{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Das Verwaltungsgericht ist zu der spruchgemäßen Feststellung zuständig, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Gelangt das Verwaltungsgericht zu der Auffassung, dass die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hat, so kann es lediglich diesen (feststellenden) Ausspruch treffen. Gegebenenfalls hat das Verwaltungsgericht festzustellen, dass die Behörde die Auskunft in näher bestimmtem Umfang zu Unrecht verweigert hat (vgl VwGH 02.02.2023, Ro 2023/13/0001-5). Das Verwaltungsgericht ist zu der spruchgemäßen Feststellung zuständig, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Gelangt das Verwaltungsgericht zu der Auffassung, dass die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hat, so kann es lediglich diesen (feststellenden) Ausspruch treffen. Gegebenenfalls hat das Verwaltungsgericht festzustellen, dass die Behörde die Auskunft in näher bestimmtem Umfang zu Unrecht verweigert hat vergleiche VwGH 02.02.2023, Ro 2023/13/0001-5).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Rechtsgrundlage des AuskunftsG und nach Vornahme der dort geforderten Interessensabwägung verweigerte die belangte Behörde die Auskunft daher in folgenden Umfang zu Unrecht (zum Umfang der Entscheidungsbefugnis vgl auch VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026):Auf Rechtsgrundlage des AuskunftsG und nach Vornahme der dort geforderten Interessensabwägung verweigerte die belangte Behörde die Auskunft daher in folgenden Umfang zu Unrecht (zum Umfang der Entscheidungsbefugnis vergleiche auch VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026):</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>hinsichtlich der Investitionsprämie zum Wiederhochfahren der gewerblichen Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe sowie zur Förderung regionaler Wertschöpfungsketten und hinsichtlich der Zuschüsse für Unternehmungen im Gelegenheitsverkehr mit Autobussen, in Bezug auf die Namen und Postleitzahlen der Förderempfänger,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>soweit es sich um natürliche Personen handelt, denen jeweils eine Förderung von insgesamt mehr als 5.000 Euro gewährt wurden, sowie</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>soweit es sich um sonstige Unternehmen handelt, unabhängig davon, ob eine Veröffentlichungspflicht besteht;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>hinsichtlich der Gewährung von Zuschüssen für Reisebüro-Unternehmungen und Covid-19-Sonderprojektförderungen in Bezug auf die Namen und Postleitzahlen der Förderempfänger; sowie 3. hinsichtlich der Gewährung von Haftungen für Mikrokredite, sofern aus der Haftungsübernahme tatsächlich Zahlungen geleistet wurden, in Bezug auf die Namen und Postleitzahlen der Förderempfänger.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6.</span>Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, weil sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt eindeutig und widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt ergibt und das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. 6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt eindeutig und widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt ergibt und das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">7.</span>Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.</div>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2025:LVwG.352.3.2025.R12</p></div>", "next": 0}