{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Ebenso kann umgekehrt die Tatsache, dass gegenständlich eine Täuschung betreffend den Untermieter, Herrn H. I., vorlag, der Untermietvertrag von einer natürlichen oder juristischen Person abgeschlossen wurde, die gegenüber den Behörden und der Finanzpolizei vorgab, Herr H. I. zu sein, und deren wahre Identität nicht ermittelt werden konnte, also das Fehlen eines für die Behörden greifbaren Untermieters, nicht die Annahme einer Gewahrsame des Beschwerdeführers als Hauptmieter der Räumlichkeiten über die Geräte begründen. Ebenso kann umgekehrt die Tatsache, dass gegenständlich eine Täuschung betreffend den Untermieter, Herrn H. römisch eins., vorlag, der Untermietvertrag von einer natürlichen oder juristischen Person abgeschlossen wurde, die gegenüber den Behörden und der Finanzpolizei vorgab, Herr H. römisch eins. zu sein, und deren wahre Identität nicht ermittelt werden konnte, also das Fehlen eines für die Behörden greifbaren Untermieters, nicht die Annahme einer Gewahrsame des Beschwerdeführers als Hauptmieter der Räumlichkeiten über die Geräte begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es liegen somit keine für eine verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung hinreichende Beweis für die Verwirklichung des dritten Tatbildes des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG, anstatt des aufgrund des vorgelegten Hauptmietvertrages in objektiver Hinsicht als erwiesen angesehenen vierten Tatbildes des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG, oder für eine Verwirklichung des Tatbildes der Unterlassung der Mitwirkungspflicht gemäß § 50 Abs. 4 GSpG vor, da eine Gewahrsame des Beschwerdeführers über die Geräte während des laufenden Betriebes des Glücksspiellokals nicht unzweifelhaft nachgewiesen werden konnte. Es liegen somit keine für eine verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung hinreichende Beweis für die Verwirklichung des dritten Tatbildes des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG, anstatt des aufgrund des vorgelegten Hauptmietvertrages in objektiver Hinsicht als erwiesen angesehenen vierten Tatbildes des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG, oder für eine Verwirklichung des Tatbildes der Unterlassung der Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 50, Absatz 4, GSpG vor, da eine Gewahrsame des Beschwerdeführers über die Geräte während des laufenden Betriebes des Glücksspiellokals nicht unzweifelhaft nachgewiesen werden konnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">IV.3. Rechtliche Beurteilung:römisch vier.3. Rechtliche Beurteilung:</p>\n<p class=\"lf-p\">IV.3.2.1. Zum angefochtenen Straferkenntnis vom 19.02.2021, Zl. VStV/...1/2021 (VGW-002/085/5018/2021):römisch vier.3.2.1. Zum angefochtenen Straferkenntnis vom 19.02.2021, Zl. VStV/...1 aus 2021, (VGW-002/085/5018/2021):</p>\n<p class=\"lf-p\">A. B. wird das unternehmerische Zugänglichmachen verbotener Ausspielungen i.S.d. § 2 Abs. 4 GSpG zur Teilnahme vom Inland aus vorgeworfen, indem in seinem Lokal entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes geduldet wurde, dass in den Räumlichkeiten sechs funktionsfähige und in betriebsbereitem Zustand aufgestellte Glücksspielgeräte sowie ein Ein- und Auszahlungsgerät aufgestellt waren, an denen Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen hatten, wobei die Veranstaltung der verbotenen Ausspielungen gegen Entgelt im Lokal geduldet wurde und dadurch verbotene Glücksspiele (vorwiegend Walzenspiele) in Form von verbotenen Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht wurden. A. B. wird das unternehmerische Zugänglichmachen verbotener Ausspielungen i.S.d. Paragraph 2, Absatz 4, GSpG zur Teilnahme vom Inland aus vorgeworfen, indem in seinem Lokal entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes geduldet wurde, dass in den Räumlichkeiten sechs funktionsfähige und in betriebsbereitem Zustand aufgestellte Glücksspielgeräte sowie ein Ein- und Auszahlungsgerät aufgestellt waren, an denen Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen hatten, wobei die Veranstaltung der verbotenen Ausspielungen gegen Entgelt im Lokal geduldet wurde und dadurch verbotene Glücksspiele (vorwiegend Walzenspiele) in Form von verbotenen Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 3. Fall GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch zugänglich macht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 9.4.2001, 97/17/0155; 12.3.2010, 2010/17/0017; 25.9.2012, 2012/17/0040; 15.3.2013, 2012/17/0568) wird das Tatbild des Zugänglichmachens i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 1 3. Fall GSpG von derjenigen Person verwirklicht, welche als Inhaberin einer Lokalität die Aufstellung von Apparaten, mit denen Ausspielungen durchgeführt werden, in den eigenen Räumlichkeiten duldet, sofern diese Duldung als „unternehmerisch“ i.S.d. § 2 Abs. 4 GSpG einzustufen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Damit ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes \"eine Person gemeint, die den Apparat in ihrer Gewahrsame hat und diesen den Spielern zugänglich macht, wie etwa der Wirt, der sich von der Aufstellung des Apparates durch den Betreiber lediglich eine Belebung seiner Getränkeumsätze erhoffe oder vom Automatenbetreiber eine vom Ertrag des Automaten unabhängige Miete erhalte\" (vgl. etwa VwGH 12.3.2010, 2010/17/0017 unter Hinweis auf VwGH 26.1.2004, 2003/17/0268). Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 3. Fall GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unternehmerisch zugänglich macht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 9.4.2001, 97/17/0155; 12.3.2010, 2010/17/0017; 25.9.2012, 2012/17/0040; 15.3.2013, 2012/17/0568) wird das Tatbild des Zugänglichmachens i.S.d. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 3. Fall GSpG von derjenigen Person verwirklicht, welche als Inhaberin einer Lokalität die Aufstellung von Apparaten, mit denen Ausspielungen durchgeführt werden, in den eigenen Räumlichkeiten duldet, sofern diese Duldung als „unternehmerisch“ i.S.d. Paragraph 2, Absatz 4, GSpG einzustufen ist. Damit ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes \"eine Person gemeint, die den Apparat in ihrer Gewahrsame hat und diesen den Spielern zugänglich macht, wie etwa der Wirt, der sich von der Aufstellung des Apparates durch den Betreiber lediglich eine Belebung seiner Getränkeumsätze erhoffe oder vom Automatenbetreiber eine vom Ertrag des Automaten unabhängige Miete erhalte\" vergleiche etwa VwGH 12.3.2010, 2010/17/0017 unter Hinweis auf VwGH 26.1.2004, 2003/17/0268).</p>\n<p class=\"lf-p\">Unternehmerisch ist solch eine Duldung nach dieser Rechtsprechung jedenfalls dann, wenn der Lokalinhaber für die Duldung des Spielbetriebs oder für die Vermietung von Flächen für den Spielbetrieb oder für die Vornahme von Handlungen im Zusammenhang mit dem Spielbetrieb eine vermögenswerte Leistung als Entschädigung empfängt (vgl. etwa VwGH 9.4.2001, 97/17/0155; 12.3.2010, 2010/17/0017; 25.9.2012, 2012/17/0040; 15.3.2013, 2012/17/0568). Ein wirtschaftlicher Nutzen besteht bei einer derartigen Sachverhaltskonstellation regelmäßig in der Erwartung der Belebung der eigenen Umsätze (vgl. dazu etwa VwGH 24.9.2018, Ra 2017/17/0950), selbst wenn für das Dulden der Aufstellung eines Glücksspielgerätes ein zusätzliches Entgelt vereinbart wird (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 22.03.2021, Ra 2020/17/0113).Unternehmerisch ist solch eine Duldung nach dieser Rechtsprechung jedenfalls dann, wenn der Lokalinhaber für die Duldung des Spielbetriebs oder für die Vermietung von Flächen für den Spielbetrieb oder für die Vornahme von Handlungen im Zusammenhang mit dem Spielbetrieb eine vermögenswerte Leistung als Entschädigung empfängt vergleiche etwa VwGH 9.4.2001, 97/17/0155; 12.3.2010, 2010/17/0017; 25.9.2012, 2012/17/0040; 15.3.2013, 2012/17/0568). Ein wirtschaftlicher Nutzen besteht bei einer derartigen Sachverhaltskonstellation regelmäßig in der Erwartung der Belebung der eigenen Umsätze vergleiche dazu etwa VwGH 24.9.2018, Ra 2017/17/0950), selbst wenn für das Dulden der Aufstellung eines Glücksspielgerätes ein zusätzliches Entgelt vereinbart wird vergleiche VwGH 22.03.2021, Ra 2020/17/0113).</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Sinne judiziert der Verwaltungsgerichtshof auch, dass mit \"Inhaber\" eine Person gemeint ist, die den Apparat in ihrer Gewahrsame hat und diesen den Spielern zugänglich macht, der Verleiher oder Veräußerer eines Glücksspielapparates, der die Glücksspielapparate nicht selbst betreibt, ohne Hinzutreten weiterer Sachverhaltselemente das Tatbild des unternehmerischen Zugänglichmachens aber nicht verwirklicht (vgl. VwGH 26.1.2004, 2003/17/0268; 20.12.1996, 93/17/0058).In diesem Sinne judiziert der Verwaltungsgerichtshof auch, dass mit \"Inhaber\" eine Person gemeint ist, die den Apparat in ihrer Gewahrsame hat und diesen den Spielern zugänglich macht, der Verleiher oder Veräußerer eines Glücksspielapparates, der die Glücksspielapparate nicht selbst betreibt, ohne Hinzutreten weiterer Sachverhaltselemente das Tatbild des unternehmerischen Zugänglichmachens aber nicht verwirklicht vergleiche VwGH 26.1.2004, 2003/17/0268; 20.12.1996, 93/17/0058).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschuldigte des Vorwurfs des Zugänglichmachens von verbotenen Ausspielungen ist sohin der Inhaber bzw. Verfügungsberechtigte der Örtlichkeit, in welcher die verbotenen Ausspielungen ausgeübt werden können, sofern dieser das jeweilige Glücksspielgerät den Spielern zugänglich macht (sodass an diesen Ausspielungen teilgenommen werden kann) und unternehmerisch i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG tätig ist (vgl. VwGH 23.6.1995, 91/17/0022; 26.1.2004, 2003/17/0268; 16.2.2004, 2003/17/0260).Der Beschuldigte des Vorwurfs des Zugänglichmachens von verbotenen Ausspielungen ist sohin der Inhaber bzw. Verfügungsberechtigte der Örtlichkeit, in welcher die verbotenen Ausspielungen ausgeübt werden können, sofern dieser das jeweilige Glücksspielgerät den Spielern zugänglich macht (sodass an diesen Ausspielungen teilgenommen werden kann) und unternehmerisch i.S.d. Paragraph 2, Absatz 2, GSpG tätig ist vergleiche VwGH 23.6.1995, 91/17/0022; 26.1.2004, 2003/17/0268; 16.2.2004, 2003/17/0260).</p>\n<p class=\"lf-p\">Voraussetzung für die Verhängung einer Verwaltungsstrafe ist das Vorliegen eines Verhaltens, welches als tatbildlich gesetzt zu qualifizieren ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der unter Punkt IV.2. getroffenen Feststellungen konnte nicht mit der für eine verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer als Betreiber über die gegenständlichen Geräte die Gewahrsame hatte und diese den Spielern zugänglich machte. Vielmehr lag durch die (Unter-)Vermietung der gegenständlichen Räumlichkeiten eine unternehmerische Beteiligung vor und wäre demnach § 52 Abs. 1 Z 1 4. Fall GSpG anwendbar gewesen. Aufgrund der unter Punkt römisch vier.2. getroffenen Feststellungen konnte nicht mit der für eine verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer als Betreiber über die gegenständlichen Geräte die Gewahrsame hatte und diese den Spielern zugänglich machte. Vielmehr lag durch die (Unter-)Vermietung der gegenständlichen Räumlichkeiten eine unternehmerische Beteiligung vor und wäre demnach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 4. Fall GSpG anwendbar gewesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter Zugrundelegung des im Verwaltungsstrafverfahren allgemein gültigen Rechtsgrundsatzes „in dubio pro reo“ darf nur dann eine Bestrafung erfolgen, wenn mit der für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststeht, dass das der Verurteilung zugrundeliegende strafbare Verhalten auch tatsächlich von der beschuldigten Person verwirklicht worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Grundsatz „in dubio pro reo“ greift nur Platz, wenn die für und gegen den Beschuldigten sprechenden Umstände nach der Beweiswürdigung der Behörde gleiches Gewicht haben (vgl. VwGH 24.10.1990, 89/03/0268).Der Grundsatz „in dubio pro reo“ greift nur Platz, wenn die für und gegen den Beschuldigten sprechenden Umstände nach der Beweiswürdigung der Behörde gleiches Gewicht haben vergleiche VwGH 24.10.1990, 89/03/0268).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung darstellt.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung darstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nicht erwiesen werden kann die Tat, wenn die Beweise für einen Schuldspruch nicht ausreichen. Nur dann kommt eine Einstellung des Verfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 1 VStG in Frage (vgl. VwGH 10.1.2017, Ra 2016/02/0182).Nicht erwiesen werden kann die Tat, wenn die Beweise für einen Schuldspruch nicht ausreichen. Nur dann kommt eine Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG in Frage vergleiche VwGH 10.1.2017, Ra 2016/02/0182).</p>\n<p class=\"lf-p\">Da nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestehen, war das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen.Da nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestehen, war das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen. \"Sache\" des Verwaltungsstrafverfahrens ist die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung. Ein Austausch der Tat durch das Verwaltungsgericht durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegten Sachverhaltes kommt nicht in Betracht (vgl. VwGH 8.3.2017, Ra 2016/02/0226).\"Sache\" des Verwaltungsstrafverfahrens ist die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung. Ein Austausch der Tat durch das Verwaltungsgericht durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegten Sachverhaltes kommt nicht in Betracht vergleiche VwGH 8.3.2017, Ra 2016/02/0226).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verwaltungsgericht Wien ist daher nicht befugt, die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat, nämlich § 52 Abs. 1 3. Fall GSpG durch § 52 Abs. 1 4. Fall GSpG, auszutauschen.Das Verwaltungsgericht Wien ist daher nicht befugt, die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat, nämlich Paragraph 52, Absatz eins, 3. Fall GSpG durch Paragraph 52, Absatz eins, 4. Fall GSpG, auszutauschen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, wäre das Straferkenntnis auch aufgrund des § 45 Abs. 1 Z 2 VStG zu beheben und das Verwaltungsverfahren einzustellen. Da der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, wäre das Straferkenntnis auch aufgrund des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG zu beheben und das Verwaltungsverfahren einzustellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kostenentscheidung gründet auf § 52 Abs. 8 VwGVG.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG.</p>\n<p class=\"lf-p\">IV.3.2.2. Zum angefochtenen Straferkenntnis vom 19.02.2021, Zl. VStV/...2/2021 (VGW-002/085/5019/2021):römisch vier.3.2.2. Zum angefochtenen Straferkenntnis vom 19.02.2021, Zl. VStV/...2 aus 2021, (VGW-002/085/5019/2021):</p>\n<p class=\"lf-p\">A. B. wird vorgeworfen, dass er gegen eine Duldungs- und Mitwirkungspflicht gemäß § 50 Abs. 4 GspG verstoßen hat, indem er es unterlassen habe, dass eine Person anwesend ist, die ihrer Auskunftspflicht gemäß § 50 Abs. 4 2. Satz 2. und 4. Fall gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht nachkommen hätte können.A. B. wird vorgeworfen, dass er gegen eine Duldungs- und Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 50, Absatz 4, GspG verstoßen hat, indem er es unterlassen habe, dass eine Person anwesend ist, die ihrer Auskunftspflicht gemäß Paragraph 50, Absatz 4, 2. Satz 2. und 4. Fall gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht nachkommen hätte können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 52 Abs. 1 Z 5 GSpG begeht eine Verwaltungsübertreung, wer gegen eine Bestimmung der in § 2 Abs. 3, § 12a Abs. 4 und § 21 Abs. 10 vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung gemäß § 4 Abs. 6 oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs. 4 verstößt.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, GSpG begeht eine Verwaltungsübertreung, wer gegen eine Bestimmung der in Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 12 a, Absatz 4 und Paragraph 21, Absatz 10, vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung gemäß Paragraph 4, Absatz 6, oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach Paragraph 50, Absatz 4, verstößt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 50 Abs. 4 zweiter Satz GSpG haben Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, der Behörde nach Abs. 1, dem Amtssachverständigen (§ 1 Abs. 3) und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt. Gemäß Paragraph 50, Absatz 4, zweiter Satz GSpG haben Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, der Behörde nach Absatz eins,, dem Amtssachverständigen (Paragraph eins, Absatz 3,) und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der unter Punkt IV.2. getroffenen Feststellungen konnte nicht mit der für eine verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über die gegenständlichen Geräte die Gewahrsame hatte und diese den Spielern zugänglich machte. Er war daher weder als Betreiber der Geräte noch als jemand, der faktisch für die Verfügbarkeit der Geräte sorgt, zu qualifizieren und fällt somit nicht unter das Tatbild des § 50 Abs. 4 GSpG.Aufgrund der unter Punkt römisch vier.2. getroffenen Feststellungen konnte nicht mit der für eine verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über die gegenständlichen Geräte die Gewahrsame hatte und diese den Spielern zugänglich machte. Er war daher weder als Betreiber der Geräte noch als jemand, der faktisch für die Verfügbarkeit der Geräte sorgt, zu qualifizieren und fällt somit nicht unter das Tatbild des Paragraph 50, Absatz 4, GSpG.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter Zugrundelegung des im Verwaltungsstrafverfahren allgemein gültigen Rechtsgrundsatzes „in dubio pro reo“ darf nur dann eine Bestrafung erfolgen, wenn mit der für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststeht, dass das der Verurteilung zugrundeliegende strafbare Verhalten auch tatsächlich von der beschuldigten Person verwirklicht worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Grundsatz „in dubio pro reo“ greift nur Platz, wenn die für und gegen den Beschuldigten sprechenden Umstände nach der Beweiswürdigung der Behörde gleiches Gewicht haben (vgl. VwGH 24.10.1990, 89/03/0268).Der Grundsatz „in dubio pro reo“ greift nur Platz, wenn die für und gegen den Beschuldigten sprechenden Umstände nach der Beweiswürdigung der Behörde gleiches Gewicht haben vergleiche VwGH 24.10.1990, 89/03/0268).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung darstellt.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung darstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nicht erwiesen werden kann die Tat, wenn die Beweise für einen Schuldspruch nicht ausreichen. Nur dann kommt eine Einstellung des Verfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 1 VStG in Frage (vgl. VwGH 10.1.2017, Ra 2016/02/0182).Nicht erwiesen werden kann die Tat, wenn die Beweise für einen Schuldspruch nicht ausreichen. Nur dann kommt eine Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG in Frage vergleiche VwGH 10.1.2017, Ra 2016/02/0182).</p>\n<p class=\"lf-p\">Da nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestehen, war das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen.Da nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestehen, war das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kostenentscheidung gründet auf § 52 Abs. 8 VwGVG.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG.</p>\n<p class=\"lf-p\">V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich des Vorliegens verbotener Ausspielungen oder der Strafbemessung von der jeweils zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich des Vorliegens verbotener Ausspielungen oder der Strafbemessung von der jeweils zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es war vielmehr aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes festzuhalten, dass nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens und deren Würdigung die dem Beschuldigten zur Last gelegte Taten nicht erwiesen werden konnten. Dabei handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, der über den Beschwerdefall hinausgehend keine Bedeutung zukommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.002.085.5018.2021</p></div>", "next": 0}