{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Zwar muss eine Beh eine Rechtsmeinung nicht vorhalten, wohl aber den von ihr gewonnenen ganzen Sachverhalt.16 Wird aber die Rechts - und Sachlage erst gar nicht erfasst, so liegen eben auch sekundäre Feststellungsmängel, wie hier, vor.17 Es wurden nämlich maßgebliche Feststellungen zum Sachverhalt im Sinne des bereits erfolgten Vortrags in der Beschwerde nicht einmal getroffen, dies aus einer unzutreffenden rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde, wie hier zu zeigen ist. Darauf beruht dann auch eine vorausnehmende Beweiswürdigung.18 5.2.2. Die Behörde stützt sich mithin ausschließlich auf diejenige Rechtsmeinung im Bescheid, welche sich auf eine Rechtsmeinung des Beschwerderates beruft. Wesentliche Beurteilungskriterien, welche sich sohin überhaupt erst zur Fragestellung der „Eignung“ einer Zivildiensteinrichtung geführt hätten, wurden außer Acht gelassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.2.3. Dabei war der Behörde bereits bekannt, dass von maßgeblich berufener Seite eine ganz andere rechtliche Meinung vertreten wird.19 5.2.3.1. In einer Stellungnahme der UU zu dem geplanten Widerruf einer Einsatzstelle eines Mitgliedes der UU zu Geschäftszahl *** wurde die Problematik der Eignung von Zivildiensteinrichtungen der Behörde gegenüber dargetan, zumal hier ein gleich gearteter Fall zur Beurteilung stand.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.2.2.2 Es gab auch einen persönlichen Termin von Vertreterinnen der „UU“ und der Behörde, in welchem die Problematik ausführlich erklärt worden war. In Folge war der Behörde ein Lösungsvorschlag unterbreitet worden, der auch nach Ansicht der Bf die Sache gesetzeskonform zu erledigen vermöchte. Damit sei neuerlich darauf verwiesen, dass sämtliche Problemkreise nebst Lösungsansatz dem Land Tirol gegenüber mehrfach schriftlich wie persönlich auseinandergesetzt waren.</p>\n<p class=\"lf-p\">In dieser Stellungnahme wird auch jene Rechtsmeinung aus dem bereits oben zitierten Kommentar Attlmayrs angeführt, der darauf verweist, dass sich die in der Vergangenheit erlassenen Empfehlungen des Zivildienstbeschwerderats, wonach eine vollzeitbeschäftigte Führungs- und Aufsichtsperson vor Ort sein muss, „In dieser rigiden Form freilich nicht mit dem Gesetz decken“ und auch bei Strukturen, in den z.B. nur Ehrenamtliche und Teilzeitbeschäftigte anwesend sind „bei entsprechender Organisation der Einrichtung eine [insgesamt] ganztägige Aufsicht und Leitung durch qualifizierte Kräfte unabhängig vom jeweiligen Beschäftigungs- oder Entschädigungsausmaß erreicht werden kann.“ (vgl. Attlmayr, Kommentar zum ZDG, 2012, Rz. 5 und 6 zu § 4).„In dieser rigiden Form freilich nicht mit dem Gesetz decken“ und auch bei Strukturen, in den z.B. nur Ehrenamtliche und Teilzeitbeschäftigte anwesend sind „bei entsprechender Organisation der Einrichtung eine [insgesamt] ganztägige Aufsicht und Leitung durch qualifizierte Kräfte unabhängig vom jeweiligen Beschäftigungs- oder Entschädigungsausmaß erreicht werden kann.“ vergleiche Attlmayr, Kommentar zum ZDG, 2012, Rz. 5 und 6 zu Paragraph 4,).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf diese Meinung wird im angefochtenen Bescheid aber nicht eingegangen.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.2.2.3. Stattdessen verweist die Behörde in ihrem Bescheid auf einen anderen Kommentar, ohne diesen Kommentar wörtlich zu zitieren.20 Im Ergebnis kann aber nicht erhellen, inwieweit die Rechtsmeinung der Behörde zum Widerruf der Einbeziehung der Einsatzstelle hierdurch gestützt werden soll.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.2.3. Die Behörde zieht in ihrem Bescheid also grundlegend alles in Betracht, was die Rechtsmeinung der Bf anzufechten in der Lage sein könnte - dies selbst dann, wenn die angeführten Kommentarstellen dies überhaupt nicht vermögen - lässt aber alles außen vor, was die Rechtsmeinung der BF stützen möchte. Im Grunde wendet die Behörde ausschließlich eine unbegründete Rechtsmeinung der Oberbehörde an. Das widerspricht dem Offizialprinzip.21 5.2.4. Denn bei Sichtung der im Bescheid genannten Kommentarstellen, welche die Oberbehörde zur Verfügung stellt, fällt auf, dass die Autoren zunächst tatsächlich ausführen, dass eine Pflicht zur „Dienstaufsicht“ bestünde, welche „an Ort und Stelle“ zu erfolgen habe, um „den Einsatz bzw. die Tätigkeit des Zivildienstleistenden zu beeinflussen und zu kontrollieren“.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies schränken aber die Autoren alsgleich insoweit ein, als sie - in gerader Übereinstimmung mit der Bf - diese grundsätzliche (!) persönliche Unmittelbarkeit an die konkreten Gegebenheiten und den Zweck der Tätigkeiten des Rechtsträgers knüpfen. Zitat: „...aus Abs.6 folgt weiters, dass die Dienstaufsicht vom Vorgesetzten grundsätzlich persönlich wahr zu nehmen ist...Dies schränken aber die Autoren alsgleich insoweit ein, als sie - in gerader Übereinstimmung mit der Bf - diese grundsätzliche (!) persönliche Unmittelbarkeit an die konkreten Gegebenheiten und den Zweck der Tätigkeiten des Rechtsträgers knüpfen. Zitat: „...aus Absatz 6, folgt weiters, dass die Dienstaufsicht vom Vorgesetzten grundsätzlich persönlich wahr zu nehmen ist... ...Ist das aus besonderen Umständen nicht möglich, z.B. wegen Art oder Umfang des Dienstes, örtlicher Verhältnisse, Anzahl der unterstellten ZDL, so ist die Dienstaufsicht durch Zwischenvorgesetzte wahrzunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Ergebnis bestätigt der im Bescheid verwiesene Kommentar sohin die Rechtsansicht der Bf und also auch das System der Bf in den Einrichtungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wesentlich verbleibt, dass die Vorgabe der Behörde, dass Vorgesetzte ausschließlich in Vollbeschäftigung zulässig seien, sich auch in diesem Kommentar gar nicht findet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sowohl Attlmayr wie auch Fessler, Szymanki, Wieseneder stimmen in Folge darin überein, dass es in Ansehung der Vorort erbrachten Leistungen des Rechtsträgers sowie in Ansehung seines Auftrages selbstredend zulässig ist, die Aufsicht durch mehrere Personen, in Teilzeitbeschäftigung an verschiedenen Standorten (Einsatzstellen) einer Einrichtung zu gewährleisten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies ebenso konsequenter wie logischer Weise, weil wie oben dargestellt, dem ZDG kein anderer Sinn zu entnehmen ist; weder nach dem Wortlaut, noch gemäß Zusammenhang, noch nach der Teleologie des Gesetztes.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist insofern auch mehrfach das Anbot seitens der Bf an das Land Tirol ergangen, gemeinsame Problemlösungen im Rahmen einer Arbeitsgruppe sowie in Zusammenarbeit mit der Zivildienstserviceagentur zu finden. Dieses Anbot wurde aber stets durch die Behörde ignoriert.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6.</span>Materielle Rechtswidrigkeit 6.1. Übersicht Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung im Widerspruch zum bisher fest gehaltenen und im Wesentlichen mit drei Argumenten:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>In allen Einsatzstellen müssten hauptamtlich vollzeitbeschäftigte Vorgesetzte vorhanden sein.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Zivildienst-Vorgesetzte dürften zeitgleich jeweils nur für einen einzigen Standort (eine Einsatzstelle) genannt sein.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Die „Dienstaufsicht“ sei vom Zivildienst-Vorgesetzten ausschließlich persönlich und unmittelbar (vor Ort in der Einsatzstelle) sicherzustellen.</div>\n<p class=\"lf-p\">6.2. Zunächst:</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei übersieht die Behörde, dass keine dieser drei Bedingungen sich auf das ZDG zurückführen lässt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Denn in Ansehung der Auslegungsregeln des § 6 ABGB ist festzustellen, dass diese drei BedingungenDenn in Ansehung der Auslegungsregeln des Paragraph 6, ABGB ist festzustellen, dass diese drei Bedingungen</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>weder dem Wortlaut des ZDG zu entnehmen sind (der Begriff der „Dienstaufsicht“ etwa findet sich im gesamten ZDG nicht), noch das ZDG mit anderen Normen (etwa der UN-Konvention, dem Tiroler Teilhabegesetz - TTHG nebst Verordnungen und vereinbarten Qualitätsstandards) in den richtigen Zusammenhang stellt,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>noch das ZDG im Zusammenhang mit den gesellschaftlichen Entwicklungen im Sozial- und Behindertenbereich richtig einordnet,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>noch der Zielsetzung des ZDG entspricht.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Behörde legt das ZDG also nicht gemäß jenen Regeln aus, welches das Gesetz vorsieht, sondern stützt ihre Entscheidung einzig und allein auf eine singuläre Rechtsansicht der Zivildienstserviceagentur, welche selbst wiederum einzig und allein einer Empfehlung des Zivildienstbeschwerderates folgt. Diese Auslegung ist zweckwidrig und nicht systematisch.22 Im Einzelnen tut sie dies wie folgt:</p>\n<p class=\"lf-p\">6.3. Zu der Begründung, wonach in allen Einsatzstellen vollzeitbeschäftigte Vorgesetzte vorhanden sein müssten:</p>\n<p class=\"lf-p\">6.3.1. Das ZDG kennt den Begriff des vollzeitbeschäftigten Vorgesetzten nicht (nicht einmal den Begriff „Vollbeschäftigung“); § 38 legt vielmehr in weiser Flexibilität fest:6.3.1. Das ZDG kennt den Begriff des vollzeitbeschäftigten Vorgesetzten nicht (nicht einmal den Begriff „Vollbeschäftigung“); Paragraph 38, legt vielmehr in weiser Flexibilität fest: „... Der Rechtsträger der Einrichtung hat zu sorgen, dass die seinen Einrichtungen zugewiesenen Zivildienstleistenden 1. nachweislich ausreichend über ihre Rechte und Pflichten belehrt werden, 2. eingeschult und fortgebildet werden, soweit dies für die ordnungsgemäße Leistung des ordentlichen Zivildienstes erforderlich ist...\" „.. (3) Der Rechtsträger hat vorzusorgen, dass die Zivildienstleistenden im Rahmen des Zuweisungsbescheides und des § 22 Abs. 5 im Sinne des § 3 angemessen und nach Maßgabe ihrer Einschulungen, Aus- und Fortbildungen möglichst hochwertig beschäftigt werden ...\"„.. (3) Der Rechtsträger hat vorzusorgen, dass die Zivildienstleistenden im Rahmen des Zuweisungsbescheides und des Paragraph 22, Absatz 5, im Sinne des Paragraph 3, angemessen und nach Maßgabe ihrer Einschulungen, Aus- und Fortbildungen möglichst hochwertig beschäftigt werden ...\" „... (6) Der Vorgesetzte hat innerhalb seines Wirkungsbereiches den Zivildienstleistenden unter Bedachtnahme auf Abs. 3 und allfälliger Berücksichtigung des Abs. 1 Z 3 angemessen zu beaufsichtigen und zu beschäftigen...\"„... (6) Der Vorgesetzte hat innerhalb seines Wirkungsbereiches den Zivildienstleistenden unter Bedachtnahme auf Absatz 3 und allfälliger Berücksichtigung des Absatz eins, Ziffer 3, angemessen zu beaufsichtigen und zu beschäftigen...\"</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem ist diese Auslegung der Behörde auch insoweit unsinnig, als sie im Umkehrschluss nahelegt, dass selbst jene Aufsicht, welche durch mehrere teilzeitbeschäftige Dienstnehmer:innen sichergestellt ist und die Quantität einer/s einzigen vollzeitbeschäftigten Vorgesetzten bei weitem übersteigt, nicht zu genehmigen wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">6.3.2. Gerade dies liegt im gegenständlichen Falle vor:</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Einrichtung „CC“ werden die Einrichtungsleitung, Frau GG, Anstellungsausmaß 30 Stunde pro Woche, die Assistentin Frau TT, Anstellungsausmaß 30 Stunden pro Woche, sowie die Regionalleitung, Herr JJ, MBA, Anstellungsausmaß 40 Stunden pro Woche, benannt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Summe liegen also 100 Stunden pro Woche an Aufsicht für den Zivildiener vor. Selbst wenn man jene Stunden der Regionalleitung als reine Stellvertretung abzöge, verblieben 60 Stunden pro Woche an verfügbarer Aufsicht am Standort.</p>\n<p class=\"lf-p\">Folgte man der Rechtsmeinung der Behörde, so würde die Eignung der Einrichtung im Sinne des ZDG zwar vorliegen, sofern die Einrichtungsleitung, Frau GG 37 Stunden pro Woche arbeitete und abgesehen von der Vertretung gar keine weitere Aufsicht namhaft gemacht würde; jedoch fiele die Eignung weg, zumal Frau GG eben nur 30 Stunden pro Woche laut Dienstvertrag nachweist, auch wenn über die zweite namhafte gemachte Vorgesetzte, Frau TT, tatsächlich 60 Stunden pro Woche an Aufsicht sichergestellt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Begründung dafür, wie die angemessene Aufsicht und Beschäftigung durch den Rechtsträger dadurch aber nachgewiesen sei, wenn nur 37 Stunden pro Woche durch eine einzige Person vorlägen, jedoch nicht nachgewiesen sei, wenn 60 Stunden pro Woche durch zwei Personen vorlägen, bleibt die Behörde schuldig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Begründung kann auch nicht gegeben werden, denn sie findet weder Deckung im ZDG, noch in den zitierten Kommentierungen, noch macht sie überhaupt Sinn. Derlei Ungereimtheiten sind einer „gelebten, technokratischen Praxis“ geschuldet, welche den Sinn einer Norm über das schlichte Abzählen von Excel-Spalten zu ergründen sucht.</p>\n<p class=\"lf-p\">6.4. Zu der Begründung, Zivildienst-Vorgesetzte dürften zeitgleich immer nur für einen einzigen Standort genannt sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">6.4.1. Auch diese Vorgabe lässt sich aus dem ZDG an keiner einzigen Stellen ableiten. § 4 ZDG trägt der Möglichkeit der Aufgliederungen von Einrichtungen an mehrere Standorte ausdrücklich Rechnung:6.4.1. Auch diese Vorgabe lässt sich aus dem ZDG an keiner einzigen Stellen ableiten. Paragraph 4, ZDG trägt der Möglichkeit der Aufgliederungen von Einrichtungen an mehrere Standorte ausdrücklich Rechnung: „...Im Anerkennungsbescheid ist anzugeben,... ...4. gegebenenfalls welche Einsatzstellen einer Einrichtung zuzuordnen sind und wie viele Zivildienstplätze diese Einsatzstellen jeweils umfassen;...\"</p>\n<p class=\"lf-p\">Warum also die namhaft gemachten Vorgesetzten zeitgleich jeweils nur für einen einzigen Standort genannt werden dürfen, erschließt sich der Bf nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">6.4.2. Denn es ist geradezu zwingend-logisch, dass bei einer Aufgliederung einer Einrichtung in mehrere Standorte (siehe oben unter Punkt B 4.6. sowie unter Punkten C 2.2.3.; 2.2.5; 2.2.6.) und daraus folgend der Zuweisung von Zivildienern auf diese Standorte innerhalb einer Einrichtung auch die Vorgesetzten diesen mehreren Standorten zuzuordnen sind. Insbesondere dann, wenn es hierbei – wie bei den Regionalleitungen - nur um die stellvertretenden Vorgesetzten handelt, also jene Vorgesetzten, welche nur dann Aufsicht, Schulung, Betreuung und Beschäftigung sicherstellen, sofern die eigentlichen Vorgesetzten etwa durch Urlaub oder Krankheit verhindert sind. Nach Ansicht der Bf ist diese selbstverstanden und in allen Arbeitsabläufen üblich, dass Vertretungen auch „abteilungs-übergreifend“ stattfinden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies auch mit dem neuerlichen Verweis darauf, dass in der gegenständlichen Einrichtung an der Einsatzstelle aktuell 60 Stunden pro Woche, aufgeteilt auf zwei Personen an Regel-Aufsichtszeit zur Verfügung stehen; zusätzlich nimmt die Regionalleitung die Vertretung dieser Aufsicht für den Fall mit weiteren 40 Stunden wahr. Im Weiteren vertreten die Einrichtungsleitungen einander wechselseitig. Ein weiteres Indiz dafür, wie sinnvoll es ist, die Verantwortung für die Zivildiener auf mehrere Personen aufzuteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus all dem lässt sich eben gerade nicht ableiten, dass die Aufsicht über die Zivildienstleistenden einem so strikten Reglement unterworfen sein soll, wie es die Behörde fordert. Dass diese Inflexibilität auch nicht im Sinne der Zielsetzungen des ZDG liegen kann, merkt wie erwähnt auch Attlmayr in seiner Kommentierung an, wenn er festhält, dass sich dieserlei Vorgaben „in dieser rigiden Form freilich nicht mit dem Gesetz decken“ und auch bei Strukturen, in den z.B. nur Ehrenamtliche und Teilzeitbeschäftigte anwesend sind „bei entsprechender Organisation der Einrichtung eine [insgesamt] ganztägige Aufsicht und Leitung durch qualifizierte Kräfte unabhängig vom jeweiligen Beschäftigungs- oder Entschädigungsausmaß erreicht werden kann.“ (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Attlmayr, Kommentar zum ZDG, 2012, Rz. 5 und 6 zu § 4).Aus all dem lässt sich eben gerade nicht ableiten, dass die Aufsicht über die Zivildienstleistenden einem so strikten Reglement unterworfen sein soll, wie es die Behörde fordert. Dass diese Inflexibilität auch nicht im Sinne der Zielsetzungen des ZDG liegen kann, merkt wie erwähnt auch Attlmayr in seiner Kommentierung an, wenn er festhält, dass sich dieserlei Vorgaben „in dieser rigiden Form freilich nicht mit dem Gesetz decken“ und auch bei Strukturen, in den z.B. nur Ehrenamtliche und Teilzeitbeschäftigte anwesend sind „bei entsprechender Organisation der Einrichtung eine [insgesamt] ganztägige Aufsicht und Leitung durch qualifizierte Kräfte unabhängig vom jeweiligen Beschäftigungs- oder Entschädigungsausmaß erreicht werden kann.“ vergleiche Attlmayr, Kommentar zum ZDG, 2012, Rz. 5 und 6 zu Paragraph 4,).</p>\n<p class=\"lf-p\">6.5. Zu der Begründung, die „Dienstaufsicht“ sei vom Zivildienst-Vorgesetzten persönlich sicher zu stellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">6.5.1. Auch diese Bestimmung findet sich nicht im ZDG, weshalb die Behörde hier in einem Kunstgriff auch den Regelbereich des ZDG verlässt und nun auf die „Verordnung der Bundesregierung vom 9. Jänner 1979 über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV)“ verweist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Warum die Behörde nun die ADV heranzieht, um ihre Interpretation des ZDG zu rechtfertigen, erhellt der Bf nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">6.5.2. Tatsächlich widerspricht eine solcherart analoge Anwendung anderer Rechtsvorschriften den überkommenen Auslegungsregeln zu Gesetzen. Denn unbestritten dürfen Analogien durch den Rechtsanwender nur dann herangezogen werden, wenn eine unbeabsichtigte Rechtslücke vorliegt, der Gesetzgeber also planwidrig und ungewollt eine einschlägige Regelung verabsäumt hat und also der auslegende Rechtsanwender in Erschöpfung aller Auslegungsregeln des § 6 ABGB zu keinem sinnvollen Ergebnis gelangt (vgl. § 7 ABGB).6.5.2. Tatsächlich widerspricht eine solcherart analoge Anwendung anderer Rechtsvorschriften den überkommenen Auslegungsregeln zu Gesetzen. Denn unbestritten dürfen Analogien durch den Rechtsanwender nur dann herangezogen werden, wenn eine unbeabsichtigte Rechtslücke vorliegt, der Gesetzgeber also planwidrig und ungewollt eine einschlägige Regelung verabsäumt hat und also der auslegende Rechtsanwender in Erschöpfung aller Auslegungsregeln des Paragraph 6, ABGB zu keinem sinnvollen Ergebnis gelangt vergleiche Paragraph 7, ABGB).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine planwidrige Lücke liegt aber hierbezüglich im Bereich des ZDG nicht vor. Wie oben gezeigt wurde, ist das System und die Zielausrichtung des ZDG betreffend die Einbeziehung einer Einrichtung und also die Eignung einer Einrichtung zur Beschäftigung von Zivildienern in sich logisch, nachvollziehbar und ohne weiteres anwendbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">6.5.3. Das ZDG versteht sich als eigener Rechtskörper, welcher schon in seiner Urfassung jenem Staatsbürger, welcher den Dienst mit der Waffe verweigert, eine verfassungskonforme Alternative anbietet. Dem Gesetzgeber war also klar und bewusst, dass das Regime des Zivildienstes ein grundlegend anderes als jenes des Heerwesens zu sein habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es sollte nur gewährleistet sein, dass der Zivildiener durch seine Tätigkeit ähnlich belastet sei, wie durch den Wehrdienst. Doch leistet der Zivildiener keinen Wehrdienst; daher sind die ADV schon aus Gründen der gänzlich anderen Kompetenzgrundlage nicht anzuwenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie hieraus nun aber die Notwendigkeit eines Verweises auf die ADV entsteht, ist der Bf nicht nachvollziehbar, insoweit das Maß an Aufsicht, welches sich eben nicht an den Zivildiener und dessen Belastung als vielmehr an den Rechtsträger und Beschäftigter richtet, im ZDG klar herausgearbeitet ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie abwegig mithin dieser Verweis der Behörde auf die ADV ist, erhellt, wenn man sich deren Wortlaut in § 4 Abs. 1 besieht:Wie abwegig mithin dieser Verweis der Behörde auf die ADV ist, erhellt, wenn man sich deren Wortlaut in Paragraph 4, Absatz eins, besieht: „...Der Vorgesetzte hat seinen Untergebenen ein Vorbild soldatischer Haltung und Pflichterfüllung zu sein... “ 6.5.4. Mehr noch, bemüht sich das ZDG an mehreren Stellen um eben jene (logische) Abgrenzung und Alternative zum Wehrdienst.</p>\n<p class=\"lf-p\">Etwa wenn in § 38 ZDG auf den verfolgten Zweck nach § 3 ZDG verweist:Etwa wenn in Paragraph 38, ZDG auf den verfolgten Zweck nach Paragraph 3, ZDG verweist: „... (6) Der Vorgesetzte hat innerhalb seines Wirkungsbereiches den Zivildienstleistenden unter Bedachtnahme auf Abs. 3 und allfälliger Berücksichtigung des Abs. 1 Z 3 angemessen zu beaufsichtigen und zu beschäftigen ...\"„... (6) Der Vorgesetzte hat innerhalb seines Wirkungsbereiches den Zivildienstleistenden unter Bedachtnahme auf Absatz 3 und allfälliger Berücksichtigung des Absatz eins, Ziffer 3, angemessen zu beaufsichtigen und zu beschäftigen ...\"</p>\n<p class=\"lf-p\">Oder in der Regierungsvorlage zur Stammfassung des ZDG aus dem Jahre 1974 im Rahmen des Allgemeinen Teils der Erläuterungen sowie im Rahmen des Besonderen Teils der Erläuterungen zu §§ 4 und 8 leg. cit. erklärt:Oder in der Regierungsvorlage zur Stammfassung des ZDG aus dem Jahre 1974 im Rahmen des Allgemeinen Teils der Erläuterungen sowie im Rahmen des Besonderen Teils der Erläuterungen zu Paragraphen 4 und 8 leg. cit. erklärt: „... Der Gesetzentwurf enthält Bestimmungen, die einen flexiblen und effizienten Vollzug ermöglichen...\" .... Die vorgesehenen Bestimmungen ermöglichen einen sehr effektiven und flexiblen Einsatz der Zivildienstpflichtigen ... Es ist - wie erwähnt – grundsätzlich an keine Kasernierung der Zivildienstleistenden gedacht.... “ 6.5.5. Eine „Spruchpraxis“ - wie die Behörde anführt - liegt also nicht vor. Die Annahmen der Behörde fußen nicht im ZDG. Es wird lediglich seit Jahrzehnten immer wieder aufs Neue auf diese Rechtsmeinung des Zivildienstbeschwerderates und der Zivildienstserviceagentur verwiesen, ohne dass diese Rechtsmeinung dadurch durch das ZDG gedeckt wäre. Es mutet seltsam an, wenn eine Behörde ihre Entscheidung allein darauf zu stützen vermag, dass sie auf eine lang-geübte, dabei aber rechtswidrige Praxis verweist. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass eine rechtswidrige Auslegung einer Norm nicht durch deren häufige Anwendung „geheilt“ wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Welch absurde Konsequenzen die ob dargetanen Vorgaben der belangten Behörde haben können, mag nachstehendes, fiktives Beispiel zu veranschaulichen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft Österreich, SWÖ-Kollektivvertrag (vormals BAGS-Kollektivvertrag), hat die Normalarbeitszeit der Dienstnehmer:innen bislang zweimal reduziert (zunächst von der gesetzlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden / Woche auf 38 Stunden / Woche, danach von 38 Stunden auf aktuell 37 Stunden / Woche); weitere Reduktionen werden diskutiert und sind wahrscheinlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gesetzt den Fall ein Zivildienstleistender würde einem Rechtsträger zugeordnet, um an zwei Einsatzstellen insgesamt 37 Wochenstunden zu leisten, insoweit diese Einsatzstellen Betriebsöffnungszeiten von jeweils 20 und 17 Stunden je Woche aufweisen. Beide Einsatzstellen sind örtlich nur wenige hundert Meter voneinander getrennt. Die Dienstnehmer:innen des Rechtsträgers werden an beiden Standorten eingesetzt.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Der an zu wendende Kollektivvertrag bestimmt eine Normalarbeitszeit von 40 Wochenstunden.</div>\n<p class=\"lf-p\">Zunächst müssen nach Vorgabe der Behörde an beiden Standorten je ein Vollbeschäftigter (40 Wochenstunden) als Zivildienst-Vorgesetzte benannt werden, insoweit die Nennung einer Person zeitgleich für zwei Einsatzstellen nicht zulässig wäre. Dies obgleich auch ein/e einige/r Vollbeschäftigte/r mit 40 Stunden die Aufsicht an beiden Standorten laut Öffnungszeiten von insgesamt 37 Stunden wahrnehmen könnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es werden 2 Vorgesetzte mit je 40 Stunden Normalarbeitszeit benannt. Insgesamt liegen mithin 80 Stunden an Aufsicht vor, also um 43 Stunden / Woche mehr als der Zivildienstleistende an beiden Standorten beschäftigt ist und leisten kann.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Im Folgenden reduzieren beide Zivildienst-Vorgesetzte aufgrund eines arbeitsrechtlichen Anspruches auf Elternteilzeit ihre Normalarbeitszeit auf je 38 Stunden / Woche. Die Eignung der Einrichtung wäre zu widerrufen, insofern bezüglich beider Vorgesetzter nicht mehr Vollbeschäftigung laut Kollektivvertrag vorliegt. Immer noch werden aber weit mehr an Aufsichtsstunden - nämlich 76 Stunden / Woche - vorgehalten, als der Zivildiener beschäftigt wird.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Im Folgejahr reduziert der an zu wendende Kollektivvertrag die Normalarbeitszeit auf 38 Wochenstunden. Nunmehr würde die Eignung beider Vorgesetzten wiederum vorliegen, weil deren vereinbarte Normalarbeitszeit aufgrund der geänderten kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit jedenfalls Vollbeschäftigung bedeutet. An beiden Standorten werden unverändert insgesamt 76 Wochenstunden an Aufsicht vorgehalten.</div>\n<p class=\"lf-p\">Das Beispiel zeigt, dass das Erfordernis der Eignung nach den oben dargestellten Vorgaben der Behörde sich laufend ändern kann, obgleich die tatsächlich vorliegende Aufsicht an der Einsatzstelle sich nicht ändert, sowie quantitativ zu jedem Zeitpunkt das doppelte und mehr der Wochenbeschäftigung des Zivildieners beträgt; zu jedem Zeitpunkt hätte auch nur ein/e einzige/r Vorgesetzte die Aufsicht zur gesamten Beschäftigung des Zivildieners wahrnehmen können. Dies alles kann dem ZDG nicht rechtskonform zugeordnet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">6.6. Die Empfehlungen des Zivildienstbeschwerderats 6.6.1. In der Stammfassung des ZDG aus dem Jahre 1974 hatte man die „Zivildienstkommission“ eingerichtet, die gemäß § 37 Abs. 2 „Beschwerden der Zivildienstpflichtigen zu prüfen und über ihre Erledigung Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres zu beschließen hat“.6.6.1. In der Stammfassung des ZDG aus dem Jahre 1974 hatte man die „Zivildienstkommission“ eingerichtet, die gemäß Paragraph 37, Absatz 2, „Beschwerden der Zivildienstpflichtigen zu prüfen und über ihre Erledigung Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres zu beschließen hat“.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgabe dieser Kommission war es demnach, Beschwerden von Zivildienern fachlich zu prüfen und der für die Beschwerde zuständigen Behörde (Bundesminister) zu empfehlen, wie man diese Beschwerde erledigen könnte. Der Kommission selbst sind dabei weder Entscheidungsbefugnisse zugekommen, noch hatte sie den Bundesminister außerhalb dieser gesetzlich geregelten Beschwerdeprüfung in Angelegenheiten des Zivildienstes zu beraten. Berührungspunkte mit den Ländern, in denen der Landeshauptmann die Einrichtungen mittels Bescheids genehmigt, hatte die Kommission nur insofern, als sie die Überprüfung von Beschwerden des Zivildieners gemäß § 37 Abs. 2 ZDG 1978 nötigenfalls an Ort und Stelle vornehmen und von den Organen der zuständigen Behörden und Rechtsträger alle einschlägigen Auskünfte einholen konnte.Bundesminister außerhalb dieser gesetzlich geregelten Beschwerdeprüfung in Angelegenheiten des Zivildienstes zu beraten. Berührungspunkte mit den Ländern, in denen der Landeshauptmann die Einrichtungen mittels Bescheids genehmigt, hatte die Kommission nur insofern, als sie die Überprüfung von Beschwerden des Zivildieners gemäß Paragraph 37, Absatz 2, ZDG 1978 nötigenfalls an Ort und Stelle vornehmen und von den Organen der zuständigen Behörden und Rechtsträger alle einschlägigen Auskünfte einholen konnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">6.6.2. Im Laufe der Jahrzehnte hat sich die Bezeichnung und die Organisation der Kommission immer wieder geändert, so wurde sie im Jahr 1980 zur „Zivildienstoberkommission“, im Jahr 1991 zum „Zivildienstrat“, im Jahr 2005 zum „Zivildienstbeschwerderat“ und im Jahr 2012 schließlich zum „Unabhängigen Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten“. Die wesentlichen gesetzlichen Aufgaben der Kommission sind bis heute aber unverändert geblieben. Daher hat sie auch im Rahmen des ZDG Beschwerden von Zivildienern fachlich zu prüfen und dem Bundesminister zu empfehlen, wie man diese Beschwerde erledigen könnte (§ 37 Abs. 2 ZDG).6.6.2. Im Laufe der Jahrzehnte hat sich die Bezeichnung und die Organisation der Kommission immer wieder geändert, so wurde sie im Jahr 1980 zur „Zivildienstoberkommission“, im Jahr 1991 zum „Zivildienstrat“, im Jahr 2005 zum „Zivildienstbeschwerderat“ und im Jahr 2012 schließlich zum „Unabhängigen Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten“. Die wesentlichen gesetzlichen Aufgaben der Kommission sind bis heute aber unverändert geblieben. Daher hat sie auch im Rahmen des ZDG Beschwerden von Zivildienern fachlich zu prüfen und dem Bundesminister zu empfehlen, wie man diese Beschwerde erledigen könnte (Paragraph 37, Absatz 2, ZDG).</p>\n<p class=\"lf-p\">6.6.3. Nach Auffassung der Bf richten sich die Empfehlungen der Kommission mithin damit ausschließlich an den Bundesminister und haben insbesondere für das Genehmigungsverfahren des Landeshauptmanns nach § 4 ZDG keinerlei Bindungswirkung. Es handelt sich um keine anzuwendende Rechtsquelle in dem Sinne einer VO, weil s m gehörigen Adressaten mangelt; daher kann man diese auch nicht anwenden.6.6.3. Nach Auffassung der Bf richten sich die Empfehlungen der Kommission mithin damit ausschließlich an den Bundesminister und haben insbesondere für das Genehmigungsverfahren des Landeshauptmanns nach Paragraph 4, ZDG keinerlei Bindungswirkung. Es handelt sich um keine anzuwendende Rechtsquelle in dem Sinne einer VO, weil s m gehörigen Adressaten mangelt; daher kann man diese auch nicht anwenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Empfehlungen der Kommission werden - soweit für die Bf überprüfbar – nicht veröffentlicht, in den Jahresberichten des zuständigen Bundesministers an den Nationalrat wird nur darauf hingewiesen, ob und gegebenenfalls wie viele solcher Empfehlungen abgegeben wurden. Es mangelt ihnen daher schon an der Kundmachung.23 Festgehalten muss aber in jedem Falle sein, dass die Empfehlungen des Zivildienstbeschwerderat weder Gesetz noch Verordnung noch Rechtsprechung sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie verbleiben Empfehlungen einer Kommission und daher Rechtsmeinungen, welche per se widersprochen und folglich verändert werden können, insbesondere wenn diese Rechtsmeinung über die Jahre aus der Zeit gefallen und sohin offenkundig ihre Rechts-Richtigkeit in Bezug auf die Lebensrealität verloren haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Indem die Abteilung Einsatzorganisationen auf Empfehlungen des „Zivildienstbeschwerderats“ verweist, gehen wir nach der dargestellten Kommissionshistorie davon aus, dass diese ca. im Zeitraum 2005 bis 2012 erlassen wurden und demnach zwischen 11 und 18 Jahre alt sein dürften.</p>\n<p class=\"lf-p\">6.6.4. Dass die zitierten Empfehlungen nicht mehr aktuell s\\v\\d, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass der Zivildiener an der Einsatzstelle „40 Stunden beschäftigt sein muss und dies auch für die Aufsichtsperson vor Ort gilt. Dabei darf nicht übersehen werden, dass der für die Bf geltende SWÖ-Kollektivvertrag mittlerweile nur mehr eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 37 Stunden für über 100.000 Dienstnehmer:innen österreichweit vorsieht. So verweisen auch schon die parlamentarischen Materialien zur Stammfassung des ZDG im Jahr 1974 darauf, dass der Zivildiener so lange beschäftigt sein soll, wie auch ein/e vollbeschäftigte/r Mitarbeiterin im Betrieb beschäftigt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch hier mag die Datenlage das Bild zu klären helfen: Die Bf hat die Anzahl ihrer Dienstnehmer:innen seit den 1980er Jahren mehr als verdreifacht, aktuell sind bei der Bf ca. 1.600 Dienstnehmerinnen beschäftigt. Trotzdem die Normalarbeitszeit durch den anzuwendenden SWÖ-Kollektivvertrag zwischenzeitlich von 40 Stunden auf 37 Stunden pro Woche reduziert wurde, sank das sogenannte „Vollzeitäquivalent“ auf ca. 70%. Der/die durchschnittliche Dienstnehmerin der Bf ist also nur mehr ca. 26 Stunden je Woche im Einsatz.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aber auch in Bezug auf Familienfreundlichkeit hat sich die Arbeitswelt in Österreich nachhaltig positiv verändert; 2022 nahmen an die 150 Dienstnehmerinnen der Beschwerdeführer ihre (Rechts)Ansprüche auf Elternteilzeit, Bildungsteilzeit, Wiedereingliederungsteilzeit, Hospizkarenz etc. wahr, sodass hier Beschäftigungen mit deutlich unter 19 Stunden je Woche vorliegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Was die inhaltliche Bedeutung der zitierten Empfehlungen betrifft, verweisen wir auf unsere Ausführungen weiter oben und insbesondere auf die heutigen Lebensrealitäten im Gesundheits- und Sozialbereich, wonach nicht nur Teilzeitbeschäftigungen und flexible Arbeitszeitmodelle zunehmend in den Vordergrund rücken, sondern mittlerweile auch ein viel engmaschigeres und breiter gefächertes Angebot an Leistungen nach dem Tiroler Teilhabegesetz - TTHG zur Verfügung steht, welches sich an den Bedürfnissen der Zielgruppe (Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörigen) orientiert. Was zwangsläufig zu flexiblen und damit gegebenenfalls auch eingeschränkten Öffnungs- und Betriebszeiten von Standorten in den Bezirken und Regionen führt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie oben dargestellt ist der funktionelle Anknüpfungspunkt der Leitungs- und Beschäftigungsfunktion von Vorgesetzten unabhängig davon erfüllt, ob an den unterschiedlichen Einsatzstellen, an denen der Zivildiener in der Einrichtung beschäftigt ist, auch verschiedene Vorgesetzte (jeweils bezogen auf die einzelnen Standorte) zur Verfügung stehen, solange sichergestellt ist, dass insgesamt zu jedem Zeitpunkt, in dem ein Zivildiener in unseren Einsatzstellen beschäftigt wird, eine entsprechende Anleitung und Beschäftigung sowie mittelbare Aufsicht durch eine/n Mitarbeiterin der Bf erfolgt.</p>\n<p class=\"lf-p\">6.7. Faktische Unmöglichkeit der Erfüllung der Rechtsansicht der Behörde Aus all dem leitet sich ab, dass es gar nicht möglich ist, die gestellte Anforderung der Vollbeschäftigung für Zivildienstverantwortliche an „Ort und Stelle“ im Bereich der Behindertenassistenz sicherzustellen, insoweit neben den Lebens-praktischen Unmöglichkeiten auch rechtliche Hindernisse wie arbeitsrechtliche Ansprüche (etwa Elternteilzeit) einem „Zwang nach Vollbeschäftigung“ entgegenwirken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Umso mehr kann es nicht im Sinne des Gesetzgebers liegen, dem Zivildienstgesetz eine solche rigide Absicht zu unterstellen, wenn diese zudem weder dem Wortlaut des Gesetzes noch einer Verordnung noch einer hinreichend begründeten Rechtsprechung abgenommen wird.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">7.</span>Zusammenfassung - Verfahrensrechtliche Mängel und Rechtsverletzungen 7.1. Mangelhaftes Ermittlungsverfahren In Hinblick auf die Eignung der Einrichtung wäre es an der Behörde gelegen, diese aufgrund der Bestimmung des § 52 AVG zu ermitteln und entsprechend der Entscheidungsfindung zu Grunde zu legen.In Hinblick auf die Eignung der Einrichtung wäre es an der Behörde gelegen, diese aufgrund der Bestimmung des Paragraph 52, AVG zu ermitteln und entsprechend der Entscheidungsfindung zu Grunde zu legen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Eine entsprechende Gutachtenserstellung, die sowohl die konkret-individuelle Eignung der Einrichtung berücksichtigt (etwa die Erhebung, wieviel an Aufsichtszeit vor Ort tatsächlich vorgehalten wird) wie auch sämtliche Aspekte der Behindertenassistenz zur Beurteilung heranzieht, wurde seitens der Behörde zur Gänze unterlassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu einer Befunderstellung und folglich Gutachtenserstellung ist es daher aus Sicht der Bf nicht hinreichend gekommen. Vielmehr hätte die Behörde die Eignungskriterien gemäß den Vorgaben des Zivildienstgesetzes umfassend befunden und aufgrund ihres besonderen Fachwissens ein entsprechendes Ergebnis aufstellen müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die umfassende Befundung und Begutachtung wurde im gegenständlichen Fall unterlassen, sodass die Behörde ein unschlüssiges, mangelhaftes „Gutachten“ ihrer Entscheidungsfindung zu Grunde legt. Eine schlüssige Begründung, weshalb die Behörde zu ihrer - aus Sicht der Bf unrichtigen - Schlussfolgerung kommt, bleibt ausständig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wäre der Entscheidungsfindung der Behörde eine entsprechende Befundung sowie Begutachtung zu Grunde gelegen, wäre diese zu einem anderen Ergebnis gelangt. Die Behörde wäre folglich zu der Feststellung gekommen, dass die Strukturen der verfahrensgegenständlichen Einrichtung genau jene Eignung mit sich bringen, um die Beschäftigung von Zivildienstleistenden weiterhin eben dort vorzunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die vorgeschriebene Vorgabe, Zivildienstverantwortliche seien ausnahmslos in Vollbeschäftigung zulässig und ausschließlich an einer einzigen Einsatzstelle zu beschäftigen, ist insoweit nicht erfüllbar, als die Klient:innen-Struktur eine Personalstruktur in Vollzeit und ausschließlich an einer einzigen Einsatzstelle zur Nichterfüllung von gesetzlichen Vorgaben durch den Auftraggeber, das Land Tirol, in Anwendung des Tiroler Teilhabegesetzes -TTHG führen würde. Dadurch ist die Vorgabe nicht nur im Sinne des Zivildienstgesetzes unrichtig, sondern auch unverhältnismäßig, weil der Bf eine Maßnahme vorgeschrieben wird, deren Befolgung de facto nicht dem ins Auge gefassten Zweck (Eignung der Einrichtung im Interesse der Menschen mit Behinderung) dienen kann. Im Ergebnis wird durch die Auflage noch einmal die Teleologie des Tiroler Teilhabegesetzes – TTHG konterkariert.</p>\n<p class=\"lf-p\">7.2. Konstruktion einer gesetzlichen Vorgabe Die erkennende Behörde bedient sich eines nicht vorhandenen Kriterienkataloges und konstruiert anhand einer schlichten Rechtsmeinung einen in den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehene Vorgabe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hier heißt es in den Erläuternden Bemerkungen des Gesetzgebers zur Stammfassung des ZDG aus dem Jahr 1974 wie folgt: „... Diese Bestimmung regelt, bei welchen Institutionen Zivildienst geleistet werden kann, wer also Träger des Zivildienstes sein kann... Wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung der Einrichtung wegfallen, ist der Landeshauptmann verpflichtet, die ausgesprochene Anerkennung im Bescheidwege zurückzunehmen ... Die vorgesehenen Bestimmungen ermöglichen einen sehr effektiven und flexiblen Einsatz der Zivildienstpflichtigen ... Es ist - wie erwähnt - grundsätzlich an keine Kasernierung der Zivildienstleistenden gedacht. Um jedoch für bestimmte Einsatzfälle schnell auf eine größere Zahl geeigneter Zivildienstleistender zurückgreifen zu können, wird manchmal eine gewisse Zentralisierung nötig sein, etwa bei einer Feuerwehrschule...\".</p>\n<p class=\"lf-p\">Der von der belangten Behörde konstruierte Vorgabe erweist sich für die Bf als wesentlich nachteilig, sodass die Behörde hierdurch nicht nur gegen den Art. 18 B-VG verstößt, sondern auch die Bf unsachlich sowie unbegründet in ihren Rechten verletzt.Der von der belangten Behörde konstruierte Vorgabe erweist sich für die Bf als wesentlich nachteilig, sodass die Behörde hierdurch nicht nur gegen den Artikel 18, B-VG verstößt, sondern auch die Bf unsachlich sowie unbegründet in ihren Rechten verletzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Vorgabe, welche Kriterien der Vollbeschäftigung oder die ausschließliche Beschäftigung an einer Einsatzstelle festlegt, wurde aber vom Gesetzgeber selbst nie verfügt, vielmehr formulieren die erläuternden Bemerkungen zum Zivildienstgesetz hier ausdrücklich eine entgegengesetzte Absicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insoweit das Gesetz also dezidiert auch andere Organisationsstrukturen als zureichend anerkennen will, bleibt die Heranziehung eines Kriterienkataloges unabdingbar. Offenkundig verfügt die Behörde über keinen derartigen Katalog, sondern stützt ihre Beurteilung ausschließlich auf eine singuläre Rechtsmeinung, welche nahezu 18 Jahre alt, sohin als völlig aus der Zeit gefallen und den Entwicklungen des Sozialbereiches absolut entgegengerichtet ist. Damit zieht sich die Behörde auch auf Meinungen zurück, die weder die UN-Behindertenkonvention noch die UN-Leitlinien zur Deinstitutionalisierung berücksichtigt haben bzw. noch gar nicht berücksichtigt haben konnten.</p>\n<p class=\"lf-p\">7.3. Übergehen wesentlichen Vorbringens der Beschwerdeführerin Die Bf unterhält umfassende und wohlorganisierte Strukturen, welche sowohl durch das Land Tirol wie auch durch betriebsinterne Qualitätskontrollmechanismen kontrolliert und laufend verbessert werden und allein jenem Zweck dienen, den Qualitätsvorgaben der Behindertenhilfe gemäß den Normierungen des Tiroler Teilhabegesetzes - TTHG und der bezüglichen Verordnungen vollinhaltlich gerecht zu werden. Dieser Umstand blieb seitens der Behörde im Zuge der Entscheidungsfindung unberücksichtigt, soweit dieser Umstand zwar durch die Behörde außer Streit gestellt ist, dennoch aber augenscheinlich keinerlei Einfluss auf die inhaltliche Entscheidung hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mangels entsprechender Berücksichtigung und zu Grunde Legung in Hinblick auf die Feststellung des Sachverhaltes sowie im Rahmen der Beweiswürdigung, wurde das Vorbringen der Bf sowie einer wesentlichen Interessenvertretung des Sozialbereiches in Tirol („UU“) im Vorfeld des gegenständlichen Verfahrens Großteils übergangen und führte dies unter anderem zu einem mangelhaften Ermittlungsverfahren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter Berücksichtigung des Vorbringens der Bf wäre die belangte Behörde zu dem Ergebnis gekommen, dass die Eignung der gegenständlichen Einrichtung zweifelsfrei gegeben ist.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">8.</span>Materielle Rechtswidrigkeit 8.1. Unrichtige Auslegung des ZDG Die Behörde geht bei der Auslegung von § 4 ZDG und der dort normierten Eignung der „Einrichtung“ fälschlicherweise davon aus, dass die Eignung der „Einrichtung“ in besonderer Form einem bestimmten Beschäftigungsausmaß in einer Einsatzstelle der (Gesamt-) Einrichtung zugeschrieben werden muss. Dabei übersieht sie, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes diese Eignung die Einrichtung und keine konkretindividuelle Person trifft.Die Behörde geht bei der Auslegung von Paragraph 4, ZDG und der dort normierten Eignung der „Einrichtung“ fälschlicherweise davon aus, dass die Eignung der „Einrichtung“ in besonderer Form einem bestimmten Beschäftigungsausmaß in einer Einsatzstelle der (Gesamt-) Einrichtung zugeschrieben werden muss. Dabei übersieht sie, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes diese Eignung die Einrichtung und keine konkretindividuelle Person trifft.</div>\n<p class=\"lf-p\">Das bedeutet also, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes danach zu fragen ist, ob die Einrichtung in dem Sinne eines funktionalen Zusammenhanges an persönlichorganisatorischer und funktionaler Einheit dazu geeignet ist, die entsprechenden, im Gesetz genannten Aufgaben, zu erfüllen, wie sie das auch in der Vergangenheit immer gewesen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist geradezu im Widerspruch mit dem Regelungszweck des ZDG im Allgemeinen sowie mit dem Wortlaut des § 4 ZDG im Speziellen, die Eignung der Einrichtung auf eine Person der Einsatzstelle innerhalb der (Gesamt-)Einrichtung verdichten zu wollen. Vielmehr wäre zu prüfen, ob und inwieweit die Gesamtpersonalbesetzung der Einrichtung dem Normzweck des ZDG entspricht.Es ist geradezu im Widerspruch mit dem Regelungszweck des ZDG im Allgemeinen sowie mit dem Wortlaut des Paragraph 4, ZDG im Speziellen, die Eignung der Einrichtung auf eine Person der Einsatzstelle innerhalb der (Gesamt-)Einrichtung verdichten zu wollen. Vielmehr wäre zu prüfen, ob und inwieweit die Gesamtpersonalbesetzung der Einrichtung dem Normzweck des ZDG entspricht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Behörde kann nicht vorlegen, woraus sie ableitet, dass je Einsatzstelle überhaupt eine vollbeschäftigte Person vorliegen müsse. Sie beruft sich hier wie oben dargestellt ausschließlich auf eine Rechtsmeinung der Zivildienstserviceagentur respektive des Zivildienstbeschwerderates respektive verweist sie auf das Heereswesen, also einem grundlegend anderen Strukturbereich. Eine Erklärung, warum aber der Zusammenschluss von Einsatzstellen unter einer Gesamt-Leitung nicht akzeptabel sei bzw. die geforderte Qualifikation nicht wie oben dargetan auf den politischen Bezirk auszuweiten sei, gibt die Behörde nicht. Denn dass Zivildienstverantwortliche einer Einrichtung (nicht Einsatzstelle) in Folge ihrer Benennung auch das im Gesetz normierte Qualifikationszertifikat nachweisen müssen, steht mit dem Beschäftigungsausmaß dieser Person ebenso wenig im Zusammenhang wie mit der Verortung dieser Person an einer bestimmten Einsatzstelle innerhalb der Einrichtung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sichergestellt sein muss nach dem ZDG nur die angemessene Beaufsichtigung und Beschäftigung der Zivildienstleistenden in der Einrichtung, auf welche auch die bescheidmäßige Einbeziehung der Einsatzstelle zu lauten hat. Mit dem individuellen Beschäftigungsausmaß der Zivildienstverantwortlichen oder deren Verortung innerhalb der Einrichtung hat dies alles nichts zu tun. Darin liegt nicht nur ein Mangel in dem Sinne eines Verfahrensmangels, weil keine ausreichende Begründung für eine den Bescheid tragende Annahme vorliegt, sondern auch eine materielle Rechtswidrigkeit, weil die tragenden gesetzlichen Bestimmungen unrichtig ausgelegt worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenso verkennt die Behörde, dass es ein spezifisches Organisationsmerkmal der Beschwerdeführer selbst ist, Zivildienstverantwortliche zu installieren und es also der Behörde gar nicht zukommt, der Bf ein gewisses Ausmaß von Beschäftigung für die Dienstnehmer:innen vorzuschreiben. Tatsächlich spricht das ZDG nur von Eignung der Einrichtung, ohne die „Einrichtung“ näher zu definieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">8.2. Falsche Auslegung des einfachen G Im Ergebnis legt die Behörde hier das ZDG mehrfach falsch, in sich widersprüchlich und ohne Rücksicht auf die Interpretationslogik der §§ 6 f ABGB und zum Nachteil der Bf aus. Diesen zu Folge lässt nämlich bereits der Wortlaut der §§ 4 und 38 ZDG im allgemeinen Sprachgebrauch keinen Zweifel daran, dass die Eignung einer Einrichtung nicht an einer Einzelperson und derenIm Ergebnis legt die Behörde hier das ZDG mehrfach falsch, in sich widersprüchlich und ohne Rücksicht auf die Interpretationslogik der Paragraphen 6, f ABGB und zum Nachteil der Bf aus. Diesen zu Folge lässt nämlich bereits der Wortlaut der Paragraphen 4 und 38 ZDG im allgemeinen Sprachgebrauch keinen Zweifel daran, dass die Eignung einer Einrichtung nicht an einer Einzelperson und deren Vollbeschäftigung sowie deren Verortung innerhalb der Einrichtung hängen kann, zumal dies im Gesetz selbst an keiner Stelle vorgesehen ist. Insoweit erübrigt sich ein weiteres Fortschreiten der Gesetzesauslegung, wenngleich sowohl die Teleologie des ZDG als auch dessen Betrachtung im Gesamtzusammenhang eindeutig in dieselbe Auslegungsrichtung verweisen würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie oben unter Punkt C 4. dargestellt, sichert die Bf die Qualität der Beschäftigung und Aufsicht der Zivildienstleistenden auf mehreren Ebenen. Die Verantwortlichen in den Einsatzstellen (im Regelfall die Einrichtungsleitung) wird somit nur in Zusammenarbeit mit anderen Hierarchie-Ebenen tätig, respektive ist diese nur im Verbund mit anderen Funktionsträgern wirksam. Diese Funktionsträger sind auch örtlich gefächert, einmal auf Ebene der Gesamtorganisation (Geschäftsführung nebst Bereichsleitungen), dann auf Ebene der Regionen (Regionalleitung), zuletzt auf Einrichtungsebene (Einrichtungsleitung und Assistentinnen).</p>\n<p class=\"lf-p\">Jede Ebene agiert in Zusammenarbeit, wobei ein fachliches Weisungsrecht nach Kompetenz jeweils zugeordnet ist. Zum Beispiel wird die Sicherstellung pflegerischer Maßnahmen nach den gesetzlichen Vorschriften des GuKG naturgemäß nicht vom Einrichtungsleiter per functionem vorgenommen, als vielmehr von jenen Dienstnehmer:innen, welche aufgrund ihrer Ausbildung (Grundqualifikation z.B. gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach § 1 GuKG) zur Überprüfung der pflegerischen Maßnahmen berechtigt sind. Diese Grundqualifikation kann naturgemäß mit der Funktion der Leitung Zusammentreffen, dieses Zusammentreffen ist aber weder zwingend noch in der Organisationsstruktur so vorgesehen. Wenn die Behörde also im Rahmen der Feststellung der Eignung der Einrichtung diese offenkundig auf die personelle Eignung des Zivildienstvorgesetzten in der Einsatzstelle verdichtet (deren individuelles Beschäftigungsausmaß), so verkennt sie, dass die Sicherstellung der Qualität nicht über ein technisch-strukturiertes Funktionendiagramm allein gewährleistet wird, als vielmehr flexibel im Rahmen eines multiprofessionellen Teams auf Einrichtungsebene, Regionalebene, wie Organisationsebene verwirklicht ist.Jede Ebene agiert in Zusammenarbeit, wobei ein fachliches Weisungsrecht nach Kompetenz jeweils zugeordnet ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Beispiel wird die Sicherstellung pflegerischer Maßnahmen nach den gesetzlichen Vorschriften des GuKG naturgemäß nicht vom Einrichtungsleiter per functionem vorgenommen, als vielmehr von jenen Dienstnehmer:innen, welche aufgrund ihrer Ausbildung (Grundqualifikation z.B. gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach Paragraph eins, GuKG) zur Überprüfung der pflegerischen Maßnahmen berechtigt sind. Diese Grundqualifikation kann naturgemäß mit der Funktion der Leitung Zusammentreffen, dieses Zusammentreffen ist aber weder zwingend noch in der Organisationsstruktur so vorgesehen. Wenn die Behörde also im Rahmen der Feststellung der Eignung der Einrichtung diese offenkundig auf die personelle Eignung des Zivildienstvorgesetzten in der Einsatzstelle verdichtet (deren individuelles Beschäftigungsausmaß), so verkennt sie, dass die Sicherstellung der Qualität nicht über ein technisch-strukturiertes Funktionendiagramm allein gewährleistet wird, als vielmehr flexibel im Rahmen eines multiprofessionellen Teams auf Einrichtungsebene, Regionalebene, wie Organisationsebene verwirklicht ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch die fälschliche Annahme der Behörde, es ginge dem ZDG um die Festlegung starrer vertikaler Strukturen innerhalb einer Einsatzstelle (so wie dies etwa im Organisationsaufbau von Gebietskörperschaften vielfach der Fall ist), unterstellt sie dem ZDG einen Regelungszweck, welcher der Gesamtteleologie des ZDG widerspricht und legt das ZDG mithin zum Nachteil der Bf aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insbesondere kann es nicht im Sinne der §§ 3, 4 und 38 ZDG liegen, dem Kooperationspartner als privater Unternehmensform im Rahmen eines Public Private Partnership Organisationsstrukturen vorzuschreiben, die der Aufgabe und der Zweckausrichtung des § 1 Tiroler Teilhabegesetz - TTHG (die Integration von Menschen mit geistiger Behinderung) entgegenwirken. Es muss vielmehr der privaten Unternehmensform selbst obliegen, die bestmögliche Qualität der Assistenz in einer geeigneten Organisationsstruktur, durch jahrzehntelange Erfahrung bewährt, selbst festzulegen. Damit ist aber auch die Anforderung des ZDG an die angemessene Beaufsichtigung und Beschäftigung der Zivildienstleistenden im Sinne der §§ 4 und 38 ZDG umschrieben.Insbesondere kann es nicht im Sinne der Paragraphen 3, 4 und 38 ZDG liegen, dem Kooperationspartner als privater Unternehmensform im Rahmen eines Public Private Partnership Organisationsstrukturen vorzuschreiben, die der Aufgabe und der Zweckausrichtung des Paragraph eins, Tiroler Teilhabegesetz - TTHG (die Integration von Menschen mit geistiger Behinderung) entgegenwirken. Es muss vielmehr der privaten Unternehmensform selbst obliegen, die bestmögliche Qualität der Assistenz in einer geeigneten Organisationsstruktur, durch jahrzehntelange Erfahrung bewährt, selbst festzulegen. Damit ist aber auch die Anforderung des ZDG an die angemessene Beaufsichtigung und Beschäftigung der Zivildienstleistenden im Sinne der Paragraphen 4 und 38 ZDG umschrieben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Rechtsauslegung der Behörde ist hier auch insoweit unzureichend, als sie nicht darzulegen vermag, wie jener konsequente (Umkehr-)Schluss aus der Rechtsauffassung der Behörde, nämlich dass die geringere Quantität an Aufsichtsstunden je Woche zusammengelegt in eine Person die angemessene Beaufsichtigung besser sicherzustellen vermag als die weit größere Quantität an Aufsichtsstunden je Woche auf mehrere Personen geteilt, im ZDG Deckung haben sollte.</p>\n<p class=\"lf-p\">8.3. Verletzung von Art. 18 B-VG8.3. Verletzung von Artikel 18, B-VG Durch das bereits obausgeführte Verhalten der belangten Behörde, wird die Bestimmung des Art. 18 B-VG verletzt. Der angefochtene Bescheid wurde aufgrund der Konstruktion eines Vorgabenkataloges erlassen, welcher jedoch nicht in den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist. Zudem unterstellt die Behörde den §§ 4, 22, 24, 38 und 39 ZDG einen Regelungsinhalt, der so nicht besteht, indem sie davon ausgeht, dass die Eignung der Einrichtung mit der personellen Eignung (Vollbeschäftigung) einer Einzelperson in einer Einsatzstelle gleichzusetzen ist und Verantwortliche grundsätzlich gar nicht an mehreren Einsatzstellen oder Einrichtungen tätig respektive benannt sein dürften.Durch das bereits obausgeführte Verhalten der belangten Behörde, wird die Bestimmung des Artikel 18, B-VG verletzt. Der angefochtene Bescheid wurde aufgrund der Konstruktion eines Vorgabenkataloges erlassen, welcher jedoch nicht in den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist. Zudem unterstellt die Behörde den Paragraphen 4, 22, 24, 38 und 39 ZDG einen Regelungsinhalt, der so nicht besteht, indem sie davon ausgeht, dass die Eignung der Einrichtung mit der personellen Eignung (Vollbeschäftigung) einer Einzelperson in einer Einsatzstelle gleichzusetzen ist und Verantwortliche grundsätzlich gar nicht an mehreren Einsatzstellen oder Einrichtungen tätig respektive benannt sein dürften.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vielmehr hätte die belangte Behörde aufgrund der Bestimmungen der §§ 3, 4 und 38 ZDG festzustellen gehabt, soweit weiters davon auszugehen gehabt, dass die Eignung der Einrichtung weder an einer konkret-individuellen Person in einer Einsatzstelle (wie die Behörde wörtlich festhält „an Ort und Stelle“) hängt, noch die Installation einer vollbeschäftigten Person in der betreffenden Einrichtung überhaupt vorzuschreiben wäre.Vielmehr hätte die belangte Behörde aufgrund der Bestimmungen der Paragraphen 3, 4 und 38 ZDG festzustellen gehabt, soweit weiters davon auszugehen gehabt, dass die Eignung der Einrichtung weder an einer konkret-individuellen Person in einer Einsatzstelle (wie die Behörde wörtlich festhält „an Ort und Stelle“) hängt, noch die Installation einer vollbeschäftigten Person in der betreffenden Einrichtung überhaupt vorzuschreiben wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies hat die belangte Behörde jedoch insoweit unterlassen, als dass diese kein hinreichendes Ermittlungsverfahren zur Feststellung der Eignung der gegenständlichen Einrichtung durchgeführt hat. Vielmehr bediente sich die Behörde eines nicht gesetzlich normierten Vorgabenkataloges, mit welchem sie ohne Durchführung eines ausreichenden Ermittlungsverfahrens die Eignung der gegenständlichen Einrichtung als nicht geeignet befunden hat und unterstellt dem ZDG mehrfach Regelungsinhalte, welche nicht gegeben sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde setzt die Eignung zur angemessenen Beschäftigung und Beaufsichtigung von Zivildienstleistenden iSd § 38 ZDG mit Vollbeschäftigung vor Ort („an Ort und Stelle“) gleich und verweist diesbezüglich auf das ZDG. Das ZDG normiert für die Leitung einer solchen Einrichtung eben kein spezielles Ausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeit oder des Dienstortes eines Zivildienstverantwortlichen, sondern setzt hierfür „Angemessenheit“ voraus. Ebenso wenig legt das ZDG fest, dass ein Zivildienstverantwortlicher nur in einer Einrichtung tätig respektive benannt sein dürfte.Die belangte Behörde setzt die Eignung zur angemessenen Beschäftigung und Beaufsichtigung von Zivildienstleistenden iSd Paragraph 38, ZDG mit Vollbeschäftigung vor Ort („an Ort und Stelle“) gleich und verweist diesbezüglich auf das ZDG. Das ZDG normiert für die Leitung einer solchen Einrichtung eben kein spezielles Ausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeit oder des Dienstortes eines Zivildienstverantwortlichen, sondern setzt hierfür „Angemessenheit“ voraus. Ebenso wenig legt das ZDG fest, dass ein Zivildienstverantwortlicher nur in einer Einrichtung tätig respektive benannt sein dürfte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits angeführt, kann die Eignung nicht primär im Rahmen einer speziellen Struktur an Dienstnehmer:innen - wie im hier vorliegenden Fall die belangte Behörde vorsieht - gegeben sein werden. Vielmehr ist dabei die Gesamtstruktur einer Einrichtung nach Maßgabe ihres Auftrages im zulässigen Einsatzgebiet gemäß § 3 ZDG zu berücksichtigen.Wie bereits angeführt, kann die Eignung nicht primär im Rahmen einer speziellen Struktur an Dienstnehmer:innen - wie im hier vorliegenden Fall die belangte Behörde vorsieht - gegeben sein werden. Vielmehr ist dabei die Gesamtstruktur einer Einrichtung nach Maßgabe ihres Auftrages im zulässigen Einsatzgebiet gemäß Paragraph 3, ZDG zu berücksichtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie die Bf selbst gegenüber der Behörde ausführte, beschäftigt die Bf seit Jahrzehnten tausende von Zivildienstleistenden (pro Jahr werden der AA zwischen 90 und 120 Zivildienstleistende zugewiesen). Dies zur vollsten Zufriedenheit der Aufsichtsbehörde, welche regelmäßig in den Einrichtungen der Beschwerdeführer Einschauen vornimmt. Die Aufsichtsbehörde bedient sich hier der Strukturen der Bezirksverwaltungsbehörden im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Eignung von Einrichtungen der Bf ist daher zweifelfrei gegeben. Die Eignung der hier bezüglichen Einrichtung wurde aber im gegenständlichen Verfahren nicht ausreichend geprüft noch berücksichtigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in § 4 ZDG normierte Eignung einer Einrichtung zur Einbeziehung als Einsatzstelle ist aufgrund der gegebenen Sachlage und vor allem der dafür erforderlichen - und wie im gegenständlichen Fall gegebenen - Gesamtstruktur der Einrichtung zu beurteilen und nicht von Vorliegen eines bestimmten Kriteriums (Vollbeschäftigung) an einer Einsatzstelle der Einrichtung (an Ort und Stelle) abhängig zu machen.Die in Paragraph 4, ZDG normierte Eignung einer Einrichtung zur Einbeziehung als Einsatzstelle ist aufgrund der gegebenen Sachlage und vor allem der dafür erforderlichen - und wie im gegenständlichen Fall gegebenen - Gesamtstruktur der Einrichtung zu beurteilen und nicht von Vorliegen eines bestimmten Kriteriums (Vollbeschäftigung) an einer Einsatzstelle der Einrichtung (an Ort und Stelle) abhängig zu machen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Vorschreibung dieser Kriterien steht im Widerspruch zur vom Gesetzgeber verfolgten Intention des ZDG.</p>\n<p class=\"lf-p\">8.4. Unvertretbare Auslegung des Gesetzes Die Auslegung der in Frage kommenden Begriffe, die in dem Bescheid eine Rolle spielen und welche die tragende rechtliche Beurteilung bilden, ist nach den Bestimmungen der Methodenlehre vorzunehmen, wobei auch gilt, dass man sich auf eine bestimmte Rechtslage und eine bestimmte Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen durch die Behörde auch auf diese verlassen können muss; der Grundsatz der Verlässlichkeit spielt in dem Zusammenhang auch eine maßgebliche Rolle.24 Davon kann dann keine Rede mehr sein, wenn, wie hier, gesetzliche Begriffe, die immer in einer anderen Weise gehandhabt worden sind, auf eine Weise ausgelegt werden, die diametral zum Wortsinn und auch zum Sinne der Bestimmungen (miss-)verstanden werden. Dabei bedeutet die Bindung an den Wortlaut der Gesetze, dass die Auslegung der Bestimmungen nach dem Wortlaut der Norm zu verstehen ist.25 Dabei ist der Wortlaut der Norm selbst heranzuziehen; er ist dabei so zu verstehen, wie sich dies aus einer Auslegung bis zur Wortlautschranke ergibt. Fest steht in der Hinsicht, dass der Wortlaut der von der Behörde heran gezogenen Bestimmungen das Auslegungsergebnis, wonach die Eignung der Einrichtung der Bf nicht mehr gewährleiste, so, dass darin keine Zivildiener mehr tätig sein könnten, nicht trägt. Keine einzige der entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes trägt ein solche Auslegung, es gibt auch keine Norm, deren Wortlaut eine solche Auslegung trägt.26 Ergänzende Methoden, wie jene der verfassungskonformen Auslegung oder der Auslegung an den Bestimmungen des Völkerrechts finden auch dort statt, wo es z.B. darum geht, den affirmativen Charakter von Normen entsprechend zu unterstreichen, wie dies der Fall ist, wenn ein Rechtsgebiet durch Grundrechte in Verfassungsrang, Völkerrecht und Unionsrecht bestimmt ist.27 Legt man, wie in diesem Fall, die Bestimmungen des einfachen Gesetzes gegen die Materialien des Gesetzes, vor allem auch gegen den Zweck der verbindlichen völkerrechtlichen Bestimmungen so aus, dass das Gegenteil des von jenen Normen Gesellten zum Durchbruch gerät, dann zeigt sich, dass ein so gewonnenes Ergebnis nicht nur nicht zwingend, sondern insgesamt gegen die Rechtsordnung zuwider läuft: sie ordnet nämlich weder eine Analogie zum militärischen Leben in dem Rahmen der ADV an, noch findet sich ein Verweis auf eine solche Analogie.28 Daher kann auch nicht von einer Lücke - gar von einer planwidrigen Lücke - gesprochen werden, wenn man die Rechtslage betrachtet: einen wesentlichen Bereich des Zivildienstes nicht mehr Zivildiener ausführen zu lassen, weil deren hierarchische, ganztätige, obrigkeitliche, an Ort und Stelle gebundene Aufsicht im Sinne eines militärischen Weisungszusammenhangs nicht belegt werden kann, ist auch im Rahmen der Auslegung der bestehenden Begriffe als Gesetzesbegriffe nicht zulässig und findet in den Bestimmungen der §§ 5 und 6 ABGB keine Deckung.Legt man, wie in diesem Fall, die Bestimmungen des einfachen Gesetzes gegen die Materialien des Gesetzes, vor allem auch gegen den Zweck der verbindlichen völkerrechtlichen Bestimmungen so aus, dass das Gegenteil des von jenen Normen Gesellten zum Durchbruch gerät, dann zeigt sich, dass ein so gewonnenes Ergebnis nicht nur nicht zwingend, sondern insgesamt gegen die Rechtsordnung zuwider läuft: sie ordnet nämlich weder eine Analogie zum militärischen Leben in dem Rahmen der ADV an, noch findet sich ein Verweis auf eine solche Analogie.28 Daher kann auch nicht von einer Lücke - gar von einer planwidrigen Lücke - gesprochen werden, wenn man die Rechtslage betrachtet: einen wesentlichen Bereich des Zivildienstes nicht mehr Zivildiener ausführen zu lassen, weil deren hierarchische, ganztätige, obrigkeitliche, an Ort und Stelle gebundene Aufsicht im Sinne eines militärischen Weisungszusammenhangs nicht belegt werden kann, ist auch im Rahmen der Auslegung der bestehenden Begriffe als Gesetzesbegriffe nicht zulässig und findet in den Bestimmungen der Paragraphen 5 und 6 ABGB keine Deckung.</p>\n<p class=\"lf-p\">D Antrag Es werden damit gestellt nachfolgende Anträge an das Landesverwaltungsgericht Tirol:</p>\n<p class=\"lf-p\">1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das LVwG Tirol wolle in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol als Behörde nach dem Zivildienstgesetz, ZI. ***, vom 03.07.2024, per Briefpost zugestellt am 12.07.2024 dahingehend abändern, dass der Widerruf der Einbeziehung der Einsatzstelle „CC“ des Rechtsträgers AA, . widerrufen werde.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.</p>\n<p class=\"lf-p\">In eventu wird ein Antrag auf Aufhebung der gegenständlichen Entscheidung und Zurückweisung an die Behörde I. Instanz zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und Neuschöpfen eines Bescheides bestellt.In eventu wird ein Antrag auf Aufhebung der gegenständlichen Entscheidung und Zurückweisung an die Behörde römisch eins. Instanz zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und Neuschöpfen eines Bescheides bestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters wird beantragt, Herrn JJ, MBA, Regionalleitung der Region S, als Zeuge zum Beweis dafür zu vernehmen, dass alle Voraussetzungen für die Eignung der Einrichtung im Sinn des ZDG erfüllt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlagen:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1)</span>Anlage ./1: Bescheid vom 17.12.2018, GZ: ***; Konvolut; 3 Doppelseiten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>Anlage ./2: Online-Zertifikate gern. § 4 Abs. 3a ZDG ; Konvolut; 3 Seiten.2) Anlage ./2: Online-Zertifikate gern. Paragraph 4, Absatz 3 a, ZDG ; Konvolut; 3 Seiten.</div>\n<p class=\"lf-p\">Z, am 01.08.2024 1 oder Bf 2 etwa; Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie das Fakultativprotokoll zum BGBl. III Nr. 155/2008 (NR: GP XXIII RV 564 W 5. 67. BR: AB 7986 S. 759.)Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2008, Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 23 Regierungsvorlage 564 W 5. 67. Bundesrat:, Ausschussbericht 7986 S. 759.) 3 Art 21 der EU Grundrechtecharta, ABI. C326 vom 26.10.20123 Artikel 21, der EU Grundrechtecharta, ABI. C326 vom 26.10.2012 Artikel 21 Nichtdiskriminierung</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sind verboten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.</div>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 26 Integration von Menschen mit Behinderung Die Union anerkennt und achtet den Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft.</p>\n<p class=\"lf-p\">4 Es ist nun eindeutig, dass diese anwendbares Recht darstellt:</p>\n<p class=\"lf-p\">2008/22/0223 E 13. Dezember 2011 RS 1 Im Urteil vom 15. November 2011, C-256/11, Dereci u.a., hat der EuGH ausgesprochen, dass die Richtlinie 2004/38/EG nicht auch ohne Verwirklichung eines Freizügigkeitssachverhalts durch den Unionsbürger, von dem ein Aufenthaltsrecht abgeleitet werden soll, anwendbar sei (Randnr. 52 ff). Aus den Bestimmungen des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über die Unionsbürgerschaft hat der EuGH aber gefolgert, dass eine Aufenthaltsverweigerung gegenüber einem drittstaatszugehörigen Angehörigen eines Unionsbürgers dann unzulässig sei, wenn der Unionsbürger sich dadurch de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen, womit ihm die Inanspruchnahme des Kernbestands der durch den Unionsbürgerstatus verliehenen Rechte verwehrt wäre (Randnr. 64 ff).</p>\n<p class=\"lf-p\">Außerdem gebiete das Unionsrecht eine Prüfung der Zulässigkeit der Aufenthaltsverweigerung im Hinblick auf das durch Art. 7 der Grundrechtecharta der Europäischen Union und Art. 8 MRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Randnr. 70 ff).Im Urteil vom 15. November 2011, C-256/11, Dereci u.a., hat der EuGH ausgesprochen, dass die Richtlinie 2004/38/EG nicht auch ohne Verwirklichung eines Freizügigkeitssachverhalts durch den Unionsbürger, von dem ein Aufenthaltsrecht abgeleitet werden soll, anwendbar sei (Randnr. 52 ff). Aus den Bestimmungen des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über die Unionsbürgerschaft hat der EuGH aber gefolgert, dass eine Aufenthaltsverweigerung gegenüber einem drittstaatszugehörigen Angehörigen eines Unionsbürgers dann unzulässig sei, wenn der Unionsbürger sich dadurch de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen, womit ihm die Inanspruchnahme des Kernbestands der durch den Unionsbürgerstatus verliehenen Rechte verwehrt wäre (Randnr. 64 ff).</p>\n<p class=\"lf-p\">Außerdem gebiete das Unionsrecht eine Prüfung der Zulässigkeit der Aufenthaltsverweigerung im Hinblick auf das durch Artikel 7, der Grundrechtecharta der Europäischen Union und Artikel 8, MRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Randnr. 70 ff).</p>\n<p class=\"lf-p\">5 Art 18 B-VG5 Artikel 18, B-VG 610b11O/23t ZVR 2024/7 S 23 (Hinteregger) - ZVR 2024,23 (Hinteregger) = Ganner, ÖZPR 2024/13 S 26 - Ganner, ÖZPR 2024,26 = EvBI 2024/129 S 426 (Bydlinski) - EvBI 2024,426 (Bydlinski) = ZVR 2024/55 S 139 (Danzl, Rechtsprechungsübersicht) - ZVR 2024,139 (Danzl, Rechtsprechungsübersicht) 7 Ernst Forsthoff: Der Staat der Industriegesellschaft. Dargestellt am Beispiel der Bundesrepublik Deutschland (= Beck'sche schwarze Reihe. 77). Beck, München 1971 Ernst Forsthoff: Die Daseinsvorsorge und die Kommunen. Ein Vortrag. Sigillum, Köln-Marienburg 1958.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ernst Forsthoff: Die Verwaltung als Leistungsträger (= Königsberger rechtswissenschaftliche Forschungen. 2, ZDB-ID 538764-4). Kohlhammer, Stuttgart u. a. 1938.</p>\n<p class=\"lf-p\">8 Zum selben Ergebnis kommt auch Attlmayr, der darauf verweist, dass sich die in der Vergangenheit erlassenen Empfehlungen des Zivildienstbeschwerderats, wonach eine vollzeitbeschäftigte Führungs- und Aufsichtsperson vor Ort sein muss, „in dieser rigiden Form freilich nicht mit dem Gesetz decken\" und auch bei Strukturen, in den z.B. nur Ehrenamtliche und Teilzeitbeschäftigte anwesend sind „bei entsprechender Organisation der Einrichtung eine [insgesamt] ganztägige Aufsicht und Leitung durch qualifizierte Kräfte unabhängig vom jeweiligen Beschäftigungs- oder Entschädigungsausmaß erreicht werden kann.\" (vgl. Attlmayr, Kommentar zum ZDG, 2012, Rz. 5 und 6 zu § 4).8 Zum selben Ergebnis kommt auch Attlmayr, der darauf verweist, dass sich die in der Vergangenheit erlassenen Empfehlungen des Zivildienstbeschwerderats, wonach eine vollzeitbeschäftigte Führungs- und Aufsichtsperson vor Ort sein muss, „in dieser rigiden Form freilich nicht mit dem Gesetz decken\" und auch bei Strukturen, in den z.B. nur Ehrenamtliche und Teilzeitbeschäftigte anwesend sind „bei entsprechender Organisation der Einrichtung eine [insgesamt] ganztägige Aufsicht und Leitung durch qualifizierte Kräfte unabhängig vom jeweiligen Beschäftigungs- oder Entschädigungsausmaß erreicht werden kann.\" vergleiche Attlmayr, Kommentar zum ZDG, 2012, Rz. 5 und 6 zu Paragraph 4,).</p>\n<p class=\"lf-p\">9 siehe die oben zitierten Erläuternden Bemerkungen zur Stammfassung des ZDG aus dem Jahr 1974 10 Ursprünglicher Rahmenvertrag nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz - TRG mit dem Land Tirol vom 27.01.2005 11 hinsichtlich der vertraglichen Bestellung bedient man sich dabei rechtstechnisch eines Vertrages im Rahmen des so genannten Public Private Partnership - PPP; es handelt sich um eine gesetzlich eingerichtete Form des verwaltungsrechtlichen Vertrags.</p>\n<p class=\"lf-p\">12 Das EFQM-Modell ist ein Qualitätsmanagement-System des Total-Quality-Management. Es wurde 1988 von der European Foundation for Quality Management (EFQM) entwickelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">13 Ra 2022/19/0318 Eine Behörde bzw. ein VwG hat die Annahme, dass ein der Entscheidung zugrunde gelegter Sachverhalt offenkundig (§ 45 Abs. 1 AVG) ist, zu begründen (vgl. VwGH 29.4.2014, 2013/17/0669, mwN). Den Parteien ist Gelegenheit zur Stellungnahme darüber zu geben, was der Behörde amtsbekannt erscheint (vgl. VwGH 28.4.2004, 2002/03/0166, mwN). Erst auf dieser Grundlage ist eine Überprüfung der Richtigkeit der Sachverhaltsannahmen für die Parteien und den VwGH möglich. Allein der Umstand, dass das VwG einen bestimmten Sachverhalt - insbesondere die Lage im Herkunftsstaat eines Asylwerbers - als \"notorisch\" erachtet, genügt daher den Anforderungen an ein mangelfreies Verfahren nicht (vgl. VwGH 23.7.1999, 99/20/0156, mwN).Eine Behörde bzw. ein VwG hat die Annahme, dass ein der Entscheidung zugrunde gelegter Sachverhalt offenkundig (Paragraph 45, Absatz eins, AVG) ist, zu begründen vergleiche VwGH 29.4.2014, 2013/17/0669, mwN). Den Parteien ist Gelegenheit zur Stellungnahme darüber zu geben, was der Behörde amtsbekannt erscheint vergleiche VwGH 28.4.2004, 2002/03/0166, mwN). Erst auf dieser Grundlage ist eine Überprüfung der Richtigkeit der Sachverhaltsannahmen für die Parteien und den VwGH möglich. Allein der Umstand, dass das VwG einen bestimmten Sachverhalt - insbesondere die Lage im Herkunftsstaat eines Asylwerbers - als \"notorisch\" erachtet, genügt daher den Anforderungen an ein mangelfreies Verfahren nicht vergleiche VwGH 23.7.1999, 99/20/0156, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">14 Ra 2021/05/0223 Eine bloße Verständigung von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens stellt für sich noch keinen in einem Ermittlungsverfahren unternommenen Verfahrensschritt dar. Sie dient weder der Ermittlung eines maßgeblichen Sachverhaltes noch gibt sie der Partei Gelegenheit, ihre Rechte oder rechtlichen Interessen geltend zu machen (vgl. VwGH 21.10.1994, 94/11/0202).Eine bloße Verständigung von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens stellt für sich noch keinen in einem Ermittlungsverfahren unternommenen Verfahrensschritt dar. Sie dient weder der Ermittlung eines maßgeblichen Sachverhaltes noch gibt sie der Partei Gelegenheit, ihre Rechte oder rechtlichen Interessen geltend zu machen vergleiche VwGH 21.10.1994, 94/11/0202).</p>\n<p class=\"lf-p\">15 Nach Zustellung des Bescheides wurde in einem fernmündlichen Gespräch darauf verwiesen, dass die Behörde von Seiten der Zivildienstserviceagentur bis dato durch die Oberbehörde keine abweichende Rechtsmeinung erhalten habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">16 2008/18/0657 Parteiengehör ist auch im Berufungsverfahren zu gewähren. Das Recht auf Anhörung der Parteien zielt jedoch nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, nicht aber auf die rechtliche Würdigung desselben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Vorhalt zur Rechtsansicht und zu den rechtlichen Schlußfolgerungen der Behörde entspricht nicht dem Wesen des Parteiengehörs.</p>\n<p class=\"lf-p\">17 Ra 2014/19/0136 18 Ra 2022/19/0239 Der VwGH hat in Bezug auf den Rechtssatz, es liege im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass weitere Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssten, wenn die Behörde sich auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte, ausgeführt, dass dieser Rechtssatz im Hinblick auf das Verbot vorgreifender Beweiswürdigung wohl nur in besonderen Ausnahmefällen, in denen Beweisanträge geradezu mutwillig erscheinen, zum Tragen kommen könnte (vgl. VwGH 22.4.2009, 2008/12/0063, mwN zu der genannten Rechtsprechung).Der VwGH hat in Bezug auf den Rechtssatz, es liege im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass weitere Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssten, wenn die Behörde sich auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte, ausgeführt, dass dieser Rechtssatz im Hinblick auf das Verbot vorgreifender Beweiswürdigung wohl nur in besonderen Ausnahmefällen, in denen Beweisanträge geradezu mutwillig erscheinen, zum Tragen kommen könnte vergleiche VwGH 22.4.2009, 2008/12/0063, mwN zu der genannten Rechtsprechung).</p>\n<p class=\"lf-p\">19 Akt *** der bei Beh dessen Einholung auch im Verfahren beantragt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">20 Zivildienstrecht; Fessler, Szymanki, Wieseneder, ZDG-Kommentar, Bundesministerium für Inneres, Wien 1994 Seiten i/26 und 1196 21 Ra 2022/04/0006 Mangels einschlägiger Unionsregeln ist es gemäß ständiger Rechtsprechung des EuGH nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die verfahrensrechtlichen Modalitäten der Rechtsbehelfe, die zum Schutz der Rechte der Bürger bestimmt sind, festzulegen. Dies setzt allerdings voraus, dass diese Modalitäten bei unter das Unionsrecht fallenden Sachverhalten nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. etwa im Anwendungsbereich der DSGVO EuGH 4.5.2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, Rn. 53, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Sinn dieser Rechtsprechung des EuGH, insbesondere den darin angeführten Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität, ist von der DSB im Verfahren über eine Datenschutzbeschwerde der sich aus § 37 und § 39 Abs. 2 AVG ergebende Grundsatz der materiellen Wahrheit (Offizialprinzip, Amtswegigkeitsprinzip) jeweils einzelfallbezogen (vgl. u.a. Erwägungsgrund 141, zur DSGVO) zu beachten, um einer betroffenen Person, die sich in ihren Rechten gemäß der DSGVO verletzt sieht, einen wirksamen Rechtsschutz zu gewährleisten und die Einhaltung der Bestimmungen der DSGVO sicherzustellen (vgl. VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121, mwN, wonach das Amtswegigkeitsprinzip nach der österreichischen Rechtslage den [unionsrechtlichen] Grundsätzen der Effektivität und der Äquivalenz keinesfalls entgegensteht).Mangels einschlägiger Unionsregeln ist es gemäß ständiger Rechtsprechung des EuGH nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die verfahrensrechtlichen Modalitäten der Rechtsbehelfe, die zum Schutz der Rechte der Bürger bestimmt sind, festzulegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies setzt allerdings voraus, dass diese Modalitäten bei unter das Unionsrecht fallenden Sachverhalten nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) vergleiche etwa im Anwendungsbereich der DSGVO EuGH 4.5.2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, Rn. 53, mwN). Im Sinn dieser Rechtsprechung des EuGH, insbesondere den darin angeführten Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität, ist von der DSB im Verfahren über eine Datenschutzbeschwerde der sich aus Paragraph 37 und Paragraph 39, Absatz 2, AVG ergebende Grundsatz der materiellen Wahrheit (Offizialprinzip, Amtswegigkeitsprinzip) jeweils einzelfallbezogen vergleiche u.a.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erwägungsgrund 141, zur DSGVO) zu beachten, um einer betroffenen Person, die sich in ihren Rechten gemäß der DSGVO verletzt sieht, einen wirksamen Rechtsschutz zu gewährleisten und die Einhaltung der Bestimmungen der DSGVO sicherzustellen vergleiche VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121, mwN, wonach das Amtswegigkeitsprinzip nach der österreichischen Rechtslage den [unionsrechtlichen] Grundsätzen der Effektivität und der Äquivalenz keinesfalls entgegensteht).</p>\n<p class=\"lf-p\">22https://www.unigoettingen.de/de/document/download/353668405509fled25660afc8cea8623.pdf/Methodenlehre_-_Skript_Teil_3.pdf. Savigny unterschied folgende „Vier Elemente\" der Auslegung: „ein grammatisches, logisches, historisches und systematisches \"Dabei maß Savigny dem „logischen\" Element eine völlig andere Bedeutung bei, als sie heute der teleologischen Auslegung beigemessen wird. Das logische Element, so Savignys Definition, „geht auf die Gliederung des Gedankens, also auf das logische Verhältnis, in welchem einzelne Theile desselben zueinander stehen\". So verstanden ist das logische Element heute wohl Bestandteil der systematischen Auslegung. Savignys systematisches Element erfasst denn auch einen anderen Teil des heutigen Verständnisses von systematischer Auslegung, nämlich das, was wir als „Einheit der Rechtsordnung\" bezeichnen würden: Es bezieht sich nach Savignys Vorstellung „auf den inneren Zusammenhang, welcher alle Rechtsinstitute und Rechtsregeln zu einer großen Einheit verknüpft\"</p>\n<p class=\"lf-p\">23 Art 18 B-VG23 Artikel 18, B-VG 24 2004/12/0164 25 Ro 2023/10/0026 Ro 2023/10/0027 Gemäß § 5 ABGB wirken Gesetze nicht zurück; sie haben daher auf vorhergegangene Handlungen und auf vorher erworbene Rechte keinen Einfluss. Im Sinne dieser Vorschrift sind grundsätzlich nur die nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes verwirklichten Sachverhalte nach dem neuen Gesetz zu beurteilen; vorher verwirklichte Sachverhalte unterliegen grundsätzlich weiterhin dem vorher geltenden Gesetz. Dieses Abgrenzungskriterium ist auf einmalige Handlungen und Zustände ohne Schwierigkeiten anzuwenden. Für Dauersachverhalte gelten grundsätzlich die Rechtsfolgen des neuen Gesetzes erst ab seinem Inkrafttreten. Das hier normierte Prinzip der Nichtrückwirkung hat seinen Grund in der Forderung, die als die \"Verlässlichkeit des Gesetzes \" bezeichnet worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es soll niemand in seinem Vertrauen auf die Rechtsordnung getäuscht werden. Das Prinzip des Rechtsstaates, das nicht nur als formales Strukturelement aufzufassen ist, fordert um der rechtsunterworfenen Menschen und um ihres Zusammenlebens willen, daß die Eingriffe für den Staatsbürger meßbar und in gewissem Umfang voraussehbar und berechenbar sein sollen. Das Rechtsstaatsprinzip soll dem gesetzesunterworfenen Staatsbürger Rechtssicherheit ua auch über den zeitlichen Geltungsbereich gesetzlicher Vorschriften geben; er soll darauf vertrauen können, daß die vom einfachen Gesetzgeber erlassene Norm grundsätzlich und jedenfalls nur für die Zukunft wirkt, wenn an sein Verhalten bestimmte Rechtsfolgen geknüpft werden.Gemäß Paragraph 5, ABGB wirken Gesetze nicht zurück; sie haben daher auf vorhergegangene Handlungen und auf vorher erworbene Rechte keinen Einfluss.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Sinne dieser Vorschrift sind grundsätzlich nur die nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes verwirklichten Sachverhalte nach dem neuen Gesetz zu beurteilen; vorher verwirklichte Sachverhalte unterliegen grundsätzlich weiterhin dem vorher geltenden Gesetz. Dieses Abgrenzungskriterium ist auf einmalige Handlungen und Zustände ohne Schwierigkeiten anzuwenden. Für Dauersachverhalte gelten grundsätzlich die Rechtsfolgen des neuen Gesetzes erst ab seinem Inkrafttreten. Das hier normierte Prinzip der Nichtrückwirkung hat seinen Grund in der Forderung, die als die \"Verlässlichkeit des Gesetzes \" bezeichnet worden ist. Es soll niemand in seinem Vertrauen auf die Rechtsordnung getäuscht werden. Das Prinzip des Rechtsstaates, das nicht nur als formales Strukturelement aufzufassen ist, fordert um der rechtsunterworfenen Menschen und um ihres Zusammenlebens willen, daß die Eingriffe für den Staatsbürger meßbar und in gewissem Umfang voraussehbar und berechenbar sein sollen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Rechtsstaatsprinzip soll dem gesetzesunterworfenen Staatsbürger Rechtssicherheit ua auch über den zeitlichen Geltungsbereich gesetzlicher Vorschriften geben; er soll darauf vertrauen können, daß die vom einfachen Gesetzgeber erlassene Norm grundsätzlich und jedenfalls nur für die Zukunft wirkt, wenn an sein Verhalten bestimmte Rechtsfolgen geknüpft werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bindung der Verwaltung an das Gesetz nach Art. 18 B-VG bewirkt einen Vorrang des Gesetzeswortlautes aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und der demokratischen Legitimation der Norm. Dies bedeutet bei Auslegung von Verwaltungsgesetzen einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter \"korrigierender Auslegungsmethoden\" (vgl. VwGH 23.2.2001, 98/06/0240).Die Bindung der Verwaltung an das Gesetz nach Artikel 18, B-VG bewirkt einen Vorrang des Gesetzeswortlautes aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und der demokratischen Legitimation der Norm. Dies bedeutet bei Auslegung von Verwaltungsgesetzen einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter \"korrigierender Auslegungsmethoden\" vergleiche VwGH 23.2.2001, 98/06/0240).</p>\n<p class=\"lf-p\">26 Art 18 B-VG26 Artikel 18, B-VG 27 Ro 2020/01/0002 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet die Methode der verfassungskonformen Interpretation - wie auch jede andere Auslegungsmethode - ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut des Gesetzes (vgl. etwa VwGH 13.3.2009, 2005/12/0240; 29.6.2011, 2009/12/0141; 24.2.2016, Ro 2016/10/0005, 0006). Dies bedeutet bei Auslegung von Gesetzen einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter \"korrigierender Auslegungsmethoden\" (vgl. etwa VwGH 3.10.2018, Ro 2018/12/0014; 22.3.2019, Ra 2018/04/0089).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet die Methode der verfassungskonformen Interpretation - wie auch jede andere Auslegungsmethode - ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut des Gesetzes vergleiche etwa VwGH 13.3.2009, 2005/12/0240; 29.6.2011, 2009/12/0141; 24.2.2016, Ro 2016/10/0005, 0006). Dies bedeutet bei Auslegung von Gesetzen einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter \"korrigierender Auslegungsmethoden\" vergleiche etwa VwGH 3.10.2018, Ro 2018/12/0014; 22.3.2019, Ra 2018/04/0089).</p>\n<p class=\"lf-p\">28 Ro 2020/10/0015 Nach der Rechtsprechung setzt ein Analogieschluss das Vorliegen einer echten Gesetzeslücke, also das Bestehen einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus. Ein Abweichen vom Gesetzeswortlaut ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn eindeutig feststeht, dass der Gesetzgeber etwas anderes gewollt hat, als er zum Ausdruck gebracht hat, so beispielsweise wenn den Gesetzesmaterialien mit Sicherheit entnommen werden kann, dass der Wille des Gesetzgebers tatsächlich in eine andere Richtung gegangen ist, als sie in der getroffenen Regelung zum Ausdruck kommt. Im Zweifel ist das Unterbleiben einer bestimmten Regelung im Bereich des öffentlichen Rechts als beabsichtigt anzusehen (vgl. etwa VwGH 24.2.2016, Ro 2014/10/0061, mwN).“Nach der Rechtsprechung setzt ein Analogieschluss das Vorliegen einer echten Gesetzeslücke, also das Bestehen einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Abweichen vom Gesetzeswortlaut ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn eindeutig feststeht, dass der Gesetzgeber etwas anderes gewollt hat, als er zum Ausdruck gebracht hat, so beispielsweise wenn den Gesetzesmaterialien mit Sicherheit entnommen werden kann, dass der Wille des Gesetzgebers tatsächlich in eine andere Richtung gegangen ist, als sie in der getroffenen Regelung zum Ausdruck kommt. Im Zweifel ist das Unterbleiben einer bestimmten Regelung im Bereich des öffentlichen Rechts als beabsichtigt anzusehen vergleiche etwa VwGH 24.2.2016, Ro 2014/10/0061, mwN).“ Beschwerde zum Verfahren 2024/28/2182: „I. „In umseits näher bezeichneter Rechtssache hat die AA, . BB, Rechtsanwälte in Adresse 1, **** Z mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die einschreitenden Rechtsanwälte berufen sich gemäß § 10 I AVG (§ 8 RAO) auf die ihnen erteilte Bevollmächtigung und begehren sämtliche Zustellungen zu ihren Händen.Die einschreitenden Rechtsanwälte berufen sich gemäß Paragraph 10, römisch eins AVG (Paragraph 8, RAO) auf die ihnen erteilte Bevollmächtigung und begehren sämtliche Zustellungen zu ihren Händen.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.römisch zwei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 03.07.2024 ZI. ***, mit dem gern. § 4 Abs.1 bis 5 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG) die Einbeziehung der Einsatzstelle „DD“ widerrufen wurde, wird gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG innerhalb offener Frist das Rechtsmittel derGegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 03.07.2024 ZI. ***, mit dem gern. Paragraph 4, Absatz eins bis 5 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG) die Einbeziehung der Einsatzstelle „DD“ widerrufen wurde, wird gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben.</p>\n<p class=\"lf-p\">A. Allgemeiner Teil 1. Angefochtener Bescheid Angefochten wird der Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol als Zivildienstbehörde I. Instanz gemäß § 4 Abs. 1-5 ZDG 1986 in der geltenden Fassung BGBl. I, Nr. 208/2022. zur, ZI. ***, vom 03.07.2024, per Briefpost zugestellt am 12.07.2024Angefochten wird der Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol als Zivildienstbehörde römisch eins. Instanz gemäß Paragraph 4, Absatz eins -, 5, ZDG 1986 in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 208 aus 2022,. zur, ZI. ***, vom 03.07.2024, per Briefpost zugestellt am 12.07.2024 2. Belangte Behörde Belangte Behörde ist der Landeshauptmann von Tirol als Zivildienstbehörde im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung 3. Angaben zur Rechtzeitigkeit Der vorliegende Bescheid wurde am 12.07.2024 zugestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese am 08.08.2024 zur Post gegebene Beschwerde an das LVwG Tirol ist daher rechtzeitig.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>Angaben zur Vergebührung Vorsorglich wurde die Beschwerde mit EUR 30,00 vergebührt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5.</span>Angaben zur Rechtswidrigkeit Der vorliegende Bescheid leidet an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, sowie an Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen müssen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6.</span>Mündliche Verhandlung Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 24 VwGVG wird ausdrücklich beantragt.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 24, VwGVG wird ausdrücklich beantragt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">7.</span>Anfechtungsumfang Der vorliegende Bescheid wird seinem gesamten Umfange nach angefochten; im Beschwerdeverfahren wird die Abänderung des Bescheids im Sinne des ersatzlosen Entfalls beantragt, in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">8.</span>Angabe der Rechte in denen sich die Beschwerdeführerin als verletzt achtet (Beschwerdepunkte) Beschwerdepunkte sind, dass die Bf in ihren Rechten auf</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die rechtsrichtige Anwendung des einfachen Gesetzes</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die Unterlassung der Feststellung der Nicht-Eignung der gegenständlichen Einrichtung ohne gesetzliche Grundlage - die richtige Auslegung des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), insoweit die Eignung der Einrichtung nicht an die Vollbeschäftigung einer bestimmten Person in der Einsatzstelle („an Ort und Stelle“) gebunden sein kann und der mBf nicht generell vorgeschrieben werden kann, durch welche organisatorischen Maßnahmen sie in ihren Einrichtungen sicherstellt, die Zivildienstleistenden angemessen zu beaufsichtigen und zu beschäftigen - die ordnungsgemäße Überprüfung von der Bf erstatteten Vorbringen verletzt worden ist.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Verletzung all dieser Rechte wird geltend gemacht, wobei der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie an Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">B Rechtlicher Rahmen 1. Zu der Beschwerdeführerin Die AA Gesellschaft mit beschränkter Haftung, in Folge kurz die Beschwerdeführerin1 genannt, bietet Menschen mit Behinderungen ein differenziertes, bedürfnis- und möglichkeitsorientiertes Angebot an Dienstleistungen in den Bereichen Arbeit, Wohnen &amp; Freizeit sowie Kind &amp; Familie.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Grundlegender rechtlicher Rahmen, in dem die Beschwerdeführerin tätig ist 2.1. Grundlagen Die Bf unterstützt Inklusion, Selbstbestimmung und Teilhabe an der Gesellschaft im Sinne der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Tirolweit derzeit mithilfe von ca. 1.600 Dienstnehmer:innen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Es handelt sich bei der Bf um eine Organisation, deren Tätigkeit im Besonderen auch darin liegt, besondere Aufgabe des öffentlichen Wohls und der öffentlichen Daseinsvorsorge wahrzunehmen und hier einen Beitrag zu diesen wichtigen Aufgaben zu leisten, die insgesamt dazu bestimmt sind, das Gemeinwohl zu befördern.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2. Der Staat als - einzige - Emanation der öffentlichen Gewalt hat aufgrund aktueller und bestehender</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>völkerrechtlicher2</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>unionsrechtlicher3</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>innerstaatlicher Bestimmungen und eingegangener Verpflichtungen in besonderer Weise die Aufgabe übernommen, die Wohlfahrt seiner Bürger, hier insbesondere von Menschen mit Behinderungen sicherzustellen; non profit organisations wie die Beschwerdeführer übernehmen in dieser Hinsicht einen wichtigen Teilbereich solcher Aufgaben; wesentlich aber ist, dass die Erfüllung solcher Tätigkeiten unter dem besonderen Vorbehalt steht, der sich aus den genannten rechtlichen Rahmenbedingungen ergibt. Dabei erfüllen diese Einrichtungen wesentlichen Aufgaben im Rahmen der Umsetzung der bestehenden staatlichen Verpflichtungen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Sie werden damit in unterschiedlicher Form seitens des Staates beauftragt und belieben. Der Betrieb der Einrichtungen der Bf gehört zu den wesentlichen Umsetzungsvoraussetzungen; die Eingliederung von Zivildienern in diesen Bereich ist sowohl für die Einrichtungen selbst, also auch für deren Betrieb und zugleich auch für die Funktion des Zivildienstes von großer Bedeutung.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2. Im Besonderen völkerrechtliche und unionsrechtliche Verpflichtungen Österreichs 2.2.1. So lässt sich aus Art 4 der Konvention BGBl III 145/2008 die grundsätzliche völkerrechtliche Verpflichtung ableiten:2.2.1. So lässt sich aus Artikel 4, der Konvention Bundesgesetzblatt Teil 3, 145 aus 2008, die grundsätzliche völkerrechtliche Verpflichtung ableiten:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen ohne jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu gewährleisten und zu fördern. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsstaaten,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Umsetzung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte zu treffen;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>alle geeigneten Maßnahmen einschließlich gesetzgeberischer Maßnahmen zur Änderung oder Aufhebung bestehender Gesetze, Verordnungen, Gepflogenheiten und Praktiken zu treffen, die eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen darstellen;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>den Schutz und die Förderung der Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen in allen politischen Konzepten und allen Programmen zu berücksichtigen;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>Handlungen oder Praktiken, die mit diesem Übereinkommen unvereinbar sind, zu unterlassen und dafür zu sorgen, dass die staatlichen Behörden und öffentlichen Einrichtungen im Einklang mit diesem Übereinkommen handeln;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">e)</span>alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung aufgrund von Behinderung durch Personen, Organisationen oder private Unternehmen zu ergreifen;</div>\n<p class=\"lf-p\">2.2.2. In eine ähnliche, noch bestimmtere Richtung gehen in diesem Zusammenhang auch die Regelungen der EU Grundrechtecharta.4 Die genannten Verpflichtungen haben auch eine unmittelbare Bedeutung bei der Auslegung</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>unbestimmter Rechtsbegriffe,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>grundrechtsbezogener innerstaatlicher Normen</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>und sind daher im Rahmen der Rechtsanwendung von zentraler Bedeutung.</div>\n<p class=\"lf-p\">Diese Bestimmungen geben einen konkreten gesetzlichen Rahmen vor, an den Gesetzgebung und Vollziehung in gleicher Weise gebunden sind.5 Es handelt sich um konkret anwendbares Recht.6 2.3. Im Besonderen Landesrechtliche Verpflichtungen – Qualitätsstandards und politische Zielsetzungen Tatsächlich ist es unbestritten, dass der gesamte Bereich der Behindertenassistenz seit geraumer Zeit einer zunehmenden Reglementierung und, wenn man will, „Verrechtlichung“ zugeführt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4. Als Eckpunkte dieser Entwicklung mögen 2006 die Satzung des SWÖ- Kollektivvertrages, 2008 das Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention, 2015 die Vereinbarung der Qualitätsstandards mit dem Land Tirol oder 2018 die Einführung des Tiroler Teilhabegesetzes-TTHG nebst den bezüglichen Ausführungsverordnungen gelten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus wurden parallel eine Vielzahl von bedeutenden Regelungen geschaffen, unter denen der Nationale Aktionsplan Behinderung 2022-2030 sowie nunmehr ab 2023 der Tiroler Aktionsplan prominent zu nennen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.5. All diese Normen wirken insoweit in die Auslegung des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG) ein, als das Zivildienstgesetz den Einsatz von Zivildienern auf einen bestimmten Kreis von Rechtsträgern der Daseinsfürsorge7 einschränkt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies konsequenterweise, indem der Gesetzgeber das Recht auf Heeresersatzdienst nur insofern vorsieht, als durch diesen Ersatzdienst verpflichtend nützliche Aufgaben für den Staat erfüllt werden sollen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Zielsetzungen sind mithin wesentlich zur Erfassung des Zwecks des Zivildienstgesetzes und also in Anwendung des § 6 ABGB bei dessen Auslegung unabdingbar. Sobald es nämlich um den Zweck einer Norm geht, ist auch zu hinterfragen, wie diese im Ganzen in die Rechtsordnung eingebunden ist.Diese Zielsetzungen sind mithin wesentlich zur Erfassung des Zwecks des Zivildienstgesetzes und also in Anwendung des Paragraph 6, ABGB bei dessen Auslegung unabdingbar. Sobald es nämlich um den Zweck einer Norm geht, ist auch zu hinterfragen, wie diese im Ganzen in die Rechtsordnung eingebunden ist.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Zum ZDG I (Grundlagen)3. Zum ZDG römisch eins (Grundlagen) 3.1. § 3 ZDG legt unmissverständlich wie folgt fest:3.1. Paragraph 3, ZDG legt unmissverständlich wie folgt fest: „...§ 3. (1) Der Zivildienstpflichtige ist zu Dienstleistungen heranzuziehen, die der Zivilen Landesverteidigung oder sonst dem allgemeinen Besten dienen und den Zivildienstpflichtigen ähnlich wie der Wehrdienst den Wehrpflichtigen belasten; sie dürfen nicht in der Anwendung von Gewalt gegen Menschen bestehen.„...Paragraph 3, (1) Der Zivildienstpflichtige ist zu Dienstleistungen heranzuziehen, die der Zivilen Landesverteidigung oder sonst dem allgemeinen Besten dienen und den Zivildienstpflichtigen ähnlich wie der Wehrdienst den Wehrpflichtigen belasten; sie dürfen nicht in der Anwendung von Gewalt gegen Menschen bestehen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Dienstleistungen sind - unbeschadet des Abs. 3 - auf folgenden Gebieten zu erbringen:(2) Die Dienstleistungen sind - unbeschadet des Absatz 3, - auf folgenden Gebieten zu erbringen:</div>\n<p class=\"lf-p\">Dienst in Krankenanstalten, im Rettungswesen, in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Gesundheitsvorsorge, in der Betreuung von Drogenabhängigen, Dienst in Justizanstalten, in der Betreuung von Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft, Einsätze bei Epidemien, in der Katastrophenhilfe und im Zivilschutz, Dienst in inländischen Gedenkstätten insbesondere für Opfer des Nationalsozialismus, in der Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr, Tätigkeiten im Rahmen der Zivilen Landesverteidigung, in der Kinderbetreuung, in der Integration oder Beratung Fremder und Dienst in den Bereichen Umweltschutz und Jugendarbeit.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres können im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates weitere Dienstleistungsgebiete bestimmt werden, die dem Abs. 1 entsprechen und in ihrer Bedeutung den in Abs. 2 genannten Leistungen für die Allgemeinheit gleichkommen...\"(3) Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres können im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates weitere Dienstleistungsgebiete bestimmt werden, die dem Absatz eins, entsprechen und in ihrer Bedeutung den in Absatz 2, genannten Leistungen für die Allgemeinheit gleichkommen...\"</div>\n<p class=\"lf-p\">3.2. Zur Auslegung Damit ist unzweideutig klargelegt, dass die Ableistung des Zivildienstes jenen Zielsetzungen folgen soll, welche die Aufgabenstellungen jener Rechtsträger erfordern, welche diesen Auftrag im Sinne der Daseinsvorsorge und also mittelbar oder unmittelbar im Auftrag der öffentlichen Hand erfüllen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn mithin § 3 Zivildienstgesetz (ZDG) die Sozial- und Behindertenhilfe als (Einsatz)Gebiet im Sinne der Gesamtzielsetzung festschreibt, so hieße es, dem Gesetz Gewalt anzutun, wollte man diesem Auslegungen zur Seite stellen, welche den Auftrag der Sozial- und Behindertenhilfe de facto verunmöglicht.Wenn mithin Paragraph 3, Zivildienstgesetz (ZDG) die Sozial- und Behindertenhilfe als (Einsatz)Gebiet im Sinne der Gesamtzielsetzung festschreibt, so hieße es, dem Gesetz Gewalt anzutun, wollte man diesem Auslegungen zur Seite stellen, welche den Auftrag der Sozial- und Behindertenhilfe de facto verunmöglicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die praktischen Bedingungen dieses Auftrages können selbstredend nicht ohne Ansehung des gesellschaftlichen Wandels erkannt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3. Zeitlicher Wandel Berücksichtigt man, dass die oben zitierten Bestimmungen in ihrem Kern schon in der Stammfassung des Zivildienstgesetzes aus dem Jahr 1974, BGBl. 62/1974, so vorgesehen waren, wäre es weltfremd anzunehmen, dass die Gesellschaft und deren Zugang zur Sozial- und Behindertenhilfe seit der Erlassung des Zivildienstgesetzes im Jahre 1974 unverändert geblieben wäre.Berücksichtigt man, dass die oben zitierten Bestimmungen in ihrem Kern schon in der Stammfassung des Zivildienstgesetzes aus dem Jahr 1974, Bundesgesetzblatt 62 aus 1974,, so vorgesehen waren, wäre es weltfremd anzunehmen, dass die Gesellschaft und deren Zugang zur Sozial- und Behindertenhilfe seit der Erlassung des Zivildienstgesetzes im Jahre 1974 unverändert geblieben wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das ZDG ist zwischenzeitlich annährend 50 Jahre alt, stammt also aus einer Zeit, in welcher weder eine UN-Konvention noch das Tiroler Teilhabegesetz - TTHG, geschweige denn die bezüglichen Verordnungen und Qualitätsstandards des Landes Tirol, noch der Nationale Aktionsplan Behinderung 2022-2030 sowie nunmehr ab 2023 der Tiroler Aktionsplan überhaupt angedacht waren.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4. Zur aktuellen Auslegung 3.4.1. So hat auch der GH zuletzt ausdrücklich bestätigt, dass die UN-Konvention unmittelbar zur Auslegung von zivilen Rechtsnormen heranzuziehen ist; Interessensabwägungen - etwa betreffend die Aufsichtspflicht von Menschen mit Behinderung - sind direkt auf die Zielsetzungen der UN-Konvention abzustellen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus 1Ob110/23t „...Eine Haftung einer Betreuungseinrichtung eines Volljährigen gegenüber außenstehenden Dritten kommt regelmäßig nicht auf der Grundlage der Verletzung einer Aufsichtspflicht nach § 1309 ABGB, sondern nur bei Verletzung allgemeiner Verkehrssicherungspflichten in Betracht...„...Eine Haftung einer Betreuungseinrichtung eines Volljährigen gegenüber außenstehenden Dritten kommt regelmäßig nicht auf der Grundlage der Verletzung einer Aufsichtspflicht nach Paragraph 1309, ABGB, sondern nur bei Verletzung allgemeiner Verkehrssicherungspflichten in Betracht... ...Bei deren Konkretisierung sind die Wertungen der UN-Behindertenkonvention, insbesondere das Recht der behinderten Person auf volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und die Sicherstellung ihrer persönlichen Mobilität mit größtmöglicher Selbstbestimmung, zu berücksichtigen...\"</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4.2. Die Vorgaben und Standards durch den Auftraggeber im Rahmen des Tiroler Teilhabegesetzes - TTHG sind gesetzt, an ihrer Umsetzung wird laufend gearbeitet, damit werden diese Standards zu Ansprüchen der Stakeholder zur Umsetzung gegen die Rechtsträger (siehe etwa den einstimmig angenommenen Entschließungsantrag im Tiroler Landtag den Bedarfs- und Entwicklungsplan TTHG auf Basis der UN-Konvention und den UN-Leitlinien zur Deinstitutionalisierung zu erstellen).</p>\n<p class=\"lf-p\">Konkret werden in den Qualitätsstandards des Landes Tirol und den bezüglichen Verordnungen zum Tiroler Teilhabegesetz Strukturstandards festgelegt, welche die Obergrenzen von Tages-Einrichtungen der Behindertenhilfe begrenzt (maximal 15 Klientinnen).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4.2. Aus der Verordnung der Landesregierung vom 30. Mai 2023 über nähere Bestimmungen für die im Rahmen der Hoheitsverwaltung nach dem Tiroler Teilhabegesetz gewährten Leistungen (TTHG-Leistungs-Verordnung) Anlage 9 - Tagesstruktur; Tagesstruktur - BATH/BATI (§11 Abs. 2 lit. b TTHG):3.4.2. Aus der Verordnung der Landesregierung vom 30. Mai 2023 über nähere Bestimmungen für die im Rahmen der Hoheitsverwaltung nach dem Tiroler Teilhabegesetz gewährten Leistungen (TTHG-Leistungs-Verordnung) Anlage 9 - Tagesstruktur; Tagesstruktur - BATH/BATI (§11 Absatz 2, Litera b, TTHG): „...Die Räumlichkeiten von Einrichtungen sind bedarfsgerecht für Nutzerinnen und Mitarbeiterinnen ausgestattet: o Räumliche Trennung von Wohnung und Arbeitsstätte. o Die tatsächliche Festlegung der Anzahl und Dimension der notwendigen Räumlichkeiten orientiert sich an den Plätzen und Bedürfnissen der Zielgruppe. Bei neuen Einrichtungen wird von 15 m2 Innenfläche pro genehmigten Platz ausgegangen finkl. Allgemeinflächen). Je nach Angebot sind begründete Abweichungen möglich. o Die Größe der Einrichtung darf 15 Plätze nicht überschreiten. Für bestehende Einrichtungen sind begründete Abweichungen möglich...\"</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>Zum ZDG II - Auslegung4. Zum ZDG römisch zwei - Auslegung 4.1. Die Bestimmungen des Zivildienstgesetzes (ZDG) - Einsatzstellen – Zur „Einrichtung“ als maßgeblichem gesetzlichen Anknüpfungspunkt Gemäß § 4 Abs. 1 ZDG ist der Zivildienst in Einrichtungen zu leisten, die auf Antrag ihres Rechtsträgers vom Landeshauptmann als Träger des Zivildienstes anerkannt sind.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, ZDG ist der Zivildienst in Einrichtungen zu leisten, die auf Antrag ihres Rechtsträgers vom Landeshauptmann als Träger des Zivildienstes anerkannt sind.</div>\n<p class=\"lf-p\">Einer Einrichtung können dabei mehrere Einsatzstellen zugeordnet sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 8 ZDG ist der Zivildienstpflichtige von der Zivildienstserviceagentur einer anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen.Gemäß Paragraph 8, ZDG ist der Zivildienstpflichtige von der Zivildienstserviceagentur einer anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">4.2. In der Regierungsvorlage zur Stammfassung des ZDG aus dem Jahre 1974 wurde dazu im Rahmen des Allgemeinen Teils der Erläuterungen folgendes ausgeführt: „...Der Zivildienst hat daher hinsichtlich seiner Bedeutung für die Republik Österreich, seiner Dauer, sowie der Belastung und Besoldung des Zivildienstpflichtigen dem Wehrdienst soweit wie möglich zu entsprechen (§§ 3 und 4 des Gesetzesentwurfes) .... Der Gesetzentwurf enthält Bestimmungen, die einen flexiblen und effizienten Vollzug ermöglichen...\"„...Der Zivildienst hat daher hinsichtlich seiner Bedeutung für die Republik Österreich, seiner Dauer, sowie der Belastung und Besoldung des Zivildienstpflichtigen dem Wehrdienst soweit wie möglich zu entsprechen (Paragraphen 3 und 4 des Gesetzesentwurfes) .... Der Gesetzentwurf enthält Bestimmungen, die einen flexiblen und effizienten Vollzug ermöglichen...\"</p>\n<p class=\"lf-p\">4.3. Aus den EB:</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Rahmen des Besonderen Teils der Erläuterungen wurde zu §§ 4 und 8 leg. cit. erklärt:Im Rahmen des Besonderen Teils der Erläuterungen wurde zu Paragraphen 4 und 8 leg. cit. erklärt: „...Diese Bestimmung regelt, bei welchen Institutionen Zivildienst geleistet werden kann, wer also Träger des Zivildienstes sein kann... Wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung der Einrichtung wegfallen, ist der Landeshauptmann verpflichtet, die ausgesprochene Anerkennung im Bescheidwege zurückzunehmen... Die vorgesehenen Bestimmungen ermöglichen einen sehr effektiven und flexiblen Einsatz der Zivildienstpflichtigen... Es ist - wie erwähnt - grundsätzlich an keine Kasernierung der Zivildienstleistenden gedacht. Um Jedoch für bestimmte Einsatzfälle schnell auf eine größere Zahl geeigneter Zivildienstleistender zurückgreifen zu können, wird manchmal eine gewisse Zentralisierung nötig sein, etwa bei einer Feuerwehrschule...\"</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Praxis gestalten sich die Abläufe üblicherweise so, dass der Zivildiener mittels Bescheides der Einrichtung (Rechtsträger) zugewiesen wird, im Fall der Bf sohin der „AA gern. Ges.m.b.H.“. Diese Einrichtungen (praktisch also die Organisationen) wurden mit Bescheid des Landeshauptmannes in dem Sinne des § 4 ZGD genehmigt.In der Praxis gestalten sich die Abläufe üblicherweise so, dass der Zivildiener mittels Bescheides der Einrichtung (Rechtsträger) zugewiesen wird, im Fall der Bf sohin der „AA gern. Ges.m.b.H.“. Diese Einrichtungen (praktisch also die Organisationen) wurden mit Bescheid des Landeshauptmannes in dem Sinne des Paragraph 4, ZGD genehmigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Innerhalb dieser Einrichtungen wird der Zivildienst dann an konkreten Einsatzstellen geleistet, die zu diesem Zweck vom Genehmigungsbescheid des Landeshauptmannes mitumfasst sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Werden z.B. von der AA g.GmbH weitere Einsatzstellen geplant, wird dafür ein Antrag auf Miteinbeziehung dieser neuen Einsatzstellen gestellt, die im Fall der Bewilligung zu einer Änderung des ursprünglichen Genehmigungsbescheides des Landeshauptmannes führt. Ein Genehmigungsbescheid kann auf diese Weise mehrfach abgeändert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Ergebnis werden also je Einrichtung (Organisation / Rechtsträger) so viele Einsatzstellen für geeignet beschieden, wie durch die Einrichtung beantragt und durch die Behörde positiv geprüft wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">4.4. Die Einrichtungen müssen die Anleitung und Beschäftigung des Zivildieners sicherstellen 4.4.1. Nach § 4 Abs. 1 und 3 Z 2 ZDG ist der Zivildienst in einer geeigneten Einrichtung zu leisten, die eine dem Wesen des Zivildienstes entsprechende Einschulung, Beschäftigung, Leitung und Betreuung der Zivildienstpflichtigen gewährleistet.4.4.1. Nach Paragraph 4, Absatz eins und 3 Ziffer 2, ZDG ist der Zivildienst in einer geeigneten Einrichtung zu leisten, die eine dem Wesen des Zivildienstes entsprechende Einschulung, Beschäftigung, Leitung und Betreuung der Zivildienstpflichtigen gewährleistet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach dem Willen des Gesetzes obliegt es damit der AA , sicherzustellen, dass dem Zivildiener während seiner Beschäftigung bei der Einrichtung ein/e Vorgesetzte/r zur Verfügung steht, die/der insbesondere für die An-Leitung, Schulung, Beschäftigung und Betreuung des Zivildieners vor Ort verantwortlich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">4.4.2. In einem Verfahren wesentlich gleichgelagerten Sachverhaltes (Bescheid vom 17.12.2018, GZ: ***) betreffend den Rechtsträger „PP“, hatte der Landeshauptmann entschieden, dass die Einsatzstelle „QQ)“ in die Anerkennung der Einrichtung „Startzentrum“ einbezogen wird und dazu festgestellt, dass in dieser Einrichtung insgesamt ein hauptamtlich vollzeitbeschäftigter Mitarbeiter, der vom Rechtsträger als Vorgesetzter für die Zivildienstleistenden namhaft gemacht wurde, und 16 teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter beschäftigt sind, von denen ebenfalls einer vom Rechtsträger als Vorgesetzter für die Zivildienstleistenden namhaft gemacht wurde (Anlage ./1).</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters wurde vom Landeshauptmann festgestellt, dass die Einrichtung ganzjährig geöffnet sei, dadurch eine durchgehende Beschäftigung bei der Einsatzstelle gewährleistet sei und davon insgesamt körperlich belastende Tätigkeiten im Umfang von 25 Wochenstunden bei der Einsatzstelle „QQ)“ verrichtet würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vom Landeshauptmann wurde damit folgerichtig entschieden, dass in der Einrichtung „Startzentrum“ und der Einsatzstelle „QQ)“ insgesamt ein Zivildienstleister beschäftigt werden kann, und zwar zur Leistung von Hilfsdiensten bei der Betreuung psychisch beeinträchtigter Menschen; in untergeordnetem Ausmaß: Hilfsdiensten bei Verwaltungstätigkeiten, im Haus und Garten, Kraftfahr-, Zustell-, Hol- und Bringdiensten. Mit dieser Formulierung wurde laut Begründung des Bescheides folgende Angaben des Trägers zusammengefasst: „Hilfsdienste und Unterstützung bei der Betreuung psychisch beeinträchtigter Menschen in der externen Kantine und in der hauseigenen Küche, im Verpackungsbereich, bei Bewegungs- und Sportaktivitäten, in der Gartengruppe und bei Ausflügen und Kulturaktivitäten. Ebenso zu Hilfsdiensten bei Verwaltungstätigkeiten, im Haus und Garten, Kraftfahr-, Zustell-, Hol- und Bringdienste.\"</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Ergebnis ist der Landeshauptmann richtigerweise davon ausgegangen, dass ein Zivildiener, der von der Zivildienstagentur der Einrichtung „Startzentrum“ zugewiesen wird, auch bis zu 25 Wochenstunden bei der Einsatzstelle „QQ“ verrichten kann (bzw. solange diese Einsatzstelle in der Praxis geöffnet hat) und den Rest seiner wöchentlichen Einsatzzeit in der Einrichtung selbst auszuführen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">4.5. Zum Erfordernis der Anwesenheit von Vorgesetzten Das ZDG verlangt nicht, dass die Leitung und Betreuung durchgehend durch ein- und dieselbe Mitarbeiterin zu erfolgen hat. Es kann daher keine Rolle spielen, ob diese(r) Vorgesetzte an der jeweiligen Einsatzstelle vollzeit- oder teilzeitbeschäftigt bzw. dienstzugeteilt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Folgerichtig genügte dem Landeshauptmann im Bescheid vom 17.12.2018, GZ: *** die Namhaftmachung eines vollzeitbeschäftigten Mitarbeiters sowie eines weiteren teilzeitbeschäftigten Mitarbeiters als Vorgesetzte für die Zivildienstleistenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus kann es zielführend sein, dass während der Tätigkeit des Zivildieners sowohl in der Einrichtung „Startzentrum“ als auch in der nahe gelegenen Einsatzstelle „QQ“ (während deren Öffnungszeiten) immer ein/e vorgesetzte/r Mitarbeiterin vor Ort ist. Das wird in diesem Falle vom Rechtsträger „PP““ gewährleistet, indem eine ausreichende Anzahl von vorgesetzten Mitarbeiterinnen sowohl für die Einrichtung „Startzentrum“ als auch für die Einsatzstelle „QQ“ namhaft gemacht wurde und die Dienst- und Urlaubsplanung dies berücksichtigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insbesondere kann dem Gesetzgeber, der schon in den Erläuternden Bemerkungen zur Stammfassung des ZDG aus dem Jahr 1974 wiederholt darauf verweist, dass ein flexibler Einsatz der Zivildienstpflichtigen gewünscht ist, nicht unterstellt werden, dass er diese Zielsetzung selbst - im Wege strengformalistischer Anforderungen an die Ausübung der Aufsicht und Anleitung der Zivildienstpflichtigen - erschweren wollte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für einen solchen persönlichen Anknüpfungspunkt ist auch keine sachliche Rechtfertigung erkennbar, da vom ZDG nicht auf die Person der Vorgesetzten abgestellt wird, sondern von der „Einrichtung“ verlangt wird, dass sie zu jedem Zeitpunkt die Leitung und Betreuung des Zivildieners vor Ort gewährleisten muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">Damit stellt das Gesetz auf einen funktionellen Anknüpfungspunkt ab, der unabhängig davon erfüllt ist, ob an den unterschiedlichen Einsatzstellen, an denen der Zivildiener in der Einrichtung beschäftigt ist, auch verschiedene Vorgesetzte (jeweils bezogen auf die einzelnen Standorte) zur Verfügung stehen.8 4.6. Bei Vorliegen der Voraussetzungen lässt der Gesetzgeber eine örtlich flexible Verrichtung des Zivildienstes innerhalb der zugewiesenen Einrichtung zu 4.6.1. Dem ZDG lässt sich wie oben dargestellt nicht entnehmen, dass der Zivildienst in der zugewiesenen Einrichtung zwingend an ein- und derselben Einsatzstelle bzw. an ein- und demselben Standort erfolgen muss. Nach der Intention des Gesetzgebers soll der Einsatz der Zivildienstpflichtigen vielmehr „flexibel' erfolgen können und eine „Zentralisierung“ von Zivildienstleistenden nur in begründeten Einzelfällen erfolgen müssen.9 4.6.2. Tatsächlich legt das ZDG in § 4 wie folgt fest:4.6.2. Tatsächlich legt das ZDG in Paragraph 4, wie folgt fest: „...§ 4. (1) Der Zivildienst ist in Einrichtungen zu leisten, die auf Antrag ihres Rechtsträgers vom Landeshauptmann als Träger des Zivildienstes anerkannt sind. Im Anerkennungsbescheid ist anzugeben,„...Paragraph 4, (1) Der Zivildienst ist in Einrichtungen zu leisten, die auf Antrag ihres Rechtsträgers vom Landeshauptmann als Träger des Zivildienstes anerkannt sind. Im Anerkennungsbescheid ist anzugeben, 1. welche Dienstleistungen die Zivildienstpflichtigen bei der Einrichtung zu verrichten haben. Für den Fall des Vorliegens einer Berufsberechtigung in einem der Gebiete des § 3 Abs. 2 und des Einvernehmens zwischen dem Rechtsträger und dem Zivildienstpflichtigen ist auch ein qualifizierter Einsatz zulässig;1. welche Dienstleistungen die Zivildienstpflichtigen bei der Einrichtung zu verrichten haben. Für den Fall des Vorliegens einer Berufsberechtigung in einem der Gebiete des Paragraph 3, Absatz 2 und des Einvernehmens zwischen dem Rechtsträger und dem Zivildienstpflichtigen ist auch ein qualifizierter Einsatz zulässig;</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>wie viele Zivildienstplätze in der Einrichtung zugelassen werden sowie, falls der Rechtsträger dies beantragt, dass diese Zahl für die Dauer von höchstens zwei Monaten um höchstens zwei Plätze überschritten werden darf;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>welchem Gebiet nach § 3 Abs. 2 die Einrichtung zuzuordnen ist;3. welchem Gebiet nach Paragraph 3, Absatz 2, die Einrichtung zuzuordnen ist;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>gegebenenfalls welche Einsatzstellen einer Einrichtung zuzuordnen sind und wie viele Zivildienstplätze diese Einsatzstellen jeweils umfassen;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5.</span>dass eine Beherrschung des Rechtsträgers einer Einrichtung durch eine Gebietskörperschaft vorliegt, wenn die Beherrschungskriterien gemäß § 28 Abs. 3 erfüllt sind...\"5. dass eine Beherrschung des Rechtsträgers einer Einrichtung durch eine Gebietskörperschaft vorliegt, wenn die Beherrschungskriterien gemäß Paragraph 28, Absatz 3, erfüllt sind...\"</div>\n<p class=\"lf-p\">Wenn das ZDG nun also selbst in § 4 Abs.1 Ziffer 4. festhält, dass eine Einrichtung mehrere Einsatzstellen umfassen kann, die Einrichtung aber Gegenstand der Eignungsfeststellung ist, so kann der Schluss der bescheiderlassenden Behörde, die Zivildienst-Verantwortlichen müssten „an Ort und Stelle“ anwesend sein, nicht den Erfordernissen des Gesetzes entsprechen. Der Gesetzgeber lässt daher zu, den Zivildienst auch an zwei oder mehreren Einsatzstellen innerhalb der zugewiesenen Einrichtung zu leisten.Wenn das ZDG nun also selbst in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4. festhält, dass eine Einrichtung mehrere Einsatzstellen umfassen kann, die Einrichtung aber Gegenstand der Eignungsfeststellung ist, so kann der Schluss der bescheiderlassenden Behörde, die Zivildienst-Verantwortlichen müssten „an Ort und Stelle“ anwesend sein, nicht den Erfordernissen des Gesetzes entsprechen. Der Gesetzgeber lässt daher zu, den Zivildienst auch an zwei oder mehreren Einsatzstellen innerhalb der zugewiesenen Einrichtung zu leisten.</p>\n<p class=\"lf-p\">4.6.3. Wird die geforderte Einschulung, Beschäftigung, Leitung und Betreuung der Zivildienstpflichtigen in der Einrichtung (nicht Einsatzstelle) gewährleistet und weist der Zivildiener bei einer Verteilung seiner Arbeitszeit auf zwei oder mehrere Einsatzstellen innerhalb der Einrichtung insgesamt dasselbe Beschäftigungsausmaß auf wie ein/e vollzeitbeschäftigte/r Mitarbeiterin der Einrichtung, sind die Voraussetzungen des ZDG ebenso erfüllt, wie wenn derselbe Zivildiener seine gesamte Arbeitszeit in nur einer Einsatzstelle leisten würde. In beiden Fällen wird der Zivildienst in einer geeigneten Einrichtung ausgeübt und steht während der gesamten Beschäftigungszeit jeweils ein/e Mitarbeiterin der Einrichtung (nicht Einsatzstelle) als Vorgesetzte/r vor Ort zur Verfügung. Beispiel: Ein Zivildiener der AA g.GmbH arbeitet am Vormittag in der Einsatzstelle „RR\". Dort ist ein/e Mitarbeiterin der AA g. GmbH, die zu jedem Zeitpunkt die Funktion der gesetzlich verlangten Vorgesetzten ausübt und damit zum Zweck der Anleitung und Betreuung des Zivildieners vor Ort zur Verfügung steht. Am Nachmittag wechselt der Zivildiener den Standort und arbeitet in der Einsatzstelle „SS“. Auch dort ist ein/e Mitarbeiterin der AA g.GmbH, die zu jedem Zeitpunkt die Funktion der gesetzlich verlangten Vorgesetzten ausübt und damit zum Zweck der Anleitung und Beschäftigung des Zivildieners vor Ort zur Verfügung steht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insgesamt erfüllt der Zivildiener damit die wöchentliche Normalarbeitszeit, die einem Vollzeitäquivalent der AA g.GmbH von 37 Stunden pro Woche entspricht und wird während seiner Beschäftigung durch eine/n vorgesetzte/n Mitarbeiterin der AA g.GmbH angeleitet und beschäftigt, unabhängig davon, in welcher konkreten Einsatzstelle er sich gerade befindet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Erfordernis, dass der Zivildienst innerhalb einer Einrichtung an ein- und derselben Einsatzstelle geleistet und folglich an jeder Einsatzstelle zumindest ein „entgeltlich vollbeschäftigter Vorgesetzter“ tätig sein muss, lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut entnehmen noch aus dem Zusammenhang des ZDG mit anderen Normkörpern, noch aus dem Willen des Gesetzgebers ableiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine solche Annahme würde, wie oben dargetan weder mit den heutigen Lebensrealitäten noch mit den Vorgaben des Auftragsgebers im Rahmen des Tiroler Teilhabegesetzes im Einklang stehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Wandel unserer Gesellschaft und unserer Arbeitswelt rücken nicht nur Teilzeitbeschäftigungen und flexible Arbeitszeitmodelle in den Vordergrund, sondern es besteht mittlerweile auch ein viel engmaschigeres und breiter gefächertes Angebot an Leistungen nach dem Tiroler Teilhabegesetz - TTHG, als dies etwa noch vor einigen Jahren der Fall war.</p>\n<p class=\"lf-p\">4.6.4 Die UN-Behindertenkonvention legt ebenso wie die innerstaatlichen Normkörper (etwa das Tiroler Teilhabegesetz - TTHG) die Inklusion von Menschen mit Behinderung als Zielsetzung fest. Inklusion bedeutet in gegebenem Sinne aber nicht die „Aufbewahrung und Anschließung“ von Menschen mit geistiger Behinderung in abgeschlossenen, baulichen Einrichtungen, sondern geradewegs im Gegenteil die vollständige Einbindung von Menschen mit Behinderung in alle Bereiche der Gesellschaft. Menschen mit Behinderung sollen nicht behindert werden, sich in der Gesellschaft frei zu bewegen, sollen auch nicht behindert werden, ihre Lebensbedürfnisse als Teil der Gesellschaft auszuleben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Seit Jahrzehnten ist dies unbestrittene Aufgabe des Bereiches der Behindertenassistenz. Das Denken in „Einrichtungen als abgeschlossene Baulichkeiten oder Anstalten“ ist nicht mehr zeitgemäß und es wird die Behindertenarbeit seit langem praktisch völlig anders gelebt. Auch die betreffenden Landesvorschriften (Verordnungen zum Tiroler Teilhabegesetz - TTHG und Qualitätsstandards) sehen diese „De-Institutionalisierung“ zwingend vor. Menschen mit Behinderung wird in verschiedenen Lebenssituationen und in mannigfachen Angeboten assistiert. „Einsatzstellen“ im Sinne des ZDG werden - wo überhaupt noch vorhanden - abgebaut, respektive nach den Zielsetzungen der Inklusion aufgegliedert.</p>\n<p class=\"lf-p\">4.6.5. Es entspricht sohin auch dem Wunsch der Tiroler Landesregierung, dass Menschen mit Behinderungen in allen Bezirken und Regionen entsprechende Angebote zur Verfügung stehen. Der entsprechende Ausbau des Angebotes bedingt aber zwangsläufig, dass Öffnungs- und Betriebszeiten von Standorten an die Bedürfnisse der Zielgruppe (Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörige) angepasst werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als Beweis dieser Praxis mag wie oben dargetan dienen, dass Einrichtungen mit 40 oder mehr Menschen mit Behinderung in den 1980er Jahren (also zur Zeit der Fassung des ZDG 1986) oder gar in den 1970er Jahren (zur Zeit der Stammfassung des ZDG) noch die Regel waren, während heute (nahezu 40 bzw. 50 Jahre später) die Verordnungen und Qualitätsstandards der Behindertenarbeit in Tirol Obergrenzen von maximal 15 Personen für solche Einrichtungen vorsehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Würde man verlangen, dass Zivildiener nur mehr an Orten eingesetzt werden können, deren Betriebs- bzw. Öffnungszeiten dem Vollzeitbeschäftigungsverhältnis einer in der Einrichtung angestellten Mitarbeiterin entsprechen, obwohl dies von der Zielgruppe weder gewünscht noch benötigt wird, wäre die Aufrechterhaltung eines engmaschigen und breit gefächerten Angebots für die Zielgruppe aber auch rein praktisch unter Bedachtnahme auf den im Gesundheits- und Sozialbereich immanenten Personalmangel nicht mehr möglich. Auch hier haben die letzten 40 Jahre erhebliche gesellschaftliche Veränderungen mit sich gebracht, welche nicht ignoriert sein dürfen.</p></div>", "next": 239537}