{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer behauptete bei seiner Einvernahme (GZ 16 Cga15/22v, ON 45.1, 3), dass die beiden Frauen aus dem Aufenthaltsraum in den Stützpunkt gestürmt seien und dann wieder geschlossen in den Aufenthaltsraum gingen. Die Patientin JJ habe ein Messer in der Hand gehabt und NN ein Tableau wie ein Schild gehalten. Er habe dem diensthabenden Arzt Bescheid gesagt. Auch sei LL gekommen und habe sie selbst gesehen, dass ein Ausnahmezustand vorliege. Frau JJ sei hernach im Gang 5-Punkt-fixiert worden. Frau NN sei im Aufenthaltsraum (ebenso 5-Punkt) fixiert worden. Von LL sei erlaubt worden, dass die Kamera im Zimmer eingeschalten werde und sei mit Frau JJ vereinbart worden, dass sie die rechte Handfläche auf und ab bewege, wenn sie auf die Toilette müsse. Gegen 2.00 Uhr in der Nacht habe der Beschwerdeführer in der Kamera gesehen, dass JJ das vereinbarte Handsignal für den Toilettenbedarf gegeben habe und habe er hieraufhin Frau KK informiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Pflegerin KK, die im offenen Bereich Dienst hatte, führte demgegenüber vor Gericht (ON 47, GZ 16 Cga15/22v) aus, dass sie nachts gegen 2:00 Uhr involviert worden sei. Der Beschwerdeführer habe zu ihr gesagt, dass Frau JJ aufs Klo müsse. Er habe sie nicht fernmündlich kontaktiert, sondern sei er bei ihr heraußen auf der offenen Station gewesen. Sie sind dann zusammengegangen und nahm Fr. KK eine Bettschüssel mit. Daraufhin hatte die Bettdecke heruntergegeben und zurückgeschlagen. Hierbei war jedoch die Pyjamahose bereits unten. Das Scham sohin der Intimbereich der Patientin frei sichtbar. Für Frau KK lag eine Intimsphärenverletzung vor. Sie schlug dem Beschwerdeführer vor, die Patientin zu defixieren, damit diese auf die Toilette gehen kann. Die Patientin war zu diesem Zeitpunkt ruhig und war weder eigen- noch fremdgefährdet. Der Beschwerdeführer war jedoch dagegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Frau KK erklärte weiters vor Gericht, dass es schwierig war mit Herrn AA zu diskutieren. Sie selbst könne sich vorwerfen, dass sie sich nicht mehr durchgesetzt hätte und tut das ihr im Nachhinein betrachtet leid. Frau KK hat anschließend die Bettschüssel eingegeben, die Bettdecke wieder drüber gegeben und sind sie zusammen rausgegangen. Sie habe eine schickliche Zeit gewartet und ist dann wieder zur Patientin hineingegangen und sie versorgt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zeugin erklärte weiter, dass der Beschwerdeführer dann noch eine Zeit lang bei ihr gewesen ist. Sie hätte gesagt, dass er wieder zurückgehen müsse, da eine Anwesenheitspflicht habe, zumal 2 fixierte Personen auf der Geschlossenen waren. Generell war er in dieser Nacht immer wieder bei ihr heraußen gewesen und hat schon eine Zeit lang mehrmals eine halbe Stunde bei ihr gesessen und hat geredet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters erklärte die Zeugin, dass sie in der Früh nochmals in die Geschlossene gegangen ist und gehört hat, wie der Beschwerdeführer zur Patientin JJ sagte „geh durchs Festbinden habe ich dir die Spritze erspart“. Auch konnte die Zeugin die Angaben des Beschwerdeführers JJ sei unterschwellig gespannt und aggressiv, aufbrausend gewesen, nicht bestätigen. Vielmehr hätte sie sie losgebunden und jeder andere Kollege hätte sie auch aufs Klo gehen lassen. Sie konnte auch ausschließen, dass die Patientin geschrien hat. Es tut ihr noch heute leid, dass sie sich nicht hier mehr durchgesetzt hat. Auch hätte sie gehört, wie der Beschwerdeführer zur Patientin sagte „Sonst machens halt ins Bett, wenn‘s nicht geht“. Unterwäsche hatte die Patientin keine an. Frau KK hatte den Eindruck, dass der Beschwerdeführer die Bettschüssel schon gesteckt hat, er Frau JJ dann aber doch wieder zugedeckt und dann die Pflegerin KK geholt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Am 12.8.2022 gab LL im betriebsinternen Gespräch zu Protokoll, dass sie von der Fixierung der Frau JJ und der Frau NN nicht vorab informiert worden sei. Sie sei erst dazu gekommen, als alles schon im Gange war. Vor dem Landesgericht gab LL an, dass sie von einer Kamera nicht wisse. Für eine Kamera muss sie direkt gefragte werden und konnte sie dies ausschließen, da sie es sonst ins Protokoll geschrieben hätte (GZ 16 Cga15/22v, ON 52.1, 3ff).</p>\n<p class=\"lf-p\">Weder von LL noch von einer anderen Person konnte bestätigt werden, dass die Patientin JJ tatsächlich ein Messer in der Hand hatte, mit dem sie den Beschwerdeführer bedroht hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Patienten führte vor Gericht im Rahmen ihrer Einvernahme als Zeugin aus [s. GZ 16 Cga15/22v,ON 47.1 14ff:]: „Wenn ich gefragt werde, was ich noch angeben möchte bzw. ergänzen: ich bin einfach so nervös, diese wühlt bei mir sehr viel auf, das ist für mich belastend, wenn man neben diesen Menschen sitzt. Das erste war, wie „er“, mit mein ich die Art des anwesenden Klägers, Sina angepackt hat. Ich habe zu ihm gesagt, er soll dies lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn ich gefragt werde, ob es gröblich war: ja, viel zu grob. Er hat zu mir gesagt, ich kann mich beruhigen, ich bin eh die nächste.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn ich gefragt werde, wieso die weiteren Damen für die Fixierung gekommen sind: ich schätze, das weiß ich nicht, weil er sie gerufen hat. Wir waren einfach im Aufenthaltsraum. Wir sind nicht laut geworden. Es war ja auch ein junger Bursch dabei, diese ist auch am Tisch gesessen. Glaublich hat er Arafat geheißen oder ähnlich. Wir haben nichts gemacht, deswegen war es so unnachvollziehbar. Fixiert wurde ich im Hausgang. Ich wurde dann in mein „Zimmer“ geschoben. Damals weist ca. 19:30 Uhr, es war die Zeit der Dienstübergabe, deswegen waren auch so viel Helfer für seine Anweisungen uns zu fixieren vor Ort. Beim fixieren habe ich schon geäußert, lasst mich bitte wenigstens noch aufs Klo gehen. Ich habe überhaupt nicht verstanden, wieso ich fixiert werde, es war ja gar nichts.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie ich in das Zimmer reingeschoben war, dann war die Äußerung, „das liegt ganz an dir“. Diese Äußerung stammt von AA. Ich habe gesagt, ich muss wirklich auf die Toilette und dann hat er geäußert, das hättest du dir vorher überlegen sollen. Ich habe geantwortet, wieso vorher überlegen, ich habe nicht gewusst was passiert. Er hat immer wiederholt, dass ich angeblich genau weiß, wieso ich fixiert worden bin und ich habe gesagt, „nein“. Ich habe ihm gesagt, „ich habe nichts getan, wieso werde ich fixiert“. Er: „das weißt du ganz genau, tun nicht so blöd“.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn mir mein Passus vorgehalten wird “… Ich bat ihn die Toilette benutzen zu dürfen, ließ mich nicht, ich flehte mehrfach darum und sagte, dass ich so dringend muss, dass ich schon Schmerzen habe. Er sagte jedes Mal, das hättest du dir vorher überlegen sollen. Ich schiebe sich fast keine Stimme und Kraft mehr hatte und gefragt, ob dies so stimmt: ja […] Er hat auch zuvor schon das Spiel mit mir gespielt, dass ich nicht so fixiert war, dass ich fest fixiert war. Er hat sich den Spaß gemacht, dass ich mich immer befreien habe können. Ich habe mit dem Mund angefangen. Dies war so anstrengend und da habe ich so wie gehabt. […] Über Frage:</p>\n<p class=\"lf-p\">Er ist irgendwann mit einer Bettpfanne gekommen und hat er sie mir unten reingestoßen. Ich wiederhole gestoßen. Er ist dann von meinem Bett gestanden. Festgehalten wird, dass die Zeugin aufsteht, die Hände verschränkt und angibt: er hat sich nach vorne gebeugt hat auf mein Geschlecht geschaut und hat gesagt, ich solle urinieren. Ich habe gesagt, ma bitte so geht das nicht. Ich habe schon so weh, ich halte es nicht mehr aus, muss das echt sein, dass ich mich einnässe und mir ist schon so kalt. Kannst du dich wenigstens umdrehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Festgehalten wird, dass die Zeugen sehr traurig wirkt und schweigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er hatte mir gegenüber gesagt, dass ich wahrscheinlich eh nicht so dringend muss. Wenn es jetzt nicht geht und er sich von mir nicht pflanzen lässt. Ich habe gesagt, so kann man nicht, wenn jemand vor dem Bett steht, muss das echt sein das ich mich einnässe. Ich hatte einen Pyjama an. Normalerweise habe ich auch eine Unterhose an. Ich weiß nur, dass sie mir heruntergezogen worden ist. Es wurde ganz runtergezogen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn ich gefragt werde, wie weit zu den Knien oder wie auch immer:</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorgekommen ist es mir bis ganz runter bis zu den Knöcheln, gesehen habe ich es ja nicht durch die Fixierung. Es hat mit der Pfanne nicht geklappt, ich hatte einfach Schmerzen bei den Nieren und bei der Blase. Er hat die Pfanne dann weggenommen und hat gesagt jetzt hast du deine Chance verspielt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn ich gefragt werde, ob man mir die Hose wieder raufgezogen hat:</p>\n<p class=\"lf-p\">Das weiß ich nicht mehr. Ich war irgendwann schon so erschöpft und es ist auch schon lange her. [..] Wenn ich gefragt werde, ob ich ausschließen kann, dass ich mir die Hose bzw. die Pyjamahose und allfällige Unterhose selbst herunter gerieben habe, wie ich versucht habe mich zu befreien: ich weiß noch, wie er sie mir heruntergerissen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn ich gefragt werde ob dies auch eher gröblich war: ja, natürlich. Ich hatte noch nie so Angst wie in dieser Nacht, dass ich vergewaltigt werde. Ich war 3 Jahre in Amerika und habe mich noch nie so gefürchtet wieder unten und das nur wegen dir [Anm: Die Zeugin spricht dem Kläger direkt an] alleine. Alle anderen waren fürsorglich und nett.“ OA DDD führte mit der Patientin nach dem Vorfall ein Gespräch und führte er vor Gericht aus, dass es schon vorkommt, dass Patienten Sachen unterschiedlich wahrnehmen, gerade wenn sie psychotisch sind. Das war aber Frau JJ nicht. Es war eine Schilderung, die glaubhaft geklungen hat. Sie war nicht psychotisch und hat es sehr schlüssig geschildert (s GZ 16 Cga15/22v, ON 52.1,6 und 7).</p>\n<p class=\"lf-p\">Selbst das Landesgericht Y glaubte vollumfänglich den Angaben der Patientinnen und führte in Bezug auf den Nachtdienst vom 26.12. auf den 27.12.2021 an: „Überdies war besagter Ablauf des Nachtdienstes der eindrücklichen und auch belastenden Aussage der beiden Patientinnen, welche voll umfänglich Glaubwürdigkeit beigemessen wurde, wie auch der Zeugin Herr KK geschuldet, dies in Zusammenschau mit den 2 Protokollen vom 05.08.2022, Blg ./1 und ./2“ (s Urteil LG Y, 16 Cga 15/22v, ON 121, 48). Die Verantwortung von AA betreffend Handzeichen, der Windel, der Regenzeit der Patientin und somit mangelnden Defixierungsmöglichkeit wurden vollumfänglich widerlegt und waren in sich als auch insbesondere mit den Aussagen der Zeuginnen widersprüchlich und war der gesamten Würdigung des Verhaltens des Klägers im Verfahren als auch dessen Aussage hier der Zeugin JJ als auch KK zu folgen. Auch seine Ausführungen zur Kontaktierung von KK wurden nicht bestätigt. Dass JJ gespannt und aggressiv aufbrausend gewesen sei und geschrien habe, steht im diametralen Widerspruch zu den Angaben der Zeugin KK, welche ein gegenteiliges Bild zeichnete. Auch die Patientin beschrieb es nicht annähernd wieder Kläger. Der Senat schenkt dem Kläger hier gesamthaft keinen Glauben.“ 4.2.) Zum vorgelegten Tagebuch des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem LG 16 Cga 15/22v:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer legte im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren ein „Tagebuch“ vor, in dem er seine Gedanken und Emotionen wiedergibt. Diese wurden auch in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem Beschwerdeführer erörtert. Auffallend war, dass die notierten Gedankengänge des Beschwerdeführers im Tagebuch äußerst frustrierend wirken und offenbar darauf zurückzuführen waren, dass er sich in seine Arbeitskollegin WW verliebt hat und seine Gefühle von ihr nicht erwidert wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In sämtlichen Einträgen finden sich immer wieder extreme Äußerungen betreffend WW, und wirkt es, dass der Beschwerdeführer überdurchschnittlich auf diese fokussiert und fixiert war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf das Landesverwaltungsgericht wirkte der Beschwerdeführer, dass er sich selbst – auch wenn er dies in der mündlichen Verhandlung verneint hat - in eine Opferrolle drängt, und zwar insofern, dass er in den Augen der anderen alles falsch mache, er nicht einheimisch sei und deshalb benachteiligt werde und von den anderen Mitarbeitern gemobbt werde.</p>\n<p class=\"lf-p\">4.3.) Zum Umgang des Beschwerdeführers mit den übrigen Mitarbeitern im BKH X:</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Übrigen war der Umgang mit den übrigen Kollegen und Ärzten im BKH X nicht reibungslos. Im Tagebuch wird bis auf ZZZ, YYY über sämtliche Kollegen abfällig geschrieben (s beispielshaft den Eintrag vom 2.8.2021: „ich habe wieder nix geschlafen. Permanent Angst und Sorgen wegen der Ausrasterei von WW. Wenn ich ausgeflippt wäre dürft scho wieder antreten. Abers kleine Mädchen darf des, grad wen da EEE da is. Der Lapp kriegt eh nix auf dreihe und da is ma egal oba geschieden is oder nit. … Könnt kotzen dass jetzt jeder aufgehetzt wird und so a kleines Mistvieh mich weiter packen will … Die sollen mich demontieren. Hab die Schnauze so voll von dem Laden. Müsst i aus da Schwoich stammen das mi noch wer was glaubt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Und *** wird’s einhacken auf mi a wieder anfangen und mir auch wieder erklären dass ich alles falsch seh. Hört eh grad no auf die Magersüchtige …“.). Diese Ausdrucksweise und Empfindungen des Beschwerdeführers lässt sich im groben im ganzen Tagebuch finden. Im Übrigen war der Umgang mit den übrigen Kollegen und Ärzten im BKH römisch zehn nicht reibungslos. Im Tagebuch wird bis auf ZZZ, YYY über sämtliche Kollegen abfällig geschrieben (s beispielshaft den Eintrag vom 2.8.2021: „ich habe wieder nix geschlafen. Permanent Angst und Sorgen wegen der Ausrasterei von WW. Wenn ich ausgeflippt wäre dürft scho wieder antreten. Abers kleine Mädchen darf des, grad wen da EEE da is. Der Lapp kriegt eh nix auf dreihe und da is ma egal oba geschieden is oder nit. … Könnt kotzen dass jetzt jeder aufgehetzt wird und so a kleines Mistvieh mich weiter packen will … Die sollen mich demontieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hab die Schnauze so voll von dem Laden. Müsst i aus da Schwoich stammen das mi noch wer was glaubt. Und *** wird’s einhacken auf mi a wieder anfangen und mir auch wieder erklären dass ich alles falsch seh. Hört eh grad no auf die Magersüchtige …“.). Diese Ausdrucksweise und Empfindungen des Beschwerdeführers lässt sich im groben im ganzen Tagebuch finden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es kam auch weiters zu tätsächlichen Konflikten mit dem im BKH X tätigen Arzt Dr. (s. Urteil LG Y, 16 Cga 15/22v, ON 121, 22 ff und 39). Aufgrund eines Vorfalls mit einem Patienten, wurde der Beschwerdeführer von FFF angesprochen, worauf dieser hochemotional wurde. Er erklärte, dass er vom Patienten provoziert wurde, wobei er lautstark gegenüber FFF wüste Beschimpfungen äußerte und dessen Fähigkeiten als Arzt infrage stellte. Diese Auseinandersetzung trug sich im Stützpunkt mit offenen Türen zu einem Zeitpunkt zu, zu dem die Patienten ihre Abend- und Nachtmedikation geholt haben. Es kam auch weiters zu tätsächlichen Konflikten mit dem im BKH römisch zehn tätigen Arzt Dr. (s. Urteil LG Y, 16 Cga 15/22v, ON 121, 22 ff und 39). Aufgrund eines Vorfalls mit einem Patienten, wurde der Beschwerdeführer von FFF angesprochen, worauf dieser hochemotional wurde. Er erklärte, dass er vom Patienten provoziert wurde, wobei er lautstark gegenüber FFF wüste Beschimpfungen äußerte und dessen Fähigkeiten als Arzt infrage stellte. Diese Auseinandersetzung trug sich im Stützpunkt mit offenen Türen zu einem Zeitpunkt zu, zu dem die Patienten ihre Abend- und Nachtmedikation geholt haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">4.4.) Zu den Angaben des vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen RR:</p>\n<p class=\"lf-p\">Was die Angaben des Zeugen RR vor dem Landesverwaltungsgericht betrifft, vermochte er mit seinen Angaben nichts Erhellendes beitragen. Dieser ist Ende 2019 aus dem Betrieb des Bezirkskrankenhauses ausgeschieden, damit vor dem hier verfahrensmaßgeblichen Zeitraum.</p>\n<p class=\"lf-p\">IV.römisch vier.</p>\n<p class=\"lf-p\">Rechtslage:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die maßgeblichen Bestimmungen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz 1997, idF BGBl I Nr 253/2021 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 253 aus 2021, lauten wie folgt:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Abschnitt Berufsberechtigung § 27. Paragraph 27,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind Personen berechtigt, die 1. handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind, 2. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen, 3. einen Qualifikationsnachweis (§§ 28 bis 31) erbringen,einen Qualifikationsnachweis (Paragraphen 28 bis 31) erbringen, 4. über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und 5. in das Gesundheitsberuferegister gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz (GBRG), BGBl. I Nr. 87/2016, eingetragen sind.in das Gesundheitsberuferegister gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz (GBRG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016,, eingetragen sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Nicht vertrauenswürdig ist jedenfalls, 1. wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist und 2. wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu befürchten ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Für die Dauer der COVID-19-Pandemie dürfen für Tätigkeiten des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege auch Personen, die nicht in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, herangezogen werden, wenn diesen ihr im Ausland erworbener Qualifikationsnachweis gemäß §§ 28a ff anerkannt bzw. nostrifiziert wurde, auch wenn allfällig vorgeschriebene Ausgleichsmaßnahmen oder Ergänzungsausbildungen noch nicht absolviert worden sind.(3) Für die Dauer der COVID-19-Pandemie dürfen für Tätigkeiten des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege auch Personen, die nicht in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, herangezogen werden, wenn diesen ihr im Ausland erworbener Qualifikationsnachweis gemäß Paragraphen 28 a, ff anerkannt bzw. nostrifiziert wurde, auch wenn allfällig vorgeschriebene Ausgleichsmaßnahmen oder Ergänzungsausbildungen noch nicht absolviert worden sind.</div>\n<p class=\"lf-p\">Berufsbild § 12.Paragraph 12,</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege trägt die Verantwortung für die unmittelbare und mittelbare Pflege von Menschen in allen Altersstufen, Familien und Bevölkerungsgruppen in mobilen, ambulanten, teilstationären und stationären Versorgungsformen sowie allen Versorgungsstufen (Primärversorgung, ambulante spezialisierte Versorgung sowie stationäre Versorgung). Handlungsleitend sind dabei ethische, rechtliche, interkulturelle, psychosoziale und systemische Perspektiven und Grundsätze.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege trägt auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse durch gesundheitsfördernde, präventive, kurative, rehabilitative sowie palliative Kompetenzen zur Förderung und Aufrechterhaltung der Gesundheit, zur Unterstützung des Heilungsprozesses, zur Linderung und Bewältigung von gesundheitlicher Beeinträchtigung sowie zur Aufrechterhaltung der höchstmöglichen Lebensqualität aus pflegerischer Sicht bei.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Im Rahmen der medizinischen Diagnostik und Therapie führen Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege die ihnen von Ärzten übertragenen Maßnahmen und Tätigkeiten durch.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit tragen Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zur Aufrechterhaltung der Behandlungskontinuität bei.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege entwickelt, organisiert und implementiert pflegerische Strategien, Konzepte und Programme zur Stärkung der Gesundheitskompetenz, insbesondere bei chronischen Erkrankungen, im Rahmen der Familiengesundheitspflege, der Schulgesundheitspflege sowie der gemeinde- und bevölkerungsorientierten Pflege.</div>\n<p class=\"lf-p\">Entziehung der Berufsberechtigung § 40. Paragraph 40,</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die auf Grund des Berufssitzes oder Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 27 Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.(1) Die auf Grund des Berufssitzes oder Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind die Landeshauptmänner und die Gesundheit Österreich GmbH zu benachrichtigen.(2) Über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, sind die Landeshauptmänner und die Gesundheit Österreich GmbH zu benachrichtigen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Wenn 1. die Voraussetzungen gemäß § 27 Abs. 1 vorliegen unddie Voraussetzungen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, vorliegen und 2. gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken mehr bestehen, ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, durch die auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen. Die Landeshauptmänner und die Gesundheit Österreich GmbH sind zu benachrichtigen.ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, entzogen wurde, durch die auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen. Die Landeshauptmänner und die Gesundheit Österreich GmbH sind zu benachrichtigen. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2016)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016,)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Im Falle eines Strafverfahrens gegen einen Berufsangehörigen haben 1. die Staatsanwaltschaften über den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens und 2. die Strafgerichte über</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidungb) die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung die gemäß Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.die gemäß Absatz eins, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Die Gerichte sind verpflichtet, die gemäß Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über(6) Die Gerichte sind verpflichtet, die gemäß Absatz eins, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über 1. die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und 2. die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis für einen Berufsangehörigen zu verständigen.</div>\n<p class=\"lf-p\">V.römisch fünf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erwägungen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach § 4 GuKG haben Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl und die Gesundheit der Patienten, Klienten und pflegebedürftigen Menschen unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren. Jede eigenmächtige Heilbehandlung ist zu unterlassen. Sie haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der medizinischen und anderen berufsrelevanteren Wissenschaften regelmäßig fortzubilden. Nach Paragraph 4, GuKG haben Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl und die Gesundheit der Patienten, Klienten und pflegebedürftigen Menschen unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren. Jede eigenmächtige Heilbehandlung ist zu unterlassen. Sie haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der medizinischen und anderen berufsrelevanteren Wissenschaften regelmäßig fortzubilden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Berufsbild eines Angehörigen aus dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ist in § 12 GuKG geregelt. Das Berufsbild eines Angehörigen aus dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ist in Paragraph 12, GuKG geregelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Danach trägt der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege die Verantwortung für die unmittelbare und mittelbare Pflege von Menschen in allen Altersstufen, Familien und Bevölkerungsgruppen in mobilen, ambulanten, teilstationären und stationären Versorgungsformen sowie allen Versorgungsstufen (Primärversorgung, ambulante spezialisierte Versorgung sowie stationäre Versorgung). Handlungsleitend sind dabei ethische, rechtliche, interkulturelle, psychosoziale und systemische Perspektiven und Grundsätze.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege trägt auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse durch gesundheitsfördernde, präventive, kurative, rehabilitative sowie palliative Kompetenzen zur Förderung und Aufrechterhaltung der Gesundheit, zur Unterstützung des Heilungsprozesses, zur Linderung und Bewältigung von gesundheitlicher Beeinträchtigung sowie zur Aufrechterhaltung der höchstmöglichen Lebensqualität aus pflegerischer Sicht bei. Im Rahmen der medizinischen Diagnostik und Therapie führen Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege die ihnen von Ärzten übertragenen Maßnahmen und Tätigkeiten durch.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit tragen Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zur Aufrechterhaltung der Behandlungskontinuität bei. Der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege entwickelt, organisiert und implementiert pflegerische Strategien, Konzepte und Programme zur Stärkung der Gesundheitskompetenz, insbesondere bei chronischen Erkrankungen, im Rahmen der Familiengesundheitspflege, der Schulgesundheitspflege sowie der gemeinde- und bevölkerungsorientierten Pflege.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei psychischen Erkrankungen von Patienten sieht die österreichische Gesetzgebung vor, dass auch gegen den Willen des Betroffenen vorübergehend eine Behandlung erfolgen kann und soll. Bei solchen „Akutbehandlungen“ besteht das primäre Ziel die erkrankte Person vor Schaden zu bewahren. Im Einzelfall kann es notwendig sein, freiheitsbeschränkende Maßnahmen (wie zB Fixierungen) gegen den Willen des Patienten durchzuführen. Dabei hat das Behandlungsteam darauf zu achten, dass die gesetzte Freiheitsbeschränkung zur Gefahrenabwehr unerlässlich und geeignet ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wird die Anwendung in ihrer Dauer und Intensität im Verhältnis zu Gefahr laufend neu eingeschätzt, sodass die freiheitsbeschränkende Maßnahme nur so lange als notwendig angewendet wird. Dabei steht der Leitgedanke „größtmögliche Freiheit und Offenheit für psychisch erkrankte Personen“ im Mittelpunkt, zumal durch freiheitsbeschränkende Maßnahmen Verhaltensauffälligkeiten verstärkt werden können (vgl Leitlinie Anwendung von freiheitsbeschränkenden Maßnahmen gemäß §§ 33 ff Unterbringungsgesetz, Verein in NAGS Austria).Auch wird die Anwendung in ihrer Dauer und Intensität im Verhältnis zu Gefahr laufend neu eingeschätzt, sodass die freiheitsbeschränkende Maßnahme nur so lange als notwendig angewendet wird. Dabei steht der Leitgedanke „größtmögliche Freiheit und Offenheit für psychisch erkrankte Personen“ im Mittelpunkt, zumal durch freiheitsbeschränkende Maßnahmen Verhaltensauffälligkeiten verstärkt werden können vergleiche Leitlinie Anwendung von freiheitsbeschränkenden Maßnahmen gemäß Paragraphen 33, ff Unterbringungsgesetz, Verein in NAGS Austria).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu den Maßnahmen zu berücksichtigen Prinzipien gelten unter anderem: - die freiheitsbeschränkenden Maßnahmen wurden gewählt, nachdem prophylaktische Maßnahmen bzw. Alternativen nicht das Auslangen finden. - Berücksichtigung gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere UbG, Ärztegesetz, Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz, ABGB, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - Beachtung der Menschenwürde - Wertschätzung und Achtung der zu betreuenden Personen - Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit Betreuungsperson (Patientenrufanlage, Anwesenheit einer Betreuungsperson) - Beachtung und Schutz der Intimsphäre - erforderliche medizinische therapeutische und pflegerische Maßnahmen, wie ZB Ernährung und Körperpflege sind zu gewährleisten. - Eine Überwachung des Patienten muss bei Durchführung der Maßnahme stets gegeben sein. Es ist zu bedenken, dass durch häufige Fixierungsmaßnahmen die Unruhe und der Freiheitsdrang des Patienten gesteigert werden kann, dass das Risiko von körperlichen und seelischen Folgeerscheinungen (bis hin zu Traumatisierung) erhöht. - Der betroffene Patient dies bei Anwendung einer freiheitsbeschränkenden Maßnahme über Grund, Art und Dauer der Maßnahme aufzuklären.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wurde klargestellt, dass er bei der Durchführung von freiheitsbeschränkenden Maßnahmen die von der WHO veröffentlichen Aspekte zur Gesundheitsförderung zu beachten sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese sind: - Wertschätzung der Bedürfnisse des Patienten - umfassende und verständliche Information an den Patienten - Trinkflasche und Harnflasche/Bettpfanne sind bereit zu stellen bei der Patienten Rufanlage ist eine gefahrlose Erreichbarkeit zu achten. - der Patient ist in kurzen Intervallen-gemäß der ärztlichen Anordnung-und Einschätzung von Risken zu beobachten und zu kontrollieren; dies gilt auch für die Kontrolle der Vitalzeichen. Die Ergebnisse der kontinuierlichen bzw. episodetischen Überwachung (als Teil der Patientenbegleitung) werden in der Krankengeschichte dokumentiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">In den berufsrechtlichen Bestimmungen (§ 27 GuKG) ist die Vertrauenswürdigkeit negativ umschrieben. Das heißt, dass die Gründe für die mangelnde Vertrauenswürdigkeit aufgezählt sind, wobei für das berufsrechtliche Vorliegen der mangelnden Vertrauenswürdigkeit die ErfüllungIn den berufsrechtlichen Bestimmungen (Paragraph 27, GuKG) ist die Vertrauenswürdigkeit negativ umschrieben. Das heißt, dass die Gründe für die mangelnde Vertrauenswürdigkeit aufgezählt sind, wobei für das berufsrechtliche Vorliegen der mangelnden Vertrauenswürdigkeit die Erfüllung - sowohl einer entsprechenden schwerwiegenden strafrechtlichen Verurteilung - als auch eine negative Zukunftsprognose aufgrund der Eigenart der strafbaren Handlung bzw. der Persönlichkeit des Verurteilten im Hinblick auf die Berufsausübung normiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Sinne haben die beiden in den zitierten Bestimmungen gelangten Tatbestände (strafrechtliche Verurteilung und negative Zukunftsprognose für die Berufsausübung) kumulativ vorzuliegen, damit jedenfalls von mangelnder Vertrauenswürdigkeit ausgegangen werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Einschränkung der Erwerbs- und Ausübungsfreiheit im Bereich der Gesundheitsberufe ist im Hinblick auf das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Erwerbs- und Ausübungsfreiheit (Art. 6 StGG) zum Schutz der Patienten/-innen gerechtfertigt, in dem das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit für diese Berufe „Sichverlassen können darauf, dass der/die Angehörige des Gesundheitsberufs bei der Ausübung des Berufs den Berufspflichten nach jeder Richtung entspricht“, gegeben sein muss. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 17.12.1998, GZ 90/11/0317, die Bedeutung strafbarer Handlungen und zwar sowohl bei der Ausübung des Berufs als auch sonstige Straftaten für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit hervorgehoben, was sich auch in den Bestimmungen widerspiegeln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Einschränkung der Erwerbs- und Ausübungsfreiheit im Bereich der Gesundheitsberufe ist im Hinblick auf das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Erwerbs- und Ausübungsfreiheit (Artikel 6, StGG) zum Schutz der Patienten/-innen gerechtfertigt, in dem das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit für diese Berufe „Sichverlassen können darauf, dass der/die Angehörige des Gesundheitsberufs bei der Ausübung des Berufs den Berufspflichten nach jeder Richtung entspricht“, gegeben sein muss. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 17.12.1998, GZ 90/11/0317, die Bedeutung strafbarer Handlungen und zwar sowohl bei der Ausübung des Berufs als auch sonstige Straftaten für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit hervorgehoben, was sich auch in den Bestimmungen widerspiegeln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können allerdings nicht nur strafbare Handlungen, sondern auch Berufspflichtverletzungen, die nach ihrer Art und Schwere den genannten strafbaren Handlungen vergleichbar sind, den Verlust der Vertrauenswürdigkeit nach sich ziehen. Dabei ist im jeweiligen Einzelfall zunächst zu prüfen, ob der/die betreffende Berufsangehörigen eine Verletzung der Berufspflichten, zu deren Einhaltung er/sie gesetzlich verpflichtet ist, begangen hat, und sodann unter Berücksichtigung eines allfälligen seit jährigen Wohlverhaltens zu bewerten, ob diese Pflichtverletzung derart erheblich ist, dass eine weitere Bejahung der Vertrauenswürdigkeit ausgeschlossen werden muss (VwGH vom 24. Februar 2005, 2003/11/0252).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Sinne der erläuternden Bemerkungen beispielsweise zu § 27 GuKG muss, „da als Konsequenz der mangelnden Vertrauenswürdigkeit Entziehung der Berufsberechtigung möglich ist, es sich letztlich im Interesse aller Beteiligten um eine genaue Einzelfallprüfung handeln, die sämtliche Umstände berücksichtigt.“ Im Sinne der erläuternden Bemerkungen beispielsweise zu Paragraph 27, GuKG muss, „da als Konsequenz der mangelnden Vertrauenswürdigkeit Entziehung der Berufsberechtigung möglich ist, es sich letztlich im Interesse aller Beteiligten um eine genaue Einzelfallprüfung handeln, die sämtliche Umstände berücksichtigt.“ Angesichts der vorliegenden Beweise und getroffenen Feststellungen war im vorliegenden Fall von einer negativen Gefährdungsprognose auszugehen. Dies aus folgenden Gründen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Frage der Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers als Gesundheits- und Krankenpfleger iS des GuKG ist von entscheidender Bedeutung, da sie direkt die Sicherheit und das Wohlergehen betreuten Personen betrifft. Die Vergangenheit eines Menschen kann ein Hinweis auf ein zukünftiges Verhalten sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer ist wegen Körperverletzung, Beleidigung und Bedrohung (nichtgetilgte Verurteilungen – siehe hiezu Punkt II., 2.) vorbestraft und waren insgesamt zudem mehrere strafdeliktische relevante Vorkommnisse (ua wegen Gewalt) zu bewerten. Allein diese Tatsachen werfen ernsthafte Fragen hinsichtlich seiner Fähigkeit auf, verantwortungsvoll mit der Gesundheit und dem Wohlergehen von anderen umzugehen, zumal die Vorgehensweise des Beschwerdeführers bei der Tat am 6.8.2000 (s Urteil des Amtsgerichtes U oben II. 2.b.)) überaus impulsiv war. Seine Vorstrafen lassen jedenfalls Zweifel an der Verlässlichkeit im Pflegeberuf aufkommen. Dies auch deshalb, als der Beschwerdeführer mit seinem hier zu beurteilenden (ua strafdeliktisch) relevanten Verhalten über zahlreiche Jahre immer wieder negativ (selbst mit Gewalt in der Familie) in Erscheinung trat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sein Verhalten ist zweifelsfrei Indikator für das Potential, dass er vor Gewalt und Bedrohungen anderen gegenüber keinerlei Hemmungen hat. Solche Handlungen widersprechen eklatant dem Berufsbild eines Gesundheits- und Krankenpflegers.Der Beschwerdeführer ist wegen Körperverletzung, Beleidigung und Bedrohung (nichtgetilgte Verurteilungen – siehe hiezu Punkt römisch zwei., 2.) vorbestraft und waren insgesamt zudem mehrere strafdeliktische relevante Vorkommnisse (ua wegen Gewalt) zu bewerten. Allein diese Tatsachen werfen ernsthafte Fragen hinsichtlich seiner Fähigkeit auf, verantwortungsvoll mit der Gesundheit und dem Wohlergehen von anderen umzugehen, zumal die Vorgehensweise des Beschwerdeführers bei der Tat am 6.8.2000 (s Urteil des Amtsgerichtes U oben römisch zwei. 2.b.)) überaus impulsiv war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Seine Vorstrafen lassen jedenfalls Zweifel an der Verlässlichkeit im Pflegeberuf aufkommen. Dies auch deshalb, als der Beschwerdeführer mit seinem hier zu beurteilenden (ua strafdeliktisch) relevanten Verhalten über zahlreiche Jahre immer wieder negativ (selbst mit Gewalt in der Familie) in Erscheinung trat. Sein Verhalten ist zweifelsfrei Indikator für das Potential, dass er vor Gewalt und Bedrohungen anderen gegenüber keinerlei Hemmungen hat. Solche Handlungen widersprechen eklatant dem Berufsbild eines Gesundheits- und Krankenpflegers.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters ist auch der Cannabiskonsum des Beschwerdeführers, ein weiterer bedeutsamer Aspekt. Gerade im Zusammenhang mit dem Konsum von Cannabis („wie der Beschwerdeführer selbst ausführt: „ich rauche Cannabis wenn ich es gerade brauche“) kann damit verbundene Verhaltensweisen wie Nachlässigkeit, Unaufmerksamkeit oder gar Suchtprobleme die Fähigkeit zu angemessener Pflege beeinträchtigen. Im (deutschen) Strafregisterauszug existiert auch ein Eintrag nach § 29 Betäubungsmittelgesetz. Auch die Diagnose von ADS (Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom) stellt ebenso eine Herausforderung dar, zumal Personen mit ADS Schwierigkeiten haben können, sich auf bestimmte Aufgaben zu konzentrieren und impulsives Verhalten - wie auch das Beweisverfahren insbesondere vor dem Landesgericht Y, GZ 16 Cga 15/22v, beim Beschwerdeführer - ergeben hat, aufweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gerade diese Eigenschaften sind in einem Berufsfeld wie in der Pflege, das hohe Aufmerksamkeit und Sorgfalt erfordert, besonders problematisch. Weiters ist auch der Cannabiskonsum des Beschwerdeführers, ein weiterer bedeutsamer Aspekt. Gerade im Zusammenhang mit dem Konsum von Cannabis („wie der Beschwerdeführer selbst ausführt: „ich rauche Cannabis wenn ich es gerade brauche“) kann damit verbundene Verhaltensweisen wie Nachlässigkeit, Unaufmerksamkeit oder gar Suchtprobleme die Fähigkeit zu angemessener Pflege beeinträchtigen. Im (deutschen) Strafregisterauszug existiert auch ein Eintrag nach Paragraph 29, Betäubungsmittelgesetz. Auch die Diagnose von ADS (Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom) stellt ebenso eine Herausforderung dar, zumal Personen mit ADS Schwierigkeiten haben können, sich auf bestimmte Aufgaben zu konzentrieren und impulsives Verhalten - wie auch das Beweisverfahren insbesondere vor dem Landesgericht Y, GZ 16 Cga 15/22v, beim Beschwerdeführer - ergeben hat, aufweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gerade diese Eigenschaften sind in einem Berufsfeld wie in der Pflege, das hohe Aufmerksamkeit und Sorgfalt erfordert, besonders problematisch.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sein impulsives Verhalten deutet auf eine fehlende Eigenschaft, angemessen auf stressige oder herausfordernde Situationen zu reagieren, was wiederum zu unvorhersehbaren und potenziell gefährlichen Situationen für die zu betreuenden Personen führen kann. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes kann beim Beschwerdeführer nicht erkannt werden, dass dieser fähig ist, seine Impulse zu kontrollieren oder seine Emotionen zu regulieren. Gerade sein Tagebuch macht deutlich, dass er über Monate hinweg, Frust und Zorn gegenüber der (nahezu) gesamten Belegschaft in der psychiatrischen Abteilung aufbaute, ohne sich selbst zu reflektieren. Bekräftigt wird dies zudem durch den Inhalt der zahlreichen Vorgangsauskünfte der deutschen Behörden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Besonders schwer wiegt aber auch der Vorfall JJ, bei dem der impulsive und nicht fachgerechte Umgang des Beschwerdeführers als Gesundheits- und Krankenpfleger mit der Patientin besonders deutlich wird (Vorfall Nachtdienst am 26.12. auf den 27.12.2021, s oben Punkt II.) 3.2.), insbesondere iVm mit den Angaben der Patientin JJ und KK). Sein Verhalten betreffend Toilettengang der Patientin stellt ein unsachgemäßen Verhalten gegenüber Patienten dar und verdeutlicht die mangelnde Professionalität und Sorgfalt des Beschwerdeführers in seiner beruflichen Tätigkeit. Solche Verstöße gegen die ethischen Standards und Dienstvorschriften stellen eine ernsthafte Gefahr für das Wohlergeben der betreuten Personen dar und sind aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes inakzeptabel.</p>\n<p class=\"lf-p\">Besonders schwer wiegt aber auch der Vorfall JJ, bei dem der impulsive und nicht fachgerechte Umgang des Beschwerdeführers als Gesundheits- und Krankenpfleger mit der Patientin besonders deutlich wird (Vorfall Nachtdienst am 26.12. auf den 27.12.2021, s oben Punkt römisch zwei.) 3.2.), insbesondere in Verbindung mit mit den Angaben der Patientin JJ und KK). Sein Verhalten betreffend Toilettengang der Patientin stellt ein unsachgemäßen Verhalten gegenüber Patienten dar und verdeutlicht die mangelnde Professionalität und Sorgfalt des Beschwerdeführers in seiner beruflichen Tätigkeit. Solche Verstöße gegen die ethischen Standards und Dienstvorschriften stellen eine ernsthafte Gefahr für das Wohlergeben der betreuten Personen dar und sind aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes inakzeptabel.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters war dem Beschwerdeführer besonders anzulasten, dass er obgleich er zwei 5-Punkt-fixierte Personen im geschlossenen Bereich zu versorgen hatte und obgleich er diese Station alleine zu beaufsichtigen hatte, er seinen übernommenen Dienstbereich (ohne wichtigen Grund) immer wieder für 30 Minuten verließ, um sich im offenen Bereich mit der Dienstkollegin zu unterhalten. Darin erblickt das Landesverwaltungsgericht eine vom Beschwerdeführer gesetzte schwere Dienstpflichtverletzung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schwer wiegt aber auch die unrichtig abgezeichneten Fixierungsprotokolle, nachdem der Beschwerdeführer eben nicht alle 15 Minuten den Zustand der Patientinnen entsprechend kontrolliert hat (siehe obige Ausführungen in Punkt II.3). Eine 15-minütige Kontrolle der Patienten hat es somit zeitweise somit gar nicht gegeben, woraus sich ergibt, dass der Inhalt der Fixierungsprotokolle unrichtig ist. Dies widerspricht seine Pflichten zur Pflegedokumentation nach § 5 GuKG.Schwer wiegt aber auch die unrichtig abgezeichneten Fixierungsprotokolle, nachdem der Beschwerdeführer eben nicht alle 15 Minuten den Zustand der Patientinnen entsprechend kontrolliert hat (siehe obige Ausführungen in Punkt römisch zwei.3). Eine 15-minütige Kontrolle der Patienten hat es somit zeitweise somit gar nicht gegeben, woraus sich ergibt, dass der Inhalt der Fixierungsprotokolle unrichtig ist. Dies widerspricht seine Pflichten zur Pflegedokumentation nach Paragraph 5, GuKG.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anzuführen ist zudem die vom Beschwerdeführer vor dem Landesverwaltungsgericht selbst dargelegte Suizidgefährdung, was als besonders besorgniserregend zu bezeichnen ist. Damit bringt der Beschwerdeführer zweifelsfrei zum Ausdruck, selbst enorme psychische Belastungen zu empfinden. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes stellen suizidale Tendenzen eine unmittelbare und ernsthafte Bedrohung nicht nur für das eigene Leben des Beschwerdeführers selbst, sondern auch für die Sicherheit und das Wohlbefinden der betreuten Personen dar. Der Beschwerdeführer ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes aufgrund seines emotional instabilen Zustandes damit nicht in der Lage, die notwendige Kontinuität, Aufmerksamkeit und Fürsorge zu gewährleisten, die vor allem die schutzbedürftigen Personen benötigen. Dies verstärkt insofern die negative Gefährdungsprognose erheblich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Außerdem könnte die Suizidgefährdung des Beschwerdeführers zu einer erhöhten Belastung des Arbeitsumfelds führen, zumal Maßnahmen getroffen werden müsste, um Wohlergehen des Beschwerdeführers im Arbeitsumfeld sicherzustellen. Beim Beschwerdeführer, der unbestrittenermaßen selbst seit etlichen Jahren mental in keinster Hinsicht psychisch stabil ist, ist es nach hier amtlicher Ansicht weiterhin damit zu rechnen, dass er ernsthaft Schwierigkeiten haben wird, seinen pflegerischen Pflichten angemessen nachzukommen. Dies beweist auch die Vorkommnisse mit den restlichen Mitarbeitern auf der Station (zB Frau WW, FFF), und den Vorfällen mit der Patientin JJ.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch mit der vom Beschwerdeführer verfassten Whats-App-Nachricht kann aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes von einer Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers nicht mehr ausgegangen werden. Durch die vom Beschwerdeführer versendete Nachricht wurde ein anderer Mitarbeiter aufgefordert, demente Personen sexuell zu missbrauchen und steht in Aussicht dies beim nächsten Nachtdienst selbst zu tun. Hiezu ist folgendes anzumerken:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gerade im Pflegeberuf ist es unabdingbar, dass die Mitarbeiter korrekt, respektvoll und sachlich miteinander arbeiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei ist Vertrauensverhältnis zwischen Krankenhaus als Arbeitgeberin, Pflegedienstleitung und den Pflegepersonen als Arbeitnehmer zwingend notwendig, um ein reibungsloses Funktionieren auf einer psychiatrischen Anstalt zu gewährleisten. Gerade in Pflegeberufen bildet das Vertrauen zu seinen eigenen Mitarbeitern das Fundament für eine erfolgreiche Interaktion zwischen Pfleger und Patienten und ist für die Mitarbeitereinbindung im pflegerischen Alltagsgeschehen und in der Effizienz und Effektivität im Rahmen der medizinischen Versorgung der Patienten unabdinglich. Der Inhalt der vom Beschwerdeführer versendeten Nachricht ist aber zweifelsfrei geeignet, dieses Verhältnis nicht nur zwischen dem Pflegepersonal und dem Patienten massiv zu belasten, sondern auch jenes der Pflegeleitung gegenüber dem einsetzenden Pflegepersonal, was das Einsetzen des Beschwerdeführers in den Dienst nach Kenntnis einer solchen Nachricht geradezu unmöglich macht.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Gesamtschau der Vorkommnisse deuten die vorliegenden Beweise und Feststellungen darauf hin, dass die labile psychische Verfassung des Beschwerdeführers ernsthafte Bedenken hinsichtlich seiner Fähigkeit aufwirft, die erforderliche Kontinuität, Aufmerksamkeit und Fürsorge zu gewährleisten, die für die Betreuung pflegebedürftiger Personen unerlässlich sind. Darüber hinaus besteht das Risiko, dass diese Instabilität seine Fähigkeit beeinträchtigt, angemessen auf Notfallsituationen zu reagieren, was zu einer unmittelbaren Gefahr für die betreuten Personen führen könnte. Nach ha Ansicht lassen die getroffenen Feststellungen den Schluss zu, dass die geforderte Vertrauenswürdigkeit nicht vorliegt. Ein „Sichverlassen können darauf, dass der/die Angehörige des Gesundheitsberufs bei der Ausübung des Berufs den Berufspflichten nach jeder Richtung entspricht“ ist nicht gegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Konsequenz der mangelnden Vertrauenswürdigkeit war die Entziehung der Berufsberechtigung letztlich im Interesse des Wohlergehens der Patienten und der Aufrechterhaltung eines jeden geordneten Krankenhausbetriebes.</p>\n<p class=\"lf-p\">Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wird dem Beschwerdeführer eine entsprechende Therapie zur Bewältigung seiner psychischen Probleme insbesondere zur Aufarbeitung seiner Vergangenheit dringend empfohlen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insgesamt war die Beschwerde zur Gänze abzuweisen und daher spruchgemäß zu entscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">VI.römisch sechs.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Voppichler-Thöni (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.24.0583.18</p></div>", "next": 0}