{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Soweit der Beschwerdeführer seine Beschwerde auch auf die mangelnde Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch die belangte Behörde stützt, erweist sich das verfahrensgegenständliche Rechtsmittel im Ergebnis jedenfalls als nicht unberechtigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Regelung des § 24 der Satzung Teil A 2018 können zu Unrecht erbrachte Leistungen von der die Leistung auszahlenden Rechtsanwaltskammer zurückgefordert werden, sodass sich der behördliche Bescheidspruch ausschließlich auf die Zurückforderung der zu Unrecht erbrachten Leistungen zu beziehen hat, wobei in Anwendung § 59 Abs 2 AVG auch eine angemessene Frist vorzusehen sein wird. Nach der Regelung des Paragraph 24, der Satzung Teil A 2018 können zu Unrecht erbrachte Leistungen von der die Leistung auszahlenden Rechtsanwaltskammer zurückgefordert werden, sodass sich der behördliche Bescheidspruch ausschließlich auf die Zurückforderung der zu Unrecht erbrachten Leistungen zu beziehen hat, wobei in Anwendung Paragraph 59, Absatz 2, AVG auch eine angemessene Frist vorzusehen sein wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">In welchem Ausmaß fallbezogen Leistungen zu Unrecht erbracht wurden, wurde behördlicherseits in der bekämpften Erledigung jedoch nicht konkret nachvollziehbar dargetan. Dies deshalb, zumal nach § 34 Abs 2 Satzung Teil A 2018 insbesondere auch inländisches Einkommen im Sinne des § 2 Abs 3 Z 2 Einkommenssteuergesetz 1988 (EStG 1988) idgF bis zum Erreichen des für die Altersrente maßgeblichen Alters auf die Berufsunfähigkeitsrente anzurechnen ist. In welchem Ausmaß fallbezogen Leistungen zu Unrecht erbracht wurden, wurde behördlicherseits in der bekämpften Erledigung jedoch nicht konkret nachvollziehbar dargetan. Dies deshalb, zumal nach Paragraph 34, Absatz 2, Satzung Teil A 2018 insbesondere auch inländisches Einkommen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, Einkommenssteuergesetz 1988 (EStG 1988) idgF bis zum Erreichen des für die Altersrente maßgeblichen Alters auf die Berufsunfähigkeitsrente anzurechnen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Zusammenhang ist allerdings auch von Belang, dass nach § 33 Abs 2 Satzung Teil A der Ausspruch auf Bezug der Berufsunfähigkeitsrente mit dem Monatsletzten jenes Monats erlischt, in welchem u.a. nach Z 5 dieser Regelung eine Tätigkeit im Inland ausgeübt wird, die in den beruflichen Aufgabenkreis von niedergelassenen europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten oder Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärter fällt (§ 8 RAO). Dass diese Tätigkeit ausschließlich eine selbstständige sein muss, wurde von Seiten des Verordnungsgebers damit nicht normiert, sodass es nach verwaltungsgerichtlichem Dafürhalten sehr wohl auch erforderlich gewesen wäre, in Bezug auf den in Rede stehenden Zeitraum jene für die genannte Gemeinde durch den Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten konkretisierend festzustellen, da bei Zutreffen des Sachverhaltes nach § 33 Abs 2 Z 5 leg. cit. der Anspruch auf Bezug der Berufsunfähigkeitsrente mit dem Monatsletzten jenes Monats, in welchem eine allfällige derartige Tätigkeit ausgeübt wird, ex lege erlischt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Materialien („Entwurf der Satzung Teil A 2018 und Entwurf der Satzung Teil B 2018“) stellen unter § 33 im 3. Hauptstück auch klar, dass die Verwirklichung der in § 33 Abs 2 taxativ aufgelisteten Tatbestände alle zum Erlöschen des Anspruchs in Bezug der Berufsunfähigkeitsrente führen.In diesem Zusammenhang ist allerdings auch von Belang, dass nach Paragraph 33, Absatz 2, Satzung Teil A der Ausspruch auf Bezug der Berufsunfähigkeitsrente mit dem Monatsletzten jenes Monats erlischt, in welchem u.a. nach Ziffer 5, dieser Regelung eine Tätigkeit im Inland ausgeübt wird, die in den beruflichen Aufgabenkreis von niedergelassenen europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten oder Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärter fällt (Paragraph 8, RAO).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass diese Tätigkeit ausschließlich eine selbstständige sein muss, wurde von Seiten des Verordnungsgebers damit nicht normiert, sodass es nach verwaltungsgerichtlichem Dafürhalten sehr wohl auch erforderlich gewesen wäre, in Bezug auf den in Rede stehenden Zeitraum jene für die genannte Gemeinde durch den Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten konkretisierend festzustellen, da bei Zutreffen des Sachverhaltes nach Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 5, leg. cit. der Anspruch auf Bezug der Berufsunfähigkeitsrente mit dem Monatsletzten jenes Monats, in welchem eine allfällige derartige Tätigkeit ausgeübt wird, ex lege erlischt. Die Materialien („Entwurf der Satzung Teil A 2018 und Entwurf der Satzung Teil B 2018“) stellen unter Paragraph 33, im 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hauptstück auch klar, dass die Verwirklichung der in Paragraph 33, Absatz 2, taxativ aufgelisteten Tatbestände alle zum Erlöschen des Anspruchs in Bezug der Berufsunfähigkeitsrente führen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ungeachtet des Umstandes, dass die belangte Behörde fallbezogen implizit davon ausging, dass es sich um keine derartigen Tätigkeiten nach § 8 RAO im Bauamt der genannten Gemeinde handelte, liegen nachvollziehbare konkrete Sachverhaltsfeststellungen in der bekämpften Erledigung diesbezüglich nicht vor und hat die belangte Behörde, vor dem Hintergrund der Regelung des § 34 Abs 2 der Satzung Teil A 2018, es überdies auch unterlassen, über diesen langen Zeitraum hinweg das inländische Einkommen im Sinne der näher bezeichneten einkommenssteuergesetzlichen Regelungen, welches der Beschwerdeführer im Rahmen dieser festzustellenden Tätigkeiten erzielte, festzustellen, wenn sie von einem aufrechten (nicht erloschenen) Bezugsanspruch grundsätzlich ausging, zumal das dort näher umschriebene, auch inländische Einkommen fallbezogen auf die Berufsunfähigkeitsrente nachvollziehbar anzurechnen gewesen wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ungeachtet des Umstandes, dass die belangte Behörde fallbezogen implizit davon ausging, dass es sich um keine derartigen Tätigkeiten nach Paragraph 8, RAO im Bauamt der genannten Gemeinde handelte, liegen nachvollziehbare konkrete Sachverhaltsfeststellungen in der bekämpften Erledigung diesbezüglich nicht vor und hat die belangte Behörde, vor dem Hintergrund der Regelung des Paragraph 34, Absatz 2, der Satzung Teil A 2018, es überdies auch unterlassen, über diesen langen Zeitraum hinweg das inländische Einkommen im Sinne der näher bezeichneten einkommenssteuergesetzlichen Regelungen, welches der Beschwerdeführer im Rahmen dieser festzustellenden Tätigkeiten erzielte, festzustellen, wenn sie von einem aufrechten (nicht erloschenen) Bezugsanspruch grundsätzlich ausging, zumal das dort näher umschriebene, auch inländische Einkommen fallbezogen auf die Berufsunfähigkeitsrente nachvollziehbar anzurechnen gewesen wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Voraussetzung dafür, dass das Einkommen im Sinne des gegenständlichen § 2 Abs 3 Z 2 EStG 1988 ermittelt werden kann, ist die Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 25 EStG 1988, wobei § 2 Abs 2 leg. cit. normiert, was unter „Einkommen“ zu verstehen ist.Voraussetzung dafür, dass das Einkommen im Sinne des gegenständlichen Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, EStG 1988 ermittelt werden kann, ist die Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach Paragraph 25, EStG 1988, wobei Paragraph 2, Absatz 2, leg. cit. normiert, was unter „Einkommen“ zu verstehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erst bei Feststellung dieser Tatsachen wäre es der belangten Behörde möglich gewesen, nachvollziehbare und konkrete Feststellungen in Bezug auf die Höhe der zu Unrecht erbrachten Leistungen zu treffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da durch die mangelnde Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes durch die belangte Behörde und die erforderlichen, umfangreichen Ermittlungen zur nachvollziehbaren Feststellung desselben, bezogen auf das Ausmaß der kammerseitig zu Unrecht erbrachten Leistungen, umfangreiche und schwierige Ermittlungen im Beschwerdeverfahren auf das Verwaltungsgericht überwälzt wurden, war der Beschwerde, welche diesen Feststellungsmangel auch rügte, insofern Folge zu geben, der bekämpfte Bescheid im Ergebnis zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer zurückzuverweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Fallbezogen wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Gerichtsverhandlung nicht beantragt und war eine solche im Hinblick auf die zu lösenden, verfahrensrelevanten Rechtsfragen im Beschwerdefall auch entbehrlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.41.25.578.2025</p></div>", "next": 0}