{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Sodann wurden alle gefundenen Unterlagen von diesen gesichtet und letztlich wurden von diesen Zivilpersonen die zu beschlagnahmenden Unterlagen selektiert. Aus diesem Ablauf ergibt sich aber, dass den Vertretern der Privatanklägerin ein umfassender über jeden Gerichtsbeschluss hinausgehender Einblick in alle geschäftlichen Bereiche der Beschwerdeführerinnen im Rahmen einer kriminalpolizeilichen Maßnahme ermöglicht wurde. Der Verantwortung seitens der handelnden Organe, dass es den Organen der Kriminalpolizei nicht möglich wäre die zu beschlagnahmenden Dokumente zu erkennen, ist entgegenzuhalten, dass die willkürliche Beiziehung privater Personen durch organe des kriminalpolizeilichen Exekutivdienstes zum einen vor dem Hintergrund der Möglichkeit zur (gerichtlichen) Bestellung weiterer geeigneter Sachverständiger gesetzlich nicht vorgesehen ist und ein Erkennen von relevanten Dokumenten auch den zum Teil qualifiziert ungeeigneten beigezogenen Vertretern der Privatanklägerin ebenfalls nicht möglich gewesen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum anderen wurden hier die Beschwerdeführerin in ihren nach Artikel 9, Staatsgrundgesetz in Verbindung mit Paragraph eins, Gesetz vom 27. October 1862, zum Schutze des Hausrechtes RGBl Nr 88 aus 1862, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 422 aus 1974, sowie nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK (VfGH, 17.6.1997, B 3123/96) besonders geschützten Rechten massivst verletzt, da gerade die Offenlegung gegenüber Mitarbeitern der Privatanklägerin einen besonders qualifizierten Eingriff darstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine weitere nur als Exzess zu qualifizierende Handlung ergibt sich aus der Aussage des Zeugen Dr. G. Dr. G ist Leiter der Rechtsabteilung der Privatanklägerin und wurde, wie bereits dargelegt, von Organen des Landeskriminalamtes ohne gerichtlichen Auftrag den beschwerten Hausdurchsuchungen in der Adresse Nr.2 und Adresse Nr 1, Ort1, beigezogen. Dr. G gab an, im Zuge der Hausdurchsuchung mit seinem privaten Smartphone insgesamt fünf Lichtbilder angefertigt zu haben. Auf Grund sowohl seiner weiteren Aussagen, als auch der sonstigen Zeugenaussagen, ergibt es sich, dass Dr. G immer unter Aufsicht von Polizeibeamten stand. Einmal wurde ihm das Fotografieren sogar ausdrücklich von einer Polizeibeamtin untersagt, woraufhin er das unmittelbar davor angefertigte Lichtbild löschte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das bedeutet aber, dass von Dr. G während einer kriminalpolizeilichen Hausdurchsuchung unter Aufsicht von Polizeibeamten zumindest fünf private Lichtbilder von Unterlagen der Beschwerdeführerin angefertigt werden konnten. Ein solches Verhalten übersteigt den Begriff der „Modalitäten einer gerichtlich angeordneten Maßnahme“ bei weitem und stellt für sich alleine betrachtet bereits einen als Akt unmittelbarer Befehls und Zwangsgewalt zu beurteilenden Grundrechtseingriff dar. Es entspricht der ständigen Judikatur der Höchstgerichte, dass ein in eine Amtshandlung eingebetteter privatrechtlicher Akt, der dem Rechtsunterworfenen den Eindruck vermittelt, dass er diesen als Teil des hoheitlichen mit imperium durchgeführten Handelns dulden müsse, jedenfalls auch zu einem - vom Verwaltungsgericht auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfenden - Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt wird (VfGH v 3.3.2006, B345/05 und VfSlg 14.864/1997).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zumal der Zeuge K bereits während der laufenden Hausdurchsuchungen gegenüber den anwesenden Polizeiorganen gegen die Handlungen des Zeugen Dr. G protestierte und diesem dennoch ein Fortsetzen nicht untersagt wurde, konnten die Beschwerdeführerinnen durch die Anwesenheit und Präsenz von Organwaltern zu keinem anderen Schluss kommen, dass auch diese Handlungen ein Teil des kriminalpolizeilichen Handelns waren, dass sie zu dulden hatten (siehe auch VwGH 31.1.2103, 2008/04/0216).Eine weitere nur als Exzess zu qualifizierende Handlung ergibt sich aus der Aussage des Zeugen Dr. G. Dr. G ist Leiter der Rechtsabteilung der Privatanklägerin und wurde, wie bereits dargelegt, von Organen des Landeskriminalamtes ohne gerichtlichen Auftrag den beschwerten Hausdurchsuchungen in der Adresse Nr.2 und Adresse Nr 1, Ort1, beigezogen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dr. G gab an, im Zuge der Hausdurchsuchung mit seinem privaten Smartphone insgesamt fünf Lichtbilder angefertigt zu haben. Auf Grund sowohl seiner weiteren Aussagen, als auch der sonstigen Zeugenaussagen, ergibt es sich, dass Dr. G immer unter Aufsicht von Polizeibeamten stand. Einmal wurde ihm das Fotografieren sogar ausdrücklich von einer Polizeibeamtin untersagt, woraufhin er das unmittelbar davor angefertigte Lichtbild löschte. Das bedeutet aber, dass von Dr. G während einer kriminalpolizeilichen Hausdurchsuchung unter Aufsicht von Polizeibeamten zumindest fünf private Lichtbilder von Unterlagen der Beschwerdeführerin angefertigt werden konnten. Ein solches Verhalten übersteigt den Begriff der „Modalitäten einer gerichtlich angeordneten Maßnahme“ bei weitem und stellt für sich alleine betrachtet bereits einen als Akt unmittelbarer Befehls und Zwangsgewalt zu beurteilenden Grundrechtseingriff dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es entspricht der ständigen Judikatur der Höchstgerichte, dass ein in eine Amtshandlung eingebetteter privatrechtlicher Akt, der dem Rechtsunterworfenen den Eindruck vermittelt, dass er diesen als Teil des hoheitlichen mit imperium durchgeführten Handelns dulden müsse, jedenfalls auch zu einem - vom Verwaltungsgericht auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfenden - Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt wird (VfGH v 3.3.2006, B345/05 und VfSlg 14.864 aus 1997,). Zumal der Zeuge K bereits während der laufenden Hausdurchsuchungen gegenüber den anwesenden Polizeiorganen gegen die Handlungen des Zeugen Dr. G protestierte und diesem dennoch ein Fortsetzen nicht untersagt wurde, konnten die Beschwerdeführerinnen durch die Anwesenheit und Präsenz von Organwaltern zu keinem anderen Schluss kommen, dass auch diese Handlungen ein Teil des kriminalpolizeilichen Handelns waren, dass sie zu dulden hatten (siehe auch VwGH 31.1.2103, 2008/04/0216).</p>\n<p class=\"lf-p\">Den vorliegenden Beschwerden war daher im festgestelltem Umfang Folge zu geben und festzustellen, dass alle drei Beschwerdeführerinnen in ihren nach Art 9 Staatsgrundgesetz iVm § 1 Gesetz vom 27. October 1862, zum Schutze des Hausrechtes RGBl Nr 88/1862 idF BGBl Nr 422/1974 sowie nach Art 8 Abs 2 EMRK (VfGH, 17.6.1997, B 3123/96) besonders geschützten Rechten verletzt worden sind.Den vorliegenden Beschwerden war daher im festgestelltem Umfang Folge zu geben und festzustellen, dass alle drei Beschwerdeführerinnen in ihren nach Artikel 9, Staatsgrundgesetz in Verbindung mit Paragraph eins, Gesetz vom 27. October 1862, zum Schutze des Hausrechtes RGBl Nr 88 aus 1862, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 422 aus 1974, sowie nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK (VfGH, 17.6.1997, B 3123/96) besonders geschützten Rechten verletzt worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">VI. Zur Kostenentscheidung:römisch sechs. Zur Kostenentscheidung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 35 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach die im Verfahren nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Die Höhe der Beträge richtet sich nach der VwG-Aufwandersatzverordnung BGBl Nr 517/2013, die Eingabegebühr stützt sich auf das Gebührengesetz BGBl Nr 267/1957, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 13/2014. Im vorliegenden Fall setzen sich die Kosten aus Schriftsatzaufwand in Höhe von EUR 737,60, Verhandlungsaufwand in Höhe von EUR 922,-- und der Eingabegebühr in Höhe von EUR 30.-- zusammen. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen der Beschwerdeführerinnen in Höhe von jeweils EUR 1.662,60.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG, wonach die im Verfahren nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Höhe der Beträge richtet sich nach der VwG-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Nr 517 aus 2013,, die Eingabegebühr stützt sich auf das Gebührengesetz Bundesgesetzblatt Nr 267 aus 1957,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2014,. Im vorliegenden Fall setzen sich die Kosten aus Schriftsatzaufwand in Höhe von EUR 737,60, Verhandlungsaufwand in Höhe von EUR 922,-- und der Eingabegebühr in Höhe von EUR 30.-- zusammen. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen der Beschwerdeführerinnen in Höhe von jeweils EUR 1.662,60.</p>\n<p class=\"lf-p\">VII.römisch sieben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gebührenrechtlicher Hinweis:</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Vergebührung der Beschwerde (samt Beilagen) sind Euro 14,30 an das Landesverwaltungsgericht Tirol zu entrichten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.23.0622.9</p></div>", "next": 0}