{"html": "<div class=\"lf-doc\"><div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Schließlich befasste sich der Verwaltungsgerichtshof auch im Erkenntnis vom 23. Oktober 2014, Ro 2014/07/0086, mit § 41 Abs 3 leg cit. In diesem Fall handelte es sich um eine bepflanzte Erdanhäufung (Erdwall, Aufschüttung) zum Schutz vor Überflutung der angrenzenden Flächen. Angesichts des Umstandes, dass sich der Erdwall nicht unmittelbar am Ufer befand, wurde eine denkbare Qualifikation nach § 41 Abs 3 WRG 1959 ausgeschlossen. Der Verwaltungsgerichtshof fasste dann seine Entscheidungsanalyse unter Rz 41 (Ro 2016/07/003) wie folgt zusammen: ,,Auch aus der einzelfallbezogenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum WRG 1959 ergibt sich somit das Bild, dass bei Aufschüttungen von Uferbereichen nicht mehr vom Vorliegen einer bloßen Uferverkleidung im Sinne des § 41 Abs 3 WRG 1959 ausgegangen wurde; ging es hingegen lediglich um die Befestigung der Ufer durch Steine (Mauern) oder durch den Einbau eines Baums am Böschungsfuß wurde ein solcher Sachverhalt dem § 41 Abs 3 WRG 1959 unterstellt.\" Inhaltlich gelangte der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung zum Ergebnis, dass die vorgefundene Anschüttung am Ufer im Ausmaß von 30 m 3 (70 m Länge, 40 cm Höhe und 1 m Breite), welche von einem beigezogenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen festgestellt wurde, mit Schottermaterial und pflanzlichen Abfällen und einemzusätzlich eingebauten Metallgitter keine bewilligungsfreie Maßnahme nach § 41 Abs 3 WRG 1959 darstellt.</div>\n<p class=\"lf-p\">Nach Ansicht der Beschwerdeführer handelt es sich bei dem von ihnen entlang der Böschungsoberkante des Bbachs errichteten Erdwall zur Hochwasserabwehr mit einem geschätzten Ausmaß von 15 m Länge, 1 m Breite und 20 cm Höhe ebenso wie bei der Hochwasserschutzmauer um jeweils nach § 41 Abs 3 WRG 1959 bewilligungsfreie Schutzwasserbauten.c) Schließlich befasste sich der Verwaltungsgerichtshof auch im Erkenntnis vom 23. Oktober 2014, Ro 2014/07/0086, mit Paragraph 41, Absatz 3, leg cit. In diesem Fall handelte es sich um eine bepflanzte Erdanhäufung (Erdwall, Aufschüttung) zum Schutz vor Überflutung der angrenzenden Flächen. Angesichts des Umstandes, dass sich der Erdwall nicht unmittelbar am Ufer befand, wurde eine denkbare Qualifikation nach Paragraph 41, Absatz 3, WRG 1959 ausgeschlossen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwaltungsgerichtshof fasste dann seine Entscheidungsanalyse unter Rz 41 (Ro 2016/07/003) wie folgt zusammen: ,,Auch aus der einzelfallbezogenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum WRG 1959 ergibt sich somit das Bild, dass bei Aufschüttungen von Uferbereichen nicht mehr vom Vorliegen einer bloßen Uferverkleidung im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, WRG 1959 ausgegangen wurde; ging es hingegen lediglich um die Befestigung der Ufer durch Steine (Mauern) oder durch den Einbau eines Baums am Böschungsfuß wurde ein solcher Sachverhalt dem Paragraph 41, Absatz 3, WRG 1959 unterstellt.\" Inhaltlich gelangte der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung zum Ergebnis, dass die vorgefundene Anschüttung am Ufer im Ausmaß von 30 m 3 (70 m Länge, 40 cm Höhe und 1 m Breite), welche von einem beigezogenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen festgestellt wurde, mit Schottermaterial und pflanzlichen Abfällen und einemzusätzlich eingebauten Metallgitter keine bewilligungsfreie Maßnahme nach Paragraph 41, Absatz 3, WRG 1959 darstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Ansicht der Beschwerdeführer handelt es sich bei dem von ihnen entlang der Böschungsoberkante des Bbachs errichteten Erdwall zur Hochwasserabwehr mit einem geschätzten Ausmaß von 15 m Länge, 1 m Breite und 20 cm Höhe ebenso wie bei der Hochwasserschutzmauer um jeweils nach Paragraph 41, Absatz 3, WRG 1959 bewilligungsfreie Schutzwasserbauten.</p>\n<p class=\"lf-p\">4.4.3. allenfalls Wiederherstellungsauftrag nach § 138 Abs 2 WRG 1959, jedenfalls aber nicht nach § 41 Abs 1 lit b) GNL4.4.3. allenfalls Wiederherstellungsauftrag nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959, jedenfalls aber nicht nach Paragraph 41, Absatz eins, Litera b,) GNL Aber selbst wenn das bislang unvollständig gebliebene Behördenverfahren ergeben sollte, dass hinsichtlich der Hochwasserschutzmauer und des zur Abwehr von Hochwässern angelegten Erdwalls eine wasserrechtliche Bewilligung eingeholt werden muss, so ist jedenfalls der Rückgriff auf § 41 Abs 1 lit b) GNL verfehlt. In einem sollen Fall müsste vielmehr die Wasserrechtsbehörde gemäß § 138 Abs 2 WRG 1959 einen bedingten wasserpolizeilichen Auftrag (Alternativauftrag) mit einer angemessenen Frist erlassen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist. Ein solcher Auftrag ist nicht ergangen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein wasserpolizeilicher Auftrag nach § 138 Abs 1 leg cit ist im vorliegenden Fall nicht möglich, da ein solcher laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 02.10.1997, 95/07/0100, voraussetzt, dass ein Betroffener iSd § 138 Abs 6 die Erlassung eines solchen Auftrags beantragt hat, oder dass konkrete öffentliche Interessen diesen Auftrag erfordern (Braumüller/Gruber, Handbuch Wasserrecht 2 (2022) E Nr 17) bei § 138). Ein Antrag eines Betroffenen liegt nicht vor; auch kein öffentliches Interesse zur Beseitigung von Wasserschutzbauten. Im Gegenteil, judiziert doch der Verwaltungsgerichtshof, dass jede Maßnahme, die zu einer Verschärfung einer Gefahrensituation im Hochwasserfall beitragen kann, sich als den öffentlichen Interessen widerstreitend erweist (VwGH 21.01.1999, 98/07/0155, AW 98/07/0047;</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH -Erkenntnis vom 29.06.1995, ZI. 93/07/0060, VwSlg 14.284 A/1995). Dem möglichen Einwand der belangten Behörde, dass durch die Heranziehung des WRG 1959 die Schutzgüter nach dem GNL gänzlich unberücksichtigt bleiben, ist durch Verweis auf§§ 138 Abs 1 iVm 105 Abs 1 WRG 1959 zu begegnen: So definiert § 105 Abs 1 WRG 1959 ua folgende öffentliche Interessen: , Aber selbst wenn das bislang unvollständig gebliebene Behördenverfahren ergeben sollte, dass hinsichtlich der Hochwasserschutzmauer und des zur Abwehr von Hochwässern angelegten Erdwalls eine wasserrechtliche Bewilligung eingeholt werden muss, so ist jedenfalls der Rückgriff auf Paragraph 41, Absatz eins, Litera b,) GNL verfehlt. In einem sollen Fall müsste vielmehr die Wasserrechtsbehörde gemäß Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 einen bedingten wasserpolizeilichen Auftrag (Alternativauftrag) mit einer angemessenen Frist erlassen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein solcher Auftrag ist nicht ergangen. Ein wasserpolizeilicher Auftrag nach Paragraph 138, Absatz eins, leg cit ist im vorliegenden Fall nicht möglich, da ein solcher laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 02.10.1997, 95/07/0100, voraussetzt, dass ein Betroffener iSd Paragraph 138, Absatz 6, die Erlassung eines solchen Auftrags beantragt hat, oder dass konkrete öffentliche Interessen diesen Auftrag erfordern (Braumüller/Gruber, Handbuch Wasserrecht 2 (2022) E Nr 17) bei Paragraph 138,). Ein Antrag eines Betroffenen liegt nicht vor; auch kein öffentliches Interesse zur Beseitigung von Wasserschutzbauten. Im Gegenteil, judiziert doch der Verwaltungsgerichtshof, dass jede Maßnahme, die zu einer Verschärfung einer Gefahrensituation im Hochwasserfall beitragen kann, sich als den öffentlichen Interessen widerstreitend erweist (VwGH 21.01.1999, 98/07/0155, AW 98/07/0047;</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH -Erkenntnis vom 29.06.1995, ZI. 93/07/0060, VwSlg 14.284 A/1995). Dem möglichen Einwand der belangten Behörde, dass durch die Heranziehung des WRG 1959 die Schutzgüter nach dem GNL gänzlich unberücksichtigt bleiben, ist durch Verweis auf§§ 138 Absatz eins, in Verbindung mit 105 Absatz eins, WRG 1959 zu begegnen: So definiert Paragraph 105, Absatz eins, WRG 1959 ua folgende öffentliche Interessen: lit d): ein schädlicher Einfluss auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer; Litera d,): ein schädlicher Einfluss auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer; lit e): die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflusst würde; Litera e,): die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflusst würde; lit f): eine wesentliche Behinderung ... der ästhetischen Wirkungen eines Ortsbildes oder der Naturschönheit oder des Tier- und Pflanzenbestandes entstehen kann;Litera f,): eine wesentliche Behinderung ... der ästhetischen Wirkungen eines Ortsbildes oder der Naturschönheit oder des Tier- und Pflanzenbestandes entstehen kann; lit m): eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist;Litera m,): eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist; lit n): sich eine wesentliche Beeinträchtigung der sich aus anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften resultierenden Zielsetzungen ergibt.Litera n,): sich eine wesentliche Beeinträchtigung der sich aus anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften resultierenden Zielsetzungen ergibt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Richtig ist jedoch, wie sich aus der vorhin zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ergibt, dass bei Anwendung des WRG 1959 jede Maßnahme, die zu einer Verschärfung einer Gefahrensituation im Hochwasserfall beitragen kann, als dem öffentlichen Interesse widerstreitend beurteilt wird. Sollte es daher im vorliegenden Verfahren überhaupt zu einem Wiederherstellungsauftrag in Bezug auf die Hochwasserschutzmauer und den Erdwall kommen, so ist aufgrund der vorgenannten Umstände lediglich ein solcher nach § 138 Abs 2 WRG 1959 (bedingter wasserpolizeilicher Auftrag = Alternativauftrag) vorstellbar.Richtig ist jedoch, wie sich aus der vorhin zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ergibt, dass bei Anwendung des WRG 1959 jede Maßnahme, die zu einer Verschärfung einer Gefahrensituation im Hochwasserfall beitragen kann, als dem öffentlichen Interesse widerstreitend beurteilt wird. Sollte es daher im vorliegenden Verfahren überhaupt zu einem Wiederherstellungsauftrag in Bezug auf die Hochwasserschutzmauer und den Erdwall kommen, so ist aufgrund der vorgenannten Umstände lediglich ein solcher nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 (bedingter wasserpolizeilicher Auftrag = Alternativauftrag) vorstellbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch denkbar wäre, dass die Wasserrechtsbehörde einen auf § 41 Abs 3 2. Satz WRG 1959 gestützten Auftrag oder eine Weisung erlässt, demzufolge der Eigentümer des Ufers auf seine Kosten binnen einer bestimmten Frist solche (in Satz 1 genannten) Vorkehrungen, falls sie öffentlichen Interessen oder Rechten Dritter nachteilig sind, umgestalten oder den früheren Zustand wiederherstellen muss. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu wiederholen, dass die Hintanhaltung einer Überschwemmung ein zwingendes öffentliches Interesse darstellt (vgl. VwGH 04.07.1990, AW 90/07/0023 und 02.09.2020, Ra 2020/07/0058). Zeigt sich nur, dass eine Ufersicherung nicht zweckmäßig ist, darf ein Auftrag gemäß § 41 Abs 3 zu deren Beseitigung nicht mit der Begründung erteilt werden, das sei im öffentlichen Interesse wegen der ökologischen Funktionsfähigkeit und zur Vermeidung einer erheblichen Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer notwendig, wenn sich für diese Annahme aber in den Gutachten der Amtssachverständigen keine Stütze findet (VwGH 09.03.2000, 99/07/0136).Auch denkbar wäre, dass die Wasserrechtsbehörde einen auf Paragraph 41, Absatz 3, 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Satz WRG 1959 gestützten Auftrag oder eine Weisung erlässt, demzufolge der Eigentümer des Ufers auf seine Kosten binnen einer bestimmten Frist solche (in Satz 1 genannten) Vorkehrungen, falls sie öffentlichen Interessen oder Rechten Dritter nachteilig sind, umgestalten oder den früheren Zustand wiederherstellen muss. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu wiederholen, dass die Hintanhaltung einer Überschwemmung ein zwingendes öffentliches Interesse darstellt vergleiche VwGH 04.07.1990, AW 90/07/0023 und 02.09.2020, Ra 2020/07/0058). Zeigt sich nur, dass eine Ufersicherung nicht zweckmäßig ist, darf ein Auftrag gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zu deren Beseitigung nicht mit der Begründung erteilt werden, das sei im öffentlichen Interesse wegen der ökologischen Funktionsfähigkeit und zur Vermeidung einer erheblichen Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer notwendig, wenn sich für diese Annahme aber in den Gutachten der Amtssachverständigen keine Stütze findet (VwGH 09.03.2000, 99/07/0136).</p>\n<p class=\"lf-p\">4.4.4. kein präventiver Wiederherstellungsauftrag zulässig Zudem bietet das WRG 1959 und auch das GNL keine Grundlage für den Auftrag zur Beseitigung einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung aus PRÄVENTIVEN Gründen; vielmehr müssen wesentliche und KONKRETE Beeinträchtigungen vorliegen. Sowohl das GNL als auch das WRG 1959 erwähnen die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes (§ 41 GNL) bzw die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (§ 138 WRG 1959) und nicht die Wiederherstellung eines losgelöst von sozialen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Gesichtspunkten betrachteten naturschutzrechtlichen Wunschbildes. So ist beispielsweise eine auf § 105 Abs 1 lit b) WRG 1959 gestützte Versagung nur dann auszusprechen, wenn eine KONKRETE Besorgnis einer erheblichen Beeinträchtigung des Hochwasserablaufs vorliegt (VwGH 15.09.2005, 2005/07/0075 mit Hinweis auf E 17.1.1984, 83/07/0224).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem bietet das WRG 1959 und auch das GNL keine Grundlage für den Auftrag zur Beseitigung einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung aus PRÄVENTIVEN Gründen; vielmehr müssen wesentliche und KONKRETE Beeinträchtigungen vorliegen. Sowohl das GNL als auch das WRG 1959 erwähnen die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes (Paragraph 41, GNL) bzw die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (Paragraph 138, WRG 1959) und nicht die Wiederherstellung eines losgelöst von sozialen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Gesichtspunkten betrachteten naturschutzrechtlichen Wunschbildes. So ist beispielsweise eine auf Paragraph 105, Absatz eins, Litera b,) WRG 1959 gestützte Versagung nur dann auszusprechen, wenn eine KONKRETE Besorgnis einer erheblichen Beeinträchtigung des Hochwasserablaufs vorliegt (VwGH 15.09.2005, 2005/07/0075 mit Hinweis auf E 17.1.1984, 83/07/0224). ,,Andere Anlagen\" im Sinne von § 38 Abs 1 WRG sind nur dann bewilligungspflichtig, wenn sie innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses errichtet werden (Rechtssatz zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 26.02.1998, 97/07/0189). Als Hochwasserabflussgebiet gilt gemäß Abs 3 leg cit das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Auch diese Rechtsprechung indiziert, dass im Rahmen eines Wiederherstellungsauftrags kein präventiver Beseitigungsauftrag ergehen darf; nur, wenn Anlagen im Hochwasserabflussgebiet errichtet werden, ist im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens konkret und gestützt auf einen Sachverständigenbeweis ua festzustellen, ob die Anlage geeignet ist, die natürlichen Abflussverhältnisse zu stören und somit die tatsächliche Hochwassergefahr zu erhöhen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bezüglich Gartenhütte (wohl vergleichbar mit einem hier vorliegenden Holzschuppen) und Thujenhecke hat der Verwaltungsgerichtshof am 31.03.1992 im Verfahren 92/07/0019, bereits ausgesprochen, dass diese als solche nicht geeignet sind, die Hochwasserabflussverhältnisse spürbar zu ändern (Braumüller/Gruber, Handbuch Wasserrecht² (2022) Anm Nr. 140) zu § 105). Der entsprechende Rechtssatz zu diesem höchstgerichtlichen Erkenntnis wurde wie folgt formuliert: ,,Das WRG bietet keine Grundlage für die Versagung einer beantragten wasserrechtlichen Bewilligung bzw den Auftrag zur Beseitigung einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung aus PRÄVENTIVEN Gründen; vielmehr ist eine auf § 105 Abs 1 fit b WRG gestützte Versagung nur dann auszusprechen, wenn KONKRETE Besorgnis einer erheblichen Beeinträchtigung des Hochwasserablaufes vorliegt (Hinweis E 17.01.1984, 83/07/0224)“.,,Andere Anlagen\" im Sinne von Paragraph 38, Absatz eins, WRG sind nur dann bewilligungspflichtig, wenn sie innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses errichtet werden (Rechtssatz zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 26.02.1998, 97/07/0189).</p>\n<p class=\"lf-p\">Als Hochwasserabflussgebiet gilt gemäß Absatz 3, leg cit das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Auch diese Rechtsprechung indiziert, dass im Rahmen eines Wiederherstellungsauftrags kein präventiver Beseitigungsauftrag ergehen darf; nur, wenn Anlagen im Hochwasserabflussgebiet errichtet werden, ist im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens konkret und gestützt auf einen Sachverständigenbeweis ua festzustellen, ob die Anlage geeignet ist, die natürlichen Abflussverhältnisse zu stören und somit die tatsächliche Hochwassergefahr zu erhöhen. Bezüglich Gartenhütte (wohl vergleichbar mit einem hier vorliegenden Holzschuppen) und Thujenhecke hat der Verwaltungsgerichtshof am 31.03.1992 im Verfahren 92/07/0019, bereits ausgesprochen, dass diese als solche nicht geeignet sind, die Hochwasserabflussverhältnisse spürbar zu ändern (Braumüller/Gruber, Handbuch Wasserrecht² (2022) Anmerkung Nr. 140) zu Paragraph 105,).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der entsprechende Rechtssatz zu diesem höchstgerichtlichen Erkenntnis wurde wie folgt formuliert: ,,Das WRG bietet keine Grundlage für die Versagung einer beantragten wasserrechtlichen Bewilligung bzw den Auftrag zur Beseitigung einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung aus PRÄVENTIVEN Gründen; vielmehr ist eine auf Paragraph 105, Absatz eins, fit b WRG gestützte Versagung nur dann auszusprechen, wenn KONKRETE Besorgnis einer erheblichen Beeinträchtigung des Hochwasserablaufes vorliegt (Hinweis E 17.01.1984, 83/07/0224)“.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn besondere Fachfragen zu lösen sind, verlangt dies die Beiziehung eines Sachverständigen: ,,Die Erheblichkeit der Beeinträchtigung der Hochwasserabfuhr im Sinne des § 105 Abs 1 fit b) WRG 1959 muss in fachlichen Gutachten ausdrücklich nachgewiesen sein. 11 (VwGH 25.07.2002, 2001/07/0037 mit Hinweis auf E 17.01.1984, 83/07/0224; E 29.06.1995, 94/07/0136, beide zum Begriff der „Erheblichkeit\") Im vorliegenden Fall wurde überhaupt kein wasserbautechnisches Gutachten eingeholt. Sollte sich für das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg die Notwendigkeit zur Einholung eines solchen Gutachtens ergeben, so wird der Sachverständige insbesondere zur Frage Stellung zu nehmen haben, ob die Anlagen der Beschwerdeführer geeignet sind, eine konkrete und erhebliche Beeinträchtigung des Hochwasserablaufs zu bewirken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn besondere Fachfragen zu lösen sind, verlangt dies die Beiziehung eines Sachverständigen: ,,Die Erheblichkeit der Beeinträchtigung der Hochwasserabfuhr im Sinne des Paragraph 105, Absatz eins, fit b) WRG 1959 muss in fachlichen Gutachten ausdrücklich nachgewiesen sein. 11 (VwGH 25.07.2002, 2001/07/0037 mit Hinweis auf E 17.01.1984, 83/07/0224; E 29.06.1995, 94/07/0136, beide zum Begriff der „Erheblichkeit\") Im vorliegenden Fall wurde überhaupt kein wasserbautechnisches Gutachten eingeholt. Sollte sich für das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg die Notwendigkeit zur Einholung eines solchen Gutachtens ergeben, so wird der Sachverständige insbesondere zur Frage Stellung zu nehmen haben, ob die Anlagen der Beschwerdeführer geeignet sind, eine konkrete und erhebliche Beeinträchtigung des Hochwasserablaufs zu bewirken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beweis: einzuholendes wasserbautechnisches Gutachten Ein gesetzlich nicht gedeckter Widerspruch ist insbesondere bei Spruchpunkt III. Unterpunkt 5. zu attestieren, wenn im Rahmen eines Wiederherstellungsauftrags zukünftige Handlungen von Behördenseite aufgetragen werden sollen, spricht doch der auch von der belangten Behörde herangezogene Gesetzestext in § 41 Abs 1 lit b) GNL von der Beseitigung der durch die Ausführung des Vorhabens hervorgerufenen (also bereits eingetretener) Beeinträchtigungen der Natur oder der Landschaft. Zukünftig entstehende Beeinträchtigungen durch Neophyten, die auch ohne Zutun der Beschwerdeführer sich schon in der Vergangenheit ausgebreitet hätten, können schon begrifflich nicht von einem Wiederherstellungsauftrag erfasst werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Den Beschwerdeführern kann somit während der Dauer von drei Jahren nach Fertigstellung der Baumaßnahmen (gemeint wohl der Wiederherstellungsmaßnahmen) in einem Wiederherstellungsauftrag nicht die Kontrolle über das Vorhandensein von bestimmt bezeichneten Neophyten-Arten und bei Vorhandensein deren ehestmögliche wirksame Entfernung und fachgerechte Entsorgung aufgetragen werden. Ein gesetzlich nicht gedeckter Widerspruch ist insbesondere bei Spruchpunkt römisch drei. Unterpunkt 5. zu attestieren, wenn im Rahmen eines Wiederherstellungsauftrags zukünftige Handlungen von Behördenseite aufgetragen werden sollen, spricht doch der auch von der belangten Behörde herangezogene Gesetzestext in Paragraph 41, Absatz eins, Litera b,) GNL von der Beseitigung der durch die Ausführung des Vorhabens hervorgerufenen (also bereits eingetretener) Beeinträchtigungen der Natur oder der Landschaft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zukünftig entstehende Beeinträchtigungen durch Neophyten, die auch ohne Zutun der Beschwerdeführer sich schon in der Vergangenheit ausgebreitet hätten, können schon begrifflich nicht von einem Wiederherstellungsauftrag erfasst werden. Den Beschwerdeführern kann somit während der Dauer von drei Jahren nach Fertigstellung der Baumaßnahmen (gemeint wohl der Wiederherstellungsmaßnahmen) in einem Wiederherstellungsauftrag nicht die Kontrolle über das Vorhandensein von bestimmt bezeichneten Neophyten-Arten und bei Vorhandensein deren ehestmögliche wirksame Entfernung und fachgerechte Entsorgung aufgetragen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">4.4.5. kein Ermittlungsverfahren nach dem WRG 1959 festzuhalten bleibt, dass ein Ermittlungsverfahren nach dem Wasserrechtsgesetz gänzlich unterblieben ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies widerspricht dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.12.1995, 93/07/0147, wonach „die rechtmäßige Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens voraussetzt, in dem mängelfrei das Vorliegen der erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen nachgewiesen wird, die von Amts wegen zu erheben sind.\" Aus all dem lässt sich nur der Schluss ziehen, dass der lediglich auf§ 41 Abs 1 lit b) GNL gestützte Wiederherstellungsauftrag jedenfalls in Bezug auf die Ufersicherungsmaßnahmen der Beschwerdeführer (Hochwasserschutzmauer und Erdwall zur Hintanhaltung von Überschwemmungen) keine taugliche Rechtsgrundlage darstellt und deshalb rechtswidrig ist. Dies widerspricht dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.12.1995, 93/07/0147, wonach „die rechtmäßige Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens voraussetzt, in dem mängelfrei das Vorliegen der erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen nachgewiesen wird, die von Amts wegen zu erheben sind.\" Aus all dem lässt sich nur der Schluss ziehen, dass der lediglich auf§ 41 Absatz eins, Litera b,) GNL gestützte Wiederherstellungsauftrag jedenfalls in Bezug auf die Ufersicherungsmaßnahmen der Beschwerdeführer (Hochwasserschutzmauer und Erdwall zur Hintanhaltung von Überschwemmungen) keine taugliche Rechtsgrundlage darstellt und deshalb rechtswidrig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">4.5. fehlende Bestimmtheit des Wiederherstellungsauftrags in seiner Gesamtheit und insbesondere hinsichtlich der Unterpunkte 2., 3. und 5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Spruchs des Wiederherstellungsauftrags soll einerseits dem Beauftragten die überprüfbare Möglichkeit geben, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, andererseits muss dadurch auch der Umfang einer allfälligen Ersatzvornahme deutlich abgegrenzt sein. Wie im Folgenden noch ausgeführt wird, erfüllt der angefochtene Spruchpunkt III. in seiner Gesamtheit sowie insbesondere in den Unterpunkten 2., 3. und 5. diese Bedingungen nicht. Darüber hinaus leidet der angefochtene Bescheid auch teilweise an Begründungsmängeln. Auf die verfehlte Rechtsgrundlage in Bezug auf die Hochwasserschutzmauer und den zur Hochwasserabwehr angelegten Erdwall wurde bereits unter Punkt 4.4. ausführlich hingewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dazu im Einzelnen wie folgt:Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Spruchs des Wiederherstellungsauftrags soll einerseits dem Beauftragten die überprüfbare Möglichkeit geben, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, andererseits muss dadurch auch der Umfang einer allfälligen Ersatzvornahme deutlich abgegrenzt sein. Wie im Folgenden noch ausgeführt wird, erfüllt der angefochtene Spruchpunkt römisch drei. in seiner Gesamtheit sowie insbesondere in den Unterpunkten 2., 3. und 5. diese Bedingungen nicht. Darüber hinaus leidet der angefochtene Bescheid auch teilweise an Begründungsmängeln. Auf die verfehlte Rechtsgrundlage in Bezug auf die Hochwasserschutzmauer und den zur Hochwasserabwehr angelegten Erdwall wurde bereits unter Punkt 4.4. ausführlich hingewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dazu im Einzelnen wie folgt:</p>\n<p class=\"lf-p\">4.5.1. fehlende Bestimmtheit von Spruchpunkt III.4.5.1. fehlende Bestimmtheit von Spruchpunkt römisch drei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zunächst ist auf die Bestimmtheitsanforderungen des § 59 Abs 1 Satz 1 AVG zu verweisen. Demnach hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Der lediglich auf § 41 Abs 1 lit b) GNL gestützte Wiederherstellungsauftrag entspricht diesen Voraussetzungen in mehrfacher Hinsicht nicht, weil Zunächst ist auf die Bestimmtheitsanforderungen des Paragraph 59, Absatz eins, Satz 1 AVG zu verweisen. Demnach hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Der lediglich auf Paragraph 41, Absatz eins, Litera b,) GNL gestützte Wiederherstellungsauftrag entspricht diesen Voraussetzungen in mehrfacher Hinsicht nicht, weil</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>der Auftrag auf „Wiederherstellung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung\" zu unbestimmt ist, verlangt das Gesetz doch die Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen. Dem Normunterworfenen muss es durch die Heranziehung der rechtlichen Bestimmungen, auf welche sich die Behörde stützt, möglich sein, eine allfällige Rechtsverletzung erkennen zu können. Dies ist im vorliegenden Fall nicht möglich, weil die Beschwerdeführer dem Spruch überhaupt nicht entnehmen können, welche konkreten (Nennung der Rechtsgrundlage!) Gesetzesverstöße ihnen zur Last gelegt werden, um damit den Wiederherstellungsauftrag nach § 41 Abs 1 lit b) GNL zu rechtfertigen. - der Auftrag auf „Wiederherstellung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung\" zu unbestimmt ist, verlangt das Gesetz doch die Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen. Dem Normunterworfenen muss es durch die Heranziehung der rechtlichen Bestimmungen, auf welche sich die Behörde stützt, möglich sein, eine allfällige Rechtsverletzung erkennen zu können. Dies ist im vorliegenden Fall nicht möglich, weil die Beschwerdeführer dem Spruch überhaupt nicht entnehmen können, welche konkreten (Nennung der Rechtsgrundlage!) Gesetzesverstöße ihnen zur Last gelegt werden, um damit den Wiederherstellungsauftrag nach Paragraph 41, Absatz eins, Litera b,) GNL zu rechtfertigen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>unter dem in § 59 Abs 1 Satz 1 AVG verwendeten Wortlaut „unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen\" wird wohl zu verstehen sein, dass diejenigen Rechtsnormen anzuführen sind, welche a) die Errichtung des Holzschuppens am bisherigen Standort verbieten, b) die Anlegung eines Erdwalls zur Abwehr drohender Hochwässer im ausgewiesenen Überflutungs- und Überschwemmungsbereich untersagen, c) von den Beschwerdeführern verlangen, alle nicht heimischen und/oder nicht standortgerechten, künstlich ausgebrachten bzw gepflanzten Pflanzenarten (va diverse angepflanzten Gartenblumen) restlos zu entfernen, d) die restlose Abtragung und Entfernung einer Hochwasserschutzmauer vorsehen und e) die Beschwerdeführer über drei Jahre zukunftsbezogen verpflichten, das Vorhandensein von bestimmt bezeichneten Exemplaren der Neophyten-Arten zu kontrollieren und bei Vorhandensein diese wirksam zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Kurzum: Die aufgetragenen Wiederherstellungsmaßnahmen müssen durch eine Rechtsgrundlage gedeckt sein. Dies ist gegenständlich nicht gegeben. - unter dem in Paragraph 59, Absatz eins, Satz 1 AVG verwendeten Wortlaut „unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen\" wird wohl zu verstehen sein, dass diejenigen Rechtsnormen anzuführen sind, welche a) die Errichtung des Holzschuppens am bisherigen Standort verbieten, b) die Anlegung eines Erdwalls zur Abwehr drohender Hochwässer im ausgewiesenen Überflutungs- und Überschwemmungsbereich untersagen, c) von den Beschwerdeführern verlangen, alle nicht heimischen und/oder nicht standortgerechten, künstlich ausgebrachten bzw gepflanzten Pflanzenarten (va diverse angepflanzten Gartenblumen) restlos zu entfernen, d) die restlose Abtragung und Entfernung einer Hochwasserschutzmauer vorsehen und e) die Beschwerdeführer über drei Jahre zukunftsbezogen verpflichten, das Vorhandensein von bestimmt bezeichneten Exemplaren der Neophyten-Arten zu kontrollieren und bei Vorhandensein diese wirksam zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kurzum: Die aufgetragenen Wiederherstellungsmaßnahmen müssen durch eine Rechtsgrundlage gedeckt sein. Dies ist gegenständlich nicht gegeben.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die nach § 59 Abs 1 Satz 1 AVG erforderliche „deutliche Fassung des Spruchs\" eine in Bezug auf das 7.458 m² große Gst YYY, KG A, im Eigentum der Republik Österreich - öffentliches Wassergut, welches (wie der Behörde mit Eingabe vom 27.06.2022 unter Punkt C) 2. mitgeteilt wurde) von den Beschwerdeführern teilweise noch nie betreten wurde, eine entsprechende räum-liehe Einschränkung erforderlich macht; dies betrifft die Unterpunkte 2. und 3. sowie in weiterer Folge auch den Unterpunkt 5. - die nach Paragraph 59, Absatz eins, Satz 1 AVG erforderliche „deutliche Fassung des Spruchs\" eine in Bezug auf das 7.458 m² große Gst YYY, KG A, im Eigentum der Republik Österreich - öffentliches Wassergut, welches (wie der Behörde mit Eingabe vom 27.06.2022 unter Punkt C) 2. mitgeteilt wurde) von den Beschwerdeführern teilweise noch nie betreten wurde, eine entsprechende räum-liehe Einschränkung erforderlich macht; dies betrifft die Unterpunkte 2. und 3. sowie in weiterer Folge auch den Unterpunkt 5.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die erforderliche „deutliche Fassung des Spruchs\" es auch verlangt, dass a) in Unterpunkt 2. zwischen Hochwasserschutzmaßnahmen und allfälligen Verletzungen konkret zu bezeichnender Tatbestände im Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung unterschieden wird und b) in den Unterpunkten 2. und 3. klar hervorgeht, dass lediglich von den Beschwerdeführern verursachte Ablagerungen und Lagerungen oder von ihnen künstlich ausgebrachte bzw gepflanzte, nicht heimische und/oder nicht standortgerechte Pflanzenarten zu entfernen sind. Ein vom Verursacherprinzip losgelöster Wiederherstellungsauftrag hätte die rechtliche Konsequenz, dass die Beschwerdeführer verpflichtet wären, auch das 7.458 m² große Gst YYY in der KG A von jedweden, von wem auch immer vorgenommenen Ablagerungen zu säubern und auf diesem Grundstück alle, von wem auch immer künstlich ausgebrachten bzw gepflanzten Pflanzenarten, sofern nicht heimisch und/oder nicht standortgerecht, restlos zu entfernen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die angeordnete Entfernung des Holzschuppens stützt sich offensichtlich auf § 24 Abs 2 GNL, ohne diese Gesetzesstelle konkret und für die Beschwerdeführer nachvollziehbar in Unterpunkt 1. des Wiederherstellungsauftrags und/oder in der Begründung zu Spruchpunkt III. zu erwähnen. Zudem hat die Behörde weder naturschutz- noch wasserrechtliche Gründe aufgezeigt, welche dazu führen müssen, dass der bisherige Holzschuppen entfernt werden muss. Insbesondere hat die Behörde nicht dargelegt, worin denn im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes durch den bestehenden Holzschuppen wesentliche Beeinträchtigungen hervorgerufen werden. Auf die zwingende Notwendigkeit einer hier gänzlich fehlenden Güterabwägung, um somit zu einer belastbaren Abwägungsentscheidung zu gelangen, wurde bereits unter Punkt 4.3. hingewiesen und unter Punkt 4.1. dargelegt, dass der Holzschuppen nicht abweichend von -den vorgelegten Unterlagen ausgeführt wurde, weshalb auch kein nach § 41 Abs 1 GNL zu sanktionierender Verstoß vorliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dennoch darf an dieser Stelle angemerkt werden, dass sich die Beschwerdeführer zur Entfernung des bisherigen Holzschuppens entschieden haben, da sich dieser zu rund 2/3 auf dem nicht im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Gst YYY Grundbuch A befindet. Die angeordnete Entfernung des Holzschuppens stützt sich offensichtlich auf Paragraph 24, Absatz 2, GNL, ohne diese Gesetzesstelle konkret und für die Beschwerdeführer nachvollziehbar in Unterpunkt 1. des Wiederherstellungsauftrags und/oder in der Begründung zu Spruchpunkt römisch drei. zu erwähnen. Zudem hat die Behörde weder naturschutz- noch wasserrechtliche Gründe aufgezeigt, welche dazu führen müssen, dass der bisherige Holzschuppen entfernt werden muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insbesondere hat die Behörde nicht dargelegt, worin denn im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes durch den bestehenden Holzschuppen wesentliche Beeinträchtigungen hervorgerufen werden. Auf die zwingende Notwendigkeit einer hier gänzlich fehlenden Güterabwägung, um somit zu einer belastbaren Abwägungsentscheidung zu gelangen, wurde bereits unter Punkt 4.3. hingewiesen und unter Punkt 4.1. dargelegt, dass der Holzschuppen nicht abweichend von -den vorgelegten Unterlagen ausgeführt wurde, weshalb auch kein nach Paragraph 41, Absatz eins, GNL zu sanktionierender Verstoß vorliegt. Dennoch darf an dieser Stelle angemerkt werden, dass sich die Beschwerdeführer zur Entfernung des bisherigen Holzschuppens entschieden haben, da sich dieser zu rund 2/3 auf dem nicht im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Gst YYY Grundbuch A befindet.</p>\n<p class=\"lf-p\">4.5.2. mangelhafte Begründung als Verstoß gegen §§ 58 Abs 2 und 60 AVG 4.5.2. mangelhafte Begründung als Verstoß gegen Paragraphen 58, Absatz 2 und 60 AVG § 58 Abs 2 AVG ordnet an, dass Bescheide zu begründen sind, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Weil entgegen dieser Vorschrift über die rechtlichen Einwendungen der damals noch betroffenen Parteien in deren Stellungnahme vom 27.06.2022, Punkt C), zum naturschutzfachlichen Amtssachverständigengutachten im vorliegenden Bescheid überhaupt nicht abgesprochen wurde, werden diese Rechtsausführungen nachstehend wie folgt wiederholt: (...) Paragraph 58, Absatz 2, AVG ordnet an, dass Bescheide zu begründen sind, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Weil entgegen dieser Vorschrift über die rechtlichen Einwendungen der damals noch betroffenen Parteien in deren Stellungnahme vom 27.06.2022, Punkt C), zum naturschutzfachlichen Amtssachverständigengutachten im vorliegenden Bescheid überhaupt nicht abgesprochen wurde, werden diese Rechtsausführungen nachstehend wie folgt wiederholt: (...) 2. Es ist klarzustellen, dass nur solche Materialien von den betroffenen Parteien zu entfernen sind, die von ihnen und gegen eine Rechtsgrundlage verstoßend abgelagert oder gelagert sind. Hinsichtlich des im Eigentum der Republik Österreich – öffentliches Wassergut stehenden Gst YYY Grundbuch A ist das betroffene Gebiet entsprechend einzugrenzen, da das Grundstück (Gewässer) laut Grundbuch eine Größe von 7.458 m² aufweist, und Gebiete/Gewässer betrifft, die teilweise von den betroffenen Parteien noch nie betreten wurden. Sofern die Ablagerungen dem Hochwasserschutz dienen, ist neben § 41 Abs 3 WRG 1959 auch auf § 413 ABGB hinzuweisen, wonach jeder Grundbesitzer befugt ist, sein Ufer gegen das Ausreißen des Flusses zu befestigen. (Nur solche Werke oder Pflanzungen, die den ordentlichen Lauf des Flusses verändern, oder die der Schifffahrt, den Mühlen, der Fischerei oder andern fremden Rechten nachteilig werden könnten, sind verboten.) 2. Es ist klarzustellen, dass nur solche Materialien von den betroffenen Parteien zu entfernen sind, die von ihnen und gegen eine Rechtsgrundlage verstoßend abgelagert oder gelagert sind. Hinsichtlich des im Eigentum der Republik Österreich – öffentliches Wassergut stehenden Gst YYY Grundbuch A ist das betroffene Gebiet entsprechend einzugrenzen, da das Grundstück (Gewässer) laut Grundbuch eine Größe von 7.458 m² aufweist, und Gebiete/Gewässer betrifft, die teilweise von den betroffenen Parteien noch nie betreten wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sofern die Ablagerungen dem Hochwasserschutz dienen, ist neben Paragraph 41, Absatz 3, WRG 1959 auch auf Paragraph 413, ABGB hinzuweisen, wonach jeder Grundbesitzer befugt ist, sein Ufer gegen das Ausreißen des Flusses zu befestigen. (Nur solche Werke oder Pflanzungen, die den ordentlichen Lauf des Flusses verändern, oder die der Schifffahrt, den Mühlen, der Fischerei oder andern fremden Rechten nachteilig werden könnten, sind verboten.) 3. Welche naturschutzrechtliche Rechtsgrundlage das Entfernen von angepflanzten Gartenblumen auf Gst XXX und Gst YYY, beide KG A, anordnen soll, ist den betroffenen Parteien (bislang) nicht bekannt. Der Eigentümervertreter des Gst YYY Grundbuch A im Eigentum der Republik Österreich – öffentliches Wassergut hat sich jedenfalls nicht über die erfolgten Pflanzungen beschwert. 3. Welche naturschutzrechtliche Rechtsgrundlage das Entfernen von angepflanzten Gartenblumen auf Gst römisch 30 und Gst YYY, beide KG A, anordnen soll, ist den betroffenen Parteien (bislang) nicht bekannt. Der Eigentümervertreter des Gst YYY Grundbuch A im Eigentum der Republik Österreich – öffentliches Wassergut hat sich jedenfalls nicht über die erfolgten Pflanzungen beschwert.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>Es liegt nicht in der Kompetenz der Bezirkshauptmannschaft B als Naturschutzbehörde, sondern der Wasserrechtsbehörde, über die Abtragung und Entfernung der Flusssteinmauer als Schutzwasserbau abzusprechen. In diesem Zusammenhang wird auf die gesetzlichen Regelungen in § 41 Abs 3 und Abs 5 iVm § 29 WRG 1959 sowie auf die Rechtsprechung .des Verwaltungsgerichtshofs vom 09.03.2000, 99/07/0136, hingewiesen: Zeigt sich nur, dass eine Ufersicherung nicht zweckmäßig ist, darf ein Auftrag gemäß§ 41 Abs 3 zu deren Beseitigung nicht mit der Begründung erteilt werden, das sei im öffentlichen Interesse wegen der ökologischen Funktionsfähigkeit und zur Vermeidung einer erheblichen Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer notwendig (Braumüller/Gruber, Handbuch Wasserrecht² (2022) E Nr 100) bei § 41).</div>\n<p class=\"lf-p\">Auch hier zeigt sich, dass ein Beseitigungsauftrag im Instanzenweg überprüfbar sein muss und daher eine entsprechende Güterabwägung getroffen werden muss (hier: Abwägung leichte Beeinträchtigung der Ökologie versus Hochwasserschutz). Bezüglich Gartenhütte (wohl vergleichbar mit einem Holzschuppen) und Thujenhecke hat der Verwaltungsgerichtshof am 31.03.1992 im Verfahren 92/07/0019 bereits ausgesprochen, dass diese als solche nicht geeignet sind, die Hochwasserabflussverhältnisse spürbar zu ändern (Braumüller/Gruber, Handbuch Wasserrecht² (2022) Anm Nr. 140) zu § 105). Der entsprechende Rechtssatz zu dieser höchstgerichtlichen Entscheidung wurde wie folgt formuliert: Das WRG bietet keine Grundlage für die Versagung einer beantragten wasserrechtlichen Bewilligung bzw den Auftrag zur Beseitigung einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung aus PRÄVENTIVEN Gründen; vielmehr ist eine auf § 105 Abs 1 lit b WRG gestützte Versagung nur dann auszusprechen, wenn KONKRETE Besorgnis einer erheblichen Beeinträchtigung des Hochwasserablaufes vorliegt (Hinweis E 17. 01.1984, 83/07/0224).4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es liegt nicht in der Kompetenz der Bezirkshauptmannschaft B als Naturschutzbehörde, sondern der Wasserrechtsbehörde, über die Abtragung und Entfernung der Flusssteinmauer als Schutzwasserbau abzusprechen. In diesem Zusammenhang wird auf die gesetzlichen Regelungen in Paragraph 41, Absatz 3 und Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 29, WRG 1959 sowie auf die Rechtsprechung .des Verwaltungsgerichtshofs vom 09.03.2000, 99/07/0136, hingewiesen: Zeigt sich nur, dass eine Ufersicherung nicht zweckmäßig ist, darf ein Auftrag gemäß§ 41 Absatz 3, zu deren Beseitigung nicht mit der Begründung erteilt werden, das sei im öffentlichen Interesse wegen der ökologischen Funktionsfähigkeit und zur Vermeidung einer erheblichen Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer notwendig (Braumüller/Gruber, Handbuch Wasserrecht² (2022) E Nr 100) bei Paragraph 41,).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch hier zeigt sich, dass ein Beseitigungsauftrag im Instanzenweg überprüfbar sein muss und daher eine entsprechende Güterabwägung getroffen werden muss (hier: Abwägung leichte Beeinträchtigung der Ökologie versus Hochwasserschutz). Bezüglich Gartenhütte (wohl vergleichbar mit einem Holzschuppen) und Thujenhecke hat der Verwaltungsgerichtshof am 31.03.1992 im Verfahren 92/07/0019 bereits ausgesprochen, dass diese als solche nicht geeignet sind, die Hochwasserabflussverhältnisse spürbar zu ändern (Braumüller/Gruber, Handbuch Wasserrecht² (2022) Anmerkung Nr. 140) zu Paragraph 105,). Der entsprechende Rechtssatz zu dieser höchstgerichtlichen Entscheidung wurde wie folgt formuliert: Das WRG bietet keine Grundlage für die Versagung einer beantragten wasserrechtlichen Bewilligung bzw den Auftrag zur Beseitigung einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung aus PRÄVENTIVEN Gründen; vielmehr ist eine auf Paragraph 105, Absatz eins, Litera b, WRG gestützte Versagung nur dann auszusprechen, wenn KONKRETE Besorgnis einer erheblichen Beeinträchtigung des Hochwasserablaufes vorliegt (Hinweis E 17. 01.1984, 83/07/0224).</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5.</span>Die betroffenen Parteien sind der Ansicht, dass es hinsichtlich der Verpflichtung, das Vorhandensein von Exemplaren bestimmter Neophyten-Arten während der Dauer von drei Jahren zu kontrollieren, keine Rechtsgrundlage gibt. Dieses rechtliche Parteienvorbringen kann auch nicht aufgrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach Ausführungen eines Sachverständigen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind, auf gleicher fachlicher Ebene, also durch Vorlage entsprechender Gutachten entgegenzutreten sind, unbeachtlich bleiben, weil zwischen Sachverhalt und rechtlicher Beurteilung zu unterscheiden ist. § 60 AVG sieht vor, dass in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind.</div>\n<p class=\"lf-p\">Auch diesbezüglich offenbart der bekämpfte Bescheid signifikante Mängel, geht aus ihm doch nicht hervor,5. Die betroffenen Parteien sind der Ansicht, dass es hinsichtlich der Verpflichtung, das Vorhandensein von Exemplaren bestimmter Neophyten-Arten während der Dauer von drei Jahren zu kontrollieren, keine Rechtsgrundlage gibt. Dieses rechtliche Parteienvorbringen kann auch nicht aufgrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach Ausführungen eines Sachverständigen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind, auf gleicher fachlicher Ebene, also durch Vorlage entsprechender Gutachten entgegenzutreten sind, unbeachtlich bleiben, weil zwischen Sachverhalt und rechtlicher Beurteilung zu unterscheiden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Paragraph 60, AVG sieht vor, dass in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind. Auch diesbezüglich offenbart der bekämpfte Bescheid signifikante Mängel, geht aus ihm doch nicht hervor,</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>weshalb die Beschwerdeführer als jeweilige Hälfteeigentümer des Gst XXX Grundbuch A, sohin als Eigentümer des Ufers am Ggraben, nicht befugt sein sollen, dem Hochwasserschutz dienende Maß nahmen nach § 41 Abs 3 WRG 1959 und § 413 ABGB zu ergreifen (siehe den oben zitierten Punkt 2. des Vorbringens der Beschwerdeführer),a) weshalb die Beschwerdeführer als jeweilige Hälfteeigentümer des Gst römisch 30 Grundbuch A, sohin als Eigentümer des Ufers am Ggraben, nicht befugt sein sollen, dem Hochwasserschutz dienende Maß nahmen nach Paragraph 41, Absatz 3, WRG 1959 und Paragraph 413, ABGB zu ergreifen (siehe den oben zitierten Punkt 2. des Vorbringens der Beschwerdeführer),</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>welche konkrete naturschutzrechtliche Rechtsgrundlage(n) das Entfernen von angepflanzten Gartenblumen anordnen soll und die Verpflichtung normiert, das Vorhandensein von Exemplaren bestimmter Neophyten-Arten während der Dauer von drei Jahren zu kontrollieren (siehe die oben zitierten Punkte 3. und 5.) sowie</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>weshalb die Bezirkshauptmannschaft ausschließlich als Naturschutzbehörde und nicht auch als Wasserrechtsbehörde mit der gesetzlichen Verpflichtung zur Abwägung unterschiedlicher Interessenlagen entschieden hat.</div>\n<p class=\"lf-p\">Insbesondere die Unterpunkte 2., 3. und 5. des Wiederherstellungsauftrags sind mangelhaft bis gar nicht begründet. Die belangte Behörde verstößt somit gegen §§ 58 Abs 2 und 60 AVG, weshalb ein wesentlicher Begründungsmangel vorliegt. Der Verwaltungsgerichtshof formuliert die Begründungspflicht wie folgt: ,,Aufgrund des § 58 Abs 2 AVG und des § 60 AVG ist die Behörde verpflichtet, alle für die Beurteilung der Rechtsfrage wesentlichen Vorschriften in der Begründung des Bescheides zu berücksichtigen. Eine Verpflichtung zur Wiedergabe des Wortlauts der von ihr herangezogenen gesetzlichen Bestimmung ergibt sich daraus jedoch nicht.\" (VwGH 21.04.2004,2001/08/0163 mit Hinweis auf Stammrechtssatz 95/18/1195 E 29.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 1996 RS 1) „Das innere Ausmaß der Begründungspflicht wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt. Begründungslücken sind dann wesentlich, wenn sie zur Folge haben, dass der Beschwerdeführer über die von der Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird.\" (VwGH 29.02.1996, 95/18/1195 mit Hinweis auf Stammrechtssatz VwGH E 1992/05/19 91/04/0242 5 und Hinweis auf E 08.03.1989, 86/17/0044) Insbesondere die Unterpunkte 2., 3. und 5. des Wiederherstellungsauftrags sind mangelhaft bis gar nicht begründet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde verstößt somit gegen Paragraphen 58, Absatz 2 und 60 AVG, weshalb ein wesentlicher Begründungsmangel vorliegt. Der Verwaltungsgerichtshof formuliert die Begründungspflicht wie folgt: ,,Aufgrund des Paragraph 58, Absatz 2, AVG und des Paragraph 60, AVG ist die Behörde verpflichtet, alle für die Beurteilung der Rechtsfrage wesentlichen Vorschriften in der Begründung des Bescheides zu berücksichtigen. Eine Verpflichtung zur Wiedergabe des Wortlauts der von ihr herangezogenen gesetzlichen Bestimmung ergibt sich daraus jedoch nicht.\" (VwGH 21.04.2004,2001/08/0163 mit Hinweis auf Stammrechtssatz 95/18/1195 E 29. Februar 1996 RS 1) „Das innere Ausmaß der Begründungspflicht wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Begründungslücken sind dann wesentlich, wenn sie zur Folge haben, dass der Beschwerdeführer über die von der Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird.\" (VwGH 29.02.1996, 95/18/1195 mit Hinweis auf Stammrechtssatz VwGH E 1992/05/19 91/04/0242 5 und Hinweis auf E 08.03.1989, 86/17/0044) 4.5.3. Judikatur zur Bestimmtheit eines Wiederherstellungsauftrags Hinsichtlich der Bestimmtheit des Wiederherstellungsauftrags nach § 138 WRG 1959 (wohl auch beim Wiederherstellungsauftrag nach § 41 GNL analog anzuwenden) und der rechtlichen Erfordernisse für seine zwangsweise Durchsetzung hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes judiziert: ,,Ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, muss so bestimmt gefasst werden, dass nötigenfalls seine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist; durch die Spruchfassung muss einerseits der Partei die überprüfbare Möglichkeit gegeben werden, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, andererseits muss dadurch auch der Umfang einer allfälligen Ersatzvornahme deutlich abgegrenzt sein.\" (VwGH 15.09.1987, 87/07/0057) „Ein wasserpolizeilicher Auftrag gemäß § 138 muss so bestimmt formuliert sein, dass er der Vollstreckung durch Ersatzvornahme zugänglich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies gilt auch für Aufträge nach § 138 Abs 2.\" (VwGH 26.05.1992, 92/07/0001; VwGH 02.06.1992, 89/07/0053; VwGH 18.03.1994, 91/07/.0147; VwGH 24.10 .1995, 94/07/0175; VwGH 08.07.2004, 2003/07/0141; VwGH 25. 06.2009, 2007/07/0032; VwGH 17.02.2011, 2010/07/0128) „ Ein wasserpolizeilicher Auftrag zur Entfernung einer Verrohrung mit der Maßgabe, dass diese „in einem Bereich von 10 m bestehen bleiben\" könne, ist weder geeignet, dem Beauftragen die überprüfbare Möglichkeit zu geben, dem Auftrag zu entsprechen, noch tauglich, den Umfang einer allfälligen Ersatzvornahme deutlich abzugrenzen. \" (VwGH 11.07.1996, 93/07/0173). Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass in Bezug auf das nicht im Eigentum der Beschwerdeführer stehende Gst YYY Grundbuch A eine bestimmte räumliche Eingrenzung im Spruch des Wiederherstellungsauftrags vorzunehmen ist; zB durch die Wortfolge „im Bereich des Gst YYY insoweit, als dieses direkt an das Gst XXX je KG A angrenzt.\" Ein Auftrag, die abgelagerten Abfälle zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen, wobei auf ein Gutachten Bezug genommen wird, wonach es sich bei den abgelagerten Materialien um kontaminiertes Erdreich, Aushubmaterial, Ziegelreste, Fliesen, Rasen- und Gartenabfälle handelt, genügt dem Bestimmtheitserfordernis nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies abgesehen davon, dass im konkreten Fall jede nähere Begründung dafür fehlte, dass das Aushubmaterial, die Ziegelreste und Fliesen grundwassergefährdend sind und sich insbesondere die Frage stellte, ob und inwieweit „Rasen- und Gartenabfälle\" überhaupt je grundwassergefährdend gewesen sind und überhaupt noch als zu entfernende Abfälle erkannt werden können. \" (VwGH 18.03. 1994, 91/07/0147) „Der Spruch eines Bescheides, mit dem ein wasserpolizeilicher Auftrag erteilt wird, hat so präzise formuliert zu sein, dass er einer Vollstreckung zugänglich ist. Die Bezugnahme auf „Lockermaterial und Schüttungen jüngeren und neuesten Datums\" ist wegen der fehlenden Abgrenzbarke it der Begriffe „jüngeren und neuesten Datums\" so unbestimmt, dass sie einer Vollstreckung nicht zugänglich ist.\" (VwGH 26.02.1998, 97 /07 /0189) Wie bereits erwähnt, fehlt im bekämpften Wiederherstellungsauftrag in den Unterpunkten 2. und 3. die notwendige Einschränkung, dass lediglich von den Beschwerdeführern verursachte Ablagerungen und Lagerungen oder von ihnen künstlich ausgebrachte bzw gepflanzte, nicht heimische und/oder nicht standortgerechte Pflanzenarten zu entfernen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieses Verursacherprinzip findet sich auch in den einschlägigen Gesetzen, wenn es in § 41 Abs 1 GNL heißt „Die Behörde hat gegenüber demjenigen, der Vorhaben ... \" und § 138 Abs 1 WRG 1959 formuliert,, ... ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat ... \". Zahlreiche höchstgerichtliche Judikate haben zum Rechtssatz geführt, dass als Täter iSd § 138 jeder in Betracht kommt, der die Übertretung des Gesetzes verursacht oder mitverursacht hat (VwGH 04.07. 1989, 89/07/0013; VwGH 12.02.1991, 90/07/0128; VwGH 12.10.1993, 91/07/0109; VwGH 23.05. 1995, 91/07/0120 RdU 1997, 128 (Raschauer); VwGH 21.09.1995, 94/07/0182; VwGH 29.06. 2000, 99/07/0114; VwGH 21.10.2004, 2003/07/0132;</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 26.01.2006, 2004/07/0136; VwGH 23.03. 2006, 2003/07/0135). Ein Wiederherstellungsauftrag nach § 138 WRG 1959 ist bei einer im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung sich zeigenden Unzumutbarkeit unzulässig, nachdem der Verwaltungsgerichtshof die diesbezügliche Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.10.1993, B 1633/92 RdU 1994, 62 (Raschauer) = ecolex 1994, 129 (Holoubek/Lang) übernommen hat: ,,Bei Aufträgen nach § 138 ist eine Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und der Adäquanz vorzunehmen. Es handelt sich dabei aber nicht um eine subjektive, auf die jeweilige finanzielle Situation des Verpflichteten abstellende, sondern um eine der objektiven Zumutbarkeit iSe Verhältnismäßigkeit von Mitteleinsatz und „Erfolg\".\" (VwGH 26.03.2009, 2005/07/0038;</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 17.06.2010, 2010/07/0028; VwGH 20.02.2014, 2011/07/0080; VwGH 25.09.2014, Ro 2014/07/0080; VwGH 23.07.2018, Ra 2018/07/0372 ecolex 2018, 1146 (Primosch); VwGH 03.10.2018, Ra 2017/07/0135) In diesem Zusammenhang wird auf den beiliegenden Kostenvoranschlag der Baufirma F GmbH, A, vom 14.07.2022 hingewiesen, in dem den Beschwerdeführern für den Abbruch und den Neuaufbau (für den Fall, dass im Rechtsmittelverfahren der diesbezügliche Wiederherstellungsauftrag als unzulässig erkannt wird) der Steinmauer ein Angebot über EUR 16. 020, -- inkl. Umsatzsteuer gemacht wurde. Unter Zugrundelegung der (Stunden - )Kalkulationen in Aufmaßblatt 0001 (für die Entfernung der Steinmauer) und in Aufmaßblatt 0002 (für die Neuerstellung der Steinmauer) errechnet sich ein Angebotspreis von brutto EUR 4.500, -- für die Entfernung und von brutto EUR 11.520, -- für die Neuerstellung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist weder wirtschaftlich noch adäquat, eine mit Beton verfugte Flusssteinmauer aus nicht überzeugenden Naturschutzgründen zu entfernen, wenn aufgrund der Hochwassersituation die Neuerrichtung einer Flusssteinmauer (ohne Betonverfugungen) angezeigt ist. Hinsichtlich der Bestimmtheit des Wiederherstellungsauftrags nach Paragraph 138, WRG 1959 (wohl auch beim Wiederherstellungsauftrag nach Paragraph 41, GNL analog anzuwenden) und der rechtlichen Erfordernisse für seine zwangsweise Durchsetzung hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes judiziert: ,,Ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, muss so bestimmt gefasst werden, dass nötigenfalls seine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist; durch die Spruchfassung muss einerseits der Partei die überprüfbare Möglichkeit gegeben werden, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, andererseits muss dadurch auch der Umfang einer allfälligen Ersatzvornahme deutlich abgegrenzt sein.\" (VwGH 15.09.1987, 87/07/0057) „Ein wasserpolizeilicher Auftrag gemäß Paragraph 138, muss so bestimmt formuliert sein, dass er der Vollstreckung durch Ersatzvornahme zugänglich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies gilt auch für Aufträge nach Paragraph 138, Absatz 2, (VwGH 26.05.1992, 92/07/0001; VwGH 02.06.1992, 89/07/0053; VwGH 18.03.1994, 91/07/.0147; VwGH 24.10 .1995, 94/07/0175; VwGH 08.07.2004, 2003/07/0141; VwGH 25. 06.2009, 2007/07/0032; VwGH 17.02.2011, 2010/07/0128) „ Ein wasserpolizeilicher Auftrag zur Entfernung einer Verrohrung mit der Maßgabe, dass diese „in einem Bereich von 10 m bestehen bleiben\" könne, ist weder geeignet, dem Beauftragen die überprüfbare Möglichkeit zu geben, dem Auftrag zu entsprechen, noch tauglich, den Umfang einer allfälligen Ersatzvornahme deutlich abzugrenzen. \" (VwGH 11.07.1996, 93/07/0173). Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass in Bezug auf das nicht im Eigentum der Beschwerdeführer stehende Gst YYY Grundbuch A eine bestimmte räumliche Eingrenzung im Spruch des Wiederherstellungsauftrags vorzunehmen ist; zB durch die Wortfolge „im Bereich des Gst YYY insoweit, als dieses direkt an das Gst römisch 30 je KG A angrenzt.\" Ein Auftrag, die abgelagerten Abfälle zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen, wobei auf ein Gutachten Bezug genommen wird, wonach es sich bei den abgelagerten Materialien um kontaminiertes Erdreich, Aushubmaterial, Ziegelreste, Fliesen, Rasen- und Gartenabfälle handelt, genügt dem Bestimmtheitserfordernis nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies abgesehen davon, dass im konkreten Fall jede nähere Begründung dafür fehlte, dass das Aushubmaterial, die Ziegelreste und Fliesen grundwassergefährdend sind und sich insbesondere die Frage stellte, ob und inwieweit „Rasen- und Gartenabfälle\" überhaupt je grundwassergefährdend gewesen sind und überhaupt noch als zu entfernende Abfälle erkannt werden können. \" (VwGH 18.03. 1994, 91/07/0147) „Der Spruch eines Bescheides, mit dem ein wasserpolizeilicher Auftrag erteilt wird, hat so präzise formuliert zu sein, dass er einer Vollstreckung zugänglich ist. Die Bezugnahme auf „Lockermaterial und Schüttungen jüngeren und neuesten Datums\" ist wegen der fehlenden Abgrenzbarke it der Begriffe „jüngeren und neuesten Datums\" so unbestimmt, dass sie einer Vollstreckung nicht zugänglich ist.\" (VwGH 26.02.1998, 97 /07 /0189) Wie bereits erwähnt, fehlt im bekämpften Wiederherstellungsauftrag in den Unterpunkten 2. und 3. die notwendige Einschränkung, dass lediglich von den Beschwerdeführern verursachte Ablagerungen und Lagerungen oder von ihnen künstlich ausgebrachte bzw gepflanzte, nicht heimische und/oder nicht standortgerechte Pflanzenarten zu entfernen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieses Verursacherprinzip findet sich auch in den einschlägigen Gesetzen, wenn es in Paragraph 41, Absatz eins, GNL heißt „Die Behörde hat gegenüber demjenigen, der Vorhaben ... \" und Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 formuliert,, ... ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat ... \". Zahlreiche höchstgerichtliche Judikate haben zum Rechtssatz geführt, dass als Täter iSd Paragraph 138, jeder in Betracht kommt, der die Übertretung des Gesetzes verursacht oder mitverursacht hat (VwGH 04.07. 1989, 89/07/0013; VwGH 12.02.1991, 90/07/0128; VwGH 12.10.1993, 91/07/0109; VwGH 23.05. 1995, 91/07/0120 RdU 1997, 128 (Raschauer); VwGH 21.09.1995, 94/07/0182; VwGH 29.06. 2000, 99/07/0114;</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 21.10.2004, 2003/07/0132; VwGH 26.01.2006, 2004/07/0136; VwGH 23.03. 2006, 2003/07/0135). Ein Wiederherstellungsauftrag nach Paragraph 138, WRG 1959 ist bei einer im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung sich zeigenden Unzumutbarkeit unzulässig, nachdem der Verwaltungsgerichtshof die diesbezügliche Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.10.1993, B 1633/92 RdU 1994, 62 (Raschauer) = ecolex 1994, 129 (Holoubek/Lang) übernommen hat: ,,Bei Aufträgen nach Paragraph 138, ist eine Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und der Adäquanz vorzunehmen. Es handelt sich dabei aber nicht um eine subjektive, auf die jeweilige finanzielle Situation des Verpflichteten abstellende, sondern um eine der objektiven Zumutbarkeit iSe Verhältnismäßigkeit von Mitteleinsatz und „Erfolg\".\" (VwGH 26.03.2009, 2005/07/0038;</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 17.06.2010, 2010/07/0028; VwGH 20.02.2014, 2011/07/0080; VwGH 25.09.2014, Ro 2014/07/0080; VwGH 23.07.2018, Ra 2018/07/0372 ecolex 2018, 1146 (Primosch); VwGH 03.10.2018, Ra 2017/07/0135) In diesem Zusammenhang wird auf den beiliegenden Kostenvoranschlag der Baufirma F GmbH, A, vom 14.07.2022 hingewiesen, in dem den Beschwerdeführern für den Abbruch und den Neuaufbau (für den Fall, dass im Rechtsmittelverfahren der diesbezügliche Wiederherstellungsauftrag als unzulässig erkannt wird) der Steinmauer ein Angebot über EUR 16. 020, -- inkl. Umsatzsteuer gemacht wurde. Unter Zugrundelegung der (Stunden - )Kalkulationen in Aufmaßblatt 0001 (für die Entfernung der Steinmauer) und in Aufmaßblatt 0002 (für die Neuerstellung der Steinmauer) errechnet sich ein Angebotspreis von brutto EUR 4.500, -- für die Entfernung und von brutto EUR 11.520, -- für die Neuerstellung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist weder wirtschaftlich noch adäquat, eine mit Beton verfugte Flusssteinmauer aus nicht überzeugenden Naturschutzgründen zu entfernen, wenn aufgrund der Hochwassersituation die Neuerrichtung einer Flusssteinmauer (ohne Betonverfugungen) angezeigt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beweis: Kostenvoranschlag der Baufirma F GmbH, A, vom 14.07.2022 (Beilage ./3) 4.6. Nichtigkeit von Spruchpunkt III. Unterpunkt 5., da überhaupt keine Begründung, keine Rechtsgrundlage und zudem von der falschen Behörde erlassen 4.6. Nichtigkeit von Spruchpunkt römisch drei. Unterpunkt 5., da überhaupt keine Begründung, keine Rechtsgrundlage und zudem von der falschen Behörde erlassen Unter konkreter Anwendung der im Punkt 4.5.3. angeführten Rechtsprechung zeigt sich hinsichtlich Spruchpunkt III. Unterpunkt 5. eine Rechtswidrigkeit in mehreren Bereichen: Es fehlt jede Begründung dafür, weshalb die Beschwerdeführer über drei Jahre hinweg zur Kontrolle und bei entsprechendem Auffinden zur Beseitigung bestimmt bezeichneter Neophyten-Arten herangezogen werden sollen. Die belangte Behörde konnte oder wollte diesbezüglich keine Rechtsgrundlage nennen. Von der Behörde gänzlich außer Acht gelassen wurde die in allen ihren Teilen verbindliche und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat geltende Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Behörde für die Vollziehung dieser Verordnung ist gemäß § 47a GNL (Behörde für invasive gebietsfremde Arten) die Landesregierung und nicht die Bezirkshauptmannschaft. Dazu im Einzelnen wie folgt: Die hier entgegen der Vorschrift der §§ 58 Abs 2 und 60 AVG komplett fehlende Begründung hat die Konsequenz, dass somit weder den Beschwerdeführern noch dem Landesverwaltungsgericht Vorarlberg eine Überprüfung dieses Auftrags möglich ist. Zudem handelt es sich bei diesem in die Zukunft gerichteten - Auftrag (zukünftige Kontrolle betreffend das Vorhandensein von bestimmt bezeichneten Neophyten-Arten) um keinen Wiederherstellungsauftrag, wie unter Punkt 4.4.4. am Ende bereits erläutert wurde. Auf die bereits zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs muss an dieser Stelle neuerlich verwiesen werden: ,,Begründungslücken sind dann wesentlich, wenn sie zur Folge haben, dass der Beschwerdeführer über die von der Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird.\" (VwGH 29.02.1996, 95/18/1195 mit Hinweis auf Stammrechtssatz VwGH E 1992/05/19 91/04/0242 5 und Hinweis auf E 08.03.1989, 86/17/0044) Am gravierendsten fällt bei diesem Unterpunkt 5. ins Gewicht, dass er darüber hinaus offensichtlich rechtsgrundlos ergangen ist; jedenfalls hat die Bezirkshauptmannschaft B hinsichtlich dieses „Kontrollauftrags\" keine Rechtsgrundlage angeführt; eine solche gibt es auch nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine entsprechende Rechtsgrundlage müsste nämlich vorsehen, dass die Beschwerdeführer unabhängig davon, ob durch ihre Maßnahmen Neophyten aufgekommen sind, zur Kontrolle derselben und bei Vorhandensein zu deren Beseitigung verpflichtet werden können. Dies deshalb, weil in der Realität überall am Bbach invasive Neophyten-Arten zu beobachten sind und wohl nicht zu unterstellen ist, dass hier einzig und alleine die Beschwerdeführer kausal verantwortlich gemacht werden können. Vielmehr wird auch hier gelten, dass ohne Kausalität kein Verschulden der Beschwerdeführer vorliegt und realistisch betrachtet Neophyten sich unabhängig von jeder Aktivität der Beschwerdeführer ausgebreitet haben und auch zukünftig ausbreiten werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dennoch haben die Beschwerdeführer im 2. Absatz auf Seite 5 ihrer Stellungnahme vom 27.06.2022 bereits mitgeteilt, dass die invasive Goldrute inzwischen restlos beseitigt und ordnungsgemäß entsorgt wurde. In diesem Zusammenhang ist auf die in allen ihren Teilen verbindliche und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat geltende Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten hinzuweisen. Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (jetzt Gerichtshof der Europäischen Union) im Rechtsstreit Flaminio Costa gegen ENEL steht als allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts (jetzt EU-Recht) fest: Vorrang des EU-Rechts vor dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das bedeutet, dass nationales Recht jedenfalls nicht der zitierten EU-Verordnung widersprechen darf. Die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 regelt die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat; diese Verordnung ist am 1. Januar 2015 in Kraft getreten (Artikel 33).</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 7 Abs 1 sieht vor, dass invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung nicht vorsätzlichUnter konkreter Anwendung der im Punkt 4.5.3. angeführten Rechtsprechung zeigt sich hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. Unterpunkt 5. eine Rechtswidrigkeit in mehreren Bereichen: Es fehlt jede Begründung dafür, weshalb die Beschwerdeführer über drei Jahre hinweg zur Kontrolle und bei entsprechendem Auffinden zur Beseitigung bestimmt bezeichneter Neophyten-Arten herangezogen werden sollen. Die belangte Behörde konnte oder wollte diesbezüglich keine Rechtsgrundlage nennen. Von der Behörde gänzlich außer Acht gelassen wurde die in allen ihren Teilen verbindliche und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat geltende Verordnung (EU) Nr. 1143 aus 2014, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Behörde für die Vollziehung dieser Verordnung ist gemäß Paragraph 47 a, GNL (Behörde für invasive gebietsfremde Arten) die Landesregierung und nicht die Bezirkshauptmannschaft. Dazu im Einzelnen wie folgt: Die hier entgegen der Vorschrift der Paragraphen 58, Absatz 2 und 60 AVG komplett fehlende Begründung hat die Konsequenz, dass somit weder den Beschwerdeführern noch dem Landesverwaltungsgericht Vorarlberg eine Überprüfung dieses Auftrags möglich ist. Zudem handelt es sich bei diesem in die Zukunft gerichteten - Auftrag (zukünftige Kontrolle betreffend das Vorhandensein von bestimmt bezeichneten Neophyten-Arten) um keinen Wiederherstellungsauftrag, wie unter Punkt 4.4.4. am Ende bereits erläutert wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf die bereits zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs muss an dieser Stelle neuerlich verwiesen werden: ,,Begründungslücken sind dann wesentlich, wenn sie zur Folge haben, dass der Beschwerdeführer über die von der Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird.\" (VwGH 29.02.1996, 95/18/1195 mit Hinweis auf Stammrechtssatz VwGH E 1992/05/19 91/04/0242 5 und Hinweis auf E 08.03.1989, 86/17/0044) Am gravierendsten fällt bei diesem Unterpunkt 5. ins Gewicht, dass er darüber hinaus offensichtlich rechtsgrundlos ergangen ist; jedenfalls hat die Bezirkshauptmannschaft B hinsichtlich dieses „Kontrollauftrags\" keine Rechtsgrundlage angeführt; eine solche gibt es auch nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine entsprechende Rechtsgrundlage müsste nämlich vorsehen, dass die Beschwerdeführer unabhängig davon, ob durch ihre Maßnahmen Neophyten aufgekommen sind, zur Kontrolle derselben und bei Vorhandensein zu deren Beseitigung verpflichtet werden können. Dies deshalb, weil in der Realität überall am Bbach invasive Neophyten-Arten zu beobachten sind und wohl nicht zu unterstellen ist, dass hier einzig und alleine die Beschwerdeführer kausal verantwortlich gemacht werden können. Vielmehr wird auch hier gelten, dass ohne Kausalität kein Verschulden der Beschwerdeführer vorliegt und realistisch betrachtet Neophyten sich unabhängig von jeder Aktivität der Beschwerdeführer ausgebreitet haben und auch zukünftig ausbreiten werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dennoch haben die Beschwerdeführer im 2. Absatz auf Seite 5 ihrer Stellungnahme vom 27.06.2022 bereits mitgeteilt, dass die invasive Goldrute inzwischen restlos beseitigt und ordnungsgemäß entsorgt wurde. In diesem Zusammenhang ist auf die in allen ihren Teilen verbindliche und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat geltende Verordnung (EU) Nr. 1143 aus 2014, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten hinzuweisen. Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (jetzt Gerichtshof der Europäischen Union) im Rechtsstreit Flaminio Costa gegen ENEL steht als allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts (jetzt EU-Recht) fest: Vorrang des EU-Rechts vor dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das bedeutet, dass nationales Recht jedenfalls nicht der zitierten EU-Verordnung widersprechen darf. Die Verordnung (EU) Nr. 1143 aus 2014, regelt die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat; diese Verordnung ist am 1. Januar 2015 in Kraft getreten (Artikel 33).</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 7 Absatz eins, sieht vor, dass invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung nicht vorsätzlich</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>in das Gebiet der Union verbracht werden, auch nicht zur Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>gehalten werden, auch nicht in Haltung unter Verschluss;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>gezüchtet werden, auch nicht in Haltung unter Verschluss;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>in die, aus der und innerhalb der Union befördert werden, es sei denn, sie werden im Zusammenhang mit der Beseitigung zu entsprechenden Einrichtungen befördert;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">e)</span>in Verkehr gebracht werden;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">f)</span>verwendet oder getauscht werden;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">g)</span>zur Fortpflanzung, Aufzucht oder Veredelung gebracht werden, auch nicht in Haltung unter Verschluss, oder</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">h)</span>in die Umwelt freigesetzt werden.</div>\n<p class=\"lf-p\">Den Beschwerdeführern wurde in diesem Zusammenhang kein vorsätzliches Handeln unterstellt und liegt ein solches auch nicht vor. Es fehlt somit die für eine Sanktion erforderliche subjektive Tatseite.</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 4 Abs 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 verweist zudem auf eine von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten erstellte Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung. Diese Liste wurde mit Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 der Kommission vom 13. Juli 2016 erlassen. Auch diese Verordnung ist zufolge Artikel 2 der genannten Durchführungsverordnung in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Der Anhang besteht aus der Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung und führt derzeit 37 Arten an; darunter jedoch nicht die von der belangten Behörde in Spruchpunkt III. Unterpunkt 5. genannten Neophyten-Arten Riesenbärenklau (Heracleum mantegazzianum), Beifußblättrige Ambrosie (Ambrosia artem isiifolia), Drüsiges Springkraut (Impatiens glandulifera), Japanknöterich (Fallopia japonica), Späte Goldrute (Solidago gigantea) und Kanadische Goldrute (Solidago canaden sis).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es bleibt somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführer ohne Rechtsgrund verpflichtet werden sollen, während der Dauer von drei Jahren nach Fertigstellung der Baumaßnahmen (gemeint wohl: Wiederherstellungsmaßnahmen) das Vorhandensein der genannten Neophyten -Arten zu kontrollieren und bei einem Auffinden diese ehestmöglich wirksam zu entfernen und einer fachgerechten Entsorgung zuzuführen. Zudem hätte Unterpunkt 5. zu Spruchpunkt III. gar nicht von der Bezirkshauptmannschaft B erlassen werden dürfen, sieht doch § 47a Abs 1 GNL als Behörde für die Vollziehung der vorhin zitierten Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, insbesondere für Aktionspläne sowie Dringlichkeits -, Beseitigungs-, Management - und Wiederherstellungsmaßnahmen die Landesregierung vor, soweit Angelegenheiten der Landesgesetzgebung und -vollziehung betroffen sind und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein von einer unzuständigen Stelle erlassener Bescheid ist unweigerlich mit Nichtigkeit behaftet. Den Beschwerdeführern wurde in diesem Zusammenhang kein vorsätzliches Handeln unterstellt und liegt ein solches auch nicht vor. Es fehlt somit die für eine Sanktion erforderliche subjektive Tatseite.</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 4 Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1143 aus 2014, verweist zudem auf eine von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten erstellte Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung. Diese Liste wurde mit Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 der Kommission vom 13. Juli 2016 erlassen. Auch diese Verordnung ist zufolge Artikel 2 der genannten Durchführungsverordnung in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Der Anhang besteht aus der Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung und führt derzeit 37 Arten an; darunter jedoch nicht die von der belangten Behörde in Spruchpunkt römisch drei. Unterpunkt 5. genannten Neophyten-Arten Riesenbärenklau (Heracleum mantegazzianum), Beifußblättrige Ambrosie (Ambrosia artem isiifolia), Drüsiges Springkraut (Impatiens glandulifera), Japanknöterich (Fallopia japonica), Späte Goldrute (Solidago gigantea) und Kanadische Goldrute (Solidago canaden sis).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es bleibt somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführer ohne Rechtsgrund verpflichtet werden sollen, während der Dauer von drei Jahren nach Fertigstellung der Baumaßnahmen (gemeint wohl: Wiederherstellungsmaßnahmen) das Vorhandensein der genannten Neophyten -Arten zu kontrollieren und bei einem Auffinden diese ehestmöglich wirksam zu entfernen und einer fachgerechten Entsorgung zuzuführen. Zudem hätte Unterpunkt 5. zu Spruchpunkt römisch drei. gar nicht von der Bezirkshauptmannschaft B erlassen werden dürfen, sieht doch Paragraph 47 a, Absatz eins, GNL als Behörde für die Vollziehung der vorhin zitierten Verordnung (EU) Nr. 1143 aus 2014, über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, insbesondere für Aktionspläne sowie Dringlichkeits -, Beseitigungs-, Management - und Wiederherstellungsmaßnahmen die Landesregierung vor, soweit Angelegenheiten der Landesgesetzgebung und -vollziehung betroffen sind und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein von einer unzuständigen Stelle erlassener Bescheid ist unweigerlich mit Nichtigkeit behaftet.</p>\n<p class=\"lf-p\">4.7. Zusammenfassung All diese aufgezeigten Mängel im Wiederherstellungsauftrag (die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags hätte die Behörde jedenfalls prüfen müssen) führen in ihrer Gesamtheit dazu, dass dieser</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>mangels eines Verstoßes der Beschwerdeführer gegen § 41 Abs 1 GNL, a) mangels eines Verstoßes der Beschwerdeführer gegen Paragraph 41, Absatz eins, GNL,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>durch die mangelhafte bis gänzlich fehlende Begründung,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>infolge fehlender Schutzgüterabwägung,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>wegen (teilweise) verfehlter Rechtsgrundlage,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">e)</span>wegen zu unbestimmter Spruchfassung sowie</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">f)</span>infolge Nichtigkeit von Spruchpunkt III. Unterpunkt 5. zur Gänze rechtswidrig ist.f) infolge Nichtigkeit von Spruchpunkt römisch drei. Unterpunkt 5. zur Gänze rechtswidrig ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5.</span>fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung, 5. fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung Wenn der bekämpfte Bescheid in der Rechtsmittelbelehrung festhält, dass eine Beschwerde gegen einen nach § 41 Abs 1 lit b) GNL erlassenen Bescheid gemäß § 41 Abs 4 leg cit keine aufschiebende Wirkung hat, dann ist das im vorliegenden Fall jedenfalls hinsichtlich der Schutzwasserbauten (Hochwasserschutzmauer und Erdwall zur Abhaltung von Hochwässern und Erosion) nicht richtig, da der diesbezüglich heranzuziehende wasserpolizeiliche Auftrag nach § 138 Abs 2 WRG 1959 im Gegensatz zu § 41 Abs 4 GNL nicht vorsieht, dass Beschwerden gegen Wiederherstellungsaufträge keine aufschiebende Wirkung haben. Vielmehr gilt hier § 13 Abs 1 VwGVG: Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat ex lege aufschiebende Wirkung.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerdeführer wurden insoweit hinsichtlich ihres Rechts auf richtige Anwendung des Gesetzes verletzt.Wenn der bekämpfte Bescheid in der Rechtsmittelbelehrung festhält, dass eine Beschwerde gegen einen nach Paragraph 41, Absatz eins, Litera b,) GNL erlassenen Bescheid gemäß Paragraph 41, Absatz 4, leg cit keine aufschiebende Wirkung hat, dann ist das im vorliegenden Fall jedenfalls hinsichtlich der Schutzwasserbauten (Hochwasserschutzmauer und Erdwall zur Abhaltung von Hochwässern und Erosion) nicht richtig, da der diesbezüglich heranzuziehende wasserpolizeiliche Auftrag nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 im Gegensatz zu Paragraph 41, Absatz 4, GNL nicht vorsieht, dass Beschwerden gegen Wiederherstellungsaufträge keine aufschiebende Wirkung haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vielmehr gilt hier Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG: Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat ex lege aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeführer wurden insoweit hinsichtlich ihres Rechts auf richtige Anwendung des Gesetzes verletzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">III. Begehren , römisch drei. Begehren Da uns der in den Spruchpunkten I. und III. angefochtene Bescheid in den vorhin genannten Rechten verletzt, erheben wir in offener Frist durch unsere bevollmächtigte Vertreterin Sutterlüty Klagian Brändle Gisinger Lingenhöle Rechtsanwälte GmbH, Dornbirn, gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 iVm Art 132 Abs 1 Z 1 B- VG Beschwerde an das gemäß Art 131 Abs 1 zuständige Landesverwaltungsgericht Vorarlberg und stellen an dieses die nachstehenden Da uns der in den Spruchpunkten römisch eins. und römisch drei. angefochtene Bescheid in den vorhin genannten Rechten verletzt, erheben wir in offener Frist durch unsere bevollmächtigte Vertreterin Sutterlüty Klagian Brändle Gisinger Lingenhöle Rechtsanwälte GmbH, Dornbirn, gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B- VG Beschwerde an das gemäß Artikel 131, Absatz eins, zuständige Landesverwaltungsgericht Vorarlberg und stellen an dieses die nachstehenden A) Rechtsmittelanträge:</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg möge in Bezug auf Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheids der Bezirkshauptmannschaft B vom 28. 06.2022Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg möge in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheids der Bezirkshauptmannschaft B vom 28. 06.2022 I. 1. römisch eins. 1. gemäß Art 130 Abs 4 Satz 2 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG diesen aufheben und dahingehend abändern, dass - allenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts - im vorliegenden Verfahren der Bezirkshauptmannschaft B nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung die Erledigung mittels des vereinfachten Anzeigeverfahrens nach § 36 leg cit als zulässig festgestellt wird; gemäß Artikel 130, Absatz 4, Satz 2 B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG diesen aufheben und dahingehend abändern, dass - allenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts - im vorliegenden Verfahren der Bezirkshauptmannschaft B nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung die Erledigung mittels des vereinfachten Anzeigeverfahrens nach Paragraph 36, leg cit als zulässig festgestellt wird;</p>\n<p class=\"lf-p\">I. 2. römisch eins. 2. in eventu gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG diesen aufheben und an die belangte Behörde zur Fällung einer meritorischen Feststellungsentscheidung zurückverweisen. in eventu gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG diesen aufheben und an die belangte Behörde zur Fällung einer meritorischen Feststellungsentscheidung zurückverweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg möge in Bezug auf Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheids der Bezirkshauptmannschaft B vom 28.06.2022,Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg möge in Bezug auf Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheids der Bezirkshauptmannschaft B vom 28.06.2022, II. 1. römisch zwei. 1. gemäß Art 130 Abs 4 Satz 2 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG diesen - allenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts - ersatzlos und zur Gänze aufheben und das bei der belangten Behörde behängende Verfahren einstellen;gemäß Artikel 130, Absatz 4, Satz 2 B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG diesen - allenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts - ersatzlos und zur Gänze aufheben und das bei der belangten Behörde behängende Verfahren einstellen;</p>\n<p class=\"lf-p\">II. 2. römisch zwei. 2. in eventu gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG diesen zur Gänze aufheben und an die belangte Behörde zur Ergänzung des Beweisverfahrens auch im Hinblick auf die rechtmäßig anzuwenden Bestimmungen des WRG 1959 zurückverweisen;in eventu gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG diesen zur Gänze aufheben und an die belangte Behörde zur Ergänzung des Beweisverfahrens auch im Hinblick auf die rechtmäßig anzuwenden Bestimmungen des WRG 1959 zurückverweisen;</p>\n<p class=\"lf-p\">II. 3. römisch zwei. 3. in eventu gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG diesen in den Unterpunkten 2. bis 5. aufheben und in diesem Umfang an die belangte Behörde zur Ergänzung des Beweisverfahrens auch im Hinblick auf die rechtmäßig anzuwenden Bestimmungen des WRG 1959 zurückverweisen;in eventu gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG diesen in den Unterpunkten 2. bis 5. aufheben und in diesem Umfang an die belangte Behörde zur Ergänzung des Beweisverfahrens auch im Hinblick auf die rechtmäßig anzuwenden Bestimmungen des WRG 1959 zurückverweisen;</p>\n<p class=\"lf-p\">II. 4. römisch zwei. 4. in eventu gemäß Art 130 Abs 4 Satz 2 B- VG und § 28 Abs 2 VwGVG diesen - allenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts - aufheben und dahingehend abändern, dass er wie folgt zu lauten hat: in eventu gemäß Artikel 130, Absatz 4, Satz 2 B- VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG diesen - allenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts - aufheben und dahingehend abändern, dass er wie folgt zu lauten hat:</p>\n<p class=\"lf-p\">C M und M H, beide wohnhaft in A, wird nach Maßgabe des festgestellten Sachverhalts die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands in der Form aufgetragen, dass die von ihnen vorgenommenen Maßnahmen im Uferschutzbereich des Bbachs und des Ggrabens ehestens, jedoch spätestens innerhalb von acht Wochen ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses, unter folgenden Auflagen restlos entfernt werden:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>Der Holzschuppen samt Grundierung ist restlos aus dem Uferschutzbereich (§ 24 Abs 2 GNL) gemäß § 41 Abs 1 lit b) des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung zu entfernen.1. Der Holzschuppen samt Grundierung ist restlos aus dem Uferschutzbereich (Paragraph 24, Absatz 2, GNL) gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Litera b,) des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung zu entfernen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Jegliche Art von ihnen abgelagerter oder gelagerter Materialien (Asche, Erdmaterial, Grün - und Rasenschnitt, Kompost etc. samt Abdeckungen und Einfriedungen) auf Gst XXX und YYY, beide KG A, im Bereich des Gst YYY insoweit, als dieses direkt an das Gst XXX angrenzt, sind im Uferschutzbereich (§ 24 Abs 2 GNL) bis auf den natürlich gewachsenen Boden abzutragen und restlos zu entfernen, sofern die Ablagerungen nicht in Form eines dem Hochwasserschutz dienenden Erdwalls vorgenommen wurden. Mit invasiven Neophyten belastetes Material ist einer fachgerechten Entsorgung zuzuführen. 2. Jegliche Art von ihnen abgelagerter oder gelagerter Materialien (Asche, Erdmaterial, Grün - und Rasenschnitt, Kompost etc. samt Abdeckungen und Einfriedungen) auf Gst römisch 30 und YYY, beide KG A, im Bereich des Gst YYY insoweit, als dieses direkt an das Gst römisch 30 angrenzt, sind im Uferschutzbereich (Paragraph 24, Absatz 2, GNL) bis auf den natürlich gewachsenen Boden abzutragen und restlos zu entfernen, sofern die Ablagerungen nicht in Form eines dem Hochwasserschutz dienenden Erdwalls vorgenommen wurden. Mit invasiven Neophyten belastetes Material ist einer fachgerechten Entsorgung zuzuführen.</div>\n<p class=\"lf-p\">II. 5. römisch zwei. 5. in eventu gemäß Art 130 Abs 4 Satz 2 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG diesen - allenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts - aufheben und dahingehend abändern, dass er wie folgt zu lauten hat: C M und M H, beide wohnhaft in A, wird nach Maßgabe des festgestellten Sachverhalts die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands in der Form aufgetragen, dass die von ihnen vorgenommenen Maßnahmen im Uferschutzbereich des Bbachs und des Ggrabens ehestens, jedoch spätestens innerhalb von acht Wochen ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses, unter folgenden Auflagen restlos entfernt werden:in eventu gemäß Artikel 130, Absatz 4, Satz 2 B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG diesen - allenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts - aufheben und dahingehend abändern, dass er wie folgt zu lauten hat: C M und M H, beide wohnhaft in A, wird nach Maßgabe des festgestellten Sachverhalts die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands in der Form aufgetragen, dass die von ihnen vorgenommenen Maßnahmen im Uferschutzbereich des Bbachs und des Ggrabens ehestens, jedoch spätestens innerhalb von acht Wochen ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses, unter folgenden Auflagen restlos entfernt werden:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>Der Holzschuppen samt Grundierung ist restlos aus dem Uferschutzbereich (§ 24 Abs 2 GNL) gemäß § 41 Abs 1 lit b) des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung zu entfernen.1. Der Holzschuppen samt Grundierung ist restlos aus dem Uferschutzbereich (Paragraph 24, Absatz 2, GNL) gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Litera b,) des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung zu entfernen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Jegliche Art von ihnen abgelagerter oder gelagerter Materialen (Asche, Erdmaterial, Grün- und Rasenschnitt, Kompost etc. samt Abdeckungen und Einfriedungen) auf Gst XXX und YYY, beide KG A, im Bereich des Gst YYY insoweit, als dieses direkt an das Gst XXX angrenzt, sind im Uferschutzbereich (§ 24 Abs 2 GNL) bis auf den natürlich gewachsenen Boden abzutragen und restlos zu entfernen, sofern die Ablagerungen nicht in Form eines dem Hochwasserschutz dienenden Erdwalls vorgenommen wurden. Mit invasiven Neophyten belastetes Material ist einer fachgerechten Entsorgung zuzuführen.2. Jegliche Art von ihnen abgelagerter oder gelagerter Materialen (Asche, Erdmaterial, Grün- und Rasenschnitt, Kompost etc. samt Abdeckungen und Einfriedungen) auf Gst römisch 30 und YYY, beide KG A, im Bereich des Gst YYY insoweit, als dieses direkt an das Gst römisch 30 angrenzt, sind im Uferschutzbereich (Paragraph 24, Absatz 2, GNL) bis auf den natürlich gewachsenen Boden abzutragen und restlos zu entfernen, sofern die Ablagerungen nicht in Form eines dem Hochwasserschutz dienenden Erdwalls vorgenommen wurden. Mit invasiven Neophyten belastetes Material ist einer fachgerechten Entsorgung zuzuführen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Alle nicht heimischen und/oder nicht standortgerechten, von ihnen künstlich ausgebrachten bzw gepflanzten Pflanzenarten (va diverse angepflanzten Gartenblumen) im Bereich der Gst XXX und YYY, beide KG A, auf Gst YYY insoweit, als dieses direkt an das Gst XXX angrenzt, sind im Uferschutzbereich (§ 24 Abs 2 GNL) restlos zu entfernen. Hinweis: Unter https://www.inatura.at/forschung-online/rotelisten pflanzen-2016.pdf kann eine pdf-Datei abgerufen werden, die Auskünfte darüber gibt, welche Pflanzenarten in Vorarlberg heimisch sind.3. Alle nicht heimischen und/oder nicht standortgerechten, von ihnen künstlich ausgebrachten bzw gepflanzten Pflanzenarten (va diverse angepflanzten Gartenblumen) im Bereich der Gst römisch 30 und YYY, beide KG A, auf Gst YYY insoweit, als dieses direkt an das Gst römisch 30 angrenzt, sind im Uferschutzbereich (Paragraph 24, Absatz 2, GNL) restlos zu entfernen. Hinweis: Unter https://www.inatura.at/forschung-online/rotelisten pflanzen-2016.pdf kann eine pdf-Datei abgerufen werden, die Auskünfte darüber gibt, welche Pflanzenarten in Vorarlberg heimisch sind.</div>\n<p class=\"lf-p\">III. römisch drei. Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg möge in Bezug auf die Spruchpunkte I und III. des bekämpften Bescheids der Bezirkshauptmannschaft B vom 28.06.2022, in eventu zur Aufklärung der Sache einen Augenschein, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen, gemäß § 54 AVG vornehmen.“Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg möge in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins und römisch drei. des bekämpften Bescheids der Bezirkshauptmannschaft B vom 28.06.2022, in eventu zur Aufklärung der Sache einen Augenschein, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen, gemäß Paragraph 54, AVG vornehmen.“ Der im selben Schriftsatz gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 41 Abs 4 GNL wurde mit Schreiben der Beschwerdeführer an die belangte Behörde vom 16.09.2022 zurückgezogen.Der im selben Schriftsatz gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 41, Absatz 4, GNL wurde mit Schreiben der Beschwerdeführer an die belangte Behörde vom 16.09.2022 zurückgezogen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Folgender Sachverhalt steht fest:</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerdeführer sind je zur Hälfte Eigentümer des Gst Nr XXX, KG A. Dieses grenzt an das Gst Nr YYY, KG A, Eigentümerin Republik Österreich – öffentliches Wassergut, an. Auf diesen Grundstücken haben die Beschwerdeführer zwischen 2001 und 2005 einen Holzschuppen errichtet. Dieser Schuppen wurde in einem Abstand von unter 1 m zu den fließenden Gewässern Ggraben und Bbach (Bereich der Mündung des Ggrabens in den Bbach) errichtet. Der Schuppen hat ein Ausmaß von 7 m Länge und 2,80 m Tiefe, die Mauer eine Länge von 6 m und eine Höhe bis maximal 1,30 m.Die Beschwerdeführer sind je zur Hälfte Eigentümer des Gst Nr römisch 30 , KG A. Dieses grenzt an das Gst Nr YYY, KG A, Eigentümerin Republik Österreich – öffentliches Wassergut, an. Auf diesen Grundstücken haben die Beschwerdeführer zwischen 2001 und 2005 einen Holzschuppen errichtet. Dieser Schuppen wurde in einem Abstand von unter 1 m zu den fließenden Gewässern Ggraben und Bbach (Bereich der Mündung des Ggrabens in den Bbach) errichtet. Der Schuppen hat ein Ausmaß von 7 m Länge und 2,80 m Tiefe, die Mauer eine Länge von 6 m und eine Höhe bis maximal 1,30 m.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Jahr 2019 haben die Beschwerdeführer überdies im Bereich dieser Mündung die orografisch rechte Böschung des Ggrabens mittels Wasserbausteinen befestigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem wurde entlang der Böschungsoberkante des Ggrabens wiederholt Grünschnitt bzw Rasenmulch abgelagert. Im Bereich dieser Ablagerung konnten erste Aufkommen von invasiven Neophyten (Goldruten) festgestellt werden. Ebenso wurden innerhalb dieses Streifens diverse Kultur- sowie Zierpflanzen eingesetzt. Auch wurde direkt an der Böschungsoberkante des Ggrabens, südlich des Schuppens kompostiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch die Errichtung des Schuppens wurden gewässerbeschattende Gehölze entfernt und wurde aufgrund der Flächeninanspruchnahme ein erneutes Aufkommen typischer Ufergehölze verhindert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenso kann die durch die Errichtung der Ufersicherung mittels Steinen und Beton keine natürliche Vegetation mehr aufkommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch die Ablagerungen von Kompost sowie Grün- und Rasenschnitt kommt es zu einem unnatürlich hohen Nährstoffgehalt in diesen Bereichen und wird die natürliche Pflanzenartenzusammensetzung verfälscht. Zudem siedeln sich auf vegetationslosem nährstoffreichen Untergrund zunehmend schnell gebietsfremde Arten an.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Schriftsatz vom 24.02.2022 zeigten die Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft B die Errichtung des Holzschuppens und der Flußsteinmauer gemäß § 36 GNL an.Mit Schriftsatz vom 24.02.2022 zeigten die Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft B die Errichtung des Holzschuppens und der Flußsteinmauer gemäß Paragraph 36, GNL an.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft B vom 28.02.2022 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass das Anzeigeverfahren in ein Bewilligungsverfahren übergeleitet wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hierauf haben die Beschwerdeführer, vertreten durch den nunmehrigen Beschwerdevertreter, mit Schriftsatz vom 28.03.2022 einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gestellt, mit dem Begehren, festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren der Bezirkshauptmannschaft B nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung die Erledigung mittels des vereinfachten Anzeigeverfahrens nach § 36 leg cit zulässig ist.Hierauf haben die Beschwerdeführer, vertreten durch den nunmehrigen Beschwerdevertreter, mit Schriftsatz vom 28.03.2022 einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gestellt, mit dem Begehren, festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren der Bezirkshauptmannschaft B nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung die Erledigung mittels des vereinfachten Anzeigeverfahrens nach Paragraph 36, leg cit zulässig ist.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund des Gutachtens der Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz, S D, vom 13.06.2020, einliegend im Behördenakt, als erwiesen angenommen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Der Sachverhalt wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Die in der Beschwerde begehrten Sachverhaltsfeststellungen, die die Beschwerdeführer vermissen würde, waren festzustellen, da diese nicht im Widerspruch zu den Fotos stehen, die die Sachverständige angefertigt und in ihr Gutachten übernommen hat. Ansonsten wird der Sachverhalt von den Beschwerdeführern nicht in Abrede gestellt, auch nicht das Gutachten der Amtssachverständigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Gutachten führt die Sachverständige aus: „In Hinblick auf die Flora und Fauna sowie den Naturhaushalt ist festzuhalten, dass die gegenständlichen Maßnahmen nicht im Anzeigeverfahren zur Kenntnis genommen werden können, da es sich hierbei durchwegs um nicht bewilligungsfähige Maßnahmen handelt. Durch die Errichtung des Stadels wurden einerseits gewässerbeschattende Gehölze entfernt, andererseits wird aufgrund der Flächeninanspruchnahme nun ein erneutes Aufkommen typischer Ufergehölze verhindert. Ufergehölzstreifen stellen jedoch einerseits wertvolle Faktoren in Bezug auf das Mikroklima im Bereich der Gewässer und direkten Uferbereich, andererseits wertvollen Lebensraum und Korridor für diverse Insekten, Vögel und teilweise kleinere Säugetiere wie zB Igel dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch die Errichtung der Ufersicherung mittels Steinen und Beton kann ebenso keine natürliche Vegetation mehr aufkommen. Jene Vegetation ist jedoch für die Eiablage und Paarung von Libellen, Käfern, Steinfliegen, Köcherfliegen etc. wesentlich. Aufgrund der fast senkrechten Ausführung ist ein direktes Ans-Land-Treten für Amphibien oder temporär im Wasser lebende Insekten nicht bzw. nur sehr erschwert möglich. Auch die Zugänglichkeit von Säugern (Fuchs, Igel) zu Wasser wird eingeschränkt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bagatellgrenzen in Hinblick auf solch eine massive Ufersicherungen können nach Ansicht der Sachverständigen keine gezogen werden, da akkumulativ entlang eines Gewässers betrachtet, somit auch bei nur einzelnen, kurzen Abschnitten in Summe eine maßgebliche Länge an Uferbereichen verbaut werden würde. Auch entspricht die Ausführung - sofern der Unterfertigenden bekannt - nicht dem Stand der Technik, da von der Abteilung Wasserwirtschaft und der Wildbach- und Lawinenverbauung notwendige Ufersicherungsmaßnahmen (dort wo starke Erosion eine Gefahr darstellt und somit öffentliche Interessen überwiegen) entlang vergleichbaren Gewässern immer an das Gelände angeglichen und ohne Beton ausgeführt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es bestünde somit selbst im Falle einer Notwendigkeit der Böschungssicherung eine naturverträglichere Alternative. Mit Bauwerken, wie dem gegenständlichen Schuppen, wird durchwegs ein Respektabstand von mindestens 3,0 m zur Böschungsoberkante gefordert. Auch die Ablagerungen von Kompost sowie Grün- und Rasenschnitt entlang bzw. direkt hinterhalb der Böschungsoberkante können nicht zur Kenntnis genommen werden, da es so zu einem unnatürlich hohen Nährstoffgehalt dieser von Natur aus mageren Bereichen kommt und die natürliche Pflanzenartenzusammensetzung verfälscht wird. Auch ein Eintrag von nährstoffreichen Flüssigkeiten in Gewässer ist unbedingt zu unterlassen. Vor allem in niederschlagsarmen Perioden können solche Maßnahmen im Bereich von Fließgewässern mit wenig Wasser zu wesentlichen Veränderungen in der Gewässerchemie zu Folge haben und folglich diverse Tierarten verenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus siedeln sich auf vegetationslosem, nährstoffreichen Untergrund zunehmend schnell gebietsfremde Arten an - wie auch hier in Form der Goldruten. Auch die Pflanzung nicht heimischer und/oder nicht standortgerechter Pflanzenarten sowie die dazugehörigen gärtnerischen Pflegemaßnahmen unterdrücken ein Aufkommen der potentiellen natürlichen Vegetation (pnV).“ 5.1. Nach § 24 Abs 2 Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (GNL), LGBl Nr 22/1997, bedürfen Veränderungen im Bereich von fließenden Gewässern innerhalb des Hochwasserabflussgebietes und eines daran anschließenden 10 m breiten Geländestreifens innerhalb bebauter Bereiche (§ 33 Abs 6), außerhalb bebauter Bereiche eines 20 m breiten Geländestreifens, die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Beeinträchtigung darstellen können, einer Bewilligung.5.1. Nach Paragraph 24, Absatz 2, Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (GNL), Landesgesetzblatt Nr 22 aus 1997,, bedürfen Veränderungen im Bereich von fließenden Gewässern innerhalb des Hochwasserabflussgebietes und eines daran anschließenden 10 m breiten Geländestreifens innerhalb bebauter Bereiche (Paragraph 33, Absatz 6,), außerhalb bebauter Bereiche eines 20 m breiten Geländestreifens, die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Beeinträchtigung darstellen können, einer Bewilligung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach § 24 Abs 3 GNL gelten als Veränderungen insbesondere die Errichtung oder wesentliche Änderung von Bauwerken und Werbeanlagen, die Errichtung von Zelt-, Lager- und Ablagerungsplätzen oder die Beschädigung oder Beseitigung von Gehölzen, Bäumen, Hecken, Tümpeln und Schilfgürteln, die nachhaltige Beeinträchtigung von Tieren und Pflanzen sowie die Aufforstung mit standortfremden Gehölzen und Pflanzen. Die Beschädigung oder Beseitigung von Gehölzen, Bäumen, Hecken und Schilfgürteln gilt nicht als Beeinträchtigung, wenn sie entweder zur Pflege des Bestandes oder im Rahmen einer naturnahen Bewirtschaftung erfolgt sowie die nicht bestandsgefährdende periodische Ausholzung. Nicht als Beeinträchtigung gilt die Erhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen.Nach Paragraph 24, Absatz 3, GNL gelten als Veränderungen insbesondere die Errichtung oder wesentliche Änderung von Bauwerken und Werbeanlagen, die Errichtung von Zelt-, Lager- und Ablagerungsplätzen oder die Beschädigung oder Beseitigung von Gehölzen, Bäumen, Hecken, Tümpeln und Schilfgürteln, die nachhaltige Beeinträchtigung von Tieren und Pflanzen sowie die Aufforstung mit standortfremden Gehölzen und Pflanzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschädigung oder Beseitigung von Gehölzen, Bäumen, Hecken und Schilfgürteln gilt nicht als Beeinträchtigung, wenn sie entweder zur Pflege des Bestandes oder im Rahmen einer naturnahen Bewirtschaftung erfolgt sowie die nicht bestandsgefährdende periodische Ausholzung. Nicht als Beeinträchtigung gilt die Erhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach § 41 Abs 1 Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (GNL), LGBl Nr 22/1997, idF LGBl Nr 67/2019, hat die Behörde gegenüber demjenigen, der Vorhaben, die nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung oder ein Vorhaben, auf das § 36 angewendet wurde, abweichend von den vorgelegten Unterlagen ausführt, alternativ nach lit a oder nach lit b vorzugehen:Nach Paragraph 41, Absatz eins, Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (GNL), Landesgesetzblatt Nr 22 aus 1997,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 67 aus 2019,, hat die Behörde gegenüber demjenigen, der Vorhaben, die nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung oder ein Vorhaben, auf das Paragraph 36, angewendet wurde, abweichend von den vorgelegten Unterlagen ausführt, alternativ nach Litera a, oder nach Litera b, vorzugehen:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Aufforderung, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung oder im Falle des § 36 eine Anzeige einzubringen; odera) Aufforderung, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung oder im Falle des Paragraph 36, eine Anzeige einzubringen; oder</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Sofortige Verfügung der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes mit Bescheid.</div>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht möglich ist, hat die Behörde die möglichst wirksame Beseitigung der durch die Ausführung des Vorhabens hervorgerufenen Beeinträchtigungen der Natur oder der Landschaft aufzutragen. Der Auftrag der Behörde kann sich unter sinngemäßer Anwendung des § 37 Abs 3 auch auf die Schaffung eines Ersatzlebensraumes beziehen. Für die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes bzw die Ausführung der aufgetragenen Maßnahmen sind angemessene Fristen festzusetzen. Falls derjenige, der das Vorhaben ausgeführt hat, nicht herangezogen werden kann, kann die Verfügung auch an den Grundeigentümer ergehen; dies ist jedoch unzulässig, sofern der Grundeigentümer nachweist, dass er dem Vorhaben nicht zugestimmt hat, es nicht geduldet hat und er aus ihm keinen wirtschaftlichen Nutzen ziehen kann.Wenn die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht möglich ist, hat die Behörde die möglichst wirksame Beseitigung der durch die Ausführung des Vorhabens hervorgerufenen Beeinträchtigungen der Natur oder der Landschaft aufzutragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Auftrag der Behörde kann sich unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 37, Absatz 3, auch auf die Schaffung eines Ersatzlebensraumes beziehen. Für die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes bzw die Ausführung der aufgetragenen Maßnahmen sind angemessene Fristen festzusetzen. Falls derjenige, der das Vorhaben ausgeführt hat, nicht herangezogen werden kann, kann die Verfügung auch an den Grundeigentümer ergehen; dies ist jedoch unzulässig, sofern der Grundeigentümer nachweist, dass er dem Vorhaben nicht zugestimmt hat, es nicht geduldet hat und er aus ihm keinen wirtschaftlichen Nutzen ziehen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach § 41 Abs 3 erster Satz Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (GNL), LGBl Nr 22/1997, idF LGBl Nr 67/2019, hat die Behörde mit Bescheid die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes zu verfügen, wenn der Verpflichtete einer Aufforderung nach Abs 1 lit a durch Einbringung eines vollständigen Antrages bzw. einer vollständigen Anzeige nicht nachkommt oder die Bewilligung versagt wurde. Abs 1 lit b gilt sinngemäß.Nach Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (GNL), Landesgesetzblatt Nr 22 aus 1997,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 67 aus 2019,, hat die Behörde mit Bescheid die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes zu verfügen, wenn der Verpflichtete einer Aufforderung nach Absatz eins, Litera a, durch Einbringung eines vollständigen Antrages bzw. einer vollständigen Anzeige nicht nachkommt oder die Bewilligung versagt wurde. Absatz eins, Litera b, gilt sinngemäß.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach § 34 Abs 1 GNL ist die Erteilung einer Bewilligung oder eine Feststellung nach diesem Gesetz bei der Behörde schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat Art, Lage und Umfang des Vorhabens anzugeben. Die Zustimmung des Eigentümers ist, sofern die antragstellende Person nicht selbst Eigentümer des Grundstückes ist, anzuschließen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, GNL ist die Erteilung einer Bewilligung oder eine Feststellung nach diesem Gesetz bei der Behörde schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat Art, Lage und Umfang des Vorhabens anzugeben. Die Zustimmung des Eigentümers ist, sofern die antragstellende Person nicht selbst Eigentümer des Grundstückes ist, anzuschließen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach § 36 Abs 1 GNL kann nach den Bestimmungen der Abs 2 bis 4 statt eines Antrages nach § 34 eine schriftliche Anzeige an die Behörde erstattet werden. Die Tatbestände, die vom Anzeigeverfahren ausgenommen sind, treffen im vorliegenden Fall nicht zu.Nach Paragraph 36, Absatz eins, GNL kann nach den Bestimmungen der Absatz 2 bis 4 statt eines Antrages nach Paragraph 34, eine schriftliche Anzeige an die Behörde erstattet werden. Die Tatbestände, die vom Anzeigeverfahren ausgenommen sind, treffen im vorliegenden Fall nicht zu.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach § 36 Abs 2 GNL hat die Anzeige Art, Lage und Umfang des Vorhabens anzugeben. Die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne und Beschreibungen und der allfällige Zustimmungsvermerk des Amtssachverständigen sind anzuschließen. Die Anzeige ist zweifacher Ausfertigung bei der Behörde einzureichen. Wenn die Behörde nicht innerhalb von vier Wochen nach Einlangen der vollständigen Anzeige unter Angabe des Grundes der Partei mitteilt, dass über das Vorhaben ein Bewilligungsverfahren durchzuführen ist, darf es ausgeführt werden. Wenn der Anzeige der Vermerk des fachlich zuständigen Amtssachverständigen angeschlossen ist, wonach das Vorhaben die Natur und Landschaft nicht beeinträchtigt, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.Nach Paragraph 36, Absatz 2, GNL hat die Anzeige Art, Lage und Umfang des Vorhabens anzugeben. Die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne und Beschreibungen und der allfällige Zustimmungsvermerk des Amtssachverständigen sind anzuschließen. Die Anzeige ist zweifacher Ausfertigung bei der Behörde einzureichen. Wenn die Behörde nicht innerhalb von vier Wochen nach Einlangen der vollständigen Anzeige unter Angabe des Grundes der Partei mitteilt, dass über das Vorhaben ein Bewilligungsverfahren durchzuführen ist, darf es ausgeführt werden. Wenn der Anzeige der Vermerk des fachlich zuständigen Amtssachverständigen angeschlossen ist, wonach das Vorhaben die Natur und Landschaft nicht beeinträchtigt, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach § 36 Abs 6 GNL hat die Behörde der Partei eine Bescheinigung auszustellen, dass die Anzeige zur Kenntnis genommen oder von einem weiteren Verfahren abgesehen wurde.Nach Paragraph 36, Absatz 6, GNL hat die Behörde der Partei eine Bescheinigung auszustellen, dass die Anzeige zur Kenntnis genommen oder von einem weiteren Verfahren abgesehen wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.2. Zur Zurückweisung des Feststellungsbescheides:</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung finden sich keine Bestimmungen über die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides, sofern dies nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, nur zulässig, wenn die bescheidmäßige Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Feststellungsbescheid im öffentlichen Interesse dient dazu, bei ungeklärter Rechtslage die Gefahr von Nachteilen für die Allgemeinheit abzuwenden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 RZ 74 mit Judikaturnachweisen). Zum öffentlichen Interesse werden in der Beschwerde nur Ausführungen hinsichtlich eines öffentlichen Interesses an der Errichtung der Hochwasserschutzmauer getätigt. Ob dieses öffentliche Interesse besteht, wäre jedoch in einem Bewilligungsverfahren zu klären, wenn durch das Vorhaben eine Verletzung der Interessen der Natur oder der Landschaft erfolgen würde (§ 35 Abs 2 GNL). Die Beschwerdeführer begründen aber die Zulässigkeit des Feststellungsbescheides nicht mit öffentlichem Interesse an der Errichtung dieser Mauer, sondern mit öffentlichem Interesse an der Durchführung eines Anzeigeverfahrens anstatt eines Bewilligungsverfahrens.</p>\n<p class=\"lf-p\">Warum dies im öffentlichen Interesse liegen würde, haben die Beschwerdeführer nicht ausgeführt. Das Landesverwaltungsgericht kann keine Gefahren oder Nachteile für die Allgemeinheit sehen, wenn ein Verfahren nicht im Anzeigeverfahren, sondern im Bewilligungsverfahren erledigt wird. Dass die angeführten Maßnahmen aus öffentlichen Interesse so schnell wie möglich durchgeführt werden müssten und somit eine Erledigung im Bewilligungsverfahren zu langwierig wäre und daher eine Gefahr von Nachteilen für die Allgemeinheit bestehen würden, wurde nie behauptet. Das Landesverwaltungsgericht kann eine solche Gefährdung ebenfalls nicht erkennen. Im Übrigen haben sie öffentliche Interesse nur für die Errichtung der Hochwasserschutzmauer angeführt, jedoch nicht für die des Holzschuppens (für den ebenfalls die Errichtung des Vorhabens angezeigt wurde) Ein Feststellungsbescheid im öffentlichen Interesse dient dazu, bei ungeklärter Rechtslage die Gefahr von Nachteilen für die Allgemeinheit abzuwenden (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, RZ 74 mit Judikaturnachweisen).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum öffentlichen Interesse werden in der Beschwerde nur Ausführungen hinsichtlich eines öffentlichen Interesses an der Errichtung der Hochwasserschutzmauer getätigt. Ob dieses öffentliche Interesse besteht, wäre jedoch in einem Bewilligungsverfahren zu klären, wenn durch das Vorhaben eine Verletzung der Interessen der Natur oder der Landschaft erfolgen würde (Paragraph 35, Absatz 2, GNL). Die Beschwerdeführer begründen aber die Zulässigkeit des Feststellungsbescheides nicht mit öffentlichem Interesse an der Errichtung dieser Mauer, sondern mit öffentlichem Interesse an der Durchführung eines Anzeigeverfahrens anstatt eines Bewilligungsverfahrens. Warum dies im öffentlichen Interesse liegen würde, haben die Beschwerdeführer nicht ausgeführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Landesverwaltungsgericht kann keine Gefahren oder Nachteile für die Allgemeinheit sehen, wenn ein Verfahren nicht im Anzeigeverfahren, sondern im Bewilligungsverfahren erledigt wird. Dass die angeführten Maßnahmen aus öffentlichen Interesse so schnell wie möglich durchgeführt werden müssten und somit eine Erledigung im Bewilligungsverfahren zu langwierig wäre und daher eine Gefahr von Nachteilen für die Allgemeinheit bestehen würden, wurde nie behauptet. Das Landesverwaltungsgericht kann eine solche Gefährdung ebenfalls nicht erkennen. Im Übrigen haben sie öffentliche Interesse nur für die Errichtung der Hochwasserschutzmauer angeführt, jedoch nicht für die des Holzschuppens (für den ebenfalls die Errichtung des Vorhabens angezeigt wurde) Als privates Interesse geben die Beschwerdeführer an, im Anzeigeverfahren wäre es nicht erforderlich, dass der Eigentümer dem bewilligungspflichtigen Vorhaben zustimmen muss und sie somit ein großes rechtliches Interesse an der Erledigung im Anzeigeverfahren hätten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Rechtsansicht der Beschwerdeführer kann jedoch nicht nachvollzogen werden. Ein solches Verhalten, die Errichtung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens durch Anzeige zur Kenntnis nehmen zu lassen, mit dem der Eigentümer des Grundstückes nicht einverstanden ist, kann aus rechtsstaatlicher Sicht kein privates Interesse darstellen. Dies gilt insofern im vorliegenden Fall, in dem das Vorhaben bereits errichtet wurde und somit der Eigentümer vor vollendete Tatsachen gestellt wurde. Ob eine Anzeige zur Kenntnis genommen werden kann, wenn der Eigentümer nicht zugestimmt hat, braucht somit an dieser Stelle gar nicht mehr geklärt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Übrigen kann im Spruch eines Feststellungsbescheides nicht über abstrakte Rechtsfragen sowie die Anwendbarkeit von Gesetzen oder gesetzlichen Bestimmungen entschieden werden (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 56, RZ 72 mit Judikaturnachweisen). Die Beschwerdeführer beantragten jedoch genau, dass die Anwendbarkeit des Anzeigeverfahrens über ihre Projekte festgestellt werden soll. Nach dem soeben gesagten ist es jedoch nicht zulässig.Im Übrigen kann im Spruch eines Feststellungsbescheides nicht über abstrakte Rechtsfragen sowie die Anwendbarkeit von Gesetzen oder gesetzlichen Bestimmungen entschieden werden (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 56,, RZ 72 mit Judikaturnachweisen). Die Beschwerdeführer beantragten jedoch genau, dass die Anwendbarkeit des Anzeigeverfahrens über ihre Projekte festgestellt werden soll. Nach dem soeben gesagten ist es jedoch nicht zulässig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Überdies ist aus den Bestimmungen des § 36 GNL nicht abzuleiten, dass eine Person, welche eine Anzeige nach dieser Bestimmung einbringt, einen Rechtsanspruch (subjektives Recht) auf Erledigung im Anzeigeverfahren hat. Feststellungsbescheide setzen jedoch voraus, dass der Feststellung die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechtes des Antragstellers zu beseitigen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 RZ 75).Überdies ist aus den Bestimmungen des Paragraph 36, GNL nicht abzuleiten, dass eine Person, welche eine Anzeige nach dieser Bestimmung einbringt, einen Rechtsanspruch (subjektives Recht) auf Erledigung im Anzeigeverfahren hat. Feststellungsbescheide setzen jedoch voraus, dass der Feststellung die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechtes des Antragstellers zu beseitigen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, RZ 75).</p>\n<p class=\"lf-p\">Daher erwies sich die Zurückweisung des unzulässigen Feststellungsantrages durch die Behörde als rechtmäßig.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.3. Zum Wiederherstellungsauftrag:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerdeführer haben einen Holzschuppen im Uferschutzbereich errichtet, weiters eine Mauer aus Steinen und Beton. Ebenso wurden von ihnen standortfremde Pflanzen angepflanzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei den genannten Maßnahmen handelt es sich um Veränderungen iSd § 24 Abs 3 GNL. Die dort genannten Bauwerke werden im GNL nicht gesondert definiert, daher ist auf die Definition nach dem Vorarlberger Baugesetz zurückzugreifen. Als Bauwerk iSd § 2 Abs 1 lit f Baugesetz gilt eine Anlage, zu deren fachgerechte Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind und die mit dem Boden in Verbindung steht. Sowohl beim Holzschuppen als auch bei der Mauer handelt es sich um Bauwerke. Diese Bauwerke wurden jedenfalls in einem 10 m Abstand von Fließgewässern errichtet. Zudem ist im § 24 Abs 3 GNL die Aufforstung mit standortfremden Pflanzen genannt.Bei den genannten Maßnahmen handelt es sich um Veränderungen iSd Paragraph 24, Absatz 3, GNL. Die dort genannten Bauwerke werden im GNL nicht gesondert definiert, daher ist auf die Definition nach dem Vorarlberger Baugesetz zurückzugreifen. Als Bauwerk iSd Paragraph 2, Absatz eins, Litera f, Baugesetz gilt eine Anlage, zu deren fachgerechte Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind und die mit dem Boden in Verbindung steht. Sowohl beim Holzschuppen als auch bei der Mauer handelt es sich um Bauwerke. Diese Bauwerke wurden jedenfalls in einem 10 m Abstand von Fließgewässern errichtet. Zudem ist im Paragraph 24, Absatz 3, GNL die Aufforstung mit standortfremden Pflanzen genannt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenfalls können diese Veränderungen im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Beeinträchtigungen darstellen. So hat die Naturschutzssachverständige festgehalten, dass durch die Veränderungen ein erneutes Aufkommen typischer Ufergehölze verhindert wird. Auch kann aufgrund der Ufersicherung mittels Stein und Beton keine natürliche Vegetation mehr aufkommen. Durch die Ablagerungen von Kompost sowie Grün- und Rasenschnitt kommt es zu einem unnatürlich hohen Nährstoffgehalt. Auch die Pflanzung von nicht standortgerechten Pflanzenarten unterdrücken ein Aufkommen der potentiellen natürlichen Vegetation. Das kann wesentliche Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie der Regenerationsfähigkeit der Naturgüter sowie der Sicherung der Tier- und Pflanzenwelt einschließlich der Biotope darstellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem ist es laut der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (14.12.2007, 2003/10/0273) für das Bestehen einer Bewilligungspflicht nach § 24 GNL ausreichend, wenn bei Durchführung von dort genannten Veränderungen die bloße Möglichkeit einer wesentlichen Beeinträchtigung besteht. Ob daher eine solche Beeinträchtigung tatsächlich vorliegt, ist für die Prüfung, ob ein Wiederherstellungsauftrag zu Recht ergangen ist, irrelevant, da es für die Bewilligungspflicht auf die bloße Möglichkeit ankommt. Ob die wesentlichen Beeinträchtigungen im Einzelfall daher tatsächlich gegeben sind, ist erst in einem allfälligen Genehmigungsverfahren zu klären.Zudem ist es laut der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (14.12.2007, 2003/10/0273) für das Bestehen einer Bewilligungspflicht nach Paragraph 24, GNL ausreichend, wenn bei Durchführung von dort genannten Veränderungen die bloße Möglichkeit einer wesentlichen Beeinträchtigung besteht. Ob daher eine solche Beeinträchtigung tatsächlich vorliegt, ist für die Prüfung, ob ein Wiederherstellungsauftrag zu Recht ergangen ist, irrelevant, da es für die Bewilligungspflicht auf die bloße Möglichkeit ankommt. Ob die wesentlichen Beeinträchtigungen im Einzelfall daher tatsächlich gegeben sind, ist erst in einem allfälligen Genehmigungsverfahren zu klären.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da die Beschwerdeführer bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt haben, war eine sofortige Verfügung der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes mit Bescheid iSd § 41 Abs 1 lit b GNL zulässig.Da die Beschwerdeführer bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt haben, war eine sofortige Verfügung der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes mit Bescheid iSd Paragraph 41, Absatz eins, Litera b, GNL zulässig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des Wiederherstellungsauftrages dahingehend sehen, weil sie das Vorhaben nicht abweichend von den im Anzeigeverfahren vorgelegten Unterlagen ausgeführt hätten, so wäre eine solche Durchführung ein anderer Tatbestand des § 41 Abs 1 GNL, bei dessen Vorliegen ein Wiederherstellungsauftrag zu erlassen ist. Auf diesen hat sich die belangte Behörde jedoch nicht gestützt. Der unrechtmäßige Zustand bestand nicht etwa in einer abweichenden Ausführung der Vorhaben von den im Anzeigeverfahren vorgelegten Plänen, sondern in der Errichtung derselben ohne vorige Bewilligung. Unter der von den Beschwerdeführern genannten ist Alternative gemeint, dass zunächst eine Anzeige eingebracht wird, dies zur Kenntnis genommen wird und das Vorhaben erst nach deren Kenntnisnahme abweichend von den Unterlagen errichtet wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des Wiederherstellungsauftrages dahingehend sehen, weil sie das Vorhaben nicht abweichend von den im Anzeigeverfahren vorgelegten Unterlagen ausgeführt hätten, so wäre eine solche Durchführung ein anderer Tatbestand des Paragraph 41, Absatz eins, GNL, bei dessen Vorliegen ein Wiederherstellungsauftrag zu erlassen ist. Auf diesen hat sich die belangte Behörde jedoch nicht gestützt. Der unrechtmäßige Zustand bestand nicht etwa in einer abweichenden Ausführung der Vorhaben von den im Anzeigeverfahren vorgelegten Plänen, sondern in der Errichtung derselben ohne vorige Bewilligung. Unter der von den Beschwerdeführern genannten ist Alternative gemeint, dass zunächst eine Anzeige eingebracht wird, dies zur Kenntnis genommen wird und das Vorhaben erst nach deren Kenntnisnahme abweichend von den Unterlagen errichtet wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Beschwerdeführer ein mangelndes Beweisergebnis dahingehend sehen, dass es sich bei der Mauer um das Fundament des Holzschuppens und nicht um eine Ufersicherung handeln würde, so kann dies dahingestellt bleiben, da beides Bauwerke im Sinne des Baugesetzes sind. Zudem ist es für die naturschutzrechtliche Beurteilung unerheblich, ob das Fundament des Holzschuppens in den Querschnitt des Bbaches reichen würde. Maßgeblich ist nur, dass es sich innerhalb eines 10 m Streifens vom Ufer befinden muss. Das haben die Beschwerdeführer nicht bestritten. Zudem wurde die Formulierung Querschnitt in der Bescheidbegründung im Zuge von Ausführungen nach dem Wasserrechtsgesetz erwähnt, für eine (und nur eine solche ist hier verfahrensgegenständlich) Beurteilung nach dem Naturschutzgesetz ist dies nicht von Bedeutung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Schutzgüterabwägung ist anzuführen, dass eine solche erst in einem Bewilligungsverfahren vorzunehmen ist. So betrafen die von den Beschwerdeführern zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes Bewilligungsverfahren und nicht, wie hier, Wiederherstellungsverfahren.</p></div>", "next": 239053}