{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Das Verhalten des Beschwerdeführers, nämlich das Packen des Oberarms des Asp. I J samt dem Wegstoßen und das weitere Festhalten desselben kann demfolgend ebensowenig durch Notwehr bzw. Nothilfe gerechtfertigt werden wie das spätere widerstands- und angriffsfreudige Verhalten bei Durchsetzung seiner rechtmäßigen Festnahme. Das Verhalten des Beschwerdeführers, nämlich das Packen des Oberarms des Asp. römisch eins J samt dem Wegstoßen und das weitere Festhalten desselben kann demfolgend ebensowenig durch Notwehr bzw. Nothilfe gerechtfertigt werden wie das spätere widerstands- und angriffsfreudige Verhalten bei Durchsetzung seiner rechtmäßigen Festnahme.</p>\n<p class=\"lf-p\">C.8. Ergebnis Zusammengefasst erweist sich die vom Beschwerdeführer bekämpfte Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Festnahme und Verbringung ins PAZ G, nach zuvor erfolgter Fixierung am Boden, der Anlegung von Handfesseln und dem Einsatz körperlicher Gewalt durch Organe der belangten Behörde im Ergebnis als rechtmäßig und wurde der Beschwerdeführer dadurch nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu II:</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) hat gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde abgewiesen wird, dann gilt die Behörde als obsiegende und der Beschwerdeführer als unterlegene Partei.Im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) hat gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde abgewiesen wird, dann gilt die Behörde als obsiegende und der Beschwerdeführer als unterlegene Partei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 517/2013) beträgt der Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40, der Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80 sowie der Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 461,00. Daraus ergibt sich der unter Spruch II festgesetzte Aufwandersatz in der Höhe von € 887,20.Nach der VwG-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,) beträgt der Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40, der Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80 sowie der Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 461,00. Daraus ergibt sich der unter Spruch römisch zwei festgesetzte Aufwandersatz in der Höhe von € 887,20.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu III:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.20.33.542.2024</p></div>", "next": 0}