{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Der Verwaltungsgerichtshof sprach zudem inzwischen bereits wiederholt aus, eine Ausweitung der Vergütungsansprüche nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG über den Anwendungsbereich des § 20 EpiG auf mittelbar in ihrem Betrieb beeinträchtigte Unternehmen ist nicht zulässig (vgl VwGH 28.11.2022, Ra 2022/09/0051, mwN). In der Entscheidung vom 28.2.2022, Ra 2021/09/0229, etwa führte der Verwaltungsgerichtshof mit näherer Begründung aus, eine bloß mittelbare Auswirkung der durch Verordnung verfügten Maßnahme der Schließung von Seilbahnen und Beherbergungsbetrieben auf Gastgewerbebetriebe führt zu keinem eigenen Vergütungsanspruch nach § 32 EpiG. Ebenfalls mit dieser Begründung verneinte der Verwaltungsgerichtshof einen geltend gemachten Anspruch einer Betreiberin eines Einkaufszentrums – in dem sich insbesondere Betriebe und (Geschäfts-)Lokale des Handelsgewerbes und der Gastronomie befinden – auf Vergütung ihres Verdienstentgangs (resultierend aus dem geltend gemachten Entfall von Mietern im Einkaufszentrum vorgeschriebenen Betriebs-, Heizungs- und Stromkosten) nach § 32 EpiG (VwGH 9.8.2022, Ra 2022/09/0049).Der Verwaltungsgerichtshof sprach zudem inzwischen bereits wiederholt aus, eine Ausweitung der Vergütungsansprüche nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, EpiG über den Anwendungsbereich des Paragraph 20, EpiG auf mittelbar in ihrem Betrieb beeinträchtigte Unternehmen ist nicht zulässig vergleiche VwGH 28.11.2022, Ra 2022/09/0051, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Entscheidung vom 28.2.2022, Ra 2021/09/0229, etwa führte der Verwaltungsgerichtshof mit näherer Begründung aus, eine bloß mittelbare Auswirkung der durch Verordnung verfügten Maßnahme der Schließung von Seilbahnen und Beherbergungsbetrieben auf Gastgewerbebetriebe führt zu keinem eigenen Vergütungsanspruch nach Paragraph 32, EpiG. Ebenfalls mit dieser Begründung verneinte der Verwaltungsgerichtshof einen geltend gemachten Anspruch einer Betreiberin eines Einkaufszentrums – in dem sich insbesondere Betriebe und (Geschäfts-)Lokale des Handelsgewerbes und der Gastronomie befinden – auf Vergütung ihres Verdienstentgangs (resultierend aus dem geltend gemachten Entfall von Mietern im Einkaufszentrum vorgeschriebenen Betriebs-, Heizungs- und Stromkosten) nach Paragraph 32, EpiG (VwGH 9.8.2022, Ra 2022/09/0049).</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus brachte der Verwaltungsgerichtshof auch bereits zum Ausdruck, er hat keine Bedenken, wenn nicht für alle Maßnahmen nach dem EpiG, die (mittelbar) Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb eines Unternehmens haben, eine Entschädigung nach § 32 EpiG vorgesehen wird (zB VwGH 22.4.2021, Ra 2021/09/0005).Darüber hinaus brachte der Verwaltungsgerichtshof auch bereits zum Ausdruck, er hat keine Bedenken, wenn nicht für alle Maßnahmen nach dem EpiG, die (mittelbar) Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb eines Unternehmens haben, eine Entschädigung nach Paragraph 32, EpiG vorgesehen wird (zB VwGH 22.4.2021, Ra 2021/09/0005).</p>\n<p class=\"lf-p\">E. Keine Entschädigungsansprüche gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiGE. Keine Entschädigungsansprüche gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 7, EpiG Gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts wegen durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandener Vermögensnachteile eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind, und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 7, EpiG ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts wegen durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandener Vermögensnachteile eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß Paragraph 24, verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind, und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG müssen somit erstens Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sein (VwGH 17.3.2022, Ra 2022/09/0020; 28.2.2022, Ra 2021/09/0229; 14.10.2021, Ra 2021/03/0280; 21.9.2021; Ra 2021/09/0225; 22.6.2021, 2021/09/0071; 11.3.2021, Ra 2020/09/0075). Für die Vergütung des Verdienstentgangs gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 7, EpiG müssen somit erstens Verkehrsbeschränkungen gemäß Paragraph 24, verhängt worden sein (VwGH 17.3.2022, Ra 2022/09/0020; 28.2.2022, Ra 2021/09/0229; 14.10.2021, Ra 2021/03/0280; 21.9.2021; Ra 2021/09/0225; 22.6.2021, 2021/09/0071; 11.3.2021, Ra 2020/09/0075).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zweitens muss der Antragsteller in dem von diesen Verkehrsbeschränkungen betroffenen Epidemiegebiet aufhältig oder Beschränkungen hinsichtlich seines Betretens unterworfen (gewesen) sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Drittens müssen diese beiden Voraussetzungen – wie grundsätzlich bei Entschädigungen gemäß § 32 Abs 1 EpiG – kausal für den Verdienstentgang (gewesen) sein. Drittens müssen diese beiden Voraussetzungen – wie grundsätzlich bei Entschädigungen gemäß Paragraph 32, Absatz eins, EpiG – kausal für den Verdienstentgang (gewesen) sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für den Zeitraum von 16.3.2020 bis 25.3.2020 lagen auf § 24 EpiG gestützte Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Y vor (VO-BH Y-120, VO-BH Y-134). Für den Zeitraum von 16.3.2020 bis 25.3.2020 lagen auf Paragraph 24, EpiG gestützte Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Y vor (VO-BH Y-120, VO-BH Y-134).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer vermietete bzw verpachtete zu dieser Zeit Bestandsobjekte in Y und somit in dem (Epidemie-)Gebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt wurden. Diese Verkehrsbeschränkungen betrafen den Beschwerdeführer jedoch nur indirekt, indem sich diese nicht an Vermieter und Verpächter unmittelbar richteten. Die Verkehrsbeschränkungen richteten sich vielmehr an die Bestandsnehmer des Beschwerdeführers. Das Miet- bzw Pachtverhältnis war von diesen Maßnahmen nicht unmittelbar betroffen. Der Beschwerdeführer vermietete bzw verpachtete zu dieser Zeit Bestandsobjekte in Y und somit in dem (Epidemie-)Gebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß Paragraph 24, verhängt wurden. Diese Verkehrsbeschränkungen betrafen den Beschwerdeführer jedoch nur indirekt, indem sich diese nicht an Vermieter und Verpächter unmittelbar richteten. Die Verkehrsbeschränkungen richteten sich vielmehr an die Bestandsnehmer des Beschwerdeführers. Das Miet- bzw Pachtverhältnis war von diesen Maßnahmen nicht unmittelbar betroffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der weiteren Voraussetzung „Kausalität“ fordert die belangte Behörde für die vom Gesetzgeber vorausgesetzte „Behinderung der Erwerbstätigkeit“ eine ausdrückliche Einschränkung der Befugnis zur Erwerbstätigkeit durch die Verkehrsbeschränkung; es reiche nicht, wenn die Behinderung der Berufsausübung bloßer Nebeneffekt der Verkehrsbeschränkung sei. Mit dieser Argumentation ist die belangte Behörde im Recht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schon der Einleitungssatz des § 32 Abs 1 EpiG spricht ausdrücklich von der „Behinderung ihres Erwerbs“. Auch die Materialien sprechen von einem Anspruch auf Vergütung, „wenn und soweit dadurch ein Verdienstentgang entstanden ist“ (ErlRV 1205 BlgNR 13. GP, 3). Damit verbunden ging der Gesetzgeber des Epidemiegesetzes – so ausdrücklich VfGH 14.7.2020, G 202/2020, V 408/2020, Rz 120 – davon aus, dass – im Rahmen einer lokal begrenzten Epidemie – einzelne Betriebsstätten, von denen eine besondere Gefahr ausgeht (so ausdrücklich § 20 Abs 1 EpiG), geschlossen werden müssen, um ein Übergreifen der Krankheit auf andere Landesteile zu verhindern. Der Nachteil, der diesen (vereinzelten) Betrieben durch eine Betriebsschließung entsteht, soll durch einen Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG ausgeglichen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die COVID-19-Pandemie erforderte zur Hintanhaltung ihrer Ausbreitung generelle Betriebsschließungen, insbesondere jene der Beherbergungsbetriebe. Dadurch erlitt der Großteil der in Österreich tätigen Unternehmer wirtschaftliche Nachteile. Dem Sinn des Epidemiegesetzes entsprechend sollten jedoch nur jene von den Maßnahmen beeinträchtigten Unternehmen entschädigt werden, die davon unmittelbar betroffen waren. Übereinstimmend fordert auch der Verwaltungsgerichtshof für eine Entschädigung nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG eine Betriebsbeschränkung oder -schließung gemäß § 20 EpiG und schließt ausdrücklich „mittelbare Beeinträchtigungen eines Unternehmens“ zum Beispiel durch Veranstaltungsverbote (gemäß § 15 EpiG) aus (VwGH 29.11.2021, Ro 2021/03/0011; 24.1.2022, Ra 2021/03/0136; 9.2.2022, Ro 2021/03/0019; 9.8.2022, Ra 2022/09/0049).Schon der Einleitungssatz des Paragraph 32, Absatz eins, EpiG spricht ausdrücklich von der „Behinderung ihres Erwerbs“.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch die Materialien sprechen von einem Anspruch auf Vergütung, „wenn und soweit dadurch ein Verdienstentgang entstanden ist“ (ErlRV 1205 BlgNR 13. GP, 3). Damit verbunden ging der Gesetzgeber des Epidemiegesetzes – so ausdrücklich VfGH 14.7.2020, G 202 aus 2020,, römisch fünf 408 aus 2020,, Rz 120 – davon aus, dass – im Rahmen einer lokal begrenzten Epidemie – einzelne Betriebsstätten, von denen eine besondere Gefahr ausgeht (so ausdrücklich Paragraph 20, Absatz eins, EpiG), geschlossen werden müssen, um ein Übergreifen der Krankheit auf andere Landesteile zu verhindern. Der Nachteil, der diesen (vereinzelten) Betrieben durch eine Betriebsschließung entsteht, soll durch einen Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß Paragraph 32, EpiG ausgeglichen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die COVID-19-Pandemie erforderte zur Hintanhaltung ihrer Ausbreitung generelle Betriebsschließungen, insbesondere jene der Beherbergungsbetriebe. Dadurch erlitt der Großteil der in Österreich tätigen Unternehmer wirtschaftliche Nachteile. Dem Sinn des Epidemiegesetzes entsprechend sollten jedoch nur jene von den Maßnahmen beeinträchtigten Unternehmen entschädigt werden, die davon unmittelbar betroffen waren. Übereinstimmend fordert auch der Verwaltungsgerichtshof für eine Entschädigung nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, EpiG eine Betriebsbeschränkung oder -schließung gemäß Paragraph 20, EpiG und schließt ausdrücklich „mittelbare Beeinträchtigungen eines Unternehmens“ zum Beispiel durch Veranstaltungsverbote (gemäß Paragraph 15, EpiG) aus (VwGH 29.11.2021, Ro 2021/03/0011; 24.1.2022, Ra 2021/03/0136; 9.2.2022, Ro 2021/03/0019; 9.8.2022, Ra 2022/09/0049).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die selbstständige Tätigkeit der Vermietung und Verpachtung des Beschwerdeführers war durch die auf § 24 gestützten verkehrsbeschränkenden Maßnahmen nicht direkt betroffen und wirkten sich diese lediglich mittelbar auf ihn aus. Die verkehrsbeschränkenden Maßnahmen richteten sich primär an die Bestandnehmer des Beschwerdeführers. Beim Bestandnehmer „BB“ handelt es sich um einen Handelsbetrieb der selbst lediglich mittelbar mitunter Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unter Verweis auf den zweiten Halbsatz des § 32 Abs 1 Z 7 EpiG unterworfen war. Diese hinderten diesen Bestandnehmer jedoch grundsätzlich nicht daran, seinen Betrieb offen zu halten, auch wenn durch die Beschränkungen keine Kunden kommen konnten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Umstand war somit mit einer Situation gleichzusetzen, in welcher – losgelöst von der COVID-19-Pandemie – ein Handelsbetrieb geöffnet hat, jedoch aufgrund bestimmter Umstände an einem Tag keine Kunden ins Geschäft kommen. Zudem war es den in Tirol wohnhaften Dienstnehmern jederzeit gestattet, zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit an ihren Arbeitsplatz zu kommen. Durch die bereits beim Bestandnehmer „BB“ nur mittelbar bestehenden Beschränkungen war in weiterer Folge auch der Beschwerdeführer nur mittelbar beschränkt. Derartige mittelbare Beeinträchtigungen eines Unternehmens bzw einer selbstständigen Tätigkeit schließen jedoch unter Verweis auf die zuvor angeführte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes einen Entschädigungsanspruch aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die selbstständige Tätigkeit der Vermietung und Verpachtung des Beschwerdeführers war durch die auf Paragraph 24, gestützten verkehrsbeschränkenden Maßnahmen nicht direkt betroffen und wirkten sich diese lediglich mittelbar auf ihn aus. Die verkehrsbeschränkenden Maßnahmen richteten sich primär an die Bestandnehmer des Beschwerdeführers. Beim Bestandnehmer „BB“ handelt es sich um einen Handelsbetrieb der selbst lediglich mittelbar mitunter Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unter Verweis auf den zweiten Halbsatz des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 7, EpiG unterworfen war. Diese hinderten diesen Bestandnehmer jedoch grundsätzlich nicht daran, seinen Betrieb offen zu halten, auch wenn durch die Beschränkungen keine Kunden kommen konnten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Umstand war somit mit einer Situation gleichzusetzen, in welcher – losgelöst von der COVID-19-Pandemie – ein Handelsbetrieb geöffnet hat, jedoch aufgrund bestimmter Umstände an einem Tag keine Kunden ins Geschäft kommen. Zudem war es den in Tirol wohnhaften Dienstnehmern jederzeit gestattet, zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit an ihren Arbeitsplatz zu kommen. Durch die bereits beim Bestandnehmer „BB“ nur mittelbar bestehenden Beschränkungen war in weiterer Folge auch der Beschwerdeführer nur mittelbar beschränkt. Derartige mittelbare Beeinträchtigungen eines Unternehmens bzw einer selbstständigen Tätigkeit schließen jedoch unter Verweis auf die zuvor angeführte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes einen Entschädigungsanspruch aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der beiden anderen Bestandnehmern CC und EE „DD“ ist ebenfalls nur von einer mittelbaren Einschränkung der Ausübung der Erwerbstätigkeit des Vermietens und Verpachtens des Beschwerdeführers auszugehen, auch wenn zu Folge der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angeführten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes die Bestandnehmer nicht zur Entrichtung des Bestandszinses verpflichtet waren und der Verwaltungsgerichtshof in seinen jüngsten Entscheidungen vom 14.11.2022, Ro 2022/03/0048, 0049 und 0050, sowie vom 22.11.2022, Ro 2022/03/0047, Gastronomiebetrieben für den Zeitraum von 16.3.2020 bis 25.3.2020 das grundsätzliche Bestehen eines Anspruchs auf Verdienstentgang gemäß § 32 EpiG bejahte und es sich bei den Bestandnehmern der Betriebe „CC“ und „DD“ jeweils um Gastronomiebetriebe handelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anzumerken ist dabei jedoch, der Verwaltungsgerichtshof anerkannte einen Vergütungsanspruch von Gastronomiebetrieben aufgrund der Aufhebung des § 3 Abs 1 COVID-19-MV-96 durch den Verfassungsgerichtshof deshalb, da durch die Aufhebung die auf Grundlage des § 32 EpiG gestützten Verordnungen, welche explizit die Schließung von Gastgewerbetrieben vorsahen (vgl VO-BH Y-120), wieder anzuwenden waren. Der Vergütungsanspruch bezieht sich dabei auf § 32 Abs 1 Z 5 EpiG und direkt auf den jeweiligen Gastgewerbebetrieb. Eine gleichartige Beschränkung bzw Untersagung des Vermietens oder Verpachtens von Bestandsobjekten war jedoch in all diesen Verordnungen nicht explizit vorgesehen und kann eine solche nicht mittelbar über den Bestandnehmer auf den Bestandgeber abgeleitet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der beiden anderen Bestandnehmern CC und EE „DD“ ist ebenfalls nur von einer mittelbaren Einschränkung der Ausübung der Erwerbstätigkeit des Vermietens und Verpachtens des Beschwerdeführers auszugehen, auch wenn zu Folge der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angeführten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes die Bestandnehmer nicht zur Entrichtung des Bestandszinses verpflichtet waren und der Verwaltungsgerichtshof in seinen jüngsten Entscheidungen vom 14.11.2022, Ro 2022/03/0048, 0049 und 0050, sowie vom 22.11.2022, Ro 2022/03/0047, Gastronomiebetrieben für den Zeitraum von 16.3.2020 bis 25.3.2020 das grundsätzliche Bestehen eines Anspruchs auf Verdienstentgang gemäß Paragraph 32, EpiG bejahte und es sich bei den Bestandnehmern der Betriebe „CC“ und „DD“ jeweils um Gastronomiebetriebe handelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anzumerken ist dabei jedoch, der Verwaltungsgerichtshof anerkannte einen Vergütungsanspruch von Gastronomiebetrieben aufgrund der Aufhebung des Paragraph 3, Absatz eins, COVID-19-MV-96 durch den Verfassungsgerichtshof deshalb, da durch die Aufhebung die auf Grundlage des Paragraph 32, EpiG gestützten Verordnungen, welche explizit die Schließung von Gastgewerbetrieben vorsahen vergleiche VO-BH Y-120), wieder anzuwenden waren. Der Vergütungsanspruch bezieht sich dabei auf Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, EpiG und direkt auf den jeweiligen Gastgewerbebetrieb. Eine gleichartige Beschränkung bzw Untersagung des Vermietens oder Verpachtens von Bestandsobjekten war jedoch in all diesen Verordnungen nicht explizit vorgesehen und kann eine solche nicht mittelbar über den Bestandnehmer auf den Bestandgeber abgeleitet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer war durch seine Tätigkeit des Vermietens und Verpachtens daher nur mittelbar beschränkt und scheidet daher ein Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG aus. Der Entfall des Miet- bzw Pachtzinses war vielmehr mit einer Situation gleichzusetzen, in welcher ein Bestandsobjekt – losgelöst von der COVID-19-Pandemie – für eine gewisse Zeit nicht vermietet oder verpachtet werden kann. Auch beispielsweise Zulieferer und damit größtenteils Handelsbetriebe von Gastronomiebetrieben waren von den Gastronomiebetriebsschließungen nur mittelbar betroffen und gebührt auch hierfür kein Vergütungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 EpiG.Der Beschwerdeführer war durch seine Tätigkeit des Vermietens und Verpachtens daher nur mittelbar beschränkt und scheidet daher ein Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 7, EpiG aus. Der Entfall des Miet- bzw Pachtzinses war vielmehr mit einer Situation gleichzusetzen, in welcher ein Bestandsobjekt – losgelöst von der COVID-19-Pandemie – für eine gewisse Zeit nicht vermietet oder verpachtet werden kann. Auch beispielsweise Zulieferer und damit größtenteils Handelsbetriebe von Gastronomiebetrieben waren von den Gastronomiebetriebsschließungen nur mittelbar betroffen und gebührt auch hierfür kein Vergütungsanspruch gemäß Paragraph 32, Absatz eins, EpiG.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der für den Zeitraum von 16.3.2020 bis 25.3.2020 zuvor festgestellten fehlenden Kausalität für eine Vergütung nach dem Epidemiegesetz 1950 auf Grundlage der VO-BH-Y-120 und 134 kann für den Zeitraum ab 26.3.2020 in weiterer Folge dahingestellt bleiben, ob in diesem Zeitraum in Geltung gestandene Verordnungen, die sich formell auf das COVID-19-Maßnahmengesetz stützten, als auf das Epidemiegesetz 1950 gestützte Verordnungen gegolten hätten. Das COVID-19-Maßnahmengesetz sieht eine Vergütung dem Grunde nach nicht vor, eine Vergütung nach dem Epidemiegesetz 1950 scheidet den vorigen Ausführungen zu Folge mangels Kausalität aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">F. COVID-19-MV-96, Verhältnis Epidemiegesetz 1950 und COVID-19-Maßnahmengesetz Hinsichtlich des Verhältnisses des Epidemiegesetzes 1950 und des COVID-19-Maßnahmengesetzes normierte § 4 Abs 2 COVID-19-MG: „Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.“ [Anmerkung: diese Bestimmung findet sich nunmehr in § 13 Abs 2 COVID-19-MG]Hinsichtlich des Verhältnisses des Epidemiegesetzes 1950 und des COVID-19-Maßnahmengesetzes normierte Paragraph 4, Absatz 2, COVID-19-MG: „Hat der Bundesminister gemäß Paragraph eins, eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.“ [Anmerkung: diese Bestimmung findet sich nunmehr in Paragraph 13, Absatz 2, COVID-19-MG] Der Verfassungsgerichtshof setzte sich in seinem Erkenntnis vom 14.7.2020, G 202/2020 und V 408/2020, ausführlich mit dem Verhältnis von Epidemiegesetz 1950 und COVID-19-Maßnahmengesetz auseinander. Laut dem Verfassungsgerichtshof (vgl Rz 114) kommt im Hinblick auf Betretungsverbote von Betriebsstätten, die wegen COVID-19 auf Grundlage des § 1 COVID-19-MG angeordnet werden, eine Vergütung des dadurch entstandenen Verdienstentgangs nach § 32 EpiG nicht in Betracht. Der Gesetzgeber habe die Geltung der Regelungen des EpiG über die Schließung von Betriebsstätten betreffend Maßnahmen nach § 1 COVID-19-MG ausgeschlossen. Mit der Schaffung des COVID-19-Maßnahmengesetzes verfolgte der Gesetzgeber offenkundig (auch) das Anliegen, Entschädigungsansprüche im Falle einer Schließung von Betriebsstätten nach dem Epidemiegesetz 1950, konkret § 20 in Verbindung mit § 32 EpiG, auszuschließen (vgl auch VwGH 24.2.2021, Ra 2021/03/0018; 1.6.2021, Ra 2021/09/0043).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verfassungsgerichtshof setzte sich in seinem Erkenntnis vom 14.7.2020, G 202 aus 2020, und römisch fünf 408 aus 2020,, ausführlich mit dem Verhältnis von Epidemiegesetz 1950 und COVID-19-Maßnahmengesetz auseinander. Laut dem Verfassungsgerichtshof vergleiche Rz 114) kommt im Hinblick auf Betretungsverbote von Betriebsstätten, die wegen COVID-19 auf Grundlage des Paragraph eins, COVID-19-MG angeordnet werden, eine Vergütung des dadurch entstandenen Verdienstentgangs nach Paragraph 32, EpiG nicht in Betracht. Der Gesetzgeber habe die Geltung der Regelungen des EpiG über die Schließung von Betriebsstätten betreffend Maßnahmen nach Paragraph eins, COVID-19-MG ausgeschlossen. Mit der Schaffung des COVID-19-Maßnahmengesetzes verfolgte der Gesetzgeber offenkundig (auch) das Anliegen, Entschädigungsansprüche im Falle einer Schließung von Betriebsstätten nach dem Epidemiegesetz 1950, konkret Paragraph 20, in Verbindung mit Paragraph 32, EpiG, auszuschließen vergleiche auch VwGH 24.2.2021, Ra 2021/03/0018; 1.6.2021, Ra 2021/09/0043).</p>\n<p class=\"lf-p\">Entsprechend den Darlegungen des Verfassungsgerichtshofes (Rz 127) begegnet das in § 4 Abs 1a COVID-19-MG vorgesehene rückwirkende Inkrafttreten des § 4 Abs 2 in der Fassung BGBl I Nr 16/2020 mit 16.3.2020 aus Sicht des Vertrauensschutzes keinen Bedenken. Der Ausschluss der Anwendbarkeit der Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 betreffend die Schließung von Betriebsstätten war bereits in der − am 16.3.2020 in Kraft getretenen − Stammfassung des § 4 Abs 2 COVID-19-MG, BGBl I Nr 12/2020, enthalten. Mit der Novellierung BGBl I Nr 16/2020 sei die Bestimmung lediglich insofern präzisiert worden, als die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 betreffend die Schließung von Betriebsstätten „im Rahmen des Anwendungsbereiches dieser Verordnung“ nach § 1 COVID-19-MG nicht gelten würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine rückwirkende Beeinträchtigung einer Vertrauensposition sei darin nicht zu erblicken. Entsprechend den wiedergegebenen Darlegungen des Verfassungsgerichtshofes bietet folglich § 32 Abs 1 Z 5 EpiG keine Rechtsgrundlage für eine Vergütung, wenn die Beschränkung oder Sperrung des jeweiligen Betriebes durch eine Maßnahme nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz entstanden ist. Entsprechend den Darlegungen des Verfassungsgerichtshofes (Rz 127) begegnet das in Paragraph 4, Absatz eins a, COVID-19-MG vorgesehene rückwirkende Inkrafttreten des Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 16 aus 2020, mit 16.3.2020 aus Sicht des Vertrauensschutzes keinen Bedenken. Der Ausschluss der Anwendbarkeit der Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 betreffend die Schließung von Betriebsstätten war bereits in der − am 16.3.2020 in Kraft getretenen − Stammfassung des Paragraph 4, Absatz 2, COVID-19-MG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 2020,, enthalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit der Novellierung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 16 aus 2020, sei die Bestimmung lediglich insofern präzisiert worden, als die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 betreffend die Schließung von Betriebsstätten „im Rahmen des Anwendungsbereiches dieser Verordnung“ nach Paragraph eins, COVID-19-MG nicht gelten würden. Eine rückwirkende Beeinträchtigung einer Vertrauensposition sei darin nicht zu erblicken. Entsprechend den wiedergegebenen Darlegungen des Verfassungsgerichtshofes bietet folglich Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, EpiG keine Rechtsgrundlage für eine Vergütung, wenn die Beschränkung oder Sperrung des jeweiligen Betriebes durch eine Maßnahme nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz entstanden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daraus folgt, auch durch die auf § 1 COVID-19-MG gestützte COVID-19-MV-96, mit der der Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ein Betretungsverbot von bestimmten Unternehmen im Zeitraum von 16.3.2020 bis 30.4.2020, verordnete, kam gemäß § 4 Abs 2 COVID-19-MG ein Anspruch auf Vergütung wegen Maßnahmen betreffend die Schließung von Betriebsstätten auf Grundlage des Epidemiegesetzes 1950 ebenfalls nicht mehr in Betracht. Daraus folgt, auch durch die auf Paragraph eins, COVID-19-MG gestützte COVID-19-MV-96, mit der der Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ein Betretungsverbot von bestimmten Unternehmen im Zeitraum von 16.3.2020 bis 30.4.2020, verordnete, kam gemäß Paragraph 4, Absatz 2, COVID-19-MG ein Anspruch auf Vergütung wegen Maßnahmen betreffend die Schließung von Betriebsstätten auf Grundlage des Epidemiegesetzes 1950 ebenfalls nicht mehr in Betracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn zu Folge den vorigen Ausführungen bereits für bestimmte Unternehmen, beispielsweise Handels- und Dienstleistungsunternehmen, ein Anspruch auf Vergütung wegen Maßnahmen betreffend die Schließung von Betriebsstätten auf Grundlage des Epidemiegesetzes 1950 nicht mehr in Betracht kommt, gilt dies umso mehr für die selbstständige Tätigkeit des Vermietens und Verpachtens des Beschwerdeführers, welche ohnehin von den Beschränkungen nie unmittelbar umfasst war.</p>\n<p class=\"lf-p\">G. Ergebnis Miet- bzw Pachtzinsausfälle oder Miet- bzw Pachtzinsminderungen fallen klar nicht unter einen der taxativ aufgezählten Fälle des § 32 Abs 1 Z 1 bis 7 EpiG. Ein Vergütungsanspruch scheidet daher bereits dem Grunde nach aus. Miet- bzw Pachtzinsausfälle oder Miet- bzw Pachtzinsminderungen fallen klar nicht unter einen der taxativ aufgezählten Fälle des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 EpiG. Ein Vergütungsanspruch scheidet daher bereits dem Grunde nach aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Losgelöst von der taxativen Aufzählung der Fälle in § 32 Abs 1 EpiG, in welchen eine Vergütung für die selbstständige Tätigkeit des Vermietens und Verpachtens nicht vorgesehen ist, scheidet ein Entschädigungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 Z 5 oder 7 EpiG auch bei näherer Prüfung aus: Losgelöst von der taxativen Aufzählung der Fälle in Paragraph 32, Absatz eins, EpiG, in welchen eine Vergütung für die selbstständige Tätigkeit des Vermietens und Verpachtens nicht vorgesehen ist, scheidet ein Entschädigungsanspruch gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, oder 7 EpiG auch bei näherer Prüfung aus:</p>\n<p class=\"lf-p\">Für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum war für die selbstständige Tätigkeit des Vermietens und Verpachtens des Beschwerdeführers keine auf § 20 EpiG gestützte Maßnahme in Kraft. Ein Entschädigungsanspruch scheidet daher gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG aus.Für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum war für die selbstständige Tätigkeit des Vermietens und Verpachtens des Beschwerdeführers keine auf Paragraph 20, EpiG gestützte Maßnahme in Kraft. Ein Entschädigungsanspruch scheidet daher gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, EpiG aus. § 32 Abs 1 Z 5 EpiG stellt des Weiteren darauf ab und sieht eine Vergütung nur vor, wenn das Unternehmen in seinem Betrieb direkt geschlossen oder beschränkt worden ist. Der entstandene finanzielle Nachteil von Betrieben oder einer selbstständigen Tätigkeit, wie der verfahrensgegenständlichen, die nicht unmittelbar selbst durch Schließung und Beschränkung betroffen waren, sondern einen finanziellen Nachteil als Folge anderer geschlossener Betriebe – jene der Bestandsnehmer – erlitten, stellt einen bloßen Nebeneffekt dar, der keinen vergütungsfähigen Anspruch gemäß § 32 EpiG darstellt. Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, EpiG stellt des Weiteren darauf ab und sieht eine Vergütung nur vor, wenn das Unternehmen in seinem Betrieb direkt geschlossen oder beschränkt worden ist. Der entstandene finanzielle Nachteil von Betrieben oder einer selbstständigen Tätigkeit, wie der verfahrensgegenständlichen, die nicht unmittelbar selbst durch Schließung und Beschränkung betroffen waren, sondern einen finanziellen Nachteil als Folge anderer geschlossener Betriebe – jene der Bestandsnehmer – erlitten, stellt einen bloßen Nebeneffekt dar, der keinen vergütungsfähigen Anspruch gemäß Paragraph 32, EpiG darstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die VO-BH Y-120 und 134 sahen zwar Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 EpiG für den Bezirk Y vor. Für einen Entschädigungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG würde es jedoch an der Kausalität und der unmittelbaren Möglichkeit zum Vermieten und Verpachten fehlen.Die VO-BH Y-120 und 134 sahen zwar Verkehrsbeschränkungen gemäß Paragraph 24, EpiG für den Bezirk Y vor. Für einen Entschädigungsanspruch gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 7, EpiG würde es jedoch an der Kausalität und der unmittelbaren Möglichkeit zum Vermieten und Verpachten fehlen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Zeitraum von 16.3.2020 bis 30.4.2020 stand auch die explizit auf § 1 COVID-19-MG gestützte COVID-19-MV-96 in Kraft. § 1 dieser Verordnung untersagte das Betreten von bestimmten Unternehmen und normierte Einschränkungen für derartige Betriebe. Aufgrund der expliziten Regelung des § 4 Abs 2 COVID-19-MG gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 – und damit auch die entsprechenden Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 betreffend einen Vergütungsanspruch – nicht mehr zur Anwendung. Dies gilt in weiterer Folge auch für die vom Beschwerdeführer selbstständige Tätigkeit des Vermietens und Verpachtens, die von allen verordneten Beschränkungen ohnehin nie unmittelbar betroffen war.Im Zeitraum von 16.3.2020 bis 30.4.2020 stand auch die explizit auf Paragraph eins, COVID-19-MG gestützte COVID-19-MV-96 in Kraft. Paragraph eins, dieser Verordnung untersagte das Betreten von bestimmten Unternehmen und normierte Einschränkungen für derartige Betriebe. Aufgrund der expliziten Regelung des Paragraph 4, Absatz 2, COVID-19-MG gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 – und damit auch die entsprechenden Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 betreffend einen Vergütungsanspruch – nicht mehr zur Anwendung. Dies gilt in weiterer Folge auch für die vom Beschwerdeführer selbstständige Tätigkeit des Vermietens und Verpachtens, die von allen verordneten Beschränkungen ohnehin nie unmittelbar betroffen war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde wies somit den Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges betreffend die selbstständige Tätigkeit des Vermietens und Verpachtens des Beschwerdeführers für den Zeitraum von 16.3.2020 bis 15.5.2020 zu Recht ab.</p>\n<p class=\"lf-p\">H. Entfall der mündlichen Verhandlung Zwar beantragte der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel die Durchführung einer allfälligen öffentlichen mündlichen Verhandlung. Ungeachtet eines Parteienantrags können Verwaltungsgerichte allerdings von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.Zwar beantragte der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel die Durchführung einer allfälligen öffentlichen mündlichen Verhandlung. Ungeachtet eines Parteienantrags können Verwaltungsgerichte allerdings von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu dieser Bestimmung hielt der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt fest, der Gesetzgeber hatte als Zweck einer mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus auch die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht vor Augen. Zweck einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist grundsätzlich nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen. Der Verwaltungsgerichtshof wies in diesem Zusammenhang auf EGMR 19.2.1998, Jacobsson (2), 16.970/90, Rz 49 = ÖJZ 1998, 4, hin, in welchem der Entfall einer mündlichen Verhandlung als gerechtfertigt angesehen wurde, wenn angesichts der Beweislage vor dem Gerichtshof und angesichts der Beschränkung der zu entscheidenden Fragen „das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte“.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwaltungsgerichtshof erachtet in solchen Fällen eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist, die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen werden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Zusammenfassend ist gemäß § 24 Abs 1 VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrags gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Beschwerdewerbers ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066 bis 0068 mwN).Zu dieser Bestimmung hielt der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt fest, der Gesetzgeber hatte als Zweck einer mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus auch die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht vor Augen. Zweck einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist grundsätzlich nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwaltungsgerichtshof wies in diesem Zusammenhang auf EGMR 19.2.1998, Jacobsson (2), 16.970/90, Rz 49 = ÖJZ 1998, 4, hin, in welchem der Entfall einer mündlichen Verhandlung als gerechtfertigt angesehen wurde, wenn angesichts der Beweislage vor dem Gerichtshof und angesichts der Beschränkung der zu entscheidenden Fragen „das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte“. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet in solchen Fällen eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist, die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen werden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusammenfassend ist gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrags gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Beschwerdewerbers ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066 bis 0068 mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist − ausgehend vom unbestrittenen Sachverhalt − ausschließlich die Rechtsfrage, ob eine Vergütung des Verdienstentgangs betreffend der vom Beschwerdeführer selbstständigen Tätigkeit als Vermieter und Verpächter auf § 32 Abs 1 EpiG stützen kann. Die verschiedenen Rechtsstandpunkte wurden schon umfassend im angefochtenen Bescheid ausgeführt. Auch unter Berücksichtigung der zahlreichen zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs bedarf es selbst unter Berücksichtigung des § 24 Abs 4 VwGVG keiner Erörterung dieser Rechtsfrage im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist − ausgehend vom unbestrittenen Sachverhalt − ausschließlich die Rechtsfrage, ob eine Vergütung des Verdienstentgangs betreffend der vom Beschwerdeführer selbstständigen Tätigkeit als Vermieter und Verpächter auf Paragraph 32, Absatz eins, EpiG stützen kann. Die verschiedenen Rechtsstandpunkte wurden schon umfassend im angefochtenen Bescheid ausgeführt. Auch unter Berücksichtigung der zahlreichen zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs bedarf es selbst unter Berücksichtigung des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG keiner Erörterung dieser Rechtsfrage im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.</p>\n<p class=\"lf-p\">VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Vor diesem Hintergrund ist auch die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Vor diesem Hintergrund ist auch die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision – so VwGH 7.4.2021, Ra 2021/09/0051 – zum einen etwa, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision – so VwGH 7.4.2021, Ra 2021/09/0051 – zum einen etwa, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).</p>\n<p class=\"lf-p\">R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Außerlechner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.49.0629.1</p></div>", "next": 0}