{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Diese authentische Interpretation erfolge mit rückwirkender Kraft. Eine derartige Rückwirkung sei auch verfassungsrechtlich zulässig. Die authentische Interpretation des Paragraph 10 a, WGG sei auf laufende Verfahren daher anzuwenden. Im Beschluss des Handelsgerichtes sei lediglich die Anregung in Rechtskraft erwachsen, ob ein Verfahren von Amts wegen zu eröffnen sei. Gegenstand der Entscheidung des Handelsgerichtes sei es nicht gewesen, die Frage zu beurteilen, ob der mittelbare Erwerb einer Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedürfe. Die Bindungswirkung eine Entscheidung bestehe darüber hinaus nur an einer in einem Prozess entschiedenen Hauptfrage, nicht aber an einer dort beurteilten Vorfrage.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beim Beschluss des Firmenbuchs handle sich nicht um einen entschiedenen Rechtsfall des Paragraph 8, ABGB, für welchen eine authentische Interpretation nicht zur Anwendung gelange. „Entschiedene Rechtsfälle“ könnten nur als rechtskräftig entschiedene Entscheidungen in der konkreten Sache selbst verstanden werden. Aus dem genannten Beschluss des Handelsgerichtes Wien sei nur ersichtlich, dass damals angeregt worden sei, ein Verfahren einzuleiten und gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Firmenbuchgesetz eine Eintragung im Firmenbuch von Amts wegen zu löschen. Diese Anregung sei nicht aufgenommen worden und ein Verfahren sei nicht von Amts wegen eröffnet worden. Die dortige angeführte Begründung sei nicht rechtsverbindlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Begründungen würden nicht in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des dortigen Verfahrens sei lediglich die Einleitung eines amtswegigen Verfahrens nach Paragraph 10, Absatz 2, Firmenbuchgesetz gewesen. Gegenstand einer Genehmigung der konkreten Abtretungsverträge nach Paragraph 10 a, sei nicht Gegenstand gewesen. Darüber hinaus sei dem Handelsgericht auch die Problematik des überhöhten Kaufpreises und die Eigenschaft als Angehörige des Baugewerbes im Sinne des Paragraph 9, WGG nicht bekannt gewesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die hier relevanten Fragen seien im Verfahren vor dem Handelsgericht Wien nicht vorgebracht worden. Es handle sich hier um einen Fall, über den noch nicht als Hauptsache in einem Verfahren von Verwaltungsbehörde rechtskräftig entschieden worden sei und somit der authentisch interpretierten Rechtsvorschrift des § 10a WGG unterläge.Die hier relevanten Fragen seien im Verfahren vor dem Handelsgericht Wien nicht vorgebracht worden. Es handle sich hier um einen Fall, über den noch nicht als Hauptsache in einem Verfahren von Verwaltungsbehörde rechtskräftig entschieden worden sei und somit der authentisch interpretierten Rechtsvorschrift des Paragraph 10 a, WGG unterläge.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ferner würde sich eine Rückwirkung auch auf rechtskräftig entschiedene Fälle erstrecken, wenn die Rechtskraft nachträglich durch Nichtigkeit beseitigt werde, möge das auch nur erst aufgrund des neuen Gesetzes möglich sein. (Siehe Kommentar zum ABGB § 8 ABGB, 109, Klang/Schnitzer).Ferner würde sich eine Rückwirkung auch auf rechtskräftig entschiedene Fälle erstrecken, wenn die Rechtskraft nachträglich durch Nichtigkeit beseitigt werde, möge das auch nur erst aufgrund des neuen Gesetzes möglich sein. (Siehe Kommentar zum ABGB Paragraph 8, ABGB, 109, Klang/Schnitzer).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die materielle Prüfpflicht des Handelsgerichtes würde auch überschritten werden, müsste das Gericht bei jeder Eintragung eines Gesellschafterwechsels überprüfen, ob die jeweilige Gesellschaft Muttergesellschaft einer Bauvereinigung sei oder nicht. Dies sei in der Praxis nicht durchführbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die amtswegige Löschung nach § 10 Abs. 2 Firmenbuchgesetz sei insbesondere dann durchzuführen, wenn eine der wesentlichen Voraussetzungen unzulässig gewesen sei, etwa wenn sie sachlich unrichtig gewesen sei oder wenn gesetzliche Erfordernisse für die Eintragung fehlen würden, deren Mangel die Beseitigung im öffentlichen Interesse oder im Interesse der Beteiligten geboten erscheinen lasse. Im Interesse der Richtigkeit des Firmenbuches sei eine Durchbrechung der Rechtskraft unrichtiger Eintragungsbeschlüsse daher möglich. Der Normzweck diese Bestimmung diene der Wahrung der materiellen Richtigkeit und der Aktualität des Firmenbuchs. Das Verfahren entspräche jenem der Berichtigung des Grundbuches gemäß § 130 ff Grundbuchgesetz.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Löschung läge im Ermessen des Gerichtes. Diese sei dann durchzuführen, wenn die Löschung im öffentlichen Interesse läge oder im Interesse der Beteiligten geboten sei. Dies bedeute, dass das Handelsgericht jederzeit auf Anregung oder von Amts wegen ein Verfahren einleiten könne. Demnach müsse von Amts wegen auch eine Löschung erfolgen. Daher handle es sich bei dem Beschluss des Handelsgerichtes nicht um einen entschiedenen Rechtsfall im Sinne des § 8 ABGB.Die amtswegige Löschung nach Paragraph 10, Absatz 2, Firmenbuchgesetz sei insbesondere dann durchzuführen, wenn eine der wesentlichen Voraussetzungen unzulässig gewesen sei, etwa wenn sie sachlich unrichtig gewesen sei oder wenn gesetzliche Erfordernisse für die Eintragung fehlen würden, deren Mangel die Beseitigung im öffentlichen Interesse oder im Interesse der Beteiligten geboten erscheinen lasse.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Interesse der Richtigkeit des Firmenbuches sei eine Durchbrechung der Rechtskraft unrichtiger Eintragungsbeschlüsse daher möglich. Der Normzweck diese Bestimmung diene der Wahrung der materiellen Richtigkeit und der Aktualität des Firmenbuchs. Das Verfahren entspräche jenem der Berichtigung des Grundbuches gemäß Paragraph 130, ff Grundbuchgesetz. Die Löschung läge im Ermessen des Gerichtes. Diese sei dann durchzuführen, wenn die Löschung im öffentlichen Interesse läge oder im Interesse der Beteiligten geboten sei. Dies bedeute, dass das Handelsgericht jederzeit auf Anregung oder von Amts wegen ein Verfahren einleiten könne. Demnach müsse von Amts wegen auch eine Löschung erfolgen. Daher handle es sich bei dem Beschluss des Handelsgerichtes nicht um einen entschiedenen Rechtsfall im Sinne des Paragraph 8, ABGB.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn nunmehr auf die treuhändige Inhaberschaft der Anteile an der M. GmbH hingewiesen werde, so bestätige dies die wirtschaftlichen Verflechtungen mit der Firmengruppe des DDr. S.. Durch § 9 WGG solle sichergestellt werden, dass Interessenskollisionen vermieden und ungerechtfertigte wirtschaftliche Vorteile ausgeschaltet werden würden. Demnach sei auch eine Treuhandkonstruktion in die Beurteilung nach § 9 WGG mit einzubeziehen.Wenn nunmehr auf die treuhändige Inhaberschaft der Anteile an der M. GmbH hingewiesen werde, so bestätige dies die wirtschaftlichen Verflechtungen mit der Firmengruppe des DDr. S.. Durch Paragraph 9, WGG solle sichergestellt werden, dass Interessenskollisionen vermieden und ungerechtfertigte wirtschaftliche Vorteile ausgeschaltet werden würden. Demnach sei auch eine Treuhandkonstruktion in die Beurteilung nach Paragraph 9, WGG mit einzubeziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass nunmehr Herr Mag. C. die Aktien an der F. SA im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erworben habe, stünde im Widerspruch zu Stimmrechtsmeldungen des DDr. S. als Meldepflichtigen aus 2017. Diese Meldung sei im Internet abrufbar. Daraus gehe hervor, dass dieser Anteile auch an der F. SA halte. Diese Meldung läge den Schluss nahe, dass DDr. S. als wirtschaftlicher Eigentümer der F. SA zu qualifizieren sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der bereits aufgrund eines Gewinnverteilungsbeschlusses ausgeschüttete Gewinn der Jahre 2010-2015 könne nach § 10 Abs. 2 WGG nicht noch einmal dem Kaufpreis bzw. dem Abtretungspreises für Geschäftsanteile an einer gemeinnützigen Bauvereinigungen zugrunde gelegt werden. Es würde zu einer doppelten Berücksichtigung (einmal als Ausschüttung, einmal als Kaufpreisbestandteil) kommen. Wenn im vorgelegten Gutachten von Ac. darauf hingewiesen wird, dass Doppelberechnungen hinsichtlich der Einlage auszuschließen seien, so gelte dies auch bei Gewinnausschüttungen. Den von der Zweitbeschwerdeführerin ausscheidenden Gesellschaftern sei dies durch die Gewinnausschüttungen der Erstbeschwerdeführerin letztlich wirtschaftlich bereits im Rahmen des Barkaufpreises zugutegekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kapitaleinlage sei dazu verwendet worden, die Stammkapitalerhöhungen bei der Erstbeschwerdeführerin durchzuführen und sei daher in den einbezahlten Einlagen der Erstbeschwerdeführerin mitumfasst. Eine Berücksichtigung der Einlage bei der Zweitbeschwerdeführerin würde zu einer doppelten Berücksichtigung im Kaufpreis führen.Der bereits aufgrund eines Gewinnverteilungsbeschlusses ausgeschüttete Gewinn der Jahre 2010-2015 könne nach Paragraph 10, Absatz 2, WGG nicht noch einmal dem Kaufpreis bzw. dem Abtretungspreises für Geschäftsanteile an einer gemeinnützigen Bauvereinigungen zugrunde gelegt werden. Es würde zu einer doppelten Berücksichtigung (einmal als Ausschüttung, einmal als Kaufpreisbestandteil) kommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn im vorgelegten Gutachten von Ac. darauf hingewiesen wird, dass Doppelberechnungen hinsichtlich der Einlage auszuschließen seien, so gelte dies auch bei Gewinnausschüttungen. Den von der Zweitbeschwerdeführerin ausscheidenden Gesellschaftern sei dies durch die Gewinnausschüttungen der Erstbeschwerdeführerin letztlich wirtschaftlich bereits im Rahmen des Barkaufpreises zugutegekommen. Die Kapitaleinlage sei dazu verwendet worden, die Stammkapitalerhöhungen bei der Erstbeschwerdeführerin durchzuführen und sei daher in den einbezahlten Einlagen der Erstbeschwerdeführerin mitumfasst. Eine Berücksichtigung der Einlage bei der Zweitbeschwerdeführerin würde zu einer doppelten Berücksichtigung im Kaufpreis führen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ergebe sich ein Gesamtentgelt in der Höhe von € 4.126.645,41, welches die ausscheidenden Gesellschafter in Anwendung des § 10 Abs. 2 WGG und § 10a Abs. 2 WGG in überschreiten Ausmaß unzulässigerweise erhalten hätten.Es ergebe sich ein Gesamtentgelt in der Höhe von € 4.126.645,41, welches die ausscheidenden Gesellschafter in Anwendung des Paragraph 10, Absatz 2, WGG und Paragraph 10 a, Absatz 2, WGG in überschreiten Ausmaß unzulässigerweise erhalten hätten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beigelegt wird ein Auszug aus dem Handelsblatt online betreffend Angaben des Mitteilungspflichtigen DDr. S..</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus dem Schreiben des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50 an die Wiener Landesregierung geht auszugsweise Folgendes hervor:</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Antrag auf Feststellung, ob § 10a WGG auch auf den mittelbaren Anteilserwerb anzuwenden sei, sei auch vor Inkrafttreten der gegenständlichen Bestimmung möglich gewesen. Ein Antrag auf Feststellung, ob Paragraph 10 a, WGG auch auf den mittelbaren Anteilserwerb anzuwenden sei, sei auch vor Inkrafttreten der gegenständlichen Bestimmung möglich gewesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch die rechtskräftige Entscheidung des Handelsgerichtes Wien, wonach den Antragstellungen der U. (Vorgängerin der Erstbeschwerdeführerin) auf Veränderung im Stande der Gesellschafter nicht Folge gegeben worden sei, sei Bindungswirkung für die Behörde eingetreten. Diesbezüglich sei den Ausführungen des Revisionsverbandes nicht beizupflichten und den im Firmenbuch ausgewiesenen Geschäftsführern und Gesellschaftern auch im vorliegenden Verfahren nach WGG Parteienrechte zu gewähren, solange ihre Funktion im Firmenbuch nicht gelöscht worden sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Meinung, dass wegen der rechtskräftigen Feststellungen des Firmenbuchgerichtes es keiner Genehmigung für die Anteilsabtretung bedürfe und die Gesetzesbestimmung des § 10a Abs. 1a WGG in der novellierten Fassung auf die konkreten Abtretungsvorgänge nicht anzuwenden sei, könne nicht beigetreten werden. Das Firmenbuchgericht habe dies weder im Spruch festgestellt noch in seiner Begründung zum Ausdruck gebracht. Es gehe daraus vielmehr hervor, dass das Firmenbuchgericht keine materielle Prüfpflicht habe. Die geänderte Gesetzesbestimmung sei sehr wohl auf den konkreten Sachverhalt anzuwenden. Weitere Ausführungen werden zur Kaufpreisobergrenze gemacht.Der Meinung, dass wegen der rechtskräftigen Feststellungen des Firmenbuchgerichtes es keiner Genehmigung für die Anteilsabtretung bedürfe und die Gesetzesbestimmung des Paragraph 10 a, Absatz eins a, WGG in der novellierten Fassung auf die konkreten Abtretungsvorgänge nicht anzuwenden sei, könne nicht beigetreten werden. Das Firmenbuchgericht habe dies weder im Spruch festgestellt noch in seiner Begründung zum Ausdruck gebracht. Es gehe daraus vielmehr hervor, dass das Firmenbuchgericht keine materielle Prüfpflicht habe. Die geänderte Gesetzesbestimmung sei sehr wohl auf den konkreten Sachverhalt anzuwenden. Weitere Ausführungen werden zur Kaufpreisobergrenze gemacht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Laut Prüfbericht vom 30.07.2009 seien die Geschäftsanteile von Dr. L. (64%) seit Februar 2009 von der D.-GmbH gehalten worden und sich zum Prüfungszeitpunkt Februar 2010 die Gesellschafterstruktur derart gewesen, dass die D.-GmbH 64,4 %, die E.-GmbH 34,6 % und die J.-GmbH ein Prozent inne hatten. Der Revisionsverband habe in seinen bisherigen Prüfberichten diesen mittelbaren Anteilserwerb ohne Zustimmung der Landesregierung nicht beanstandet. Auf Grundlage des § 10a Abs. 1a WGG iVm der Übergangsbestimmung und dem Verweis auf § 8 ABGB sei somit auch der bisher nicht genehmigte Erwerb von Anteilen an der Zweitbeschwerdeführerin durch die D. GmbH und durch die E.-GmbH rechtsunwirksam. Und es sei damals bereits zu einer Kaufpreisüberschreitung gekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Demzufolge könne der Anteilsübertragung an die F. SA keine Zustimmung gemäß § 10a Abs. 1a WGG erteilt werden. Demnach könne die F. SA auch anlässlich des Abtretungsvorganges vom 08.05.2017 keine Verkäuferfunktion innehaben. Damit könne auch der Anteilsübertragung an die C.-GmbH keine Zustimmung erteilt werden.Laut Prüfbericht vom 30.07.2009 seien die Geschäftsanteile von Dr. L. (64%) seit Februar 2009 von der D.-GmbH gehalten worden und sich zum Prüfungszeitpunkt Februar 2010 die Gesellschafterstruktur derart gewesen, dass die D.-GmbH 64,4 %, die E.-GmbH 34,6 % und die J.-GmbH ein Prozent inne hatten. Der Revisionsverband habe in seinen bisherigen Prüfberichten diesen mittelbaren Anteilserwerb ohne Zustimmung der Landesregierung nicht beanstandet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Grundlage des Paragraph 10 a, Absatz eins a, WGG in Verbindung mit der Übergangsbestimmung und dem Verweis auf Paragraph 8, ABGB sei somit auch der bisher nicht genehmigte Erwerb von Anteilen an der Zweitbeschwerdeführerin durch die D. GmbH und durch die E.-GmbH rechtsunwirksam. Und es sei damals bereits zu einer Kaufpreisüberschreitung gekommen. Demzufolge könne der Anteilsübertragung an die F. SA keine Zustimmung gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins a, WGG erteilt werden. Demnach könne die F. SA auch anlässlich des Abtretungsvorganges vom 08.05.2017 keine Verkäuferfunktion innehaben. Damit könne auch der Anteilsübertragung an die C.-GmbH keine Zustimmung erteilt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn nunmehr sämtlichen mittelbaren Anteilsübertragungen keine Zustimmung erteilt werden könne, sei auch nicht mehr näher auf § 9 und das Verhältnis von F. SA und der M. GmbH einzugehen.Wenn nunmehr sämtlichen mittelbaren Anteilsübertragungen keine Zustimmung erteilt werden könne, sei auch nicht mehr näher auf Paragraph 9 und das Verhältnis von F. SA und der M. GmbH einzugehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus § 10a WGG ergebe sich, dass es keiner angeordneten Rückabwicklung bedürfe, da die vereinbarten Anteilsübertragungen ohne Zustimmung der Landesregierung rechtsunwirksam seien. Aus Paragraph 10 a, WGG ergebe sich, dass es keiner angeordneten Rückabwicklung bedürfe, da die vereinbarten Anteilsübertragungen ohne Zustimmung der Landesregierung rechtsunwirksam seien.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu den Ausführungen betreffend Rechtsunwirksamkeit und Nichtigkeit der Abtretungsvorgänge sei darauf hinzuweisen, dass es nicht in der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde läge, verschiedene im WGG 1979 normierte zivilrechtliche Rechtsunwirksamkeiten festzustellen. Dazu seien die ordentlichen Gerichte berufen. Eine Vorfragenbeurteilung im Sinne des § 38 aufgrund der aktuellen Firmenbucheintragungen und den Ausführungen der Rechtsvertretung der Erstbeschwerdeführerin sei wegen des Haftungsrisikos des Landes Wien nicht durchzuführen.Zu den Ausführungen betreffend Rechtsunwirksamkeit und Nichtigkeit der Abtretungsvorgänge sei darauf hinzuweisen, dass es nicht in der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde läge, verschiedene im WGG 1979 normierte zivilrechtliche Rechtsunwirksamkeiten festzustellen. Dazu seien die ordentlichen Gerichte berufen. Eine Vorfragenbeurteilung im Sinne des Paragraph 38, aufgrund der aktuellen Firmenbucheintragungen und den Ausführungen der Rechtsvertretung der Erstbeschwerdeführerin sei wegen des Haftungsrisikos des Landes Wien nicht durchzuführen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach dem Wortlaut des § 10a WGG sei keine angeordnete Rückabwicklung durchzuführen sondern läge Rechtsunwirksamkeit vor. Eine Veränderung im Stande der Gesellschafter vor dem 31.12.2008 sei aufgrund des Firmenbuchstandes zu beauftragen, die Landesregierung sei nicht legitimiert, beim Firmenbuchgericht einen Antrag auf Löschung des Firmenbuchstandes einzubringen, gemäß § 33 WGG seien Verfahren vor der Aufsichtsbehörde mittels schriftlichem Bescheid zu erledigen. Der Bescheid der Landesregierung habe sich an die gemeinnützige Bauvereinigung zu richten, welche für die Mängelbehebung zu sorgen habe.Nach dem Wortlaut des Paragraph 10 a, WGG sei keine angeordnete Rückabwicklung durchzuführen sondern läge Rechtsunwirksamkeit vor. Eine Veränderung im Stande der Gesellschafter vor dem 31.12.2008 sei aufgrund des Firmenbuchstandes zu beauftragen, die Landesregierung sei nicht legitimiert, beim Firmenbuchgericht einen Antrag auf Löschung des Firmenbuchstandes einzubringen, gemäß Paragraph 33, WGG seien Verfahren vor der Aufsichtsbehörde mittels schriftlichem Bescheid zu erledigen. Der Bescheid der Landesregierung habe sich an die gemeinnützige Bauvereinigung zu richten, welche für die Mängelbehebung zu sorgen habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da bereits der Anteilserwerb der D. GmbH und der E. GmbH mangels Genehmigung durch die Landesregierung rechtsunwirksam sei und der Kaufpreis nicht der tatsächlich eingezahlten Stammeinlage entspräche, sei zum einen die Bewilligung zu versagen betreffend Übertragung von Geschäftsanteilen im näher angeführten Umfang sowie der Auftrag zu erteilen, beim Firmenbuchgericht eine Änderung des Gesellschafterstandes herbeizuführen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Schreiben vom 13.09.2018, eingelangt am 17.09.2018, wurde von den drei Beschwerdeführerinnen der Antrag auf Genehmigung vom 17.05.2018 mit sofortiger Wirkung zurückgezogen. Diese Zurückziehung des Antrages langte im Original bei der Behörde am 19.09.2018 ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Begründend wird angeführt, dass bis zur Änderung des § 10a WGG, in Kraft getreten am 16.05.2018, unstrittig der mittelbare Erwerb der Geschäftsanteile an einer gemeinnützigen Wohnbauvereinigung keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedurft habe. Von dieser Anschauung sei sowohl die Aufsichtsbehörde als auch das Handelsgericht ausgegangen. Die Aufsichtsbehörde habe daher nämlich keinen Antrag an den Revisionsverband erteilt, die Übertragung der Geschäftsanteile im Hinblick auf Übereinstimmung mit § 10a WGG zu prüfen, sondern habe diesen Antrag auf § 9 WGG beschränkt, wie aus dem Schreiben der Wiener Landesregierung vom 09.07.2017 an den Revisionsverband hervorgeht.Begründend wird angeführt, dass bis zur Änderung des Paragraph 10 a, WGG, in Kraft getreten am 16.05.2018, unstrittig der mittelbare Erwerb der Geschäftsanteile an einer gemeinnützigen Wohnbauvereinigung keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedurft habe. Von dieser Anschauung sei sowohl die Aufsichtsbehörde als auch das Handelsgericht ausgegangen. Die Aufsichtsbehörde habe daher nämlich keinen Antrag an den Revisionsverband erteilt, die Übertragung der Geschäftsanteile im Hinblick auf Übereinstimmung mit Paragraph 10 a, WGG zu prüfen, sondern habe diesen Antrag auf Paragraph 9, WGG beschränkt, wie aus dem Schreiben der Wiener Landesregierung vom 09.07.2017 an den Revisionsverband hervorgeht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Übertragung der Geschäftsanteile aus dem Jahre 2009, wie auch aus dem Firmenbuchauszug hervorgeht, seien dem Revisionsverband bekannt gemacht worden und habe der Revisionsverband im Zusammenhang mit dieser Bekanntgabe auch Auskunft über die tatsächlich wirtschaftlichen Berechtigten verlangt, aber es sei niemals eine Genehmigung dieser Transaktion verlangt worden. Wäre er davon ausgegangen, hätte er dies feststellen und bemängeln müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daher sei erst mit Inkrafttreten dieser Gesetzesbestimmung eine Genehmigungspflicht auch für mittelbare Erwerbsvorgänge statuiert worden. Nach § 8 ABGB, wie aus der Inkrafttretensbestimmung hervorgehe, könne durch den Gesetzgeber authentisch interpretiert werden. In der Folge sei eine solche Erklärung auf alle noch zu entscheidenden Rechtsfälle anzuwenden. Im österreichischen Schrifttum sei anerkannt, dass jene Ansprüche vom Anwendungsbereich einer authentischen Interpretation in diesem Umfang ausgenommen seien, welche durch Vergleich, Verzicht oder Erfüllung erloschen seien. Ein abgeschlossener Vorgang im Sinne des § 8 ABGB läge daher schon mit der Vornahme des Verpflichtungsgeschäftes und des darauf basierenden Verfügungsgeschäftes vor.Daher sei erst mit Inkrafttreten dieser Gesetzesbestimmung eine Genehmigungspflicht auch für mittelbare Erwerbsvorgänge statuiert worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Paragraph 8, ABGB, wie aus der Inkrafttretensbestimmung hervorgehe, könne durch den Gesetzgeber authentisch interpretiert werden. In der Folge sei eine solche Erklärung auf alle noch zu entscheidenden Rechtsfälle anzuwenden. Im österreichischen Schrifttum sei anerkannt, dass jene Ansprüche vom Anwendungsbereich einer authentischen Interpretation in diesem Umfang ausgenommen seien, welche durch Vergleich, Verzicht oder Erfüllung erloschen seien. Ein abgeschlossener Vorgang im Sinne des Paragraph 8, ABGB läge daher schon mit der Vornahme des Verpflichtungsgeschäftes und des darauf basierenden Verfügungsgeschäftes vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sämtliche Anteilsabtretungsvorgänge seien im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien antragsgemäß eingetragen. Es lägen hier keine noch zu entscheidenden Rechtsfälle vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schließlich werde darauf hingewiesen, dass Unklarheit darüber bestehe, ob Art. IV Abs. 1s WGG überhaupt im Rechtsbestand angehöre. Das Datum sei nicht ersichtlich und ohne normativen Inhalt. Der zweite Satzteil sei inhaltlich durch das „wobei“ untrennbar mit dem ersten Satzteil verknüpft, er enthalte also eine Rechtsanwendungsregel im Hinblick auf eine nicht normative Buchstabenfolge. Dies spreche dafür, dass der gesamte Art. IV Abs. 1s WGG nicht als normative Anordnung verstanden werden könne und als Buchstabenfolge in einem Gesetz im formellen Sinn nichtig sei. Ferner beziehe sich diese Bestimmung auf „den § 10a“ WGG. Es könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er den § 10a WGG in seiner Gesamtheit erst im Frühjahr 2018 In-Kraft-Treten lassen wolle, würden damit doch zahlreiche aufsichtsbehördliche Genehmigungsentscheidungen der letzten Jahre nachträglich ihrer gesetzlichen Grundlage entzogen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. IV Abs. 1s WGG sei daher verfassungswidrig.Schließlich werde darauf hingewiesen, dass Unklarheit darüber bestehe, ob Artikel römisch vier, Absatz eins s, WGG überhaupt im Rechtsbestand angehöre. Das Datum sei nicht ersichtlich und ohne normativen Inhalt. Der zweite Satzteil sei inhaltlich durch das „wobei“ untrennbar mit dem ersten Satzteil verknüpft, er enthalte also eine Rechtsanwendungsregel im Hinblick auf eine nicht normative Buchstabenfolge. Dies spreche dafür, dass der gesamte Artikel römisch vier, Absatz eins s, WGG nicht als normative Anordnung verstanden werden könne und als Buchstabenfolge in einem Gesetz im formellen Sinn nichtig sei. Ferner beziehe sich diese Bestimmung auf „den Paragraph 10 a, WGG.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er den Paragraph 10 a, WGG in seiner Gesamtheit erst im Frühjahr 2018 In-Kraft-Treten lassen wolle, würden damit doch zahlreiche aufsichtsbehördliche Genehmigungsentscheidungen der letzten Jahre nachträglich ihrer gesetzlichen Grundlage entzogen werden. Artikel römisch vier, Absatz eins s, WGG sei daher verfassungswidrig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da daher die Anteilsabtretung keiner Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedürften, werde der Antrag vom 17.05.2018 zurückgezogen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus einem weiteren E-Mail vom 17.09.2018 geht hervor, dass die Zurückziehung des Antrages nichts an der Befassung der Landesregierung ändere, da zum einen § 10a WGG auch amtswegig angewendet werden könne, die Landesregierung könne auch ohne entsprechenden Antrag tätig werden. Denn im Gegensatz zu anderen WGG-Bestimmungen werde im Wortlaut kein Antrag der Wohnbauvereinigung vorausgesetzt.Aus einem weiteren E-Mail vom 17.09.2018 geht hervor, dass die Zurückziehung des Antrages nichts an der Befassung der Landesregierung ändere, da zum einen Paragraph 10 a, WGG auch amtswegig angewendet werden könne, die Landesregierung könne auch ohne entsprechenden Antrag tätig werden. Denn im Gegensatz zu anderen WGG-Bestimmungen werde im Wortlaut kein Antrag der Wohnbauvereinigung vorausgesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ferner wäre die Befassung der Landesregierung weiterhin geboten, da eine Zurückziehung des Antrages bisher nicht im Original übermittelt worden sei. Schließlich könne die Landesregierung der Bauvereinigung die Behebung von Mängeln auch mit Bescheid gemäß § 29 Abs. 3 WGG auftragen, sofern der Anordnung zur Abstellung dieser Mängel nicht nachgekommen werde.Ferner wäre die Befassung der Landesregierung weiterhin geboten, da eine Zurückziehung des Antrages bisher nicht im Original übermittelt worden sei. Schließlich könne die Landesregierung der Bauvereinigung die Behebung von Mängeln auch mit Bescheid gemäß Paragraph 29, Absatz 3, WGG auftragen, sofern der Anordnung zur Abstellung dieser Mängel nicht nachgekommen werde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass der Revisionsverband in seinem Sonderprüfbericht vom 09.10.2017 als wesentlichen Mangel das Fehlen der Genehmigung der Landesregierung für den Anteilserwerb festgestellt habe. Daher seien in der Folge unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten die Grundlagen für eine Sachentscheidung in einem § 10a Abs. 1a Verfahren geschaffen worden. Für ein Verfahren nach § 10a WGG sei im Sinne des § 32 WGG in Verbindung mit § 1 Z. 12 der Verordnung der Wiener Landesregierung LGBl. Nr. 35/2000, die Landesregierung selbst zuständig. Da aufgrund der Aktenlage eine Entscheidung nach § 10a Abs. 1a WGG möglich sei und § 10a Abs. 1 und Abs. 1a WGG keine ausdrückliche Antragstellung durch die gemeinnützige Bauvereinigung normiere, könne auch von Amts wegen die Genehmigung oder Ablehnung der Landesregierung eingeholt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es sei daher auch eine Bescheiderlassung auf Grundlage des Sonderprüfberichtes möglich.Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass der Revisionsverband in seinem Sonderprüfbericht vom 09.10.2017 als wesentlichen Mangel das Fehlen der Genehmigung der Landesregierung für den Anteilserwerb festgestellt habe. Daher seien in der Folge unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten die Grundlagen für eine Sachentscheidung in einem Paragraph 10 a, Absatz eins a, Verfahren geschaffen worden. Für ein Verfahren nach Paragraph 10 a, WGG sei im Sinne des Paragraph 32, WGG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 12, der Verordnung der Wiener Landesregierung Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2000,, die Landesregierung selbst zuständig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da aufgrund der Aktenlage eine Entscheidung nach Paragraph 10 a, Absatz eins a, WGG möglich sei und Paragraph 10 a, Absatz eins und Absatz eins a, WGG keine ausdrückliche Antragstellung durch die gemeinnützige Bauvereinigung normiere, könne auch von Amts wegen die Genehmigung oder Ablehnung der Landesregierung eingeholt werden. Es sei daher auch eine Bescheiderlassung auf Grundlage des Sonderprüfberichtes möglich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit einem E-Mail vom 17.09.2018 übermittelte der Revisionsverband ein Rechtsgutachten von Universitätsprofessor Dr. Ad. zur Anwendbarkeit von § 10a WGG alte Fassung und idF BGBl. I Nr. 26/2019 auf den im Jahr 2017 bei der Vorläuferin der Erstbeschwerdeführerin (U.) erfolgten mittelbaren Gesellschafterwechsel zur Berücksichtigung im weiteren Verfahren. Das von den Beschwerdeführerinnen genannte Rechtsgutachten von Univ.-Prof. Dr. Af. läge dem Revisionsverband vor.Mit einem E-Mail vom 17.09.2018 übermittelte der Revisionsverband ein Rechtsgutachten von Universitätsprofessor Dr. Ad. zur Anwendbarkeit von Paragraph 10 a, WGG alte Fassung und in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2019, auf den im Jahr 2017 bei der Vorläuferin der Erstbeschwerdeführerin (U.) erfolgten mittelbaren Gesellschafterwechsel zur Berücksichtigung im weiteren Verfahren. Das von den Beschwerdeführerinnen genannte Rechtsgutachten von Univ.-Prof. Dr. Af. läge dem Revisionsverband vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Beschluss vom 18.09.2018 genehmigte die Landesregierung den Antrag des Amtes der Landesregierung zur Erlassung des in der Folge gegenständlich bekämpften Bescheides.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.) Aus dem eingeholten Akt des Handelsgerichtes Wien zur Zl. … (FN …) geht im hier relevanten Umfang folgender Sachverhalt hervor:</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieses Verfahren gründet sich auf einen Antrag der U. Gesellschaft (Erstbeschwerdeführerin) vom 28.05.2017. Es wurde der Antrag bzw. die Anregung auf Löschung einer Eintragung einer Veränderung im Stande der Gesellschafter wegen Unzulässigkeit gemäß § 10 Firmenbuchgesetz (wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen) gestellt bzw. eingebracht. Ferner wurde der Antrag gestellt bzw. die Anregung eingebracht auf (Wieder)herstellung des gesetzmäßigen Firmenbuchstandes.Dieses Verfahren gründet sich auf einen Antrag der U. Gesellschaft (Erstbeschwerdeführerin) vom 28.05.2017. Es wurde der Antrag bzw. die Anregung auf Löschung einer Eintragung einer Veränderung im Stande der Gesellschafter wegen Unzulässigkeit gemäß Paragraph 10, Firmenbuchgesetz (wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen) gestellt bzw. eingebracht. Ferner wurde der Antrag gestellt bzw. die Anregung eingebracht auf (Wieder)herstellung des gesetzmäßigen Firmenbuchstandes.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darin wird vorgebracht, dass die Antragstellerin unter der Firmenbuchnummer … mit dem Sitz in Wien als GmbH eingetragen sei. Ferner sei die im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien unter der Firmenbuchnummer … die B. GmbH [vorliegend: Zweitbeschwerdeführerin] Gesellschafterin der Antragstellerin.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter der Geschäftszahl … des Handelsgerichtes Wien zur Firmenbuchnummer … [vorliegend: Zweitbeschwerdeführerin] sei einem Antrag auf Änderung entsprochen worden und am 17.05.2017 Änderungen vorgenommen worden [betreffend Beteiligung der vorliegend Drittbeschwerdeführerin]. Es handle sich um diese Eintragung, welche unzulässig sei. Die Unzulässigkeit sei gegeben, da gemäß § 10a WGG der Erwerb von Anteilen an einer (gemeinnützigen) Bauvereinigung in der Rechtsform einer GmbH oder AG bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Zustimmung der Landesregierung bedürfe. Diese läge jedoch nicht vor. Auch die Übertragungen der Anteile der D.-GmbH an die F. SA und der Anteile der E.-GmbH an die F. SA noch jene der F.</p>\n<p class=\"lf-p\">SA an die C.-GmbH seien Zustimmungen der Landesregierung zugrunde gelegen.Unter der Geschäftszahl … des Handelsgerichtes Wien zur Firmenbuchnummer … [vorliegend: Zweitbeschwerdeführerin] sei einem Antrag auf Änderung entsprochen worden und am 17.05.2017 Änderungen vorgenommen worden [betreffend Beteiligung der vorliegend Drittbeschwerdeführerin]. Es handle sich um diese Eintragung, welche unzulässig sei. Die Unzulässigkeit sei gegeben, da gemäß Paragraph 10 a, WGG der Erwerb von Anteilen an einer (gemeinnützigen) Bauvereinigung in der Rechtsform einer GmbH oder AG bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Zustimmung der Landesregierung bedürfe. Diese läge jedoch nicht vor. Auch die Übertragungen der Anteile der D.-GmbH an die F.</p>\n<p class=\"lf-p\">SA und der Anteile der E.-GmbH an die F. SA noch jene der F. SA an die C.-GmbH seien Zustimmungen der Landesregierung zugrunde gelegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Antragstellerin handle sich um eine gemeinnützige Wohnbauvereinigung. Daher unterläge sie der aufsichtsbehördlichen Aufsicht, insbesondere auch § 10a WGG, welcher unter anderem bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit das Zustimmungserfordernis der Landesregierung beim Anteilserwerb normiere. Das Zustimmungserfordernis sei auch dann einzuhalten, wenn Anteile an einer Gesellschaft übertragen würden, welche Gesellschafterin einer von der Landesregierung als gemeinnützig anerkannten Wohnbauvereinigung sei. Es werde die amtswegige Löschung bei der Firma B. GmbH [vorliegend Zweitbeschwerdeführerin] betreffend Gesellschafter C., F. SA, E.-GmbH sowie D. GmbH beantragt. Ebenso werde die Löschung der genannten als Personen im Firmenbuch beantragt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Antragstellerin handle sich um eine gemeinnützige Wohnbauvereinigung. Daher unterläge sie der aufsichtsbehördlichen Aufsicht, insbesondere auch Paragraph 10 a, WGG, welcher unter anderem bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit das Zustimmungserfordernis der Landesregierung beim Anteilserwerb normiere. Das Zustimmungserfordernis sei auch dann einzuhalten, wenn Anteile an einer Gesellschaft übertragen würden, welche Gesellschafterin einer von der Landesregierung als gemeinnützig anerkannten Wohnbauvereinigung sei. Es werde die amtswegige Löschung bei der Firma B. GmbH [vorliegend Zweitbeschwerdeführerin] betreffend Gesellschafter C., F. SA, E.-GmbH sowie D. GmbH beantragt. Ebenso werde die Löschung der genannten als Personen im Firmenbuch beantragt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit ergänzendem Schreiben vom 30.05.2017 wurde dargelegt, dass § 9 WGG auch im Rahmen der aufsichtsbehördlichen Bestimmungen des § 10a WGG unterläge. Es werde die amtswegige Löschung betreffend Gesellschafter C., F. SA beantragt, ebenso wie die Löschung dieser als Personen.Mit ergänzendem Schreiben vom 30.05.2017 wurde dargelegt, dass Paragraph 9, WGG auch im Rahmen der aufsichtsbehördlichen Bestimmungen des Paragraph 10 a, WGG unterläge. Es werde die amtswegige Löschung betreffend Gesellschafter C., F. SA beantragt, ebenso wie die Löschung dieser als Personen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus einer im Akt einliegenden gutachterlichen Stellungnahme zur Frage betreffend des Vorliegens eines Anwendungsfalles des § 10a WGG, erstellt von Univ.-Prof. Dr. Ag. vom 03.07.2017 [welche offenkundig von der gegenständlichen Zweitbeschwerdeführerin in Auftrag gegeben worden war] geht nach Wiedergabe der historischen Gesetzesentwicklung hervor, dass § 10a WGG der Vermögensbindung diene. Dies betreffe hauptsächlich Beschränkungen bei der Gewinnausschüttung sowie Beschränkungen beim Ausscheiden aus oder der Auflösung einer gemeinnützigen Bauvereinigung sowie Beschränkungen des Kaufpreises bei Anteilsverkäufen. Die Vermögensbindung des Eigenkapitals von gemeinnützigen Bauvereinigungen werde durch die besondere Verwendungspflicht in § 7 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz WGG noch präzisiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Literatur werde zu § 10a WGG einhellig die Ansicht vertreten, dass die Veräußerung von Anteilen an einer gemeinnützigen Bauvereinigung einer Beschränkung des Veräußerungspreises unterläge.Aus einer im Akt einliegenden gutachterlichen Stellungnahme zur Frage betreffend des Vorliegens eines Anwendungsfalles des Paragraph 10 a, WGG, erstellt von Univ.-Prof. Dr. Ag. vom 03.07.2017 [welche offenkundig von der gegenständlichen Zweitbeschwerdeführerin in Auftrag gegeben worden war] geht nach Wiedergabe der historischen Gesetzesentwicklung hervor, dass Paragraph 10 a, WGG der Vermögensbindung diene. Dies betreffe hauptsächlich Beschränkungen bei der Gewinnausschüttung sowie Beschränkungen beim Ausscheiden aus oder der Auflösung einer gemeinnützigen Bauvereinigung sowie Beschränkungen des Kaufpreises bei Anteilsverkäufen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Vermögensbindung des Eigenkapitals von gemeinnützigen Bauvereinigungen werde durch die besondere Verwendungspflicht in Paragraph 7, Absatz eins, Satz 1 letzter Halbsatz WGG noch präzisiert. In der Literatur werde zu Paragraph 10 a, WGG einhellig die Ansicht vertreten, dass die Veräußerung von Anteilen an einer gemeinnützigen Bauvereinigung einer Beschränkung des Veräußerungspreises unterläge.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Veräußerung von Anteilen an der Muttergesellschaft sei es nun fraglich, ob § 10a WGG Anwendung fände. Aus § 6 ABGB ergebe sich, dass diese vom Wortlaut des § 10a WGG nicht gedeckt sei. Eine Anwendung des § 10a WGG im Wege der Auslegung gemäß § 6 ABGB sei daher ausgeschlossen.Bei der Veräußerung von Anteilen an der Muttergesellschaft sei es nun fraglich, ob Paragraph 10 a, WGG Anwendung fände. Aus Paragraph 6, ABGB ergebe sich, dass diese vom Wortlaut des Paragraph 10 a, WGG nicht gedeckt sei. Eine Anwendung des Paragraph 10 a, WGG im Wege der Auslegung gemäß Paragraph 6, ABGB sei daher ausgeschlossen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine analoge Anwendung des § 10a WGG bei Veräußerung von Anteilen an der Muttergesellschaft sei wegen des klaren Wortlauts ebenso zu verneinen. Würde eine Lücke vorliegen, sei dies mittels analoger Anwendung zu schließen. Wenn der Gesetzgeber jedoch in Kenntnis der Regelungsbedürftigkeit dennoch von einer Regelung des Sachverhaltes abgesehen habe, sei eine analoge Anwendung jedenfalls auszuschließen. Nun würde § 9 WGG den überwiegenden Einfluss bestimmter Berufsgruppen auf gemeinnützige Bauvereinigungen untersagen. Es sei daher hier relevant, ob eine Einflussmöglichkeit bestünde und nicht, ob diese Personen Anteile an einer gemeinnützigen Bauvereinigung erwerben würden. Aus § 9 WGG könne daher geschlossen werden, dass sich der WGG Gesetzgeber durchaus bewusst gewesen sei, dass es durch eine konzernrechtliche Konstruktion zu einer Beeinflussung und/oder Vermögensverschiebung kommen könne.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dafür spreche auch, dass im Rahmen der 3. Wohnrechtsnovelle, 3. WÄG, eine Bestimmung im mietrechtlichen Teil des Gesetzes geschaffen worden sei, welche explizit auf konzernrechtliche Veränderungen Bezug nehme. § 12a Abs. 3 MRG verbinde die Möglichkeit der Erhöhung eines Hauptmietzinses mit einer wesentlichen Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in der Mietergesellschaft. Damit seien Änderungen in jeder Ebene einer Konzernstruktur mit diesem Verweis auf eine gesellschaftsrechtliche Einflussmöglichkeit vom Wohnrechtsgesetzgeber miteinbezogen worden. Dem WGG-Gesetzgeber müsse daher bewusst gewesen sein, dass es auch durch Änderungen in anderen konzernrechtlichen Ebenen zu einer Vermögensverschiebung kommen könne.</p>\n<p class=\"lf-p\">Demnach sei auch eine analoge Anwendung des § 10a WGG zu verneinen.Eine analoge Anwendung des Paragraph 10 a, WGG bei Veräußerung von Anteilen an der Muttergesellschaft sei wegen des klaren Wortlauts ebenso zu verneinen. Würde eine Lücke vorliegen, sei dies mittels analoger Anwendung zu schließen. Wenn der Gesetzgeber jedoch in Kenntnis der Regelungsbedürftigkeit dennoch von einer Regelung des Sachverhaltes abgesehen habe, sei eine analoge Anwendung jedenfalls auszuschließen. Nun würde Paragraph 9, WGG den überwiegenden Einfluss bestimmter Berufsgruppen auf gemeinnützige Bauvereinigungen untersagen. Es sei daher hier relevant, ob eine Einflussmöglichkeit bestünde und nicht, ob diese Personen Anteile an einer gemeinnützigen Bauvereinigung erwerben würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus Paragraph 9, WGG könne daher geschlossen werden, dass sich der WGG Gesetzgeber durchaus bewusst gewesen sei, dass es durch eine konzernrechtliche Konstruktion zu einer Beeinflussung und/oder Vermögensverschiebung kommen könne. Dafür spreche auch, dass im Rahmen der 3. Wohnrechtsnovelle, 3. WÄG, eine Bestimmung im mietrechtlichen Teil des Gesetzes geschaffen worden sei, welche explizit auf konzernrechtliche Veränderungen Bezug nehme. Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG verbinde die Möglichkeit der Erhöhung eines Hauptmietzinses mit einer wesentlichen Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in der Mietergesellschaft. Damit seien Änderungen in jeder Ebene einer Konzernstruktur mit diesem Verweis auf eine gesellschaftsrechtliche Einflussmöglichkeit vom Wohnrechtsgesetzgeber miteinbezogen worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem WGG-Gesetzgeber müsse daher bewusst gewesen sein, dass es auch durch Änderungen in anderen konzernrechtlichen Ebenen zu einer Vermögensverschiebung kommen könne. Demnach sei auch eine analoge Anwendung des Paragraph 10 a, WGG zu verneinen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ferner wurde von der gegenständlichen Zweitbeschwerdeführerin ein weiteres Rechtsgutachten von Univ.-Prof. Ah. im Verfahren vorgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Folge wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien als Firmenbuchgericht vom 03.11.2017 zur Zl. … dahingehend entschieden, dass ein Verfahren von Amts wegen nicht eröffnet werde und die Anregung des Antragstellers nicht aufgenommen werde (Antrag auf Änderung im Stande der Gesellschafter und auf Wiederherstellung des Firmenbuchstandes). Ferner werde dem Antrag der B. GmbH [vorliegend Zweitbeschwerdeführerin] auf Löschung eines Geschäftsführers und auf Änderung der für Zustellungen maßgeblichen Geschäftsanschrift Folge gegeben. Der Antrag des Herrn DI Ak. auf Abweisung des Antrages auf Löschung eines Geschäftsführers wird darin abgewiesen. Ebenso wird darin dessen Antrag auf Fristerstreckung abgewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Folge wurde von DI Ak. mit Schreiben vom 06.11.2017 ein Antrag bzw. eine Anregung eingebracht, es handle sich bei dem Beschluss vom 03.11.2017 nicht um einen Eintragungsbeschluss im Sinne des § 20 Firmenbuchgesetz. Inhaltlich sei die Rechtsfrage strittig. Es werde der Beschluss vom 03.11.2017 bekämpft.In der Folge wurde von DI Ak. mit Schreiben vom 06.11.2017 ein Antrag bzw. eine Anregung eingebracht, es handle sich bei dem Beschluss vom 03.11.2017 nicht um einen Eintragungsbeschluss im Sinne des Paragraph 20, Firmenbuchgesetz. Inhaltlich sei die Rechtsfrage strittig. Es werde der Beschluss vom 03.11.2017 bekämpft.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.) In der Sache fand vor dem Verwaltungsgericht Wien am 24.04.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher Vertreterinnen des Finanzamtes … und der belangten Behörde und ferner Vertreter für die D. GmbH sowie E. GmbH und ebenso für die C. GmbH, B. GmbH und A. GmbH teilnahmen. Ein Vertreter der F. SA erschien unentschuldigt nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Schreiben vom 22.05.2019 übermittelten die 3 Beschwerdeführerinnen sowie die weitere Partei, F. SA, ein Schreiben, worin sie zur Anwendbarkeit des § 9 Abs. 1 Z. 1 WGG auf die W. AG (idF „AG“) ausführen und darlegen, dass die AG kein Unternehmen sei, welches unter dem Begriff des Baugewerbes bzw. der Bauindustrie falle.Mit Schreiben vom 22.05.2019 übermittelten die 3 Beschwerdeführerinnen sowie die weitere Partei, F. SA, ein Schreiben, worin sie zur Anwendbarkeit des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, WGG auf die W. AG in der Fassung „AG“) ausführen und darlegen, dass die AG kein Unternehmen sei, welches unter dem Begriff des Baugewerbes bzw. der Bauindustrie falle.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Unternehmensgegenstand der AG sei die industrielle Verarbeitung von und Handel mit Werkstoffen aller Art sowie die Herstellung von und Handel mit Maschinen und Apparaten aller Art, …. Die AG sei lediglich ein Lieferant unter anderem von Vorprodukten, aus denen allenfalls Bauprodukte erzeugt werden könnten. Die AG habe keinen Kundenkontakt mit dem Baugewerbe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Demnach sei die AG nicht als Unternehmen des Baugewerbes im Sinne des § 9 WGG zu qualifizieren. Welches Unternehmen dem Sektor Baugewerbe und der Bauindustrie angehöre, könne danach beurteilt werden, welches Unternehmen der Bundesinnung Bau oder dem Fachverband der Bauindustrie angehöre. Für diese Unternehmen bestünde eine Pflichtmitgliedschaft. Auf europäischer Ebene seien diese Verbände Mitglieder des Europäischen Bauverbandes und würden durch diesen vertreten. Die AG sei weder Mitglied der Landes- bzw. Bundesinnung Bau, noch des Fachverbandes Bauindustrie. Hätte sie ihren Sitz in Österreich, würde sie dem Fachverband für Metallindustrie angehören und nicht dem der Bauindustrie.Demnach sei die AG nicht als Unternehmen des Baugewerbes im Sinne des Paragraph 9, WGG zu qualifizieren. Welches Unternehmen dem Sektor Baugewerbe und der Bauindustrie angehöre, könne danach beurteilt werden, welches Unternehmen der Bundesinnung Bau oder dem Fachverband der Bauindustrie angehöre. Für diese Unternehmen bestünde eine Pflichtmitgliedschaft. Auf europäischer Ebene seien diese Verbände Mitglieder des Europäischen Bauverbandes und würden durch diesen vertreten. Die AG sei weder Mitglied der Landes- bzw. Bundesinnung Bau, noch des Fachverbandes Bauindustrie. Hätte sie ihren Sitz in Österreich, würde sie dem Fachverband für Metallindustrie angehören und nicht dem der Bauindustrie.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur fraglichen Eingliederung des Unternehmens in den Sektor Baumaterialienerzeugung oder Baumaterialienhandel sei Folgendes festzuhalten: die Erzeugung von Baumaterialien sei ein freies Gewerbe. Bei den von der AG erzeugten Profilen und Industrieprodukten handle es sich aber nicht um Bauprodukte oder Baumaterialien im Sinne der Bauprodukteverordnung. Denn der Ausdruck „Bauprodukt“ bezeichne jedes Produkt oder jeden Bausatz, welcher hergestellt und in Verkehr gebracht werde um dauerhaft in Bauwerken oder Teile davon eingebaut zu werden, und dessen Leistung sich auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke auswirke. Dies ergebe sich aus Art. 2 Z. 1 der Bauprodukteverordnung, BGBl 305/2011. Nach Anhang 1 dieser Verordnung sei eine maßgebliche Grundanforderung, dass eine „mechanische Festigkeit und Standsicherheit“ bestünde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bauprodukte müssten daher unter anderem eine tragende Funktion haben.die Erzeugung von Baumaterialien sei ein freies Gewerbe. Bei den von der AG erzeugten Profilen und Industrieprodukten handle es sich aber nicht um Bauprodukte oder Baumaterialien im Sinne der Bauprodukteverordnung. Denn der Ausdruck „Bauprodukt“ bezeichne jedes Produkt oder jeden Bausatz, welcher hergestellt und in Verkehr gebracht werde um dauerhaft in Bauwerken oder Teile davon eingebaut zu werden, und dessen Leistung sich auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke auswirke. Dies ergebe sich aus Artikel 2, Ziffer eins, der Bauprodukteverordnung, Bundesgesetzblatt 305 aus 2011,. Nach Anhang 1 dieser Verordnung sei eine maßgebliche Grundanforderung, dass eine „mechanische Festigkeit und Standsicherheit“ bestünde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bauprodukte müssten daher unter anderem eine tragende Funktion haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei den von der AG erzeugten Produkten handle es sich hauptsächlich um Aluminiumsprofile, denen keinerlei tragende Funktionswirkung im Sinne der Bauprodukteverordnung im Bereich des Bauwesens zukomme.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schließlich sei als Frage der Bestimmung der Zugehörigkeit zum Baugewerbe und Bauindustrie auch der Kollektivvertrag der Bauindustrie und des Baugewerbes heranzuziehen, in dem der folgende Anwendungsbereich zur fachlichen Anordnung dahingehend definiert sei, dass der Geltungsbereich des Kollektivvertrages sich auf alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung Bau oder des Fachverbandes der Bauindustrie seien, erstrecke. Die AG sei nicht Mitglied der Bundesinnung Bau und auch nicht Mitglied des Fachverbandes der Bauindustrie.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur fraglichen Anwendbarkeit des § 9 Abs. 1 Ziffer 2 WGG sei auszuführen, dass das Gewerbe des „Bauträgers, Immobilienmaklers und der Immobilienverwaltung“ unter das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder gemäß § 94 Z. 35 in Verbindung mit § 117 Gewerbeordnung falle. Die AG betreibe dieses Gewerbe nicht und habe auch nicht vor, dieses zu betreiben. Sie besitze auch keine diesbezügliche Gewerbeberechtigung. Das Gewerbe „Personalkreditvermittlung“ unterliege dem reglementierten Gewerbe der gewerblichen Vermögensberater im Sinne des § 94 Z. 75 in Verbindung mit § 136a Gewerbeordnung. Es bestünden daher keine Nachweise, welche die Zugehörigkeit zum „Baugewerbe“ im Sinne des § 9 Abs. 1 WGG belegen könnten, da eine solche nicht gegeben sei.Zur fraglichen Anwendbarkeit des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 WGG sei auszuführen, dass das Gewerbe des „Bauträgers, Immobilienmaklers und der Immobilienverwaltung“ unter das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder gemäß Paragraph 94, Ziffer 35, in Verbindung mit Paragraph 117, Gewerbeordnung falle.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die AG betreibe dieses Gewerbe nicht und habe auch nicht vor, dieses zu betreiben. Sie besitze auch keine diesbezügliche Gewerbeberechtigung. Das Gewerbe „Personalkreditvermittlung“ unterliege dem reglementierten Gewerbe der gewerblichen Vermögensberater im Sinne des Paragraph 94, Ziffer 75, in Verbindung mit Paragraph 136 a, Gewerbeordnung. Es bestünden daher keine Nachweise, welche die Zugehörigkeit zum „Baugewerbe“ im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, WGG belegen könnten, da eine solche nicht gegeben sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die AG sei kein Angehöriger irgendeines Baugewerbes. Die bloße Möglichkeit der Ausübung reiche für eine Qualifikation nach § 9 WGG nicht aus, denn eine gemeinnützige Wohnbauvereinigung stehe nur dann unter dem überwiegenden Einfluss von (im § 9 genannten) Personen, wenn diese ein Unternehmen in diesem Sinne auch tatsächlich ausübten.Die AG sei kein Angehöriger irgendeines Baugewerbes. Die bloße Möglichkeit der Ausübung reiche für eine Qualifikation nach Paragraph 9, WGG nicht aus, denn eine gemeinnützige Wohnbauvereinigung stehe nur dann unter dem überwiegenden Einfluss von (im Paragraph 9, genannten) Personen, wenn diese ein Unternehmen in diesem Sinne auch tatsächlich ausübten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ferner würde die bloße Angehörigeneigenschaft noch keine Beschränkungen nach sich ziehen, sondern erst, wenn es zwischen der Wohnbauvereinigung und solchen Personen zu konkreten Rechtsgeschäften kommen würde. Demnach sei die AG unter keinen der Tatbestände des § 9 Abs. 1 Ziffer 1 oder 2 WGG zu subsumieren und sei daher Herr C. nicht Mitglied eines Organs einer solchen Unternehmung.Ferner würde die bloße Angehörigeneigenschaft noch keine Beschränkungen nach sich ziehen, sondern erst, wenn es zwischen der Wohnbauvereinigung und solchen Personen zu konkreten Rechtsgeschäften kommen würde. Demnach sei die AG unter keinen der Tatbestände des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 1 oder 2 WGG zu subsumieren und sei daher Herr C. nicht Mitglied eines Organs einer solchen Unternehmung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Einsicht wurde ferner in den Akt des Handelsgerichtes Wien zur Zahl FN … sowie in den Bericht des österreichischen Verbands gemeinnütziger Bauvereinigungen – Revisionsverband … vom 09.10.2017 und in den darin angeführten Optionsvertrag (Notariatsakt vom 24.06.2010) genommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">4.) Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz lautet auszugsweise:</p>\n<p class=\"lf-p\">Unabhängigkeit von Angehörigen des Baugewerbes „§ 9. (1) Die Bauvereinigung darf nicht unter dem überwiegenden Einfluß von Personen oder Personengesellschaften stehen, die 1. ein Unternehmen des Baugewerbes, der Bauindustrie, der Baumaterialienerzeugung oder des Baumaterialienhandels oder sonstige Geschäfte für den Wohnungsbau betreiben, 2. das Gewerbe eines Bauträgers, eines Immobilienmaklers, der Immobilienverwaltung oder der Personalkreditvermittlung im Sinne der Gewerbeordnung 1994 ausüben, 3. an solchen Unternehmen oder Gewerben allein oder zusammen mit Personen, die ihnen gemäß § 9a Abs. 4 gleichzuhalten sind, zu mehr als einem Viertel beteiligt sind,an solchen Unternehmen oder Gewerben allein oder zusammen mit Personen, die ihnen gemäß Paragraph 9 a, Absatz 4, gleichzuhalten sind, zu mehr als einem Viertel beteiligt sind, 4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mitglieder eines Organes oder leitende Angestellte solcher Unternehmen oder Gewerbe sind, oder 5. hauptberuflich auf einem einschlägigen Fachgebiet die Tätigkeit eines Ziviltechnikers im Sinne des Ziviltechnikergesetzes 1993, BGBl. Nr. 156/1994, ausüben.hauptberuflich auf einem einschlägigen Fachgebiet die Tätigkeit eines Ziviltechnikers im Sinne des Ziviltechnikergesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994,, ausüben.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Überwiegender Einfluß liegt insbesondere vor, falls Personen im Sinne des Abs. 1 in der General- oder Hauptversammlung sowie im Vorstand oder Aufsichtsrat der Bauvereinigung über mehr als ein Viertel der Stimmen verfügen.(2) Überwiegender Einfluß liegt insbesondere vor, falls Personen im Sinne des Absatz eins, in der General- oder Hauptversammlung sowie im Vorstand oder Aufsichtsrat der Bauvereinigung über mehr als ein Viertel der Stimmen verfügen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Eine Bauvereinigung darf nicht unter dem überwiegenden Einfluß einer Privatstiftung stehen, die auf Grund der dem Stifter eingeräumten Rechte oder der Besetzung des Vorstandes oder Aufsichtsrates oder eines allfälligen Beirates unter dem überwiegenden Einfluß von Personen oder Personengesellschaften steht, die gemäß Abs. 1 und Abs. 2 ausgeschlossen sind; dies gilt auch für Personen im Sinne des § 9a Abs. 4 und Arbeitnehmer von Unternehmen des Baugewerbes als Mitglieder von Organen einer Privatstiftung.“(3) Eine Bauvereinigung darf nicht unter dem überwiegenden Einfluß einer Privatstiftung stehen, die auf Grund der dem Stifter eingeräumten Rechte oder der Besetzung des Vorstandes oder Aufsichtsrates oder eines allfälligen Beirates unter dem überwiegenden Einfluß von Personen oder Personengesellschaften steht, die gemäß Absatz eins und Absatz 2, ausgeschlossen sind; dies gilt auch für Personen im Sinne des Paragraph 9 a, Absatz 4 und Arbeitnehmer von Unternehmen des Baugewerbes als Mitglieder von Organen einer Privatstiftung.“ Aus den Materialen dazu (760 d.B. (XIV. GP)) geht hervor, dass damit eine Einflussnahme von Angehörigen des im § 9 Abs. 1 umschriebenen Personenkreises auf gemeinnützige Bauvereinigungen im Interesse der Vermeidung von Interessenkollisionen und ungerechtfertigter wirtschaftlicher Vorteile ausgeschaltet werden soll. Die diesbezüglichen Bestimmungen seien den geltenden Vorschriften nachgebildet. Um der vorangeführten Absicht im verstärkten Umfang Rechnung zu tragen, sei nunmehr jedoch vorgesehen, dass die in Frage kommenden Personen im Vorstand und Aufsichtsrat der Bauvereinigungen über nicht mehr als ¼ der Stimmen verfügen dürften.Aus den Materialen dazu (760 d.B. (römisch vierzehn. Gesetzgebungsperiode geht hervor, dass damit eine Einflussnahme von Angehörigen des im Paragraph 9, Absatz eins, umschriebenen Personenkreises auf gemeinnützige Bauvereinigungen im Interesse der Vermeidung von Interessenkollisionen und ungerechtfertigter wirtschaftlicher Vorteile ausgeschaltet werden soll. Die diesbezüglichen Bestimmungen seien den geltenden Vorschriften nachgebildet. Um der vorangeführten Absicht im verstärkten Umfang Rechnung zu tragen, sei nunmehr jedoch vorgesehen, dass die in Frage kommenden Personen im Vorstand und Aufsichtsrat der Bauvereinigungen über nicht mehr als ¼ der Stimmen verfügen dürften.</div>\n<p class=\"lf-p\">In der Novelle BGBl. I 147/1999 (2056 d.B., XX. GP) wird zur Änderung des § 9 WGG – hier die Einfügung des Abs. 3 betreffend Privatstiftungen dazu ausgeführt, dass überwiegende Durchgriffsmöglichkeiten sowohl rechtliche als auch faktische sind. In der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 1999, (2056 d.B., römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode wird zur Änderung des Paragraph 9, WGG – hier die Einfügung des Absatz 3, betreffend Privatstiftungen dazu ausgeführt, dass überwiegende Durchgriffsmöglichkeiten sowohl rechtliche als auch faktische sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vermögensrechtliche Behandlung der Mitglieder „§ 10. (1) Vom Jahresüberschuss nach Berücksichtigung der Gewinnrücklagenveränderung gemäß Abs. 6 darf insgesamt nur ein Betrag ausgeschüttet werden, der, bezogen auf die Summe der eingezahlten Genossenschaftsanteile (Stammkapital, Grundkapital), den im betroffenen Geschäftsjahr zulässigen Zinssatz gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 nicht übersteigt (verteilbarer Gewinn). Überdies dürfen die Mitglieder (Genossenschafter, Gesellschafter) vermögensrechtliche Vorteile nur in dem Umfang erhalten, als diese als angemessene Gegenleistung für eine besondere von ihnen erbrachte geldwerte Leistung anzusehen sind.„§ 10. (1) Vom Jahresüberschuss nach Berücksichtigung der Gewinnrücklagenveränderung gemäß Absatz 6, darf insgesamt nur ein Betrag ausgeschüttet werden, der, bezogen auf die Summe der eingezahlten Genossenschaftsanteile (Stammkapital, Grundkapital), den im betroffenen Geschäftsjahr zulässigen Zinssatz gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, nicht übersteigt (verteilbarer Gewinn). Überdies dürfen die Mitglieder (Genossenschafter, Gesellschafter) vermögensrechtliche Vorteile nur in dem Umfang erhalten, als diese als angemessene Gegenleistung für eine besondere von ihnen erbrachte geldwerte Leistung anzusehen sind.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Mitglieder (Genossenschafter, Gesellschafter) einer Bauvereinigung dürfen im Falle ihres Ausscheidens nicht mehr als die eingezahlten Einlagen und ihren Anteil am verteilbaren Gewinn erhalten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Im Falle der Auflösung der Bauvereinigung dürfen deren Mitglieder (Genossenschafter, Gesellschafter) nicht mehr als die von ihnen eingezahlten Einlagen und ihren Anteil am verteilbaren Gewinn erhalten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Als eingezahlt im Sinne der Abs. 1 bis 3 gelten nicht die aus einer Kapitalberichtigung stammenden Beträge.(4) Als eingezahlt im Sinne der Absatz eins bis 3 gelten nicht die aus einer Kapitalberichtigung stammenden Beträge.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Mitglieder (Genossenschafter, Gesellschafter) können bei Erstellung ihrer Jahresabschlüsse höchstens das anteilige, im Jahresabschluss der Bauvereinigung ausgewiesene Eigenkapital der Bauvereinigung (Grund- bzw. Stammkapital zuzüglich Rücklagen und Bilanzgewinn sowie abzüglich Bilanzverlust) als beizulegenden Wert gemäß § 189a Z 3 UGB der Bauvereinigung heranziehen.(5) Mitglieder (Genossenschafter, Gesellschafter) können bei Erstellung ihrer Jahresabschlüsse höchstens das anteilige, im Jahresabschluss der Bauvereinigung ausgewiesene Eigenkapital der Bauvereinigung (Grund- bzw. Stammkapital zuzüglich Rücklagen und Bilanzgewinn sowie abzüglich Bilanzverlust) als beizulegenden Wert gemäß Paragraph 189 a, Ziffer 3, UGB der Bauvereinigung heranziehen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Der positive Saldo aus Mehrtilgungen von Fremdfinanzierungen für Bau- und Baunebenkosten gemäß § 13 Abs. 2 und Mindertilgungen von solchen Fremdfinanzierungen ist – soweit im Jahresüberschuss gedeckt – einer gesetzlichen Rücklage (zweckgebundene Rücklage für Kostendeckung) in den Gewinnrücklagen zuzuführen oder diese gesetzliche Rücklage in Höhe eines negativen Saldos aufzulösen. Diese gesetzliche Rücklage darf nicht zu einer Kapitalberichtigung herangezogen werden. Stand und Entwicklung dieser gesetzlichen Rücklage sind im Sinne des § 222 Abs. 2 UGB im Anhang darzustellen und zu erläutern.“(6) Der positive Saldo aus Mehrtilgungen von Fremdfinanzierungen für Bau- und Baunebenkosten gemäß Paragraph 13, Absatz 2 und Mindertilgungen von solchen Fremdfinanzierungen ist – soweit im Jahresüberschuss gedeckt – einer gesetzlichen Rücklage (zweckgebundene Rücklage für Kostendeckung) in den Gewinnrücklagen zuzuführen oder diese gesetzliche Rücklage in Höhe eines negativen Saldos aufzulösen. Diese gesetzliche Rücklage darf nicht zu einer Kapitalberichtigung herangezogen werden. Stand und Entwicklung dieser gesetzlichen Rücklage sind im Sinne des Paragraph 222, Absatz 2, UGB im Anhang darzustellen und zu erläutern.“ Erwerb von Anteilen „§ 10a. (1) Bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit bedürfen der Zustimmung der Landesregierung Vereinbarungen über: a) den Erwerb von Anteilen an einer Bauvereinigung in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Aktiengesellschaft, b) die Fusion einer Bauvereinigung, unabhängig von deren Rechtsform, mit einer anderen Bauvereinigung, c) die Einbringung auch nur eines Teiles des Vermögens einer Bauvereinigung in eine andere Bauvereinigung, d) die Veräußerung von Bauten und Anlagen an Personen, die nicht gemeinnützige Bauvereinigungen sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1a)</span>Bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit bedürfen der Zustimmung der Landesregierung Vereinbarungen über den Erwerb von Anteilen an Unternehmungen, deren überwiegender Geschäftszweck der mittelbare oder unmittelbare Erwerb sowie das mittelbare oder unmittelbare Halten und Verwalten von Anteilen an Bauvereinigungen ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Zustimmung nach Abs. 1 und Abs. 1a ist jedenfalls zu untersagen:(2) Die Zustimmung nach Absatz eins und Absatz eins a, ist jedenfalls zu untersagen: a) der Kaufpreis oder – bei Einbringung als Sacheinlage – die Bewertung die eingezahlten Einlagen übersteigt, b) durch die Einbringung auch nur eines Teiles des Vermögens einer Bauvereinigung die Voraussetzungen für die Anerkennung als gemeinnützige Bauvereinigung (§ 34 Abs. 1) nicht mehr gegeben wären oder sich aus der Einbringung Voraussetzungen für die Entziehung der Anerkennung (§ 35 Abs. 2) ergäben,durch die Einbringung auch nur eines Teiles des Vermögens einer Bauvereinigung die Voraussetzungen für die Anerkennung als gemeinnützige Bauvereinigung (Paragraph 34, Absatz eins,) nicht mehr gegeben wären oder sich aus der Einbringung Voraussetzungen für die Entziehung der Anerkennung (Paragraph 35, Absatz 2,) ergäben, c) der Veräußerungspreis für Bauten und Anlagen gemäß Abs. 1 lit. d nach Maßgabe des § 23 nicht angemessen ist.der Veräußerungspreis für Bauten und Anlagen gemäß Absatz eins, Litera d, nach Maßgabe des Paragraph 23, nicht angemessen ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Einer Zustimmung nach Abs. 1 bedarf es nicht, falls der Erwerb eines Anteils zum Nennwert Voraussetzung für die Nutzung einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes ist.“(3) Einer Zustimmung nach Absatz eins, bedarf es nicht, falls der Erwerb eines Anteils zum Nennwert Voraussetzung für die Nutzung einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes ist.“ § 10a WGG wurde mit der Novelle BGBl. 800/1993 (siehe dazu 579/A, XVIII. GP) – neben weiteren Änderungen – eingefügt. Der damalige Regelungsumfang des § 10a Abs. 1 WGG entspricht dem Regelungsumfang von § 10a Abs. 1 lit. a) WGG. Hintergrund für die Änderungen war die Sicherung des gemeinnützigkeitsrechtlichen Vermögensbindungsprinzips und Klarstellung von Unvereinbarkeiten sowie verbesserte Kontrolle. Diese Änderungen standen im Zeichen einer Reihe von Maßnahmen zur Förderung des qualitativen und auch quantitativen Wohnbaus sowie um die Erschwinglichkeit der Wohnung, insbesondere für einkommensschwächere Gruppen zu gewährleisten. Paragraph 10 a, WGG wurde mit der Novelle Bundesgesetzblatt 800 aus 1993, (siehe dazu 579/A, römisch achtzehn. Gesetzgebungsperiode – neben weiteren Änderungen – eingefügt. Der damalige Regelungsumfang des Paragraph 10 a, Absatz eins, WGG entspricht dem Regelungsumfang von Paragraph 10 a, Absatz eins, Litera a,) WGG. Hintergrund für die Änderungen war die Sicherung des gemeinnützigkeitsrechtlichen Vermögensbindungsprinzips und Klarstellung von Unvereinbarkeiten sowie verbesserte Kontrolle. Diese Änderungen standen im Zeichen einer Reihe von Maßnahmen zur Förderung des qualitativen und auch quantitativen Wohnbaus sowie um die Erschwinglichkeit der Wohnung, insbesondere für einkommensschwächere Gruppen zu gewährleisten.</div>\n<p class=\"lf-p\">Aus den Materialien zur Novelle BGBl. I 147/1999 (2056 d.B., XX. GP) geht zur Änderung des § 10a WGG in der damaligen Fassung (die Änderung betraf nunmehr die Hinzunahme der nunmehrigen § 10a Abs. 1 lit. b und c) WGG) hervor:„Der Schutz des gemeinnützigen Vermögensbindungsprinzips wird insbesondere für den Bereich der gemeinnützigen Genossenschaften ausgedehnt. Die Einbringung von Vermögensteilen als Sacheinlage soll in jeder Rechtsform – bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit – der Zustimmung der Landesregierung bedürfen. Eine solche Zustimmung ist jedenfalls zu versagen, wenn der Gemeinnützigkeitsstatus der einbringenden Bauvereinigung gefährdet wird.“ [Hervorhebung nicht im Original]Aus den Materialien zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 1999, (2056 d.B., römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode geht zur Änderung des Paragraph 10 a, WGG in der damaligen Fassung (die Änderung betraf nunmehr die Hinzunahme der nunmehrigen Paragraph 10 a, Absatz eins, Litera b und c) WGG) hervor:, „Der Schutz des gemeinnützigen Vermögensbindungsprinzips wird insbesondere für den Bereich der gemeinnützigen Genossenschaften ausgedehnt. Die Einbringung von Vermögensteilen als Sacheinlage soll in jeder Rechtsform – bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit – der Zustimmung der Landesregierung bedürfen. Eine solche Zustimmung ist jedenfalls zu versagen, wenn der Gemeinnützigkeitsstatus der einbringenden Bauvereinigung gefährdet wird.“ [Hervorhebung nicht im Original] Aus den Materialien der Novelle BGBl. I 26/2018 (90 dB, Bericht und Antrag des Budgetausschusses, XXVI. GP), mit welcher Abs. 1a des § 10a WGG neu eingefügt wurde, ergibt sich Folgendes:Aus den Materialien der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 26 aus 2018, (90 dB, Bericht und Antrag des Budgetausschusses, römisch 26 . GP), mit welcher Absatz eins a, des Paragraph 10 a, WGG neu eingefügt wurde, ergibt sich Folgendes: „Im Sinne einer Klarstellung des geltenden § 10a Abs. 1 iVm Abs. 2 im Hinblick auf den Handel und „Erwerb von Anteilen“ an einer gemeinnützigen Bauvereinigung (GBV) soll mit Abs. 1a auslegend unterstrichen werden, dass zur Vermeidung von Umgehungsgeschäften und zur Sicherung der gemeinnützigen Vermögensbindung grundsätzlich auch der mittelbare (indirekte) Erwerb von Anteilen an GBV beispielsweise im Weg über den Handel von Anteilen an „Beteiligungsgesellschaften“, die ihrerseits Anteile an GBV halten – bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit – der Zustimmung durch die Aufsichtsbehörde bedarf. „Im Sinne einer Klarstellung des geltenden Paragraph 10 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, im Hinblick auf den Handel und „Erwerb von Anteilen“ an einer gemeinnützigen Bauvereinigung (GBV) soll mit Absatz eins a, auslegend unterstrichen werden, dass zur Vermeidung von Umgehungsgeschäften und zur Sicherung der gemeinnützigen Vermögensbindung grundsätzlich auch der mittelbare (indirekte) Erwerb von Anteilen an GBV beispielsweise im Weg über den Handel von Anteilen an „Beteiligungsgesellschaften“, die ihrerseits Anteile an GBV halten – bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit – der Zustimmung durch die Aufsichtsbehörde bedarf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Von einem „überwiegenden Geschäftszweck“ iSd Norm ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Beteiligung an einer oder mehreren GBV über 50% des Vermögens einer zwischengeschalteten Gesellschaft ausmacht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur gegenständlichen Thematik siehe insbesondere auch Schopper/Walch, Gesellschaftsrechtliche Fragen des Wohnungsgemeinnützigkeitsrechts, ZRB 2017/3. Z 3 beinhaltet die Inkrafttretensbestimmung.“Zur gegenständlichen Thematik siehe insbesondere auch Schopper/Walch, Gesellschaftsrechtliche Fragen des Wohnungsgemeinnützigkeitsrechts, ZRB 2017/3. Ziffer 3, beinhaltet die Inkrafttretensbestimmung.“ Die genannte Z 3 beinhaltet folgende Inkrafttretensbestimmung: Die genannte Ziffer 3, beinhaltet folgende Inkrafttretensbestimmung: „3. In Art. IV wird folgender Abs. 1s eingefügt: „3. In Artikel römisch vier, wird folgender Absatz eins s, eingefügt: „(1s) § 10a tritt mit xx. xx. xxxx in Kraft, wobei sich der zeitliche Anwendungsbereich gemäß § 8 ABGB bestimmt.“„(1s) Paragraph 10 a, tritt mit xx. xx. xxxx in Kraft, wobei sich der zeitliche Anwendungsbereich gemäß Paragraph 8, ABGB bestimmt.“ Bereits aus den Erläuterungen zum WGG (760 d.B., XIV GP) geht hervor, dass die gemeinnützigen Bauvereinigungen aus den genossenschaftlichen Bewegungen des 19. Jahrhunderts hervorgegangen sind. Die zentrale Aufgabe von gemeinnützigen Bauvereinigungen besteht in der Schaffung von Klein- und Mittelwohnungen, die Überlassung von Wohnungen aus dem Titel eines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages als auch die Übertragung des Eigentums oder Wohnungseigentums unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Kostendeckung hat zu einem angemessen Preis zu erfolgen. Mit dem Aufsichtsrecht der Länder soll eine wirksame Kontrolle gewährleistet werden. Bestimmungen über den Übertrag von Anteilen an einer Bauvereinigung (wie nunmehr § 10a enthält) waren ursprünglich nicht enthalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bereits aus den Erläuterungen zum WGG (760 d.B., römisch vierzehn Gesetzgebungsperiode geht hervor, dass die gemeinnützigen Bauvereinigungen aus den genossenschaftlichen Bewegungen des 19. Jahrhunderts hervorgegangen sind. Die zentrale Aufgabe von gemeinnützigen Bauvereinigungen besteht in der Schaffung von Klein- und Mittelwohnungen, die Überlassung von Wohnungen aus dem Titel eines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages als auch die Übertragung des Eigentums oder Wohnungseigentums unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Kostendeckung hat zu einem angemessen Preis zu erfolgen. Mit dem Aufsichtsrecht der Länder soll eine wirksame Kontrolle gewährleistet werden. Bestimmungen über den Übertrag von Anteilen an einer Bauvereinigung (wie nunmehr Paragraph 10 a, enthält) waren ursprünglich nicht enthalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit der Novelle (siehe BGBl. I 157/2015, 895 d.B. XXV GP) wurde nunmehr § 1 Abs. 3 WGG eingefügt. Darin wird eine ausdrückliche Normierung eines „Generationenausgleichs“ gemacht. Damit sollen die Ziele des sich im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) gründenden gemeinnützigen Wohnbaus sowie der Gesetzeszweck des WGG in knapper und anschaulicher Weise programmatisch dargestellt werden. Das in § 1 und den folgenden Einzelregelungen schon de lege lata vielfach ausgestaltete, gemeinnützigkeitsrechtliche Vermögensbindungsprinzip – siehe etwa das gesetzlich vorgegebene Nominalprinzip: bei der Dividendenausschüttung (§ 10 Abs. 1 WGG), beim Ausscheiden von Gesellschaftern oder Genossenschaftern (§ 10 Abs. 2 WGG), bei Auflösung einer GBV (§ 10 Abs. 3 WGG) sowie beim Entzug des Gemeinnützigkeitsstatus (§ 36 WGG), wonach die erwirtschafteten Rücklagen der rein privatrechtlich organisierten gemeinnützigen Wohnungsunternehmen im wohnungswirtschaftlichen Kreislauf zu verbleiben haben und zu verwenden sind – wird, unter erstmalig ausdrücklichen Hinweis auch auf die Funktion eines Generationenausgleichs in § 1 Abs. 3 WGG normativ zusammengefasst (siehe dazu auch das RP zur XXV.</p>\n<p class=\"lf-p\">GP: „Verankerung des Generationenausgleichs im gemeinnützigen Wohnbau ...“ sowie MRV vom 24. März 2015 mit dem Betreff: „Wohnpaket – Konjunkturpaket zur Schaffung von leistbarem Wohnraum\": „Verankerung des Generationenausgleichs im gemeinnützigen Wohnbau: Die gesetzlich beschränkten Erträge der GBV sollen ausdrücklich auch zugunsten nachträglicher Nachfrager-Generationen verwendet werden\").“Mit der Novelle (siehe Bundesgesetzblatt Teil eins, 157 aus 2015,, 895 d.B. römisch 25 Gesetzgebungsperiode wurde nunmehr Paragraph eins, Absatz 3, WGG eingefügt. Darin wird eine ausdrückliche Normierung eines „Generationenausgleichs“ gemacht. Damit sollen die Ziele des sich im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) gründenden gemeinnützigen Wohnbaus sowie der Gesetzeszweck des WGG in knapper und anschaulicher Weise programmatisch dargestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das in Paragraph eins und den folgenden Einzelregelungen schon de lege lata vielfach ausgestaltete, gemeinnützigkeitsrechtliche Vermögensbindungsprinzip – siehe etwa das gesetzlich vorgegebene Nominalprinzip: bei der Dividendenausschüttung (Paragraph 10, Absatz eins, WGG), beim Ausscheiden von Gesellschaftern oder Genossenschaftern (Paragraph 10, Absatz 2, WGG), bei Auflösung einer GBV (Paragraph 10, Absatz 3, WGG) sowie beim Entzug des Gemeinnützigkeitsstatus (Paragraph 36, WGG), wonach die erwirtschafteten Rücklagen der rein privatrechtlich organisierten gemeinnützigen Wohnungsunternehmen im wohnungswirtschaftlichen Kreislauf zu verbleiben haben und zu verwenden sind – wird, unter erstmalig ausdrücklichen Hinweis auch auf die Funktion eines Generationenausgleichs in Paragraph eins, Absatz 3, WGG normativ zusammengefasst (siehe dazu auch das RP zur römisch 25 .</p>\n<p class=\"lf-p\">Gesetzgebungsperiode, „Verankerung des Generationenausgleichs im gemeinnützigen Wohnbau ...“ sowie MRV vom 24. März 2015 mit dem Betreff: „Wohnpaket – Konjunkturpaket zur Schaffung von leistbarem Wohnraum\": „Verankerung des Generationenausgleichs im gemeinnützigen Wohnbau: Die gesetzlich beschränkten Erträge der GBV sollen ausdrücklich auch zugunsten nachträglicher Nachfrager-Generationen verwendet werden\").“ Folgender Sachverhalt steht fest:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Erstbeschwerdeführerin ist eine gemeinnützige Wohnbauvereinigung in Form einer GmbH.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie ist fast zur Gänze (99,9%) im Eigentum der Zweitbeschwerdeführerin, dies bereits seit geraumer Zeit, die Übertragung der GmbH Anteile an die Zweitbeschwerdeführerin fand bereits im Jahr 2003 statt und war genehmigt worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zweitbeschwerdeführerin ist eine GmbH, jedoch selbst KEINE gemeinnützige Wohnbauvereinigung, sie stand im Eigentum wiederum größtenteils von 3 anderen GmbH (E., C. und J.). Die J. hatte dabei gesamt 1% der Anteile der GmbH inne.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nun haben die Gesellschafter (also Eigentümer) der Zweitbeschwerdeführerin im Jahr 2010 mit der Y. AG (später umgewandelt in die R. S. Gmbh), diese vertreten durch DDr. S., einen Optionsvertrag geschlossen. Darin wird seitens der Optionsgeberin ein unwiderrufliches Angebot für Vereinbarungen für den bis zum 31.03.2015 abzuschließenden Kaufvertrag (welcher in der Sache im hier wesentlichen Gegenstand und Umfang gleich ist wie der folgende, gegenständlich relevante Übertragungsakt 2015 an die F. SA) gemacht. Die Einräumung einer Option wurde für die Optionsnehmer damit honoriert, dass sie dann neben dem Kaufpreis auch eine Optionsprämie von 800.000 Euro, aufgeteilt auf 5 Raten, fünf Jahre lang, erhalten. Diese Optionsprämie wurde auch geleistet. Der Optionsvertrag war dem Revisionsverband nicht bekannt gegeben worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Vertreter von zwei der drei an der Zweitbeschwerdeführerin beteiligten Gesellschafter, also der C. und E. GmbH, haben ferner am 26.3.2015 einen notariellen Abtretungsvertrag mit F. SA (für diese Mag. C. als einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates) abgeschlossen, worin sie ihre Anteile an der Zweitbeschwerdeführerin an die F. SA zu einem fixierten Kaufpreis übertrugen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit weiterem notariellen Abtretungsvertrag vom 8.5.2017 hat die F. SA (für diese Mag. C. als einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates) diese erworbenen Geschäftsanteile nun an die Drittbeschwerdeführerin (für diese wiederum Mag C. als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer) zu diesem Kaufpreis neuerlich weiterverkauft und übergeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenwärtigen Zeitpunkt (nach beiden Übertragungsakten) laut Firmenbuchauszug ist die Drittbeschwerdeführerin als zu 98,96% Eigentümerin (Gesellschafterin) der Zweitbeschwerdeführerin und Herr RA G. H. als zu 1,04% eingetragene Gesellschafter.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die F. SA, eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht, wiederum hatte - unter anderem - 2013 die M. GmbH (zu 100% alleinige Gesellschafterin) gegründet, wobei Herr DDr. S. seither deren Geschäftsführer (der gegründeten GmbH) war. Am 13.09.2018 wurde deren Funktion gelöscht und seither ist alleinige Gesellschafterin die R. S. GmbH (weiterhin mit DDr. S. als alleinvertretungsbefugten Geschäftsführer). Nach Angaben der Beschwerdeführerinnen hatte die F. SA die Anteile an dieser GmbH, welche in der Immobilienbranche tätig ist, lediglich treuhändig gehalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Höhe des Kaufpreises bei den jeweiligen Übertragungsvorgängen war unstrittig, ebenso die 2010 vereinbarte und in den Jahren 2010 bis 2015 ausbezahlte Optionsprämie in der Gesamthöhe von 800.000 Euro.</p>\n<p class=\"lf-p\">Personelle, wirtschaftliche Verflechtungen bestehen zwischen dem Vertreter der Drittbeschwerdeführerin (und zeitgleich auch der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin), Herr Mag. C., über die T. AG mit weiteren Unternehmen, nämlich der W. AG, welche eine Unternehmung ist, die Geschäfte für den Wohnungsbau betreibt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides:</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Frage, ob eine Prüfbefugnis der Landesregierung als belangten Behörde von Amts wegen vorliegt:</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist hier nicht nur die Zuständigkeit der Behörde in Frage gestellt, sondern hat dies auch Auswirkungen auf die Sache des Verfahrens. Sache des Beschwerdeverfahrens ist grundsätzlich die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der Verwaltungsbehörde gebildet hat. Betreffend Spruchpunkt 1 gibt es in der Sache zwischen ursprünglich eingebrachtem Antrag und amtswegigem Ausspruch keinen Unterschied. Die Frage stellt sich, ob es sich um ein Antragsverfahren handelt und damit gegenständlich das amtswegige Vorgehen der Behörde das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt, oder aber ob – ungeachtet ob ein Antrag auf Genehmigung vorliegt – die Behörde auch von amtswegen tätig werden durfte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach die umfassende Prüfungspflicht der Aufsichtsbehörde in Verfahren nach dem WGG bejaht (vgl. die Erkenntnisse VwGH vom 23.02.1988, Zl. 87/05/0189, und vom 04.04.1991, Zl. 90/05/0245). Dies hat auch für Verfahren über zustimmungspflichtige Vereinbarungen gemäß § 10a WGG zu gelten. Eine Einschränkung der Prüfungspflicht der Aufsichtsbehörde auf die Angemessenheit des Kaufpreises trägt weder der Gesetzeswortlaut noch lässt sich dies aus dem Bericht des Bautenausschusses (1268 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVIII. GP) oder aus dem Sinn und Zweck der Regelung ableiten. Schon durch die Formulierung \"ist jedenfalls zu versagen\" wird deutlich gemacht, dass es darüber hinaus andere Versagungsgründe geben muss, die, nach rechtsstaatlichen Erfordernissen, zumindest in diesem Gesetz Deckung finden müssen (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH Erkenntnis vom 20.12.2002, Zl. 2001/05/0147). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach die umfassende Prüfungspflicht der Aufsichtsbehörde in Verfahren nach dem WGG bejaht vergleiche die Erkenntnisse VwGH vom 23.02.1988, Zl. 87/05/0189, und vom 04.04.1991, Zl. 90/05/0245). Dies hat auch für Verfahren über zustimmungspflichtige Vereinbarungen gemäß Paragraph 10 a, WGG zu gelten. Eine Einschränkung der Prüfungspflicht der Aufsichtsbehörde auf die Angemessenheit des Kaufpreises trägt weder der Gesetzeswortlaut noch lässt sich dies aus dem Bericht des Bautenausschusses (1268 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch achtzehn. Gesetzgebungsperiode oder aus dem Sinn und Zweck der Regelung ableiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schon durch die Formulierung \"ist jedenfalls zu versagen\" wird deutlich gemacht, dass es darüber hinaus andere Versagungsgründe geben muss, die, nach rechtsstaatlichen Erfordernissen, zumindest in diesem Gesetz Deckung finden müssen vergleiche VwGH Erkenntnis vom 20.12.2002, Zl. 2001/05/0147).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es besteht daher eine umfassende Prüfpflicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nun kann ein Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden, indem nach den dafür maßgeblichen Verwaltungsrechtsvorschriften niemandem ein Antragsrecht zukommt (vgl. VwSlg. 9553A/1978, siehe auch VwGH Erkenntnisse Zl. 91/12/0168 und 92/05/0156). Antragsbedürftig ist ein Verfahren, wenn mit dem verfahrenseinleitenden Antrag ein Rechtsanspruch auf Tätigkeit der Behörde ausgelöst wird. Anträge wirken pro futuro, in die Vergangenheit nur, wenn dies ausdrücklich in den Rechtsvorschriften so vorgesehen ist. Aus Verwaltungsvorschriften kann sich ferner ergeben, dass beides möglich ist, sowohl ein Verfahren von Amts wegen als auch auf Antrag einer Partei (vgl. VwGH Erkenntnisse zu den Zahlen Zl. 92/05/0156, Zl. 98/03/0351 sowie Zl. 2000/10/0130).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nun kann ein Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden, indem nach den dafür maßgeblichen Verwaltungsrechtsvorschriften niemandem ein Antragsrecht zukommt vergleiche VwSlg. 9553A/1978, siehe auch VwGH Erkenntnisse Zl. 91/12/0168 und 92/05/0156). Antragsbedürftig ist ein Verfahren, wenn mit dem verfahrenseinleitenden Antrag ein Rechtsanspruch auf Tätigkeit der Behörde ausgelöst wird. Anträge wirken pro futuro, in die Vergangenheit nur, wenn dies ausdrücklich in den Rechtsvorschriften so vorgesehen ist. Aus Verwaltungsvorschriften kann sich ferner ergeben, dass beides möglich ist, sowohl ein Verfahren von Amts wegen als auch auf Antrag einer Partei vergleiche VwGH Erkenntnisse zu den Zahlen Zl. 92/05/0156, Zl. 98/03/0351 sowie Zl. 2000/10/0130).</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor dem Hintergrund des besonderen rechtlichen Regimes des WGG mit den darin verankerten und vom Gesetzgeber betonten Grundprinzipien der Vermögensbindung und des Generationenausgleichs sowie dem zugrundeliegenden Bedarf leistbaren Wohnraum für die gesamte Bevölkerung sicher zu stellen (und den derart gegründeten gemeinnützigen Wohnbauvereinigungen zwar Bindungen aufzuerlegen, diese dafür jedoch steuerlich stark zu begünstigen sowie allenfalls entsprechende Wohnbauförderungen auch ihnen zur Verfügung zu stellen), kann dies nur bedeuten, dass eine umfassende Prüfpflicht besteht und kann ein öffentliches Interesse an einem amtswegigen Tätigwerden der Behörde nicht verneint werden. Das WGG sieht eine Bewilligungspflicht durch die Landesregierung vor, diese hat jedenfalls konstitutive Wirkung, ungeachtet ob ex tunc oder ex nunc.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wäre dem Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechend, würden alleine durch einen mangelnden Antrag Aufsichtsrechte verhindert werden können. Dass Aufsichtspflichten eine zentrale Rolle für gemeinnützigen Wohnbau im Rahmen des WGG spielen, ergibt sich schon aus den Materialien zum WGG in der ursprünglichen Fassung. Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber hat daher im vorliegenden Fall ein amtswegiges Vorgehen durch die belangte Behörde ermöglicht hat. Alternative Verfahren zur Klärung der Zulässigkeit von Anteilsübertragungen liegen nicht vor, die umfassende Prüfpflicht, wie bereits vom VwGH im Erkenntnis vom 20.12.2002 ausgesprochen, gilt auch im vorliegenden Umfang.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das amtswegige Vorgehen der Behörde erweist sich als rechtens.</p>\n<p class=\"lf-p\">Demnach ist zu prüfen, ob von der belangten Behörde die aufsichtsbehördliche Bewilligung zu Recht versagt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Inkrafttretensbestimmung des Art. IV ist Folgendes auszuführen:Zur Inkrafttretensbestimmung des Artikel römisch vier, ist Folgendes auszuführen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beginn des zeitlichen Bedingungsbereiches eines Gesetze ergibt sich entweder aus der Grundregel des Art 49 Abs. 1 B-VG oder aus einer ausdrücklichen gesetzlichen Inkrafttretensbestimmung oder aus der Formulierung des Tatbestandes. Sind keine Inkrafttretensbestimmungen enthalten, so tritt das Gesetz mit dem der Verlautbarung folgenden Tag in Kraft und ist dann anzuwenden.Der Beginn des zeitlichen Bedingungsbereiches eines Gesetze ergibt sich entweder aus der Grundregel des Artikel 49, Absatz eins, B-VG oder aus einer ausdrücklichen gesetzlichen Inkrafttretensbestimmung oder aus der Formulierung des Tatbestandes. Sind keine Inkrafttretensbestimmungen enthalten, so tritt das Gesetz mit dem der Verlautbarung folgenden Tag in Kraft und ist dann anzuwenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Anordnung „mit xx. xx. xxxx“ ergibt keinen Sinn. Aus dem Zusammenhang heraus lässt sich daraus auch kein sonstiger Sinn ergeben, daraus lässt sich keine Rückwirkung oder auch kein gesonderter, spezifisch in der Zukunft gelegener Zeitpunkt (auf ein nicht näher bestimmtes Datum) kreieren. Dieser Teil des Art. IV Abs. 1s ist daher als nicht beigefügt zu erachten, da der restliche Teil der gesetzlichen Anordnung ohne der Wortfolge „mit xx. xx. xxxx“ Sinn ergibt. Das Inkrafttreten der Bestimmung erfolgte jedenfalls nach geordnetem Verfahren durch Kundmachung. Die Bestimmung des § 10a Abs. 1a WGG ist daher gemäß Art. 49 Abs. 1 2. Satz B-VG mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung, also ab 16.5.2019 als in Kraft zu sehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Übrigen ist sie ausreichend determiniert und sind in diesem Umfang keine verfassungsrechtlichen Bedenken entstanden. Die Anordnung „mit xx. xx. xxxx“ ergibt keinen Sinn. Aus dem Zusammenhang heraus lässt sich daraus auch kein sonstiger Sinn ergeben, daraus lässt sich keine Rückwirkung oder auch kein gesonderter, spezifisch in der Zukunft gelegener Zeitpunkt (auf ein nicht näher bestimmtes Datum) kreieren. Dieser Teil des Artikel römisch vier, Absatz eins s, ist daher als nicht beigefügt zu erachten, da der restliche Teil der gesetzlichen Anordnung ohne der Wortfolge „mit xx. xx. xxxx“ Sinn ergibt. Das Inkrafttreten der Bestimmung erfolgte jedenfalls nach geordnetem Verfahren durch Kundmachung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bestimmung des Paragraph 10 a, Absatz eins a, WGG ist daher gemäß Artikel 49, Absatz eins, 2. Satz B-VG mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung, also ab 16.5.2019 als in Kraft zu sehen. Im Übrigen ist sie ausreichend determiniert und sind in diesem Umfang keine verfassungsrechtlichen Bedenken entstanden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Geltung des § 10a Abs. 1 lit a WGG im gegenständlichen Fall und Anwendbarkeit des § 10a Abs. 1a WGG: Zur Geltung des Paragraph 10 a, Absatz eins, Litera a, WGG im gegenständlichen Fall und Anwendbarkeit des Paragraph 10 a, Absatz eins a, WGG:</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu klären ist, ob § 10 Abs. 1 lit. a WGG nicht nur den unmittelbaren Erwerb an Anteilen an einer gemeinnützigen Bauvereinigung, sondern auch den mittelbaren Erwerb von Anteilen (wie hier vorliegend: durch ein dazwischengeschaltetes Unternehmen, deren überwiegender Geschäftszweck das Halten von Anteilen an einer gemeinnützigen Bauvereinigung ist) umfasst. Zu klären ist, ob Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, WGG nicht nur den unmittelbaren Erwerb an Anteilen an einer gemeinnützigen Bauvereinigung, sondern auch den mittelbaren Erwerb von Anteilen (wie hier vorliegend: durch ein dazwischengeschaltetes Unternehmen, deren überwiegender Geschäftszweck das Halten von Anteilen an einer gemeinnützigen Bauvereinigung ist) umfasst.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Auslegung eines Gesetzes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH der kundgemachte Text maßgebend und der Auslegende hat nach der objektiven Methode die Frage zu beantworten, was dieser Text bedeutet. Gelangt er ohne Heranziehung der Entstehungsgeschichte und des Motivenberichtes oder auch gewichtiger Vorgänge im Nationalrat, wie eines Beschlusses, mit dem eine Abänderung eines Gesetzes abgelehnt wird, zu einem klaren Ergebnis, so muss dieses Ergebnis maßgebend sein, weil das Vertrauen auf den kundgemachten Wortlaut der Gesetze ein wesentliches Element des Rechtsstaates ist (siehe das Erkenntnis VwGH VS 10.10.1973, 2041, 2042/71, VwSlg 8477 A/1973).</p>\n<p class=\"lf-p\">Grundsätzlich ist daher zunächst festzuhalten, dass die Bestimmungen betreffend Anteilserwerb und Übertragung von Anteilen von den das WGG bestimmenden Prinzipien der Sicherung des gemeinnützigkeitsrechtlichen Vermögensbindungsprinzips, Vermeidung von Umgehungsgeschäften und Unvereinbarkeiten geprägt sind. Dieser Wille des Gesetzgebers ergibt sich nicht nur aus verschiedenen gesetzlichen Materialien, sondern auch aus den Grundsätzen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes selbst (§ 1 WGG) und vor diesem Hintergrund sind die Bestimmungen des WGG auszulegen.Grundsätzlich ist daher zunächst festzuhalten, dass die Bestimmungen betreffend Anteilserwerb und Übertragung von Anteilen von den das WGG bestimmenden Prinzipien der Sicherung des gemeinnützigkeitsrechtlichen Vermögensbindungsprinzips, Vermeidung von Umgehungsgeschäften und Unvereinbarkeiten geprägt sind. Dieser Wille des Gesetzgebers ergibt sich nicht nur aus verschiedenen gesetzlichen Materialien, sondern auch aus den Grundsätzen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes selbst (Paragraph eins, WGG) und vor diesem Hintergrund sind die Bestimmungen des WGG auszulegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Judikatur zu § 10a Abs. 1 lit a WGG betreffend der Bedeutung und des Geltungsumfangs von „Erwerb von Anteilen an einer Bauvereinigung“ besteht nicht. Ein genauerer Bedeutungsgehalt zur Bestimmung des § 10a Abs. 1 (lit. a) WGG geht aus den gesetzlichen Materialien ebenso wenig hervor. Judikatur zu Paragraph 10 a, Absatz eins, Litera a, WGG betreffend der Bedeutung und des Geltungsumfangs von „Erwerb von Anteilen an einer Bauvereinigung“ besteht nicht. Ein genauerer Bedeutungsgehalt zur Bestimmung des Paragraph 10 a, Absatz eins, (Litera a,) WGG geht aus den gesetzlichen Materialien ebenso wenig hervor.</p>\n<p class=\"lf-p\">In dem im Akt einliegenden Bericht des Revisionsverbandes vom 09.10.2017 verweisen die Prüfer nun darauf, dass die dem Revisionsverband bekannte Verwaltungspraxis in einigen Bundesländern bei einigen Landesregierungen als Aufsichtsbehörden so gehandhabt wird, dass § 10a WGG [Anmerkung: in der Fassung vor der Novelle 26/2018] auch Beteiligungswechsel in einer „zwischengeschalteten GmbH“, dem Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden. In dem im Akt einliegenden Bericht des Revisionsverbandes vom 09.10.2017 verweisen die Prüfer nun darauf, dass die dem Revisionsverband bekannte Verwaltungspraxis in einigen Bundesländern bei einigen Landesregierungen als Aufsichtsbehörden so gehandhabt wird, dass Paragraph 10 a, WGG [Anmerkung: in der Fassung vor der Novelle 26/2018] auch Beteiligungswechsel in einer „zwischengeschalteten GmbH“, dem Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Warum dies der Revisionsverband bei seiner Prüfung in Wien im Jahr 2015 offenkundig nicht beanstandet hatte oder ihm schlichtweg nicht bekannt gegeben wurde (siehe auch der mangelnde Firmenbucheintrag) und warum die Wiener Aufsichtsbehörde, also die Wiener Landesregierung, dies nicht so praktizierte, konnte im gerichtlichen Verfahren nicht näher geklärt werden. Die Behördenvertreterin hatte in der durchgeführten Verhandlung betont, nicht informiert zu sein und dennoch zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung entsendet worden zu sein. Eine entsprechende Mitwirkung der belangten Behörde fand daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht statt. Im Bericht des Revisionsverbandes wird exemplarisch auf eine burgenländische Behördenpraxis (welche wiederum auf eine oberösterreichische Behördenpraxis hinweist) hingewiesen und wies schon in seinem Sonderprüfbericht aus Oktober 2017 darauf hin, dass seines Erachtens die Wiener Landesregierung im Rahmen ihres umfassenden Prüfrechts nach § 10a Abs. 1 WGG vorgehen könnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die weitere Behördenpraxis der belangten Behörde nach Kenntnisnahme des Berichts des Revisionsverbandes vom Oktober 2017 hat sich offenkundig dieser Rechtsmeinung nicht angeschlossen und ist der gegenständliche Bescheid auf Grundlage der Novelle BGBl. I 26/2018 (§ 10a Abs. 1a WGG) erlassen worden. Warum dies der Revisionsverband bei seiner Prüfung in Wien im Jahr 2015 offenkundig nicht beanstandet hatte oder ihm schlichtweg nicht bekannt gegeben wurde (siehe auch der mangelnde Firmenbucheintrag) und warum die Wiener Aufsichtsbehörde, also die Wiener Landesregierung, dies nicht so praktizierte, konnte im gerichtlichen Verfahren nicht näher geklärt werden. Die Behördenvertreterin hatte in der durchgeführten Verhandlung betont, nicht informiert zu sein und dennoch zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung entsendet worden zu sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine entsprechende Mitwirkung der belangten Behörde fand daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht statt. Im Bericht des Revisionsverbandes wird exemplarisch auf eine burgenländische Behördenpraxis (welche wiederum auf eine oberösterreichische Behördenpraxis hinweist) hingewiesen und wies schon in seinem Sonderprüfbericht aus Oktober 2017 darauf hin, dass seines Erachtens die Wiener Landesregierung im Rahmen ihres umfassenden Prüfrechts nach Paragraph 10 a, Absatz eins, WGG vorgehen könnte. Die weitere Behördenpraxis der belangten Behörde nach Kenntnisnahme des Berichts des Revisionsverbandes vom Oktober 2017 hat sich offenkundig dieser Rechtsmeinung nicht angeschlossen und ist der gegenständliche Bescheid auf Grundlage der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 26 aus 2018, (Paragraph 10 a, Absatz eins a, WGG) erlassen worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Beschwerdeführerinnen nunmehr vorbringen, dass die Zweitbeschwerdeführerin nicht dem Regime des WGG unterliege und daher auch deren Übertragungen dem nicht zu unterwerfen sind, so wurde – wie aus dem Bericht des Revisionsverbandes vom 09.10.2017 hervorgeht – zumindest im bezughabenden Abtretungsvertrag von einer der Gesellschafterinnen der Zweitbeschwerdeführerin, der J., an Herrn Dr. G. H., festgelegt, dass der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung der rechtskräftigen Genehmigung dieses Rechtsgeschäfts durch die Wiener Landesregierung stehe (wobei ein Antrag an die Wiener Landesregierung in weiterer Folge jedoch nicht gestellt wurde).</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit der nunmehrigen Novelle BGBl. I 26/2018 wurde nun Abs. 1a leg.cit. eingefügt. Mit der nunmehrigen Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 26 aus 2018, wurde nun Absatz eins a, leg.cit. eingefügt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus der gesetzlichen Anordnung ergibt sich: „Nach § 10a Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt“, ferner wurde auch Abs. 2 leg.cit. dahingehend geändert, dass dieser nunmehr lautet: „Die Zustimmung nach Abs. 1 und Abs. 1a ist jedenfalls zu untersagen… “. Dies spricht für eine neue Vorschrift mit eigenem (neuen) Anwendungsbereich.Aus der gesetzlichen Anordnung ergibt sich: „Nach Paragraph 10 a, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt“, ferner wurde auch Absatz 2, leg.cit. dahingehend geändert, dass dieser nunmehr lautet: „Die Zustimmung nach Absatz eins und Absatz eins a, ist jedenfalls zu untersagen… “. Dies spricht für eine neue Vorschrift mit eigenem (neuen) Anwendungsbereich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jedoch ergibt sich aus den Materialien zu dieser Novelle (dem Bericht und Antrag des Budgetausschusses ebenso), dass mit der Bestimmung des Abs. 1a eine Klarstellung des geltenden § 10a Abs. 1 iVm Abs. 2 im Hinblick auf den Handel und „Erwerb von Anteilen“ an einer gemeinnützigen Bauvereinigung bezweckt wurde. Jedoch ergibt sich aus den Materialien zu dieser Novelle (dem Bericht und Antrag des Budgetausschusses ebenso), dass mit der Bestimmung des Absatz eins a, eine Klarstellung des geltenden Paragraph 10 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, im Hinblick auf den Handel und „Erwerb von Anteilen“ an einer gemeinnützigen Bauvereinigung bezweckt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ferner ergibt sich daraus, dass der nunmehr neu eingefügte Abs. 1a auslegend unterstreichen soll, dass damit Umgehungsgeschäfte vermieden werden sollen und die gemeinnützige Vermögensbindung gesichert werden soll. Schließlich verweist der Gesetzgeber in diesen Materialien direkt, jedoch nicht näher ausführend, auf einen wissenschaftlichen Artikel, welcher zu dem Thema verfasst ist, ohne selbst Näheres darzulegen oder Erläuterungen festzuhalten und bringt der Gesetzgeber darin lediglich zum Ausdruck gebracht, dass dieser Verweis eine Referenz „zur gegenständlichen Thematik“ darstelle. Ferner ergibt sich daraus, dass der nunmehr neu eingefügte Absatz eins a, auslegend unterstreichen soll, dass damit Umgehungsgeschäfte vermieden werden sollen und die gemeinnützige Vermögensbindung gesichert werden soll. Schließlich verweist der Gesetzgeber in diesen Materialien direkt, jedoch nicht näher ausführend, auf einen wissenschaftlichen Artikel, welcher zu dem Thema verfasst ist, ohne selbst Näheres darzulegen oder Erläuterungen festzuhalten und bringt der Gesetzgeber darin lediglich zum Ausdruck gebracht, dass dieser Verweis eine Referenz „zur gegenständlichen Thematik“ darstelle.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus diesem Artikel wiederum ergibt sich nun eine klare Positionierung der beiden Autoren im vorliegend relevanten Umfang (also dem Regelungsinhalt des § 10a Abs. 1 und des neu eingefügten Abs. 1a WGG dahingehend, dass zum einen § 10a Abs. 2 WGG den Normzweck hat, Vermögensabflüsse zu verhindern, es der Landesregierung dadurch ermöglicht wird, einen Anteilserwerb zu verhindern, wenn sie die Gemeinnützigkeit der Bauvereinigung durch den Anteilserwerb gefährdet sieht und diese Bestimmung damit einen mittelbaren Schutz gegen Spekulationen mit Anteilen an Bauvereinigungen darstellt. Ferner fassen die Autoren anhand von Beispielen zusammen, dass der Gesetzgeber im WGG keine Bestimmungen treffen kann, die alle denkbaren Umgehungsfälle explizit regeln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es sei daher mittels Auslegung zu ermitteln, ob eine Umgehung zulässig sei. Als Umgehungsfall wird u.a. dargestellt, dass – um dem Genehmigungserfordernis nach § 10a Abs. 1 lit. a WGG zu entweichen – der Anteil an der Bauvereinigung in eine Gesellschaft („Muttergesellschaft“) eingebracht werde und in der Folge der Geschäftsanteil der Muttergesellschaft aber ohne Weiteres (keine Genehmigungspflicht) veräußert werde. Der Normzweck bestehe darin, der Landesregierung Kontrolle über den Anteilserwerb zu ermöglichen. Dieser Normzweck spreche für eine Analogie dahingehend, dass § 10a Abs. 1 lit. a WGG analog auf derartige Veräußerungen (über Muttergesellschaften, wie dargelegt) von Geschäftsanteilen anwendbar sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ferner gäbe es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit eine abschließende Regelung hätte treffen wollen. Aus diesem Artikel wiederum ergibt sich nun eine klare Positionierung der beiden Autoren im vorliegend relevanten Umfang (also dem Regelungsinhalt des Paragraph 10 a, Absatz eins und des neu eingefügten Absatz eins a, WGG dahingehend, dass zum einen Paragraph 10 a, Absatz 2, WGG den Normzweck hat, Vermögensabflüsse zu verhindern, es der Landesregierung dadurch ermöglicht wird, einen Anteilserwerb zu verhindern, wenn sie die Gemeinnützigkeit der Bauvereinigung durch den Anteilserwerb gefährdet sieht und diese Bestimmung damit einen mittelbaren Schutz gegen Spekulationen mit Anteilen an Bauvereinigungen darstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ferner fassen die Autoren anhand von Beispielen zusammen, dass der Gesetzgeber im WGG keine Bestimmungen treffen kann, die alle denkbaren Umgehungsfälle explizit regeln. Es sei daher mittels Auslegung zu ermitteln, ob eine Umgehung zulässig sei. Als Umgehungsfall wird u.a. dargestellt, dass – um dem Genehmigungserfordernis nach Paragraph 10 a, Absatz eins, Litera a, WGG zu entweichen – der Anteil an der Bauvereinigung in eine Gesellschaft („Muttergesellschaft“) eingebracht werde und in der Folge der Geschäftsanteil der Muttergesellschaft aber ohne Weiteres (keine Genehmigungspflicht) veräußert werde. Der Normzweck bestehe darin, der Landesregierung Kontrolle über den Anteilserwerb zu ermöglichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Normzweck spreche für eine Analogie dahingehend, dass Paragraph 10 a, Absatz eins, Litera a, WGG analog auf derartige Veräußerungen (über Muttergesellschaften, wie dargelegt) von Geschäftsanteilen anwendbar sei. Ferner gäbe es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit eine abschließende Regelung hätte treffen wollen. § 10a WGG solle unter anderem dazu dienen, Umgehungsmöglichkeiten des § 10 WGG zu verhindern. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bewusst mit § 10a WGG eine Bestimmung hätte schaffen wollen, die leicht umgangen werden könne. Damit sei auch deswegen wiederum § 10a Abs. 1 lit. a WGG in derartigen Fällen analog heranzuziehen. Paragraph 10 a, WGG solle unter anderem dazu dienen, Umgehungsmöglichkeiten des Paragraph 10, WGG zu verhindern. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bewusst mit Paragraph 10 a, WGG eine Bestimmung hätte schaffen wollen, die leicht umgangen werden könne. Damit sei auch deswegen wiederum Paragraph 10 a, Absatz eins, Litera a, WGG in derartigen Fällen analog heranzuziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ferner sei § 10a Abs. 1 lit. a WGG auch deswegen analog heranzuziehen, da damit einer drohenden Umgehung entgegen getreten werden könne. Auf eine Umgehungsabsicht komme es nicht an. Der Normzweck läge darin, einen Anteilserwerb zu verhindern, vor allem, wenn sie die Gemeinnützigkeit der Bauvereinigung durch den Anteilserwerb gefährdet sehe. Auch dieser Umstand spreche dafür, den Beteiligungswechsel in einer „zwischengeschalteten“ GmbH, die einen Anteil an der Bauvereinigung halte, dem Genehmigungsvorbehalt zu unterwerfen. Auch bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber eine abschließende Regelung hätte treffen wollen, sodass § 10a Abs. 1 lit. a WGG nicht durch Zwischenschaltung einer GmbH umgangen werden dürfe.Ferner sei Paragraph 10 a, Absatz eins, Litera a, WGG auch deswegen analog heranzuziehen, da damit einer drohenden Umgehung entgegen getreten werden könne.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf eine Umgehungsabsicht komme es nicht an. Der Normzweck läge darin, einen Anteilserwerb zu verhindern, vor allem, wenn sie die Gemeinnützigkeit der Bauvereinigung durch den Anteilserwerb gefährdet sehe. Auch dieser Umstand spreche dafür, den Beteiligungswechsel in einer „zwischengeschalteten“ GmbH, die einen Anteil an der Bauvereinigung halte, dem Genehmigungsvorbehalt zu unterwerfen. Auch bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber eine abschließende Regelung hätte treffen wollen, sodass Paragraph 10 a, Absatz eins, Litera a, WGG nicht durch Zwischenschaltung einer GmbH umgangen werden dürfe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Anwendung des § 10a Abs. 1 lit. a WGG auf den Erwerb von Anteilen an einer GmbH, die an einer Bauvereinigung beteiligt sei, beruhe auf dem Gedanken, dass der Fall als mittelbarer Anteilserwerb mit dem direkten Erwerb einer Beteiligung an einer Bauvereinigung vergleichbar sei. Auch der Umgehungsschutz beruhe auf der Überlegung, dass (wirtschaftlich betrachtet) Gleiches gleich behandelt werden müsse, um den Normzweck des § 10a Abs. 1 lit. a WGG nicht zu vereiteln. Der Erwerb sämtlicher Anteile an einer GmbH, deren einziger Vermögensbestandteil die Beteiligung an der Bauvereinigung sei, könne jedenfalls mit dem Erwerb eines Anteils an der Bauvereinigung gleichgesetzt werden. § 10a Abs. 1 lit. a WGG stelle nicht auf die Größe des zu erwerbenden Anteils ab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Anwendung des Paragraph 10 a, Absatz eins, Litera a, WGG auf den Erwerb von Anteilen an einer GmbH, die an einer Bauvereinigung beteiligt sei, beruhe auf dem Gedanken, dass der Fall als mittelbarer Anteilserwerb mit dem direkten Erwerb einer Beteiligung an einer Bauvereinigung vergleichbar sei. Auch der Umgehungsschutz beruhe auf der Überlegung, dass (wirtschaftlich betrachtet) Gleiches gleich behandelt werden müsse, um den Normzweck des Paragraph 10 a, Absatz eins, Litera a, WGG nicht zu vereiteln. Der Erwerb sämtlicher Anteile an einer GmbH, deren einziger Vermögensbestandteil die Beteiligung an der Bauvereinigung sei, könne jedenfalls mit dem Erwerb eines Anteils an der Bauvereinigung gleichgesetzt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Paragraph 10 a, Absatz eins, Litera a, WGG stelle nicht auf die Größe des zu erwerbenden Anteils ab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus diesen Ausführungen, auf die der Gesetzgeber verweist, kann insgesamt dher auf den Willen des Gesetzgebers geschlossen werden, dass § 10 Abs. 1 lit. a WGG auch den mittelbaren Erwerb von Anteilen an einer Bauvereinigung umfasst. Aus diesen Ausführungen, auf die der Gesetzgeber verweist, kann insgesamt dher auf den Willen des Gesetzgebers geschlossen werden, dass Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, WGG auch den mittelbaren Erwerb von Anteilen an einer Bauvereinigung umfasst.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenfalls relevant zur Interpretation der vorliegenden Norm des § 10a Abs. 1 lit. a WGG ist auch die Inkrafttretensbestimmung zu „§ 10a“. Darin führt der Gesetzgeber aus, dass sich der zeitliche Anwendungsbereich nach § 8 ABGB richtet.Ebenfalls relevant zur Interpretation der vorliegenden Norm des Paragraph 10 a, Absatz eins, Litera a, WGG ist auch die Inkrafttretensbestimmung zu „§ 10a“. Darin führt der Gesetzgeber aus, dass sich der zeitliche Anwendungsbereich nach Paragraph 8, ABGB richtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der angesprochene, die sogenannte \"authentische Interpretation\" betreffende § 8 ABGB hat folgenden Wortlaut:Der angesprochene, die sogenannte \"authentische Interpretation\" betreffende Paragraph 8, ABGB hat folgenden Wortlaut: \"§ 8. Nur dem Gesetzgeber steht die Macht zu, ein Gesetz auf eine allgemein verbindliche Art zu erklären. Eine solche Erklärung muss auf alle noch zu entscheidende Rechtsfälle angewendet werden, dafern der Gesetzgeber nicht hinzufügt, dass seine Erklärung bei Entscheidung solcher Rechtsfälle, welche die vor der Erklärung unternommenen Handlungen und angesprochenen Rechte zum Gegenstande haben, nicht bezogen werden solle.\"</p>\n<p class=\"lf-p\">Man versteht darunter die Anordnung einer Rechtsautorität, dass eine bestimmte, von ihr früher erlassene Vorschrift in einem bestimmten Sinn zu verstehen sei und zwar gleichgültig, ob sie erkenntnismäßig in diesem Sinne verstanden werden könnte (vgl. dazu mit weiteren Verweisen im Detail VwGH vom 21.12.2004, Zl. 2004/21/0083). Es ist dies also eine Erklärung des Gesetzgebers in in Form eines Gesetzes. Die Wirkung jeder authentischen Interpretation in Form eines Gesetzes ist, dass sie insofern eine Änderung der Rechtslage bewirkt, als das neue Gesetz mit Rückwirkung an die Stelle des alten Gesetzes tritt (vgl. so VwGH Erkenntnis vom 23.05.1990, Zl. 90/17/0029,0030), damit jedoch keine Änderung des erklärten Gesetzes von statten geht, sondern die Rechtslage um das neue Gesetz erweitert wird und durch das neue Gesetz nun insofern eine Änderung der Rechtslage besteht, als dass der Spielraum für die Betroffenen auf eine einzige mögliche Art des Verständnisses der erklärten Norm eingeschränkt wird, während vorher möglicherweise auch eine andere Auffassung vertretbar gewesen sein konnte (vgl. dazu im Detail die Ausführungen VfGH Erkenntnis vom 10.10.1988, G121/88, VfSgl. 11869).</p>\n<p class=\"lf-p\">In ihrer Wirkung kommt sie einer rückwirkenden Änderung insofern gleich, als objektiv eine einheitliche Rechtsanwendung in einer bestimmten Richtung sichergestellt wird. Grenze für diese Anordnung der Rückwirkung ist unter anderem Rechtssicherheit und Vertrauensschutz (siehe z.B. VfGH vom 17. 10. 1998, VfSlg. 15.319 sowie VfGH vom 05.10.1989, VfSlg. 12186). Man versteht darunter die Anordnung einer Rechtsautorität, dass eine bestimmte, von ihr früher erlassene Vorschrift in einem bestimmten Sinn zu verstehen sei und zwar gleichgültig, ob sie erkenntnismäßig in diesem Sinne verstanden werden könnte vergleiche dazu mit weiteren Verweisen im Detail VwGH vom 21.12.2004, Zl. 2004/21/0083). Es ist dies also eine Erklärung des Gesetzgebers in in Form eines Gesetzes.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Wirkung jeder authentischen Interpretation in Form eines Gesetzes ist, dass sie insofern eine Änderung der Rechtslage bewirkt, als das neue Gesetz mit Rückwirkung an die Stelle des alten Gesetzes tritt vergleiche so VwGH Erkenntnis vom 23.05.1990, Zl. 90/17/0029,0030), damit jedoch keine Änderung des erklärten Gesetzes von statten geht, sondern die Rechtslage um das neue Gesetz erweitert wird und durch das neue Gesetz nun insofern eine Änderung der Rechtslage besteht, als dass der Spielraum für die Betroffenen auf eine einzige mögliche Art des Verständnisses der erklärten Norm eingeschränkt wird, während vorher möglicherweise auch eine andere Auffassung vertretbar gewesen sein konnte vergleiche dazu im Detail die Ausführungen VfGH Erkenntnis vom 10.10.1988, G121/88, VfSgl. 11869).</p>\n<p class=\"lf-p\">In ihrer Wirkung kommt sie einer rückwirkenden Änderung insofern gleich, als objektiv eine einheitliche Rechtsanwendung in einer bestimmten Richtung sichergestellt wird. Grenze für diese Anordnung der Rückwirkung ist unter anderem Rechtssicherheit und Vertrauensschutz (siehe z.B. VfGH vom 17. 10. 1998, VfSlg. 15.319 sowie VfGH vom 05.10.1989, VfSlg. 12186).</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Grenzen wurden gegenständlich nicht überschritten und sind diesbezüglich keine verfassungsrechtlichen Bedenken hervorgekommen: zum einen ist der Wortlaut der Bestimmung des § 10a Abs. 1 lit.a WGG nicht so formuliert, dass der mittelbare Erwerb von Anteilen nicht unter diese Bestimmung fallen könne, wie oben dargelegt (es ist darin der „Erwerb“ geregelt), somit eine authentische Interpretation in der vorliegenden Auslegung nicht den interpretierbaren Rahmen überschreiten würde. Ferner hat es der Gesetzgeber bislang trotz Judikatur des VwGH betreffend die Unklarheit des Verfahrens zur Erlangung dieser Zustimmung (nach § 10a WGG) (vgl. VwGH Erkenntnis vom 22.12.2002, Zl. 2001/05/0047) unterlassen, bislang eine Klärung der Bestimmung bzw. ergänzende Bestimmungen durchzuführen. Ferner besteht offenkundig keine einheitliche Verwaltungspraxis.</p>\n<p class=\"lf-p\">All diese Umstände hätten die Beschwerdeführerinnen nicht im Vertrauen lassen dürfen, dass kein Zustimmungserfordernis nach § 10a WGG nötig ist. Denn die Beschwerdeführerinnen hatten bis zum Mai 2018 (trotz Übertragung der Anteile bereits im April 2015) keinen Antrag gestellt. zum einen ist der Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 10 a, Absatz eins, Litera a, WGG nicht so formuliert, dass der mittelbare Erwerb von Anteilen nicht unter diese Bestimmung fallen könne, wie oben dargelegt (es ist darin der „Erwerb“ geregelt), somit eine authentische Interpretation in der vorliegenden Auslegung nicht den interpretierbaren Rahmen überschreiten würde. Ferner hat es der Gesetzgeber bislang trotz Judikatur des VwGH betreffend die Unklarheit des Verfahrens zur Erlangung dieser Zustimmung (nach Paragraph 10 a, WGG) vergleiche VwGH Erkenntnis vom 22.12.2002, Zl. 2001/05/0047) unterlassen, bislang eine Klärung der Bestimmung bzw. ergänzende Bestimmungen durchzuführen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ferner besteht offenkundig keine einheitliche Verwaltungspraxis. All diese Umstände hätten die Beschwerdeführerinnen nicht im Vertrauen lassen dürfen, dass kein Zustimmungserfordernis nach Paragraph 10 a, WGG nötig ist. Denn die Beschwerdeführerinnen hatten bis zum Mai 2018 (trotz Übertragung der Anteile bereits im April 2015) keinen Antrag gestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch eine Umgehung der Genehmigungspflicht (siehe dazu den oben zitierten Artikel aus ZRB 2017/3) spricht gegen die Gewährung von Vertrauensschutz und stellt dies daher keinen rückwirkenden Eingriff in bestehende Rechte dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Umgehung wird nicht nur in dem vom Gesetzgeber zitierten Artikel ZRB 2017/3 für Fälle wie vorliegend dargelegt, sondern blieben einige Umstände der gegenständlichen Übertragung für das Verwaltungsgericht ungeklärt und nicht nachvollziehbar:</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Zusammenhang ist zum einen der Abschluss eines Optionsvertrages der (für die folgende Übertragung der Anteile relevanten) Gesellschafter an eine weitere, in der Folge nicht weiter beteiligte GmbH, die unter der Leitung (Geschäftsführung und Gesellschafter) von DDr. S. stand, im Vorfeld vor dem Hintergrund nicht nachvollziehbar, als die Optionsprämie im Ausmaß von € 800.000 ausbezahlt wurde, jedoch diese Option in weiterer Folge nicht eingelöst wurde. Just am Ende des Zeitraums in dem die Option auszuüben gewesen wäre, wurde nun der erste Übertragungsakt an die F. SA (im Jahr 2015) getätigt. Es erscheint zweifelhaft, warum zum einen die Option nicht effektuiert wurde, ferner warum der Übertragungsakt an die F. SA nicht einmal im Firmenbuch eingetragen wurde – dies über einen Zeitraum von 2 Jahren hinweg (der diesbezügliche Erklärungsversuch des Vertreters der Beschwerdeführerinnen ist schlichtweg eine Schutzbehauptung).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass ferner am selben Tag der Übertragung der Anteile an F. SA die bisherigen (abtretenden) Gesellschafter vertraglich zugestimmt haben, treuhändig die Anteile weiter für F. SA zu halten, lässt auch keinen Raum dafür, dass ein derart zeitlicher Rahmen notwendig war um eine „Ausgleitphase“ zu haben, zumal da die bisherigen Handelnden (Mag. K. und DI Ak. im Aufsichtsrat bzw. Vorstand) in ihren Positionen auch am selben Tag von F. SA bestätigt wurden. Da keine nachvollziehbaren Gründe dargelegt wurden, zeugt dies vielmehr von einer Umgehungsabsicht. Dass im Hintergrund sonstige treuhandschaftliche Vereinbarungen getroffen wurden zum Halten von Anteilen durch andere ändert nichts daran, dass die Übertragung der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin sowie der F. SA zuzurechnen war. Dass die F. SA zumindest enge Geschäftsbeziehungen mit dem Optionsgeber hatte und hat, blieb wiederum im Verfahren unstrittig (beispielsweise siehe auch das treuhändige Halten von M. GmbH).</p>\n<p class=\"lf-p\">Schließlich handelte es sich nach weiteren zwei Jahren um eine weitere Transaktion, wo im Wesentlichen auf beiden Seiten der Vertragspartner nur eine einzige Person in diesem Geschäft involviert war: nämlich Mag. C. (für die Drittbeschwerdeführerin und als Vertreter der F. SA). Erst nach diesem weiteren Transaktionsschritt wurde die Übertragung überhaupt erst im Firmenbuch eingetragen (also 2017). Dass schließlich die weitere, unbeteiligte GmbH (Y. GmbH als Optionsgeberin) erst nunmehr im Jahr 2019 Gespräche zur Rückerstattung der bezahlten Optionsprämie führt, macht den Konnex zwischen diesen vier Gesellschaften und auch seitens der handelnden Personen (siehe dazu noch weiter unten) deutlich. Sie auch die Verbindung, die sich im Zusammenhang mit der Leistung der Optionsprämie zeigte und dazu auch weiter unten bei den Ausführungen zum Kaufpreis.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Gründe sprechen für eine Umgehung bestehender Vorschriften und lassen keinen Raum für entsprechenden Vertrauensschutz.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gesamt betrachtet ist aus dem Wortlaut der Materialen der vorliegenden Novelle BGBl. I 26/2018 (Bericht und Ausschuss) der Wille des Gesetzgebers dahingehend bei der von ihm gewählten Gesetzestechnik erkennbar, dass er damit mittels authentischer Interpretation die Bestimmungen des § 10a WGG auch auf mittelbare Übertragungen von Anteilen an Bauvereinigungen mit Zwischenschaltung einer Muttergesellschaft (wie im vorliegenden Fall der Übertragung im Jahr 2015 und auch danach 2017) ausdehnen wollte, dies nach § 10a Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 10a Abs. 1a WGG. Gesamt betrachtet ist aus dem Wortlaut der Materialen der vorliegenden Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 26 aus 2018, (Bericht und Ausschuss) der Wille des Gesetzgebers dahingehend bei der von ihm gewählten Gesetzestechnik erkennbar, dass er damit mittels authentischer Interpretation die Bestimmungen des Paragraph 10 a, WGG auch auf mittelbare Übertragungen von Anteilen an Bauvereinigungen mit Zwischenschaltung einer Muttergesellschaft (wie im vorliegenden Fall der Übertragung im Jahr 2015 und auch danach 2017) ausdehnen wollte, dies nach Paragraph 10 a, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 10 a, Absatz eins a, WGG.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da § 8 ABGB vorsieht, dass die authentische Interpretation auf alle noch nicht entschiedenen Rechtsfälle anzuwenden ist, stellt sich daher die weitere Frage, ob ein offenes Verfahren (ein noch zu entscheidender Rechtsfall) vorliegt: Da Paragraph 8, ABGB vorsieht, dass die authentische Interpretation auf alle noch nicht entschiedenen Rechtsfälle anzuwenden ist, stellt sich daher die weitere Frage, ob ein offenes Verfahren (ein noch zu entscheidender Rechtsfall) vorliegt:</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Unternehmensgesetzbuch lautet auszugsweise:</p>\n<p class=\"lf-p\">Publizität des Firmenbuchs § 15. (1) Solange eine in das Firmenbuch einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekannt gemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß sie diesem bekannt war.Paragraph 15, (1) Solange eine in das Firmenbuch einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekannt gemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß sie diesem bekannt war.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ist die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht worden, so muß ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von 15 Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, daß er die Tatsache weder kannte noch kennen mußte.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Wer eine unrichtige Eintragung veranlasst oder eine, wenn auch nicht von ihm veranlasste, wohl aber von ihm als unrichtig erkannte oder für ihn als unrichtig erkennbare Eintragung aus Verschulden nicht löschen lässt, muss die unrichtige Eintragung dem Dritten gegenüber im Geschäftsverkehr gegen sich gelten lassen, sofern er nicht beweist, dass der Dritte nicht im Vertrauen auf die Eintragung gehandelt hat oder deren Unrichtigkeit kannte oder grob fahrlässig nicht kannte. § 10 Firmenbuchgesetz (FBG) lautet auszugsweise:Paragraph 10, Firmenbuchgesetz (FBG) lautet auszugsweise:</div>\n<p class=\"lf-p\">Änderungen (Löschungen) § 10. (1) Änderungen eingetragener Tatsachen sind, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, beim Gericht unverzüglich anzumelden; das Gericht hat die Eintragungen entsprechend zu ändern, im Fall ihrer Unzulässigkeit zu löschen.Paragraph 10, (1) Änderungen eingetragener Tatsachen sind, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, beim Gericht unverzüglich anzumelden; das Gericht hat die Eintragungen entsprechend zu ändern, im Fall ihrer Unzulässigkeit zu löschen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ist oder wird eine Eintragung in das Firmenbuch wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig, so kann sie das Gericht von Amts wegen löschen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Mitteilungspflichten § 13. (1) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden, die Staatsanwaltschaften, die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen, sowie die Notare als Gerichtskommissäre in Verlassenschaftssachen haben die zu ihrer Kenntnis gelangenden Fälle einer unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Anmeldung oder Eintragung dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.Paragraph 13, (1) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden, die Staatsanwaltschaften, die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen, sowie die Notare als Gerichtskommissäre in Verlassenschaftssachen haben die zu ihrer Kenntnis gelangenden Fälle einer unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Anmeldung oder Eintragung dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Befassung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung § 14. (1) Das Gericht kann in Zweifelsfällen zur Vermeidung unrichtiger Eintragungen die zuständige gesetzliche Interessenvertretung befassen.Paragraph 14, (1) Das Gericht kann in Zweifelsfällen zur Vermeidung unrichtiger Eintragungen die zuständige gesetzliche Interessenvertretung befassen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Hat das Gericht die Interessenvertretung um eine Stellungnahme zu einer Eintragungsvoraussetzung, etwa zur Zulässigkeit des Firmenwortlauts, ersucht, und die Interessenvertretung binnen einer vom Gericht gesetzten, mindestens vierzehntägigen Frist keine Stellungnahme abgegeben, so ist anzunehmen, daß die Interessenvertretung die entsprechende Eintragungsvoraussetzung bejaht.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen, bei Eintragungen von Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaften die hiefür gesetzlich zuständigen Revisionsverbände, haben das Gericht bei der Vermeidung unrichtiger Eintragungen, bei der Berichtigung und Vervollständigung des Firmenbuchs sowie beim Einschreiten wegen unzulässigen Firmengebrauchs zu unterstützen; sie können zu diesem Zweck Anträge stellen und Rechtsmittel erheben.</div>\n<p class=\"lf-p\">Unterbrechung des Verfahrens § 19. (1) Hängt die Entscheidung über eine Eintragung oder Änderung (Löschung) ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das Gegenstand eines anderen anhängigen Gerichtsverfahrens ist oder das in einem anhängigen Verwaltungsverfahren festzustellen ist, so kann das Gericht anordnen, daß sein Verfahren so lange unterbrochen wird, bis in Ansehung dieses Rechtsverhältnisses eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt.Paragraph 19, (1) Hängt die Entscheidung über eine Eintragung oder Änderung (Löschung) ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das Gegenstand eines anderen anhängigen Gerichtsverfahrens ist oder das in einem anhängigen Verwaltungsverfahren festzustellen ist, so kann das Gericht anordnen, daß sein Verfahren so lange unterbrochen wird, bis in Ansehung dieses Rechtsverhältnisses eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Das Gericht hat von einer Unterbrechung abzusehen oder sie aufzuheben und auf Grund der Aktenlage zu entscheiden, wenn das rechtliche oder wirtschaftliche Interesse an einer raschen Erledigung erheblich überwiegt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Abweisung oder Zurückweisung eines Antrags auf Unterbrechung kann nicht angefochten werden.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die wesentlichen Aufgaben des Firmenbuchs bestehen in der Dokumentation und in der Beurkundung, ferner hat es Publizitäts- und Informationsfunktion sowie Kontrollfunktion. Eintragungen in das Firmenbuch sind hoheitliche Akte, denen unterschiedliche Wirkung zukommt. Zum Teil haben sie konstitutiven Charakter und begründen ein bestimmtes Rechtsverhältnis oder führen zu deren Änderung. Zum Teil haben sie deklarativen Charakter und bekunden nur ein bestehenden Rechtszustand, worin sich die Informationsfunktion zeigt, schließlich können Eintragungen heilende Wirkung entfalten (siehe dazu Kalss/Nowotny/Schauer, „Österreichisches Gesellschaftsrecht“, Manz, 1/95 und 1/96).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Wirkung einer Eintragung in das Firmenbuch kann daher nicht in jedem Fall so sein, dass damit konstitutiv Rechte begründet werden. E contrario folgt dies etwa aus dem Schluss, dass auch eine im Firmenbuch gelöschte KG oder OG ihre Parteifähigkeit behält, solange Rechtsverhältnisse zu Dritten noch nicht abgewickelt sind (vgl. VwGH Erkenntnis vom 27.4.2016, Zl. 2013/13/0003).Die Wirkung einer Eintragung in das Firmenbuch kann daher nicht in jedem Fall so sein, dass damit konstitutiv Rechte begründet werden. E contrario folgt dies etwa aus dem Schluss, dass auch eine im Firmenbuch gelöschte KG oder OG ihre Parteifähigkeit behält, solange Rechtsverhältnisse zu Dritten noch nicht abgewickelt sind vergleiche VwGH Erkenntnis vom 27.4.2016, Zl. 2013/13/0003).</p></div>", "next": 239748}