{"html": "<div class=\"lf-doc\"><div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Dem Enteigneten gebührt für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile Schadloshaltung (§ 1323 ABGB). Bei Bemessung der Entschädigung hat jedoch der Wert der besonderen Vorliebe und die Werterhöhung außer Betracht zu bleiben, den die Liegenschaft durch die straßenbauliche Maßnahme erfährt. Hingegen ist auf die Verminderung des Wertes eines etwa verbleibenden Grundstücksrestes Rücksicht zu nehmen. Ist dieser Grundstücksrest unter Berücksichtigung seiner bisherigen Verwendung nicht mehr zweckmäßig nutzbar, so ist auf Verlangen des Eigentümers das ganze Grundstück einzulösen. Bei der Bemessung der Entschädigung ist auf jene Widmung abzustellen, die im Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Gemeinde von den Planungsabsichten des Bundes bei der öffentlichen Auflage eines Bundesstraßenplanungsgebiets (§ 14) oder, falls ein solches nicht aufgelegt wurde, bei der öffentlichen Auflage des Bundesstraßenbauvorhabens (§ 4) gegeben war.(1) Dem Enteigneten gebührt für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile Schadloshaltung (Paragraph 1323, ABGB).</div>\n<p class=\"lf-p\">Bei Bemessung der Entschädigung hat jedoch der Wert der besonderen Vorliebe und die Werterhöhung außer Betracht zu bleiben, den die Liegenschaft durch die straßenbauliche Maßnahme erfährt. Hingegen ist auf die Verminderung des Wertes eines etwa verbleibenden Grundstücksrestes Rücksicht zu nehmen. Ist dieser Grundstücksrest unter Berücksichtigung seiner bisherigen Verwendung nicht mehr zweckmäßig nutzbar, so ist auf Verlangen des Eigentümers das ganze Grundstück einzulösen. Bei der Bemessung der Entschädigung ist auf jene Widmung abzustellen, die im Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Gemeinde von den Planungsabsichten des Bundes bei der öffentlichen Auflage eines Bundesstraßenplanungsgebiets (Paragraph 14,) oder, falls ein solches nicht aufgelegt wurde, bei der öffentlichen Auflage des Bundesstraßenbauvorhabens (Paragraph 4,) gegeben war.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Enteigneter ist der Eigentümer des Gegenstandes der Enteignung, andere dinglich Berechtigte, sofern das dingliche Recht mit einem nicht der Enteignung unterworfenen Gegenstand verbunden ist, sowie der dinglich und obligatorisch Berechtigte (insbesondere der Nutzungs- und Bestandberechtigte), sofern dieses Recht für sich allein Gegenstand der Enteignung ist.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die §§ 7, 8 und 11 ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997 lauten wie folgt:Die Paragraphen 7, 8 und 11 ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997 lauten wie folgt: „§ 7. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, das für die Betriebsführung der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft notwendige bewegliche und unbewegliche Bundesvermögen, ausgenommen das im § 2 bezeichnete unbewegliche Bundesvermögen, in die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft als Sacheinlage mit 1. Jänner 1997 ohne Gegenleistung einzubringen.„§ 7. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, das für die Betriebsführung der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft notwendige bewegliche und unbewegliche Bundesvermögen, ausgenommen das im Paragraph 2, bezeichnete unbewegliche Bundesvermögen, in die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft als Sacheinlage mit 1. Jänner 1997 ohne Gegenleistung einzubringen. § 8. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft tritt mit dem Zeitpunkt der Kundmachung dieses Gesetzes - oder danach mit dem künftigen Erwerb des Rechtes der Fruchtnießung oder des Eigentums oder der dinglichen Nutzungsrechte an bundeseigenen Liegenschaften - von Gesetzes wegen in alle die Liegenschaften betreffenden Rechtsverhältnisse des Bundes mit Dritten ein, ohne daß es hiezu deren Zustimmung bedürfte. Der Bund haftet für die bis zu diesem Zeitpunkt von ihm eingegangenen Verpflichtungen gemäß § 1357 ABGB.Paragraph 8, Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft tritt mit dem Zeitpunkt der Kundmachung dieses Gesetzes - oder danach mit dem künftigen Erwerb des Rechtes der Fruchtnießung oder des Eigentums oder der dinglichen Nutzungsrechte an bundeseigenen Liegenschaften - von Gesetzes wegen in alle die Liegenschaften betreffenden Rechtsverhältnisse des Bundes mit Dritten ein, ohne daß es hiezu deren Zustimmung bedürfte. Der Bund haftet für die bis zu diesem Zeitpunkt von ihm eingegangenen Verpflichtungen gemäß Paragraph 1357, ABGB. § 11. Die für die Errichtung neuer, dem Recht der Fruchtnießung unterliegenden Strecken oder für die Erfüllung sonstiger, der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft übertragenen Aufgaben notwendigen Grundflächen und sonstigen dinglichen Rechte sind von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft im Auftrag, im Namen und auf Rechnung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) zu erwerben. Dies kann auch durch Tausch geschehen. Sollten die oben genannten Grundflächen oder damit in Zusammenhang stehende Rechte nicht mehr notwendig sein, sind sie zu verwerten. Zu diesem Zweck vertritt die Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft den Bund in allen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, die Bundesstraßenstrecken gemäß § 2 betreffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat für den Fall des Fruchtgenußerwerbes an den von ihr im Namen des Bundes erworbenen Grundflächen und dinglichen Rechten einen Kaufpreis in Höhe aller Kosten, die dem Bund aus dem Erwerb der Grundflächen und der Straßenerrichtung auf diesen Grundflächen entstanden sind, zu entrichten. Der Erwerb des Fruchtgenußrechtes an diesen Grundflächen, insbesondere den darauf errichteten Straßen, sowie an dinglichen Rechten erfolgt durch Bezahlung des Kaufpreises. § 481 ABGB ist nicht anzuwenden.“Paragraph 11, Die für die Errichtung neuer, dem Recht der Fruchtnießung unterliegenden Strecken oder für die Erfüllung sonstiger, der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft übertragenen Aufgaben notwendigen Grundflächen und sonstigen dinglichen Rechte sind von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft im Auftrag, im Namen und auf Rechnung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) zu erwerben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies kann auch durch Tausch geschehen. Sollten die oben genannten Grundflächen oder damit in Zusammenhang stehende Rechte nicht mehr notwendig sein, sind sie zu verwerten. Zu diesem Zweck vertritt die Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft den Bund in allen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, die Bundesstraßenstrecken gemäß Paragraph 2, betreffen. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat für den Fall des Fruchtgenußerwerbes an den von ihr im Namen des Bundes erworbenen Grundflächen und dinglichen Rechten einen Kaufpreis in Höhe aller Kosten, die dem Bund aus dem Erwerb der Grundflächen und der Straßenerrichtung auf diesen Grundflächen entstanden sind, zu entrichten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Erwerb des Fruchtgenußrechtes an diesen Grundflächen, insbesondere den darauf errichteten Straßen, sowie an dinglichen Rechten erfolgt durch Bezahlung des Kaufpreises. Paragraph 481, ABGB ist nicht anzuwenden.“ § 2 Abs. 1 und § 15 ASFINAG-Gesetz lauten wie folgt:Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 15, ASFINAG-Gesetz lauten wie folgt: „§ 2. (1) Als Unternehmensgegenstand der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist insbesondere vorzusehen die Finanzierung, die Planung, der Bau und die Erhaltung von Bundesstraßen, einschließlich der hiezu notwendigen und zweckdienlichen Infrastruktur, die Einhebung von zeit- und fahrleistungsabhängigen Mauten von den Nutzern dieser Straßen sowie die Bedienung der von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft mit Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen gemäß Art. II § 5 eingegangenen Verbindlichkeiten, soweit sie für Zwecke der Planung, des Baues und der Erhaltung von Bundesstraßen eingegangen wurden. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat weiters die nicht unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen sowie die Grundstücke und Hochbauten, die in das Eigentum der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft auf Grund des Bundesgesetzes über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen (Artikel 5 des Bundesstraßen-Übertragungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2002) übertragen wurden, zu verwerten und zu verwalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als weiterer Unternehmensgegenstand kann die Durchführung von Teilen der Betriebsagenden im System für digitale Kontrollgeräte im Straßenverkehr vorgesehen werden.„§ 2. (1) Als Unternehmensgegenstand der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist insbesondere vorzusehen die Finanzierung, die Planung, der Bau und die Erhaltung von Bundesstraßen, einschließlich der hiezu notwendigen und zweckdienlichen Infrastruktur, die Einhebung von zeit- und fahrleistungsabhängigen Mauten von den Nutzern dieser Straßen sowie die Bedienung der von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft mit Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen gemäß Artikel römisch zwei, Paragraph 5, eingegangenen Verbindlichkeiten, soweit sie für Zwecke der Planung, des Baues und der Erhaltung von Bundesstraßen eingegangen wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat weiters die nicht unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen sowie die Grundstücke und Hochbauten, die in das Eigentum der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft auf Grund des Bundesgesetzes über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen (Artikel 5 des Bundesstraßen-Übertragungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002,) übertragen wurden, zu verwerten und zu verwalten. Als weiterer Unternehmensgegenstand kann die Durchführung von Teilen der Betriebsagenden im System für digitale Kontrollgeräte im Straßenverkehr vorgesehen werden. § 15. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft sowie die Gesellschaften, an denen die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft beteiligt ist und auf die sie einen bestimmenden Einfluß hat, können sich von der Finanzprokuratur gemäß Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945, unbeschadet der Rechte und Pflichten der Gesellschaftsorgane, rechtlich beraten und vertreten lassen“Paragraph 15, Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft sowie die Gesellschaften, an denen die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft beteiligt ist und auf die sie einen bestimmenden Einfluß hat, können sich von der Finanzprokuratur gemäß Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172 aus 1945,, unbeschadet der Rechte und Pflichten der Gesellschaftsorgane, rechtlich beraten und vertreten lassen“ Aufgrund der §§ 7, 8 und 11 ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997 und des § 2 Abs. 1 ASFINAG-Gesetz ist davon auszugehen, dass im Hinblick auf die Privatrechte des Bundes im Hinblick auf Bundesstraßen die ASFINAG mit der Wahrnehmung dieser Rechte im eigenen Namen bzw. im fremden Namen betraut worden ist. Aufgrund der Paragraphen 7, 8 und 11 ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997 und des Paragraph 2, Absatz eins, ASFINAG-Gesetz ist davon auszugehen, dass im Hinblick auf die Privatrechte des Bundes im Hinblick auf Bundesstraßen die ASFINAG mit der Wahrnehmung dieser Rechte im eigenen Namen bzw. im fremden Namen betraut worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus keiner gesetzlichen Bestimmung ist zu ersehen, dass die ASFINAG die Rechte des Bundes (der Bundesstraßenverwaltung) im Hinblick auf Verfahren i.S.d. § 16 BStG im eigenen Namen wahrnimmt. Aus keiner gesetzlichen Bestimmung ist zu ersehen, dass die ASFINAG die Rechte des Bundes (der Bundesstraßenverwaltung) im Hinblick auf Verfahren i.S.d. Paragraph 16, BStG im eigenen Namen wahrnimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Zugrundelegung der Angaben der Beschwerdeführervertreterin ist davon auszugehen, dass die ASFINAG mit der Vertretung des Bundes (in seiner Funktion als Privatrechtsträger) mit der Einbringung des gegenständlichen Antrags und der Vertretung des Bundes im Verfahren beauftragt worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 15 ASFINAG-Gesetz ist die Finanzprokuratur befugt, die ASFINAG bzw. den Bund im gegenständlichen Verfahren zu vertreten.Gemäß Paragraph 15, ASFINAG-Gesetz ist die Finanzprokuratur befugt, die ASFINAG bzw. den Bund im gegenständlichen Verfahren zu vertreten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG ist es im Falle eines teilbaren Bescheides (daher, wenn der Gegenstand des Verfahrens eine Trennung nach mehreren Punkten zulässt) zulässig, über jeden trennbaren Verfahrensteil bereits mit der Spruchreife dieses Verfahrensteils abzusprechen. Daraus ergibt sich, dass hinsichtlich eines unteilbaren Verfahrensgegenstands nicht derart abgesprochen werden darf, dass nur ein Teil des (unteilbaren) verfahrensleitenden Antrages bewilligt wird (VwGH 8.5.2008, 2004/06/0227).Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG ist es im Falle eines teilbaren Bescheides (daher, wenn der Gegenstand des Verfahrens eine Trennung nach mehreren Punkten zulässt) zulässig, über jeden trennbaren Verfahrensteil bereits mit der Spruchreife dieses Verfahrensteils abzusprechen. Daraus ergibt sich, dass hinsichtlich eines unteilbaren Verfahrensgegenstands nicht derart abgesprochen werden darf, dass nur ein Teil des (unteilbaren) verfahrensleitenden Antrages bewilligt wird (VwGH 8.5.2008, 2004/06/0227).</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch den gegenständlichen Bescheid wurde der oa Antrag des Bundes vom 8.8.2012 nur im Hinblick auf die Beantragung der Bewilligung von Vorarbeiten im Hinblick auf das Grundstück mit der Einlagezahl ...2 und der GSt-Nr. ...0, nicht aber auch nur im Hinblick auf die Beantragung der Bewilligung von Vorarbeiten im Hinblick auf das Grundstück mit der Einlagezahl ... und der GSt-Nr. ...1 behandelt. Nach Ansicht des erkennenden Senats gibt es bei Zugrundelegung der Angaben der Beschwerdeführervertreterin in der mündlichen Verhandlung keinen derart engen Konnex zwischen den beiden vom Antrag erfassten Grundstücken, dass vom Nichtvorliegen einer Teilbarkeit des Antrags auszugehen ist. Es ist daher die belangte Behörde befugt gewesen, auch nur hinsichtlich des Antrags im Hinblick auf dieses eine Grundstück mit der Einlagezahl ...2 und der GSt-Nr. ...0 einen den gegenständlichen Antrag teilweise abschließend behandelnden Teilbescheid zu erlassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch § 16 Abs. 1 BStG wird der Verfahrensgegenstand eines Verfahrens gemäß § 16 Abs. 1 BStG und sohin auch der Umfang einer Bewilligung gemäß § 16 BStG eindeutig angeführt. Demnach sind der Gegenstand eines Verfahrens gemäß § 16 Abs. 1 BStG (und sohin auch einer Bewilligung gemäß § 16 BStG) erstens ein bestimmtes Grundstück bzw. ein bestimmter Grundstücksteil bzw. mehrere bestimmte Grundstücke bzw. mehrere bestimmte Grundstücksteile (vgl. „fremde Grundstücke) und zweitens bestimmte auf diesem Grundstück setzbare Handlungen (vgl. „zu betreten und auf diesen die erforderlichen Untersuchungen und sonstigen technischen Vorarbeiten“). Eine weitere Einschränkung des Verfahrensgegenstands ist dem § 16 BStG nicht zu entnehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch Paragraph 16, Absatz eins, BStG wird der Verfahrensgegenstand eines Verfahrens gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BStG und sohin auch der Umfang einer Bewilligung gemäß Paragraph 16, BStG eindeutig angeführt. Demnach sind der Gegenstand eines Verfahrens gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BStG (und sohin auch einer Bewilligung gemäß Paragraph 16, BStG) erstens ein bestimmtes Grundstück bzw. ein bestimmter Grundstücksteil bzw. mehrere bestimmte Grundstücke bzw. mehrere bestimmte Grundstücksteile vergleiche „fremde Grundstücke) und zweitens bestimmte auf diesem Grundstück setzbare Handlungen vergleiche „zu betreten und auf diesen die erforderlichen Untersuchungen und sonstigen technischen Vorarbeiten“).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine weitere Einschränkung des Verfahrensgegenstands ist dem Paragraph 16, BStG nicht zu entnehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sohin ist die Behörde im Falle eines Antrags gemäß § 16 BStG verpflichtet, amtswegig die Personen, welche durch einen Bewilligung gemäß § 16 BStG in ihren subjektiven Rechten beschränkt (und daher teilenteignet) werden, zu ermitteln. Diese Personen sind sodann Parteien des Bewilligungsverfahrens und im Umfang der durch diesen Bescheid bewirkten Beschränkung ihrer subjektiven Rechte Adressaten eines allfällig zu erlassenden Bewilligungsbescheids.Sohin ist die Behörde im Falle eines Antrags gemäß Paragraph 16, BStG verpflichtet, amtswegig die Personen, welche durch einen Bewilligung gemäß Paragraph 16, BStG in ihren subjektiven Rechten beschränkt (und daher teilenteignet) werden, zu ermitteln. Diese Personen sind sodann Parteien des Bewilligungsverfahrens und im Umfang der durch diesen Bescheid bewirkten Beschränkung ihrer subjektiven Rechte Adressaten eines allfällig zu erlassenden Bewilligungsbescheids.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch ist wohl davon auszugehen, dass durch in einem Verfahren gemäß § 16 BStG bewilligte Tiefenbohrungen auf einem Grundstück nicht nur in die subjektiven Rechte des Bestandnehmers des gegenständlichen Grundstücks, sondern auch in das Eigentumsrecht der Grundstückseigentümer des gegenständlichen Grundstücks eingegriffen wird. Zutreffend wurde daher auch seitens der ASFINAG eine entsprechende Übereinkunft mit den Grundstückseigentümern getroffen. Auch ist wohl davon auszugehen, dass durch in einem Verfahren gemäß Paragraph 16, BStG bewilligte Tiefenbohrungen auf einem Grundstück nicht nur in die subjektiven Rechte des Bestandnehmers des gegenständlichen Grundstücks, sondern auch in das Eigentumsrecht der Grundstückseigentümer des gegenständlichen Grundstücks eingegriffen wird. Zutreffend wurde daher auch seitens der ASFINAG eine entsprechende Übereinkunft mit den Grundstückseigentümern getroffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sohin ist der belangten Behörde (in Entsprechung der Ausführungen der Antragstellerin) dahingehend zu folgen, dass 1) im Hinblick auf das gegenständliche Bauvorhaben im Bereich des gegenständlichen Grundstücks und 2) im Hinblick auf die erfolgte Einigung zwischen der ASFINAG und den Eigentümern dieses Grundstücks durch einen Bescheid i.S.d. § 16 BStG nur Personen, welche nicht auch die Grundstückseigentümer der gegenständlichen Liegenschaft sind, Adressaten der Bewilligung i.S.d. § 16 BStG (und der mit der Bewilligung verbundenen Beschränkung von subjektiven Rechte) sein können. Sohin ist der belangten Behörde (in Entsprechung der Ausführungen der Antragstellerin) dahingehend zu folgen, dass 1) im Hinblick auf das gegenständliche Bauvorhaben im Bereich des gegenständlichen Grundstücks und 2) im Hinblick auf die erfolgte Einigung zwischen der ASFINAG und den Eigentümern dieses Grundstücks durch einen Bescheid i.S.d. Paragraph 16, BStG nur Personen, welche nicht auch die Grundstückseigentümer der gegenständlichen Liegenschaft sind, Adressaten der Bewilligung i.S.d. Paragraph 16, BStG (und der mit der Bewilligung verbundenen Beschränkung von subjektiven Rechte) sein können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zutreffend sind auch die Antragstellerin und die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt, dass im konkreten (aufgrund eines Antrags des Bundes eingeleiteten) Verfahren in Anbetracht der erfolgten Einigung zwischen der ASFINAG und den Eigentümern dieses Grundstücks - wenn überhaupt -, so nur der Pächter der gegenständlichen Liegenschaft Adressat einer Bewilligung i.S.d. § 16 BStG sein kann.Zutreffend sind auch die Antragstellerin und die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt, dass im konkreten (aufgrund eines Antrags des Bundes eingeleiteten) Verfahren in Anbetracht der erfolgten Einigung zwischen der ASFINAG und den Eigentümern dieses Grundstücks - wenn überhaupt -, so nur der Pächter der gegenständlichen Liegenschaft Adressat einer Bewilligung i.S.d. Paragraph 16, BStG sein kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde vertritt die Rechtsansicht, dass der Pächter einer Liegenschaft nicht Adressat einer Bewilligung i.S.d. § 16 BStG sein kann.Die belangte Behörde vertritt die Rechtsansicht, dass der Pächter einer Liegenschaft nicht Adressat einer Bewilligung i.S.d. Paragraph 16, BStG sein kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dazu ist auszuführen, dass durch eine Bewilligung i.S.d. § 16 BStG der Bundesstraßenverwaltung Rechte eingeräumt werden, welche eine Beschränkung der subjektiven Rechte derjenigen Personen, die ohne diese Bewilligung zur Wahrnehmung dieser Rechte befugt sind (wären), bewirkt. Auch diese Personen sind verpflichtet, die durch diese Bewilligung i.S.d. § 16 BStG der Bundesstraßenverwaltung eingeräumten Eingriffsrechte zu dulden. Durch eine Bewilligung i.S.d. § 16 BStG erfolgt daher stets (auch) eine Beschränkung der Rechte der Personen, welche ohne diese Bewilligung die Inhaber des Eingriffsrechts, welches der Bundesstraßenverwaltung eingeräumt worden ist, sind (wären). Wenn daher der Bundesstraßenverwaltung ein Betretungs- oder Benützungsrecht im Hinblick auf eine Liegenschaft einräumt, werden mit dieser Rechtseinräumung die aus eine Bestandvertrag einem Bestandnehmer des Grundstücks eingeräumten Betretungs- und Benützungsrechte entsprechend beschränkt.Dazu ist auszuführen, dass durch eine Bewilligung i.S.d.</p>\n<p class=\"lf-p\">Paragraph 16, BStG der Bundesstraßenverwaltung Rechte eingeräumt werden, welche eine Beschränkung der subjektiven Rechte derjenigen Personen, die ohne diese Bewilligung zur Wahrnehmung dieser Rechte befugt sind (wären), bewirkt. Auch diese Personen sind verpflichtet, die durch diese Bewilligung i.S.d. Paragraph 16, BStG der Bundesstraßenverwaltung eingeräumten Eingriffsrechte zu dulden. Durch eine Bewilligung i.S.d. Paragraph 16, BStG erfolgt daher stets (auch) eine Beschränkung der Rechte der Personen, welche ohne diese Bewilligung die Inhaber des Eingriffsrechts, welches der Bundesstraßenverwaltung eingeräumt worden ist, sind (wären). Wenn daher der Bundesstraßenverwaltung ein Betretungs- oder Benützungsrecht im Hinblick auf eine Liegenschaft einräumt, werden mit dieser Rechtseinräumung die aus eine Bestandvertrag einem Bestandnehmer des Grundstücks eingeräumten Betretungs- und Benützungsrechte entsprechend beschränkt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch eine Bewilligung i.S.d. § 16 BStG erfolgt daher insofern stets (auch) ein Eingriff in ein „Eigentum i.S.d. Art. 1 Abs. 1 des 1. ZPMRK“; und insofern eine Eigentumsbeschränkung (daher eine partielle Enteignung).Durch eine Bewilligung i.S.d. Paragraph 16, BStG erfolgt daher insofern stets (auch) ein Eingriff in ein „Eigentum i.S.d. Artikel eins, Absatz eins, des 1. ZPMRK“; und insofern eine Eigentumsbeschränkung (daher eine partielle Enteignung).</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese in das „Eigentum i.S.d. Art. 1 Abs. 1 des 1. ZPMRK“ eingreifende Rechtswirkung einer Bewilligung i.S.d. § 16 BStG legt den Schluss nahe, dass es sich bei einer Eigentumsbeschränkung i.S.d. § 16 BStG um eine Enteignung i.S.d. BStG handelt.Diese in das „Eigentum i.S.d. Artikel eins, Absatz eins, des 1. ZPMRK“ eingreifende Rechtswirkung einer Bewilligung i.S.d. Paragraph 16, BStG legt den Schluss nahe, dass es sich bei einer Eigentumsbeschränkung i.S.d. Paragraph 16, BStG um eine Enteignung i.S.d. BStG handelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Sinne legt die belangte Behörde offenkundig die Rechtswirkungen einer Bewilligung i.S.d. § 16 BStG aus. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass die belangte Behörde annimmt, dass die Parteien eines Verfahrens i.S.d. § 16 BStG durch § 18 Abs. 2 BStG bestimmt werden. Auch sonst erachtet die belangte Behörde die Rechtslage und Judikatur zu Enteignungen nach dem BStG im vollen Umfang auch für das Verfahren gemäß § 16 BStG als beachtlich. In diesem Sinne legt die belangte Behörde offenkundig die Rechtswirkungen einer Bewilligung i.S.d. Paragraph 16, BStG aus. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass die belangte Behörde annimmt, dass die Parteien eines Verfahrens i.S.d. Paragraph 16, BStG durch Paragraph 18, Absatz 2, BStG bestimmt werden. Auch sonst erachtet die belangte Behörde die Rechtslage und Judikatur zu Enteignungen nach dem BStG im vollen Umfang auch für das Verfahren gemäß Paragraph 16, BStG als beachtlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zutreffend führt die belangte Behörde aus, dass insbesondere nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum § 18 Abs. 2 BStG Parteien eines nach § 17 BStG geführten Enteignungsverfahrens 1) der Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft, 2) die dinglich Berechtigten, deren Recht mit einem nicht der Enteignung unterworfenen Gegenstand verbunden ist, und 3) die dinglich und obligatorisch Berechtigten, sofern deren Recht für sich allein Gegenstand der Enteignung sind (vgl. VfSlg. 9094/1981; 15.207/1998).Zutreffend führt die belangte Behörde aus, dass insbesondere nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Paragraph 18, Absatz 2, BStG Parteien eines nach Paragraph 17, BStG geführten Enteignungsverfahrens 1) der Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft, 2) die dinglich Berechtigten, deren Recht mit einem nicht der Enteignung unterworfenen Gegenstand verbunden ist, und 3) die dinglich und obligatorisch Berechtigten, sofern deren Recht für sich allein Gegenstand der Enteignung sind vergleiche VfSlg. 9094 aus 1981,; 15.207 aus 1998,).</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese einfachgesetzliche Rechtslage des § 18 Abs. 2 BStG hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.6.1998, B 3497/95 u.a., VfSlg. 15.207/1998, aus nachfolgenden Überlegungen als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft.Diese einfachgesetzliche Rechtslage des Paragraph 18, Absatz 2, BStG hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.6.1998, B 3497/95 u.a., VfSlg. 15.207 aus 1998,, aus nachfolgenden Überlegungen als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft. „Der Verfassungsgerichtshof hat gegen den inhaltlich gleichlautenden § 4 Abs 2 Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 keine verfassungsrechtlichen Bedenken gehegt (vgl. VfSlg. 8620/1979 und 5271/1966). Angesichts der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, den Kreis der Parteien im Verwaltungsverfahren zu begrenzen (vgl. VfSlg. 7810/1976) und Nutzungs- wie Gebrauchsberechtigte betreffs der Entschädigung auf den Enteigneten zu verweisen (§§5, 34 EisenbEntG 1954 iVm 20 Abs5 BStG 1971, vgl. VfSlg. 9094/1981), vermag auch die vorliegende Beschwerde solche Bedenken gegen §18 Abs2 BStG 1971 nicht zu wecken.“„Der Verfassungsgerichtshof hat gegen den inhaltlich gleichlautenden Paragraph 4, Absatz 2, Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 keine verfassungsrechtlichen Bedenken gehegt vergleiche VfSlg. 8620 aus 1979, und 5271 aus 1966,). Angesichts der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, den Kreis der Parteien im Verwaltungsverfahren zu begrenzen vergleiche VfSlg. 7810 aus 1976,) und Nutzungs- wie Gebrauchsberechtigte betreffs der Entschädigung auf den Enteigneten zu verweisen (§§5, 34 EisenbEntG 1954 in Verbindung mit 20 Abs5 BStG 1971, vergleiche VfSlg. 9094 aus 1981,), vermag auch die vorliegende Beschwerde solche Bedenken gegen §18 Abs2 BStG 1971 nicht zu wecken.“ Weitergehend begründete der Verfassungsgerichtshof diese Auslegung in seinem Erkenntnis vom 14.5.1981, Zl B 464/78, VfSlg. 9094/1981, wie folgt:Weitergehend begründete der Verfassungsgerichtshof diese Auslegung in seinem Erkenntnis vom 14.5.1981, Zl B 464/78, VfSlg. 9094 aus 1981,, wie folgt: „Gegen die Regelung des §18 Abs2 BStrG hat der Gerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Wohl greift der Enteignungsbescheid nach der Rechtsprechung des OGH auch in das Recht des Bestandnehmers des enteigneten Grundstückes ein, denn der Enteignungswerber erlangt originäres Eigentum, sodaß obligatorische Rechte Dritter erlöschen (vgl. insoweit OGH SZ 40/110, MietSlg. 20.199), und das Bestandrecht ist als vermögenswertes Privatrecht nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH Eigentum iS des Art5 StGG. Es steht dem Gesetzgeber aber frei, an die bloß schuldrechtliche - also relative - Natur des Bestandrechts anzuknüpfen, die Benützung der Sache durch den Bestandnehmer im Rahmen des Verfahrens gegen den durch den Bestandvertrag zur Wahrung der Interessen des Bestandnehmers verhaltenen Eigentümer zu berücksichtigen und den auf ihn entfallenden Teil der Entschädigung mit der Entschädigung des Eigentümers zu verbinden (nach §5 des sinngemäß anwendbaren EisenbahnenteignungsG ist bei der Ermittlung der Entschädigung auch auf die Nachteile Rücksicht zu nehmen, die die Bestandnehmer durch die Enteignung erleiden, und deren Vergütung dem Enteigneten obliegt; der auf die Vergütung dieser Nachteile entfallende Betrag ist nach §30 Abs1 iVm §25 Abs4 leg. cit. auch besonders zu bestimmen).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Entscheidung im Entschädigungsverfahren bindet mangels Beteiligung des Bestandnehmers im Verhältnis des Eigentümers zum Bestandnehmer nicht. Daher wird auch über die Entschädigung des Bestandnehmers in diesem Verfahren nicht abgesprochen (vgl. auch OGH SZ 42/95).“„Gegen die Regelung des §18 Abs2 BStrG hat der Gerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Wohl greift der Enteignungsbescheid nach der Rechtsprechung des OGH auch in das Recht des Bestandnehmers des enteigneten Grundstückes ein, denn der Enteignungswerber erlangt originäres Eigentum, sodaß obligatorische Rechte Dritter erlöschen vergleiche insoweit OGH SZ 40/110, MietSlg. 20.199), und das Bestandrecht ist als vermögenswertes Privatrecht nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH Eigentum iS des Art5 StGG.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es steht dem Gesetzgeber aber frei, an die bloß schuldrechtliche - also relative - Natur des Bestandrechts anzuknüpfen, die Benützung der Sache durch den Bestandnehmer im Rahmen des Verfahrens gegen den durch den Bestandvertrag zur Wahrung der Interessen des Bestandnehmers verhaltenen Eigentümer zu berücksichtigen und den auf ihn entfallenden Teil der Entschädigung mit der Entschädigung des Eigentümers zu verbinden (nach §5 des sinngemäß anwendbaren EisenbahnenteignungsG ist bei der Ermittlung der Entschädigung auch auf die Nachteile Rücksicht zu nehmen, die die Bestandnehmer durch die Enteignung erleiden, und deren Vergütung dem Enteigneten obliegt; der auf die Vergütung dieser Nachteile entfallende Betrag ist nach §30 Abs1 in Verbindung mit §25 Abs4 leg. cit. auch besonders zu bestimmen).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Entscheidung im Entschädigungsverfahren bindet mangels Beteiligung des Bestandnehmers im Verhältnis des Eigentümers zum Bestandnehmer nicht. Daher wird auch über die Entschädigung des Bestandnehmers in diesem Verfahren nicht abgesprochen vergleiche auch OGH SZ 42/95).“ Diese Judikatur zur Parteistellung im Enteignungsverfahren nach dem BStB sowie dem EisbEG baut, wie der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich anführt, auf die einfachgesetzliche Rechtslage auf, wonach mit der Enteignung der Enteignungswerber ohnehin originär das volle Eigentumsrecht am Grundstück erwirbt, sodass mit der Enteignung neben dem erworbenen Eigentumsrecht bzw. neben dem erworbenen dinglichen Recht auch alle sonstigen dinglichen und alle sonstigen obligatorischen Rechte am Grundstück untergehen (vgl. auch Brunner, Enteignung für Bundesstraßen, [1983] 69ff). Bei dieser Rechtslage bedarf es daher im Falle der Enteignung des Grundstückseigentümers keines weiteren Verfahrens mehr, um auch gegen die Pächter oder dinglichen Berechtigten des Grundstücks Exekution führen zu können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Judikatur zur Parteistellung im Enteignungsverfahren nach dem BStB sowie dem EisbEG baut, wie der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich anführt, auf die einfachgesetzliche Rechtslage auf, wonach mit der Enteignung der Enteignungswerber ohnehin originär das volle Eigentumsrecht am Grundstück erwirbt, sodass mit der Enteignung neben dem erworbenen Eigentumsrecht bzw. neben dem erworbenen dinglichen Recht auch alle sonstigen dinglichen und alle sonstigen obligatorischen Rechte am Grundstück untergehen vergleiche auch Brunner, Enteignung für Bundesstraßen, [1983] 69ff). Bei dieser Rechtslage bedarf es daher im Falle der Enteignung des Grundstückseigentümers keines weiteren Verfahrens mehr, um auch gegen die Pächter oder dinglichen Berechtigten des Grundstücks Exekution führen zu können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusammengefasst qualifizierte der Verfassungsgerichtshof die einfachgesetzliche Rechtslage, welche im Falle der Enteignung des vollen Eigentumsrechts an einem Grundstück bzw. im Falle einer durch eine Enteignung des Grundstückseigentümers erfolgende Eigentumsbeschränkung in Bezug auf ein Grundstück nur dem Grundstückseigentümer, und nicht auch den sonstigen dinglichen und obligatorischen Berechtigten dieses Grundstücks eine Parteistellung im Enteignungsverfahren einräumt, bei den geprüften Bestimmungen deshalb als gerechtfertigt, da ohnedies die geprüften Gesetze auch sicher gestellt haben, dass auch den dinglichen und obligatorischen Berechtigten des Grundstücks eine angemessene Entschädigung gerichtlich zugesprochen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Judikatur des Verfassungsgerichtshofs verdeutlicht das Konzept, das dem einfachen Gesetzgeber bei der Erlassung der für eine Enteignung nach § 17 BStG maßgeblichen Bestimmungen zugrunde lag. Demnach ging der Gesetzgeber davon aus, dass das Ziel des unbelasteten Eigentums- bzw. Rechtsübergangs auf den Enteignungswerber im Falle der vollen Enteignung eines Grundstücks ohnedies bereits mit der Erlassung eines gegen den Eigentümer gerichteten Bescheids bewirkt wird. Sohin bedarf es, um dieses Ziel des völligen unbelasteten Eigentums- bzw. Rechtsübergangs zu erreichen, nicht auch der Einbindung sonstiger Berechtigter. Bei Letzteren reicht es daher aus, diese bei den Entschädigungsbemessungsbestimmungen angemessen zu berücksichtigen. Diese Judikatur des Verfassungsgerichtshofs verdeutlicht das Konzept, das dem einfachen Gesetzgeber bei der Erlassung der für eine Enteignung nach Paragraph 17, BStG maßgeblichen Bestimmungen zugrunde lag. Demnach ging der Gesetzgeber davon aus, dass das Ziel des unbelasteten Eigentums- bzw. Rechtsübergangs auf den Enteignungswerber im Falle der vollen Enteignung eines Grundstücks ohnedies bereits mit der Erlassung eines gegen den Eigentümer gerichteten Bescheids bewirkt wird. Sohin bedarf es, um dieses Ziel des völligen unbelasteten Eigentums- bzw. Rechtsübergangs zu erreichen, nicht auch der Einbindung sonstiger Berechtigter. Bei Letzteren reicht es daher aus, diese bei den Entschädigungsbemessungsbestimmungen angemessen zu berücksichtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nur in Verfahren, deren Gegenstand nicht die in einem Verfahren gemäß § 17ff BStG durchgeführte Enteignung eines Eigentümers ist, wird daher durch § 18 Abs. 2 BStG auch dinglich Berechtigten oder obligatorisch Berechtigten eine Parteistellung eingeräumt; zumal bei diesen „Enteignungen i.S.d. § 17 BStG“ die Enteignung des Eigentümers allein keinen originären (und somit auch lastenfreien) Eigentumsübergang bewirkt. Mangels eines solchen originären Eigentumsübergangs im konkreten Verfahren bedarf es daher eines gegen den dinglich oder obligatorisch Berechtigten geführten (eigenständigen) Verfahrens, was naturgemäß auch dessen Parteistellung impliziert. Nur in Verfahren, deren Gegenstand nicht die in einem Verfahren gemäß Paragraph 17 f, f, BStG durchgeführte Enteignung eines Eigentümers ist, wird daher durch Paragraph 18, Absatz 2, BStG auch dinglich Berechtigten oder obligatorisch Berechtigten eine Parteistellung eingeräumt; zumal bei diesen „Enteignungen i.S.d. Paragraph 17, BStG“ die Enteignung des Eigentümers allein keinen originären (und somit auch lastenfreien) Eigentumsübergang bewirkt. Mangels eines solchen originären Eigentumsübergangs im konkreten Verfahren bedarf es daher eines gegen den dinglich oder obligatorisch Berechtigten geführten (eigenständigen) Verfahrens, was naturgemäß auch dessen Parteistellung impliziert.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Entsprechung dieser Vorgabe findet sich im § 18 Abs. 2 letzte Variante BStG die Vorgabe, dass in den Fällen, in welchen das dingliche Recht mit einem nicht der Enteignung unterworfenen Gegenstand verbunden ist, dinglich und obligatorisch Berechtigten (insbesondere der Nutzungs- und Bestandberechtigte) dann eine Parteistellung zukommt, wenn ausschließlich deren dingliches oder obligatorisches Recht Gegenstand der Enteignung ist.In Entsprechung dieser Vorgabe findet sich im Paragraph 18, Absatz 2, letzte Variante BStG die Vorgabe, dass in den Fällen, in welchen das dingliche Recht mit einem nicht der Enteignung unterworfenen Gegenstand verbunden ist, dinglich und obligatorisch Berechtigten (insbesondere der Nutzungs- und Bestandberechtigte) dann eine Parteistellung zukommt, wenn ausschließlich deren dingliches oder obligatorisches Recht Gegenstand der Enteignung ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn nur das Bestandrecht am Grundstück der ausschließliche Gegenstand der Enteignung ist, ist der Gegenstand des Verfahrens nicht der volle Eigentumsübergang. Nach § 18 Abs. 2 letzte Variante BStG kommt daher in diesen Verfahren dem Pächter eine Parteistellung zu. Wenn nur das Bestandrecht am Grundstück der ausschließliche Gegenstand der Enteignung ist, ist der Gegenstand des Verfahrens nicht der volle Eigentumsübergang. Nach Paragraph 18, Absatz 2, letzte Variante BStG kommt daher in diesen Verfahren dem Pächter eine Parteistellung zu.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters ist anzunehmen, dass durch den rechtsgeschäftlichen Verkauf einer Liegenschaft kein originärer Eigentumserwerb bewirkt wird. In diesen Fällen bewirkt der Eigentumsübergang nicht zugleich ex lege einen Untergang der mit dem jeweiligen Eigentum verbundenen dinglichen oder obligatorischen Rechte. In diesem Fällen bleibt der dinglich Berechtigte bzw. obligatorisch Berechtigte Rechtsbesitzer im Umfang seiner vor dem Eigentumsübergang bestanden habenden Rechtsstellung. In diesen Fällen kann daher der Eigentumserwerber nicht gegenüber dem dinglich oder obligatorischen Berechtigten typische Rechte eine Rechtsbesitzers im Exekutionsweg durchsetzen (bzw. geltend machen).</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesen Fällen hat daher der eine Enteignung i.S.d. § 17 BStG begehrende Grundstückserwerber (etwa der Bund als Privatwirtschaftsträger) (bei Vorliegen der Voraussetzungen i.S.d. § 17 BStG) den Rechtsanspruch, dass ihm durch einen Enteignungsbescheid i.S.d. § 17 BStG ausschließlich (die aufgrund des Gesetzes einzuräumenden) dingliche Rechte (und daher nicht auch das Eigentumsrecht, welches dieser ohnedies schon hat) zugesprochen werden. Konsequenter Weise räumt § 18 Abs. 2 letzte Variante BStG in diesen Fällen auch dem dinglichen oder obligatorischen Berechtigten, gegen den das Enteignungsverfahren geführt wird, eine Parteistellung ein.In diesen Fällen hat daher der eine Enteignung i.S.d. Paragraph 17, BStG begehrende Grundstückserwerber (etwa der Bund als Privatwirtschaftsträger) (bei Vorliegen der Voraussetzungen i.S.d. Paragraph 17, BStG) den Rechtsanspruch, dass ihm durch einen Enteignungsbescheid i.S.d. Paragraph 17, BStG ausschließlich (die aufgrund des Gesetzes einzuräumenden) dingliche Rechte (und daher nicht auch das Eigentumsrecht, welches dieser ohnedies schon hat) zugesprochen werden. Konsequenter Weise räumt Paragraph 18, Absatz 2, letzte Variante BStG in diesen Fällen auch dem dinglichen oder obligatorischen Berechtigten, gegen den das Enteignungsverfahren geführt wird, eine Parteistellung ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Konstellation liegt regelmäßig dann vor, wenn der Enteignungswerber ein Grundstück vom Grundstückseigentümer angekauft hat, jedoch ein allfälliger dinglich oder obligatorischer Berechtigter nicht zum Verzicht auf seine Berechtigung bereit ist. Dass primär diese Fallkonstellation in Enteignungsverfahren gemäß § 17 BStG typisch ist, wird auch von Brunner hervorgehoben, wenn dieser ausführt, dass eine Verfahrenskonstellation, in welcher Gegenstand des Enteignungsverfahrens ausschließlich die Aufhebung oder Einschränkung von dinglichen oder obligatorischen Rechten ist, „praktisch“ nur dann in Betracht kommt, wenn die Liegenschaft bereits im Eigentum des Bundes steht (vgl. näher Brunner, Enteignung für Bundesstraßen, [1983] 23).</p>\n<p class=\"lf-p\">Abgesehen davon, dass der Gegenstand eines Enteignungsverfahrens auch die Einräumung eines dinglichen Rechts sein kann (vgl. näher Brunner, Enteignung für Bundesstraßen, [1983] 69 [FN 11), hat Brunner durch das Wort „praktisch“ deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Bestimmung des § 18 Abs. 2 letzte Variante BStG nicht nur im Falle einer Beantragung eines Enteignungsverfahrens durch den Eigentümer zur Anwendung kommen kann.Diese Konstellation liegt regelmäßig dann vor, wenn der Enteignungswerber ein Grundstück vom Grundstückseigentümer angekauft hat, jedoch ein allfälliger dinglich oder obligatorischer Berechtigter nicht zum Verzicht auf seine Berechtigung bereit ist. Dass primär diese Fallkonstellation in Enteignungsverfahren gemäß Paragraph 17, BStG typisch ist, wird auch von Brunner hervorgehoben, wenn dieser ausführt, dass eine Verfahrenskonstellation, in welcher Gegenstand des Enteignungsverfahrens ausschließlich die Aufhebung oder Einschränkung von dinglichen oder obligatorischen Rechten ist, „praktisch“ nur dann in Betracht kommt, wenn die Liegenschaft bereits im Eigentum des Bundes steht vergleiche näher Brunner, Enteignung für Bundesstraßen, [1983] 23).</p>\n<p class=\"lf-p\">Abgesehen davon, dass der Gegenstand eines Enteignungsverfahrens auch die Einräumung eines dinglichen Rechts sein kann vergleiche näher Brunner, Enteignung für Bundesstraßen, [1983] 69 [FN 11), hat Brunner durch das Wort „praktisch“ deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, letzte Variante BStG nicht nur im Falle einer Beantragung eines Enteignungsverfahrens durch den Eigentümer zur Anwendung kommen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine solche Konstellation, dass der Antrag vom Eigentümer der Liegenschaft, auf welche sich der Antrag bezieht, gestellt wird, gibt es nun aber in einem Verfahren gemäß § 16 BStG regelmäßig nicht. Typischerweise ist im Falle einer Antragstellung gemäß § 16 BStG der Bund (die Bundesstraßenverwaltung) nicht Eigentümer der Liegenschaft, auf welcher bestimmte Handlungen i.S.d. § 16 BStG gesetzt werden sollen. Schon dieser Umstand legt es nahe, dass die oa Ausführung von Brunner Fallkonstellationen vor Augen hat, welche typischerweise einem Verfahren gemäß § 16 BStG nicht zugrunde liegen. Schon aus diesem Grund sind diese Angaben Brunners zum Enteignungsverfahren gemäß § 17 BStG nicht auf das Bewilligungsverfahren gemäß § 16 BStG zu übertragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine solche Konstellation, dass der Antrag vom Eigentümer der Liegenschaft, auf welche sich der Antrag bezieht, gestellt wird, gibt es nun aber in einem Verfahren gemäß Paragraph 16, BStG regelmäßig nicht. Typischerweise ist im Falle einer Antragstellung gemäß Paragraph 16, BStG der Bund (die Bundesstraßenverwaltung) nicht Eigentümer der Liegenschaft, auf welcher bestimmte Handlungen i.S.d. Paragraph 16, BStG gesetzt werden sollen. Schon dieser Umstand legt es nahe, dass die oa Ausführung von Brunner Fallkonstellationen vor Augen hat, welche typischerweise einem Verfahren gemäß Paragraph 16, BStG nicht zugrunde liegen. Schon aus diesem Grund sind diese Angaben Brunners zum Enteignungsverfahren gemäß Paragraph 17, BStG nicht auf das Bewilligungsverfahren gemäß Paragraph 16, BStG zu übertragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dessen ungeachtet käme man aber aus den oa Überlegungen auch bei der Annahme, dass die Bestimmung des § 18 Abs. 2 BStG auch die Parteistellung im Bewilligungsverfahren gemäß § 16 BStG regelt, zum Ergebnis, dass im Falle der Konstellation, dass durch einen Antrag gemäß § 16 BStG nur in die Rechte des dinglich oder obligatorisch Berechtigten eingegriffen werden soll, in diesem Bewilligungsverfahren i.S.d. § 16 BStG dem dinglichen oder obligatorischen Berechtigungsinhaber gemäß § 18 Abs. 2 letzte Variante BStG eine Parteistellung zukommt.Dessen ungeachtet käme man aber aus den oa Überlegungen auch bei der Annahme, dass die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, BStG auch die Parteistellung im Bewilligungsverfahren gemäß Paragraph 16, BStG regelt, zum Ergebnis, dass im Falle der Konstellation, dass durch einen Antrag gemäß Paragraph 16, BStG nur in die Rechte des dinglich oder obligatorisch Berechtigten eingegriffen werden soll, in diesem Bewilligungsverfahren i.S.d. Paragraph 16, BStG dem dinglichen oder obligatorischen Berechtigungsinhaber gemäß Paragraph 18, Absatz 2, letzte Variante BStG eine Parteistellung zukommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Typischerweise wird nun aber im Falle eines Antrags gemäß § 16 BStG im Hinblick auf einen verpachteten Grund durch die beantragten Handlungen sowohl in die (dem Eigentümer verbliebenen) Rechte des Eigentümers (so etwa im Falle von Tiefenbohrungen, zu welchen regelmäßig ein Pächter nicht befugt ist) als auch in die Rechte des Pächters (so etwa im Falle der gebotenen Betretung des Grundstücks bzw. der gebotenen Durchführung von oberflächlichen Grabungen) eingegriffen. Bei diesen Konstellationen würde im Falle der Beachtlichkeit der Bestimmung des § 18 Abs. 2 BStG die erste Variante dieser Bestimmung zur Anwendung gelangen, sodass diesfalls nur dem Eigentümer, nicht aber den sonstigen Rechtsinhabern eine Parteistellung zukommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass ein solches Auslegungsergebnis insbesondere im Hinblick auf § 18 Abs. 2 letzte Variante BStG als unsachlich und daher gleichheitswidrig einzustufen wäre, liegt auf der Hand.Typischerweise wird nun aber im Falle eines Antrags gemäß Paragraph 16, BStG im Hinblick auf einen verpachteten Grund durch die beantragten Handlungen sowohl in die (dem Eigentümer verbliebenen) Rechte des Eigentümers (so etwa im Falle von Tiefenbohrungen, zu welchen regelmäßig ein Pächter nicht befugt ist) als auch in die Rechte des Pächters (so etwa im Falle der gebotenen Betretung des Grundstücks bzw. der gebotenen Durchführung von oberflächlichen Grabungen) eingegriffen. Bei diesen Konstellationen würde im Falle der Beachtlichkeit der Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, BStG die erste Variante dieser Bestimmung zur Anwendung gelangen, sodass diesfalls nur dem Eigentümer, nicht aber den sonstigen Rechtsinhabern eine Parteistellung zukommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass ein solches Auslegungsergebnis insbesondere im Hinblick auf Paragraph 18, Absatz 2, letzte Variante BStG als unsachlich und daher gleichheitswidrig einzustufen wäre, liegt auf der Hand.</p>\n<p class=\"lf-p\">All diese zuvor dargelegten hypothetischen Schlussfolgerungen basieren auf der Annahme, dass die Parteistellung im Bewilligungsverfahren abschließend durch die Regelung des § 18 Abs. 2 BStG bestimmt wird. All diese zuvor dargelegten hypothetischen Schlussfolgerungen basieren auf der Annahme, dass die Parteistellung im Bewilligungsverfahren abschließend durch die Regelung des Paragraph 18, Absatz 2, BStG bestimmt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es liegt auf der Hand, dass all diese Ableitungen in sich zusammenfallen, wenn man zum Ergebnis gelangt, dass § 18 Abs. 2 BStG auf das gegenständliche Eigentumsbeschränkungsbewilligungsverfahren keine Anwendung findet. Diesfalls stellt sich auch nicht die oa verfassungsrechtliche Auslegungsproblemmatik.Es liegt auf der Hand, dass all diese Ableitungen in sich zusammenfallen, wenn man zum Ergebnis gelangt, dass Paragraph 18, Absatz 2, BStG auf das gegenständliche Eigentumsbeschränkungsbewilligungsverfahren keine Anwendung findet. Diesfalls stellt sich auch nicht die oa verfassungsrechtliche Auslegungsproblemmatik.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde erachtet die Bestimmung des § 18 Abs. 2 BStG auch für Verfahren gemäß § 16 BStG als beachtlich. Begründet wird das mit dem Umstand, dass beide Bestimmungen Teil des Kapitels „III. Zwangsrechte und Verpflichtungen“ sind. Die belangte Behörde erachtet die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, BStG auch für Verfahren gemäß Paragraph 16, BStG als beachtlich. Begründet wird das mit dem Umstand, dass beide Bestimmungen Teil des Kapitels „III. Zwangsrechte und Verpflichtungen“ sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Ansicht, dass § 18 Abs. 2 BStG auf alle Verfahren gemäß § 16 BStG Anwendung findet, ist nun aber weder aus der systematischen Gestaltung noch aus dem Wortsinn des Gesetzestextes ableitbar. Diese Ansicht, dass Paragraph 18, Absatz 2, BStG auf alle Verfahren gemäß Paragraph 16, BStG Anwendung findet, ist nun aber weder aus der systematischen Gestaltung noch aus dem Wortsinn des Gesetzestextes ableitbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Kapitel „Zwangsrechte und Verpflichtungen“ nennt der Gesetzgeber mehrere Verfahren, durch welche Zwangsrechte bzw. Verpflichtungen bestimmten Personen aufgebürdet werden, nämlich das 1) das Verordnungserlassungsverfahren für die Erklärung Bundesstraßenplanungsgebiet (§ 14 BStG), 2) das Verfahren zur Erlassung von Ausnahmen von der Vorgabe des § 14 Abs. 3 erster Satz BStG (§ 14 Abs. 3 BStG), das Bewilligungsverfahren zur Erteilung einer Bewilligung von bestimmten Vorarbeiten (§ 16 BStG) und das Enteignungsverfahren (§ 17ff BStG). Schon der Umstand, dass im § 14 Abs. 3 BStG eine eigene Parteistellungsregelung für die nach § 14 Abs. 3 BStG zu führenden Verfahren normiert ist, ist ersichtlich, dass durch die Bestimmung des § 18 Abs. 2 BStG nicht in allen Verwaltungsverfahren, welche Kapitel „Zwangsrechte und Verpflichtungen“ angeführt werden, die Parteistellung normiert wird.Im Kapitel „Zwangsrechte und Verpflichtungen“ nennt der Gesetzgeber mehrere Verfahren, durch welche Zwangsrechte bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verpflichtungen bestimmten Personen aufgebürdet werden, nämlich das 1) das Verordnungserlassungsverfahren für die Erklärung Bundesstraßenplanungsgebiet (Paragraph 14, BStG), 2) das Verfahren zur Erlassung von Ausnahmen von der Vorgabe des Paragraph 14, Absatz 3, erster Satz BStG (Paragraph 14, Absatz 3, BStG), das Bewilligungsverfahren zur Erteilung einer Bewilligung von bestimmten Vorarbeiten (Paragraph 16, BStG) und das Enteignungsverfahren (Paragraph 17 f, f, BStG). Schon der Umstand, dass im Paragraph 14, Absatz 3, BStG eine eigene Parteistellungsregelung für die nach Paragraph 14, Absatz 3, BStG zu führenden Verfahren normiert ist, ist ersichtlich, dass durch die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, BStG nicht in allen Verwaltungsverfahren, welche Kapitel „Zwangsrechte und Verpflichtungen“ angeführt werden, die Parteistellung normiert wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem differenziert das Gesetz ausdrücklich zwischen einer Enteignung i.S.d. 17 BStG und einer Bewilligung i.S.d. § 16 BStG. Zudem differenziert das Gesetz ausdrücklich zwischen einer Enteignung i.S.d. 17 BStG und einer Bewilligung i.S.d. Paragraph 16, BStG.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bestimmung des § 18 Abs. 2 BStG wiederum bezeichnet ausdrücklich nur die Parteistellung im Enteignungsverfahren gemäß § 17 BStG. Hätte der Gesetzgeber die Bestimmung des § 18 Abs. 2 BStG auch auf Verfahren gemäß § 16 BStG angewendet wissen wollen, so hätte er wohl im § 18 Abs. 2 BStG nicht ausdrücklich normiert, dass durch die Bestimmung des § 18 Abs. 2 BStG nur die Parteistellung in Enteignungsverfahren i.S.d. § 17 BStG näher bestimmt wird, bzw. hätte der Gesetzgeber diesfalls nicht zwischen einer Enteignung i.S.d. § 17 BStG und einer Bewilligung i.S.d. § 16 BStG differenziert. Die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, BStG wiederum bezeichnet ausdrücklich nur die Parteistellung im Enteignungsverfahren gemäß Paragraph 17, BStG. Hätte der Gesetzgeber die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, BStG auch auf Verfahren gemäß Paragraph 16, BStG angewendet wissen wollen, so hätte er wohl im Paragraph 18, Absatz 2, BStG nicht ausdrücklich normiert, dass durch die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, BStG nur die Parteistellung in Enteignungsverfahren i.S.d. Paragraph 17, BStG näher bestimmt wird, bzw. hätte der Gesetzgeber diesfalls nicht zwischen einer Enteignung i.S.d. Paragraph 17, BStG und einer Bewilligung i.S.d. Paragraph 16, BStG differenziert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sohin muss man aber zum Ergebnis gelangen, dass die Bestimmung des § 18 Abs. 2 BStG nur dann auch für Verfahren gemäß § 16 BStG beachtlich sein kann, wenn auch die Verfahren i.S.d. § 16 BStG als Enteignungsverfahren i.S.d. § 17 BStG einzustufen sind.Sohin muss man aber zum Ergebnis gelangen, dass die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, BStG nur dann auch für Verfahren gemäß Paragraph 16, BStG beachtlich sein kann, wenn auch die Verfahren i.S.d. Paragraph 16, BStG als Enteignungsverfahren i.S.d. Paragraph 17, BStG einzustufen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Genau zu diesem Ergebnis hat man aber schon aufgrund des Umstands, dass der Gesetzgeber ausdrücklich zwischen Bewilligungen gemäß § 16 BStG und Enteignungen gemäß § 17 BStG unterscheidet, nicht zu gelangen. Welchen Sinn sollte es machen, bestimmte durch einen Hoheitsakt ausgesprochene Eigentumsbeschränkungen in einer eigenen Bestimmung zu regeln, und zudem diesen Hoheitsakt mit der eigenständigen Bezeichnung „Bewilligung“ zu versehen, wenn 1) diese Eigentumsbeschränkungen aufgrund einer Bewilligung gemäß § 16 BStG ohnedies sich rechtlich nicht von den durch eine Enteignung vorgenommenen Eigentumsbeschränkungen unterscheiden, 2) sich das Verfahren zur Erlangung einer Bewilligung nach § 16 BStG nicht von dem für die Erlangung einer Enteignung gemäß § 17 BStG unterscheidet und 3) zudem diese eigenständige Bezeichnung „Bewilligung“ ohnedies bloß als eine „Enteignung“ i.S.d. § 17 BStG einzustufen ist?Genau zu diesem Ergebnis hat man aber schon aufgrund des Umstands, dass der Gesetzgeber ausdrücklich zwischen Bewilligungen gemäß Paragraph 16, BStG und Enteignungen gemäß Paragraph 17, BStG unterscheidet, nicht zu gelangen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Welchen Sinn sollte es machen, bestimmte durch einen Hoheitsakt ausgesprochene Eigentumsbeschränkungen in einer eigenen Bestimmung zu regeln, und zudem diesen Hoheitsakt mit der eigenständigen Bezeichnung „Bewilligung“ zu versehen, wenn 1) diese Eigentumsbeschränkungen aufgrund einer Bewilligung gemäß Paragraph 16, BStG ohnedies sich rechtlich nicht von den durch eine Enteignung vorgenommenen Eigentumsbeschränkungen unterscheiden, 2) sich das Verfahren zur Erlangung einer Bewilligung nach Paragraph 16, BStG nicht von dem für die Erlangung einer Enteignung gemäß Paragraph 17, BStG unterscheidet und 3) zudem diese eigenständige Bezeichnung „Bewilligung“ ohnedies bloß als eine „Enteignung“ i.S.d.</p>\n<p class=\"lf-p\">Paragraph 17, BStG einzustufen ist?</p>\n<p class=\"lf-p\">Dazu kommt, dass bei dieser Annahme die Bestimmung des § 16 Abs. 2 BStG hinfällig wäre. Wenn nämlich eine Bewilligung i.S.d. § 16 BStG als eine Enteignung i.S.d. § 17 BStG einzustufen wäre, würden ohnedies die Bestimmungen der § 17ff BStG auch auf Verfahren gemäß § 16 BStG Anwendung finden. Dann müsste aber auch nicht mit einer eigenen Bestimmung im Hinblick auf einen Aspekt der Verfahren gemäß § 16 BStG ein Teil der Bestimmungen der §§ 17ff B-VG für Verfahren gemäß § 16 BStG anwendbar erklärt werden. Vielmehr müsste diesfalls normiert werden, dass für das Bewilligungsverfahren i.S.d. § 16 BStG bestimmte Regelungen der §§ 17ff BStG keine Anwendung finden.Dazu kommt, dass bei dieser Annahme die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 2, BStG hinfällig wäre. Wenn nämlich eine Bewilligung i.S.d. Paragraph 16, BStG als eine Enteignung i.S.d. Paragraph 17, BStG einzustufen wäre, würden ohnedies die Bestimmungen der Paragraph 17 f, f, BStG auch auf Verfahren gemäß Paragraph 16, BStG Anwendung finden. Dann müsste aber auch nicht mit einer eigenen Bestimmung im Hinblick auf einen Aspekt der Verfahren gemäß Paragraph 16, BStG ein Teil der Bestimmungen der Paragraphen 17 f, f, B-VG für Verfahren gemäß Paragraph 16, BStG anwendbar erklärt werden. Vielmehr müsste diesfalls normiert werden, dass für das Bewilligungsverfahren i.S.d. Paragraph 16, BStG bestimmte Regelungen der Paragraphen 17 f, f, BStG keine Anwendung finden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Offenkundig handelt es sich daher bei einer Bewilligung i.S.d. § 16 BStG nicht um eine Enteignung i.S.d. § 17 BStG, und findet offenkundig die Bestimmung des § 18 Abs. 2 BStG (sofern § 16 Abs. 2 BStG nicht anderes vorsieht) auf Verfahren gemäß § 16 BStG keine Anwendung. Offenkundig handelt es sich daher bei einer Bewilligung i.S.d. Paragraph 16, BStG nicht um eine Enteignung i.S.d. Paragraph 17, BStG, und findet offenkundig die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, BStG (sofern Paragraph 16, Absatz 2, BStG nicht anderes vorsieht) auf Verfahren gemäß Paragraph 16, BStG keine Anwendung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dazu kommt aber auch, dass aus § 16 Abs. 2 BStG im Umkehrschluss wohl abzuleiten ist, dass in den im § 16 Abs. 2 BStG nicht angeführten Verfahrensteilen des Bewilligungsverfahrens gemäß § 16 BStG die Bestimmungen der §§ 18 und 20 BStG nicht (sinngemäß) zu beachten sind. Dazu kommt aber auch, dass aus Paragraph 16, Absatz 2, BStG im Umkehrschluss wohl abzuleiten ist, dass in den im Paragraph 16, Absatz 2, BStG nicht angeführten Verfahrensteilen des Bewilligungsverfahrens gemäß Paragraph 16, BStG die Bestimmungen der Paragraphen 18 und 20 BStG nicht (sinngemäß) zu beachten sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im konkreten Fall muss es dahingestellt bleiben, ob die gegenständliche Differenzierung zwischen Bewilligungen i.S.d. § 16 BStG und Enteignungen i.S.d. § 17 BStG rechtspolitisch wünschenswert ist. Ebenso ist nicht darauf einzugehen, ob es zweckmäßig ist, ausdrücklich zu normieren, dass nur in einem Teil der Verfahren gemäß § 16 BStG die Bestimmung des § 18 BStG sinngemäß anzuwenden ist, und im Übrigen aber in den Verfahren gemäß § 16 BStG die Bestimmung des § 18 BStG nicht (sinngemäß) anzuwenden ist. Der Gesetzgeber hat diese Differenzierung vorgenommen, und es gibt keine Indizien, dass diese Differenzierung als verfassungswidrig einzustufen ist; sodass allenfalls die Einbringung eines Gesetzesprüfungsantrags geboten wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im konkreten Fall muss es dahingestellt bleiben, ob die gegenständliche Differenzierung zwischen Bewilligungen i.S.d. Paragraph 16, BStG und Enteignungen i.S.d. Paragraph 17, BStG rechtspolitisch wünschenswert ist. Ebenso ist nicht darauf einzugehen, ob es zweckmäßig ist, ausdrücklich zu normieren, dass nur in einem Teil der Verfahren gemäß Paragraph 16, BStG die Bestimmung des Paragraph 18, BStG sinngemäß anzuwenden ist, und im Übrigen aber in den Verfahren gemäß Paragraph 16, BStG die Bestimmung des Paragraph 18, BStG nicht (sinngemäß) anzuwenden ist. Der Gesetzgeber hat diese Differenzierung vorgenommen, und es gibt keine Indizien, dass diese Differenzierung als verfassungswidrig einzustufen ist; sodass allenfalls die Einbringung eines Gesetzesprüfungsantrags geboten wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn nun aber der Gesetzgeber ausdrücklich normiert, dass in dem Verfahrensteil der Verfahren gemäß § 16 BStG, in welchen über die Duldungspflichten und Handlungsrechte abgesprochen wird, die Bestimmung des § 18 BStG nicht anzuwenden ist, muss angenommen werden, dass sohin in diesem Verfahrensteil sich die Parteistellung im Verfahren auch nicht nach der Bestimmung des § 18 Abs. 2 BStG richtet. Wenn nun aber der Gesetzgeber ausdrücklich normiert, dass in dem Verfahrensteil der Verfahren gemäß Paragraph 16, BStG, in welchen über die Duldungspflichten und Handlungsrechte abgesprochen wird, die Bestimmung des Paragraph 18, BStG nicht anzuwenden ist, muss angenommen werden, dass sohin in diesem Verfahrensteil sich die Parteistellung im Verfahren auch nicht nach der Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, BStG richtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Folglich findet § 18 Abs. 2 BStG jedenfalls in dem Teil des Bewilligungsverfahrens i.S.d. § 16 BStG, mit welchen eine Duldungspflicht bzw. ein Handlungsrecht bescheidmäßig normiert wird, keine Anwendung; wird doch im § 16 Abs. 2 BStG in diesen Fällen die Bestimmung des § 18 BStG ausdrücklich als nicht (sinngemäß) anwendbar erklärt. Insofern ist für das gegenständliche Verfahren auch die zur Parteistellung im Enteignungsverfahren i.S.d. § 17 BStG ergangene Judikatur nicht maßgeblich.Folglich findet Paragraph 18, Absatz 2, BStG jedenfalls in dem Teil des Bewilligungsverfahrens i.S.d. Paragraph 16, BStG, mit welchen eine Duldungspflicht bzw. ein Handlungsrecht bescheidmäßig normiert wird, keine Anwendung; wird doch im Paragraph 16, Absatz 2, BStG in diesen Fällen die Bestimmung des Paragraph 18, BStG ausdrücklich als nicht (sinngemäß) anwendbar erklärt. Insofern ist für das gegenständliche Verfahren auch die zur Parteistellung im Enteignungsverfahren i.S.d. Paragraph 17, BStG ergangene Judikatur nicht maßgeblich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sofern daher nicht aus dem BStG Gegenteiliges ableitbar ist, bestimmt sich daher die Parteistellung in den Bewilligungsverfahrens i.S.d. § 16 BStG, mit welchen eine Duldungspflicht bzw. ein Handlungsrecht bescheidmäßig normiert wird, nach der Bestimmung des § 8 AVG.Sofern daher nicht aus dem BStG Gegenteiliges ableitbar ist, bestimmt sich daher die Parteistellung in den Bewilligungsverfahrens i.S.d. Paragraph 16, BStG, mit welchen eine Duldungspflicht bzw. ein Handlungsrecht bescheidmäßig normiert wird, nach der Bestimmung des Paragraph 8, AVG.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für das erkennende Gericht gibt es kein Indiz, welches die Auslegung nahelegen würde, dass durch das BStG im Hinblick auf diesen Verfahrensteil eine vom § 8 AVG abweichende Rechtslage geschaffen wurde.Für das erkennende Gericht gibt es kein Indiz, welches die Auslegung nahelegen würde, dass durch das BStG im Hinblick auf diesen Verfahrensteil eine vom Paragraph 8, AVG abweichende Rechtslage geschaffen wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insofern daher Gegenstand dieses Verfahrensteils eines Verfahrens gemäß § 16 BStG auch ein Dulden eines obligatorischen Berechtigten, etwa eines Pächters ist, wird der Pächter in diesem Verfahrensteil in seinen eigenen subjektiven Rechten unmittelbar berührt und betroffen, und kommt diesem daher gemäß § 8 AVG (und daher nicht allenfalls aufgrund des § 18 BStG) eine Parteistellung in diesem Verfahrensteil zu.Insofern daher Gegenstand dieses Verfahrensteils eines Verfahrens gemäß Paragraph 16, BStG auch ein Dulden eines obligatorischen Berechtigten, etwa eines Pächters ist, wird der Pächter in diesem Verfahrensteil in seinen eigenen subjektiven Rechten unmittelbar berührt und betroffen, und kommt diesem daher gemäß Paragraph 8, AVG (und daher nicht allenfalls aufgrund des Paragraph 18, BStG) eine Parteistellung in diesem Verfahrensteil zu.</p>\n<p class=\"lf-p\">Folglich kommt daher in dem gegenständlichen, vom Bund beantragten Verfahren dem Pächter eine Parteistellung zu. Daher hätte die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag nicht aus diesem Grund zurückweisen dürfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu keinem anderen Ergebnis hat man im Wege einer teleologischen Interpretation zu gelangen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Offenkundig liegt der Zweck des § 16 BStG insbesondere darin, die Bundesstraßenverwaltung in die Lage zu versetzen, auf einem bestimmten Grundstück bestimmte Handlungen im exekutiven Wege durchzusetzen. Offenkundig liegt der Zweck des Paragraph 16, BStG insbesondere darin, die Bundesstraßenverwaltung in die Lage zu versetzen, auf einem bestimmten Grundstück bestimmte Handlungen im exekutiven Wege durchzusetzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es stellt sich daher die Frage, ob im Falle der Beantragung einer Bewilligung gemäß § 16 BStG von Handlungen, durch welche sowohl in die Rechte des Grundstückseigentümers als auch des Pächters eingegriffen wird, der Gesetzeszweck schon dadurch erreicht werden kann, dass die Bewilligung nur gegen den Grundstückseigentümer, nicht aber auch gegen den Grundstückspächter ausgesprochen wird.Es stellt sich daher die Frage, ob im Falle der Beantragung einer Bewilligung gemäß Paragraph 16, BStG von Handlungen, durch welche sowohl in die Rechte des Grundstückseigentümers als auch des Pächters eingegriffen wird, der Gesetzeszweck schon dadurch erreicht werden kann, dass die Bewilligung nur gegen den Grundstückseigentümer, nicht aber auch gegen den Grundstückspächter ausgesprochen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Frage ist eindeutig dahingehend zu beantworten, dass der Gesetzgeber der Behörde bei der Erlassung einer Bewilligung i.S.d. § 16 BStG offenkundig auch die Befugnis zur Beschränkung bloß obligatorischer Rechte (etwa von Bestandnehmern) einräumen wollte. Diese Frage ist eindeutig dahingehend zu beantworten, dass der Gesetzgeber der Behörde bei der Erlassung einer Bewilligung i.S.d. Paragraph 16, BStG offenkundig auch die Befugnis zur Beschränkung bloß obligatorischer Rechte (etwa von Bestandnehmern) einräumen wollte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jede andere Auslegung würde zu einem widersinnigen Ergebnis führen, was schon leicht dadurch zu veranschaulichen ist, wenn man sich vor Augen führt, welche Rechte die Bundesstraßenverwaltung im Falle einer gegenteiligen Ansicht gegenüber dem Bestandnehmer hätte. Ohne einen gegen diesen erlassenen Bescheid hätte nämlich - wie nachfolgend dargelegt - die Bundesstraßenverwaltung keinen Rechtstitel, mit welchem diese den Bestandnehmer im exekutiven Wege zur Duldung von Eingriffen, durch welche in dessen obligatorische Rechte eingegriffen wird, zwingen könnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn man nun aber annimmt, dass eine Bewilligung i.S.d. § 16 BStG zwar als eine Eigentumsbeschränkung i.S.d. 1. ZPRMRK, nicht aber auch als eine Enteignungi.S.d. § 17 BStG einzustufen ist, so macht diese Differenzierung des Gesetzgebers nur dann einen Sinn, wenn der Gesetzgeber an eine Bewilligung i.S.d. § 16 BStG andere Rechtswirkungen als an eine Enteignung i.S.d. § 17 BStG knüpfen wollte. Nur unter dieser Annahme ist nämlich die Differenzierung in eine Bewilligung i.S.d. § 16 BStG und eine Enteignung i.S.d. § 17 BStG erforderlich.Wenn man nun aber annimmt, dass eine Bewilligung i.S.d. Paragraph 16, BStG zwar als eine Eigentumsbeschränkung i.S.d. 1. ZPRMRK, nicht aber auch als eine Enteignungi.S.d. Paragraph 17, BStG einzustufen ist, so macht diese Differenzierung des Gesetzgebers nur dann einen Sinn, wenn der Gesetzgeber an eine Bewilligung i.S.d. Paragraph 16, BStG andere Rechtswirkungen als an eine Enteignung i.S.d. Paragraph 17, BStG knüpfen wollte. Nur unter dieser Annahme ist nämlich die Differenzierung in eine Bewilligung i.S.d. Paragraph 16, BStG und eine Enteignung i.S.d. Paragraph 17, BStG erforderlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Unterschied der Rechtswirkungen kann nicht in der Einräumung der Art des hoheitlich einzuräumenden Handlungsrechts liegen, zumal auch durch eine Enteignung gemäß § 17 BStG Dienstbarkeiten eingeräumt werden können (vgl. näher Brunner, Enteignung für Bundesstraßen, [1983] 69 [FN 11). Man hat daher zum Ergebnis zu gelangen, dass der Unterschied nur darin liegen kann, dass eine Bewilligung i.S.d. § 16 BStG keine originäre Wirkung hat, daher durch eine gegenüber dem Eigentümer einer Liegenschaft ausgesprochene Bewilligung i.S.d. § 16 BStG nicht zugleich auch ex lege in diesem Umfang dingliche oder obligatorische Rechte an dieser Liegenschaft untergehen.Dieser Unterschied der Rechtswirkungen kann nicht in der Einräumung der Art des hoheitlich einzuräumenden Handlungsrechts liegen, zumal auch durch eine Enteignung gemäß Paragraph 17, BStG Dienstbarkeiten eingeräumt werden können vergleiche näher Brunner, Enteignung für Bundesstraßen, [1983] 69 [FN 11). Man hat daher zum Ergebnis zu gelangen, dass der Unterschied nur darin liegen kann, dass eine Bewilligung i.S.d. Paragraph 16, BStG keine originäre Wirkung hat, daher durch eine gegenüber dem Eigentümer einer Liegenschaft ausgesprochene Bewilligung i.S.d. Paragraph 16, BStG nicht zugleich auch ex lege in diesem Umfang dingliche oder obligatorische Rechte an dieser Liegenschaft untergehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das wieder hat zur Folge, dass im Falle, dass die Bundesstraßenverwaltung im Falle der Verpachtung eines Grundstücks nur über einen auf eine Bewilligung gemäß § 16 BStG gestützten Exekutionstitel gegenüber einem Grundstückseigentümer verfügt, diese nur in der Lage ist, die ihr zuerkannten Handlungsbefugnisse gegenüber dem Grundstückseigentümer, nicht aber auch gegen einen allfälligen Pächter geltend zu machen und vollstrecken zu lassen. Das wieder hat zur Folge, dass im Falle, dass die Bundesstraßenverwaltung im Falle der Verpachtung eines Grundstücks nur über einen auf eine Bewilligung gemäß Paragraph 16, BStG gestützten Exekutionstitel gegenüber einem Grundstückseigentümer verfügt, diese nur in der Lage ist, die ihr zuerkannten Handlungsbefugnisse gegenüber dem Grundstückseigentümer, nicht aber auch gegen einen allfälligen Pächter geltend zu machen und vollstrecken zu lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Exekutionsordnung sieht nun aber vor, dass in die Rechte einer bestimmten Person nur in dem Umfang eine Exekution geführt werden kann, als dieser Person bestimmte Rechte zukommen. Gegenüber einem Grundstückseigentümer können daher nur in dem Umfang Ansprüche exekutiert werden, als dieser Grundstückseigentümer selbst Rechte innehat. In dem Umfang, in welchem ein Grundstückseigentümer daher nicht zu einer Handlung befugt ist bzw. über kein Recht verfügt, vermag dieser auch nicht im exekutiven Wege zu einem Handeln oder Dulden verpflichtet zu werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch einen Pachtvertrag erwirbt der Pächter im Hinblick auf das gepachtete Grundstück bestimmte exklusive Rechte, welche dieser auch dem Grundstückseigentümer gegenüber zivilgerichtlich durchsetzen kann. Typischerweise erhält ein Pächter durch einen Pachtvertrag etwa das exklusive Recht, das gepachtete Grundstück zu betreten und zu nutzen. In diesem Umfang ist daher ein Grundstückseigentümer regelmäßig nicht befugt, andere Personen zu befugen, das verpachtete Grundstück zu nutzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sohin würde im Falle der Verpachtung eines Grundstücks die Erlassung eines Bescheids i.S.d. § 16 BStG nur gegenüber dem Grundstückseigentümer (und daher nicht auch gegenüber dem Pächter) die Bundesstraßenverwaltung durch diesen Bewilligungsbescheid nicht in die Lage versetzt, den Pächter des Grundstücks zur Duldung der Handlungen, welche durch den Bewilligungsbescheid genehmigt worden sind, zu zwingen; sind doch dessen Rechte mangels eines originären Rechtserwerbs nicht mit der Erlassung des auf § 16 BStG gestützten Bescheids ex lege weggefallen.Sohin würde im Falle der Verpachtung eines Grundstücks die Erlassung eines Bescheids i.S.d. Paragraph 16, BStG nur gegenüber dem Grundstückseigentümer (und daher nicht auch gegenüber dem Pächter) die Bundesstraßenverwaltung durch diesen Bewilligungsbescheid nicht in die Lage versetzt, den Pächter des Grundstücks zur Duldung der Handlungen, welche durch den Bewilligungsbescheid genehmigt worden sind, zu zwingen; sind doch dessen Rechte mangels eines originären Rechtserwerbs nicht mit der Erlassung des auf Paragraph 16, BStG gestützten Bescheids ex lege weggefallen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies zeigt, dass durch eine Bewilligung i.S.d. § 16 BStG, welche im Hinblick auf ein verpachtetes Grundstück erteilt wird, regelmäßig nicht nur der (vom Antragsteller unterschiedene) Grundstückseigentümer, sondern auch der Pächter zu einem Dulden verpflichtet werden muss; sohin durch eine Bewilligung i.S.d. § 16 BStG stets sowohl eine Beschränkung der dinglichen Rechte des Eigentümers und der sonstigen dinglichen Berechtigten als auch eine Beschränkung der obligatorischen Rechte des Pächters zu erfolgen hat.Dies zeigt, dass durch eine Bewilligung i.S.d. Paragraph 16, BStG, welche im Hinblick auf ein verpachtetes Grundstück erteilt wird, regelmäßig nicht nur der (vom Antragsteller unterschiedene) Grundstückseigentümer, sondern auch der Pächter zu einem Dulden verpflichtet werden muss; sohin durch eine Bewilligung i.S.d. Paragraph 16, BStG stets sowohl eine Beschränkung der dinglichen Rechte des Eigentümers und der sonstigen dinglichen Berechtigten als auch eine Beschränkung der obligatorischen Rechte des Pächters zu erfolgen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch diese Überlegung zeigt, dass im Falle der Verpachtung eines (nicht im Eigentum des Antragstellers stehenden) Grundstücks zwingend nicht nur der Grundstückseigentümer, sondern auch der Pächter des Grundstücks jedenfalls in dem Umfang, in welchem durch die Bewilligung in seine exklusiven obligatorischen Rechte eingegriffen werden soll, Partei des Bewilligungsverfahrens und Adressat der Bewilligung sein muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Übrigen ist auszuführen, dass man auch zu keinem anderen Ergebnis gelänge, wenn man mit der belangten Behörde annehmen würde, dass die Parteistellung im Verfahren gemäß § 16 BStG durch die Bestimmung des § 18 Abs. 2 BStG abschießend bestimmt wird. Diesfalls würde nämlich in der gegenständlichen Fallkonstellation bei Zugrundelegung einer verfassungskonformen Interpretation die letzte Variante des § 18 Abs. 2 BStG zur Anwendung gelangen, zumal der Gegenstand des gegenständlichen Bewilligungsantrags auch das Bestandrecht des Pächters zum Gegenstand hat.Im Übrigen ist auszuführen, dass man auch zu keinem anderen Ergebnis gelänge, wenn man mit der belangten Behörde annehmen würde, dass die Parteistellung im Verfahren gemäß Paragraph 16, BStG durch die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, BStG abschießend bestimmt wird. Diesfalls würde nämlich in der gegenständlichen Fallkonstellation bei Zugrundelegung einer verfassungskonformen Interpretation die letzte Variante des Paragraph 18, Absatz 2, BStG zur Anwendung gelangen, zumal der Gegenstand des gegenständlichen Bewilligungsantrags auch das Bestandrecht des Pächters zum Gegenstand hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Lichte dieser Rechtsauffassung hat daher die belangte Behörde das gegenständliche Verfahren fortzusetzen und abzuschließen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Entscheidungsgründe Die ordentliche Revision ist zulässig, da zur Frage der Parteistellung in Verfahren gemäß § 16 BStG keine Judikatur existiert. Die ordentliche Revision ist zulässig, da zur Frage der Parteistellung in Verfahren gemäß Paragraph 16, BStG keine Judikatur existiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.101.042.20325.2014</p></div>", "next": 0}