{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der im Zuge der mündlichen Verhandlung durch die Beschwerdeführerin vorgelegten Futtertabellen führte der Amtssachverständige schlüssig Folgendes aus: „Die Futtermenge ist nur insofern relevant, wenn es um die Bodenabhängigkeit geht; dh wird bei einem Betrieb mehr als 50 % der Energie zugekauft, dann ist es schon automatisch kein bodenabhängiger Betrieb mehr (vgl § 18 Abs 3 RPG). In verfahrensgegenständlichen Fall muss kein Futter zugekauft werden, somit wird die Bodenabhängigkeit gar nicht angezweifelt.“Hinsichtlich der im Zuge der mündlichen Verhandlung durch die Beschwerdeführerin vorgelegten Futtertabellen führte der Amtssachverständige schlüssig Folgendes aus: „Die Futtermenge ist nur insofern relevant, wenn es um die Bodenabhängigkeit geht; dh wird bei einem Betrieb mehr als 50 % der Energie zugekauft, dann ist es schon automatisch kein bodenabhängiger Betrieb mehr vergleiche Paragraph 18, Absatz 3, RPG). In verfahrensgegenständlichen Fall muss kein Futter zugekauft werden, somit wird die Bodenabhängigkeit gar nicht angezweifelt.“ Auf Frage der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wie der Amtssachverständige die Reitpädagogik in seinem Gutachten gewürdigt habe, gab dieser mit Verweis auf Seite 18, seines Gutachtens an, dass diese nicht erwähnt worden sei, weil diese Reitpädagogik nichts mit der bodenabhängigen landwirtschaftlichen Urproduktion zu tun habe; dh man müsste diese reitpädagogische Tätigkeit dem Nebengewerbe zurechnen. Das bedeute, dies müsste den Einkünften des Nebengewerbes zugerechnet werden. Zudem werde auch auf Seite 19 3. Bullet-Point verwiesen, wo ausgeführt werde, dass Umsätze aus anderen Nebengewerben (zB Dienstleistungen mit eigenen Betriebsmitteln) nicht die Umsätze der Urproduktion erhöhen würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Vorhalt der Beschwerdeführerin, dass die Reitpädagogik auch bei den eigenen Pferden angewendet werde, legte der Amtssachverständige schlüssig dar, dass es nicht unbedingt in die Gewerbeordnung hineinfallen müsse, es könne auch ein landwirtschaftliches Nebengewerbe sein. Die Reitpädagogik stelle allerdings keine bodenabhängige landwirtschaftliche Urproduktion dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.1.1. Gemäß § 18 Abs 1 lit a Baugesetz (BauG), LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 64/2019, bedürfen die Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäuden einer Baubewilligung. 5.1.1. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Litera a, Baugesetz (BauG), Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2019,, bedürfen die Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäuden einer Baubewilligung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Abstandsflächen und Mindestabstände eingehalten werden, sind ua nach § 19 lit e BauG, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 29/2011, die Errichtung von Bauwerken, die keine Gebäude sind, sofern sie nicht nach § 18 Abs 1 lit c BauG bewilligungspflichtig sind, anzeigepflichtig.Wenn die Abstandsflächen und Mindestabstände eingehalten werden, sind ua nach Paragraph 19, Litera e, BauG, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 29 aus 2011,, die Errichtung von Bauwerken, die keine Gebäude sind, sofern sie nicht nach Paragraph 18, Absatz eins, Litera c, BauG bewilligungspflichtig sind, anzeigepflichtig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach § 2 Abs 1 lit f BauG, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 58/2023, ist ein Bauwerk eine Anlage, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind und die mit dem Boden in Verbindung steht.Nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera f, BauG, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 58 aus 2023,, ist ein Bauwerk eine Anlage, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind und die mit dem Boden in Verbindung steht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach § 2 Abs 1 lit i BauG, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 58/2023, ist ein Gebäude ein überdachtes Bauwerk, das von Menschen betreten werden kann und mindestens einen Raum allseits oder überwiegend umschließt.Nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera i, BauG, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 58 aus 2023,, ist ein Gebäude ein überdachtes Bauwerk, das von Menschen betreten werden kann und mindestens einen Raum allseits oder überwiegend umschließt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach § 2 Abs 1 lit n BauG, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 58/2023, ist ein Umbau die wesentliche Umgestaltung des Inneren oder Äußeren eines Gebäudes; auch der Abbruch ganzer Geschosse eines Gebäudes oder eines selbständig benützbaren Gebäudeteiles und die Errichtung neuer Geschosse an deren Stelle.Nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera n, BauG, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 58 aus 2023,, ist ein Umbau die wesentliche Umgestaltung des Inneren oder Äußeren eines Gebäudes; auch der Abbruch ganzer Geschosse eines Gebäudes oder eines selbständig benützbaren Gebäudeteiles und die Errichtung neuer Geschosse an deren Stelle.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach § 2 Abs 1 lit o BauG, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 58/2023, sind wesentliche Änderung eines Bauwerkes oder einer sonstigen Anlage: ein Zu- oder ein Umbau; eine Änderung, durch die die äußere Erscheinung des Bauwerkes oder der sonstigen Anlage erheblich geändert wird; eine Änderung, durch die die Sicherheit oder die Gesundheit von Menschen oder die Verkehrssicherheit gefährdet, die Nachbarn belästigt oder die Einhaltung der Abstandsflächen oder Mindestabstände beeinflusst werden können.Nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera o, BauG, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 58 aus 2023,, sind wesentliche Änderung eines Bauwerkes oder einer sonstigen Anlage: ein Zu- oder ein Umbau; eine Änderung, durch die die äußere Erscheinung des Bauwerkes oder der sonstigen Anlage erheblich geändert wird; eine Änderung, durch die die Sicherheit oder die Gesundheit von Menschen oder die Verkehrssicherheit gefährdet, die Nachbarn belästigt oder die Einhaltung der Abstandsflächen oder Mindestabstände beeinflusst werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach § 28 Abs 2 BauG, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 4/2022, ist die Baubewilligung zu erteilen, wenn das Bauvorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht und auch sonst öffentliche Interessen, besonders solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Denkmalschutzes, der Energieeinsparung und des haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden (§ 2 Abs 3 lit a Raumplanungsgesetz), nicht entgegenstehen. Nach Paragraph 28, Absatz 2, BauG, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 4 aus 2022,, ist die Baubewilligung zu erteilen, wenn das Bauvorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht und auch sonst öffentliche Interessen, besonders solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Denkmalschutzes, der Energieeinsparung und des haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden (Paragraph 2, Absatz 3, Litera a, Raumplanungsgesetz), nicht entgegenstehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach § 28 Abs 3 BauG ist die Baubewilligung zu versagen, wenn die im Abs 2 für eine Bewilligung genannten Voraussetzungen nicht gegeben sind und auch durch Befristungen, Auflagen oder Bedingungen gemäß § 29 nicht erfüllt werden können.Nach Paragraph 28, Absatz 3, BauG ist die Baubewilligung zu versagen, wenn die im Absatz 2, für eine Bewilligung genannten Voraussetzungen nicht gegeben sind und auch durch Befristungen, Auflagen oder Bedingungen gemäß Paragraph 29, nicht erfüllt werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 18 Abs 3 Raumplanungsgesetz (RPG), LGBl Nr 39/1996, idF LGBl Nr 57/2023, ist in Landwirtschaftsgebieten die Errichtung von Gebäuden und Anlagen zulässig, soweit dies für die bodenabhängige land- und forstwirtschaftliche Nutzung einschließlich der dazu gehörenden erforderlichen Wohnräume und Wohngebäude und für Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft sowie die häusliche Nebenbeschäftigung notwendig ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, Raumplanungsgesetz (RPG), Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1996,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2023,, ist in Landwirtschaftsgebieten die Errichtung von Gebäuden und Anlagen zulässig, soweit dies für die bodenabhängige land- und forstwirtschaftliche Nutzung einschließlich der dazu gehörenden erforderlichen Wohnräume und Wohngebäude und für Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft sowie die häusliche Nebenbeschäftigung notwendig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 18 Abs 5 RPG sind als Freihaltegebiet Freiflächen festzulegen, die im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz des Landschafts- und Ortsbildes oder wegen der natürlichen Verhältnisse (Grundwasserstand, Bodenbeschaffenheit, Lawinen-, Hochwasser-, Vermurungs-, Steinschlag- und Rutschgefahr usw) von einer Bebauung freizuhalten sind. Alle Freiflächen, die nicht als Landwirtschaftsgebiete oder Sondergebiete gewidmet sind, sind Freihaltegebiete. Auf Waldflächen ist die Errichtung von Gebäuden und Anlagen zulässig, soweit dies für forstwirtschaftliche Zwecke notwendig ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, RPG sind als Freihaltegebiet Freiflächen festzulegen, die im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz des Landschafts- und Ortsbildes oder wegen der natürlichen Verhältnisse (Grundwasserstand, Bodenbeschaffenheit, Lawinen-, Hochwasser-, Vermurungs-, Steinschlag- und Rutschgefahr usw) von einer Bebauung freizuhalten sind. Alle Freiflächen, die nicht als Landwirtschaftsgebiete oder Sondergebiete gewidmet sind, sind Freihaltegebiete. Auf Waldflächen ist die Errichtung von Gebäuden und Anlagen zulässig, soweit dies für forstwirtschaftliche Zwecke notwendig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach § 58 Abs 1 RPG, LGBl Nr 39/1996, idF LGBl Nr 57/2023, dürfen - soweit die Abs 2 und 3 nichts anderes bestimmen - an Gebäuden oder Gebäudeteilen, deren Bestand oder Verwendung dem Flächenwidmungsplan widerspricht, Zu- und Umbauten und wesentliche Änderungen in der Verwendung trotz der widersprechenden Widmung durchgeführt werden, wenn sie der Weiterführung der zur Zeit der Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes rechtmäßig ausgeübten oder einer sonst raumplanungsrechtlich rechtmäßig ausgeübten Nutzung dienen, dadurch keine wesentlichen zusätzlichen Gefahren oder Belästigungen für die Einwohner entstehen und der Gebietscharakter nicht gestört wird. Die Gesamtgeschossfläche darf keinesfalls über das Ausmaß von 50 % der bei der Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes oder der bislang sonst raumplanungsrechtlich rechtmäßig bestehenden Gesamtgeschossfläche erweitert werden.Nach Paragraph 58, Absatz eins, RPG, Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1996,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2023,, dürfen - soweit die Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmen - an Gebäuden oder Gebäudeteilen, deren Bestand oder Verwendung dem Flächenwidmungsplan widerspricht, Zu- und Umbauten und wesentliche Änderungen in der Verwendung trotz der widersprechenden Widmung durchgeführt werden, wenn sie der Weiterführung der zur Zeit der Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes rechtmäßig ausgeübten oder einer sonst raumplanungsrechtlich rechtmäßig ausgeübten Nutzung dienen, dadurch keine wesentlichen zusätzlichen Gefahren oder Belästigungen für die Einwohner entstehen und der Gebietscharakter nicht gestört wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Gesamtgeschossfläche darf keinesfalls über das Ausmaß von 50 % der bei der Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes oder der bislang sonst raumplanungsrechtlich rechtmäßig bestehenden Gesamtgeschossfläche erweitert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Abs 3 lit d leg cit sind bei Gebäuden im Freihaltegebiet Zubauten nur zulässig, soweit sie für die bodenabhängige land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Sinne des § 18 Abs 3 notwendig sind oder soweit es sich um Zubauten zu ganzjährig bewohnten Wohngebäuden handelt; für letztere gelten die Beschränkungen nach Abs 1 bzw im Falle der lit b die dort genannten.Nach Absatz 3, Litera d, leg cit sind bei Gebäuden im Freihaltegebiet Zubauten nur zulässig, soweit sie für die bodenabhängige land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, notwendig sind oder soweit es sich um Zubauten zu ganzjährig bewohnten Wohngebäuden handelt; für letztere gelten die Beschränkungen nach Absatz eins, bzw im Falle der Litera b, die dort genannten.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.1.2. § 40 Abs 1 und 2 BauG, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 4/2022, lautet wie folgt: 5.1.2. Paragraph 40, Absatz eins und 2 BauG, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 4 aus 2022,, lautet wie folgt: „§ 40Herstellung des rechtmäßigen Zustandes„§ 40, Herstellung des rechtmäßigen Zustandes</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Ergibt eine Überprüfung nach § 38 Abs. 1 lit. a oder b einen Grund zur Beanstandung, so hat die Behörde – unabhängig von einem Vorgehen nach § 39 – gegenüber dem Bauherrn alternativ nach lit. a oder nach lit. b vorzugehen: (1) Ergibt eine Überprüfung nach Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, oder b einen Grund zur Beanstandung, so hat die Behörde – unabhängig von einem Vorgehen nach Paragraph 39, – gegenüber dem Bauherrn alternativ nach Litera a, oder nach Litera b, vorzugehen:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Aufforderung, innerhalb eines Monats einen Bauantrag zu stellen, wenn das beanstandete Bauvorhaben oder der beanstandete Teil des Bauvorhabens bewilligungspflichtig ist, oder eine Bauanzeige einzubringen, wenn das beanstandete Bauvorhaben oder der beanstandete Teil des Bauvorhabens anzeigepflichtig ist; oder</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>sofortige Verfügung der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes mit Bescheid binnen einer angemessen festzusetzenden Frist; § 39 Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.b) sofortige Verfügung der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes mit Bescheid binnen einer angemessen festzusetzenden Frist; Paragraph 39, Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Kommt der Bauherr einer Aufforderung nach Abs. 1 lit. a durch Einbringung eines vollständigen Bauantrages bzw. einer vollständigen Bauanzeige nicht nach oder wurde die Baubewilligung versagt bzw. erfolgte aufgrund der Bauanzeige die Untersagung, so hat die Behörde mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zu verfügen. § 39 Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.“(2) Kommt der Bauherr einer Aufforderung nach Absatz eins, Litera a, durch Einbringung eines vollständigen Bauantrages bzw. einer vollständigen Bauanzeige nicht nach oder wurde die Baubewilligung versagt bzw. erfolgte aufgrund der Bauanzeige die Untersagung, so hat die Behörde mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zu verfügen. Paragraph 39, Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß.“ 5.2. Zur Bewilligungspflicht bzw Anzeigepflicht sowie zur Versagung der verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben:</div>\n<p class=\"lf-p\">5.2.1. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin beantragten Bauvorhaben stellen die Errichtung des Flugdachs auf nordöstlicher Seite des Stallgebäudes, die Verlängerung der südöstlichen Außenwand mit Fensterverglasung und Überdach und der Umbau des Strohlagers mit Küche Umbauten zum bestehenden Stallgebäude im Sinne des Bestandsgebäudes gemäß § 2 Abs 1 lit n BauG dar, welche somit als wesentliche Änderung des bestehenden Stallgebäudes zu werten sind. Gemäß § 18 Abs 1 lit a BauG bedürfen wesentliche Änderung von Gebäuden einer Baubewilligung.5.2.1. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin beantragten Bauvorhaben stellen die Errichtung des Flugdachs auf nordöstlicher Seite des Stallgebäudes, die Verlängerung der südöstlichen Außenwand mit Fensterverglasung und Überdach und der Umbau des Strohlagers mit Küche Umbauten zum bestehenden Stallgebäude im Sinne des Bestandsgebäudes gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera n, BauG dar, welche somit als wesentliche Änderung des bestehenden Stallgebäudes zu werten sind. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Litera a, BauG bedürfen wesentliche Änderung von Gebäuden einer Baubewilligung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die baugegenständlichen Liegenschaften sind im rechtgültigen Flächenwidmungsplan der Stadt H als Freifläche Freihaltegebiet ausgewiesen. Derartig gewidmete Liegenschaften sind gemäß § 18 Abs 5 RPG von Bebauung freizuhalten ist.Die baugegenständlichen Liegenschaften sind im rechtgültigen Flächenwidmungsplan der Stadt H als Freifläche Freihaltegebiet ausgewiesen. Derartig gewidmete Liegenschaften sind gemäß Paragraph 18, Absatz 5, RPG von Bebauung freizuhalten ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.2.1.1. Es ist zu prüfen, ob für diese Umbauten die Bestandsregelung nach § 58 RPG anzuwenden ist und folglich eine Berechtigung zur Ausführung der Bauvorhaben nach § 58 RPG vorliegt. 5.2.1.1. Es ist zu prüfen, ob für diese Umbauten die Bestandsregelung nach Paragraph 58, RPG anzuwenden ist und folglich eine Berechtigung zur Ausführung der Bauvorhaben nach Paragraph 58, RPG vorliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit die Abs 2 und 3 des § 58 RPG nichts anderes bestimmen, dürfen gemäß § 58 Abs 1 RPG an Gebäuden oder Gebäudeteilen, deren Bestand oder Verwendung dem Flächenwidmungsplan widerspricht, Zu- und Umbauten und wesentliche Änderungen in der Verwendung trotz der widersprechenden Widmung durchgeführt werden, wenn sie der Weiterführung der zur Zeit der Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes rechtmäßig ausgeübten oder einer sonst raumplanungsrechtlich rechtmäßig ausgeübten Nutzung dienen, dadurch keine wesentlichen zusätzlichen Gefahren oder Belästigungen für die Einwohner entstehen und der Gebietscharakter nicht gestört wird. Die Gesamtgeschossfläche darf keinesfalls über das Ausmaß von 50 % der bei der Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes oder der bislang sonst raumplanungsrechtlich rechtmäßig bestehenden Gesamtgeschossfläche erweitert werden.Soweit die Absatz 2 und 3 des Paragraph 58, RPG nichts anderes bestimmen, dürfen gemäß Paragraph 58, Absatz eins, RPG an Gebäuden oder Gebäudeteilen, deren Bestand oder Verwendung dem Flächenwidmungsplan widerspricht, Zu- und Umbauten und wesentliche Änderungen in der Verwendung trotz der widersprechenden Widmung durchgeführt werden, wenn sie der Weiterführung der zur Zeit der Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes rechtmäßig ausgeübten oder einer sonst raumplanungsrechtlich rechtmäßig ausgeübten Nutzung dienen, dadurch keine wesentlichen zusätzlichen Gefahren oder Belästigungen für die Einwohner entstehen und der Gebietscharakter nicht gestört wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Gesamtgeschossfläche darf keinesfalls über das Ausmaß von 50 % der bei der Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes oder der bislang sonst raumplanungsrechtlich rechtmäßig bestehenden Gesamtgeschossfläche erweitert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bestandsregelung gemäß § 58 RPG gilt nur für Gebäude und Gebäudeteile (siehe zum Begriff „Gebäude“ § 2 Abs 1 lit i BauG) (Fleisch/Fend, Raumplanungsgesetz Vorarlberg 343).Die Bestandsregelung gemäß Paragraph 58, RPG gilt nur für Gebäude und Gebäudeteile (siehe zum Begriff „Gebäude“ Paragraph 2, Absatz eins, Litera i, BauG) (Fleisch/Fend, Raumplanungsgesetz Vorarlberg 343).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Regelung des § 58 Abs 1 RPG kommt nur zur Anwendung, wenn die normierten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 58 Abs 1 RPG ist ua, dass sowohl das bestehende Gebäude bzw dessen Verwendung als auch der Zubau, Umbau oder die wesentliche Änderung in der Verwendung dem Flächenwidmungsplan widersprechen. Zudem muss das Bauvorhaben entweder der Weiterführung der zur Zeit der Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes rechtmäßig ausgeübten Nutzung oder der Weiterführung einer sonst raumplanungsrechtlich rechtmäßig ausgeübten Nutzung dienen (vgl Motivenbericht in Fleisch/Fend, Raumplanungsgesetz Vorarlberg 344). Die Regelung des Paragraph 58, Absatz eins, RPG kommt nur zur Anwendung, wenn die normierten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 58, Absatz eins, RPG ist ua, dass sowohl das bestehende Gebäude bzw dessen Verwendung als auch der Zubau, Umbau oder die wesentliche Änderung in der Verwendung dem Flächenwidmungsplan widersprechen. Zudem muss das Bauvorhaben entweder der Weiterführung der zur Zeit der Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes rechtmäßig ausgeübten Nutzung oder der Weiterführung einer sonst raumplanungsrechtlich rechtmäßig ausgeübten Nutzung dienen vergleiche Motivenbericht in Fleisch/Fend, Raumplanungsgesetz Vorarlberg 344).</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter den Begriffen „Zu- und Umbauten“ und „wesentliche Änderungen in der Verwendung“ werden die jeweiligen Begriffsdefinitionen im Baugesetz sinngemäß zu verstehen sein (Fleisch/Fend, Raumplanungsgesetz Vorarlberg 345).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine wesentliche Verwendungsänderung im Sinne des Abs 1 kommt dann in Frage, wenn es zwei rechtmäßige Nutzungen in einem Gebäude gibt. Besteht beispielsweise ein Gebäude aus einem Gasthaus und einer Wohnung, können entweder die Räume des Gasthauses als Wohnung oder die Räume der Wohnung als Gasthaus umgenutzt werden (ansonsten fehlt es an der nach Abs 1 erforderlichen Weiterführung der rechtmäßig ausgeübten Nutzung (Fleisch/Fend, Raumplanungsgesetz Vorarlberg 345).Eine wesentliche Verwendungsänderung im Sinne des Absatz eins, kommt dann in Frage, wenn es zwei rechtmäßige Nutzungen in einem Gebäude gibt. Besteht beispielsweise ein Gebäude aus einem Gasthaus und einer Wohnung, können entweder die Räume des Gasthauses als Wohnung oder die Räume der Wohnung als Gasthaus umgenutzt werden (ansonsten fehlt es an der nach Absatz eins, erforderlichen Weiterführung der rechtmäßig ausgeübten Nutzung (Fleisch/Fend, Raumplanungsgesetz Vorarlberg 345).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der rechtmäßig ausgeübten Nutzung zur Zeit der Erlassung des Flächenwidmungsplanes ist nicht bloß auf die tatsächliche Nutzung abzustellen. Würde man bei der Rechtmäßigkeit ausschließlich auf die tatsächliche Nutzung abstellen, wäre jede Nutzung vor Erlassung des Flächenwidmungsplanes - auch wenn dafür eine Baubewilligung nötig gewesen wäre und diese nicht vorliegt (zB „Schwarzbau“ oder wesentliche Verwendungsänderung) - rechtmäßig. Von einer zur Zeit der Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes rechtmäßig ausgeübten Nutzung wird nur dann gesprochen werden können, wenn die Nutzung aus baurechtlicher Sicht vor Erlassung bzw vor Änderung des Flächenwidmungsplanes zulässig war (zB Baubewilligung, vermuteter Baukonsens) (Fleisch/Fend, Raumplanungsgesetz Vorarlberg 345).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall kann die Prüfung zur Bestandsregelung für alle beantragten Umbauten beim Bestandsgebäude (Flugdach auf nordöstlicher Seite des Stallgebäudes, Verlängerung der südöstlichen Außenwand mit Fensterverglasung und Überdach und Umbau des Strohlagers mit Küche) zur Anwendung kommen. Die Verwendungsänderung der nordöstlich gelegenen „Sattelkammer“ als Aufenthalts- und Lagerraum sowie die Verwendungsänderung des Strohlagers zu Aufenthaltszwecken können jedoch nicht von der Bestandregelung umfasst sein, da es nicht zwei rechtmäßige Nutzungen in dem Stallgebäude (Wohnzwecke und landwirtschaftliche Zwecke) gibt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die anderen beantragten Bauvorhaben (Geräteschuppen, Blechschuppen, Hühnerstall, Unterstände für Pferde und Futterstellen, Mistlagerstätte) bzw die beim Ortsaugenschein festgestellten Bauvorhaben (Reitplatz, Sandplätze), die im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan stehen, stellen jedoch unstrittigerweise keine Zu- und Umbauten bzw keine Verwendungsänderung bei einem rechtmäßig genutzten Bestandsgebäude dar und können somit nicht von der Anwendung der Bestandsregelung umfasst sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nur hinsichtlich der beantragten und bewilligungspflichtigen Umbauten des bestehenden Stallgebäudes (= Bestandsgebäude), die im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan (= FF) stehen, ist zu prüfen, inwieweit diese der Weiterführung der zur Zeit der Änderung des Flächenwidmungsplans rechtmäßig ausgeübten Nutzung dienen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall wurden mit diversen Baubewilligungen die Errichtung eines landwirtschaftlichen Objektes und weitere Zubauten zu diesem Stall bewilligt (vgl Punkt 3.2.). Das Bestandsgebäude wurde ausschließlich als Stall bewilligt (= rechtmäßig ausgeübte Nutzung). Die Nutzung war aus baurechtlicher Sicht vor der Änderung des Flächenwidmungsplans daher zulässig, da eine Baubewilligung bestand.Im gegenständlichen Fall wurden mit diversen Baubewilligungen die Errichtung eines landwirtschaftlichen Objektes und weitere Zubauten zu diesem Stall bewilligt vergleiche Punkt 3.2.). Das Bestandsgebäude wurde ausschließlich als Stall bewilligt (= rechtmäßig ausgeübte Nutzung). Die Nutzung war aus baurechtlicher Sicht vor der Änderung des Flächenwidmungsplans daher zulässig, da eine Baubewilligung bestand.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.2.1.2. Die rechtmäßig ausgeübte Nutzung ist somit die bodenabhängige landwirtschaftliche Nutzung. Es zu prüfen, ob die beantragten Umbauten beim Bestandsgebäude einer bodenabhängigen landwirtschaftlichen Nutzung dienen (= Weiterführung der rechtmäßig ausgeübten Nutzung).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Beantwortung der Frage, ob eine Baulichkeit für die landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich ist, ist an die hierfür maßgeblichen Kriterien ein strenger Maßstab anzulegen. Zum Begriff der Landwirtschaft gehört, dass sie eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit darstellt. Die Bestimmungen über die Flächenwidmung können nicht dadurch umgangen werden, dass jemand lediglich einem Hobby und nicht einer zumindest nebenberuflichen landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht. Die Baubehörde hat daher bei der Frage der Zulässigkeit eines Bauvorhabens im Grünland zunächst zu prüfen, ob eine geplante landwirtschaftliche Nutzung zumindest die Annahme eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes rechtfertigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erst nach Bejahung dieser Frage dem Grunde nach ist die weitere Frage zu beantworten, ob für eine solche mögliche landwirtschaftliche Nutzung eine Baulichkeit erforderlich ist (vgl VwGH 22.06.1993, 90/05/0228).Bei Beantwortung der Frage, ob eine Baulichkeit für die landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich ist, ist an die hierfür maßgeblichen Kriterien ein strenger Maßstab anzulegen. Zum Begriff der Landwirtschaft gehört, dass sie eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit darstellt. Die Bestimmungen über die Flächenwidmung können nicht dadurch umgangen werden, dass jemand lediglich einem Hobby und nicht einer zumindest nebenberuflichen landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Baubehörde hat daher bei der Frage der Zulässigkeit eines Bauvorhabens im Grünland zunächst zu prüfen, ob eine geplante landwirtschaftliche Nutzung zumindest die Annahme eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes rechtfertigt. Erst nach Bejahung dieser Frage dem Grunde nach ist die weitere Frage zu beantworten, ob für eine solche mögliche landwirtschaftliche Nutzung eine Baulichkeit erforderlich ist vergleiche VwGH 22.06.1993, 90/05/0228).</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Nutzung ist nicht schon jede landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinne zu verstehen, sondern nur solche Tätigkeiten, die aufgrund ihres Umfangs überhaupt geeignet sind, Raumordnungsbelange zu berühren. Zur Vermeidung missbräuchlicher Aushöhlung der Ziele der Raumordnung, insbesondere zur Vorkehrung gegen eine Zersiedelung ist das Vorliegen betrieblicher Merkmale, dh eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit, wesentlich, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen (dh der Urproduktion dienenden) Betriebes rechtfertigen (vgl VwGH 07.03.2000, 99/05/0291).Unter landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Nutzung ist nicht schon jede landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinne zu verstehen, sondern nur solche Tätigkeiten, die aufgrund ihres Umfangs überhaupt geeignet sind, Raumordnungsbelange zu berühren. Zur Vermeidung missbräuchlicher Aushöhlung der Ziele der Raumordnung, insbesondere zur Vorkehrung gegen eine Zersiedelung ist das Vorliegen betrieblicher Merkmale, dh eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit, wesentlich, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen (dh der Urproduktion dienenden) Betriebes rechtfertigen vergleiche VwGH 07.03.2000, 99/05/0291).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ob ein landwirtschaftlicher (Neben)betrieb vorliegt, hängt somit einerseits von der Betriebsgröße, aber auch von dem erzielbaren Bewirtschaftungserfolg ab. Der Bewirtschaftungserfolg kann vor allem in jenen Fällen, in denen nicht schon die Betriebsgröße auf das Vorliegen landwirtschaftlicher Nutzung schließen lässt, dh vor allem im Grenzbereich vom landwirtschaftlichen Nebenbetrieb zum (reinen) „Hobby“, ein Indiz dafür sein, ob eine über einen bloßen Zeitvertreib hinausgehende landwirtschaftliche Nutzung im hier maßgebenden Sinne vorliegt. Wenn in einem solchen Fall von vornherein ausgeschlossen ist, dass die aus der geplanten Tätigkeit zu erwartenden Einnahmen auf Dauer über den damit zusammenhängenden Ausgaben bleiben, kann dies gegen die Annahme eines landwirtschaftlichen (Neben)betriebes sprechen (vgl VwGH 16.09.2003, 2002/05/1013)Ob ein landwirtschaftlicher (Neben)betrieb vorliegt, hängt somit einerseits von der Betriebsgröße, aber auch von dem erzielbaren Bewirtschaftungserfolg ab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Bewirtschaftungserfolg kann vor allem in jenen Fällen, in denen nicht schon die Betriebsgröße auf das Vorliegen landwirtschaftlicher Nutzung schließen lässt, dh vor allem im Grenzbereich vom landwirtschaftlichen Nebenbetrieb zum (reinen) „Hobby“, ein Indiz dafür sein, ob eine über einen bloßen Zeitvertreib hinausgehende landwirtschaftliche Nutzung im hier maßgebenden Sinne vorliegt. Wenn in einem solchen Fall von vornherein ausgeschlossen ist, dass die aus der geplanten Tätigkeit zu erwartenden Einnahmen auf Dauer über den damit zusammenhängenden Ausgaben bleiben, kann dies gegen die Annahme eines landwirtschaftlichen (Neben)betriebes sprechen vergleiche VwGH 16.09.2003, 2002/05/1013) Hierzu führte der landwirtschaftliche Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar aus, dass grundsätzlich eine bodenabhängige landwirtschaftliche Nutzung vorliegt, da die vorliegenden Tätigkeiten auf eine unmittelbare Bodenbewirtschaftung zur Gewinnung von pflanzlichen Erzeugnissen (Gras, Silage, Heu), Zucht von Nutztieren (Zucht von Islandpferden, Verkauf von Rindern) oder zur Gewinnung der Erzeugnisse von Nutztieren (Eier, etc) dienen. Es wurden im Sinne des Gutachtens ein landwirtschaftliches Einkommen inklusive öffentlicher Zuwendungen von 12.335 Euro und Einkünfte aus der Pferdeeinstellung von 16.800 Euro berechnet. Abzüglich der variablen Kosten und der Fixkosten wird ein Einkommen von 5.318 Euro erzielt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Werden die Einnahmen der Urproduktion und die Einnahmen aus der Pensionspferdehaltung verglichen, so ergibt dies eine prozentuelle Aufteilung von Landwirtschaftseinkommen zu Pensionspferdeeinkünften von 42 % zu 58 %. Werden diese Prozentsätze auf die variablen Kosten und Fixkosten umgelegt, so ergibt dies ein negatives landwirtschaftliches Einkommen von -1.204 Euro (vgl Punkt 4.2.). Die bodenabhängigen landwirtschaftlichen Tätigkeiten gehen somit aufgrund dieses errechneten landwirtschaftlichen Einkommens nicht über eine Hobbytätigkeit hinaus.Hierzu führte der landwirtschaftliche Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar aus, dass grundsätzlich eine bodenabhängige landwirtschaftliche Nutzung vorliegt, da die vorliegenden Tätigkeiten auf eine unmittelbare Bodenbewirtschaftung zur Gewinnung von pflanzlichen Erzeugnissen (Gras, Silage, Heu), Zucht von Nutztieren (Zucht von Islandpferden, Verkauf von Rindern) oder zur Gewinnung der Erzeugnisse von Nutztieren (Eier, etc) dienen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wurden im Sinne des Gutachtens ein landwirtschaftliches Einkommen inklusive öffentlicher Zuwendungen von 12.335 Euro und Einkünfte aus der Pferdeeinstellung von 16.800 Euro berechnet. Abzüglich der variablen Kosten und der Fixkosten wird ein Einkommen von 5.318 Euro erzielt. Werden die Einnahmen der Urproduktion und die Einnahmen aus der Pensionspferdehaltung verglichen, so ergibt dies eine prozentuelle Aufteilung von Landwirtschaftseinkommen zu Pensionspferdeeinkünften von 42 % zu 58 %. Werden diese Prozentsätze auf die variablen Kosten und Fixkosten umgelegt, so ergibt dies ein negatives landwirtschaftliches Einkommen von -1.204 Euro vergleiche Punkt 4.2.). Die bodenabhängigen landwirtschaftlichen Tätigkeiten gehen somit aufgrund dieses errechneten landwirtschaftlichen Einkommens nicht über eine Hobbytätigkeit hinaus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin stellt die Einstellung von fremden Pferden keine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne des § 18 Abs 3 RPG dar. Hierzu ist Folgendes auszuführen:Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin stellt die Einstellung von fremden Pferden keine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, RPG dar. Hierzu ist Folgendes auszuführen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Gesetzestext des § 18 Abs 3 RPG enthält keinen Verweis auf die Gewerbeordnung. In der Regierungsvorlage, Beilage 8/1996 des XXVI. Vorarlberger Landtages zum damaligen § 16 Abs 3 RPG (entspricht § 18 Abs 3 RPG idgF) wurde zum Begriff „bodenabhängige land- und forstwirtschaftliche Nutzung“ Folgendes ausgeführt:Der Gesetzestext des Paragraph 18, Absatz 3, RPG enthält keinen Verweis auf die Gewerbeordnung. In der Regierungsvorlage, Beilage 8 aus 1996, des römisch 26 . Vorarlberger Landtages zum damaligen Paragraph 16, Absatz 3, RPG (entspricht Paragraph 18, Absatz 3, RPG idgF) wurde zum Begriff „bodenabhängige land- und forstwirtschaftliche Nutzung“ Folgendes ausgeführt: „Der Begriff „bodenabhängige land- und forstwirtschaftliche Nutzung“ soll – entsprechend der bisherigen Vorgangsweise – klarstellen, dass unter Landwirtschaft iSd Abs 3 jene Tätigkeit anzusehen ist, die auf eine unmittelbare Bodenbewirtschaftung zur„Der Begriff „bodenabhängige land- und forstwirtschaftliche Nutzung“ soll – entsprechend der bisherigen Vorgangsweise – klarstellen, dass unter Landwirtschaft iSd Absatz 3, jene Tätigkeit anzusehen ist, die auf eine unmittelbare Bodenbewirtschaftung zur - Gewinnung von pflanzlichen Erzeugnissen, - Zucht von Nutztieren oder zur - Gewinnung der Erzeugnisse von Nutztieren ausgerichtet ist (vgl § 1 des Landwirtschaftsförderungsgesetzes).“ausgerichtet ist vergleiche Paragraph eins, des Landwirtschaftsförderungsgesetzes).“ Die Gewerbeordnung und das Raumplanungsgesetz regeln unterschiedliche Themenbereiche und werden von unterschiedlichen Gesetzgebern erlassen (Bundesgesetzgeber vs Landesgesetzgeber). Die Gewerbeordnung regelt, ob eine Tätigkeit als gewerbliche Tätigkeit anzusehen ist und damit unter die Bestimmungen der Gewerbeordnung fällt. Das Raumplanungsgesetz hingegen strebt eine dem allgemeinen Besten dienende Gesamtgestaltung des Landesgebiets an und definiert hierfür diverse Ziele (vgl § 2 RPG) (vgl LVwG Vorarlberg 25.10.2018, LVwG-318-30/2018-R17).ist und damit unter die Bestimmungen der Gewerbeordnung fällt. Das Raumplanungsgesetz hingegen strebt eine dem allgemeinen Besten dienende Gesamtgestaltung des Landesgebiets an und definiert hierfür diverse Ziele vergleiche Paragraph 2, RPG) vergleiche LVwG Vorarlberg 25.10.2018, LVwG-318-30/2018-R17).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits oben ausgeführt, enthält § 18 Abs 3 RPG keinen Verweis auf die GewO; ein dynamischer Verweis des RPG auf die GewO wäre auch gar nicht zulässig. Der Begriff der Landwirtschaft ist daher iSd § 18 Abs 3 RPG auszulegen und nicht anhand der GewO. Durch die Änderung der GewO - im konkreten Fall durch die Einführung des § 2 Abs 3 Z 4 GewO, BGBl Nr 194/1994, idF BGBl I Nr 107/2017 (wonach das Einstellen von höchstens 25 Einstellpferden, sofern höchstens 2 Einstellpferde pro ha landwirtschaftlich genutzter Fläche gehalten werden und diese Flächen sich in der Region befinden, zur Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs 1 Z 1) gehört) – ergeben sich nicht automatisch Änderungen des RPG bzw bei dessen Auslegung (vgl LVwG Vorarlberg 25.10.2018, LVwG-318-30/2018-R17).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie unter Punkt 3.4.1. festgestellt, bringt die Beschwerdeführerin derzeit vier Einstellpferde in ihrem Betrieb unter. Sie vermietet die Pferdeboxen an Dritte gegen ein Entgelt.Wie bereits oben ausgeführt, enthält Paragraph 18, Absatz 3, RPG keinen Verweis auf die GewO; ein dynamischer Verweis des RPG auf die GewO wäre auch gar nicht zulässig. Der Begriff der Landwirtschaft ist daher iSd Paragraph 18, Absatz 3, RPG auszulegen und nicht anhand der GewO. Durch die Änderung der GewO - im konkreten Fall durch die Einführung des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, GewO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 107 aus 2017, (wonach das Einstellen von höchstens 25 Einstellpferden, sofern höchstens 2 Einstellpferde pro ha landwirtschaftlich genutzter Fläche gehalten werden und diese Flächen sich in der Region befinden, zur Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Absatz eins, Ziffer eins,) gehört) – ergeben sich nicht automatisch Änderungen des RPG bzw bei dessen Auslegung vergleiche LVwG Vorarlberg 25.10.2018, LVwG-318-30/2018-R17).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie unter Punkt 3.4.1. festgestellt, bringt die Beschwerdeführerin derzeit vier Einstellpferde in ihrem Betrieb unter. Sie vermietet die Pferdeboxen an Dritte gegen ein Entgelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Einstellung von fremden Pferden stellt keine land- und forstwirtschaftliche Nutzung iSd § 18 Abs 3 RPG dar. Das Einstellen von Pferden stellt weder eine Gewinnung von pflanzlichen Erzeugnissen, noch eine Zucht von Nutztieren oder eine Gewinnung der Erzeugnisse von Nutztieren dar (vgl LVwG Vorarlberg 25.10.2018, LVwG-318-30/2018-R17).Die Einstellung von fremden Pferden stellt keine land- und forstwirtschaftliche Nutzung iSd Paragraph 18, Absatz 3, RPG dar. Das Einstellen von Pferden stellt weder eine Gewinnung von pflanzlichen Erzeugnissen, noch eine Zucht von Nutztieren oder eine Gewinnung der Erzeugnisse von Nutztieren dar vergleiche LVwG Vorarlberg 25.10.2018, LVwG-318-30/2018-R17). § 18 Abs 3 RPG lässt auch Gebäude und Anlagen bei Vorliegen der Notwendigkeit für Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft in Landwirtschaftsgebieten zu. Zu prüfen ist zudem, ob im konkreten Fall das Einstellen von vier Pferden ein Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft darstellt.Paragraph 18, Absatz 3, RPG lässt auch Gebäude und Anlagen bei Vorliegen der Notwendigkeit für Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft in Landwirtschaftsgebieten zu. Zu prüfen ist zudem, ob im konkreten Fall das Einstellen von vier Pferden ein Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft darstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Begriff „Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft“ wird im RPG nicht definiert. In den Materialen wird auf § 2 Abs 2 und 4 GewO hinsichtlich der Auslegung dieses Begriffes verwiesen (vgl LVwG Vorarlberg 25.10.2018, LVwG-318-30/2018-R17).Der Begriff „Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft“ wird im RPG nicht definiert. In den Materialen wird auf Paragraph 2, Absatz 2 und 4 GewO hinsichtlich der Auslegung dieses Begriffes verwiesen vergleiche LVwG Vorarlberg 25.10.2018, LVwG-318-30/2018-R17).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Motivenbericht (Regierungsvorlage Beilage 8/1996 des XXVI. Vorarlberger Landtages) wird zum Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft Folgendes ausgeführt: „Sind bisher auch Gebäude und Anlagen für Zuerwerbe zulässig, so soll neu auf die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft und auf die häusliche Nebenbeschäftigung abgestellt werden. Diese Begriffe sind iSd § 2 Abs 2 und 4 der Gewerbeordnung zu verstehen. […]“Im Motivenbericht (Regierungsvorlage Beilage 8 aus 1996, des römisch 26 . Vorarlberger Landtages) wird zum Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft Folgendes ausgeführt: „Sind bisher auch Gebäude und Anlagen für Zuerwerbe zulässig, so soll neu auf die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft und auf die häusliche Nebenbeschäftigung abgestellt werden. Diese Begriffe sind iSd Paragraph 2, Absatz 2 und 4 der Gewerbeordnung zu verstehen. […]“ Der Motivenbericht stammt aus dem Jahr 1996 und enthält keinerlei Hinweise darauf, dass bei der Auslegung des Begriffes „Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft“ immer die aktuelle Fassung der GewO heranzuziehen ist. Ein solch dynamischer Verweis eines Landesgesetzes auf ein Bundesgesetz wäre auch gar nicht zulässig (vgl dazu VfGH 03.10.2003, G49/03 ua). Zur Auslegung des Begriffes „Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft“ ist § 2 Abs 2 und 4 GewO in der am 07.08.1996 gültigen Form heranzuziehen (Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 18 Abs 3 RPG [vormals § 16 Abs 3 RPG]) (vgl LVwG Vorarlberg 25.10.2018, LVwG-318-30/2018-R17).der Auslegung des Begriffes „Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft“ immer die aktuelle Fassung der GewO heranzuziehen ist. Ein solch dynamischer Verweis eines Landesgesetzes auf ein Bundesgesetz wäre auch gar nicht zulässig vergleiche dazu VfGH 03.10.2003, G49/03 ua). Zur Auslegung des Begriffes „Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft“ ist Paragraph 2, Absatz 2 und 4 GewO in der am 07.08.1996 gültigen Form heranzuziehen (Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 18, Absatz 3, RPG [vormals Paragraph 16, Absatz 3, RPG]) vergleiche LVwG Vorarlberg 25.10.2018, LVwG-318-30/2018-R17).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach § 2 Abs 4 Z 6 GewO, BGBl Nr 194/1994, idF BGBl I Nr 10/1997, sind unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs 1 Z 2) Fuhrwerks-dienste mit anderen als Kraftfahrzeugen sowie das Vermieten und Einstellen von Reittieren zu Nach Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 6, GewO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 1997,, sind unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Absatz eins, Ziffer 2,) Fuhrwerks-dienste mit anderen als Kraftfahrzeugen sowie das Vermieten und Einstellen von Reittieren zu verstehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Beurteilung, ob insgesamt der Charakter des gegenständlichen Betriebes als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gewahrt wird (oder umgekehrt der Charakter eines Gewerbebetriebes vorliegt), kann auf eine Mehrzahl von Aspekten abgestellt werden, die nach der Methode eines beweglichen Systems in eine Gesamtbetrachtung einfließen (VwGH 14.10.2015, Ro 2014/04/0051). Eine landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit ist eine an sich nicht landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Tätigkeit, die wegen ihres engen Zusammenhanges mit der Haupttätigkeit und wegen ihrer untergeordneten Bedeutung gegenüber dieser Haupttätigkeit nach der Verkehrsauffassung in dieser gleichsam aufgeht, sodass die gesamte Tätigkeit des Landwirts und Forstwirts als landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich anzusehen ist (VwGH 21.07.1998, 93/14/0134). Die wirtschaftliche Unterordnung muss sowohl hinsichtlich der Zweckbestimmung (die Nebentätigkeit darf keinen eigenständigen Tätigkeitszweck annehmen, sondern muss lediglich als Ausfluss der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Tätigkeit anzusehen sein) als auch hinsichtlich des wirtschaftlichen Umfanges vorliegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Prüfung der Unterordnung stellt das Verhältnis der Umsätze ein taugliches Beurteilungskriterium dar. Ob eine landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit vorliegt, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen (VwGH 18.03.1992, 92/14/0019) (vgl LVwG Vorarlberg 25.10.2018, LVwG-318-30/2018-R17).sich nicht landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Tätigkeit, die wegen ihres engen Zusammenhanges mit der Haupttätigkeit und wegen ihrer untergeordneten Bedeutung gegenüber dieser Haupttätigkeit nach der Verkehrsauffassung in dieser gleichsam aufgeht, sodass die gesamte Tätigkeit des Landwirts und Forstwirts als landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich anzusehen ist (VwGH 21.07.1998, 93/14/0134).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die wirtschaftliche Unterordnung muss sowohl hinsichtlich der Zweckbestimmung (die Nebentätigkeit darf keinen eigenständigen Tätigkeitszweck annehmen, sondern muss lediglich als Ausfluss der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Tätigkeit anzusehen sein) als auch hinsichtlich des wirtschaftlichen Umfanges vorliegen. Bei der Prüfung der Unterordnung stellt das Verhältnis der Umsätze ein taugliches Beurteilungskriterium dar. Ob eine landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit vorliegt, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen (VwGH 18.03.1992, 92/14/0019) vergleiche LVwG Vorarlberg 25.10.2018, LVwG-318-30/2018-R17).</p>\n<p class=\"lf-p\">Verfahrensgegenständlich wurde festgestellt, dass eine bodenabhängige landwirtschaftliche Benutzung besteht. Werden die Einnahmen der Urproduktion und die Einnahmen aus der Pensionspferdehaltung verglichen, so ergibt dies eine prozentuelle Aufteilung von Landwirtschaftseinkommen zu Pensionspferdeeinkünften von 42 % zu 58 %. Somit überwiegen jedenfalls die Einkünfte aus der Pensionspferdehaltung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Unterordnung nahm die Rechtsprechung dann an, wenn die nebengewerbliche Tätigkeit im Verhältnis zur landwirtschaftlichen Produktion an Umfang und wirtschaftlicher Bedeutung geringfügig ist (vgl VwGH 09.02.1954, 1635/53 VwSlg 3293 A/1954; VwGH 25.09.1974, 2003/73).geringfügig ist vergleiche VwGH 09.02.1954, 1635/53 VwSlg 3293 A/1954; VwGH 25.09.1974, 2003/73).</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann nicht von einer Unterordnung der Pensionspferdeeinstellung zur Landwirtschaft ausgegangen worden. Die Parameter des Umsatzes, des Deckungsbeitrages und des Gewinns zeigen, dass bei den Einkünften die Pensionspferdehaltung die Landwirtschaft geringfügig übersteigt. Eine Unterordnung der Pensionspferdehaltung iSd § 2 Abs 4 GewO liegt aus diesem Grund nicht vor. Im konkreten Fall stellt die Pensionspferdehaltung kein Nebengewerbe iSd GewO (idF BGBl Nr 194/1994, idF BGBl I Nr 10/1997) dar. Vielmehr liegt eine gewerbliche Tätigkeit nach der alten Rechtslage vor. Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann nicht von einer Unterordnung der Pensionspferdeeinstellung zur Landwirtschaft ausgegangen worden. Die Parameter des Umsatzes, des Deckungsbeitrages und des Gewinns zeigen, dass bei den Einkünften die Pensionspferdehaltung die Landwirtschaft geringfügig übersteigt. Eine Unterordnung der Pensionspferdehaltung iSd Paragraph 2, Absatz 4, GewO liegt aus diesem Grund nicht vor. Im konkreten Fall stellt die Pensionspferdehaltung kein Nebengewerbe iSd GewO in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 1997,) dar. Vielmehr liegt eine gewerbliche Tätigkeit nach der alten Rechtslage vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es liegt somit auch kein Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft iSd § 18 Abs 3 RPG vor. Es liegt somit auch kein Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft iSd Paragraph 18, Absatz 3, RPG vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schließlich stellt auch die Tätigkeit aus der Reitpädagogik - entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin - keine land- und forstwirtschaftliche Nutzung iSd § 18 Abs 3 RPG dar. Die Reitpädagogik stellt weder eine Gewinnung von pflanzlichen Erzeugnissen, noch eine Zucht von Nutztieren oder eine Gewinnung der Erzeugnisse von Nutztieren dar. Auch wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Reitpädagogik an den eigenen Zuchtpferden durchgeführt wird, ändert dies nichts an der Tatsache, dass diese Tätigkeit nicht von der Urproduktion im Sinne der Zucht von Nutztieren umfasst wird. Hierzu führte der Amtssachverständige schlüssig aus, dass die Reitpädagogik keine bodenabhängige landwirtschaftliche Urproduktion darstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem verwies der Amtssachverständige auf seine gutachterliche Beurteilung zur Pferdeeinstellung als Nebengewerbe und legte hierzu plausibel dar, dass Umsätze aus anderen Nebengewerben (zB Dienstleistungen mit eigenen Betriebsmitteln) die Umsätze der Urproduktion nicht erhöhen würden. Wenn man annehmen würde, dass es sich bei der angebotenen Reitpädagogik an den eigenen Zuchtpferden um ein Nebengewerbe gemäß § 2 Abs 4 Z 4 GewO, BGBl Nr 194/1994, idF BGBl I Nr 10/1997, handelt (hier: Dienstleistungen mit landwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen Betrieb verwendet werden), ist nichts gewonnen, da im Hinblick auf die Prüfung der wirtschaftlichen Unterordnung eines Nebengewerbes auf eine Beurteilung des wirtschaftlichen Gesamtbilds aller Tätigkeiten abzustellen ist, sodass diese reitpädagogische Tätigkeit wiederum den Einkünften des Nebengewerbes zuzurechnen wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schließlich stellt auch die Tätigkeit aus der Reitpädagogik - entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin - keine land- und forstwirtschaftliche Nutzung iSd Paragraph 18, Absatz 3, RPG dar. Die Reitpädagogik stellt weder eine Gewinnung von pflanzlichen Erzeugnissen, noch eine Zucht von Nutztieren oder eine Gewinnung der Erzeugnisse von Nutztieren dar. Auch wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Reitpädagogik an den eigenen Zuchtpferden durchgeführt wird, ändert dies nichts an der Tatsache, dass diese Tätigkeit nicht von der Urproduktion im Sinne der Zucht von Nutztieren umfasst wird. Hierzu führte der Amtssachverständige schlüssig aus, dass die Reitpädagogik keine bodenabhängige landwirtschaftliche Urproduktion darstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem verwies der Amtssachverständige auf seine gutachterliche Beurteilung zur Pferdeeinstellung als Nebengewerbe und legte hierzu plausibel dar, dass Umsätze aus anderen Nebengewerben (zB Dienstleistungen mit eigenen Betriebsmitteln) die Umsätze der Urproduktion nicht erhöhen würden. Wenn man annehmen würde, dass es sich bei der angebotenen Reitpädagogik an den eigenen Zuchtpferden um ein Nebengewerbe gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4, GewO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 1997,, handelt (hier: Dienstleistungen mit landwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen Betrieb verwendet werden), ist nichts gewonnen, da im Hinblick auf die Prüfung der wirtschaftlichen Unterordnung eines Nebengewerbes auf eine Beurteilung des wirtschaftlichen Gesamtbilds aller Tätigkeiten abzustellen ist, sodass diese reitpädagogische Tätigkeit wiederum den Einkünften des Nebengewerbes zuzurechnen wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusammenfassend kommt das Landesverwaltungsgericht im Sinne der sachverständigen Ausführungen zum Schluss, dass nicht von einem nebenberuflichen landwirtschaftlichen Betrieb auszugehen ist. Zudem ist die Einstellpferdehaltung als Nebengewerbe nicht der Landwirtschaft (Urproduktion) untergeordnet, da eine prozentuelle Aufteilung von Landwirtschaftseinkommen zu Pensionspferdeeinkünften von 42 % zu 58 % besteht. Darüber hinaus sind die beantragten Umbauten am bestehenden Stallgebäude nicht notwendig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Ermittlungsverfahren hat folglich ergeben, dass die bewilligungspflichtigen, im FF befindlichen Umbauten beim bestehenden Stallgebäude (Flugdach auf nordöstlicher Seite des Stallgebäudes, Verlängerung der südöstlichen Außenwand mit Fensterverglasung und Überdach und Umbau des Strohlagers mit Küche) nicht den raumplanungsrechtlichen Vorschriften entsprechen, da mangels bodenabhängiger landwirtschaftlicher Nutzung keine Weiterführung der rechtmäßig ausgeübten Nutzung gemäß § 58 Abs 1 RPG erfolgt und die Bestandsregelung somit nicht zur Anwendung kommen kann. Die betroffenen, als Freifläche Freihaltegebiet ausgewiesenen Grundstücke sind gemäß § 18 Abs 5 RPG von Bebauung freizuhalten.Das Ermittlungsverfahren hat folglich ergeben, dass die bewilligungspflichtigen, im FF befindlichen Umbauten beim bestehenden Stallgebäude (Flugdach auf nordöstlicher Seite des Stallgebäudes, Verlängerung der südöstlichen Außenwand mit Fensterverglasung und Überdach und Umbau des Strohlagers mit Küche) nicht den raumplanungsrechtlichen Vorschriften entsprechen, da mangels bodenabhängiger landwirtschaftlicher Nutzung keine Weiterführung der rechtmäßig ausgeübten Nutzung gemäß Paragraph 58, Absatz eins, RPG erfolgt und die Bestandsregelung somit nicht zur Anwendung kommen kann. Die betroffenen, als Freifläche Freihaltegebiet ausgewiesenen Grundstücke sind gemäß Paragraph 18, Absatz 5, RPG von Bebauung freizuhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Somit liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 BauG für die Erteilung einer Bau-bewilligung nicht vor, weshalb die beantragte Baubewilligung nach § 28 Abs 3 BauG zu Recht zu versagen war.Somit liegen die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, BauG für die Erteilung einer Bau-bewilligung nicht vor, weshalb die beantragte Baubewilligung nach Paragraph 28, Absatz 3, BauG zu Recht zu versagen war.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.2.2. Im gegenständlichen Fall stellen die Errichtung eines Geräteschuppens als Sattelkammer sowie Umkleide, die Errichtung einer ca 7 m x 4 m großen Mistlagerstätte, die Errichtung eines Blechschuppens, die Errichtung mehrerer Unterstände für Pferde und Futterstellen und die Errichtung eines Hühnerstalles keine Umbauten bzw Zubauten zum Bestandgebäude dar, sodass auch die Bestandsregelung nach § 58 RPG keine Anwendung finden kann.5.2.2. Im gegenständlichen Fall stellen die Errichtung eines Geräteschuppens als Sattelkammer sowie Umkleide, die Errichtung einer ca 7 m x 4 m großen Mistlagerstätte, die Errichtung eines Blechschuppens, die Errichtung mehrerer Unterstände für Pferde und Futterstellen und die Errichtung eines Hühnerstalles keine Umbauten bzw Zubauten zum Bestandgebäude dar, sodass auch die Bestandsregelung nach Paragraph 58, RPG keine Anwendung finden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Bauvorhaben stellen eigenständige Bauwerke dar. Dies ist unstrittig, zumal für diese Bauvorhaben von der Beschwerdeführerin selbst ein Antrag auf Baubewilligung gestellt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die beantragten Bauvorhaben nicht den raumplanungsrechtlichen Vorschriften entsprechen, da der jeweils betroffene Grundstücksteil als Freifläche Freihaltegebiet gemäß § 18 Abs 5 RPG gewidmet ist und folglich von Bebauung freizuhalten ist. Somit liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 BauG für die Erteilung einer Baubewilligung nicht vor, weshalb die beantragte Baubewilligung nach § 28 Abs 3 BauG zu Recht zu versagen war.Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die beantragten Bauvorhaben nicht den raumplanungsrechtlichen Vorschriften entsprechen, da der jeweils betroffene Grundstücksteil als Freifläche Freihaltegebiet gemäß Paragraph 18, Absatz 5, RPG gewidmet ist und folglich von Bebauung freizuhalten ist. Somit liegen die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, BauG für die Erteilung einer Baubewilligung nicht vor, weshalb die beantragte Baubewilligung nach Paragraph 28, Absatz 3, BauG zu Recht zu versagen war.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.2.3. Der Reitplatz sowie die Sandplätze sind - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin – (zumindest) als anzeigepflichtige Bauwerke zu werten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer „baulichen Anlage“ jede Anlage zu verstehen, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren (VwGH 06.09.2011, 2011/05/0046).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die für ein Bauwerk geforderte Verbindung mit dem Boden (§ 2 Abs 1 lit f BauG) ist bereits dann gegeben, wenn dieses unmittelbar auf dem Boden aufliegt. Eine feste Verbindung mit dem Boden (zB Fundament) wird nicht gefordert; eine solche kann durch das bloße Eigengewicht der Anlage gegeben sein. Die feste Verbindung mit dem Boden muss allerdings so beschaffen sein, dass die Anlage nicht ohne weiteres an einen anderen Ort bewegt werden kann (VwGH 22.12.2015, Ra 2015/06/0114).Die für ein Bauwerk geforderte Verbindung mit dem Boden (Paragraph 2, Absatz eins, Litera f, BauG) ist bereits dann gegeben, wenn dieses unmittelbar auf dem Boden aufliegt. Eine feste Verbindung mit dem Boden (zB Fundament) wird nicht gefordert; eine solche kann durch das bloße Eigengewicht der Anlage gegeben sein. Die feste Verbindung mit dem Boden muss allerdings so beschaffen sein, dass die Anlage nicht ohne weiteres an einen anderen Ort bewegt werden kann (VwGH 22.12.2015, Ra 2015/06/0114).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Erfordernis bautechnischer Kenntnisse ist auch dann zu bejahen, wenn eine Anlage zwar laienhaft gestaltet ist bzw gestaltet werden soll, nach dem Regeln der technischen Wissenschaft aber einer Ausführung unter Verwertung bautechnischer Erkenntnisse bedürfte, wozu auch Kenntnisse auf dem Gebiet der Statik gehören (vgl VwSlg 9657A/1987).Das Erfordernis bautechnischer Kenntnisse ist auch dann zu bejahen, wenn eine Anlage zwar laienhaft gestaltet ist bzw gestaltet werden soll, nach dem Regeln der technischen Wissenschaft aber einer Ausführung unter Verwertung bautechnischer Erkenntnisse bedürfte, wozu auch Kenntnisse auf dem Gebiet der Statik gehören vergleiche VwSlg 9657A/1987).</p>\n<p class=\"lf-p\">So können für die fachgerechte Herstellung einer (befestigten) Hauszufahrt oder eines Abstellplatzes bautechnische Erkenntnis erforderlich sein; dies gilt insbesondere, wenn die Anlage mit einer bestimmten Neigung herzustellen ist, wenn eine relativ große Fläche eingeebnet wird oder wenn die Fläche entsprechend zu befestigen ist (damit zB ein Einsinken von Fahrzeugen verhindert wird). In einem derartigen Fall ist von einem Bauwerk auszugehen (vgl VwGH 19.06.2002, 2000/05/0059; VwGH 20.06.2002, 2000/06/0175). Ein Mindestabstand ist bei einem solchen Bauwerk jedoch nicht einzuhalten (§ 6 Abs 4 lit b BauG) (Germann/ Fleisch, Das Vorarlberger Baugesetz4 34).So können für die fachgerechte Herstellung einer (befestigten) Hauszufahrt oder eines Abstellplatzes bautechnische Erkenntnis erforderlich sein; dies gilt insbesondere, wenn die Anlage mit einer bestimmten Neigung herzustellen ist, wenn eine relativ große Fläche eingeebnet wird oder wenn die Fläche entsprechend zu befestigen ist (damit zB ein Einsinken von Fahrzeugen verhindert wird). In einem derartigen Fall ist von einem Bauwerk auszugehen vergleiche VwGH 19.06.2002, 2000/05/0059; VwGH 20.06.2002, 2000/06/0175). Ein Mindestabstand ist bei einem solchen Bauwerk jedoch nicht einzuhalten (Paragraph 6, Absatz 4, Litera b, BauG) (Germann/ Fleisch, Das Vorarlberger Baugesetz4 34).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall ist bei dem derzeit bestehenden Reitplatz mit ca 1.110 m² bzw den bestehenden Sandplätzen mit einer Fläche von ca 480 m² aufgrund deren Größe und der Sandschüttung jedenfalls von einem Bauwerk nach § 2 Abs 1 lit f BauG auszugehen. Es sind für die fachgerechte Herstellung bautechnische Erkenntnisse erforderlich, die großen Flächen werden eingeebnet und mit Sand befestigt, um das Einsinken der Pferde zu verhindern. Zudem weisen die Plätze aufgrund des bloßen Eigengewichts des Sandes eine Verbindung mit dem Boden auf. Der Amtssachverständige führte hierzu schlüssig aus, dass die Sandplätze als Bauwerk zu sehen seien, weil befestigte Einrandungen gegeben seien, die fest im Boden verankert seien.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem sei der Boden mit Sand ausgelegt. Die Sandplätze seien mit Sand eingeebnet, eine Grünlandbewirtschaftung finde nicht statt.Im gegenständlichen Fall ist bei dem derzeit bestehenden Reitplatz mit ca 1.110 m² bzw den bestehenden Sandplätzen mit einer Fläche von ca 480 m² aufgrund deren Größe und der Sandschüttung jedenfalls von einem Bauwerk nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera f, BauG auszugehen. Es sind für die fachgerechte Herstellung bautechnische Erkenntnisse erforderlich, die großen Flächen werden eingeebnet und mit Sand befestigt, um das Einsinken der Pferde zu verhindern. Zudem weisen die Plätze aufgrund des bloßen Eigengewichts des Sandes eine Verbindung mit dem Boden auf. Der Amtssachverständige führte hierzu schlüssig aus, dass die Sandplätze als Bauwerk zu sehen seien, weil befestigte Einrandungen gegeben seien, die fest im Boden verankert seien.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem sei der Boden mit Sand ausgelegt. Die Sandplätze seien mit Sand eingeebnet, eine Grünlandbewirtschaftung finde nicht statt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Errichtung dieser Bauwerke stellt ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben nach § 19 lit e BauG dar.Die Errichtung dieser Bauwerke stellt ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben nach Paragraph 19, Litera e, BauG dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass diese anzeigepflichtigen Bauvorhaben nicht den raumplanungsrechtlichen Vorschriften entsprechen, da der jeweils betroffene Grundstücksteil als Freifläche Freihaltegebiet gemäß § 18 Abs 5 RPG gewidmet ist und folglich von Bebauung freizuhalten ist. Aus § 18 Abs 5 erster Satz iVm dem letzten Satz ergibt sich, dass unter einer „Bebauung“ nicht nur Gebäude, sondern auch (sonstige) Anlagen zu verstehen sind. „Anlage“ in diesem Sinne ist – abgesehen vom Gebäude bzw Bauwerk – jedes Objekt, das Gegenstand eines Bauvorhabens nach § 2 Abs 1 lit e BauG sein kann (Fleisch/Fend, Raumplanungsgesetz Vorarlberg 187).Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass diese anzeigepflichtigen Bauvorhaben nicht den raumplanungsrechtlichen Vorschriften entsprechen, da der jeweils betroffene Grundstücksteil als Freifläche Freihaltegebiet gemäß Paragraph 18, Absatz 5, RPG gewidmet ist und folglich von Bebauung freizuhalten ist. Aus Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz in Verbindung mit dem letzten Satz ergibt sich, dass unter einer „Bebauung“ nicht nur Gebäude, sondern auch (sonstige) Anlagen zu verstehen sind. „Anlage“ in diesem Sinne ist – abgesehen vom Gebäude bzw Bauwerk – jedes Objekt, das Gegenstand eines Bauvorhabens nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera e, BauG sein kann (Fleisch/Fend, Raumplanungsgesetz Vorarlberg 187).</p>\n<p class=\"lf-p\">Somit liegen nicht alle Voraussetzungen vor, weshalb nach § 33 Abs 2 BauG keine Freigabe der anzeigepflichtigen Vorhaben erfolgen hätte können.Somit liegen nicht alle Voraussetzungen vor, weshalb nach Paragraph 33, Absatz 2, BauG keine Freigabe der anzeigepflichtigen Vorhaben erfolgen hätte können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung wäre für den Reitplatz eine Bauanzeige entsprechend der Baueingabeverordnung erforderlich gewesen; eine derartige schriftliche Bauanzeige langte (gemäß der Aktenlage und gemäß der Aussage der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung) bei der belangten Behörde nicht ein. Zutreffend ist zwar, dass gemäß § 34 Abs 2 BauG mit der Ausführung des anzeigepflichtigen Bauvorhabens begonnen werden kann, wenn binnen sechs Wochen bzw binnen drei Monaten kein schriftlicher Bescheid bzw keine schriftliche Mitteilung seitens der Behörde erfolgt. Dies setzt jedoch das Vorliegen einer schriftlichen Bauanzeige nach § 32 BauG voraus (vgl Gesetzeswortlaut des § 34 Abs 2 BauG: „nach Einlangen der vollständigen Bauanzeige“).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Vorliegen einer derartigen schriftlichen Bauanzeige wurde bereits zum Zeitpunkt der Errichtung des Reitplatzes gefordert (vgl § 24 BauG, idF LGBl Nr 39/1972). Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin kann zudem ein vermuteter Konsens nicht allein deshalb angenommen werden, weil ein Einschreiten der Behörden wegen Konsenslosigkeit bisher nicht erfolgte (vgl VwGH 31.05.1994, 92/05/0065). Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung wäre für den Reitplatz eine Bauanzeige entsprechend der Baueingabeverordnung erforderlich gewesen; eine derartige schriftliche Bauanzeige langte (gemäß der Aktenlage und gemäß der Aussage der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung) bei der belangten Behörde nicht ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zutreffend ist zwar, dass gemäß Paragraph 34, Absatz 2, BauG mit der Ausführung des anzeigepflichtigen Bauvorhabens begonnen werden kann, wenn binnen sechs Wochen bzw binnen drei Monaten kein schriftlicher Bescheid bzw keine schriftliche Mitteilung seitens der Behörde erfolgt. Dies setzt jedoch das Vorliegen einer schriftlichen Bauanzeige nach Paragraph 32, BauG voraus vergleiche Gesetzeswortlaut des Paragraph 34, Absatz 2, BauG: „nach Einlangen der vollständigen Bauanzeige“). Das Vorliegen einer derartigen schriftlichen Bauanzeige wurde bereits zum Zeitpunkt der Errichtung des Reitplatzes gefordert vergleiche Paragraph 24, BauG, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1972,). Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin kann zudem ein vermuteter Konsens nicht allein deshalb angenommen werden, weil ein Einschreiten der Behörden wegen Konsenslosigkeit bisher nicht erfolgte vergleiche VwGH 31.05.1994, 92/05/0065).</p>\n<p class=\"lf-p\">Schließlich war die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Notwendigkeit des Reitplatzes und der Sandplätze nicht zu beurteilen, da eine Prüfung in Bezug auf die Bestandsregelung nach § 58 RPG für diese Bauwerke keine Anwendung findet und für diese Bauwerke folglich auch nicht die Weiterführung der rechtmäßig ausgeübten Nutzung in Sinne einer landwirtschaftlichen Nutzung zu beurteilen war (vgl Punkt 5.2.1.1.).Schließlich war die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Notwendigkeit des Reitplatzes und der Sandplätze nicht zu beurteilen, da eine Prüfung in Bezug auf die Bestandsregelung nach Paragraph 58, RPG für diese Bauwerke keine Anwendung findet und für diese Bauwerke folglich auch nicht die Weiterführung der rechtmäßig ausgeübten Nutzung in Sinne einer landwirtschaftlichen Nutzung zu beurteilen war vergleiche Punkt 5.2.1.1.).</p>\n<p class=\"lf-p\">5.2.4. Zum Vorbringen des Rückwirkungsverbots für alle verfahrensgegenständlichen Bauwerke, da diese vor der im Jahr 2007 erfolgten Umwidmung errichtet wurden, ist Folgendes entgegenzuhalten: Für den verfahrensgegenständlichen Fall ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nach der Behörden von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen haben (vgl zB VwGH 22.02.2001, 2000/04/0025). Auch das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl zB VwGH 25.07.2019, Ra 2018/22/0270). Allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind deshalb zu berücksichtigen (vgl zB VwGH 24.04.2019, Ra 2018/03/0051).5.2.4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Vorbringen des Rückwirkungsverbots für alle verfahrensgegenständlichen Bauwerke, da diese vor der im Jahr 2007 erfolgten Umwidmung errichtet wurden, ist Folgendes entgegenzuhalten: Für den verfahrensgegenständlichen Fall ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nach der Behörden von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen haben vergleiche zB VwGH 22.02.2001, 2000/04/0025). Auch das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten vergleiche zB VwGH 25.07.2019, Ra 2018/22/0270). Allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind deshalb zu berücksichtigen vergleiche zB VwGH 24.04.2019, Ra 2018/03/0051).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Sinne der Judikatur hat die belangte Behörde im Verwaltungsverfahren zu Recht die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt über den Bauantrag angewandt. Zum Entscheidungszeitpunkt über den Bauantrag im Jahr 2021 war das Grundstück im rechtgültigen Flächenwidmungsplan der Stadt H als Freifläche Freihaltegebiet, und nicht mehr als Freifläche Landwirtschaftsgebiet, ausgewiesen. Somit berücksichtigte die belangte Behörde zu Recht diese Änderung des maßgeblichen Sachverhalts, nämlich die nunmehrige Widmung als Freifläche Freihaltegebiet. Auch aufgrund der im Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts maßgeblichen Sach- und Rechtslage ist nach wie vor davon auszugehen, dass sich das Bauvorhaben auf einer als Freifläche Freihaltegebiet gewidmeten Liegenschaft befindet.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.2.5. Hinsichtlich des Vorbringens zur Gesetzwidrigkeit der Umwidmung der Liegenschaften von Freifläche-Landwirtschaft in Freifläche-Freihaltegebiet infolge eines Verstoßes gegen Verfahrensvorschriften (keine Verständigung der Grundeigentümer) ist Folgendes auszuführen: Die Umwidmung der beschwerdegegenständlichen Flächen von Freifläche Landwirtschaft in Freifläche Freihaltegebiet erfolgte im Jahr 2007 gemäß den Bestimmungen des § 21 RPG, idF LGBl Nr 33/2005. Die gesetzlich vorgeschriebene Auflagedauer des Entwurfs des Flächenwidmungsplanes von einem Monat wurde damals auf acht Wochen verlängert. Jedem Gemeindebürger und jedem Grundeigentümer wurde während dieser Auflagedauer das Recht eingeräumt, Einsicht in die Auflageunterlagen zu nehmen und dazu Stellung zu beziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 21 Abs 4 leg cit waren von der zuständigen Behörde jene Grundeigentümer nachweislich in Kenntnis zu setzen und ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen, bei deren Flächen die Umwidmung in Vorbehaltsflächen oder nicht mehr als Bauflächen, Bauerwartungsflächen oder Sondergebiete beabsichtigt war. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin war der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin nicht entsprechend dieser Bestimmung gesondert in Kenntnis zu setzen. Somit bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der Umwidmung.5.2.5. Hinsichtlich des Vorbringens zur Gesetzwidrigkeit der Umwidmung der Liegenschaften von Freifläche-Landwirtschaft in Freifläche-Freihaltegebiet infolge eines Verstoßes gegen Verfahrensvorschriften (keine Verständigung der Grundeigentümer) ist Folgendes auszuführen: Die Umwidmung der beschwerdegegenständlichen Flächen von Freifläche Landwirtschaft in Freifläche Freihaltegebiet erfolgte im Jahr 2007 gemäß den Bestimmungen des Paragraph 21, RPG, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2005,.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die gesetzlich vorgeschriebene Auflagedauer des Entwurfs des Flächenwidmungsplanes von einem Monat wurde damals auf acht Wochen verlängert. Jedem Gemeindebürger und jedem Grundeigentümer wurde während dieser Auflagedauer das Recht eingeräumt, Einsicht in die Auflageunterlagen zu nehmen und dazu Stellung zu beziehen. Gemäß Paragraph 21, Absatz 4, leg cit waren von der zuständigen Behörde jene Grundeigentümer nachweislich in Kenntnis zu setzen und ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen, bei deren Flächen die Umwidmung in Vorbehaltsflächen oder nicht mehr als Bauflächen, Bauerwartungsflächen oder Sondergebiete beabsichtigt war. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin war der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin nicht entsprechend dieser Bestimmung gesondert in Kenntnis zu setzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Somit bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der Umwidmung.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.3. Zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes:</p>\n<p class=\"lf-p\">Laut dem Motivenbericht zu § 40 des Baugesetzes hat die Behörde unabhängig von einer allfälligen Baueinstellung nach § 40 (Herstellung des rechtmäßigen Zustands) vorzugehen, wenn eine Überprüfung nach § 38 ergeben hat, dass ein ausgeführtes Bauvorhaben (oder ein Teil desselben) der erforderlichen Baubewilligung oder Berechtigung aufgrund der Bauanzeige entbehrt (Abs 1) oder entgegen der Anforderungen der §§ 15 und 16 ausgeführt wurde (Abs 3) (vgl Germann/Fleisch, Das Vorarlberger Baugesetz, 4., überarbeitete Auflage 241).Laut dem Motivenbericht zu Paragraph 40, des Baugesetzes hat die Behörde unabhängig von einer allfälligen Baueinstellung nach Paragraph 40, (Herstellung des rechtmäßigen Zustands) vorzugehen, wenn eine Überprüfung nach Paragraph 38, ergeben hat, dass ein ausgeführtes Bauvorhaben (oder ein Teil desselben) der erforderlichen Baubewilligung oder Berechtigung aufgrund der Bauanzeige entbehrt (Absatz eins,) oder entgegen der Anforderungen der Paragraphen 15 und 16 ausgeführt wurde (Absatz 3,) vergleiche Germann/Fleisch, Das Vorarlberger Baugesetz, 4., überarbeitete Auflage 241).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der § 40 Abs 1 BauG wurde mit LGBl Nr 47/2017 neu gefasst. Der Motivenbericht Blg. 33/2017 30. LT führt dazu Folgendes aus: „Bei einer rechtswidrigen Bauausführung war bisher praktisch in allen Fällen der Bauherr, bevor ihm die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes mit Bescheid aufgetragen wurde, mit nicht selbständig anfechtbarer Verfahrensanordnung aufzufordern, sich durch Bauantrag um eine Baubewilligung bzw. durch Bauanzeige um eine Berechtigung zu bemühen. Diese zwingende Aufforderung, einen Bauantrag oder eine Bauanzeige einzubringen, wurde vielfach als unnötige Schleife bzw. Verzögerung empfunden (vor allem, wenn die Erteilung einer Baubewilligung unwahrscheinlich war). Der Behörde soll es daher in ihr Ermessen gestellt werden, ob sie eine solche Aufforderung an den Bauherrn richtet (Abs. 1 lit. a) oder ob sie sogleich mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes verfügt (Abs. 1 lit. b).</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie wird sich bei dieser Entscheidung von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten lassen (vgl. § 39 Abs. 2 letzter Satz AVG).“ Der Paragraph 40, Absatz eins, BauG wurde mit Landesgesetzblatt Nr 47 aus 2017, neu gefasst. Der Motivenbericht Blg. 33 aus 2017, 30. LT führt dazu Folgendes aus: „Bei einer rechtswidrigen Bauausführung war bisher praktisch in allen Fällen der Bauherr, bevor ihm die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes mit Bescheid aufgetragen wurde, mit nicht selbständig anfechtbarer Verfahrensanordnung aufzufordern, sich durch Bauantrag um eine Baubewilligung bzw. durch Bauanzeige um eine Berechtigung zu bemühen. Diese zwingende Aufforderung, einen Bauantrag oder eine Bauanzeige einzubringen, wurde vielfach als unnötige Schleife bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verzögerung empfunden (vor allem, wenn die Erteilung einer Baubewilligung unwahrscheinlich war). Der Behörde soll es daher in ihr Ermessen gestellt werden, ob sie eine solche Aufforderung an den Bauherrn richtet (Absatz eins, Litera a,) oder ob sie sogleich mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes verfügt (Absatz eins, Litera b,). Sie wird sich bei dieser Entscheidung von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten lassen vergleiche Paragraph 39, Absatz 2, letzter Satz AVG).“ Nachdem die Baubewilligung im vorliegenden Fall für die beantragten Bauvorhaben, welche einer Bewilligungspflicht unterliegen, von der belangten Behörde zu Recht versagt wurde, war die belangte Behörde zur Verfügung der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 40 Abs 2 BauG berechtigt.Nachdem die Baubewilligung im vorliegenden Fall für die beantragten Bauvorhaben, welche einer Bewilligungspflicht unterliegen, von der belangten Behörde zu Recht versagt wurde, war die belangte Behörde zur Verfügung der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BauG berechtigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem entsprechen jedoch auch die im Zuge des behördlichen Ortsaugenscheins festgestellten Bauvorhaben, welche anzeigepflichtig sind, nicht den raumplanungsrechtlichen Vorschriften, da der jeweils betroffene Grundstücksteil als Freifläche Freihaltegebiet gemäß § 18 Abs 5 RPG gewidmet ist und folglich von Bebauung freizuhalten ist. Somit hätte nach § 33 Abs 2 BauG keine Freigabe der anzeigepflichtigen Vorhaben mangels Vorliegens aller Voraussetzungen erfolgen können, sodass die belangte Behörde für diese Bauvorhaben gemäß § 40 Abs 1 lit b BauG zur sofortigen Verfügung der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes berechtigt war.Zudem entsprechen jedoch auch die im Zuge des behördlichen Ortsaugenscheins festgestellten Bauvorhaben, welche anzeigepflichtig sind, nicht den raumplanungsrechtlichen Vorschriften, da der jeweils betroffene Grundstücksteil als Freifläche Freihaltegebiet gemäß Paragraph 18, Absatz 5, RPG gewidmet ist und folglich von Bebauung freizuhalten ist. Somit hätte nach Paragraph 33, Absatz 2, BauG keine Freigabe der anzeigepflichtigen Vorhaben mangels Vorliegens aller Voraussetzungen erfolgen können, sodass die belangte Behörde für diese Bauvorhaben gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Litera b, BauG zur sofortigen Verfügung der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes berechtigt war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Auftrag auf Herstellung des rechtmäßigen Zustandes im Spruch so zu formulieren ist, dass diesem auch Folge geleistet werden kann (beispielsweise „Beseitigung“ eines Bauwerks); der Auftrag ist dahingehend zu konkretisieren, welcher Zustand wiederherzustellen ist (vgl VwGH 20.06.2013, 2012/06/0098). Dem wurde seitens der belangten Behörde mit der Ausformulierung des Spruchpunktes II. hinsichtlich der einzelnen zu beseitigenden Maßnahmen entsprochen. Die festgesetzte Frist von über 15 Monaten erscheint im Sinne der Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen jedenfalls ausreichend, um den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen.Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Auftrag auf Herstellung des rechtmäßigen Zustandes im Spruch so zu formulieren ist, dass diesem auch Folge geleistet werden kann (beispielsweise „Beseitigung“ eines Bauwerks); der Auftrag ist dahingehend zu konkretisieren, welcher Zustand wiederherzustellen ist vergleiche VwGH 20.06.2013, 2012/06/0098). Dem wurde seitens der belangten Behörde mit der Ausformulierung des Spruchpunktes römisch zwei. hinsichtlich der einzelnen zu beseitigenden Maßnahmen entsprochen. Die festgesetzte Frist von über 15 Monaten erscheint im Sinne der Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen jedenfalls ausreichend, um den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.4. Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben. Der angefochtene Bescheid wurde mit einer sogenannten Maßgaberegelung bestätigt, die der Richtigstellung der zitierten Norm in Spruchpunkt II. dient. Zudem war die Frist zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens anzupassen.5.4. Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben. Der angefochtene Bescheid wurde mit einer sogenannten Maßgaberegelung bestätigt, die der Richtigstellung der zitierten Norm in Spruchpunkt römisch zwei. dient. Zudem war die Frist zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens anzupassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.5. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung der Zwischendecke aus Beton im Heulager (35,72 m²), die Errichtung eines Abstellraums im Erdgeschoß (Lagerraum und Sattelkammer) und die Errichtung der Außentreppe beim südöstlichen Gebäudeeck des Stallgebäudes (mit 13 Stufen zu 24,5/20) war wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, da bereits mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 02.05.2023, Zl y, der Beschwerdeführerin eine Baubewilligung für diese Bauvorhaben erteilt wurde.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6.</span>Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.</div>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2024:LVwG.318.12.2022.R18 1 MFA: Der Mehrfachantrag, der aus mehreren Formularteilen besteht, dient dem Antragsteller zur Beantragung seiner Flächenförderungen bei der zuständigen Erfassungsbezirksbauernkammer. Dieser wird dem Antragsteller einmal jährlich vor der Antragstellung übermittelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">2 FWP: Flächenwidmungsplan 3 VoGIS: Vorarlberger Geographisches Informationssystem 4 AMA: AgrarMarkt Austria 5 LFR: Land- und Forstwirtschaftliches Register. Sämtliche land- u/o forstwirtschaftliche Betriebe Österreichs sind im Land- und Fortwirtschaftlichen Register abgebildet.</p>\n<p class=\"lf-p\">6 LFBIS: Land- und Fortwirtschaftliches Betriebsinformationssystem (Betriebsnummer) 7 müA: Meter über Adria – Angabe der Höhe über dem Meeresspiegel mit drei möglichen Bezugshöhen. So wird die Angabe in Österreich bezogen auf einem im Jahre 1875 festgelegten Pegelstand der Adria am „Molo Sartorio“ von Triest verwendet (Pegel Triest 1875).</p>\n<p class=\"lf-p\">8 ÖPUL 2023: Österreichisches Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft.</p>\n<p class=\"lf-p\">9 UBB: Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung 10 Equiden: Die Equidae stellen die Vertreter der Familie der Pferde (teilweise auch Einhufer) innerhalb der Un- paarhufer (Perissodactyla) sowie den verschiedenen Esel- und Zebraarten dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">11 LFI: Ländliches Fortbildungsinstitut der Landwirtschaftskammer Vorarlberg.</p></div>", "next": 0}