{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Unterschiedlich davon, ob solche Rechte bestehen, ist die Frage, wem die Liegenschaften damals gehört haben. Nach § 32 Abs 1 Flurverfassungsgesetz bildet nämlich die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an welche Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaftsliegenschaft gebunden sind, einschließlich jener Personen, denen persönliche Anteile zustehen, eine Agrargemeinschaft. Nicht unbedingt zwingend ist, dass diese Personen bzw eine Agrargemeinschaft bisher Eigentümer der Agrargemeinschaftsliegenschaft sein mussten. Dies ergibt sich aus folgenden Bestimmungen: So hat nämlich nach § 33 Abs 1 Flurverfassungsgesetz die Behörde festzustellen, welche Liegenschaften agrargemeinschaftliche sind und wem sie gehören.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenso steht nach § 84 Abs 1 Flurverfassungsgesetz der Agrarbehörde die Entscheidung der Frage zu, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist. Bis zur Aufhebung des § 31 Abs 2 lit d Flurverfassungsgesetz war es zudem der einzig mögliche Fall, dass die Gemeinde vor Durchführung der Regulierung Eigentümerin des Gemeindegutes war, ansonsten es ja gar kein Gemeindegut im Sinne dieser Bestimmung gewesen wäre. Der VfGH hat im Erkenntnis vom 01.03.1982, VfSlg 9336, ausgeführt, dass die Vorstellung des Gesetzgebers im Flurverfassungsgesetz diejenige war, dass wahre Eigentümerin des agrargemeinschaftlichen Grundstückes jedenfalls künftig eine Agrargemeinschaft zu sein habe. Auch damit ist ausgedrückt, dass zum Zeitpunkt der Einleitung der Regulierung eine Agrargemeinschaft nicht Eigentümerin der Grundstücke zu sein brauchte, um eine Regulierung durchzuführen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, dass das Flurverfassungsrecht formell an den Begriff des Gemeindegutes im Sinne der Gemeindeordnung anknüpft, der das Eigentum der Gemeinde voraussetzt. Nur die Eigentumsfrage ist für das Feststellungsverfahren nach dem Gemeindegutgesetz relevant und nicht die, ob ein Regulierungsverfahren eingeleitet wurde.Unterschiedlich davon, ob solche Rechte bestehen, ist die Frage, wem die Liegenschaften damals gehört haben. Nach Paragraph 32, Absatz eins, Flurverfassungsgesetz bildet nämlich die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an welche Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaftsliegenschaft gebunden sind, einschließlich jener Personen, denen persönliche Anteile zustehen, eine Agrargemeinschaft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nicht unbedingt zwingend ist, dass diese Personen bzw eine Agrargemeinschaft bisher Eigentümer der Agrargemeinschaftsliegenschaft sein mussten. Dies ergibt sich aus folgenden Bestimmungen: So hat nämlich nach Paragraph 33, Absatz eins, Flurverfassungsgesetz die Behörde festzustellen, welche Liegenschaften agrargemeinschaftliche sind und wem sie gehören. Ebenso steht nach Paragraph 84, Absatz eins, Flurverfassungsgesetz der Agrarbehörde die Entscheidung der Frage zu, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist. Bis zur Aufhebung des Paragraph 31, Absatz 2, Litera d, Flurverfassungsgesetz war es zudem der einzig mögliche Fall, dass die Gemeinde vor Durchführung der Regulierung Eigentümerin des Gemeindegutes war, ansonsten es ja gar kein Gemeindegut im Sinne dieser Bestimmung gewesen wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der VfGH hat im Erkenntnis vom 01.03.1982, VfSlg 9336, ausgeführt, dass die Vorstellung des Gesetzgebers im Flurverfassungsgesetz diejenige war, dass wahre Eigentümerin des agrargemeinschaftlichen Grundstückes jedenfalls künftig eine Agrargemeinschaft zu sein habe. Auch damit ist ausgedrückt, dass zum Zeitpunkt der Einleitung der Regulierung eine Agrargemeinschaft nicht Eigentümerin der Grundstücke zu sein brauchte, um eine Regulierung durchzuführen. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, dass das Flurverfassungsrecht formell an den Begriff des Gemeindegutes im Sinne der Gemeindeordnung anknüpft, der das Eigentum der Gemeinde voraussetzt. Nur die Eigentumsfrage ist für das Feststellungsverfahren nach dem Gemeindegutgesetz relevant und nicht die, ob ein Regulierungsverfahren eingeleitet wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der Gutachter o.Univ.-Prof. Dr. K W vermeint, dass der Landesagrarsenat 1983, also ein Jahr nach VfSlg 9336/1982, bestätigt habe, dass es sich beim Ortschaftsgut M um eine Agrargemeinschaft im Sinne des § 32 Abs 2 FlVG handelt, so ist damit für die Beschwerdeführer auch nichts gewonnen. Es ist zwar richtig, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des Landesagrarsenates, LAS-210-86, am 12.01.1983 bereits die Aufhebung der Bestimmung des § 31 Abs 2 lit d des Flurverfassungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof im Landesgesetzblatt kundgemacht war. Der Gutachter o.Univ.-Prof. Dr. K W übersieht jedoch völlig, dass gemäß dieser Kundmachung die Aufhebung (Anmerkung des Verwaltungsgerichtes: erst) mit Ablauf des 28.02.1983 in Kraft getreten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Jänner 1983 hatte der Landesagrarsenat, da es sich um keinen Anlassfall im verfassungsgerichtlichen Verfahren gehandelt hat, sehr wohl die Bestimmung des § 31 Abs 2 lit d anzuwenden. Wenn der Gutachter o.Univ.-Prof. Dr. K W vermeint, dass der Landesagrarsenat 1983, also ein Jahr nach VfSlg 9336 aus 1982,, bestätigt habe, dass es sich beim Ortschaftsgut M um eine Agrargemeinschaft im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, FlVG handelt, so ist damit für die Beschwerdeführer auch nichts gewonnen. Es ist zwar richtig, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des Landesagrarsenates, LAS-210-86, am 12.01.1983 bereits die Aufhebung der Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 2, Litera d, des Flurverfassungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof im Landesgesetzblatt kundgemacht war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Gutachter o.Univ.-Prof. Dr. K W übersieht jedoch völlig, dass gemäß dieser Kundmachung die Aufhebung (Anmerkung des Verwaltungsgerichtes: erst) mit Ablauf des 28.02.1983 in Kraft getreten. Im Jänner 1983 hatte der Landesagrarsenat, da es sich um keinen Anlassfall im verfassungsgerichtlichen Verfahren gehandelt hat, sehr wohl die Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 2, Litera d, anzuwenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie schon oben erwähnt, bestand die Rechtswirkung des Bescheides der Agrarbehörde bzw des Landesagrarsenates gemäß § 14 Agrarverfahrensgesetz nur dahingehend, dass Nutzungsrechte an den betreffenden Grundstücken bestanden haben. Mangels Anführung einer entsprechenden Litera des § 32 Abs 1 bzw Abs 2 Flurverfassungsgesetz konnte es sich somit um Grundstücke im Sinne aller Litera der zitierten Gesetzesbestimmung handeln, somit auch um Gemeindegut. Wie schon oben erwähnt, bestand die Rechtswirkung des Bescheides der Agrarbehörde bzw des Landesagrarsenates gemäß Paragraph 14, Agrarverfahrensgesetz nur dahingehend, dass Nutzungsrechte an den betreffenden Grundstücken bestanden haben. Mangels Anführung einer entsprechenden Litera des Paragraph 32, Absatz eins, bzw Absatz 2, Flurverfassungsgesetz konnte es sich somit um Grundstücke im Sinne aller Litera der zitierten Gesetzesbestimmung handeln, somit auch um Gemeindegut.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn dem Gutachter o.Univ.-Prof. Dr. K W auffällt, dass die Agrarbezirksbehörde die Rechtsstellung der Ortschaft M stets anders gesehen hat als das Amt der Landesregierung, so ist dem Verwaltungsgericht keine Gesetzesbestimmung bzw Judikatur bekannt, nach der die Rechtsmeinung der Agrarbezirksbehörde vorgehen würde. Zum Fall Agrargemeinschaft Fw siehe unten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der Gutachter o.Univ.-Prof. Dr. K W den Beschluss des OGH vom 21.12.2011, zitiert, ist für die Beschwerdeführer auch noch nichts gewonnen. Die Aussage des OGH, ist die, dass es für die Parteifähigkeit einer historischen Agrargemeinschaft auch ohne behördlich genehmigtes Statut genügt, wenn sie über ein Mindestmaß an körperschaftlicher Organisation verfügt, die auch ihre Außenvertretung im Geschäftsverkehr ermöglicht. Jedoch besagt die Existenz einer solchen Agrargemeinschaft ebenfalls noch nicht, dass die entsprechenden Grundstücke auch in deren Eigentum stehen würden. Im angefochtenen Bescheid ist die Landesregierung nie davon ausgegangen, dass der Ortschaft M die Rechtspersönlichkeit nur deshalb fehle, weil sie keine genehmigte Satzung habe. Im Gegensatz dazu hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg im Erkenntnis vom 24.07.2012 ausdrücklich offen gelassen, ob eine Agrargemeinschaft besteht oder nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Agrarbezirksbehörde im April 2003 der Meinung war, die Bildung einer Agrargemeinschaft wäre denkbar, so bedeutet es noch nicht, dass diese Rechtsansicht auch richtig war. Dass sich die Agrarbezirksbehörde selber über diese Rechtsansicht unsicher war, ergibt das Schreiben derselben vom 13.12.2004, Zl ABB-203.09/0030, womit um Kenntnisnahme oder allfällige Stellungnahme zu der geplanten Vorgehensweise (Fortsetzung des Regulierungsverfahrens) ersucht wurde. Als das Amt der Vorarlberger Landesregierung eine entsprechende Stellungnahme abgegeben hat, die dahingehend lautete, dass das Ergebnis einer Prüfung auf Grundlage des Gesetzes über das Gemeindegut abgewartet werden müsse, hat die Agrarbezirksbehörde auch selber keine Schritte mehr hinsichtlich der Regulierung im Zuge einer Agrargemeinschaft gesetzt. Die Agrarbezirksbehörde hat somit die Rechtsmeinung der Vorarlberger Landesregierung anerkannt. Zudem hat die ABB damals (Aktenvermerk vom 14.04.2003, Akt ABB-203.09/0030) festgehalten, die Regulierung analog dem Beispiel Fw wäre möglich, wenn dies in der Fraktion M und der Gemeinde allgemeine Zustimmung findet. Jetzt, losgelöst von einer rechtlichen Bewertung dieser Aussage hat es sich herausgestellt, dass diese Vorgehensweise seitens der Gemeinde eben keine Zustimmung gefunden hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn das Gutachten des o.Univ.-Prof. Dr. K W ausführt, dass der Gemeindesekretär als Nebenbeschäftigung auch Funktionen der Ortschaft M wahrnahm, so ging der Gutachter nicht darauf ein, dass nicht nur der Gemeindesekretär Aufgaben wahrgenommen hat, sondern auch der Bürgermeister entsprechende Verträge und dergleichen unterzeichnet hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist nicht der Fall, dass sich die Rechtsansicht der Vorarlberger Landesregierung im angefochtenen Bescheid weitgehend an der Tiroler Rechtslage orientiert hat. Lediglich auf der letzten Seite ist ein Erkenntnis des VwGH vom 14.02.1911, Slg Nr 8000 A, zur damaligen Rechtslage zitiert. Wenn der Gutachter, o.Univ.-Prof. Dr. K W, die Heranziehung dieses Erkenntnisses rügt, so ist ihm zu entgegnen, dass die Formulierung in Tirol (LGBl Nr 17/1892) in den betreffenden Passagen nahezu ident zu der in Vorarlberg (LGBl Nr 8/1883) war. Abgesehen davon waren die gesetzlichen Regelungen ohnehin klar und bedurften keiner großartigen Interpretation durch den Verwaltungsgerichtshof. Dass die Rechtsprechung in Tirol auf die Gesetzesnovelle aus dem Jahre 2010 aufbaue, ist im vorliegenden Fall nicht anzunehmen, konnte doch der Verwaltungsgerichtshof diese im Jahre 1911 logischerweise noch nicht gekannt haben.Es ist nicht der Fall, dass sich die Rechtsansicht der Vorarlberger Landesregierung im angefochtenen Bescheid weitgehend an der Tiroler Rechtslage orientiert hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Lediglich auf der letzten Seite ist ein Erkenntnis des VwGH vom 14.02.1911, Slg Nr 8000 A, zur damaligen Rechtslage zitiert. Wenn der Gutachter, o.Univ.-Prof. Dr. K W, die Heranziehung dieses Erkenntnisses rügt, so ist ihm zu entgegnen, dass die Formulierung in Tirol Landesgesetzblatt Nr 17 aus 1892,) in den betreffenden Passagen nahezu ident zu der in Vorarlberg Landesgesetzblatt Nr 8 aus 1883,) war. Abgesehen davon waren die gesetzlichen Regelungen ohnehin klar und bedurften keiner großartigen Interpretation durch den Verwaltungsgerichtshof. Dass die Rechtsprechung in Tirol auf die Gesetzesnovelle aus dem Jahre 2010 aufbaue, ist im vorliegenden Fall nicht anzunehmen, konnte doch der Verwaltungsgerichtshof diese im Jahre 1911 logischerweise noch nicht gekannt haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gibt keine Hinweise dahingehend, dass die Ortschaft M Eigentum einer zivilrechtlich konstruierten Eigentümergemeinschaft war. Der Gutachter, o.Univ.-Prof. Dr. K W, führt auch nicht aus, aus welchen Urkunden und dergleichen sich dies ergeben sollte. Wenn der Gutachter dann noch auf die Wiederverbücherung nach dem Zweiten Weltkrieg verweist, so ist diese Wiederverbücherung jedoch, wie schon oben erwähnt, aufgrund gemeinderechtlicher Bestimmungen und nicht aufgrund Privatrechtstitel erfolgt. Dies ist somit kein Indiz für das Vorliegen einer zivilrechtlich konstruierten Eigentümergemeinschaft, sondern in Wirklichkeit für das Gegenteil.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch der Hinweis, dass der § 32 Abs 2 lit d des Flurverfassungsgesetzes im Jahr 1979 erlassen wurde, als es nach dem Gemeindegesetz keine Ortschaften bzw Fraktionen mehr gab, hilft den Beschwerdeführern nicht weiter, da dieser falsch ist. 1979 wurde das Flurverfassungsgesetz nicht erlassen, sondern lediglich neu kundgemacht. Die entsprechenden Passagen waren schon im § 35 des Flurverfassungsgesetzes, BGBl Nr 4/1951, enthalten. Sie wurden somit nicht nur neu beschlossen, sondern lediglich nicht angepasst. Auch der Hinweis, dass der Paragraph 32, Absatz 2, Litera d, des Flurverfassungsgesetzes im Jahr 1979 erlassen wurde, als es nach dem Gemeindegesetz keine Ortschaften bzw Fraktionen mehr gab, hilft den Beschwerdeführern nicht weiter, da dieser falsch ist. 1979 wurde das Flurverfassungsgesetz nicht erlassen, sondern lediglich neu kundgemacht. Die entsprechenden Passagen waren schon im Paragraph 35, des Flurverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 4 aus 1951,, enthalten. Sie wurden somit nicht nur neu beschlossen, sondern lediglich nicht angepasst.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im vorliegenden Verfahren wurde nie ausgesagt, dass eine Agrargemeinschaft Ortschaft M nicht existieren würde. Der angefochtene Bescheid hat lediglich den Inhalt, dass diese Agrargemeinschaft nicht Eigentümerin der streitgegenständlichen Grundstücke ist, da diese Gemeindeeigentum darstellen. Der Bescheid lässt nämlich völlig offen, ob in der Ortschaft M eine Agrargemeinschaft besteht oder nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der Gutachter, o.Univ.-Prof. Dr. K W darauf verweist, dass die Fraktion einen Fraktionsvorsteher und Fraktionskassier hat, so ist dies augenscheinlich eine Bezeichnung, die aus dem Gemeinderecht entspringt. Offenbar ist damit die Tätigkeit eines Ortsvorstehers im Sinne des § 70 der Vorarlberger Gemeindeordnung 1935 zu verstehen. Wenn der Gutachter, o.Univ.-Prof. Dr. K W darauf verweist, dass die Fraktion einen Fraktionsvorsteher und Fraktionskassier hat, so ist dies augenscheinlich eine Bezeichnung, die aus dem Gemeinderecht entspringt. Offenbar ist damit die Tätigkeit eines Ortsvorstehers im Sinne des Paragraph 70, der Vorarlberger Gemeindeordnung 1935 zu verstehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.6. Zum übrigen Beschwerdevorbringen, soweit auf dieses noch nicht eingegangen wurde, ist wie folgt zu antworten:</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, die Gemeinschaft habe Jagd- und Pachtverträge abgeschlossen sowie einen Darlehensvertrag vereinbart und einen Zuschuss gegeben, so hat sie dies auch können, wenn sie als gemeinderechtliche Fraktion rechtsfähig war. Im Übrigen ist auch nicht klar, ob die Bezeichnung nach dem Nichterwähnen der Fraktion im neuen Gemeindegesetz noch in den Verträgen richtig war. Dies braucht hier aber nicht geprüft zu werden. Fakt ist jedoch, dass nur der Bürgermeister die entsprechenden Verträge unterzeichnet hat. Dass die Aufsichtsbehörde die entsprechenden Rechtsgeschäfte nicht aufgehoben bzw untersagt hat, kann nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes auch daraus resultieren, dass sie diese der Gemeinde zugerechnet hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch ist die Funktion eines Ortsvorstehers auch noch im geltenden § 27 Abs 3 Gemeindegesetz vorgesehen, womit das Vorhandensein desselben auch nicht für eine Agrargemeinschaft sprechen würde.Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, die Gemeinschaft habe Jagd- und Pachtverträge abgeschlossen sowie einen Darlehensvertrag vereinbart und einen Zuschuss gegeben, so hat sie dies auch können, wenn sie als gemeinderechtliche Fraktion rechtsfähig war. Im Übrigen ist auch nicht klar, ob die Bezeichnung nach dem Nichterwähnen der Fraktion im neuen Gemeindegesetz noch in den Verträgen richtig war. Dies braucht hier aber nicht geprüft zu werden. Fakt ist jedoch, dass nur der Bürgermeister die entsprechenden Verträge unterzeichnet hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass die Aufsichtsbehörde die entsprechenden Rechtsgeschäfte nicht aufgehoben bzw untersagt hat, kann nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes auch daraus resultieren, dass sie diese der Gemeinde zugerechnet hat. Auch ist die Funktion eines Ortsvorstehers auch noch im geltenden Paragraph 27, Absatz 3, Gemeindegesetz vorgesehen, womit das Vorhandensein desselben auch nicht für eine Agrargemeinschaft sprechen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist im Übrigen nicht der Fall, dass das faktische Geschehen in der Fraktion M durch die Gemeindeprüfungsorgane toleriert wurde. Eine solche Prüfung hätte sich zudem bei einer Agrargemeinschaft erübrigt, diese wäre der Aufsicht der Agrarbezirksbehörde unterlegen und nicht der Kontrollabteilung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus den Protokollen zu den Ortschaftsversammlungen ist erkennbar, dass diese als eine Art basisdemokratisches Element in der Gemeinde verstanden wurden, um über kommunale Themen zu beraten. Insbesondere wurden diese vom Ortsvorsteher, der ein Gemeindeorgan ist, einberufen. Aufgrund dessen kann nicht davon gesprochen werden, dass eine Agrargemeinschaft in Ausübung deren Eigentumsrechte beraten hat. Im Übrigen waren alle Wahlberechtigten aus M teilnahmeberechtigt, nicht nur Eigentümer eingeforsteter Häuser. Daher kann keine Rede davon sein, dass diese Versammlungen solche einer Agrargemeinschaft gewesen sei sollte. Dasselbe gilt für die Einhebung einer Umlage, die von allen Grundeigentümern, auch von nicht Nutzungsberechtigten, eingehoben wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verwaltungsgericht hat keine Kenntnis von höchtgerichtlichen Entscheidungen, gemäß denen ein Bescheid aufzuheben wäre, wenn Personen, die in der Zustellverfügung genannt sind, verstorben sind. Augenscheinlich handelt es sich bei der Zustellverfügung nicht um den Spruch eines Erkenntnisses.</p>\n<p class=\"lf-p\">Welche Schlüsse die Beschwerdeführer aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.12.1933 für ihre Rechtsansicht ziehen, kann das Verwaltungsgericht nicht erschließen. Immerhin ist nach dem eigenen Vorbringen dort ausgesagt worden, dass eine Benützung des Dorfbrunnens von R durch die anderen Fraktionen (Hervorhebung durch das Verwaltungsgericht) nicht möglich ist. Wenn der Verwaltungsgerichtshof den Begriff „Fraktion“ gemeint hat, kann er nur eine Fraktion im gemeinderechtlichen Sinne gemeint haben. Dies spricht jedoch für die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass die Fraktion M eine gemeinderechtliche Institution war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ob die Wahrung der Geschäfte die Gemeinde oder der Fraktionsvorsteher gemacht hat, ist irrelevant, auch der Fraktionsvorsteher ist der Gemeinde zuzuordnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Beschwerdeführer aus einem Schreiben vom 25.05.1983 nicht ableiten wollen, dass die Agrarbezirksbehörde von einer Agrargemeinschaft im Sinne des § 31 Abs 2 lit d Flurverfassungsgesetz ausgegangen ist, so ist dieser Schluss dem Verwaltungsgericht nicht nachvollziehbar. In diesem Schreiben wurde nämlich ausgesagt, dass bis zur Novellierung des § 31 Abs 2 lit d Flurverfassungsgesetz die Regulierung nicht fortgeführt werden kann. Hätte es sich nämlich um eine Agrargemeinschaft nach einer anderen Litera gehandelt, hätte die Regulierung sehr wohl fortgeführt werden können, da die dafür anzuwendenden Bestimmungen von der Aufhebung durch den VfGH nicht betroffen waren. Somit ist die Agrarbezirksbehörde ebenfalls von Gemeindegut bzw Ortschaftsgut im Sinne des aufgehobenen § 31 Abs 2 lit d Flurverfassungsgesetz ausgegangen.Wenn die Beschwerdeführer aus einem Schreiben vom 25.05.1983 nicht ableiten wollen, dass die Agrarbezirksbehörde von einer Agrargemeinschaft im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, Litera d, Flurverfassungsgesetz ausgegangen ist, so ist dieser Schluss dem Verwaltungsgericht nicht nachvollziehbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Schreiben wurde nämlich ausgesagt, dass bis zur Novellierung des Paragraph 31, Absatz 2, Litera d, Flurverfassungsgesetz die Regulierung nicht fortgeführt werden kann. Hätte es sich nämlich um eine Agrargemeinschaft nach einer anderen Litera gehandelt, hätte die Regulierung sehr wohl fortgeführt werden können, da die dafür anzuwendenden Bestimmungen von der Aufhebung durch den VfGH nicht betroffen waren. Somit ist die Agrarbezirksbehörde ebenfalls von Gemeindegut bzw Ortschaftsgut im Sinne des aufgehobenen Paragraph 31, Absatz 2, Litera d, Flurverfassungsgesetz ausgegangen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wann die übrigen Waldungen (es handelt sich um diese, deren Rechtstitel nicht im Waldteilungsvergleich aus dem Jahre 1838 liegt) übertragen worden sind, kann dahingestellt bleiben, da – wie schon oben ausgeführt – auch zuvor eine Fraktion im gemeinderechtlichen Sinne selbstständig Eigentum besitzen konnte. Somit kann kein Schluss dahingehend gezogen werden, dass deswegen agrargemeinschaftliches Eigentum bestehen würde. Ebenso konnte die gemeinderechtliche Fraktion seit Jahrhunderten Rechtsgeschäfte abschließen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ob der Agrargemeinschaft Parteistellung zuzuerkennen gewesen wäre, ist hier nicht zu klären, da diese Frage bereits rechtskräftig negativ entschieden wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerdeführer sehen sich weiters im Gleichheitssatz verletzt, da der Fw in der Formulierung Ortschaft R als Agrargemeinschaft reguliert wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Spruch des entsprechenden Regulierungsbescheides der Agrarbezirksbehörde B vom 26.06.1972 ist ausdrücklich § 31 Abs 1 lit b Flurverfassungsgesetz angeführt. Diese Liegenschaften standen vor dem Regulierungsbescheid laut Grundbuch im Eigentum der Gemeindefraktion R der Gemeinde R. In der – relativ spärlich ausgefallenen – Begründung des Bescheides ist jedenfalls von einem Ortschaftsgut die Rede. Wenn jedoch ein Ortschaftsgut bestand, wären jedoch agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 31 Abs 2 lit d Flurverfassungsgesetz vorgelegen. Dieser Bescheid ist zwar rechtskräftig, jedoch können daraus keine Rechtswirkungen auf andere Sachverhalte geschlossen werden. Es gibt jedoch keine Gleichheit im Unrecht, sodass die Beschwerdeführer aus einer unterschiedlichen Behandlung einer anderen Fraktion keine Ansprüche dahingehend geltend machen können, dass ihr Fall gleich entschieden wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem ist auf die Judikatur des VwGH (vgl etwa 30.06.2011, 2010/07/0091) zu verweisen. Demnach mag es Fälle geben, in denen aufgrund der Besonderheit des Sachverhaltes klar auf der Hand liegt, dass die Agrarbehörde sich bei der Qualifizierung (Nennung der litera) im Ausdruck vergriffen hat. Es muss sich dabei aber um einen offenkundigen Fehler handeln, der nicht der Willensbildung der Behörde sondern nur der Mitteilung des behördlichen Willens anhaftet, also um einen nach § 62 Abs 4 AVG berichtigungsfähigen Fehler. Nur wenn klar erkennbar ist, dass die Behörde hier irrtümlich die falsche litera im Spruch des Bescheides genannt hat und welchen Inhalt der Bescheid nach dem Willen der damals bescheiderlassenden Behörde hätte haben sollen, wäre der Bescheid in der von der Unrichtigkeit bereinigten Fassung zu lesen; dies auch dann, wenn seine Berichtigung durch Bescheid unterblieben ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist aufgrund der Zusammenschau mit der Begründung nicht ausgeschlossen, dass es sich bei der Qualifikation des Fw als Agrargemeinschaft nach § 31 Abs 1 lit b Flurverfassungsgesetz um einen solchen Fehler handelt, sodass es durchaus denkbar ist, dass der Fw in Wirklichkeit eine Gemeindegut-Agrargemeinschaft ist. Aufgrund der damaligen Rechtslage war es aber sekundär, ob es sich um eine „echte“ Agrargemeinschaft gehandelt hat, oder um Gemeindegut, was mit ein Grund für diese Unexaktheit sein könnte. Wäre zur selben Zeit auch die Agrargemeinschaft Sw M reguliert worden, so wäre dies wohl wie beim Fw geschehen. Die unterschiedliche Behandlung gründete sich somit in der unterschiedlichen Rechtslage, die zum Zeitpunkt der damaligen Regulierung des Fw einerseits und der des Sw andererseits, welche nach Aufhebung des § 31 Abs 2 lit d Flurverfassungsgesetz nicht mehr fortgesetzt werden konnte, anwendbar war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Spruch des entsprechenden Regulierungsbescheides der Agrarbezirksbehörde B vom 26.06.1972 ist ausdrücklich Paragraph 31, Absatz eins, Litera b, Flurverfassungsgesetz angeführt. Diese Liegenschaften standen vor dem Regulierungsbescheid laut Grundbuch im Eigentum der Gemeindefraktion R der Gemeinde R. In der – relativ spärlich ausgefallenen – Begründung des Bescheides ist jedenfalls von einem Ortschaftsgut die Rede. Wenn jedoch ein Ortschaftsgut bestand, wären jedoch agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, Litera d, Flurverfassungsgesetz vorgelegen. Dieser Bescheid ist zwar rechtskräftig, jedoch können daraus keine Rechtswirkungen auf andere Sachverhalte geschlossen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gibt jedoch keine Gleichheit im Unrecht, sodass die Beschwerdeführer aus einer unterschiedlichen Behandlung einer anderen Fraktion keine Ansprüche dahingehend geltend machen können, dass ihr Fall gleich entschieden wird. Zudem ist auf die Judikatur des VwGH vergleiche etwa 30.06.2011, 2010/07/0091) zu verweisen. Demnach mag es Fälle geben, in denen aufgrund der Besonderheit des Sachverhaltes klar auf der Hand liegt, dass die Agrarbehörde sich bei der Qualifizierung (Nennung der litera) im Ausdruck vergriffen hat. Es muss sich dabei aber um einen offenkundigen Fehler handeln, der nicht der Willensbildung der Behörde sondern nur der Mitteilung des behördlichen Willens anhaftet, also um einen nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG berichtigungsfähigen Fehler.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nur wenn klar erkennbar ist, dass die Behörde hier irrtümlich die falsche litera im Spruch des Bescheides genannt hat und welchen Inhalt der Bescheid nach dem Willen der damals bescheiderlassenden Behörde hätte haben sollen, wäre der Bescheid in der von der Unrichtigkeit bereinigten Fassung zu lesen; dies auch dann, wenn seine Berichtigung durch Bescheid unterblieben ist. Es ist aufgrund der Zusammenschau mit der Begründung nicht ausgeschlossen, dass es sich bei der Qualifikation des Fw als Agrargemeinschaft nach Paragraph 31, Absatz eins, Litera b, Flurverfassungsgesetz um einen solchen Fehler handelt, sodass es durchaus denkbar ist, dass der Fw in Wirklichkeit eine Gemeindegut-Agrargemeinschaft ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der damaligen Rechtslage war es aber sekundär, ob es sich um eine „echte“ Agrargemeinschaft gehandelt hat, oder um Gemeindegut, was mit ein Grund für diese Unexaktheit sein könnte. Wäre zur selben Zeit auch die Agrargemeinschaft Sw M reguliert worden, so wäre dies wohl wie beim Fw geschehen. Die unterschiedliche Behandlung gründete sich somit in der unterschiedlichen Rechtslage, die zum Zeitpunkt der damaligen Regulierung des Fw einerseits und der des Sw andererseits, welche nach Aufhebung des Paragraph 31, Absatz 2, Litera d, Flurverfassungsgesetz nicht mehr fortgesetzt werden konnte, anwendbar war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abgesehen davon gibt es gar keine Möglichkeit, dass ein Verwaltungsgericht eine gegenständliche Frage zur grundrechtlichen Beurteilung nach dem Gleichheitsgrundsatz übermitteln kann. Es kann lediglich ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit bzw eine Verordnung aufgrund Gesetzeswidrigkeit anfechten. Dies wurde jedoch von den Beschwerdeführern nie verlangt. Ebenso sieht sich das Verwaltungsgericht nicht veranlasst und es wurde von den Beschwerdeführern auch nicht dargelegt, zu welcher Frage der EuGH anzurufen wäre. Im Übrigen ist kein grenzüberschreitender Sachverhalt erkennbar. Die betreffenden Grundstücke liegen in Österreich, sämtliche Parteien sind in Österreich wohnhaft, es gibt keine Anhaltspunkte dahingehend, dass dabei auch EU-Ausländer sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Welcher EuGH-Akt eingeholt werden sollte, führen die Beschwerdeführer gar nicht aus, dies ist dem Verwaltungsgericht völlig rätselhaft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verwaltungsgericht hat sich gar nie auf Aussagen des Herrn H gestützt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Einvernahme des E B als Auskunftsperson ist anzuführen, dass das faktische Geschehen ohnehin feststeht. Gegenständlich war jedoch eine zivilrechtliche Frage, wem diese Grundstücke tatsächlich gehören. Es kann sich dem Verwaltungsgericht nicht erschließen, welche Aussagen E B als Zeitzeuge hinsichtlich des Eigentumsrechtes, das sich ja primär aus dem offenen Grundbuch ergibt, hätte tätigen sollen. Im Übrigen wurde gar kein Beweisthema genannt, zu dem diese Auskunftsperson einvernommen hätte werden müssen und hat sich der Vertreter der Beschwerdeführer am 18.05.2015 gegenüber dem Verwaltungsgericht fernmündlich damit einverstanden erklärt, dass eine mündliche Verhandlung nicht nötig sei, da es sich hier um Rechtsfragen handelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Beschwerdeführer eine Enteignung einwerfen, so ist damit offenbar gemeint, dass das Vermögen der ehemaligen Ortschaft M auf die Gemeinde R übergegangen ist. Es wurde jedoch seitens der belangten Behörde nie behauptet, dass durch die Abschaffung der gemeinderechtlichen Ortschaften agrargemeinschaftliches Eigentum an die Gemeinde übergehen sollte. Im vorliegenden Fall liegt jedoch gerade kein agrargemeinschaftliches Eigentum vor. Im Gemeindegutgesetz ist im Übrigen auch keine Enteignung bisheriger regulierter Gemeindegut-Agrargemeinschaften vorgesehen. Diese bleiben weiterhin bestehen und Eigentümer der ihr zugesprochenen Grundstücke, auch wenn dies nach der heutigen Rechtslage nicht mehr zulässig wäre. Tatsächlich bestehenden Nachbarschaften, Interessentschaften und dergleichen wurde nie Eigentum entzogen, weder durch die Nichterwähnung der Ortschaften, Fraktionen, im neuen Gemeindegesetz, noch durch die Einführung des Gemeindegutgesetzes. Im Übrigen hat die Behörde ausdrücklich ein Gemeindegut im Sinne eines Fraktionsgutes festgestellt, dessen Nutzung den Bezugsberechtigten des Ortsteils M vorbehalten ist. Insbesondere wurde durch den angefochtenen Bescheid somit die Eigenständigkeit des Ortsteils M bekräftigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Beschwerdeführer vermeinen, über Argumente sei im Verfahren vor der Behörde nicht abgesprochen worden, so ist dies durch die Absprache im Beschwerdeverfahren saniert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist nicht anzunehmen, dass der Bürgermeister der Gemeinde R tätig geworden ist, weil die satzungsgemäßen Organe für eine Agrargemeinschaft noch nicht bestellt sind. Der Bürgermeister hat die entsprechenden Schriftstücke alle mit „Bürgermeister“ unterzeichnet. Damit wollte er wohl zum Ausdruck bringen, dass er als Bürgermeister und somit als Gemeindeorgan handelte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ob eine Agrargemeinschaft in einem Akt über Gemeindegut angeführt ist, mag zwar ein Indiz darstellen, ist jedoch für die rechtliche Beurteilung nicht zwingend.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus dem Statut über die Nutzung der der Gemeinde R gehörenden Parzelle Ortschaft R ist zu entnehmen, dass es auch andere Gemeindeparzellen gab. Das entsprechende Statut wurde von der Vorarlberger Landesregierung aufgrund der Gemeindeordnung genehmigt. Hätte es sich dabei um Agrargemeinschaften gehandelt, wäre eine Genehmigung durch die Gemeindeordnung nicht erforderlich gewesen. Daraus kann der Schluss gezogen werden, dass auch die anderen Gemeindeparzellen, wie eben die Gemeindefraktion M, solche nach Gemeinderecht sind. Andere Gemeindeparzellen sind im § 19 dieses Statutes geregelt, das lautet: „Die Besorgung und Erhaltung der Schulhäuser der Gemeinde, die Brücken und Straßen, der Gemeindewassersäge, der Gemeindewaldungen, der Gemeindewasserleitungen und Brunnen und überhaupt alle Anstalten der Gemeinde ist Sache aller Gemeindeparzellen und haben hierzu auch andere Parzellen Frondienste zu leisten“.Aus dem Statut über die Nutzung der der Gemeinde R gehörenden Parzelle Ortschaft R ist zu entnehmen, dass es auch andere Gemeindeparzellen gab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das entsprechende Statut wurde von der Vorarlberger Landesregierung aufgrund der Gemeindeordnung genehmigt. Hätte es sich dabei um Agrargemeinschaften gehandelt, wäre eine Genehmigung durch die Gemeindeordnung nicht erforderlich gewesen. Daraus kann der Schluss gezogen werden, dass auch die anderen Gemeindeparzellen, wie eben die Gemeindefraktion M, solche nach Gemeinderecht sind. Andere Gemeindeparzellen sind im Paragraph 19, dieses Statutes geregelt, das lautet: „Die Besorgung und Erhaltung der Schulhäuser der Gemeinde, die Brücken und Straßen, der Gemeindewassersäge, der Gemeindewaldungen, der Gemeindewasserleitungen und Brunnen und überhaupt alle Anstalten der Gemeinde ist Sache aller Gemeindeparzellen und haben hierzu auch andere Parzellen Frondienste zu leisten“.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 02.02.1962 ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine Agrargemeinschaft. Auch hier ist durch die Vertretung des Bürgermeisters anzunehmen, dass es sich bei der dort genannten Ortschaft M um eine solche im gemeinderechtlichen Sinne gehandelt hat. Außerdem bestanden damals noch die Regelungen über Ortschaften nach der Gemeindeordnung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusammengefasst ist festzuhalten, da die verfahrensgegenständlichen Grundstücke im Eigentum der Gemeinde bzw zumindest Fraktionsgut sind, waren diese als Gemeindegut festzustellen. Gegen die Feststellung der Belastung mit Nutzungsrechten hat die Gemeinde keine Beschwerde erhoben. Diese Frage war somit vom Verwaltungsgericht nicht zu prüfen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6.</span>Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall fehlt. Es fehlt eine Judikatur zur Frage, ob es sich bei einem Grundbuchseintrag einer Fraktion um eine gemeinderechtliche Fraktion bzw um eine Agrargemeinschaft oder ein ähnliches Gebilde handelt, dies insbesondere im Hinblick auf die Auslegung der Grundbuchsanlegungsvorschriften.6. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall fehlt. Es fehlt eine Judikatur zur Frage, ob es sich bei einem Grundbuchseintrag einer Fraktion um eine gemeinderechtliche Fraktion bzw um eine Agrargemeinschaft oder ein ähnliches Gebilde handelt, dies insbesondere im Hinblick auf die Auslegung der Grundbuchsanlegungsvorschriften.</div>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.313.001.R10.2013</p></div>", "next": 0}