwerk bzw. diese Anlage in dessen Eigentum steht und wird die belangte Behörde daher im Lichte des Beschwerdevorbringens u.a. jedoch auch noch zu klären haben, ob bzw. inwieweit die in Rede stehenden „Kantine“, vor dem Hintergrund der unbedingten Erbantrittserklärung der Beschwerdeführerin Frau C D, in Bezug auf den Verlass nach O P Teil des Verlassenschaftsverfahrens war bzw. in dessen Eigentum und damit im Eigentum der Beschwerdeführerin steht oder - wie beschwerdeführerseitig behauptet - allenfalls im Eigentum des Vereins Q R, vormals „Q R“, steht und von diesem als Superädifikat auf Fremdgrund zum festgestellten Zeitpunkt errichtet wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.50.25.2577.2023</p></div>", "next": 0}