{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Die Weiterverwendung steht somit jedenfalls im Allgemeininteresse. Insbesondere kann auch während eines Schuljahres ein Abbau des Containerdorfs nicht vorgenommen werden, da der Schulbetrieb ansonsten erheblich gestört wäre. Darüber hinaus wäre für die Zeit eines neuen Vergabeverfahrens nicht ausreichend sichergestellt, dass den Schülerinnen und Schülern tatsächlich ein Ausweichquartier zur Verfügung steht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daraus folgt jedoch weiters, dass gemäß § 21 Abs 9 TVNG 2018 über die Auftraggeberin eine Geldbuße, die wirksam, angemessen und abschreckend sein muss, zu verhängen ist. § 21 Abs 10 TVNG 2018 legt fest, dass die Höchstgrenze für eine Geldbuße 20 v.H. der Auftragssumme beträgt. Bei der Verhängung der Geldbuße ist die Schwere des Verstoßes, die Vorgangsweise des Auftraggebers sowie sinngemäß die Erschwerungs- und Milderungsgründe nach § 5 VbVG, heranzuziehen. Daraus folgt jedoch weiters, dass gemäß Paragraph 21, Absatz 9, TVNG 2018 über die Auftraggeberin eine Geldbuße, die wirksam, angemessen und abschreckend sein muss, zu verhängen ist. Paragraph 21, Absatz 10, TVNG 2018 legt fest, dass die Höchstgrenze für eine Geldbuße 20 v.H. der Auftragssumme beträgt. Bei der Verhängung der Geldbuße ist die Schwere des Verstoßes, die Vorgangsweise des Auftraggebers sowie sinngemäß die Erschwerungs- und Milderungsgründe nach Paragraph 5, VbVG, heranzuziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im vorliegenden Fall liegt insofern eine jedenfalls grobe Fahrlässigkeit des öffentlichen Auftraggebers vor, als dieser nicht überprüft hat, ob er überhaupt Teil der Rahmenvereinbarung ist und daher die Auftragsvergabe aufgrund dieser Rahmenvereinbarung in Anspruch nehmen kann. Die Auftraggeberin hat sich ausschließlich auf Angaben eines ihr zuzurechnenden Gehilfen verlassen, der aufgrund seiner Tätigkeit bei der Universität Y mit dem Abruf aus der Rahmenvereinbarung GZ *** hinsichtlich Containern Kenntnis hatte, wobei die Universität Y Teil der Rahmenvereinbarung ist. Auch dieser Gehilfe hat die Voraussetzungen für eine Auftragserteilung im vorliegenden Fall nicht näher geprüft, wobei auch dies seitens der Auftraggeberin nicht hinterfragt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sonstige Milderungs- oder Erschwerungsgründe liege nicht vor. Es ist sohin davon auszugehen, dass die verhängte Geldbuße, die sich im unteren Bereich des vom Gesetzgeber vorgesehenen Rahmens bewegt, den Voraussetzungen des § 21 Abs 9 TVNG 2018 entspricht. Im vorliegenden Fall liegt insofern eine jedenfalls grobe Fahrlässigkeit des öffentlichen Auftraggebers vor, als dieser nicht überprüft hat, ob er überhaupt Teil der Rahmenvereinbarung ist und daher die Auftragsvergabe aufgrund dieser Rahmenvereinbarung in Anspruch nehmen kann. Die Auftraggeberin hat sich ausschließlich auf Angaben eines ihr zuzurechnenden Gehilfen verlassen, der aufgrund seiner Tätigkeit bei der Universität Y mit dem Abruf aus der Rahmenvereinbarung GZ *** hinsichtlich Containern Kenntnis hatte, wobei die Universität Y Teil der Rahmenvereinbarung ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch dieser Gehilfe hat die Voraussetzungen für eine Auftragserteilung im vorliegenden Fall nicht näher geprüft, wobei auch dies seitens der Auftraggeberin nicht hinterfragt wurde. Sonstige Milderungs- oder Erschwerungsgründe liege nicht vor. Es ist sohin davon auszugehen, dass die verhängte Geldbuße, die sich im unteren Bereich des vom Gesetzgeber vorgesehenen Rahmens bewegt, den Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 9, TVNG 2018 entspricht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 21 Abs 11 TVNG 2018 fließen Geldbußen der Tiroler Zukunftsstiftung zu. Die Tiroler Zukunftsstiftung wurde in die Standort Agentur Tirol GmbH umgewandelt (BGBl I Nr 88/2018). Gemäß Paragraph 21, Absatz 11, TVNG 2018 fließen Geldbußen der Tiroler Zukunftsstiftung zu. Die Tiroler Zukunftsstiftung wurde in die Standort Agentur Tirol GmbH umgewandelt Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 88 aus 2018,).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 24 Abs 5 TVNG 2018 hat der vor dem Landesverwaltungsgericht gänzlich oder zumindest teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz der von ihm nach Abs 1 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Dementsprechend war die Verpflichtung zum Gebührenersatz durch die Auftraggeberin auszusprechen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 5, TVNG 2018 hat der vor dem Landesverwaltungsgericht gänzlich oder zumindest teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz der von ihm nach Absatz eins, entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Dementsprechend war die Verpflichtung zum Gebührenersatz durch die Auftraggeberin auszusprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">VI.römisch sechs.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es – wie die zitierte Judikatur belegt – an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Q, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.S1.2559.9</p></div>", "next": 0}