{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">„Auf Grund stark zunehmend nachgewiesener an SARSCoV-2 erkrankten Personen im Bezirk Z sowie der hohen Anzahl der dort urlaubsbedingt aufhältigen Personen aus internationalen Ländern sind die nachfolgenden behördlichen Anordnungen aus medizinischer Sicht unbedingt erforderlich, um eine Weiterverbreitung dieser Erkrankung möglichst einzudämmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bezirkshauptmannschaft Z verordnet in Ergänzung zur Verordnung vom 11. März 2020, Zahl LA-KAT-COVID-EPI/57/2-2020, als zuständige Behörde gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer Krankheit, konkret des Corona-Virus (SARS-CoV-2):Die Bezirkshauptmannschaft Z verordnet in Ergänzung zur Verordnung vom 11. März 2020, Zahl LA-KAT-COVID-EPI/57/2-2020, als zuständige Behörde gemäß Paragraphen 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer Krankheit, konkret des Corona-Virus (SARS-CoV-2): § 1Paragraph eins</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Für die Bewohner der Gemeinden sowie für die in den Gemeinden aufhältigen Personen wird die Beförderung mit jenen Kursen des Kraftfahrlinienverkehrs, welche der Abwicklung des Schibusverkehrs dienen, sowie mit Seilbahnanlagen verboten.</div>\n<p class=\"lf-p\">Ausgenommen sind jene Kurse, die zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehres dienen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Weiters wird für die Bewohner der Gemeinden sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienenden Aktivitäten darbieten, verboten. Diese Maßnahmen gelten innerhalb der Betriebsräume und außerhalb auf den Freiterrassen, Gastgärten und den vorgelagerten Freiflächen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze sind zu schließen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung. § 2Paragraph 2 Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten. § 3Paragraph 3 Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit 13. April 2020 außer Kraft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Kundmachung gegenständlicher Verordnung treten die Verordnungen vom 10. März 2020, LA-KAT-COVID-EPI/57/1-2020 und vom 12. März 2020, LA-KAT-COVID-EPI/57/3-2020, die Gemeinde V betreffend, außer Kraft.Mit Kundmachung gegenständlicher Verordnung treten die Verordnungen vom 10. März 2020, LA-KAT-COVID-EPI/57/1-2020 und vom 12. März 2020, LA-KAT-COVID-EPI/57/3-2020, die Gemeinde römisch fünf betreffend, außer Kraft. § 4Paragraph 4 Wer gemäß § 1 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950 eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 1.450 im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.“Wer gemäß Paragraph eins, dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß Paragraph 40, Epidemiegesetz 1950 eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 1.450 im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.“ (Diese Verordnung trat am 13.3.2020 in Kraft und wurde mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z, Bote für Tirol, 12a/2020, 181, am 26.3.2020 aufgehoben und trat damit mit Ablauf des 25.3.2020 außer Kraft.) Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.03.2020 gemäß §§ 6 in Verbindung 24 Epidemiegesetz 1950, Bote für Tirol, Stück 10c – Nr 137/2020, lautete: Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.03.2020 gemäß Paragraphen 6, in Verbindung 24 Epidemiegesetz 1950, Bote für Tirol, Stück 10c – Nr 137 aus 2020,, lautete: „Zum Schutz der Bevölkerung vor einer Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) werden unter Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs für alle Gemeinden des Bezirkes Z nachstehende Verkehrsbeschränkungen unter Berücksichtigung von Ausnahmen angeordnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bezirkshauptmannschaft Z verordnet als zuständige Behörde gemäß §§ 6 iVm 25 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2):Die Bezirkshauptmannschaft Z verordnet als zuständige Behörde gemäß Paragraphen 6, in Verbindung mit 25 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2): § 1. Paragraph eins, Österreichische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Staaten, die nicht über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen, haben den Bezirk bzw aufgrund der korrespondierenden Verordnungen in allen Bezirken Tirols, das Landesgebet Tirol unverzüglich zu verlassen, sofern sie nicht einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Absatz gilt nicht für die Gemeinden im X-Tal und für die Gemeinde S.</p>\n<p class=\"lf-p\">Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht in Tirol aufhalten, ist die Einreise zu gestatten. Dies gilt auch für Personen, die in Tirol einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen. […]“ Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 19.03.2020 betreffend die Aufhebung von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen, Bote für Tirol, Stück 11b – Nr 164/2020, lautete:Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 19.03.2020 betreffend die Aufhebung von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen, Bote für Tirol, Stück 11b – Nr 164 aus 2020,, lautete: „§ 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.03.2020, Bote für Tirol Nr 137, mit welcher gemäß §§ 6 in Verbindung mit 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) für alle Gemeinden des Bezirkes Z angeordnet wurden, wird mit Ausnahme nachfolgender Bestimmungen aufgehoben. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.03.2020, Bote für Tirol Nr 137, mit welcher gemäß Paragraphen 6, in Verbindung mit 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) für alle Gemeinden des Bezirkes Z angeordnet wurden, wird mit Ausnahme nachfolgender Bestimmungen aufgehoben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nur für das X-Tal, somit für die Gemeinden W, V, U und T sowie für die Gemeinde S bleiben die §§ 2, 3 und 5 der Verordnung vom 15.03.2020, GZ LA-KAT-COVID-EPI/57/11-2020 in Kraft. Nur für das X-Tal, somit für die Gemeinden W, römisch fünf, U und T sowie für die Gemeinde S bleiben die Paragraphen 2, 3 und 5 der Verordnung vom 15.03.2020, GZ LA-KAT-COVID-EPI/57/11-2020 in Kraft. § 2. Paragraph 2, Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bestimmungen über die Ausgangssperre in den Gemeinden des X-Tals und der Gemeinde S treten erst mit Ablauf des 28.03.2020 außer Kraft.“ Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.03.2020 betreffend die Aufhebung von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen, Bote für Tirol Stück 12a – Nr 181/2020, lautete:Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.03.2020 betreffend die Aufhebung von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen, Bote für Tirol Stück 12a – Nr 181 aus 2020,, lautete: „§ 1</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.03 (GZ LA-KAT-COVID-EPI/57/2-2020) mit welcher gemäß § 15 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen in Räumen und außerhalb von Räumen bzw im Freien angeordnet wurden, wird entgegen dem ursprünglich angeführten Datum des außer Krafttretens mit 03.04.2020, 12:00 Uhr, vorzeitig aufgehoben. a) Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.03 (GZ LA-KAT-COVID-EPI/57/2-2020) mit welcher gemäß Paragraph 15, Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen in Räumen und außerhalb von Räumen bzw im Freien angeordnet wurden, wird entgegen dem ursprünglich angeführten Datum des außer Krafttretens mit 03.04.2020, 12:00 Uhr, vorzeitig aufgehoben.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.03.2020 (GZ LA-KAT-COVID-EPI/57/8-2020), Bote für Tirol Nr 119/2020, mit welcher gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) für alle Gemeinden des Bezirkes Z angeordnet wurden (Beförderung im Rahmen des Schibusverkehrs und der Seilbahnanlagen, sowie teilweise Sperre von Gastgewerbebetriebe) wird, entgegen dem ursprünglich angeführten Datum des außer Krafttretens mit 13.04.2020, vorzeitig aufgehoben. b) Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.03.2020 (GZ LA-KAT-COVID-EPI/57/8-2020), Bote für Tirol Nr 119 aus 2020,, mit welcher gemäß Paragraphen 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) für alle Gemeinden des Bezirkes Z angeordnet wurden (Beförderung im Rahmen des Schibusverkehrs und der Seilbahnanlagen, sowie teilweise Sperre von Gastgewerbebetriebe) wird, entgegen dem ursprünglich angeführten Datum des außer Krafttretens mit 13.04.2020, vorzeitig aufgehoben.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.03.2020 (GZ LA-KAT-COVID-EPI/57/11-2020), Bote für Tirol Nr 137/2020, mit der gemäß §§ 6 in Verbindung mit 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung, verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) für alle Gemeinden des Bezirkes Z angeordnet wurden in Verbindung mit der Verordnung vom 19.03.2020, GZ LA-KAT-COVID-EP/57/19-2020) mit welcher die erstgenannte Verordnung bereits mit Ausnahme der Gemeinden im X-Tal und der Gemeinde S aufgehoben wurde, wird nunmehr zur Gänze aufgehoben. c) Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.03.2020 (GZ LA-KAT-COVID-EPI/57/11-2020), Bote für Tirol Nr 137 aus 2020,, mit der gemäß Paragraphen 6, in Verbindung mit 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung, verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) für alle Gemeinden des Bezirkes Z angeordnet wurden in Verbindung mit der Verordnung vom 19.03.2020, GZ LA-KAT-COVID-EP/57/19-2020) mit welcher die erstgenannte Verordnung bereits mit Ausnahme der Gemeinden im X-Tal und der Gemeinde S aufgehoben wurde, wird nunmehr zur Gänze aufgehoben. § 2.Paragraph 2, Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft.</div>\n<p class=\"lf-p\">Hinweis: Diese Verordnung wurde nach § 6 (2) Epidemiegesetz 1950 am 26. März 2020 an den Amtstafeln aller Gemeinden des Bezirks Z sowie der Bezirkshauptmannschaft Z kundgemacht.“Hinweis: Diese Verordnung wurde nach Paragraph 6, (2) Epidemiegesetz 1950 am 26. März 2020 an den Amtstafeln aller Gemeinden des Bezirks Z sowie der Bezirkshauptmannschaft Z kundgemacht.“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Spruchpunkt I.1. des Bescheides vom 22.12.2022 erkannte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin aufgrund des Beförderungsverbots in ihren Seilbahnanlagen von 13.03.2020 bis 25.3.2020 eine Vergütung von Euro 2.244.826,63 zu.Im Spruchpunkt römisch eins.1. des Bescheides vom 22.12.2022 erkannte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin aufgrund des Beförderungsverbots in ihren Seilbahnanlagen von 13.03.2020 bis 25.3.2020 eine Vergütung von Euro 2.244.826,63 zu.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Spruchpunkt I.2. wies die belangte Behörde ein Mehrbegehren von Euro 3.156.889,42 für den Seilbahnbetrieb für den 12.03.2020 und den Zeitraum vom 26.03.2020 bis 13.04.2020 sowie der geleisteten Entgeltfortzahlungen samt Dienstgeberbeiträgen in Höhe von Euro 905.751,77 für den Zeitraum von 13.03.2020 bis 13.04.2020 ab. Im Spruchpunkt römisch eins.2. wies die belangte Behörde ein Mehrbegehren von Euro 3.156.889,42 für den Seilbahnbetrieb für den 12.03.2020 und den Zeitraum vom 26.03.2020 bis 13.04.2020 sowie der geleisteten Entgeltfortzahlungen samt Dienstgeberbeiträgen in Höhe von Euro 905.751,77 für den Zeitraum von 13.03.2020 bis 13.04.2020 ab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde den Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges aufgrund der Schließung der bezeichneten Gastgewerbebetriebe als verspätet ab.Im Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde den Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges aufgrund der Schließung der bezeichneten Gastgewerbebetriebe als verspätet ab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die in Spruchpunkt I.2. und Spruchpunkt II. erfolgten Abweisungen. Die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die in Spruchpunkt römisch eins.2. und Spruchpunkt römisch zwei. erfolgten Abweisungen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>Zur Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. (Gastgewerbebetrieb) des angefochtenen Bescheides, womit der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges aufgrund der Schließung der bezeichneten Gastgewerbebetriebe gemäß §§ 33 iVm 49 EpiG als verspätet abgewiesen wurde:1. Zur Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. (Gastgewerbebetrieb) des angefochtenen Bescheides, womit der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges aufgrund der Schließung der bezeichneten Gastgewerbebetriebe gemäß Paragraphen 33, in Verbindung mit 49 EpiG als verspätet abgewiesen wurde:</div>\n<p class=\"lf-p\">Im Spruchpunkt II. (Gastgewerbebetrieb) des gegenständlich angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Entschädigung für den Verdienstentgang aufgrund der Schließung der einleitend bezeichneten Gastgewerbebetriebe gemäß §§ 33 iVm 49 Abs 1 und 2 EpiG als verspätet ab. Die belangte Behörde begründete dies zusammengefasst damit, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 27.04.2020 lediglich ausgeführt habe, dass sie Seilbahnanlagen betreibe, jedoch nicht erklärt habe, dass sie daneben noch Gastgewerbebetriebe betreibe und für diese ebenfalls eine Vergütung für den Verdienstentgang begehre. Die dem Antrag beigelegte KER stelle einzig ein betriebswirtschaftliches Steuerungsinstrument dar und sei nicht als Antrag zu qualifizieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Gesamtschau mit dem Antrag sei davon auszugehen, dass die KER lediglich als Unterlage zur Berechnung des Anspruches für den Seilbahnbetrieb beigefügt worden sei. Aus Sicht der belangten Behörde habe sich der Antrag der Beschwerdeführerin vom 27.04.2020 ausschließlich auf den reinen Seilbahnbetrieb bezogen. Auch in der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 09.10.2020 sei kein Antrag für die Gastgewerbebetriebe gestellt worden. Im Übrigen sei selbst für den Fall, dass die Eingabe vom 09.10.2020 als Antrag für die Gastrobetriebe zu werten sei, diesfalls der Antrag nach dem 08.10.2020 und somit verspätet eingebracht worden. Die Beschwerdeführerin habe erstmals mit Eingabe vom 12.09.2022 durch die Übermittlung des EpG-Berechnungstools zum Ausdruck gebracht, dass auch für den Gastronomiebereich eine Vergütungsentschädigung begehrt werde.Im Spruchpunkt römisch zwei. (Gastgewerbebetrieb) des gegenständlich angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Entschädigung für den Verdienstentgang aufgrund der Schließung der einleitend bezeichneten Gastgewerbebetriebe gemäß Paragraphen 33, in Verbindung mit 49 Absatz eins und 2 EpiG als verspätet ab. Die belangte Behörde begründete dies zusammengefasst damit, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 27.04.2020 lediglich ausgeführt habe, dass sie Seilbahnanlagen betreibe, jedoch nicht erklärt habe, dass sie daneben noch Gastgewerbebetriebe betreibe und für diese ebenfalls eine Vergütung für den Verdienstentgang begehre. Die dem Antrag beigelegte KER stelle einzig ein betriebswirtschaftliches Steuerungsinstrument dar und sei nicht als Antrag zu qualifizieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Gesamtschau mit dem Antrag sei davon auszugehen, dass die KER lediglich als Unterlage zur Berechnung des Anspruches für den Seilbahnbetrieb beigefügt worden sei. Aus Sicht der belangten Behörde habe sich der Antrag der Beschwerdeführerin vom 27.04.2020 ausschließlich auf den reinen Seilbahnbetrieb bezogen. Auch in der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 09.10.2020 sei kein Antrag für die Gastgewerbebetriebe gestellt worden. Im Übrigen sei selbst für den Fall, dass die Eingabe vom 09.10.2020 als Antrag für die Gastrobetriebe zu werten sei, diesfalls der Antrag nach dem 08.10.2020 und somit verspätet eingebracht worden. Die Beschwerdeführerin habe erstmals mit Eingabe vom 12.09.2022 durch die Übermittlung des EpG-Berechnungstools zum Ausdruck gebracht, dass auch für den Gastronomiebereich eine Vergütungsentschädigung begehrt werde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Kern des gegenständlichen Verfahrens steht somit die Frage, ob die beschwerdeführende Gesellschaft fristgerecht einen Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang (auch) betreffend der einleitend bezeichneten Gastgewerbebetriebe geltend gemacht hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diesbezüglich ist auszuführen wie folgt:</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie die belangte Behörde bereits im nunmehr angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat, ist gemäß § 33 iVm § 49 Abs 1 EpiG ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme geltend zu machen, wobei – wie im vorliegenden Fall – vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen gemäß § 49 Abs 2 EpiG mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr 62/2020 (am 08. Juli 2020) neu zu laufen begannen und daher am 08. Oktober 2020 endeten. Bei der zeitlichen Begrenzung dieses Anspruchs auf Ersatz des Verdienstentgangs durch die §§ 33 und 49 EpiG handelt es sich der Sache nach um eine Verjährungsbestimmung: Das Recht auf Ersatz des Verdienstentgangs wird zeitlich begrenzt und erlischt durch nicht rechtzeitige Geltendmachung.Wie die belangte Behörde bereits im nunmehr angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat, ist gemäß Paragraph 33, in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz eins, EpiG ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme geltend zu machen, wobei – wie im vorliegenden Fall – vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen gemäß Paragraph 49, Absatz 2, EpiG mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 62 aus 2020, (am 08.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2020) neu zu laufen begannen und daher am 08. Oktober 2020 endeten. Bei der zeitlichen Begrenzung dieses Anspruchs auf Ersatz des Verdienstentgangs durch die Paragraphen 33 und 49 EpiG handelt es sich der Sache nach um eine Verjährungsbestimmung: Das Recht auf Ersatz des Verdienstentgangs wird zeitlich begrenzt und erlischt durch nicht rechtzeitige Geltendmachung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dementsprechend ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 27.04.2020 Ansprüche auf Vergütung des Verdienstentgangs ausschließlich für den von ihr betriebenen Seilbahnbetrieb oder auch für den Gastronomiebetrieb beantragt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß höchstgerichtlicher Rechtsprechung (vgl VwGH vom 26.03.2021, Ra 2020/03/0149, mwN) wird der Prozessgegenstand im antragsgebundenen Verfahren durch den Inhalt des Antrags determiniert, wobei zu beachten ist, dass es für die Frage des Inhalts eines Antrags als Prozesshandlung lediglich auf die Erklärung des Willens und nicht auf den - davon abweichenden - tatsächlichen Willen des Antragstellers ankommt (Hinweis Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 152). Gemäß höchstgerichtlicher Rechtsprechung vergleiche VwGH vom 26.03.2021, Ra 2020/03/0149, mwN) wird der Prozessgegenstand im antragsgebundenen Verfahren durch den Inhalt des Antrags determiniert, wobei zu beachten ist, dass es für die Frage des Inhalts eines Antrags als Prozesshandlung lediglich auf die Erklärung des Willens und nicht auf den - davon abweichenden - tatsächlichen Willen des Antragstellers ankommt (Hinweis Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 152).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Beurteilung von Parteienanbringen ist grundsätzlich der Inhalt des Anbringens, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes maßgeblich. Die Anwendung dieses Grundsatzes setzt voraus, dass eine der Auslegung zugängliche Parteienerklärung vorliegt und dass der Wille der Partei aus ihrem Vorbringen mit Eindeutigkeit erschlossen werden kann (vgl VwGH 21.12.1992, 91/03/0328, VwGH vom 26.02.2003, 2002/17/0279, ua).Bei der Beurteilung von Parteienanbringen ist grundsätzlich der Inhalt des Anbringens, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes maßgeblich. Die Anwendung dieses Grundsatzes setzt voraus, dass eine der Auslegung zugängliche Parteienerklärung vorliegt und dass der Wille der Partei aus ihrem Vorbringen mit Eindeutigkeit erschlossen werden kann vergleiche VwGH 21.12.1992, 91/03/0328, VwGH vom 26.02.2003, 2002/17/0279, ua).</p>\n<p class=\"lf-p\">CCenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl VwGH 20.06.2023, Ra 2022/03/0190 ua). CCenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss vergleiche VwGH 20.06.2023, Ra 2022/03/0190 ua).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der belangten Behörde ist zunächst insofern zuzustimmen, dass die nunmehr beschwerdeführende Gesellschaft in ihrem „Antrag auf Leistung einer Vergütung nach dem Epidemiegesetz 1950“ vom 27.04.2020 einleitend dezidiert ausgeführt hat, dass die Antragstellerseite Seilbahnanlagen mit dem Sitz in **** Y, betreibe. Dies wurde von der (nunmehrigen) Beschwerdeführerin im oa Antrag auch mehrfach wiederholt und wurde ua auch begründend ausgeführt, dass mit näher angeführten behördlichen Maßnahmen ua die Beförderung mit Seilbahnanlagen verboten worden sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Vorbringen der belangte Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 16.10.2023, wonach es sich ausgehend vom Wortlaut des § 8 Abs 1 Seilbahngesetz bei Seilbahnanlagen um Bauwerke oder Gebäudeteile, die ausschließlich Seilbahnzwecken dienen, handle, es laut Ansicht der belangten Behörde einen Unterschied zwischen dem Begriff Seilbahnanlagen und Seilbahnbetrieb gebe, und aufgrund der Verwendung des Begriffes Seilbahnanlagen die Gastronomie bzw der Gastgewerbebetriebe kein Teil des ursprünglichen Antrages vom 27.04.2020 gewesen sei, ist jedoch Nachstehendes zu entgegnen. Dem Vorbringen der belangte Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 16.10.2023, wonach es sich ausgehend vom Wortlaut des Paragraph 8, Absatz eins, Seilbahngesetz bei Seilbahnanlagen um Bauwerke oder Gebäudeteile, die ausschließlich Seilbahnzwecken dienen, handle, es laut Ansicht der belangten Behörde einen Unterschied zwischen dem Begriff Seilbahnanlagen und Seilbahnbetrieb gebe, und aufgrund der Verwendung des Begriffes Seilbahnanlagen die Gastronomie bzw der Gastgewerbebetriebe kein Teil des ursprünglichen Antrages vom 27.04.2020 gewesen sei, ist jedoch Nachstehendes zu entgegnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter bzw auf „zufällige Verbalformen“ (vgl VwGH 15.06.2004, 2003/18/0321), sondern auf den Inhalt der Eingabe an (vgl VwGH 18.09.2002, 2000/07/0086 ua), also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel (Begehren [vgl VwGH 26.02.2003, 2002/17/0279 ua) des Einschreiters (vgl VwGH 22.03.2000, 99/04/0203, ua; vgl auch § 57 Rz 30 ff; Aichlreiter, wbl 1997, 238).Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter bzw auf „zufällige Verbalformen“ vergleiche VwGH 15.06.2004, 2003/18/0321), sondern auf den Inhalt der Eingabe an vergleiche VwGH 18.09.2002, 2000/07/0086 ua), also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel (Begehren [vgl VwGH 26.02.2003, 2002/17/0279 ua) des Einschreiters vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/04/0203, ua; vergleiche auch Paragraph 57, Rz 30 ff; Aichlreiter, wbl 1997, 238).</p>\n<p class=\"lf-p\">Tatsächlich wurde im oa Antrag vom 27.04.2020 neben der Bezugnahme auf „Seilbahnanlagen“ auch (siehe etwa S 4; S 7 und 8) ausgeführt, dass zudem „die Antragstellerseite von den […] angeordneten Verkehrsbeschränkungen, nach welchen u.a. das Betreten öffentlicher Orte sowie von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe verboten wurde, betroffen“ war bzw ist. Die nunmehrige Beschwerdeführerin verwies im Antrag vom 27.04.2020 ua auch darauf, dass sie aufgrund der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z, Bote für Tirol Nr 119/2020, „Unternehmen schließen musste“.Tatsächlich wurde im oa Antrag vom 27.04.2020 neben der Bezugnahme auf „Seilbahnanlagen“ auch (siehe etwa S 4; S 7 und 8) ausgeführt, dass zudem „die Antragstellerseite von den […] angeordneten Verkehrsbeschränkungen, nach welchen u.a. das Betreten öffentlicher Orte sowie von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe verboten wurde, betroffen“ war bzw ist. Die nunmehrige Beschwerdeführerin verwies im Antrag vom 27.04.2020 ua auch darauf, dass sie aufgrund der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z, Bote für Tirol Nr 119 aus 2020,, „Unternehmen schließen musste“.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus dem in Vorlage gebrachten behördlichen Akt ist ersichtlich, dass dem Antrag vom 27.04.2020 auch eine Berechnung der CC samt Beilagen, konkret ua der (aktuellen) KER sowie der Vorjahres-KER, in der sowohl Erlöse Bahnbetrieb, Nebenerlöse Bahnbetrieb als auch Erlöse der Restaurants ausgewiesen sind, beigelegt wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wenn der belangten Behörde insofern zuzustimmen ist, dass dem Antrag vom 27.04.2020 keine namentliche Bezeichnung der von der Antragstellerin und nunmehrigen Beschwerdeführerin betriebenen Gastronomiebetriebe zu entnehmen ist, ist nach Ansicht der erkennenden Richterin der Antragszweck (und Umfang) in einer Gesamtschau des Antragvorbringens und der Beilagen zu beurteilen. In einer Gesamtschau der am 27.04.2020 eingebrachten Unterlagen (Antrag samt Beilagen) und unter Zugrundelegung des Umstandes, dass bei der Auslegung der Parteienerklärungen ua auch die der Behörde vorliegende Aktenlage (vgl VwGH 20.06.2023, Ra 2022/03/0190), konkret insbesondere auch der beiliegenden KER, zu berücksichtigen ist, ist davon auszugehen, dass sich der Antrag vom 27.04.2020 nicht ausschließlich auf den reinen Seilbahnbetrieb bezogen hat, sondern auch die Gastrobetriebe mitumfasst hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wenn der belangten Behörde insofern zuzustimmen ist, dass dem Antrag vom 27.04.2020 keine namentliche Bezeichnung der von der Antragstellerin und nunmehrigen Beschwerdeführerin betriebenen Gastronomiebetriebe zu entnehmen ist, ist nach Ansicht der erkennenden Richterin der Antragszweck (und Umfang) in einer Gesamtschau des Antragvorbringens und der Beilagen zu beurteilen. In einer Gesamtschau der am 27.04.2020 eingebrachten Unterlagen (Antrag samt Beilagen) und unter Zugrundelegung des Umstandes, dass bei der Auslegung der Parteienerklärungen ua auch die der Behörde vorliegende Aktenlage vergleiche VwGH 20.06.2023, Ra 2022/03/0190), konkret insbesondere auch der beiliegenden KER, zu berücksichtigen ist, ist davon auszugehen, dass sich der Antrag vom 27.04.2020 nicht ausschließlich auf den reinen Seilbahnbetrieb bezogen hat, sondern auch die Gastrobetriebe mitumfasst hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Zusammenhang ist auch auszuführen, dass bei der Annahme eines Verzichtes der Partei auf eine in den Verfahrensvorschriften oder im materiellen Recht begründete Rechtsposition besondere Vorschrift geboten ist; diese Annahme ist nur zulässig, wenn die entsprechenden Erklärungen der Partei keine Zweifel offenlassen. Gegebenenfalls hat die Behörde eine Klarstellung durch die Partei herbeizuführen (vlg VwGH 06.11.2001, 97/18/0160).</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters hat die Behörde gemäß höchstgerichtlicher Rechtsprechung – wenn ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt aufweist - durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen (vgl VwGH 20.06.2023, Ra 2022/03/0190). Es darf im Zweifel nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat (vgl - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – Hengstschläger/Leeb, AVG I2 § 13 Tz 38 f).Weiters hat die Behörde gemäß höchstgerichtlicher Rechtsprechung – wenn ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt aufweist - durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen vergleiche VwGH 20.06.2023, Ra 2022/03/0190). Es darf im Zweifel nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat vergleiche - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – Hengstschläger/Leeb, AVG I2 Paragraph 13, Tz 38 f).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde hat– wie dem unter Punkt I. dieses Erkenntnisses detailliert dargelegten Verfahrensverlauf entnommen werden kann – in weiterer Folge auch mit Schreiben vom 11.07.2022, Zl ***, einen Verbesserungsauftrag erteilt, worin ua ausgeführt wurde, dass das zwischenzeitlich eingereichte „EPG-Berechnungstool nur Daten des reinen Seilbahnbetriebes enthalten“ dürfe und „alle Umsätze und Ausgaben, die nicht auf den reinen Seilbahnbetrieb zurückzuführen sind, herauszurechnen (z.B. Gastronomie, Beherbergung, […])“ sind. Weiters wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin mit dem oa Schreiben vom 11.07.2022 ua auch um Nachreichung der getrennten EpG-Berechnungstools für den jeweiligen Teilbetrieb (Seilbahn und Gastronomie) für den Monat März 2020, um Bekanntgabe der Bezeichnung und der Standorte sämtlicher Teilbetriebe (insbesondere der Gastronomiebetriebe) ersucht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde hat– wie dem unter Punkt römisch eins. dieses Erkenntnisses detailliert dargelegten Verfahrensverlauf entnommen werden kann – in weiterer Folge auch mit Schreiben vom 11.07.2022, Zl ***, einen Verbesserungsauftrag erteilt, worin ua ausgeführt wurde, dass das zwischenzeitlich eingereichte „EPG-Berechnungstool nur Daten des reinen Seilbahnbetriebes enthalten“ dürfe und „alle Umsätze und Ausgaben, die nicht auf den reinen Seilbahnbetrieb zurückzuführen sind, herauszurechnen (z.B. Gastronomie, Beherbergung, […])“ sind. Weiters wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin mit dem oa Schreiben vom 11.07.2022 ua auch um Nachreichung der getrennten EpG-Berechnungstools für den jeweiligen Teilbetrieb (Seilbahn und Gastronomie) für den Monat März 2020, um Bekanntgabe der Bezeichnung und der Standorte sämtlicher Teilbetriebe (insbesondere der Gastronomiebetriebe) ersucht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerdeführerin ist den in weiterer Folge ergangenen Verbesserungsaufträgen nachgekommen und hat etwa in deren Eingabe vom 12.09.2022 dem Schreiben der belangten Behörde entsprechend den beantragten Verdienstentgang für den reinen Seilbahnbetrieb und die Gastronomiebetriebe gesondert unter Zugrundlegung von Berechnungsunterlagen der Steuerberatung und nunmehr getrennten EpG-Berechnungstools für den Monat März 2020 ausgewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter Beachtung der obigen Ausführungen zur Auslegung des einleitend eingebrachten Antrages vom 27.04.2020 und unter Zugrundelegung der in weiterer Folge ergangenen (Verbesserungs-) Aufträge der belangten Behörde, kann der Ansicht der belangten Behörde, wonach sich der Antrag vom 27.04.2020 ausschließlich auf den reinen Seilbahnbetrieb bezogen habe und der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges für die Gastgewerbebetriebe erst am 12.09.2022 und sohin verspätet gestellt worden sei, nicht gefolgt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Gesamtschau der vorliegenden Korrespondenz, insbesondere unter Auslegung des verfahrenseinleitenden Antrages vom 27.04.2020 samt Beilagen ist laut Ansicht der erkennenden Richterin von einer rechtzeitigen Geltendmachung (auch) der Ansprüche der beschwerdeführenden Gesellschaft betreffend deren Gastronomiebetrieben auszugehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dementsprechend war spruchgemäß der Beschwerde – soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages in Spruchpunkt II. (Gastgewerbebetrieb) des angefochtenen Bescheides richtete – Folge zu geben. Dementsprechend war spruchgemäß der Beschwerde – soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages in Spruchpunkt römisch zwei. (Gastgewerbebetrieb) des angefochtenen Bescheides richtete – Folge zu geben.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Zur Behebung des Spruchpunktes II. (Gastgewerbebetrieb) des angefochtenen Bescheides im Umfang des Zeitraums 13.03.2020 bis 25.03.2020 und Zurückverweisung an die belangte Behörde bzw zur Behebung und Zurückverweisung des Spruchpunktes I.2. des angefochtenen Bescheides im Umfang der Abweisung des Begehrens des für die Gastgewerbebetriebe für den Zeitraum vom 13.03.2020 bis 25.03.2020 geltend gemachten Betrages in Höhe von Euro 904.143,72:2. Zur Behebung des Spruchpunktes römisch zwei. (Gastgewerbebetrieb) des angefochtenen Bescheides im Umfang des Zeitraums 13.03.2020 bis 25.03.2020 und Zurückverweisung an die belangte Behörde bzw zur Behebung und Zurückverweisung des Spruchpunktes römisch eins.2. des angefochtenen Bescheides im Umfang der Abweisung des Begehrens des für die Gastgewerbebetriebe für den Zeitraum vom 13.03.2020 bis 25.03.2020 geltend gemachten Betrages in Höhe von Euro 904.143,72:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Nachdem die beschwerdeführende Gesellschaft – entgegen der Ansicht der belangten Behörde - auch einen (fristgerechten) Antrag auf Verdienstentgang betreffend der bezeichneten Gastgewerbebetriebe eingebracht hat, ist zunächst zu prüfen, ob die beschwerdeführende Gesellschaft einen Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang betreffend der bezeichneten Gastgewerbebetriebe hat.</div>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, EpiG ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß Paragraph 20, in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gestützt auf § 20 EpiG wurde mit § 1 lit b zweiter Satz der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z, Bote für Tirol 10b – Nr 119/2020, die Schließung aller Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze im Bezirk Z angeordnet. Gestützt auf Paragraph 20, EpiG wurde mit Paragraph eins, Litera b, zweiter Satz der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z, Bote für Tirol 10b – Nr 119 aus 2020,, die Schließung aller Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze im Bezirk Z angeordnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der verfahrensgegenständliche § 1 lit b der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z, Bote für Tirol 10b – Nr 119/2020, trat gemäß § 3 leg cit am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft. Das war der 13.03.2020. Die anspruchsbegründende Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z, Bote für Tirol 10b – Nr 119/2020, wurde durch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z, Bote für Tirol, Stück 12a – Nr 181/2020, zur Gänze aufgehoben. Diese „Aufhebungsverordnung“ trat nach ihrem § 2 „am Tag der Kundmachung“, das war der 26.03.2020, in Kraft. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z, Bote für Tirol, Stück 10b – Nr 119/2020, stand sohin bis zum Ablauf des 25.03.2020 in Geltung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der verfahrensgegenständliche Paragraph eins, Litera b, der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z, Bote für Tirol 10b – Nr 119 aus 2020,, trat gemäß Paragraph 3, leg cit am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft. Das war der 13.03.2020. Die anspruchsbegründende Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z, Bote für Tirol 10b – Nr 119 aus 2020,, wurde durch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z, Bote für Tirol, Stück 12a – Nr 181 aus 2020,, zur Gänze aufgehoben. Diese „Aufhebungsverordnung“ trat nach ihrem Paragraph 2, „am Tag der Kundmachung“, das war der 26.03.2020, in Kraft. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z, Bote für Tirol, Stück 10b – Nr 119 aus 2020,, stand sohin bis zum Ablauf des 25.03.2020 in Geltung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Ergebnis begründet somit diese Verordnung dem Grunde nach einen Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG für den Zeitraum ihrer Geltung, das heißt konkret für den Zeitraum 13.03.2020 bis 25.03.2020 für die von der Beschwerdeführerin betriebenen Gastgewerbebetriebe.Im Ergebnis begründet somit diese Verordnung dem Grunde nach einen Vergütungsanspruch nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, EpiG für den Zeitraum ihrer Geltung, das heißt konkret für den Zeitraum 13.03.2020 bis 25.03.2020 für die von der Beschwerdeführerin betriebenen Gastgewerbebetriebe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die darüber hinaus beantragten Zeiträume 12.03.2020 sowie 26.03.2020 bis 13.04.2020 besteht kein Vergütungsanspruch nach § 32 EpiG (dazu detailliert unter Punkt V. 3. dieses Erkenntnisses).Für die darüber hinaus beantragten Zeiträume 12.03.2020 sowie 26.03.2020 bis 13.04.2020 besteht kein Vergütungsanspruch nach Paragraph 32, EpiG (dazu detailliert unter Punkt römisch fünf. 3. dieses Erkenntnisses).</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Die Beschwerdeführerin hat den Anspruch auf Leistung einer Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 EpiG für deren (reinen) Gastgewerbebetrieb im weiteren Verlauf für den Zeitraum vom 13.03.2020 bis 25.03.2020 mit einem Betrag in Höhe von Euro 904.143,72 beziffert und darauf verwiesen, dass die mit Eingabe vom 27.04.2020 beantragte Vergütung in Höhe von Euro 5.401.716,05 auch die Vergütung für den erlittenen Verdienstentgang des Gastgewerbebetriebes der Beschwerdeführerin beinhaltete.b) Die Beschwerdeführerin hat den Anspruch auf Leistung einer Vergütung für den Verdienstentgang gemäß Paragraph 32, EpiG für deren (reinen) Gastgewerbebetrieb im weiteren Verlauf für den Zeitraum vom 13.03.2020 bis 25.03.2020 mit einem Betrag in Höhe von Euro 904.143,72 beziffert und darauf verwiesen, dass die mit Eingabe vom 27.04.2020 beantragte Vergütung in Höhe von Euro 5.401.716,05 auch die Vergütung für den erlittenen Verdienstentgang des Gastgewerbebetriebes der Beschwerdeführerin beinhaltete.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde ging, wie oben ausgeführt wurde, zu Unrecht davon aus, dass die beschwerdeführende Gesellschaft in deren Eingabe vom 27.04.2020 lediglich Vergütungsansprüche betreffend den reinen Seilbahnbetrieb geltend gemacht habe und bezog in Folge dessen den mit Punkt I. des Antrages vom 27.04.2020 geltend gemachten Vergütungsbetrag in Höhe von Euro 5.401.716,05 für den Zeitraum vom 12.03.2020 bis einschließlich 13.04.2020 (fälschlich) ausschließlich auf den reinen Seilbahnbetrieb. In weiterer Folge wies die belangte Behörde (ohne weitere Überprüfung) den Differenzbetrag in Höhe von Euro 3.156.889,42 (beantragter Betrag von Euro 5.401.716,05 abzüglich zugesprochener Betrag zu Spruchpunkt I.1. in Höhe von Euro 2.244.826,63) als Mehrbegehren für den Seilbahnbetrieb für den Zeitraum von 12.03.2020 und 26.03.2020 bis 13.04.2020 ab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde ging, wie oben ausgeführt wurde, zu Unrecht davon aus, dass die beschwerdeführende Gesellschaft in deren Eingabe vom 27.04.2020 lediglich Vergütungsansprüche betreffend den reinen Seilbahnbetrieb geltend gemacht habe und bezog in Folge dessen den mit Punkt römisch eins. des Antrages vom 27.04.2020 geltend gemachten Vergütungsbetrag in Höhe von Euro 5.401.716,05 für den Zeitraum vom 12.03.2020 bis einschließlich 13.04.2020 (fälschlich) ausschließlich auf den reinen Seilbahnbetrieb. In weiterer Folge wies die belangte Behörde (ohne weitere Überprüfung) den Differenzbetrag in Höhe von Euro 3.156.889,42 (beantragter Betrag von Euro 5.401.716,05 abzüglich zugesprochener Betrag zu Spruchpunkt römisch eins.1. in Höhe von Euro 2.244.826,63) als Mehrbegehren für den Seilbahnbetrieb für den Zeitraum von 12.03.2020 und 26.03.2020 bis 13.04.2020 ab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde übersah dabei, dass die mit Eingabe vom 27.04.2020 beantragte Vergütung nicht nur den beantragten Vergütungsbetrag für den erlittenen Verdienstentgang des Seilbahnbetriebes, sondern auch für den erlittenen Verdienstentgang des Gastgewerbebetriebes der Beschwerdeführerin beinhaltete.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da sohin davon auszugehen ist, dass der unter Spruchpunkt I.2. des angefochtenen Bescheides abgewiesene Betrag auch geltend gemachte Vergütungsansprüche für den Gastronomiebereich der Beschwerdeführerin mitumfasst, war sohin dieser Spruchpunkt im Umfang der Abweisung des für die Gastgewerbebetriebe für den Zeitraum vom 13.03.2020 bis 25.03.2020 geltend gemachten Betrages in Höhe von Euro 904.143,72 zu beheben und in diesem Umfang an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.Da sohin davon auszugehen ist, dass der unter Spruchpunkt römisch eins.2. des angefochtenen Bescheides abgewiesene Betrag auch geltend gemachte Vergütungsansprüche für den Gastronomiebereich der Beschwerdeführerin mitumfasst, war sohin dieser Spruchpunkt im Umfang der Abweisung des für die Gastgewerbebetriebe für den Zeitraum vom 13.03.2020 bis 25.03.2020 geltend gemachten Betrages in Höhe von Euro 904.143,72 zu beheben und in diesem Umfang an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Gemäß § 28 Abs 2 und Abs 3 VwGVG kann das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen, wenn die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. c) Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG kann das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen, wenn die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.</div>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann von der Möglichkeit der Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (VwGH 22.06.2016, Ra 2016/03/0027 mwN; 19.04.2016, Ra 2015/01/0010). Diese Zurückverweisung kommt daher nur in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterließ, wenn sie lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte setzte oder bloß ansatzweise ermittelte (VwGH 12.11.2021, Ra 2014/20/0029 mwN; 06.07.2016, Ra 2015/01/0123; 22.06.2016, Ra 2016/03/0027 mwN; 24.06.2015, Ra 2015/04/0019; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). So ist eine Zurückverweisung zulässig, wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt sehr unzureichend feststellte, indem sie keine für die Entscheidung in der Sache brauchbaren Ermittlungsergebnisse lieferte (VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009), oder wenn diese keinerlei Schritte setzte, um die erforderlichen Beurteilungen vornehmen zu können (VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127). Auch muss der Grund der Aufhebung und Zurückverweisung für die Entscheidung des Falls präjudiziell sein (VwGH 30.07.2021, Ro 2017/06/0029; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall vertrat die belangte Behörde die Ansicht, die beschwerdeführende Gesellschaft habe den Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges aufgrund der Schließung der bezeichneten Gastgewerbebetriebe verspätet eingebracht und wies den Antrag in Bezug auf die Gastgewerbebetriebe gemäß § 33 EpiG iVm § 49 EpiG ab. Deshalb traf diese keine weiterführenden Erhebungen, Berechnungen und Feststellungen zur Höhe des von der Beschwerdeführerin mit Euro 904.143,72 bezifferten Verdienstentganges betreffend der Gastgewerbebetriebe für den Zeitraum vom 13.03.2020 bis 25.03.2020 bzw auch zur Frage der Abgrenzung des beantragten Vergütungsbetrages nur für den Gastronomiebereich. Die Ermittlung der Höhe des zu ersetzenden Verdienstentgangs in Bezug auf die Gastgewerbebetriebe ist allerdings entscheidungswesentlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Gegensatz zum Landesverwaltungsgericht verfügt die belangte Behörde über die entsprechenden technischen Hilfsmittel zur Berechnung der konkreten Höhe des Verdienstentganges und stehen dieser entsprechende Amtssachverständige zur Verfügung. Zudem können auch allfällige weitere Zuwendungen, die der beschwerdeführenden Gesellschaft im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in der Zwischenzeit gewährt wurden und einzubeziehen wären, rascher auf behördlicher Ebene erhoben werden. Im gegenständlichen Fall vertrat die belangte Behörde die Ansicht, die beschwerdeführende Gesellschaft habe den Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges aufgrund der Schließung der bezeichneten Gastgewerbebetriebe verspätet eingebracht und wies den Antrag in Bezug auf die Gastgewerbebetriebe gemäß Paragraph 33, EpiG in Verbindung mit Paragraph 49, EpiG ab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Deshalb traf diese keine weiterführenden Erhebungen, Berechnungen und Feststellungen zur Höhe des von der Beschwerdeführerin mit Euro 904.143,72 bezifferten Verdienstentganges betreffend der Gastgewerbebetriebe für den Zeitraum vom 13.03.2020 bis 25.03.2020 bzw auch zur Frage der Abgrenzung des beantragten Vergütungsbetrages nur für den Gastronomiebereich. Die Ermittlung der Höhe des zu ersetzenden Verdienstentgangs in Bezug auf die Gastgewerbebetriebe ist allerdings entscheidungswesentlich. Im Gegensatz zum Landesverwaltungsgericht verfügt die belangte Behörde über die entsprechenden technischen Hilfsmittel zur Berechnung der konkreten Höhe des Verdienstentganges und stehen dieser entsprechende Amtssachverständige zur Verfügung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem können auch allfällige weitere Zuwendungen, die der beschwerdeführenden Gesellschaft im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in der Zwischenzeit gewährt wurden und einzubeziehen wären, rascher auf behördlicher Ebene erhoben werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Gesamtschau liegen daher die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung im Sinne des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG im oben angeführten Umfang vor.In der Gesamtschau liegen daher die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG im oben angeführten Umfang vor.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Zur Abweisung der Beschwerde gemäß Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses:3. Zur Abweisung der Beschwerde gemäß Spruchpunkt römisch zwei. dieses Erkenntnisses:</div>\n<p class=\"lf-p\">Soweit der Beschwerde aus den obigen Überlegungen keine Folge zu geben war, mussten die darüber hinausgehenden Begehren (restliches Mehrbegehren zu I.2. des angefochtenen Bescheides in Höhe von Euro 2.252.745,70, sowie Euro 905.751,77 für geleistete Entgeltfortzahlungen samt Dienstgeberbeiträgen) aus nachstehenden Überlegungen abgewiesen werden:Soweit der Beschwerde aus den obigen Überlegungen keine Folge zu geben war, mussten die darüber hinausgehenden Begehren (restliches Mehrbegehren zu römisch eins.2. des angefochtenen Bescheides in Höhe von Euro 2.252.745,70, sowie Euro 905.751,77 für geleistete Entgeltfortzahlungen samt Dienstgeberbeiträgen) aus nachstehenden Überlegungen abgewiesen werden:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Zur Abweisung der Beschwerde im Umfang des Antragszeitraumes 12.03. und 26.03.2020 bis 13.04.2020 betreffend die Gastronomiebetriebe:</div>\n<p class=\"lf-p\">Wie oben bereits detailliert ausgeführt wurde, wurde mit der am 13.03.2020 in Kraft getretenen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z, Bote für Tirol Stück 10b – Nr 119/2020 (VO-BH Z-119), in § 1 lit b leg cit – gestützt auf § 20 EpiG – die Schließung aller „Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk Z, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, …“ verordnet. Gemäß § 3 leg cit trat diese Schließungsanordnung mit 13.04.2020 außer Kraft. Wie oben bereits detailliert ausgeführt wurde, wurde mit der am 13.03.2020 in Kraft getretenen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z, Bote für Tirol Stück 10b – Nr 119 aus 2020, (VO-BH Z-119), in Paragraph eins, Litera b, leg cit – gestützt auf Paragraph 20, EpiG – die Schließung aller „Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk Z, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, …“ verordnet. Gemäß Paragraph 3, leg cit trat diese Schließungsanordnung mit 13.04.2020 außer Kraft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z, Bote für Tirol Stück 12a – Nr 181/2020 (VO-BH Z-181), wurde die VO-BH Z-119, und damit die auf das EpiG gestützte Schließung des Betriebes der beschwerdeführenden Gesellschaft mit Ablauf des 25.03.2020 (vorzeitig) aufgehoben. Mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z, Bote für Tirol Stück 12a – Nr 181 aus 2020, (VO-BH Z-181), wurde die VO-BH Z-119, und damit die auf das EpiG gestützte Schließung des Betriebes der beschwerdeführenden Gesellschaft mit Ablauf des 25.03.2020 (vorzeitig) aufgehoben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daraus folgt, dass die mit der VO-BH Z-119, verordnete Betriebsschließung, für die Dauer ihrer Geltung, das heißt für die Zeit vom 13.03.2020 bis 25.03.2020 einen Ersatzanspruch nach § 32 Abs 1 Z 4 und 5 EpiG begründete. Daraus folgt, dass die mit der VO-BH Z-119, verordnete Betriebsschließung, für die Dauer ihrer Geltung, das heißt für die Zeit vom 13.03.2020 bis 25.03.2020 einen Ersatzanspruch nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 EpiG begründete.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die VO-BH Z-119 kann, für die Zeit nach dem 25.03.2020 keine Grundlage mehr für einen aus der durch sie gemäß § 20 EpiG verordneten Betriebsschließung abgeleiteten Vergütungsanspruch nach § 32 EpiG darstellen.Die VO-BH Z-119 kann, für die Zeit nach dem 25.03.2020 keine Grundlage mehr für einen aus der durch sie gemäß Paragraph 20, EpiG verordneten Betriebsschließung abgeleiteten Vergütungsanspruch nach Paragraph 32, EpiG darstellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch sonst wurden keine Maßnahmen nach dem EpiG erlassen, die den Betrieb der beschwerdeführenden Gesellschaft vor dem 12.03.2020 bzw nach dem 25.03.2020 gemäß § 20 EpiG beschränkt oder gesperrt hätten. Auch sonst wurden keine Maßnahmen nach dem EpiG erlassen, die den Betrieb der beschwerdeführenden Gesellschaft vor dem 12.03.2020 bzw nach dem 25.03.2020 gemäß Paragraph 20, EpiG beschränkt oder gesperrt hätten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Zeitraum von 26.03.2020 bis 13.04.2020 war die Beschwerdeführerin nicht durch eine auf § 20 EpiG gestützte Maßnahme in ihrem Betrieb beschränkt. Somit scheidet allein schon deshalb ein Entschädigungsanspruch betreffend der Gastgewerbebetriebe gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG aus.Im Zeitraum von 26.03.2020 bis 13.04.2020 war die Beschwerdeführerin nicht durch eine auf Paragraph 20, EpiG gestützte Maßnahme in ihrem Betrieb beschränkt. Somit scheidet allein schon deshalb ein Entschädigungsanspruch betreffend der Gastgewerbebetriebe gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, EpiG aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Zeit vor dem 13.03.2020 waren ebenfalls keine auf § 20 EpiG gestützten Maßnahmen in Geltung. Soweit die Beschwerdeführerin sich betreffend den beantragten Vergütungsanspruch für den 12.03.2020 auf die VO-BH Z-118 stützen möchte, ist diesbezüglich auszuführen, dass die VO-BH Z-118 auf § 15 EpiG erlassen wurde und keine vergütungsfähige Maßnahme nach § 32 Abs 1 EpiG darstellt. Tatsächlich wurde mit dieser Verordnung ein Versammlungsverbot ausgesprochen, Betriebsschließungen waren nicht gegenständlich.Für die Zeit vor dem 13.03.2020 waren ebenfalls keine auf Paragraph 20, EpiG gestützten Maßnahmen in Geltung. Soweit die Beschwerdeführerin sich betreffend den beantragten Vergütungsanspruch für den 12.03.2020 auf die VO-BH Z-118 stützen möchte, ist diesbezüglich auszuführen, dass die VO-BH Z-118 auf Paragraph 15, EpiG erlassen wurde und keine vergütungsfähige Maßnahme nach Paragraph 32, Absatz eins, EpiG darstellt. Tatsächlich wurde mit dieser Verordnung ein Versammlungsverbot ausgesprochen, Betriebsschließungen waren nicht gegenständlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Infolge dessen war hinsichtlich des Gastronomiebetriebes für die Zeit 12.03.2020 und ab dem 26.03.2020 keine Vergütung gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG zuzusprechen, da in diesen Zeiträumen keine auf § 20 EpiG gestützte Verordnung in Kraft war.Infolge dessen war hinsichtlich des Gastronomiebetriebes für die Zeit 12.03.2020 und ab dem 26.03.2020 keine Vergütung gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, EpiG zuzusprechen, da in diesen Zeiträumen keine auf Paragraph 20, EpiG gestützte Verordnung in Kraft war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit sich die Verordnungen auf das COVID-19-MG stützen, kann nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich kein Verdienstentgang nach § 32 EpiG geltend gemacht werden. Der Gesetzgeber des COVID-19-MG und die Verordnungserlasser der darauf gestützten COVID-19-MG-Verordnungen haben die pandemiebedingten Einschränkungen nämlich nicht isoliert erlassen, sondern in ein umfangreiches Maßnahmen- und Rettungspaket eingebettet. Wenn nun der Gesetzgeber des COVID-19-MG es für notwendig erachtet hat, ein eigenes – nach dem oben Gesagten in ein Gesamtpaket, mit dem die einschneidenden Maßnahmen (teilweise) abgefedert werden sollten, eingebettetes – Gesetz zur Bewältigung der Pandemie zu erlassen, das selbst gerade keinen Ersatzanspruch für die damit ermöglichten Beschränkungen vorsieht, steht dies der Annahme entgegen, die Einschränkungen nach den auf dieses Gesetz gestützten Verordnungen könnten einen Anspruch iSd (im Zuge des genannten Pakets insoweit unverändert belassenen) § 32 iVm § 20 EpiG auslösen (vgl etwa VwGH 22.11.2022, Ro 2022/03/0047).Soweit sich die Verordnungen auf das COVID-19-MG stützen, kann nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich kein Verdienstentgang nach Paragraph 32, EpiG geltend gemacht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Gesetzgeber des COVID-19-MG und die Verordnungserlasser der darauf gestützten COVID-19-MG-Verordnungen haben die pandemiebedingten Einschränkungen nämlich nicht isoliert erlassen, sondern in ein umfangreiches Maßnahmen- und Rettungspaket eingebettet. Wenn nun der Gesetzgeber des COVID-19-MG es für notwendig erachtet hat, ein eigenes – nach dem oben Gesagten in ein Gesamtpaket, mit dem die einschneidenden Maßnahmen (teilweise) abgefedert werden sollten, eingebettetes – Gesetz zur Bewältigung der Pandemie zu erlassen, das selbst gerade keinen Ersatzanspruch für die damit ermöglichten Beschränkungen vorsieht, steht dies der Annahme entgegen, die Einschränkungen nach den auf dieses Gesetz gestützten Verordnungen könnten einen Anspruch iSd (im Zuge des genannten Pakets insoweit unverändert belassenen) Paragraph 32, in Verbindung mit Paragraph 20, EpiG auslösen vergleiche etwa VwGH 22.11.2022, Ro 2022/03/0047).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dementsprechend waren die für den Gastgewerbebetrieb geltend gemachten Ansprüche der Beschwerdeführerin den 12.03.2020 und den Zeitraum vom 26.03.2020 bis 13.04.2020 betreffend spruchgemäß abzuweisen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Zur Abweisung der Beschwerde im Umfang des Antragszeitraumes 12.03.2020 und 26.03.2020 bis 13.04.2020 betreffend den Seilbahnbetrieb:</div>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts wegen durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandener Vermögensnachteile eine Vergütung zu leisten, wenn sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 EpiG in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, EpiG ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts wegen durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandener Vermögensnachteile eine Vergütung zu leisten, wenn sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß Paragraph 20, EpiG in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die VO-BH Z-119 erließ in § 1 lit a Abs 1 – gestützt auf §§ 15, 20, 24 und 26 EpiG – ua ein Verbot der Beförderung mit Seilbahnanlagen. Diese Verordnung trat am Tag der Kundmachung (an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde am 13.03.2020) in Kraft und wurde durch § 1 lit b VO-BH LA-181 mit 26.03.2020 aufgehoben.Die VO-BH Z-119 erließ in Paragraph eins, Litera a, Absatz eins, – gestützt auf Paragraphen 15, 20, 24 und 26 EpiG – ua ein Verbot der Beförderung mit Seilbahnanlagen. Diese Verordnung trat am Tag der Kundmachung (an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde am 13.03.2020) in Kraft und wurde durch Paragraph eins, Litera b, VO-BH LA-181 mit 26.03.2020 aufgehoben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Somit galt von 13.03.2020 bis (einschließlich) 25.03.2020 ein auf das Epidemiegesetz gestütztes Verbot der Beförderung von Personen in Seilbahnanlagen und somit auch für den Seilbahnbetrieb der Beschwerdeführerin. Aus diesem Grund erkannte die belangte Behörde im Spruchpunkt I.1. des Bescheides vom 22.12.2022 eine Vergütung für diesen Zeitraum gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG in Höhe von Euro 2.244.826,63 zu. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich nicht gegen diesen Spruchpunkt I.1. und ist dieser Spruchpunkt sohin nicht Sache des gegenständlichen Verfahrens.Somit galt von 13.03.2020 bis (einschließlich) 25.03.2020 ein auf das Epidemiegesetz gestütztes Verbot der Beförderung von Personen in Seilbahnanlagen und somit auch für den Seilbahnbetrieb der Beschwerdeführerin. Aus diesem Grund erkannte die belangte Behörde im Spruchpunkt römisch eins.1. des Bescheides vom 22.12.2022 eine Vergütung für diesen Zeitraum gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, EpiG in Höhe von Euro 2.244.826,63 zu. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich nicht gegen diesen Spruchpunkt römisch eins.1. und ist dieser Spruchpunkt sohin nicht Sache des gegenständlichen Verfahrens.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach dem Aufheben der in Rede stehenden Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z, VO-BH Z-119, verordnete der Landeshauptmann von Tirol am 25.03.2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-MG, LGBl Nr 38/2020, in § 1 der bezeichneten Verordnung ein allgemeines Betretungsverbot von Seilbahnanlagen im gesamten Landesgebiet. Diese Verordnung trat gemäß § 4 mit Ablauf des Tages der Kundmachung und damit mit 26.03.2020, 00:00 Uhr, in Kraft. Die genannte LH-Verordnung sollte an die Stelle der betreffenden, auf Grundlage des EpiG erlassenen Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden treten.Nach dem Aufheben der in Rede stehenden Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z, VO-BH Z-119, verordnete der Landeshauptmann von Tirol am 25.03.2020 nach Paragraph 2, Ziffer 2, des COVID-19-MG, Landesgesetzblatt Nr 38 aus 2020,, in Paragraph eins, der bezeichneten Verordnung ein allgemeines Betretungsverbot von Seilbahnanlagen im gesamten Landesgebiet. Diese Verordnung trat gemäß Paragraph 4, mit Ablauf des Tages der Kundmachung und damit mit 26.03.2020, 00:00 Uhr, in Kraft. Die genannte LH-Verordnung sollte an die Stelle der betreffenden, auf Grundlage des EpiG erlassenen Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden treten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Fortbestehen des Ersatzanspruches über den 25.03.2020 hinaus käme gegenständlich daher nur dann in Betracht, wenn auch für den durch die – auf das COVID-19-MG gestützte – Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 25.03.2020, LGBl Nr 38/2020, eingetretenen Verlust eine Vergütung nach § 32 EpiG zustehen würde. Diesbezüglich ist aber auf die nunmehr ständige Judikatur des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Gesetzgeber und Verordnungserlasser des COVID-19-MG bzw der darauf gestützten „COVID-19-Verordnungen“ die pandemiebedingten Einschränkungen nicht isoliert erlassen, sondern „in ein umfangreiches Maßnahmen- und Rettungspaket eingebettet“ haben (vgl VfGH 14.07.2020, G 202/2020, Punkt 2.3.6).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn nun der Gesetzgeber des COVID-19-MG es für notwendig erachtete, ein eigenes – nach dem oben Gesagten in ein Gesamtpaket, mit dem die einschneidenden Maßnahmen (teilweise) abgefedert werden sollten, eingebettetes – Gesetz zur Bewältigung der Pandemie zu erlassen, das selbst gerade keinen Ersatzanspruch für die damit ermöglichten Beschränkungen vorsieht, steht dies der Annahme entgegen, die Einschränkungen nach den auf dieses Gesetz gestützten Verordnungen könnten einen Anspruch iSd (im Zuge des genannten „Pakets“ insoweit unverändert belassenen) § 32 iVm § 20 EpiG auslösen (vgl etwa VwGH 24.02.2021, Ra 2021/03/0018). Dies gilt in gleichem Maße für Einschränkungen nach dem COVID-19-MG, die vom BM angeordnet wurden, wie für jene, die der LH gestützt auf dieses Gesetz verfügte (vgl VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0018).Ein Fortbestehen des Ersatzanspruches über den 25.03.2020 hinaus käme gegenständlich daher nur dann in Betracht, wenn auch für den durch die – auf das COVID-19-MG gestützte – Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 25.03.2020, Landesgesetzblatt Nr 38 aus 2020,, eingetretenen Verlust eine Vergütung nach Paragraph 32, EpiG zustehen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diesbezüglich ist aber auf die nunmehr ständige Judikatur des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Gesetzgeber und Verordnungserlasser des COVID-19-MG bzw der darauf gestützten „COVID-19-Verordnungen“ die pandemiebedingten Einschränkungen nicht isoliert erlassen, sondern „in ein umfangreiches Maßnahmen- und Rettungspaket eingebettet“ haben vergleiche VfGH 14.07.2020, G 202 aus 2020,, Punkt 2.3.6). Wenn nun der Gesetzgeber des COVID-19-MG es für notwendig erachtete, ein eigenes – nach dem oben Gesagten in ein Gesamtpaket, mit dem die einschneidenden Maßnahmen (teilweise) abgefedert werden sollten, eingebettetes – Gesetz zur Bewältigung der Pandemie zu erlassen, das selbst gerade keinen Ersatzanspruch für die damit ermöglichten Beschränkungen vorsieht, steht dies der Annahme entgegen, die Einschränkungen nach den auf dieses Gesetz gestützten Verordnungen könnten einen Anspruch iSd (im Zuge des genannten „Pakets“ insoweit unverändert belassenen) Paragraph 32, in Verbindung mit Paragraph 20, EpiG auslösen vergleiche etwa VwGH 24.02.2021, Ra 2021/03/0018).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies gilt in gleichem Maße für Einschränkungen nach dem COVID-19-MG, die vom BM angeordnet wurden, wie für jene, die der LH gestützt auf dieses Gesetz verfügte vergleiche VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0018).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verfassungsgerichtshof erachtete den durch die Einführung des COVID-19-MG bewirkten Ausschlusses eines Entschädigungsanspruches für zulässig und führte in seiner Entscheidung vom 14.07.2020, G 202/2020, V 408/2020, Rz 111 ff) umfassend aus:Der Verfassungsgerichtshof erachtete den durch die Einführung des COVID-19-MG bewirkten Ausschlusses eines Entschädigungsanspruches für zulässig und führte in seiner Entscheidung vom 14.07.2020, G 202 aus 2020,, römisch fünf 408 aus 2020,, Rz 111 ff) umfassend aus: „Vor Inkrafttreten des COVID-19-Maßnahmengesetzes bestand (bereits) gemäß § 20 Epidemiegesetz 1950 die Möglichkeit, die Betriebsbeschränkung bzw Schließung gewerblicher Unternehmungen beim Auftreten anzeigepflichtiger Krankheiten durch Verordnung anzuordnen. Gemäß § 32 Abs 1 Z 5 Epidemiegesetz 1950 ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes, wenn und soweit sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 Epidemiegesetz 1950 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile eine Vergütung zu leisten.„Vor Inkrafttreten des COVID-19-Maßnahmengesetzes bestand (bereits) gemäß Paragraph 20, Epidemiegesetz 1950 die Möglichkeit, die Betriebsbeschränkung bzw Schließung gewerblicher Unternehmungen beim Auftreten anzeigepflichtiger Krankheiten durch Verordnung anzuordnen. Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, Epidemiegesetz 1950 ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes, wenn und soweit sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß Paragraph 20, Epidemiegesetz 1950 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile eine Vergütung zu leisten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit dem COVID-19-Maßnahmengesetz schuf der Gesetzgeber eine Grundlage zur Anordnung von Maßnahmen durch Verordnung zur Bekämpfung von COVID-19 (§§ 1 und 2 COVID-19-Maßnahmengesetz). Ein Entschädigungsanspruch für Betroffene einer entsprechenden Maßnahme ist im COVID-19-Maßnahmengesetz nicht vorgesehen.Mit dem COVID-19-Maßnahmengesetz schuf der Gesetzgeber eine Grundlage zur Anordnung von Maßnahmen durch Verordnung zur Bekämpfung von COVID-19 (Paragraphen eins und 2 COVID-19-Maßnahmengesetz). Ein Entschädigungsanspruch für Betroffene einer entsprechenden Maßnahme ist im COVID-19-Maßnahmengesetz nicht vorgesehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus den Materialien zur Stammfassung des COVID-19-Maßnahmengesetzes geht hervor, dass der Gesetzgeber das rechtspolitische Anliegen verfolgt hat, effektive Maßnahmen zur Bekämpfung der ‚Corona-Krise‘ zu setzen (Erläut zum IA 396/A 27. GP, 11). Nach Ansicht des Gesetzgebers seien die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 nicht ausreichend bzw ‚zu kleinteilig‘, um eine weitere Ausbreitung von COVID-19 zu verhindern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Hinblick auf Betretungsverbote von Betriebsstätten, die wegen COVID-19 auf Grundlage des § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz angeordnet werden, kommt eine Vergütung des dadurch entstandenen Verdienstentganges nach § 32 Epidemiegesetz 1950 nicht in Betracht. Der Gesetzgeber schloss die Geltung der Regelungen des Epidemiegesetzes 1950 über die Schließung von Betriebsstätten betreffend Maßnahmen nach § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz aus. Mit der Schaffung des COVID-19-Maßnahmengesetzes verfolgte der Gesetzgeber offenkundig (auch) das Anliegen, Entschädigungsansprüche im Fall einer Schließung von Betriebsstätten nach dem Epidemiegesetz 1950, konkret nach § 20 iVm § 32 Epidemiegesetz 1950, auszuschließen.Im Hinblick auf Betretungsverbote von Betriebsstätten, die wegen COVID-19 auf Grundlage des Paragraph eins, COVID-19-Maßnahmengesetz angeordnet werden, kommt eine Vergütung des dadurch entstandenen Verdienstentganges nach Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 nicht in Betracht. Der Gesetzgeber schloss die Geltung der Regelungen des Epidemiegesetzes 1950 über die Schließung von Betriebsstätten betreffend Maßnahmen nach Paragraph eins, COVID-19-Maßnahmengesetz aus. Mit der Schaffung des COVID-19-Maßnahmengesetzes verfolgte der Gesetzgeber offenkundig (auch) das Anliegen, Entschädigungsansprüche im Fall einer Schließung von Betriebsstätten nach dem Epidemiegesetz 1950, konkret nach Paragraph 20, in Verbindung mit Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950, auszuschließen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4.2.3. Unter Punkt 2.3.6. wurde bereits ausgeführt, dass der Gesetzgeber das Betretungsverbot gemäß § 1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 nicht bloß als isolierte Maßnahme erlassen hat, sondern dieses in ein umfangreiches Maßnahmenpaket eingebettet hat.2.4.2.3. Unter Punkt 2.3.6. wurde bereits ausgeführt, dass der Gesetzgeber das Betretungsverbot gemäß Paragraph eins, COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 nicht bloß als isolierte Maßnahme erlassen hat, sondern dieses in ein umfangreiches Maßnahmenpaket eingebettet hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass dem Gesetzgeber in der Frage der Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt. Wenn sich der Gesetzgeber daher dazu entscheidet, das bestehende Regime des § 20 iVm § 32 Epidemiegesetz 1950 auf Betretungsverbote nach § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 nicht zur Anwendung zu bringen, sondern stattdessen ein alternatives Maßnahmen- und Rettungspaket zu erlassen (vgl Punkt 2.3.6. oben), so ist ihm aus der Perspektive des Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art 2 StGG sowie Art 7 B VG nicht entgegenzutreten.Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass dem Gesetzgeber in der Frage der Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt. Wenn sich der Gesetzgeber daher dazu entscheidet, das bestehende Regime des Paragraph 20, in Verbindung mit Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 auf Betretungsverbote nach Paragraph eins, COVID-19-Maßnahmengesetz in Verbindung mit Paragraph eins, COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 nicht zur Anwendung zu bringen, sondern stattdessen ein alternatives Maßnahmen- und Rettungspaket zu erlassen vergleiche Punkt 2.3.6. oben), so ist ihm aus der Perspektive des Gleichheitsgrundsatzes gemäß Artikel 2, StGG sowie Artikel 7, B VG nicht entgegenzutreten.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die vom Gesetzgeber vorgesehenen Leistungen zwar (teilweise) im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung (Art 17 B-VG) erbracht werden. Aus der Fiskalgeltung der Grundrechte (vgl etwa OGH 23.12.2014, 1 Ob 218/14m; 23.5.2018, 3 Ob 83/18d) folgt aber, dass Betroffene einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch darauf haben, dass ihnen solche Förderungen in gleichheitskonformer Weise und nach sachlichen Kriterien ebenso wie anderen Förderungswerbern gewährt werden.“In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die vom Gesetzgeber vorgesehenen Leistungen zwar (teilweise) im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung (Artikel 17, B-VG) erbracht werden. Aus der Fiskalgeltung der Grundrechte vergleiche etwa OGH 23.12.2014, 1 Ob 218/14m; 23.5.2018, 3 Ob 83/18d) folgt aber, dass Betroffene einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch darauf haben, dass ihnen solche Förderungen in gleichheitskonformer Weise und nach sachlichen Kriterien ebenso wie anderen Förderungswerbern gewährt werden.“ Es war daher offensichtliche Intention des Verordnungsgebers, das Betretungsverbot für Seilbahnanlagen ab 26.03.2020 auf das COVID-19-MG zu stützen. Auf das COVID-19-Maßnahmengesetz gestützte Verordnungen vermögen – wie oben bereits ausgeführt wurde - sohin einen Anspruch nach § 32 Abs 1 EpiG nicht zu begründen. Dies gilt in gleichem Maße für Einschränkungen nach dem COVID-19-MG, die vom BM angeordnet wurden, wie für jene, die der LH gestützt auf dieses Gesetz verfügte (vgl VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0018).Es war daher offensichtliche Intention des Verordnungsgebers, das Betretungsverbot für Seilbahnanlagen ab 26.03.2020 auf das COVID-19-MG zu stützen. Auf das COVID-19-Maßnahmengesetz gestützte Verordnungen vermögen – wie oben bereits ausgeführt wurde - sohin einen Anspruch nach Paragraph 32, Absatz eins, EpiG nicht zu begründen. Dies gilt in gleichem Maße für Einschränkungen nach dem COVID-19-MG, die vom BM angeordnet wurden, wie für jene, die der LH gestützt auf dieses Gesetz verfügte vergleiche VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0018).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf das COVID-19-Maßnahmengesetz gestützte Verordnungen vermögen sohin einen Anspruch nach § 32 Abs 1 EpiG nicht zu begründen.Auf das COVID-19-Maßnahmengesetz gestützte Verordnungen vermögen sohin einen Anspruch nach Paragraph 32, Absatz eins, EpiG nicht zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Demnach ist der Ansicht der belangten Behörde, wonach für den Zeitraum 12.03.2020 und für den Zeitraum nach dem 25.03.2020 keine auf § 20 bzw § 26 EpiG gestützten Maßnahmen betreffend die Schließung des Seilbahnbetriebes in Kraft standen und somit ein Entschädigungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 EpiG schon dem Grunde nach nicht besteht, nicht entgegenzutreten.Demnach ist der Ansicht der belangten Behörde, wonach für den Zeitraum 12.03.2020 und für den Zeitraum nach dem 25.03.2020 keine auf Paragraph 20, bzw Paragraph 26, EpiG gestützten Maßnahmen betreffend die Schließung des Seilbahnbetriebes in Kraft standen und somit ein Entschädigungsanspruch gemäß Paragraph 32, Absatz eins, EpiG schon dem Grunde nach nicht besteht, nicht entgegenzutreten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Zeit ab dem 26.03.2020 war daher keine Vergütung gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG zuzusprechen, da in diesen Zeiträumen keine auf § 20 EpiG gestützte Verordnung in Kraft war.Für die Zeit ab dem 26.03.2020 war daher keine Vergütung gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, EpiG zuzusprechen, da in diesen Zeiträumen keine auf Paragraph 20, EpiG gestützte Verordnung in Kraft war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Zeit vor dem 13.03.2020 waren ebenfalls keine auf § 20 EpiG gestützten Maßnahmen in Geltung. Für die Zeit vor dem 13.03.2020 waren ebenfalls keine auf Paragraph 20, EpiG gestützten Maßnahmen in Geltung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit die Beschwerdeführerin sich betreffend den beantragten Vergütungsanspruch für den 12.03.2020 auf die VO-BH Z-118 stützen möchte, ist diesbezüglich auszuführen, dass die VO-BH Z-118 auf § 15 EpiG erlassen wurde und stellt keine vergütungsfähige Maßnahme nach § 32 Abs 1 EpiG dar. Tatsächlich wurde mit dieser Verordnung ein Versammlungsverbot ausgesprochen, Betriebsschließungen waren nicht gegenständlich.Soweit die Beschwerdeführerin sich betreffend den beantragten Vergütungsanspruch für den 12.03.2020 auf die VO-BH Z-118 stützen möchte, ist diesbezüglich auszuführen, dass die VO-BH Z-118 auf Paragraph 15, EpiG erlassen wurde und stellt keine vergütungsfähige Maßnahme nach Paragraph 32, Absatz eins, EpiG dar. Tatsächlich wurde mit dieser Verordnung ein Versammlungsverbot ausgesprochen, Betriebsschließungen waren nicht gegenständlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Zeit vom 12.03.2020 und den Zeitraum ab dem 26.03.2020 war daher keine Vergütung gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG zuzusprechen, da in diesen Zeiträumen keine auf § 20 EpiG gestützte Verordnung in Kraft war.Für die Zeit vom 12.03.2020 und den Zeitraum ab dem 26.03.2020 war daher keine Vergütung gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, EpiG zuzusprechen, da in diesen Zeiträumen keine auf Paragraph 20, EpiG gestützte Verordnung in Kraft war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführerin wurde der von ihr beantragte Entschädigungsbetrag für den Seilbahnbetrieb für den Zeitraum vom 13.03.2020 bis 25.03.2020 in Höhe von Euro 2.244.826,63 bereits antragsgemäß mit Spruchpunkt I.1. des Bescheides vom 22.12.2022 zuerkannt. Der Beschwerdeführerin wurde der von ihr beantragte Entschädigungsbetrag für den Seilbahnbetrieb für den Zeitraum vom 13.03.2020 bis 25.03.2020 in Höhe von Euro 2.244.826,63 bereits antragsgemäß mit Spruchpunkt römisch eins.1. des Bescheides vom 22.12.2022 zuerkannt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dementsprechend waren die für den Seilbahnbetrieb geltend gemachten Ansprüche der Beschwerdeführerin den 12.03.2020 und den Zeitraum vom 26.03.2020 bis 13.04.2020 betreffend spruchgemäß abzuweisen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Soweit die beschwerdeführende Gesellschaft Ansprüche auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach § 24 EpiG bzw § 32 Abs 1 Z 7 EpiG stützen möchte, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 32 Abs 1 Z 7 EpiG zu verweisen.c) Soweit die beschwerdeführende Gesellschaft Ansprüche auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach Paragraph 24, EpiG bzw Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 7, EpiG stützen möchte, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 7, EpiG zu verweisen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß höchstgerichtlicher Rechtsprechung knüpft ein Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgang nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG daran an, dass Personen durch die Verhängung von Verkehrsbeschränkungen nach § 24 EpiG, weil sie in dem davon betroffenen Epidemiegebiet aufhältig sind oder am Betreten dieses Gebiets beschränkt werden, einen Verdienstentgang erleiden. § 32 Abs 1 Z 7 EpiG begründet damit für jene einen Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgang, die durch eine nach § 24 EpiG erlassenen Maßnahme beschränkt werden und dadurch einen Verdienstentgang erleiden. Nach § 24 EpiG hatte die Bezirksverwaltungsbehörde – sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist – Verkehrsbeschränkungen \"für die Bewohner von Epidemiegebieten\" zu verfügen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenso konnten Beschränkungen für den Verkehr \"mit den Bewohnern solcher Gebiete\" von außen angeordnet werden. Von auf dieser Grundlage verordneten Verkehrsbeschränkungen können daher bereits nach dem insoweit klaren Wortlaut nur natürliche Personen, nämlich die Bewohner von Epidemiegebieten, oder Personen, die am Betreten eines Epidemiegebiets gehindert werden, erfasst sein. Diese – materiell auf § 24 EpiG gestützten – Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde betrafen juristische Personen als auf Grundlage von § 24 EpiG erlassene verkehrsbeschränkende Maßnahmen daher schon von vornherein nicht, weshalb bei juristischen Personen auch ein eigener Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgangs nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG ausscheidet (grundlegend VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0023; vergleichbare Fälle betreffend auch VwGH 17.08.2023, Ra 2023/09/0048; 07.09.2023, Ra 2023/09/0077; 07.09.2023, Ra 2023/09/0085).Gemäß höchstgerichtlicher Rechtsprechung knüpft ein Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgang nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 7, EpiG daran an, dass Personen durch die Verhängung von Verkehrsbeschränkungen nach Paragraph 24, EpiG, weil sie in dem davon betroffenen Epidemiegebiet aufhältig sind oder am Betreten dieses Gebiets beschränkt werden, einen Verdienstentgang erleiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 7, EpiG begründet damit für jene einen Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgang, die durch eine nach Paragraph 24, EpiG erlassenen Maßnahme beschränkt werden und dadurch einen Verdienstentgang erleiden. Nach Paragraph 24, EpiG hatte die Bezirksverwaltungsbehörde – sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist – Verkehrsbeschränkungen \"für die Bewohner von Epidemiegebieten\" zu verfügen. Ebenso konnten Beschränkungen für den Verkehr \"mit den Bewohnern solcher Gebiete\" von außen angeordnet werden. Von auf dieser Grundlage verordneten Verkehrsbeschränkungen können daher bereits nach dem insoweit klaren Wortlaut nur natürliche Personen, nämlich die Bewohner von Epidemiegebieten, oder Personen, die am Betreten eines Epidemiegebiets gehindert werden, erfasst sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese – materiell auf Paragraph 24, EpiG gestützten – Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde betrafen juristische Personen als auf Grundlage von Paragraph 24, EpiG erlassene verkehrsbeschränkende Maßnahmen daher schon von vornherein nicht, weshalb bei juristischen Personen auch ein eigener Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgangs nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 7, EpiG ausscheidet (grundlegend VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0023; vergleichbare Fälle betreffend auch VwGH 17.08.2023, Ra 2023/09/0048; 07.09.2023, Ra 2023/09/0077; 07.09.2023, Ra 2023/09/0085).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusammengefasst ist diesbezüglich auszuführen, dass insoweit nach dem klaren Wortlaut des § 24 EpiG (Verkehrsbeschränkungen „für die Bewohner von Epidemiegebieten“ zu verfügen) nur natürliche Personen, nämlich die Bewohner von Epidemiegebieten, oder Personen, die am Betreten des Epidemiegebietes gehindert werden, erfasst sein können (vgl VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0023), sodass als Begünstigte(r) gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG nur natürliche Personen in Frage kommen.Zusammengefasst ist diesbezüglich auszuführen, dass insoweit nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 24, EpiG (Verkehrsbeschränkungen „für die Bewohner von Epidemiegebieten“ zu verfügen) nur natürliche Personen, nämlich die Bewohner von Epidemiegebieten, oder Personen, die am Betreten des Epidemiegebietes gehindert werden, erfasst sein können vergleiche VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0023), sodass als Begünstigte(r) gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 7, EpiG nur natürliche Personen in Frage kommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine juristische Person, sodass sie nach dieser Bestimmung als Vergütungsberechtigte nicht in Betracht kommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass sich die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 14.03.2020 gemäß § 24 Epidemiegesetz 1950, Bote für Tirol, Stück 10b – Nr 128/2020 (VO-BH Z-128) nur auf die Gemeinden im X-Tal, namentlich W, V, U und T sowie auf die Gemeinde S bezogen hat. Der Betrieb der Beschwerdeführerin befindet sich allerdings in Y und ist dies Beschwerdeführerin daher auch nicht vom räumlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung erfasst.In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass sich die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 14.03.2020 gemäß Paragraph 24, Epidemiegesetz 1950, Bote für Tirol, Stück 10b – Nr 128 aus 2020, (VO-BH Z-128) nur auf die Gemeinden im X-Tal, namentlich W, römisch fünf, U und T sowie auf die Gemeinde S bezogen hat. Der Betrieb der Beschwerdeführerin befindet sich allerdings in Y und ist dies Beschwerdeführerin daher auch nicht vom räumlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung erfasst.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters ist ebenso lediglich der Vollständigkeit halber im Übrigen auszuführen, dass die von der Beschwerdeführerin im Antrag angeführte Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z über verkehrsbeschränkende Maßnahmen für die Bewohner sämtlicher Ortschaften im Bezirk Z nach dem Epidemiegesetz, Bote für Tirol, Stück 10c, Nr 137, kundgemacht am 15.03.2020, die sich auf die §§ 6 und 24 EpiG stützte –nur bis zum 19.03.2020 in Geltung stand. Weiters ist ebenso lediglich der Vollständigkeit halber im Übrigen auszuführen, dass die von der Beschwerdeführerin im Antrag angeführte Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z über verkehrsbeschränkende Maßnahmen für die Bewohner sämtlicher Ortschaften im Bezirk Z nach dem Epidemiegesetz, Bote für Tirol, Stück 10c, Nr 137, kundgemacht am 15.03.2020, die sich auf die Paragraphen 6 und 24 EpiG stützte –nur bis zum 19.03.2020 in Geltung stand.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein auf die beschwerdeführende Gesellschaft von allfälligen Dienstnehmern nach § 32 Abs 1 Z 7 oder Z 1 iVm § 32 Abs 3 EpiG übergegangener Anspruch wurde gegenständlich nicht geltend gemacht und ist aus dem Akt auch nicht ersichtlich. Ein auf die beschwerdeführende Gesellschaft von allfälligen Dienstnehmern nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 7, oder Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 3, EpiG übergegangener Anspruch wurde gegenständlich nicht geltend gemacht und ist aus dem Akt auch nicht ersichtlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>Zur Abweisung der Beschwerde betreffend Spruchpunkt I.2. (Entgeltfortzahlungen samt Dienstgeberbeiträgen) des angefochtenen Bescheides betreffend den Zeitraum von 13.03.2020 bis 13.04.2020:d) Zur Abweisung der Beschwerde betreffend Spruchpunkt römisch eins.2. (Entgeltfortzahlungen samt Dienstgeberbeiträgen) des angefochtenen Bescheides betreffend den Zeitraum von 13.03.2020 bis 13.04.2020:</div>\n<p class=\"lf-p\">Die beschwerdeführende Gesellschaft beantragte mit ihrer Eingabe vom 27.04.2020 Ersatz des Lohnfortzahlungsschadens gemäß § 32 Abs 3 EpiG und führte dazu auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin – obwohl ihr die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit untersagt worden sei und sie von Verkehrsbeschränkungen iSd des EpiG und des COVID-19-MG betroffen gewesen sei, somit deren Mitarbeiter keine Arbeitsleistungen trotz der Entgeltfortzahlungsverpflichtung der Beschwerdeführerin erbringen hätten können - sie weiterhin Löhne an ihre Mitarbeiter auszahlen habe müssen. Die Beschwerdeführerin habe daher Anspruch auf Ersatz des entstandenen Lohnfortzahlungsschadens. Die Beschwerdeführerin habe im Zeitraum vom 13.03.2020 bis 13.04.2020 Entgeltfortzahlungen in näher konkretisierter Höhe sowie Dienstgeberbeiträge geleistet.Die beschwerdeführende Gesellschaft beantragte mit ihrer Eingabe vom 27.04.2020 Ersatz des Lohnfortzahlungsschadens gemäß Paragraph 32, Absatz 3, EpiG und führte dazu auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin – obwohl ihr die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit untersagt worden sei und sie von Verkehrsbeschränkungen iSd des EpiG und des COVID-19-MG betroffen gewesen sei, somit deren Mitarbeiter keine Arbeitsleistungen trotz der Entgeltfortzahlungsverpflichtung der Beschwerdeführerin erbringen hätten können - sie weiterhin Löhne an ihre Mitarbeiter auszahlen habe müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerdeführerin habe daher Anspruch auf Ersatz des entstandenen Lohnfortzahlungsschadens. Die Beschwerdeführerin habe im Zeitraum vom 13.03.2020 bis 13.04.2020 Entgeltfortzahlungen in näher konkretisierter Höhe sowie Dienstgeberbeiträge geleistet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Eingabe vom 12.09.2022 legte die nunmehr beschwerdeführende Partei nach entsprechendem Auftrag der belangten Behörde ein EpiG-Berechnungstool hinsichtlich des Gastrobereiches und ein EpiG-Berechnungstool hinsichtlich des Bahnbetriebes jeweils betreffend den Monat März 2020 vor. Unter Zugrundelegung dieser Berechnungsunterlagen bezifferte die nunmehrige Beschwerdeführerin den Entschädigungsanspruch für den reinen Seilbahnbetrieb für den Zeitraum vom 13.03.2020 bis 25.03.2020 mit einer Höhe von Euro 2.244.826,63 (Eingabe vom 12.09.2022) und für den reinen Gastrobetrieb zunächst (gemäß der Aufforderung der belangten Behörde) für den Zeitraum vom 13.03.2020 bis 16.03.2020 in Höhe von Euro 278.890,38 und in weiterer Folge (unter Zugrundelegung des mit 12.09.2022 vorgelegten EpiG-Berechnungstools) für den Zeitraum vom 13.03.2020 bis 25.03.2020 in Höhe von Euro 904.143,72.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Ermittlung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens ist allgemein auszuführen, dass in der Anlage A zur EpiG-Berechnungsverordnung dieses als das Ergebnis vor Abzug von Zinsen, Steuern und Abschreibungen definiert wird. Dieses wird um die Effekte von außergewöhnlichen und/oder nicht regelmäßig wiederkehrenden Erträgen und Aufwendungen bereinigt. Bei der Ermittlung der EBITDA für rechnungslegungspflichtige Unternehmen wird auf die Gewinn- und Verlustrechnung des § 231 Abs 2 UGB verwiesen, in dessen Z 6 der Personalaufwand samt Löhnen und Gehältern aufgelistet ist. Für Einnahmen- und Ausgabenrechner wird auf das Einkommenssteuergesetz verwiesen, in dem als Betriebsausgaben all jene Aufwendungen definiert werden, die durch den Betrieb des Unternehmens veranlasst werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Hinblick darauf, dass die anschließende Aufzählung des § 4 Abs 3 EstG demonstrativ ist, ist davon auszugehen, dass hier ebenfalls die Personalkosten darunterfallen. Bei der Ermittlung des Ist-Einkommens für den Monat der Erwerbsbehinderung sind daher die Personalkosten zur Gänze als Aufwand abzuziehen, wodurch sich das Ist-Einkommen reduziert. Dementsprechend sind die Personalkosten und somit auch die geleisteten Entgelte samt Dienstgeberbeiträgen in der gemäß EpiG-Berechnungsverordnung ermittelten Vergütungssumme mitumfasst, da die im antragsgegenständlichen Zeitraum angefallenen Kosten für das Personal als Betriebsausgaben miteinbezogen sind. Zur Ermittlung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens ist allgemein auszuführen, dass in der Anlage A zur EpiG-Berechnungsverordnung dieses als das Ergebnis vor Abzug von Zinsen, Steuern und Abschreibungen definiert wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieses wird um die Effekte von außergewöhnlichen und/oder nicht regelmäßig wiederkehrenden Erträgen und Aufwendungen bereinigt. Bei der Ermittlung der EBITDA für rechnungslegungspflichtige Unternehmen wird auf die Gewinn- und Verlustrechnung des Paragraph 231, Absatz 2, UGB verwiesen, in dessen Ziffer 6, der Personalaufwand samt Löhnen und Gehältern aufgelistet ist. Für Einnahmen- und Ausgabenrechner wird auf das Einkommenssteuergesetz verwiesen, in dem als Betriebsausgaben all jene Aufwendungen definiert werden, die durch den Betrieb des Unternehmens veranlasst werden. In Hinblick darauf, dass die anschließende Aufzählung des Paragraph 4, Absatz 3, EstG demonstrativ ist, ist davon auszugehen, dass hier ebenfalls die Personalkosten darunterfallen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Ermittlung des Ist-Einkommens für den Monat der Erwerbsbehinderung sind daher die Personalkosten zur Gänze als Aufwand abzuziehen, wodurch sich das Ist-Einkommen reduziert. Dementsprechend sind die Personalkosten und somit auch die geleisteten Entgelte samt Dienstgeberbeiträgen in der gemäß EpiG-Berechnungsverordnung ermittelten Vergütungssumme mitumfasst, da die im antragsgegenständlichen Zeitraum angefallenen Kosten für das Personal als Betriebsausgaben miteinbezogen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie den entsprechenden vorgelegten EpiG-Berechnungstools zu entnehmen ist, wurde darin der jeweilige Personalaufwand ausgewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde bezieht sich auf Seite 20/21 des angefochtenen Bescheides auf den geltend gemachten Ersatz des Lohnfortzahlungsschadens und führt diesbezüglich aus, dass im gegenständlichen Fall die geleisteten Personalkosten bereits im EpiG-Berechnungstool als verdienstentgangserhöhend berücksichtigt worden seien. Dies wurde von der Vertreterin der belangten Behörde auch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 19.12.2024 nochmals (in Bezug auf den zugesprochenen Entschädigungsbetrag für den Seilbahnbetrieb) bestätigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem wurde von Seiten der Beschwerdeführerin nicht widersprochen. Vielmehr führte auch der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vom 16.10.2023 aus, dass - für den Fall, dass der Beschwerde hinsichtlich Bescheidpunkt II. betreffend den Gastgewerbebetrieb Folge gegeben werde - in dem diesbezüglich beantragten Verdienstentgang, welcher nach Ansicht der Antragstellerseite voraussichtlich Euro 904.143,72 betrage, der gesamte Verdienstentgang der Antragstellerseite inklusive der geleisteten Entgeltfortzahlungen samt Dienstgeberbeiträgen abgegolten wäre und sohin ein darüber hinausgehender Zuspruch nicht stattfinden würde.Dem wurde von Seiten der Beschwerdeführerin nicht widersprochen. Vielmehr führte auch der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vom 16.10.2023 aus, dass - für den Fall, dass der Beschwerde hinsichtlich Bescheidpunkt römisch zwei. betreffend den Gastgewerbebetrieb Folge gegeben werde - in dem diesbezüglich beantragten Verdienstentgang, welcher nach Ansicht der Antragstellerseite voraussichtlich Euro 904.143,72 betrage, der gesamte Verdienstentgang der Antragstellerseite inklusive der geleisteten Entgeltfortzahlungen samt Dienstgeberbeiträgen abgegolten wäre und sohin ein darüber hinausgehender Zuspruch nicht stattfinden würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter Zugrundelegung der vorliegenden Unterlagen sowie der Ausführungen der Parteien ist im hier gegenständlichen Einzelfall die Ansicht der belangten Behörde, wonach die geleisteten Personalkosten bereits im EpG-Berechnungstool als verdienstentgangserhöhend berücksichtigt wurden und daher bereits von dem für den Seilbahnbetrieb für den Zeitraum vom 13.03.2020 bis 25.03.2020 zugesprochenen Entschädigungsbetrag in Höhe von Euro 2.244.826,63 umfasst sind, nicht zu beanstanden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter Zugrundlegung des oa Vorbringens der Parteien ist auch davon auszugehen, dass die geleisteten Personalkosten in dem von der Beschwerdeführerin für die Gastronomiebetriebe für den Zeitraum vom 13.03.2020 bis 25.03.2020 unter Zugrundelegung des mit 12.09.2022 vorgelegten EpiG geltend gemachten Verdienstentganges in Höhe von Euro 904.143,72 bereits berücksichtigt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschließend ist nochmals – wie bereits detailliert ausgeführt wurde - darauf hinzuweisen, dass ab dem 26.03.2020 keine auf § 20 EpiG gestützte Verordnung in Kraft war und ein auf die beschwerdeführende Gesellschaft von allfälligen Dienstnehmern nach § 32 Abs 1 Z 7 oder Z 1 iVm § 32 Abs 3 EpiG übergegangener Anspruch gegenständlich nicht geltend gemacht wurde bzw aus dem Akt auch nicht ersichtlich ist. Abschließend ist nochmals – wie bereits detailliert ausgeführt wurde - darauf hinzuweisen, dass ab dem 26.03.2020 keine auf Paragraph 20, EpiG gestützte Verordnung in Kraft war und ein auf die beschwerdeführende Gesellschaft von allfälligen Dienstnehmern nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 7, oder Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 3, EpiG übergegangener Anspruch gegenständlich nicht geltend gemacht wurde bzw aus dem Akt auch nicht ersichtlich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterlassene mündliche Verkündung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Verkündung der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung war aufgrund der Komplexität der Sach- oder Rechtslage nicht möglich. Außerdem bedurfte die Fällung des Erkenntnisses reiflicher Überlegung, weshalb das Landesverwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen durfte (vgl Walbert-Satek in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber, VwGVG, Rz 7 zu § 47 und die dort angeführte Literatur und Judikatur; vgl Ra 2019/02/0100).Eine Verkündung der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung war aufgrund der Komplexität der Sach- oder Rechtslage nicht möglich. Außerdem bedurfte die Fällung des Erkenntnisses reiflicher Überlegung, weshalb das Landesverwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen durfte vergleiche Walbert-Satek in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber, VwGVG, Rz 7 zu Paragraph 47 und die dort angeführte Literatur und Judikatur; vergleiche Ra 2019/02/0100).</p>\n<p class=\"lf-p\">VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Thalhammer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2023.41.0199.10</p></div>", "next": 0}