{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Die Behörde kann sich daher insoweit nicht mit Erfolg auf einen allfälligen fiktiven, aber möglicherweise nicht realisierten Anspruch des Beihilfenwerbers auf eine Beistellung einer unentgeltlichen Wohnmöglichkeit (als Teil eines fiktiven, möglicherweise nicht realisierten Unterhaltsanspruchs) berufen. Anders wäre es, wenn sich sachverhaltsmäßig ergebe, dass die Wohnungskosten entweder von den Unterhaltspflichtigen (Eltern) bestritten werden oder der Wohnbeihilfenwerber diese zwar selbst bezahlte, jedoch hiervon durch entsprechend zweckgewidmete Leistungen der Unterhaltspflichtigen (Eltern) ganz oder teilweise entlastet wäre vergleiche VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0001).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 231 Abs. 1 ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnissen des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Die Verschaffung eines angemessenen Wohnraumes zählt zu den Unterhaltspflichten gemäß § 672 ABGB.Gemäß Paragraph 231, Absatz eins, ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnissen des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Die Verschaffung eines angemessenen Wohnraumes zählt zu den Unterhaltspflichten gemäß Paragraph 672, ABGB.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 672 ABGB umfasst \"Unterhalt\" Nahrung, Kleidung, Wohnung und die übrigen Bedürfnisse (wie auch den nötigen Unterricht). Nach Ansicht der Höchstgerichte umfasst der Anspruch auf Unterhalt auch den Anspruch auf Deckung des Wohnbedarfes (so etwa. VfGH 06.03.2012, B 1109/10, VfSlg. 19.625, unter Hinweis auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofes, beispielsweise die Entscheidungen vom 18.12.2009, 2 Ob 67/09f, vom 17.06.2010, 2 Ob 149/09i, oder auch vom 31.08.2011, 7 Ob 135/11w).Gemäß Paragraph 672, ABGB umfasst \"Unterhalt\" Nahrung, Kleidung, Wohnung und die übrigen Bedürfnisse (wie auch den nötigen Unterricht). Nach Ansicht der Höchstgerichte umfasst der Anspruch auf Unterhalt auch den Anspruch auf Deckung des Wohnbedarfes (so etwa. VfGH 06.03.2012, B 1109/10, VfSlg. 19.625, unter Hinweis auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofes, beispielsweise die Entscheidungen vom 18.12.2009, 2 Ob 67/09f, vom 17.06.2010, 2 Ob 149/09i, oder auch vom 31.08.2011, 7 Ob 135/11w).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Anspruch eines Unterhaltsberechtigten auf Wohnversorgung besteht nicht etwa abstrakt losgelöst von einem Unterhaltsanspruch, sondern ist Teil des Unterhaltsanspruches, der nun, vereinfachend dargestellt, entweder in natura, durch Beistellung einer unentgeltlichen Wohnmöglichkeit, oder durch Beistellung von Geldmitteln in einem Ausmaß erfüllt werden kann, dass der Unterhaltsberechtigte seine angemessenen Bedürfnisse einschließlich des Wohnaufwandes entsprechend finanzieren kann (vgl. VwGH 30.01.2014, 2013/05/0189). Der Anspruch eines Unterhaltsberechtigten auf Wohnversorgung besteht nicht etwa abstrakt losgelöst von einem Unterhaltsanspruch, sondern ist Teil des Unterhaltsanspruches, der nun, vereinfachend dargestellt, entweder in natura, durch Beistellung einer unentgeltlichen Wohnmöglichkeit, oder durch Beistellung von Geldmitteln in einem Ausmaß erfüllt werden kann, dass der Unterhaltsberechtigte seine angemessenen Bedürfnisse einschließlich des Wohnaufwandes entsprechend finanzieren kann vergleiche VwGH 30.01.2014, 2013/05/0189).</p>\n<p class=\"lf-p\">Konkret bedeutet die Bestimmung des § 231 Abs. 1 ABGB, dass die Eltern im Zuge ihrer Unterhaltsverpflichtung zur Förderung der Entwicklungsmöglichkeiten der Kinder beizutragen haben, wobei ernsthaft betriebene Studien bzw. der Besuch von Höheren Schulen die Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes grundsätzlich hinausschieben. Der Unterhaltspflichtige hat dem Kind daher eine seinen Lebensverhältnissen angemessene unentgeltliche Wohnmöglichkeit zur Verfügung zu stellen, sei es im eigenen Haushalt oder anderswo. Es obliegt dem Unterhaltpflichtigen frei zu entscheiden, ob er die angemessene Wohnmöglichkeit in den eigenen Räumen, z.B. der eigenen Mietwohnung, bereit stellt oder dem Unterhaltspflichtigen eine eigene Wohnung (z.B. zwecks Erleichterung des Studiums in Wien) anmietet oder bei der Anmietung unterstützt.Konkret bedeutet die Bestimmung des Paragraph 231, Absatz eins, ABGB, dass die Eltern im Zuge ihrer Unterhaltsverpflichtung zur Förderung der Entwicklungsmöglichkeiten der Kinder beizutragen haben, wobei ernsthaft betriebene Studien bzw. der Besuch von Höheren Schulen die Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes grundsätzlich hinausschieben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Unterhaltspflichtige hat dem Kind daher eine seinen Lebensverhältnissen angemessene unentgeltliche Wohnmöglichkeit zur Verfügung zu stellen, sei es im eigenen Haushalt oder anderswo. Es obliegt dem Unterhaltpflichtigen frei zu entscheiden, ob er die angemessene Wohnmöglichkeit in den eigenen Räumen, z.B. der eigenen Mietwohnung, bereit stellt oder dem Unterhaltspflichtigen eine eigene Wohnung (z.B. zwecks Erleichterung des Studiums in Wien) anmietet oder bei der Anmietung unterstützt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird der Wohnungsaufwand in diesem Sinne nicht von der Förderungswerberin, sondern von ihren Eltern getragen, mangelt es hingegen an einer Belastung durch Wohnungskosten und somit an einer Grundvoraussetzung für die Gewährung von Wohnbeihilfe. Leistungen der Eltern zur Entlastung ihrer Tochter vom Wohnungsaufwand beziehen sich im Zweifel auf den gesamten von der Förderungswerberin zu leistenden Wohnungsaufwand und nicht auf einen allfälligen geringeren \"anrechenbaren Wohnungsaufwand\" nach dem WWFSG 1989. (so etwa VwGH 30.01.2014, 2013/05/0189).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist die für die Gewährung einer Wohnbeihilfe nach dem WWFSG 1989 wesentliche Voraussetzung, dass der Mieter und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich die Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden, nicht erfüllt, wenn deren Wohnbedürfnis auch in einer anderen zur Verfügung stehenden Wohnung \"gehörig\" befriedigt werden kann. Hiebei genügt es jedoch nicht, dass eine andere Wohnung überhaupt vorhanden ist. Vielmehr muss die Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses in dieser anderen Wohnung nicht nur tatsächlich möglich, sondern auch dem Beihilfenwerber zumutbar sein (so etwa VwGH 08.04. 2014, 2013/05/0184 unter Hinweis auf Vorjudikatur sowie 09.10.2014, Ro 2014/05/0001).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Frage der Zumutbarkeit der Verlegung eines bestehenden Lebensmittelpunktes an den Arbeitsort in Wien und der damit einhergehenden Zulässigkeit des Bezugs von Leistungen nach den WWFSG 1989 finden sich weder im Gesetzestext noch in den Erläuternden Bemerkungen ausdrückliche Regelungen. Lediglich in Zusammenhang mit der konkreten Ausgestaltung der Kündigungsbestimmungen von Darlehensverträgen von nach den jeweils anzuwendenden landesgesetzlichen Bestimmungen geförderten Wohnbauprojekten in Wien wird in § 13 Abs. 2 Z 3 WWFSG 1989 festgeschrieben, dass ein Beihilfenwerber Eigentums- oder Mietrechte an (ungeförderten) Wohnungen, die aufgrund ihrer Entfernung zur Wiener Arbeitsstätte auf Dauer ungeeignet sind, zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet zu werden, nicht aufgeben muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Gesetzgeber hat es jedoch verabsäumt, den Ausdruck „auf Dauer ungeeignet sind“ näher zu definieren. Offenkundig zielt diese Ausnahmebestimmung jedoch auf Härtefälle ab, in denen Pendler kurzfristig „eine Zeit raubende Anreise zur Arbeitsstätte in Wien“ auf sich nehmen müssen (vgl. Teschl/Hüttner, S. 52). Auf die Frage, ab welcher Dauer das Pendeln zum Arbeitsplatz „Zeit raubend“ ist, wird jedoch auch von den beiden Autoren nicht eingegangen.Zur Frage der Zumutbarkeit der Verlegung eines bestehenden Lebensmittelpunktes an den Arbeitsort in Wien und der damit einhergehenden Zulässigkeit des Bezugs von Leistungen nach den WWFSG 1989 finden sich weder im Gesetzestext noch in den Erläuternden Bemerkungen ausdrückliche Regelungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Lediglich in Zusammenhang mit der konkreten Ausgestaltung der Kündigungsbestimmungen von Darlehensverträgen von nach den jeweils anzuwendenden landesgesetzlichen Bestimmungen geförderten Wohnbauprojekten in Wien wird in Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, WWFSG 1989 festgeschrieben, dass ein Beihilfenwerber Eigentums- oder Mietrechte an (ungeförderten) Wohnungen, die aufgrund ihrer Entfernung zur Wiener Arbeitsstätte auf Dauer ungeeignet sind, zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet zu werden, nicht aufgeben muss. Der Gesetzgeber hat es jedoch verabsäumt, den Ausdruck „auf Dauer ungeeignet sind“ näher zu definieren. Offenkundig zielt diese Ausnahmebestimmung jedoch auf Härtefälle ab, in denen Pendler kurzfristig „eine Zeit raubende Anreise zur Arbeitsstätte in Wien“ auf sich nehmen müssen vergleiche Teschl/Hüttner, S. 52).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf die Frage, ab welcher Dauer das Pendeln zum Arbeitsplatz „Zeit raubend“ ist, wird jedoch auch von den beiden Autoren nicht eingegangen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Demgegenüber wird der Begriff der Zumutbarkeit im Einkommenssteuergesetz 1988 sowohl im Zusammenhang mit dem Pendlerpauschale als auch mit der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung näher definiert und dabei auch zeitlich quantifiziert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Danach handelt der Begriff der Zumutbarkeit in § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 nicht von der Zumutbarkeit des Pendelns an sich, sondern davon, ob den Pendlern ein in der Benützung von Massenbeförderungsmitteln statt einer Teilnahme am Individualverkehr gelegener Verzicht auf eine Verkürzung der Fahrzeiten zugemutet werden kann (vgl. VwGH 31.07.2013, 2009/13/0132). „Unzumutbar“ sind im Vergleich zu einem KFZ jedenfalls mehr als dreimal so lange Fahrzeiten (unter Einschluss von Wartezeiten während der Fahrt bzw. bis zum Arbeitsbeginn) mit den Massenbeförderungsmitteln als mit dem eigenen KFZ. Im Nahbereich von 25km ist die Benützung des Massenbeförderungsmittels entsprechend den Erfahrungswerten über die durchschnittliche Fahrdauer aber auch dann zumutbar, wenn die Gesamtfahrzeit für die einfache Fahrtstrecke nicht mehr als 90 Minuten beträgt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch die Gesetzesmaterialien erhellen diesbezüglich, dass eine Fahrtzeit von 90 Minuten jedenfalls zumutbar ist (vgl. VwGH 24.04.2014, 2012/15/0149). Dementsprechend gilt für den Bereich der Arbeitnehmerveranlagung die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln unter anderem dann als zumutbar, wenn die Wegzeiten für Distanzen von unter 20 km je Wegstrecke eineinhalb Stunden, für über 20 km jeweils 2 Stunden betragen (vgl. www.bmf.gv.at).Danach handelt der Begriff der Zumutbarkeit in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988 nicht von der Zumutbarkeit des Pendelns an sich, sondern davon, ob den Pendlern ein in der Benützung von Massenbeförderungsmitteln statt einer Teilnahme am Individualverkehr gelegener Verzicht auf eine Verkürzung der Fahrzeiten zugemutet werden kann vergleiche VwGH 31.07.2013, 2009/13/0132). „Unzumutbar“ sind im Vergleich zu einem KFZ jedenfalls mehr als dreimal so lange Fahrzeiten (unter Einschluss von Wartezeiten während der Fahrt bzw. bis zum Arbeitsbeginn) mit den Massenbeförderungsmitteln als mit dem eigenen KFZ. Im Nahbereich von 25km ist die Benützung des Massenbeförderungsmittels entsprechend den Erfahrungswerten über die durchschnittliche Fahrdauer aber auch dann zumutbar, wenn die Gesamtfahrzeit für die einfache Fahrtstrecke nicht mehr als 90 Minuten beträgt. Auch die Gesetzesmaterialien erhellen diesbezüglich, dass eine Fahrtzeit von 90 Minuten jedenfalls zumutbar ist vergleiche VwGH 24.04.2014, 2012/15/0149). Dementsprechend gilt für den Bereich der Arbeitnehmerveranlagung die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln unter anderem dann als zumutbar, wenn die Wegzeiten für Distanzen von unter 20 km je Wegstrecke eineinhalb Stunden, für über 20 km jeweils 2 Stunden betragen vergleiche www.bmf.gv.at).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass ein tägliches Pendeln von rund 3 Stunden sowohl mit dem Pkw als auch mit dem Massenbeförderungsmittel an sich belastend ist, ist unzweifelhaft. Aus diesem Grunde finden bei der Berücksichtigung von Aufwendungen bei berufsbedingter doppelter Haushaltsführung andere Zumutbarkeitsbegriffe Anwendung. Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung sind gemäß § 16 Abs. 1 1. Satz EStG 1988 dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn einem Abgabepflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann wie die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitzes (s. dazu va VwGH 26.05.2010, 2007/13/0095 mwH). Nachdem Lohnsteuerrichtlinien (Rz 342) ist eine tägliche Fahrt zwischen dem Wohn- und dem Arbeitsort dann nicht zumutbar, wenn die einfache Distanz mehr als 120 km beträgt bzw. nach den Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates (nunmehr zuständig: Bundesfinanzgericht) wenn für Hin- und Rückfahrt eine regelmäßige Fahrtzeit von insgesamt nicht mehr als 3 Stunden erforderlich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass ein tägliches Pendeln von rund 3 Stunden sowohl mit dem Pkw als auch mit dem Massenbeförderungsmittel an sich belastend ist, ist unzweifelhaft. Aus diesem Grunde finden bei der Berücksichtigung von Aufwendungen bei berufsbedingter doppelter Haushaltsführung andere Zumutbarkeitsbegriffe Anwendung. Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung sind gemäß Paragraph 16, Absatz eins, 1. Satz EStG 1988 dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn einem Abgabepflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann wie die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitzes (s. dazu va VwGH 26.05.2010, 2007/13/0095 mwH). Nachdem Lohnsteuerrichtlinien (Rz 342) ist eine tägliche Fahrt zwischen dem Wohn- und dem Arbeitsort dann nicht zumutbar, wenn die einfache Distanz mehr als 120 km beträgt bzw. nach den Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates (nunmehr zuständig: Bundesfinanzgericht) wenn für Hin- und Rückfahrt eine regelmäßige Fahrtzeit von insgesamt nicht mehr als 3 Stunden erforderlich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs können Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für doppelte Haushaltsführung steuerlich nur dann berücksichtigt werden, wenn eine berufliche Veranlassung für die doppelte Haushaltsführung besteht. Von einer beruflichen Veranlassung ist dem Grunde nach auszugehen, wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen soweit von seinem Beschäftigungsort entfernt ist, dass ihm die tägliche Rückfahrt nicht zugemutet werden kann und die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes noch als durch die Einkunftserzielung veranlasst gilt (vgl. VwGH 10.02.2016, 2013/15/0236). Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursache insbesondere in der privaten Lebensführung des Steuerpflichtigen oder in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Ehepartners haben (so etwa VwGH 27.02.2008, 2005/13/0037).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Unzumutbarkeit, den Familienwohnsitz aufzugeben, muss sich aus Umständen von erheblichem objektivem Gewicht ergeben. Solche Umstände können auch eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung rechtfertigen (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommenssteuer, Kommentar, § 16 Abs. 1 Z 6, Tz 3, mit Hinweisen auf die diesbzgl. Judikatur des VwGH). Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (vgl dazu VwGH 03.08.2004, 2000/13/0083, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs können Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für doppelte Haushaltsführung steuerlich nur dann berücksichtigt werden, wenn eine berufliche Veranlassung für die doppelte Haushaltsführung besteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Von einer beruflichen Veranlassung ist dem Grunde nach auszugehen, wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen soweit von seinem Beschäftigungsort entfernt ist, dass ihm die tägliche Rückfahrt nicht zugemutet werden kann und die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes noch als durch die Einkunftserzielung veranlasst gilt vergleiche VwGH 10.02.2016, 2013/15/0236). Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursache insbesondere in der privaten Lebensführung des Steuerpflichtigen oder in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Ehepartners haben (so etwa VwGH 27.02.2008, 2005/13/0037). Die Unzumutbarkeit, den Familienwohnsitz aufzugeben, muss sich aus Umständen von erheblichem objektivem Gewicht ergeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Solche Umstände können auch eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung rechtfertigen vergleiche Hofstätter/Reichel, Die Einkommenssteuer, Kommentar, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6,, Tz 3, mit Hinweisen auf die diesbzgl. Judikatur des VwGH). Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus vergleiche dazu VwGH 03.08.2004, 2000/13/0083, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Sinne ist eine doppelte Haushaltsführung beispielsweise dann nicht beruflich veranlasst, wenn der Arbeitnehmer seine Familienwohnung aus privaten Gründen vom bisherigen Wohnort, der auch der Beschäftigungsort ist, wegverlegt und am Beschäftigungsort einen zweiten Hausstand führt (so VwGH 29.11.2006, 2002/13/0153). Ferner sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Beibehaltung eines Mietverhältnisses über eine Wohnung, die in solcher Entfernung vom Beschäftigungsort liegt, dass eine tägliche Rückfahrt nicht in Betracht kommt, unter dem Gesichtspunkt einer kostengünstigeren, mit der rechtlichen Position eines Hauptmieters verbundenen Wohnmöglichkeit nach allfälliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein zweckmäßiges Vorgehen sein mag, jedoch sind in einem solchen Fall die ausschlaggebenden Gesichtspunkte solche der privaten Lebensführung (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 18.05.1995, 93/15/0244).In diesem Sinne ist eine doppelte Haushaltsführung beispielsweise dann nicht beruflich veranlasst, wenn der Arbeitnehmer seine Familienwohnung aus privaten Gründen vom bisherigen Wohnort, der auch der Beschäftigungsort ist, wegverlegt und am Beschäftigungsort einen zweiten Hausstand führt (so VwGH 29.11.2006, 2002/13/0153). Ferner sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Beibehaltung eines Mietverhältnisses über eine Wohnung, die in solcher Entfernung vom Beschäftigungsort liegt, dass eine tägliche Rückfahrt nicht in Betracht kommt, unter dem Gesichtspunkt einer kostengünstigeren, mit der rechtlichen Position eines Hauptmieters verbundenen Wohnmöglichkeit nach allfälliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein zweckmäßiges Vorgehen sein mag, jedoch sind in einem solchen Fall die ausschlaggebenden Gesichtspunkte solche der privaten Lebensführung vergleiche VwGH 18.05.1995, 93/15/0244).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine gesetzliche Quantifizierung der zumutbaren Dauer einer Anreise zum Arbeitsplatz (Pendeln) findet sich auch in § 9 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz (ALVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF. Demnach ist eine Beschäftigung unter anderem dann zumutbar, wenn sie in angemessener Zeit erreichbar ist, wobei die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden beträgt. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.Eine gesetzliche Quantifizierung der zumutbaren Dauer einer Anreise zum Arbeitsplatz (Pendeln) findet sich auch in Paragraph 9, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz (ALVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF. Demnach ist eine Beschäftigung unter anderem dann zumutbar, wenn sie in angemessener Zeit erreichbar ist, wobei die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden beträgt. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zumal das Wiener Wohnbauförderung- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 in Bezug auf das anrechenbare Einkommen auf den Einkommensbegriff gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 verweist und das Pendlerpauschale sowie die Kosten einer doppelten Haushaltsführung für die Einkommensberechnung nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 von Relevanz sind, insbesondere Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung das so errechnete Einkommen vermindern, erscheint es zweckmäßig und gerechtfertigt, auch die diesbezüglichen Regelungen in Bezug auf die Zumutbarkeit hinsichtlich der Beurteilung, ob ein Wohnbeihilfenwerber, dem auch eine andere als die dem jeweiligen Antrag zugrundliegende Wohnung zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig zur Verfügung steht (§ 21 Abs. 4 Z 5 WWFSG 1989), unzumutbar belastet ist, zu übertragen.Zumal das Wiener Wohnbauförderung- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 in Bezug auf das anrechenbare Einkommen auf den Einkommensbegriff gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 verweist und das Pendlerpauschale sowie die Kosten einer doppelten Haushaltsführung für die Einkommensberechnung nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 von Relevanz sind, insbesondere Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung das so errechnete Einkommen vermindern, erscheint es zweckmäßig und gerechtfertigt, auch die diesbezüglichen Regelungen in Bezug auf die Zumutbarkeit hinsichtlich der Beurteilung, ob ein Wohnbeihilfenwerber, dem auch eine andere als die dem jeweiligen Antrag zugrundliegende Wohnung zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig zur Verfügung steht (Paragraph 21, Absatz 4, Ziffer 5, WWFSG 1989), unzumutbar belastet ist, zu übertragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusammengefasst kann somit der Schluss gezogen werden, dass einem Wohnbeihilfenwerber die regelmäßige Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses in einer nicht nach den Bestimmungen des WWFSG 1989 förderbaren Wohnung in Wien oder dem näheren Umland („Speckgürtel“) etwa 25km) immer dann zumutbar ist, wenn die tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg zum Arbeits- bzw. Studienort in Wien mit öffentlichen Massenbeförderungsmitteln für eine Wegstrecke nicht mehr als eineinhalb bis maximal zwei Stunden beträgt, wobei darüber liegende Wegzeiten auch dann zumutbar sind, wenn andere in vergleichbarer Umgebung in Wien (etwa am üblicherweise mit längeren Intervallzeiten an das Öffentlichen Verkehrssystem angebundenen Stadtrand) lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeits- oder Studienplatz zurückzulegen haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">In all jenen Fällen, in denen die Verwendung eines Massenbeförderungsmittels nicht zumutbar im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 ist, erscheint die regelmäßige Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses in einer Wohnung außerhalb Wiens immer dann zumutbar, wenn die einfache Distanz weniger als 120 km beträgt und für Hin- und Rückfahrt eine regelmäßige Fahrtzeit von insgesamt nicht mehr als drei Stunden erforderlich ist. Jedenfalls muss jedoch die Verlegung des Wohnsitzes in die jene Wohnung, für die um Gewährung von Wohnbeihilfe angesucht wird, aus beruflichen Gründen veranlasst sein. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn - etwa im Falle von Studierenden - der Verbleib am alten Wohnort mit deutlichen negativen Folgen auf den Studienerfolg verbunden wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwaltungsgerichtshof ist in seiner ständigen Judikatur ferner zu der Ansicht gelangt, dass bei Studierenden, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, jedenfalls der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen noch im Heimatort, nicht aber auch am Studienort anzunehmen ist. Lediglich bei Studierenden, die selbst für ihren Unterhalt sorgen, wird durch die Berufstätigkeit und das Studium ein derartiger Schwerpunkt am Studienort gebildet, dass allenfalls noch bestehende Beziehungen zum Heimatort keine Mittelpunktsqualität verschaffen können (in diesem Sinne va VwGH 29.01.2002, 2001/05/1120 mit Hinweis auf das E vom 13.11.2001, 2001/05/0935, sowie VwGH 27.02.2002, 2001/05/0964).</p>\n<p class=\"lf-p\">II.3.2.2.1. Im Beschwerdefall handelt es sich um eine (nunmehr) 25-jährige Wohnbeihilfenwerberin, die während ihres gesamten Schul- sowie auch des Großteils ihres bisherigen Studiums ihren Lebensmittelpunkt in der elterlichen Wohnung in N. hatte. In dieser Zeit pendelte sie regelmäßig vom Wohnort an den jeweiligen Standort der Wirtschaftsuniversität Wien mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Die Fahrzeit für eine Wegstrecke belief sich dabei auf rund 60 Minuten, ohne dass es infolge des Standortwechsels der WU Wien zu einer deutlich Verlängerung dieser Wegzeit gekommen ist. Für diese Wegstrecke bestanden - bzw. bestehen weiterhin - während der gesamten Betriebszeit eine Vielzahl attraktiver Anbindungen mit kurzen Intervallen und zeitlich flexiblen Zustiegsmöglichkeiten an den Öffentlichen Verkehr (innerhalb des VOR) sowohl am Heimatort als auch an den Standorten der WU Wien. römisch zwei.3.2.2.1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Beschwerdefall handelt es sich um eine (nunmehr) 25-jährige Wohnbeihilfenwerberin, die während ihres gesamten Schul- sowie auch des Großteils ihres bisherigen Studiums ihren Lebensmittelpunkt in der elterlichen Wohnung in N. hatte. In dieser Zeit pendelte sie regelmäßig vom Wohnort an den jeweiligen Standort der Wirtschaftsuniversität Wien mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Die Fahrzeit für eine Wegstrecke belief sich dabei auf rund 60 Minuten, ohne dass es infolge des Standortwechsels der WU Wien zu einer deutlich Verlängerung dieser Wegzeit gekommen ist. Für diese Wegstrecke bestanden - bzw. bestehen weiterhin - während der gesamten Betriebszeit eine Vielzahl attraktiver Anbindungen mit kurzen Intervallen und zeitlich flexiblen Zustiegsmöglichkeiten an den Öffentlichen Verkehr (innerhalb des VOR) sowohl am Heimatort als auch an den Standorten der WU Wien.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Familie der BeschwerdeführerInnen war stets bestrebt, innerhalb ihrer finanziellen Möglichkeiten das Studium ihrer Tochter soweit durch Unterhaltszahlungen zu unterstützen, dass sie dieses innerhalb der kürzest möglichen Zeit beenden kann. Aus diesem Grund musste die Beschwerdeführerin auch keiner eigenen regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehen, sondern beschränkten sich ihre beruflichen Aktivitäten auf zwei kurzzeitige Praktika sowie Ferialjobs in den Sommerferien. Das so erzielte Einkommen verwendete die Beschwerdeführerin teilweise für Studienaufenthalte im Ausland, jedoch musste sie mit diesen Ersparnissen zu keinem Zeitpunkt ihre Aufwendungen für die tägliche Lebensführung (ergänzend) bestreiten. Mit Ausnahme der Entlohnung für das Praktikum von Oktober 2015 bis Februar 2016 erzielte die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bis zum heutigen Tag kein eigenes Erwerbseinkommen. Während dieser Zeit wurden sämtliche Aufwendungen zur Abdeckung des Lebensunterhalts (Wohnung, Lebensmittel, Studium) der Beschwerdeführerin ausschließlich durch hiezu zweckgewidmete Unterstützungszahlungen der Eltern bestritten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insbesondere wurde die Beschwerdeführerin von ihren Eltern angehalten, die regelmäßigen monatlichen im Voraus gewährten Unterhaltsleistungen, tituliert als „Unterstützungszahlung“, vorrangig und zuerst zur Bezahlung des Mietaufwandes für die von ihr angemietete Wohnung in Wien zu verwenden. Zudem ging die Mutter der Beschwerdeführerin gegenüber der Vermieterin für allenfalls entstehende Mietschulden eine Haftung als Bürgin ein. Darüber hinaus ist es Wille der Eltern, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls (bis Studienende) nicht mehr aus der gegenständlichen Mietwohnung ausziehen muss, und sind sie dazu bereit, ihre Unterstützungszahlungen an die Tochter entsprechend zu erhöhen, damit sie mit diesem Betrag sämtliche ihr aus dem Mietvertrag erwachsenen Zahlungsverpflichtungen (auch in Zukunft) nachkommen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Ergebnis wird daher der Wohnungsaufwand für die verfahrensgegenständliche Mietwohnung in Wien nicht von der Wohnbeihilfenwerberin selbst, sondern von ihren Eltern im Wege von zweckgewidmeten Unterstützungszahlungen bzw. im Wege der eingegangenen Haftung von ihrer Mutter getragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausgehend von der oben dargestellten Judikaturlinie der Höchstgerichte mangelt es somit im Falle der Beschwerdeführerin an einer unzumutbaren Belastung gemäß § 20 Abs. 1 WWFSG 1989 durch Wohnungskosten. Somit fehlt es jedoch an einer der Grundvoraussetzungen für die Gewährung von Wohnbeihilfe. Ergänzend sei entscheidungsrelevant festgehalten, dass bereits durch die Haftung der Mutter für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Mietvertrag als Bürgin und Zahlerin eine unzumutbare Belastung gemäß § 20 Abs. 1 WWFSG 1989 für die Beschwerdeführerin zu verneinen ist. Dies bedeutet für den Beschwerdefall, dass die Gewährung einer Wohnbeihilfe nach dem WWFSG 1989 für die noch nicht selbsterhaltungsfähige Beschwerdeführerin „ab ovo“ ausgeschlossen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausgehend von der oben dargestellten Judikaturlinie der Höchstgerichte mangelt es somit im Falle der Beschwerdeführerin an einer unzumutbaren Belastung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, WWFSG 1989 durch Wohnungskosten. Somit fehlt es jedoch an einer der Grundvoraussetzungen für die Gewährung von Wohnbeihilfe. Ergänzend sei entscheidungsrelevant festgehalten, dass bereits durch die Haftung der Mutter für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Mietvertrag als Bürgin und Zahlerin eine unzumutbare Belastung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, WWFSG 1989 für die Beschwerdeführerin zu verneinen ist. Dies bedeutet für den Beschwerdefall, dass die Gewährung einer Wohnbeihilfe nach dem WWFSG 1989 für die noch nicht selbsterhaltungsfähige Beschwerdeführerin „ab ovo“ ausgeschlossen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde hat daher den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von Wohnbeihilfe schon aus diesem Grund zu Recht abgewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.3.2.2.2. Entscheidungsrelevant ist für das Verwaltungsgericht Wien ferner, dass die Beschwerdeführerin erst im Mai 2015 in ihre neue Mietwohnung nach Wien zog und daraufhin im Juli 2015 auch ihren Lebensmittelpunkt dorthin verlegte. Bis zu diesem Zeitpunkt war ihr Lebensmittelpunkt die elterliche Wohnung im ca. 20 km von Wien entfernten N., in der sie ein eigenes Zimmer hatte. Von dieser Wohnung aus besuchte sie seit dem Jahre 2010 regelmäßig die Lehrveranstaltungen auf dem jeweiligen Standort der WU Wien und konnte auch ihr Studium sehr erfolgreich führen. Für die Wegstrecken verwendete sie hauptsächlich Massenbeförderungsmittel, mit denen sie für die Strecke zwischen dem Wohnort und dem Studienort jeweils rund 60 Minuten benötigte; wobei die Dauer zu beiden Standorten in etwa gleich war.römisch zwei.3.2.2.2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Entscheidungsrelevant ist für das Verwaltungsgericht Wien ferner, dass die Beschwerdeführerin erst im Mai 2015 in ihre neue Mietwohnung nach Wien zog und daraufhin im Juli 2015 auch ihren Lebensmittelpunkt dorthin verlegte. Bis zu diesem Zeitpunkt war ihr Lebensmittelpunkt die elterliche Wohnung im ca. 20 km von Wien entfernten N., in der sie ein eigenes Zimmer hatte. Von dieser Wohnung aus besuchte sie seit dem Jahre 2010 regelmäßig die Lehrveranstaltungen auf dem jeweiligen Standort der WU Wien und konnte auch ihr Studium sehr erfolgreich führen. Für die Wegstrecken verwendete sie hauptsächlich Massenbeförderungsmittel, mit denen sie für die Strecke zwischen dem Wohnort und dem Studienort jeweils rund 60 Minuten benötigte; wobei die Dauer zu beiden Standorten in etwa gleich war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerdeführerin führte zu den Gründen der Verlegung ihres Lebensmittelpunktes nach Wien hauptsächlich die (im Übrigen nicht zutreffende) längere Anfahrzeit zum neuen Campus der WU Wien im Gelände des Wiener Praters ins Treffen. Dies vor allem auch deshalb, weil sie im Masterstudium aufgrund der Anwesenheitspflicht in nahezu allen Lehrveranstaltungen täglich auf die Universität fahren müsse, was für sie eine erhebliche Zeit in Anspruch nehmen würde. Zudem würde sie als 24-jährige junge Frau gerne unabhängig von ihren Eltern, mit denen sie weiterhin ein gutes Einvernehmen habe, leben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit diesem Vorbringen macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen jedoch lediglich geltend, dass ihr ein weiterer Verbleib an ihrem früheren Lebensmittelpunkt in N. aus privaten Gründen nicht mehr zumutbar sei. Schon von daher kann eine Unzumutbarkeit im Sinne des WWFSG 1989 nach der oben skizzierten Betrachtungsweise nicht angenommen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerdeführerin meldete sich im Rahmen des Wechsels ihres Hauptwohnsitzes nach Wien gleichzeitig am bisherigen Aufenthaltsort mit Nebenwohnsitz an. Damit bringt die Beschwerdeführerin zum Ausdruck, dass sie weiterhin eine emotionale Verbindung mit ihrem bisherigen Lebensmittelpunkt aufrechterhalten möchte, sodass schlüssig davon ausgegangen werden kann, dass sie am Ort der elterlichen Wohnung in N. weiterhin über ein soziales Beziehungsnetzwerk verfügt. Nicht unerwähnt muss im konkreten Fall auch bleiben, dass die Mutter gegenüber dem erkennenden Richter ausdrücklich bestätigt hat, dass die Beschwerdeführerin wieder in die elterliche Wohnung ziehen müsste, sollten sie [gemeint offenkundig: die Familie] nicht mehr in der Lage sein, die Kosten für die gegenständliche Mietwohnung in Wien aus ihrem Einkommen zu bestreiten. Dies wäre auch in technischer und familienorganisatorischer Hinsicht leicht möglich. Auch die Beschwerdeführerin selbst hat diese Option nicht in Abrede gestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Ergebnis ist der Beschwerdeführerin die regelmäßige Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses in der elterlichen Wohnung in N. nicht nur tatsächlich möglich, sondern auch nach dem oben dargestellten Kritierienkatalog zumutbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verwaltungsgericht Wien verkennt dabei nicht den zweifelsohne verständlichen und auch legitimen Wunsch von jungen Menschen, sich nach der Schulausbildung in einer eigenen Wohnung unabhängig von den Eltern eine Existenz aufzubauen. Diesem Wunsch steht jedoch das hohe Interesse der Gesamtgesellschaft an einer effizienten und zielgerichteten Verwendung von Mitteln aus öffentlichen Haushalten gerade im Bereich der sozialen Sicherheit gegenüber. Gerade auch vor dem Hintergrund des in ganz Europa erkennbaren Trends zur längeren Verweildauer von Jugendlichen in der elterlichen Wohnung sowie der anhaltenden Diskussion über die angespannte Finanzlage der Gebietskörperschaften kann jungen Menschen nur (noch) in begründeten Ausnahmefällen die Verwirklichung dieses Wunsches aus Mitteln der Daseinsvorsorge gewährt werden; wobei hier insbesondere sozialpolitische Überlegungen sowie die Förderung der Chancengleichheit zu nennen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Sinne muss betont werden, dass insbesondere die Änderung des WWFSG 1989 nicht dazu führen kann, dass sich gemäß § 231 ABGB (früher: § 140 ABGB) unterhaltspflichtige Personen (im Regelfall Eltern) ihrer familienrechtlichen Pflichten (zumindest teilweise) entledigen und diese im Wege der Wohnbeihilfe auf die öffentliche Hand überwälzen. Wie auch der Verwaltungsgerichtshof mehrfach zum Ausdruck brachte, kann dem Fördersystem des WWFSG 1989 grundsätzlich das legitime rechtspolitische Ziel, es solle nicht jemand aus öffentlichen Mitteln gefördert werden, der ohnedies über eine andere Wohnung verfügt, grundsätzlich zugrundegelegt werden (vgl. etwa VwGH 27.05.2008, Zl. 2007/05/0166; 13.11.2012, 2010/05/0069). In diesem Sinne muss betont werden, dass insbesondere die Änderung des WWFSG 1989 nicht dazu führen kann, dass sich gemäß Paragraph 231, ABGB (früher: Paragraph 140, ABGB) unterhaltspflichtige Personen (im Regelfall Eltern) ihrer familienrechtlichen Pflichten (zumindest teilweise) entledigen und diese im Wege der Wohnbeihilfe auf die öffentliche Hand überwälzen. Wie auch der Verwaltungsgerichtshof mehrfach zum Ausdruck brachte, kann dem Fördersystem des WWFSG 1989 grundsätzlich das legitime rechtspolitische Ziel, es solle nicht jemand aus öffentlichen Mitteln gefördert werden, der ohnedies über eine andere Wohnung verfügt, grundsätzlich zugrundegelegt werden vergleiche , etwa VwGH 27.05.2008, Zl. 2007/05/0166; 13.11.2012, 2010/05/0069).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Standpunkt ist auch auf den Beschwerdefall übertragbar, in dem weder sie selbst noch ihre Eltern in Abrede gestellt haben, dass die Beschwerdeführerin auch weiterhin in ihrem bisherigen Zimmer in der elterlichen Wohnung auf Dauer ihr dringendes Wohnbedürfnis hätte befriedigen können und der Wohnsitzwechsel ausschließlich aus privaten Gründen erfolgte bzw. letztlich vor allem zeitökonomischen Überlegungen in Treffen geführt wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verwaltungsgericht Wien erachtet es abschließend als wenig sozialverträglich, dass sehr oft lediglich Unterhaltsleistungen in Höhe des erforderlichen Mindesteinkommens nach den Bestimmungen des WWFSG 1989 bestätigt werden, allerdings jedoch die entsprechenden Belege in sehr vielen Fällen nicht der tatsächlichen Höhe der Unterhaltszahlungen entsprechen. Aus diesem Grunde widerspricht eine Gesetzesauslegung des § 20 Abs. 1 nur iVm. § 20 Abs. 2 WWFSG 1989 dem Willen des Gesetzgebers, der durch die Einführung einer Mindesteinkommensgrenze in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach dem ASVG (§ 11 Abs. 4 WWFSG 1989) als Grundvoraussetzung für die Gewährung von Wohnbeihilfe unmissverständlich zum Ausdruck bringen wollte, dass auszubildende Personen in der Regel keine Wohnbeihilfe gewährt werden soll, damit sich Eltern bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit ihrer Kinder grundsätzlich nicht ihrer Unterhaltsverpflichtung entziehen können (vgl. dazu die Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf des WWFSG 1989 in seiner Stammfassung zu § 11, Beilage 5/1989).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verwaltungsgericht Wien erachtet es abschließend als wenig sozialverträglich, dass sehr oft lediglich Unterhaltsleistungen in Höhe des erforderlichen Mindesteinkommens nach den Bestimmungen des WWFSG 1989 bestätigt werden, allerdings jedoch die entsprechenden Belege in sehr vielen Fällen nicht der tatsächlichen Höhe der Unterhaltszahlungen entsprechen. Aus diesem Grunde widerspricht eine Gesetzesauslegung des Paragraph 20, Absatz eins, nur in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 2, WWFSG 1989 dem Willen des Gesetzgebers, der durch die Einführung einer Mindesteinkommensgrenze in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach dem ASVG (Paragraph 11, Absatz 4, WWFSG 1989) als Grundvoraussetzung für die Gewährung von Wohnbeihilfe unmissverständlich zum Ausdruck bringen wollte, dass auszubildende Personen in der Regel keine Wohnbeihilfe gewährt werden soll, damit sich Eltern bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit ihrer Kinder grundsätzlich nicht ihrer Unterhaltsverpflichtung entziehen können vergleiche dazu die Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf des WWFSG 1989 in seiner Stammfassung zu Paragraph 11,, Beilage 5 aus 1989,).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies würde nämlich dazu führen, dass derart die öffentliche Hand ungebührlich und im Verhältnis zu jenen Eltern bzw. ganz allgemein zu Beihilfenwerbern, die sich entsprechend den gesetzlichen Regeln verhalten – und dabei mangels Erfüllens sämtlicher Voraussetzungen mitunter keine Beihilfe erhalten - ungerechtfertigt belastet wird. Mit einem solchen Verhalten wird nicht nur eine höchstmögliche Treffsicherheit und Effizienz unterlaufen, sondern ist damit auch die weitere Finanzierbarkeit und damit einhergehend die gesamtgesellschaftliche Akzeptanz des bewährten österreichischen Systems der sozialen Sicherheit durch die Gewährung von Beihilfen an jene Personen, die eine Unterstützung durch von der Allgemeinheit finanzierten Leistungen zu einer würdevollen und erfolgreichen Lebensführung dringend benötigen, in Gefahr.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage liegen daher aus den angeführten Gründen die Voraussetzungen für die Gewährung von Wohnbeihilfe im Beschwerdefall nicht vor und hat demgemäß die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.08.2015 zu Recht abgewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Somit erging der abweisende Bescheid vom 20.08.2015 zu Recht, weshalb der vorliegenden Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.4. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind gemäß Abs. 5 Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.römisch zwei.4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind gemäß Absatz 5, Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann gemäß Absatz 6 wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>der zuständige Bundesminister in den im Art. 132 Abs. 1 Z 2 genannten Rechtssachen;der zuständige Bundesminister in den im Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Rechtssachen;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Art. 132 Abs. 4 genannten Rechtssachen.die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Artikel 132, Absatz 4, genannten Rechtssachen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Wer in anderen als den in Abs. 6 genannten Fällen wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben kann, bestimmen gemäß Absatz 8 die Bundes- oder Landesgesetze. Wer in anderen als den in Absatz 6, genannten Fällen wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben kann, bestimmen gemäß Absatz 8 die Bundes- oder Landesgesetze.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind gemäß Absatz 9 die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gem. Artikel 132 Abs. 1 Z 2 B-VG kann der zuständige Bundesminister gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erheben.Gem. Artikel 132 Absatz eins, Ziffer 2, B-VG kann der zuständige Bundesminister gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3 und 4 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erheben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine gesonderte Revision nicht zulässig.Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine gesonderte Revision nicht zulässig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gem. Art 131 Abs. 3 B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, S. 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 131 Abs. 3 B-VG aFaF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit immer dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f). Demgegenüber liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung jedoch nicht vor, wenn die Rechtslage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Köhler, ecolex 2013, 596, m.w.N.). Eine solche liegt auch dann nicht vor, wenn es zwar keine Rechtsprechung des VwGH gibt, die Rechtsfrage aber durch ein Urteil des EuGH gelöst ist (VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010). Vor dem Hintergrund des Umfangs der Prüfbefugnis des VwGH in Bezug auf die Beweiswürdigung (vgl. B des VwGH vom 24.09.2014, Ra 2014/03/0012) liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit einer im Einzelfall erfolgten Beweiswürdigung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen hat, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt ist (vgl. B 07.09.2015, Ra 2015/02/0162). Der - zur Rechtskontrolle berufene - Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. ua VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0091).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch kann einer Rechtsfrage etwa des Verfahrensrechts nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/16/0006).Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gem.</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, S. 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 131, Absatz 3, B-VG aFaF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit immer dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f). Demgegenüber liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung jedoch nicht vor, wenn die Rechtslage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, m.w.N.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine solche liegt auch dann nicht vor, wenn es zwar keine Rechtsprechung des VwGH gibt, die Rechtsfrage aber durch ein Urteil des EuGH gelöst ist (VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010). Vor dem Hintergrund des Umfangs der Prüfbefugnis des VwGH in Bezug auf die Beweiswürdigung vergleiche B des VwGH vom 24.09.2014, Ra 2014/03/0012) liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit einer im Einzelfall erfolgten Beweiswürdigung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen hat, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt ist vergleiche B 07.09.2015, Ra 2015/02/0162). Der - zur Rechtskontrolle berufene - Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre vergleiche ua VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0091).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch kann einer Rechtsfrage etwa des Verfahrensrechts nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/16/0006).</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor dem Hintergrund des Umfangs der Prüfbefugnis des VwGH in Bezug auf die Beweiswürdigung (vgl. B des VwGH vom 24.09.2014, Ra 2014/03/0012) liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit einer im Einzelfall erfolgten Beweiswürdigung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen hat, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt ist (vgl. B 07.09.2015, Ra 2015/02/0162). Der - zur Rechtskontrolle berufene - Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. ua VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0091).</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor dem Hintergrund des Umfangs der Prüfbefugnis des VwGH in Bezug auf die Beweiswürdigung vergleiche B des VwGH vom 24.09.2014, Ra 2014/03/0012) liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit einer im Einzelfall erfolgten Beweiswürdigung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen hat, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt ist vergleiche B 07.09.2015, Ra 2015/02/0162). Der - zur Rechtskontrolle berufene - Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre vergleiche ua VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0091).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auch sonst konnte das Verwaltungsgericht keine Hinweise erkennen, die auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung schließen würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen, soweit der Sachverhalt genügend erhoben ist und die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind (vgl. VwGH vom 24.09.2014, Ra 2014/03/0012), nicht berufen (vgl. ua VwGH 24.03.2014, Ro 2014/01/0011).Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auch sonst konnte das Verwaltungsgericht keine Hinweise erkennen, die auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung schließen würden. Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen, soweit der Sachverhalt genügend erhoben ist und die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind vergleiche VwGH vom 24.09.2014, Ra 2014/03/0012), nicht berufen vergleiche ua VwGH 24.03.2014, Ro 2014/01/0011).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.241.070.14242.2015.VOR</p></div>", "next": 0}