{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Dies gelte dann, wenn „sich weder aus dem Inhalt noch aus den in diesem Schreiben gebrauchten Formulierungen ein Hinweis auf eine Mutwilligkeit eines Auskunftsersuchens [ergibt]“ (VwGH Ro 2014/10/0095 vom 20.05.2015). Ausdrücklich hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass das subjektive öffentliche Recht auf Auskunftserteilung „kein über dieses Interesse hinausgehendes aus den besonderen Verwaltungsvorschriften abzuleitendes rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung voraus[setzt]. Dem Anspruch auf Auskunftserteilung steht es daher nicht entgegen, wenn dem Begehren eine kritische Einstellung gegenüber der auskunftspflichtigen Behörde bzw dem auskunftspflichtigen Selbstverwaltungskörper zugrunde liegt.“ (VwGH 97/04/0239 vom 26.05.1998) Ein Auskunftsbegehren ist außerdem dann mutwillig, wenn im Hinblick auf die allgemeine Offenkundigkeit bestimmter Fakten kein Amtsgeheimnis vorliegt (VwGH 91/12/0283 vom 13.04.1994).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine angenommene Mutwilligkeit muss von der Behörde festgestellt und dem Antragsteller vorgehalten werden. (Miernicki, Der freie Zugang zu behördlichen Informationen 84ff) Weiters müssen Auskünfte nicht erteilt werden, wenn dies übermäßigen Aufwand verursachen würde oder die Auskunft auf anderen zumutbaren Weg unmittelbar erhältlich wäre (lit c und d leg cit). Die Auskunftsverpflichtung steht gegenüber den übrigen Aufgaben des verpflichteten Organs im Nachrang. „Insbesondere muss bei der Organisation der Verwaltungsabläufe nicht darauf Bedacht genommen werden, dass ein Zugriff auf sämtliche erforderliche Daten zur Beantwortung jedes denkbaren Auskunftsbegehrens ohne besonderen Aufwand jederzeit möglich ist.“ Ein Verweis des Antragstellers auf andere Informationsquellen ist dann möglich, wenn ihm die selbstständige Beschaffung der begehrten Informationen auf diesem Weg zumutbar und deren Erhältlichkeit gesichert ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies trifft nicht zu, wenn für die Erlangung der Informationen Zivilprozess geführt werden müsste oder wenn die Auskunft mittelbar über eine andere Behörde im Wege der Amtshilfe verfügbar wäre. (Miernicki, Der freie Zugang zu behördlichen Informationen 86ff)Weiters müssen Auskünfte nicht erteilt werden, wenn dies übermäßigen Aufwand verursachen würde oder die Auskunft auf anderen zumutbaren Weg unmittelbar erhältlich wäre (Litera c und d leg cit). Die Auskunftsverpflichtung steht gegenüber den übrigen Aufgaben des verpflichteten Organs im Nachrang. „Insbesondere muss bei der Organisation der Verwaltungsabläufe nicht darauf Bedacht genommen werden, dass ein Zugriff auf sämtliche erforderliche Daten zur Beantwortung jedes denkbaren Auskunftsbegehrens ohne besonderen Aufwand jederzeit möglich ist.“ Ein Verweis des Antragstellers auf andere Informationsquellen ist dann möglich, wenn ihm die selbstständige Beschaffung der begehrten Informationen auf diesem Weg zumutbar und deren Erhältlichkeit gesichert ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies trifft nicht zu, wenn für die Erlangung der Informationen Zivilprozess geführt werden müsste oder wenn die Auskunft mittelbar über eine andere Behörde im Wege der Amtshilfe verfügbar wäre. (Miernicki, Der freie Zugang zu behördlichen Informationen 86ff) c.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verfahren Das Verfahren betreffend die Erteilung von Auskünften nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz ist in dessen § 4 geregelt. Demnach ist die Auskunft innerhalb einer Frist von 8 Wochen zu erteilen (Abs 2 leg cit.). Ein Antrag auf bescheidmäßige Erledigung (Feststellung, dass keine Auskunftspflicht vorliegt oder die Auskunft nicht erteilt wird) kann erst nach Ablauf dieser Frist gestellt werden (Abs 4 leg cit.), widrigenfalls er als unzulässig zurückzuweisen wäre. Wenn jedoch die verpflichtete Stelle bereits vor Ablauf der Frist mitteilt, dass die Auskunft nicht (in vollem Umfang) erteilt wird, darf ab diesem Zeitpunkt der Antrag gestellt werden. Im vorliegenden Fall wurde bereits im Auskunftsbegehren ein Eventualantrag auf bescheidmäßige Erledigung gestellt, was in Einklang mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung als zulässig zu erachten ist. (Miernicki, Der freie Zugang zu behördlichen Informationen 55f)Das Verfahren betreffend die Erteilung von Auskünften nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz ist in dessen Paragraph 4, geregelt. Demnach ist die Auskunft innerhalb einer Frist von 8 Wochen zu erteilen (Absatz 2, leg cit.). Ein Antrag auf bescheidmäßige Erledigung (Feststellung, dass keine Auskunftspflicht vorliegt oder die Auskunft nicht erteilt wird) kann erst nach Ablauf dieser Frist gestellt werden (Absatz 4, leg cit.), widrigenfalls er als unzulässig zurückzuweisen wäre. Wenn jedoch die verpflichtete Stelle bereits vor Ablauf der Frist mitteilt, dass die Auskunft nicht (in vollem Umfang) erteilt wird, darf ab diesem Zeitpunkt der Antrag gestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im vorliegenden Fall wurde bereits im Auskunftsbegehren ein Eventualantrag auf bescheidmäßige Erledigung gestellt, was in Einklang mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung als zulässig zu erachten ist. (Miernicki, Der freie Zugang zu behördlichen Informationen 55f) Was das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht betrifft, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit einem Auskunftsverweigerungsbescheid ausschließlich über die Frage abgesprochen wird, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht. Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruchs des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts kann demnach nicht eine Auskunft selbst sein, sondern nur die Feststellung, ob die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat (vgl. VwGH Ra 2017/02/0141 vom 27.11.2018, bzw Ro 2021/11/0005 vom 28.06.2021). Eine Möglichkeit zur Änderung des Auskunftsbegehrens wäre hiermit nicht vereinbar, weshalb – wie der Verwaltungsgerichtshof zu VwGH Ro 2021/11/0005 vom 28.06.2021 aussprach – eine solche vom Verwaltungsgericht nicht mehr zu berücksichtigen wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Deutung des Auskunftsbegehrens ist auf dessen objektiven Erklärungswert abzustellen (VwGH 2013/17/0342 vom 20.04.2016).Was das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht betrifft, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit einem Auskunftsverweigerungsbescheid ausschließlich über die Frage abgesprochen wird, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht. Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruchs des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts kann demnach nicht eine Auskunft selbst sein, sondern nur die Feststellung, ob die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat vergleiche VwGH Ra 2017/02/0141 vom 27.11.2018, bzw Ro 2021/11/0005 vom 28.06.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Möglichkeit zur Änderung des Auskunftsbegehrens wäre hiermit nicht vereinbar, weshalb – wie der Verwaltungsgerichtshof zu VwGH Ro 2021/11/0005 vom 28.06.2021 aussprach – eine solche vom Verwaltungsgericht nicht mehr zu berücksichtigen wäre. Bei der Deutung des Auskunftsbegehrens ist auf dessen objektiven Erklärungswert abzustellen (VwGH 2013/17/0342 vom 20.04.2016). d.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorgaben betreffend die Tätigkeit des Gemeindeverbandes Bezirkskrankenhaus Z Gemäß § 1 Abs 1 Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetz obliegt dem Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus Z die Erhaltung und der Betrieb des Bezirkskrankenhauses Z. Letzteres hat als allgemeine öffentliche Krankenanstalt öffentliche Aufgaben im Rahmen der Gesundheitsversorgung wahrzunehmen (siehe insbes Tiroler Krankenanstaltengesetz, Gesundheitsfondsgesetz).Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetz obliegt dem Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus Z die Erhaltung und der Betrieb des Bezirkskrankenhauses Z. Letzteres hat als allgemeine öffentliche Krankenanstalt öffentliche Aufgaben im Rahmen der Gesundheitsversorgung wahrzunehmen (siehe insbes Tiroler Krankenanstaltengesetz, Gesundheitsfondsgesetz).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die dem Gemeindeverband angehörigen Gemeinden werden in diesem durch ihre politisch verantwortlichen Organe tätig. So sind sowohl Gemeindeverbandsversammlung, als auch Gemeindeverbandsausschuss und Gemeindeverbandsvorstand durch die Bürgermeister der verbandsangehörigen Gemeinden (respektive durch zusätzlich in den Gemeindeverbandsausschuss zu entsendende Vertreter aus den Gemeinderäten finanziell besonders beteiligter Gemeinden) bestückt. Hinzu treten als Externe lediglich Gemeindeverbandsobmann und Gemeindeverbandsobmann-Stellvertreter, sofern es sich bei diesen nicht um Vertreter einer verbandsangehörigen Gemeinde handelt, sowie – nur im Gemeindeverbandsausschuss und im Gemeindeverbandsvorstand und lediglich mit beratender Stimme – der ärztliche Leiter, der Verwaltungsleiter, der Leiter des Pflegedienstes und ein Betriebsratsvertreter (§§ 3 Abs 1, 4 Abs1 und 2, 5 Abs 2 und 6 Abs 1 und 2 Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbändegesetz).Die dem Gemeindeverband angehörigen Gemeinden werden in diesem durch ihre politisch verantwortlichen Organe tätig.</p>\n<p class=\"lf-p\">So sind sowohl Gemeindeverbandsversammlung, als auch Gemeindeverbandsausschuss und Gemeindeverbandsvorstand durch die Bürgermeister der verbandsangehörigen Gemeinden (respektive durch zusätzlich in den Gemeindeverbandsausschuss zu entsendende Vertreter aus den Gemeinderäten finanziell besonders beteiligter Gemeinden) bestückt. Hinzu treten als Externe lediglich Gemeindeverbandsobmann und Gemeindeverbandsobmann-Stellvertreter, sofern es sich bei diesen nicht um Vertreter einer verbandsangehörigen Gemeinde handelt, sowie – nur im Gemeindeverbandsausschuss und im Gemeindeverbandsvorstand und lediglich mit beratender Stimme – der ärztliche Leiter, der Verwaltungsleiter, der Leiter des Pflegedienstes und ein Betriebsratsvertreter (Paragraphen 3, Absatz eins, 4, Abs1 und 2, 5 Absatz 2 und 6 Absatz eins und 2 Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbändegesetz).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Organe des Gemeindeverbands haben in Ausübung ihrer Tätigkeit die im Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbändegesetz getroffenen rechtlichen Vorgaben einzuhalten. So insbesondere die in §§ 5, 6 und 7 leg cit enthaltenen zwingenden Regelungen über die Bestellung der Mitglieder des Gemeindeverbandsausschusses, des Gemeindevorstands bzw des Gemeindeverbandsobmanns und dessen Stellvertreters. Die Aufgabenbereiche der Verbandsgremien sind in den §§ 3 Abs 2, 4 Abs 4 und 6 Abs 3 leg cit detailliert geregelt und voneinander abgegrenzt.Die Organe des Gemeindeverbands haben in Ausübung ihrer Tätigkeit die im Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbändegesetz getroffenen rechtlichen Vorgaben einzuhalten. So insbesondere die in Paragraphen 5, 6 und 7 leg cit enthaltenen zwingenden Regelungen über die Bestellung der Mitglieder des Gemeindeverbandsausschusses, des Gemeindevorstands bzw des Gemeindeverbandsobmanns und dessen Stellvertreters. Die Aufgabenbereiche der Verbandsgremien sind in den Paragraphen 3, Absatz 2, 4, Absatz 4 und 6 Absatz 3, leg cit detailliert geregelt und voneinander abgegrenzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Sitzungen der Organe des Gemeindeverbands sind nicht öffentlich (dies ergibt sich aus § 13 lit a Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetz iVm § 132 TGO 2001, wonach eine allfällige Anwendung des § 36 ivm § 140 TGO 2001 nicht in Betracht kommt). In die Niederschriften über die Sitzungen der Organe des Gemeindeverbands dürfen nur die verbandsangehörigen Gemeinden Einsicht nehmen (§ 13 lit a Z 9 Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetz). Hinsichtlich der Verhinderung an der Sitzungsteilnahme ergibt sich aus § 13 lit a Z 4 Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetz iVm § 34 Abs 3 Satz 1 TBO 2001, dass eine solche „unter Angabe des Grundes unverzüglich“ bekannt zu geben ist.Die Sitzungen der Organe des Gemeindeverbands sind nicht öffentlich (dies ergibt sich aus Paragraph 13, Litera a, Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetz in Verbindung mit Paragraph 132, TGO 2001, wonach eine allfällige Anwendung des Paragraph 36, ivm Paragraph 140, TGO 2001 nicht in Betracht kommt).</p>\n<p class=\"lf-p\">In die Niederschriften über die Sitzungen der Organe des Gemeindeverbands dürfen nur die verbandsangehörigen Gemeinden Einsicht nehmen (Paragraph 13, Litera a, Ziffer 9, Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetz). Hinsichtlich der Verhinderung an der Sitzungsteilnahme ergibt sich aus Paragraph 13, Litera a, Ziffer 4, Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetz in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Satz 1 TBO 2001, dass eine solche „unter Angabe des Grundes unverzüglich“ bekannt zu geben ist. e.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorgaben des Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetzes und der Tiroler Gemeindeordnung Mit dem Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetz wurde (ua) der „Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus Z“ eingerichtet (§ 1 Abs 1 lit b leg cit.). Nur insoweit, als in diesem Gesetz keine abweichenden Bestimmungen vorhanden sind, gelten für den Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus Z – subsidiär – die in der Tiroler Gemeindeordnung enthaltenen Bestimmungen (§ 132 Tiroler Gemeindeordnung). Zudem legt § 140 leg cit. fest, dass – soweit in deren betreffenden Teil II. nichts Anderes bestimmt ist, für die Organe der Gemeindeverbände die Bestimmungen über die Gemeindeorgane sinngemäß gelten. Hierbei entspricht der Gemeinderat der Verbandsversammlung, der Bürgermeister dem Verbandsobmann und der Gemeindevorstand dem Verbandsausschuss.Mit dem Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetz wurde (ua) der „Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus Z“ eingerichtet (Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, leg cit.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nur insoweit, als in diesem Gesetz keine abweichenden Bestimmungen vorhanden sind, gelten für den Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus Z – subsidiär – die in der Tiroler Gemeindeordnung enthaltenen Bestimmungen (Paragraph 132, Tiroler Gemeindeordnung). Zudem legt Paragraph 140, leg cit. fest, dass – soweit in deren betreffenden Teil römisch zwei. nichts Anderes bestimmt ist, für die Organe der Gemeindeverbände die Bestimmungen über die Gemeindeorgane sinngemäß gelten. Hierbei entspricht der Gemeinderat der Verbandsversammlung, der Bürgermeister dem Verbandsobmann und der Gemeindevorstand dem Verbandsausschuss.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu den im Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetz vorgesehenen Organen ist in aller Kürze folgendes festzuhalten:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Gemeindeverbandsversammlung (§ 3 leg cit) besteht aus Die Gemeindeverbandsversammlung (Paragraph 3, leg cit) besteht aus ● den Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden (ex lege; als Bürgermeister ihrer jeweiligen Gemeinden sind diese naturgemäß gewählte Organe) ● dem Gemeinverbandsobmann und ● dem Gemeindeverbandsobmann-Stellvertreter (diese werden in ihre Funktionen als Gemeindeverbandsobmann bzw –Stellvertreter durch die Gemeindeverbandsversammlung gewählt, vgl § 7 leg cit; sie müssen nicht (gewählte) Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden sein)dem Gemeindeverbandsobmann-Stellvertreter (diese werden in ihre Funktionen als Gemeindeverbandsobmann bzw –Stellvertreter durch die Gemeindeverbandsversammlung gewählt, vergleiche Paragraph 7, leg cit; sie müssen nicht (gewählte) Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden sein) Mitglieder des Gemeindeverbandsausschusses (§ 4 leg cit.) sindMitglieder des Gemeindeverbandsausschusses (Paragraph 4, leg cit.) sind ● der Gemeinverbandsobmann und ● der Gemeindeverbandsobmann-Stellvertreter (diese sind ex lege Mitglieder des Gemeindeverbandsausschusses; dh sie werden nicht in den Gemeindeverbandsausschuss gewählt oder entsendet; zur Wahl in ihre Funktionen als Gemeindeverbandsobmann bzw –Stellvertreter so) ● der Standortbürgermeister (ex lege, somit weder gewählt noch entsendet) ● Bürgermeister der finanziell in exakt definiertem erhöhten Ausmaß beteiligten Gemeinden (ex lege, somit weder gewählt noch entsendet) ● jeweils ein Gemeinderatsmitglied der finanziell in exakt definiertem erhöhten Ausmaß beteiligten Gemeinden (entsendet vom Gemeinderat der betreffenden Gemeinde, vgl § 5 Abs 1 leg cit.)jeweils ein Gemeinderatsmitglied der finanziell in exakt definiertem erhöhten Ausmaß beteiligten Gemeinden (entsendet vom Gemeinderat der betreffenden Gemeinde, vergleiche Paragraph 5, Absatz eins, leg cit.) ● 6-10 weitere Mitglieder (gewählt durch die Gemeindeverbandsversammlung aus ihrer Mitte, vgl § 5 Abs 2 leg cit.)6-10 weitere Mitglieder (gewählt durch die Gemeindeverbandsversammlung aus ihrer Mitte, vergleiche Paragraph 5, Absatz 2, leg cit.) 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Begründung des bekämpften Bescheids Die belangte Partei begründete Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids im Wesentlichen damit, dass die Pflicht zur Auskunftserteilung nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz die Gewährung von Akteneinsicht nicht umfasse; ebenso wenig die Ausfolgung von Aktenstücken, behördlichen Erledigungen, Bescheiden, Wahlergebnissen, E-Mails und dergleichen. Es bestehe daher kein Rechtsanspruch auf Ausfolgung der in diesem Spruchpunkt genannten Urkunden; dies unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 2013/04/0021 vom 09.09.2015).Die belangte Partei begründete Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids im Wesentlichen damit, dass die Pflicht zur Auskunftserteilung nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz die Gewährung von Akteneinsicht nicht umfasse; ebenso wenig die Ausfolgung von Aktenstücken, behördlichen Erledigungen, Bescheiden, Wahlergebnissen, E-Mails und dergleichen. Es bestehe daher kein Rechtsanspruch auf Ausfolgung der in diesem Spruchpunkt genannten Urkunden; dies unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 2013/04/0021 vom 09.09.2015).</p>\n<p class=\"lf-p\">Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheids ist zunächst begründet mit dem allgemeinen Verweis, dass es sich nach dem Wortlaut des § 2 Abs 1 Tiroler Auskunftspflichtgesetzes bei der Auskunft um „die Mitteilung des gesicherten Wissens über Angelegenheiten, die dem Organ zum Zeitpunkt Erteilung der Auskunft bekannt sind“, handle. Somit sei klargestellt, dass Gegenstand einer Auskunft nur die Mitteilung eines gesicherten Wissenstandes sein könne, nicht jedoch Meinungen, Auffassungen oder Mutmaßungen. Eine dezidierte Bezugnahme auf einzelne Punkte des Begehrens der Beschwerdeführerin enthält der bekämpfte Bescheid nur hinsichtlich dessen Punktes 7. (su). Zum Auskunftsbegehren in seiner Gesamtheit führt die belangte Partei aus, dass es sich einschließlich Urkunden auf insgesamt 42 Seiten belaufe und wegen diesen außergewöhnlichen Umfangs ein genaues inhaltliches Studium erfordere.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies sei mit der Regelung des § 4 Abs 1 Tiroler Auskunftspflichtgesetzes, wonach Auskunft nach Möglichkeit mündlich oder telefonisch zu erteilen sei, nicht vereinbar. Keinesfalls bestehe eine Verpflichtung zu umfangreichen Ausarbeitungen oder zur Erstellung eines Rechtsgutachtens wie auch zur Beschaffung von Informationen. Auch bestehe keine Verpflichtung, der Beschwerdeführerin Auskunft zu geben, damit sie zusätzliche Informationen erhält, um im Entlassungsverfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht ein weiteres Vorbringen erstatten und Beweismittel vorlegen zu können. Die Auskunftspflicht diene nicht dazu, Wertungen Entscheidungen, die bereits von Verwaltungsorganen in der Vergangenheit vorgenommen wurden, über die „Auskunftsschiene“ einer neuerlichen Überprüfung zugänglich zu machen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Man gewinne den Eindruck, dass die Antragstellerin mit ihrem Antrag und den darin enthaltenen Vorwürfen unterstellen wolle, dass die Handlungen der Organe des Gemeindeverbands nicht gesetzeskonform gewesen seien. Der Gemeindeverband solle zu einer Erklärung veranlasst werden, warum so und nicht anders gehandelt wurde. Damit gehe sowohl das Vorbringen der Beschwerdeführerin als auch ihre Fragestellung und ihre Anträge auf Übermittlung von Urkunden weit über ein Auskunft Ersuchen nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz hinaus. Der Gemeindeverband habe im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren „alle verfahrensrelevante Urkunden“ vorgelegt, die Antragstellerin selber in diesem Verfahren 230 Urkunden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da der Antragstellerin „also alle relevanten Urkunden seit mehreren Monaten vorliegen“, sei ihr Auskunftsbegehren vom 02.08.2021 geradezu mutwillig.Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheids ist zunächst begründet mit dem allgemeinen Verweis, dass es sich nach dem Wortlaut des Paragraph 2, Absatz eins, Tiroler Auskunftspflichtgesetzes bei der Auskunft um „die Mitteilung des gesicherten Wissens über Angelegenheiten, die dem Organ zum Zeitpunkt Erteilung der Auskunft bekannt sind“, handle. Somit sei klargestellt, dass Gegenstand einer Auskunft nur die Mitteilung eines gesicherten Wissenstandes sein könne, nicht jedoch Meinungen, Auffassungen oder Mutmaßungen. Eine dezidierte Bezugnahme auf einzelne Punkte des Begehrens der Beschwerdeführerin enthält der bekämpfte Bescheid nur hinsichtlich dessen Punktes 7. (su). Zum Auskunftsbegehren in seiner Gesamtheit führt die belangte Partei aus, dass es sich einschließlich Urkunden auf insgesamt 42 Seiten belaufe und wegen diesen außergewöhnlichen Umfangs ein genaues inhaltliches Studium erfordere. Dies sei mit der Regelung des Paragraph 4, Absatz eins, Tiroler Auskunftspflichtgesetzes, wonach Auskunft nach Möglichkeit mündlich oder telefonisch zu erteilen sei, nicht vereinbar. Keinesfalls bestehe eine Verpflichtung zu umfangreichen Ausarbeitungen oder zur Erstellung eines Rechtsgutachtens wie auch zur Beschaffung von Informationen. Auch bestehe keine Verpflichtung, der Beschwerdeführerin Auskunft zu geben, damit sie zusätzliche Informationen erhält, um im Entlassungsverfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht ein weiteres Vorbringen erstatten und Beweismittel vorlegen zu können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Auskunftspflicht diene nicht dazu, Wertungen Entscheidungen, die bereits von Verwaltungsorganen in der Vergangenheit vorgenommen wurden, über die „Auskunftsschiene“ einer neuerlichen Überprüfung zugänglich zu machen. Man gewinne den Eindruck, dass die Antragstellerin mit ihrem Antrag und den darin enthaltenen Vorwürfen unterstellen wolle, dass die Handlungen der Organe des Gemeindeverbands nicht gesetzeskonform gewesen seien. Der Gemeindeverband solle zu einer Erklärung veranlasst werden, warum so und nicht anders gehandelt wurde. Damit gehe sowohl das Vorbringen der Beschwerdeführerin als auch ihre Fragestellung und ihre Anträge auf Übermittlung von Urkunden weit über ein Auskunft Ersuchen nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz hinaus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Gemeindeverband habe im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren „alle verfahrensrelevante Urkunden“ vorgelegt, die Antragstellerin selber in diesem Verfahren 230 Urkunden. Da der Antragstellerin „also alle relevanten Urkunden seit mehreren Monaten vorliegen“, sei ihr Auskunftsbegehren vom 02.08.2021 geradezu mutwillig.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beschwerdevorbringen a.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Auskunftsbegehren Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass an ihrer früheren Dienststelle (die Dienstgeberin war die belangte Partei) zahlreiche Datenschutzverletzungen zu ihren Lasten geschehen seien. In Bezug auf eine Anzahl von im Einzelnen aufgezählt Vorfällen sei ihren Datenschutzbeschwerden stattgegeben und eine Datenschutzverletzung mit Bescheid rechtskräftig festgestellt worden. Die belangte Partei habe ihre personenbezogenen und sensiblen Daten vor dem Zugriff nicht Berechtigter nicht datenschutzkonform geschützt. Die Beschwerdeführerin habe daher ein überragendes berechtigtes Interesse daran, „die tatsachenwidrigen und unvollständigen sowie irreführenden Informationen, die laut Protokoll der Ausschusssitzung vom 27.10.2021 [Verweis auf Beilage ./D ihres Auskunftsbegehrens] an ein breites Publikum unterbreitet wurden, anhand von beweisführenden Urkunden zu widerlegen.“ In diesem Zusammenhang sei der „Bericht- und Beschlussantrag“ 15.10.2020 [Verweis auf Beilage ./H ihres Auskunftsbegehrens] zu ihrem gravierenden Nachteil als einzige Entlassungsgrundlage an zahlreiche Verbandsmitglieder des Gemeindeverbandes und weitere aus ihrer Sicht unbefugte Dritte übermittelt worden. Ausführlich erläutert die Beschwerdeführerin, es sei im Zuge der Datenschutzverfahren erst verspätet anerkannt worden, dass nicht der Verwaltungsdirektor des Bezirkskrankenhauses Z, sondern der Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus Z mitbeteiligte Partei in diesem Verfahren sei. Auf ihre Daten hätte der Verwaltungsdirektor nicht zugreifen dürfen. Auch bezüglich der „dienstrechtlichen Sanktionen“ – sie sei von einem „gesetzlich nicht legitimierten Organ 5 (!) Mal gekündigt und entlassen“ worden – erachte sie sich in ihrem „Recht auf ein gesetzlich legitimiertes Organ“ verletzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hierzu verweist sie auf zahlreiche Anfechtungsverfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht sowie das ihrem Auskunftsbegehren beigelegte Rechtsgutachten des RR vom 12.01.2021. In einem dieser Gerichtsverfahren habe sie den Antrag gestellt, das Gericht möge der belangten Behörde gemäß § 303 ZPO die Vorlage näher bezeichnete Urkunden auftragen. Auf diese verfahrensrelevanten Beweisurkunden habe sich die belangte Partei mehrfach gestützt, sie jedoch aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht vorgelegt. Da ihr Antrag gemäß § 303 ZPO zurückgewiesen worden sei, gehe sie davon aus, „dass der Vorsitzende diese Fragen weder klären noch eine Entscheidung hierzu treffen wird, sodass der einzige Weg zur Erlangung der verfahrensrelevanten Fragen nur über mein Auskunftsbegehren vom 02.08.2021 gemäß Tiroler Auskunftspflichtgesetz zugänglich ist.“ Weiter erläutert die Beschwerdeführerin, dass die betreffenden Klagen zwar zu ihren Gunsten entschieden worden seien, dass Arbeits- und Sozialgerichte sich jedoch stets auf „minimalformalistische“ Mängel gestützt habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies wirke sich für sie nachteilig aus, da die „relevante Sachverhalte und Fragen“ nicht behandelt worden sein. Trotzdem stehe sie seit Oktober 2020 erneut ohne Gehalt da und befinde sie sich in einer existenzbedrohlichen Notlage – auch dies begründe ihre „überragenden berechtigten Interessen im verfahrensgegenständlichen Auskunftsbegehren“.Hierzu verweist sie auf zahlreiche Anfechtungsverfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht sowie das ihrem Auskunftsbegehren beigelegte Rechtsgutachten des RR vom 12.01.2021. In einem dieser Gerichtsverfahren habe sie den Antrag gestellt, das Gericht möge der belangten Behörde gemäß Paragraph 303, ZPO die Vorlage näher bezeichnete Urkunden auftragen. Auf diese verfahrensrelevanten Beweisurkunden habe sich die belangte Partei mehrfach gestützt, sie jedoch aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht vorgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da ihr Antrag gemäß Paragraph 303, ZPO zurückgewiesen worden sei, gehe sie davon aus, „dass der Vorsitzende diese Fragen weder klären noch eine Entscheidung hierzu treffen wird, sodass der einzige Weg zur Erlangung der verfahrensrelevanten Fragen nur über mein Auskunftsbegehren vom 02.08.2021 gemäß Tiroler Auskunftspflichtgesetz zugänglich ist.“ Weiter erläutert die Beschwerdeführerin, dass die betreffenden Klagen zwar zu ihren Gunsten entschieden worden seien, dass Arbeits- und Sozialgerichte sich jedoch stets auf „minimalformalistische“ Mängel gestützt habe. Dies wirke sich für sie nachteilig aus, da die „relevante Sachverhalte und Fragen“ nicht behandelt worden sein. Trotzdem stehe sie seit Oktober 2020 erneut ohne Gehalt da und befinde sie sich in einer existenzbedrohlichen Notlage – auch dies begründe ihre „überragenden berechtigten Interessen im verfahrensgegenständlichen Auskunftsbegehren“.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerdeführerin verweist auf den in ihrem Auskunftsbegehren festgestellten „Sachverhalt“, wonach das Protokoll über den Beschluss des Gemeindeverbandsausschusses des Gemeindeverbands Bezirkskrankenhaus Z vom 27.10.2020 [Verweis auf Beilage ./D ihres Auskunftsbegehrens] nicht entsprechend den Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung gefertigt worden sei. Auch das Entlassungsschreiben vom 27.10.2020 [Verweis auf Beilage ./C ihres Auskunftsbegehrens] sei nicht entsprechend den Bestimmungen des Bezirks Krankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetz gefertigt worden. Es stimme die seitens des Gemeindeverbands Bezirkskrankenhaus Z im Verfahren vor dem Landesgericht vorgelegte Liste der Mitglieder der Verbandsgremien zum 02.05.2016 [Verweis auf die Beilage ./E ihres Auskunftsbegehrens] nicht mit den abstimmenden Mitgliedern des Gemeindeverbandsausschusses am 27.10.2020 überein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie habe daher ein rechtliches Interesse, gemäß dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz vollumfänglich Auskunft über die ordnungsgemäße Besetzung aller berufenen und gewählten Mitglieder des Gemeindeverbandsausschusses des Gemeindeverbands zum 27.10.2020 (durch Vorlage des Wahlergebnisses gemäß §§ 5-7 Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetz) zu erhalten. Da sich laut der Niederschrift angeblich mehrere geladene Mitglieder zur Gemeindeverbands Ausschusssitzung entschuldigt hätten, stehe es ihr zu, das rechtmäßige Zustandekommen des Beschlusses vom 27.10.2020 (durch „Nachweis der angeblichen Entschuldigungen“) zu „erhalten“.Die Beschwerdeführerin verweist auf den in ihrem Auskunftsbegehren festgestellten „Sachverhalt“, wonach das Protokoll über den Beschluss des Gemeindeverbandsausschusses des Gemeindeverbands Bezirkskrankenhaus Z vom 27.10.2020 [Verweis auf Beilage ./D ihres Auskunftsbegehrens] nicht entsprechend den Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung gefertigt worden sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch das Entlassungsschreiben vom 27.10.2020 [Verweis auf Beilage ./C ihres Auskunftsbegehrens] sei nicht entsprechend den Bestimmungen des Bezirks Krankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetz gefertigt worden. Es stimme die seitens des Gemeindeverbands Bezirkskrankenhaus Z im Verfahren vor dem Landesgericht vorgelegte Liste der Mitglieder der Verbandsgremien zum 02.05.2016 [Verweis auf die Beilage ./E ihres Auskunftsbegehrens] nicht mit den abstimmenden Mitgliedern des Gemeindeverbandsausschusses am 27.10.2020 überein. Sie habe daher ein rechtliches Interesse, gemäß dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz vollumfänglich Auskunft über die ordnungsgemäße Besetzung aller berufenen und gewählten Mitglieder des Gemeindeverbandsausschusses des Gemeindeverbands zum 27.10.2020 (durch Vorlage des Wahlergebnisses gemäß Paragraphen 5 -, 7, Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetz) zu erhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da sich laut der Niederschrift angeblich mehrere geladene Mitglieder zur Gemeindeverbands Ausschusssitzung entschuldigt hätten, stehe es ihr zu, das rechtmäßige Zustandekommen des Beschlusses vom 27.10.2020 (durch „Nachweis der angeblichen Entschuldigungen“) zu „erhalten“.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerdeführerin erläutert weiter, es solle „einziger Entlassungsgrund“ der von ihrem Rechtsanwalt bei Gericht und an den von der belangten Behörde beigezogenen Rechtsanwalt überreichte Schriftsatz vom 05.10.2020 sein. Diese Nachricht sei vom Rechtsanwalt nicht an die belangte Partei, sondern per E-Mail an ihren Vorgesetzten (den Verwaltungsdirektor) übermittelt worden. Sie habe daher „ein Recht auf folgende Urkunde“: „Fragen zum einzigen Entlassungsgrund „Schriftsatz AA vom 05.10 2020 im (Bossing-)Verfahren (Beilage [./S] in Vorbehalt)“. Es sei „der Übermittlungsinhalt“ zu ihrer gesetzlich geschützten Gerichtskorrespondenz von der belangten Behörde unkenntlich gemacht worden. Es bestehe ein „überragendes berechtigtes Interesse, ihrerseits, die betreffende E-Mail im Original zu erhalten. Diese Urkunde liege auf dem Tisch der belangten Behörde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Begründung des angefochtenen Bescheids brachte die Beschwerdeführerin vor, die belangte Partei unterstelle ihrem Auskunftsersuchen einen tatsachenwidrigen Inhalt, wenn sie ausführe, ihr Auskunftsersuchen stelle auf die Gewährung von Akteneinsicht ab. Eine solche begehre sie nicht. Die von der belangten Behörde herangezogene ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sei auf ihren Fall nicht anzuwenden. Gegenstand ihres Auskunftsbegehrens sei keine Rechtsmeinung, Hinterfragung oder Einschätzung, sondern nur gesichertes Wissen im tatsächlichen und rechtlichen Bereich zu den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der belangten Behörde, die ihr zur Erteilung der Auskunft freilich bekannt seien und nicht erst erhoben werden müssten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ihre Entlassung liege ein strittiger Beschluss des Gemeindeverbandsausschusses vom 27.10.2021 zu Grunde. Es fehle der Nachweis der Voraussetzung, dass die Personalkommission mit ihrer Entlassung befasst worden sei. Ohne schlüssige oder nachvollziehbare Begründung argumentiere die belangte Partei mit ihrem „gewonnenen Eindruck“, um ihr Auskunftsbegehren als mutwillig (lit b) zu bezeichnen. Auch zu den Auskunftsverweigerungsgründen nach § 3 Abs 2 lit c und b des Tiroler Auskunftspflichtgesetz es sei keine schlüssige oder nachvollziehbare Begründung enthalten. Wenn die Behörde in Hinblick auf ihre Ausführungen, es handle sich beim Verwaltungsdirektor [bezüglich der Arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren] um einen „falsus procurator“, erklärt, nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz nicht verpflichtet zu sein, sich zur „im Übrigen völlig falschen Rechtsmeinung“ der Beschwerdeführerin zu äußern, unterstelle sie ihrem Auskunftsersuchen einen tatsachenwidrigen Inhalt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die belangte Partei argumentiere, ihr Auskunftsbegehren sei wegen seines Umfangs (tatsächlich nicht – wie von der belangten Behörde ausgeführt – 10 volle Seiten, da die Anschrift, die Zuständigkeit, der Sachverhalt und der Urkundenspiegel kein Auskunftsersuchen an sich darstellen würden) von Tiroler Auskunftspflichtgesetz nicht gedeckt gewesen, stimme dies nicht mit der Rechtslage nach § 2 leg cit. überein. Ihr Auskunftsbegehren vom 02.08.2021 sei weder umfangreich noch habe es eines genauen inhaltlichen Studiums bedurft, sondern umfasse vielmehr alle erforderlichen Kriterien in aller Klarheit. Die belangte Partei habe auch keinen Verbesserungsauftrag erteilt. Sämtliche der von ihr vorgelegten Urkunden stammten ursprünglich von der belangten Behörde selbst bzw. sei das oe Rechtsgutachten der belangten Behörde bereits in vollem Umfang bekannt, weshalb ein inhaltliches Studium derselben nicht erforderlich sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführerin sei die Argumentation der belangten Behörde nicht nachvollziehbar, wonach letztere nicht zu umfangreichen Ausarbeitung oder zur Stellung eines Rechtsgutachtens und der Beschaffung von Informationen verhalten wäre. Die belangte Partei unterstelle ihrem Auskunftsbegehren einen tatsachenwidrigen Inhalt, wenn sie ausführe, ihr Auskunftsbegehren bezwecke, Wertungen und Entscheidungen zum Gegenstand, die bereits Verwaltungsorgane in der Vergangenheit vorgenommen wurden, über die „Auskunftsschiene“ eine neuerliche Überprüfung zugänglich zu machen. Die belangte Partei unterstelle wiederum – ohne sachliche Anhaltspunkte – ihrem Auskunftsersuchen einen tatsachenwidrigen Inhalt, wenn sie ausführe, es werde bestehe insgesamt der Eindruck, die Beschwerdeführerin wolle mit ihrem Auskunftsbegehren den Eindruck vermitteln, die handelnden Personen hätten nicht rechtskonform gehandelt und die belangte Partei zu erklären zu veranlassen, warum so und nicht anders gehandelt worden sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es sei auffällig, dass die belangte Partei gar nicht bestreite, dass die in ihrem Auskunftsbegehren gestellten Fragen Angelegenheiten ihres eigenen Wirkungsbereichs betreffen, oder dass die Unterlagen ihr nicht bereits vorliegen würden. Der Vorhalt, dass alle relevanten Urkunden schon seit mehreren Monaten vorliegen würden, sei absolut unzutreffend, da die Vorlage dieser bislang mit Konsequenz verweigert worden sei. Die von ihr begehrte Auskunft verursache auch keinen erheblichen Aufwand, der die Aufgaben der Organe im Sinne des § 3 Abs 2 lit c Tiroler Auskunftspflichtgesetz erheblich beeinträchtigen würde. Ebenso wenig könne ihr Auskunftsbegehren als mutwillig im Sinne des Gesetzes bezeichnet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vielmehr sei die belangte Partei nach § 1 Abs 1 Tiroler Auskunftspflichtgesetz verpflichtet, über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs jedermann Auskunft zu erteilen, soweit in § 3 nicht anders bestimmt sei. Unter Hinweis auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs (VW GH Ro 2014/10/0095 vom 20.05.2015) erklärt die Beschwerdeführerin, dass ihr Auskunftsbegehren weder grundlos noch aussichtslos, nutzlos oder zwecklos und daher nicht mutwillig sei.Zur Begründung des angefochtenen Bescheids brachte die Beschwerdeführerin vor, die belangte Partei unterstelle ihrem Auskunftsersuchen einen tatsachenwidrigen Inhalt, wenn sie ausführe, ihr Auskunftsersuchen stelle auf die Gewährung von Akteneinsicht ab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine solche begehre sie nicht. Die von der belangten Behörde herangezogene ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sei auf ihren Fall nicht anzuwenden. Gegenstand ihres Auskunftsbegehrens sei keine Rechtsmeinung, Hinterfragung oder Einschätzung, sondern nur gesichertes Wissen im tatsächlichen und rechtlichen Bereich zu den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der belangten Behörde, die ihr zur Erteilung der Auskunft freilich bekannt seien und nicht erst erhoben werden müssten. Ihre Entlassung liege ein strittiger Beschluss des Gemeindeverbandsausschusses vom 27.10.2021 zu Grunde. Es fehle der Nachweis der Voraussetzung, dass die Personalkommission mit ihrer Entlassung befasst worden sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ohne schlüssige oder nachvollziehbare Begründung argumentiere die belangte Partei mit ihrem „gewonnenen Eindruck“, um ihr Auskunftsbegehren als mutwillig (Litera b,) zu bezeichnen. Auch zu den Auskunftsverweigerungsgründen nach Paragraph 3, Absatz 2, Litera c und b des Tiroler Auskunftspflichtgesetz es sei keine schlüssige oder nachvollziehbare Begründung enthalten. Wenn die Behörde in Hinblick auf ihre Ausführungen, es handle sich beim Verwaltungsdirektor [bezüglich der Arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren] um einen „falsus procurator“, erklärt, nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz nicht verpflichtet zu sein, sich zur „im Übrigen völlig falschen Rechtsmeinung“ der Beschwerdeführerin zu äußern, unterstelle sie ihrem Auskunftsersuchen einen tatsachenwidrigen Inhalt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die belangte Partei argumentiere, ihr Auskunftsbegehren sei wegen seines Umfangs (tatsächlich nicht – wie von der belangten Behörde ausgeführt – 10 volle Seiten, da die Anschrift, die Zuständigkeit, der Sachverhalt und der Urkundenspiegel kein Auskunftsersuchen an sich darstellen würden) von Tiroler Auskunftspflichtgesetz nicht gedeckt gewesen, stimme dies nicht mit der Rechtslage nach Paragraph 2, leg cit. überein. Ihr Auskunftsbegehren vom 02.08.2021 sei weder umfangreich noch habe es eines genauen inhaltlichen Studiums bedurft, sondern umfasse vielmehr alle erforderlichen Kriterien in aller Klarheit. Die belangte Partei habe auch keinen Verbesserungsauftrag erteilt. Sämtliche der von ihr vorgelegten Urkunden stammten ursprünglich von der belangten Behörde selbst bzw. sei das oe Rechtsgutachten der belangten Behörde bereits in vollem Umfang bekannt, weshalb ein inhaltliches Studium derselben nicht erforderlich sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführerin sei die Argumentation der belangten Behörde nicht nachvollziehbar, wonach letztere nicht zu umfangreichen Ausarbeitung oder zur Stellung eines Rechtsgutachtens und der Beschaffung von Informationen verhalten wäre. Die belangte Partei unterstelle ihrem Auskunftsbegehren einen tatsachenwidrigen Inhalt, wenn sie ausführe, ihr Auskunftsbegehren bezwecke, Wertungen und Entscheidungen zum Gegenstand, die bereits Verwaltungsorgane in der Vergangenheit vorgenommen wurden, über die „Auskunftsschiene“ eine neuerliche Überprüfung zugänglich zu machen. Die belangte Partei unterstelle wiederum – ohne sachliche Anhaltspunkte – ihrem Auskunftsersuchen einen tatsachenwidrigen Inhalt, wenn sie ausführe, es werde bestehe insgesamt der Eindruck, die Beschwerdeführerin wolle mit ihrem Auskunftsbegehren den Eindruck vermitteln, die handelnden Personen hätten nicht rechtskonform gehandelt und die belangte Partei zu erklären zu veranlassen, warum so und nicht anders gehandelt worden sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es sei auffällig, dass die belangte Partei gar nicht bestreite, dass die in ihrem Auskunftsbegehren gestellten Fragen Angelegenheiten ihres eigenen Wirkungsbereichs betreffen, oder dass die Unterlagen ihr nicht bereits vorliegen würden. Der Vorhalt, dass alle relevanten Urkunden schon seit mehreren Monaten vorliegen würden, sei absolut unzutreffend, da die Vorlage dieser bislang mit Konsequenz verweigert worden sei. Die von ihr begehrte Auskunft verursache auch keinen erheblichen Aufwand, der die Aufgaben der Organe im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Litera c, Tiroler Auskunftspflichtgesetz erheblich beeinträchtigen würde. Ebenso wenig könne ihr Auskunftsbegehren als mutwillig im Sinne des Gesetzes bezeichnet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vielmehr sei die belangte Partei nach Paragraph eins, Absatz eins, Tiroler Auskunftspflichtgesetz verpflichtet, über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs jedermann Auskunft zu erteilen, soweit in Paragraph 3, nicht anders bestimmt sei. Unter Hinweis auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs (VW GH Ro 2014/10/0095 vom 20.05.2015) erklärt die Beschwerdeführerin, dass ihr Auskunftsbegehren weder grundlos noch aussichtslos, nutzlos oder zwecklos und daher nicht mutwillig sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerdeführerin beantragte, das Landesverwaltungsgericht möge die Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheids feststellen. b.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verfahrensmängel i) Verletzung der Geheimhaltungsinteressen nach dem Datenschutzgesetz Die Beschwerdeführerin moniert weiters, dass aufgrund des Briefkopf des angefochtenen Bescheides („öffentliches Bezirkshaus Z“) der dringende Verdacht bestehe, dass die belangte Partei ihre „schützenswerte Anfrage Korrespondenz“ nicht streng vertraulich behandelt habe. Das allgemein öffentliche Bezirkskrankenhaus Z sei dem oben angeführten Rechtsgutachten zufolge kein rechtsfähiges Gebilde und die Bediensteten in der Verwaltungsdirektion keine des Rechtsträgers sollen ihre Arbeitskolleginnen und Dienstvorgesetzten. Daher erachten sie sich als nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen in ihren Datenschutzrechten gravierend verletzt. Die betreffenden Personen sei nicht Adressaten ihres Auskunftsbegehrens gewesen und überdies Zeugen in den oe Arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Landesverwaltungs-gericht möge in diesem Zusammenhang eine Verletzung iSd §§ 8 und 17 AVG feststellen.Die Beschwerdeführerin moniert weiters, dass aufgrund des Briefkopf des angefochtenen Bescheides („öffentliches Bezirkshaus Z“) der dringende Verdacht bestehe, dass die belangte Partei ihre „schützenswerte Anfrage Korrespondenz“ nicht streng vertraulich behandelt habe. Das allgemein öffentliche Bezirkskrankenhaus Z sei dem oben angeführten Rechtsgutachten zufolge kein rechtsfähiges Gebilde und die Bediensteten in der Verwaltungsdirektion keine des Rechtsträgers sollen ihre Arbeitskolleginnen und Dienstvorgesetzten. Daher erachten sie sich als nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen in ihren Datenschutzrechten gravierend verletzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die betreffenden Personen sei nicht Adressaten ihres Auskunftsbegehrens gewesen und überdies Zeugen in den oe Arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren. Das Landesverwaltungs-gericht möge in diesem Zusammenhang eine Verletzung iSd Paragraphen 8 und 17 AVG feststellen. ii) Fertigung des angefochtenen Bescheids Es sei zwar nach § 5 lit e Tiroler Auskunftspflichtgesetz zur Erlassung des Bescheids, mit dem die Erteilung einer Auskunft verweigert wird, der Verbandsobmann zuständig. Da es sich jedoch gegenständlich nicht um eine Angelegenheit der laufenden Geschäftsführung nach § 7 Abs 9 Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetz handle, hätte der Bescheid vom Gemeindeverbands Obmann und 2 weiteren Mitgliedern des Gemeindeverbandsausschusses unterfertigt werden müssen (dies unter nochmaligem Verweis auf das oe Rechtsgutachten). Diese Mangelhaftigkeit möge doch das Landesverwaltungs-gericht feststellen.Es sei zwar nach Paragraph 5, Litera e, Tiroler Auskunftspflichtgesetz zur Erlassung des Bescheids, mit dem die Erteilung einer Auskunft verweigert wird, der Verbandsobmann zuständig. Da es sich jedoch gegenständlich nicht um eine Angelegenheit der laufenden Geschäftsführung nach Paragraph 7, Absatz 9, Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetz handle, hätte der Bescheid vom Gemeindeverbands Obmann und 2 weiteren Mitgliedern des Gemeindeverbandsausschusses unterfertigt werden müssen (dies unter nochmaligem Verweis auf das oe Rechtsgutachten). Diese Mangelhaftigkeit möge doch das Landesverwaltungs-gericht feststellen. iii) Begründungsmängel In dem bekämpften Bescheid werde, so die Beschwerdeführerin weiter, weder ihr „überragendes berechtigtes Interesse“, noch ihre Begründung angeführt oder gewürdigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anträge 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Antrag Die Beschwerdeführerin beantragte, ihre Beschwerde stattzugeben, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben und der belangten Behörde die Erteilung der von ihr begehrten Auskunft in vollem Umfang aufzutragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Antrag Des Weiteren beantragte die Beschwerdeführerin, das Landesverwaltungsgericht wolle die aus ihrer Sicht unzulässige Datenweitergabe an unbeteiligte Dritte als Verletzung iSd §§ 8 und 17 AVG mit Erkenntnis feststellen.Des Weiteren beantragte die Beschwerdeführerin, das Landesverwaltungsgericht wolle die aus ihrer Sicht unzulässige Datenweitergabe an unbeteiligte Dritte als Verletzung iSd Paragraphen 8 und 17 AVG mit Erkenntnis feststellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Antrag In Bezug auf die oben zu Punkt V.3.b.ii) behandelte Frage der rechtmäßigen Fertigung des bekämpften Bescheids beantragte die Beschwerdeführerin, es möge dir aus ihrer Sicht „allenfalls vorliegende Mangelhaftigkeit“ mit Erkenntnis festgestellt werdenIn Bezug auf die oben zu Punkt römisch fünf.3.b.ii) behandelte Frage der rechtmäßigen Fertigung des bekämpften Bescheids beantragte die Beschwerdeführerin, es möge dir aus ihrer Sicht „allenfalls vorliegende Mangelhaftigkeit“ mit Erkenntnis festgestellt werden 4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Antrag Im Zusammenhang mit ihrer Argumentation betreffend die ihr entstandene wirtschaftliche Notlage stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, dass Landesverwaltungsgericht möge die aus ihrer Sicht „allenfalls vorliegende Mangelhaftigkeit“ mit Erkenntnis feststellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Antrag Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, um ihren Rechtsstandpunkt unmittelbar dartun zu können. Es könnten außerdem „die Widersprüche der belangten Behörde in Bezug auf mein Vorbringen und zu den gelegten Urkunden durch unmittelbare Parteieinvernahme unmittelbar erörtert werden“.</p>\n<p class=\"lf-p\">6.</p>\n<p class=\"lf-p\">Antrag Weiters beantragte die Beschwerdeführerin, es mögen ihr gemäß § 13a AVG die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen gegeben und sie möge über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen belehrt werden.Weiters beantragte die Beschwerdeführerin, es mögen ihr gemäß Paragraph 13 a, AVG die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen gegeben und sie möge über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen belehrt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Interesse der Beschwerdeführerin In ihrem oben zu Punkt V.3. zusammengefassten Vorbringen machte die Beschwerdeführerin ihr Interesse an Erteilung der begehrten Auskünfte folgendermaßen geltend:In ihrem oben zu Punkt römisch fünf.3. zusammengefassten Vorbringen machte die Beschwerdeführerin ihr Interesse an Erteilung der begehrten Auskünfte folgendermaßen geltend: ● Widerlegung der im Zuge der Ausschusssitzung vom 27.10.2021 behandelten sensiblen Informationen, sie betreffend ● der „Bericht-und Beschlussantrag“ vom 15.10.2020 sei an zahlreiche Verbandsmitglieder und an weitere aus ihrer Sicht unbefugte Dritte übermittelt worden – insbesondere der Verwaltungsdirektor hätte nicht auf ihre Daten zugreifen dürfen ● hinsichtlich ihrer Kündigung erachte sie sich in ihrem „Recht auf ein gesetzlich legitimiertes Organ“ verletzt Bereits in ihrem Auskunftsbegehren an die belangte Behörde hatte die Beschwerdeführerin ausgeführt, sie habe ein rechtliches Interesse daran, „vollumfänglich Auskunft über die ordnungsgemäße Besetzung aller berufenen und gewählten Mitglieder des Gemeindeverbandsausschusses des Gemeindeverbands Bezirkskrankenhaus Z per Stichtag vom 27.10.2020 durch Vorlage des Wahlergebnisses gemäß §§ 5 bis 7 Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetz“ zu erhalten. Dies, da die Mitgliederliste per Stand vom 02.05.2016 „nicht mit den abstimmenden Mitgliedern des Gemeindeverbandsausschusses am 27.10.2020“ übereinstimme. Sie habe außerdem ein rechtliches Interesse daran, „das rechtmäßige Zustandekommen der ordnungsgemäßen Beschlussfassung in der Gemeindeverbands Ausschusssitzung vom 27.10.2020 in Erfahrung zu bringen und den Nachweis der angeblichen Entschuldigungen zu erhalten.“ Dies alles unter Zugrundelegung der Tatsache, dass sie aus ihrem Dienstverhältnis mit dem Beschluss des Gemeindeverbandes vom 27.10.2020 entlassen worden sei.Bereits in ihrem Auskunftsbegehren an die belangte Behörde hatte die Beschwerdeführerin ausgeführt, sie habe ein rechtliches Interesse daran, „vollumfänglich Auskunft über die ordnungsgemäße Besetzung aller berufenen und gewählten Mitglieder des Gemeindeverbandsausschusses des Gemeindeverbands Bezirkskrankenhaus Z per Stichtag vom 27.10.2020 durch Vorlage des Wahlergebnisses gemäß Paragraphen 5 bis 7 Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetz“ zu erhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies, da die Mitgliederliste per Stand vom 02.05.2016 „nicht mit den abstimmenden Mitgliedern des Gemeindeverbandsausschusses am 27.10.2020“ übereinstimme. Sie habe außerdem ein rechtliches Interesse daran, „das rechtmäßige Zustandekommen der ordnungsgemäßen Beschlussfassung in der Gemeindeverbands Ausschusssitzung vom 27.10.2020 in Erfahrung zu bringen und den Nachweis der angeblichen Entschuldigungen zu erhalten.“ Dies alles unter Zugrundelegung der Tatsache, dass sie aus ihrem Dienstverhältnis mit dem Beschluss des Gemeindeverbandes vom 27.10.2020 entlassen worden sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">VI.römisch sechs.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Sache Unter Verweis auf die vorangehenden Ausführungen (Punkt V.1.) ist grundsätzlich festzuhalten, dass die belangte Partei als Gemeindeverband Adressatin des § 1 Abs 1 Tiroler Auskunftspflichtgesetz ist. Somit hat sie im Rahmen der Vorschriften des Tiroler Ausgangsschichtgesetzes über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs Auskünfte zu erteilen, ungeachtet dessen, ob es sich um solche der Hoheitsverwaltung oder der Privatwirtschaftsverwaltung handelt.Unter Verweis auf die vorangehenden Ausführungen (Punkt römisch fünf.1.) ist grundsätzlich festzuhalten, dass die belangte Partei als Gemeindeverband Adressatin des Paragraph eins, Absatz eins, Tiroler Auskunftspflichtgesetz ist. Somit hat sie im Rahmen der Vorschriften des Tiroler Ausgangsschichtgesetzes über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs Auskünfte zu erteilen, ungeachtet dessen, ob es sich um solche der Hoheitsverwaltung oder der Privatwirtschaftsverwaltung handelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Hinblick auf die oben zu Punkt V.2. zusammengefasste Begründung des angefochtenen Bescheids ist festzuhalten, dass dieser zufolge die Auskunftserteilung unter Berufung auf „§ 3 Abs 2 lit b, c und d“ Tiroler Auskunftspflicht pauschal verweigert wurde, ohne hinsichtlich der einzelnen Fragen zu spezifizieren, auf welcher gesetzlichen Grundlage dies geschieht. Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts, eine entsprechende Zuordnung vorzunehmen, äußerte sich die belangte Partei mit Schriftsatz vom 14.01.2022 zu einzelnen Punkten des Auskunftsersuchens; andere Punkte wiederum beantwortete sie direkt in diesem Schriftsatz. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass dessen ungeachtet das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheids aufgrund des Beschwerdevorbringens zu prüfen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein rechtliches Interesse der Beschwerdeführerin an dieser Entscheidung liegt unabhängig davon vor, ob mittlerweile die belangte Partei die begehrten Auskünfte zum Teil erteilt hat.In Hinblick auf die oben zu Punkt römisch fünf.2. zusammengefasste Begründung des angefochtenen Bescheids ist festzuhalten, dass dieser zufolge die Auskunftserteilung unter Berufung auf „§ 3 Absatz 2, Litera b, c und d“ Tiroler Auskunftspflicht pauschal verweigert wurde, ohne hinsichtlich der einzelnen Fragen zu spezifizieren, auf welcher gesetzlichen Grundlage dies geschieht. Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts, eine entsprechende Zuordnung vorzunehmen, äußerte sich die belangte Partei mit Schriftsatz vom 14.01.2022 zu einzelnen Punkten des Auskunftsersuchens; andere Punkte wiederum beantwortete sie direkt in diesem Schriftsatz.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diesbezüglich ist festzuhalten, dass dessen ungeachtet das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheids aufgrund des Beschwerdevorbringens zu prüfen hat. Ein rechtliches Interesse der Beschwerdeführerin an dieser Entscheidung liegt unabhängig davon vor, ob mittlerweile die belangte Partei die begehrten Auskünfte zum Teil erteilt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Spruchpunkt I. des vorliegenden ErkenntnissesZu Spruchpunkt römisch eins. des vorliegenden Erkenntnisses In diesem Spruchpunkt wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben – dies betrifft die Punkte 1b, 2a, 3a, 5a, 6a, 6b, 9a und 9b des Auskunftsersuchens. a. zu den Punkten 1b, 9a und 9b des Auskunftsersuchens Wie oben zu Punkt V.1.a ausgeführt, haben die Auskunftspflichtgesetze grundsätzlich eine solche Transparenz der Verwaltung zu gewährleisten, dass die Bürger ihre demokratischen Mitwirkungsrechte effektiv wahrnehmen können. Die Bezirkskrankenhaus-Gemeindeverbände ihrerseits haben öffentliche Aufgaben wahrzunehmen, wobei ihre Gremien im Wesentlichen durch demokratisch legitimierte Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden bestückt sind. Die Besetzung (insbesondere die Durchführung der erforderlichen Wahlen) und die Aufgabenbereiche der Verbandsgremien unterliegen zwingenden gesetzlichen Vorgaben (siehe Punkt IV.1). Wie oben zu Punkt römisch fünf.1.a ausgeführt, haben die Auskunftspflichtgesetze grundsätzlich eine solche Transparenz der Verwaltung zu gewährleisten, dass die Bürger ihre demokratischen Mitwirkungsrechte effektiv wahrnehmen können. Die Bezirkskrankenhaus-Gemeindeverbände ihrerseits haben öffentliche Aufgaben wahrzunehmen, wobei ihre Gremien im Wesentlichen durch demokratisch legitimierte Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden bestückt sind. Die Besetzung (insbesondere die Durchführung der erforderlichen Wahlen) und die Aufgabenbereiche der Verbandsgremien unterliegen zwingenden gesetzlichen Vorgaben (siehe Punkt römisch vier.1).</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund dieser Zusammenhänge kommt das erkennende Gericht zur Überzeugung, dass es sich bei der Frage nach der Durchführung der Wahlen in die Organe des Gemeindeverbands (Punkt 1b des Auskunftsersuchens) um eine Auskunft iSd Auskunftspflichtgesetze handelt. Es besteht kein Zweifel, dass an einer derartigen Information ein Auskunftsinteresse iSd obigen Ausführungen besteht. Im bekämpften Bescheid wurde die Erteilung sämtlicher von der Beschwerdeführerin begehrter Auskünfte unter Berufung auf „§ 3 Abs 2 lit b, c und d“ Tiroler Auskunftspflicht pauschal verweigert, ohne hinsichtlich der einzelnen Fragen zu spezifizieren, auf welcher gesetzlichen Grundlage dies geschieht. Wenn die belangte Partei in ihrer Stellungnahme vom 14.01.2022 offenbar zum Ausdruck bringen will, dass die begehrte Information „zwecklos“ sei, ist auf die obigen Ausführungen zum Verweigerungsgrund nach § 3 Abs 2 lit b Tiroler Auskunftspflichtgesetz zu verweisen (Punkt V.b.ii).</p>\n<p class=\"lf-p\">Weder erstattete die belangte Partei ein Vorbringen dazu, dass Mutwilligkeit iSd zum genannten Punkt zitierten Rechtsprechung vorläge (Freude an der Behelligung, Bewusstsein der Grundlosigkeit udgl), noch kann das erkennende Gericht aufgrund des Inhalts und der Formulierung des Auskunftsbegehrens eine Mutwilligkeit erschließen. Eine allenfalls zu attestierende kritische Einstellung gegenüber der belangten Partei hätte diesbezüglich keine Signifikanz. Es ergibt sich somit, dass ein konkretes Auskunftsinteresse seitens der Beschwerdeführerin nicht dargetan werden muss. Aufgrund dieser Zusammenhänge kommt das erkennende Gericht zur Überzeugung, dass es sich bei der Frage nach der Durchführung der Wahlen in die Organe des Gemeindeverbands (Punkt 1b des Auskunftsersuchens) um eine Auskunft iSd Auskunftspflichtgesetze handelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es besteht kein Zweifel, dass an einer derartigen Information ein Auskunftsinteresse iSd obigen Ausführungen besteht. Im bekämpften Bescheid wurde die Erteilung sämtlicher von der Beschwerdeführerin begehrter Auskünfte unter Berufung auf „§ 3 Absatz 2, Litera b, c und d“ Tiroler Auskunftspflicht pauschal verweigert, ohne hinsichtlich der einzelnen Fragen zu spezifizieren, auf welcher gesetzlichen Grundlage dies geschieht. Wenn die belangte Partei in ihrer Stellungnahme vom 14.01.2022 offenbar zum Ausdruck bringen will, dass die begehrte Information „zwecklos“ sei, ist auf die obigen Ausführungen zum Verweigerungsgrund nach Paragraph 3, Absatz 2, Litera b, Tiroler Auskunftspflichtgesetz zu verweisen (Punkt römisch fünf.b.ii).</p>\n<p class=\"lf-p\">Weder erstattete die belangte Partei ein Vorbringen dazu, dass Mutwilligkeit iSd zum genannten Punkt zitierten Rechtsprechung vorläge (Freude an der Behelligung, Bewusstsein der Grundlosigkeit udgl), noch kann das erkennende Gericht aufgrund des Inhalts und der Formulierung des Auskunftsbegehrens eine Mutwilligkeit erschließen. Eine allenfalls zu attestierende kritische Einstellung gegenüber der belangten Partei hätte diesbezüglich keine Signifikanz. Es ergibt sich somit, dass ein konkretes Auskunftsinteresse seitens der Beschwerdeführerin nicht dargetan werden muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Licht der obigen Ausführungen zu Punkt V.1.a. stellt die Anfrage, wer den „Bericht- und Beschlussantrag vom 15.10.2020 inzwischen oben erstellt habe und auf welchem Weg dieser übermittelt wurde (Punkte 9a und 9b des Auskunftsersuchens) durchaus auf die Erlangung von Auskünften iSd Auskunftspflichtgesetze ab. Es handelt sich bei dem gegenständlichen Beschlussantrag zweifellos um eine Unterlage, welche Bestandteil der bei der belangten Partei geführten Akten ist; auch der Übermittlungsweg muss anhand des Aktes unschwer ersichtlich sein. Zum Vorliegen eines Verweigerungsgrundes nach § 3 Tiroler Auskunftspflichtgesetz hat die belangte Partei lediglich vorgebracht, dass der Beschwerdeführerin bereits bekannt sei, wer den Antrag verfasst habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies konnte jedoch im gegenständlichen Verfahren nicht erwiesen werden (siehe oben zu Punkt II.). Auch sonst kann das erkennende Gericht das Vorliegen von Mutwilligkeit nicht erkennen.Im Licht der obigen Ausführungen zu Punkt römisch fünf.1.a. stellt die Anfrage, wer den „Bericht- und Beschlussantrag vom 15.10.2020 inzwischen oben erstellt habe und auf welchem Weg dieser übermittelt wurde (Punkte 9a und 9b des Auskunftsersuchens) durchaus auf die Erlangung von Auskünften iSd Auskunftspflichtgesetze ab. Es handelt sich bei dem gegenständlichen Beschlussantrag zweifellos um eine Unterlage, welche Bestandteil der bei der belangten Partei geführten Akten ist; auch der Übermittlungsweg muss anhand des Aktes unschwer ersichtlich sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Vorliegen eines Verweigerungsgrundes nach Paragraph 3, Tiroler Auskunftspflichtgesetz hat die belangte Partei lediglich vorgebracht, dass der Beschwerdeführerin bereits bekannt sei, wer den Antrag verfasst habe. Dies konnte jedoch im gegenständlichen Verfahren nicht erwiesen werden (siehe oben zu Punkt römisch zwei.). Auch sonst kann das erkennende Gericht das Vorliegen von Mutwilligkeit nicht erkennen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Somit ist festzuhalten, dass diese Punkte des Auskunftsersuchens auf die Erzielung von Auskünften im Sinne des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes gerichtet sind und ein Verweigerungsgrund nach § 3 Tiroler Auskunft nicht Gesetz nicht festgestellt werden kann – die begehrten Auskünfte sind daher zu erteilen.Somit ist festzuhalten, dass diese Punkte des Auskunftsersuchens auf die Erzielung von Auskünften im Sinne des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes gerichtet sind und ein Verweigerungsgrund nach Paragraph 3, Tiroler Auskunft nicht Gesetz nicht festgestellt werden kann – die begehrten Auskünfte sind daher zu erteilen. b. zu den Punkten 2a, 3a und 5a des Auskunftsersuchens Diese Punkte sind spruchgemäß nur so weit zu beantworten, als sie sich auf den jeweils fraglichen Zeitpunkt beziehen. Unter Hinweis auf die obigen Ausführungen wird auch diesbezüglich festgestellt, dass es sich bei diesen Informationen um Auskünfte im Sinne des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes handelt. Dass die Beschwerdeführerin über diese bereits verfügt habe, konnte die belangte Partei nicht dartun (siehe oben zu Punkt II.); auch sonst ist ein Verweigerungsgrund iSd § 3 Tiroler Auskunftspflichtgesetz nicht ersichtlich.Diese Punkte sind spruchgemäß nur so weit zu beantworten, als sie sich auf den jeweils fraglichen Zeitpunkt beziehen. Unter Hinweis auf die obigen Ausführungen wird auch diesbezüglich festgestellt, dass es sich bei diesen Informationen um Auskünfte im Sinne des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes handelt. Dass die Beschwerdeführerin über diese bereits verfügt habe, konnte die belangte Partei nicht dartun (siehe oben zu Punkt römisch zwei.); auch sonst ist ein Verweigerungsgrund iSd Paragraph 3, Tiroler Auskunftspflichtgesetz nicht ersichtlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch hinsichtlich dieser Punkte des Auskunftsersuchens ist somit festzuhalten, dass sie auf die Erzielung von Auskünften im Sinne des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes gerichtet sind und ein Verweigerungsgrund nach § 3 Tiroler Auskunft nicht Gesetz nicht festgestellt werden kann – die begehrten Auskünfte sind daher zu erteilen.Auch hinsichtlich dieser Punkte des Auskunftsersuchens ist somit festzuhalten, dass sie auf die Erzielung von Auskünften im Sinne des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes gerichtet sind und ein Verweigerungsgrund nach Paragraph 3, Tiroler Auskunft nicht Gesetz nicht festgestellt werden kann – die begehrten Auskünfte sind daher zu erteilen. c. zu den Punkten 6a und 6b des Auskunftsersuchens Das Verwaltungsgericht kommt zu dem Schluss, dass die Frage, ob und wann eine bei der belangten Partei bestehende Personalkommission bei der Entlassung von Mitarbeiter:innen – mit oder ohne gesetzliche Verpflichtung – mit einbezogen wird, durchaus als Auskunft im Sinne des Auskunftspflichtgesetzes anzusehen ist. Es besteht ein Interesse der Öffentlichkeit daran, welche maßgebenden Kriterien und Vorgänge sich auf die Dienstverhältnisse der Mitarbeiter von Gemeindeverbänden, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, auswirken. Allerdings ist in Hinblick auf § 3 Abs 1 Tiroler Auskunftspflichtgesetz festzuhalten, dass bei der Weitergabe von Informationen über konkrete Entlassungsmaßnahmen gesetzliche Verschwiegenheitspflichten jedenfalls zu berücksichtigen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es liegt zweifellos im überwiegenden Interesse der von der Entlassung betroffenen Person, dass weder die Tatsache der Entlassung selbst, noch die Gründe für diese öffentlich bekannt werden.Das Verwaltungsgericht kommt zu dem Schluss, dass die Frage, ob und wann eine bei der belangten Partei bestehende Personalkommission bei der Entlassung von Mitarbeiter:innen – mit oder ohne gesetzliche Verpflichtung – mit einbezogen wird, durchaus als Auskunft im Sinne des Auskunftspflichtgesetzes anzusehen ist. Es besteht ein Interesse der Öffentlichkeit daran, welche maßgebenden Kriterien und Vorgänge sich auf die Dienstverhältnisse der Mitarbeiter von Gemeindeverbänden, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, auswirken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Allerdings ist in Hinblick auf Paragraph 3, Absatz eins, Tiroler Auskunftspflichtgesetz festzuhalten, dass bei der Weitergabe von Informationen über konkrete Entlassungsmaßnahmen gesetzliche Verschwiegenheitspflichten jedenfalls zu berücksichtigen sind. Es liegt zweifellos im überwiegenden Interesse der von der Entlassung betroffenen Person, dass weder die Tatsache der Entlassung selbst, noch die Gründe für diese öffentlich bekannt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie oben zu Punkt V.1.b.i) ausgeführt, ist dieses Geheimhaltungsinteresse dem Auskunftsinteresse der Beschwerdeführerin gegenüber zu stellen. Diesbezüglich hat die Beschwerdeführerin umfangreich ausgeführt, dass sie das rechtmäßige Zustandekommen ihrer Entlassung überprüfen möchte, womit ihr ein Auskunftsinteresse jedenfalls zu attestieren ist. Im konkret vorliegenden Fall stellt das Landesverwaltungsgericht ein Überwiegen der Interessen an der Auskunftserteilung fest – dies, da die schützenswerten Interessen auf Seiten der Auskunftswerberin selbst liegen. Die begehrte Auskunft kann ihr nicht unter Berufung darauf, dass ihre eigenen Geheimhaltungsinteressen geschützt werden müssten, vorenthalten werden.Wie oben zu Punkt römisch fünf.1.b.i) ausgeführt, ist dieses Geheimhaltungsinteresse dem Auskunftsinteresse der Beschwerdeführerin gegenüber zu stellen. Diesbezüglich hat die Beschwerdeführerin umfangreich ausgeführt, dass sie das rechtmäßige Zustandekommen ihrer Entlassung überprüfen möchte, womit ihr ein Auskunftsinteresse jedenfalls zu attestieren ist. Im konkret vorliegenden Fall stellt das Landesverwaltungsgericht ein Überwiegen der Interessen an der Auskunftserteilung fest – dies, da die schützenswerten Interessen auf Seiten der Auskunftswerberin selbst liegen. Die begehrte Auskunft kann ihr nicht unter Berufung darauf, dass ihre eigenen Geheimhaltungsinteressen geschützt werden müssten, vorenthalten werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Auskunft wurde daher zu Unrecht verweigert. Erfolgte, so wie die belangte Partei zuletzt mitteilte, im gegenständlichen Fall überhaupt keine Einbeziehung einer Personalkommission, wird dies der Beschwerdeführerin mitzuteilen sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Spruchpunkt II. des vorliegenden ErkenntnissesZu Spruchpunkt römisch zwei. des vorliegenden Erkenntnisses In diesem Spruchpunkt wird die Beschwerde, soweit sie nicht die in den Spruchpunkten I. und II. behandelten Teile des Auskunftsbegehrens betrifft, abgewiesen.In diesem Spruchpunkt wird die Beschwerde, soweit sie nicht die in den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. behandelten Teile des Auskunftsbegehrens betrifft, abgewiesen. a. zu den Punkten 1c, 2c, 3b, 4b, 5b, 6c, 8b, 9c, 10b, 11b und 14c und 14d des Auskunftsersuchens Dieses Begehren zielt nicht auf die Erteilung einer Auskunft (= „bloße“ Information) im Sinne des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes ab. Die Formulierung, es würden „zum Beweis“ entsprechende Bescheide, Beschlüsse, Wahlergebnisse, Protokolle, E-Mails, Schreiben, Zustellnachweise etc „beantragt“, kann nur so verstanden werden, dass die Beschwerdeführerin die Vorlage entsprechender Dokumente bzw Auszüge aus Sitzungsprotokollen begehrt (objektiver Erklärungswert – siehe oben zu Punkt V.1.c) und somit nicht auf „eine – in aller Regel einen höheren Abstraktionsgrad aufweisende – Auskunft über den Inhalt“ der betreffenden Unterlagen abzielt. Eine Akteneinsicht, welche zur Erlangung derartiger Detailinformationen geeignet wäre, ist aber vom Tiroler Auskunftspflichtgesetz nicht umfasst (vgl VwGH Ra 2017/02/0141 vom 27.11.2018).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde erklärt, ihr Auskunftsersuchen stelle nicht auf die Gewährung von Akteneinsicht ab, muss im Hinblick auf den objektiven Erklärungswert ihrer Anfrage (siehe oben) festgestellt werden, dass es sich bei diesem Begehren nicht um ein Auskunftsbegehren iSd Tiroler Auskunftspflichtgesetzes handelt, weshalb es zurückzuweisen gewesen wäre. Dadurch, dass die belangte Behörde das Anbringen der Beschwerdeführerin in diesem Punkt abwies, wurde die Beschwerdeführerin in ihren Rechten jedoch nicht verletzt (vgl VwGH 2005/04/0301 vom 22.04.2010). Die Beschwerde war daher in diesem Umfang abzuweisen.Dieses Begehren zielt nicht auf die Erteilung einer Auskunft (= „bloße“ Information) im Sinne des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes ab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Formulierung, es würden „zum Beweis“ entsprechende Bescheide, Beschlüsse, Wahlergebnisse, Protokolle, E-Mails, Schreiben, Zustellnachweise etc „beantragt“, kann nur so verstanden werden, dass die Beschwerdeführerin die Vorlage entsprechender Dokumente bzw Auszüge aus Sitzungsprotokollen begehrt (objektiver Erklärungswert – siehe oben zu Punkt römisch fünf.1.c) und somit nicht auf „eine – in aller Regel einen höheren Abstraktionsgrad aufweisende – Auskunft über den Inhalt“ der betreffenden Unterlagen abzielt. Eine Akteneinsicht, welche zur Erlangung derartiger Detailinformationen geeignet wäre, ist aber vom Tiroler Auskunftspflichtgesetz nicht umfasst vergleiche VwGH Ra 2017/02/0141 vom 27.11.2018).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde erklärt, ihr Auskunftsersuchen stelle nicht auf die Gewährung von Akteneinsicht ab, muss im Hinblick auf den objektiven Erklärungswert ihrer Anfrage (siehe oben) festgestellt werden, dass es sich bei diesem Begehren nicht um ein Auskunftsbegehren iSd Tiroler Auskunftspflichtgesetzes handelt, weshalb es zurückzuweisen gewesen wäre. Dadurch, dass die belangte Behörde das Anbringen der Beschwerdeführerin in diesem Punkt abwies, wurde die Beschwerdeführerin in ihren Rechten jedoch nicht verletzt vergleiche VwGH 2005/04/0301 vom 22.04.2010). Die Beschwerde war daher in diesem Umfang abzuweisen. b. zu Punkt 8a des Auskunftsersuchens Wie in § 1 Abs 2 Tiroler Auskunftspflichtgesetz ausdrücklich ausgeführt, handelt es sich bei einer Auskunft iS dieses Gesetzes um gesichertes Wissen des verpflichteten Organs. Wie oben zu Punkt II. festgestellt werden konnte, ist bei der belangten Partei „gesichertes Wissen“ über die Person, welche die genannte E-Mail geschwärzt hat, nicht vorhanden. Es handelt sich somit bei dieser Frage um keine Auskunft iSd Gesetzes, weshalb sie auch nicht beantwortet werden muss.Wie in Paragraph eins, Absatz 2, Tiroler Auskunftspflichtgesetz ausdrücklich ausgeführt, handelt es sich bei einer Auskunft iS dieses Gesetzes um gesichertes Wissen des verpflichteten Organs. Wie oben zu Punkt römisch zwei. festgestellt werden konnte, ist bei der belangten Partei „gesichertes Wissen“ über die Person, welche die genannte E-Mail geschwärzt hat, nicht vorhanden. Es handelt sich somit bei dieser Frage um keine Auskunft iSd Gesetzes, weshalb sie auch nicht beantwortet werden muss. c. zu den Punkten 1a, 14a und 14b sowie den verbleibenden Teilen der Punkte 2a, 3a und 5a Wie oben zu Punkt V.1.b.ii) ausführlich erläutert, besteht gemäß § 3 Abs 2 lit b Tiroler Auskunftspflichtgesetz keine Auskunftspflicht, wenn die Auskunft offenbar mutwillig verlangt wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die betreffende Person im Bewusstsein der Zwecklosigkeit ihres Anbringens – diese ist zu beurteilen unter Berücksichtigung der Zwecke der Auskunftspflicht, also insbesondere dem Gewinn von Informationen, über die der Antragsteller nicht verfügt, – an die Behörde wendet. Wie oben zu Punkt römisch fünf.1.b.ii) ausführlich erläutert, besteht gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Litera b, Tiroler Auskunftspflichtgesetz keine Auskunftspflicht, wenn die Auskunft offenbar mutwillig verlangt wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die betreffende Person im Bewusstsein der Zwecklosigkeit ihres Anbringens – diese ist zu beurteilen unter Berücksichtigung der Zwecke der Auskunftspflicht, also insbesondere dem Gewinn von Informationen, über die der Antragsteller nicht verfügt, – an die Behörde wendet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da die Beschwerdeführerin über die angefragte Information bereits verfügte (was ihr in der mündlichen Verhandlung am 22.09.2022 ausdrücklich vorgehalten wurde) kommt das Landesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass das Auskunftsersuchen in den genannten Punkten als mutwillig zu beurteilen ist. Auch gelang es der Beschwerdeführerin nicht darzutun, dass ihrerseits ein konkretes Auskunftsinteresse besteht – die von ihr bekannt gegebenen Gründe (so zu Punkt V.5.) greifen in Bezug auf die hier begehrten Auskünfte nicht. So ist es allgemein nachvollziehbar, dass sich der Mitgliederstand im Gemeindeverbandsausschuss innerhalb von 4 Jahren ändern kann. Ein konkretes Interesse, ihr bereits vorliegende Informationen abermals zu erhalten, kann daraus nicht hergeleitet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde verweigerte zu Recht die Erteilung der betreffenden Auskünfte; die Beschwerde war daher in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.Da die Beschwerdeführerin über die angefragte Information bereits verfügte (was ihr in der mündlichen Verhandlung am 22.09.2022 ausdrücklich vorgehalten wurde) kommt das Landesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass das Auskunftsersuchen in den genannten Punkten als mutwillig zu beurteilen ist. Auch gelang es der Beschwerdeführerin nicht darzutun, dass ihrerseits ein konkretes Auskunftsinteresse besteht – die von ihr bekannt gegebenen Gründe (so zu Punkt römisch fünf.5.) greifen in Bezug auf die hier begehrten Auskünfte nicht. So ist es allgemein nachvollziehbar, dass sich der Mitgliederstand im Gemeindeverbandsausschuss innerhalb von 4 Jahren ändern kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein konkretes Interesse, ihr bereits vorliegende Informationen abermals zu erhalten, kann daraus nicht hergeleitet werden. Die belangte Behörde verweigerte zu Recht die Erteilung der betreffenden Auskünfte; die Beschwerde war daher in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen. d. zu den Punkten 4a, 7, 8a, 9a, 12, 13 und 14b des Auskunftsersuchens, soweit es sich jeweils um die Frage nach dem „Warum“ bzw die Frage nach der gesetzlichen Grundlage handelt Wie oben zu Punkt V.1.a. ausgeführt, fallen Anfragen, mit welchen die Motive für behördliches Handeln in Erfahrung gebracht werden wollen, nicht unter den Auskunftsbegriff. Ebenso können zwar Rechtsauskünfte Gegenstand einer Auskunft sein, jedoch nicht die rechtliche Bewertung eines Sachverhalts. Es handelt sich somit bei den betreffenden Begehren der Beschwerdeführerin nicht um Auskunftsbegehren iSd Tiroler Auskunftspflichtgesetzes, weshalb sie zurückzuweisen gewesen wären. Dadurch, dass die belangte Behörde das Anbringen der Beschwerdeführerin in diesem Punkt abwies, wurde die Beschwerdeführerin in ihren Rechten nicht verletzt (vgl VwGH 2005/04/0301 vom 22.04.2010). Wie oben zu Punkt römisch fünf.1.a. ausgeführt, fallen Anfragen, mit welchen die Motive für behördliches Handeln in Erfahrung gebracht werden wollen, nicht unter den Auskunftsbegriff. Ebenso können zwar Rechtsauskünfte Gegenstand einer Auskunft sein, jedoch nicht die rechtliche Bewertung eines Sachverhalts. Es handelt sich somit bei den betreffenden Begehren der Beschwerdeführerin nicht um Auskunftsbegehren iSd Tiroler Auskunftspflichtgesetzes, weshalb sie zurückzuweisen gewesen wären. Dadurch, dass die belangte Behörde das Anbringen der Beschwerdeführerin in diesem Punkt abwies, wurde die Beschwerdeführerin in ihren Rechten nicht verletzt vergleiche VwGH 2005/04/0301 vom 22.04.2010). e. zu den Punkten 10a und 11a des Auskunftsersuchens Unter Hinweis auf die obigen Ausführungen zum Auskunftsbegriff (Punkt V.1.a.) ist nicht in Abrede zu stellen, dass es sich bei der begehrten Auskunft grundsätzlich um eine Auskunft im Sinne der Auskunftspflichtgesetze handelt. Im Hinblick auf den Gegenstand der Anfrage ist es jedoch erforderlich, eine Prüfung auf das Vorliegen eines Verweigerungsgrundes nach § 3 Tiroler Auskunftspflichtgesetz hin durchzuführen. Wie oben zu Punkt V.1.b.i. ausgeführt, ist gemäß Abs 1 leg cit iVm Art 20 Abs 3 B-VG die Geheimhaltung im überwiegenden Interesse von Parteien erforderlich. Der Schutzbereich dieser Vorschrift umfasst auch die Mitglieder des Gemeindeverbandsausschusses persönlich, wobei nach der gebotenen Auslegung im Licht des Art. 10 Abs 2 EMRK insbesondere auch deren guter Ruf zu schützen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die im Raum stehende Frage, ob die Mitglieder des Ausschusses ihre Verpflichtungen gewissenhaft wahrnehmen (sich beispielsweise rechtzeitig bzw umgehend und nur aus gerechtfertigten Gründen von Sitzungen entschuldigen) betrifft das persönliche, politische und letztlich auch wirtschaftliche Interesse der betreffenden Personen, bei denen es sich um gewählte Bürgermeister der verbandsangehörigen Gemeinden handelt. Dasselbe gilt für die Person des Gemeindeverbandsobmanns, welcher für die rechtzeitige Ladung und allfällige Einberufung von Ersatzmitgliedern zuständig ist. Des Weiteren liegt es auf der Hand, dass regelmäßig auch gesundheitliche Gründe die Teilnahme an Sitzungen verhindern können. Gesundheitsdaten kommt gemäß der DSGVO bzw dem DSG ein besonderer Schutz zu.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die entschuldigten Ausschussmitglieder haben ein schutzwürdiges Interesse bereits daran, dass nicht bekannt wird, ob sie durch gesundheitliche Gründe an der Sitzungsteilnahme verhindert waren. Umso gewichtiger ist ihr Interesse daran, dass die Art ihrer gesundheitlichen Beschwerden nicht preisgegeben wird.Unter Hinweis auf die obigen Ausführungen zum Auskunftsbegriff (Punkt römisch fünf.1.a.) ist nicht in Abrede zu stellen, dass es sich bei der begehrten Auskunft grundsätzlich um eine Auskunft im Sinne der Auskunftspflichtgesetze handelt. Im Hinblick auf den Gegenstand der Anfrage ist es jedoch erforderlich, eine Prüfung auf das Vorliegen eines Verweigerungsgrundes nach Paragraph 3, Tiroler Auskunftspflichtgesetz hin durchzuführen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie oben zu Punkt römisch fünf.1.b.i. ausgeführt, ist gemäß Absatz eins, leg cit in Verbindung mit Artikel 20, Absatz 3, B-VG die Geheimhaltung im überwiegenden Interesse von Parteien erforderlich. Der Schutzbereich dieser Vorschrift umfasst auch die Mitglieder des Gemeindeverbandsausschusses persönlich, wobei nach der gebotenen Auslegung im Licht des Artikel 10, Absatz 2, EMRK insbesondere auch deren guter Ruf zu schützen ist. Die im Raum stehende Frage, ob die Mitglieder des Ausschusses ihre Verpflichtungen gewissenhaft wahrnehmen (sich beispielsweise rechtzeitig bzw umgehend und nur aus gerechtfertigten Gründen von Sitzungen entschuldigen) betrifft das persönliche, politische und letztlich auch wirtschaftliche Interesse der betreffenden Personen, bei denen es sich um gewählte Bürgermeister der verbandsangehörigen Gemeinden handelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dasselbe gilt für die Person des Gemeindeverbandsobmanns, welcher für die rechtzeitige Ladung und allfällige Einberufung von Ersatzmitgliedern zuständig ist. Des Weiteren liegt es auf der Hand, dass regelmäßig auch gesundheitliche Gründe die Teilnahme an Sitzungen verhindern können. Gesundheitsdaten kommt gemäß der DSGVO bzw dem DSG ein besonderer Schutz zu. Die entschuldigten Ausschussmitglieder haben ein schutzwürdiges Interesse bereits daran, dass nicht bekannt wird, ob sie durch gesundheitliche Gründe an der Sitzungsteilnahme verhindert waren. Umso gewichtiger ist ihr Interesse daran, dass die Art ihrer gesundheitlichen Beschwerden nicht preisgegeben wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diesem Interesse der Mitglieder des Gemeindeverbandsausschusses steht das Auskunftsinteresse der Beschwerdeführerin gegenüber. Wie sie selbst ausführt, benötigte sie die begehrten Informationen, um das rechtmäßige Zustandekommen des Beschlusses vom 27.10.2020 zu überprüfen. Gemäß § 4 Abs 6 Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetz ist der Gemeindeverbandsausschuss beschlussfähig, wenn der Gemeindeverbandsobmann oder sein Vertreter und insgesamt mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluss des Gemeindeverbandsausschusses ist die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich (Abs 7 leg cit). Wie oben zu Punkt II. festgestellt werden konnte, bestand der Ausschuss zum maßgeblichen Zeitpunkt aus 12 Mitgliedern und nahmen an der betreffenden Sitzung insgesamt 9 Mitglieder (unter ihnen der Gemeindeverbandsobmann und ein Ersatzmitglied) teil.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschluss betreffend die fristlose Entlassung der Beschwerdeführerin erfolgte einstimmig. Es ergibt sich daher, dass er selbst dann, wenn die insgesamt 4 (egal ob entschuldigend oder unentschuldigt) ferngebliebenen Ausschussmitglieder gegen die Entlassung gestimmt hätten, immer noch ein mehrheitlicher und somit gültiger Beschluss mit 8:4 Stimmen zustande gekommen wäre. Es ergibt sich daher, dass selbst dann, wenn die Beschwerdeführerin im Einzelnen nachvollziehen könnte, wann und mit welcher Begründung eine Entschuldigung bzw. die Einberufung von Ersatzmitgliedern erfolgte, dies in Bezug auf die Rechtmäßigkeit des Beschlusses nicht relevant wäre.Diesem Interesse der Mitglieder des Gemeindeverbandsausschusses steht das Auskunftsinteresse der Beschwerdeführerin gegenüber.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie sie selbst ausführt, benötigte sie die begehrten Informationen, um das rechtmäßige Zustandekommen des Beschlusses vom 27.10.2020 zu überprüfen. Gemäß Paragraph 4, Absatz 6, Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetz ist der Gemeindeverbandsausschuss beschlussfähig, wenn der Gemeindeverbandsobmann oder sein Vertreter und insgesamt mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluss des Gemeindeverbandsausschusses ist die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich (Absatz 7, leg cit). Wie oben zu Punkt römisch zwei. festgestellt werden konnte, bestand der Ausschuss zum maßgeblichen Zeitpunkt aus 12 Mitgliedern und nahmen an der betreffenden Sitzung insgesamt 9 Mitglieder (unter ihnen der Gemeindeverbandsobmann und ein Ersatzmitglied) teil.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschluss betreffend die fristlose Entlassung der Beschwerdeführerin erfolgte einstimmig. Es ergibt sich daher, dass er selbst dann, wenn die insgesamt 4 (egal ob entschuldigend oder unentschuldigt) ferngebliebenen Ausschussmitglieder gegen die Entlassung gestimmt hätten, immer noch ein mehrheitlicher und somit gültiger Beschluss mit 8:4 Stimmen zustande gekommen wäre. Es ergibt sich daher, dass selbst dann, wenn die Beschwerdeführerin im Einzelnen nachvollziehen könnte, wann und mit welcher Begründung eine Entschuldigung bzw. die Einberufung von Ersatzmitgliedern erfolgte, dies in Bezug auf die Rechtmäßigkeit des Beschlusses nicht relevant wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das erkennende Gericht kommt bei Abwägung dieser Interessen zu dem Schluss, dass das oben dargestellte gerechtfertigte Geheimhaltungsinteresse der Mitglieder des Gemeindeverbandsausschusses das Auskunftsinteresse der Beschwerdeführerin überwiegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum weiteren Beschwerdevorbringen Insofern als die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde Verfahrensmängel im Zusammenhang mit der Verletzung der Geheimhaltungsinteressen nach dem Datenschutzgesetz geltend macht (obiger Punkt V.3.b.i) ist darauf zu verweisen, dass dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Das Landesverwaltungsgericht hat lediglich darüber zu entscheiden, ob die mit dem bekämpften Bescheid ausgesprochene Verweigerung der Auskunftserteilung rechtmäßig erfolgte. Was die Fertigung des angefochtenen Bescheids betrifft, ist das obige Vorbringen der Beschwerdeführerin (Punkt V.3.b.ii) nicht nachvollziehbar. § 5 lit e Tiroler Auskunftspflichtgesetz ist eindeutig zu entnehmen, dass der Verbandsobmann zur Erlassung des gegenständlichen Bescheids zuständig war; § 7 Abs 9 Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetz enthält demgegenüber keine spezifischere Regelung für die Fertigung derartiger Bescheide.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Übrigen erfolgte im vorliegenden Erkenntnis eine ausführliche Begründung – allfällige Begründungsmängel des bekämpften Bescheids (obiger Punkt V.3.b.iii) sind somit geheilt.Insofern als die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde Verfahrensmängel im Zusammenhang mit der Verletzung der Geheimhaltungsinteressen nach dem Datenschutzgesetz geltend macht (obiger Punkt römisch fünf.3.b.i) ist darauf zu verweisen, dass dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Das Landesverwaltungsgericht hat lediglich darüber zu entscheiden, ob die mit dem bekämpften Bescheid ausgesprochene Verweigerung der Auskunftserteilung rechtmäßig erfolgte. Was die Fertigung des angefochtenen Bescheids betrifft, ist das obige Vorbringen der Beschwerdeführerin (Punkt römisch fünf.3.b.ii) nicht nachvollziehbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Paragraph 5, Litera e, Tiroler Auskunftspflichtgesetz ist eindeutig zu entnehmen, dass der Verbandsobmann zur Erlassung des gegenständlichen Bescheids zuständig war; Paragraph 7, Absatz 9, Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetz enthält demgegenüber keine spezifischere Regelung für die Fertigung derartiger Bescheide. Im Übrigen erfolgte im vorliegenden Erkenntnis eine ausführliche Begründung – allfällige Begründungsmängel des bekämpften Bescheids (obiger Punkt römisch fünf.3.b.iii) sind somit geheilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu den in der Beschwerde gestellten Anträgen (oben Punkt V.4.)Zu den in der Beschwerde gestellten Anträgen (oben Punkt römisch fünf.4.) Dem Antrag der Beschwerdeführerin, der bekämpfte Bescheid möge ersatzlos behoben werden, war nicht stattzugeben, da das vorliegende Erkenntnis den angefochtenen Bescheid vollumfänglich ersetzt. Soweit das erkennende Gericht zum Schluss kam, dass die von der Beschwerdeführerin begehrte Auskunft zu Unrecht verweigert wurde, gab es der Beschwerde statt (Spruchpunkte I. und II. des vorliegenden Erkenntnisses). Die belangte Behörde wird, so sie das Erkenntnis nicht anficht, die betreffenden Auskünfte zu erteilen haben. Den Anträgen, eine Feststellung betreffend die aus ihrer Sicht unzulässige Datenweitergabe an unbeteiligte Dritte und die rechtmäßige Fertigung des bekämpften Bescheids war aus den im vorangehenden Punkt erläuterten Gründen nicht zu folgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Über die „Mangelhaftigkeit“ des vorliegenden Bescheids unter dem Aspekt einer wirtschaftlichen Notlage (gesondert) abzusprechen, ist gegenständlich nicht geboten. Den Anträgen auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Manuduktion wurde seitens des Landesverwaltungsgerichts nachgekommen (siehe insbes unten zu Punkt VI.5.a.iv).Dem Antrag der Beschwerdeführerin, der bekämpfte Bescheid möge ersatzlos behoben werden, war nicht stattzugeben, da das vorliegende Erkenntnis den angefochtenen Bescheid vollumfänglich ersetzt. Soweit das erkennende Gericht zum Schluss kam, dass die von der Beschwerdeführerin begehrte Auskunft zu Unrecht verweigert wurde, gab es der Beschwerde statt (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des vorliegenden Erkenntnisses).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde wird, so sie das Erkenntnis nicht anficht, die betreffenden Auskünfte zu erteilen haben. Den Anträgen, eine Feststellung betreffend die aus ihrer Sicht unzulässige Datenweitergabe an unbeteiligte Dritte und die rechtmäßige Fertigung des bekämpften Bescheids war aus den im vorangehenden Punkt erläuterten Gründen nicht zu folgen. Über die „Mangelhaftigkeit“ des vorliegenden Bescheids unter dem Aspekt einer wirtschaftlichen Notlage (gesondert) abzusprechen, ist gegenständlich nicht geboten. Den Anträgen auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Manuduktion wurde seitens des Landesverwaltungsgerichts nachgekommen (siehe insbes unten zu Punkt römisch sechs.5.a.iv).</p>\n<p class=\"lf-p\">5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu den Schriftsätzen der Beschwerdeführerin vom 29.06.2022, 03.08.2022, 15.09.2022 und 13.10.2022 a.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verfahrensmängel In den oe Schriftsätzen äußerte sich die Beschwerdeführerin umfangreich zu Verfahrensmängeln, mit welchen das zu diesem Zeitpunkt in Gang befindliche verwaltungsgerichtliche Verfahren bereits beschwert sein solle. So würde bereits ihr Recht auf Parteiengehör, auf ein faires und transparentes Verfahren, auf Manuduktion, fristgerechte Entscheidung sowie ihr schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse verletzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diesbezüglich ist grundsätzlich auszuführen, dass die Verfahrensführung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze der zuständigen Richterin obliegt. Ob, wann und in welcher Weise Ermittlungs- bzw Verfahrensschritte gesetzt werden, hat daher allein die Richterin zu entscheiden. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist es, den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen; Zweck des Parteiengehörs ist es, den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte zu geben. Sollten dabei Verfahrensmängel unterlaufen, besteht keine Möglichkeit der Parteien, dies während des laufenden Verfahrens geltend zu machen. Allenfalls können sie gegen das in der Angelegenheit eingehende Erkenntnis eingewendet werden. Insbesondere führt sich das Vorbringen selbst ad absurdum, wenn die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der oe Eingaben schon der Meinung war, das – noch nicht erlassene Erkenntnis – widerspreche dem Überraschungsverbot und ihr Auskunftsbegehren sei „unvollständig verhandelt“ worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Bezug auf das konkrete Vorbringen ist folgendes festzuhalten: i) Parteiengehör Mit Schreiben vom 15.07.2022 wurde die Stellungnahme der belangten Partei vom 14.01.2022 der Beschwerdeführerin ins Parteiengehör übermittelt; der diesbezügliche Auftrag, LVwG-***, sodann mit Schreiben vom 05.08.2022. Gemäß dem gegenständlich maßgeblichen § 45 Abs 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, „vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen“. Dementsprechend wurde die Beschwerdeführerin von den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im Kenntnis gesetzt. Gegenstand des Parteiengehörs ist hingegen nicht – wie die Beschwerdeführerin offenbar vermeint – die Übermittlung kompletter Akten.Mit Schreiben vom 15.07.2022 wurde die Stellungnahme der belangten Partei vom 14.01.2022 der Beschwerdeführerin ins Parteiengehör übermittelt; der diesbezügliche Auftrag, LVwG-***, sodann mit Schreiben vom 05.08.2022. Gemäß dem gegenständlich maßgeblichen Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, „vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen“. Dementsprechend wurde die Beschwerdeführerin von den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im Kenntnis gesetzt. Gegenstand des Parteiengehörs ist hingegen nicht – wie die Beschwerdeführerin offenbar vermeint – die Übermittlung kompletter Akten. ii) Geheimhaltungsinteressen Der gegenständliche Beschwerdeakt wurde mit Schreiben des Obmanns des Gemeindeverbandes vom 05.11.2021 beim Landesverwaltungsgericht vorgelegt. Der Briefkopf dieses Schreibens lautet: „Gemeindeverband BHK Z Obermann Bgm. EE Tel: +** (*) ****/****-**** Fax: +** (*) ****/****-**** Mail: direktion@bkh-Z.at“ Nachdem diesem Schreiben ausschließlich die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Beschwerde samt umfangreichen Anlagen (darunter eine Vielzahl von Erledigungen der Beschwerdeführerin selbst, des Gemeindeverbandes ua jeweils in Kopie), beigeschlossen waren, war es erforderlich, den Originalakt einzuholen. Dies entspricht der üblichen Vorgehensweise, wenn seitens der belangten Behörde lediglich Aktenkopien vorgelegt werden. Erst nach Vorliegen eines vollständigen Aktes ist eine Bearbeitung möglich. Die Anforderung erfolgte durch telefonische Kontaktaufnahme unter der vom Obmann des Gemeindeverbands bekannt gegebenen Telefonnummer. Auf Wunsch wurde das Ersuchen per E-Mail vom 01.12.2021 an die vom Obmann des Gemeindeverbands bekannt gegebene E-Mail-Adresse wiederholt: „Wie bereits telefonisch besprochen wird in der oe Angelegenheit um Vorlage des Aktes des Gemeindeverbands (Eingaben der Beschwerdeführerin, Erledigung des Gemeindeverbands, Rückscheine,…) im Original ersucht.“ Weder wurde somit eine unzuständige Stelle ins Verfahren eingebunden noch wurden geschützte Informationen über die Beschwerdeführerin weitergegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Hinblick auf das weitere Verfahren ist festzuhalten, dass der mit Schreiben vom 09.12.2021 datierte Auftrag des Landesverwaltungsgerichts sodann über dessen personalisierte E-Mail-Adresse E.E@bkh-Z.at an den Obmann des Gemeindeverbandes erging. Die diesbezüglichen datenschutzrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin werden nicht geteilt – da das Bezirkskrankenhaus Z nicht Dienstgeberin des Gemeindeverbandsobmannes ist, hat sie kein Recht auf Zugang zu den auf dessen personalisierte E-Mail-Adresse übermittelte Daten. Nachdem sich am 14.12.2021 RA GG telefonisch auf das Vertretungsverhältnis berufen hatte, erfolgte die weitere Korrespondenz zu dessen Handen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist hierzu die „Vorlage“ einer Vollmacht nicht notwendig (§ 10 Abs 1 AVG).In Hinblick auf das weitere Verfahren ist festzuhalten, dass der mit Schreiben vom 09.12.2021 datierte Auftrag des Landesverwaltungsgerichts sodann über dessen personalisierte E-Mail-Adresse E.E@bkh-Z.at an den Obmann des Gemeindeverbandes erging.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die diesbezüglichen datenschutzrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin werden nicht geteilt – da das Bezirkskrankenhaus Z nicht Dienstgeberin des Gemeindeverbandsobmannes ist, hat sie kein Recht auf Zugang zu den auf dessen personalisierte E-Mail-Adresse übermittelte Daten. Nachdem sich am 14.12.2021 RA GG telefonisch auf das Vertretungsverhältnis berufen hatte, erfolgte die weitere Korrespondenz zu dessen Handen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist hierzu die „Vorlage“ einer Vollmacht nicht notwendig (Paragraph 10, Absatz eins, AVG). iii) Faires und transparentes Verfahren In Bezug auf die im landesverwaltungsgerichtlichen Akt vergebenen Ordnungsnummern wird ausgeführt, dass deren Vergabe strikt nach der Kanzleiordnung erfolgte. Ein Telefonat mit dem Obmann des Gemeindeverbandes ist deshalb nicht im Akt dokumentiert, weil ein solches nicht stattfand. Dessen Anschreiben bezieht sich auf die bereits oe Aufforderung auf Vorlage des Originalaktes. Telefonische Anbringen sind nach § 13 Abs 1 AVG ausdrücklich zulässig. Wie im Aktenvermerk vom 14.12.2021 unterlaufene offensichtliche Tippfehler die Rechte der Beschwerdeführerin beeinträchtigen könnten, ist dem Verwaltungsgericht nicht ersichtlich.In Bezug auf die im landesverwaltungsgerichtlichen Akt vergebenen Ordnungsnummern wird ausgeführt, dass deren Vergabe strikt nach der Kanzleiordnung erfolgte. Ein Telefonat mit dem Obmann des Gemeindeverbandes ist deshalb nicht im Akt dokumentiert, weil ein solches nicht stattfand. Dessen Anschreiben bezieht sich auf die bereits oe Aufforderung auf Vorlage des Originalaktes. Telefonische Anbringen sind nach Paragraph 13, Absatz eins, AVG ausdrücklich zulässig. Wie im Aktenvermerk vom 14.12.2021 unterlaufene offensichtliche Tippfehler die Rechte der Beschwerdeführerin beeinträchtigen könnten, ist dem Verwaltungsgericht nicht ersichtlich. iv) Manuduktion Nach Rechtsprechung und Lehre bezieht sich die Manuduktionspflicht nur auf die Vornahme von Verfahrenshandlungen, nicht jedoch eine Beratung in materiellrechtlicher Hinsicht. Insbesondere ist es nicht vorgesehen, Parteien hinsichtlich allfälliger ihrer Sache dienlicher Behauptungen, Einwendungen oder Beweisanträge zu belehren (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 13a (Stand 1.1.2014, rdb.at) und die dort zitierte Judikatur). Hierüber klärte das erkennende Gericht die Beschwerdeführerin zudem mit Schreiben vom 05.08.2022 ausführlich auf. Nach Rechtsprechung und Lehre bezieht sich die Manuduktionspflicht nur auf die Vornahme von Verfahrenshandlungen, nicht jedoch eine Beratung in materiellrechtlicher Hinsicht. Insbesondere ist es nicht vorgesehen, Parteien hinsichtlich allfälliger ihrer Sache dienlicher Behauptungen, Einwendungen oder Beweisanträge zu belehren vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13 a, (Stand 1.1.2014, rdb.at) und die dort zitierte Judikatur). Hierüber klärte das erkennende Gericht die Beschwerdeführerin zudem mit Schreiben vom 05.08.2022 ausführlich auf.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">v)</span>Fristgerechte Entscheidung Über die Möglichkeit einen Fristsetzungsantrag zu stellen, wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 05.08.2022 belehrt. vi) Ausnahmen von der Akteneinsicht Die Beschwerdeführerin bemängelte, dass ihr keine Einsicht in die von der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht vorgelegte Schriftstücke gewährt wurde. Es handelt sich hiebei um ebenjene Schriftstücke, in die die Beschwerdeführerin mittels ihres Auskunftsbegehrens Akteneinsicht begehrt(e). Wie oben zu Punkt V.1.c. erläutert, ist Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist nicht die Erteilung der begehrten Auskünfte oder allenfalls Zugänglichmachung von entsprechenden Aktenstücken, sondern lediglich die Feststellung, ob die belangte Behörde die Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat.Die Beschwerdeführerin bemängelte, dass ihr keine Einsicht in die von der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht vorgelegte Schriftstücke gewährt wurde. Es handelt sich hiebei um ebenjene Schriftstücke, in die die Beschwerdeführerin mittels ihres Auskunftsbegehrens Akteneinsicht begehrt(e). Wie oben zu Punkt römisch fünf.1.c. erläutert, ist Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist nicht die Erteilung der begehrten Auskünfte oder allenfalls Zugänglichmachung von entsprechenden Aktenstücken, sondern lediglich die Feststellung, ob die belangte Behörde die Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. vii) Überraschungsverbot Insofern, als sich die Beschwerdeführerin dadurch als unzulässig „überrascht“ erachtete, dass sie von Verfahrensvorgängen wie insbesondere auch Stellungnahmen der Gegenpartei erst mit zeitlicher Verzögerung erfährt, ist festzuhalten, dass ein Verstoß gegen das Überraschungsverbot darin nicht begründet sein kann. Dies deshalb, da sich das Überraschungsverbot im gegebenen Zusammenhang lediglich auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts selbst beziehen kann. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, bedeutet das Überraschungsverbot nämlich das Verbot, „dass die Behörde in ihre rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einbezieht, die der Partei nicht bekannt waren“ (vgl zB VwGH Ra 2019/02/0098 vom 19.06.2019).</div>\n<p class=\"lf-p\">In der vorliegenden Angelegenheit jedenfalls wurde der Beschwerdeführerin zuletzt in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, eine weitere Stellungnahme (binnen 3 Wochen) vorzulegen. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass sich das Parteiengehör nur auf die Feststellung des wesentlichen Sachverhalts bezieht; ein wechselseitiges Parteiengehör in Bezug auf die von den Verfahrensparteien nach der mündlichen Verhandlung weiterhin vorgelegten Stellungnahmen war daher nicht erforderlich. Diese enthielten keine weiteren verfahrensrelevanten Tatsachen sondern ausschließlich rechtliche Ausführungen, Wiederholungen der bisherigen Vorbringen sowie unrelevante Erläuterungen.Insofern, als sich die Beschwerdeführerin dadurch als unzulässig „überrascht“ erachtete, dass sie von Verfahrensvorgängen wie insbesondere auch Stellungnahmen der Gegenpartei erst mit zeitlicher Verzögerung erfährt, ist festzuhalten, dass ein Verstoß gegen das Überraschungsverbot darin nicht begründet sein kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies deshalb, da sich das Überraschungsverbot im gegebenen Zusammenhang lediglich auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts selbst beziehen kann. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, bedeutet das Überraschungsverbot nämlich das Verbot, „dass die Behörde in ihre rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einbezieht, die der Partei nicht bekannt waren“ vergleiche zB VwGH Ra 2019/02/0098 vom 19.06.2019). In der vorliegenden Angelegenheit jedenfalls wurde der Beschwerdeführerin zuletzt in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, eine weitere Stellungnahme (binnen 3 Wochen) vorzulegen. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass sich das Parteiengehör nur auf die Feststellung des wesentlichen Sachverhalts bezieht; ein wechselseitiges Parteiengehör in Bezug auf die von den Verfahrensparteien nach der mündlichen Verhandlung weiterhin vorgelegten Stellungnahmen war daher nicht erforderlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese enthielten keine weiteren verfahrensrelevanten Tatsachen sondern ausschließlich rechtliche Ausführungen, Wiederholungen der bisherigen Vorbringen sowie unrelevante Erläuterungen. viii) Verhandlungsprotokoll vom 22.09.2022 Die Beschwerdeführerin bemängelte die Vergabe der Ordnungsnummer für das Protokoll – hierzu wird auf den obigen Punkt iii) verwiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 14 Abs 7 AVG sind bei Aufnahme der Niederschrift mittels Verwendung eines Schallträgers (wie im vorliegenden Fall) bestimmte Angaben in Vollschrift festzuhalten. Auf diesem vollschriftlichen Teil der Niederschrift wurden auch die Unterschriften geleistet; des Weiteren findet sich hier der ordnungsgemäß gefertigte Vermerk, dass EE die Verhandlung vorzeitig verließ, ohne eine Unterschrift zu leisten. Entsprechend finden sich auf dieser Urkunde die Unterschriften der Beschwerdeführerin, des rechtsfreundlichen Vertreters der belangten Partei und der Verhandlungsleiterin. Ein Fehler bei der Übertragung des Inhalts dieser Urkunde, welche lediglich als Deckblatt der ansonsten mithilfe eines Schallträgers aufgenommenen und in die Schriftform übertragenen Niederschrift dient, stellt keinen Mangel der Niederschrift dar.Gemäß Paragraph 14, Absatz 7, AVG sind bei Aufnahme der Niederschrift mittels Verwendung eines Schallträgers (wie im vorliegenden Fall) bestimmte Angaben in Vollschrift festzuhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf diesem vollschriftlichen Teil der Niederschrift wurden auch die Unterschriften geleistet; des Weiteren findet sich hier der ordnungsgemäß gefertigte Vermerk, dass EE die Verhandlung vorzeitig verließ, ohne eine Unterschrift zu leisten. Entsprechend finden sich auf dieser Urkunde die Unterschriften der Beschwerdeführerin, des rechtsfreundlichen Vertreters der belangten Partei und der Verhandlungsleiterin. Ein Fehler bei der Übertragung des Inhalts dieser Urkunde, welche lediglich als Deckblatt der ansonsten mithilfe eines Schallträgers aufgenommenen und in die Schriftform übertragenen Niederschrift dient, stellt keinen Mangel der Niederschrift dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Was die von der Beschwerdeführerin gerügten Versehen bei der Protokollierung betrifft, wird auf Spruchpunkt 3. dieses Erkenntnisses sowie die Beweiswürdigung zum obigen Punkt III. verwiesen.Was die von der Beschwerdeführerin gerügten Versehen bei der Protokollierung betrifft, wird auf Spruchpunkt 3. dieses Erkenntnisses sowie die Beweiswürdigung zum obigen Punkt römisch drei. verwiesen. b.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ablehnung der verfahrensleitenden Richterin Ihr diesbezügliches Vorbringen stützt die Beschwerdeführerin zunächst mit den oben bereits abgehandelten Argumenten bezüglich von ihr als solche erkannten Verfahrensmängel. Wie oben dargetan werden konnte, gehen die diesbezüglichen Vorbringen ins Leere.</p>\n<p class=\"lf-p\">Des Weiteren unterliegt die Beschwerdeführerin einem Irrtum, was die Kriterien einer Parteilichkeit betrifft. Tatsächlich äußerte sich die Richterin in dem von der Beschwerdeführerin bemängelten Schreiben über die Beurteilung einer Rechtsfrage (und dies in abstrakter Weise, ohne Bezugnahme auf die maßgeblichen Sachverhaltsfragen). Von Befangenheit wäre jedoch nur dann auszugehen, wenn eine vorgefasste Meinung über die Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts vorläge. Insbesondere wurde von der Richterin keine Beweiswürdigung vorgenommen, wie dies die Beschwerdeführerin unterstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Des Weiteren ist hervorzuheben, dass sämtliche Eingaben und Beilagen der Beschwerdeführerin in den Akten vorhanden sind – nichts Anderes ergibt sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2022. Wie die obige ausführliche Begründung zeigt, konnte der gegenständlich maßgebliche Sachverhalt anhand der vorliegenden Unterlagen einwandfrei geklärt werden. Die Berücksichtigung der ca 70 von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beilagen erfolgte im erforderlichen Ausmaß. c.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vollständigkeit des Aktes Wie bereits im vorangehenden Punkt ausgeführt, sind die Akten des Verfahrens vollständig. Für die Rechtmäßigkeit der erforderlichen Entscheidung hat es keine Relevanz, ob allenfalls die mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen dem Landesverwaltungsgericht in Kopie oder im Original vorgelegt wurden. d.</p>\n<p class=\"lf-p\">Antrag auf Korrektur „der unrichtigen Daten“ Die Beschwerdeführerin beantragte, es mögen Datumsangaben, welche in E-Mails und Schreiben der Korrespondenz im verwaltungsgerichtlichen Akt enthalten sind, korrigiert werden. Hierauf hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch. Dass sich derartige Tippfehler (06.10.2.022 statt 06.10.2022 udgl) auf die Rechtmäßigkeit des vorliegenden Erkenntnisses ausgewirkt hätten, hat die Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet und kann auch vom Verwaltungsgericht nicht erkannt werden. e.</p>\n<p class=\"lf-p\">Antrag, Auskünfte „von der belangten Behörde nachzufordern und mir insbesondere die hierzu beantragten Beweisurkunden zur Vorlage zu bringen“ Diesem Antrag war über das vom erkennenden Gericht geführte Ermittlungsverfahren hinaus nicht nachzukommen, da - wie bereits erläutert – das Gericht den Gang des Verfahrens zu bestimmten hat, allfällige Einwände gegen diesen erst gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts geltend gemacht werden können und die Beschaffung und Weitergabe der begehrten Auskünfte selbst nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist. f.</p>\n<p class=\"lf-p\">Antrag, der Beschwerdeführerin mögen „sämtliche ins Treffen geführten Beweisurkunden der belangten Behörde“ übermittelt werden und ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme und Stellung weitere Anträge gegeben werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diesem Antrag war nicht nachzukommen. Die für die vorliegende Entscheidung relevanten Unterlagen liegen sämtlich der Beschwerdeführerin bereits vor. g.</p>\n<p class=\"lf-p\">Antrag, der Beschwerdeführerin möge die in der mündlichen Verhandlung angekündigte Stellungnahme der belangten Partei übermittelt und die Gelegenheit zur Stellungnahme und Stellung weitere Anträge gegeben werden Hierzu ist auf die Ausführungen zum vorangehenden Punkt f zu verweisen. h.</p>\n<p class=\"lf-p\">Antrag das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2022 möge korrigiert und erneut zugestellt werden Diesem Antrag war nicht nachzukommen – eine Berichtigung der von der Beschwerdeführerin gerügten Versehen wurde unter Spruchpunkt 3. dieses Erkenntnisses vorgenommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">VII.römisch sieben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Schmalzl (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.43.2965.12</p></div>", "next": 0}