{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Somit war der Beschwerde Folge zu geben und gemäß § 11 Abs 3 IFG auszusprechen, die begehrte Information, somit der Abtretungspreis für die Beteiligung der Osttiroler Investment GmbH an der Bergbahnen Kals am Großglockner GmbH &amp; Co. KG laut gerichtlichem Vergleich vom 07.05.2026 dem Beschwerdeführer zugänglich zu machen. Dafür ist eine Frist von zwei Wochen angemessen. Diesbezüglich ist auch zu berücksichtigten, dass bereits das Erkenntnis mündlich verkündet und damit rechtswirksam ist und die belangte Behörde nur einen Antrag auf Ausfertigung gestellt, jedoch keine Revision verbunden mit aufschiebender Wirkung eingebracht hat. Auch in dieser Hinsicht war die Frist angemessen.Somit war der Beschwerde Folge zu geben und gemäß Paragraph 11, Absatz 3, IFG auszusprechen, die begehrte Information, somit der Abtretungspreis für die Beteiligung der Osttiroler Investment GmbH an der Bergbahnen Kals am Großglockner GmbH &amp; Co. KG laut gerichtlichem Vergleich vom 07.05.2026 dem Beschwerdeführer zugänglich zu machen. Dafür ist eine Frist von zwei Wochen angemessen. Diesbezüglich ist auch zu berücksichtigten, dass bereits das Erkenntnis mündlich verkündet und damit rechtswirksam ist und die belangte Behörde nur einen Antrag auf Ausfertigung gestellt, jedoch keine Revision verbunden mit aufschiebender Wirkung eingebracht hat. Auch in dieser Hinsicht war die Frist angemessen.</p>\n<p class=\"lf-p\">V. Zulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch fünf. Zulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision wird dazu zugelassen, als die OIG und die BB nur als Beteiligte ein Stellungnahmerecht gemäß § 10 IFG und keine darüberhinausgehende Parteirechte haben. Es stellt sich daher die Frage, ob § 10 IFG lex specialis zu § 8 AVG ist oder § 10 IFG im Sinn des § 8 AVG verfassungskonform ausgelegt werden muss, als der Beteiligten auch der Bescheid mit der Möglichkeit der Erhebung eines Rechtsbehelfs zuzustellen ist. Da dazu die Rechtsprechung fehlt, insbesondere die Gesetzesmaterialien dies ausschließen, erachtet das Gericht es als Grund für die Zulassung der ordentlichen Revision. Die ordentliche Revision wird dazu zugelassen, als die OIG und die BB nur als Beteiligte ein Stellungnahmerecht gemäß Paragraph 10, IFG und keine darüberhinausgehende Parteirechte haben. Es stellt sich daher die Frage, ob Paragraph 10, IFG lex specialis zu Paragraph 8, AVG ist oder Paragraph 10, IFG im Sinn des Paragraph 8, AVG verfassungskonform ausgelegt werden muss, als der Beteiligten auch der Bescheid mit der Möglichkeit der Erhebung eines Rechtsbehelfs zuzustellen ist. Da dazu die Rechtsprechung fehlt, insbesondere die Gesetzesmaterialien dies ausschließen, erachtet das Gericht es als Grund für die Zulassung der ordentlichen Revision.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als weitere Frage zur ordentlichen Revision wird der Geheimhaltungstatbestand des § 6 Abs 1 Z 7 lit b IFG als Begründung für die belangte Behörde angeführt. Es stellt sich sohin auch diesbezüglich die Frage, inwiefern die belangte Behörde sich auf diese Geheimhaltungsinteressen ihres eigenen Unternehmens berufen kann, damit sie dem Informationsinteresse nicht nachkommen muss, während es vielmehr im öffentlichen Interesse und damit einer Behörde, die keine Beteiligungen hat, liegt, eine Wettbewerbssituation zu schaffen, damit die IT-Dienstleistungen kostengünstiger anfallen. Als weitere Frage zur ordentlichen Revision wird der Geheimhaltungstatbestand des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b, IFG als Begründung für die belangte Behörde angeführt. Es stellt sich sohin auch diesbezüglich die Frage, inwiefern die belangte Behörde sich auf diese Geheimhaltungsinteressen ihres eigenen Unternehmens berufen kann, damit sie dem Informationsinteresse nicht nachkommen muss, während es vielmehr im öffentlichen Interesse und damit einer Behörde, die keine Beteiligungen hat, liegt, eine Wettbewerbssituation zu schaffen, damit die IT-Dienstleistungen kostengünstiger anfallen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus dem Ausschussbericht zum IFG zu entnehmen ist, dass die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sei („Ein entsprechendes einfachgesetzliches Recht auf Zugang zu Informationen, wie es in § 5 des zur allgemeinen Begutachtung versendeten Gesetzentwurfs [95/ME] vorgesehen war, erscheint daher nicht zweckmäßig.“ in AB 2420 BlgNR XXVII. GP, 19). Da aus dem Gesetz nicht zu entnehmen ist, dass kein einfachgesetzliches subjektives Recht auf Informationszugang eingeräumt werden sollte, sondern ausschließlich ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht, war die ordentliche Revision zuzulassen. Insbesondere ergibt sich aus dem IFG vielmehr ein Paradigmenwechsel und der Ersatz des bisherigen Amtsgeheimnisses durch ein Recht auf Informationsfreiheit, wodurch Transparenz zur Regel und Geheimhaltung zur Ausnahme wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Würde man jedoch den Ausführungen im AB zum IFG folgen, könnte nur der Verfassungsgerichtshof angerufen werden und müsste dementsprechend wegen jeder nicht erteilten Auskunft eine Grundrechtsverletzung der Informationsfreiheit geltend gemacht werden. Diesbezüglich fehlt die Rechtsprechung und ist zum Zugang zum Rechtschutz erforderlich zu klären.Aus dem Ausschussbericht zum IFG zu entnehmen ist, dass die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sei („Ein entsprechendes einfachgesetzliches Recht auf Zugang zu Informationen, wie es in Paragraph 5, des zur allgemeinen Begutachtung versendeten Gesetzentwurfs [95/ME] vorgesehen war, erscheint daher nicht zweckmäßig.“ in Ausschussbericht 2420 BlgNR römisch 27 .</p>\n<p class=\"lf-p\">GP, 19). Da aus dem Gesetz nicht zu entnehmen ist, dass kein einfachgesetzliches subjektives Recht auf Informationszugang eingeräumt werden sollte, sondern ausschließlich ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht, war die ordentliche Revision zuzulassen. Insbesondere ergibt sich aus dem IFG vielmehr ein Paradigmenwechsel und der Ersatz des bisherigen Amtsgeheimnisses durch ein Recht auf Informationsfreiheit, wodurch Transparenz zur Regel und Geheimhaltung zur Ausnahme wurde. Würde man jedoch den Ausführungen im Ausschussbericht zum IFG folgen, könnte nur der Verfassungsgerichtshof angerufen werden und müsste dementsprechend wegen jeder nicht erteilten Auskunft eine Grundrechtsverletzung der Informationsfreiheit geltend gemacht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diesbezüglich fehlt die Rechtsprechung und ist zum Zugang zum Rechtschutz erforderlich zu klären.</p>\n<p class=\"lf-p\">B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Müller, LL.M. (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.48.0581.11</p></div>", "next": 0}