{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">„Die Rechnungsnummern, die in der Beschwerdevorentscheidung angeführt sind, sind alles Nächtigungen von unter 21 Tagen. Diesbezüglich möchte ich darauf hinweisen, dass teilweise auch Rechnungen einbezogen wurden, bei denen der Beschwerdeführer ausdrücklich Gästetaxe verrechnet hat und daher selber der Auffassung war, dass kein Befreiungstatbestand gegeben war. Zum Beispiel die Rechnung 2023 19, dort wurde Gästetaxe für 129 Nächtigungen verrechnet. Wenn gefragt wird, ob es sich hier bei diesen zitierten Rechnungen in der Beschwerdevorentscheidung ausschließlich um Arbeiter handelt, sagt der Beschwerdeführer ja, es sind diesbezüglich nur Arbeiter gewesen. Ich habe keine Touristen. Es ist so, dass eigentlich die Rechnung 2023-18 Nr 1 und Nr 2 eigentlich diese strittige Rechnung von der Firma W ist. Auf diesen Rechnungen wurde die gesamte Saison durchgehend verrechnet. Dies ist nur eine Rechnung, sie wird nur von der Behörde in Nr 1 und 2 unterteilt.“ Der Vertreter der belangten Behörde gibt an: „Diesbezüglich verweise ich auf die Rückantwort der W vom 31.01.2024 Ordnungs Nr 26 im Aktenkonvolut, der uns eine Auflistung der Aufenthalte der betreffenden Dienstnehmer bzw Arbeitskräfte erstellt hat. Diesbezüglich gibt es bei Ordnungs Nr 26 im Aktenteil 2 des Aktes der Stadt B diese Auflistung der Firma E, die genau angibt, welcher Arbeitnehmer wann angereist ist, wie lang aufhältig war und wann abgereist ist. Hier ist es genau aufgegliedert. Wenn man hier die An- und Abreisen und Unterbrechungen mitzählt, dann wäre natürlich hier der 21 Tage-Zeitraum überschritten. Bei der Rechnung 2023-18 Nr 2 hier waren die Nächtigungen mit kurzzeitigen Unterbrechungen mehr als 21 Tage. Bei der Rechnung Nr 19 mit 129 Nächtigungen, hier ist eine Rechnung vom 23.05. bis 27.05. Es geht dann am 30.05. weiter bis 17.06. Wir haben dann diese Rechnung immer in die Nr 1 und in die Nr 2 gesplittet. Bei der Rechnung Nr 19 war es so, dass die Arbeitnehmer zunächst am 23.05. bis 27.05. gekommen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf der Rechnung Nr 19, das sind eben die gleichen Arbeitnehmer, die einmal fünf Tage und einmal 19 Tage anwesend gewesen sind mit einer Unterbrechung vom 27.05. bis zum 30.05. Das war gerade ein Wochenende.“ Der Vertreter der belangten Behörde gibt dazu an: „Es ist halt dann mir rätselhaft, aus welchem Grund der Beschwerdeführer dann den Zeitraum dazwischen, als sie unterbrochen haben, die Arbeitnehmer nicht weiterverrechnet hat.“ Der Beschwerdeführer gibt diesbezüglich an: „Laut GV3 waren drei Arbeitnehmer, die gesagt haben, dass sie bis 17.06.2023 bleiben wollen und andere haben gesagt, sie blieben nur bis 27.05., sind aber länger geblieben.“ Gefragt bezüglich dieser Nachforderung von 804 Euro gibt der Vertreter der belangten Behörde an: „Es geht hier um diese Rechnung Nr 18 Nr 1 und 2, wo es um diese Unterbrechung durch die Arbeitnehmer geht.“ Der Vertreter der belangten Behörde gibt an: „Die Ordnungs Nr 31 im Aktenteil Nr 2 gehört zur Rechnung Nr 19.“ Der Vertreter der belangten Behörde gibt an: „Diese Befreiungstatbestände nach dem Tourismusgesetz bezüglich der Gästetaxe sind eben vom Unterkunftgeber zu ermitteln.“ Dazu gibt der Beschwerdeführer an: „Im vorliegenden Fall wurden Arbeitszeitaufzeichnungen übermittelt im Jänner 2024. Die belangte Behörde muss halt, wenn sie zur Auffassung gelangt, dass Unterbrechungen vorliegen beim Abgabenpflichtigen erheben und nicht den Beschwerdeführer in die Verantwortung ziehen, da die Aufzeichnungspflicht nicht so weit geht, die Intension des Weggehens aus dem Haus zu dokumentieren, was unmöglich ist, da in derartigen Fällen nicht unterschieden werden kann, ob der Abgabepflichtige zur Arbeit geht oder nachhause fährt. Diesbezüglich ergaben sich keine Hinweise auf eine Abreise/Heimreise/Freizeit von der Arbeit und ergab sich daraus auch keine Aufzeichnungspflicht des Beschwerdeführers. Die gelegten Unterlagen der Firma E sind Stundenaufzeichnungen.“ Diesbezüglich gibt Dr. S an: „Es sind dies auch hier Aufenthalte über den Sonntag aufgezeichnet worden, wenn das Stundenaufzeichnungen wären oder Arbeitszeitaufzeichnungen, wäre dies ein bisschen merkwürdig. Es würde dieser ausdrücklich als Ruhetag bezeichnet.“ Bezüglich der Rechnung 23/2023 gibt der Vertreter der belangten Behörde an:Bezüglich der Rechnung 23 aus 2023, gibt der Vertreter der belangten Behörde an: „Hier verweise ich auf die Rechnung, auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 19.11.2023 Ordnungs Nr 18 und in dieser Anwesenheitsliste 2023 wird diesbezüglich ein Aufenthalt vom 18.06. bis 30.06. angegeben. Bezüglich der Arbeitnehmer G J und A S ist uns bewusst gewesen oder nicht eindeutig hervorgekommen, ob es hier auch Unterbrechungen der Aufenthaltszeit gegeben hat oder ob diese wirklich durchgehend hier aufhältig waren. Diese waren Mitarbeiter der L.“</p>\n<p class=\"lf-p\">Dazu gibt der Beschwerdeführer an: „In den heute gelegten Unterlagen gibt es hier ein Vermerkblatt von mir, dass diese beiden Arbeitnehmer im Sommer zwei Wochen Urlaub gehabt haben und ansonsten sind sie durchgängig aufhältig gewesen.“ Dr. S gibt dazu an: „Hier bei diesen beiden Arbeitnehmern haben wir sowieso keine Gästetaxe verrechnet. Hier sind wir in der Beschwerdevorentscheidung von der Berechnung abgegangen.“ Dr. S gibt auf Frage des Rechtsvertreters an: „Wenn Gäste nicht anreisen, aber die Rechnung bezahlt wird, dann ist es so, wenn diesbezüglich die Gästetaxe refundiert wird oder nicht eingehoben wird, wird sie auch nicht abzuführen sein, nur behalten darf der Beschwerdeführer die Gästetaxe nicht. Es ist so, wenn es Zechpreller gibt die anreisen und nicht bezahlen, haftet der Unterkunftgeber für die Gästetaxe. Auch wenn sie nicht eine Miete bezahlen müssen aus irgendwelchen Gründen, aber aufhältig sind, sind sie gästetaxpflichtig. Der Aufenthalt an sich begründet die Gästetaxverpflichtung. Ich muss mich berichtigen, wenn es eine unentgeltliche Nächtigung gibt, dann wird auch keine Gästetaxe eingehoben.“ 5.1. Die hier zur Anwendung kommenden Bestimmungen des Vorarlberger Tourismusgesetzes, LGBl.Nr. 86/1997 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 79/2017, lauten wie folgt:5.1. Die hier zur Anwendung kommenden Bestimmungen des Vorarlberger Tourismusgesetzes, LGBl.Nr. 86 aus 1997, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 79 aus 2017,, lauten wie folgt:</p>\n<p class=\"lf-p\">I. Abschnitt römisch eins. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Förderung des TourismusParagraph eins, Förderung des Tourismus</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Das Land und die Gemeinden als Träger von Privatrechten sind verpflichtet, den im öffentlichen Interesse gelegenen Tourismus zu fördern. Das Land hat bei der Förderung auf eine zweckmäßige landesweite und regionale Zusammenarbeit Bedacht zu nehmen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Unter Tourismus im Sinne dieses Gesetzes ist die Gesamtheit der Vorgänge und Wirkungen zu verstehen, die sich aus dem Aufenthalt von Gästen im Land ergeben, sofern der Aufenthalt nicht ausschließlich der unmittelbaren Berufstätigkeit oder dem Schulbesuch dient.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Gäste im Sinne dieses Gesetzes sind alle Personen, die sich freiwillig in einer Gemeinde des Landes außerhalb ihres Hauptwohnsitzes aufhalten. …… III. Abschnitt Gästetaxerömisch drei. Abschnitt Gästetaxe § 13 Ermächtigung zur EinhebungParagraph 13, Ermächtigung zur Einhebung</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Gemeinden sind ermächtigt, zur Deckung ihres Aufwandes für Einrichtungen und tourismusfördernde Maßnahmen eine Abgabe, im folgenden Gästetaxe genannt, einzuheben.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die näheren Bestimmungen über die Gästetaxe, insbesondere über Höhe, zeitliche Beschränkungen der Abgabepflicht, besondere Befreiungsgründe sowie die Form der Rechnungslegung, sind aufgrund dieses Gesetzes durch Verordnung der Gemeindevertretung (Taxordnung) zu treffen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Gemeinde hat den Inhabern von Beherbergungsbetrieben eine Ausfertigung der Taxordnung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Inhaber von Beherbergungsbetrieben haben ihren Gästen auf Verlangen in die Taxordnung Einsicht zu gewähren. § 14 Abgabenschuldner, Aufteilung der GästetaxeParagraph 14, Abgabenschuldner, Aufteilung der Gästetaxe</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Abgabepflichtig sind alle Gäste, die im Gemeindegebiet nächtigen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Nächtigt der Gast in einer Unterkunft, die sich über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt, dann entsteht die Abgabepflicht gegenüber jeder betroffenen Gemeinde anteilig. Die Anteile der einzelnen Gemeinden sind unter sinngemäßer Anwendung des Aufteilungsschlüssels nach § 10 Abs. 7 zu bestimmen. (2) Nächtigt der Gast in einer Unterkunft, die sich über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt, dann entsteht die Abgabepflicht gegenüber jeder betroffenen Gemeinde anteilig. Die Anteile der einzelnen Gemeinden sind unter sinngemäßer Anwendung des Aufteilungsschlüssels nach Paragraph 10, Absatz 7, zu bestimmen. § 15 BefreiungenParagraph 15, Befreiungen</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Von der Abgabepflicht sind befreit:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und Schüler, die sich wegen des Schulbesuches außerhalb ihres Hauptwohnsitzes aufhalten;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Personen, deren ununterbrochener Aufenthalt mindestens drei Wochen dauert und ausschließlich der unmittelbaren Berufstätigkeit dient;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Patienten in Krankenanstalten;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>Personen, die bei dem im Gemeindegebiet ansäßigen anderen Eheteil, eingetragenen Partner oder einem Verwandten oder Verschwägerten in auf- und absteigender Linie, einem Geschwisterkind oder einer Person, zu der sie noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert sind, unentgeltlich nächtigen;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">e)</span>Personen, die in einer Ferienwohnung nächtigen, für die aufgrund einer Verordnung der Gemeindevertretung eine Zweitwohnsitzabgabe zu entrichten ist;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">f)</span>Gäste nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von drei Monaten;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">g)</span>in der Taxordnung aus sozialen oder kulturellen Gründen ausgenommene weitere Personenkreise.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Personen, die in einer Wohnung im Sinne des § 18 Abs. 1 nächtigen, sind mit Ausnahme des Wohnungsinhabers – unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 – von der Abgabepflicht befreit, wenn für den Wohnungsinhaber die Gästetaxe mit einem Pauschalbetrag festgesetzt ist. (2) Personen, die in einer Wohnung im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, nächtigen, sind mit Ausnahme des Wohnungsinhabers – unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, – von der Abgabepflicht befreit, wenn für den Wohnungsinhaber die Gästetaxe mit einem Pauschalbetrag festgesetzt ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Befreiungsgründe sind vom Abgabenschuldner oder vom Unterkunftsgeber auf Verlangen nachzuweisen. § 16 AusmaßParagraph 16, Ausmaß</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Gästetaxe ist in der Taxordnung nach feststehenden Beträgen zu bestimmen. Dabei ist auf den Aufwand gemäß § 13 Abs. 1 Bedacht zu nehmen. (1) Die Gästetaxe ist in der Taxordnung nach feststehenden Beträgen zu bestimmen. Dabei ist auf den Aufwand gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Bedacht zu nehmen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Gästetaxe kann nach Jahreszeit und nach Gebietsteilen der Gemeinde abgestuft oder auch nur für bestimmte Zeitabschnitte des Jahres eingehoben werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Gästetaxe ist mit höchstens 3,80 Euro je Nächtigung festzusetzen. Dieser Betrag ändert sich ab 2018 zu Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem sich der vom Amt der Landesregierung kundgemachte durchschnittliche Lebenshaltungskostenindex des zweitvorangegangenen Jahres gegenüber dem Jahr 2015 geändert hat. Die Landesregierung hat den für das folgende Jahr geltenden Höchstbetrag im Amtsblatt zu verlautbaren. ….. § 17 Fälligkeit und EntrichtungParagraph 17, Fälligkeit und Entrichtung</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Gästetaxe ist am letzten Aufenthaltstag fällig.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Unterkunftsgeber ist verpflichtet, die Gästetaxe vom Abgabenschuldner einzuheben und haftet für die Erfüllung der Abgabepflicht.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Der Unterkunftsgeber hat der Gemeinde spätestens bis zu dem von der Gemeindevertretung mit Verordnung festgelegten Zeitpunkt über die Gästetaxe Rechnung zu legen und den eingehobenen Betrag abzuführen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Mangels eines Unterkunftsgebers ist die Gästetaxe bei Fälligkeit vom Abgabenschuldner selbst an die Gemeinde abzuführen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Die Taxordnung kann bestimmen, dass bei der Rechnungslegung Vordrucke zu verwenden sind. Solche Vordrucke hat die Gemeinde unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.</div>\n<p class=\"lf-p\">5.2. Die Gästetaxordnung der Landeshauptstadt B vom 01.12.2022 lautet wie folgt:</p>\n<p class=\"lf-p\">GASTETAXEVERORDNUNG 2023 der Landeshauptstadt B (Beschluss der Stadtvertretung vom 01.12.2022) Auf Grund des § 16 Abs. 1 Z. 6 Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016 idgF, sowie der §§ 13 ff Tourismusgesetz, LGBI. Nr. 86/1997 idgF, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Finanzausgleichsgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016, idgF, sowie der Paragraphen 13, ff Tourismusgesetz, LGBI. Nr. 86 aus 1997, idgF, wird verordnet: § 1 EinhebungParagraph eins, Einhebung Die Landeshauptstadt B hebt zur Deckung ihres Aufwandes für Einrichtungen und tourismusfördernde Maßnahmen eine Gästetaxe ein. § 2 Abgabepflichtige PersonParagraph 2, Abgabepflichtige Person</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Abgabepflichtig sind alle Gäst:Innen, die während des Einhebungszeitraumes im Gemeindegebiet der Landeshauptstadt B nächtigen, soweit sie nicht gemäß § 3 von der Abgabepflicht befreit sind.(1) Abgabepflichtig sind alle Gäst:Innen, die während des Einhebungszeitraumes im Gemeindegebiet der Landeshauptstadt B nächtigen, soweit sie nicht gemäß Paragraph 3, von der Abgabepflicht befreit sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Gäst:Innen im Sinne dieser Verordnung sind alle Personen, die sich freiwillig im Gemeindegebiet der Landeshauptstadt B außerhalb ihres Hauptwohnsitzes aufhalten. § 3 BefreiungenParagraph 3, Befreiungen</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Von der Abgabepflicht sind befreit:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Schülerinnen sowie Student:Innen, die sich wegen des Schulbesuches bzw der (schulischen) Weiterbildung außerhalb ihres Hauptwohnsitzes aufhalten;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Personen, deren ununterbrochener Aufenthalt mindestens drei Wochen dauert und ausschließlich der unmittelbaren Berufstätigkeit dient;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Patient:Innen in Krankenanstalten;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>Personen, die unentgeltlich nächtigen;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">e)</span>Gäst:Innen nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von drei Monaten;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Personen, die in einer Wohnung im Sinne des § 18 Abs. 1 Tourismusgesetz nächtigen, sind mit Ausnahme der die Wohnung innehabenden Person - unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 - von der Abgabepflicht befreit, wenn für diese die Gästetaxe mit einem Pauschalbetrag festgesetzt ist.(2) Personen, die in einer Wohnung im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Tourismusgesetz nächtigen, sind mit Ausnahme der die Wohnung innehabenden Person - unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, - von der Abgabepflicht befreit, wenn für diese die Gästetaxe mit einem Pauschalbetrag festgesetzt ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Befreiungsgründe sind von der abgabepflichtigen oder von der Unterkunft gebenden Person auf Verlangen nachzuweisen. § 4 AusmaßParagraph 4, Ausmaß</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Gästetaxe wird für das gesamte Gemeindegebiet und während des ganzen Jahres eingehoben.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Höhe der Gästetaxe wird für das gesamte Jahr mit 3,00 Euro je Nächtigung festgesetzt. § 5 Fälligkeit, Erklärung und EntrichtungParagraph 5, Fälligkeit, Erklärung und Entrichtung</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Gästetaxe ist am letzten Aufenthaltstag fällig.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Unterkunft gebende Person ist verpflichtet, die Gästetaxe von den Gäst:innen einzuheben und haftet für die Erfüllung der Abgabepflicht.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Unterkunft gebende Person hat über die im Kalendermonat fällig gewordenen Gästetaxen bis zum 5. des Folgemonats Rechnung zu legen. Soweit technisch möglich, hat dies in elektronischer Form, bevorzugt über das von der Landeshauptstadt B zur Verfügung gestellte elektronische System, zu erfolgen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Unterkunft gebende Person hat die im Kalendermonat fällig gewordenen Gästetaxen bis zum 5. des zweitfolgenden Monats zu entrichten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Gibt es keine Unterkunft gebende Person haben die Gäst:innen die Gästetaxe selbst bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit abzuführen. § 6 StrafbestimmungenParagraph 6, Strafbestimmungen</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Hinterziehung und die fahrlässige Verkürzung der Gästetaxe werden von der Bezirkshauptmannschaft gemäß den §§ 10 und 11 Abgabengesetz, LGBI. Nr. 56/2009, geahndet.(1) Die Hinterziehung und die fahrlässige Verkürzung der Gästetaxe werden von der Bezirkshauptmannschaft gemäß den Paragraphen 10 und 11 Abgabengesetz, LGBI. Nr. 56 aus 2009,, geahndet.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Verletzung von Auskunftspflichten gegenüber der Behörde sowie die Behinderung bzw der Versuch der Behinderung von sich richtig ausweisenden Organe der Behörde bei der Ausübung von Nachschauten im Sinne der Bundesabgabenordnung wird von der Bezirkshauptmannschaft gemäß 12 Abgabengesetz, LGBI. Nr. 56/2009, geahndet.(2) Die Verletzung von Auskunftspflichten gegenüber der Behörde sowie die Behinderung bzw der Versuch der Behinderung von sich richtig ausweisenden Organe der Behörde bei der Ausübung von Nachschauten im Sinne der Bundesabgabenordnung wird von der Bezirkshauptmannschaft gemäß 12 Abgabengesetz, LGBI. Nr. 56 aus 2009,, geahndet. § 7 InkrafttretenParagraph 7, Inkrafttreten</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Diese Verordnung tritt am 01.01.2023 in Kraft.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Gleichzeitig tritt die GÄSTETAXEVERORDNUNG 2022, Beschluss der Stadtvertretung vom 14.12.2021, außer Kraft.</div>\n<p class=\"lf-p\">M R, MBA BürgermeisterBürgermeister, 5.3. Die hier zur Anwendung kommenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung lauten:</p>\n<p class=\"lf-p\">A. Entstehung des Abgabenanspruches. § 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Paragraph 4, (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. ……… § 7. (1) Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, werden durch Geltendmachung dieser Haftung (§ 224 Abs. 1) zu Gesamtschuldnern. (2) Persönliche Haftungen (Abs. 1) erstrecken sich auch auf Nebenansprüche (§ 3 Abs. 1 und 2).Paragraph 7, (1) Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, werden durch Geltendmachung dieser Haftung (Paragraph 224, Absatz eins,) zu Gesamtschuldnern. (2) Persönliche Haftungen (Absatz eins,) erstrecken sich auch auf Nebenansprüche (Paragraph 3, Absatz eins und 2). …..</p>\n<p class=\"lf-p\">D. Festsetzung der Abgaben. § 198. Paragraph 198,</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist, hat die Abgabenbehörde die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen. (2) Abgabenbescheide haben im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Führen Abgabenbescheide zu keiner Nachforderung, so ist eine Angabe über die Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeiten entbehrlich. Ist die Fälligkeit einer Abgabenschuldigkeit bereits vor deren Festsetzung eingetreten, so erübrigt sich, wenn auf diesen Umstand hingewiesen wird, eine nähere Angabe über den Zeitpunkt der Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeit. ………. § 201. Paragraph 201,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabe-pflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist. (1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabe-pflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Absatz 2 und muss nach Maßgabe des Absatz 3, auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Festsetzung kann erfolgen, 1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages, 2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist, 3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden.3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des Paragraph 303, die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Geltendmachung von Haftungen. § 224.Paragraph 224,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen werden durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Bestimmungen des Einkommensteuerrechtes über die Geltendmachung der Haftung für Steuerabzugsbeträge bleiben unberührt.</div>\n<p class=\"lf-p\">6.1. Zum Befreiungstatbestand des § 15 Abs 1 lit b Tourismusgesetz:6.1. Zum Befreiungstatbestand des Paragraph 15, Absatz eins, Litera b, Tourismusgesetz:</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall ist der Obmann des Beschwerdeführers der Rechtsauffassung, dass die Überlassung von Wohnraum an Arbeitnehmer von ausländischen Firmen, mit denen er Mietverträge abgeschlossen hat, und die ihre Arbeitnehmer für dreiwöchige Zeitphasen dort logieren lassen, bei denen dann die Nächtigung noch separat in Rechnung gestellt wird, vom Befreiungstatbestand des § 15 Abs 1 lit b TourismusG auch dann umfasst ist, wenn es zu kurzen Unterbrechungen am Wochenende durch Wochenend-Besuche der Arbeitnehmer in ihrer Heimat kommt. Dazu ist zu sagen, dass die Bestimmung des § 15 Abs 1 lit b TourismusG mit LGBl Nr. 69/2008 in das Gesetz aufgenommen worden ist. Im selbständigen Antrag zu dieser Bestimmung vom 25.06.2008, Blg. 86/2008 ist dazu vermerkt:Im gegenständlichen Fall ist der Obmann des Beschwerdeführers der Rechtsauffassung, dass die Überlassung von Wohnraum an Arbeitnehmer von ausländischen Firmen, mit denen er Mietverträge abgeschlossen hat, und die ihre Arbeitnehmer für dreiwöchige Zeitphasen dort logieren lassen, bei denen dann die Nächtigung noch separat in Rechnung gestellt wird, vom Befreiungstatbestand des Paragraph 15, Absatz eins, Litera b, TourismusG auch dann umfasst ist, wenn es zu kurzen Unterbrechungen am Wochenende durch Wochenend-Besuche der Arbeitnehmer in ihrer Heimat kommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dazu ist zu sagen, dass die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz eins, Litera b, TourismusG mit Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2008, in das Gesetz aufgenommen worden ist. Im selbständigen Antrag zu dieser Bestimmung vom 25.06.2008, Blg. 86 aus 2008, ist dazu vermerkt: „Auch Personen, die sich ausschließlich zu Berufszwecken in einer anderen als ihrer Hauptwohnsitz-Gemeinde aufhalten, müssen nach derzeitigem Recht grundsätzlich Gästetaxe entrichten. Dies ist vom Grundsatz her – auch zur Vermeidung von Beweisproblemen, ob sich jemand zu Berufs- oder zu anderen Zwecken in der Gemeinde aufhält – vertretbar. Erfolgt der Aufenthalt zu Berufszwecken jedoch für eine längere Zeit (nämlich für länger als einen Monat), dann sollen diese Personen in Zukunft von vornherein von der Verpflichtung zur Entrichtung der Gästetaxe befreit sein. Personen, die sich ausschließlich zu Berufszwecken in einer Gemeinde aufhalten, profitieren im Normalfall in geringerem Ausmaß von tourismusfördernden Maßnahmen als andere Gäste.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vielfach sind sie nicht „Konsumenten“ von Leistungen des Tourismus, sondern ermöglichen vielmehr erst die Erbringung solcher Leistungen (z.B. Saisonarbeiter im Gast- oder Hotelgewerbe). Wenn der ununterbrochene Aufenthalt des Berufstätigen länger als einen Monat dauert, dann soll er von Anfang an, also ab dem ersten Tag seines Aufenthaltes, von der Gästetaxe befreit sein. Der Befreiungsgrund ist nach § 15 Abs. 3 vom Abgabenschuldner oder vom Unterkunftsgeber auf Verlangen nachzuweisen. Eine Übergangsbestimmung ist nicht erforderlich: Gäste, die unter den neuen Befreiungstatbestand fallen, müssen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes keine Gästetaxe mehr bezahlen. Bei der Beurteilung der Frage, ob der (ununterbrochene) Aufenthalt und die Berufstätigkeit des Gastes bereits länger als einen Monat dauert, sind auch die Aufenthalts- und Berufszeiten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes heranzuziehen.“„Auch Personen, die sich ausschließlich zu Berufszwecken in einer anderen als ihrer Hauptwohnsitz-Gemeinde aufhalten, müssen nach derzeitigem Recht grundsätzlich Gästetaxe entrichten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies ist vom Grundsatz her – auch zur Vermeidung von Beweisproblemen, ob sich jemand zu Berufs- oder zu anderen Zwecken in der Gemeinde aufhält – vertretbar. Erfolgt der Aufenthalt zu Berufszwecken jedoch für eine längere Zeit (nämlich für länger als einen Monat), dann sollen diese Personen in Zukunft von vornherein von der Verpflichtung zur Entrichtung der Gästetaxe befreit sein. Personen, die sich ausschließlich zu Berufszwecken in einer Gemeinde aufhalten, profitieren im Normalfall in geringerem Ausmaß von tourismusfördernden Maßnahmen als andere Gäste. Vielfach sind sie nicht „Konsumenten“ von Leistungen des Tourismus, sondern ermöglichen vielmehr erst die Erbringung solcher Leistungen (z.B.</p>\n<p class=\"lf-p\">Saisonarbeiter im Gast- oder Hotelgewerbe). Wenn der ununterbrochene Aufenthalt des Berufstätigen länger als einen Monat dauert, dann soll er von Anfang an, also ab dem ersten Tag seines Aufenthaltes, von der Gästetaxe befreit sein. Der Befreiungsgrund ist nach Paragraph 15, Absatz 3, vom Abgabenschuldner oder vom Unterkunftsgeber auf Verlangen nachzuweisen. Eine Übergangsbestimmung ist nicht erforderlich: Gäste, die unter den neuen Befreiungstatbestand fallen, müssen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes keine Gästetaxe mehr bezahlen. Bei der Beurteilung der Frage, ob der (ununterbrochene) Aufenthalt und die Berufstätigkeit des Gastes bereits länger als einen Monat dauert, sind auch die Aufenthalts- und Berufszeiten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes heranzuziehen.“ Der Befreiungstatbestand des § 15 Abs 1 lit b Tourismusgesetz knüpft an eine zeitliche Komponente, die zusätzlich zur Berufsausübung gegeben sein muss. Dass im gegenständlichen Fall die Unterkünfte an Arbeitgeber vermietet werden, und schlussendlich deren Arbeitnehmer dort nächtigen, wird vom Landesverwaltungsgericht nicht in Zweifel gezogen. Offensichtlich hat der Gesetzgeber diese Bestimmung absichtlich so formuliert, wie aus der Beilage 86/2008 zu entnehmen ist. Zudem ist aus dem selbständigen Antrag zu entnehmen, dass der Gesetzgeber offensichtlich einen ununterbrochenen Aufenthalt von zumindest drei Wochen haben wollte, um in den Genuss der Befreiung nach § 15 Abs 1 lit b Tourismusgesetz zu kommen.Der Befreiungstatbestand des Paragraph 15, Absatz eins, Litera b, Tourismusgesetz knüpft an eine zeitliche Komponente, die zusätzlich zur Berufsausübung gegeben sein muss. Dass im gegenständlichen Fall die Unterkünfte an Arbeitgeber vermietet werden, und schlussendlich deren Arbeitnehmer dort nächtigen, wird vom Landesverwaltungsgericht nicht in Zweifel gezogen. Offensichtlich hat der Gesetzgeber diese Bestimmung absichtlich so formuliert, wie aus der Beilage 86 aus 2008, zu entnehmen ist. Zudem ist aus dem selbständigen Antrag zu entnehmen, dass der Gesetzgeber offensichtlich einen ununterbrochenen Aufenthalt von zumindest drei Wochen haben wollte, um in den Genuss der Befreiung nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera b, Tourismusgesetz zu kommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daher schließt sich das Landesverwaltungsgericht der Rechtsmeinung der Abgabenbehörde an, und geht ebenfalls davon aus, dass eine, wenn bei einer auch nur kurzen (für ein Wochenende) Unterbrechung der Nächtigung kein ununterbrochener Aufenthalt in der Unterkunft stattfindet. Ob die Arbeitnehmer durchgehend oder mit Wochenend-Unterbrechungen in der Unterkunft gewesen sind, konnte auch aus den bei der mündlichen Verhandlung vorgelegten Rechnungen nicht entnommen werden. Das Tourismusgesetz geht klar in seinen Bestimmungen vom Begriff „Nächtigungen“ aus, wie etwa in § 16, der in seinem Abs 3 davon spricht, dass die Gästetaxe mit höchstens 3.80 Euro je Nächtigung festzusetzen ist. Daraus kann entnommen werden, dass auch das Tourismusgesetz jede Nächtigung einzeln zählt und damit eine, wenn auch nur kurze, Unterbrechung des Nächtigungszeitraumes keinen ununterbrochenen Nächtigungszeitraum darstellt, auch wenn, so wie der Obmann des Beschwerdeführers dargelegt hat, die Mieter die Arbeitgeber der nächtigenden Arbeitnehmer sind, die länger dauernde Mietverträge (über mehrere Monate) mit dem Beschwerdeführer abschließen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Erhebung der Gästetaxe ist die Dauer eines Mietvertrages mit dem Arbeitgeber nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht von Belang.Daher schließt sich das Landesverwaltungsgericht der Rechtsmeinung der Abgabenbehörde an, und geht ebenfalls davon aus, dass eine, wenn bei einer auch nur kurzen (für ein Wochenende) Unterbrechung der Nächtigung kein ununterbrochener Aufenthalt in der Unterkunft stattfindet. Ob die Arbeitnehmer durchgehend oder mit Wochenend-Unterbrechungen in der Unterkunft gewesen sind, konnte auch aus den bei der mündlichen Verhandlung vorgelegten Rechnungen nicht entnommen werden. Das Tourismusgesetz geht klar in seinen Bestimmungen vom Begriff „Nächtigungen“ aus, wie etwa in Paragraph 16,, der in seinem Absatz 3, davon spricht, dass die Gästetaxe mit höchstens 3.80 Euro je Nächtigung festzusetzen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daraus kann entnommen werden, dass auch das Tourismusgesetz jede Nächtigung einzeln zählt und damit eine, wenn auch nur kurze, Unterbrechung des Nächtigungszeitraumes keinen ununterbrochenen Nächtigungszeitraum darstellt, auch wenn, so wie der Obmann des Beschwerdeführers dargelegt hat, die Mieter die Arbeitgeber der nächtigenden Arbeitnehmer sind, die länger dauernde Mietverträge (über mehrere Monate) mit dem Beschwerdeführer abschließen. Für die Erhebung der Gästetaxe ist die Dauer eines Mietvertrages mit dem Arbeitgeber nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht von Belang.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 15 Abs 3 ist der Abgabepflichtige bzw der Unterkunftsgeber diesbezüglich beweispflichtig. Der Beschwerdeführer hat zwar im Beschwerdeverfahren noch weitere Rechnungen und Unterlagen vorgelegt, aus denen Nächtigungen von diversen Monteuren und sonstigen Arbeitnehmern hervorgehen, hat jedoch nicht bei allen Nächtigungen nachgewiesen, dass diese Personen im speziellen mehr als 21 Tage in dieser Unterkunft des Beschwerdeführers genächtigt hätten. Gemäß Paragraph 15, Absatz 3, ist der Abgabepflichtige bzw der Unterkunftsgeber diesbezüglich beweispflichtig. Der Beschwerdeführer hat zwar im Beschwerdeverfahren noch weitere Rechnungen und Unterlagen vorgelegt, aus denen Nächtigungen von diversen Monteuren und sonstigen Arbeitnehmern hervorgehen, hat jedoch nicht bei allen Nächtigungen nachgewiesen, dass diese Personen im speziellen mehr als 21 Tage in dieser Unterkunft des Beschwerdeführers genächtigt hätten.</p>\n<p class=\"lf-p\">6.2. Zur bloßen Wohnraumüberlassung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters hat der Beschwerdeführer behauptet, er stelle nur den Wohnraum zur Verfügung und sei daher lediglich ein „Wohnraumüberlasser“. Dazu ist Folgendes zu sagen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 20.04.2016, 2013/17/0589, zur Vorarlberger Gäste-taxe ausgeführt, dass nach § 17 Abs 4 Vlbg TourismusG der Unterkunftsgeber eine Person ist, die in einem von ihr geführten Gewerbebetrieb oder sonst in ihren Räumen oder gegen Entgelt als Verfügungsberechtigte über ein zum Campieren verwendetes Grundstück Gäste beherbergt.Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 20.04.2016, 2013/17/0589, zur Vorarlberger Gäste-taxe ausgeführt, dass nach Paragraph 17, Absatz 4, Vlbg TourismusG der Unterkunftsgeber eine Person ist, die in einem von ihr geführten Gewerbebetrieb oder sonst in ihren Räumen oder gegen Entgelt als Verfügungsberechtigte über ein zum Campieren verwendetes Grundstück Gäste beherbergt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Begriff des \"Beherbergens\" wird im Vlbg TourismusG nicht näher bestimmt. Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass darunter nach der Verkehrsauffassung mehr als die bloße Gebrauchsüberlassung von Grundstücken (nämlich regelmäßig verbunden mit der Überlassung eingerichteter Räume, der Bereitstellung von Wäsche und anderen Utensilien, der Erbringung von Dienstleistungen, die es dem Gast ermöglichen, ohne umfangreiche eigene Vorkehrungen an einem Ort vorübergehend Aufenthalt zu nehmen) verstanden werden könnte (vgl in diesem Sinne etwa Ruppe/Achatz, UStG4 Tz 72 zu § 10 mwN).Der Begriff des \"Beherbergens\" wird im Vlbg TourismusG nicht näher bestimmt. Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass darunter nach der Verkehrsauffassung mehr als die bloße Gebrauchsüberlassung von Grundstücken (nämlich regelmäßig verbunden mit der Überlassung eingerichteter Räume, der Bereitstellung von Wäsche und anderen Utensilien, der Erbringung von Dienstleistungen, die es dem Gast ermöglichen, ohne umfangreiche eigene Vorkehrungen an einem Ort vorübergehend Aufenthalt zu nehmen) verstanden werden könnte vergleiche in diesem Sinne etwa Ruppe/Achatz, UStG4 Tz 72 zu Paragraph 10, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Allerdings liegt dem Vlbg TourismusG ein anderer Begriff des Beherbergens zugrunde. Dies zeigt sich in dem Umstand, dass dieser Begriff in § 17 Abs 4 Vlbg TourismusG auch auf Grundstücke, die zum Campieren verwendet werden, bezogen wird. Das Überlassen von Grundstück(steil)en zum Zwecke des Campierens muss aber nicht mit den oben genannten Nebenleistungen verbunden sein. Dass es auf Nebenleistungen überhaupt nicht ankommt, ergibt sich auch aus den Materialien zur Stammfassung des Fremdenverkehrsgesetzes - FVkG,Allerdings liegt dem Vlbg TourismusG ein anderer Begriff des Beherbergens zugrunde. Dies zeigt sich in dem Umstand, dass dieser Begriff in Paragraph 17, Absatz 4, Vlbg TourismusG auch auf Grundstücke, die zum Campieren verwendet werden, bezogen wird. Das Überlassen von Grundstück(steil)en zum Zwecke des Campierens muss aber nicht mit den oben genannten Nebenleistungen verbunden sein. Dass es auf Nebenleistungen überhaupt nicht ankommt, ergibt sich auch aus den Materialien zur Stammfassung des Fremdenverkehrsgesetzes - FVkG, LGBl 28/1966 (Neukundmachung als Vlbg TourismusG, LGBl Nr 86/97), wonach das Nächtigen in Zelten und provisorischen Unterkünften jedenfalls die Abgabenpflicht begründen soll und iZm dem Campieren die Entgeltlichkeit nur deswegen eingeführt wurde, um bei Zelten und Wohnwägen, die ohne Wissen der Grundstücksbesitzer (und somit auch ohne Erbringung von Nebenleistungen durch diese) aufgestellt werden, eine Abfuhrverpflichtung der Grundstücksbesitzer hintanzuhalten (vgl ErläutRV 9 BlgLT Vlbg 20. GP 59, zum damaligen § 13 Abs 4 FVkG). Dies erhellt, dass es bei der Beurteilung der Abfuhrpflicht nach dem (nunmehrigen) § 17 Abs 2 Vlbg TourismusG nicht auf das Erbringen von Nebenleistungen durch den Quartiergeber ankommt.“Landesgesetzblatt 28 aus 1966, (Neukundmachung als Vlbg TourismusG, LGBl Nr 86/97), wonach das Nächtigen in Zelten und provisorischen Unterkünften jedenfalls die Abgabenpflicht begründen soll und iZm dem Campieren die Entgeltlichkeit nur deswegen eingeführt wurde, um bei Zelten und Wohnwägen, die ohne Wissen der Grundstücksbesitzer (und somit auch ohne Erbringung von Nebenleistungen durch diese) aufgestellt werden, eine Abfuhrverpflichtung der Grundstücksbesitzer hintanzuhalten vergleiche ErläutRV 9 BlgLT Vlbg 20.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gesetzgebungsperiode 59, zum damaligen Paragraph 13, Absatz 4, FVkG). Dies erhellt, dass es bei der Beurteilung der Abfuhrpflicht nach dem (nunmehrigen) Paragraph 17, Absatz 2, Vlbg TourismusG nicht auf das Erbringen von Nebenleistungen durch den Quartiergeber ankommt.“ Daher ist auch mit dieser Argumentation des Beschwerdeführers für diesen nichts gewonnen. Im gegenständlichen Fall wurde zwar der Wohnraum an Arbeitnehmer überlassen, dennoch ist für die Nächtigungen dieser Personen gemäß der Judikatur des VwGH eine Gästetaxe zu entrichten, so diese nicht unter die Befreiungsbestimmung des § 15 Abs 1 lit b fallen. Daher ist auch mit dieser Argumentation des Beschwerdeführers für diesen nichts gewonnen. Im gegenständlichen Fall wurde zwar der Wohnraum an Arbeitnehmer überlassen, dennoch ist für die Nächtigungen dieser Personen gemäß der Judikatur des VwGH eine Gästetaxe zu entrichten, so diese nicht unter die Befreiungsbestimmung des Paragraph 15, Absatz eins, Litera b, fallen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Obmann des Beschwerdeführers hat zudem vorgebracht, dass eigentlich die Mieter, also die Arbeitgeber, die mit ihm einen Mietvertrag abgeschlossen haben und deren Arbeitnehmer im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung in der Unterkunft des Beschwerdeführers nächtigen, die Gästetaxe einheben müssten, und die Abgabenbehörde sich an diese zu wenden habe. Diesbezüglich ist auf § 16a Tourismusgesetz zu verweisen, wo in Abs 1 ausgeführt wird, dass Unterkunftgeber ist, wer als Inhaber einer Gewerbeberechtigung in dem von ihm geführten Gewerbebetrieb, wer sonst in seinen Räumen oder wer gegen Entgelt als Verfügungsberechtigter über ein zum Campieren verwendetes Grundstück Gäste beherbergt. Laut GISA-Auszug ist die gewerbeberechtigte Person der Beschwerdeführer dessen gewerberechtlicher Geschäftsführer der Obmann Dr. iur.</p>\n<p class=\"lf-p\">S A. Der Beschwerdeführer ist demnach der Unterkunftgeber im Sinne des Tourismusgesetzes. Auch aus diesem Grund kann sich der Obmann des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde nicht der Verantwortung von der Einhebung und Abführung der Gästetaxe entziehen. Gemäß § 17 Abs 2 Tourismusgesetz ist der Unterkunftsgeber verpflichtet, die Gästetaxe vom Abgabenschuldner einzuheben und haftet für die Erfüllung der Abgabepflicht.Der Obmann des Beschwerdeführers hat zudem vorgebracht, dass eigentlich die Mieter, also die Arbeitgeber, die mit ihm einen Mietvertrag abgeschlossen haben und deren Arbeitnehmer im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung in der Unterkunft des Beschwerdeführers nächtigen, die Gästetaxe einheben müssten, und die Abgabenbehörde sich an diese zu wenden habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diesbezüglich ist auf Paragraph 16 a, Tourismusgesetz zu verweisen, wo in Absatz eins, ausgeführt wird, dass Unterkunftgeber ist, wer als Inhaber einer Gewerbeberechtigung in dem von ihm geführten Gewerbebetrieb, wer sonst in seinen Räumen oder wer gegen Entgelt als Verfügungsberechtigter über ein zum Campieren verwendetes Grundstück Gäste beherbergt. Laut GISA-Auszug ist die gewerbeberechtigte Person der Beschwerdeführer dessen gewerberechtlicher Geschäftsführer der Obmann Dr. iur. S A. Der Beschwerdeführer ist demnach der Unterkunftgeber im Sinne des Tourismusgesetzes. Auch aus diesem Grund kann sich der Obmann des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde nicht der Verantwortung von der Einhebung und Abführung der Gästetaxe entziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Tourismusgesetz ist der Unterkunftsgeber verpflichtet, die Gästetaxe vom Abgabenschuldner einzuheben und haftet für die Erfüllung der Abgabepflicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">6.3. Die Abgabenbehörde hat mit ihrer Beschwerdevorentscheidung bereits die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers gewürdigt und die Festsetzung der Gästetaxe anstatt mit 4.341 Euro auf 1.308 Euro reduziert. Das Landesverwaltungsgericht ist aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung und der neuerlich vorgelegten Unterlagen zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beschwerde im Sinne der Beschwerdevorentscheidung stattzugeben war.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">7.</span>Zum Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Befangenheit des Organs der belangten Behörde soll noch ausgeführt werden, dass keine Gründe vorliegend waren, die das Landesverwaltungsgericht an der Unbefangenheit des sachbearbeiteten Behördenorgans zweifeln lassen. Ein gegen die Stadt B geführter Zivilprozess reicht nach Meinung des Landesverwaltungsgerichtes nicht aus, um die Unbefangenheit einzelner Sachbearbeiter in Frage zu stellen. Jeder Vorwurf einer Befangenheit hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist (VwGH 20.04.2022, Ra 2020/14/0407). Solche konkreten Umstände, die wegen einem Zivilrechtsstreit mit der Landeshauptstadt B, die Befangenheit eines Sachbearbeiters hergerufen hätten und in welcher Form diese Umstände vorliegend sein sollen, hat der Beschwerdeführer nicht ausgeführt.</div>\n<p class=\"lf-p\">Daher wird auf das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht weiter eingegangen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">8.</span>Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall fehlt, insbesondere zu der Frage, ob eine kurze Unterbrechung der Nächtigung, und dadurch die Unterbrechung der Dauer von 21 Tagen, wenn die Arbeitnehmer über das Wochenende nach Hause fahren, den Berechnungszeitraum für die Gästetaxe neu aufleben lässt, oder ob hier der Zeitraum durchzurechnen ist und somit den Ausnahmetatbestand des § 15 Abs 1 lit b Tourismusgesetz VlbG erfüllt.8. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall fehlt, insbesondere zu der Frage, ob eine kurze Unterbrechung der Nächtigung, und dadurch die Unterbrechung der Dauer von 21 Tagen, wenn die Arbeitnehmer über das Wochenende nach Hause fahren, den Berechnungszeitraum für die Gästetaxe neu aufleben lässt, oder ob hier der Zeitraum durchzurechnen ist und somit den Ausnahmetatbestand des Paragraph 15, Absatz eins, Litera b, Tourismusgesetz VlbG erfüllt.</div>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2024:LVwG.363.2.2024.R10</p></div>", "next": 0}