{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Insbesondere sei etwa entgegen dem Beschwerdevorbringen durch die historische Luftbildreihe belegt, dass im Wiederherstellungsauftrag nur die langjährigen, traditionellen Feldgehölzstreifen wiederhergestellt werden sollen, nicht aber Gehölze, die durch mangelnde Pflege vorhanden waren. Speziell sei auch der Auftrag zur Pflanzung von Sommer-Linden nicht zu beanstanden, da nicht zu erkennen sei, wieso diese Art an den feuchteren Unterhangbereichen nicht aufkommen sollte. Zur Vermeidung von Rekultivierungsfehlern sei im Wiederherstellungsbescheid zudem die Begleitung einer Ökologischen Bauaufsicht vorgeschrieben worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters sei der in der Beschwerde beanstandete Einbau von Wurzelstöcken und Steinen eine gängige Strukturierungsmaßnahme, um Eingriffe in die Natur abzumildern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch das Beschwerdevorbringen zur Nebenbestimmung 10 betreffend Teilfläche 1 und zu den Nebenbestimmungen 12, 13, 14, 15-27, 28 und 30 betreffend Teilfläche 2 wird vom Amtssachverständigen Mag. N in dem oben unter Punkt I.3. wörtlich wiedergegebenen Teil seines Gutachtens vom 12.9.2014 detailliert widerlegt. Auch das Beschwerdevorbringen zur Nebenbestimmung 10 betreffend Teilfläche 1 und zu den Nebenbestimmungen 12, 13, 14, 15-27, 28 und 30 betreffend Teilfläche 2 wird vom Amtssachverständigen Mag. N in dem oben unter Punkt römisch eins.3. wörtlich wiedergegebenen Teil seines Gutachtens vom 12.9.2014 detailliert widerlegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus der Sicht des Amtssachverständigen Mag. N wäre es lediglich sinnvoller gewesen, vor der Gehölzpflanzung die Humusierung des gesamten Bereiches, nicht nur der wiederherzustellenden Magerrasenflächen, aufzutragen, weil dadurch das Anwachsen der Feldgehölze erleichtert würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor dem Hintergrund der im Wesentlichen übereinstimmenden Gutachten der im behördlichen und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herangezogenen Amtssachverständigen kommt dem Privatgutachten des DI Gs wiederum geringerer Beweiswert zu und geht das Landesverwaltungsgericht daher grundsätzlich davon aus, dass die durch die im Bescheid angeführten Nebenbestimmungen konkretisierten Wiederherstellungsmaßnahmen zu Recht erfolgten. Die im Spruch vorgesehene geringfügige Abänderung bestimmter Vorschreibungen beruht auf den diesbezüglich wiederum übereinstimmenden Vorschlägen der beiden naturkundlichen Amtssachverständigen in der Verhandlung vom 19.11.2014.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sofern der Beschwerdeführer meint, die Vorschreibung einer Wiederherstellungsmaßnahme sei dann rechtswidrig, wenn der frühere Zustand – wie etwa betreffend die Nebenbestimmung 3. des angefochtenen Bescheides - nicht feststellbar sei, so ist diesem zu entgegnen, dass im Sinn des § 17 Abs 1 lit b TNSchG 2005 dann, wenn der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden kann, der geschaffene Zustand so zu ändern ist, dass den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 bestmöglich entsprochen wird. Diesbezüglich wurde vom Amtssachverständigen Mag. K anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2014 nachvollziehbar geschildert, dass zwar nicht zweifelsfrei feststellbar sei, wie genau die vormalige Vegetation vor den vom Beschwerdeführer veranlassten Maßnahmen zusammengesetzt war, dass sich die Vorschreibung aber an der Kartierung von Mag.</p>\n<p class=\"lf-p\">M orientiere und anhand der danach im betreffenden Bereich vorkommenden Arten eine den Naturschutzinteressen bestmöglich entsprechende Vorschreibung formuliert wurde.Sofern der Beschwerdeführer meint, die Vorschreibung einer Wiederherstellungsmaßnahme sei dann rechtswidrig, wenn der frühere Zustand – wie etwa betreffend die Nebenbestimmung 3. des angefochtenen Bescheides - nicht feststellbar sei, so ist diesem zu entgegnen, dass im Sinn des Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 dann, wenn der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden kann, der geschaffene Zustand so zu ändern ist, dass den Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, bestmöglich entsprochen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diesbezüglich wurde vom Amtssachverständigen Mag. K anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2014 nachvollziehbar geschildert, dass zwar nicht zweifelsfrei feststellbar sei, wie genau die vormalige Vegetation vor den vom Beschwerdeführer veranlassten Maßnahmen zusammengesetzt war, dass sich die Vorschreibung aber an der Kartierung von Mag. M orientiere und anhand der danach im betreffenden Bereich vorkommenden Arten eine den Naturschutzinteressen bestmöglich entsprechende Vorschreibung formuliert wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.2.9. Zur dauernden Beseitigung von Gehölzgruppen und Heckenzügen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Beschwerdeführer wird im angefochtenen Bescheid unter anderem auch die dauernde Entfernung näher bezeichneter Gehölzgruppen und Heckenzüge vorgeworfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diesbezüglich wird in der vorliegenden Beschwerde vorgebracht, dass es keinesfalls so sein könne, dass nicht schützenswerte Sukzessionsbestände von Gehölzen, wie zB die entfernte Gehölgruppe unterhalb des Waldbestandes, zu naturschutzrechtlichen Ersatzmaßnahmen führen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der im vorliegenden Fall maßgebliche Bewilligungstatbestand nach § 6 lit i TNSchG 2005 lautet wie folgt:Der im vorliegenden Fall maßgebliche Bewilligungstatbestand nach Paragraph 6, Litera i, TNSchG 2005 lautet wie folgt: „Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:„Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist: (…)</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">i)</span>die dauernde Beseitigung von Gehölzgruppen und Heckenzügen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke;“.</div>\n<p class=\"lf-p\">Dass solche Gehölzgruppen und Heckenzügen entfernt wurden, wird vom Beschwerdeführer gar nicht bestritten. Ebensowenig wird bestritten, dass hierfür keine naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt wurde. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes der genannten Bestimmung ist dadurch aber erwiesen, dass vom Beschwerdeführer eine im Sinn des § 6 lit i TNSchG 2005 bewilligungspflichtige Maßnahme ohne eine solche naturschutzrechtliche Bewilligung durchgeführt wurde, weshalb auch diesbezüglich die Voraussetzungen eines Wiederherstellungsauftrages nach § 17 Abs 1 lit b TNSchG 2005 erfüllt sind. Die vom Beschwerdeführer eingewandte landwirtschaftliche Notwendigkeit der Maßnahme ist diesbezüglich unmaßgeblich.Dass solche Gehölzgruppen und Heckenzügen entfernt wurden, wird vom Beschwerdeführer gar nicht bestritten. Ebensowenig wird bestritten, dass hierfür keine naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt wurde. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes der genannten Bestimmung ist dadurch aber erwiesen, dass vom Beschwerdeführer eine im Sinn des Paragraph 6, Litera i, TNSchG 2005 bewilligungspflichtige Maßnahme ohne eine solche naturschutzrechtliche Bewilligung durchgeführt wurde, weshalb auch diesbezüglich die Voraussetzungen eines Wiederherstellungsauftrages nach Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 erfüllt sind. Die vom Beschwerdeführer eingewandte landwirtschaftliche Notwendigkeit der Maßnahme ist diesbezüglich unmaßgeblich.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.2.10. Zusammenfassung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Insgesamt ergibt sich somit, dass durch die von Herrn B im vorliegenden Fall durchgeführten Maßnahmen die von der belangten Behörde angenommenen naturschutzrechtlichen Bewilligungstatbestände erfüllt wurden. Eine Bewilligung hierfür liegt allerdings unbestrittenermaßen nicht vor. Über die von Herrn B nachträglich gestellten Anträge auf naturschutzrechtliche Bewilligung wurde noch nicht entschieden. Insofern hat Herr B aber im Sinn des § 17 Abs 1 lit b TNSchG 2005 ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs 1 genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hierfür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, und wurden ihm zu Recht Maßnahmen zur Wiederherstellung des früheren Zustandes auf seine Kosten aufgetragen.Insgesamt ergibt sich somit, dass durch die von Herrn B im vorliegenden Fall durchgeführten Maßnahmen die von der belangten Behörde angenommenen naturschutzrechtlichen Bewilligungstatbestände erfüllt wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Bewilligung hierfür liegt allerdings unbestrittenermaßen nicht vor. Über die von Herrn B nachträglich gestellten Anträge auf naturschutzrechtliche Bewilligung wurde noch nicht entschieden. Insofern hat Herr B aber im Sinn des Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hierfür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, und wurden ihm zu Recht Maßnahmen zur Wiederherstellung des früheren Zustandes auf seine Kosten aufgetragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2. Zum weiteren Beschwerdevorbringen:</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.1. Zu den Anträgen auf nachträgliche Bewilligung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit der Beschwerdeführer die von ihm nachträglich eingebrachten Anträge auf naturschutzrechtliche Bewilligung für seine begonnenen und noch fertigzustellenden Maßnahmen ins Spiel bringt, ist für ihn dadurch nichts gewonnen. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 28.6.2010, 28.6.2010, 2007/10/0007, ausgesprochen hat, steht ein Antrag auf Erteilung der nachträglichen naturschutzrechtlichen Bewilligung der Erteilung eines Auftrages zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht im Wege und bildet insbesondere erst die nachträgliche Bewilligung ein Hindernis für die Vollstreckung des Auftrages. Auch aus dem VwGH-Erkenntnis vom 27.3.200, 99/10/0261, lässt sich diese Schlussfolgerung ableiten. Darin heißt es: „Nach der von der belangten Behörde zutreffend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Naturschutzangelegenheiten ist erst eine nachträgliche Bewilligung eines Antrages der Vollstreckung eines Entfernungsauftrages hinderlich (vgl. die Erkenntnisse vom 25. März 1996, Zl. 91/10/0020, und vom 9. September 1996, Zl. 94/10/0003). Die zu einzelnen Bauordnungen der Länder ergangene Rechtsprechung, dass während der Anhängigkeit eines Ansuchens um nachträgliche Baubewilligung ein Abtragungsauftrag nicht vollstreckt werden darf, findet im Tiroler Naturschutzgesetz 1997 keine Grundlage. Eine andere Betrachtungsweise wird etwa dort geboten sein, wo bereits der Landesgesetzgeber als Voraussetzung für die Erteilung eines Wiederherstellungsauftrages statuiert, dass eine beantragte Bewilligung verweigert worden ist (vgl. z.B. § 41 Abs. 3 des Vorarlberger Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nr. 22/1997, und das dazu ergangene Erkenntnis vom 31. Jänner 2000, Zl. 99/10/0244).“„Nach der von der belangten Behörde zutreffend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Naturschutzangelegenheiten ist erst eine nachträgliche Bewilligung eines Antrages der Vollstreckung eines Entfernungsauftrages hinderlich vergleiche die Erkenntnisse vom 25. März 1996, Zl. 91/10/0020, und vom 9. September 1996, Zl. 94/10/0003). Die zu einzelnen Bauordnungen der Länder ergangene Rechtsprechung, dass während der Anhängigkeit eines Ansuchens um nachträgliche Baubewilligung ein Abtragungsauftrag nicht vollstreckt werden darf, findet im Tiroler Naturschutzgesetz 1997 keine Grundlage. Eine andere Betrachtungsweise wird etwa dort geboten sein, wo bereits der Landesgesetzgeber als Voraussetzung für die Erteilung eines Wiederherstellungsauftrages statuiert, dass eine beantragte Bewilligung verweigert worden ist vergleiche z.B.</p>\n<p class=\"lf-p\">Paragraph 41, Absatz 3, des Vorarlberger Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1997,, und das dazu ergangene Erkenntnis vom 31. Jänner 2000, Zl. 99/10/0244).“ Vor diesem Hintergrund sieht das Landesverwaltungsgericht keine Veranlassung, das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung über die genannten Anträge auf naturschutzrechtliche Bewilligung auszusetzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass es sich – wie vom Beschwerdeführer behauptet – bei den Anträgen um nachträgliche naturschutzrechtliche Bewilligung vom 25.4.2014 und 28.4.2014 allenfalls nur um die Konkretisierung der schon im Schreiben des Beschwerdeführers vom 12.9.2011 gestellten Anträge handeln könnte, musste im vorliegenden Zusammenhang nicht näher erörtert werden, da wie erwähnt der Erteilung eines Wiederherstellungsauftrages nur eine vorliegende, allenfalls auch nachträglich erteilte Bewilligung entgegen steht, nicht aber bloß ein noch unerledigter Antrag (unabhängig vom Zeitpunkt seiner Einbringung).</p>\n<p class=\"lf-p\">Insofern musste auch auf die vom Beschwerdeführer behaupteten Vorwürfe, die belangte Behörde habe schikanös den Antrag vom 12.9.2011 nicht bearbeitet, nicht eingegangen werden, weil es im vorliegenden Verfahren irrelevant ist, aus welchem Grund die erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung nicht vorliegt, sondern es allein darauf ankommt, dass bewilligungspflichtige Maßnahmen bewilligungslos durchgeführt wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.2. Zum Gutachten von DI I:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der in der vorliegenden Beschwerde gestellte Beweisantrag auf Einvernahme des landwirtschaftlichen Sachverständigen DI H I war wegen offenbarer Unerheblichkeit zurückzuweisen. Von diesem Sachverständigen liegt im gegenständlichen Akt ein Gutachten über die Behandlung des Bodens auf dem Anwesen des geschlossenen Hofes „***“ T vom 26.6.2013 vor. Mit diesem Gutachten wird etwa die landwirtschaftliche Sinnhaftigkeit der durchgeführten Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen bescheinigt sowie dargelegt, dass diese Maßnahmen den Förderzielen des Tiroler Landwirtschaftsgesetzes entsprächen und diese daher im öffentlichen Interesse lägen. Diese Aussagen mögen zwar in einem allfälligen naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren zu berücksichtigen sein, können aber keinesfalls eine Befreiung von den im TNSchG 2005 vorgesehenen Bewilligungspflichten begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für das vorliegende Verfahren, in dem es um die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufgrund bewilligungslos durchgeführter Maßnahmen geht, sind die Ausführungen im genannten Gutachten daher unmaßgeblich und eine Einvernahme des genannten landwirtschaftlichen Sachverständigen entbehrlich. Dasselbe gilt für das ergänzende Gutachten von DI I vom 18.10.2014, welches wiederum zur im vorliegenden Verfahren irrelevanten Frage des öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Existenzfähigkeit des geschlossenen Hofes des Beschwerdeführers ergangen ist.Der in der vorliegenden Beschwerde gestellte Beweisantrag auf Einvernahme des landwirtschaftlichen Sachverständigen DI H römisch eins war wegen offenbarer Unerheblichkeit zurückzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Von diesem Sachverständigen liegt im gegenständlichen Akt ein Gutachten über die Behandlung des Bodens auf dem Anwesen des geschlossenen Hofes „***“ T vom 26.6.2013 vor. Mit diesem Gutachten wird etwa die landwirtschaftliche Sinnhaftigkeit der durchgeführten Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen bescheinigt sowie dargelegt, dass diese Maßnahmen den Förderzielen des Tiroler Landwirtschaftsgesetzes entsprächen und diese daher im öffentlichen Interesse lägen. Diese Aussagen mögen zwar in einem allfälligen naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren zu berücksichtigen sein, können aber keinesfalls eine Befreiung von den im TNSchG 2005 vorgesehenen Bewilligungspflichten begründen. Für das vorliegende Verfahren, in dem es um die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufgrund bewilligungslos durchgeführter Maßnahmen geht, sind die Ausführungen im genannten Gutachten daher unmaßgeblich und eine Einvernahme des genannten landwirtschaftlichen Sachverständigen entbehrlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dasselbe gilt für das ergänzende Gutachten von DI römisch eins vom 18.10.2014, welches wiederum zur im vorliegenden Verfahren irrelevanten Frage des öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Existenzfähigkeit des geschlossenen Hofes des Beschwerdeführers ergangen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.3. Zur Notwendigkeit einer Verhältnismäßigkeitsprüfung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer bringt unter anderem auch vor, dass die Annahme der belangten Behörde, dass eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zwischen den Kosten des Wiederherstellungsauftrages und dessen Nutzen für die Natur nicht vorgesehen wäre und dass den vollziehenden Behörden bei der Handhabung des § 17 Abs 1 lit b TNSchG 2005 kein Ermessen eingeräumt wäre, unrichtig sei.Der Beschwerdeführer bringt unter anderem auch vor, dass die Annahme der belangten Behörde, dass eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zwischen den Kosten des Wiederherstellungsauftrages und dessen Nutzen für die Natur nicht vorgesehen wäre und dass den vollziehenden Behörden bei der Handhabung des Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 kein Ermessen eingeräumt wäre, unrichtig sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch diesbezüglich gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, dieses Vorbringen zu verifizieren. Insbesondere der Hinweis auf den Abs 1 lit b des § 17 TNSchG 2005 ist hierzu nicht geeignet, weil diese Bestimmung zwar von einer Verhältnismäßigkeitsprüfung spricht, dies aber aufgrund des eindeutigen Wortlautes zweifellos nur im Zusammenhang mit der Feststellung des früheren Zustandes, nicht aber mit den aufzutragenden Wiederherstellungsmaßnahmen. So wird etwa auch im VwGH-Erkenntnis vom 28.6.2010, 2007/10/0007, ausdrücklich ausgeführt, dass § 17 Abs 1 lit b TNSchG 2005 eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zwischen den Kosten des Wiederherstellungsauftrages und dessen Nutzen für die Natur nicht vorsieht.Auch diesbezüglich gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, dieses Vorbringen zu verifizieren. Insbesondere der Hinweis auf den Absatz eins, Litera b, des Paragraph 17, TNSchG 2005 ist hierzu nicht geeignet, weil diese Bestimmung zwar von einer Verhältnismäßigkeitsprüfung spricht, dies aber aufgrund des eindeutigen Wortlautes zweifellos nur im Zusammenhang mit der Feststellung des früheren Zustandes, nicht aber mit den aufzutragenden Wiederherstellungsmaßnahmen. So wird etwa auch im VwGH-Erkenntnis vom 28.6.2010, 2007/10/0007, ausdrücklich ausgeführt, dass Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zwischen den Kosten des Wiederherstellungsauftrages und dessen Nutzen für die Natur nicht vorsieht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der Beschwerdeführer also in der Beschwerde vorbringt, dass alle vorgeschriebenen Wiederherstellungsmaßnahmen in keinem Verhältnis zu den behaupteten beeinträchtigten Schutzgütern nach dem Tiroler Naturschutzgesetz stünden, wird dadurch – selbst wenn dies zutreffen würde – keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.4. Zu den gegenständlichen (Verwaltungs)Strafverfahren:</p>\n<p class=\"lf-p\">Inwieweit – wie in der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19.11.2014 ausgeführt – eine Bestrafung nach dem TNSchG 2005 Voraussetzung für die Erlassung eines Wiederherstellungsauftrages sein soll, ist für das Landesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, verlangt der klare Wortlaut des § 17 Abs 1 TNSchG 2005 hierfür doch vielmehr bloß, dass ein Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem Verbot, ohne Vorliegen einer Ausnahmebewilligung, ausgeführt wird.Inwieweit – wie in der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19.11.2014 ausgeführt – eine Bestrafung nach dem TNSchG 2005 Voraussetzung für die Erlassung eines Wiederherstellungsauftrages sein soll, ist für das Landesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, verlangt der klare Wortlaut des Paragraph 17, Absatz eins, TNSchG 2005 hierfür doch vielmehr bloß, dass ein Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem Verbot, ohne Vorliegen einer Ausnahmebewilligung, ausgeführt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit der Beschwerdeführer also vorbringt, dass er bisher wegen einer Übertretung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz nicht (rechtskräftig) bestraft worden sei und deshalb keine festgestellte Übertretung der naturschutzrechtlichen Normen vorliege, so ist dies im vorliegenden Zusammenhang irrelevant, weil eine rechtskräftige Bestrafung keine Voraussetzung für einen naturschutzrechtlichen Wiederherstellungsauftrag bildet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Überdies sei in diesem Zusammenhang etwa das VwGH-Erkenntnis vom 29.5.2000, 97/10/0231, erwähnt, wonach in einem Verfahren betreffend eine naturschutzrechtliche Bewilligung und einen Wiederherstellungsauftrag die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates in einem im selben Zusammenhang geführten Strafverfahren ohne rechtliche Relevanz ist, da es im vorliegenden Fall - anders als im Strafverfahren - nicht darum ginge, ob die Vornahme einer Anschüttung auf dem Grundstück dem Beschwerdeführer subjektiv vorzuwerfen ist, sondern allein um den objektiven Tatbestand.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im vorliegenden Zusammenhang hat der VwGH mit Erkenntnis vom 12.8.2014, 2013/10/0216, den Spruchpunkt II. des Berufungserkenntnisses des UVS Tirol vom 14.8.2013, ****, mit welchem lediglich eine Herabsetzung, nicht aber eine Aufhebung der laut Spruchpunkt 3. und 5. des erstinstanzlichen Bescheides verhängten Geldstrafen erfolgte, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Mit Beschluss vom 17.10.2014, ****, hat das Landesverwaltungsgericht – ohne sich nochmals inhaltlich mit den gegenständlichen Tatvorwürfen auseinander zu setzen - das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 43 Abs 1 VwGVG eingestellt, da seit dem Einlangen der Beschwerde bereits 15 Monate vergangen seien.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für das vorliegende Verfahren betreffend die Erteilung eines Wiederherstellungsauftrages ist dieses Verwaltungsstrafverfahren nicht entscheidungswesentlich. Was die Aufhebung der Spruchpunkte 1., 2. und 4. des erstinstanzlichen Bescheides durch das genannte UVS-Erkenntnis betrifft, wird in der Begründung dieses Erkenntnisses ausdrücklich ausgeführt, dass vom Vorliegen von natürlichen Gewässern nur „nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit“ ausgegangen werden könne. Im Sinn des oben genannten VwGH-Erkenntnis vom 29.5.2000, 97/10/0231, schließt das nicht aus, dass im vorliegenden Verfahren das Vorliegen von natürlichen Gewässern mit der für die Erteilung eines Wiederherstellungsauftrages erforderlichen Sicherheit angenommen werden könnte (siehe hierzu die Ausführungen weiter oben zu Punkt 3.1.2.7.).Im vorliegenden Zusammenhang hat der VwGH mit Erkenntnis vom 12.8.2014, 2013/10/0216, den Spruchpunkt römisch zwei. des Berufungserkenntnisses des UVS Tirol vom 14.8.2013, ****, mit welchem lediglich eine Herabsetzung, nicht aber eine Aufhebung der laut Spruchpunkt 3. und 5. des erstinstanzlichen Bescheides verhängten Geldstrafen erfolgte, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Beschluss vom 17.10.2014, ****, hat das Landesverwaltungsgericht – ohne sich nochmals inhaltlich mit den gegenständlichen Tatvorwürfen auseinander zu setzen - das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG eingestellt, da seit dem Einlangen der Beschwerde bereits 15 Monate vergangen seien. Für das vorliegende Verfahren betreffend die Erteilung eines Wiederherstellungsauftrages ist dieses Verwaltungsstrafverfahren nicht entscheidungswesentlich. Was die Aufhebung der Spruchpunkte 1., 2. und 4. des erstinstanzlichen Bescheides durch das genannte UVS-Erkenntnis betrifft, wird in der Begründung dieses Erkenntnisses ausdrücklich ausgeführt, dass vom Vorliegen von natürlichen Gewässern nur „nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit“ ausgegangen werden könne.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Sinn des oben genannten VwGH-Erkenntnis vom 29.5.2000, 97/10/0231, schließt das nicht aus, dass im vorliegenden Verfahren das Vorliegen von natürlichen Gewässern mit der für die Erteilung eines Wiederherstellungsauftrages erforderlichen Sicherheit angenommen werden könnte (siehe hierzu die Ausführungen weiter oben zu Punkt 3.1.2.7.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch der im Urteil des Landesgerichtes **** vom 24.7.2014 erfolgte – mittlerweile rechtskräftige – Freispruch ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Wiederherstellungsauftrages aufzuzeigen, da dieser Freispruch primär aus der Annahme des Vorliegens von Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung und der daraus geschlossenen Verneinung bewilligungsloser Baumaßnahmen resultiert und diese Annahme vom Landesverwaltungsgericht wie oben unter Punkt 3.1.2.1. dargelegt widerlegt wurde und für das Landesverwaltungsgericht diesbezüglich auch keine Bindungswirkung besteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.5. Zur mangelnden Aufklärung über die naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht:</p>\n<p class=\"lf-p\">Ob der Beschwerdeführer – wie von ihm in der Beschwerde behauptet - vor Beginn der gegenständlichen Arbeiten nie über die konkrete naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht aufgeklärt worden ist, musste nicht näher erörtert werden, da es hierauf wiederum bei der Erteilung eines Wiederherstellungsbescheides nicht ankommt. Insofern kann damit aber auch keine für das vorliegende Verfahren relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgezeigt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Übrigen deutet der vorliegende Akteninhalt aber darauf hin, dass der Beschwerdeführer mehrmals über die erforderlichen naturschutzrechtlichen Bewilligungspflichten aufgeklärt wurde und verweist auch der gegenständliche Rodungsbescheid, wie schon im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt und vom Beschwerdeführer selbst zugestanden wird, auf etwaige weitere erforderliche Bewilligungen. In diesem Zusammenhang ist es jedenfalls Sache des Beschwerdeführers, sich über diese allenfalls notwendigen zusätzlichen Bewilligungen vor Ausführung seines Vorhabens zu informieren, und kann es nicht Aufgabe der lediglich mit einem Antrag auf forstrechtliche Bewilligung befassten Bezirksverwaltungsbehörde sein, von sich aus noch konkretere Angaben zu den bestehenden Bewilligungspflichten zu machen. Gerade das Wort „etwaige“ im forstrechtlichen Bescheid, an dem sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde stößt, signalisiert deutlich, dass die Forstbehörde keine Beurteilung der weiteren erforderlichen Bewilligungspflichten vorgenommen hat (eine solche Zuständigkeit wird durch das Einbringen eines Rodungsantrages auch nicht begründet), und ist der aus diesem Wort gezogene Schluss des Beschwerdeführers, dass er neben der Rodungsbewilligung keine weitere Bewilligung benötigt, aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes denkunmöglich.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.6. Zu den behaupteten Verpflichtungen zur Durchführung der gegenständlichen Maßnahmen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter Berücksichtigung der bisherigen Ausführungen geht auch jenes Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere, mit dem dieser auf seine Verpflichtungen aus den „Cross Compliance“-Bestimmungen, auf die Vorgaben aus der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung oder aus dem forstrechtlichen Bewilligungsbescheid sowie auf das ÖPUL-Programm verweist. Mit diesem Vorbringen begründet der Beschwerdeführer seine Auffassung, dass § 17 Abs 1 TNSchG 2005 nicht anwendbar wäre, weil hier nicht primär die Interessen des Naturschutzes zu beurteilen wären, sondern sich der Beschwerdeführer primär etwa um seine gesetzliche Verpflichtung, den von ihm angekauften landwirtschaftlichen Betrieb (wieder) erhaltungs- und leistungsfähig zu machen, kümmern müsse.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diesbezüglich ist nicht ersichtlich, woraus der Beschwerdeführer diese Auffassung ableitet. Selbst wenn die genannten Verpflichtungen bestünden, existiert keine Vorschrift, die aufgrund dessen von einer grundsätzlich bestehenden naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht entbinden würde. Unter Berücksichtigung der bisherigen Ausführungen geht auch jenes Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere, mit dem dieser auf seine Verpflichtungen aus den „Cross Compliance“-Bestimmungen, auf die Vorgaben aus der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung oder aus dem forstrechtlichen Bewilligungsbescheid sowie auf das ÖPUL-Programm verweist. Mit diesem Vorbringen begründet der Beschwerdeführer seine Auffassung, dass Paragraph 17, Absatz eins, TNSchG 2005 nicht anwendbar wäre, weil hier nicht primär die Interessen des Naturschutzes zu beurteilen wären, sondern sich der Beschwerdeführer primär etwa um seine gesetzliche Verpflichtung, den von ihm angekauften landwirtschaftlichen Betrieb (wieder) erhaltungs- und leistungsfähig zu machen, kümmern müsse.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diesbezüglich ist nicht ersichtlich, woraus der Beschwerdeführer diese Auffassung ableitet. Selbst wenn die genannten Verpflichtungen bestünden, existiert keine Vorschrift, die aufgrund dessen von einer grundsätzlich bestehenden naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht entbinden würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da also keine dieser Verpflichtungen für die im vorliegenden Zusammenhang maßgebliche Frage, ob die vom Beschwerdeführer veranlassten Maßnahmen naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig sind, eine Rolle spielt, war das nähere Ausmaß dieser Verpflichtungen vom Landesverwaltungsgericht nicht zu prüfen. Allenfalls könnte das genannte Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen eines naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahrens zu berücksichtigen sein. Dies muss aber im vorliegenden Verfahren betreffend den Auftrag zur Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht näher ergründet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.7. Zur aufschiebenden Wirkung der Beschwerde:</p>\n<p class=\"lf-p\">Zutreffend ist das Beschwerdevorbringen, dass die vorliegende Beschwerde entgegen den Ausführungen der belangten Behörde aufschiebende Wirkung hat. Die von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang zitierte Bestimmung des § 39 Abs 6 VStG ist schon deshalb nicht einschlägig, weil es sich gegenständlich nicht um ein Verwaltungsstrafverfahren handelt. Auch eine andere Bestimmung, die die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausschließen würde, ist für das Landesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, weshalb der vorliegenden Beschwerde nach § 13 Abs 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zukommt.Zutreffend ist das Beschwerdevorbringen, dass die vorliegende Beschwerde entgegen den Ausführungen der belangten Behörde aufschiebende Wirkung hat. Die von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang zitierte Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 6, VStG ist schon deshalb nicht einschlägig, weil es sich gegenständlich nicht um ein Verwaltungsstrafverfahren handelt. Auch eine andere Bestimmung, die die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausschließen würde, ist für das Landesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, weshalb der vorliegenden Beschwerde nach Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG aufschiebende Wirkung zukommt.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:</div>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Verfahren waren insbesondere Sachverhaltsfragen zu klären. Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebenden Rechtsfragen, insbesondere die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung eines Wiederherstellungsauftrages nach § 17 Abs 1 TNSchG 2005 und dabei wiederum die Frage des Vorliegens naturschutzrechtlicher Bewilligungstatbestände, wurden in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelöst. Im gegenständlichen Verfahren waren insbesondere Sachverhaltsfragen zu klären. Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebenden Rechtsfragen, insbesondere die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung eines Wiederherstellungsauftrages nach Paragraph 17, Absatz eins, TNSchG 2005 und dabei wiederum die Frage des Vorliegens naturschutzrechtlicher Bewilligungstatbestände, wurden in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelöst.</p>\n<p class=\"lf-p\">HINWEIS:</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Vergebührung der Beschwerde sind gemäß § 14 TP 6 Abs 1 des Gebührengesetzes 1957, BGBl 267/1957, zuletzt geändert durch BGBl I 13/2014, Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft S zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen.Für die Vergebührung der Beschwerde sind gemäß Paragraph 14, TP 6 Absatz eins, des Gebührengesetzes 1957, Bundesgesetzblatt 267 aus 1957,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 13 aus 2014,, Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft S zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.35.1352.8</p></div>", "next": 0}