{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Das gegenständliche Verfahren betrifft insofern einen (Gesamt-)Sachverhalt mit EU-Auslandsbezug, als die daran beteiligte U. eine Gesellschaft nach slowakischem Recht mit Sitz in B. (Slowakei) ist und im gegebenen Zusammenhang eine separate Beurteilung in Bezug auf den AJ aufgrund der sachverhaltsbezogenen Kooperation der Unternehmen nicht möglich erscheint. Im Übrigen wäre die Unionsrechtskonformität der einschlägigen Bestimmungen des GSpG eine relevante Vorfrage für die Beurteilung einer allfälligen „Inländerdiskriminierung“ (vgl. VfGH 15.10.2016, E 945/2016-24 u.a.).Das gegenständliche Verfahren betrifft insofern einen (Gesamt-)Sachverhalt mit EU-Auslandsbezug, als die daran beteiligte U. eine Gesellschaft nach slowakischem Recht mit Sitz in B. (Slowakei) ist und im gegebenen Zusammenhang eine separate Beurteilung in Bezug auf den AJ aufgrund der sachverhaltsbezogenen Kooperation der Unternehmen nicht möglich erscheint. Im Übrigen wäre die Unionsrechtskonformität der einschlägigen Bestimmungen des GSpG eine relevante Vorfrage für die Beurteilung einer allfälligen „Inländerdiskriminierung“ vergleiche VfGH 15.10.2016, E 945/2016-24 u.a.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Rechtsprechung des EuGH gehören die von den Mitgliedstaaten mit der rechtlichen Beschränkung des Glücksspielsektors regelmäßig verfolgten Ziele (wie Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung gegen sittlich und finanziell schädliche Folgen des Glücksspiels; Kriminalitätsbekämpfung) zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, welche Eingriffe in die Grundfreiheiten (insbes. Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV) rechtfertigen können; das hierbei angestrebte Schutzniveau kann mangels Harmonisierung auf Unionsebene von den Mitgliedstaaten bestimmt werden. Die Eignung einer solchen nationalen Regelung zur Zielerreichung – auch eine begrenzten Erlaubnis im Rahmen besonderer oder ausschließlicher Rechte (Monopole) kommt hier in Betracht – liegt nur dann vor, wenn das angestrebte Ziel dadurch in kohärenter und systematischer Weise tatsächlich verfolgt und auch erreicht wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Rechtsprechung des EuGH kann auch die „kontrollierte Expansion“ eines Monopolinhabers in Bezug auf Spielangebot, Werbung und Vertriebstechniken dem Ziel dienen, Spiellust und Spielbetrieb in kontrollierte Bahnen zu lenken bzw. ihrer Ausnutzung zu kriminellen Zwecken vorzubeugen, indem Spieler veranlasst werden, von verbotenen zu erlaubten, also staatlich geregelten und kontrollierten Tätigkeiten überzugehen; dabei darf das Spiel jedoch nicht verharmlost oder mit einem positiven Image versehen werden, oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige, bedeutende Gewinne verführerisch in Aussicht stellende Werbebotschaften erhöht werden. Da eine Expansionspolitik dem Ziel der Spielsuchtprävention grundsätzlich entgegensteht, ist sie nur dann kohärent, wenn die bekämpften rechtswidrigen Tätigkeiten einen erheblichen Umfang haben und die beschränkenden Maßnahmen tatsächlich darauf abzielen, die Spiellust der Verbraucher in rechtmäßige Bahnen zu lenken (vgl. etwa EuGH 3.6.2010, C-258/08, Ladbrokes; 15.9.2011, C-347/09, Dickinger/Ömer; 30.4.2014, C-390/12, Pfleger).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Zuge der erforderlichen Kohärenzprüfung, für die der EuGH nur Leitlinien festlegt, darf sich das nationale Gericht bei der Beurteilung einschlägiger Fälle (z.B. Anlastung von Verwaltungsübertretungen, begleitende Maßnahmen zur Sicherung der Strafverfolgung) nicht auf den Norminhalt beschränken, sondern hat es nach Durchführung der erforderlichen Erhebungen eine Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. EuGH 30.6.2016, C-464/15) vorzunehmen, unter denen eine restriktive Regelung erlassen und durchgeführt worden ist, d.h. es sind auch im Sinn einer dynamischen Betrachtung die tatsächlichen Wirkungen dieser Rechtsvorschrift nach ihrer Erlassung einzubeziehen (vgl. VfGH 15.10.2016, E 945/2016-24 u.a.).Nach der Rechtsprechung des EuGH gehören die von den Mitgliedstaaten mit der rechtlichen Beschränkung des Glücksspielsektors regelmäßig verfolgten Ziele (wie Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung gegen sittlich und finanziell schädliche Folgen des Glücksspiels;</p>\n<p class=\"lf-p\">Kriminalitätsbekämpfung) zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, welche Eingriffe in die Grundfreiheiten (insbes. Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 56, AEUV) rechtfertigen können; das hierbei angestrebte Schutzniveau kann mangels Harmonisierung auf Unionsebene von den Mitgliedstaaten bestimmt werden. Die Eignung einer solchen nationalen Regelung zur Zielerreichung – auch eine begrenzten Erlaubnis im Rahmen besonderer oder ausschließlicher Rechte (Monopole) kommt hier in Betracht – liegt nur dann vor, wenn das angestrebte Ziel dadurch in kohärenter und systematischer Weise tatsächlich verfolgt und auch erreicht wird. Nach der Rechtsprechung des EuGH kann auch die „kontrollierte Expansion“ eines Monopolinhabers in Bezug auf Spielangebot, Werbung und Vertriebstechniken dem Ziel dienen, Spiellust und Spielbetrieb in kontrollierte Bahnen zu lenken bzw. ihrer Ausnutzung zu kriminellen Zwecken vorzubeugen, indem Spieler veranlasst werden, von verbotenen zu erlaubten, also staatlich geregelten und kontrollierten Tätigkeiten überzugehen; dabei darf das Spiel jedoch nicht verharmlost oder mit einem positiven Image versehen werden, oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige, bedeutende Gewinne verführerisch in Aussicht stellende Werbebotschaften erhöht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da eine Expansionspolitik dem Ziel der Spielsuchtprävention grundsätzlich entgegensteht, ist sie nur dann kohärent, wenn die bekämpften rechtswidrigen Tätigkeiten einen erheblichen Umfang haben und die beschränkenden Maßnahmen tatsächlich darauf abzielen, die Spiellust der Verbraucher in rechtmäßige Bahnen zu lenken vergleiche etwa EuGH 3.6.2010, C-258/08, Ladbrokes; 15.9.2011, C-347/09, Dickinger/Ömer; 30.4.2014, C-390/12, Pfleger). Im Zuge der erforderlichen Kohärenzprüfung, für die der EuGH nur Leitlinien festlegt, darf sich das nationale Gericht bei der Beurteilung einschlägiger Fälle (z.B. Anlastung von Verwaltungsübertretungen, begleitende Maßnahmen zur Sicherung der Strafverfolgung) nicht auf den Norminhalt beschränken, sondern hat es nach Durchführung der erforderlichen Erhebungen eine Gesamtwürdigung aller Umstände vergleiche EuGH 30.6.2016, C-464/15) vorzunehmen, unter denen eine restriktive Regelung erlassen und durchgeführt worden ist, d.h. es sind auch im Sinn einer dynamischen Betrachtung die tatsächlichen Wirkungen dieser Rechtsvorschrift nach ihrer Erlassung einzubeziehen vergleiche VfGH 15.10.2016, E 945/2016-24 u.a.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Regelungskonzept des GSpG wirkt sich in der Realität seit seinem Inkrafttreten 1989 wie ein gewöhnliches Konzessionssystem mit einer beschränkten Anzahl zu vergebender Konzessionen bzw. Bewilligungen aus (vgl. im Detail VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022). Gemäß den in den Feststellungen inhaltlich umrissenen Regulierungen für Konzessionäre im Bereich Lotterien und Spielbanken, trifft die beiden Anbieterinnen mit monopolähnlicher Stellung, eine beträchtliche Anzahl von (teilweise mit hohen finanziellen Aufwendungen verbundenen) Verpflichtungen und Auflagen, welche zweifellos dem Spielerschutz dienen, und werden diese überdies ab Aufnahme ihrer Tätigkeit einer strikten Kontrolle der Aufsichtsbehörde unterstellt (vgl. dazu auch EuGH 8.9.2010, C-316/07, Stoß u.a.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Vorschriften über die Wahl des Unternehmenssitzes dienen dabei der Verhinderung einer „Flucht“ aus dem Aufsichtssystem. Auf Landesebene, wo Ausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons oder Einzelaufstellung vorgesehen werden können, bestehen sowohl bundesgesetzlich determinierte Regelungen zur Gewährleistung eines gegenstandsbezogenen, also automatenspezifischen Spielerschutzes (§ 5 Abs. 1 GSpG) als auch den Regelungen für Konzessionswerber nachgebildete Bestimmungen (§ 5 Abs. 2 GSpG), welche im Bereich des Automatenglücksspiels einen einheitlichen österreichischen Mindestschutzstandard sicherstellen. Somit können in Österreich nur solche Betreiber legal Glücksspiel in Form von Ausspielungen anbieten, die einerseits Inhaber einer Konzession oder Bewilligung sind und andererseits die damit verbundenen Anforderungen laufend erfüllen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ferner trifft das GSpG in § 56 Regelungen, die gewährleisten sollen, dass Werbemaßnahmen der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nicht mit den Zielen des Gesetzes in Konflikt geraten. Vor diesem Hintergrund ist der Einwand der BF, das GSpG würde seit jeher hauptsächlich fiskalpolitische Intentionen verfolgen, unbegründet; dass dem Haushalt des Mitgliedsstaates aus der Beschränkung bzw. der Tätigkeit des Monopolisten oder Konzessionärs überhaupt keine Einnahmen zugutekommen, ist kein Erfordernis für die Unionsrechtskonformität (vgl. etwa EuGH 6.11.2003, C-243/01, Gambelli u.a.). Im Bundesland Wien ist im Mai 2016 das Wiener Wettengesetz, LGBl. Nr. 26/2016 idgF, in Kraft getreten, das sich inhaltlich am GSpG orientiert und damit das Spielerschutzniveau im ebenfalls stark suchtgeneigten Sportwettenbereich angleicht; in anderen Bundesländern wurden in den letzten Jahren ähnliche Neuregelungen vorgenommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Übrigen kann hinsichtlich der Beurteilung der der nationalen rechtlichen Rahmenbedingungen auf die Ausführungen des VfGH im Erkenntnis vom 15.10.2016, E 945/2016-24 u.a., Rz 35-37, verwiesen werden, wo der VfGH – ebenfalls unter Bezugnahme auf die festgestellten Genehmigungs- und Betriebsbedingungen – ausführt, dass das Regelungssystem als solches insgesamt den vom EuGH aufgestellten Kriterien entspricht; das VGW sieht in Anbetracht der vorangehenden Ausführungen keinen Grund, dies anders zu beurteilen. Aus der Argumentation des VfGH im zitierten Erkenntnis ist nach Ansicht des VG auch schlüssig abzuleiten, dass Verletzungen der von den BF ins Treffen geführten Garantien der GRC durch die Regelungen des GSpG nicht indiziert sind; auch hat der VfGH selbst unter diesem Aspekt bislang kein Gesetzesprüfungsverfahren in Erwägung gezogen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die reklamierte Genehmigung und Vordeterminierung der Kontrolltätigkeit durch ein Gericht (wohl gemeint nach Art eines „Untersuchungsbefehls“) hat bei zweckorientierter Auslegung der Judikatur des EuGH wohl nicht aus Prinzip zu erfolgen, sondern insbesondere dann, wenn für die Wahrung der Verhältnismäßigkeit nicht anderweitig Sorge getragen ist. In § 50 Abs. 4 GSpG wird dem Verhältnismäßigkeitsgebot bei amtlichen Kontrollen, deren Inhalt nachfolgend bescheidmäßigen Beschlagnahmen, Einziehungen und Strafen zu Grunde gelegt wird, unmittelbar durch das Gesetz Rechnung getragen. Als besonderes Rechtsmittel gegen unmittelbare Eingriffsmaßnahmen der Kontrollorgane steht die Maßnahmenbeschwerde direkt beim VG zur Verfügung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem ist auch das Erfordernis einer effizienten Kontrolltätigkeit zu berücksichtigen, die nicht durch vorgeschaltete Verfahren zur genauen Vordeterminierung des Eingriffs zu konterkarieren ist. Das VG kann daher die diesbezüglichen unions- und verfassungsrechtlichen Bedenken des BF nicht teilen.Das Regelungskonzept des GSpG wirkt sich in der Realität seit seinem Inkrafttreten 1989 wie ein gewöhnliches Konzessionssystem mit einer beschränkten Anzahl zu vergebender Konzessionen bzw. Bewilligungen aus vergleiche im Detail VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022). Gemäß den in den Feststellungen inhaltlich umrissenen Regulierungen für Konzessionäre im Bereich Lotterien und Spielbanken, trifft die beiden Anbieterinnen mit monopolähnlicher Stellung, eine beträchtliche Anzahl von (teilweise mit hohen finanziellen Aufwendungen verbundenen) Verpflichtungen und Auflagen, welche zweifellos dem Spielerschutz dienen, und werden diese überdies ab Aufnahme ihrer Tätigkeit einer strikten Kontrolle der Aufsichtsbehörde unterstellt vergleiche dazu auch EuGH 8.9.2010, C-316/07, Stoß u.a.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Vorschriften über die Wahl des Unternehmenssitzes dienen dabei der Verhinderung einer „Flucht“ aus dem Aufsichtssystem. Auf Landesebene, wo Ausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons oder Einzelaufstellung vorgesehen werden können, bestehen sowohl bundesgesetzlich determinierte Regelungen zur Gewährleistung eines gegenstandsbezogenen, also automatenspezifischen Spielerschutzes (Paragraph 5, Absatz eins, GSpG) als auch den Regelungen für Konzessionswerber nachgebildete Bestimmungen (Paragraph 5, Absatz 2, GSpG), welche im Bereich des Automatenglücksspiels einen einheitlichen österreichischen Mindestschutzstandard sicherstellen. Somit können in Österreich nur solche Betreiber legal Glücksspiel in Form von Ausspielungen anbieten, die einerseits Inhaber einer Konzession oder Bewilligung sind und andererseits die damit verbundenen Anforderungen laufend erfüllen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ferner trifft das GSpG in Paragraph 56, Regelungen, die gewährleisten sollen, dass Werbemaßnahmen der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nicht mit den Zielen des Gesetzes in Konflikt geraten. Vor diesem Hintergrund ist der Einwand der BF, das GSpG würde seit jeher hauptsächlich fiskalpolitische Intentionen verfolgen, unbegründet; dass dem Haushalt des Mitgliedsstaates aus der Beschränkung bzw. der Tätigkeit des Monopolisten oder Konzessionärs überhaupt keine Einnahmen zugutekommen, ist kein Erfordernis für die Unionsrechtskonformität vergleiche etwa EuGH 6.11.2003, C-243/01, Gambelli u.a.). Im Bundesland Wien ist im Mai 2016 das Wiener Wettengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2016, idgF, in Kraft getreten, das sich inhaltlich am GSpG orientiert und damit das Spielerschutzniveau im ebenfalls stark suchtgeneigten Sportwettenbereich angleicht; in anderen Bundesländern wurden in den letzten Jahren ähnliche Neuregelungen vorgenommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Übrigen kann hinsichtlich der Beurteilung der der nationalen rechtlichen Rahmenbedingungen auf die Ausführungen des VfGH im Erkenntnis vom 15.10.2016, E 945/2016-24 u.a., Rz 35-37, verwiesen werden, wo der VfGH – ebenfalls unter Bezugnahme auf die festgestellten Genehmigungs- und Betriebsbedingungen – ausführt, dass das Regelungssystem als solches insgesamt den vom EuGH aufgestellten Kriterien entspricht; das VGW sieht in Anbetracht der vorangehenden Ausführungen keinen Grund, dies anders zu beurteilen. Aus der Argumentation des VfGH im zitierten Erkenntnis ist nach Ansicht des VG auch schlüssig abzuleiten, dass Verletzungen der von den BF ins Treffen geführten Garantien der GRC durch die Regelungen des GSpG nicht indiziert sind; auch hat der VfGH selbst unter diesem Aspekt bislang kein Gesetzesprüfungsverfahren in Erwägung gezogen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die reklamierte Genehmigung und Vordeterminierung der Kontrolltätigkeit durch ein Gericht (wohl gemeint nach Art eines „Untersuchungsbefehls“) hat bei zweckorientierter Auslegung der Judikatur des EuGH wohl nicht aus Prinzip zu erfolgen, sondern insbesondere dann, wenn für die Wahrung der Verhältnismäßigkeit nicht anderweitig Sorge getragen ist. In Paragraph 50, Absatz 4, GSpG wird dem Verhältnismäßigkeitsgebot bei amtlichen Kontrollen, deren Inhalt nachfolgend bescheidmäßigen Beschlagnahmen, Einziehungen und Strafen zu Grunde gelegt wird, unmittelbar durch das Gesetz Rechnung getragen. Als besonderes Rechtsmittel gegen unmittelbare Eingriffsmaßnahmen der Kontrollorgane steht die Maßnahmenbeschwerde direkt beim VG zur Verfügung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem ist auch das Erfordernis einer effizienten Kontrolltätigkeit zu berücksichtigen, die nicht durch vorgeschaltete Verfahren zur genauen Vordeterminierung des Eingriffs zu konterkarieren ist. Das VG kann daher die diesbezüglichen unions- und verfassungsrechtlichen Bedenken des BF nicht teilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Was die tatsächlichen Auswirkungen der restriktiven Regelungen betrifft, zeigen die getroffenen Feststellungen zum einen, dass die Vorkehrungen des GSpG von den hierzu berufenen Behörden und sonstigen Stellen in der Praxis weitgehend und dann sehr konsequent umgesetzt und angewendet werden, wobei eine beschränkte Zahl von Konzessionären – insbesondere im Hinblick auf die zahlreichen zu überprüfenden Voraussetzungen – wesentlich effektiver überwachbar ist als eine unbegrenzte Anbieterzahl. Das illegale Glücksspiel, zu welchem feststellungsgemäß insbesondere das vom Suchtpotenzial her am problematischsten anzusehende Spiel an Automaten (bzw. entsprechend zu bedienenden Gerätschaften) außerhalb von Spielbanken zählt, wird von der Vollziehung unter Einsatz beträchtlicher Ressourcen mit allen zu Gebote stehenden Maßnahmen bekämpft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Indem dabei Eingriffsgegenstände durch sofortige (vorläufige) Beschlagnahmen und endgültige Einziehungen, dem Geschäftsverkehr entzogen werden, wird die suchtfördernde Zugänglichkeit zu Ausspielungen mit Glücksspielapparaten im Allgemeinen eingeschränkt. Im Zeitraum 2014 bis 2016 wurde bei staatlichen Überwachungsmaßnahmen bzw. deren Entwicklung ein noch stärkerer Fokus auf die Spielsuchtprävention für junge Erwachsene und die Hintanhaltung suchtfördernder Einwirkungen aus dem Ausland – hier insbesondere durch illegales Anbieten von Online-Glücksspiel - gelegt. Dass diesbezügliche Maßnahmen, die im Fall illegaler grenzüberschreitender Tätigkeiten Kooperationsprozesse mit anderen Staaten voraussetzen, eine gewisse Etablierung erfordern liegt in der Natur der Sache und ist ebenso wie allfällige Misserfolge solcher Maßnahmen in einzelnen Teilbereichen bei einer (unionsrechtlich gebotenen) Gesamtbetrachtung nicht geeignet, eine ansonsten kohärente und adäquate staatliche Vorgangsweise in Frage zu stellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie die Feststellungen ebenfalls zeigen, sind die durchschnittlichen monatlichen Ausgaben für das besonders suchtgeneigte Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken im Jahr 2015 gegenüber dem Jahr 2009 deutlich zurückgegangen; ein merklicher Rückgang ist auch bei der Prävalenz des problematischen und pathologischen Spielens bei Automatenglücksspiel generell zu verzeichnen, während sich der Anteil von Personen, die in den (von dort gerechnet) letzten zwölf Monaten irgendein Glücksspiel um Geld spielten, in diesem Zeitraum kaum veränderte. Die von den Konzessionärinnen umfassend betriebene und von den BF beanstandete Werbetätigkeit für legal angebotene Glücksspiele war, wie die festgestellten Zahlen zeigen, per se kein Auslöser für das Wachstum des gesamten Glücksspielmarktes oder eine Ausweitung der Glücksspielsucht seit dem Jahr 2009.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daran ändert auch die Berücksichtigung der von den BF beispielhaft und punktuell dokumentierten Werbeaktionen nichts. Für eine ähnlich intensive Bewerbung der besonders suchtgeneigten Ausspielungen mit Automaten oder ähnlichen Apparaturen außerhalb von Spielbanken bestehen überdies keinerlei Anhaltspunkte. Letztlich ist insbesondere auf das Erkenntnis des VwGH vom 16.3.2016, Ro 2015/17/0022, zu verweisen, wo dieser – und zwar im Wesentlichen unter Bezugnahme auf das gleiche Datenmaterials sowie insbesondere auch unter Berücksichtigung der Werbemaßnahmen der legalen Anbieter – ausführlich darlegt, dass er eine Unionsrechtswidrigkeit der einschlägigen Bestimmungen des GSpG nicht erkennen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in den Vorbringen der BF auszugsweise zitierten Entscheidungen verschiedener mit der Problematik befasster Gerichte sind überwiegend vor den beiden Leitentscheidungen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts vom 16.3.2016, Ro 2015/17/0022 (VwGH) bzw. 15.10.2016, E 945/2016 u.a. (VfGH) ergangen und zudem für das erkennende VG nicht bindend, zumal in den dortigen Verfahren nicht über echte Vorfragen entschieden wurde.Was die tatsächlichen Auswirkungen der restriktiven Regelungen betrifft, zeigen die getroffenen Feststellungen zum einen, dass die Vorkehrungen des GSpG von den hierzu berufenen Behörden und sonstigen Stellen in der Praxis weitgehend und dann sehr konsequent umgesetzt und angewendet werden, wobei eine beschränkte Zahl von Konzessionären – insbesondere im Hinblick auf die zahlreichen zu überprüfenden Voraussetzungen – wesentlich effektiver überwachbar ist als eine unbegrenzte Anbieterzahl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das illegale Glücksspiel, zu welchem feststellungsgemäß insbesondere das vom Suchtpotenzial her am problematischsten anzusehende Spiel an Automaten (bzw. entsprechend zu bedienenden Gerätschaften) außerhalb von Spielbanken zählt, wird von der Vollziehung unter Einsatz beträchtlicher Ressourcen mit allen zu Gebote stehenden Maßnahmen bekämpft. Indem dabei Eingriffsgegenstände durch sofortige (vorläufige) Beschlagnahmen und endgültige Einziehungen, dem Geschäftsverkehr entzogen werden, wird die suchtfördernde Zugänglichkeit zu Ausspielungen mit Glücksspielapparaten im Allgemeinen eingeschränkt. Im Zeitraum 2014 bis 2016 wurde bei staatlichen Überwachungsmaßnahmen bzw. deren Entwicklung ein noch stärkerer Fokus auf die Spielsuchtprävention für junge Erwachsene und die Hintanhaltung suchtfördernder Einwirkungen aus dem Ausland – hier insbesondere durch illegales Anbieten von Online-Glücksspiel - gelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass diesbezügliche Maßnahmen, die im Fall illegaler grenzüberschreitender Tätigkeiten Kooperationsprozesse mit anderen Staaten voraussetzen, eine gewisse Etablierung erfordern liegt in der Natur der Sache und ist ebenso wie allfällige Misserfolge solcher Maßnahmen in einzelnen Teilbereichen bei einer (unionsrechtlich gebotenen) Gesamtbetrachtung nicht geeignet, eine ansonsten kohärente und adäquate staatliche Vorgangsweise in Frage zu stellen. Wie die Feststellungen ebenfalls zeigen, sind die durchschnittlichen monatlichen Ausgaben für das besonders suchtgeneigte Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken im Jahr 2015 gegenüber dem Jahr 2009 deutlich zurückgegangen; ein merklicher Rückgang ist auch bei der Prävalenz des problematischen und pathologischen Spielens bei Automatenglücksspiel generell zu verzeichnen, während sich der Anteil von Personen, die in den (von dort gerechnet) letzten zwölf Monaten irgendein Glücksspiel um Geld spielten, in diesem Zeitraum kaum veränderte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die von den Konzessionärinnen umfassend betriebene und von den BF beanstandete Werbetätigkeit für legal angebotene Glücksspiele war, wie die festgestellten Zahlen zeigen, per se kein Auslöser für das Wachstum des gesamten Glücksspielmarktes oder eine Ausweitung der Glücksspielsucht seit dem Jahr 2009. Daran ändert auch die Berücksichtigung der von den BF beispielhaft und punktuell dokumentierten Werbeaktionen nichts. Für eine ähnlich intensive Bewerbung der besonders suchtgeneigten Ausspielungen mit Automaten oder ähnlichen Apparaturen außerhalb von Spielbanken bestehen überdies keinerlei Anhaltspunkte. Letztlich ist insbesondere auf das Erkenntnis des VwGH vom 16.3.2016, Ro 2015/17/0022, zu verweisen, wo dieser – und zwar im Wesentlichen unter Bezugnahme auf das gleiche Datenmaterials sowie insbesondere auch unter Berücksichtigung der Werbemaßnahmen der legalen Anbieter – ausführlich darlegt, dass er eine Unionsrechtswidrigkeit der einschlägigen Bestimmungen des GSpG nicht erkennen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in den Vorbringen der BF auszugsweise zitierten Entscheidungen verschiedener mit der Problematik befasster Gerichte sind überwiegend vor den beiden Leitentscheidungen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts vom 16.3.2016, Ro 2015/17/0022 (VwGH) bzw. 15.10.2016, E 945 aus 2016, u.a. (VfGH) ergangen und zudem für das erkennende VG nicht bindend, zumal in den dortigen Verfahren nicht über echte Vorfragen entschieden wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Ergebnis ist daher ausgehend von den getroffenen Feststellungen bei Gesamtwürdigung aller Umstände von einer kohärenten, systematischen und dem österreichischen Schutzniveau adäquaten Verfolgung des (in Anbetracht des gravierenden Suchtproblems) legitimen Ziels des Spielerschutzes auszugehen und daher die Unionsrechtskonformität der anzuwendenden Bestimmungen des GSpG nach wie vor zu bejahen; aus den gleichen Gründen kommt auch keine verfassungswidrige Inländerdiskriminierung in Betracht. Die in Rede stehenden Rechtsgrundlagen waren daher auf den vorliegenden Fall uneingeschränkt und ohne weiteres anzuwenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Unzulässigkeit der Revision (§ 25 a Abs. 1 VwGG):Zur Unzulässigkeit der Revision (Paragraph 25, a Absatz eins, VwGG):</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Beschwerdeverfahren stellten sich keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG: Die rechtliche Beurteilung folgt den Leitlinien der zitierten Rechtsprechung des VwGH, wobei (hinsichtlich der Beurteilung der Unionsrechtswidrigkeit) insbesondere auf die Entscheidung vom 16.3.2016, Ro 2015/17/0022, zu verweisen ist. Die Beweiswürdigung einschließlich der Beurteilung von Beweisanträgen unterliegt ebenso wie die rechtliche Einzelfallbeurteilung grundsätzlich nicht der Nachprüfung des VwGH (vgl. VwGH 8.11.2016, Ra 2016/09/0097; 20.4.2016, Ra 2016/17/0066; 24.2.2016, Ra 2016/04/0013, mwV).Im Beschwerdeverfahren stellten sich keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG: Die rechtliche Beurteilung folgt den Leitlinien der zitierten Rechtsprechung des VwGH, wobei (hinsichtlich der Beurteilung der Unionsrechtswidrigkeit) insbesondere auf die Entscheidung vom 16.3.2016, Ro 2015/17/0022, zu verweisen ist. Die Beweiswürdigung einschließlich der Beurteilung von Beweisanträgen unterliegt ebenso wie die rechtliche Einzelfallbeurteilung grundsätzlich nicht der Nachprüfung des VwGH vergleiche VwGH 8.11.2016, Ra 2016/09/0097; 20.4.2016, Ra 2016/17/0066; 24.2.2016, Ra 2016/04/0013, mwV).</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.002.079.10451.2016</p></div>", "next": 0}