{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Nicht nachvollziehbar bleibt vorab die Argumentationslinie der belangten Behörde hinsichtlich der Ausweisung des Regulierungsgebietes als solches gemäß § 36 Abs 2 lit d FLG 1952, wurde doch die endgültige Hauptteilung für die Agrargemeinschaft S erst durch den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 04.10.1963, GZ ****, endgültig durchgeführt, sodass die Gemeindegutseigenschaft der bei der Agrargemeinschaft S verbliebenen Flächen zu diesem Zeitpunkt endgültig untergegangen ist. Hinzuweisen ist an dieser Stelle auch nochmals darauf, dass sich die damals festgestellte Gemeindegutseigenschaft nur auf den Fraktionswald X (Gst Nr *** und die *alpe Gst Nr ***) bezogen hat. Die *alpe ist dabei, wie der Zeuge L L ausgeführt hat, bereits aufgrund ihrer Höhenlage (vor allem in den 60-er Jahren) als mindere Schafalpe zu beurteilen, welche bereits bei der Grundbuchsanlage im Jahr 1906 als „elende Schafweide“ bewertet wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der materielle Wert dieser Liegenschaft war – trotz ihrer Flächendimension von ca 64 ha – damit zum Zeitpunkt der Hauptteilung im Jahr 1963 von vernachlässigbarer Dimension. Nicht nachvollziehbar bleibt vorab die Argumentationslinie der belangten Behörde hinsichtlich der Ausweisung des Regulierungsgebietes als solches gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, FLG 1952, wurde doch die endgültige Hauptteilung für die Agrargemeinschaft S erst durch den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 04.10.1963, GZ ****, endgültig durchgeführt, sodass die Gemeindegutseigenschaft der bei der Agrargemeinschaft S verbliebenen Flächen zu diesem Zeitpunkt endgültig untergegangen ist. Hinzuweisen ist an dieser Stelle auch nochmals darauf, dass sich die damals festgestellte Gemeindegutseigenschaft nur auf den Fraktionswald römisch zehn (Gst Nr *** und die *alpe Gst Nr ***) bezogen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die *alpe ist dabei, wie der Zeuge L L ausgeführt hat, bereits aufgrund ihrer Höhenlage (vor allem in den 60-er Jahren) als mindere Schafalpe zu beurteilen, welche bereits bei der Grundbuchsanlage im Jahr 1906 als „elende Schafweide“ bewertet wurde. Der materielle Wert dieser Liegenschaft war – trotz ihrer Flächendimension von ca 64 ha – damit zum Zeitpunkt der Hauptteilung im Jahr 1963 von vernachlässigbarer Dimension.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusammenschau mit dem Waldbewirtschaftungsplan:</p>\n<p class=\"lf-p\">Von 1960 bis 1962 wurde auch der Waldbewirtschaftungsplan bis zum Jahr 1982 erstellt. Gleichzeitig wurde die Grenzfeststellung von der Agrargemeinschaft S und *alpe durchgeführt. Im Rahmen dieser Feststellung wurde unter anderem auch die Hauptteilung nachfolgend abgewickelt. Zur Verdeutlichung der Bestimmtheit der in der Hauptteilung zugrunde gelegten Wertverhältnisse des Gst *** zum Restbestand des Gst *** (= ehem Fraktionswald X; 32 ha) ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich des Gst *** mit einem Zuwachs von 6,9 Vorratsfestmeter (Vfm) pro ha gerechnet wurde, während auf der Restfläche für 20 ha 4,2 Vfm/ha und für weitere 12 ha nur 1,7 Vfm/ha angenommen wurde. Daraus resultiert im Gst *** ein jährlicher Zuwachs von ca 53 Vfm, für den Restbestand des Gst *** demgegenüber ein solcher von ca 104 Vfm; daraus erschließt sich augenscheinlich der besondere Wert der an die Gemeinde übertragenen Liegenschaft, die im Übrigen auch eine der am leichtesten bewirtschaftbaren Liegenschaften darstellte.Von 1960 bis 1962 wurde auch der Waldbewirtschaftungsplan bis zum Jahr 1982 erstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gleichzeitig wurde die Grenzfeststellung von der Agrargemeinschaft S und *alpe durchgeführt. Im Rahmen dieser Feststellung wurde unter anderem auch die Hauptteilung nachfolgend abgewickelt. Zur Verdeutlichung der Bestimmtheit der in der Hauptteilung zugrunde gelegten Wertverhältnisse des Gst *** zum Restbestand des Gst *** (= ehem Fraktionswald römisch zehn; 32 ha) ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich des Gst *** mit einem Zuwachs von 6,9 Vorratsfestmeter (Vfm) pro ha gerechnet wurde, während auf der Restfläche für 20 ha 4,2 Vfm/ha und für weitere 12 ha nur 1,7 Vfm/ha angenommen wurde. Daraus resultiert im Gst *** ein jährlicher Zuwachs von ca 53 Vfm, für den Restbestand des Gst *** demgegenüber ein solcher von ca 104 Vfm; daraus erschließt sich augenscheinlich der besondere Wert der an die Gemeinde übertragenen Liegenschaft, die im Übrigen auch eine der am leichtesten bewirtschaftbaren Liegenschaften darstellte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beweisanbot: Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens aus der land- und forstwirtschaftlichen Bewertung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es bestand zu jedem Zeitpunkt, das heißt im Jahr 1918 und folgende, wie auch in den Jahren 1950 und folgende, allseitige Klarheit über das Eigentum der Gemeinschaft der Stammsitzliegenschaftseigentümer an den kaufgegenständlichen Flächen aus dem Kaufvertrag vom 07.12.1918. Nochmals wird darauf hingewiesen, dass im Anschreiben der Agrargemeinschaft S an die Tiroler Landesregierung vom 12.12.1955 die relevanten Sachverhalte im Zusammenhang mit dem Ankauf des X ausführlich dargestellt wurden, wobei insbesondere auch die wörtliche Zitierung aus der Gemeindeausschusssitzung vom 26.12.1918 erfolgt, welche den *ankauf ausschließlich der Finanzierung durch die betroffenen Eigentümer überließ.Es bestand zu jedem Zeitpunkt, das heißt im Jahr 1918 und folgende, wie auch in den Jahren 1950 und folgende, allseitige Klarheit über das Eigentum der Gemeinschaft der Stammsitzliegenschaftseigentümer an den kaufgegenständlichen Flächen aus dem Kaufvertrag vom 07.12.1918. Nochmals wird darauf hingewiesen, dass im Anschreiben der Agrargemeinschaft S an die Tiroler Landesregierung vom 12.12.1955 die relevanten Sachverhalte im Zusammenhang mit dem Ankauf des römisch zehn ausführlich dargestellt wurden, wobei insbesondere auch die wörtliche Zitierung aus der Gemeindeausschusssitzung vom 26.12.1918 erfolgt, welche den *ankauf ausschließlich der Finanzierung durch die betroffenen Eigentümer überließ.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits mehrfach ausgeführt, ließe sich eine derartige Konstruktion öffentlich-rechtlich nicht nachvollziehen, sofern dahinter nicht spezielle zivilrechtliche Vereinbarungen zwischen der Gemeinde und den privaten Liegenschaftseigentümern bestanden hätten, welche die Gemeinde als rechtliches Vehikel und Treuhänder der privaten Hofeigentümergemeinschaft sah.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies erhellt sich nicht zuletzt auch in der oben auf Seite 3 (Schreiben vom 12.12.1955) dargestellten Ausführung, dass die Erträgnisse aus dem in den Jahren 1939 – 1950 formell im Eigentum der Gemeinde T stehenden X-Wald dem Alpherrn der Alpinteressentschaft * teilweise direkt ausgefolgt wurde, was allein darauf schließen lässt, dass allseits Einvernehmen darüber bestand, dass die relevante Gemeinschaft der Stammsitzliegenschaftseigentümer als private Eigentümergemeinschaft ebenso als außerbücherliche Eigentümerin des X (Wald und Alpe) galten. Dies erhellt sich nicht zuletzt auch in der oben auf Seite 3 (Schreiben vom 12.12.1955) dargestellten Ausführung, dass die Erträgnisse aus dem in den Jahren 1939 – 1950 formell im Eigentum der Gemeinde T stehenden X-Wald dem Alpherrn der Alpinteressentschaft * teilweise direkt ausgefolgt wurde, was allein darauf schließen lässt, dass allseits Einvernehmen darüber bestand, dass die relevante Gemeinschaft der Stammsitzliegenschaftseigentümer als private Eigentümergemeinschaft ebenso als außerbücherliche Eigentümerin des römisch zehn (Wald und Alpe) galten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nicht zuletzt ist diese auch darauf massiv gestützt, dass – trotz mangelnden vorliegenden Teilwaldrechten – über die Bedienung des Haus- und Gutsbedarfes durch die Anteilnahme an anderen Agrargemeinschaften und Fraktionen hinaus, Erträgnisse ausschließlich an die Gemeinschaft der Stammsitzliegenschaftseigentümer am X zur Auszahlung gelangten. Nicht zuletzt ist diese auch darauf massiv gestützt, dass – trotz mangelnden vorliegenden Teilwaldrechten – über die Bedienung des Haus- und Gutsbedarfes durch die Anteilnahme an anderen Agrargemeinschaften und Fraktionen hinaus, Erträgnisse ausschließlich an die Gemeinschaft der Stammsitzliegenschaftseigentümer am römisch zehn zur Auszahlung gelangten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nochmals darf zudem auf die Ergebnisse der Verhandlungsschrift vom 31.05.1960 (Beilage D zur Beschwerde) verwiesen werden: Neben den schon bisher erfolgten Vorträgen in diesem Zusammenhang darf zudem auf eine weitere Wendung unter Punkt II. der genannten Unterlage verwiesen werden, die lautet:Nochmals darf zudem auf die Ergebnisse der Verhandlungsschrift vom 31.05.1960 (Beilage D zur Beschwerde) verwiesen werden: Neben den schon bisher erfolgten Vorträgen in diesem Zusammenhang darf zudem auf eine weitere Wendung unter Punkt römisch zwei. der genannten Unterlage verwiesen werden, die lautet: „Deren (gemeint sind die Liegenschaften ***, EZlen * und *) damaliger Eigentümer hat sich auch nicht beim Erwerb des X beteiligt.“.„Deren (gemeint sind die Liegenschaften ***, EZlen * und *) damaliger Eigentümer hat sich auch nicht beim Erwerb des römisch zehn beteiligt.“.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch diese Wendung kann nur getroffen werden, wenn materiell ein Ankauf durch die Gemeinschaft der Stammsitzliegenschaftseigentümer erfolgt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies ließe sich mit einer Gemeindegutsnutzung ohne die oben angesprochenen zivilrechtlichen Nebenvereinbarungen mit der politischen Gemeinde nicht in Einklang bringen, wobei im vorliegenden Fall das Verhalten der Gemeinde wie auch der Agrargemeinschaften für den schlüssigen Bestand derartiger Vereinbarungen ausreichenden Nachweis bieten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Basis der Aussage des Bgm. I I wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Hauptteilung aus dem Jahr 1963 darauf beruhte, dass im Gutsbestand der EZ *** und *** tatsächlich Liegenschaften vorhältig waren, denen eine Gemeindegutseigenschaft möglicherweise zukommen könnte; dies betrifft den *wald der Fraktion V (Gst ***) hinsichtlich dessen nachfolgend eine konkrete Bereinigung in Form der Hauptteilung unter Abtretung des Gst *** an die Gemeinde T erfolgt ist.Auf Basis der Aussage des Bgm. römisch eins römisch eins wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Hauptteilung aus dem Jahr 1963 darauf beruhte, dass im Gutsbestand der EZ *** und *** tatsächlich Liegenschaften vorhältig waren, denen eine Gemeindegutseigenschaft möglicherweise zukommen könnte; dies betrifft den *wald der Fraktion römisch fünf (Gst ***) hinsichtlich dessen nachfolgend eine konkrete Bereinigung in Form der Hauptteilung unter Abtretung des Gst *** an die Gemeinde T erfolgt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus verfahrensrechtlicher Sicht darf höflich darauf hingewiesen werden, dass seit der Zurverfügungstellung der ergänzenden Unterlagen per E-Mail des LVwG vom 14.08.2015 und 18.08.2015 bis zum heutigen Tag der mündlichen Verhandlung maximal lediglich 4 Tage, davon 2 Werktage, vergangen sind. Diese Zeit erweist sich zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung als nicht ausreichend und ist es den Beschwerdeführern auf dieser Basis doch nicht möglich, diverse Unterlagen einer möglichen Übertragung in neudeutsche Schrift zuzuführen, sodass nicht das gesamte übermittelte Unterlagenkonvolut tatsächlich auf den materiellen Inhalt überprüft werden konnte. Die gegenständlich zu kurz bemessene Vorbereitungszeit wird diesbezüglich als Verfahrensmangel, Verletzung des Rechts auf Parteiengehör sowie Entzug des gesetzlichen Richters gerügt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Inhaltlich wird weiters vorgetragen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, der Kaufvertrag der vom 07.12.1918 bestand zu keinem Zeitpunkt eine Begrenzung der Nutzung auf den Haus- und Gutsbedarf. Aus dem gesamten Verfahrenslauf samt den vorliegenden Unterlagen ergibt sich eindeutig, dass hinsichtlich der Gemeinschaft der Stammsitzliegenschaftseigentümer hinsichtlich des Kaufgegenstandes zu keinem Zeitpunkt eine Beschränkung der Nutzung auf den Haus- und Gutsbedarf bestand.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vielmehr nutzte die Gemeinschaft den gesamten Kaufgegenstand, der zweifelsfrei aus Privateigentum (A) stammt, von Anfang an im Sinne der Nutzung als Volleigentum und ohne Beschränkung auf den Haus- und Gutsbedarf, was sich zB nicht zuletzt aus manifesten Holzverkäufen im Namen der AG X zur Finanzierung der Alpseinrichtungen der AG *alpe ableiten lässt.Vielmehr nutzte die Gemeinschaft den gesamten Kaufgegenstand, der zweifelsfrei aus Privateigentum (A) stammt, von Anfang an im Sinne der Nutzung als Volleigentum und ohne Beschränkung auf den Haus- und Gutsbedarf, was sich zB nicht zuletzt aus manifesten Holzverkäufen im Namen der AG römisch zehn zur Finanzierung der Alpseinrichtungen der AG *alpe ableiten lässt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem bestand zu keinem Zeitpunkt ein Bezug bzw Bezugsrecht der Gemeinde auf den Liegenschaften am X (allenfalls mit Ausnahme der vormaligen Fraktionswaldungen X). Dennoch wurden – wie oben dargestellt – allfällige Erlöse aus Holzverkäufen von der Gemeinde an den Alpsherrn ausgefolgt. Zudem bestand zu keinem Zeitpunkt ein Bezug bzw Bezugsrecht der Gemeinde auf den Liegenschaften am römisch zehn (allenfalls mit Ausnahme der vormaligen Fraktionswaldungen römisch zehn). Dennoch wurden – wie oben dargestellt – allfällige Erlöse aus Holzverkäufen von der Gemeinde an den Alpsherrn ausgefolgt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Selbst im Regulierungsbescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 08.09.1950, GZ ****, verweist die Agrarbehörde in ihrer Begründung darauf, dass sämtliche „Verkaufserlöse allein der Nutzungsgemeinschaft zugutekam“. Auch die Elektrifizierung der Stammsitzliegenschaften erfolgte nach ebendortiger Darstellung allein aus den Erträgnissen der Holzschlägerungen in den Liegenschaften der AG X.Selbst im Regulierungsbescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 08.09.1950, GZ ****, verweist die Agrarbehörde in ihrer Begründung darauf, dass sämtliche „Verkaufserlöse allein der Nutzungsgemeinschaft zugutekam“. Auch die Elektrifizierung der Stammsitzliegenschaften erfolgte nach ebendortiger Darstellung allein aus den Erträgnissen der Holzschlägerungen in den Liegenschaften der AG römisch zehn.</p>\n<p class=\"lf-p\">Damit fehlt den vorliegenden Grundstücken jedoch (neben der erfolgten Hauptteilung) auch die Beschränkung der Nutzung auf die Deckung des Haus- und Gutsbedarfes, sodass eine Subsumption unter § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 nicht möglich ist. Die Gemeindeguteigenschaft scheidet vielmehr aus. Es sei nochmals darauf hingewiesen, dass es sich im vorliegenden Fall um private Erwerbsvorgänge handelt, die mit ansonsten üblichen Sachverhalten im Zusammenhang mit der Übertragung von Eigentumsrechten durch Forsteigentumspurifikationen oder Servitutenregulierungsurkunden nicht vergleichbar sind. Vielmehr liegt ein schlichter Kaufvertrag über privates Eigentum vor.“Damit fehlt den vorliegenden Grundstücken jedoch (neben der erfolgten Hauptteilung) auch die Beschränkung der Nutzung auf die Deckung des Haus- und Gutsbedarfes, sodass eine Subsumption unter Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 nicht möglich ist. Die Gemeindeguteigenschaft scheidet vielmehr aus. Es sei nochmals darauf hingewiesen, dass es sich im vorliegenden Fall um private Erwerbsvorgänge handelt, die mit ansonsten üblichen Sachverhalten im Zusammenhang mit der Übertragung von Eigentumsrechten durch Forsteigentumspurifikationen oder Servitutenregulierungsurkunden nicht vergleichbar sind. Vielmehr liegt ein schlichter Kaufvertrag über privates Eigentum vor.“ II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Grundbuchsanlegung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie sich aus dem zweiten Teil der Landesbeschreibung von Tirol (politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol) aus dem Jahr 1937 ergibt, bildeten die Rotten U, X, U1 und U2 ab 1817 die Gemeinde U.Wie sich aus dem zweiten Teil der Landesbeschreibung von Tirol (politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol) aus dem Jahr 1937 ergibt, bildeten die Rotten U, römisch zehn, U1 und U2 ab 1817 die Gemeinde U.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß dem Orts-Repertorium der gefürsteten Grafschaft Tirol und Vorarlberg aus dem Jahr 1873 galt „U“ als Ortsgemeinde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus dem Post-Lexicon der gefürsteten Grafschaft Tirol mit dem Lande Vorarlberg und des Fürstenthumes Lichtenstein aus dem Jahr 1883 geht zu den Wörtern „U“, „U2“ und „X“ wörtlich Folgendes hervor: „[…] U, Gem. u. Wlr, B. H. u. B. G. W, O. G. U, P. T. […] U2, Rotte, B. H. u. B. G. W, O. G. U, Fract. X, P. T.U2, Rotte, B. H. u. B. G. W, O. G. U, Fract. römisch zehn, P. T. […] X, Gem. Fract. u. Rotte, B. H. u. B. G. W, O. G. U, P. T.römisch zehn, Gem. Fract. u. Rotte, B. H. u. B. G. W, O. G. U, P. T. […]“.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Gemeindelexikon von Tirol und Vorarlberg aus dem Jahr 1907 scheint „X“ als Ortschaft der Ortsgemeinde „U“ auf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Entsprechend dem Grundbuchsanlegungsprotokoll für die Katastralgemeinde *** aus dem Jahr 1906, Post Nr ****, stand die Grundbuchseinlage *** auf Grund Ersitzung im Eigentum von „V-Fraktion“.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gst *** in EZ *** (vormals EZ *** und ***):</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß dem historischen Grundbuchsauszug der Grundbuchseinlage *** KG *** stand das Gst *** im Eigentum der „Fraktion V“.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Bescheid vom 14.04.1928, Zl ****, wurde der „Generalakt gemäß § 142 TRV betreffend die Interessentschaftsalpe *alpe“, welcher in die §§ 1 bis 4 (§ 1 – „Gang des Verfahrens“; § 2 – „Gebiet“; § 3 – „Beteiligte und Anteilrechte“; § 4 – „Gemeinsame Anlagen“) gegliedert war, erlassen.Mit Bescheid vom 14.04.1928, Zl ****, wurde der „Generalakt gemäß Paragraph 142, TRV betreffend die Interessentschaftsalpe *alpe“, welcher in die Paragraphen eins bis 4 (Paragraph eins, – „Gang des Verfahrens“; Paragraph 2, – „Gebiet“; Paragraph 3, – „Beteiligte und Anteilrechte“; Paragraph 4, – „Gemeinsame Anlagen“) gegliedert war, erlassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus § 2 („Gebiet“) ergibt sich wörtlich:Aus Paragraph 2, („Gebiet“) ergibt sich wörtlich: „Dasselbe besteht aus den in den Grundbuchseinlagen Zl […] und *** der Katastralgemeinde *** einkommenden Parzellen und zerfällt in drei Teile: […] B) mittlerer Teil, bestehend aus den Grundparzellen No *** […].“ § 3 („Beteiligte und ihre Rechte“) kann wörtlich entnommen werden:Paragraph 3, („Beteiligte und ihre Rechte“) kann wörtlich entnommen werden: „Der Teil B mit ausschließlicher Waldnutzung wird der Gemeinde U, welche aus den Teilen A und B keine Nutzungsberechtigung erhält, zugewiesen. […].“ Mit TZ *** wurde für die in EZ *** abgeschriebene Gp *** eine neue Einlage (EZ ***) eröffnet. Als Eigentümer der EZ *** wurde die Gemeinde U einverleibt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Bescheides der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I Instanz vom 08.09.1950, Zl ****, wurde das Eigentumsrecht an der Liegenschaft in EZ *** für die Agrargemeinschaft S einverleibt (vgl TZ ***). Aufgrund des Bescheides der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins Instanz vom 08.09.1950, Zl ****, wurde das Eigentumsrecht an der Liegenschaft in EZ *** für die Agrargemeinschaft S einverleibt vergleiche TZ ***).</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Hauptteilungs- und Regulierungsplanes des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 04.10.1963, Zl ****, wurde die Gp *** in EZ *** lastenfrei abgeschrieben und hiefür die neue Einl Zl *** eröffnet (vgl TZ ****). Aufgrund des Hauptteilungs- und Regulierungsplanes des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 04.10.1963, Zl ****, wurde die Gp *** in EZ *** lastenfrei abgeschrieben und hiefür die neue Einl Zl *** eröffnet vergleiche TZ ****).</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Bescheid vom 08.09.1950, Zl ****, wurde festgestellt, dass die in EZ *** und ***, je KG ***, einliegenden Grundstücke agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 36 Abs 2 lit d FLG 1935 sind und im Eigentum der Agrargemeinschaft S stehen. Die in EZ *** KG *** vorgetragenen Grundstücke standen vormals auf Grund des Generalaktes vom 14.04.1928, Zl ****, im Eigentum der Gemeinde U. Die in EZ *** vorgetragenen Grundstücke standen vormals auf Grund Ersitzung ebenfalls im Eigentum der Gemeinde U. Die grundbücherliche Durchführung mit Eigentumsübertragung auf die Agrargemeinschaft S erfolgte zu Tagebuchzahl ****.Mit Bescheid vom 08.09.1950, Zl ****, wurde festgestellt, dass die in EZ *** und ***, je KG ***, einliegenden Grundstücke agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, FLG 1935 sind und im Eigentum der Agrargemeinschaft S stehen. Die in EZ *** KG *** vorgetragenen Grundstücke standen vormals auf Grund des Generalaktes vom 14.04.1928, Zl ****, im Eigentum der Gemeinde U. Die in EZ *** vorgetragenen Grundstücke standen vormals auf Grund Ersitzung ebenfalls im Eigentum der Gemeinde U. Die grundbücherliche Durchführung mit Eigentumsübertragung auf die Agrargemeinschaft S erfolgte zu Tagebuchzahl ****.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Bescheid vom 23.04.1963, Zl ****, wurde die „Liste der Parteien und Verzeichnis der Anteilsrechte“ erlassen. Darin wurde ausgeführt, dass an dem Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft, bestehend aus den Liegenschaften in EZ *** und ***, je KG ***, die Gemeinde T und die jeweiligen Eigentümer nachgenannter Liegenschaften zu den angeführten Anteilsrechten anteilsberechtigt sind und nach Maßgabe dieser Anteilsrechte an den Nutzungen des Gemeinschaftsgebietes teilnehmen. Hinsichtlich des Anteilsrechtes der Gemeinde T wird ein Hauptteilungsverfahren in der Form durchgeführt, dass der Gemeinde T die Grundparzelle *** Wald im Ausmaß von 7,20 ha und 52,50 a unproduktiv unbelastet ins Eigentum übertragen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Bescheid vom 04.10.1963, Zl ****, wurde der Hauptteilungs- und Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft S erlassen. Dessen Inhalt stellt sich im Hinblick auf das Hauptteilungsgebiet wie folgt dar:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>In EZ *** (Eigentümer: Agrargemeinschaft *alpe auf Grund der Generalakte vom 14.04.1928, Zl. ****) werden: o Die Gp. *** Alpe im 18.702 m² lastenfrei ab- und dem Gutsbestand der EZ *** (Eigentümer: Agrargemeinschaft S auf Grund des Bescheides vom 08.09.1950, Zl. ****) zugeschrieben und mit Gp. *** Wald vereinigt. Die Gp. *** wird gelöscht. o Aus Gp. *** Wald mit 162.432 m² die in der Mappenkopie rot angelegte Teilfläche lastenfrei dem Gutsbestand der in EZ *** (Eigentümer: Agrargemeinschaft S auf Grund des Bescheides vom 08.09.1950, Zl. ****) zugeschrieben und mit Gp. *** vereinigt. o Aus Gp *** Alpe mit 381.749 m² die in der Mappenkopie grün angelegte Teilfläche lastenfrei ab-, dem Gutsbestand der EZ *** (Eigentümer: Agrargemeinschaft S auf Grund des Bescheides vom 08.09.1950, Zl. ****) zugeschrieben und mit Gp. *** vereinigt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>In EZ *** (Eigentümer: Agrargemeinschaft S auf Grund des Bescheides vom 08.09.1950, Zl****): o Aus Gp. *** Wald mit 701.720 m² die in der Mappenkopie rot gestreift angelegte Teilfläche lastenfrei ab-, dem Gutsbestand der EZ *** zugeschrieben und mit Gp. *** vereinigt. o Aus Gp. *** Wald mit 290.444 m² die in der Mappenkopie schwarz angelegten drei Teilflächen lastenfrei ab-, dem Gutsbestand der EZ *** zugeschrieben und mit Gp. *** vereinigt. o Die Gp. *** Wald im Ausmaß von 72.000 m² und 5.250 m² unproduktiv lastenfrei ab-, hierfür eine neue EZ (heute: EZ *** GB ***) KG *** eröffnet und das Eigentumsrecht einverleibt für die Gemeinde T.</div>\n<p class=\"lf-p\">Das Regulierungsgebiet umfasst daher die in EZ *** KG *** vorgetragenen Gst. *** und ***, und das in EZ *** KG *** vorgetragenen Gst. *** und stellen agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinn des § 36 Abs. 2 lit. d FLG 1952 dar und stehen im Eigentum der Agrargemeinschaft S.Das Regulierungsgebiet umfasst daher die in EZ *** KG *** vorgetragenen Gst. *** und ***, und das in EZ *** KG *** vorgetragenen Gst. *** und stellen agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinn des Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, FLG 1952 dar und stehen im Eigentum der Agrargemeinschaft S.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verpflichtungen gegenüber der Gemeinde T sind im Hauptteilungs- und Regulierungsplan keine enthalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Akten der belangten Behörde, insbesondere auf die oben angeführten Bescheide, und auf die Akten des Landesverwaltungs-gerichtes Tirol.</p>\n<p class=\"lf-p\">IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen:</p>\n<p class=\"lf-p\">A.</p>\n<p class=\"lf-p\">Maßgebliche Bestimmungen der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 (Reichsgesetzbl I S 49):Maßgebliche Bestimmungen der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 (Reichsgesetzbl römisch eins S 49): „§ 60. (1) Das Gemeindevermögen ist pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten. Mit möglichst wenig Kosten soll es den bestmöglichen Ertrag bringen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Das Gemeindevermögen ist aus Mitteln des ordentlichen Haushalts zu unterhalten. (…) § 65. (1) Für die Nutzung des Gemeindevermögens, dessen Ertrag nach bisherigem Recht nicht der Gemeinde, sondern sonstigen Berechtigten zusteht (Gemeindegliedervermögen), verbleibt es bei den bisherigen Vorschriften und Gewohnheiten. Paragraph 65, (1) Für die Nutzung des Gemeindevermögens, dessen Ertrag nach bisherigem Recht nicht der Gemeinde, sondern sonstigen Berechtigten zusteht (Gemeindegliedervermögen), verbleibt es bei den bisherigen Vorschriften und Gewohnheiten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Gemeindevermögen darf nicht in Gemeindegliedervermögen umgewandelt werden.“ B.</div>\n<p class=\"lf-p\">Maßgebliche Bestimmungen des Flurverfassungs-Landesgesetzes (FLG 1935), LGBl Nr 42/1935: „§ 36. (1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind solche,</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>an welchen zwischen bestandenen Obrigkeiten und Ortsgemeinden (Ortschaften) oder ehemaligen Untertanen sowie zwischen zwei oder mehreren Gemeinden (Ortschaften) gemeinschaftliche Besitz- und Benutzungsrechte bestehen oder</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>welche von allen oder von gewissen Mitgliedern einer Ortsgemeinde (Ortschaft), eines oder mehrerer Gemeindeteile (Ortsteile), Nachbarschaften oder ähnlicher agrarischer Gemeinschaften kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitze verbundenen Mitgliedschaft oder von den Mitberechtigten an Wechsel- oder Wandelgründen gemeinschaftlich oder wechselweise benutzt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Zu diesen Grundstücken sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, ferner zu zählen: (…)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegende Gemeindegut bzw Ortschafts- oder Fraktionsgut; (…) Ansprüche der Parteien § 51. (1) Bei der Hauptteilung hat jeder Teilgenossen nach dem festzustellenden Werte seines Anteiles Anspruch auf vollen Gegenwert tunlichst in Grund. Erfolgt die Auseinandersetzung zwischen einer Ortsgemeinde einerseits und einer oder mehrerer Agrargemeinschaften andererseits, so gebührt der Ortsgemeinde ein ihrer tatsächlichen durchschnittlichen Nutzung entsprechender Anteil, mindestens jedoch ein Anteil, der dem Fünftel des Wertes der der Hauptteilung unterzogenen Liegenschaften entspricht. Dieses Anteilsrecht steht der Ortsgemeinde nur dann zu, wenn sie in den öffentlichen Büchern als Eigentümerin der Liegenschaft eingetragen ist oder die Steuern für diese aus einen Mitteln trägt, und außerdem über eine ihr als Eigentümerin einer Stammsitzliegenschaft oder als Inhaberin eines walzenden Anteiles zustehende Berechtigung hinaus an der Nutzung teilgenommen hat.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die letzterwähnte Berechtigung ist bei der Hauptteilung nicht zu berücksichtigen. Ein größerer Anspruch der Ortsgemeinde, der auf einem besonderen Rechtstitel beruht, wird durch die vorangehenden Bestimmungen nicht berührt. Paragraph 51, (1) Bei der Hauptteilung hat jeder Teilgenossen nach dem festzustellenden Werte seines Anteiles Anspruch auf vollen Gegenwert tunlichst in Grund. Erfolgt die Auseinandersetzung zwischen einer Ortsgemeinde einerseits und einer oder mehrerer Agrargemeinschaften andererseits, so gebührt der Ortsgemeinde ein ihrer tatsächlichen durchschnittlichen Nutzung entsprechender Anteil, mindestens jedoch ein Anteil, der dem Fünftel des Wertes der der Hauptteilung unterzogenen Liegenschaften entspricht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieses Anteilsrecht steht der Ortsgemeinde nur dann zu, wenn sie in den öffentlichen Büchern als Eigentümerin der Liegenschaft eingetragen ist oder die Steuern für diese aus einen Mitteln trägt, und außerdem über eine ihr als Eigentümerin einer Stammsitzliegenschaft oder als Inhaberin eines walzenden Anteiles zustehende Berechtigung hinaus an der Nutzung teilgenommen hat. Die letzterwähnte Berechtigung ist bei der Hauptteilung nicht zu berücksichtigen. Ein größerer Anspruch der Ortsgemeinde, der auf einem besonderen Rechtstitel beruht, wird durch die vorangehenden Bestimmungen nicht berührt. (…) Hauptteilungsplan § 54. (1) Die Hauptteilung ist durch Plan der Behörde auszusprechen, der sich auf die Feststellung des auf jeden Teilgenossen entfallenden Teiles des bisher gemeinschaftlichen Gebietes und die anlässlich der Hauptteilung notwendige Regelung der Rechts- und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erstrecken hat.Paragraph 54, (1) Die Hauptteilung ist durch Plan der Behörde auszusprechen, der sich auf die Feststellung des auf jeden Teilgenossen entfallenden Teiles des bisher gemeinschaftlichen Gebietes und die anlässlich der Hauptteilung notwendige Regelung der Rechts- und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erstrecken hat. (…) Regelungsplan § 77. Nach Klarstellung der Verhältnisse ist der Regelungsplan zu erlassen. Der Regelungsplan besteht aus der Haupturkunde mit dem Wirtschaftsplane, den Verwaltungssatzungen und einer planlichen Darstellung.“Paragraph 77, Nach Klarstellung der Verhältnisse ist der Regelungsplan zu erlassen. Der Regelungsplan besteht aus der Haupturkunde mit dem Wirtschaftsplane, den Verwaltungssatzungen und einer planlichen Darstellung.“ C.</p>\n<p class=\"lf-p\">Maßgebliche Bestimmung des Gesetzes vom 10. Juli 1935, betreffend die Gemeindeordnung (GO) für das Land Tirol, LGBl Nr 36/1935: „§ 77. (1) Alle der Gemeinde gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen und Rechte, die mittelbar oder unmittelbar Verwaltungszwecken dienen, bilden das Gemeindevermögen; soweit diese Sachen und Rechte aber dem Gemeingebrauch aller Bewohner der Gemeinde, eines Teiles dieser Bewohner oder der Bewohner einzelner Teile der Gemeinde gewidmet sind, bilden sie das Gemeindegut.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Erträgnisse des Gemeindevermögens fließen in die Gemeindekasse, die Erträgnissse des Gemeindeguts kommen den Nutzungsberechtigten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu.“ D.</div>\n<p class=\"lf-p\">Maßgebliche Bestimmung der Kundmachung des Reichsstatthalters in Österreich, wodurch die Verordnung über die Einführung der Deutschen Gemeindeordnung im Lande Österreich vom 15. September 1938 bekanntgemacht wird, GBl Nr 408/1938: „Artikel II. Zur Durchführung der Deutschen Gemeindeordnung im Lande Österreich werden folgende Vorschriften erlassen:„Artikel römisch zwei. Zur Durchführung der Deutschen Gemeindeordnung im Lande Österreich werden folgende Vorschriften erlassen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum § 1 DGOZum Paragraph eins, DGO § 1. (1) Ortschaften, Fraktionen und ähnliche innerhalb einer Gemeinde bestehende Verbände, Körperschaften und Einrichtungen gemeinderechtlicher Art werden mit dem Inkrafttreten der Deutschen Gemeindeordnung aufgelöst. Ihr Rechtsnachfolger ist die Gemeinde. Ist zweifelhaft, ob Verbände, Körperschaften, oder Einrichtungen gemeinderechtlicher Art sind, so entscheidet hierüber die obere Aufsichtsbehörde endgültig. Paragraph eins, (1) Ortschaften, Fraktionen und ähnliche innerhalb einer Gemeinde bestehende Verbände, Körperschaften und Einrichtungen gemeinderechtlicher Art werden mit dem Inkrafttreten der Deutschen Gemeindeordnung aufgelöst. Ihr Rechtsnachfolger ist die Gemeinde. Ist zweifelhaft, ob Verbände, Körperschaften, oder Einrichtungen gemeinderechtlicher Art sind, so entscheidet hierüber die obere Aufsichtsbehörde endgültig. (…)“ E.</p>\n<p class=\"lf-p\">Maßgebliche Bestimmung der Angleichungsverordnung des Reichsstatthalters (Österreichische Landesregierung) zur Deutschen Gemeindeordnung, LGBl Nr 429/1938: „Artikel I. Mit dem Inkrafttreten der Deutschen Gemeindeordnung werden alle mit diesem Gesetz, mit der Verordnung über die Einführung der Deutschen Gemeindeordnung im Lande Österreich und mit den Bestimmungen der nachstehenden Artikel II und III dieser Verordnung in Widerspruch stehenden Vorschriften aufgehoben. Zu diesen außerkrafttretenden Vorschriften gehören unbeschadet der Vorschriften in Artikel II und III insbesondere: „Artikel römisch eins. Mit dem Inkrafttreten der Deutschen Gemeindeordnung werden alle mit diesem Gesetz, mit der Verordnung über die Einführung der Deutschen Gemeindeordnung im Lande Österreich und mit den Bestimmungen der nachstehenden Artikel römisch zwei und römisch drei dieser Verordnung in Widerspruch stehenden Vorschriften aufgehoben. Zu diesen außerkrafttretenden Vorschriften gehören unbeschadet der Vorschriften in Artikel römisch zwei und römisch drei insbesondere: (…) VIII.römisch acht.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>das Gesetz, betreffend die Gemeindeordnung für das Land Tirol, LG und BBl für Tirol Nr 36/1935, (…)das Gesetz, betreffend die Gemeindeordnung für das Land Tirol, LG und BBl für Tirol Nr 36 aus 1935,, (…) Artikel II. Für sämtliche Gemeinden des Landes Österreich gelten, soweit in der Verordnung über die Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 15. September 1938 (Reichsgesetzbl I S 1167) oder in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, die folgenden Vorschriften: Artikel römisch zwei. Für sämtliche Gemeinden des Landes Österreich gelten, soweit in der Verordnung über die Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 15. September 1938 (Reichsgesetzbl römisch eins S 1167) oder in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, die folgenden Vorschriften: (…) Zu § 60 der Deutschen Gemeindeordnung:Zu Paragraph 60, der Deutschen Gemeindeordnung:</div>\n<p class=\"lf-p\">Gemeindevermögen § 11. Das Gemeindevermögen im Sinne der Deutschen Gemeindeordnung umfasst das Gemeindevermögen und das Gemeindegut im bisherigen Sinne. Das Gemeindegliedervermögen im Sinne der Deutschen Gemeindeordnung besteht aus jenen Teilen des Gemeindegutes im bisherigen Sinne, die der Nutzung durch bestimmte Berechtigte vorbehalten sind. Paragraph 11, Das Gemeindevermögen im Sinne der Deutschen Gemeindeordnung umfasst das Gemeindevermögen und das Gemeindegut im bisherigen Sinne. Das Gemeindegliedervermögen im Sinne der Deutschen Gemeindeordnung besteht aus jenen Teilen des Gemeindegutes im bisherigen Sinne, die der Nutzung durch bestimmte Berechtigte vorbehalten sind. (…) Zu § 65 der Deutschen Gemeindeordnung:Zu Paragraph 65, der Deutschen Gemeindeordnung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Nutzungen am Gemeindegliedervermögen § 13. (1) Für das Recht und das Maß der Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindegliedervermögens ist vor allem die bisherige unangefochtene Übung maßgebend. Sofern nicht besondere nachweisbare Rechtstitel Ausnahmen begründen, darf kein Nutzungsberechtigter aus dem Gemeindegliedervermögen einen größeren Nutzen ziehen, als zur Deckung seines Haus- und Gutsbedarfes notwendig ist. Paragraph 13, (1) Für das Recht und das Maß der Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindegliedervermögens ist vor allem die bisherige unangefochtene Übung maßgebend. Sofern nicht besondere nachweisbare Rechtstitel Ausnahmen begründen, darf kein Nutzungsberechtigter aus dem Gemeindegliedervermögen einen größeren Nutzen ziehen, als zur Deckung seines Haus- und Gutsbedarfes notwendig ist. (…)“ F.</p>\n<p class=\"lf-p\">Maßgebliche Bestimmung des Flurverfassungslandesgesetzes (FLG), LGBl Nr 32/1952: „§ 36. (1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind solche,</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>an welchen zwischen bestandenen Obrigkeiten und Ortsgemeinden (Ortschaften) oder ehemaligen Untertanen sowie zwischen zwei oder mehreren Gemeinden (Ortschaften) gemeinschaftliche Besitz- und Benutzungsrechte bestehen oder</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>welche von allen oder von gewissen Mitgliedern einer Ortsgemeinde (Ortschaft), eines oder mehrerer Gemeindeteile (Ortsteile), einer oder mehrerer Nachbarschaften oder ähnlicher agrarischer Gemeinschaften kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitz verbundenen Mitgliedschaft oder von den Mitberechtigten an Wechsel- oder Wandelgründen gemeinschaftlich oder wechselweise benutzt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Zu diesen Grundstücken sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, ferner zu zählen: (…)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Grundstücke, welche sich zwar im Einzelbesitz oder in Einzelnutzung befinden, aber in den öffentlichen Büchern als Eigentum einer Agrargemeinschaft eingetragen sind; (…)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegende Gemeindegut, bzw ehemalige Ortschafts- oder Fraktionsgut; (…)“ G.</div>\n<p class=\"lf-p\">Maßgebliche Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996, zuletzt geändert durch LGBl Nr 70/2014:Maßgebliche Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes (TFLG 1996), Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996,, zuletzt geändert durch LGBl Nr 70/2014: „§ 33. (1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach der Kaiserlichen Entschließung vom 6. Februar 1847, Provinzialgesetzsammlung von Tirol und Vorarlberg für das Jahr 1847, S 253, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach dem Kaiserlichen Patent vom 5. Juli 1853, RGBl Nr 130, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Grundstücke, die 1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder 2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut); (…) Zuständigkeit der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens § 73. Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (§ 72) die Entscheidung über die Fragen zu, Paragraph 73, Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (Paragraph 72,) die Entscheidung über die Fragen zu,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>ob in einem gegebenen Falle eine Agrargemeinschaft vorhanden ist,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>auf welches Gebiet sich die Grundstücke einer Agrargemeinschaft erstrecken (§ 33), b) auf welches Gebiet sich die Grundstücke einer Agrargemeinschaft erstrecken (Paragraph 33,),</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist (§ 38 Abs 1), c) wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist (Paragraph 38, Absatz eins,),</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach § 33 Abs 2 lit d handelt, d) ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, handelt,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">e)</span>ob und in welchem Umfang einer Stammsitzliegenschaft oder einer Person Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken zustehen.“ V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen:</div>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß dem aktuellen Grundbuchsauszug wurde das Eigentumsrecht an den Liegenschaften in EZ *** und EZ ***, je KG ***, für die Agrargemeinschaft S auf Grund des Bescheides vom 08.09.1950 eingetragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Heute besteht die EZ ** GB *** aus dem Gst *** im Ausmaß von 63,8833 ha.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die EZ *** GB *** besteht aus dem Gst *** im Ausmaß von 71,6249 ha und dem Gst *** im Ausmaß von 32,9301 ha.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verfahrensgegenständlich ist ein Feststellungsantrag gemäß § 73 lit d TFLG 1996 betreffend die Frage, ob die Agrargemeinschaft S auf Gemeindegut gemäß § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 besteht.Verfahrensgegenständlich ist ein Feststellungsantrag gemäß Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 betreffend die Frage, ob die Agrargemeinschaft S auf Gemeindegut gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 besteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Einem Feststellungsverfahren nach § 73 lit d TFLG 1996 (im Zusammenhang mit der Feststellung von Gemeindegut) sind regelmäßig als Parteien die betreffende Agrargemeinschaft, die in diesem Zusammenhang (auch) die agrargemeinschaftlichen Anteilsrechte repräsentiert, zum einen und die Gemeinde zum anderen beizuziehen. Für die Heranziehung der Mitglieder der Agrargemeinschaft als Verfahrensparteien fehlt es hingegen an einer rechtlichen Grundlage (vgl VwGH 26.03.2015, Zl Ra 2014/07/0021). Insofern waren die Beschwerden der Agrargemeinschaftsmitglieder (Beschwerdeführer 2. bis 18.) mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.Einem Feststellungsverfahren nach Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 (im Zusammenhang mit der Feststellung von Gemeindegut) sind regelmäßig als Parteien die betreffende Agrargemeinschaft, die in diesem Zusammenhang (auch) die agrargemeinschaftlichen Anteilsrechte repräsentiert, zum einen und die Gemeinde zum anderen beizuziehen. Für die Heranziehung der Mitglieder der Agrargemeinschaft als Verfahrensparteien fehlt es hingegen an einer rechtlichen Grundlage vergleiche VwGH 26.03.2015, Zl Ra 2014/07/0021). Insofern waren die Beschwerden der Agrargemeinschaftsmitglieder (Beschwerdeführer 2. bis 18.) mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin ist hingegen zulässig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist zu prüfen, ob die in EZ *** und EZ ***, je GB ***, vorgetragenen und im Eigentum der Agrargemeinschaft S stehenden GrundstückeIm Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 ist zu prüfen, ob die in EZ *** und EZ ***, je GB ***, vorgetragenen und im Eigentum der Agrargemeinschaft S stehenden Grundstücke - vor dem Zeitpunkt der Übertragung an die Agrargemeinschaft S im Eigentum der Gemeinde gestanden sind; - durch Regulierungsplan ins Eigentum der Agrargemeinschaft S übertragen wurden; - vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und - (nicht) Gegenstand einer Hauptteilung waren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vormaliges Eigentum der Gemeinde:</p>\n<p class=\"lf-p\">Fakt ist, dass die politische Gemeinde U mit Kaufvertrag vom 07.12.1918 die dort angeführten Grundstücke in den Einlagezahlen *, *, *, *, *, *, *, *, * und *, alle KG ***, erworben hat. Dieser Kaufvertrag war eine unabdingbare Voraussetzung des Eigentumserwerbs durch die politische Gemeinde U. Er war Titel/Rechtsgrund/tauglicher rechtlicher Erwerbsgrund für die Eigentumsübertragung, die Übereignung, den Modus. Für unbewegliche Sachen ist der Modus die Eintragung ins Grundbuch. Zumal die politische Gemeinde U im Grundbuch als Eigentümerin der genannten Liegenschaften eingetragen worden war, war diese Eigentümerin der genannten Grundstücke (vgl § 431 ABGB).Fakt ist, dass die politische Gemeinde U mit Kaufvertrag vom 07.12.1918 die dort angeführten Grundstücke in den Einlagezahlen *, *, *, *, *, *, *, *, * und *, alle KG ***, erworben hat. Dieser Kaufvertrag war eine unabdingbare Voraussetzung des Eigentumserwerbs durch die politische Gemeinde U. Er war Titel/Rechtsgrund/tauglicher rechtlicher Erwerbsgrund für die Eigentumsübertragung, die Übereignung, den Modus. Für unbewegliche Sachen ist der Modus die Eintragung ins Grundbuch. Zumal die politische Gemeinde U im Grundbuch als Eigentümerin der genannten Liegenschaften eingetragen worden war, war diese Eigentümerin der genannten Grundstücke vergleiche Paragraph 431, ABGB).</p>\n<p class=\"lf-p\">Fakt ist weiters, dass die Fraktion V im Grundbuch als Eigentümerin der Liegenschaft in EZ *** eingetragen war. Fakt ist weiters, dass die Fraktion römisch fünf im Grundbuch als Eigentümerin der Liegenschaft in EZ *** eingetragen war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2011, 2010/07/0091, ist mit dieser Formulierung gemeint, dass die fraglichen Grundstücke vormals, also vor dem Zeitpunkt der Übertragung an die Agrargemeinschaft, im Eigentum der politischen Gemeinde gestanden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß dem Grundbuchsanlegungsprotokoll aus dem Jahre 1906, Post Nr ****, stand die Liegenschaft in EZ *** KG *** im Eigentum der Fraktion V.Gemäß dem Grundbuchsanlegungsprotokoll aus dem Jahre 1906, Post Nr ****, stand die Liegenschaft in EZ *** KG *** im Eigentum der Fraktion römisch fünf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Gesetz, wirksam für die gefürstete Grafschaft Tirol, womit eine Gemeindeordnung und eine Gemeinde-Wahlordnung erlassen werden, vom 31.01.1866, LGBl Nr 1/1866, traf Regelungen für die damals bestehenden politischen Ortsgemeinden. § 65 dieses Gesetzes nahm bereits ausdrücklich auf die Fraktionen Bezug und normierte, dass die Erträgnisse etwa getrennter Vermögenseinheiten und die abgesonderten Bedürfnisse in den Voranschlägen und Rechnungen besonders ersichtlich zu machen seien, wenn eine Gemeinde aus mehreren Fraktionen bestehe.Das Gesetz, wirksam für die gefürstete Grafschaft Tirol, womit eine Gemeindeordnung und eine Gemeinde-Wahlordnung erlassen werden, vom 31.01.1866, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1866,, traf Regelungen für die damals bestehenden politischen Ortsgemeinden. Paragraph 65, dieses Gesetzes nahm bereits ausdrücklich auf die Fraktionen Bezug und normierte, dass die Erträgnisse etwa getrennter Vermögenseinheiten und die abgesonderten Bedürfnisse in den Voranschlägen und Rechnungen besonders ersichtlich zu machen seien, wenn eine Gemeinde aus mehreren Fraktionen bestehe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Fraktionsgesetz vom 14.10.1893, LGBl Nr 32/1893, enthielt spezifische Regelungen für Gemeinden, die aus mehreren selbständigen Teilen (Fraktionen) bestanden, insbesondere, wenn diese einzelnen Gemeindeteile ein abgesondertes Vermögen besaßen. Unter dem Begriff „Fraktion“ im Fraktionsgesetz war der Ortsteil oder Weiler einer politischen Gemeinde zu verstehen. Das Fraktionsgesetz vom 14.10.1893, Landesgesetzblatt Nr 32 aus 1893,, enthielt spezifische Regelungen für Gemeinden, die aus mehreren selbständigen Teilen (Fraktionen) bestanden, insbesondere, wenn diese einzelnen Gemeindeteile ein abgesondertes Vermögen besaßen. Unter dem Begriff „Fraktion“ im Fraktionsgesetz war der Ortsteil oder Weiler einer politischen Gemeinde zu verstehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie festgestellt, wurde im Hinblick auf das Wort „X“ im Post-Lexikon der gefürsteten Grafschaft Tirol mit dem Lande Vorarlberg und des Fürstentums Liechtenstein aus dem Jahre 1883 ausdrücklich festgehalten, dass es sich dabei um eine Ortschaft der (Orts-)Gemeinde U handelt. Auch im Gemeinde-Lexikon von Tirol und Vorarlberg aus dem Jahr 1907 wurde „X“ als Teil der politischen Gemeinde U bezeichnet. Die Fraktion V existierte somit bereits in den Jahren 1883 und 1907 als Ortsteil der politischen Gemeinde U.Wie festgestellt, wurde im Hinblick auf das Wort „X“ im Post-Lexikon der gefürsteten Grafschaft Tirol mit dem Lande Vorarlberg und des Fürstentums Liechtenstein aus dem Jahre 1883 ausdrücklich festgehalten, dass es sich dabei um eine Ortschaft der (Orts-)Gemeinde U handelt. Auch im Gemeinde-Lexikon von Tirol und Vorarlberg aus dem Jahr 1907 wurde „X“ als Teil der politischen Gemeinde U bezeichnet. Die Fraktion römisch fünf existierte somit bereits in den Jahren 1883 und 1907 als Ortsteil der politischen Gemeinde U.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus den §§ 34 und 37 der Verordnung der Ministerien der Justiz, des Ackerbaues und der Finanzen vom 10.04.1898, womit aus Anlass der Grundbuchsanlegung in Tirol auf Grund der Gesetze vom 17.03.1897, LGBl Nr 9, und vom 17.03.1897, RGBl Nr 77, dann des Gesetzes vom 25.07.1871, RGBl Nr 96, eine Vollzugsvorschrift, wirksam für die gefürstete Grafschaft Tirol, erlassen wurde, ergibt sich, dass damals klar zwischen dem Eigentum einer Nachbarschaft, bestehend aus genau genannten geschlossenen Höfen, und dem Eigentum einer Gemeinde bzw Teilgemeinde unterschieden wurde. Aus den Paragraphen 34 und 37 der Verordnung der Ministerien der Justiz, des Ackerbaues und der Finanzen vom 10.04.1898, womit aus Anlass der Grundbuchsanlegung in Tirol auf Grund der Gesetze vom 17.03.1897, Landesgesetzblatt Nr 9, und vom 17.03.1897, RGBl Nr 77, dann des Gesetzes vom 25.07.1871, RGBl Nr 96, eine Vollzugsvorschrift, wirksam für die gefürstete Grafschaft Tirol, erlassen wurde, ergibt sich, dass damals klar zwischen dem Eigentum einer Nachbarschaft, bestehend aus genau genannten geschlossenen Höfen, und dem Eigentum einer Gemeinde bzw Teilgemeinde unterschieden wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn im Zuge der Grundbuchsanlegung im Jahre 1906 (vgl Post Nr ****) die „Fraktion V“ als Eigentümerin der in EZ *** vorgetragenen Grundstücke bezeichnet wurde, besteht kein Zweifel, dass darunter der Ortsteil X als Teil der politischen Gemeinde U gemeint war. Ansonsten hätte nämlich eine Nachbarschaft, bestehend aus genau bezeichneten geschlossenen Höfen, eingetragen werden müssen.Wenn im Zuge der Grundbuchsanlegung im Jahre 1906 vergleiche Post Nr ****) die „Fraktion V“ als Eigentümerin der in EZ *** vorgetragenen Grundstücke bezeichnet wurde, besteht kein Zweifel, dass darunter der Ortsteil römisch zehn als Teil der politischen Gemeinde U gemeint war. Ansonsten hätte nämlich eine Nachbarschaft, bestehend aus genau bezeichneten geschlossenen Höfen, eingetragen werden müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Bescheid vom 28.12.1938, Zl ****, wurde der Zusammenschluss der bisherigen Gemeinden U, T und Z zur neuen Gemeinde T mit Rechtswirksamkeit vom 01.04.1938 endgültig verfügt. Diese Entscheidung wurde nach dem Krieg nicht wieder zurückgenommen. Damit steht fest, dass die Fraktion V als Teil der Gemeinde U Rechtsvorgängerin der Gemeinde T war. Vor dem Zeitpunkt der Übertragung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke an die Agrargemeinschaft S war sohin die Gemeinde T Eigentümerin dieser Grundstücke.Mit Bescheid vom 28.12.1938, Zl ****, wurde der Zusammenschluss der bisherigen Gemeinden U, T und Z zur neuen Gemeinde T mit Rechtswirksamkeit vom 01.04.1938 endgültig verfügt. Diese Entscheidung wurde nach dem Krieg nicht wieder zurückgenommen. Damit steht fest, dass die Fraktion römisch fünf als Teil der Gemeinde U Rechtsvorgängerin der Gemeinde T war. Vor dem Zeitpunkt der Übertragung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke an die Agrargemeinschaft S war sohin die Gemeinde T Eigentümerin dieser Grundstücke.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die dem Regulierungsverfahren mit Bescheid vom 08.09.1950, Zl ****, unterzogenen und in den Einlagezahlen *** und ***, je KG ***, vorgetragenen Grundstücke standen vormals auf Grund Ersitzung (EZ ***) bzw des Generalaktes vom 14.04.1928, Zl **** (EZ ***), im Eigentum der politischen Gemeinde T. Dies wird durch den Umstand erhärtet, als im Bescheid vom 08.09.1950 diese Grundstücke als agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 36 Abs 2 lit d FLG 1935 qualifiziert wurden. Die dem Regulierungsverfahren mit Bescheid vom 08.09.1950, Zl ****, unterzogenen und in den Einlagezahlen *** und ***, je KG ***, vorgetragenen Grundstücke standen vormals auf Grund Ersitzung (EZ ***) bzw des Generalaktes vom 14.04.1928, Zl **** (EZ ***), im Eigentum der politischen Gemeinde T. Dies wird durch den Umstand erhärtet, als im Bescheid vom 08.09.1950 diese Grundstücke als agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, FLG 1935 qualifiziert wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 30.06.2011, Zl 2010/07/0091, mit der Qualifikation von Grundstücken als solche nach § 36 Abs 2 lit d FLG 1952 (im Wesentlichen gleich lautend wie § 36 Abs 2 lit d FLG 1935) beschäftigt und näher begründend ausgeführt, dass damit die Qualifikation als Gemeindegut nach den Gemeindeordnungen feststehe.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 30.06.2011, Zl 2010/07/0091, mit der Qualifikation von Grundstücken als solche nach Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, FLG 1952 (im Wesentlichen gleich lautend wie Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, FLG 1935) beschäftigt und näher begründend ausgeführt, dass damit die Qualifikation als Gemeindegut nach den Gemeindeordnungen feststehe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als Gegensatz dazu hat er die Bestimmung des § 36 Abs 1 lit b FLG 1952 herangezogen und die Ansicht vertreten, damit sei das gemeinsame Gut von Nutzungsberechtigten, zB eines Ortsteiles (einer Fraktion), auf dem die Nutzungsberechtigungen einzelner Stammsitz-liegenschaften lasten, umschrieben.Als Gegensatz dazu hat er die Bestimmung des Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, FLG 1952 herangezogen und die Ansicht vertreten, damit sei das gemeinsame Gut von Nutzungsberechtigten, zB eines Ortsteiles (einer Fraktion), auf dem die Nutzungsberechtigungen einzelner Stammsitz-liegenschaften lasten, umschrieben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird daher eine agrargemeinschaftliche Liegenschaft als eine solche nach § 36 Abs 1 lit b FLG 1935 qualifiziert, so ist damit nicht das Gemeindegut der politischen Gemeinde, sondern das Gut einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten gemeint.Wird daher eine agrargemeinschaftliche Liegenschaft als eine solche nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, FLG 1935 qualifiziert, so ist damit nicht das Gemeindegut der politischen Gemeinde, sondern das Gut einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten gemeint.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Spruch des Bescheides vom 08.09.1950 ist nun ohne Zweifel zu entnehmen, dass es sich beim Regulierungsgebiet um agrargemeinschaftliche Grundstücke nach § 36 Abs 2 lit d FLG 1935 handelt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass eine der Rechtswirkungen des genannten Bescheides die rechtskräftige Qualifizierung des Regulierungsgebietes als Gemeindegut im Sinne der Gemeindeordnung und nicht als Gut einer Gemeinschaft von Berechtigten darstellt. Hätte die Agrarbehörde das Gut einer Gemeinschaft von Berechtigten feststellen wollen, hätte sie dies – wie in zahlreichen anderen Fällen – mit einer entsprechenden Qualifizierung nach § 36 Abs 1 lit b FLG 1935 getan; dies ist aber nicht geschehen (vgl VwGH vom 30.06.2011, 2011/07/0050).</p>\n<p class=\"lf-p\">Daraus folgt aber, dass diese rechtskräftige Feststellung, wonach die dem Regulierungsverfahren unterzogenen Grundstücke Gemeindegut seien, in der weiteren Folge die Agrarbehörden bindet. Dem Spruch des Bescheides vom 08.09.1950 ist nun ohne Zweifel zu entnehmen, dass es sich beim Regulierungsgebiet um agrargemeinschaftliche Grundstücke nach Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, FLG 1935 handelt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass eine der Rechtswirkungen des genannten Bescheides die rechtskräftige Qualifizierung des Regulierungsgebietes als Gemeindegut im Sinne der Gemeindeordnung und nicht als Gut einer Gemeinschaft von Berechtigten darstellt. Hätte die Agrarbehörde das Gut einer Gemeinschaft von Berechtigten feststellen wollen, hätte sie dies – wie in zahlreichen anderen Fällen – mit einer entsprechenden Qualifizierung nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, FLG 1935 getan; dies ist aber nicht geschehen vergleiche VwGH vom 30.06.2011, 2011/07/0050).</p>\n<p class=\"lf-p\">Daraus folgt aber, dass diese rechtskräftige Feststellung, wonach die dem Regulierungsverfahren unterzogenen Grundstücke Gemeindegut seien, in der weiteren Folge die Agrarbehörden bindet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Übertragung ins Eigentum der Agrargemeinschaft durch Regulierungsplan:</p>\n<p class=\"lf-p\">Zumal das Eigentumsrecht für die Agrargemeinschaft S in Folge des Generalaktes vom 14.04.1928 und dem Bescheid vom 08.09.1950 an die Agrargemeinschaft S übertragen wurde, ist dieses Erfordernis erfüllt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften vor der Übertragung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus dem festgestellten Inhalt, insbesondere der Begründung des Bescheides vom 08.09.1950 ergibt sich zweifelsfrei, dass die als Gemeindegut festgestellten Liegenschaften nach alter Übung mit Nutzungen nach der Tiroler Gemeindeordnung belastet waren und (auch) der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften vor der Übertragung der Grundstücke ins Eigentum der Agrargemeinschaft S dienten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Keine Hauptteilung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine der Voraussetzungen, die § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 nennt, ist das Fehlen einer Hauptteilung zwischen Gemeinde und Agrargemeinschaft. Ein rechtskräftiger Hauptteilungsplan soll nach der Intention des Gesetzgebers der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft deshalb entgegenstehen, weil die Gemeinde in einem solchen Fall – idealtypisch betrachtet – mit von den bisherigen Nutzungen unbelasteten Grundstücken aus dem Gemeindegut abgefunden wurde. Dabei sollte diese Aufteilung der Grundflächen zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft dem Wert der Rechte der beiden Seiten entsprechen. War die Gemeinde dem Wert ihrer Rechte entsprechend abgefunden worden, so bestand kein Anlass mehr, von der Konstellation auszugehen, die das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, VfSlg 18.446/2008, und diesem folgend die Bestimmung des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 vor Augen hatte (vgl VwGH 22.12.2011, 2011/07/0183).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Voraussetzung die Ansicht vertreten, dass nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 allein relevant ist, ob in Bezug auf die in Rede stehenden agrargemeinschaftlichen Grundstücke („Regulierungsgebiet“) tatsächlich eine Hauptteilung im Sinne des TFLG 1996 stattgefunden hat. Entscheidend ist dabei, dass die Hauptteilung das gesamte Gemeindegut erfasste und eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft in Bezug auf das Gemeindegut darstellte. Nur ein solcherart die Eigenschaft als Gemeindegut beendender, rechtskräftiger Akt konnte zum Wegfall der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft führen.Eine der Voraussetzungen, die Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 nennt, ist das Fehlen einer Hauptteilung zwischen Gemeinde und Agrargemeinschaft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein rechtskräftiger Hauptteilungsplan soll nach der Intention des Gesetzgebers der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft deshalb entgegenstehen, weil die Gemeinde in einem solchen Fall – idealtypisch betrachtet – mit von den bisherigen Nutzungen unbelasteten Grundstücken aus dem Gemeindegut abgefunden wurde. Dabei sollte diese Aufteilung der Grundflächen zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft dem Wert der Rechte der beiden Seiten entsprechen. War die Gemeinde dem Wert ihrer Rechte entsprechend abgefunden worden, so bestand kein Anlass mehr, von der Konstellation auszugehen, die das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, VfSlg 18.446 aus 2008,, und diesem folgend die Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 vor Augen hatte vergleiche VwGH 22.12.2011, 2011/07/0183).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Voraussetzung die Ansicht vertreten, dass nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 allein relevant ist, ob in Bezug auf die in Rede stehenden agrargemeinschaftlichen Grundstücke („Regulierungsgebiet“) tatsächlich eine Hauptteilung im Sinne des TFLG 1996 stattgefunden hat. Entscheidend ist dabei, dass die Hauptteilung das gesamte Gemeindegut erfasste und eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft in Bezug auf das Gemeindegut darstellte. Nur ein solcherart die Eigenschaft als Gemeindegut beendender, rechtskräftiger Akt konnte zum Wegfall der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft führen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch ein agrarbehördlich genehmigtes Parteienübereinkommen, das ebenfalls die Beendigung der Qualifizierung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken als Gemeindegut bezweckte und dem eine entsprechende Auseinandersetzung zwischen Gemeinde und Agrargemeinschaft (ua mit Ermittlung des Wertes und der Zuteilung unbelasteten Grundes an die Gemeinde als Folge der Entlastung der Grundflächen) vorangegangen wäre, wäre einer Hauptteilung gleichzuhalten (vgl dazu VwGH 13.10.2011, 2011/07/0001; 15.09.2011, 2010/07/0106) und führte gleichfalls zum Wegfall der Gemeindegutseigenschaft. Für die Annahme, es ist eine Hauptteilung vorgenommen worden, und damit die Eigenschaft des Gebietes als Gemeindegut beendet, kommt es daher nicht auf den Titel des Aktes, als vielmehr auf den Inhalt der mit ihm verfügten rechtserheblichen Vorgänge an.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Prüfung hat naturgemäß immer einzelfallbezogen zu erfolgen (vgl VwGH 22.03.2012, 2010/07/0101).Auch ein agrarbehördlich genehmigtes Parteienübereinkommen, das ebenfalls die Beendigung der Qualifizierung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken als Gemeindegut bezweckte und dem eine entsprechende Auseinandersetzung zwischen Gemeinde und Agrargemeinschaft (ua mit Ermittlung des Wertes und der Zuteilung unbelasteten Grundes an die Gemeinde als Folge der Entlastung der Grundflächen) vorangegangen wäre, wäre einer Hauptteilung gleichzuhalten vergleiche dazu VwGH 13.10.2011, 2011/07/0001; 15.09.2011, 2010/07/0106) und führte gleichfalls zum Wegfall der Gemeindegutseigenschaft. Für die Annahme, es ist eine Hauptteilung vorgenommen worden, und damit die Eigenschaft des Gebietes als Gemeindegut beendet, kommt es daher nicht auf den Titel des Aktes, als vielmehr auf den Inhalt der mit ihm verfügten rechtserheblichen Vorgänge an.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Prüfung hat naturgemäß immer einzelfallbezogen zu erfolgen vergleiche VwGH 22.03.2012, 2010/07/0101).</p>\n<p class=\"lf-p\">Entscheidungswesentlich ist daher, ob die angeführten Grundstücke Gegenstand einer Hauptteilung oder einem einer Hauptteilung vergleichbaren Vorgang waren. Dies ist in Folge des festgestellten Akteninhalts klar zu verneinen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hauptteilungs- und Regulierungsplan vom 04.10.1963, Zl IIIb1-1232/58:</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus der agrarfachlichen Stellungnahme der Agrar Y vom 25.03.2015 ist hinsichtlich des Hauptteilungsverfahrens ausgeführt, dass in der am 08.03.1963 aufgenommenen Verhandlungsschrift ausgeführt wird, dass die Gemeinde T nur an der Agrargemeinschaft S anteilsberechtigt ist und auch hier nur hinsichtlich jenes Teiles, der seinerzeit Fraktionswald war (ca 32 ha). Hinsichtlich dieses Anteilsrechtes wird eine Hauptteilung in der Form durchgeführt, dass der Gemeinde die Gp *** mit einem Katasterausmaß von 7 ha 20 a 00 m² Wald und 52 a 50 m² unprod. als Gemeindevermögen, unbelastet ins Eigentum übertragen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich des in Aussicht genommenen Teilungsgebietes führt die vorstehend erwähnte Stellungnahme aus, dass die Liegenschaft EZ *** der Wald ist, der in der ehemaligen Fraktion V eingelegen ist. Dieser Wald gliedert sich in den Eigentumswald der ehemaligen Höfe in X und den Gemeinschaftswald (Fraktionswald) der ehemaligen Fraktion V. Es wird festgestellt, wie bereits aus den schriftlichen Eingaben im Akt zu entnehmen ist, dass der gesamte Grundbesitz, der in der ehemaligen Fraktion V eingelegen ist, nur per forma von der Gemeinde U aufgekauft wurde. Dieser Besitz wurde vielmehr von den Eigentümern, der 1918 in der Gemeinde U bestandenen behausten Höfe gekauft.Hinsichtlich des in Aussicht genommenen Teilungsgebietes führt die vorstehend erwähnte Stellungnahme aus, dass die Liegenschaft EZ *** der Wald ist, der in der ehemaligen Fraktion römisch fünf eingelegen ist. Dieser Wald gliedert sich in den Eigentumswald der ehemaligen Höfe in römisch zehn und den Gemeinschaftswald (Fraktionswald) der ehemaligen Fraktion römisch fünf. Es wird festgestellt, wie bereits aus den schriftlichen Eingaben im Akt zu entnehmen ist, dass der gesamte Grundbesitz, der in der ehemaligen Fraktion römisch fünf eingelegen ist, nur per forma von der Gemeinde U aufgekauft wurde. Dieser Besitz wurde vielmehr von den Eigentümern, der 1918 in der Gemeinde U bestandenen behausten Höfe gekauft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daraus folgt, dass der Hauptteilung nur der ehemalige Fraktionsgutsbestand, das sind entsprechend der vorstehenden Ausführungen die in EZ *** KG *** vorgetragenen und später der EZ *** zugeschriebenen Grundstücke, unterzogen wurde. Für die übrigen und von der Gemeinde U mit Kaufvertrag vom 07.12.1918 erworbenen Grundstücke gilt dies nicht. Argumentativ wurde darauf abgestellt, dass die Grundstücke nur pro forma von der Gemeinde U erworben, jedoch von den Nutzungsberechtigten finanziert wurden. Die Grundbuchseintragung zu Gunsten der Gemeinde wurde jedoch nie bestritten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verfassungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 10.12.2010, Zlen B 639/10-9 und B 640/10-11, mit der Frage der ausschlaggebenden Eigentumsverhältnisse anlässlich der Regulierung auseinandergesetzt. Demnach kommt es im Fall der behördlichen Feststellung, ob bestimmte Grundstücke solche im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg 18.446/2008, sind, in erster Linie auf die Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Regulierung an, weil die dieses Erkenntnis tragenden verfassungsgerichtlichen Erwägungen die Übertragung von Eigentum einer (politischen) Gemeinde auf eine Agrargemeinschaft durch den behördlichen Akt der Regulierung zum Ausgangspunkt haben. Die Agrarbehörden sind bei diesen Verfahren gehalten, die Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Regulierung zu klären und dabei alle zur Verfügung stehenden Mittel auszuschöpfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Maßgebliche Bedeutung wird – schon allein im Hinblick auf § 431 ABGB (Intabulationsprinzip) – regelmäßig dem Grundbuchsstand beizumessen sein. Weiters ist allerdings zu berücksichtigen, dass Grundbuchseintragungen unrichtig sein können und andererseits, dass die Verbücherung agrarischer Operationen nur deklarativ die Rechtsänderung nachvollzieht, die durch die Änderung der Agrarbehörde eingetreten sind, weswegen der Grundbuchsstand nicht zwingend die wahren Eigentumsverhältnisse wiedergeben muss.Der Verfassungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 10.12.2010, Zlen B 639/10-9 und B 640/10-11, mit der Frage der ausschlaggebenden Eigentumsverhältnisse anlässlich der Regulierung auseinandergesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Demnach kommt es im Fall der behördlichen Feststellung, ob bestimmte Grundstücke solche im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg 18.446 aus 2008,, sind, in erster Linie auf die Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Regulierung an, weil die dieses Erkenntnis tragenden verfassungsgerichtlichen Erwägungen die Übertragung von Eigentum einer (politischen) Gemeinde auf eine Agrargemeinschaft durch den behördlichen Akt der Regulierung zum Ausgangspunkt haben. Die Agrarbehörden sind bei diesen Verfahren gehalten, die Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Regulierung zu klären und dabei alle zur Verfügung stehenden Mittel auszuschöpfen. Maßgebliche Bedeutung wird – schon allein im Hinblick auf Paragraph 431, ABGB (Intabulationsprinzip) – regelmäßig dem Grundbuchsstand beizumessen sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters ist allerdings zu berücksichtigen, dass Grundbuchseintragungen unrichtig sein können und andererseits, dass die Verbücherung agrarischer Operationen nur deklarativ die Rechtsänderung nachvollzieht, die durch die Änderung der Agrarbehörde eingetreten sind, weswegen der Grundbuchsstand nicht zwingend die wahren Eigentumsverhältnisse wiedergeben muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde hat im Zuge des umfangreich durchgeführten Ermittlungsverfahrens erhoben, dass die Gemeinde U auf Grund des Kaufvertrages vom 07.12.1918 Eigentümerin mehrerer in der Katastralgemeinde *** vorgetragenen Einlagezahlen gewesen ist. Seitens der Agrargemeinschaft wurde in diesem Zusammenhang stets darauf hingewiesen, dass die Eintragung der Gemeinde im Grundbuch als Eigentümerin nur „pro forma“ erfolgte, während den Kaufpreis die nutzungsberechtigten Anwesen aufgebracht hätten. Eine unrichtige Grundbuchseintragung wurde hingegen nicht bestritten. Es ist der belangten Behörde zu folgen, wenn diese ausführt, dass es sich bei der im Grundbuch intabulierten Gemeinde U um die wahre Eigentümerin im Sinne der vorstehenden Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes gehandelt hat. Auch ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn diese ausführt, dass die Frage, wer die Grundstücksankäufe letztendlich finanziert hat, für die verfahrensgegenständliche Beurteilung nicht von Relevanz ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass eine die Gemeindegutsagrargemeinschaft beendende Hauptteilung tatsächlich auch nicht stattgefunden hat, wird durch den Umstand erhärtet, dass die agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Hauptteilungs- und Regulierungsplan vom 04.10.1963 als agrargemein-schaftliche Grundstücke gemäß § 36 Abs 2 lit d FLG 1952 qualifiziert worden sind. Dass eine die Gemeindegutsagrargemeinschaft beendende Hauptteilung tatsächlich auch nicht stattgefunden hat, wird durch den Umstand erhärtet, dass die agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Hauptteilungs- und Regulierungsplan vom 04.10.1963 als agrargemein-schaftliche Grundstücke gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, FLG 1952 qualifiziert worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.10.2012, 2012/07/0023-8, ausgesprochen, dass der Umstand, dass auch nach einer durchgeführten Hauptteilung neuerlich die Feststellung getroffen wurde, dass das Regulierungsgebiet ein agrargemein-schaftliches Grundstück im Sinne des § 32 Abs 2 lit c TFLG 1969 (gleichlautend mit § 36 Abs 2 lit d FLG 1952) sei und im Eigentum der Agrargemeinschaft stehe, dagegen spricht, dass eine Hauptteilung zu erblicken ist, wäre doch das Ergebnis einer Hauptteilung der Wegfall der Gemeindegutseigenschaft. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.10.2012, 2012/07/0023-8, ausgesprochen, dass der Umstand, dass auch nach einer durchgeführten Hauptteilung neuerlich die Feststellung getroffen wurde, dass das Regulierungsgebiet ein agrargemein-schaftliches Grundstück im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, TFLG 1969 (gleichlautend mit Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, FLG 1952) sei und im Eigentum der Agrargemeinschaft stehe, dagegen spricht, dass eine Hauptteilung zu erblicken ist, wäre doch das Ergebnis einer Hauptteilung der Wegfall der Gemeindegutseigenschaft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass eine die Gemeindegutseigenschaft beendende Hauptteilung nicht stattgefunden hat, da zum einen nicht das gesamte Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft S einer Hauptteilung unterzogen wurde und zum anderen im Hauptteilungs- und Regulierungsplan vom 04.10.1963 dieses nach wie vor als agrargemeinschaftliches Grundstück gemäß § 36 Abs 2 lit d FLG 1952 qualifiziert wurde. Die Voraussetzungen für das Vorliegen von Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 liegen somit zweifelsfrei vor.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass eine die Gemeindegutseigenschaft beendende Hauptteilung nicht stattgefunden hat, da zum einen nicht das gesamte Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft S einer Hauptteilung unterzogen wurde und zum anderen im Hauptteilungs- und Regulierungsplan vom 04.10.1963 dieses nach wie vor als agrargemeinschaftliches Grundstück gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, FLG 1952 qualifiziert wurde. Die Voraussetzungen für das Vorliegen von Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 liegen somit zweifelsfrei vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Gemeinde U ist Rechtsvorgängerin der Gemeinde T. Diese war Eigentümerin der gegenständlichen Grundstücke vor der Übertragung der Grundstücke ins Eigentum der Agrargemeinschaft S. Diese haben vor der Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfs von Stammsitzliegenschaften gedient, dies ergibt sich aus dem festgestellten Akteninhalt. Die Durchführung einer Hauptteilung war im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verneinen. Das gegenständliche Erkenntnis basiert insgesamt auf der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 30.06.2011, 2010/07/0074; 22.12.2011, 2011/07/0183; 13.10.2011, 2011/07/0001; 15.09.2011, 2010/07/0106). Insofern liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor und war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Gemeinde U ist Rechtsvorgängerin der Gemeinde T. Diese war Eigentümerin der gegenständlichen Grundstücke vor der Übertragung der Grundstücke ins Eigentum der Agrargemeinschaft S. Diese haben vor der Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfs von Stammsitzliegenschaften gedient, dies ergibt sich aus dem festgestellten Akteninhalt. Die Durchführung einer Hauptteilung war im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verneinen. Das gegenständliche Erkenntnis basiert insgesamt auf der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 30.06.2011, 2010/07/0074; 22.12.2011, 2011/07/0183; 13.10.2011, 2011/07/0001; 15.09.2011, 2010/07/0106). Insofern liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor und war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.33.1569.4</p></div>", "next": 0}