{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Die relevanten Bestimmungen des Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz (TLVwGG), LGBl Nr 148/2012 in den Fassungen LGBl Nr 148/2012 (§ 1), LGBl I Nr 8/2021 (§ 2), LGBl Nr 90/2023 (§ 27) und LGBl Nr 35/2025 (§ 8), lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt:Die relevanten Bestimmungen des Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz (TLVwGG), Landesgesetzblatt Nr 148 aus 2012, in den Fassungen Landesgesetzblatt Nr 148 aus 2012, (Paragraph eins,), Landesgesetzblatt Teil eins, Nr 8 aus 2021, (Paragraph 2,), Landesgesetzblatt Nr 90 aus 2023, (Paragraph 27,) und Landesgesetzblatt Nr 35 aus 2025, (Paragraph 8,), lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt: „§ 1 Einrichtung, Sitz</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Für das Land Tirol wird ein Landesverwaltungsgericht eingerichtet. Es hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Dem Landesverwaltungsgericht ist das für die Besorgung seiner Aufgaben erforderliche richterliche und nicht richterliche Personal zur Verfügung zu stellen. Weiters sind ihm die zu diesem Zweck erforderlichen Sach- und Geldmittel zur Verfügung zu stellen.“ „§ 2 Zusammensetzung, Ernennung</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Das Landesverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und der erforderlichen Anzahl weiterer Mitglieder.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts (Landesverwaltungsrichter) werden von der Landesregierung ernannt. Vor der Ernennung ist, soweit es sich nicht um die Stelle des Präsidenten oder des Vizepräsidenten handelt, ein Dreiervorschlag der Vollversammlung einzuholen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Ernannt werden dürfen nur Personen, die a) österreichische Staatsbürger sind, b) entscheidungsfähig sind und für die keine aufrechte Vertretung nach § 1034 ABGB vorliegt,entscheidungsfähig sind und für die keine aufrechte Vertretung nach Paragraph 1034, ABGB vorliegt, c) das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien an einer österreichischen Universität abgeschlossen haben, d) wenigstens fünf Jahre einen Beruf ausgeübt haben, für den der Abschluss eines Studiums nach lit. c vorgeschrieben ist, undwenigstens fünf Jahre einen Beruf ausgeübt haben, für den der Abschluss eines Studiums nach Litera c, vorgeschrieben ist, und e) weiters 1. eine Prüfung erfolgreich abgelegt haben, die für die Ausübung eines Berufes nach lit. d staatlich anerkannt ist, odereine Prüfung erfolgreich abgelegt haben, die für die Ausübung eines Berufes nach Litera d, staatlich anerkannt ist, oder 2. eine Lehrbefugnis auf dem Gebiet der Rechtswissenschaften an einer österreichischen Universität besitzen oder als Assistenzprofessor auf dem Gebiet der Rechtswissenschaften an einer österreichischen Universität tätig sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Vor der Ernennung sind die Planstellen des Präsidenten und des Vizepräsidenten von der Landesregierung, jene der weiteren Landesverwaltungsrichter vom Präsidenten auszuschreiben. Die Ausschreibung hat im Bote für Tirol zu erfolgen. Sie kann überdies auf andere geeignete Weise, insbesondere auf den Internetseiten des Landes Tirol und des Landesverwaltungsgerichts, bekannt gemacht werden. […]“ „§ 8 Präsident, Leitung</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Präsident leitet das Landesverwaltungsgericht und vertritt es nach außen. Er wird im Fall seiner Verhinderung oder Befangenheit durch den Vizepräsidenten vertreten. Ist auch dieser verhindert oder befangen, so wird er durch jenen Landesverwaltungsrichter vertreten, der dem Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung auch allfälliger bereits als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol zurückgelegter Dienstzeiten am längsten angehört. Kommen danach mehrere Landesverwaltungsrichter in Betracht, so gibt das Lebensalter den Ausschlag.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Zu den Leitungsgeschäften des Präsidenten gehören neben den ihm nach diesem Gesetz sonst ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben insbesondere a) die nähere Regelung des Dienstbetriebs; dazu zählen insbesondere 1. die Regelung des Postlaufs und der Aktenverwaltung, 2. die Regelung der Dienstzeiten der Landesverwaltungsrichter und des sonstigen Personals und 3. unter Bedachtnahme auf einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang die Bestimmung jener Wochentage, an denen die Senate zur Beratung und Verhandlung über die ihnen zugewiesenen Geschäftsfälle zusammenzutreten haben, b) die Einrichtung und nach Maßgabe des § 21 Abs. 2 weiters die Leitung der Geschäftsstelle und der Evidenzstelle,die Einrichtung und nach Maßgabe des Paragraph 21, Absatz 2, weiters die Leitung der Geschäftsstelle und der Evidenzstelle, c) die Dienstaufsicht über die übrigen Landesverwaltungsrichter und das sonstige Personal.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Dem Präsidenten obliegen hinsichtlich der übrigen Landesverwaltungsrichter und des sonstigen Personals a) die Untersagung und Genehmigung von Nebenbeschäftigungen, b) die Entbindung von der dienstrechtlichen Geheimhaltungspflicht, c) die Anordnung von Überstunden, d) die Gewährung von Dienstfreistellungen, e) die Gestattung von Vorgriffen auf Erholungsurlaube und die Erstreckung des Verfalls von Erholungsurlauben, f) die Gewährung von Karenzurlauben und Sonderurlauben, g) die Vollziehung der Beschäftigungsverbote nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005, h) die Änderung des Beschäftigungsausmaßes bzw. die Herabsetzung und die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, i) die Gewährung von Familienhospizfreistellungen, j) die Gewährung von Sabbaticals und k) die Erlassung von Bescheiden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Leitungsbefugnis stehen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich des Präsidenten obliegen diese Aufgaben dem Vizepräsidenten.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Für die Öffentlichkeit bestimmte Mitteilungen, Berichte und Stellungnahmen des Landesverwaltungsgerichts sowie Presseaussendungen sind dem Präsidenten vorbehalten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Der Präsident kann einzelne der Aufgaben nach den Abs. 2, 3 und 4 dem Vizepräsidenten übertragen, der dabei seiner Leitung untersteht.(5) Der Präsident kann einzelne der Aufgaben nach den Absatz 2, 3 und 4 dem Vizepräsidenten übertragen, der dabei seiner Leitung untersteht.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Dem Präsidenten obliegt bei der Ausarbeitung von Gesetzentwürfen, die als Regierungsvorlagen in den Landtag gelangen sollen, die Beratung der Landesregierung hinsichtlich der im Zug der einschlägigen Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichts gewonnenen Erfahrungen sowie die Abgabe von Stellungnahmen im Rahmen des Begutachtungsverfahrens. Der Präsident kann diese Aufgaben im Einzelfall dem Vizepräsidenten und unter Bedachtnahme auf die Geschäftsverteilung auch anderen Landesverwaltungsrichtern übertragen. Der Präsident kann weiters die Vollversammlung befassen, wenn er dies aufgrund der allgemeinen Bedeutung des betreffenden Gesetzentwurfes oder seiner Auswirkungen auf die Tätigkeit des Landesverwaltungsgerichts für zweckmäßig erachtet.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Der Präsident hat unter voller Wahrung der Unabhängigkeit der Landesverwaltungsrichter auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung Bedacht zu nehmen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(8)</span>Abs. 1 gilt sinngemäß für den Fall, dass das Amt des Präsidenten oder des Vizepräsidenten unbesetzt ist.“(8) Absatz eins, gilt sinngemäß für den Fall, dass das Amt des Präsidenten oder des Vizepräsidenten unbesetzt ist.“ „§ 27 Zulagen</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Landesverwaltungsrichter, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol nach dem Landesbeamtengesetz 1998 stehen, haben Anspruch auf eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 und eine Aufwandsentschädigung nach § 20 des Gehaltsgesetzes 1956. Die Verwendungszulage beträgt für den Präsidenten 80 v. H., für den Vizepräsidenten 50 v. H., für alle übrigen Landesverwaltungsrichter 30 v. H. des Gehalts eines Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. Die Aufwandsentschädigung beträgt für den Präsidenten 10 v. H., für den Vizepräsidenten 5 v. H., für alle übrigen Landesverwaltungsrichter 3 v. H. des Gehalts eines Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.(1) Landesverwaltungsrichter, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol nach dem Landesbeamtengesetz 1998 stehen, haben Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, des Gehaltsgesetzes 1956 und eine Aufwandsentschädigung nach Paragraph 20, des Gehaltsgesetzes 1956. Die Verwendungszulage beträgt für den Präsidenten 80 v. H., für den Vizepräsidenten 50 v. H., für alle übrigen Landesverwaltungsrichter 30 v. H. des Gehalts eines Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf. Die Aufwandsentschädigung beträgt für den Präsidenten 10 v. H., für den Vizepräsidenten 5 v. H., für alle übrigen Landesverwaltungsrichter 3 v. H. des Gehalts eines Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Durch die Zulage nach Abs. 1 sind alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten.(2) Durch die Zulage nach Absatz eins, sind alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Landesverwaltungsrichter, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol nach dem 3. Abschnitt des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001, stehen.“(3) Die Absatz eins und 2 gelten nicht für Landesverwaltungsrichter, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol nach dem 3. Abschnitt des Landesbedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2001,, stehen.“ 3. Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG):</div>\n<p class=\"lf-p\">Die relevanten Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl Nr 1/1930 in den Fassungen BGBl I Nr 100/2003 (Art 19), BGBl I Nr 51/2012 (Art 86 und 87) und BGBl I Nr 88/2024 (Art 134) lauten auszugsweise wie folgtDie relevanten Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in den Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2003, (Artikel 19,), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012, (Artikel 86 und 87) und , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 88 aus 2024, (Artikel 134,) lauten auszugsweise wie folgt „Artikel 19</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die obersten Organe der Vollziehung sind der Bundespräsident, die Bundesminister und Staatssekretäre sowie die Mitglieder der Landesregierungen. […]“ „Artikel 86</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Richter werden, sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist, gemäß dem Antrag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten oder auf Grund seiner Ermächtigung vom zuständigen Bundesminister ernannt; die Bundesregierung oder der Bundesminister hat Besetzungsvorschläge der durch Bundesgesetz hiezu berufenen Senate einzuholen. […]“ „Artikel 87</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>In Ausübung seines richterlichen Amtes befindet sich ein Richter bei Besorgung aller ihm nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen Geschäfte, mit Ausschluss der Justizverwaltungssachen, die nicht nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind. […]“ „Artikel 94</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Justiz ist von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt. […]“ „Artikel 134</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Verwaltungsgerichte und der Verwaltungsgerichtshof bestehen aus je einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichtes eines Landes ernennt die Landesregierung; diese hat, soweit es sich nicht um die Stelle des Präsidenten oder des Vizepräsidenten handelt, Dreiervorschläge der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtes oder eines aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschusses, der aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und mindestens fünf sonstigen Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes des Landes zu bestehen hat, einzuholen. Die Mitglieder der Verwaltungsgerichte der Länder müssen das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen haben und über eine fünfjährige juristische Berufserfahrung verfügen. […]</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Die Mitglieder der Verwaltungsgerichte und des Verwaltungsgerichtshofes sind Richter. Art. 87 Abs. 1 und 2 und Art. 88 Abs. 1 und 2 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die Altersgrenze, mit deren Erreichung die Mitglieder der Verwaltungsgerichte der Länder in den dauernden Ruhestand treten oder ihr Dienstverhältnis endet, durch Landesgesetz bestimmt wird. […]“(7) Die Mitglieder der Verwaltungsgerichte und des Verwaltungsgerichtshofes sind Richter. Artikel 87, Absatz eins und 2 und Artikel 88, Absatz eins und 2 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die Altersgrenze, mit deren Erreichung die Mitglieder der Verwaltungsgerichte der Länder in den dauernden Ruhestand treten oder ihr Dienstverhältnis endet, durch Landesgesetz bestimmt wird. […]“ 4. Tiroler Landesordnung 1989:</div>\n<p class=\"lf-p\">Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Artikel 51 der Tiroler Landesordnung 1989 (TLO), LGBl Nr 61/1988 in der Fassung LGBl Nr 36/2022, lautet auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Artikel 51 der Tiroler Landesordnung 1989 (TLO), Landesgesetzblatt Nr 61 aus 1988, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 36 aus 2022,, lautet auszugsweise wie folgt: „Artikel 51 Geschäftsordnung</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Landesregierung hat sich durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu geben. Die Landesregierung und ihre Mitglieder haben ihre Aufgaben nach dieser Geschäftsordnung zu besorgen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Durch die Geschäftsordnung sind die Angelegenheiten der Landesverwaltung mit Ausnahme jener, die verfassungsgesetzlich dem Landeshauptmann übertragen oder der Landesregierung als Kollegium vorbehalten sind, den einzelnen Mitgliedern der Landesregierung zur Besorgung zuzuweisen (Geschäftsverteilung). […]“ 5. Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung:</div>\n<p class=\"lf-p\">Die entscheidungsrelevante Bestimmung des § 2 der Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung (GeoLReg), LGBl Nr 14/1999 in der für das gegenständliche Verfahren relevanten Fassung LGBl Nr 95/2022, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Die entscheidungsrelevante Bestimmung des Paragraph 2, der Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung (GeoLReg), Landesgesetzblatt Nr 14 aus 1999, in der für das gegenständliche Verfahren relevanten Fassung Landesgesetzblatt Nr 95 aus 2022,, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt: „Angelegenheiten der Landesverwaltung § 2Paragraph 2 […]</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Folgende Angelegenheiten bedürfen der gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung durch die Landesregierung (eines Kollegialbeschlusses): […] 19. Ernennung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der weiteren Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts (Landesverwaltungsrichter) sowie von fachkundigen Laienrichtern und von Ersatzrichtern; […]“ 6.</div>\n<p class=\"lf-p\">Richtlinien für die Besetzung von leitenden Funktionen und enddienstklassenfähigen Planstellen (Ausschreibungsrichtlinien):</p>\n<p class=\"lf-p\">Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der beim Auswahlverfahren geltenden „Richtlinien für die Besetzung von leitenden Funktionen und enddienstklassenfähigen Planstellen (Ausschreibungsrichtlinien)“ (amtsintern kundgemacht als Erlass Nr 89b) lauten, soweit sie relevant sind, wie folgt: „I. Geltungsbereich Vor der Besetzung folgender Planstellen ist eine Ausschreibung vorzunehmen:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Planstellen mit denen eine leitende Funktion verbunden ist.</div>\n<p class=\"lf-p\">Leitende Funktionen im Sinne dieser Richtlinien sind: Landesamtsdirektorstellvertreter, Gruppenvorstand, Abteilungsvorstand, Sachgebietsleiter, Bezirkshauptmann, Leiter eines Baubezirksamtes, Außenstellenleiter, Leiter von sonstigen Einrichtungen des Landes. […]“ „III. Begutachtungskommission 1. Aufgabe, Zusammensetzung A) Zur Erstattung eines Dreiervorschlages aus den einlangenden Bewerbungen ist eine Begutachtungskommission einzurichten. Bei der Besetzung von leitenden Funktionen (Pkt. I.a) besteht die Begutachtungskommission ausA) Zur Erstattung eines Dreiervorschlages aus den einlangenden Bewerbungen ist eine Begutachtungskommission einzurichten. Bei der Besetzung von leitenden Funktionen (Pkt. römisch eins.a) besteht die Begutachtungskommission aus a) dem Landesamtsdirektor oder seinem Stellvertreter als Vorsitzenden, b) einem vom Landesamtsdirektor zu bestellenden Mitglied aus dem Kreis der Gruppenvorstände, c) dem Vorstand der Abteilung Organisation und Personal, d) dem Obmann der Zentralpersonalvertretung, e) einem weiteren von der Zentralpersonalvertretung zu entsendenden Mitglied, f) der Gleichbehandlungsbeauftragten, g) einem weiteren vom Landesamtsdirektor zu bestellenden Mitglied, das eine Bedienstete sein muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist der Obmann der ZPV ein Bediensteter, so hat das weitere Mitglied nach lit. e eine Bedienstete zu sein.Ist der Obmann der ZPV ein Bediensteter, so hat das weitere Mitglied nach Litera e, eine Bedienstete zu sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Besetzung der Funktion von Stellvertretern (Pkt. I.b) und von enddienstklassenfähigen Planstellen (Pkt. I.c und d) sowie der unter Pkt. l.e und f angeführten Modellstellen besteht die Begutachtungskommission ausBei der Besetzung der Funktion von Stellvertretern (Pkt. römisch eins.b) und von enddienstklassenfähigen Planstellen (Pkt. römisch eins.c und d) sowie der unter Pkt. l.e und f angeführten Modellstellen besteht die Begutachtungskommission aus a) dem Vorstand der Abteilung Organisation und Personal oder einem von ihm beauftragten Mitarbeiter der Abteilung Organisation und Personal als Vorsitzenden, b) dem Leiter der betroffenen Organisationseinheit, c) dem Obmann der Dienststellenpersonalvertretung, d) der Vertrauensperson der Organisationseinheit, e) einem weiteren vom Vorstand der Abteilung Organisation und Personal zu bestellenden Mitglied.</p>\n<p class=\"lf-p\">B) Wird eine Planstelle begutachtet, für die sich ein Mitglied der Begutachtungskommission beworben hat, so ist dieses Mitglied von der Beratung bzw. Beschlussfassung ausgeschlossen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Beschlussfassung A) Die Begutachtungskommission hat die Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen zu begutachten und einen Dreiervorschlag zu erstatten. Als Kriterien für die Erstellung des Dreiervorschlages sind insbesondere anzusehen: a) Ausbildung und berufliche Weiterbildung; b) Erfolg in der bisherigen Verwendung; c) besondere Umstände, die mit der Planstelle zusammenhängen; d) allfällige Tests bzw. sonstige fachliche Begutachtungen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Über Auftrag des Herrn Landeshauptmannes hat die Begutachtungskommission eine Reihung des Dreiervorschlages vorzunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Vorliegen von nicht mehr als drei Bewerbungen hat sich der Dreiervorschlag auf die Festzustellung zu beschränken, ob die Bewerber geeignet sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">B) Die Begutachtungskommissionen sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und einschließlich des Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse der Begutachtungskommission werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Vorliegen von nicht mehr als drei Bewerbungen kann das Einvernehmen mit den Mitgliedern der Begutachtungskommission auch mündlich hergestellt werden. Darüber ist von der Geschäftsstelle ein Aktenvermerk anzufertigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">C) Bei der Besetzung von leitenden Funktionen (Pkt. I.a) ist der (gereihte) Dreiervorschlag dem Landeshauptmann vorzulegen. Bei der Besetzung von Stellvertretern (Pkt. I.b) und von enddienstklassenfähigen Planstellen (Pkt. I.c und d) sowie der unter Pkt l.e und f angeführten Modellstellen hat die Begutachtungskommission einen (gereihten) Dreiervorschlag dem zur Entscheidung zuständigen Organwalter vorzulegen.C) Bei der Besetzung von leitenden Funktionen (Pkt. römisch eins.a) ist der (gereihte) Dreiervorschlag dem Landeshauptmann vorzulegen. Bei der Besetzung von Stellvertretern (Pkt. römisch eins.b) und von enddienstklassenfähigen Planstellen (Pkt. römisch eins.c und d) sowie der unter Pkt l.e und f angeführten Modellstellen hat die Begutachtungskommission einen (gereihten) Dreiervorschlag dem zur Entscheidung zuständigen Organwalter vorzulegen. […] IV. Schlussbestimmungenrömisch vier. Schlussbestimmungen Die Befugnis zur Entscheidung über die Besetzung der Planstellen ergibt sich aus den Rechtsvorschriften (B-VG, Gesetz über die Organisation der Bezirkshauptmannschaften, Verordnung über die Geschäftsordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung). Die Bewerbungen und deren Auswertung sind, soweit im Pkt. II.3 nichts anderes bestimmt ist, vertraulich zu behandeln. Nach der Besetzung der Planstelle sind alle Bewerber, die nicht berücksichtigt worden sind, hievon zu verständigen.“Die Befugnis zur Entscheidung über die Besetzung der Planstellen ergibt sich aus den Rechtsvorschriften (B-VG, Gesetz über die Organisation der Bezirkshauptmannschaften, Verordnung über die Geschäftsordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung). Die Bewerbungen und deren Auswertung sind, soweit im Pkt. römisch zwei.3 nichts anderes bestimmt ist, vertraulich zu behandeln. Nach der Besetzung der Planstelle sind alle Bewerber, die nicht berücksichtigt worden sind, hievon zu verständigen.“ [Die Erlässe-Nr. 89a und Nr. 89b wurden mit 01.10.2023 durch den Erlass-Nr. 89 „Richtlinie für die Aufnahme und die Besetzung von Modellstellen bestimmter Stellenprofile sowie leitender Funktionen“ ersetzt. Die Besetzung und Wiederbestellung leitender Funktionen werden in den §§ 22 ff (V. Abschnitt) des Erlasses-Nr. 89 geregelt.][Die Erlässe-Nr. 89a und Nr. 89b wurden mit 01.10.2023 durch den Erlass-Nr. 89 „Richtlinie für die Aufnahme und die Besetzung von Modellstellen bestimmter Stellenprofile sowie leitender Funktionen“ ersetzt. Die Besetzung und Wiederbestellung leitender Funktionen werden in den Paragraphen 22, ff (römisch fünf. Abschnitt) des Erlasses-Nr. 89 geregelt.]</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">7.</span>Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:</div>\n<p class=\"lf-p\">Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 133/2013 in den Fassungen BGBl I Nr 24/2017 (§ 29) und BGBl I Nr 138/2017 (§ 28), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 133 aus 2013, in den Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2017, (Paragraph 29,) und , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 138 aus 2017, (Paragraph 28,), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Erkenntnisse § 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […]“ „Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse § 29. […]Paragraph 29, […]</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden. […]</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn […] 2. das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann und jedermann die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet ist. […]“ VI.römisch sechs.</div>\n<p class=\"lf-p\">Erwägungen:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>Zur Rechtzeitigkeit:</div>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Der Bescheid vom 05.10.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer am 06.10.2023 zugestellt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom 29.10.2023 wurde an diesem Tag auf digitalem Weg an der zur Einbringung vorgesehenen E-Mail-Adresse und daher innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Der Bescheid vom 05.10.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer am 06.10.2023 zugestellt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom 29.10.2023 wurde an diesem Tag auf digitalem Weg an der zur Einbringung vorgesehenen E-Mail-Adresse und daher innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>In der Sache:</div>\n<p class=\"lf-p\">2.1. Zur Geltendmachung von Ansprüchen: § 23 L-GlBG 2005 normiert, innerhalb welcher Frist Ansprüche nach § 17 L-GlBG 2005 einzubringen sind. Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid unter Hinweis auf diese Bestimmung iVm § 35 Abs 2 lit a L-GlBG 2005 gesetzeskonform fest, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch fristgerecht geltend machte. Daran vermag auch die entsprechend dem höchstgerichtlichen Erkenntnis vom 15.09.2025, Ra 2024/12/0055, mit Schriftsatz vom 28.10.2025 vorgenommene Konkretisierung des Antrages vom 04.04.2023, jedenfalls auch einen Ersatzanspruch gemäß § 17 Abs 2 lit b L-GlBG 2005 geltend zu machen, nichts zu ändern.Paragraph 23, L-GlBG 2005 normiert, innerhalb welcher Frist Ansprüche nach Paragraph 17, L-GlBG 2005 einzubringen sind. Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid unter Hinweis auf diese Bestimmung in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 2, Litera a, L-GlBG 2005 gesetzeskonform fest, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch fristgerecht geltend machte. Daran vermag auch die entsprechend dem höchstgerichtlichen Erkenntnis vom 15.09.2025, Ra 2024/12/0055, mit Schriftsatz vom 28.10.2025 vorgenommene Konkretisierung des Antrages vom 04.04.2023, jedenfalls auch einen Ersatzanspruch gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Litera b, L-GlBG 2005 geltend zu machen, nichts zu ändern.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2. Gegenstand des Verfahrens:</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Verfahren ist zu klären, ob eine Diskriminierung – unmittelbar oder mittelbar (vgl § 29 Abs 2 und 3 L-GlBG 2005) – des Beschwerdeführers beim beruflichen Aufstieg gemäß § 29 Abs 1 lit e L-GlBG 2005 durch dessen Nicht-Berücksichtigung bei der Besetzung der Funktion der Präsidentin/des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol erfolgte. Insbesondere galt es, die vom Beschwerdeführer behauptete Altersdiskriminierung und Diskriminierung wegen der Weltanschauung zu prüfen. Der Begriff Weltanschauung beschreibt unter anderem politische Leitauffassungen vom Leben und von der Welt als einem Sinnganzen sowie zur Deutung des persönlichen und gemeinschaftlichen Standortes für das individuelle Lebensverständnis.</p>\n<p class=\"lf-p\">Damit sind auch politische Überzeugungen, soweit sie sich nicht auf Einzelfragen beschränken, sondern systematischer Natur sind, „Weltanschauungen“ im Verständnis des § 29 L-GlBG 2005. Damit verbietet diese Bestimmung auch Diskriminierungen wegen der Zugehörigkeit zu einer Partei oder dem Fehlen einer solchen Zugehörigkeit (vgl VwGH 15.05.2013, 2012/12/0013, zur vergleichbaren Bestimmung des § 13 BGlBG 1993).Im gegenständlichen Verfahren ist zu klären, ob eine Diskriminierung – unmittelbar oder mittelbar vergleiche Paragraph 29, Absatz 2 und 3 L-GlBG 2005) – des Beschwerdeführers beim beruflichen Aufstieg gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Litera e, L-GlBG 2005 durch dessen Nicht-Berücksichtigung bei der Besetzung der Funktion der Präsidentin/des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol erfolgte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insbesondere galt es, die vom Beschwerdeführer behauptete Altersdiskriminierung und Diskriminierung wegen der Weltanschauung zu prüfen. Der Begriff Weltanschauung beschreibt unter anderem politische Leitauffassungen vom Leben und von der Welt als einem Sinnganzen sowie zur Deutung des persönlichen und gemeinschaftlichen Standortes für das individuelle Lebensverständnis. Damit sind auch politische Überzeugungen, soweit sie sich nicht auf Einzelfragen beschränken, sondern systematischer Natur sind, „Weltanschauungen“ im Verständnis des Paragraph 29, L-GlBG 2005. Damit verbietet diese Bestimmung auch Diskriminierungen wegen der Zugehörigkeit zu einer Partei oder dem Fehlen einer solchen Zugehörigkeit vergleiche VwGH 15.05.2013, 2012/12/0013, zur vergleichbaren Bestimmung des , Paragraph 13, BGlBG 1993).</p>\n<p class=\"lf-p\">In seinem Erkenntnis vom 15.09.2025, Ra 2024/12/0055-10, hob das Höchstgericht zudem hervor, dass der Ersatzanspruch nach § 17 Abs 2 lit a L-GiBG voraussetzt, dass der Beamte bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre. Die über einen solchen Anspruch absprechende Dienstbehörde könne daher letzteren entkräften, dass sie – sei es auch erst aufgrund von im Schadenersatzverfahren gewonnenen Beweisergebnissen – darlegt, dass der Anspruchswerber im Ergebnis zu Recht nicht ernannt wurde. Vor diesem Hintergrund könne das Nicht-Bestehen eines Anspruches des Revisionswerbers nach § 17 Abs 2 lit a L-GlBG 2005 nicht allein damit begründend werden, dass dieser nicht habe nachweisen können, dass die Entscheidung zur Ernennung des nunmehrigen Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol auf „verpönten Motiven“ beruhe.</p>\n<p class=\"lf-p\">In seinem Erkenntnis vom 15.09.2025, Ra 2024/12/0055-10, hob das Höchstgericht zudem hervor, dass der Ersatzanspruch nach Paragraph 17, Absatz 2, Litera a, L-GiBG voraussetzt, dass der Beamte bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre. Die über einen solchen Anspruch absprechende Dienstbehörde könne daher letzteren entkräften, dass sie – sei es auch erst aufgrund von im Schadenersatzverfahren gewonnenen Beweisergebnissen – darlegt, dass der Anspruchswerber im Ergebnis zu Recht nicht ernannt wurde. Vor diesem Hintergrund könne das Nicht-Bestehen eines Anspruches des Revisionswerbers nach , Paragraph 17, Absatz 2, Litera a, L-GlBG 2005 nicht allein damit begründend werden, dass dieser nicht habe nachweisen können, dass die Entscheidung zur Ernennung des nunmehrigen Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol auf „verpönten Motiven“ beruhe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Begriff des „beruflichen Aufstieges“ im Sinne des § 29 Abs 1 lit e L-GlBG 2005 kann von seinem Wortlaut her im Zusammenhang mit der Bemessungsvorschrift des § 17 Abs 2 L-GlBG 2005 nur jene Fälle erfassen, die zu einer Bezugsdifferenz führen. Ausgehend von § 3 Abs 2 Gehaltsgesetz (GehG) umfasst der Begriff des Monatsbezuges nur das Gehalt und allfällige (in der zitierten Bestimmung aufgezählte) Zulagen. § 17 Abs 2 L-GlBG 2005 bezieht sich auch auf die Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. § 17 Abs 2 lit b L-GlBG 2005 erfasst nämlich Konstellationen, bei denen der betroffene Beamte auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht mit der Verwendung (Funktion) betraut worden wäre und somit ein Vermögensschaden gar nicht in Betracht kommt (VwGH 24.10.2023, Ra 2022/12/0080, mit Hinweisen auf VwGH 12.05.2010, 2009/12/0051, zur vergleichbaren Rechtslage nach dem B-GlBG).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer konkretisierte im Rahmen des fortgesetzten Beschwerdefahrens mit Schriftsatz vom 28.10.2025 seinen Antrag vom 04.04.2023 dahingehend, dass auch ein Ersatzanspruch nach § 17 Abs 2 lit b L-GlBG 2005 begehrt wird.Der Begriff des „beruflichen Aufstieges“ im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, Litera e, L-GlBG 2005 kann von seinem Wortlaut her im Zusammenhang mit der Bemessungsvorschrift des , Paragraph 17, Absatz 2, L-GlBG 2005 nur jene Fälle erfassen, die zu einer Bezugsdifferenz führen. Ausgehend von Paragraph 3, Absatz 2, Gehaltsgesetz (GehG) umfasst der Begriff des Monatsbezuges nur das Gehalt und allfällige (in der zitierten Bestimmung aufgezählte) Zulagen. , Paragraph 17, Absatz 2, L-GlBG 2005 bezieht sich auch auf die Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Paragraph 17, Absatz 2, Litera b, L-GlBG 2005 erfasst nämlich Konstellationen, bei denen der betroffene Beamte auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht mit der Verwendung (Funktion) betraut worden wäre und somit ein Vermögensschaden gar nicht in Betracht kommt (VwGH 24.10.2023, Ra 2022/12/0080, mit Hinweisen auf VwGH 12.05.2010, 2009/12/0051, zur vergleichbaren Rechtslage nach dem B-GlBG). Der Beschwerdeführer konkretisierte im Rahmen des fortgesetzten Beschwerdefahrens mit Schriftsatz vom 28.10.2025 seinen Antrag vom 04.04.2023 dahingehend, dass auch ein Ersatzanspruch nach Paragraph 17, Absatz 2, Litera b, L-GlBG 2005 begehrt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3. Ersatzanspruch nach § 17 L-GlBG 2005:2.3. Ersatzanspruch nach Paragraph 17, L-GlBG 2005:</p>\n<p class=\"lf-p\">Einleitend ist festzuhalten, dass für die Bemessung des Schadenersatzes bei Verstößen gegen das Diskriminierungsverbot des § 29 Abs 1 L-GlBG 2005 gemäß § 35 Abs 1 lit c L-GlBG 2005 die Bestimmungen der §§ 12 bis 21 L-GlBG 2005 sinngemäß gelten. Gemäß§ 17 Abs 2 L-GlBG 2005 gebührt ein Ersatzanspruch nicht nur dann, wenn die Bewerberin oder der Bewerber bei diskriminierungsfreie Auswahl beruflich aufgestiegen wäre (§ 17 Abs 2 lit a L-GlBG 2005), sondern auch dann, wenn sie oder er im Verfahren für den beruflichen Aufstieg diskriminiert worden ist, aber die zu betrauende Verwendung (Funktion) wegen der besseren Eignung der/des beruflich aufgestiegenen Beamtin oder Beamte auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte (§ 17 Abs 2 lit b L-GlBG 2005).</p>\n<p class=\"lf-p\">Einleitend ist festzuhalten, dass für die Bemessung des Schadenersatzes bei Verstößen gegen das Diskriminierungsverbot des Paragraph 29, Absatz eins, L-GlBG 2005 gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Litera c, L-GlBG 2005 die Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 21 L-GlBG 2005 sinngemäß gelten. Gemäß, Paragraph 17, Absatz 2, L-GlBG 2005 gebührt ein Ersatzanspruch nicht nur dann, wenn die Bewerberin oder der Bewerber bei diskriminierungsfreie Auswahl beruflich aufgestiegen wäre , (Paragraph 17, Absatz 2, Litera a, L-GlBG 2005), sondern auch dann, wenn sie oder er im Verfahren für den beruflichen Aufstieg diskriminiert worden ist, aber die zu betrauende Verwendung (Funktion) wegen der besseren Eignung der/des beruflich aufgestiegenen Beamtin oder Beamte auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte (Paragraph 17, Absatz 2, Litera b, L-GlBG 2005).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Schadenersatzregelung des § 17 Abs 1 L-GlBG 2005 sieht somit neben dem Ersatz des materiellen Schadens auch einen immateriellen Schadenersatz vor. Diese Regelung kommt unter anderem bei einem Verstoß des Diskriminierungsverbotes nach § 29 Abs 1 lit e L-GlBG 2005 zum Tragen. Der „berufliche Aufstieg“ im Sinne des § 29 Abs 1 lit e L-GlBG 2005 ist als ein zeitlich gedehnter Prozess zu verstehen und erfasst somit nicht nur die Beförderung oder die Zuweisung höherer entlohnter Verwendungen selbst, sondern auch das davor stattfindende Verfahren für den beruflichen Aufstieg. Ausgehend von diesem Verständnis des § 29 Abs 1 lit e L-GlBG 2005 bezieht sich der Schadenersatzanspruch gemäß § 17 Abs 1 L-GlBG 2005 nicht nur auf das Ergebnis der Beförderung oder der Zuweisung höherer entlohnter Verwendungen.Die Schadenersatzregelung des Paragraph 17, Absatz eins, L-GlBG 2005 sieht somit neben dem Ersatz des materiellen Schadens auch einen immateriellen Schadenersatz vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Regelung kommt unter anderem bei einem Verstoß des Diskriminierungsverbotes nach , Paragraph 29, Absatz eins, Litera e, L-GlBG 2005 zum Tragen. Der „berufliche Aufstieg“ im Sinne des , Paragraph 29, Absatz eins, Litera e, L-GlBG 2005 ist als ein zeitlich gedehnter Prozess zu verstehen und erfasst somit nicht nur die Beförderung oder die Zuweisung höherer entlohnter Verwendungen selbst, sondern auch das davor stattfindende Verfahren für den beruflichen Aufstieg. Ausgehend von diesem Verständnis des Paragraph 29, Absatz eins, Litera e, L-GlBG 2005 bezieht sich der Schadenersatzanspruch gemäß Paragraph 17, Absatz eins, L-GlBG 2005 nicht nur auf das Ergebnis der Beförderung oder der Zuweisung höherer entlohnter Verwendungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der angemessene Schadenersatz gemäß § 17 Abs 1 L-GlBG 2005 – diese Bestimmung entspricht § 18 B-GlBG – umfasst den Ersatz des Vermögenschadens im Falle der Diskriminierung bei der Auswahl der Entscheidung (§ 17 Abs 2 lit a L-GlBG 2005) und die Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung bei einer – trotz korrekter Auswahl – Diskriminierung im Zuge des Auswahlverfahrens (§ 17 Abs 2 lit b L-GlBG 2005). Bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist gemäß § 21 L-GlBG 2005 – diese Bestimmung entspricht § 19 B-GlBG – insbesondere auf die Dauer der Diskriminierung oder Belästigung, die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und allfällige mehrfach Diskriminierungen Bedacht zu nehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der angemessene Schadenersatz gemäß Paragraph 17, Absatz eins, L-GlBG 2005 – diese Bestimmung entspricht Paragraph 18, B-GlBG – umfasst den Ersatz des Vermögenschadens im Falle der Diskriminierung bei der Auswahl der Entscheidung (Paragraph 17, Absatz 2, Litera a, L-GlBG 2005) und die Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung bei einer – trotz korrekter Auswahl – Diskriminierung im Zuge des Auswahlverfahrens (Paragraph 17, Absatz 2, Litera b, L-GlBG 2005). Bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist gemäß Paragraph 21, L-GlBG 2005 – diese Bestimmung entspricht Paragraph 19, B-GlBG – insbesondere auf die Dauer der Diskriminierung oder Belästigung, die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und allfällige mehrfach Diskriminierungen Bedacht zu nehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Falle einer Diskriminierung bei der Beförderung oder der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen beträgt der Ersatzanspruch gemäß § 17 Abs 2 lit a L-GlBG 2005 die Bezugsdifferenz für mindestens drei Monate. Den Ersatzanspruch für die Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes gemäß § 29 Abs 1 lit e L-GlBG 2005 durch Diskriminierung „im Verfahren für den beruflichen Aufstieg“ regelt § 17 Abs 2 lit b L-GlBG 2005, auf den § 35 Abs 1 lit c L-GlBG 2005 verweist. Entgegen der Regelung des § 17 Abs 2 lit a L-GlBG 2005 selbst wird der Ersatzanspruch nach § 17 Abs 2 lit b L-GlBG 2005 mit der Bezugsdifferenz bis zu drei Monaten begrenzt. Im Falle einer Diskriminierung bei der Beförderung oder der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen beträgt der Ersatzanspruch gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Litera a, L-GlBG 2005 die Bezugsdifferenz für mindestens drei Monate. Den Ersatzanspruch für die Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Litera e, L-GlBG 2005 durch Diskriminierung „im Verfahren für den beruflichen Aufstieg“ regelt Paragraph 17, Absatz 2, Litera b, L-GlBG 2005, auf den , Paragraph 35, Absatz eins, Litera c, L-GlBG 2005 verweist. Entgegen der Regelung des Paragraph 17, Absatz 2, Litera a, L-GlBG 2005 selbst wird der Ersatzanspruch nach Paragraph 17, Absatz 2, Litera b, L-GlBG 2005 mit der Bezugsdifferenz bis zu drei Monaten begrenzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Bemessung des Ersatzanspruches ist die Differenz zwischen dem Monatsbezug, den die Beamtin oder Beamten bei erfolgter Betrauung mit der Funktion erhalten hätte, und dem tatsächlichen Monatsbezug maßgeblich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung lässt sich in vielen Fällen nicht gänzlich losgelöst vom eingetretenen Vermögenschaden beurteilen. Dass zwischen dem eingetretenen Vermögensschaden und der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung eine gewisse Balance zu erzielen ist, ergibt sich aus § 17 Abs 1 lit a L-GlBG 2005, der für den zu ersetzenden materiellen als auch immateriellen Schaden eine Mindestgrenze festsetzt (so VwGH 16.06.2020, Ro 2019/12/0009, 06.10.2021, Ro 2020/12/0012, zu § 18 Abs 2 Z 2 B-GlBG). § 21 L-GlBG 2005 nennt ausdrücklich Kriterien, die bei der Bemessung der Entschädigung für die persönliche Beeinträchtigung zu beachten sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die eingetretene Beeinträchtigung muss wirksam ausgeglichen werden. Die Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung lässt sich in vielen Fällen nicht gänzlich losgelöst vom eingetretenen Vermögenschaden beurteilen. Dass zwischen dem eingetretenen Vermögensschaden und der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung eine gewisse Balance zu erzielen ist, ergibt sich aus , Paragraph 17, Absatz eins, Litera a, L-GlBG 2005, der für den zu ersetzenden materiellen als auch immateriellen Schaden eine Mindestgrenze festsetzt (so VwGH 16.06.2020, Ro 2019/12/0009, 06.10.2021, Ro 2020/12/0012, zu Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, B-GlBG). Paragraph 21, L-GlBG 2005 nennt ausdrücklich Kriterien, die bei der Bemessung der Entschädigung für die persönliche Beeinträchtigung zu beachten sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die eingetretene Beeinträchtigung muss wirksam ausgeglichen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf den vom Beschwerdeführer gemäß § 17 L-GlBG 2005 „im Verwaltungsweg“ geltend gemachten Anspruch ist die Beweislastumkehr des § 24 Abs 1 L-GlBG 2005 nicht anzuwenden. Die Beweislastumkehr gilt nach dem eindeutigen Wortlaut der zitierten Bestimmung für die Geltendmachung von Ansprüchen „im ordentlichen Rechtsweg“ (VwGH 24.10.2023, Ra 2022/12/0080). Die für die Beurteilung der Frage der besseren Eignung notwendigen Tatsachenfeststellungen (Berufslaufbahn, Fähigkeiten etc) hinsichtlich der zu vergleichenden Bewerber sind zu treffen. Daraus sind dann die Schlüsse über die bessere Eignung abzuleiten (so zum vergleichbaren B-GlBG ua VwGH 04.09.2014, 2010/12/0212). Auf den vom Beschwerdeführer gemäß Paragraph 17, L-GlBG 2005 „im Verwaltungsweg“ geltend gemachten Anspruch ist die Beweislastumkehr des Paragraph 24, Absatz eins, L-GlBG 2005 nicht anzuwenden. Die Beweislastumkehr gilt nach dem eindeutigen Wortlaut der zitierten Bestimmung für die Geltendmachung von Ansprüchen „im ordentlichen Rechtsweg“ (VwGH 24.10.2023, Ra 2022/12/0080). Die für die Beurteilung der Frage der besseren Eignung notwendigen Tatsachenfeststellungen (Berufslaufbahn, Fähigkeiten etc) hinsichtlich der zu vergleichenden Bewerber sind zu treffen. Daraus sind dann die Schlüsse über die bessere Eignung abzuleiten (so zum vergleichbaren B-GlBG ua VwGH 04.09.2014, 2010/12/0212).</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Beurteilung nach § 17 Abs 2 lit a L-GlBG 2005 ist entscheidend, ob der Beschwerdeführer bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre. Der Ersatzanspruch nach § 17 Abs 2 lit b L-GlBG 2005 besteht bereits darin, wenn der Beschwerdeführer im Verfahren für den beruflichen Aufstieg diskriminiert worden ist, selbst wenn er die zu betrauende Verwendung (Funktion) wegen der besseren Eignung des nunmehrigen Präsidenten auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte. Für die Beurteilung nach Paragraph 17, Absatz 2, Litera a, L-GlBG 2005 ist entscheidend, ob der Beschwerdeführer bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre. Der Ersatzanspruch nach Paragraph 17, Absatz 2, Litera b, L-GlBG 2005 besteht bereits darin, wenn der Beschwerdeführer im Verfahren für den beruflichen Aufstieg diskriminiert worden ist, selbst wenn er die zu betrauende Verwendung (Funktion) wegen der besseren Eignung des nunmehrigen Präsidenten auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Verfahren nach dem L-GlBG ist somit die Rechtsfrage zu klären, ob das Auswahlverfahren an sich betreffend den Beschwerdeführer und die Auswahl des nunmehrigen Präsidenten diskriminierungsfrei erfolgten. Die Bestellung des nunmehrigen Präsidenten nahm das zuständige Kollegialorgan Landesregierung vor. Im Zuge des Auswahlverfahrens war eine Begutachtungskommission tätig, der aber lediglich eine beratende Funktion zukam. Für die geltend gemachten Ersatzansprüche nach dem L-GlBG ist daher entscheidungsrelevant, ob im Auswahlverfahren die Begutachtungskommission bei der Ernennung des nunmehrigen Präsidenten das Kollegialorgan Landesregierung den Beschwerdeführer diskriminierte.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4 Zum Ernennungsverfahren:</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4.1. Zur Ausschreibung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 2 Abs 4 TLVwGG sind die Planstellen der Präsidentin/des Präsidenten von der Landesregierung auszuschreiben. Die Ausschreibung für die Funktion der Präsidentin/des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, kundgemacht im Boten für die Tirol vom 29.12.2022 unter der Nr 303 sowie im Internet, wies die Fertigung „Für den Landeshauptmann: Der Landesamtsdirektor: Dr. RR“ auf. Die korrekte Fertigung hätte „Für die Landesregierung: Der Landesamtsdirektor: Dr. RR“ lauten müssen. Die Ausschreibung für die Funktion des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol bildet aber keinen hoheitlichen Akt, vergleichbar der Erlassung einer Verordnung oder eines Bescheides. Aus der der organisationsrechtlichen Bestimmung des § 2 Abs 4 TLVwGG widersprechenden Fertigung lässt sich folglich keine „Ungültigkeit“ des Bestellungsverfahrens ableiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die unrichtige Fertigung erweckt auch nicht den Anschein, es wäre ein Bestellungsverfahren für eine Funktion im Amt der Landesregierung durchzuführen. Inhalt der Ausschreibung war zweifelsohne die Besetzung der Funktion der Präsidentin/des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Die monierte unrichtige Fertigung weist auch keinen Bezug zu den vom Beschwerdeführer nach dem L-GlBG 2005 geltend gemachten Ansprüchen auf. Die § 2 Abs 4 TLVwGG widersprechende Fertigung bewirkte somit keine Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund seines Alters oder seiner Weltanschauung (vgl VwGH 15.05.2013, 2012/12/0013). Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, TLVwGG sind die Planstellen der Präsidentin/des Präsidenten von der Landesregierung auszuschreiben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Ausschreibung für die Funktion der Präsidentin/des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, kundgemacht im Boten für die Tirol vom 29.12.2022 unter der Nr 303 sowie im Internet, wies die Fertigung „Für den Landeshauptmann: Der Landesamtsdirektor: Dr. RR“ auf. Die korrekte Fertigung hätte „Für die Landesregierung: Der Landesamtsdirektor: Dr. RR“ lauten müssen. Die Ausschreibung für die Funktion des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol bildet aber keinen hoheitlichen Akt, vergleichbar der Erlassung einer Verordnung oder eines Bescheides. Aus der der organisationsrechtlichen Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 4, TLVwGG widersprechenden Fertigung lässt sich folglich keine „Ungültigkeit“ des Bestellungsverfahrens ableiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die unrichtige Fertigung erweckt auch nicht den Anschein, es wäre ein Bestellungsverfahren für eine Funktion im Amt der Landesregierung durchzuführen. Inhalt der Ausschreibung war zweifelsohne die Besetzung der Funktion der Präsidentin/des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Die monierte unrichtige Fertigung weist auch keinen Bezug zu den vom Beschwerdeführer nach dem L-GlBG 2005 geltend gemachten Ansprüchen auf. Die Paragraph 2, Absatz 4, TLVwGG widersprechende Fertigung bewirkte somit keine Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund seines Alters oder seiner Weltanschauung vergleiche VwGH 15.05.2013, 2012/12/0013).</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4.2. Zu den Ernennungsvoraussetzungen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verwaltungsgerichte – wie auch der Verwaltungsgerichtshof – bestehen gemäß Art 134 Abs 1 B-VG aus je einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Zahl an sonstigen Mitgliedern. Gemäß Art 134 Abs 2 letzter Satz B-VG müssen die Mitglieder der Verwaltungsgerichte der Länder das Studium der rechts- oder staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossenen haben und über eine fünfjährige juristische Berufserfahrung verfügen. § 2 Abs 3 TLVwGG konkretisiert und ergänzt die in Art 134 Abs 2 letzter Satz B-VG angeführten Voraussetzungen (vgl insbesondere § 2 Abs 3 lit e TLVwGG).Die Verwaltungsgerichte – wie auch der Verwaltungsgerichtshof – bestehen gemäß , Artikel 134, Absatz eins, B-VG aus je einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Zahl an sonstigen Mitgliedern. Gemäß Artikel 134, Absatz 2, letzter Satz B-VG müssen die Mitglieder der Verwaltungsgerichte der Länder das Studium der rechts- oder staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossenen haben und über eine fünfjährige juristische Berufserfahrung verfügen. Paragraph 2, Absatz 3, TLVwGG konkretisiert und ergänzt die in Artikel 134, Absatz 2, letzter Satz B-VG angeführten Voraussetzungen vergleiche insbesondere Paragraph 2, Absatz 3, Litera e, TLVwGG).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch nicht richterliche Personen, welche die in den zitierten Bestimmungen des B-VG und TLVwGG normierten Voraussetzungen erfüllen, können Präsidentin/Präsident des Landesverwaltungsgerichtes Tirol werden. Eine Bewerbung des nunmehrigen Präsidenten war nicht ausgeschlossen, weil er zuvor nicht selbst als Richter rechtsprechend tätig gewesen ist (so ausdrücklich VwGH 15.09.2025, Ra 2024/12/0055-10). Dass der nunmehrige Präsident trotz fehlender richterlicher Tätigkeit und damit als „nicht richterliche Person“ zum Bestellungsverfahren zugelassen wurde, bewirkte somit keine Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund seines Alters oder seiner Weltanschauung.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4.3. Zur Tätigkeit der Begutachtungskommission:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Ernennung sämtlicher Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes Tirol erfolgt gemäß Art 134 Abs 2 B-VG durch die Landesregierung. Bei der Ernennung der Präsidentin/des Präsidenten ist – anders als bei den sonstigen Mitgliedern – kein Dreiervorschlag durch die Vollversammlung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu erstellen und auch nicht von der Landesregierung einzuholen. Die Form der Ernennung der Präsidentin/des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol durch die Landesregierung regelt § 2 Abs 3 Z 19 der gemäß Art 51 Abs 1 und 2 Tiroler Landesordnung 1989 (TLO) erlassenen Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung (GeoLrg). Die Ernennung hat durch Kollegialbeschluss zu erfolgen und bedarf der gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung durch die Landesregierung.Die Ernennung sämtlicher Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes Tirol erfolgt gemäß , Artikel 134, Absatz 2, B-VG durch die Landesregierung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Ernennung der Präsidentin/des Präsidenten ist – anders als bei den sonstigen Mitgliedern – kein Dreiervorschlag durch die Vollversammlung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu erstellen und auch nicht von der Landesregierung einzuholen. Die Form der Ernennung der Präsidentin/des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol durch die Landesregierung regelt Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 19, der gemäß Artikel 51, Absatz eins und 2 Tiroler Landesordnung 1989 (TLO) erlassenen Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung (GeoLrg). Die Ernennung hat durch Kollegialbeschluss zu erfolgen und bedarf der gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung durch die Landesregierung. § 2 Abs 4 TLVwGG sieht vor, dass die Funktion der Präsidentin/des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol auszuschreiben ist. Weitere, den Ablauf eines Verfahrens über die Besetzung der Funktion des Präsidenten/der Präsidentin betreffende organisationsrechtlichen Vorschriften enthalten B-VG und TLVwGG nicht. Es bestehen keine dem Ausschreibungsgesetz 1989 vergleichbare Vorschriften. B-VG und TLVwGG enthalten auch keine Vorschriften für die Erstattung von Besetzungsvorschlägen im Sinne des § 32 Abs 2, 4 und 4a RStDG oder des § 2 Abs 3 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz. Es lag daher im Ermessen der Landesregierung als zuständigem Organ, sich – in welcher Form auch immer – bei der Ernennung des Präsidenten beraten zu lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bildung einer Begutachtungskommission zur Erstattung eines nicht gereihten Dreiervorschlages widersprach daher weder dem B-VG noch dem TLVwGG. Diesem Gremium kam lediglich beratende Funktion zu, eine Bindung der Landesregierung als entscheidendem Organ an die wie immer gearteten Vorschläge der Begutachtungskommission war schon verfassungsrechtlich ausgeschlossen.Paragraph 2, Absatz 4, TLVwGG sieht vor, dass die Funktion der Präsidentin/des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol auszuschreiben ist. Weitere, den Ablauf eines Verfahrens über die Besetzung der Funktion des Präsidenten/der Präsidentin betreffende organisationsrechtlichen Vorschriften enthalten B-VG und TLVwGG nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es bestehen keine dem Ausschreibungsgesetz 1989 vergleichbare Vorschriften. B-VG und TLVwGG enthalten auch keine Vorschriften für die Erstattung von Besetzungsvorschlägen im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, 4 und 4 a RStDG oder des Paragraph 2, Absatz 3, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz. Es lag daher im Ermessen der Landesregierung als zuständigem Organ, sich – in welcher Form auch immer – bei der Ernennung des Präsidenten beraten zu lassen. Die Bildung einer Begutachtungskommission zur Erstattung eines nicht gereihten Dreiervorschlages widersprach daher weder dem B-VG noch dem TLVwGG. Diesem Gremium kam lediglich beratende Funktion zu, eine Bindung der Landesregierung als entscheidendem Organ an die wie immer gearteten Vorschläge der Begutachtungskommission war schon verfassungsrechtlich ausgeschlossen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist gemäß § 1 Abs 1 TLVwGG eine Einrichtung des Landes Tirol mit Sitz in der Landeshauptstadt Z. Eine Einbindung des Spruchkörpers des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ist bei der Bestellung der Präsidentin/des Präsidenten verfassungsrechtlich nicht vorgesehen. Gegen die Einsetzung einer Begutachtungskommission mit bloß beratender Funktion hegt das Landesverwaltungsgericht Tirol folglich keine Bedenken. Mangels gesetzlicher Regelungen, wie etwa der Vorschriften der Abschnitte IV und V des Ausschreibungsgesetzes 1989 oder § 36 ff RStDG, vermag das Landesverwaltungsgericht Tirol in der Zusammensetzung der Begutachtungskommission unter Beachtung der damals geltenden Richtlinie für die Besetzung von leitenden Funktionen und enddienstklassenfähigen Planstellen (Ausschreibungsrichtlinie) keine unsachliche Vorgangsweise zu erkennen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 10.06.2024, E 1706/2024-12, auf Ablehnung der Behandlung der Beschwerde keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Tätigkeit der Begutachtungskommission geäußert. Dies gilt auch im Hinblick auf die Zusammensetzung dieser Begutachtungskommission. Es liegen auch keine Umstände vor, die darauf hindeuten, dass die vorgenommene Besetzung der Begutachtungskommission einzig und allein dem Zweck diente, den nunmehrigen Präsidenten als bestqualifizierten Kandidaten festzustellen. Die erfolgte Zusammensetzung der Begutachtungskommission ist daher nicht als willkürlicher und damit den Beschwerdeführer diskriminierenden Akt (vgl ua VwGH 17.10.2008, 2007/12/0094) zu qualifizieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist gemäß Paragraph eins, Absatz eins, TLVwGG eine Einrichtung des Landes Tirol mit Sitz in der Landeshauptstadt Z. Eine Einbindung des Spruchkörpers des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ist bei der Bestellung der Präsidentin/des Präsidenten verfassungsrechtlich nicht vorgesehen. Gegen die Einsetzung einer Begutachtungskommission mit bloß beratender Funktion hegt das Landesverwaltungsgericht Tirol folglich keine Bedenken. Mangels gesetzlicher Regelungen, wie etwa der Vorschriften der Abschnitte römisch vier und römisch fünf des Ausschreibungsgesetzes 1989 oder Paragraph 36, ff RStDG, vermag das Landesverwaltungsgericht Tirol in der Zusammensetzung der Begutachtungskommission unter Beachtung der damals geltenden Richtlinie für die Besetzung von leitenden Funktionen und enddienstklassenfähigen Planstellen (Ausschreibungsrichtlinie) keine unsachliche Vorgangsweise zu erkennen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 10.06.2024, E 1706/2024-12, auf Ablehnung der Behandlung der Beschwerde keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Tätigkeit der Begutachtungskommission geäußert. Dies gilt auch im Hinblick auf die Zusammensetzung dieser Begutachtungskommission. Es liegen auch keine Umstände vor, die darauf hindeuten, dass die vorgenommene Besetzung der Begutachtungskommission einzig und allein dem Zweck diente, den nunmehrigen Präsidenten als bestqualifizierten Kandidaten festzustellen. Die erfolgte Zusammensetzung der Begutachtungskommission ist daher nicht als willkürlicher und damit den Beschwerdeführer diskriminierenden Akt vergleiche ua VwGH 17.10.2008, 2007/12/0094) zu qualifizieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Während des Ernennungsverfahrens kam es gegenüber der Ausschreibung zu keinen Änderungen beim Anforderungsprofil. Die Befragung der einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten war vorgegeben. Die unterschiedliche Dauer bei der Befragung einzelner Kandidatinnen und Kandidaten war auf die Entwicklung der Gespräche anlässlich der Anhörung zurückzuführen. Die länger andauernde Befragung des nunmehrigen Präsidenten war insbesondere auf eine intensive Befragung durch DD und daran anschließende Erörterung zwischen dem genannten Mitglied der Begutachtungskommission und dem Bewerber zurückzuführen. Zur Anhörung gilt es zudem zu berücksichtigen, dass die Bewerbungsunterlagen maßgeblich Informationen enthielten und aus ihnen die jeweilige berufliche Laufbahn detailliert hervorging.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Begutachtungskommission fasste im Einklang mit dem internen Erlass 89b einstimmig einen nicht gereihten und nicht begründeten Dreiervorschlag. Dieses Ergebnis teilte die Vorsitzende der Begutachtungskommission mit Schriftsatz am Abend des 09.02.2023 dem Landesamtsdirektor und dem Büroleiter des Landeshauptmannes mit. Dieser Schriftsatz enthielt neben dem nicht gereihten Dreiervorschlag zudem eine Auflistung aller Bewerberinnen und Bewerber und eine Empfehlung betreffend die Kandidatin Richterin NN.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Erstellung des nicht gereihten Dreiervorschlages widersprach nicht dem B-VG und TVLwGG. Der Beschwerdeführer monierte in diesem Zusammenhang das Fehlen einer Protokollierung über die Anhörung und eine Dokumentation (Gutachten) zur Erstellung des Dreiervorschlages und zur Bewertung der Kandidatinnen und Kandidaten. Dieses Vorbringen ist insofern berechtigt, als ein Protokoll über die Anhörung durch die Begutachtungskommission nicht erstellt wurde und auch das Ergebnis der Nachbesprechung – insbesondere unter Bezugnahme auf die Ausschreibungskriterien – nicht dokumentiert ist, etwa in Form einer Beschreibung einzelner Kandidatinnen und Kandidaten. Normative Regelungen, welche die Begutachtungskommission zu einem derartigen Vorgehen verpflichteten, enthalten aber weder bundesgesetzliche noch landesgesetzliche Vorschriften. Das Zustandekommen des nicht gereihten und auch nicht begründeten Dreiervorschlags widersprach weder gesetzlichen noch verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Das Vorgehen der Begutachtungskommission – keine Erstellung eines Protokolls, keine schriftliche Dokumentation über die Bewertung/Beurteilung der einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten – betrifft alle Kandidatinnen und Kandidaten gleichermaßen. Der Beschwerdeführer wurde dadurch gegenüber den anderen Bewerberinnen und Bewerbern und damit auch nicht gegenüber dem nunmehrigen Präsidenten wegen seines Alters oder seiner Weltanschauung diskriminiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4.4. Zum Bestellvorgang bei der Landesregierung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Ernennung sämtlicher Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, und damit auch der Präsidentin/des Präsidenten erfolgt gemäß Art 134 Abs 2 B-VG durch die Landesregierung. Die Zuständigkeit dieses Organs der Exekutive stellt keinen Widerspruch zu Art 6 EMRK oder Art 47 Abs 1 GRC oder sonstigen unionsrechtlichen Bestimmungen dar. Die Ernennung sämtlicher Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, und damit auch der Präsidentin/des Präsidenten erfolgt gemäß Artikel 134, Absatz 2, B-VG durch die Landesregierung. Die Zuständigkeit dieses Organs der Exekutive stellt keinen Widerspruch zu Artikel 6, EMRK oder , Artikel 47, Absatz eins, GRC oder sonstigen unionsrechtlichen Bestimmungen dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Ernennung des nunmehrigen Präsidenten durch die Landesregierung mit Wirksamkeit ab 01.05.2023 erfolgte – nach interner Beratung – mit dem zur Zl *** ergangenen Umlaufbeschluss. Diese Vorgangsweise entspricht § 2 Abs 3 Z 19 GeOLreg. Die Ernennung des nunmehrigen Präsidenten durch die Landesregierung mit Wirksamkeit ab 01.05.2023 erfolgte – nach interner Beratung – mit dem zur Zl *** ergangenen Umlaufbeschluss. Diese Vorgangsweise entspricht Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 19, GeOLreg.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor diesem Umlaufbeschluss gab es offensichtlich Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Landeshauptmann und dem damaligen Landeshauptmann-Stellvertreter. Diese Meinungs-verschiedenheit war Anlass für die Videokonferenz am 14.03.2023. Bei dieser Videokonferenz wurden alleinig die fachlichen Qualifikationen des nunmehrigen Präsidenten und des CC, erörtert und wurden dazu die Vorsitzende der Begutachtungskommission und DD als weiteres Mitglied der Begutachtungskommission um ihre Meinung gefragt. In welcher Form die Meinungsbildung innerhalb der Landesregierung erfolgt, ist eine Angelegenheit der Regierungsmitglieder und keinen spezifischen Regelungen unterworfen. Die Vorgänge vor dem Umlaufbeschlusses zu Zl *** und der Behandlung des Antrages des Landeshauptmannes in der Sitzung am 21.03.2023 innerhalb der Regierung – Rücksprache mit einzelnen Mitgliedern der Begutachtungskommission, interne Information der Regierungsmitglieder der jeweiligen Fraktion etc – ändern nichts an der rechtmäßigen Beschlussfassung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insbesondere ergaben sich keine Anhaltspunkte, dass die Landesregierung bereits nach Vorliegen der Bewerbungen ein feststehendes, von der „politischen Gruppe ÖVP“ gewolltes Ergebnis umsetzte. Die Bestellung durch Umlaufbeschluss entsprach den Anforderungen der Art 51 und 52 TLO. Die zitierten Bestimmungen enthalten keine Vorschriften für die Ausgestaltung solcher Beschlüsse, vergleichbar mit den Regelungen über den Inhalt und Form von Bescheiden gemäß den §§ 58 ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG). Vor diesem Umlaufbeschluss gab es offensichtlich Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Landeshauptmann und dem damaligen Landeshauptmann-Stellvertreter. Diese Meinungs-verschiedenheit war Anlass für die Videokonferenz am 14.03.2023.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei dieser Videokonferenz wurden alleinig die fachlichen Qualifikationen des nunmehrigen Präsidenten und des , CC, erörtert und wurden dazu die Vorsitzende der Begutachtungskommission und DD als weiteres Mitglied der Begutachtungskommission um ihre Meinung gefragt. In welcher Form die Meinungsbildung innerhalb der Landesregierung erfolgt, ist eine Angelegenheit der Regierungsmitglieder und keinen spezifischen Regelungen unterworfen. Die Vorgänge vor dem Umlaufbeschlusses zu Zl *** und der Behandlung des Antrages des Landeshauptmannes in der Sitzung am 21.03.2023 innerhalb der Regierung – Rücksprache mit einzelnen Mitgliedern der Begutachtungskommission, interne Information der Regierungsmitglieder der jeweiligen Fraktion etc – ändern nichts an der rechtmäßigen Beschlussfassung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insbesondere ergaben sich keine Anhaltspunkte, dass die Landesregierung bereits nach Vorliegen der Bewerbungen ein feststehendes, von der „politischen Gruppe ÖVP“ gewolltes Ergebnis umsetzte. Die Bestellung durch Umlaufbeschluss entsprach den Anforderungen der Artikel 51 und 52 TLO. Die zitierten Bestimmungen enthalten keine Vorschriften für die Ausgestaltung solcher Beschlüsse, vergleichbar mit den Regelungen über den Inhalt und Form von Bescheiden gemäß den , Paragraphen 58, ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bestellung des nunmehrigen Präsidenten durch den Kollegialbeschluss der Tiroler Landesregierung widersprach nicht verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Verfahrensbestimmungen. Gerade die Verletzung maßgeblicher verfahrensrechtlicher Vorschriften für die Bestellung von Richterinnen und Richter war für die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in seiner Entscheidung vom 12.03.2019, 26.374/18, wesentlich. Der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt weicht maßgeblich vom Bestellungsvorgang des nunmehrigen Präsidenten ab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Vorgangsweise der Landesregierung bis zur Beschlussfassung – interne Beratung, Videokonferenz, Information der weiteren Regierungsmitglieder durch den Landeshauptmann und den damaligen Landeshauptmann-Stellvertreter – stellt somit keine Diskriminierung des Beschwerdeführers wegen seines Alters oder seiner Weltanschauung dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4.5. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer rügte im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass die von ihm erstattete Stellungnahme vom 13.01.2026 an den vom gegenständlichen Verfahren betroffenen Präsidenten weitergeleitet worden sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol fest:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer äußerte sich im Rahmen seiner Stellungnahme vom 13.01.2026 zu den universitären Leistungen des nunmehrigen Präsidenten. Unter anderem heißt dort wörtlich: „Hinzuweisen ist auch darauf, dass die Angaben des Dr. Wallnöfer in seiner Bewerbung insofern unkorrekt sind. Dr. Wallnöfer führt in einem, seiner mit 26.01.2023 datierenden Bewerbung, beiliegenden Lebenslauf unter der Rubrik ‚Bisherige Tätigkeiten‘ aus, dass er seinen Lehrauftrag seit März 2023 habe. Der Begriff ‚seit‘ ist aber eine Präposition, die zur Angabe einer Zeitspanne dient, die in der Vergangenheit beginnt und immer noch andauert. Dies bedeutet, dass den Angaben des Dr. Wallnöfer folgend (so auch die Bezeichnung der Rubrik ‚bisherige Tätigkeiten‘) er bereits zum Zeitpunkt der Bewerbung aktiv in der Lehre gewesen wäre.“ Das Landesverwaltungsgericht Tirol sah sich in diesem Zusammenhang veranlasst, den nunmehrigen Präsidenten mit dem Vorwurf, unrichtige Angaben in seinem Lebenslauf getroffen zu haben, zu konfrontieren und zu einer Äußerung aufzufordern. Dem kam der nunmehrige Präsident mit Schriftsatz vom 26.01.2026 nach und hielt darin unter anderem fest: „Der externe Lehrvertrag mit der Universität Innsbruck wurde erstmals im Jänner 2023 abgeschlossen, die Aufnahme der Lehrtätigkeit erfolgte im März 2023 (mit Beginn des Sommersemesters). Die Lehre wurde durchgeführt und im internen Dokumentationssystem der Universität Innsbruck bestätigt. Allein schon durch die klare Ausweisung ‚seit März 2023‘ erfolgte größtmögliche Transparenz und ist die Anführung unter meiner Tätigkeit im Hinblick auf die Bestellung zum Mai 2023 korrekt.“ Der Beschwerdeführer äußerte sich in seiner Stellungnahme vom 13.01.2026 auch zu der Aufstellung der ihm zugeteilten und von ihm erledigten Akten und kritisierte diese als mehrfach falsch. Aufgrund dieses Vorbringens sah sich das erkennende Gericht verpflichtet, den nunmehrigen Präsidenten als Leiter der Evidenzstelle um eine Stellungnahme zu ersuchen. Unabhängig davon konnte sich der Beschwerdeführer zu dieser Thematik im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 29.01.2026 äußern (vgl Niederschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung am 29.01.2026, Seite 2f).Der Beschwerdeführer äußerte sich in seiner Stellungnahme vom 13.01.2026 auch zu der Aufstellung der ihm zugeteilten und von ihm erledigten Akten und kritisierte diese als mehrfach falsch. Aufgrund dieses Vorbringens sah sich das erkennende Gericht verpflichtet, den nunmehrigen Präsidenten als Leiter der Evidenzstelle um eine Stellungnahme zu ersuchen. Unabhängig davon konnte sich der Beschwerdeführer zu dieser Thematik im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 29.01.2026 äußern vergleiche Niederschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung am 29.01.2026, Seite 2f).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer montierte zudem, den beinahe 400 Seiten umfassenden Akt zu Zl *** nicht zu kennen. Dementsprechend stimmte der Beschwerdeführer nicht zu, dass der behördliche und verwaltungsgerichtliche Akt als verlesen gilt. Der Beschwerdeführer montierte zudem, den beinahe 400 Seiten umfassenden Akt zu , Zl *** nicht zu kennen. Dementsprechend stimmte der Beschwerdeführer nicht zu, dass der behördliche und verwaltungsgerichtliche Akt als verlesen gilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest:</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat im Beschwerdeverfahren verschiedene Dokumente bei der belangten Behörde ergänzend eingeholt und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Darüber hinaus nahm der Beschwerdeführer am 12.01. und 27.01.2026 Akteneinsicht. Im Rahmen dieser Akteneinsicht stellte das Landesverwaltungsgericht Tirol dem Beschwerde-führer den gesamten, dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegenden behördlichen Akt und den gesamten landesverwaltungsgerichtlichen Akt zur Verfügung. Von der Akteneinsicht war nur der bereits in der Beweiswürdigung angeführte letzte Absatz des Schriftsatzes vom 09.02.2023 – dieser Absatz enthält die Zusatzbemerkung zur Kandidatin NN– von der Akteneinsicht ausgenommen. Grundlage dieser Entscheidung sind daher ausschließlich Aktenteile, in die der Beschwerdeführer am 12.01. und 27.01.2026 Einsicht genommen hat. Ausdrücklich ist hervorzuheben, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol zudem maßgebliche Aktenteile dem Beschwerdeführer mit den Schriftsätzen vom 07.02.204, 27.02.2024, 15.03.2024 und 22.12.2025 nachweislich zur Kenntnis brachte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu der im Schriftsatz vom 15.02.2026 erhobenen Protokollrüge hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest:</p>\n<p class=\"lf-p\">Entsprechend den Einwendungen des Beschwerdeführers wurden im Protokoll die nachfolgenden Berichtigungen vorgenommen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Im letzten Absatz auf Seite 1 hat der dritte Satz wie folgt zu lauten: „Daraus gehe hervor, dass eine Bewerbung vorab persönlich an den Landesamtsdirektor überbracht worden sei.“ Im fünften Absatz auf Seite 3 wird in der ersten Zeile das Wort „den Vorwurf“ durch das Wort „die Verfahrensrüge“ ersetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der letzte Satz des letzten Absatzes auf Seite 3 hat wie folgt zu lauten: „Ausdrücklich weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er im Jahr 2024 trotz eines achtmonatigen Krankenstandes 91 Akten erledigt habe, was einer Auslastung von 96 % entsprechen würde.“ Zu den vom Beschwerdeführer in den Kapiteln 4.) und 5.) der Protokollrüge vom 15.02.2026 monierten Unvollständigkeiten/Unrichtigkeiten ist festzuhalten, dass das Protokoll diesbezüglich vollinhaltlich der digitalen Aufnahme entspricht. Die vom Beschwerdeführer begehrten Änderungen bedeuten eine Protokollergänzung größeren Umfangs, die unter Berücksichtigung der digitalen Aufnahme nicht zu rechtfertigen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.5. Zur Ernennung selbst:</p>\n<p class=\"lf-p\">2.5.1. Zu den Bewerbungsunterlagen:</p>\n<p class=\"lf-p\">In den Bewerbungsunterlagen haben der Beschwerdeführer und der nunmehrige Präsident anhand der vorgelegten Lebensläufe ihre bisherigen für die Bewerbung relevanten beruflichen und außerberuflichen Tätigkeiten umfassend dargestellt. Ergänzend dazu haben sie gegliedert nach verschiedenen Themen ihr Fachwissen, aber auch weitere Qualifikationen dargestellt, die sie zur Leitung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol befähigen. Die Bewerbungsunterlagen des Beschwerdeführers und des nunmehrigen Präsidenten enthalten daher alle Angaben, die bei der Beurteilung zu berücksichtigen waren. In Form und Inhalt ergeben sich zwischen den Bewerbungsunterlagen des Beschwerdeführers und jenen des nunmehrigen Präsidenten keine maßgeblichen qualitativen Unterschiede und lassen sich daraus keine Rückschlüsse auf die „bessere Eignung“ eines der beiden Kandidaten ziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.5.2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Ausschreibungskriterium „Persönliche und fachliche Eignung für die mit der Ausübung der Tätigkeit einer Richterin/eines Richters des Landesverwaltungsgerichtes Tirol verbundenen Aufgaben“:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer als auch der nunmehrige Präsident erfüllten die in Art 134 Abs 2 letzter Satz B-VG normierten Voraussetzungen für die Funktion des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Aufgrund ihrer vorangegangenen Tätigkeiten erfüllten sie auch das (formale) Ausschreibungskriterium „Persönlich und fachliche Eignung für die mit der Ausübung der Tätigkeit einer Richterin/eines Richters des Landesverwaltungsgerichtes Tirol verbundenen Aufgaben“. Aus diesem Kriterium lässt sich eine „bessere Eignung“ des Beschwerdeführers oder des nunmehrigen Präsidenten nicht ableiten. Der Beschwerdeführer als auch der nunmehrige Präsident erfüllten die in Artikel 134, Absatz 2, letzter Satz B-VG normierten Voraussetzungen für die Funktion des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Aufgrund ihrer vorangegangenen Tätigkeiten erfüllten sie auch das (formale) Ausschreibungskriterium „Persönlich und fachliche Eignung für die mit der Ausübung der Tätigkeit einer Richterin/eines Richters des Landesverwaltungsgerichtes Tirol verbundenen Aufgaben“. Aus diesem Kriterium lässt sich eine „bessere Eignung“ des Beschwerdeführers oder des nunmehrigen Präsidenten nicht ableiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.5.3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu den Ausschreibungskriterien „Überdurchschnittliche Leistungsbereitschaft und Motivationsfähigkeit“ und „Hohe Kooperations- und Teamfähigkeit“:</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei beiden Ausschreibungskriterien handelt es sich um Eigenschaften, die bei der Ausübung zahlreicher Tätigkeiten, nicht nur in Leitungsfunktionen, erforderlich sind. Die beruflichen Laufbahnen des Beschwerdeführers und des nunmehrigen Präsidenten machen deutlich, dass bei beiden Kandidaten die angeführten Ausschreibungskriterien in hohem Maß erfüllt waren. Insbesondere erbrachte das Bestellungsverfahren im Hinblick auf die bisherige Tätigkeit der beiden Bewerber keine Bedenken zu einer der beiden Ausschreibungskriterien.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Landesregierung ging daher nachvollziehbar davon aus, dass beim Beschwerdeführer und dem nunmehrigen Präsidenten die genannten Kriterien im gleich hohen Ausmaß vorhanden sind. Beide Kriterien bildeten daher nachvollziehbar bei der Entscheidung für die Bestellung des nunmehrigen Präsidenten keine maßgebliche Rolle.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.5.4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu den Ausschreibungskriterien „Kommunikations- und Überzeugungsfähigkeit sowie gutes Verhandlungsgeschick“ und „Innovations- und Reformfähigkeit“:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer und der nunmehrige Präsident brachten ihre – teils übereinstimmenden – Vorstellungen für die zukünftige Entwicklung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol klar zum Ausdruck und hatten ihre Überlegungen bereits in ihren Bewerbungen schriftlich niedergelegt. Beide Kandidaten zeigten damit ihre grundsätzliche Bereitschaft, bei der Leitung des Landesverwaltungsgerichtes Prozesse zu überdenken und gerade im Bereich der Digitalisierung Neuerungen umzusetzen. Inwieweit der jeweilige Kandidat zur Umsetzung seiner Überlegungen in der Lage ist, kann im Rahmen einer Anhörung nicht geklärt werden und ist von einer Reihe von Faktoren abhängig, die auch außerhalb des Einflussbereiches des Präsidenten angesiedelt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers und des nunmehrigen Präsidenten in den verschiedensten Bereichen setzen eine entsprechende Kommunikations- und Überzeugungsfähigkeit und Verhandlungsgeschick voraus. Beide Kandidaten waren auch in der Lage, sich anlässlich der Anhörung so zu präsentieren, dass sie in den Dreiervorschlag aufgenommen wurden. Allein dieser Umstand spricht für die Kommunikationsfähigkeit beider Kandidaten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beide Ausschreibungskriterien sind sehr unbestimmt. Die darin umschriebenen Qualifikationen stellen auch nicht spezifisch auf Leitungsfunktion ab, sie sind vielmehr Grundvoraussetzung bei der Bewältigung zahlreicher sonstiger Tätigkeiten im hoheitlichen, aber auch privatwirtschaftlichen Bereich. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nachvollziehbar, dass diese beiden Kriterien weniger gewichtet wurden und sich auch betreffend den Beschwerdeführer und dem nunmehrigen Präsidenten keine maßgeblichen Unterschiede ergaben. Für die Landesregierung waren diese beiden Kriterien im Rahmen des Ernennungsvorganges – nachvollziehbar – nicht ausschlaggebend.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.5.5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Ausschreibungskriterien „Weitreichende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts und der Rechtsprechung“:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer und der nunmehrige Präsident verfügten aufgrund ihrer Tätigkeit im Rahmen des Landesdienstes, aber auch ihrer wissenschaftlichen Tätigkeiten außerhalb des Landesdienstes über weitreichende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts. Der Beschwerdeführer war, insbesondere als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates und als Richter des Landesverwaltungsgerichtes, rund 20 Jahre rechtsprechend tätig im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl dazu die Ausführungen in den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes zu den Zlen Ra 2019/04/0106 und Ra 2024/04/0310 zur Unterscheidung zwischen Justizverwaltung und Rechtsprechung). Demgegenüber war der nunmehrige Präsident bis zu seiner Ernennung nicht rechtsprechend im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur tätig, auch während seiner Zuteilung beim Verfassungsgerichtshof verfasste er lediglich Entscheidungsentwürfe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer und der nunmehrige Präsident verfügten aufgrund ihrer Tätigkeit im Rahmen des Landesdienstes, aber auch ihrer wissenschaftlichen Tätigkeiten außerhalb des Landesdienstes über weitreichende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts. Der Beschwerdeführer war, insbesondere als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates und als Richter des Landesverwaltungsgerichtes, rund 20 Jahre rechtsprechend tätig im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur vergleiche dazu die Ausführungen in den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes zu den Zlen Ra 2019/04/0106 und , Ra 2024/04/0310 zur Unterscheidung zwischen Justizverwaltung und Rechtsprechung). Demgegenüber war der nunmehrige Präsident bis zu seiner Ernennung nicht rechtsprechend im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur tätig, auch während seiner Zuteilung beim Verfassungsgerichtshof verfasste er lediglich Entscheidungsentwürfe.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.5.6.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Ausschreibungskriterien „Mehrjährige Führungserfahrung, Führungskompetenz sowie die Fähigkeit zur wirkungsorientieren ökonomischen Verwaltungsführung“:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Führungstätigkeit des Beschwerdeführers als Referatsleiter der Bezirkshauptmannschaft Z vom 01.05.1995 bis 24.05.1999 sowie als Stellvertreter des Vorsitzenden des UVS und als Vizepräsident des Landesverwaltungsgerichtes Tirol steht die Führungstätigkeit des nunmehrigen Präsidenten als Vorstand der Abteilung Landwirtschaftliches Schulwesen und Landwirtschaftsrecht gegenüber. Beide Kandidaten erfüllten somit das in diesem Ausschreibungskriterium umschriebene Anforderungsprofil.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der nunmehrige Präsident war während seiner fünfjährigen Tätigkeit als Abteilungsvorstand (ab 01.04.2018) neben der fachlichen und dienstlichen Zuständigkeit für sämtliche Abläufe und Entscheidungen der Abteilung letztverantwortlich war. Der Beschwerdeführer war während seiner Tätigkeit als Vizepräsident des Landesverwaltungsgerichtes Tirol seit dem 01.01.2014 dem Gerichtspräsidenten nachgeordnet (vgl § 8 Abs 5 TLVwGG) und somit nicht letztverantwortlich.Der nunmehrige Präsident war während seiner fünfjährigen Tätigkeit als Abteilungsvorstand (ab 01.04.2018) neben der fachlichen und dienstlichen Zuständigkeit für sämtliche Abläufe und Entscheidungen der Abteilung letztverantwortlich war. Der Beschwerdeführer war während seiner Tätigkeit als Vizepräsident des Landesverwaltungsgerichtes Tirol seit dem 01.01.2014 dem Gerichtspräsidenten nachgeordnet vergleiche Paragraph 8, Absatz 5, TLVwGG) und somit nicht letztverantwortlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 13.01.2026 aufgezeigte Weisungsgebundenheit von Abteilungsvorständen ist Ausfluss des Art 20 Abs 1 B-VG und findet dementsprechend auch seinen Niederschlag in der Verordnung des Landeshauptmannes vom 15.10.2013 über die Geschäftsordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung, LGBl Nr 103/2016 idF LGBl Nr 52/2023. Dies ändert aber nichts am Verantwortungsbereich eines Abteilungsvorstandes, im konkreten des nunmehrigen Präsidenten in seiner Funktion als Vorstand der Abteilung Landwirtschaftliches Schulwesen und Landwirtschaftsrecht. Die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 13.01.2026 aufgezeigte Weisungsgebundenheit von Abteilungsvorständen ist Ausfluss des Artikel 20, Absatz eins, B-VG und findet dementsprechend auch seinen Niederschlag in der Verordnung des Landeshauptmannes vom 15.10.2013 über die Geschäftsordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung, Landesgesetzblatt Nr 103 aus 2016, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2023,. Dies ändert aber nichts am Verantwortungsbereich eines Abteilungsvorstandes, im konkreten des nunmehrigen Präsidenten in seiner Funktion als Vorstand der Abteilung Landwirtschaftliches Schulwesen und Landwirtschaftsrecht.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.5.7.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusammenschau:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer und der nunmehrige Präsident erfüllten das formale Ausschreibungskriterium „Persönliche und fachliche Eignung für die mit der Ausübung der Tätigkeit einer Richterin/eines Richters des Landesverwaltungsgerichtes Tirol verbundenen Aufgaben“, aus dem sich allerdings eine höhere Qualifikation eines der beiden Kandidaten nicht ableiten lässt. Die Ausschreibungskriterien „Überdurchschnittliche Leistungsbereitschaft und Motivationsfähigkeit“, „Hohe Kooperations- und Teamfähigkeit“, „Kommunikations- und Überzeugungsfähigkeit sowie gutes Verhandlungsgeschick“ und „Innovations- und Reformfähigkeit“ waren für die Landesregierung beim nunmehrigen Präsidenten und beim Beschwerdeführer gleichermaßen erfüllt, für die Auswahlentscheidung der Landesregierung – nachvollziehbar – aber nicht maßgeblich. Zur Frage der vom Beschwerdeführer behaupteten Diskriminierung betreffend die Gewichtung der entscheidenden Ausschreibungskriterien „Weitreichende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts und der Rechtsprechung“ und „Mehrjährige Führungserfahrung, Führungskompetenz sowie die Fähigkeit zur wirkungsorientieren ökonomischen Verwaltungsführung“ durch die Landesregierung ist auf Kapitel 3. der „Erwägungen dieses Erkenntnisses zu verweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu den geltenden gemachten Ansprüchen nach dem L-GlBG 2005:</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1. Zum Anspruch nach § 17 Abs 2 lit a L-GlBG 2005:3.1. Zum Anspruch nach Paragraph 17, Absatz 2, Litera a, L-GlBG 2005:</p>\n<p class=\"lf-p\">Art 134 Abs 2 B-VG unterscheidet zwischen der Ernennung des Präsidenten und Vizepräsidenten und den sonstigen Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes eines Landes. Bei der Ernennung der sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichtes hat die Landesregierung Dreiervorschläge der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtes oder eines aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschusses einzuholen. Ein solches Vorschlagsrecht schließt Art 134 Abs 2 bis 4 B-VG für die Funktion des Präsidenten implizit aus. Eine solche Zuständigkeit darf auch nicht einem für eine Erstattung der Dreiervorschläge für sonstige Mitglieder zuständigem kollegialen Justizverwaltungsorgan (Vollversammlung oder Ausschuss) übertragen werden (Clemens Jabloner/Roland Faber, B-VG – Rz 135 Art 134). Der Verfassungsgesetzgeber räumte somit der Landesregierung bei der Ernennung von Präsidenten und Vizepräsidenten einen deutlich größeren Gestaltungsspielraum als bei der Bestellung der sonstigen Mitglieder ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 134, Absatz 2, B-VG unterscheidet zwischen der Ernennung des Präsidenten und Vizepräsidenten und den sonstigen Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes eines Landes. Bei der Ernennung der sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichtes hat die Landesregierung Dreiervorschläge der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtes oder eines aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschusses einzuholen. Ein solches Vorschlagsrecht schließt , Artikel 134, Absatz 2 bis 4 B-VG für die Funktion des Präsidenten implizit aus. Eine solche Zuständigkeit darf auch nicht einem für eine Erstattung der Dreiervorschläge für sonstige Mitglieder zuständigem kollegialen Justizverwaltungsorgan (Vollversammlung oder Ausschuss) übertragen werden (Clemens Jabloner/Roland Faber, B-VG – Rz 135 Artikel 134,). Der Verfassungsgesetzgeber räumte somit der Landesregierung bei der Ernennung von Präsidenten und Vizepräsidenten einen deutlich größeren Gestaltungsspielraum als bei der Bestellung der sonstigen Mitglieder ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bestellung des Präsidenten durch die Landesregierung ist zudem Ausfluss des in der österreichischen Bundesverfassung verankerten, als Baugesetz zu qualifizierenden, demokratischen Prinzips. Die Ernennung von staatlichen Amtsträgern hat auf demokratische Weise zu erfolgen. Entscheidend ist, dass sich der konkrete Bestellungsakt auf das Volk zurückführen lässt. Die demokratische Legitimation wird daher im Akt der Bestellung sichtbar (Markus Vašek, Richterbestellung in Österreich, 246f).</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Landesregierung waren beim Bestellungsvorgang die beiden in den Kapiteln 2.5.5. und 2.5.6 der Erwägungen des gegenständlichen Erkenntnisses angeführten Ausschreibungs-kriterien maßgeblich. Ein besonders hohes Gewicht räumte die Landesregierung dem Ausschreibungskriterium „Mehrjährige Führungserfahrung, Führungskompetenz sowie die Fähigkeit zur wirkungsorientierten ökonomischen Verwaltungsführung“ ein. Dies steht im Einklang mit der Bestimmung des § 8 TLVwGG, welche die Leitungsfunktion des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol näher definiert. Unter Beachtung dieser Vorschrift war beim Beschwerdeführer in seiner Führungsfunktion als Vizepräsident das Judizium, also die Zuteilung von Akten, auf grundsätzlich 75 % seiner Tätigkeit, beim vormaligen Präsidenten in noch deutlicherem Umfang beschränkt.Für die Landesregierung waren beim Bestellungsvorgang die beiden in den Kapiteln 2.5.5. und 2.5.6 der Erwägungen des gegenständlichen Erkenntnisses angeführten Ausschreibungs-kriterien maßgeblich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein besonders hohes Gewicht räumte die Landesregierung dem Ausschreibungskriterium „Mehrjährige Führungserfahrung, Führungskompetenz sowie die Fähigkeit zur wirkungsorientierten ökonomischen Verwaltungsführung“ ein. Dies steht im Einklang mit der Bestimmung des Paragraph 8, TLVwGG, welche die Leitungsfunktion des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol näher definiert. Unter Beachtung dieser Vorschrift war beim Beschwerdeführer in seiner Führungsfunktion als Vizepräsident das Judizium, also die Zuteilung von Akten, auf grundsätzlich 75 % seiner Tätigkeit, beim vormaligen Präsidenten in noch deutlicherem Umfang beschränkt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Landesregierung hat die Führungskompetenz des nunmehrigen Präsidenten als ehemaligem Abteilungsvorstand und damit Letztverantwortlichem im Hinblick auf ein ganzes Bündel von Aufgaben besonders hoch gewichtet und ihm aufgrund des Umfangs der Führungserfahrung ein höheres Maß an einschlägiger Leitungserfahrung als dem Beschwerdeführer aufgrund dessen Funktionen als stellvertretender Vorsitzender des Unabhängigen Verwaltungssenates und als Vizepräsident des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie als Referatsleiter bei der Bezirkshauptmannschaft Z zuerkannt. Die aus Sicht der Landesregierung in hohem Maß gegebene Führungskompetenz, insbesondere aufgrund der bei einem Abteilungsvorstand gegebenen Letztverantwortung, überwog den bestehenden Nachteil des nunmehrigen Präsidenten, bis zu seiner Ernennung nicht rechtsprechend tätig gewesen zu sein und daher das in Kapitel 2.5.5. der Erwägungen thematisierte Kriterium nicht im gleichen Umfang wie der Beschwerdeführer erfüllt zu haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 8 Abs 1 TLVwGG leitet der Präsident das Landesverwaltungsgericht und vertritt es nach außen. Die besondere Gewichtung des Ausschreibungskriteriums „Führungskompetenz“ ist daher nachvollziehbar. Die von der Landesregierung betreffend den nunmehrigen Präsidenten vorgenommene Gewichtung beim entscheidenden Kriterium „Führungs-kompetenz“ widerspricht nicht dem in § 8 Abs 2 bis 6 TLVwGG umschriebenen Aufgabenbereich von administrativen Tätigkeiten. Dass für die Erfüllung der in der zitierten Vorschrift umschriebenen Aufgaben spezifische, nur durch eine verwaltungsgerichtliche Tätigkeit zu erwerbende Kenntnisse erforderlich sind, vermag das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht zu erkennen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die gemäß § 8 Abs 7 TLVwGG verpflichtende Bedachtnahme auf eine Einheitlichkeit der Rechtsprechung hat „unter voller Wahrung der Unabhängigkeit der Landesverwaltungsrichter“ zu erfolgen. Die Erfüllung dieser Aufgabe ist daher weitgehend von der Rechtsprechung der einzelnen Richterinnen und Richter abhängig, die die Präsidentin/der Präsident in keiner Weise beeinflussen darf (vgl VwGH 05.12.2023, Ro 2022/12/0029). Die Mindergewichtung der Führungserfahrung des Beschwerdeführers als stellvertretender Vorsitzender des Unabhängigen Verwaltungssenates und als Vizepräsident des Landesverwaltungsgerichtes und der mehr als 20 Jahre zurückliegenden Tätigkeit als Referatsleiter bei der Bezirkshauptmannschaft Z stellt keine Diskriminierung des Beschwerdeführers wegen seiner Weltanschauung (politischen Überzeugung) dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Diskriminierung des Beschwerdeführers wegen seines Alters liegt selbst unter Berücksichtigung seiner rd vierjährigen Tätigkeit als Referatsleiter nicht vor, da diese Leitungsfunktion mehr als 20 Jahre zurückliegt. Auch unter Berücksichtigung des höheren Lebensalters weist der Beschwerdeführer keine zeitlich längere Führungstätigkeit mit Letztverantwortung auf als der nunmehrige Präsident. Auch die ergänzende Berücksichtigung der rd dreijährigen Tätigkeit des nunmehrigen Präsidenten beim Verfassungsdienst des Landes Tirol im Hinblick auf die in § 8 Abs 5 TLVwGG umschriebene Aufgabe im Rahmen der Leitungsfunktion diskriminierte den Beschwerdeführer nicht.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, TLVwGG leitet der Präsident das Landesverwaltungsgericht und vertritt es nach außen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die besondere Gewichtung des Ausschreibungskriteriums „Führungskompetenz“ ist daher nachvollziehbar. Die von der Landesregierung betreffend den nunmehrigen Präsidenten vorgenommene Gewichtung beim entscheidenden Kriterium „Führungs-kompetenz“ widerspricht nicht dem in Paragraph 8, Absatz 2 bis 6 TLVwGG umschriebenen Aufgabenbereich von administrativen Tätigkeiten. Dass für die Erfüllung der in der zitierten Vorschrift umschriebenen Aufgaben spezifische, nur durch eine verwaltungsgerichtliche Tätigkeit zu erwerbende Kenntnisse erforderlich sind, vermag das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht zu erkennen. Die gemäß Paragraph 8, Absatz 7, TLVwGG verpflichtende Bedachtnahme auf eine Einheitlichkeit der Rechtsprechung hat „unter voller Wahrung der Unabhängigkeit der Landesverwaltungsrichter“ zu erfolgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Erfüllung dieser Aufgabe ist daher weitgehend von der Rechtsprechung der einzelnen Richterinnen und Richter abhängig, die die Präsidentin/der Präsident in keiner Weise beeinflussen darf vergleiche VwGH 05.12.2023, Ro 2022/12/0029). Die Mindergewichtung der Führungserfahrung des Beschwerdeführers als stellvertretender Vorsitzender des Unabhängigen Verwaltungssenates und als Vizepräsident des Landesverwaltungsgerichtes und der mehr als 20 Jahre zurückliegenden Tätigkeit als Referatsleiter bei der Bezirkshauptmannschaft Z stellt keine Diskriminierung des Beschwerdeführers wegen seiner Weltanschauung (politischen Überzeugung) dar. Eine Diskriminierung des Beschwerdeführers wegen seines Alters liegt selbst unter Berücksichtigung seiner rd vierjährigen Tätigkeit als Referatsleiter nicht vor, da diese Leitungsfunktion mehr als , 20 Jahre zurückliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch unter Berücksichtigung des höheren Lebensalters weist der Beschwerdeführer keine zeitlich längere Führungstätigkeit mit Letztverantwortung auf als der nunmehrige Präsident. Auch die ergänzende Berücksichtigung der rd dreijährigen Tätigkeit des nunmehrigen Präsidenten beim Verfassungsdienst des Landes Tirol im Hinblick auf die in , Paragraph 8, Absatz 5, TLVwGG umschriebene Aufgabe im Rahmen der Leitungsfunktion diskriminierte den Beschwerdeführer nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die von der Landesregierung zu Lasten des Beschwerdeführers vorgenommene geringere Gewichtung des Kriteriums „Weitreichende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts und der Rechtsprechung“ lässt sich mit den inArt 134 Abs 2 B-VG umschriebenen Voraussetzungen für die Bestellung eines Präsidenten zum Landesverwaltungsgericht vereinbaren, da der Verfassungsgesetzgeber gerade nicht eine rechtsprechende Tätigkeit für die Bestellung einer Präsidentin/eines Präsidenten eines Landesverwaltungsgerichtes voraussetzt. Zudem steht bei der Präsidentin/dem Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol entsprechend § 8 TLVwGG die Leitungsfunktion im Vordergrund.Die von der Landesregierung zu Lasten des Beschwerdeführers vorgenommene geringere Gewichtung des Kriteriums „Weitreichende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts und der Rechtsprechung“ lässt sich mit den in, Artikel 134, Absatz 2, B-VG umschriebenen Voraussetzungen für die Bestellung eines Präsidenten zum Landesverwaltungsgericht vereinbaren, da der Verfassungsgesetzgeber gerade nicht eine rechtsprechende Tätigkeit für die Bestellung einer Präsidentin/eines Präsidenten eines Landesverwaltungsgerichtes voraussetzt. Zudem steht bei der Präsidentin/dem Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol entsprechend Paragraph 8, TLVwGG die Leitungsfunktion im Vordergrund.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach dem klaren Gesetzeswortlaut setzt der Ersatzanspruch nach § 17 Abs 2 lit a L-GlBG 2005 voraus, dass der Beamte bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre. Der Beschwerdeführer wurde im Auswahlverfahren weder wegen seines Alters noch wegen seiner Weltanschauung diskriminiert. Die Ernennung des nunmehrigen Präsidenten erfolgte unter Berücksichtigung des der Landesregierung gemäß Art 134 Abs 2 B-VG eingeräumten Gestaltungsspielraumes diskriminierungsfrei aufgrund einer begründeten unterschiedlichen Gewichtung der Kriterien „Weitreichende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts und der Rechtsprechung“ und „Mehrjährige Führungserfahrung, Führungskompetenz sowie die Fähigkeit zur wirkungsorientieren ökonomischen Verwaltungsführung“.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Beschwerdeführer wurde somit der berufliche Aufstieg nicht aufgrund einer Diskriminierung seiner Person wegen des Alters und der Weltanschauung verwehrt. Innerhalb der Landesregierung fand auch unbestritten lediglich eine Diskussion statt, ob der nunmehrige Präsident oder CC für die Leitung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol besser geeignet sei. Die Voraussetzung für den vom Beschwerdeführer begehrten Ersatz eines Vermögensschadens im Sinne des § 17 Abs 2 lit a L-GlBG 2005, nämlich dessen beruflicher Aufstieg bei diskriminierungsfreier Auswahl, ist somit nicht erfüllt.Nach dem klaren Gesetzeswortlaut setzt der Ersatzanspruch nach Paragraph 17, Absatz 2, Litera a, L-GlBG 2005 voraus, dass der Beamte bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer wurde im Auswahlverfahren weder wegen seines Alters noch wegen seiner Weltanschauung diskriminiert. Die Ernennung des nunmehrigen Präsidenten erfolgte unter Berücksichtigung des der Landesregierung gemäß Artikel 134, Absatz 2, B-VG eingeräumten Gestaltungsspielraumes diskriminierungsfrei aufgrund einer begründeten unterschiedlichen Gewichtung der Kriterien „Weitreichende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts und der Rechtsprechung“ und „Mehrjährige Führungserfahrung, Führungskompetenz sowie die Fähigkeit zur wirkungsorientieren ökonomischen Verwaltungsführung“. Dem Beschwerdeführer wurde somit der berufliche Aufstieg nicht aufgrund einer Diskriminierung seiner Person wegen des Alters und der Weltanschauung verwehrt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Innerhalb der Landesregierung fand auch unbestritten lediglich eine Diskussion statt, ob der nunmehrige Präsident oder CC für die Leitung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol besser geeignet sei. Die Voraussetzung für den vom Beschwerdeführer begehrten Ersatz eines Vermögensschadens im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, Litera a, L-GlBG 2005, nämlich dessen beruflicher Aufstieg bei diskriminierungsfreier Auswahl, ist somit nicht erfüllt.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2. Zum Anspruch nach § 17 Abs 2 lit b L-GlBG 2005:3.2. Zum Anspruch nach Paragraph 17, Absatz 2, Litera b, L-GlBG 2005:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer hielt im Schriftsatz vom 28.10.2025 ausdrücklich fest, dass sein Begehren auch einen Anspruch nach § 17 Abs 2 lit b L-GlBG 2005 umfasst, ohne dies näher zu konkretisieren. Ein solcher Anspruch bestünde, wenn eine sonstige Diskriminierung beim Auswahlverfahren stattgefunden hätte. Der Beschwerdeführer hielt im Schriftsatz vom 28.10.2025 ausdrücklich fest, dass sein Begehren auch einen Anspruch nach Paragraph 17, Absatz 2, Litera b, L-GlBG 2005 umfasst, ohne dies näher zu konkretisieren. Ein solcher Anspruch bestünde, wenn eine sonstige Diskriminierung beim Auswahlverfahren stattgefunden hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Detaillierte Regelungen für die Ernennung der Präsidentin/des Präsidenten der Verwaltungsgerichte und des Verwaltungsgerichtshof kennt das österreichische Recht nicht (so auch Pinter, Ernennungsverfahren der Präsident:innen/Vizepräsident:innen der Landesverwaltungsgerichte in Abgleich mit den europäischen Standards, RZ 2024, 68). Nach der geltenden Verfassungslage können Präsidentin/Präsident ohne Einbindung der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes ernannt werden. Ein Dreiervorschlag der Vollversammlung ist nicht vorgesehen. Ausgehend von der eindeutigen Bestimmung des Art 134 Abs 2 B-VG war es der Landesregierung nicht verwehrt, eine Anhörung durch eine Begutachtungskommission durchzuführen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zusammensetzung dieser Begutachtungskommission verstieß ebenfalls nicht gegen das Diskriminierungsverbot. Die Begutachtungskommission führte kein Protokoll über die Anhörung und nahm keine konkrete Bewertung aller Kandidatinnen und Kandidaten in ihrer Mitteilung an die Landesregierung vor. Daraus lässt sich aber keine Diskriminierung des Beschwerdeführers wegen seines Alters oder seiner Weltanschauung ableiten, da das Vorgehen der Begutachtungskommission alle Kandidatinnen und Kandidaten gleichermaßen betrifft.Detaillierte Regelungen für die Ernennung der Präsidentin/des Präsidenten der Verwaltungsgerichte und des Verwaltungsgerichtshof kennt das österreichische Recht nicht , (so auch Pinter, Ernennungsverfahren der Präsident:innen/Vizepräsident:innen der Landesverwaltungsgerichte in Abgleich mit den europäischen Standards, RZ 2024, 68).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der geltenden Verfassungslage können Präsidentin/Präsident ohne Einbindung der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes ernannt werden. Ein Dreiervorschlag der Vollversammlung ist nicht vorgesehen. Ausgehend von der eindeutigen Bestimmung des Artikel 134, Absatz 2, B-VG war es der Landesregierung nicht verwehrt, eine Anhörung durch eine Begutachtungskommission durchzuführen. Die Zusammensetzung dieser Begutachtungskommission verstieß ebenfalls nicht gegen das Diskriminierungsverbot. Die Begutachtungskommission führte kein Protokoll über die Anhörung und nahm keine konkrete Bewertung aller Kandidatinnen und Kandidaten in ihrer Mitteilung an die Landesregierung vor. Daraus lässt sich aber keine Diskriminierung des Beschwerdeführers wegen seines Alters oder seiner Weltanschauung ableiten, da das Vorgehen der Begutachtungskommission alle Kandidatinnen und Kandidaten gleichermaßen betrifft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weder bei der Anhörung durch die Begutachtungskommission noch beim Verfahren bis zur Bestellung des nunmehrigen Präsidenten innerhalb der Landesregierung wurden gesetzlich normierte Verfahrensvorschriften verletzt. Die Zusammensetzung der Begutachtungs-kommission erfolgte auch nicht mit dem Ziel, ein von vornherein feststehendes Ergebnis vorzubereiten. Für die Behauptung des Beschwerdeführers, der nunmehrige Präsident sei Kandidat der ÖVP gewesen und die weiteren Bewerberinnen und Bewerber hätten keine echte Chance auf die Bestellung zur Präsidentin oder zum Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol gehabt, ergaben sich keine Anhaltspunkte. Vielmehr gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch die Begutachtungskommission gleichberechtigt mit dem nunmehrigen Präsidenten für die Betrauung mit der Leitungsfunktion des Landesverwaltungsgerichtes Tirol in die Mitteilung vom 09.02.2023 aufgenommen wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Ausschreibung für die Funktion der Präsidentin/des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, die Formulierung der Ausschreibungskriterien, die Zusammensetzung der Begutachtungskommission und deren Tätigkeit bewirkten keine Diskriminierung des Beschwerdeführers wegen des Alters und/oder seiner Weltanschauung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Entscheidungsfindung der Landesregierung beruhte auf einer begründeten unterschiedlichen Gewichtung der Kriterien „Weitreichende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts und der Rechtsprechung“ und „Mehrjährige Führungserfahrung, Führungskompetenz sowie die Fähigkeit zur wirkungsorientieren ökonomischen Verwaltungsführung“. Das vom Beschwerdeführer behauptete völlige Außerachtlassen des Kriteriums „Weitreichende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts und der Rechtsprechung“ und die damit einhergehende Diskriminierung aufgrund des Alters vermag das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht zu erkennen. Ebenso ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht ersichtlich, dass Weltanschauungen (politische Überzeugungen) in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers oder des nunmehrigen Präsidenten die Landesregierung bei ihrem Vorgehen, ihrer Meinungsbildung und ihrer Auswahlentscheidung in irgendeiner Weise beeinflussten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die anhand des Beschwerdevorbringens – die Beweislastumkehr des § 24 Abs 1 L-GlbG 2005 ist nicht anzuwenden – vorgenommene umfassende Prüfung ergab keine sonstigen Diskriminierungen des Beschwerdeführers im Auswahlverfahren im Sinne des § 17 Abs 2 lit b L-GlBG 2005 wegen seines Alters oder seiner Weltanschauung. Die in der eben zitierten Bestimmung normierte Voraussetzung für einen Ersatzanspruch ist somit nicht erfüllt.Die anhand des Beschwerdevorbringens – die Beweislastumkehr des Paragraph 24, Absatz eins, L-GlbG 2005 ist nicht anzuwenden – vorgenommene umfassende Prüfung ergab keine sonstigen Diskriminierungen des Beschwerdeführers im Auswahlverfahren im Sinne des , Paragraph 17, Absatz 2, Litera b, L-GlBG 2005 wegen seines Alters oder seiner Weltanschauung. Die in der eben zitierten Bestimmung normierte Voraussetzung für einen Ersatzanspruch ist somit nicht erfüllt.</p>\n<p class=\"lf-p\">4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ergebnis:</p>\n<p class=\"lf-p\">4.1. Zum Erkenntnis:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Landesregierung gewichtete bei ihrer Auswahlentscheidung das Kriterium „Mehrjährige Führungserfahrung, Führungskompetenz sowie die Fähigkeit zur wirkungsorientieren ökonomischen Verwaltungsführung“ am höchsten. Für die Landesregierung war für die Bestellung des nunmehrigen Präsidenten dessen in hohem Maße gegebene Führungserfahrung ausschlaggebend. Die hohe Bewertung des eben genannten Kriteriums steht im Einklang mit § 8 TLVwGG. Die von der Landesregierung ausgehend von der ihr eingeräumten Gestaltungsspielraum vorgenommene nachvollziehbare Gewichtung der Führungskompetenz des nunmehrigen Präsidenten führte zu keiner Diskriminierung des Beschwerdeführers wegen seines Alters oder seiner Weltanschauung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Beschwerdeführer wurde somit der berufliche Aufstieg – Ernennung zum Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol – nicht aufgrund einer Diskriminierung seiner Person wegen des Alters und/oder der Weltanschauung verwehrt.Die Landesregierung gewichtete bei ihrer Auswahlentscheidung das Kriterium „Mehrjährige Führungserfahrung, Führungskompetenz sowie die Fähigkeit zur wirkungsorientieren ökonomischen Verwaltungsführung“ am höchsten. Für die Landesregierung war für die Bestellung des nunmehrigen Präsidenten dessen in hohem Maße gegebene Führungserfahrung ausschlaggebend. Die hohe Bewertung des eben genannten Kriteriums steht im Einklang mit Paragraph 8, TLVwGG. Die von der Landesregierung ausgehend von der ihr eingeräumten Gestaltungsspielraum vorgenommene nachvollziehbare Gewichtung der Führungskompetenz des nunmehrigen Präsidenten führte zu keiner Diskriminierung des Beschwerdeführers wegen seines Alters oder seiner Weltanschauung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Beschwerdeführer wurde somit der berufliche Aufstieg – Ernennung zum Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol – nicht aufgrund einer Diskriminierung seiner Person wegen des Alters und/oder der Weltanschauung verwehrt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch nach § 17 Abs 2 lit a L-GlBG waren somit nicht gegeben. Die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch nach Paragraph 17, Absatz 2, Litera a, L-GlBG waren somit nicht gegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Ausschreibung und die Tätigkeit der Begutachtungskommission widersprachen keinen gesetzlich normierten Vorschriften. Eine Diskriminierung des Beschwerdeführers wegen seines Alters und/oder seiner Weltanschauung ließen sich nicht feststellen. Der Beschwerdeführer war auch auf dem nicht gereihten und nicht begründeten Dreiervorschlag vom 09.02.2023 gleichberechtigt mit dem nunmehrigen Präsidenten angeführt. Die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch nach § 17 Abs 2 lit b L-GlBG 2005 waren folglich nicht erfüllt.Die Ausschreibung und die Tätigkeit der Begutachtungskommission widersprachen keinen gesetzlich normierten Vorschriften. Eine Diskriminierung des Beschwerdeführers wegen seines Alters und/oder seiner Weltanschauung ließen sich nicht feststellen. Der Beschwerdeführer war auch auf dem nicht gereihten und nicht begründeten Dreiervorschlag vom 09.02.2023 gleichberechtigt mit dem nunmehrigen Präsidenten angeführt. Die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch nach Paragraph 17, Absatz 2, Litera b, L-GlBG 2005 waren folglich nicht erfüllt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer wurde durch das Auswahlverfahren und den Bestellungsvorgang für die Funktion der Präsidentin/des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nicht wegen seines Alters und seiner Weltanschauung diskriminiert. Der vom Beschwerdeführer behauptete Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des § 29 Abs 1 lit e L-GlBG 2005 betreffend seine Person liegt somit nicht vor. Die belangte Behörde wies daher zu Recht die vom Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 04.04.2023, konkretisiert mit Schriftsatz vom 28.10.2025, gestellten Ansprüche als unbegründet ab. Folglich war auch die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 05.10.2023 als unbegründet abzuweisen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.Der Beschwerdeführer wurde durch das Auswahlverfahren und den Bestellungsvorgang für die Funktion der Präsidentin/des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nicht wegen seines Alters und seiner Weltanschauung diskriminiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der vom Beschwerdeführer behauptete Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Paragraph 29, Absatz eins, Litera e, L-GlBG 2005 betreffend seine Person liegt somit nicht vor. Die belangte Behörde wies daher zu Recht die vom Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 04.04.2023, konkretisiert mit Schriftsatz vom 28.10.2025, gestellten Ansprüche als unbegründet ab. Folglich war auch die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 05.10.2023 als unbegründet abzuweisen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.</p>\n<p class=\"lf-p\">4.2. Zur schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 29 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht bei einer Verhandlung in Anwesenheit der Parteien das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen „in der Regel“ sogleich zu verkünden. Indem die sofortige mündliche Verkündung nicht zwingend nach dem Schluss der Verhandlung zu erfolgen hat, lässt das Gesetz dem Verwaltungsgericht einen (weiten) Spielraum, zumal dazu korrespondierend in der Z 2 des § 29 Abs 3 VwGVG nur ganz allgemein normiert wird, die Verkündigung des Erkenntnisses entfällt, wenn es nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann (vgl VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071).Gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht bei einer Verhandlung in Anwesenheit der Parteien das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen „in der Regel“ sogleich zu verkünden. Indem die sofortige mündliche Verkündung nicht zwingend nach dem Schluss der Verhandlung zu erfolgen hat, lässt das Gesetz dem Verwaltungsgericht einen (weiten) Spielraum, zumal dazu korrespondierend in der Ziffer 2, des Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG nur ganz allgemein normiert wird, die Verkündigung des Erkenntnisses entfällt, wenn es nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann vergleiche VwGH 30.04.2021, , Ra 2021/21/0071).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 05.10.2023, Zl ***, war insbesondere unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.09.2025, Ra 2024/12/0055-10, der Sachverhalt zu ermitteln und waren entsprechende Feststellungen zu treffen. Die damit zusammenhängende umfangreiche Beweiswürdigung, aber auch die rechtliche Erörterung zu der vom Beschwerdeführer behaupteten Diskriminierung seiner Person bei der Bestellung des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol und der damit verbundenen Verletzung des Diskriminierungsverbotes gemäß § 29 Abs 1 lit e L-GlBG 2005 rechtfertigen den Entfall der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus haben der Beschwerdeführer und die belangte Behörde anlässlich der Verhandlung am 29.01.2026 auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses verzichtet. Im Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 05.10.2023, Zl ***, war insbesondere unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.09.2025, Ra 2024/12/0055-10, der Sachverhalt zu ermitteln und waren entsprechende Feststellungen zu treffen. Die damit zusammenhängende umfangreiche Beweiswürdigung, aber auch die rechtliche Erörterung zu der vom Beschwerdeführer behaupteten Diskriminierung seiner Person bei der Bestellung des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol und der damit verbundenen Verletzung des Diskriminierungsverbotes gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Litera e, L-GlBG 2005 rechtfertigen den Entfall der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus haben der Beschwerdeführer und die belangte Behörde anlässlich der Verhandlung am 29.01.2026 auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses verzichtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">VII.römisch sieben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte die verfahrensrelevanten Rechtsfragen insbesondere anhand des Art 134 Abs 2 B-VG, der entscheidungswesentlichen Bestimmungen des TLVwGG und L-GlBG 2005 und unter Berücksichtigung der Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes in dessen Erkenntnis vom 15.09.2025, Ra 2024/12/0055-10, zu prüfen. Im Hinblick auf die Vorgaben des eben zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes liegen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor. Dementsprechend wird die ordentliche Revision gemäß Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses nicht zugelassen.Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte die verfahrensrelevanten Rechtsfragen insbesondere anhand des Artikel 134, Absatz 2, B-VG, der entscheidungswesentlichen Bestimmungen des TLVwGG und L-GlBG 2005 und unter Berücksichtigung der Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes in dessen Erkenntnis vom 15.09.2025, Ra 2024/12/0055-10, zu prüfen. Im Hinblick auf die Vorgaben des eben zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes liegen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor. Dementsprechend wird die ordentliche Revision gemäß Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses nicht zugelassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2023.37.2832.45</p></div>", "next": 0}