{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Ebenso wenig vermag dieser Wappenbrief zu belegen, dass Herr „B. de G.“ vor dem Jahr 1417 noch nicht in den Adelsstand erhoben gewesen ist, und daher ein „Bürgerlicher“ gewesen war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schon alleine aufgrund dieser mangelnden Belege wären daher die angefochtenen Bescheide zu bestätigen gewesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Doch wurde von den Beschwerdeführern im Verfahren sogar der überzeugende Beweis erbracht, dass der Stammvater „B. de G.“ wie auch dessen Vorfahren bereits vor dem Jahre 1417 in den Adelsstand (nämlich als Adeliger der ungarischen Krone) gehoben gewesen waren, und sohin im Falle der Führung des Bindeworts „de“ im Familiennamen des „B. de G.“ schon vor dem Jahre 1417 dieses Bindewort als Adelsprädikat einzustufen war (und ist).</p>\n<p class=\"lf-p\">So wird nämlich in dem vergleichsweise zeitnahe zum Jahre 1417 verfassten Buch des Samuel Lenz wörtlich ausgeführt: (Auszug nicht pseudonymisierbar) Bei Zugrundelegung dieser offenkundig gewissenhaften Recherche des Samuel Lenz befand sich die Familie dieses „B. de G.“ schon vor dem Jahr 1417 im Adelsstand, sodass sogar davon auszugehen ist, dass schon die Vorfahren des „B. de G.“ ungarische Adelige gewesen sind (arg: einerley Geschlechts Wapen und adeliche Kleinod mit demselben erhalten, und schon vor Kaisers Sigismundi und Königs Ladislai Zeiten geführet haben“ sowie „1456. zu Ofen abermals ein Diploma ertheilet, darinnen er bezeuget, daß sie mit solchen adlichen Kleinod schon von zwey Hungarischen Königen, des Königs Ladislai Vorfahren begabet gewesen“).</p>\n<p class=\"lf-p\">Damit wurde überzeugend der Beweis erbracht, dass schon lange vor dem Jahre 1417 selbst die Vorfahren des „B. de G.“ in den (ungarischen, und daher nicht deutschen) Adelsstand erhoben gewesen waren, und sohin eine allfällige Führung des Bindeworts „de“ in deren Namen als ein (ungarisches) Adelsprädikat einzustufen war (und ist).</p>\n<p class=\"lf-p\">Damit ist aber unzweifelhaft das ursprünglich in den Personenstandsurkunden der Beschwerdeführer eingetragen gewesene Bindewort „von“ zwischen den Worten „B.“ und „C.“ auf eine erfolge Nobilitierung der Vorfahren dieser Familie zurückzuführen, und daher zweifelsohne nicht bürgerlicher Natur. Dass Adelsnamen wiederholt an Ortsbezeichnungen anknüpfen ist notorisch; sodass dieser Umstand auch kein Beleg für eine bürgerliche Herkunft des Familiennamens zu bieten vermag.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es hatte sohin auch keine Auseinandersetzung mit der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs zu Führung von Familiennamensbestandteilen, welche trotz ihrer bürgerlichen Herkunft den Anschein einer Adelsbezeichnung erwecken, zu erfolgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da alle Beschwerdeführer unbestritten und nachgewiesen österreichische Staatsangehörige sind, haben auf diese die Vorgaben des Adelsaufhebungsgesetzes Anwendung zu finden, unabhängig von der Frage, ob diese auch über die Staatbürgerschaft eines anderen Staats (etwa Deutschlands) verfügen, in welchem das Führen von Adelstiteln (als Namensbestandteil) nicht untersagt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da schon aus den von den Beschwerdeführern angeführten Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union wie auch der sonstigen angeführten Höchstgerichte zu ersehen ist, dass die Vorgaben des Adelsaufhebungsgesetzes mit dem EU-Recht vereinbar sind, war auch auf die diesbezüglichen Darlegungen nicht weiter einzugehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.101.042.6405.2018</p></div>", "next": 0}