{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Die Kosten für die anwaltliche Vertretung im Rahmen des Feststellungsverfahrens und bei der Erstellung der Jahresabschlüsse wurden mit Substanzerlösen abgegolten, die folglich am 01.07.2014 nicht mehr im Vermögen der Gemeindegutsagrargemeinschaft vorhanden waren. Diese Ausgaben wurden nicht für die Bewirtschaftung des agrargemeinschaftlichen Vermögens bzw im Rahmen der notwendigen Wirtschaftsführung der Agrargemeinschaft getätigt und stehen ihnen auch keine Gegenleistungen der Nutzungsberechtigten gegenüber. Die Aufwendungen zur Abdeckung der anwaltlichen Kosten sind folglich als substanzschmälernde Verwendung von Substanzerlösen im Sinn des § 86d Abs 3 lit c Z 3 sublit bb TFLG 1996 zu qualifizieren. Die Kosten für die anwaltliche Vertretung im Rahmen des Feststellungsverfahrens und bei der Erstellung der Jahresabschlüsse wurden mit Substanzerlösen abgegolten, die folglich am 01.07.2014 nicht mehr im Vermögen der Gemeindegutsagrargemeinschaft vorhanden waren. Diese Ausgaben wurden nicht für die Bewirtschaftung des agrargemeinschaftlichen Vermögens bzw im Rahmen der notwendigen Wirtschaftsführung der Agrargemeinschaft getätigt und stehen ihnen auch keine Gegenleistungen der Nutzungsberechtigten gegenüber. Die Aufwendungen zur Abdeckung der anwaltlichen Kosten sind folglich als substanzschmälernde Verwendung von Substanzerlösen im Sinn des Paragraph 86 d, Absatz 3, Litera c, Ziffer 3, Sub-Litera, b, b, TFLG 1996 zu qualifizieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch das Argument, die Beauftragung der genannten Rechtsanwaltskanzlei durch die Agrargemeinschaft beruhe auf nachvollziehbaren Gründen, führt zu keinem anderen rechtlichen Ergebnis. § 86d Abs 3 lit c Z 3 sublit bb TFLG 1996 stellt ─ sofern die Voraussetzungen der Z 1 und 2 des § 86d Abs 3 lit c TFLG 1996 erfüllt sind ─ lediglich darauf ab, dass Substanzerlöse innerhalb eines näher definierten Zeitraumes ausschließlich im Interesse der Nutzungsberechtigten substanzschmälernd verwendet wurden. Der Rückforderungsanspruch gemäß § 86d Abs 3 lit c TFLG 1996 besteht somit auch im Falle einer „gerechtfertigten“ substanzschmälernden Verwendung von Substanzerlösen. Entgegen den Darlegungen des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers/der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin ist daher der von der Gemeinde Z geltend gemachte Rückforderungsanspruch nicht um € 23.187,10 zu kürzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch das Argument, die Beauftragung der genannten Rechtsanwaltskanzlei durch die Agrargemeinschaft beruhe auf nachvollziehbaren Gründen, führt zu keinem anderen rechtlichen Ergebnis. Paragraph 86 d, Absatz 3, Litera c, Ziffer 3, Sub-Litera, b, b, TFLG 1996 stellt ─ sofern die Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 des Paragraph 86 d, Absatz 3, Litera c, TFLG 1996 erfüllt sind ─ lediglich darauf ab, dass Substanzerlöse innerhalb eines näher definierten Zeitraumes ausschließlich im Interesse der Nutzungsberechtigten substanzschmälernd verwendet wurden. Der Rückforderungsanspruch gemäß Paragraph 86 d, Absatz 3, Litera c, TFLG 1996 besteht somit auch im Falle einer „gerechtfertigten“ substanzschmälernden Verwendung von Substanzerlösen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Entgegen den Darlegungen des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers/der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin ist daher der von der Gemeinde Z geltend gemachte Rückforderungsanspruch nicht um € 23.187,10 zu kürzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der von der Gemeinde Z auf § 86d Abs 3 lit c TFLG 1996 geltend gemachte Anspruch auf Rückforderung von Substanzerlösen besteht daher dem Grunde nach zu Recht. Der von der Gemeinde Z auf Paragraph 86 d, Absatz 3, Litera c, TFLG 1996 geltend gemachte Anspruch auf Rückforderung von Substanzerlösen besteht daher dem Grunde nach zu Recht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Höhe des von der Gemeinde Z geltend gemachten Rückforderungsanspruches ist Folgendes festzuhalten:</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Rückforderungszeitraum ─ 1998 bis 12.11.2013 ─ haben die Einnahmen aus der Land- und Forstwirtschaft nicht die gesamten Ausgaben der Gemeindegutsagrargemeinschaft abzudecken vermocht. Die Unterdeckung betrug insgesamt € 63.537,19, davon entfielen allein € 57.542,15 auf Rechtsanwaltskosten, die die Gemeindegutsagrargemeinschaft X in den Jahren 2009 bis 25.10.2013 bestritten hat. Zudem hat die Gemeindegutsagrargemeinschaft im Rückforderungszeitraum Spenden getätigt und Ausschüttungen an die Agrargemeinschafts-mitglieder vorgenommen, die den restlichen Betrag von € 5.995,04 bei Weitem überstiegen. Im Rückforderungszeitraum ─ 1998 bis 12.11.2013 ─ haben die Einnahmen aus der Land- und Forstwirtschaft nicht die gesamten Ausgaben der Gemeindegutsagrargemeinschaft abzudecken vermocht. Die Unterdeckung betrug insgesamt € 63.537,19, davon entfielen allein € 57.542,15 auf Rechtsanwaltskosten, die die Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn in den Jahren 2009 bis 25.10.2013 bestritten hat. Zudem hat die Gemeindegutsagrargemeinschaft im Rückforderungszeitraum Spenden getätigt und Ausschüttungen an die Agrargemeinschafts-mitglieder vorgenommen, die den restlichen Betrag von € 5.995,04 bei Weitem überstiegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der von der Gemeinde Z gemäß § 86d Abs 3 lit c TFLG 1996 geltend gemachte Anspruch auf Rückforderung von Substanzerlösen besteht daher auch der Höhe nach zu Recht. Der von der Gemeinde Z gemäß Paragraph 86 d, Absatz 3, Litera c, TFLG 1996 geltend gemachte Anspruch auf Rückforderung von Substanzerlösen besteht daher auch der Höhe nach zu Recht.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3. Zur Rechtsnachfolge des Beschwerdeführers BB:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer BB bringt vor, dass die Zuwendungen, für die er [= der Beschwerdeführer] nunmehr in Anspruch genommen werde, dem Eigentümer der EZ *** GB *** Z und gerade nicht seiner nunmehrigen Stammsitzliegenschaft zugeflossen seien. Er [= der Beschwerdeführer] habe sein Anteilsrecht an der Agrargemeinschaft X erst auf der Grundlage des Kaufvertrages vom 06.02.2009 zu *** BG W von den Eigentümern der EZ *** GB *** Z erworben und mit seiner Stammsitzliegenschaft in EZ *** GB *** Z verbunden.Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer BB bringt vor, dass die Zuwendungen, für die er [= der Beschwerdeführer] nunmehr in Anspruch genommen werde, dem Eigentümer der EZ *** GB *** Z und gerade nicht seiner nunmehrigen Stammsitzliegenschaft zugeflossen seien. Er [= der Beschwerdeführer] habe sein Anteilsrecht an der Agrargemeinschaft römisch zehn erst auf der Grundlage des Kaufvertrages vom 06.02.2009 zu *** BG W von den Eigentümern der EZ *** GB *** Z erworben und mit seiner Stammsitzliegenschaft in EZ *** GB *** Z verbunden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält dazu Folgendes fest: § 86d Abs 1 TFLG 1996 in der nunmehr geltenden Fassung LGBl Nr 86/2017, aber auch in der vormaligen Fassung LGBl Nr 70/2014, erfasst vermögenswerte Ansprüche „aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses“ zwischen einer Gemeindegutsagrargemeinschaft, den Nutzungsberechtigten und der substanzberechtigten Gemeinde. Dementsprechend berechtigt § 86d Abs 3 TFLG 1996 substanzberechtigte Gemeinden zur Rückforderung solcher Zuwendungen, die in der Mitgliedschaft zur jeweiligen Agrargemeinschaft begründet sind. Der sachliche Zusammenhang der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung gemäß § 86d TFLG 1996 mit der Mitgliedschaft zu einer Agrargemeinschaft machen auch die nachfolgenden Ausführungen in den Erläuternden Bemerkungen zu dem mit der TFLG-Novelle LGBl 70/2014 neu eingeführten § 86d deutlich:Paragraph 86 d, Absatz eins, TFLG 1996 in der nunmehr geltenden Fassung Landesgesetzblatt Nr 86 aus 2017,, aber auch in der vormaligen Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,, erfasst vermögenswerte Ansprüche „aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses“ zwischen einer Gemeindegutsagrargemeinschaft, den Nutzungsberechtigten und der substanzberechtigten Gemeinde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dementsprechend berechtigt Paragraph 86 d, Absatz 3, TFLG 1996 substanzberechtigte Gemeinden zur Rückforderung solcher Zuwendungen, die in der Mitgliedschaft zur jeweiligen Agrargemeinschaft begründet sind. Der sachliche Zusammenhang der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung gemäß Paragraph 86 d, TFLG 1996 mit der Mitgliedschaft zu einer Agrargemeinschaft machen auch die nachfolgenden Ausführungen in den Erläuternden Bemerkungen zu dem mit der TFLG-Novelle Landesgesetzblatt 70 aus 2014, neu eingeführten Paragraph 86 d, deutlich: „[…] Erfasst werden sollen davon nicht nur Ansprüche ‚aus dem Mitgliedschaftsverhältnis‘ im engeren Sinn, sondern darüber hinaus auch alle Ansprüche, die ‚aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses‘ entstanden sind, insbesondere auch im Zusammenhang mit nicht land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten und Investitionen unter Einsatz von Vermögensmitteln der Agrargemeinschaft in Verbindung mit Eigenleistungen ihrer Mitglieder (z.B. bei der Errichtung und beim Betrieb erwerbswirtschaftlicher Unternehmen). Die durch die vorgeschlagenen Bestimmungen intendierte vermögensrechtliche Auseinandersetzung soll also alle im Zusammenhang mit dem Bestehen und dem ‚Betrieb‘ der Agrargemeinschaft stehenden wechselseitigen Ansprüche aus der Vergangenheit, also bis zum Inkrafttreten eines dem vorliegenden Entwurf entsprechenden Gesetzes, vollständig erfassen und abschließend regeln, was insbesondere auch Ansprüche bereicherungsrechtlichen Charakters umfasst. Dies soll durch die vorgeschlagene Formulierung zum Ausdruck gebracht werden.“ Abgesehen von den im gegenständlichen Verfahren nicht relevanten walzenden (persönlichen) Anteilsrechten sind das Anteilsrecht und damit die Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft mit dem Eigentum an einer Stammsitzliegenschaft verknüpft (vgl §§ 33 Abs 1 und 34 Abs 1 TFLG 1996). Eine auf § 86d Abs 3 TFLG 1996 begründete Verpflichtung gegenüber substanzberechtigten Gemeinden trifft daher grundsätzlich immer nur den jeweiligen Eigentümer einer Stammsitzliegenschaft, nicht auch den vormaligen Eigentümer einer solchen Stammsitzliegenschaft (vgl auch Lang, Tiroler Agrarrecht II, Seite 167). Dies unterstreicht auch § 86d Abs 4 TFLG 1996 idF LGBl Nr 86/2017 sowie § 86d Abs 2 TFLG 1996 idF LGBl 70/2014.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beide Bestimmungen verweisen betreffend die Geldendmachung der genannten Ansprüche von substanzberechtigten Gemeinden auf das Verfahren nach § 37 Abs 7 TFLG 1996. Diese Bestimmung gilt ausdrücklich nur a) für Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie b) für Streitigkeiten zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c TFLG 1996, ermöglicht also nicht die Einbeziehung Dritter bzw ehemaliger Mitglieder in solche von der Agrarbehörde abzuwickelnde Verfahren (zu dieser Problematik vgl LVwG 09.02.2018, Zl LVwG-2018/35/0133). Abgesehen von den im gegenständlichen Verfahren nicht relevanten walzenden (persönlichen) Anteilsrechten sind das Anteilsrecht und damit die Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft mit dem Eigentum an einer Stammsitzliegenschaft verknüpft vergleiche Paragraphen 33, Absatz eins und 34 Absatz eins, TFLG 1996).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine auf Paragraph 86 d, Absatz 3, TFLG 1996 begründete Verpflichtung gegenüber substanzberechtigten Gemeinden trifft daher grundsätzlich immer nur den jeweiligen Eigentümer einer Stammsitzliegenschaft, nicht auch den vormaligen Eigentümer einer solchen Stammsitzliegenschaft vergleiche auch Lang, Tiroler Agrarrecht römisch zwei, Seite 167). Dies unterstreicht auch Paragraph 86 d, Absatz 4, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 86 aus 2017, sowie Paragraph 86 d, Absatz 2, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 70 aus 2014,. Beide Bestimmungen verweisen betreffend die Geldendmachung der genannten Ansprüche von substanzberechtigten Gemeinden auf das Verfahren nach Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Bestimmung gilt ausdrücklich nur a) für Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie b) für Streitigkeiten zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, TFLG 1996, ermöglicht also nicht die Einbeziehung Dritter bzw ehemaliger Mitglieder in solche von der Agrarbehörde abzuwickelnde Verfahren (zu dieser Problematik vergleiche LVwG 09.02.2018, , Zl LVwG-2018/35/0133).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer BB hat das ursprünglich mit der EZ *** GB *** Z verbundene Anteilsrecht auf Basis des Kaufvertrages vom 06.02.2009 zu *** BG W erworben und in weiterer Folge mit seiner Stammsitzliegenschaft in EZ *** GB *** Z verbunden. Das ursprünglich mit derEZ *** GB *** Z verbundene Anteilsrecht wurde im Wege der Absonderung auf den Beschwerdeführer übertragen und als Folge dieses Rechtserwerbs mit dessen bereits vorhandener Stammsitzliegenschaft verbunden. Der Beschwerdeführer ist somit als Eigentümer der Stammsitzliegenschaft in EZ *** GB *** Z Rechtsnachfolger betreffend das ursprünglich mit der EZ *** GB *** Z verbundene Anteilsrecht. Unter einem Anteilsrecht ist eine Einheit der Berechtigungen und Verpflichtungen aus den rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen eines Mitglieds einer Agrargemeinschaft zu eben dieser Agrargemeinschaft bzw im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern zu verstehen (vgl Lang, Tiroler Agrarrecht II, Seite 165).</p>\n<p class=\"lf-p\">Als Rechtsnachfolger hat der Beschwerdeführer folglich alle mit dem übernommenen Anteilsrecht zusammenhängende Rechte und Pflichten übernommen. Der vom Beschwerdeführer aufgezeigte Rechtserwerb schließt ihm gegenüber auf § 86d Abs 3 TFLG 1996 gestützte Ansprüche nicht aus. Der Beschwerdeführer ist zwar nicht Rechtsnachfolger betreffend die vormalige Stammsitzliegenschaft EZ *** GB *** Z, wohl aber des ursprünglich mit dieser Liegenschaft verbundenen Anteilsrechts mit all seinen Rechten und Pflichten, das die Mitgliedschaft zur Agrargemeinschaft X begründet. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist somit nicht gegeben.Der Beschwerdeführer BB hat das ursprünglich mit der EZ *** GB *** Z verbundene Anteilsrecht auf Basis des Kaufvertrages vom 06.02.2009 zu , *** BG W erworben und in weiterer Folge mit seiner Stammsitzliegenschaft in , EZ *** GB *** Z verbunden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das ursprünglich mit der, EZ *** GB *** Z verbundene Anteilsrecht wurde im Wege der Absonderung auf den Beschwerdeführer übertragen und als Folge dieses Rechtserwerbs mit dessen bereits vorhandener Stammsitzliegenschaft verbunden. Der Beschwerdeführer ist somit als Eigentümer der Stammsitzliegenschaft in EZ *** GB *** Z Rechtsnachfolger betreffend das ursprünglich mit der EZ *** GB *** Z verbundene Anteilsrecht. Unter einem Anteilsrecht ist eine Einheit der Berechtigungen und Verpflichtungen aus den rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen eines Mitglieds einer Agrargemeinschaft zu eben dieser Agrargemeinschaft bzw im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern zu verstehen , vergleiche Lang, Tiroler Agrarrecht römisch zwei, Seite 165).</p>\n<p class=\"lf-p\">Als Rechtsnachfolger hat der Beschwerdeführer folglich alle mit dem übernommenen Anteilsrecht zusammenhängende Rechte und Pflichten übernommen. Der vom Beschwerdeführer aufgezeigte Rechtserwerb schließt ihm gegenüber auf Paragraph 86 d, Absatz 3, TFLG 1996 gestützte Ansprüche nicht aus. Der Beschwerdeführer ist zwar nicht Rechtsnachfolger betreffend die vormalige Stammsitzliegenschaft EZ *** GB *** Z, wohl aber des ursprünglich mit dieser Liegenschaft verbundenen Anteilsrechts mit all seinen Rechten und Pflichten, das die Mitgliedschaft zur Agrargemeinschaft römisch zehn begründet. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist somit nicht gegeben.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Ergebnis:</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Gemeinde Z hat ihren auf § 86d Abs 3 lit c TFLG 1996 gestützten Antrag auf Rückforderung von Substanzerlösen fristgerecht bei der Agrarbehörde eingebracht und ihren Anspruch hinreichend bestimmt und glaubhaft gemacht. Die in § 86d Abs 3 Z 1, 2 und 3 sublit bb TFLG 1996 umschriebenen Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt. Das Begehren der Gemeinde Z ist dem Grunde und der Höhe nach berechtigt. Dies gilt auch im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer BB erst 2009 erworbene, ursprünglich mit EZ *** GB *** Z verbundene Anteilsrecht. Die Beschwerden der AA und des BB, beide vertreten durch CC Rechtsanwälte GmbH, Adresse 3, Y, gegen den Bescheid vom 04.02.2020, Zl ***, waren daher als unbegründet abzuweisen. Die Gemeinde Z hat ihren auf Paragraph 86 d, Absatz 3, Litera c, TFLG 1996 gestützten Antrag auf Rückforderung von Substanzerlösen fristgerecht bei der Agrarbehörde eingebracht und ihren Anspruch hinreichend bestimmt und glaubhaft gemacht. Die in Paragraph 86 d, Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 3 , Sub-Litera, b, b, TFLG 1996 umschriebenen Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt. Das Begehren der Gemeinde Z ist dem Grunde und der Höhe nach berechtigt. Dies gilt auch im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer BB erst 2009 erworbene, ursprünglich mit , EZ *** GB *** Z verbundene Anteilsrecht. Die Beschwerden der AA und des BB, beide vertreten durch CC Rechtsanwälte GmbH, Adresse 3, Y, gegen den Bescheid vom 04.02.2020, Zl ***, waren daher als unbegründet abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.</p>\n<p class=\"lf-p\">VII.römisch sieben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zulässigkeit der ordentlichen Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte sich mit § 86d Abs 3 TFLG 1996 idF LGBl Nr 86/2017 auseinanderzusetzen. Dabei war zu klären, ob diese Bestimmung eine gesonderte materielle Grundlage zur Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen bildet oder ─ entsprechend dem Beschwerdevorbringen ─ (lediglich) auf die bereicherungsrechtlichen Normen des ABGB verweist. Dabei hatte das erkennende Gericht ergänzend zu prüfen, ob Anwaltskosten für im Auftrag der Gemeindegutsagrargemeinschaft geleistete Tätigkeiten als Aufwendungen nach § 86d Abs 3 lit c Z 3 sublit bb TFLG 1996 zu qualifizieren sind. Zudem bestritt der Beschwerdeführer (teilweise) die Rechtmäßigkeit derartiger Ansprüche ihm gegenüber, da er ein Anteilsrecht im Wege der Absonderung erworben hatte und dieses Anteilsrecht erst nach dem Rechtserwerb mit seiner Stammsitzliegenschaft verbunden wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Den aufgezeigten Rechtsfragen kommt eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Folglich wird mit Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses die ordentliche Revision für zulässig erklärt.Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte sich mit Paragraph 86 d, Absatz 3, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 86 aus 2017, auseinanderzusetzen. Dabei war zu klären, ob diese Bestimmung eine gesonderte materielle Grundlage zur Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen bildet oder ─ entsprechend dem Beschwerdevorbringen ─ (lediglich) auf die bereicherungsrechtlichen Normen des ABGB verweist. Dabei hatte das erkennende Gericht ergänzend zu prüfen, ob Anwaltskosten für im Auftrag der Gemeindegutsagrargemeinschaft geleistete Tätigkeiten als Aufwendungen nach , Paragraph 86 d, Absatz 3, Litera c, Ziffer 3, Sub-Litera, b, b, TFLG 1996 zu qualifizieren sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem bestritt der Beschwerdeführer (teilweise) die Rechtmäßigkeit derartiger Ansprüche ihm gegenüber, da er ein Anteilsrecht im Wege der Absonderung erworben hatte und dieses Anteilsrecht erst nach dem Rechtserwerb mit seiner Stammsitzliegenschaft verbunden wurde. Den aufgezeigten Rechtsfragen kommt eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Folglich wird mit Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses die ordentliche Revision für zulässig erklärt.</p>\n<p class=\"lf-p\">R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.37.0619.10</p></div>", "next": 0}