{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 04.10.1963, IIIb 1-****/**, wurde schließlich der Hauptteilungs- und Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft A erlassen und eine Hauptteilung in der Form durchgeführt, dass das Gst 606 mit einem Katasterausmaß von 7 ha 20 a 00 m² Wald und 52 a 50 m² lasterfrei abgeschrieben, hierfür eine neue Einlagezahleröffnet und das Eigentumsrecht für die Gemeinde Z einverleibt wurde. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 04.10.1963, römisch drei b 1-****/**, wurde schließlich der Hauptteilungs- und Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft A erlassen und eine Hauptteilung in der Form durchgeführt, dass das Gst 606 mit einem Katasterausmaß von 7 ha 20 a 00 m² Wald und 52 a 50 m² lasterfrei abgeschrieben, hierfür eine neue Einlagezahleröffnet und das Eigentumsrecht für die Gemeinde Z einverleibt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch in der agrarfachlichen Stellungnahme der Agrar U vom 25.03.2015 wird ausgeführt, dass die Gemeinde Z „durch Übertragung des Gst 606 (7,7250 ha) mit 24,14% der Fläche abgefunden wurde“. Ergänzend wird in dieser dargelegt, dass „zusammenfassend unter der Mitberücksichtigung der beiliegenden Verhandlungsschriften und Stellungnahmen, sowie des Hauptteilungsplanes vom 13.05.1965, GZl.: IIIb1-125/43, mit dem das Gst 606, KG X an die Gemeinde Z (lastenfrei) übertragen wurde, aus agrarfachlicher Sicht eine, die Gemeindegutseigenschaft beendende, Hauptteilung stattgefunden hat“.Auch in der agrarfachlichen Stellungnahme der Agrar U vom 25.03.2015 wird ausgeführt, dass die Gemeinde Z „durch Übertragung des Gst 606 (7,7250 ha) mit 24,14% der Fläche abgefunden wurde“. Ergänzend wird in dieser dargelegt, dass „zusammenfassend unter der Mitberücksichtigung der beiliegenden Verhandlungsschriften und Stellungnahmen, sowie des Hauptteilungsplanes vom 13.05.1965, GZl.: IIIb1-125/43, mit dem das Gst 606, KG römisch zehn an die Gemeinde Z (lastenfrei) übertragen wurde, aus agrarfachlicher Sicht eine, die Gemeindegutseigenschaft beendende, Hauptteilung stattgefunden hat“.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit der gegenständlichen Hauptteilung sollte jedenfalls eine Hauptteilung für sämtliche Liegenschaften erfolgen, die allenfalls über Gemeindegutscharakter verfügen konnten; dies galt insbesondere für die vormaligen Fraktionswaldungen, die im Wege des Generalaktes 1982 teilweise auch in **12 GB X übertragen wurden. Mit der gegenständlichen Hauptteilung sollte jedenfalls eine Hauptteilung für sämtliche Liegenschaften erfolgen, die allenfalls über Gemeindegutscharakter verfügen konnten; dies galt insbesondere für die vormaligen Fraktionswaldungen, die im Wege des Generalaktes 1982 teilweise auch in **12 GB römisch zehn übertragen wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Vermögensauseinandersetzung fand durch die lastenfreie Übertragung des Gst 606 GB X an die Gemeinde Z statt. Bereits in der agrarfachlichen Stellungnahme wurde der Umstand gewürdigt, dass „der gesamte Grundbesitz, der in der Fraktion A eingelegen ist, nur per Forma von der Gemeinde X aufgekauft wurde. Dieser Besitz wurde vielmehr von den Eigentümern der 1918 in der Gemeinde X bestanden behausten Höhe gekauft.“ Insofern erweist sich auch die Hauptteilung als rechtsrichtig durchgeführt:Diese Vermögensauseinandersetzung fand durch die lastenfreie Übertragung des Gst 606 GB römisch zehn an die Gemeinde Z statt. Bereits in der agrarfachlichen Stellungnahme wurde der Umstand gewürdigt, dass „der gesamte Grundbesitz, der in der Fraktion A eingelegen ist, nur per Forma von der Gemeinde römisch zehn aufgekauft wurde. Dieser Besitz wurde vielmehr von den Eigentümern der 1918 in der Gemeinde römisch zehn bestanden behausten Höhe gekauft.“ Insofern erweist sich auch die Hauptteilung als rechtsrichtig durchgeführt:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Hauptteilung wird in der Niederschrift des AdTLReg als Agrarbehörde vom 31.05.1960 unter Punkt III. eingeleitet. Folgerichtig mit allen bisherigen Ausführungen wurde dabei eine Abgeltung des vormaligen (vor Ankauf der übrigen Flächen mit KV aus 1918) Fraktionsgutes der Fraktion A angekündigt. Die Hauptteilung wird in der Niederschrift des AdTLReg als Agrarbehörde vom 31.05.1960 unter Punkt römisch drei. eingeleitet. Folgerichtig mit allen bisherigen Ausführungen wurde dabei eine Abgeltung des vormaligen (vor Ankauf der übrigen Flächen mit KV aus 1918) Fraktionsgutes der Fraktion A angekündigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im bescheidförmigen Hauptteilungs- und Regulierungsplan des AdTLReg vom 04.10.1963, Zl IIIb1-****/**, wird nun unter Punkt I. das Regulierungsgebiet definiert. Da eine Hauptteilung tatsächlich nur für die Gemeindegutsliegenschaften iSd § 36 Abs 2 lit d FLG 1952 zu erfolgen hatte, lag diese Voraussetzung – unter Berücksichtigung des Faktums, dass die mit Kaufvertrag vom 07.12.1918 erworbenen Liegenschaften nie im zivilrechtlichen Volleigentum der Gemeinde X/Z standen – nur für die Liegenschaften des ehemaligen Fraktionswaldes vor. Nur diese Grundstücke sollten iSd § 36 Abs 2 lit d FLG 1952 qualifiziert werden und wurde auch nur diesbezüglich eine Hauptteilung in Form der Abschreibung des Gst 606 („E“) durchgeführt. Im bescheidförmigen Hauptteilungs- und Regulierungsplan des AdTLReg vom 04.10.1963, Zl IIIb1-****/**, wird nun unter Punkt römisch eins. das Regulierungsgebiet definiert. Da eine Hauptteilung tatsächlich nur für die Gemeindegutsliegenschaften iSd Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, FLG 1952 zu erfolgen hatte, lag diese Voraussetzung – unter Berücksichtigung des Faktums, dass die mit Kaufvertrag vom 07.12.1918 erworbenen Liegenschaften nie im zivilrechtlichen Volleigentum der Gemeinde X/Z standen – nur für die Liegenschaften des ehemaligen Fraktionswaldes vor. Nur diese Grundstücke sollten iSd Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, FLG 1952 qualifiziert werden und wurde auch nur diesbezüglich eine Hauptteilung in Form der Abschreibung des Gst 606 („E“) durchgeführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit der Abtretung des unter Punkt I.2. lit cc) angeführten Gst 606 KG X sollte jedenfalls die vormalige Gemeindegutseigenschaft des gesamten Regulierungsgebietes, jedoch bezogen auf das darin mit enthaltene Gemeindegut des ehemaligen Fraktionswaldes, aufgehoben und die Hauptteilung durchgeführt werden. Dies sollte auch mit Wirkung für die **12 GB X erfolgen. Mit der Abtretung des unter Punkt römisch eins.2. lit cc) angeführten Gst 606 KG römisch zehn sollte jedenfalls die vormalige Gemeindegutseigenschaft des gesamten Regulierungsgebietes, jedoch bezogen auf das darin mit enthaltene Gemeindegut des ehemaligen Fraktionswaldes, aufgehoben und die Hauptteilung durchgeführt werden. Dies sollte auch mit Wirkung für die **12 GB römisch zehn erfolgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde wurde schließlich auch eine Bewertung des GSt 606 „E“ im Rahmen des Waldwirtschaftsplanes für die Jahre 1962 und 1981 gemacht, im Rahmen derer sich erweist, dass der genannte „E“ wesentlich weniger aufforstungsintensiv ist als die im vormaligen Fraktionswald A gelegenen Liegenschaftsflächen, die ebenfalls als Abfindungsfläche für die Hauptteilung in Diskussion standen (vgl Gst 811 KG X: Ca 12 ha bezeichnet als „Dwald“, ca 20 ha bezeichnet als „Cwald“). Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde wurde schließlich auch eine Bewertung des GSt 606 „E“ im Rahmen des Waldwirtschaftsplanes für die Jahre 1962 und 1981 gemacht, im Rahmen derer sich erweist, dass der genannte „E“ wesentlich weniger aufforstungsintensiv ist als die im vormaligen Fraktionswald A gelegenen Liegenschaftsflächen, die ebenfalls als Abfindungsfläche für die Hauptteilung in Diskussion standen vergleiche Gst 811 KG X: Ca 12 ha bezeichnet als „Dwald“, ca 20 ha bezeichnet als „Cwald“).</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Sinne wurden auch klare Wertverhältnisse in wesentlichem Umfang für die Festlegung der Abfindungsflächen ermittelt und der Hauptteilungsentscheidung zu Grunde gelegt, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt alle Voraussetzungen für eine Hauptteilung, welche die Gemeindegutseigenschaft der verbleibenden agrargemeinschaftlichen Liegenschaften vernichtet, vorliegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Gesamtschau steht also zweifelsfrei fest, dass es zu einer entsprechenden Vermögensauseinandersetzung gekommen ist, die zum Ergebnis hatte, dass die Gemeinde Z dem Wert ihrer (festgestellten) Rechte entsprechend abgefunden wurde und das gesamte relevante Gemeindegut von der Hauptteilung erfasst wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.4 Keine Rechtsnachfolge der Gemeinden nach „Ortschaften“ oder „Fraktionen“; Fraktion A keine politische Fraktion Die belangte Behörde nimmt hinsichtlich der Liegenschaften der ehemaligen Fraktion A an, dass es sich bei der im historischen Grundbuch zur EZ *11 GB X, eingetragene Fraktion A um eine „Ortschaft“/“Fraktion“ im gemeinderechtlichen Sinn gehandelt hat und daher die Gemeinde Rechtsnachfolgerin dieser Einrichtung ist. Die belangte Behörde nimmt hinsichtlich der Liegenschaften der ehemaligen Fraktion A an, dass es sich bei der im historischen Grundbuch zur EZ *11 GB römisch zehn, eingetragene Fraktion A um eine „Ortschaft“/“Fraktion“ im gemeinderechtlichen Sinn gehandelt hat und daher die Gemeinde Rechtsnachfolgerin dieser Einrichtung ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der rechtsunrichtigen Auffassung der Behörde kann entgegengehalten werden, dass: ● Fraktionen konnten nach dem Fractionsgesetz vom 14.10.1893 selbständige Theile der Gemeinden sein, welche auch ein (von der Gemeinde) abgesondertes Vermögen besitzen konnten. ● Entscheidend ist jedoch, was unter der im Grundbuch einverleibten Bezeichnung „Fraktion“ zu verstehen ist, nämlich ob es sich um die Bezeichnung einer agrarischen Gemeinschaft handelte oder ob eine politische Ortsfraktion oder eine politische Ortsgemeinde als Eigentümerin anzusehen war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nachdem von dieser Frage die weitreichende Rechtsfolge abhängt, ob tatsächlich ein undifferenzierter, verfassungswidriger Eigentumsübergang stattgefunden hat oder nicht, ist diese Tatsachenfrage seitens der Behörde in eindeutiger Weise abzuklären und festzustellen (auch anhand historischer und rechtshistorischer Sachbefunde) und darf sich die Behörde bei der Beurteilung dieser ganz wesentlichen Frage nicht mit Verweisen auf (angeblichen) Indizien begnügen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diesbezüglich wird eventualiter eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens gerügt, hätte die belangte Behörde doch feststellen müssen, ob die vormalige Fraktion A tatsächlich eine politische Fraktion gewesen ist, was gerade im heutigen Bezirk B in der Regel NICHT der Fall war, sondern sich als Ausprägung privatrechtliche Realgemeinschaften erwiesen hat. Dies wird auch für den vorliegenden Fall behauptet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sollte das Landesverwaltungsgericht nicht bereits den vorstehenden Argumentationslinien der Beschwerdeführer folgen können, wird ergänzend nachstehendes Vorbringen erstattet, welches selbstverständlich kein Anerkenntnis der Gemeindegutsqualifikation der betroffenen Liegenschaften der Alpinteressentschaft A beinhaltet:</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.5 Ersitzung durch die Gemeinschaft der Stammsitzliegenschaftseigentümer bzw die Agrargemeinschaft – „Substanzwert“ als privatrechtlicher, ersitzungsfähiger und verjährbarer Vermögenswert Im Erkenntnis des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 3.5.1989, Zl 710.824/02-OAS/89, wurde bereits ausdrücklich festgehalten und ausgeführt, dass die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Erforschung der materiellen Wahrheit auch zu prüfen hat, ob eine Ersitzung feststellbar ist. Auch seitens des VfGH wurde mit Erk v 10.12.2010, B639/10-9, B 640/10-11, festgehalten, dass abseits des formalen Grundbuchsstandes auch sonstige Eigentumstitel einer Prüfung zu unterziehen sind – darunter ist nunmehr auch der Rechtstitel der Ersitzung zu verstehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im vorliegenden Fall hat die Alpinteressentschaft A seit dem Zeitpunkt der Regulierung die einregulierten Liegenschaften jedenfalls bis zur Veröffentlichung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 11.6.2008, B 464/07-30, ausschließlich wie ein Eigentümer genutzt. Die genannte Nutzung als Eigentümer hat damit jedenfalls mehr als 40 Jahre angedauert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sämtliche mit den genannten Liegenschaften verbundenen Aufwendungen (zB Grundsteuer, etc) wurden stets von der zivilrechtlichen Eigentümergemeinschaft bzw der Alpinteressentschaft A bezahlt und hat die zivilrechtliche Eigentümergemeinschaft bzw Alpinteressentschaft A diese Grundstücke allein bewirtschaftet und verwaltet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall sind sämtliche Voraussetzungen für die Ersitzung durch die Agrargemeinschaft erfüllt: ● Das Eigentumsrecht ist Gegenstand einer Ersitzung. ● Gemäß § 1453 ABGB kann jeder, der sonst zu erwerben fähig ist, auch Eigentum durch Ersitzung erwerben. Daher können sowohl die zivilrechtliche Eigentümergemeinschaft als auch die Agrargemeinschaft gegenüber der Gemeinde Eigentum durch Ersitzung erwerben. Gemäß Paragraph 1453, ABGB kann jeder, der sonst zu erwerben fähig ist, auch Eigentum durch Ersitzung erwerben. Daher können sowohl die zivilrechtliche Eigentümergemeinschaft als auch die Agrargemeinschaft gegenüber der Gemeinde Eigentum durch Ersitzung erwerben. ● Die gegenüber der Gemeinde erforderliche Ersitzungsdauer wurde erfüllt. Während dieser Dauer (und darüber hinaus) hat die zivilrechtliche Eigentümergemeinschaft bzw die Alpinteressentschaft A das einregulierte Vermögen wie ein Eigentümer genutzt und tatsächlich besessen. ● Des Weiteren lag seit der Grundbuchsanlegung bis zur Regulierung sowie seit der Regulierung bis zumindest dem Jahre 2008 ein rechtmäßiger und auf jeden Fall redlicher und echter Besitz auf Seiten der zivilrechtlichen Eigentümergemeinschaft bzw Alpinteressentschaft A vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach ständiger Rechtsprechung dient die Einrichtung der Ersitzung gerade dazu, Personen, die eine Sache durch lange Zeit wie ein Eigentümer besitzen, den Nachweis des Rechtserwerbes zu ersparen. Der Umstand, dass niemand die Benützung hinderte, bildet einen wahrscheinlichen Grund für die Berechtigung zur Benützung. Die Redlichkeit des Besitzes wird (gesetzlich) vermutet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund dieser Umstände wäre seitens der belangten Behörde festzustellen gewesen, dass – auch für den Fall der Annahme eines ursprünglichen Eigentums zu Gunsten der Gemeinde – das Volleigentum am Liegenschaftseigentum der Alpinteressentschaft A zuerst auf die zivilrechtliche Eigentümergemeinschaft und nachfolgend auf die Alpinteressentschaft selbst in Folge Ersitzung übergegangen ist und daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Alpinteressentschaft A Volleigentümer dieser Liegenschaften, inklusive des Substanzwertes, geworden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf den konkreten Fall der Alpinteressentschaft A ist somit das Verfassungsgerichtshoferkenntnis vom 11.6.2008, B 464/07-30 nicht anwendbar, widrigenfalls eine verfassungswidrige Enteignung bzw ein verfassungswidriger Eigentumseingriff in Folge einer grob unrichtigen einfachgesetzlichen Bestimmung vorliegen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beim „Substanzwert“ einer Gemeinde gemäß § 33 Abs 5 TFLG 1996 am Gemeindegut handelt es sich dabei um einen ersitzungsfähigen Vermögenswert, weshalb sich die belangte Behörde im Einzelnen mit den Ersitzungsvoraussetzungen zu befassen gehabt hätte. Nachdem im gegenständlichen Fall, wie oben dargestellt, sämtliche Ersitzungsvoraussetzungen erfüllt bzw eingetreten sind, hätte die belangte Behörde zum Ergebnis gelangen müssen, dass die Alpinteressentschaft A den Substanzwert an sämtlichen ihr gehörigen Grundstücken/Liegenschaften originär erworben hat, damit Volleigentümerin ist und somit daran kein Substanzwert zu Gunsten der Gemeinde mehr bestehen kann. Beim „Substanzwert“ einer Gemeinde gemäß Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 am Gemeindegut handelt es sich dabei um einen ersitzungsfähigen Vermögenswert, weshalb sich die belangte Behörde im Einzelnen mit den Ersitzungsvoraussetzungen zu befassen gehabt hätte. Nachdem im gegenständlichen Fall, wie oben dargestellt, sämtliche Ersitzungsvoraussetzungen erfüllt bzw eingetreten sind, hätte die belangte Behörde zum Ergebnis gelangen müssen, dass die Alpinteressentschaft A den Substanzwert an sämtlichen ihr gehörigen Grundstücken/Liegenschaften originär erworben hat, damit Volleigentümerin ist und somit daran kein Substanzwert zu Gunsten der Gemeinde mehr bestehen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Begründung, dass es sich beim Substanzwert um ein nicht ersitzungsfähiges Anteilsrecht an einer Agrargemeinschaft ist unrichtig und steht im ausdrücklichen Widerspruch zur diesbezüglich ergangenen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, welche auszugsweise lautet wie folgt: ● Verfassungsgerichtshof vom 01.03.1982, VfSlg 9336: „Das Gemeindegut iS der Gemeindeordnungen ist aber … nicht nur formell der Gemeinde zugeordnet, sondern auch in materieller Hinsicht Eigentum der Gemeinde…, sodass diese Substanz und also auch der Substanzwert und ein allfälliger Überschuss der Nutzungen der Gemeinde als solcher zugeordnet bleiben.“ (Seite 100). „Demgegenüber ist an der … Meinung festzuhalten, dass … keineswegs immer den Wert der Substanz ausschöpft, sondern … zurückbleibt, sodass bei Außerachtlassung des Unterschiedes der Gemeinde ein wesentlicher Vermögenswert verloren geht.“ (Seite 103) „Diese Darstellung geht an den Bedenken des Gerichtshofes vorbei, sie ist nicht geeignet, die Annahme zu widerlegen, dass dem aus dem Eigentum am Gemeindegut fließenden Recht an der Substanz ein selbständiges Gewicht zukommt. ….“ (Seite 104) ● Verfassungsgerichtshof vom 11.06.2008, B 464/7: „Es wäre aber unsachlich und einer ersatzlosen Enteignung gleichzuhalten, wenn …“ (Seite 15) „Aus dem Erkenntnis ergibt sich vielmehr im Gegenteil, dass der Substanzwert am Gemeindegut seit jeher der Gemeinde zugestanden ist (was in ihrem Alleineigentum zum Ausdruck kam) und nicht der geringste Anhaltspunkt bestand, dass die Gemeinden bewusst enteignet werden sollten, ….“ (Seite 20). „Anders als die allgemein als öffentlich-rechtlich angesehenen, wenngleich aufgrund alter Übung nur bestimmten Gemeindemitgliedern zustehenden Nutzungsrechte ist der Anteil der Gemeinde an dem als agrargemeinschaftliches Grundstück regulierten Gemeindegut als Surrogat ihres ursprünglichen (durch die Regulierung beseitigten) Alleineigentums und somit auch in Gestalt des bloßen Anteils an der Agrargemeinschaft jedenfalls Eigentum im Sinne des Art 5 StGG bzw Art 1 1. ZP EMRK.“ (Seite 22)„Anders als die allgemein als öffentlich-rechtlich angesehenen, wenngleich aufgrund alter Übung nur bestimmten Gemeindemitgliedern zustehenden Nutzungsrechte ist der Anteil der Gemeinde an dem als agrargemeinschaftliches Grundstück regulierten Gemeindegut als Surrogat ihres ursprünglichen (durch die Regulierung beseitigten) Alleineigentums und somit auch in Gestalt des bloßen Anteils an der Agrargemeinschaft jedenfalls Eigentum im Sinne des Artikel 5, StGG bzw Artikel eins, 1. ZP EMRK.“ (Seite 22)</p>\n<p class=\"lf-p\">„… vernichtet die nunmehrige Weigerung, den Substanzwert zu berücksichtigen, das Vermögensrecht der Gemeinde. Das verstößt gegen das Eigentumsrecht.“ (Seite 23) ● Verfassungsgerichtshof vom 05.03.2010, B 984/09: „Dadurch ist Gemeindegut entstanden, das nun atypischer Weise im gemeinsamen Eigentum der Gemeinde und der Nutzungsberechtigten steht und als Agrargemeinschaft organisiert ist.“ (Seite 14) ● Verfassungsgerichtshof vom 10.12.2010, B 639/10: „Der Schutzbereich des Art 5 StGG umfasst jedes vermögenswerte Privatrecht. „Der Schutzbereich des Artikel 5, StGG umfasst jedes vermögenswerte Privatrecht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Bezug auf agrargemeinschaftliche Grundstücke, die als atypisches Gemeindegut zu qualifizieren sind, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Anteil der Gemeinde an dem als agrargemeinschaftliches Grundstück regulierten Gemeindegut als Surrogat ihres ursprünglichen (durch die Regulierung beseitigten) Alleineigentums und somit auch in Gestalt des bloßen Anteils an der Agrargemeinschaft jedenfalls Eigentum im Sinne des Art 5 StGG bzw Art 1 1. ZP EMRK ist.Mit Bezug auf agrargemeinschaftliche Grundstücke, die als atypisches Gemeindegut zu qualifizieren sind, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Anteil der Gemeinde an dem als agrargemeinschaftliches Grundstück regulierten Gemeindegut als Surrogat ihres ursprünglichen (durch die Regulierung beseitigten) Alleineigentums und somit auch in Gestalt des bloßen Anteils an der Agrargemeinschaft jedenfalls Eigentum im Sinne des Artikel 5, StGG bzw Artikel eins, 1. ZP EMRK ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">In gleicher Weise genießt die Rechtsposition der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft den Schutz des Art 5 StGG bzw Art 1 1. ZP EMRK.“ (Seite 15)In gleicher Weise genießt die Rechtsposition der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft den Schutz des Artikel 5, StGG bzw Artikel eins, 1. ZP EMRK.“ (Seite 15) ● Verfassungsgerichtshof vom 28.02.2011, B 1645/10: „Dieser Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes stellt aber gleichermaßen eine durch die Eigentumsgarantie geschützte Rechtsposition dar, die auch das subjektive Recht der umfassenden Dispositionsbefugnis über alle vom Eigentumsschutz umfassten Rechte gewährleistet.“ „… weil ansonsten der Gemeinde die Ausübung ihrer Eigentümerbefugnisse verfassungswidrig vorenthalten werden würde.“ (Seite 13) Daraus ergibt sich eindeutig, dass es sich beim Substanzwert, wie er vom VfGH definiert wird, um ein vermögenswertes Privatrecht handelt. Als solches untersteht es dem Schutz des Art 5 StGG bzw Art 1 1. ZP-EMRK und ist der Substanzwert als solches vermögenswertes Privatrecht auch einer privatrechtlichen Disposition zugänglich. Der Substanzwert kann veräußert, verpfändet oder über ihn sonst rechtsgeschäftlich verfügt werden. Als solcher muss er selbstverständlich auch der zivilrechtlichen Ersitzung zugänglich sein. Daraus ergibt sich eindeutig, dass es sich beim Substanzwert, wie er vom VfGH definiert wird, um ein vermögenswertes Privatrecht handelt. Als solches untersteht es dem Schutz des Artikel 5, StGG bzw Artikel eins, 1. ZP-EMRK und ist der Substanzwert als solches vermögenswertes Privatrecht auch einer privatrechtlichen Disposition zugänglich. Der Substanzwert kann veräußert, verpfändet oder über ihn sonst rechtsgeschäftlich verfügt werden. Als solcher muss er selbstverständlich auch der zivilrechtlichen Ersitzung zugänglich sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser verfassungsgerichtlich begründeten Auffassung hat sich der Tiroler Landesgesetzgeber bei der Definition des Substanzwertes in § 33 Abs 5 TFLG 1996 idF LGBl Nr 7/2010 und auch LGBl Nr 70/2014 angeschlossen. In dieser Bestimmung wird ausdrücklich auf die Nutzung der Substanz durch zivilrechtliche Geschäfte (Veräußerung, Verpachtung, Begründung von Dienstbarkeit oder eines Baurechtes, etc) abgestellt. Im Lichte dieser Bestimmung ist es daher folgerichtig, dass es sich beim Substanzwert um einen ersitzungsfähigen Vermögenswert handelt. Wäre der Gesetzgeber der Auffassung gewesen, dass der Substanzwert das Anteilsrecht der Gemeinde an der Agrargemeinschaft darstellen würde, wäre die Bestimmung des § 32 Abs 5 letzter Absatz in der vorliegenden Form überflüssig, ja sogar sinnlos.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies, da die Feststellung, dass das Anteilsrecht der Gemeinde an der Agrargemeinschaft der Gemeinde gehört, ein Pleonasmus wäre, der dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden kann. Dieser verfassungsgerichtlich begründeten Auffassung hat sich der Tiroler Landesgesetzgeber bei der Definition des Substanzwertes in Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, und auch Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, angeschlossen. In dieser Bestimmung wird ausdrücklich auf die Nutzung der Substanz durch zivilrechtliche Geschäfte (Veräußerung, Verpachtung, Begründung von Dienstbarkeit oder eines Baurechtes, etc) abgestellt. Im Lichte dieser Bestimmung ist es daher folgerichtig, dass es sich beim Substanzwert um einen ersitzungsfähigen Vermögenswert handelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wäre der Gesetzgeber der Auffassung gewesen, dass der Substanzwert das Anteilsrecht der Gemeinde an der Agrargemeinschaft darstellen würde, wäre die Bestimmung des Paragraph 32, Absatz 5, letzter Absatz in der vorliegenden Form überflüssig, ja sogar sinnlos. Dies, da die Feststellung, dass das Anteilsrecht der Gemeinde an der Agrargemeinschaft der Gemeinde gehört, ein Pleonasmus wäre, der dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vielmehr ist der Sinn des § 32 Abs 5 leg cit in einer Vermögenszuweisung des Substanzwertes an die Gemeinde gelegen, unabhängig von ihren Anteilsrechten. Steht der Substanzwert aber der Gemeinde zu und kann diese über diesen zivilrechtlich verfügen, so muss er wohl auch dem zivilrechtlichen Institut der Ersitzung zugänglich sein. Dies wird auch durch den dritten Satz des § 33 Abs 5 leg cit gestützt, der nur demonstrativ Fälle der zivilrechtlichen Verfügungen hervorhebt. Hätte der Gesetzgeber die Ersitzungsfähigkeit des Substanzwertes ausschließen wollen, so hätte er dies wohl ausdrücklich klarstellen müssen. Daraus ergibt sich für die Alpinteressentschaft A konkret Folgendes: Vielmehr ist der Sinn des Paragraph 32, Absatz 5, leg cit in einer Vermögenszuweisung des Substanzwertes an die Gemeinde gelegen, unabhängig von ihren Anteilsrechten. Steht der Substanzwert aber der Gemeinde zu und kann diese über diesen zivilrechtlich verfügen, so muss er wohl auch dem zivilrechtlichen Institut der Ersitzung zugänglich sein. Dies wird auch durch den dritten Satz des Paragraph 33, Absatz 5, leg cit gestützt, der nur demonstrativ Fälle der zivilrechtlichen Verfügungen hervorhebt. Hätte der Gesetzgeber die Ersitzungsfähigkeit des Substanzwertes ausschließen wollen, so hätte er dies wohl ausdrücklich klarstellen müssen. Daraus ergibt sich für die Alpinteressentschaft A konkret Folgendes:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Richtiger Weise hat der VwGH bereits mehrfach klargestellt (zuletzt in VwGH v 30.06.2011, 2010/07/0091 unter Verweis auf VwGH v 24. Juli 2008, 2007/07/0100, sowie v 21. Oktober 2004, 2003/07/0107), dass Anteilsrechte als im öffentlichen Recht wurzelnd weder Ersitzung noch Verjährung zugänglich sind.</div>\n<p class=\"lf-p\">Dies kann jedoch nur für Anteilsberechtigungen der Gemeinde gelten, die sich aus historischen Nutzungsrechten ableiten, die mit der Wald- und Weidenutzung an den agrargemeinschaftlichen Liegenschaften in Verbindung stehen und sich im Wesentlichen aus zivilrechtlich determinierten oder bescheidförmig zuerkannten Nutzungsrechten ableiten. In diesem Zusammenhang ist dabei auch die Bestimmung des § 2 des Wald- und Weideservitutengesetzes idF BGBl I Nr 53/2007 zu verweisen, welches sich genötigt sieht, die Frage von Ersitzung oder Verjährung von genannten Wald- und Weideservituten expressis verbis einer Regelung zuzuführen. Im Sinne genannter Bestimmung und unter Berücksichtigung allgemeiner Rechtsgrundsätze zu Ersitzung oder Verjährung von öffentlich-rechtlich determinierten Berechtigungen ist dem VwGH in seiner bisherigen Judikatur zu aus Wald- und Weideberechtigungen abgeleiteten Anteilsrechten jedenfalls beizupflichten, jedoch ist nicht zu verkennen, dass mit dieser Sonderbestimmung sehr wohl zum Ausdruck gebracht wird, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf das dahinter liegende anteilsvermittelnde zivile Eigentumsrecht eine gesonderte Ersitzungs- und Verjährungsregelung für notwendig erachtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies kann jedoch nur für Anteilsberechtigungen der Gemeinde gelten, die sich aus historischen Nutzungsrechten ableiten, die mit der Wald- und Weidenutzung an den agrargemeinschaftlichen Liegenschaften in Verbindung stehen und sich im Wesentlichen aus zivilrechtlich determinierten oder bescheidförmig zuerkannten Nutzungsrechten ableiten. In diesem Zusammenhang ist dabei auch die Bestimmung des Paragraph 2, des Wald- und Weideservitutengesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 53 aus 2007, zu verweisen, welches sich genötigt sieht, die Frage von Ersitzung oder Verjährung von genannten Wald- und Weideservituten expressis verbis einer Regelung zuzuführen. Im Sinne genannter Bestimmung und unter Berücksichtigung allgemeiner Rechtsgrundsätze zu Ersitzung oder Verjährung von öffentlich-rechtlich determinierten Berechtigungen ist dem VwGH in seiner bisherigen Judikatur zu aus Wald- und Weideberechtigungen abgeleiteten Anteilsrechten jedenfalls beizupflichten, jedoch ist nicht zu verkennen, dass mit dieser Sonderbestimmung sehr wohl zum Ausdruck gebracht wird, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf das dahinter liegende anteilsvermittelnde zivile Eigentumsrecht eine gesonderte Ersitzungs- und Verjährungsregelung für notwendig erachtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anders verhält es sich nach Ansicht der Beschwerdeführer, in Ermangelung einer sondergesetzlichen Normierung zu Ersitzungs- und Verjährungsausschlüssen, somit jedoch im Zusammenhang mit einem Anteilsrecht der Gemeinde, welches sich als Surrogat eines ursprünglichen (durch Regulierung beseitigten) Alleineigentums ableitet – zweifellos somit ein Anteilsrecht „sui generis“. Zur Kenntnis zu nehmen ist dabei die bisherige Judikatur des VwGH, insbesondere in dessen Erkenntnis v 30.06.2011, 2010/07/0091, wobei diesbezüglich jedoch eine weitere Ausdifferenzierung notwendig erscheint:</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn auch die Ersitzung oder Verjährung einer öffentlich-rechtlichen Berechtigung, hier eines Anteilsrechtes, nicht möglich ist, so erschließt sich daraus noch nicht, dass ein dem zugrunde liegendes privates Eigentumsrecht an den betroffenen Liegenschaften ersessen werden oder verjähren kann. Im vorliegenden Fall ist somit damit zu argumentieren, dass auch nach Ablauf der Ersitzungs-/Verjährungszeit die Anteilsberechtigung der Gemeinde zwar weiter besteht, das zivilrechtliche Eigentum jedoch auf die Alpinteressentschaft übergegangen ist. Richtiger Weise wäre daher davon auszugehen, dass die Anteilsberechtigung „sui generis“ der Gemeinde zwar noch besteht, der daraus abgeleitete Substanzwertanspruch jedoch als vermögenswertes Privatrecht von der Alpinteressentschaft A – zumindest in denjenigen Bereichen, in denen sich ein Substanzwert seit der Regulierung überhaupt gezeigt hat – in der Zwischenzeit ersessen wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Rechtsansicht würde sich mit der bisherigen Judikatur des VwGH und des VfGH zweifelsfrei vereinbaren lassen, wird damit doch einerseits der mangelnden Ersitz-/Verjährbarkeit von öffentlich-rechtlich determinierten Anteilsrechten ebenso Rechnung getragen wie der korrekten Würdigung des Substanzwertes als vermögenswertes Privatrecht. In Summe stellt sich damit das Anteilsrecht der Gemeinde „sui generis“ aus ihrem vormaligen Liegenschaftseigentum – zumindest hinsichtlich derjenigen Bereiche, in denen sich ein Substanzwert seit der Regulierung gezeigt hat – schlicht als „forderungsentkleidet“ (Substanzwert) dar, ohne dadurch völlig unterzugehen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Eventualiter wird auch an gegenständlicher Stelle die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde dergestalt geltend gemacht, dass diese unterlassen hat zu ermitteln, ob im Zeitraum zwischen dem Erwerb von verfahrensgegenständlichen Liegenschaften mit Kaufvertrag vom 07.12.1918 und Regulierung sowie nach erfolgter Regulierung eine Ersitzung des Eigentumsrechtes an den nunmehrigen agrargemeinschaftlichen Liegenschaftseigentümer stattgefunden hat.</div>\n<p class=\"lf-p\">3.2.6 Verzicht / Anerkenntnis Die Gemeinde Z hat im Zusammenhang mit der Regulierung der Agrargemeinschaft A durch die ausdrückliche Bestätigung der Verfahrensergebnisse und damit -grundlagen der der Agrargemeinschaftsbescheide (bzw Regulierungsergebnisse), insbesondere im Zusammenhang mit der Niederschrift des AdTLReg als Agrarbehörde vom 31.05.1960 (Beilage ./D), rechtsgültig vertreten durch den von der Landesregierung bestellten Gemeindevertreter, Herrn QQ, anerkannt, dass der gesamte Grundbesitz, der in den ehemaligen Fraktionen A eingelegen ist, nur per forma von der Gemeinde X aufgekauft wurde. Dieser Besitz wurde vielmehr von den Eigentümern der 1918 in der Gemeinde X bestandenen behausten Höhe gekauft. Die Gemeinde Z hat im Zusammenhang mit der Regulierung der Agrargemeinschaft A durch die ausdrückliche Bestätigung der Verfahrensergebnisse und damit -grundlagen der der Agrargemeinschaftsbescheide (bzw Regulierungsergebnisse), insbesondere im Zusammenhang mit der Niederschrift des AdTLReg als Agrarbehörde vom 31.05.1960 (Beilage ./D), rechtsgültig vertreten durch den von der Landesregierung bestellten Gemeindevertreter, Herrn QQ, anerkannt, dass der gesamte Grundbesitz, der in den ehemaligen Fraktionen A eingelegen ist, nur per forma von der Gemeinde römisch zehn aufgekauft wurde. Dieser Besitz wurde vielmehr von den Eigentümern der 1918 in der Gemeinde römisch zehn bestandenen behausten Höhe gekauft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieses Anerkenntnis bezieht sich inhaltlich selbstverständlich auch auf den Liegenschaftsbestand der Alpinteressentschaft A, welcher mit Kaufvertrag vom 07.12.1928 erworben wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Damit wurde – abseits der oben gesondert behandelten Würdigung der Hauptteilung –nicht nur das Eigentum der Gemeinschaft der Stammsitzliegenschaftseigentümer rechtsverbindlich anerkannt; vielmehr wurde mit dem Anerkenntnis des privaten Eigentums auch verbindlich auf die Geltendmachung weiterführender Rechte der Gemeinde gegen die Gemeinschaft der Stammsitzliegenschaftseigentümer zumindest schlüssig verzichtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nicht außer Acht gelassen werden darf zudem auch, dass die Gemeinde Z über Jahrzehnte nach erfolgter Regulierung weder Ansprüche aus einem Eigentumsrecht noch einem als Surrogat zum Volleigentum verstandenen Anteilsrecht „sui generis“ geltend gemacht hat. Wenn nun verschiedentlich die Negierung des Erkenntnisses des VfGH, VfSlg 9336/1982, diversen Beteiligten an agrargemeinschaftlichen Operationen zum Vorwurf gemacht wird, so muss dies doch auch die Gemeinde X/Z betreffen. Spätestens ab diesem Erkenntnis war klargestellt, dass eine Anteilsberechtigung der Gemeinde Z, zumindest „sui generis“, auf jedenfalls besteht und ihrerseits auch entsprechend geltend gemacht werden kann. Nicht außer Acht gelassen werden darf zudem auch, dass die Gemeinde Z über Jahrzehnte nach erfolgter Regulierung weder Ansprüche aus einem Eigentumsrecht noch einem als Surrogat zum Volleigentum verstandenen Anteilsrecht „sui generis“ geltend gemacht hat. Wenn nun verschiedentlich die Negierung des Erkenntnisses des VfGH, VfSlg 9336 aus 1982,, diversen Beteiligten an agrargemeinschaftlichen Operationen zum Vorwurf gemacht wird, so muss dies doch auch die Gemeinde X/Z betreffen. Spätestens ab diesem Erkenntnis war klargestellt, dass eine Anteilsberechtigung der Gemeinde Z, zumindest „sui generis“, auf jedenfalls besteht und ihrerseits auch entsprechend geltend gemacht werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter Heranziehung allgemein zivilrechtlicher, aber auch agrarrechtlicher Bestimmungen ist damit nur ein schlüssiger, wenn nicht sogar ausdrücklicher Verzicht der Gemeinde Z auf deren Anteilsrechte und den dadurch vermittelten Substanzwert zu verbinden – eine Einschätzung, die auf Grund der Auswirkungen dieses Faktum keinesfalls unter Formalaspekten übergangen werden darf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wiederum eventualiter wird die mangelhafte Erhebung der belangten Behörde zu Verzichts- und Anerkenntnistatbeständen der Gemeinde Z gegenüber der Alpinteressentschaft A als Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens vorgetragen, eine abweichende Entscheidung hinsichtlich der aktuellen Feststellung von Gemeindegut herbeizuführen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>Anträge Die Beschwerdeführer stellen daher nachstehenden ANTRAG, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge I)römisch eins) a) der Beschwerde stattgeben und den Bescheid der Tiroler Landesregierung, Abteilung Agrargemeinschaften, als Agrarbehörde I. Instanz vom 18.05.2015, GZ AGM-R***/**-****, beheben sowie allenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens in der Sache selbst entscheiden und feststellen, dass es sich bei den Gst .55, .61, .62/1, .70/1, .70/12, .74, .75, .121, 545, 567, 595, 597, 601, 602, 605, 629, 670, 699, 708/1, 765, 772, 796, 828, 832 und 833, sämtliche inneliegend in **12, X, BG U, welche sich im Eigentum der Alpinteressentschaft A befinden, nicht um Gemeindegut gemäß § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 handelt; der Beschwerde stattgeben und den Bescheid der Tiroler Landesregierung, Abteilung Agrargemeinschaften, als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 18.05.2015, GZ AGM-R***/**-****, beheben sowie allenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens in der Sache selbst entscheiden und feststellen, dass es sich bei den Gst .55, .61, .62/1, .70/1, .70/12, .74, .75, .121, 545, 567, 595, 597, 601, 602, 605, 629, 670, 699, 708/1, 765, 772, 796, 828, 832 und 833, sämtliche inneliegend in **12, römisch zehn, BG U, welche sich im Eigentum der Alpinteressentschaft A befinden, nicht um Gemeindegut gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 handelt; b) eventualiter feststellen, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Liegenschaften, die mit Kaufvertrag vom 07.12.1918 erworben wurden, nicht um Gemeindegut gemäß § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 handelt;eventualiter feststellen, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Liegenschaften, die mit Kaufvertrag vom 07.12.1918 erworben wurden, nicht um Gemeindegut gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 handelt; c) eventualiter, den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 19.05.2015, GZ AGM-R***/**-****, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, beheben und zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens sowie neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen. eventualiter, den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 19.05.2015, GZ AGM-R***/**-****, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, beheben und zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens sowie neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.</div>\n<p class=\"lf-p\">II) das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem parallel behängenden Beschwerdeverfahren der Agrargemeinschaft A auf Grund des untrennbaren sachlichen Zusammenhanges verbinden; römisch zwei) das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem parallel behängenden Beschwerdeverfahren der Agrargemeinschaft A auf Grund des untrennbaren sachlichen Zusammenhanges verbinden;</p>\n<p class=\"lf-p\">Sowie III) eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht durchführen.“.römisch drei) eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht durchführen.“.</p>\n<p class=\"lf-p\">O.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens holte das Landesverwaltungsgericht Tirol diverse Unterlagen aus dem Tiroler Landesarchiv und der Agrarbehörde sowie Auszüge aus dem Grundbuch ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Gemeinde Z und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer übermittelten über Aufforderung ergänzende Unterlagen und Stellungnahmen (vgl OZ 4, 9, 10, 13, 14, 19). Die Gemeinde Z und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer übermittelten über Aufforderung ergänzende Unterlagen und Stellungnahmen vergleiche OZ 4, 9, 10, 13, 14, 19).</p>\n<p class=\"lf-p\">Am 18.08.2015 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung insbesondere unter Anwesenheit des Obmannes der Erstbeschwerdeführerin, des Bürgermeisters der Gemeinde Z und des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer durch. Der Rechtsvertreter erstattete ergänzend folgendes Vorbringen: „Zur Hauptteilung der Agrargemeinschaft A im Jahr 1963:</p>\n<p class=\"lf-p\">Nicht nachvollziehbar bleibt vorab die Argumentationslinie der belangten Behörde hinsichtlich der Ausweisung des Regulierungsgebietes als solches gemäß § 36 Abs 2 lit d FLG 1952, wurde doch die endgültige Hauptteilung für die Agrargemeinschaft A erst durch den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 04.10.1963, GZ IIIb1-****/**, endgültig durchgeführt, sodass die Gemeindegutseigenschaft der bei der Agrargemeinschaft A verbliebenen Flächen zu diesem Zeitpunkt endgültig untergegangen ist. Hinzuweisen ist an dieser Stelle auch nochmals darauf, dass sich die damals festgestellte Gemeindegutseigenschaft nur auf den Fraktionswald A (Gst Nr 811 und die Z1alpe Gst Nr 1173) bezogen hat. Die Z1alpe ist dabei, wie der Zeuge OO ausgeführt hat, bereits aufgrund ihrer Höhenlage (vor allem in den 60-er Jahren) als mindere Schafalpe zu beurteilen, welche bereits bei der Grundbuchsanlage im Jahr 1906 als „elende Schafweide“ bewertet wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der materielle Wert dieser Liegenschaft war – trotz ihrer Flächendimension von ca 64 ha – damit zum Zeitpunkt der Hauptteilung im Jahr 1963 von vernachlässigbarer Dimension. Nicht nachvollziehbar bleibt vorab die Argumentationslinie der belangten Behörde hinsichtlich der Ausweisung des Regulierungsgebietes als solches gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, FLG 1952, wurde doch die endgültige Hauptteilung für die Agrargemeinschaft A erst durch den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 04.10.1963, GZ IIIb1-****/**, endgültig durchgeführt, sodass die Gemeindegutseigenschaft der bei der Agrargemeinschaft A verbliebenen Flächen zu diesem Zeitpunkt endgültig untergegangen ist. Hinzuweisen ist an dieser Stelle auch nochmals darauf, dass sich die damals festgestellte Gemeindegutseigenschaft nur auf den Fraktionswald A (Gst Nr 811 und die Z1alpe Gst Nr 1173) bezogen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Z1alpe ist dabei, wie der Zeuge OO ausgeführt hat, bereits aufgrund ihrer Höhenlage (vor allem in den 60-er Jahren) als mindere Schafalpe zu beurteilen, welche bereits bei der Grundbuchsanlage im Jahr 1906 als „elende Schafweide“ bewertet wurde. Der materielle Wert dieser Liegenschaft war – trotz ihrer Flächendimension von ca 64 ha – damit zum Zeitpunkt der Hauptteilung im Jahr 1963 von vernachlässigbarer Dimension.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusammenschau mit dem Waldbewirtschaftungsplan:</p>\n<p class=\"lf-p\">Von 1960 bis 1962 wurde auch der Waldbewirtschaftungsplan bis zum Jahr 1982 erstellt. Gleichzeitig wurde die Grenzfeststellung von der Agrargemeinschaft A und AA durchgeführt. Im Rahmen dieser Feststellung wurde unter anderem auch die Hauptteilung nachfolgend abgewickelt. Zur Verdeutlichung der Bestimmtheit der in der Hauptteilung zugrunde gelegten Wertverhältnisse des Gst 606 zum Restbestand des Gst 811 (= ehem Fraktionswald A; 32 ha) ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich des Gst 606 mit einem Zuwachs von 6,9 Vorratsfestmeter (Vfm) pro ha gerechnet wurde, während auf der Restfläche für 20 ha 4,2 Vfm/ha und für weitere 12 ha nur 1,7 Vfm/ha angenommen wurde. Daraus resultiert im Gst 606 ein jährlicher Zuwachs von ca 53 Vfm, für den Restbestand des Gst 811 demgegenüber ein solcher von ca 104 Vfm; daraus erschließt sich augenscheinlich der besondere Wert der an die Gemeinde übertragenen Liegenschaft, die im Übrigen auch eine der am leichtesten bewirtschaftbaren Liegenschaften darstellte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beweisanbot: Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens aus der land- und forstwirtschaftlichen Bewertung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es bestand zu jedem Zeitpunkt, das heißt im Jahr 1918 und folgende, wie auch in den Jahren 1950 und folgende, allseitige Klarheit über das Eigentum der Gemeinschaft der Stammsitzliegenschaftseigentümer an den kaufgegenständlichen Flächen aus dem Kaufvertrag vom 07.12.1918. Nochmals wird darauf hingewiesen, dass im Anschreiben der Agrargemeinschaft A an die Tiroler Landesregierung vom 12.12.1955 die relevanten Sachverhalte im Zusammenhang mit dem Ankauf des Aes ausführlich dargestellt wurden, wobei insbesondere auch die wörtliche Zitierung aus der Gemeindeausschusssitzung vom 26.12.1918 erfolgt, welche den Aankauf ausschließlich der Finanzierung durch die betroffenen Eigentümer überließ.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits mehrfach ausgeführt, ließe sich eine derartige Konstruktion öffentlich-rechtlich nicht nachvollziehen, sofern dahinter nicht spezielle zivilrechtliche Vereinbarungen zwischen der Gemeinde und den privaten Liegenschaftseigentümern bestanden hätten, welche die Gemeinde als rechtliches Vehikel und Treuhänder der privaten Hofeigentümergemeinschaft sah.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies erhellt sich nicht zuletzt auch in der oben auf Seite 3 (Schreiben vom 12.12.1955) dargestellten Ausführung, dass die Erträgnisse aus dem in den Jahren 1939 – 1950 formell im Eigentum der Gemeinde Z stehenden A-Wald dem Alpherrn der Alpinteressentschaft A teilweise direkt ausgefolgt wurde, was allein darauf schließen lässt, dass allseits Einvernehmen darüber bestand, dass die relevante Gemeinschaft der Stammsitzliegenschaftseigentümer als private Eigentümergemeinschaft ebenso als außerbücherliche Eigentümerin des Aes (Wald und Alpe) galten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nicht zuletzt ist diese auch darauf massiv gestützt, dass – trotz mangelnden vorliegenden Teilwaldrechten – über die Bedienung des Haus- und Gutsbedarfes durch die Anteilnahme an anderen Agrargemeinschaften und Fraktionen hinaus, Erträgnisse ausschließlich an die Gemeinschaft der Stammsitzliegenschaftseigentümer am A zur Auszahlung gelangten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nochmals darf zudem auf die Ergebnisse der Verhandlungsschrift vom 31.05.1960 (Beilage D zur Beschwerde) verwiesen werden: Neben den schon bisher erfolgten Vorträgen in diesem Zusammenhang darf zudem auf eine weitere Wendung unter Punkt II. der genannten Unterlage verwiesen werden, die lautet:Nochmals darf zudem auf die Ergebnisse der Verhandlungsschrift vom 31.05.1960 (Beilage D zur Beschwerde) verwiesen werden: Neben den schon bisher erfolgten Vorträgen in diesem Zusammenhang darf zudem auf eine weitere Wendung unter Punkt römisch zwei. der genannten Unterlage verwiesen werden, die lautet: „Deren (gemeint sind die Liegenschaften NN, EZlen *16 und *17) damaliger Eigentümer hat sich auch nicht beim Erwerb des A beteiligt.“.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch diese Wendung kann nur getroffen werden, wenn materiell ein Ankauf durch die Gemeinschaft der Stammsitzliegenschaftseigentümer erfolgt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies ließe sich mit einer Gemeindegutsnutzung ohne die oben angesprochenen zivilrechtlichen Nebenvereinbarungen mit der politischen Gemeinde nicht in Einklang bringen, wobei im vorliegenden Fall das Verhalten der Gemeinde wie auch der Agrargemeinschaften für den schlüssigen Bestand derartiger Vereinbarungen ausreichenden Nachweis bieten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Basis der Aussage des Bgm. RR wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Hauptteilung aus dem Jahr 1963 darauf beruhte, dass im Gutsbestand der **13 und 45 tatsächlich Liegenschaften vorhältig waren, denen eine Gemeindegutseigenschaft möglicherweise zukommen könnte; dies betrifft den A1wald der Fraktion A (Gst 811) hinsichtlich dessen nachfolgend eine konkrete Bereinigung in Form der Hauptteilung unter Abtretung des Gst 606 an die Gemeinde Z erfolgt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus verfahrensrechtlicher Sicht darf höflich darauf hingewiesen werden, dass seit der Zurverfügungstellung der ergänzenden Unterlagen per E-Mail des LVwG vom 14.08.2015 und 18.08.2015 bis zum heutigen Tag der mündlichen Verhandlung maximal lediglich 4 Tage, davon 2 Werktage, vergangen sind. Diese Zeit erweist sich zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung als nicht ausreichend und ist es den Beschwerdeführern auf dieser Basis doch nicht möglich, diverse Unterlagen einer möglichen Übertragung in neudeutsche Schrift zuzuführen, sodass nicht das gesamte übermittelte Unterlagenkonvolut tatsächlich auf den materiellen Inhalt überprüft werden konnte. Die gegenständlich zu kurz bemessene Vorbereitungszeit wird diesbezüglich als Verfahrensmangel, Verletzung des Rechts auf Parteiengehör sowie Entzug des gesetzlichen Richters gerügt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Inhaltlich wird weiters vorgetragen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, der Kaufvertrag der vom 07.12.1918 bestand zu keinem Zeitpunkt eine Begrenzung der Nutzung auf den Haus- und Gutsbedarf. Aus dem gesamten Verfahrenslauf samt den vorliegenden Unterlagen ergibt sich eindeutig, dass hinsichtlich der Gemeinschaft der Stammsitzliegenschaftseigentümer hinsichtlich des Kaufgegenstandes zu keinem Zeitpunkt eine Beschränkung der Nutzung auf den Haus- und Gutsbedarf bestand.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vielmehr nutzte die Gemeinschaft den gesamten Kaufgegenstand, der zweifelsfrei aus Privateigentum (BC) stammt, von Anfang an im Sinne der Nutzung als Volleigentum und ohne Beschränkung auf den Haus- und Gutsbedarf, was sich zB nicht zuletzt aus manifesten Holzverkäufen im Namen der AG A zur Finanzierung der Alpseinrichtungen der AG AA ableiten lässt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem bestand zu keinem Zeitpunkt ein Bezug bzw Bezugsrecht der Gemeinde auf den Liegenschaften am A (allenfalls mit Ausnahme der vormaligen Fraktionswaldungen A). Dennoch wurden – wie oben dargestellt – allfällige Erlöse aus Holzverkäufen von der Gemeinde an den Alpsherrn ausgefolgt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Selbst im Regulierungsbescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 08.09.1950, GZ IIIb-***/*, verweist die Agrarbehörde in ihrer Begründung darauf, dass sämtliche „Verkaufserlöse allein der Nutzungsgemeinschaft zugutekam“. Auch die Elektrifizierung der Stammsitzliegenschaften erfolgte nach ebendortiger Darstellung allein aus den Erträgnissen der Holzschlägerungen in den Liegenschaften der AG A.</p>\n<p class=\"lf-p\">Damit fehlt den vorliegenden Grundstücken jedoch (neben der erfolgten Hauptteilung) auch die Beschränkung der Nutzung auf die Deckung des Haus- und Gutsbedarfes, sodass eine Subsumption unter § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 nicht möglich ist. Die Gemeindeguteigenschaft scheidet vielmehr aus. Es sei nochmals darauf hingewiesen, dass es sich im vorliegenden Fall um private Erwerbsvorgänge handelt, die mit ansonsten üblichen Sachverhalten im Zusammenhang mit der Übertragung von Eigentumsrechten durch Forsteigentumspurifikationen oder Servitutenregulierungsurkunden nicht vergleichbar sind. Vielmehr liegt ein schlichter Kaufvertrag über privates Eigentum vor.Damit fehlt den vorliegenden Grundstücken jedoch (neben der erfolgten Hauptteilung) auch die Beschränkung der Nutzung auf die Deckung des Haus- und Gutsbedarfes, sodass eine Subsumption unter Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 nicht möglich ist. Die Gemeindeguteigenschaft scheidet vielmehr aus. Es sei nochmals darauf hingewiesen, dass es sich im vorliegenden Fall um private Erwerbsvorgänge handelt, die mit ansonsten üblichen Sachverhalten im Zusammenhang mit der Übertragung von Eigentumsrechten durch Forsteigentumspurifikationen oder Servitutenregulierungsurkunden nicht vergleichbar sind. Vielmehr liegt ein schlichter Kaufvertrag über privates Eigentum vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.römisch zwei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Feststellungen:</p>\n<p class=\"lf-p\">A.</p>\n<p class=\"lf-p\">Grundbuchsanlegung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie sich aus dem zweiten Teil der Landesbeschreibung von Tirol (politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol) aus dem Jahr 1937 ergibt, bildeten die Rotten X, A, Dberg und Cberg ab 1817 die Gemeinde X.Wie sich aus dem zweiten Teil der Landesbeschreibung von Tirol (politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol) aus dem Jahr 1937 ergibt, bildeten die Rotten römisch zehn, A, Dberg und Cberg ab 1817 die Gemeinde römisch zehn.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß dem Orts-Repertorium der gefürsteten Grafschaft Tirol und Vorarlberg aus dem Jahr 1873 galt „X“ als Ortsgemeinde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus dem Post-Lexicon der gefürsteten Grafschaft Tirol mit dem Lande Vorarlberg und des Fürstenthumes Lichtenstein aus dem Jahr 1883 geht zu den Wörtern „X“, „F“ und „A“ wörtlich Folgendes hervor: „[…] X, Gem und Wlr, BH u BG U, OG X, P Z.römisch zehn, Gem und Wlr, BH u BG U, OG römisch zehn, P Z. […] F, Rotte, BH u BG U, OG X, Fract A, P Z.F, Rotte, BH u BG U, OG römisch zehn, Fract A, P Z. […] A, Gem Fract un Rotte, BH u BG U, OG X, P Z.A, Gem Fract un Rotte, BH u BG U, OG römisch zehn, P Z. […]“.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Gemeindelexikon von Tirol und Vorarlberg aus dem Jahr 1907 scheint „A“ als Ortschaft der Ortsgemeinde „X“ auf.</p>\n<p class=\"lf-p\">B.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschreibung und Teilung von Grundstücken in der **12:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gst-Nr .75 wurde zu TZ 2956/2014 nach EZ **14 abgeschrieben. Gst-Nr .75 wurde zu TZ 2956 aus 2014, nach EZ **14 abgeschrieben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu TZ 950/1953 entstand die Bp. 121 aus dem Gst-Nr 772. Zu TZ 950 aus 1953, entstand die Bp. 121 aus dem Gst-Nr 772.</p>\n<p class=\"lf-p\">C.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gst Nr 606 EZ **14 (vormals EZ *11 und 64 II):Gst Nr 606 EZ **14 (vormals EZ *11 und 64 römisch zwei):</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß dem historischen Grundbuchsauszug der Grundbuchseinlage *11 Kg X stand das Gst Nr 606 im Eigentum der „Fraction A“. Gemäß dem historischen Grundbuchsauszug der Grundbuchseinlage *11 Kg römisch zehn stand das Gst Nr 606 im Eigentum der „Fraction A“.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Bescheid vom 14.04.1928, Zl */**, wurde der „Generalakt gemäß § 142 TRV betreffend die Interessentschaftsalpe AA“, welcher in die §§ 1 bis 4 (§ 1 – „Gang des Verfahrens“; § 2 – „Gebiet“; § 3 – „Beteiligte und Anteilrechte“; § 4 – „Gemeinsame Anlagen“) gegliedert war, erlassen.Mit Bescheid vom 14.04.1928, Zl */**, wurde der „Generalakt gemäß Paragraph 142, TRV betreffend die Interessentschaftsalpe AA“, welcher in die Paragraphen eins bis 4 (Paragraph eins, – „Gang des Verfahrens“; Paragraph 2, – „Gebiet“; Paragraph 3, – „Beteiligte und Anteilrechte“; Paragraph 4, – „Gemeinsame Anlagen“) gegliedert war, erlassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus § 2 („Gebiet“) ergibt sich wörtlich:Aus Paragraph 2, („Gebiet“) ergibt sich wörtlich: „Dasselbe besteht aus den in den Grundbuchseinlagen Zl […] und *11 der Katastralgemeinde X einkommenden Parzellen und zerfällt in drei Teile:„Dasselbe besteht aus den in den Grundbuchseinlagen Zl […] und *11 der Katastralgemeinde römisch zehn einkommenden Parzellen und zerfällt in drei Teile: […] B) mittlerer Teil, bestehend aus den Grundparzellen No 606 […].“ § 3 („Beteiligte und ihre Rechte“) kann wörtlich entnommen werden:Paragraph 3, („Beteiligte und ihre Rechte“) kann wörtlich entnommen werden: „Der Teil B mit ausschließlicher Waldnutzung wird der Gemeinde X, welche aus den Teilen A und B keine Nutzungsberechtigung erhält, zugewiesen.„Der Teil B mit ausschließlicher Waldnutzung wird der Gemeinde römisch zehn, welche aus den Teilen A und B keine Nutzungsberechtigung erhält, zugewiesen. […].“ Mit TZ ***/**** wurde für die in EZ *11 abgeschriebene Gp 606 eine neue Einlage (**13 II) eröffnet. Als Eigentümer der **13 II wurde die Gemeinde X einverleibt. Mit TZ ***/**** wurde für die in EZ *11 abgeschriebene Gp 606 eine neue Einlage (**13 römisch zwei) eröffnet. Als Eigentümer der **13 römisch zwei wurde die Gemeinde römisch zehn einverleibt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Bescheides der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I Instanz vom 08.09.1950, Zl IIIb-***/*, wurde das Eigentumsrecht an der Liegenschaft in **13 II für die Agrargemeinschaft A einverleibt (vgl TZ 555/1950). Aufgrund des Bescheides der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins Instanz vom 08.09.1950, Zl IIIb-***/*, wurde das Eigentumsrecht an der Liegenschaft in **13 römisch zwei für die Agrargemeinschaft A einverleibt vergleiche TZ 555 aus 1950,).</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Hauptteilungs- und Regulierungsplanes des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 04.10.1963, Zl IIIb1-****/**, wurde die Gp 606 in **13 II lastenfrei abgeschrieben und hiefür die neue Einl Zl **15 II eröffnet (vgl TZ 1333/1964). Aufgrund des Hauptteilungs- und Regulierungsplanes des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 04.10.1963, Zl IIIb1-****/**, wurde die Gp 606 in **13 römisch zwei lastenfrei abgeschrieben und hiefür die neue Einl Zl **15 römisch zwei eröffnet vergleiche TZ 1333 aus 1964,).</p>\n<p class=\"lf-p\">Seit damals ist das Gst Nr 606 in EZ **14 vorgetragen und steht im Eigentum der Gemeinde Z.</p>\n<p class=\"lf-p\">III.römisch drei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beweiswürdigung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Akten der belangten Behörde, insbesondere die oben angeführten Bescheide, und des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Von der Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens wurde Abstand genommen, weil vom Vorliegen einer Hauptteilung schon aus den unten angeführten Gründen nicht auszugehen war.</p>\n<p class=\"lf-p\">IV.römisch vier.</p>\n<p class=\"lf-p\">Rechtsgrundlagen:</p>\n<p class=\"lf-p\">A.</p>\n<p class=\"lf-p\">Maßgebliche Bestimmungen der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 (Reichsgesetzbl I S 49):Maßgebliche Bestimmungen der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 (Reichsgesetzbl römisch eins S 49): „§ 60. (1) Das Gemeindevermögen ist pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten. Mit möglichst wenig Kosten soll es den bestmöglichen Ertrag bringen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Das Gemeindevermögen ist aus Mitteln des ordentlichen Haushalts zu unterhalten. (…) § 65. (1) Für die Nutzung des Gemeindevermögens, dessen Ertrag nach bisherigem Recht nicht der Gemeinde, sondern sonstigen Berechtigten zusteht (Gemeindegliedervermögen), verbleibt es bei den bisherigen Vorschriften und Gewohnheiten. Paragraph 65, (1) Für die Nutzung des Gemeindevermögens, dessen Ertrag nach bisherigem Recht nicht der Gemeinde, sondern sonstigen Berechtigten zusteht (Gemeindegliedervermögen), verbleibt es bei den bisherigen Vorschriften und Gewohnheiten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Gemeindevermögen darf nicht in Gemeindegliedervermögen umgewandelt werden.“ B.</div>\n<p class=\"lf-p\">Maßgebliche Bestimmungen des Flurverfassungs-Landesgesetzes (FLG 1935), LGBl Nr 42/1935: „§ 36. (1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind solche,</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>an welchen zwischen bestandenen Obrigkeiten und Ortsgemeinden (Ortschaften) oder ehemaligen Untertanen sowie zwischen zwei oder mehreren Gemeinden (Ortschaften) gemeinschaftliche Besitz- und Benutzungsrechte bestehen oder</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>welche von allen oder von gewissen Mitgliedern einer Ortsgemeinde (Ortschaft), eines oder mehrerer Gemeindeteile (Ortsteile), Nachbarschaften oder ähnlicher agrarischer Gemeinschaften kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitze verbundenen Mitgliedschaft oder von den Mitberechtigten an Wechsel- oder Wandelgründen gemeinschaftlich oder wechselweise benutzt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Zu diesen Grundstücken sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, ferner zu zählen: (…)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegende Gemeindegut bzw Ortschafts- oder Fraktionsgut; (…) Ansprüche der Parteien § 51. (1) Bei der Hauptteilung hat jeder Teilgenossen nach dem festzustellenden Werte seines Anteiles Anspruch auf vollen Gegenwert tunlichst in Grund. Erfolgt die Auseinandersetzung zwischen einer Ortsgemeinde einerseits und einer oder mehrerer Agrargemeinschaften andererseits, so gebührt der Ortsgemeinde ein ihrer tatsächlichen durchschnittlichen Nutzung entsprechender Anteil, mindestens jedoch ein Anteil, der dem Fünftel des Wertes der der Hauptteilung unterzogenen Liegenschaften entspricht. Dieses Anteilsrecht steht der Ortsgemeinde nur dann zu, wenn sie in den öffentlichen Büchern als Eigentümerin der Liegenschaft eingetragen ist oder die Steuern für diese aus einen Mitteln trägt, und außerdem über eine ihr als Eigentümerin einer Stammsitzliegenschaft oder als Inhaberin eines walzenden Anteiles zustehende Berechtigung hinaus an der Nutzung teilgenommen hat.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die letzterwähnte Berechtigung ist bei der Hauptteilung nicht zu berücksichtigen. Ein größerer Anspruch der Ortsgemeinde, der auf einem besonderen Rechtstitel beruht, wird durch die vorangehenden Bestimmungen nicht berührt. Paragraph 51, (1) Bei der Hauptteilung hat jeder Teilgenossen nach dem festzustellenden Werte seines Anteiles Anspruch auf vollen Gegenwert tunlichst in Grund. Erfolgt die Auseinandersetzung zwischen einer Ortsgemeinde einerseits und einer oder mehrerer Agrargemeinschaften andererseits, so gebührt der Ortsgemeinde ein ihrer tatsächlichen durchschnittlichen Nutzung entsprechender Anteil, mindestens jedoch ein Anteil, der dem Fünftel des Wertes der der Hauptteilung unterzogenen Liegenschaften entspricht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieses Anteilsrecht steht der Ortsgemeinde nur dann zu, wenn sie in den öffentlichen Büchern als Eigentümerin der Liegenschaft eingetragen ist oder die Steuern für diese aus einen Mitteln trägt, und außerdem über eine ihr als Eigentümerin einer Stammsitzliegenschaft oder als Inhaberin eines walzenden Anteiles zustehende Berechtigung hinaus an der Nutzung teilgenommen hat. Die letzterwähnte Berechtigung ist bei der Hauptteilung nicht zu berücksichtigen. Ein größerer Anspruch der Ortsgemeinde, der auf einem besonderen Rechtstitel beruht, wird durch die vorangehenden Bestimmungen nicht berührt. (…) Hauptteilungsplan § 54. (1) Die Hauptteilung ist durch Plan der Behörde auszusprechen, der sich auf die Feststellung des auf jeden Teilgenossen entfallenden Teiles des bisher gemeinschaftlichen Gebietes und die anlässlich der Hauptteilung notwendige Regelung der Rechts- und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erstrecken hat.Paragraph 54, (1) Die Hauptteilung ist durch Plan der Behörde auszusprechen, der sich auf die Feststellung des auf jeden Teilgenossen entfallenden Teiles des bisher gemeinschaftlichen Gebietes und die anlässlich der Hauptteilung notwendige Regelung der Rechts- und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erstrecken hat. (…) Regelungsplan § 77. Nach Klarstellung der Verhältnisse ist der Regelungsplan zu erlassen. Der Regelungsplan besteht aus der Haupturkunde mit dem Wirtschaftsplane, den Verwaltungssatzungen und einer planlichen Darstellung.“Paragraph 77, Nach Klarstellung der Verhältnisse ist der Regelungsplan zu erlassen. Der Regelungsplan besteht aus der Haupturkunde mit dem Wirtschaftsplane, den Verwaltungssatzungen und einer planlichen Darstellung.“ C.</p>\n<p class=\"lf-p\">Maßgebliche Bestimmung des Gesetzes vom 10. Juli 1935, betreffend die Gemeindeordnung (GO) für das Land Tirol, LGBl Nr 36/1935: „§ 77. (1) Alle der Gemeinde gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen und Rechte, die mittelbar oder unmittelbar Verwaltungszwecken dienen, bilden das Gemeindevermögen; soweit diese Sachen und Rechte aber dem Gemeingebrauch aller Bewohner der Gemeinde, eines Teiles dieser Bewohner oder der Bewohner einzelner Teile der Gemeinde gewidmet sind, bilden sie das Gemeindegut.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Erträgnisse des Gemeindevermögens fließen in die Gemeindekasse, die Erträgnissse des Gemeindeguts kommen den Nutzungsberechtigten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu.“ D.</div>\n<p class=\"lf-p\">Maßgebliche Bestimmung der Kundmachung des Reichsstatthalters in Österreich, wodurch die Verordnung über die Einführung der Deutschen Gemeindeordnung im Lande Österreich vom 15. September 1938 bekanntgemacht wird, GBl Nr 408/1938: „Artikel II. Zur Durchführung der Deutschen Gemeindeordnung im Lande Österreich werden folgende Vorschriften erlassen:„Artikel römisch zwei. Zur Durchführung der Deutschen Gemeindeordnung im Lande Österreich werden folgende Vorschriften erlassen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum § 1 DGOZum Paragraph eins, DGO § 1. (1) Ortschaften, Fraktionen und ähnliche innerhalb einer Gemeinde bestehende Verbände, Körperschaften und Einrichtungen gemeinderechtlicher Art werden mit dem Inkrafttreten der Deutschen Gemeindeordnung aufgelöst. Ihr Rechtsnachfolger ist die Gemeinde. Ist zweifelhaft, ob Verbände, Körperschaften, oder Einrichtungen gemeinderechtlicher Art sind, so entscheidet hierüber die obere Aufsichtsbehörde endgültig. Paragraph eins, (1) Ortschaften, Fraktionen und ähnliche innerhalb einer Gemeinde bestehende Verbände, Körperschaften und Einrichtungen gemeinderechtlicher Art werden mit dem Inkrafttreten der Deutschen Gemeindeordnung aufgelöst. Ihr Rechtsnachfolger ist die Gemeinde. Ist zweifelhaft, ob Verbände, Körperschaften, oder Einrichtungen gemeinderechtlicher Art sind, so entscheidet hierüber die obere Aufsichtsbehörde endgültig. (…)“ E.</p>\n<p class=\"lf-p\">Maßgebliche Bestimmung der Angleichungsverordnung des Reichsstatthalters (Österreichische Landesregierung) zur Deutschen Gemeindeordnung, LGBl Nr 429/1938: „Artikel I. Mit dem Inkrafttreten der Deutschen Gemeindeordnung werden alle mit diesem Gesetz, mit der Verordnung über die Einführung der Deutschen Gemeindeordnung im Lande Österreich und mit den Bestimmungen der nachstehenden Artikel II und III dieser Verordnung in Widerspruch stehenden Vorschriften aufgehoben. Zu diesen außerkrafttretenden Vorschriften gehören unbeschadet der Vorschriften in Artikel II und III insbesondere: „Artikel römisch eins. Mit dem Inkrafttreten der Deutschen Gemeindeordnung werden alle mit diesem Gesetz, mit der Verordnung über die Einführung der Deutschen Gemeindeordnung im Lande Österreich und mit den Bestimmungen der nachstehenden Artikel römisch zwei und römisch drei dieser Verordnung in Widerspruch stehenden Vorschriften aufgehoben. Zu diesen außerkrafttretenden Vorschriften gehören unbeschadet der Vorschriften in Artikel römisch zwei und römisch drei insbesondere: (…) VIII.römisch acht.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>das Gesetz, betreffend die Gemeindeordnung für das Land Tirol, LG und BBl für Tirol Nr 36/1935, (…)das Gesetz, betreffend die Gemeindeordnung für das Land Tirol, LG und BBl für Tirol Nr 36 aus 1935,, (…) Artikel II. Für sämtliche Gemeinden des Landes Österreich gelten, soweit in der Verordnung über die Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 15. September 1938 (Reichsgesetzbl I S 1167) oder in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, die folgenden Vorschriften: Artikel römisch zwei. Für sämtliche Gemeinden des Landes Österreich gelten, soweit in der Verordnung über die Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 15. September 1938 (Reichsgesetzbl römisch eins S 1167) oder in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, die folgenden Vorschriften: (…) Zu § 60 der Deutschen Gemeindeordnung:Zu Paragraph 60, der Deutschen Gemeindeordnung:</div>\n<p class=\"lf-p\">Gemeindevermögen § 11. Das Gemeindevermögen im Sinne der Deutschen Gemeindeordnung umfasst das Gemeindevermögen und das Gemeindegut im bisherigen Sinne. Das Gemeindegliedervermögen im Sinne der Deutschen Gemeindeordnung besteht aus jenen Teilen des Gemeindegutes im bisherigen Sinne, die der Nutzung durch bestimmte Berechtigte vorbehalten sind. Paragraph 11, Das Gemeindevermögen im Sinne der Deutschen Gemeindeordnung umfasst das Gemeindevermögen und das Gemeindegut im bisherigen Sinne. Das Gemeindegliedervermögen im Sinne der Deutschen Gemeindeordnung besteht aus jenen Teilen des Gemeindegutes im bisherigen Sinne, die der Nutzung durch bestimmte Berechtigte vorbehalten sind. (…) Zu § 65 der Deutschen Gemeindeordnung:Zu Paragraph 65, der Deutschen Gemeindeordnung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Nutzungen am Gemeindegliedervermögen § 13. (1) Für das Recht und das Maß der Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindegliedervermögens ist vor allem die bisherige unangefochtene Übung maßgebend. Sofern nicht besondere nachweisbare Rechtstitel Ausnahmen begründen, darf kein Nutzungsberechtigter aus dem Gemeindegliedervermögen einen größeren Nutzen ziehen, als zur Deckung seines Haus- und Gutsbedarfes notwendig ist. Paragraph 13, (1) Für das Recht und das Maß der Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindegliedervermögens ist vor allem die bisherige unangefochtene Übung maßgebend. Sofern nicht besondere nachweisbare Rechtstitel Ausnahmen begründen, darf kein Nutzungsberechtigter aus dem Gemeindegliedervermögen einen größeren Nutzen ziehen, als zur Deckung seines Haus- und Gutsbedarfes notwendig ist. (…)“ F.</p>\n<p class=\"lf-p\">Maßgebliche Bestimmung des Flurverfassungslandesgesetzes (FLG), LGBl Nr 32/1952: „§ 36. (1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind solche,</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>an welchen zwischen bestandenen Obrigkeiten und Ortsgemeinden (Ortschaften) oder ehemaligen Untertanen sowie zwischen zwei oder mehreren Gemeinden (Ortschaften) gemeinschaftliche Besitz- und Benutzungsrechte bestehen oder</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>welche von allen oder von gewissen Mitgliedern einer Ortsgemeinde (Ortschaft), eines oder mehrerer Gemeindeteile (Ortsteile), einer oder mehrerer Nachbarschaften oder ähnlicher agrarischer Gemeinschaften kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitz verbundenen Mitgliedschaft oder von den Mitberechtigten an Wechsel- oder Wandelgründen gemeinschaftlich oder wechselweise benutzt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Zu diesen Grundstücken sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, ferner zu zählen: (…)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Grundstücke, welche sich zwar im Einzelbesitz oder in Einzelnutzung befinden, aber in den öffentlichen Büchern als Eigentum einer Agrargemeinschaft eingetragen sind; (…)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegende Gemeindegut, bzw ehemalige Ortschafts- oder Fraktionsgut; (…)“ G.</div>\n<p class=\"lf-p\">Maßgebliche Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996, zuletzt geändert durch LGBl Nr 70/2014:Maßgebliche Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes (TFLG 1996), Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996,, zuletzt geändert durch LGBl Nr 70/2014: „§ 33. (1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach der Kaiserlichen Entschließung vom 6. Februar 1847, Provinzialgesetzsammlung von Tirol und Vorarlberg für das Jahr 1847, S 253, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach dem Kaiserlichen Patent vom 5. Juli 1853, RGBl Nr 130, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Grundstücke, die 1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder 2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut); (…) Zuständigkeit der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens § 73. Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (§ 72) die Entscheidung über die Fragen zu, Paragraph 73, Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (Paragraph 72,) die Entscheidung über die Fragen zu,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>ob in einem gegebenen Falle eine Agrargemeinschaft vorhanden ist,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>auf welches Gebiet sich die Grundstücke einer Agrargemeinschaft erstrecken (§ 33), b) auf welches Gebiet sich die Grundstücke einer Agrargemeinschaft erstrecken (Paragraph 33,),</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist (§ 38 Abs 1), c) wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist (Paragraph 38, Absatz eins,),</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach § 33 Abs 2 lit d handelt, d) ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, handelt,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">e)</span>ob und in welchem Umfang einer Stammsitzliegenschaft oder einer Person Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken zustehen.“ V.römisch fünf.</div>\n<p class=\"lf-p\">Rechtliche Erwägungen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß dem aktuellen Grundbuchsauszug wurde das Eigentumsrecht an der Liegenschaft in **12 für die Agrargemeinschaft AA (Alpinteressentschaft A) aufgrund des Generalakts vom 14.04.1928, Zl */**, bestätigt durch Erkenntnis des Landes-Agrarsenats beim Amte der Tiroler Landesregierung vom 10.04.1931, Zl VIIIa-117/13, eingetragen. Nach § 2 („Gebiet“) und § 3 („Beteiligte und ihre Rechte“) bildeten der untere Teil (Teil A), bestehend aus den Gsten Nr 54, 55, 57-59, 61-70/1, 72, 74, 75, 545-605, 608-655, 657-706, 708/1, 709-754, 757, 758, 761, 762, 765 und 772, und der obere Teil (Teil B), bestehend aus den Gsten Nr 70/2-4, 70/6-19, 70/24-26, 70/32, 788, 789, 794-804, 806, 807, 812-823, 825 und 828-833, die AA und wurden der „Alpinteressentschaft A“ zugewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In § 3 („Beteiligte und ihre Rechte“) wurde weiters festgehalten, dass der Teil B (der mittlere Teil), bestehend aus den Gsten Nr 606, 607, 755, 756, 759, 760, 763, 764, 766-771, 773-787, 790-793, 805, 808 und 809-811 der Gemeinde X zugewiesen wird. Wie den in Kapitel I./A. dieser Entscheidung getroffenen Feststellungen entnommen werden kann, standen die Gste Nr 606, 777, 793, 809 und 811 damals im Eigentum der Fraction A und die Gste Nr 607, 755, 756, 759, 760, 763, 764, 766, 767, 768, 769, 770, 771, 773, 774, 775, 776, 778, 779, 780, 781, 782, 783, 784, 785, 786, 787, 790, 791, 792, 805, 808 und 810 im Eigentum der politischen Gemeinde X. Gemäß dem aktuellen Grundbuchsauszug wurde das Eigentumsrecht an der Liegenschaft in **12 für die Agrargemeinschaft AA (Alpinteressentschaft A) aufgrund des Generalakts vom 14.04.1928, Zl */**, bestätigt durch Erkenntnis des Landes-Agrarsenats beim Amte der Tiroler Landesregierung vom 10.04.1931, Zl VIIIa-117/13, eingetragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Paragraph 2, („Gebiet“) und Paragraph 3, („Beteiligte und ihre Rechte“) bildeten der untere Teil (Teil A), bestehend aus den Gsten Nr 54, 55, 57-59, 61-70/1, 72, 74, 75, 545-605, 608-655, 657-706, 708/1, 709-754, 757, 758, 761, 762, 765 und 772, und der obere Teil (Teil B), bestehend aus den Gsten Nr 70/2-4, 70/6-19, 70/24-26, 70/32, 788, 789, 794-804, 806, 807, 812-823, 825 und 828-833, die AA und wurden der „Alpinteressentschaft A“ zugewiesen. In Paragraph 3, („Beteiligte und ihre Rechte“) wurde weiters festgehalten, dass der Teil B (der mittlere Teil), bestehend aus den Gsten Nr 606, 607, 755, 756, 759, 760, 763, 764, 766-771, 773-787, 790-793, 805, 808 und 809-811 der Gemeinde römisch zehn zugewiesen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie den in Kapitel römisch eins./A. dieser Entscheidung getroffenen Feststellungen entnommen werden kann, standen die Gste Nr 606, 777, 793, 809 und 811 damals im Eigentum der Fraction A und die Gste Nr 607, 755, 756, 759, 760, 763, 764, 766, 767, 768, 769, 770, 771, 773, 774, 775, 776, 778, 779, 780, 781, 782, 783, 784, 785, 786, 787, 790, 791, 792, 805, 808 und 810 im Eigentum der politischen Gemeinde römisch zehn.</p>\n<p class=\"lf-p\">Heute besteht die **12 aus den Gsten Nr .55, .61, .62/1, .70/1, .70/12, .74, .121 (entstanden aus dem Gst Nr 772), 545, 567, 595, 597, 601, 602, 605, 629, 670, 699, 708/1, 765, 772, 796, 828, 832 und 833.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verfahrensgegenständlich ist ein Feststellungsantrag gemäß § 73 lit d TFLG 1996 betreffend die Frage, ob die Agrargemeinschaft AA (Alpinteressentschaft A) auf Gemeindegut gemäß § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 besteht.Verfahrensgegenständlich ist ein Feststellungsantrag gemäß Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 betreffend die Frage, ob die Agrargemeinschaft AA (Alpinteressentschaft A) auf Gemeindegut gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 besteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Einem Feststellungsverfahren nach § 73 lit d TFLG 1996 (im Zusammenhang mit der Feststellung von Gemeindegut) sind regelmäßig als Parteien die betreffende Agrargemeinschaft, die in diesem Zusammenhang (auch) die agrargemeinschaftlichen Anteilsrechte repräsentiert, zum einen und die Gemeinde zum anderen beizuziehen. Für die Heranziehung der Mitglieder der Agrargemeinschaft als Verfahrensparteien fehlt es hingegen an einer rechtlichen Grundlage (vgl VwGH 26.03.2015, Zl Ra 2014/07/0021). Insofern waren die Beschwerden der Agrargemeinschaftsmitglieder [Beschwerdeführer (2.) bis (18.)] mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen. Einem Feststellungsverfahren nach Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 (im Zusammenhang mit der Feststellung von Gemeindegut) sind regelmäßig als Parteien die betreffende Agrargemeinschaft, die in diesem Zusammenhang (auch) die agrargemeinschaftlichen Anteilsrechte repräsentiert, zum einen und die Gemeinde zum anderen beizuziehen. Für die Heranziehung der Mitglieder der Agrargemeinschaft als Verfahrensparteien fehlt es hingegen an einer rechtlichen Grundlage vergleiche VwGH 26.03.2015, Zl Ra 2014/07/0021). Insofern waren die Beschwerden der Agrargemeinschaftsmitglieder [Beschwerdeführer (2.) bis (18.)] mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin ist hingegen zulässig:</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist zu prüfen, ob die in **12 vorgetragenen und im Eigentum der Agrargemeinschaft AA (Alpinteressentschaft A) stehenden Gste Nr .55, .61, .62/1, .70/1, .70/12, .74, .121 (entstanden aus dem Gst Nr 772), 545, 567, 595, 597, 601, 602, 605, 629, 670, 699, 708/1, 765, 772, 796, 828, 832 und 833Im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 ist zu prüfen, ob die in **12 vorgetragenen und im Eigentum der Agrargemeinschaft AA (Alpinteressentschaft A) stehenden Gste Nr .55, .61, .62/1, .70/1, .70/12, .74, .121 (entstanden aus dem Gst Nr 772), 545, 567, 595, 597, 601, 602, 605, 629, 670, 699, 708/1, 765, 772, 796, 828, 832 und 833 - vor dem Zeitpunkt der Übertragung an die Agrargemeinschaft AA (Alpinteressentschaft A) im Eigentum der Gemeinde gestanden sind; - durch Regulierungsplan ins Eigentum der Agrargemeinschaft AA (Alpinteressentschaft A) übertragen wurden; - vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und - (nicht) Gegenstand einer Hauptteilung waren.</p>\n<p class=\"lf-p\">A.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vormaliges Eigentum der Gemeinde:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2011, 2010/07/0091, ist mit dieser Formulierung gemeint, dass die fraglichen Grundstücke vormals, also vor dem Zeitpunkt der Übertragung an die Agrargemeinschaft, im Eigentum der politischen Gemeinde gestanden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Agrargemeinschaft AA (Alpinteressentschaft A) wurde infolge des Generalakts vom 14.04.1928, Zl */**, bestätigt durch Erkenntnis des Landes-Agrarsenats beim Amte der Tiroler Landesregierung vom 10.04.1931, Zl VIIIa-117/13, als Eigentümerin der Gste Nr 55, 70/2, 75, 545, 546, 547, 548, 549, 550, 551, 552, 553, 554, 555, 556, 557, 558, 559, 560, 561, 562, 563, 564, 565, 566, 567, 568, 569, 570, 571, 572, 688, 788, 789, 57, 65, 70/8, 70/9, 657, 658, 659/3, 660, 671/1, 672, 673, 674, 675, 689, 690, 691, 692, 693, 694, 698, 699, 700, 701, 702, 709, 710, 711, 712, 726, 727, 728, 729, 730, 731, 732, 741, 742, 743, 744, 745, 751, 752, 753, 754, 758, 761, 765, 812, 813, 819, 757, 825, 828, 830/1, 832, 649, 650, 651, 652, 682/3, 696, 697, 714, 715, 716, 717, 718, 719, 720, 721, 722, 723, 724, 725, 733, 734, 735, 736, 737, 738, 739, 740, 772, 806, 807, 817, 818, 829, 592, 593, 639, 640, 641, 642/1, 642/2, 643, 644, 645, 646, 647, 648, 659/1, 659/2, 661, 662, 663, 664, 665, 666, 667, 668, 669, 670, 671/2, 676, 677, 678, 679, 680, 681, 682/1, 683, 684, 685, 686, 687, 704, 705, 706, 799, 800, 816, 603, 604, 605,608, 609, 610, 611, 612, 613/1, 614, 615/1, 615/2, 616, 617, 618, 619, 620, 621/1, 622, 623, 624, 625, 626, 627, 815, 581, 582, 583, 584, 585, 586, 587, 588, 589, 590, 591, 594, 595, 596, 597, 598, 600, 601, 602, 631, 632, 653, 654, 655, 801, 802, 803, 804, 814, 821, 823, 830/2, 820, 822, 599, 682/2, 695, 713, 746, 747, 748, 749, 750, 762, 831, 573, 574, 575, 576, 577, 578, 579, 621/2, 633, 634, 635, 636, 637, 638, 580, 613/2, 628, 629, 630, 703, 708/1, 794, 795, 796, 797, 798, 833, 59, 61, 67, 70/3, 70/13, 70/16, 70/17, 70/18, 70/19, 70/25, 70/26, 70/32, 54, 62/1, 62/2, 66, 70/10, 70/11, 70/14, 70/15, 68, 69, 70/1, 70/7, 64, 70/4, 70/6, 72, 74, 58, 70/24, 63, 70/12 und 60, alle **12 II Kg X, ins Grundbuch eingetragen.Die Agrargemeinschaft AA (Alpinteressentschaft A) wurde infolge des Generalakts vom 14.04.1928, Zl */**, bestätigt durch Erkenntnis des Landes-Agrarsenats beim Amte der Tiroler Landesregierung vom 10.04.1931, Zl VIIIa-117/13, als Eigentümerin der Gste Nr 55, 70/2, 75, 545, 546, 547, 548, 549, 550, 551, 552, 553, 554, 555, 556, 557, 558, 559, 560, 561, 562, 563, 564, 565, 566, 567, 568, 569, 570, 571, 572, 688, 788, 789, 57, 65, 70/8, 70/9, 657, 658, 659/3, 660, 671/1, 672, 673, 674, 675, 689, 690, 691, 692, 693, 694, 698, 699, 700, 701, 702, 709, 710, 711, 712, 726, 727, 728, 729, 730, 731, 732, 741, 742, 743, 744, 745, 751, 752, 753, 754, 758, 761, 765, 812, 813, 819, 757, 825, 828, 830/1, 832, 649, 650, 651, 652, 682/3, 696, 697, 714, 715, 716, 717, 718, 719, 720, 721, 722, 723, 724, 725, 733, 734, 735, 736, 737, 738, 739, 740, 772, 806, 807, 817, 818, 829, 592, 593, 639, 640, 641, 642/1, 642/2, 643, 644, 645, 646, 647, 648, 659/1, 659/2, 661, 662, 663, 664, 665, 666, 667, 668, 669, 670, 671/2, 676, 677, 678, 679, 680, 681, 682/1, 683, 684, 685, 686, 687, 704, 705, 706, 799, 800, 816, 603, 604, 605,608, 609, 610, 611, 612, 613/1, 614, 615/1, 615/2, 616, 617, 618, 619, 620, 621/1, 622, 623, 624, 625, 626, 627, 815, 581, 582, 583, 584, 585, 586, 587, 588, 589, 590, 591, 594, 595, 596, 597, 598, 600, 601, 602, 631, 632, 653, 654, 655, 801, 802, 803, 804, 814, 821, 823, 830/2, 820, 822, 599, 682/2, 695, 713, 746, 747, 748, 749, 750, 762, 831, 573, 574, 575, 576, 577, 578, 579, 621/2, 633, 634, 635, 636, 637, 638, 580, 613/2, 628, 629, 630, 703, 708/1, 794, 795, 796, 797, 798, 833, 59, 61, 67, 70/3, 70/13, 70/16, 70/17, 70/18, 70/19, 70/25, 70/26, 70/32, 54, 62/1, 62/2, 66, 70/10, 70/11, 70/14, 70/15, 68, 69, 70/1, 70/7, 64, 70/4, 70/6, 72, 74, 58, 70/24, 63, 70/12 und 60, alle **12 römisch zwei Kg römisch zehn, ins Grundbuch eingetragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Fakt ist, dass die politische Gemeinde X die Gste Nr .55, .61, .62/1, .70/1, .74, 545, 567, 595, 597, 601, 602, 605, 670, 699, 708/1, 765, 772 (Gst Nr .121 entstand aus dem Gst Nr 772), 828 und 832 mit Kaufvertrag vom 07.12.1918 kaufte. Dieser Kaufvertrag war eine unabdingbare Voraussetzung des Eigentumserwerbs durch die politische Gemeinde X. Er war Titel / Rechtsgrund / tauglicher rechtlicher Erwerbsgrund für die Eigentumsübertragung, die Übereignung, den Modus. Für unbewegliche Sachen ist der Modus die Eintragung ins Grundbuch. Zumal die politische Gemeinde X im Grundbuch als Eigentümerin der genannten Grundstücke eintragen worden war, war diese Eigentümerin der genannten Grundstücke (vgl § 431 ABGB).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Frage, wer den Kauf finanziert hat, ist hier nicht entscheidend. Fakt ist, dass die politische Gemeinde römisch zehn die Gste Nr .55, .61, .62/1, .70/1, .74, 545, 567, 595, 597, 601, 602, 605, 670, 699, 708/1, 765, 772 (Gst Nr .121 entstand aus dem Gst Nr 772), 828 und 832 mit Kaufvertrag vom 07.12.1918 kaufte. Dieser Kaufvertrag war eine unabdingbare Voraussetzung des Eigentumserwerbs durch die politische Gemeinde römisch zehn. Er war Titel / Rechtsgrund / tauglicher rechtlicher Erwerbsgrund für die Eigentumsübertragung, die Übereignung, den Modus. Für unbewegliche Sachen ist der Modus die Eintragung ins Grundbuch. Zumal die politische Gemeinde römisch zehn im Grundbuch als Eigentümerin der genannten Grundstücke eintragen worden war, war diese Eigentümerin der genannten Grundstücke vergleiche Paragraph 431, ABGB).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Frage, wer den Kauf finanziert hat, ist hier nicht entscheidend.</p>\n<p class=\"lf-p\">Fakt ist weiters, dass die Fraction A im Grundbuch als Eigentümerin der Gste Nr .70/12, 629, 796 und 833 eingetragen war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bis zur Eintragung der Agrargemeinschaft AA (Alpinteressentschaft A) ins Grundbuch waren sohin die politische Gemeinde X und die Fraction A Eigentümer der nunmehr in **12 vorgetragenen Grundstücke. Wie oben ausgeführt, wurde die Agrargemeinschaft infolge des Generalakts vom 14.04.1928, Zl */**, bestätigt durch Erkenntnis des Landes-Agrarsenats beim Amte der Tiroler Landesregierung vom 10.04.1931, Zl VIIIa-117/13, Eigentümerin der in **12 vorgetragenen Grundstücke. Eine Ersitzung der Grundstücke durch die Agrargemeinschaft in der Zeit von 1918 bis 1928 scheidet schon mangels Ablauf der erforderlichen Ersitzungszeit aus. Dass nicht etwa ein Anerkenntnis vorliegt, erhellt schon daraus, dass Punkt I. der Verhandlungsschrift vom 31.05.1960 vom damaligen Verhandlungsleiter und nicht etwa QQ als von der Landesregierung bestelltem Gemeindevertreter dargelegt worden war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Des Weiteren erklärte QQ, dass er nur für die Regulierung der Agrargemeinschaft A bestellt sei. Ein Anerkenntnis abzugeben, stand ihm folglich nicht zu. Abgesehen davon hätte ein solches Anerkenntnis nach der Tiroler Gemeindeordnung 1949, LGBl Nr 24/1949, einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedurft. Bis zur Eintragung der Agrargemeinschaft AA (Alpinteressentschaft A) ins Grundbuch waren sohin die politische Gemeinde römisch zehn und die Fraction A Eigentümer der nunmehr in **12 vorgetragenen Grundstücke. Wie oben ausgeführt, wurde die Agrargemeinschaft infolge des Generalakts vom 14.04.1928, Zl */**, bestätigt durch Erkenntnis des Landes-Agrarsenats beim Amte der Tiroler Landesregierung vom 10.04.1931, Zl VIIIa-117/13, Eigentümerin der in **12 vorgetragenen Grundstücke.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Ersitzung der Grundstücke durch die Agrargemeinschaft in der Zeit von 1918 bis 1928 scheidet schon mangels Ablauf der erforderlichen Ersitzungszeit aus. Dass nicht etwa ein Anerkenntnis vorliegt, erhellt schon daraus, dass Punkt römisch eins. der Verhandlungsschrift vom 31.05.1960 vom damaligen Verhandlungsleiter und nicht etwa QQ als von der Landesregierung bestelltem Gemeindevertreter dargelegt worden war. Des Weiteren erklärte QQ, dass er nur für die Regulierung der Agrargemeinschaft A bestellt sei. Ein Anerkenntnis abzugeben, stand ihm folglich nicht zu. Abgesehen davon hätte ein solches Anerkenntnis nach der Tiroler Gemeindeordnung 1949, Landesgesetzblatt Nr 24 aus 1949,, einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedurft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Gesetz, wirksam für die gefürstete Grafschaft Tirol, womit eine Gemeindeordnung und eine Gemeinde-Wahlordnung erlassen werden, vom 31.01.1866, LGBl Nr 1/1866, traf Regelungen für die damals bestehenden politischen Ortsgemeinden. § 65 dieses Gesetzes nahm bereits ausdrücklich auf die Fraktionen Bezug und normierte, dass die Erträgnisse etwa getrennter Vermögenheiten und die abgesonderten Bedürfnisse in den Voranschlägen und Rechnungen besonders ersichtlich zu machen seien, wenn eine Gemeinde aus mehreren Fraktionen bestehe. Das Gesetz, wirksam für die gefürstete Grafschaft Tirol, womit eine Gemeindeordnung und eine Gemeinde-Wahlordnung erlassen werden, vom 31.01.1866, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1866,, traf Regelungen für die damals bestehenden politischen Ortsgemeinden. Paragraph 65, dieses Gesetzes nahm bereits ausdrücklich auf die Fraktionen Bezug und normierte, dass die Erträgnisse etwa getrennter Vermögenheiten und die abgesonderten Bedürfnisse in den Voranschlägen und Rechnungen besonders ersichtlich zu machen seien, wenn eine Gemeinde aus mehreren Fraktionen bestehe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß den getroffenen Feststellungen existierte „X“ bereits im Jahr 1817. X stellte somit eine politische Gemeinde, für welche das vorzitierte Gesetz galt, dar. Gemäß den getroffenen Feststellungen existierte „X“ bereits im Jahr 1817. römisch zehn stellte somit eine politische Gemeinde, für welche das vorzitierte Gesetz galt, dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Fraktionsgesetz vom 14.10.1893, LGBl Nr 32/1893, enthielt spezifische Regelungen für Gemeinden, die aus mehreren selbstständigen Teilen (Fraktionen) bestanden, insbesondere, wenn diese einzelnen Gemeindetheile ein abgesondertes Vermögen besaßen. Unter dem Begriff „Fraktion“ im Fraktionsgesetz war der Ortsteil oder Weiler einer politischen Gemeinde zu verstehen. Das Fraktionsgesetz vom 14.10.1893, Landesgesetzblatt Nr 32 aus 1893,, enthielt spezifische Regelungen für Gemeinden, die aus mehreren selbstständigen Teilen (Fraktionen) bestanden, insbesondere, wenn diese einzelnen Gemeindetheile ein abgesondertes Vermögen besaßen. Unter dem Begriff „Fraktion“ im Fraktionsgesetz war der Ortsteil oder Weiler einer politischen Gemeinde zu verstehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie festgestellt, wurde im Hinblick auf das Wort „A“ im Post-Lexicon der gefürsteten Grafschaft Tirol mit dem Lande Vorarlberg und des Fürstenthumes Lichtenstein aus dem Jahr 1883 ausdrücklich festgehalten, dass es sich dabei um eine Ortschaft der (Orts-)Gemeinde X handelt. Auch im Gemeindelexikon von Tirol und Vorarlberg aus dem Jahr 1907 wurde „A“ als Teil der politischen Gemeinde X bezeichnet. Die Fraktion A existierte somit bereits in den Jahren 1883 und 1907 als Ortsteil der politischen Gemeinde X.Wie festgestellt, wurde im Hinblick auf das Wort „A“ im Post-Lexicon der gefürsteten Grafschaft Tirol mit dem Lande Vorarlberg und des Fürstenthumes Lichtenstein aus dem Jahr 1883 ausdrücklich festgehalten, dass es sich dabei um eine Ortschaft der (Orts-)Gemeinde römisch zehn handelt. Auch im Gemeindelexikon von Tirol und Vorarlberg aus dem Jahr 1907 wurde „A“ als Teil der politischen Gemeinde römisch zehn bezeichnet. Die Fraktion A existierte somit bereits in den Jahren 1883 und 1907 als Ortsteil der politischen Gemeinde römisch zehn.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus den §§ 34 und 37 der Verordnung der Ministerien der Justiz, des Ackerbaues und der Finanzen vom 10.04.1898, womit aus Anlass der Grundbuchsanlegung in Tirol auf Grund der Gesetze vom 17.03.1897, LGBl Nr 9, und vom 17.03.1897, RGBl Nr 77, dann des Gesetzes vom 25.07.1871, RGBl Nr 96, eine Vollzugsvorschrift, wirksam für die gefürstete Grafschaft Tirol, erlassen wurde, ergibt sich, dass damals klar zwischen dem Eigentum einer Nachbarschaft, bestehend aus genau genannten geschlossenen Höfen, und dem Eigentum einer Gemeinde bzw Teilgemeinde unterschieden wurde. Aus den Paragraphen 34 und 37 der Verordnung der Ministerien der Justiz, des Ackerbaues und der Finanzen vom 10.04.1898, womit aus Anlass der Grundbuchsanlegung in Tirol auf Grund der Gesetze vom 17.03.1897, Landesgesetzblatt Nr 9, und vom 17.03.1897, RGBl Nr 77, dann des Gesetzes vom 25.07.1871, RGBl Nr 96, eine Vollzugsvorschrift, wirksam für die gefürstete Grafschaft Tirol, erlassen wurde, ergibt sich, dass damals klar zwischen dem Eigentum einer Nachbarschaft, bestehend aus genau genannten geschlossenen Höfen, und dem Eigentum einer Gemeinde bzw Teilgemeinde unterschieden wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn im Zuge der Grundbuchs-Anlegung im Jahr 1906 (vgl Post Nr 34) „A Fraktion“ als Eigentümerin der in EZ *11 Kg X vorgetragenen Grundstücke bezeichnet wurde, besteht kein Zweifel, dass darunter der Ortsteil A als Teil der politischen Gemeinde X gemeint war. Ansonsten hätte nämlich eine Nachbarschaft, bestehend aus genau genannten geschlossenen Höfen, eingetragen werden müssen. Wenn im Zuge der Grundbuchs-Anlegung im Jahr 1906 vergleiche Post Nr 34) „A Fraktion“ als Eigentümerin der in EZ *11 Kg römisch zehn vorgetragenen Grundstücke bezeichnet wurde, besteht kein Zweifel, dass darunter der Ortsteil A als Teil der politischen Gemeinde römisch zehn gemeint war. Ansonsten hätte nämlich eine Nachbarschaft, bestehend aus genau genannten geschlossenen Höfen, eingetragen werden müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Grundbuchseintragung selbst erfolgte sodann im Einklang mit dem Grundbuchs-Anlegungsprotokoll Nr 34: Das Eigentumsrecht an den in EZ *11 Kg X vorgetragenen Grundstücken wurde „Fraktion A“, als Teil der politischen Ortsgemeinde X, einverleibt. Die Grundbuchseintragung selbst erfolgte sodann im Einklang mit dem Grundbuchs-Anlegungsprotokoll Nr 34: Das Eigentumsrecht an den in EZ *11 Kg römisch zehn vorgetragenen Grundstücken wurde „Fraktion A“, als Teil der politischen Ortsgemeinde römisch zehn, einverleibt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Artikel II § 1 Abs 1 der Verordnung über die Einführung der Deutschen Gemeindeordnung im Lande Österreich vom 23.09.1938, GBlÖ Nr 408/1938, wurden Ortschaften, Fraktionen und ähnliche innerhalb einer Gemeinde bestehende Verbände, Körperschaften und Einrichtungen gemeinderechtlicher Art mit dem Inkrafttreten der Deutschen Gemeindeordnung aufgelöst. Ihr Rechtsnachfolger war die Gemeinde. Kraft dieser Verordnung wurden die Rechte und Pflichten der aufgelösten Fraktionen auf die jeweiligen Gemeinden übertragen, ohne dass es diesbezüglich eines weiteren Rechtsaktes bedurfte (VfGH 01.03.1982, Zlen G35/81; G36/81; G83/81; G84/81). Gemäß Artikel römisch zwei Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung über die Einführung der Deutschen Gemeindeordnung im Lande Österreich vom 23.09.1938, GBlÖ Nr 408 aus 1938,, wurden Ortschaften, Fraktionen und ähnliche innerhalb einer Gemeinde bestehende Verbände, Körperschaften und Einrichtungen gemeinderechtlicher Art mit dem Inkrafttreten der Deutschen Gemeindeordnung aufgelöst. Ihr Rechtsnachfolger war die Gemeinde. Kraft dieser Verordnung wurden die Rechte und Pflichten der aufgelösten Fraktionen auf die jeweiligen Gemeinden übertragen, ohne dass es diesbezüglich eines weiteren Rechtsaktes bedurfte (VfGH 01.03.1982, Zlen G35/81; G36/81; G83/81; G84/81).</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Bescheid vom 28.12.1938, Zl **.***-*/III/***, wurde der Zusammenschluss der bisherigen Gemeinden X, Z und I zur neuen Gemeinde Z mit Rechtswirksamkeit vom 01.04.1938 endgültig verfügt. Diese Entscheidung wurde nach dem Krieg nicht wieder zurück genommen. Mit Bescheid vom 28.12.1938, Zl **.***-*/III/***, wurde der Zusammenschluss der bisherigen Gemeinden römisch zehn, Z und römisch eins zur neuen Gemeinde Z mit Rechtswirksamkeit vom 01.04.1938 endgültig verfügt. Diese Entscheidung wurde nach dem Krieg nicht wieder zurück genommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Damit steht fest, dass die Fraktion A als Teil der Gemeinde X Rechtsvorgängerin der Gemeinde Z war. Vor dem Zeitpunkt der Übertragung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke an die Agrargemeinschaft AA (Alpinteressentschaft A) war sohin die Gemeinde X als Rechtsvorgängerin der Gemeinde Z Eigentümerin dieser Grundstücke. Damit steht fest, dass die Fraktion A als Teil der Gemeinde römisch zehn Rechtsvorgängerin der Gemeinde Z war. Vor dem Zeitpunkt der Übertragung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke an die Agrargemeinschaft AA (Alpinteressentschaft A) war sohin die Gemeinde römisch zehn als Rechtsvorgängerin der Gemeinde Z Eigentümerin dieser Grundstücke.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß dem Protokoll der Gemeindeausschusssitzung vom 14. April 1918 war stets beabsichtigt, dass die Gemeinde den A kauft. Im Übrigen ist auch auf das Erkenntnis der Agrarlandesbehörde für Tirol vom 16.04.1923, Zl **/* AG, zu verweisen. In diesem Erkenntnis wurde unter Verweis auf § 63 GO ausdrücklich festgehalten, dass der A von der Gemeinde als Gemeindealpe gewidmet worden war und als Gemeindegut genutzt wird. Selbst der Obmann der Agrargemeinschaft führte in seinem Schreiben vom 12.12.1955 aus, dass „schlimmstenfalls“ Gemeindegut vorliege. Die Gste Nr 810 und 811 wurden im Hauptteilungs- und Regulierungsplan vom 04.10.1963, Zl IIIb1-****/**, als solche gemäß § 36 Abs 2 lit d FLG 1952, also das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegendes Gemeindegut, qualifiziert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insofern liegt es nahe, dass diese Qualifikation auch auf die anderen Grundstücke zutrifft. Gemäß dem Protokoll der Gemeindeausschusssitzung vom 14. April 1918 war stets beabsichtigt, dass die Gemeinde den A kauft. Im Übrigen ist auch auf das Erkenntnis der Agrarlandesbehörde für Tirol vom 16.04.1923, Zl **/* AG, zu verweisen. In diesem Erkenntnis wurde unter Verweis auf Paragraph 63, GO ausdrücklich festgehalten, dass der A von der Gemeinde als Gemeindealpe gewidmet worden war und als Gemeindegut genutzt wird. Selbst der Obmann der Agrargemeinschaft führte in seinem Schreiben vom 12.12.1955 aus, dass „schlimmstenfalls“ Gemeindegut vorliege. Die Gste Nr 810 und 811 wurden im Hauptteilungs- und Regulierungsplan vom 04.10.1963, Zl IIIb1-****/**, als solche gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, FLG 1952, also das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegendes Gemeindegut, qualifiziert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insofern liegt es nahe, dass diese Qualifikation auch auf die anderen Grundstücke zutrifft.</p>\n<p class=\"lf-p\">B.</p>\n<p class=\"lf-p\">Übertragung ins Eigentum der Agrargemeinschaft durch Regulierungsplan:</p>\n<p class=\"lf-p\">Zumal das Eigentumsrecht für die Agrargemeinschaft AA (Alpinteressentschaft A) infolge des Generalakts vom 14.04.1928, Zl */**, bestätigt durch Erkenntnis des Landes-Agrarsenats beim Amte der Tiroler Landesregierung vom 10.04.1931, Zl VIIIa-117/13, einverleibt wurde (vgl TZ ***/****), ist dieses Erfordernis erfüllt. Zumal das Eigentumsrecht für die Agrargemeinschaft AA (Alpinteressentschaft A) infolge des Generalakts vom 14.04.1928, Zl */**, bestätigt durch Erkenntnis des Landes-Agrarsenats beim Amte der Tiroler Landesregierung vom 10.04.1931, Zl VIIIa-117/13, einverleibt wurde vergleiche TZ ***/****), ist dieses Erfordernis erfüllt.</p>\n<p class=\"lf-p\">C.</p>\n<p class=\"lf-p\">Deckung des Haus- und Gutsbedarfs von Stammsitzliegenschaften vor der Übertragung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus dem festgestellten Inhalt der oben angeführten Dokumente ergibt sich zweifelsfrei, dass die als Gemeindegut festgestellten Liegenschaften nach alter Übung mit Nutzungen nach der Tiroler Gemeindeordnung belastet waren und (auch) der Deckung des Haus- und Gutsbedarfs von Stammsitzliegenschaften vor der Übertragung der Grundstücke ins Eigentum der Agrargemeinschaft dienten. Dies ergibt sich nicht nur aus dem vorliegenden Wirtschaftsplan, sondern auch aus der Einvernahme des Obmannes in der Verhandlung am 18.08.2015.</p>\n<p class=\"lf-p\">D.</p>\n<p class=\"lf-p\">Keine Hauptteilung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine der Voraussetzungen, die § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 nennt, ist das Fehlen einer Hauptteilung zwischen Gemeinde und Agrargemeinschaft. Ein rechtskräftiger Hauptteilungsplan soll nach der Intention des Gesetzgebers der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft deshalb entgegen stehen, weil die Gemeinde in einem solchen Fall – idealtypisch betrachtet – mit von den bisherigen Nutzungen unbelasteten Grundstücken aus dem Gemeindegut abgefunden wurde. Dabei sollte diese Aufteilung der Grundflächen zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft dem Wert der Rechte der beiden Seiten entsprechen. War die Gemeinde dem Wert ihrer Rechte entsprechend abgefunden worden, so bestand kein Anlass mehr, von der Konstellation auszugehen, die das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, VfSlg 18.446/2008, und diesem folgend die Bestimmung des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 vor Augen hatte (vgl VwGH 22.12.2011, 2011/07/0183).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Voraussetzung die Ansicht vertreten, dass nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 allein relevant ist, ob in Bezug auf die in Rede stehenden agrargemeinschaftlichen Grundstücke („Regulierungsgebiet“) tatsächlich eine Hauptteilung im Sinne des TFLG 1996 stattgefunden hat. Entscheidend ist dabei, dass die Hauptteilung das gesamte Gemeindegut erfasste und eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft in Bezug auf das Gemeindegut darstellte. Nur ein solcherart die Eigenschaft als Gemeindegut beendender, rechtskräftiger Akt konnte zum Wegfall der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft führen. Auch ein agrarbehördlich genehmigtes Parteienübereinkommen, das ebenfalls die Beendigung der Qualifizierung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken als Gemeindegut bezweckte und dem eine entsprechende Auseinandersetzung zwischen Gemeinde und Agrargemeinschaft (ua mit Ermittlung des Wertes und der Zuteilung unbelasteten Grundes an die Gemeinde als Folge der Entlastung der Grundflächen) vorangegangen wäre, wäre einer Hauptteilung gleichzuhalten (vgl dazu VwGH 13.10.2011, 2011/07/0001; 15.09.2011, 2010/07/0106) und führte gleichfalls zum Wegfall der Gemeindegutseigenschaft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Annahme, es ist eine Hauptteilung vorgenommen worden und damit die Eigenschaft des Gebietes als Gemeindegut beendet, kommt es daher nicht auf den Titel des Aktes, als vielmehr auf den Inhalt der mit ihm verfügten rechtserheblichen Vorgänge an. Diese Prüfung hat naturgemäß immer einzelfallbezogen zu erfolgen (vgl VwGH 22.03.2012, 2010/07/0101). Eine der Voraussetzungen, die Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 nennt, ist das Fehlen einer Hauptteilung zwischen Gemeinde und Agrargemeinschaft. Ein rechtskräftiger Hauptteilungsplan soll nach der Intention des Gesetzgebers der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft deshalb entgegen stehen, weil die Gemeinde in einem solchen Fall – idealtypisch betrachtet – mit von den bisherigen Nutzungen unbelasteten Grundstücken aus dem Gemeindegut abgefunden wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei sollte diese Aufteilung der Grundflächen zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft dem Wert der Rechte der beiden Seiten entsprechen. War die Gemeinde dem Wert ihrer Rechte entsprechend abgefunden worden, so bestand kein Anlass mehr, von der Konstellation auszugehen, die das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, VfSlg 18.446 aus 2008,, und diesem folgend die Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 vor Augen hatte vergleiche VwGH 22.12.2011, 2011/07/0183). Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Voraussetzung die Ansicht vertreten, dass nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 allein relevant ist, ob in Bezug auf die in Rede stehenden agrargemeinschaftlichen Grundstücke („Regulierungsgebiet“) tatsächlich eine Hauptteilung im Sinne des TFLG 1996 stattgefunden hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Entscheidend ist dabei, dass die Hauptteilung das gesamte Gemeindegut erfasste und eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft in Bezug auf das Gemeindegut darstellte. Nur ein solcherart die Eigenschaft als Gemeindegut beendender, rechtskräftiger Akt konnte zum Wegfall der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft führen. Auch ein agrarbehördlich genehmigtes Parteienübereinkommen, das ebenfalls die Beendigung der Qualifizierung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken als Gemeindegut bezweckte und dem eine entsprechende Auseinandersetzung zwischen Gemeinde und Agrargemeinschaft (ua mit Ermittlung des Wertes und der Zuteilung unbelasteten Grundes an die Gemeinde als Folge der Entlastung der Grundflächen) vorangegangen wäre, wäre einer Hauptteilung gleichzuhalten vergleiche dazu VwGH 13.10.2011, 2011/07/0001; 15.09.2011, 2010/07/0106) und führte gleichfalls zum Wegfall der Gemeindegutseigenschaft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Annahme, es ist eine Hauptteilung vorgenommen worden und damit die Eigenschaft des Gebietes als Gemeindegut beendet, kommt es daher nicht auf den Titel des Aktes, als vielmehr auf den Inhalt der mit ihm verfügten rechtserheblichen Vorgänge an. Diese Prüfung hat naturgemäß immer einzelfallbezogen zu erfolgen vergleiche VwGH 22.03.2012, 2010/07/0101).</p>\n<p class=\"lf-p\">Entscheidungswesentlich ist daher, ob die angeführten Grundstücke Gegenstand einer Hauptteilung oder einem einer Hauptteilung vergleichbaren Vorgang waren. Dies ist infolge des festgestellten Akteninhalts – sowohl im Hinblick auf den Generalakt vom 14.04.1928, Zl */**, bestätigt durch Erkenntnis des Landes-Agrarsenats beim Amte der Tiroler Landesregierung vom 10.04.1931, Zl VIIIa-117/13, als auch den Hauptteilungs- und Regulierungsplan vom 04.10.1963, Zl IIIb1-****/**, klar zu verneinen. Im Übrigen wird festgehalten, dass die Frage, ob eine Hauptteilung stattgefunden hat oder nicht, nicht durch einen Sachverständigen zu klären ist, sondern eine rechtliche Beurteilung darstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Was den Generalakt vom 14.04.1928, Zl */**, bestätigt durch Erkenntnis des Landes-Agrarsenats beim Amte der Tiroler Landesregierung vom 10.04.1931, Zl VIIIa-117/13, betrifft, ist festzuhalten, dass jene Grundstücke, die der Gemeinde sozusagen zugewiesen wurden, ohnedies bereits in deren Eigentum standen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus der oben wörtlich wieder gegebenen Stellungnahme des agrarwirtschaftlichen Sachverständigen vom 25.03.2015 folgt, dass der Hauptteilung nur der ehemalige Fraktionsgutbestand, das sind entsprechend der dortigen Ausführungen die in EZ *11 KG X vorgetragenen und später der **13 II zugeschriebenen Grundstücke, unterzogen wurde. Für die übrigen und von der Gemeinde X mit Kaufvertrag vom 07.12.1918 erworbenen Grundstücke gilt dies nicht. Insofern erfasste die Hauptteilung nicht etwa das gesamte Gemeindegut.Aus der oben wörtlich wieder gegebenen Stellungnahme des agrarwirtschaftlichen Sachverständigen vom 25.03.2015 folgt, dass der Hauptteilung nur der ehemalige Fraktionsgutbestand, das sind entsprechend der dortigen Ausführungen die in EZ *11 KG römisch zehn vorgetragenen und später der **13 römisch zwei zugeschriebenen Grundstücke, unterzogen wurde. Für die übrigen und von der Gemeinde römisch zehn mit Kaufvertrag vom 07.12.1918 erworbenen Grundstücke gilt dies nicht. Insofern erfasste die Hauptteilung nicht etwa das gesamte Gemeindegut.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.10.2012, 2012/07/0023-8, ausgesprochen, dass der Umstand, dass auch nach einer durchgeführten Hauptteilung neuerlich die Feststellung getroffen wurde, dass das Regulierungsgebiet ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des § 32 Abs 2 lit c TFLG 1969 (das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegende Gemeindegut) sei und im Eigentum der Agrargemeinschaft stehe, dagegen spricht, dass eine Hauptteilung zu erblicken ist, wäre doch das Ergebnis einer Hauptteilung der Wegfall der Gemeindegutseigenschaft. Dass eine die Gemeindegutsagrargemeinschaft beendende Hauptteilung tatsächlich auch nicht stattgefunden hat, wird sohin durch den Umstand erhärtet, dass die agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Hauptteilungs- und Regulierungsplan vom 04.10.1963, Zl IIIb1-****/**, als agrargemeinschaftliche Grundstücke gemäß § 36 Abs 2 lit d FLG 1952 qualifiziert worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.10.2012, 2012/07/0023-8, ausgesprochen, dass der Umstand, dass auch nach einer durchgeführten Hauptteilung neuerlich die Feststellung getroffen wurde, dass das Regulierungsgebiet ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, TFLG 1969 (das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegende Gemeindegut) sei und im Eigentum der Agrargemeinschaft stehe, dagegen spricht, dass eine Hauptteilung zu erblicken ist, wäre doch das Ergebnis einer Hauptteilung der Wegfall der Gemeindegutseigenschaft. Dass eine die Gemeindegutsagrargemeinschaft beendende Hauptteilung tatsächlich auch nicht stattgefunden hat, wird sohin durch den Umstand erhärtet, dass die agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Hauptteilungs- und Regulierungsplan vom 04.10.1963, Zl IIIb1-****/**, als agrargemeinschaftliche Grundstücke gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, FLG 1952 qualifiziert worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass eine die Gemeindegutseigenschaft beendende Hauptteilung nicht stattgefunden hat, da zum einen nicht das gesamte Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft AA einer Hauptteilung unterzogen wurde und zum anderen im Hauptteilungs- und Regulierungsplan vom 04.10.1963, Zl IIIb1-****/**, dieses nach wie vor als agrargemeinschaftliches Grundstück gemäß § 36 Abs 2 lit d FLG 1952 qualifiziert wurde. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass eine die Gemeindegutseigenschaft beendende Hauptteilung nicht stattgefunden hat, da zum einen nicht das gesamte Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft AA einer Hauptteilung unterzogen wurde und zum anderen im Hauptteilungs- und Regulierungsplan vom 04.10.1963, Zl IIIb1-****/**, dieses nach wie vor als agrargemeinschaftliches Grundstück gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, FLG 1952 qualifiziert wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insgesamt ergibt sich aus dem festgestellten Akteninhalt kein Hinweis darauf, dass eine Hauptteilung oder ein einer Hauptteilung vergleichbarer Vorgang zwischen der Agrargemeinschaft AA und der Gemeinde Z im Sinne vorzitierter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchgeführt worden wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Voraussetzungen für das Vorliegen von Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 liegen somit zweifelsfrei vor. Die Voraussetzungen für das Vorliegen von Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 liegen somit zweifelsfrei vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zumal Gst-Nr .75 zu TZ ****/**** nach EZ **14 abgeschrieben worden war, war eine Anpassung des Spruchs vorzunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">VI.römisch sechs.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Gemeinde X ist Rechtsvorgängerin der Gemeinde Z. Sie war Eigentümerin der gegenständlichen Grundstücke vor der Übertragung der Grundstücke ins Eigentum der Erstbeschwerdeführerin. Dass die gegenständlichen Grundstücke vor der Übertragung der Grundstücke ins Eigentum der Erstbeschwerdeführerin der Deckung des Haus- und Gutsbedarfs von Stammsitzliegenschaften dienten, ergibt sich aus dem festgestellten Akteninhalt. Die Durchführung einer Hauptteilung war im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verneinen. Das gegenständliche Erkenntnis basiert insgesamt auf der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 30.06.2011, 2010/07/0074; 22.12.2011, 2011/07/0183; 13.10.2011, 2011/07/0001; 15.09.2011, 2010/07/0106; 25.10.2012, 2012/07/0023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Gemeinde römisch zehn ist Rechtsvorgängerin der Gemeinde Z. Sie war Eigentümerin der gegenständlichen Grundstücke vor der Übertragung der Grundstücke ins Eigentum der Erstbeschwerdeführerin. Dass die gegenständlichen Grundstücke vor der Übertragung der Grundstücke ins Eigentum der Erstbeschwerdeführerin der Deckung des Haus- und Gutsbedarfs von Stammsitzliegenschaften dienten, ergibt sich aus dem festgestellten Akteninhalt. Die Durchführung einer Hauptteilung war im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verneinen. Das gegenständliche Erkenntnis basiert insgesamt auf der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 30.06.2011, 2010/07/0074; 22.12.2011, 2011/07/0183; 13.10.2011, 2011/07/0001; 15.09.2011, 2010/07/0106; 25.10.2012, 2012/07/0023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass es für die Heranziehung der Mitglieder der Agrargemeinschaft als Verfahrensparteien an einer rechtlichen Grundlage fehlt und deren Beschwerden folglich mit Beschluss zurückzuweisen waren, stützt sich ebenfalls auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. (vgl VwGH 26.03.2015, Zl Ra 2014/07/0021).Dass es für die Heranziehung der Mitglieder der Agrargemeinschaft als Verfahrensparteien an einer rechtlichen Grundlage fehlt und deren Beschwerden folglich mit Beschluss zurückzuweisen waren, stützt sich ebenfalls auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. vergleiche VwGH 26.03.2015, Zl Ra 2014/07/0021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Insofern liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor und war die ordentliche Revision jeweils nicht zuzulassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Schütz (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.34.1570.23</p></div>", "next": 0}