{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Weiters wurde auf die Bestimmung des § 9 Abs. 1 WGG hingewiesen und ausgeführt, dass ein überwiegender Einfluss insbesondere dann vorliege, wenn eine der dort genannten Personen in der General- oder Hauptversammlung sowie im Vorstand oder Aufsichtsrat der Bauvereinigung über mehr als 25 Prozent der Stimmen verfüge. Der überwiegende Einfluss könne jedoch auch auf andere Weise ausgeübt werden. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn Angehörige des Baugewerbes auf andere Weise, etwa durch Treuhandschaften oder sonstige geschäftliche Beziehungen mit (mittelbaren) Gesellschaftern der Bauvereinigung einen entsprechenden Einfluss ausüben könnten. Es wurden daraufhin das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 25.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 2019, Zl. VGW-101/56/14133/2018 und die tragenden Entscheidungsgründe referiert und das Resümee gezogen, dass im Ergebnis jedem Anteilserwerb von Geschäftsanteilen an der A. Holding, an dem DDr. U. als rechtskräftig festgestellter Angehöriger des Baugewerbes im Sinne des § 9 Abs. 1 WGG mittelbar beteiligt sei oder über die DDr. U. wie immer auch immer gearteten Einfluss auf die WBV – A. erhält, die Genehmigung gemäß § 10a Abs. 1a WGG zu versagen sei. Die Genehmigung sei auch dann zu versagen, wenn nur die Gefahr eines Einflusses durch DDr. U. bestünde. Es wurde weiters ausgeführt zur mangelnden Genehmigungsfähigkeit des Anteilserwerbes durch Dr. E.. Dr. E. sei sowohl Angehöriger des Baugewerbes als auch nicht zuverlässig im Sinne des § 3 WGG.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er sei ständiger Rechtsvertreter und Vertrauensmann von DDr. U. und Angehöriger des Baugewerbes im Sinne des § 9 Abs. 1 WGG weil er Aufsichtsratsmitglied der Ab. AG sei, welche wiederum die Z. Gruppe innehabe. So habe auch das Verwaltungsgericht Wien in der bereits zitierten Entscheidung argumentiert. Es sei Dr. E. Aufsichtsratvorsitzender in den Bauvereinigungen bzw. Wohnungsunternehmen „V.“ Gesellschaft m.b.H., „W.“ Gesellschaft m.b.H. und X. GmbH gewesen und werde im Zusammenhang mit den Vorkommnissen rund um die Herauslösung dieser Bauvereinigungen aus der Gemeinnützigkeit gemeinsam mit DDr. U. als Beschuldigter im eingeleiteten Strafverfahren wegen Betrug und Untreue geführt. Dazu wurden zahlreichen Beilagen vorgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es fehle Dr. E. somit eindeutig die Zuverlässigkeit im Sinne des § 3 WGG.Aber die Zustimmung sei auch zu untersagen, wenn der neue Eigentümer nicht geeignet oder zuverlässig im Sinne des Paragraph 3, WGG sei oder durch den neuen Eigentümer ein überwiegender Einfluss von Angehörigen des Baugewerbes im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, WGG ausgeübt wird. Die Zustimmung sei weiters zu untersagen, wenn auch nur die Gefahr bestünde, dass der neue Eigentümer gegenüber Einflüssen aus dem Baugewerbe empfänglich ist. Gemäß Paragraph 3, WGG müsste eine Bauvereinigung unter anderem nach ihrem Aufbau, insbesondere der Eignung und Zuverlässigkeit ihrer Eigentümer und Organwalter als geeignet erscheinen, einen entsprechenden Beitrag zur Befriedigung der Nachfrage nach Wohnungen zu leisten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zuverlässigkeitsprüfung sei überdies im Hinblick auf ein langfristiges Engagement unter den Bedingungen des Gemeinnützigkeitsrechtlichen Vermögensbildungsprinzipes im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, WGG vorzunehmen, um das gemeinnützige Vermögen gegen (spekulativen) Entzug aus dem Sektor zu sichern. Weiters wurde auf die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, WGG hingewiesen und ausgeführt, dass ein überwiegender Einfluss insbesondere dann vorliege, wenn eine der dort genannten Personen in der General- oder Hauptversammlung sowie im Vorstand oder Aufsichtsrat der Bauvereinigung über mehr als 25 Prozent der Stimmen verfüge. Der überwiegende Einfluss könne jedoch auch auf andere Weise ausgeübt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn Angehörige des Baugewerbes auf andere Weise, etwa durch Treuhandschaften oder sonstige geschäftliche Beziehungen mit (mittelbaren) Gesellschaftern der Bauvereinigung einen entsprechenden Einfluss ausüben könnten. Es wurden daraufhin das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 25. Juni 2019, Zl. VGW-101/56/14133/2018 und die tragenden Entscheidungsgründe referiert und das Resümee gezogen, dass im Ergebnis jedem Anteilserwerb von Geschäftsanteilen an der A. Holding, an dem DDr. U. als rechtskräftig festgestellter Angehöriger des Baugewerbes im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, WGG mittelbar beteiligt sei oder über die DDr. U. wie immer auch immer gearteten Einfluss auf die WBV – A. erhält, die Genehmigung gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins a, WGG zu versagen sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Genehmigung sei auch dann zu versagen, wenn nur die Gefahr eines Einflusses durch DDr. U. bestünde. Es wurde weiters ausgeführt zur mangelnden Genehmigungsfähigkeit des Anteilserwerbes durch Dr. E.. Dr. E. sei sowohl Angehöriger des Baugewerbes als auch nicht zuverlässig im Sinne des Paragraph 3, WGG. Er sei ständiger Rechtsvertreter und Vertrauensmann von DDr. U. und Angehöriger des Baugewerbes im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, WGG weil er Aufsichtsratsmitglied der Ab. AG sei, welche wiederum die Z. Gruppe innehabe. So habe auch das Verwaltungsgericht Wien in der bereits zitierten Entscheidung argumentiert. Es sei Dr. E. Aufsichtsratvorsitzender in den Bauvereinigungen bzw. Wohnungsunternehmen „V.“ Gesellschaft m.b.H., „W.“ Gesellschaft m.b.H. und römisch zehn. GmbH gewesen und werde im Zusammenhang mit den Vorkommnissen rund um die Herauslösung dieser Bauvereinigungen aus der Gemeinnützigkeit gemeinsam mit DDr.</p>\n<p class=\"lf-p\">U. als Beschuldigter im eingeleiteten Strafverfahren wegen Betrug und Untreue geführt. Dazu wurden zahlreichen Beilagen vorgelegt. Es fehle Dr. E. somit eindeutig die Zuverlässigkeit im Sinne des Paragraph 3, WGG.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der B. wurde ausgeführt, dass Alleingesellschafter der B. DI S. sei, der ebenfalls nicht als zuverlässig im Sinne des § 3 WGG gelten könne. Dies im Hinblick auf seine engen Kontakte zu DDr. U. und Mag. R., Herr Mag. R. habe DI S. zum Alleingeschäftsführer der WBV- A. eingesetzt. Der ausschließliche Gründungszweck der B. sei der Erwerb der Anteile an der A. Holding durch DI S. gewesen. B. sei bereits ca. 4 Monate nach der Bestellung von DI S. zum Geschäftsführer der WBV-A. gegründet worden. Bereits am 13. September 2018 sei dann der Abtretungsvertrag B. geschlossen worden. Auch das Gesuch zur Eintragung der neuen B. in das Firmenbuch sei von Dr. E. eingebracht worden. Der Abtretungsvertrag B. sei unter der aufschiebenden Wirkung der rechtswirksamen (Wieder-)Erlangung des Eigentums an den Geschäftsanteilen der A.</p>\n<p class=\"lf-p\">Holding durch L. und M. abgeschlossen worden, was die Untersagung der Genehmigung der Anteilserwerbe durch Q. und R. GmbH vorausgesetzt habe. Aufgrund eines ebenfalls am 13. September 2018 abgeschlossenen Sideletters zum Abtretungsvertrag B. hätten Q. und R. GmbH ihren Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises aus den untersagten Erwerben unentgeltlich an B. abgetreten. B. rechne mit dem abgetretenen Rückerstattungsbetrag gegen den Kaufpreisanspruch von L. und M. aus dem Abtretungsvertrag B. auf. Im Ergebnis würde der gemäß Abtretungsvertrag B. an L. und M. zu bezahlende Kaufpreis nicht von B. bezahlt, sondern von Q./R. und damit von DDr. U.. In der Generalversammlung der WBV-A. vom 20. Februar 2020 sei DI S. von Mag.</p>\n<p class=\"lf-p\">R. bevollmächtigt worden, die A. Holding zu vertreten. Genauso wie in der Generalversammlung vom 2. Juli 2020 sei. DI S. sei selbst jahrzehntelang aktiver Angehöriger des Baugewerbes im Sinne des § 9 WGG gewesen. Auch der Revisionsverband sei offenbar der Ansicht, dass der Anteilserwerb an der A. Holding durch B. nicht genehmigungsfähig ist. In den beiden Stellungnahmen vom 29. Jänner 2020 sowie 19. Jänner 2021 habe der Revisionsverband zu bedenken gegeben, dass die im abgeschlossenen Syndikatsvertrag mit C. vereinbarten Einflussmöglichkeiten von DI S. zu groß seien.Hinsichtlich der B. wurde ausgeführt, dass Alleingesellschafter der B. DI S. sei, der ebenfalls nicht als zuverlässig im Sinne des Paragraph 3, WGG gelten könne.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies im Hinblick auf seine engen Kontakte zu DDr. U. und Mag. R., Herr Mag. R. habe DI S. zum Alleingeschäftsführer der WBV- A. eingesetzt. Der ausschließliche Gründungszweck der B. sei der Erwerb der Anteile an der A. Holding durch DI S. gewesen. B. sei bereits ca. 4 Monate nach der Bestellung von DI S. zum Geschäftsführer der WBV-A. gegründet worden. Bereits am 13. September 2018 sei dann der Abtretungsvertrag B. geschlossen worden. Auch das Gesuch zur Eintragung der neuen B. in das Firmenbuch sei von Dr. E. eingebracht worden. Der Abtretungsvertrag B. sei unter der aufschiebenden Wirkung der rechtswirksamen (Wieder-)Erlangung des Eigentums an den Geschäftsanteilen der A. Holding durch L. und M. abgeschlossen worden, was die Untersagung der Genehmigung der Anteilserwerbe durch Q. und R.</p>\n<p class=\"lf-p\">GmbH vorausgesetzt habe. Aufgrund eines ebenfalls am 13. September 2018 abgeschlossenen Sideletters zum Abtretungsvertrag B. hätten Q. und R. GmbH ihren Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises aus den untersagten Erwerben unentgeltlich an B. abgetreten. B. rechne mit dem abgetretenen Rückerstattungsbetrag gegen den Kaufpreisanspruch von L. und M. aus dem Abtretungsvertrag B. auf. Im Ergebnis würde der gemäß Abtretungsvertrag B. an L. und M. zu bezahlende Kaufpreis nicht von B. bezahlt, sondern von Q./R. und damit von DDr. U.. In der Generalversammlung der WBV-A. vom 20. Februar 2020 sei DI S. von Mag. R. bevollmächtigt worden, die A. Holding zu vertreten. Genauso wie in der Generalversammlung vom 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2020 sei. DI S. sei selbst jahrzehntelang aktiver Angehöriger des Baugewerbes im Sinne des Paragraph 9, WGG gewesen. Auch der Revisionsverband sei offenbar der Ansicht, dass der Anteilserwerb an der A. Holding durch B. nicht genehmigungsfähig ist. In den beiden Stellungnahmen vom 29. Jänner 2020 sowie 19. Jänner 2021 habe der Revisionsverband zu bedenken gegeben, dass die im abgeschlossenen Syndikatsvertrag mit C. vereinbarten Einflussmöglichkeiten von DI S. zu groß seien.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit der Anteilserwerbe durch C. machte die rechtsfreundliche Vertretung der mitbeteiligten Parteien jedenfalls geltend, dass die Genehmigung zu versagen sei, aus dem Grund der mangelnden Zuverlässigkeit gemäß § 3 WGG. Dies wegen der Zustimmung der C. zum Syndikatsvertrag zwischen B. und C., der ein Knebelvertrag zu Lasten der C. sei. Der Umstand, dass DI S. bzw. die B. der C. einen derartigen Knebelvertrag vorgesetzt haben, sei ein weiterer Grund die Zuverlässigkeit der B. auszuschließen. Überdies entspreche der Kaufpreis keinesfalls den Bestimmungen des WGG. Er sei bereits dem Grunde nach überhöht. Dies wegen der Einräumung eines Sonderrechts auf Geschäftsführung für DI S., wobei ein 15-jähriges Recht auf Geschäftsführung einen Vermögenswert darstelle, der bei der Kaufpreisbemessung jedenfalls zu berücksichtigen sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Besonders bemerkenswert sei es, dass auch C. die Anträge auf Erlassungen einer einstweiligen Verfügung zur Untersagung der Antragstellung für T. mitgetragen habe. Diesem Schriftsatz war beigefügt die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien zur Zahl … et al hinsichtlich der Strafsache gegen DDr. U. und anderer Beschuldigter sowie der Beschluss des Bezirksgerichtes zu …, dem der Antrag auf Verpflichtung des T. den Genehmigungsantrag gemäß § 10a WGG zurückzuziehen, abgewiesen wurde mit dem Hinweis des Vorranges der Genehmigung durch die Anteilerwerbe durch die Wiener Landesregierung. Sowie der Beschluss des Bezirksgerichtes zu … mit dem ebenfalls ausgesprochen wurde, dass der Antrag auf Verpflichtung des T. den bei der Magistratsabteilung 50 eingebrachten Antrag auf Genehmigung der Kauf- und Abtretungsverträge mit sofortiger Wirkung zurückzuziehen, abgewiesen wurde.Hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit der Anteilserwerbe durch C. machte die rechtsfreundliche Vertretung der mitbeteiligten Parteien jedenfalls geltend, dass die Genehmigung zu versagen sei, aus dem Grund der mangelnden Zuverlässigkeit gemäß Paragraph 3, WGG.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies wegen der Zustimmung der C. zum Syndikatsvertrag zwischen B. und C., der ein Knebelvertrag zu Lasten der C. sei. Der Umstand, dass DI S. bzw. die B. der C. einen derartigen Knebelvertrag vorgesetzt haben, sei ein weiterer Grund die Zuverlässigkeit der B. auszuschließen. Überdies entspreche der Kaufpreis keinesfalls den Bestimmungen des WGG. Er sei bereits dem Grunde nach überhöht. Dies wegen der Einräumung eines Sonderrechts auf Geschäftsführung für DI S., wobei ein 15-jähriges Recht auf Geschäftsführung einen Vermögenswert darstelle, der bei der Kaufpreisbemessung jedenfalls zu berücksichtigen sei. Besonders bemerkenswert sei es, dass auch C. die Anträge auf Erlassungen einer einstweiligen Verfügung zur Untersagung der Antragstellung für T. mitgetragen habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diesem Schriftsatz war beigefügt die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien zur Zahl … et al hinsichtlich der Strafsache gegen DDr. U. und anderer Beschuldigter sowie der Beschluss des Bezirksgerichtes zu …, dem der Antrag auf Verpflichtung des T. den Genehmigungsantrag gemäß Paragraph 10 a, WGG zurückzuziehen, abgewiesen wurde mit dem Hinweis des Vorranges der Genehmigung durch die Anteilerwerbe durch die Wiener Landesregierung. Sowie der Beschluss des Bezirksgerichtes zu … mit dem ebenfalls ausgesprochen wurde, dass der Antrag auf Verpflichtung des T. den bei der Magistratsabteilung 50 eingebrachten Antrag auf Genehmigung der Kauf- und Abtretungsverträge mit sofortiger Wirkung zurückzuziehen, abgewiesen wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenso erreichte das erkennende Gericht am Tag vor der öffentlichen mündlichen Verhandlung ein Schriftsatz seitens des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerinnen, in dem vorgebracht wurde zur Person von DI S. sowie zur Notwendigkeit der Zustimmung des Aufsichtsrates der Wohnbauvereinigung auch wenn nur mittelbare Anteile an dieser Wohnbauvereinigung übertragen werden. Hinsichtlich des Prüfungsumfanges im Verfahren nach § 10a WGG wurde nochmals darauf hingewiesen, dass eine umfassende Prüfung der (zivilrechtlichen) Rechtmäßigkeit der zu genehmigenden Verträge durch die Aufsichtsbehörde bzw. das erkennende Gericht vorzunehmen sei. Abschließend wurde angegeben, dass aufgrund der Stellungnahme des Revisionsverbandes am 19.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jänner 2021 die Antragstellerinnen B. und C. eine Zusatzvereinbarung abgeschlossen hätten, mit welcher B. auf das im Syndikatsvertrag vorgesehenen Nominierungsrecht für den Geschäftsführer ausdrücklich verzichte.Ebenso erreichte das erkennende Gericht am Tag vor der öffentlichen mündlichen Verhandlung ein Schriftsatz seitens des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerinnen, in dem vorgebracht wurde zur Person von DI S. sowie zur Notwendigkeit der Zustimmung des Aufsichtsrates der Wohnbauvereinigung auch wenn nur mittelbare Anteile an dieser Wohnbauvereinigung übertragen werden. Hinsichtlich des Prüfungsumfanges im Verfahren nach Paragraph 10 a, WGG wurde nochmals darauf hingewiesen, dass eine umfassende Prüfung der (zivilrechtlichen) Rechtmäßigkeit der zu genehmigenden Verträge durch die Aufsichtsbehörde bzw. das erkennende Gericht vorzunehmen sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschließend wurde angegeben, dass aufgrund der Stellungnahme des Revisionsverbandes am 19. Jänner 2021 die Antragstellerinnen B. und C. eine Zusatzvereinbarung abgeschlossen hätten, mit welcher B. auf das im Syndikatsvertrag vorgesehenen Nominierungsrecht für den Geschäftsführer ausdrücklich verzichte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Schriftsatz waren umfangreiche Beilagen angeschlossen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 26. Jänner 2021 und 9. März 2021.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerdeführerinnen, das Amt der Wiener Landesregierung, das Finanzamt für Großbetriebe, der Österreichischer Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen – Revisionsverband, sowie L. GmbH, M. GmbH, P. GmbH, vertreten durch F. Rechtsanwälte GmbH, und Herr Mag. Ac. waren bei den Verhandlungen als Parteien anwesend.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dr. Ad. gab zur eingangs eine Stellungnahme an wie folgt: „Hinsichtlich des Verfahrens zu 9620/2020 wird gerügt, dass in diesem Verfahren Herr Dr. E. nicht geladen war. Er hätte aufgrund seiner Parteistellung geladen werden müssen. Dies wird als Verfahrensmangel gerügt werden. „Hinsichtlich des Verfahrens zu 9620 aus 2020, wird gerügt, dass in diesem Verfahren Herr Dr. E. nicht geladen war. Er hätte aufgrund seiner Parteistellung geladen werden müssen. Dies wird als Verfahrensmangel gerügt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Was den Revisionsverband betrifft, so bringe ich eine Befangenheit des Revisionsverbandes vor, weil dieser in der Verhandlung vom letzten Dienstag nicht vertreten war, heute aber schon durch 2 Vertreter anwesend ist. Insbesondere möchte ich darauf hinweisen, dass mit Herrn Dipl.-Ing. Af. der Aufsichtsratsvorsitzende des Revisionsverbandes als Vertreter von T. anwesend war. Es ist wohl unbestritten, dass der Revisionsverband eine zentrale Stellung im Verfahren hat und als Sachverständiger die jeweiligen Vorbringen zu überprüfen und zu qualifizieren hat, was in den ggst. beiden Verfahren nunmehr im heutigen Verfahren stattfindet, im letzten nicht.“ Darauf replizierte Herr Dr. Ag. dass Dr. E. in jenen Verfahren, die den Zahlen 9620/2020 et al zugrunde liegen, zu Recht nicht als Partei geführt wurde, weil er bei keiner der Übertragungen die dort zur Verhandlung waren Vertragspartei war. Herr DI Af. habe in der Verhandlung zu 9620/20 ganz klar gesagt, dass es sich in diesem zugrundeliegenden Verfahren von jeglicher Information habe abschneiden lassen. Überdies werde darauf hingewiesen, dass der Revisionsverband gemäß § 33 Abs. 2 WGG Partei im Verfahren sei und es ihr als solcher freisteht, bei der Verhandlung zu erscheinen oder nicht und sie als Partei auch nicht befangen sein könne. Dr. Ad. replizierte darauf, dass der Revisionsverband die Aufgabe habe zu prüfen und sich nicht von dieser Aufgabe exkulpieren könne.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies auch wenn die Parteistellung aufgrund des Gesetzes gegeben ist. Der Revisionsverband habe eine besondere Stellung im Verfahren. Worauf Dr. Ag. angab, dass der Revisionsverband in beiden Verfahren schriftlich Stellung genommen hätte. Herr Mag. Ak. vom Revisionsverband gab dazu an, dass der Revisionsverband die Aufgabe der jährlichen Prüfung der Bauvereinigung habe, das sei die eine Aufgabe Zum anderen sei er gemäß § 33 Abs. 2 WGG Partei im Verfahren nach dem WGG, das sei zu trennen. Herr Dr. Ad. sprach sich in der Folge gegen die Anwesenheit vom Mag. Ak. und Herrn Mag. Al. bei der Verhandlung aus und legte ein Konvolut von Schriftsätzen und Beilagen vor, die das Gericht erst um 7:18 Uhr am Tag der Verhandlung erreicht haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Überdies legte Dr. Ad. eine gemeinsame Erklärung und Bestätigung seitens B., C. wie auch Dr. E. zum Schreiben des Revisionsverbandes vom 19. Jänner 2021 vor. Es wurde daraufhin seitens der erkennenden Richterin festgehalten, dass soweit Herr Dr. Ad. dazu mündlich vortragen könne, dies auch in der mündlichen Verhandlung erörtert werden. Ansonsten wurde festgehalten, dass das Einbringen des Schriftsatzes am Tag der öffentlichen mündlichen Verhandlung eine eingehende Prüfung der Unterlagen verunmöglicht.Darauf replizierte Herr Dr. Ag. dass Dr. E. in jenen Verfahren, die den Zahlen 9620 aus 2020, et al zugrunde liegen, zu Recht nicht als Partei geführt wurde, weil er bei keiner der Übertragungen die dort zur Verhandlung waren Vertragspartei war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Herr DI Af. habe in der Verhandlung zu 9620/20 ganz klar gesagt, dass es sich in diesem zugrundeliegenden Verfahren von jeglicher Information habe abschneiden lassen. Überdies werde darauf hingewiesen, dass der Revisionsverband gemäß Paragraph 33, Absatz 2, WGG Partei im Verfahren sei und es ihr als solcher freisteht, bei der Verhandlung zu erscheinen oder nicht und sie als Partei auch nicht befangen sein könne. Dr. Ad. replizierte darauf, dass der Revisionsverband die Aufgabe habe zu prüfen und sich nicht von dieser Aufgabe exkulpieren könne. Dies auch wenn die Parteistellung aufgrund des Gesetzes gegeben ist. Der Revisionsverband habe eine besondere Stellung im Verfahren. Worauf Dr. Ag. angab, dass der Revisionsverband in beiden Verfahren schriftlich Stellung genommen hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Herr Mag. Ak. vom Revisionsverband gab dazu an, dass der Revisionsverband die Aufgabe der jährlichen Prüfung der Bauvereinigung habe, das sei die eine Aufgabe Zum anderen sei er gemäß Paragraph 33, Absatz 2, WGG Partei im Verfahren nach dem WGG, das sei zu trennen. Herr Dr. Ad. sprach sich in der Folge gegen die Anwesenheit vom Mag. Ak. und Herrn Mag. Al. bei der Verhandlung aus und legte ein Konvolut von Schriftsätzen und Beilagen vor, die das Gericht erst um 7:18 Uhr am Tag der Verhandlung erreicht haben. Überdies legte Dr. Ad. eine gemeinsame Erklärung und Bestätigung seitens B., C. wie auch Dr. E. zum Schreiben des Revisionsverbandes vom 19. Jänner 2021 vor. Es wurde daraufhin seitens der erkennenden Richterin festgehalten, dass soweit Herr Dr.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ad. dazu mündlich vortragen könne, dies auch in der mündlichen Verhandlung erörtert werden. Ansonsten wurde festgehalten, dass das Einbringen des Schriftsatzes am Tag der öffentlichen mündlichen Verhandlung eine eingehende Prüfung der Unterlagen verunmöglicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dr. Ad. gab an, dass in der Eingabe zentral die Vereinbarung Nr. 3 sei, die bereits am vorhergehenden Tag vorgelegt und in der mitgeteilt worden war, dass die ordnungsgemäß unterfertigte Ausfertigung am Tag der Verhandlung vorgelegt werde und wies auch auf das Gutachten Dris. An. hin, sowie dass das Verfahren hinsichtlich des Firmenbuchs von Bedeutung sein und auch noch in diesem Akt zur Entscheidung herangezogen werden müsste. Woraufhin die Verhandlungsleiterin den Gegenstand der Verhandlung bezeichnete und den bisherigen Gang des Verfahrens zusammenfasste.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dr. Ad. brachte weiters vor wie folgt: „Dr. Ad. bringt vor, dass die Säumnisbeschwerde eingebracht wurde, weil er davon ausging, dass nur dann gewährleistet ist, dass die Verfahren verbunden werden zu einer einheitlichen Entscheidung und daher die Notwendigkeit bestand diese Säumnisbeschwerde einzubringen, weil hinsichtlich des Antrages von T. ebenfalls eine Säumnisbeschwerde eingebracht worden war und somit eine einheitliche Entscheidungsfindung gewährleistet werden sollte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich des Antrages auf Verbindung der Verfahren wird auf Verfassungssammlung 11398/1987 verwiesen und im Hinblick auf die Ausführung des Gerichtshofes in diesem Verfahren ausgesprochen, dass eine Verbindung der Verfahren nicht durchgeführt wird.“Hinsichtlich des Antrages auf Verbindung der Verfahren wird auf Verfassungssammlung 11398 aus 1987, verwiesen und im Hinblick auf die Ausführung des Gerichtshofes in diesem Verfahren ausgesprochen, dass eine Verbindung der Verfahren nicht durchgeführt wird.“ In der Folge gab Dipl.-Ing. S. zu Protokoll wie folgt: „Ich wurde im Herbst 2017 von Herrn Mag. R. gefragt, ob ich die Stellung als GF der WBV übernehmen, dies im Rahmen eines Bewerbungsprozesses. Herr Mag. R. hat mir auch gesagt, dass für den Fall, dass ich die WBV gut führe, es durchaus die Möglichkeit bestünde, dass ich Anteile an der WBV erwerben könnte. Dies als Anreiz.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im April 2018 gab es Bedenken, dass eine Übertragung der A. Anteile an die R.GmbH möglicherweise nicht genehmigt würde. Dann wurde von L., M. und P. an mich herangetreten, ob denn nicht ich die Anteile an der A. kaufen möchte, was mich in der Folge dazu bewogen hat, die B. zu gründen. Es wurde von mir mit minimalen Kapital die B. gegründet und ich habe mich um die Finanzierung der Anteilskäufe bemüht. Ich habe den Banken eine mögliche Finanzierungsstruktur dargelegt. Das hat derart ausgesehen, dass ich nur sehr wenig Eigenkapital einsetze und die Bank die Gesellschaftsanteile und auch die Dividenden als Sicherung bekommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Um zu einem WGG konformen Kaufpreis zu kommen, war es die Idee, dass der Kaufpreis nicht von den Verkäufern an die Gesellschaft des Herrn R. zurück erstattet wird, sondern um das Ganze zu beschleunigen der Kaufpreis von der B. direkt an die R.gmbH schuldbefreiend geleistet wird. Damit trat die B. in die Ansprüche von R. ein. Aber da der Vertrag ja aufschiebend bedingt war durch die aufsichtsbehördliche Genehmigung, ist kein Geld geflossen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dazu gibt Herr Mag. Ak. an, dass ja eigentlich die Q. an R. verkauft hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Herr Dipl.-Ing. S.:</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist nie Geld geflossen zwischen L. et all, B. und R.. Es ist Geld geflossen zwischen L. et all und Q.. Die Konstruktion im Side-Letter wurde gewählt, um eine Doppelzahlung zu verhindern. Dies war im Sinne der B., damit schneller ein Genehmigungshindernis aus dem Weg geschafft wird. „ Es wurde daraufhin die Verhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt, weil der Saal für die Verhandlung nicht mehr zur Verfügung stand.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung angekündigt, legte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerinnen eine gemeinsame Erklärung und Bestätigung vom 25. Jänner 2021 zum Schreiben des Österreichischen Verbandes Gemeinnütziger Bauvereinigung – Revisionsverband vom 19. Jänner 2021 vor mit Inhalt wie folgt: „Mit Schreiben vom 19.1.2021 (Anlage ./1) hat der „österreichischer Verband Gemeinnütziger Bauvereinigungen Revisionsverband'' zum Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 15.12.2020 in obiger Angelegenheit Stellung genommen. Zu dieser Stellungnahme dürfen wir wie folgt replizieren bzw. erklären (die Nummerierung folgt jener des Schreibens des Revisionsverbandes):</p>\n<p class=\"lf-p\">1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Ermittlung des Kaufpreises der Anteile an der A. ist auch aus unserer Sicht vollständig gegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum geprüften und bestätigten Jahresabschluss bedarf es keiner weiteren Erklärung.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der vom Revisionsverband aufgeworfenen - aus unserer Sicht aber wegen der tatsächlich gegebenen Verbindlichkeiten und Forderungen rein theoretischen - Frage der nicht getroffenen Vorsorge für den Fall, dass die Verbindlichkeiten über den eingezahlten Einlagen liegen könnten und es daher zu einer „Überzahlung\" kommen könnte, dürfen wir Folgendes festhalten: a. Schon wegen der Formulierung im Abtretungsvertrag, dass der Kaufpreis maximal den Betrag erreichen kann, der nach dem WGG höchst zulässig ist, kann es schon begrifflich zu keiner Überzahlung kommen, well der Kaufpreis genau dann und darauf beschränkt ist, dass es zu keiner Überzahlung kommt. Eine Auslegung dieser Vertragsbestimmung, dass es trotz dieser Vertragsbestimmung, doch zu einer „Überzahlung“ kommen könnte, ist aus unserer Sicht schlichtweg undenkbar. Vielmehr käme es zu einem negativen Kaufpreis, wonach die Verkäufer den die Höchstgrenzen nach WGG übersteigenden Kaufpreis an die Käufer zu zahlen hätten, bzw. für die Zahlung des entsprechenden Teiles der Verbindlichkeiten selbst zu sorgen hätten. Eine derartige Konstellation ist nämlich bei Unternehmensverkäufen keineswegs unüblich. Der Verkauf eines Unternehmens mit negativem Wert ist der Sonderfall des Eingehens einer Verbindlichkeit. Demnach hat der Verkäufer dem Käufer eine entsprechende Aufzahlung zu leisten, damit der Käufer das Unternehmen mit negativem Wert übernimmt. Dies hätte auch für den vom Revisionsverband angedachten - hier aber rein theoretischen - Fall Gültigkeit. b. Um aber auch in diesem Punkt vollständige Klarheit zu schaffen, haben die Vertragsparteien eine weitere Zusatzvereinbarung zum Kauf- und Abtretungsvertrag abgeschlossen, (Anlage .12). wonach für den Fall, dass es tatsächlich, wie vom Revisionsverband befürchtet, zu einer höheren Nettoverbindlichkeit in der A. kommt, als es den einbezahlten Einlagen entspricht, ein entsprechender Ausgleich erfolgen zu erfolgen hat. Und zwar indem die Verkäuferseite entweder (i) jenen Teil an Verbindlichkeit zur alleinigen Rückzahlung - und unter Entlassung aus der Haftung der Käufer dafür - übernimmt, der die eingezahlten Einlagen übersteigt oder (ii) der Verkäuferseite jenen Betrag bezahlt, welcher der Differenz entspricht um den die Verbindlichkeiten die eingezahlten Einlagen übersteigen. Damit ist auch dieser - rein theoretische - Fall auch WGG konform geregelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Land Wien als Aufsichtsbehörde wurde bereits am 24.04.2020 und am 28.04.2020 mitgeteilt, dass die unterschiedlichen Stichtage in einer separaten Vereinbarung neu und nunmehr zeitlich übereinstimmend geregelt wurden. (Anlage./3).</p>\n<p class=\"lf-p\">5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Punkt 5) seines Schreibens bemängelt der Revisionsverband, dass durch die Zusatzvereinbarung zum Syndikatsvertrag der B. GmbH ein nicht unerheblicher und im allgemeinen Geschäftsverkehr bei Gemeinnützigen Bauvereinigungen unüblicher Einfluss auf die A. und WBV- A. ermöglicht würde. Zum einen wird die vom Revisionsverband behauptete Unüblichkeit bestritten, zum anderen aber auch darauf hingewiesen, dass es auf diese nicht ankommt, sondern darauf, ob eine derartige Konstellation gesetzlich zulässig wäre, was ohne jeden Zweifel der Fall ist. Um aber auch hier jeden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Regelung auszuschließen, haben die Vertragsparteien des Syndikatsvertrages diesen derart geändert, dass die B. auf das Recht, einen Geschäftsführer zu nominieren verzichtet. (Anlage./4). Auch damit sollte jeglicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser syndikatsvertraglichen Regelung ausgeschlossen sein.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6.</span>bis 8. Zu den Punkten 6. bis 8. Bedarf es keiner weiteren Erklärungen unsererseits.</div>\n<p class=\"lf-p\">9.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hierzu erklären die Unterzeichnenden jeder für sich, dass weder gegenüber der C. noch der A. Forderungen der die Kapitalerhöhung durchführenden damaligen Gesellschafter der A. schriftlich oder gerichtlich geltend gemacht wurden oder solche Forderungen schriftlich angedroht wurden.“ Die Zusatzvereinbarung 2 wurde vorgelegt und hat in ihrem maßgeblichen Inhalt unter der Überschrift „II. Vertragsgegenstand“ folgenden Inhalt: „Bei Abfassung des Vertragstexts der Zusatzvereinbarung 1 ist in Punkt 4.3.1. erster Satz der Zusatzvereinbarung 1 eine Datumsangabe („31.12.2034“) versehentlich nicht mitangepasst worden, welche die Kaufpreisbestimmung für den Geschäftsanteil B. 2 betrifft. Die Vertragsparteien erklären hiermit übereinstimmend, dass es sich hierbei um ein Versehen handelt und vereinbaren hiermit im Rahmen dieser Zusatzvereinbarung 2 einvernehmlich in Abänderung von Punkt 4.3.1. erster Satz des Kauf- und Abtretungsvertrags vom 04,12.2019 idF der Zusatzvereinbarung 1, dass der endgültige Kaufpreis für den Geschäftsanteil B. 2 aufgrund des zum 31.12.2035 (statt 31.12.2034) aufzustellenden und von einem Abschlussprüfer zu prüfenden Jahresabschlusses der A. nach der Kaufpreisformel gemäß Punkt 4.2. des Kauf- und Abtretungsvertrags vom 04.12.2019 idF der Zusatzvereinbarung 1 festzustellen und für den Geschäftsanteil B. 2 zu berechnen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Abänderung des Kaufpreises im Lichte von Punkt 4.7. der Zusatzvereinbarung 1 der Schriftform, nicht aber der Rechtsform eines Notariatsakts bedarf. Diesbezüglich wird auch auf die diesbezügliche einhellige Judikatur des OGH und die herrschende Meinung verwiesen (siehe nur OGH 15.05.2001, 5 Ob 41/011; OGH 19.04.2017, 6 Ob 126/16x; Huf in Foglar-Deinhardstem/Aburumieh/Hoffenscher-Summer, GmbHG § 76 Rz 48 wmN).„Bei Abfassung des Vertragstexts der Zusatzvereinbarung 1 ist in Punkt 4.3.1. erster Satz der Zusatzvereinbarung 1 eine Datumsangabe („31.12.2034“) versehentlich nicht mitangepasst worden, welche die Kaufpreisbestimmung für den Geschäftsanteil B. 2 betrifft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Vertragsparteien erklären hiermit übereinstimmend, dass es sich hierbei um ein Versehen handelt und vereinbaren hiermit im Rahmen dieser Zusatzvereinbarung 2 einvernehmlich in Abänderung von Punkt 4.3.1. erster Satz des Kauf- und Abtretungsvertrags vom 04,12.2019 in der Fassung der Zusatzvereinbarung 1, dass der endgültige Kaufpreis für den Geschäftsanteil B. 2 aufgrund des zum 31.12.2035 (statt 31.12.2034) aufzustellenden und von einem Abschlussprüfer zu prüfenden Jahresabschlusses der A. nach der Kaufpreisformel gemäß Punkt 4.2. des Kauf- und Abtretungsvertrags vom 04.12.2019 in der Fassung der Zusatzvereinbarung 1 festzustellen und für den Geschäftsanteil B. 2 zu berechnen ist. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Abänderung des Kaufpreises im Lichte von Punkt 4.7. der Zusatzvereinbarung 1 der Schriftform, nicht aber der Rechtsform eines Notariatsakts bedarf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diesbezüglich wird auch auf die diesbezügliche einhellige Judikatur des OGH und die herrschende Meinung verwiesen (siehe nur OGH 15.05.2001, 5 Ob 41/011; OGH 19.04.2017, 6 Ob 126/16x; Huf in Foglar-Deinhardstem/Aburumieh/Hoffenscher-Summer, GmbHG Paragraph 76, Rz 48 wmN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Sämtliche übrigen Bestimmungen des Kauf- und Abtretungsvertrags vom 04.12.2019 idF der Zusatzvereinbarung 1 bleiben unverändert aufrecht.Sämtliche übrigen Bestimmungen des Kauf- und Abtretungsvertrags vom 04.12.2019 in der Fassung der Zusatzvereinbarung 1 bleiben unverändert aufrecht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Fall von Widersprüchen dieser Zusatzvereinbarung 2 mit Bestimmungen des Kauf- und Abtretungsvertrags und/oder des Syndikatsvertrags bzw der Zusatzvereinbarung 1 gelten vorrangig die Bestimmungen dieser Zusatzvereinbarung 2.“ Weiters war eine Zusatzvereinbarung 3 zum Syndikatsvertrag vom 4. Dezember 2019 angeschlossen datiert mit 24. Jänner 2021, unter Punkt „II den Vertragsgegenstand“ zum Inhalt hat wie folgt: „2.1. Der Punk 4.2. des Syndikatsvertrages in der Fassung der Zusatzvereinbarung 1 idgF lautet wie folgt:</p>\n<p class=\"lf-p\">4.2. Geschäftsführer 4.2.1. Die Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer. Jede der beiden Vertragsparteien hat das Recht, einen Geschäftsführer zu nominieren und diesen abberufen zu lassen, wobei dieses Recht der B. nur so lange zusteht, als sie zumindest zu 10% (zehn Prozent) an der Gesellschaft beteiligt ist. Als Geschäftsführer dürfen nur Personen nominiert werden, die § 24 Abs 1 WGG entsprechen, bei denen somit keine Tatsachen vorliegen, die Zweifel an ihrer geschäftlichen Zuverlässigkeit rechtfertigen. Es dürfen nur Personen nominiert werden, die nach ihrer Ausbildung, ihrer beruflichen sowie bisherigen Tätigkeit ~bei gemeinnützigen Bauvereinigungen Gewähr für eine ordnungsmäßige Aufgabenerfüllung bieten.4.2.1. Die Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer. Jede der beiden Vertragsparteien hat das Recht, einen Geschäftsführer zu nominieren und diesen abberufen zu lassen, wobei dieses Recht der B. nur so lange zusteht, als sie zumindest zu 10% (zehn Prozent) an der Gesellschaft beteiligt ist. Als Geschäftsführer dürfen nur Personen nominiert werden, die Paragraph 24, Absatz eins, WGG entsprechen, bei denen somit keine Tatsachen vorliegen, die Zweifel an ihrer geschäftlichen Zuverlässigkeit rechtfertigen. Es dürfen nur Personen nominiert werden, die nach ihrer Ausbildung, ihrer beruflichen sowie bisherigen Tätigkeit ~bei gemeinnützigen Bauvereinigungen Gewähr für eine ordnungsmäßige Aufgabenerfüllung bieten.</p>\n<p class=\"lf-p\">4.2.2. Solange B. mindestens zu 10% (zehn Prozent) an der A. beteiligt ist, sind der von der B. nominierte Geschäftsführer und der von der C. nominierte Geschäftsführer nur kollektiv vertretungsbefugt.</p>\n<p class=\"lf-p\">4.2.3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die nominierten Geschäftsführer mittels Gesellschafterbeschluss oder in einer Generalversammlung zu bestellen und auf Verlangen des Nominierungsberechtigten wieder abzuberufen.</p>\n<p class=\"lf-p\">4.2.4. Die Geschäftsführer haben vor der Durchführung von allen Handlungen und Maßnahmen gemäß Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden., die Zustimmung der Gesellschafter einzuholen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2. Dieser Punkt 4.2. wird nun insofern geändert als B. auf das Nominierungsrecht gem. 4.2.1. verzichtet und daher der zweite Satz im Punkt 4.2.1. [Jede der beiden Vertragsparteien hat das Recht, einen Geschäftsführer zu nominieren und diesen abberufen zu lassen, wobei dieses Recht der B. nur so lange zusteht, als sie zumindest zu 10% (zehn Prozent) an der Gesellschaft beteiligt ist.] ersatzlos entfällt.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Punkt 4.2.2. wird geändert wie folgt:</p>\n<p class=\"lf-p\">4.2.2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sind zwei oder mehr Geschäftsführer bestellt, sind diese jeweils nur kollektiv mit einem anderen Geschäftsführer vertretungsbefugt.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Punkt 4.2.3. entfällt ersatzlos.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Punkt 6.2. des Syndikatsvertrages in der Fassung der Zusatzvereinbarung 1 idgF lautet:</p>\n<p class=\"lf-p\">6.2.Geschäftsführer 6.2.1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die WBV hat derzeit einen selbstständig vertretungsbefugten Geschäftsführer. Dieser ist grundsätzlich in seinen unternehmerischen Entscheidungen frei, jedoch bestehen umfangreiche zustimmungspflichtige Geschäfte, welche entweder durch die Generalversammlung bzw. die Gesellschafter durch Gesellschafterbeschluss oder den Aufsichtsrat genehmigt werden müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">6.2.2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Solange B. mindestens zu 10% (zehn Prozent) an der A. beteiligt ist, hat B. das Recht, einen Geschäftsführer in der WBV zu nominieren und zu verlangen, dass dieser wieder abberufen wird. Ebenso ist die C. berechtigt, einen Geschäftsführer in der WBV zu nominieren und zu verlangen, dass dieser wieder abberufen wird. Die Gesellschafter der A. verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass die jeweils nominierten Personen auch jeweils unverzüglich zu Geschäftsführern bestellt und auf Verlangen des jeweils Nominierungsberechtigten wieder unverzüglich abberufen werden. Werden zwei Geschäftsführer bestellt, dann sind diese, außer es wird einvernehmlich Abweichendes beschlossen, jeweils kollektiv vertretungsbefugt.</p>\n<p class=\"lf-p\">6.3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als Geschäftsführer dürfen nur Personen nominiert werden, die § 24 Abs 1 WGG entsprechen, bei denen somit keine Tatsachen vorliegen, die Zweifel an ihrer geschäftlichen Zuverlässigkeit rechtfertigen. Es dürfen nur Personen nominiert werden, die nach ihrer Ausbildung, ihrer beruflichen sowie bisherigen Tätigkeit bei gemeinnützigen Bauvereinigungen Gewähr für eine ordnungsmäßige Aufgabenerfüllung bieten.Als Geschäftsführer dürfen nur Personen nominiert werden, die Paragraph 24, Absatz eins, WGG entsprechen, bei denen somit keine Tatsachen vorliegen, die Zweifel an ihrer geschäftlichen Zuverlässigkeit rechtfertigen. Es dürfen nur Personen nominiert werden, die nach ihrer Ausbildung, ihrer beruflichen sowie bisherigen Tätigkeit bei gemeinnützigen Bauvereinigungen Gewähr für eine ordnungsmäßige Aufgabenerfüllung bieten.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.6.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Punkt 6.2. wird nun insofern geändert als B. auf das Nominierungsrecht gem. 6.2.2. verzichtet und daher die ersten beiden Sätze im Punkt 6.2.1. ersatzlos entfallen. Der gesamte Punkt 6.2.2. lautet daher neu wie folgt:</p>\n<p class=\"lf-p\">6.2.2. Werden zwei Geschäftsführer bestellt; dann sind diese, außer es wird einvernehmlich Abweichendes beschlossen, jeweils kollektiv vertretungsbefugt. Als Geschäftsführer dürfen nur Personen nominiert werden, die § 24 Abs 1 WGG entsprechen, bei denen somit keine Tatsachen vorliegen, die Zweifel an ihrer geschäftlichen Zuverlässigkeit rechtfertigen. Es dürfen nur Personen nominiert werden, die nach ihrer Ausbildung, ihrer beruflichen sowie bisherigen Tätigkeit bei gemeinnützigen Bauvereinigungen Gewähr für eine ordnungsmäßige Aufgabenerfüllung bieten.6.2.2. Werden zwei Geschäftsführer bestellt; dann sind diese, außer es wird einvernehmlich Abweichendes beschlossen, jeweils kollektiv vertretungsbefugt. Als Geschäftsführer dürfen nur Personen nominiert werden, die Paragraph 24, Absatz eins, WGG entsprechen, bei denen somit keine Tatsachen vorliegen, die Zweifel an ihrer geschäftlichen Zuverlässigkeit rechtfertigen. Es dürfen nur Personen nominiert werden, die nach ihrer Ausbildung, ihrer beruflichen sowie bisherigen Tätigkeit bei gemeinnützigen Bauvereinigungen Gewähr für eine ordnungsmäßige Aufgabenerfüllung bieten.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.7.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sämtliche übrigen Bestimmungen des Kauf- und Abtretungsvertrags vom 04.12.2019 idF der Zusatzvereinbarung 1 bleiben unverändert aufrecht. Sämtliche übrigen Bestimmungen des Kauf- und Abtretungsvertrags vom 04.12.2019 in der Fassung der Zusatzvereinbarung 1 bleiben unverändert aufrecht. lm Fall von Widersprüchen dieser Zusatzvereinbarung 3 mit Bestimmungen des Kauf- und Abtretungsvertrags und/oder des Syndikatsvertrags bzw. der Zusatzvereinbarung 1 gelten vorrangig die Bestimmungen dieser Zusatzvereinbarung 3.“ In dem ebenfalls vorgelegten Auszug aus dem Rechnungshofbericht wird eine ausführliche Schilderung rund um die Vorgänge hinsichtlich der Gemeinnützigen Bauvereinigung A vorgenommen. Um welche Bauvereinigung es sich tatsächlich handelt lässt sich diesem Rechnungshofbericht jedoch nicht entnehmen. Ebenfalls beigelegt war der Beschluss des BG vom 18. Dezember 2020 zur Zl. … der bereits zitiert wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit E-Mail vom 2. Februar übermittelte die belangte Behörde den Bescheid zur Zl. MA 50 – G …/2M vom 13. Jänner 2021 wonach der zweistufige Erwerb von 100 Prozent der Geschäftsanteile an der A. GmbH (90 Prozent der Geschäftsanteile werden nach Eintritt der Rechtswirksamkeit des Kauf- und Abtretungsvertrages übertragen und 10 Prozent der Geschäftsanteile zum 16. Jahrestag nach Eintritt der Rechtswirksamkeit übertragen) gemäß § 7 Abs. 4 WGG die Genehmigung erteilt wurde.Mit E-Mail vom 2. Februar übermittelte die belangte Behörde den Bescheid zur Zl. MA 50 – G …/2M vom 13. Jänner 2021 wonach der zweistufige Erwerb von 100 Prozent der Geschäftsanteile an der A. GmbH (90 Prozent der Geschäftsanteile werden nach Eintritt der Rechtswirksamkeit des Kauf- und Abtretungsvertrages übertragen und 10 Prozent der Geschäftsanteile zum 16. Jahrestag nach Eintritt der Rechtswirksamkeit übertragen) gemäß Paragraph 7, Absatz 4, WGG die Genehmigung erteilt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Am 23. Februar 2021 erreichte das Gericht der Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerinnen vom 19. Februar 2021, in dem vorgebracht wurde, dass mit den Zusatzvereinbarungen 2 und 3 zum Kauf- und Abtretungsvertrag und Syndikatsvertrag vom 4. Dezember 2019 sämtlichen Einwendungen des Revisionsverbandes Rechnung getragen wurde. Es seien somit B. als auch C. als Antragsteller vollständig genehmigbar. DI S. habe aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 26. Jänner 2021 den Entschluss gefasst mangels Verhältnismäßigkeit des Anteilserwerbes auf eine Beteiligung vollständig zu verzichten und damit trete B. sämtliche Anteile in einem Schritt an die C. ab. Die diesbezügliche Vereinbarung sei diesem Vorbringen beigelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mangels Gesellschafterstellung sei sohin auch der Bestand eines Syndikatsvertrages obsolet, sodass sich das anhängige Prüfungsverfahren nunmehr direkt auf die C. beziehen könne. Es werde ausgeführt, dass durch die bestehende Vertrags- und Antragslage im Falle der Genehmigung der B. als Erwerberin in der gleichen Sekunde deren Abtretung sämtlicher Anteile an die C. wirksam werde und sohin keinerlei wie auch immer geartete Einflussnahme von B. auf die Geschehnisse der Gesellschaft möglich wäre. Dies sei jedenfalls vergleichbar mit der Übertragung der Geschäftsanteile von den Privatstiftungen J. und K. an die L. im Jahr 2008. Es werde daher in diesem Zusammenhang dem Argument der Antragsgegnerinnen sowie des T. beigetreten, dass es aufgrund der Unmittelbarkeit von Erwerb und Weiterveräußerung zu keiner Einflussmöglichkeit innerhalb der Übertragungssekunde kommen könne und somit kein Hindernis für die Genehmigung darstelle.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wurde ausgeführt, dass die C.-Gruppe seit 1911 als einzige gemeinnützige Wohnbaugesellschaft in allen 9 Bundesländern tätig sei und von einem Erwerb durch die C. ausschließlich die Gemeinnützigkeit profitieren würde. Es wurde vorgebracht zur Finanzierungsvereinbarung Sideletter zum Abtretungsvertrag zwischen B. und L., M. und P. vom 13. September 2018 dahingehend, dass es im Fall der Genehmigung des Abtretungsvertrages zu einer für die Verkäufer liquiditätsschonenden Zahungsabwicklung kommen sollte. Die Verkäufer sollten nicht verpflichtet sein, den Kaufpreis, den diese von Q. ursprünglich erhalten haben, vor dem Erhalt des Kaufpreises von B. an Q. zurückzuzahlen. B. sollte mit Q. eine Vereinbarung treffen, dass die Verkäufer ihre Rückzahlungsverpflichtung mit ihrem Kaufpreisanspruch gegen B. schuldbefreiend für beide Seiten aufrechnen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verkäufer müssten erst dann an Q. zurückzahlen, wenn die Übertragung der Anteile an B. genehmigt wird. Ausschließlicher Nutznießer dieser Regelung seien somit die Verkäufer L. und M., welche trotz mangelnder Genehmigung des Abtretungsvertrages an Q. den bezahlten Kaufpreis jedenfalls bis zur Genehmigung von B. und damit der Entstehung der wechselseitigen Ansprüche aus dem Kaufvertrag mit B. auf ihrem Konto behalten dürfen. Denn eigentlich hätte mit Ablehnung des Abtretungsvertrages der Kaufpreis von den Verkäufern an Q. zurückbezahlt werden müssen. Dies sei bis heute nicht erfolgt. Der einzige Vorteil, der sich aus dieser Vereinbarung für die B. ergibt, sei, dass die schuldbefreiende Wirkung der Zahlungsaufrechnung im Verhältnis Q., Verkäufer und B. bewirkt, dass es zu keiner Überzahlung des Kaufpreises über die Normen des WGG kommen könne, wie dies auch ausdrücklich von der MA 50 verlangt worden war und dass es B. damit selbst in der Hand hätte, durch schuldbefreiende Zahlung an Q., rechtmäßiger Eigentümer auch im Firmenbuch zu werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschließend werde festgehalten, dass aus dieser Finanzierungsvereinbarung bisher kein Geld von B. an Q. oder R. geflossen sei. Einzig die Optionsprämie und der Kaufpreis aus dem Abtretungsvertrag mit Q. seien in diesem Zusammenhang geflossen und liegen auf den Konten der Verkäufer. Weiter wurde zur Verhandlungsentwicklung zwischen B. und C. ausgeführt und ebenfalls eine Zeitleiste über die verfahrensrechtlich relevanten Ergebnisse beigelegt. Weiters wurde im Anhang D) „Argumentarium“ zu den sogenannten kreditschädigenden Anwürfen der Antragstellerinnen vorgebracht und auf die Ausführungen in den Schriftsätzen der rechtsfreundlichen Vertretung der mitbeteiligten Parteien im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung repliziert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als weitere Beilage wurde die Zusatzvereinbarung 4 zum Kauf- und Abtretungsvertrag sowie Syndikatsvertrag vom 4. Dezember 2019 zur Zusatzvereinbarung 1 vom 23. April 2020, zur Zusatzvereinbarung 2 vom 24. April 2020 und zur Zusatzvereinbarung 3 vom 24. Jänner 2021 vorgelegt. Diese hat folgenden Inhalt: „II.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abänderung des Kauf- und Abtretungsvertrages vom 4.12.2019 2.1. In Punkt 1.2. des Kauf- und Abtretungsvertrags vom 04.12.2019 idgF wird in Zeile 2 nach den Worten C., registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung\" die Wortfolge ergänzt: „(im Folgenden „C.“).</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2. In Punkt 1.21. des Kauf- und Abtretungsvertrags vom 04.12.2019 idgF wird der letzte Satz vollständig und ersatzlos aufgehoben.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3. Punkt 2.2. des Kauf- und Abtretungsvertrags vom 04.12.2019 idgF wird zur Gänze aufgehoben und neu gefasst wie folgt:</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2. B. verkauft hiermit ihren gesamten Geschäftsanteil an der A. entsprechend einer zur Gänze einbezahlten Stammeinlage in Höhe von EUR 1.202.400,00 (Euro eine Million zweihundertzweitausendvierhundert) (im Folgenden \"Geschäftsanteil B.\") und E. verkauft hiermit seinen gesamten Geschäftsanteil an der A. entsprechend einer zur Gänze einbezahlten Stammeinlage in Höhe von EUR 12.600,00 (Euro zwölftausendsechshundert) (im Folgenden \"Geschäftsanteil E.\") an die Käuferin und die Käuferin erklärt die Vertragsannahme und kauft hiermit den Geschäftsanteil B. und den Geschäftsanteil E. an der A..</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4. Punkt 2.3. und Punkt 2.4 des Kauf- und Abtretungsvertrags vom 04.12.2019 idgF werden zur Gänze ersatzlos aufgehoben.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.5. Punkt 3.1. des Kauf- und Abtretungsvertrags vom 04.12.2019 idgF (nicht jedoch die Unterpunkte 3.1.1. - 3.1.3.) wird zur Gänze ersatzlos aufgehoben.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.6. Punkt 3.1.1. des Kauf- und Abtretungsvertrags vom 04.12.2019 idgF wird zur Gänze aufgehoben und neu gefasst und nummeriert wie folgt:</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1. Der gesamte Geschäftsanteil entsprechend einer zur Gänze einbezahlten Stammeinlage in Höhe von EUR 1.215.000,00 (Euro eine Million zweihundertfünfzehntausend), somit 100% (hundert Prozent) der Geschäftsanteile an der A., darin enthalten der gesamte Geschäftsanteil der B. an der A. entsprechend einer zur Gänze einbezahlten Stammeinlage in Höhe von EUR 1.202.400,00 (Euro eine Million zweihundertzweitausendvierhundert) und der gesamte Geschäftsanteil von Herrn Dr. E. entsprechend einer zur Gänze einbezahlten Stammeinlage in Höhe von EUR 12.600,00 (Euro zwölftausendsechshundert) wird mit Stichtag an die Käuferin übertragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.7. Punkt 3.1.2. des Kauf- und Abtretungsvertrags vom 04.12.2019 idgF wird zur Gänze aufgehoben und neu gefasst und nummeriert wie folgt:</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2. B. tritt hiermit ihren gesamten Geschäftsanteil B. an die Käuferin zum Stichtag ab. Die Käuferin übernimmt den Geschäftsanteil B. zum Stichtag.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.8. Punkt 3.1.3. des Kauf- und Abtretungsvertrags vom 04.12.2019 idgF wird zur Gänze aufgehoben und neu gefasst und nummeriert wie folgt:</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3. E. tritt hiermit Geschäftsanteil E. an die Käuferin zum Stichtag ab. Die Käuferin übernimmt den Geschäftsanteil E. zum Stichtag.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.9. Punkt 2.1. der Zusatzvereinbarung 1 vom 23.04.2020 idgF, womit der Punkt 3.2. des Kauf- und Abtretungsvertrags vom 04.12.2019 idgF zur Gänze aufgehoben und neu gefasst wurde, wird ersatzlos aufgehoben.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.10.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die durch Punkt 2.2. der Zusatzvereinbarung 1 vom 23.04.2020 idgF aufgehobenen und neu gefassten Punkte 4.3.1. und 4.3.2. des Kauf- und Abtretungsvertrags vom 04.12.2019 idgF werden zur Gänze aufgehoben und neu gefasst wie folgt: \"4.3.1 Bilanzierungsgrundsätze des UGB (Unternehmensgesetzbuch) inklusive aller Abgrenzungen und periodengerechten Zuordnungen aufzustellen. Zwischen dem Stichtag 31.12.2019 und dem Stichtag hinzukommende Verbindlichkeiten und sonstige Passiva bei der A. reduzieren den Kaufpreis für den Geschäftsanteil B. und den Geschäftsanteil E., allenfalls hinzukommende Aktiva erhöhen diesen. Damit wird sichergestellt, dass es zu keiner Überzahlung an die Verkäufer kommen kann. Darüber hinaus sind keine Zahlungen oder sonstige Leistungen seitens der Käuferin an die Verkäufer oder Dritte, die im Zusammenhang mit dem Erwerb der vertragsgegenständlichen Geschäftsanteile an der A. stehen, zu leisten bzw zu erbringen. Diesbezüglich bestehen auch keinerlei mündliche oder schriftliche Nebenabreden.</p>\n<p class=\"lf-p\">4.3.2. Der jeweilige Kaufpreis für den Geschäftsanteil B. und den Geschäftsanteil E. wird binnen 5 Tagen nach dem Stichtag zur Zahlung auf die noch bekanntzugebenden Konten der jeweiligen Verkäufer fällig.\"</p>\n<p class=\"lf-p\">2.11. Punkt 2.3. der Zusatzvereinbarung 1 vom 23.04.2020 idgF wird ersatzlos aufgehoben. In weiterer Folge wird Punkt V. des Kauf- und Abtretungsvertrags vom 04.12.2019 idgF zur Gänze aufgehoben und neu gefasst wie folgt:2.11. Punkt 2.3. der Zusatzvereinbarung 1 vom 23.04.2020 idgF wird ersatzlos aufgehoben. In weiterer Folge wird Punkt römisch fünf. des Kauf- und Abtretungsvertrags vom 04.12.2019 idgF zur Gänze aufgehoben und neu gefasst wie folgt: \"V.</p>\n<p class=\"lf-p\">Stichtag 5.1 Als Tag des Übergangs aller mit dem Geschäftsanteil B. und dem Geschäftsanteil E. verbundenen Rechte und Pflichten auf die Käuferin wird der Tag der Erfüllung der aufschiebenden Bedingung gem. Punkt VII. dieses Kauf- und Abtretungsvertrages vereinbart (im Folgenden kurz \"Stichtag\").\"5.1 Als Tag des Übergangs aller mit dem Geschäftsanteil B. und dem Geschäftsanteil E. verbundenen Rechte und Pflichten auf die Käuferin wird der Tag der Erfüllung der aufschiebenden Bedingung gem. Punkt römisch sieben. dieses Kauf- und Abtretungsvertrages vereinbart (im Folgenden kurz \"Stichtag\").\"</p>\n<p class=\"lf-p\">2.12. Punkt 2.4. der Zusatzvereinbarung 1 vom 23.04.2020 idgF, wird ersatzlos aufgehoben.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.13. Punkt 6.1. des Kauf- und Abtretungsvertrags vom 04.12.2019 idgF wird zur Gänze aufgehoben und neu gefasst wie folgt: \"6.1 Die Verkäuferin haftet sowohl bezogen auf den Zeitpunkt der Vertragsunterfertigung als auch zum Stichtag und hinsichtlich Geschäftsanteil B. der Käuferin dafür;”</p>\n<p class=\"lf-p\">2.14. Punkt 6.1.1. des Kauf- und Abtretungsvertrags vom 04.12.2019 idgF zur Gänze aufgehoben und neu gefasst wie folgt: \"6.1.1 dass Geschäftsanteil B. ihr unbeschränktes Eigentum darstellt und nicht mit irgendwelchen Rechten Dritter belastet ist und frei von Lasten und Rechten Dritter auf die Käuferin übergeht;\"</p>\n<p class=\"lf-p\">2.15. Punkt 6.1.4. des Kauf- und Abtretungsvertrags vom 04.12.2019 idgF zur Gänze aufgehoben und neu gefasst wie folgt: \"6.1.4 dass keine dritten Personen zur Ausübung von Vorkaufsrechten oder irgendwelchen anderen Rechten im Zusammenhang mit dem Verkauf und/oder der Übertragung des Geschäftsanteil B. berechtigt sind. Es bestehen insbesondere keine stillen Beteiligungen, Unterbeteiligungen oder Treuhandschaften an den gegenständlichen Geschäftsanteilen;\"</p>\n<p class=\"lf-p\">2.16. Punkt 6.1.6. des Kauf- und Abtretungsvertrags vom 04.12.2019 idgF zur Gänze aufgehoben und neu gefasst wie folgt: \"6.1.6 dass die Jahresabschlüsse der A. und der WBV zum 31.12.2019 mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes auf der Grundlage ordnungsgemäßer Buchführung und in Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften des UGB und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Bilanzierung aufgestellt wurden und ein getreues Bild zur Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der A. und der WBV vermitteln.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.17. Punkt 2.5. der Zusatzvereinbarung 1 vom 23.04.2020 idgF wird ersatzlos aufgehoben.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.18. Punkt VIII. des Kauf- und Abtretungsvertrags vom 04.12.2019 idgF wird zur Gänze aufgehoben.2.18. Punkt römisch acht. des Kauf- und Abtretungsvertrags vom 04.12.2019 idgF wird zur Gänze aufgehoben.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.19. Punkt 9.1. des Kauf- und Abtretungsvertrags vom 04.12.2019 idgF wird zur Gänze aufgehoben und neu gefasst und nummeriert wie folgt: \"8.1. Der vorliegende Vertrag samt Zusatzvereinbarung 1, Zusatzvereinbarung 2, Zusatzvereinbarung 3 sowie Zusatzvereinbarung 4 enthält sämtliche zwischen den Vertragsparteien hinsichtlich Kauf und Abtretung der vertragsgegenständlichen Geschäftsanteile getroffenen Vereinbarungen, diesbezügliche Nebenvereinbarungen existieren nicht. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag wurden nicht getroffen.“ 2.20. Die Punkte 9.2. bis 9.12. werden neu nummeriert und sind nunmehr Punkt 8.2. bis 8.12. Punkt IX. wird ebenso neu nummeriert und lautet nun Punkt VIII.8.12. Punkt römisch neun. wird ebenso neu nummeriert und lautet nun Punkt römisch acht.</p>\n<p class=\"lf-p\">III.römisch drei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufhebung der Zusatzvereinbarung 2 3.1. Da Punkt 4.3.1 der Zusatzvereinbarung 2 vom 23.04.2020 idgF bzw des Kauf- und Abtretungsvertrags vom 04.12.2019 idgF mit gegenständlicher Zusatzvereinbarung 4 zur Gänze aufgehoben und neu gefasst wurde, vereinbaren die Vertragsparteien, die Zusatzvereinbarung 2 zur Gänze ersatzlos aufzuheben.</p>\n<p class=\"lf-p\">IV.römisch vier.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufhebung des Syndikatsvertrages 4.1. Die Vertragsparteien vereinbaren, den Syndikatsvertrag vom 04.12.2019 idgF samt dazugehörigen Zusatzvereinbarungen 2 und 3 zur Gänze ersatzlos aufzuheben.</p>\n<p class=\"lf-p\">V.römisch fünf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kompilierte Fassung des Kauf- und Abtretungsvertrages 5.1. Zur leichteren Lesbarkeit wird der gegenständlichen Zusatzvereinbarung 4 die kompilierte Fassung des Kauf- und Abtretungsvertrages aus dem Kauf- und Abtretungsvertrag vom 04.12.2019 idgF, der Zusatzvereinbarung 1 vom 23.04.2020 idgF, der Zusatzvereinbarung 2 vom 24.04.2020 idgF der Zusatzvereinbarung 3 sowie der gegenständlichen Zusatzvereinbarung 4 als Anlage ,/1 beigefügt.“ Die konsolidierte Fassung des Kauf- und Abtretungsvertrages wurde ebenfalls vorgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Am 4. März legte die belangte Behörde die Prüfungsberichte des Revisionsverbandes für die Jahre 2016 und 2017 der WBV-A. vor. Aus dem Prüfbericht für 2016 ergibt sich unter Randziffer 53, dass Dr. D. E. laut Firmenbuch 100 Prozent Eigentümer der Ap.-gesellschaft mbH ist, als solcher ist er mit 100 Prozent an der Ar. BeteiligungsgmbH sowie mit 100 Prozent an der As. GmbH beteiligt ist. Bei letztgenannten Unternehmen sei er als Geschäftsführer tätig. Weiters sei Dr. E. zu 100 Prozent Eigentümer der At. Beteiligungs GmbH als deren Geschäftsführer er ebenfalls fungiere, zu 100 Prozent Eigentümer der Au. GmbH sowie mit jeweils 25 Prozent Miteigentümer der Ax. Immobilienentwicklungs- und Verwertungs GmbH und der Ax.</p>\n<p class=\"lf-p\">Tiefgaragen GmbH. Außerdem sei er Geschäftsführer der Az. GmbH . Somit sei er an mehreren Unternehmen im Sinne des § 9 Abs. 1 WGG beteiligt bzw. in solchen Unternehmen in leitender Funktion tätig. Er sei somit formal Angehöriger des Baugewerbes. Solange insgesamt nur ein Aufsichtsrat Mitglied der Berichtsgesellschaft Angehöriger des Baugewerbes war hätten keine Bedenken hinsichtlich § 9 WGG bestanden. Mit der Bestellung von Mag. R. bei der Generalversammlung vom 4. Mai 2018 wäre ab diesem Zeitpunkt ein zweites Aufsichtsratsmitglied gemäß § 9 WGG befangen. Es wäre gemäß § 9 Abs. 2 WGG ein schädlicher, weil überwiegender Einfluss von Angehörigen des Baugewerbes im Aufsichtsrat gegeben gewesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters wurde in Randziffer 56 festgehalten, dass Dr. D. E. laut Firmenbuch im Zeitpunkt der Aberkennung der Gemeinnützigkeit (jeweils Bescheid vom 28. Oktober 2015 sowohl bei der W. GmbH als auch bei der V. Gesellschaft mbH nun verschmolzen mit der Ba. GmbH Vorsitzender des Aufsichtsrates war. Am 4. März legte die belangte Behörde die Prüfungsberichte des Revisionsverbandes für die Jahre 2016 und 2017 der WBV-A. vor. Aus dem Prüfbericht für 2016 ergibt sich unter Randziffer 53, dass Dr. D. E. laut Firmenbuch 100 Prozent Eigentümer der Ap.-gesellschaft mbH ist, als solcher ist er mit 100 Prozent an der Ar. BeteiligungsgmbH sowie mit 100 Prozent an der As. GmbH beteiligt ist. Bei letztgenannten Unternehmen sei er als Geschäftsführer tätig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters sei Dr. E. zu 100 Prozent Eigentümer der At. Beteiligungs GmbH als deren Geschäftsführer er ebenfalls fungiere, zu 100 Prozent Eigentümer der Au. GmbH sowie mit jeweils 25 Prozent Miteigentümer der Ax. Immobilienentwicklungs- und Verwertungs GmbH und der Ax. Tiefgaragen GmbH. Außerdem sei er Geschäftsführer der Az. GmbH . Somit sei er an mehreren Unternehmen im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, WGG beteiligt bzw. in solchen Unternehmen in leitender Funktion tätig. Er sei somit formal Angehöriger des Baugewerbes. Solange insgesamt nur ein Aufsichtsrat Mitglied der Berichtsgesellschaft Angehöriger des Baugewerbes war hätten keine Bedenken hinsichtlich Paragraph 9, WGG bestanden. Mit der Bestellung von Mag.</p>\n<p class=\"lf-p\">R. bei der Generalversammlung vom 4. Mai 2018 wäre ab diesem Zeitpunkt ein zweites Aufsichtsratsmitglied gemäß Paragraph 9, WGG befangen. Es wäre gemäß Paragraph 9, Absatz 2, WGG ein schädlicher, weil überwiegender Einfluss von Angehörigen des Baugewerbes im Aufsichtsrat gegeben gewesen. Weiters wurde in Randziffer 56 festgehalten, dass Dr. D. E. laut Firmenbuch im Zeitpunkt der Aberkennung der Gemeinnützigkeit (jeweils Bescheid vom 28. Oktober 2015 sowohl bei der W. GmbH als auch bei der römisch fünf. Gesellschaft mbH nun verschmolzen mit der Ba. GmbH Vorsitzender des Aufsichtsrates war.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Vorbereitung auf die öffentliche mündliche Verhandlung vom 9. März erreichte das erkennende Gericht ein vorbereitender Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung der mitbeteiligten Parteien, in dem ausgeführt wurde, dass entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer diese keinesfalls sämtliche in dessen Stellungnahme vom 19. Jänner 2021 angeführten Vorgaben des Revisionsverbandes erfüllt hätten. Der Kauf- und Abtretungsvertrag C. in der Fassung der Zusatzvereinbarung 4 zum Syndikatsvertrag enthalte keinerlei Absicherung gegen Rückforderungsansprüche im Fall einer allfälligen Unwirksamkeit der von L. und M. durchgeführten Kapitalerhöhungen. L. und M. wären zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhungen aufgrund der fehlenden Zustimmung der Wiener Landesregierung zu deren Anteilserwerben noch nicht Gesellschafter der A.</p>\n<p class=\"lf-p\">Holding gewesen. Im Falle der Unwirksamkeit ihrer gefassten Gesellschafterbeschlüsse könnten L. und M. die einbezahlten Kapitalerhöhungsbeträge im Ausmaß von EUR 1.180.000,00 zurückfordern. Die Rückforderung der Kapitalerhöhungsbeträge würde dazu führen, dass C. einen um diesen Betrag jedenfalls gemäß § 10a Abs. 2 lit. a WGG überhöhten Kaufpreis bezahle. Es bestünden weiterhin – auch vom Revisionsverband aufgezeigte – Untersagungsgründe hinsichtlich des Anteilserwerbes durch C. an der A. Holding. Zur zitierten Reihenfolge der Genehmigung sei auszuführen, dass der Erwerb der Anteile an der A. Holding durch C. die Genehmigung sämtlicher in der Erwerbskette davorliegender Anteilserwerbe voraussetze.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Genehmigungsvoraussetzungen seien dabei für jeden Anteilserwerb gesondert zu prüfen. Die Beschwerdeführerinnen behaupteten, dass sich eine derartige gesonderte Prüfung des Anteilserwerbes durch B. erübrige, weil der Erwerb durch B. und die Weiterveräußerung aller Anteile an C. gleichzeitig wirksam würden und B. daher nie Gesellschafterrechte ausüben würde. Dies sei vergleichbar mit dem Einbringen der Anteile an J. PS und K. PS und die Weiterveräußerung an L.. Das sei jedoch unrichtig. Die Übertragungen von Dr. H. an J. PS und an K. PS seien am selben Tag erfolgt so wie der Verkauf der Anteile von J. PS und K. PS an L.. Jedenfalls am selben Tag habe Dr. H. seine weiteren zwei Prozent der Anteile an der A.</p>\n<p class=\"lf-p\">Holding direkt an L. verkauft, sodass L. im Ergebnis sämtliche Anteile von Dr. H. erworben habe. Hier sei unzweifelhaft klar, dass eine Gesamttransaktion vorliege und die beiden Stiftungen – offenbar aus steuerlichen Gründen – nur formelle Zwischenstationen darstellen sollten. J. PS und K. PS hätten tatsächlich nie und auch nie Gesellschafterrecht in der A. Holding ausgeübt noch dies beabsichtigt. Dem gegenüber sei der Abtretungsvertrag L./M. an B. am 13. September 2018 abgeschlossen worden und der Weiterverkauf B./E. an C. erst am 4. Dezember 2019 also über ein Jahr später. Zu diesem Zeitpunkt habe sich B. über einen Syndikatsvertrag außerdem noch umfangreiche Beherrschungsrechte über die A. Holding gesichert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erst mit der zuletzt vorgelegten Neufassung des Abtretungsvertrages C. vom 19. Februar 2021 habe B. sämtliche Anteile an der A. Holding veräußert. Dies sei allerdings erst zweieinhalb Jahre nach dem Erwerb durch B. erfolgt. Von einer Gesamttransaktion könne hier keine Rede mehr sein. Anteilserwerb an der A. Holding sei ausschließlicher Gründungszweck der B. gewesen; um den Einfluss auf die A. Holding auch bei einem Anteilsverkauf an C. weiter sicherzustellen, sei der ursprüngliche Syndikatsvertrag zwischen B. und C. abgeschlossen worden. Dieser habe B. umfangreiche Beherrschungsrechte eingeräumt. Es sei B. sohin gerade darauf angekommen, ihrer Gesellschafterrechte in der A. Holding auszuüben.</p>\n<p class=\"lf-p\">B. habe niemals beabsichtigt, ihre Gesellschaftsanteile nur an die C. durchzureichen. B. habe auch tatsächlich Gesellschafterrechte ausgeübt, jedenfalls aber Mag. R. und DDr U. dabei unterstützt, ihren Einfluss auf die A. Holding und WBV – A. weiterhin auszuüben, indem sie eine intensive Käufersuche für die Anteile an der A. Holding betrieb und sich DI S. gegen die Genehmigung des Erwerbes durch T. ausgesprochen habe, sowei DI S. in der Generalversammlung der WBV – A. vom 20. Februar 2020 und in der Generalsversammlung vom 2. Juli 2020 Stimmrecht für Mag. R. ausgeübt habe. Der Anteilserwerb durch B. sei daher jedenfalls für sich gemäß § 10a WGG zu prüfen. In Vorbereitung auf die öffentliche mündliche Verhandlung vom 9.</p>\n<p class=\"lf-p\">März erreichte das erkennende Gericht ein vorbereitender Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung der mitbeteiligten Parteien, in dem ausgeführt wurde, dass entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer diese keinesfalls sämtliche in dessen Stellungnahme vom 19. Jänner 2021 angeführten Vorgaben des Revisionsverbandes erfüllt hätten. Der Kauf- und Abtretungsvertrag C. in der Fassung der Zusatzvereinbarung 4 zum Syndikatsvertrag enthalte keinerlei Absicherung gegen Rückforderungsansprüche im Fall einer allfälligen Unwirksamkeit der von L. und M. durchgeführten Kapitalerhöhungen. L. und M. wären zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhungen aufgrund der fehlenden Zustimmung der Wiener Landesregierung zu deren Anteilserwerben noch nicht Gesellschafter der A.</p>\n<p class=\"lf-p\">Holding gewesen. Im Falle der Unwirksamkeit ihrer gefassten Gesellschafterbeschlüsse könnten L. und M. die einbezahlten Kapitalerhöhungsbeträge im Ausmaß von EUR 1.180.000,00 zurückfordern. Die Rückforderung der Kapitalerhöhungsbeträge würde dazu führen, dass C. einen um diesen Betrag jedenfalls gemäß Paragraph 10 a, Absatz 2, Litera a, WGG überhöhten Kaufpreis bezahle. Es bestünden weiterhin – auch vom Revisionsverband aufgezeigte – Untersagungsgründe hinsichtlich des Anteilserwerbes durch C. an der A. Holding. Zur zitierten Reihenfolge der Genehmigung sei auszuführen, dass der Erwerb der Anteile an der A. Holding durch C. die Genehmigung sämtlicher in der Erwerbskette davorliegender Anteilserwerbe voraussetze.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Genehmigungsvoraussetzungen seien dabei für jeden Anteilserwerb gesondert zu prüfen. Die Beschwerdeführerinnen behaupteten, dass sich eine derartige gesonderte Prüfung des Anteilserwerbes durch B. erübrige, weil der Erwerb durch B. und die Weiterveräußerung aller Anteile an C. gleichzeitig wirksam würden und B. daher nie Gesellschafterrechte ausüben würde. Dies sei vergleichbar mit dem Einbringen der Anteile an J. PS und K. PS und die Weiterveräußerung an L.. Das sei jedoch unrichtig. Die Übertragungen von Dr. H. an J. PS und an K. PS seien am selben Tag erfolgt so wie der Verkauf der Anteile von J. PS und K. PS an L.. Jedenfalls am selben Tag habe Dr. H. seine weiteren zwei Prozent der Anteile an der A.</p>\n<p class=\"lf-p\">Holding direkt an L. verkauft, sodass L. im Ergebnis sämtliche Anteile von Dr. H. erworben habe. Hier sei unzweifelhaft klar, dass eine Gesamttransaktion vorliege und die beiden Stiftungen – offenbar aus steuerlichen Gründen – nur formelle Zwischenstationen darstellen sollten. J. PS und K. PS hätten tatsächlich nie und auch nie Gesellschafterrecht in der A. Holding ausgeübt noch dies beabsichtigt. Dem gegenüber sei der Abtretungsvertrag L./M. an B. am 13. September 2018 abgeschlossen worden und der Weiterverkauf B./E. an C. erst am 4. Dezember 2019 also über ein Jahr später. Zu diesem Zeitpunkt habe sich B. über einen Syndikatsvertrag außerdem noch umfangreiche Beherrschungsrechte über die A. Holding gesichert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erst mit der zuletzt vorgelegten Neufassung des Abtretungsvertrages C. vom 19. Februar 2021 habe B. sämtliche Anteile an der A. Holding veräußert. Dies sei allerdings erst zweieinhalb Jahre nach dem Erwerb durch B. erfolgt. Von einer Gesamttransaktion könne hier keine Rede mehr sein. Anteilserwerb an der A. Holding sei ausschließlicher Gründungszweck der B. gewesen; um den Einfluss auf die A. Holding auch bei einem Anteilsverkauf an C. weiter sicherzustellen, sei der ursprüngliche Syndikatsvertrag zwischen B. und C. abgeschlossen worden. Dieser habe B. umfangreiche Beherrschungsrechte eingeräumt. Es sei B. sohin gerade darauf angekommen, ihrer Gesellschafterrechte in der A. Holding auszuüben.</p>\n<p class=\"lf-p\">B. habe niemals beabsichtigt, ihre Gesellschaftsanteile nur an die C. durchzureichen. B. habe auch tatsächlich Gesellschafterrechte ausgeübt, jedenfalls aber Mag. R. und DDr U. dabei unterstützt, ihren Einfluss auf die A. Holding und WBV – A. weiterhin auszuüben, indem sie eine intensive Käufersuche für die Anteile an der A. Holding betrieb und sich DI S. gegen die Genehmigung des Erwerbes durch T. ausgesprochen habe, sowei DI S. in der Generalversammlung der WBV – A. vom 20. Februar 2020 und in der Generalsversammlung vom 2. Juli 2020 Stimmrecht für Mag. R. ausgeübt habe. Der Anteilserwerb durch B. sei daher jedenfalls für sich gemäß Paragraph 10 a, WGG zu prüfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch der Anteilserwerb P./E. sei für sich zu prüfen, ebenso wie B./S. habe Dr. E. nie beabsichtigt, seine Geschäftsanteile an die C. nur durchzureichen. Dr. E. habe vielmehr seine Gesellschafterrechte faktisch ausgeübt. Er sei sogar trotz fehlender Genehmigung als Gesellschafter der A. Holding in das Firmenbuch eingetragen worden. Er habe sein Stimmrecht als Gesellschafter der A. Holding bei der Abrufung von DI Be. als Geschäftsführer der A. Holding auch ausgeübt. Es ginge nicht an, dass B. und Dr. E. den Eigentümer der A. Holding aussuchen könnten. Bedenken hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit bestünden vor allem wegen der Finanzierungsvereinbarung (Sideletter zum Abtretungsvertrag B.). Die Aufrechnung des Rückerstattungsbetrages mit dem Kaufpreis aus dem Abtretungsvertrag B. würde zwar einem Liquiditätsvorteil für L. und M. haben, da sie den Betrag nicht sofort an Q. zurückzahlen müssten und erst in späterer Folge den Kaufpreis von B. erhalten würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein echter wirtschaftlicher Vorteil für L. und M. sei jedoch daraus nicht ersichtlich. Wer hingegen einen massiven Vorteil aus dieser Finanzierungsvereinbarung habe – und der eigentliche „Nutznießer“ sei – sei B.. B. erhalte unentgeltlich eine Forderung abgetreten. Mit keinem Wort sei in der Finanzierungsvereinbarung die Rede davon, dass B. für die Abtretung des Rückerstattungsbetrages an Q. und R. ein Entgelt zahlen müsste. R. habe diese Forderung daher augenscheinlich unentgeltlich an B. abgetreten und dadurch B. bei dem Erwerb der Geschäftsanteile der A. Holding finanziert. Es liege daher eine unentgeltliche Forderungsabtretung von R. und Q. an B., die keinesfalls drittvergleichsfähig sei, vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerdeführerinnen hätten dies bisher auch nicht substantiiert bestritten. Es stelle sich daher die Frage, weshalb R. so einer Abtretung zustimmen sollte. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb R. L. und M. einen Liquiditätsvorteil zukommen lassen wollte. Vielmehr liege der Schluss nahe, dass R. den Anteilserwerb durch B. finanziert habe. Dies sei auch notwendig, denn B. hätte alleine niemals den Kaufpreis für den Anteilserwerb aufbringen können und hätte wohl auch keine Bankfinanzierung erhalten, da DI S. Alleingesellschafter der B. ist. Laut Aussage von DI S. in der mündlichen Verhandlung vom 26. Jänner 2021 hätte die Bank lediglich die Dividenden und Anteile an der A. Holding verpfändet erhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verpfändung der Anteile würde für die Bank allerdings keine valide Sicherheit darstellen, weil die Verwertung (Versteigerung) der Anteile wiederum einer Genehmigung gemäß § 10a Abs. 1 a WGG bedürfte. Die A. Holding könne eine Dividende nicht an die B. weiterreichen und habe auch selbst Verbindlichkeiten über EUR 4.296.380,64. Diese Verbindlichkeiten müssten ebenfalls bezahlt werden. Dafür könne nur die Dividende aus der WBV – A. herangezogen werden.Auch der Anteilserwerb P./E. sei für sich zu prüfen, ebenso wie B./S. habe Dr. E. nie beabsichtigt, seine Geschäftsanteile an die C. nur durchzureichen. Dr. E. habe vielmehr seine Gesellschafterrechte faktisch ausgeübt. Er sei sogar trotz fehlender Genehmigung als Gesellschafter der A.</p>\n<p class=\"lf-p\">Holding in das Firmenbuch eingetragen worden. Er habe sein Stimmrecht als Gesellschafter der A. Holding bei der Abrufung von DI Be. als Geschäftsführer der A. Holding auch ausgeübt. Es ginge nicht an, dass B. und Dr. E. den Eigentümer der A. Holding aussuchen könnten. Bedenken hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit bestünden vor allem wegen der Finanzierungsvereinbarung (Sideletter zum Abtretungsvertrag B.). Die Aufrechnung des Rückerstattungsbetrages mit dem Kaufpreis aus dem Abtretungsvertrag B. würde zwar einem Liquiditätsvorteil für L. und M. haben, da sie den Betrag nicht sofort an Q. zurückzahlen müssten und erst in späterer Folge den Kaufpreis von B. erhalten würden. Ein echter wirtschaftlicher Vorteil für L. und M. sei jedoch daraus nicht ersichtlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wer hingegen einen massiven Vorteil aus dieser Finanzierungsvereinbarung habe – und der eigentliche „Nutznießer“ sei – sei B.. B. erhalte unentgeltlich eine Forderung abgetreten. Mit keinem Wort sei in der Finanzierungsvereinbarung die Rede davon, dass B. für die Abtretung des Rückerstattungsbetrages an Q. und R. ein Entgelt zahlen müsste. R. habe diese Forderung daher augenscheinlich unentgeltlich an B. abgetreten und dadurch B. bei dem Erwerb der Geschäftsanteile der A. Holding finanziert. Es liege daher eine unentgeltliche Forderungsabtretung von R. und Q. an B., die keinesfalls drittvergleichsfähig sei, vor. Die Beschwerdeführerinnen hätten dies bisher auch nicht substantiiert bestritten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es stelle sich daher die Frage, weshalb R. so einer Abtretung zustimmen sollte. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb R. L. und M. einen Liquiditätsvorteil zukommen lassen wollte. Vielmehr liege der Schluss nahe, dass R. den Anteilserwerb durch B. finanziert habe. Dies sei auch notwendig, denn B. hätte alleine niemals den Kaufpreis für den Anteilserwerb aufbringen können und hätte wohl auch keine Bankfinanzierung erhalten, da DI S. Alleingesellschafter der B. ist. Laut Aussage von DI S. in der mündlichen Verhandlung vom 26. Jänner 2021 hätte die Bank lediglich die Dividenden und Anteile an der A. Holding verpfändet erhalten. Die Verpfändung der Anteile würde für die Bank allerdings keine valide Sicherheit darstellen, weil die Verwertung (Versteigerung) der Anteile wiederum einer Genehmigung gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins, a WGG bedürfte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die A. Holding könne eine Dividende nicht an die B. weiterreichen und habe auch selbst Verbindlichkeiten über EUR 4.296.380,64. Diese Verbindlichkeiten müssten ebenfalls bezahlt werden. Dafür könne nur die Dividende aus der WBV – A. herangezogen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters werde darauf aufmerksam gemacht, dass die Beschwerdeführer beim Anteilsverkauf B./E. an C. eine „Salamitaktik“ an den Tag legten. Es seien zum Kauf- und Abtretungsvertrag C. bis dato insgesamt vier Zusatzvereinbarungen abgeschlossen worden, wovon jede eine Abschwächung der unüblichen Beherrschungsrechte der Minderheitengesellschaften B./S. mit sich gebracht habe. Diese schrittweise Abschwächung sei jedoch nicht freiwillig zu dem Zweck erfolgt, einen WGG konformen Zustand herzustellen. Vielmehr sei jede Änderung über die Jahre hinweg unter dem Druck der Genehmigungspflicht gemäß § 10a Abs. 1a WGG und der (zutreffenden) Befürchtung an einer Versagung der Genehmigung der Anteilserwerbe an der A.</p>\n<p class=\"lf-p\">Holding erfolgt. Ursprünglich hätten B./R./U. gar nicht an die C. verkaufen wollen, sondern vielmehr an die Wohnbauvereinigung für Privatangestellte. Dies sei jedoch gescheitert sodass ein weiterer Vertrag mit der C. abgeschlossen werden sollte. Es seien Kauf- und Abtretungsverträge in folgenden Varianten unterschrieben und eingereicht worden.Weiters werde darauf aufmerksam gemacht, dass die Beschwerdeführer beim Anteilsverkauf B./E. an C. eine „Salamitaktik“ an den Tag legten. Es seien zum Kauf- und Abtretungsvertrag C. bis dato insgesamt vier Zusatzvereinbarungen abgeschlossen worden, wovon jede eine Abschwächung der unüblichen Beherrschungsrechte der Minderheitengesellschaften B./S. mit sich gebracht habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese schrittweise Abschwächung sei jedoch nicht freiwillig zu dem Zweck erfolgt, einen WGG konformen Zustand herzustellen. Vielmehr sei jede Änderung über die Jahre hinweg unter dem Druck der Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins a, WGG und der (zutreffenden) Befürchtung an einer Versagung der Genehmigung der Anteilserwerbe an der A. Holding erfolgt. Ursprünglich hätten B./R./U. gar nicht an die C. verkaufen wollen, sondern vielmehr an die Wohnbauvereinigung für Privatangestellte. Dies sei jedoch gescheitert sodass ein weiterer Vertrag mit der C. abgeschlossen werden sollte. Es seien Kauf- und Abtretungsverträge in folgenden Varianten unterschrieben und eingereicht worden. „Abtretungsvertrag B./E. - C. vom 04.12.2019: B. 10%, C. 90%. Aufgrund des Syndikatsvertrags hatten es B./S. aber in der Hand, alle wesentlichen Entscheidungen, insbesondere Immobilienan- und -Verkäufe, alleine zu entscheiden. S. hatte ein Sonderrecht auf Geschäftsführung (Beilage ./P MA 50).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusatzvereinbarung 1 vom 23.04.2020: Die Anteilsverhältnisse blieben 10:90. Die Beherrschungsmöglickeiten von B./S. wurden lediglich kosmetisch abgeändert: B. konnte die Hälfte der Geschäftsführer und die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder der WBV A. nominieren (Beilage ,/Q).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusatzvereinbarung 3 vom 24.01.2021: Die Regelungen dieser Zusatzvereinbarung sind in Zusammenschau mit den vorherigen Fassungen nicht wirklich verständlich. Beabsichtigt war offenbar, dass B. keine Geschäftsführer mehr nominieren kann. Dennoch verbleibt auch hier das Recht von B., 3 von 6 Aufsichtsratsmitgliedern der WBV A. zu nominieren. Damit können S./R./U. nach wie vor alle wesentlichen Entscheidungen blockieren und haben daher wesentlichen Einfluss (Beilage ./AB).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusatzvereinbarung 4 vom 19.02.2021: Plötzlich soll C. alle Anteile an der A. Holding sofort übernehmen. Die Zusatzvereinbarung 4 ist völlig unverständlich. Die angehängte \"kompilierte Fassung des Kauf- und Abtretungsvertrags\" ist nicht verbindlich, sondern dient nur der leichteren Lesbarkeit (Punkt V. der Zusatzvereinbarung 4, Beilage ./AG). Es fehlt jegliche Regelung, was gelten soll, wenn zwischen der Abfolge der Zusatzvereinbarungen einerseits und der kompilierten Fassung andererseits Widersprüche bestehen sollten.“Zusatzvereinbarung 4 vom 19.02.2021: Plötzlich soll C. alle Anteile an der A. Holding sofort übernehmen. Die Zusatzvereinbarung 4 ist völlig unverständlich. Die angehängte \"kompilierte Fassung des Kauf- und Abtretungsvertrags\" ist nicht verbindlich, sondern dient nur der leichteren Lesbarkeit (Punkt römisch fünf. der Zusatzvereinbarung 4, Beilage ./AG). Es fehlt jegliche Regelung, was gelten soll, wenn zwischen der Abfolge der Zusatzvereinbarungen einerseits und der kompilierten Fassung andererseits Widersprüche bestehen sollten.“ Es sei weiters nicht nachvollziehbar, dass wie von den Beschwerdeführerinnen angegeben, \"mit wachsendem Vertrauen die Bedingungen sukzessive zu Gunsten der C. und zum Nachteil von B. nachverhandelt worden seien“. Am 4. März erreichte das erkennende Gericht ebenfalls noch eine Bekanntgabe seitens des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerinnen hinsichtlich der Gesellschafterverhältnisse der K. Privatstiftung wie J. Privatstiftung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es erfolgte daraufhin am 9. März 2021 die fortgesetzte Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien wobei sämtliche beteiligte Parteien anwesend waren wie schon in der Verhandlung vom 26. Jänner 2021.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Zusammenfassung des Ganges des Verfahrens seit der letzten Verhandlung wurde dem Vertreter der L. Einsicht gegeben und dem Schriftsatz vom 3. März 2021 dazu wurde dann vorgebracht wie folgt:</p>\n<p class=\"lf-p\">Herr Dr. Ad.:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der ursprüngliche Antrag vom 05. Dezember 2019 wird aufrechterhalten. Die Zusatzvereinbarung ist eine Modifikation der Übertragungsbestimmungen hinsichtlich des 10% Anteils an B..</p>\n<p class=\"lf-p\">Herr Dr. E.:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die konsolidierte Fassung ist ident mit dem Kauf- und Abtretungsvertrag in der Version aller Zusatzvereinbarungen. Die Syndikatsverträge sind hinfällig. Der Side-Letter ist aufrecht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Herr Dr. Bi.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zustimmung des Aufsichtsrates der C. ist nachweislich erfolgt, wenn nötig, kann diese nachgereicht werden. Eine weitere Zustimmung des Aufsichtsrates gab es nicht, weil die Nachverhandlungen für die C. jeweils nur günstiger wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Herr Dr. Ag.:</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wird der Antrag gestellt, dass dieser Aufsichtsratsbeschluss nachgereicht wird, da sonst eine Überprüfung, ob tatsächlich der gesamte Kauf- und Abtretungsvertrag davon umfasst ist, nicht möglich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Herr Bo.:</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach meinem Wissen haben wir diesen Aufsichtsratsbeschluss nicht bekommen, er wäre sonst im Akt. Was auch noch von Interesse wäre, ist, ob die Übertragung deren Genehmigung beantragt wurde, nämlich von R. gmbH direkt an C. noch aufrecht ist. Dieser Antrag stammt vom 17. Dezember 2020.</p>\n<p class=\"lf-p\">Herr Dr. Bi.:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Vertrag wurde nicht abgeschlossen und der Antrag gemäß § 7 Abs. 4 WGG wird zurückgezogen werden. Dies aufgrund des OGH Erkenntnisses. Der Vertrag wurde nicht abgeschlossen und der Antrag gemäß Paragraph 7, Absatz 4, WGG wird zurückgezogen werden. Dies aufgrund des OGH Erkenntnisses.</p>\n<p class=\"lf-p\">Herr Dr. Ad.:</p>\n<p class=\"lf-p\">Ich verweise auf den Schriftsatz.</p>\n<p class=\"lf-p\">Herr Dr. E.:</p>\n<p class=\"lf-p\">Herr Dr. E. spricht für den Viertantragsteller.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Schriftsatz von L. vom 04.03.2021 führe ich aus:</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Nichterfüllung der Vorgaben des Revisionsverbandes: Wenn sämtliche Zwischenwerbe genehmigt werden, kann es auch theoretisch keine Rückforderungsansprüche aus allfälligen Unwirksamkeiten bei Kapitalerhöhungen geben, da diese dann ebenfalls genehmigt sind. Ein Rückforderungsanspruch würde nur dann entstehen, wenn der Erwerb von Geschäftsanteilen durch L. und M. an der A. im Wegen von Kapitalerhöhungen überhaupt nicht genehmigt würden. Ansprechpartner für derartige Rückforderungsansprüche wären aber dann die Voreigentümer. Da aufgrund der in der Zwischenzeit oberstgerichtlich festgestellt worden Genehmigungspflicht alle Zwischenerwerbe bis heute unwirksam sind, und bei Genehmigung des Letzterwerbers alle Zwischenerwerbe zeitgleich nämlich mit ein und demselben Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes genehmigt würden, konnte überhaupt kein Zwischenerwerber rechtswirksam Gesellschafterrechte ausüben. Im Übrigen haben L. und M. sehr wohl und dies über mehrere Jahre ihre vermeintliche Eigentümerstellung von den in den Jahren 2008 bis 2015 auch tatsächlich ausgeübt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Anteilserwerb der B.:</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist unrichtig, dass B. die Rückerstattungsansprüche von Q. unentgeltlich abgetreten erhält. Dies ist eine freie Erfindung. Selbstverständlich erfolgte die Abtretung entgeltlich und zwar so, dass für die Abtretung des Rückforderungsanspruches exakt jener Beitrag zu zahlen ist, der der Höhe des abgetretenen Rückforderungsanspruches entspricht. Dass die Gegenseite hier das Gegenteil beweist, ist eine haltlose Unterstellung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Anteilserwerb E.:</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch hier gilt, dass der Anteilswerber von etwas mehr als 1% durch E. zeitgleich mit der Genehmigung des Letzterwerbers erfolgen würde und daher keiner anderen Beurteilung unterliege, als die Erwerbe durch L. und M.. Im Übrigen hindert die Angehörigkeit zum Baugewerbe nach § 9 WGG eine Genehmigung erst dann, wenn der Angehörige des Baugewerbes über mehr als Viertel in der General-oder Hauptversammlung sowie im Vorstand oder im Aufsichtsrat der Bauvereinigung verfügt. Bei einem Geschäftsanteil von etwa mehr als 1 % ist das bei weitem nicht der Fall. Auch hier gilt, dass der Anteilswerber von etwas mehr als 1% durch E. zeitgleich mit der Genehmigung des Letzterwerbers erfolgen würde und daher keiner anderen Beurteilung unterliege, als die Erwerbe durch L. und M.. Im Übrigen hindert die Angehörigkeit zum Baugewerbe nach Paragraph 9, WGG eine Genehmigung erst dann, wenn der Angehörige des Baugewerbes über mehr als Viertel in der General-oder Hauptversammlung sowie im Vorstand oder im Aufsichtsrat der Bauvereinigung verfügt. Bei einem Geschäftsanteil von etwa mehr als 1 % ist das bei weitem nicht der Fall.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Anteilserwerb durch C.:</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gibt hier eine weitere Unterstellung, dass es eine schlüssige Zusage durch die C. gebe, Herrn DI S. weiterhin zum GF der WBV zu bestellen. Dazu wurde schon festgehalten, dass der Syndikatsvertrag schon ersatzlos aufgehoben wurde und es weder eine schriftliche noch mündliche noch sonst wie geartete schlüssige Zusage seitens der C. an DI S. gibt, die ihm eine Geschäftsführerstellung zusichern würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ich gehe davon aus, dass natürlich jeder einzelne Erwerb der Kette geprüft und genehmigt werden könnte. Sollte aber der Letzterwerb genehmigt werden, dann würden sämtliche Vorerwerbe in der Kette zeitgleich genehmigt sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daraufhin replizierte nach der Unterbrechung der Verhandlung Herr Dr. Ag. wie folgt:</p>\n<p class=\"lf-p\">Herr Dr. Ag.:</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der Kapitalerhöhungen ist auszuführen, dass L. und M. im Zeitpunkt der Kapitalerhöhungen nicht Gesellschafter waren und es besteht daher die Gefahr, dass diese Kapitalerhöhungen unwirksam sind, dann gäbe es einen Rückforderungsanspruch gegen die A.. L. und M. haben damals den Kapitalerhöhungsbetrag in die A. einbezahlt. Zur Lösung dieses Problems gibt es in den Verträgen B. und C. keine Antwort.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Thema Uno Actu:</p>\n<p class=\"lf-p\">Sowohl E. als auch B. haben in den letzten Jahren im Zusammenwirken mit R. Gesellschafterrecht massiv ausgeübt. Ich verweise nur auf die Abberufung des DI Be. als GF der A. Holding. Diese Abberufung wurde von R. und E. wissentlich vorgenommen, obwohl sie wussten, dass sie nicht Gesellschafter sind, dies im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom Juni 2019. Darüber machen sich B., E. und R. auf eine umfangreiche Käufersuche für die Anteile. Zunächst mit der WBV-Bu. verhandelt und dann mit der C.. Es kann nicht sein, dass unzuverlässige und Angehörige des Baugewerbes entscheiden können, wem letztlich diese Anteile zukommen. Es kann nicht sein, dass E., U., R. und B. darüber entscheiden, wem letztlich die Anteile gehören sollen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Abtretung des Rückforderungsanspruches aus dem Side-Letter:</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese angebliche Entgeltvereinbarung wurde nicht schriftlich niedergelegt unter dritten nicht verbundenen Parteien wäre eine solche Vereinbarung schriftlich und ordnungsgemäß festgelegt worden. Dies ist ein erneuter Beleg dafür, dass E., U., R. und B. zusammenwirken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Genehmigungsfähigkeit des Anteilserwerbes E.:</p>\n<p class=\"lf-p\">E. ist nicht nur Angehöriger des Baugewerbes, ihm fehlt auch die Zuverlässigkeit nach § 3 WGG, er war Aufsichtsratsvorsitzender der Burgenländischen gemeinnützigen W. V. und X. und hat diese aus der Gemeinnützigkeit herausgeführt. Es ist aber gerade Ziel des vorliegenden Genehmigungsverfahrens nur Erwerb zu genehmigen, die langfristig den Erhalt der Gemeinnützigkeit sicherstellen. Bei E. ist dies nicht der Fall. E. ist nicht nur Angehöriger des Baugewerbes, ihm fehlt auch die Zuverlässigkeit nach Paragraph 3, WGG, er war Aufsichtsratsvorsitzender der Burgenländischen gemeinnützigen W. römisch fünf. und römisch zehn. und hat diese aus der Gemeinnützigkeit herausgeführt. Es ist aber gerade Ziel des vorliegenden Genehmigungsverfahrens nur Erwerb zu genehmigen, die langfristig den Erhalt der Gemeinnützigkeit sicherstellen. Bei E. ist dies nicht der Fall.</p>\n<p class=\"lf-p\">Herr Dipl.-Ing S.:</p>\n<p class=\"lf-p\">Ich bin seit drei Jahren Geschäftsführer der WBV-A.. Seit diesen 3 Jahren wurden mir weder eine Zugehörigkeit zum Baugewerbe noch eine Unzuverlässigkeit vorgeworfen weder vom Revisionsverband noch von der MA 50.</p>\n<p class=\"lf-p\">Herr Dr. Ag.:</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich des Vorbringens, dass auch eine Gefahr des Einflusses nicht gegeben sein darf, so lese ich dies aus dem Zusammenhang des §3 und 10a Abs. 2 WGG. Hinsichtlich des Vorbringens, dass auch eine Gefahr des Einflusses nicht gegeben sein darf, so lese ich dies aus dem Zusammenhang des §3 und 10a Absatz 2, WGG.</p>\n<p class=\"lf-p\">Herr Bo.:</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der Zuverlässigkeit ist beim Erwerb natürlich schon zu prüfen, ob die Voraussetzung des § 3 WGG gegeben sind. Aufgrund der Festhaltung im Bericht des Revisionsverbandes, wurde Herr Dr. E. als unzuverlässig angesehen, deshalb wurde auch aufgetragen, dass er nach aus dem Aufsichtsrats der WBV ausscheidet. Eine Unzuverlässigkeit nach § 24 WGG zieht nach meinem Dafürhalten eine Unzuverlässigkeit nach § 3 WGG nach sich. Ich beziehe mich dabei auf die Prüfberichte des Revisionsverbandes.Hinsichtlich der Zuverlässigkeit ist beim Erwerb natürlich schon zu prüfen, ob die Voraussetzung des Paragraph 3, WGG gegeben sind. Aufgrund der Festhaltung im Bericht des Revisionsverbandes, wurde Herr Dr. E. als unzuverlässig angesehen, deshalb wurde auch aufgetragen, dass er nach aus dem Aufsichtsrats der WBV ausscheidet. Eine Unzuverlässigkeit nach Paragraph 24, WGG zieht nach meinem Dafürhalten eine Unzuverlässigkeit nach Paragraph 3, WGG nach sich. Ich beziehe mich dabei auf die Prüfberichte des Revisionsverbandes.</p>\n<p class=\"lf-p\">Herr DI Be.:</p>\n<p class=\"lf-p\">Ich wurde als unzuverlässig seitens der belangten Behörde angesehen, weil ich einem Angehörigen des Baugewerbes, nämlich Mag. R. zum Eigentum an der Gemeinnützigen verholfen habe. Den Angehörigen des Baugewerbes, Mag. R., belässt Herr SR Ca. sanktionslos. Herr Dr. Ca. hat hier eine gewisse Lastigkeit gezeigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Herr Bo.:</p>\n<p class=\"lf-p\">Dr. Ca. wollte, dass auch Herr DI Be. aus dem Aufsichtsrat entfernt wird, damit das bestehende Gleichgewicht im Aufsichtsrat nicht kippt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Herr Dr. Ad. legt ein SC der MA 50 vom 30. Jänner 2020 vor. Dieses wird zum Akt genommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Herr Dr. Bi.:</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Strafverfahren gegen zwei Vorstände und Geschäftsführer der C. wurde diesen Jänner abgeschlossen und eingestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Herr Dr. E.:</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verpflichtungsgeschäft ist gleichgeblieben. Ein Teil des Verfügungsgeschäftes wurde zeitlich vorgezogen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Herr Dr. Bi.:</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach meiner Ansicht hat sich hinsichtlich des Kauf- und Abtretungsvertrages nicht mehr als der Zeitrahmen der Verfügung geändert. Wir haben die vom Revisionsverband geforderten Änderungen einfließen lassen. Hätte es vom Revisionsverband keine Änderungswünsche gegeben, hätten wir nichts geändert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Herr Dr. Ag.:</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich des Vorbringens, dass, sollte ein Rechtsgeschäft in der Kette nicht genehmigt werden, auch die nachfolgenden nicht genehmigungsfähig sind, so schließe ich das daraus, dass es prima facie nicht möglich ist, ein Recht weiterzugeben, das nicht besteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Herr Dr. E.:</p>\n<p class=\"lf-p\">Grundsätzlich schließe ich mich der Rechtsmeinung Dr. Ag. an, aber die Genehmigungsfähigkeit ist für jeden einzelnen Fall zu prüfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Herr Dr. Ag.:</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der zivilrechtlichen Beurteilung eines Vertrages muss man den Unterschied machen, ob der Vertrag prima facie jedenfalls nicht zustande gekommen ist, etwa, weil er nicht unterschrieben ist oder ob zweifelhaft ist, welche Rechtswirkungen ein Vertrag nach sich zieht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Gericht hat zu prüfen, ob ein vorgelegter Vertrag offensichtlich unwirksam ist oder nicht, wenn er offensichtlich unwirksam ist oder offensichtlich eine Übertragung der Anteile nicht stattfinden kann, weil etwa ein Vorerwerb nicht genehmigt wird oder ist, dann ist die Genehmigung des Folgevertrages zu untersagen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Doppelverkauf führt dazu, dass der Zweikäufer dem Erstverkäufer schadensersatzpflichtig würde, aber beide Verträge als solche wirksam wären.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verhandlung wird um 10.47 Uhr unterbrochen und um 11.03 Uhr fortgesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Herr Dr. E.:</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Wortmeldung des Herrn Dr. Ag. möchte ich noch anfügen, dass in diesem Fall aber auch eine Nichtigkeit des Kauf- und Abtretungsvertrages zwischen L. und M. einerseits und dem T. andererseits im Hinblick auf eine vorliegende Nichtigkeit durch den Doppelverkauf der Geschäftsanteile an die A. zu prüfen wäre und zur Folge hätte, dass der Kauf- und Abtretungsvertrag zwischen L. und M. und T. wäre gemäß § 879 ABGB nichtig.Zur Wortmeldung des Herrn Dr. Ag. möchte ich noch anfügen, dass in diesem Fall aber auch eine Nichtigkeit des Kauf- und Abtretungsvertrages zwischen L. und M. einerseits und dem T. andererseits im Hinblick auf eine vorliegende Nichtigkeit durch den Doppelverkauf der Geschäftsanteile an die A. zu prüfen wäre und zur Folge hätte, dass der Kauf- und Abtretungsvertrag zwischen L. und M. und T. wäre gemäß Paragraph 879, ABGB nichtig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Herr DI S.:</p>\n<p class=\"lf-p\">Ich habe eine eidesstattliche Erklärung. Es gibt und hat auch keinerlei Vereinbarungen mit der C. gegeben. Ich lege diese eidesstattliche Erklärung vor. Ich kann nicht sagen, ob ich in der Zukunft für die WBV zur Verfügung stünden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Herr Dr. Ag.:</p>\n<p class=\"lf-p\">Ich lege vor eine Stellenausschreibung der C. für den Vorstand.</p>\n<p class=\"lf-p\">Herr DI S.:</p>\n<p class=\"lf-p\">Ich kenne diese Stellenausschreibung nicht und habe mich auch nicht dafür beworben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Gründung der B. war für m ich dadurch motiviert, für mich persönlich die Gesellschaft zu erwerben. Ich wollte Gesellschafter werden in der Projektentwicklung. Durch die Werthaltigkeit einer GBV ist das auch mit geringerem Eigenkapital oder fast keinem Kapital finanzierbar. Dieses ursprüngliche Vorhaben hat sich für mich als nicht durchführbar erwiesen, vor allem, weil mir von seitens des Revisionsverbandes, dass dies de facto nicht möglich bzw. durchführbar ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Herr Mag. Ak.:</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit mir hat es keine Gespräche gegeben zu diesem Thema.</p>\n<p class=\"lf-p\">Herr DI S.:</p>\n<p class=\"lf-p\">Herrn Mag. Ce. vom Revisionsverband habe ich nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien im September 2019 vorab einen Entwurf für einen Antrag auf Genehmigung übersendet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Herr Mag. Ak.:</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gab seitens des Revisionsverbandes keine Antwort auf diesen Entwurf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Herr DI S.:</p>\n<p class=\"lf-p\">Es hat auch Gespräche mit der MA 50 gegeben, da ist auch deutlich zum Ausdruck gebracht worden, dass es nicht gewünscht ist, dass private eine GBV gründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Herr Dipl.-Ing. Be.:</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Oktober 2018 haben wir die Verträge zwischen L., M. und B. gemacht mit dem Ziel, unmittelbar danach die behördliche Genehmigung anzusuchen. Dies ist nicht erfolgt, ich habe diese Verträge abgeschlossen, weil ich der Meinung war, dass Herr DI S. ein völlig unbedenklicher Vertragspartner im Sinne des WGG ist. Für mich hätte es kein Hindernis für eine Bewilligung gegeben, aber der Antrag wurde nicht gestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der abweisende Bescheid hinsichtlich Q. und R. war im September 2018.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anstatt den Antrag unmittelbar zu stellen, hat man zugewartet und zugewartet und auch noch Gespräche mit WBV-Bu. und mit H. Verträge abgeschlossen, also für uns war klar, dass von den Verträgen zwischen L., M. und B. kein Gebrauch gemacht wird, weswegen wir im September 2019 an die T. herangetreten sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Herr Dipl.-Ing S.:</p>\n<p class=\"lf-p\">Ich habe im letzten Quartal 2018 mit allen, sowohl politisch als auch mit dem Revisionsverband, gesprochen. Ich habe im Oktober begonnen mich um eine Finanzierung umzuschauen. Im April 2019 habe ich mich um einen Verkauf von Dr. H. an B. bemüht für den Fall, dass rechtswirksam rückabgewickelt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Sommer 2019 wurde mir signalisiert, dass es politisch nicht gewollt ist, dass eine Privatperson die Anteile erwirbt. Das ist auch mit dem medialen Aufsehen hinsichtlich Burgenland in Zusammenhang gestanden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Herr Mag. Ak.:</p>\n<p class=\"lf-p\">Am 25.09.2019 ist Herr Mag. Ce. mit dem Probeantrag befasst worden, obwohl im Sommer 2019 schon klar war, dass das nicht opportun ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Herr Dipl.-Ing. Be.:</p>\n<p class=\"lf-p\">Schon im September 2018 waren wir der Ansicht, dass wir schnell zu einem Abschluss kommen wollen, sonst hätten wir die Verträge nicht abgeschlossen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wurde uns auch noch signalisiert, dass sehr schnell um Genehmigung angesucht werden soll.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erörtert wird noch die Veränderung des Vertrages zwischen B., E. und C..</p>\n<p class=\"lf-p\">Herr Mag. Ak.:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Revisionsverband hat zu der letzten Zusatzvereinbarung keine negativen Anmerkungen abgesehen von der Frage der Bewertung der Kapitalerhöhungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Herr Dr. Bi.:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Aufsichtsrat von C. wurde beschlussmäßig im Dezember 2019 und im Jänner 2020 befasst. Zu diesen beiden Zeitpunkten gibt es auch Beschlüsse. Im Sommer 2020 hat der Aufsichtsrat der C. auch zugestimmt einem 100% Kauf der Anteile der R.gmbH um unsere Rechtsposition abzusichern. Dieser Vertrag wurde aber nie abgeschlossen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Herr Dr. Ad.:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Antrag vom 05.12.2019 wird aufrechterhalten in Form der zwischenzeitig vorgelegten Änderungen. Im Übrigen schließe ich mich dem Vorbringen von Dr. E. im Namen der Erst- bis Drittantragstellerinnen an.</p>\n<p class=\"lf-p\">Keine Schlussausführungen.“ Das Schreiben der Magistratsabteilung 50 vom 30. Jänner 2020 zur Zahl MA 50 – G …9/2019 wie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung angesprochen wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerinnen vorgelegt und zum Akt genommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.Gemäß Artikel 130 Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG können Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten (…) entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG können Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten (…) entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 16 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.Gemäß Paragraph 16, VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Abs. 2 hat die Behörde, wenn sie den Bescheid nicht nachholt, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.Gemäß Absatz 2, hat die Behörde, wenn sie den Bescheid nicht nachholt, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2019 beantragt, dass die Wiener Landesregierung neun genau bezeichneten Anteilserwerben von Geschäftsanteilen an der A. Holding die Zustimmung erteilen möge. Diese Anträge wurden in drei thematisch zusammenhängende Gruppen unterteilt, welcher Unterteilung auch das erkennende Gericht in seiner Entscheidungsbegründung folgen wird. Eine Entscheidung ist innerhalb der in § 8 Abs. 1 VwGVG genannten Frist von sechs Monaten nicht geschehen. Danach haben die nunmehrigen Beschwerdeführerinnen durch ihre rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsatz vom 28. August 2020 eine Säumnisbeschwerde beim Amt der Wiener Landesregierung, MA 50 – Abteilungsleitung eingebracht und unter einem seitens der belangten Behörde einen Antrag auf Verfahrensverbindung gemäß § 39 Abs. 2 AVG mit dem Verfahren zu MA 50 – G…3/19/Sa gestellt.Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2019 beantragt, dass die Wiener Landesregierung neun genau bezeichneten Anteilserwerben von Geschäftsanteilen an der A. Holding die Zustimmung erteilen möge. Diese Anträge wurden in drei thematisch zusammenhängende Gruppen unterteilt, welcher Unterteilung auch das erkennende Gericht in seiner Entscheidungsbegründung folgen wird. Eine Entscheidung ist innerhalb der in Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG genannten Frist von sechs Monaten nicht geschehen. Danach haben die nunmehrigen Beschwerdeführerinnen durch ihre rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsatz vom 28. August 2020 eine Säumnisbeschwerde beim Amt der Wiener Landesregierung, MA 50 – Abteilungsleitung eingebracht und unter einem seitens der belangten Behörde einen Antrag auf Verfahrensverbindung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG mit dem Verfahren zu MA 50 – G…3/19/Sa gestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Vorlagebericht vom 4. September 2020 wurde seitens der belangten Behörde, der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 50 – Abteilungsleitung, die Säumnisbeschwerde vorgelegt und ausgeführt, dass aufgrund des Nichtvorliegens eines von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen Rechtsgutachtens die Nachholung des versäumten Bescheides im Wege einer Beschlussfassung der Landesregierung binnen drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde nicht zu erwarten ist. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien sei somit unter der Beachtung der Vorschriften über die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde gegeben. Das Verwaltungsgericht Wien habe gemäß § 28 Abs. 1 und § 28 Abs. 7 VwGVG über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache zu entscheiden.Mit Vorlagebericht vom 4.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 2020 wurde seitens der belangten Behörde, der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 50 – Abteilungsleitung, die Säumnisbeschwerde vorgelegt und ausgeführt, dass aufgrund des Nichtvorliegens eines von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen Rechtsgutachtens die Nachholung des versäumten Bescheides im Wege einer Beschlussfassung der Landesregierung binnen drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde nicht zu erwarten ist. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien sei somit unter der Beachtung der Vorschriften über die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde gegeben. Das Verwaltungsgericht Wien habe gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache zu entscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegenstand des Verfahrens sind die neun im ursprünglichen Antrag genau angeführten Anträge zur Entscheidung über die Genehmigung von Anteilserwerben an der A. Holding.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesgesetz über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz - WGG), BGBl. Nr. 139/1979 in der geltenden Fassung lautet auszugsweise wie folgt:Das Bundesgesetz über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz - WGG), Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise wie folgt: § 3 WGG:Paragraph 3, WGG:</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Bauvereinigung muss nach ihrem Aufbau, insbesondere der Eignung und Zuverlässigkeit ihrer Eigentümer und Organwalter sowie ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, insbesondere ihrer Eigenkapitalausstattung (§ 6), als geeignet erscheinen, einen entsprechenden Beitrag zur Befriedigung der Nachfrage nach Wohnungen zu leisten.Eine Bauvereinigung muss nach ihrem Aufbau, insbesondere der Eignung und Zuverlässigkeit ihrer Eigentümer und Organwalter sowie ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, insbesondere ihrer Eigenkapitalausstattung (Paragraph 6,), als geeignet erscheinen, einen entsprechenden Beitrag zur Befriedigung der Nachfrage nach Wohnungen zu leisten. § 7 Abs. 4 WGG:Paragraph 7, Absatz 4, WGG:</p>\n<p class=\"lf-p\">Andere im Rahmen ordnungsmäßiger Wirtschaftsführung notwendig werdende Geschäfte einer Bauvereinigung als die in den Abs. 1 bis 3 angeführten bedürfen der Zustimmung der Landesregierung. Der Beteiligung einer gemeinnützigen Bauvereinigung an anderen als den in Abs. 3 Z 9 und 10 angeführten Unternehmungen darf die Landesregierung nur zustimmen, wennAndere im Rahmen ordnungsmäßiger Wirtschaftsführung notwendig werdende Geschäfte einer Bauvereinigung als die in den Absatz eins bis 3 angeführten bedürfen der Zustimmung der Landesregierung. Der Beteiligung einer gemeinnützigen Bauvereinigung an anderen als den in Absatz 3, Ziffer 9 und 10 angeführten Unternehmungen darf die Landesregierung nur zustimmen, wenn 1.Ziffer eins dies zur Durchführung der Aufgaben der Bauvereinigung erforderlich ist, 2.Ziffer 2 die Unternehmung in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft errichtet ist und 3.Ziffer 3 das Kapital der Bauvereinigung durch die Beteiligung nicht übermäßig gebunden wird sowie 4.Ziffer 4 im Gesellschaftsvertrag sichergestellt ist, dass die Bestimmung des § 9a Abs. 2a eingehalten wird.im Gesellschaftsvertrag sichergestellt ist, dass die Bestimmung des Paragraph 9 a, Absatz 2 a, eingehalten wird. § 9 WGGParagraph 9, WGG</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Bauvereinigung darf nicht unter dem überwiegenden Einfluss von Personen oder Personengesellschaften stehen, die ein Unternehmen des Baugewerbes, der Bauindustrie, 1.</div>\n<p class=\"lf-p\">Baumaterialienerzeugung oder des Baumaterialienhandels oder sonstige Geschäfte für den Wohnungsbau betreiben, 2. das Gewerbe eines Bauträgers, eines Immobilienmaklers, der Immobilienverwaltung oder der Personalkreditvermittlung im Sinne der Gewerbeordnung 1994 ausüben, 3. an solchen Unternehmen oder Gewerben allein oder zusammen mit Personen, die ihnen gemäß § 9a Abs. 4 gleichzuhalten sind, zu mehr als einem Viertel beteiligt sind,an solchen Unternehmen oder Gewerben allein oder zusammen mit Personen, die ihnen gemäß Paragraph 9 a, Absatz 4, gleichzuhalten sind, zu mehr als einem Viertel beteiligt sind, 4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mitglieder eines Organes oder leitende Angestellte solcher Unternehmen oder Gewerbe sind, oder 5. hauptberuflich auf einem einschlägigen Fachgebiet die Tätigkeit eines Ziviltechnikers im Sinne des Ziviltechnikergesetzes 1993, BGBl. Nr. 156/1994, ausüben.hauptberuflich auf einem einschlägigen Fachgebiet die Tätigkeit eines Ziviltechnikers im Sinne des Ziviltechnikergesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994,, ausüben.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Überwiegender Einfluss liegt insbesondere vor, falls Personen im Sinne des Abs. 1 in der General- oder Hauptversammlung sowie im Vorstand oder Aufsichtsrat der Bauvereinigung über mehr als ein Viertel der Stimmen verfügen.(2) Überwiegender Einfluss liegt insbesondere vor, falls Personen im Sinne des Absatz eins, in der General- oder Hauptversammlung sowie im Vorstand oder Aufsichtsrat der Bauvereinigung über mehr als ein Viertel der Stimmen verfügen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Eine Bauvereinigung darf nicht unter dem überwiegenden Einfluss einer Privatstiftung stehen, die auf Grund der dem Stifter eingeräumten Rechte oder der Besetzung des Vorstandes oder Aufsichtsrates oder eines allfälligen Beirates unter dem überwiegenden Einfluss von Personen oder Personengesellschaften steht, die gemäß Abs. 1 und Abs. 2 ausgeschlossen sind; dies gilt auch für Personen im Sinne des § 9a Abs. 4 und Arbeitnehmer von Unternehmen des Baugewerbes als Mitglieder von Organen einer Privatstiftung.(3) Eine Bauvereinigung darf nicht unter dem überwiegenden Einfluss einer Privatstiftung stehen, die auf Grund der dem Stifter eingeräumten Rechte oder der Besetzung des Vorstandes oder Aufsichtsrates oder eines allfälligen Beirates unter dem überwiegenden Einfluss von Personen oder Personengesellschaften steht, die gemäß Absatz eins und Absatz 2, ausgeschlossen sind; dies gilt auch für Personen im Sinne des Paragraph 9 a, Absatz 4 und Arbeitnehmer von Unternehmen des Baugewerbes als Mitglieder von Organen einer Privatstiftung. § 10a WGG:Paragraph 10 a, WGG:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit bedürfen der Zustimmung der Landesregierung Vereinbarungen über: a)Litera a den Erwerb von Anteilen an einer Bauvereinigung in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Aktiengesellschaft, b)Litera b die Fusion einer Bauvereinigung, unabhängig von deren Rechtsform, mit einer anderen Bauvereinigung, c)Litera c die Einbringung auch nur eines Teiles des Vermögens einer Bauvereinigung in eine andere Bauvereinigung, d)Litera d die Veräußerung von Bauten und Anlagen an Personen, die nicht gemeinnützige Bauvereinigungen sind; betreffend einzelne Wohnungen (Reihenhäuser, Ein- und Zweifamilienhäuser) und Geschäftsräume sowie Ein- und Abstellplätze ab einer Anzahl von mehr als drei Objekten, e)Litera e die nachträgliche Übertragung in das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum) von einzelnen vermieteten Wohnungen und Geschäftsräumen, die nicht an den bisherigen Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten, an ihnen gemäß § 15g Abs. 3 gleichgestellte Personen oder an gemeinnützige Bauvereinigungen übertragen werden.die nachträgliche Übertragung in das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum) von einzelnen vermieteten Wohnungen und Geschäftsräumen, die nicht an den bisherigen Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten, an ihnen gemäß Paragraph 15 g, Absatz 3, gleichgestellte Personen oder an gemeinnützige Bauvereinigungen übertragen werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1a)</span>Bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit bedürfen der Zustimmung der Landesregierung Vereinbarungen über den Erwerb von Anteilen an Unternehmungen, deren überwiegender Geschäftszweck der mittelbare oder unmittelbare Erwerb sowie das mittelbare oder unmittelbare Halten und Verwalten von Anteilen an Bauvereinigungen ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Zustimmung nach Abs. 1 und Abs. 1a ist jedenfalls zu untersagen, wenn:(2) Die Zustimmung nach Absatz eins und Absatz eins a, ist jedenfalls zu untersagen, wenn: a)Litera a der Kaufpreis oder – bei Einbringung als Sacheinlage – die Bewertung die eingezahlten Einlagen übersteigt, b)Litera b durch die Einbringung auch nur eines Teiles des Vermögens einer Bauvereinigung die Voraussetzungen für die Anerkennung als gemeinnützige Bauvereinigung (§ 34 Abs. 1) nicht mehr gegeben wären oder sich aus der Einbringung Voraussetzungen für die Entziehung der Anerkennung (§ 35 Abs. 2) ergäben,durch die Einbringung auch nur eines Teiles des Vermögens einer Bauvereinigung die Voraussetzungen für die Anerkennung als gemeinnützige Bauvereinigung (Paragraph 34, Absatz eins,) nicht mehr gegeben wären oder sich aus der Einbringung Voraussetzungen für die Entziehung der Anerkennung (Paragraph 35, Absatz 2,) ergäben, c)Litera c der Veräußerungspreis für Bauten und Anlagen gemäß Abs. 1 lit. d nach Maßgabe des § 23 nicht angemessen ist,der Veräußerungspreis für Bauten und Anlagen gemäß Absatz eins, Litera d, nach Maßgabe des Paragraph 23, nicht angemessen ist, d.Litera d bei Wohnungen und Geschäftsräumen, die nicht an gemeinnützige Bauvereinigungen übertragen werden, keine Legung eines Angebotes an die jeweiligen Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten gemäß § 15c lit. b erfolgt ist.bei Wohnungen und Geschäftsräumen, die nicht an gemeinnützige Bauvereinigungen übertragen werden, keine Legung eines Angebotes an die jeweiligen Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten gemäß Paragraph 15 c, Litera b, erfolgt ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Einer Zustimmung nach Abs. 1 bedarf es nicht, falls der Erwerb eines Anteils zum Nennwert Voraussetzung für die Nutzung einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes ist.(3) Einer Zustimmung nach Absatz eins, bedarf es nicht, falls der Erwerb eines Anteils zum Nennwert Voraussetzung für die Nutzung einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes ist. § 33 WGG:Paragraph 33, WGG:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Bescheide nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haben schriftlich zu ergehen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Partei ist die Bauvereinigung und im Verfahren gemäß den §§ 7 Abs. 4, 10a Abs. 1, 10b, 29 Abs. 3, 30, 34 und 35, 36 und 36b die Finanzbehörde, in deren Bereich die Bauvereinigung ihren Sitz hat. In Verfahren gemäß den §§ 7 Abs. 4 und 10b ist dem Revisionsverband (§ 5), dem die Bauvereinigung angehört, Gelegenheit zur Äußerung zu geben. In Verfahren gemäß den §§ 10a, 29 Abs. 3, 30, 34 bis 36 und 36b ist der Revisionsverband Partei. Er hat das Recht verfahrensleitende Anträge zu stellen sowie Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich der Erhebung von Beschwerden an das Verwaltungsgericht sowie Revisionen, Fristsetzungsanträge oder Beschwerden an Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts. Der Revisionsverband ist zur Durchführung seiner Interessenvertretungsaufgabe insbesondere berufen, Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen und Gesetzesvorhaben zu erstatten.(2) Partei ist die Bauvereinigung und im Verfahren gemäß den Paragraphen 7, Absatz 4, 10 a, Absatz eins, 10 b, 29, Absatz 3, 30, 34 und 35, 36 und 36 b die Finanzbehörde, in deren Bereich die Bauvereinigung ihren Sitz hat.</div>\n<p class=\"lf-p\">In Verfahren gemäß den Paragraphen 7, Absatz 4 und 10 b ist dem Revisionsverband (Paragraph 5,), dem die Bauvereinigung angehört, Gelegenheit zur Äußerung zu geben. In Verfahren gemäß den Paragraphen 10 a, 29, Absatz 3, 30, 34 bis 36 und 36 b ist der Revisionsverband Partei. Er hat das Recht verfahrensleitende Anträge zu stellen sowie Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich der Erhebung von Beschwerden an das Verwaltungsgericht sowie Revisionen, Fristsetzungsanträge oder Beschwerden an Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts. Der Revisionsverband ist zur Durchführung seiner Interessenvertretungsaufgabe insbesondere berufen, Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen und Gesetzesvorhaben zu erstatten.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Bauvereinigung ist verpflichtet, zur Beschleunigung der Entscheidung in jeder Weise beizutragen, insbesondere alle erforderlichen Unterlagen fristgerecht vorzulegen. Soweit durch die nicht fristgerechte Vorlage das Verfahren schuldhaft verzögert wird, sind die daraus erwachsenden Kosten der Bauvereinigung aufzuerlegen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Es wird festgestellt und als erwiesen angenommen, dass die WBV – A. eine gemeinnützige Bauvereinigung im Sinne des WGG 1979 ist. Sie steht zu 99,99 Prozent im Eigentum der A. - Holding, die selbst keine gemeinnützige Bauvereinigung ist. Die A. – Holding hat diese Geschäftsanteile im Jahr 2003 von mehreren Privatpersonen (im Wesentlichen Funktionäre der …) erworben. Dieser Erwerb wurde von der Wiener Landesregierung mit Bescheid vom 16. Dezember 2003, Zahl MA 50 – G …/FA gemäß § 10 Abs. 1 lit. a WGG genehmigt. Mit demselben Bescheid wurde die Übertragung der restlichen 0,01 Prozent der Geschäftsanteile an der WBV – A. an Dr. G. H. genehmigt. Dr. H. übertrug seinen 0,01-prozentigen Geschäftsanteil an der WBV – A. im Jahr 2013 an die L.</p>\n<p class=\"lf-p\">GmbH (L.). Auch dieser Erwerb wurde mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 3. Dezember 2013, Zl. MA 50 – G …/SA gemäß § 10a Abs. 1 lit. a WGG genehmigt. Es wird festgestellt und als erwiesen angenommen, dass die WBV – A. eine gemeinnützige Bauvereinigung im Sinne des WGG 1979 ist. Sie steht zu 99,99 Prozent im Eigentum der A. - Holding, die selbst keine gemeinnützige Bauvereinigung ist. Die A. – Holding hat diese Geschäftsanteile im Jahr 2003 von mehreren Privatpersonen (im Wesentlichen Funktionäre der …) erworben. Dieser Erwerb wurde von der Wiener Landesregierung mit Bescheid vom 16. Dezember 2003, Zahl MA 50 – G …/FA gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, WGG genehmigt. Mit demselben Bescheid wurde die Übertragung der restlichen 0,01 Prozent der Geschäftsanteile an der WBV – A. an Dr.</p>\n<p class=\"lf-p\">G. H. genehmigt. Dr. H. übertrug seinen 0,01-prozentigen Geschäftsanteil an der WBV – A. im Jahr 2013 an die L. GmbH (L.). Auch dieser Erwerb wurde mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 3. Dezember 2013, Zl. MA 50 – G …/SA gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins, Litera a, WGG genehmigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Anteilsverhältnisse an der A. – Holding stellten sich im Jahr 2003, der Erwerb der Anteile an der WBV – A. wie folgt dar:</p>\n<p class=\"lf-p\">Dr. H. hielt 64 Prozent, die P. GmbH in Liquidation (P.) hielt 36 Prozent an der A. – Holding.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Einbringungsvertrag vom 22. Dezember 2008 hat Dr. H. Teil seines Geschäftsanteiles an der A. Holding an die in J. bzw. K. Privatstiftung eingebracht und weiters mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom selben Tag die J. Privatstiftung und die K. Privatstiftung ihre gesamten Geschäftsanteile an L. übertragen. Auch Dr. H. verkaufte mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom selben Tag seine gesamten Geschäftsanteile an der A. Holding an L.. Es stellten sich die für die Beteiligungsverhältnisse an der A. Holding derart dar, dass L. 64 Prozent und P. nach wie vor 36 Prozent an der A. Holding hielten. Mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom 23. April 2009 übertrug nun die L. einen Teil ihres Geschäftsanteils an der A. - Holding an die M.</p>\n<p class=\"lf-p\">GmbH (M.). Es folgten Kapitalerhöhungen am 23. und 24. April 2009, sodass sich am 24. September 2009 die Beteiligungsverhältnisse an der A.-Holding derart geändert hatten, dass nunmehr L. 64,36 Prozent, P. 1,04 Prozent und M. 34,60 Prozent an der A. Holding hielten. All die nunmehr festgehaltenen Anteilsübertragungen an der A. – Holding gründen auf zivilrechtlich wirksamen Verträgen, erhielten bis dato jedoch nicht die Zustimmung der Wiener Landesregierung gemäß § 10a Abs. 1 lit. a und Abs. 1a WGG. Dies aus dem Grund, dass sie von den jeweiligen Vertragsparteien bisher nicht zur Genehmigung beantragt wurden, weil zum Zeitpunkt des Abschlusses der den Anteilsübertragungen zugrunde liegenden Verträge es der allgemeinen Rechtsmeinung entsprach, dass Anteilsübertragungen an der A. - Holding, die ja selbst keine gemeinnützige Bauvereinigung im Sinne des WGG ist, nicht unter die Genehmigungspflicht des § 10a Abs. 1 lit.a WGG fielen.Mit Einbringungsvertrag vom 22.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2008 hat Dr. H. Teil seines Geschäftsanteiles an der A. Holding an die in J. bzw. K. Privatstiftung eingebracht und weiters mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom selben Tag die J. Privatstiftung und die K. Privatstiftung ihre gesamten Geschäftsanteile an L. übertragen. Auch Dr. H. verkaufte mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom selben Tag seine gesamten Geschäftsanteile an der A. Holding an L.. Es stellten sich die für die Beteiligungsverhältnisse an der A. Holding derart dar, dass L. 64 Prozent und P. nach wie vor 36 Prozent an der A. Holding hielten. Mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom 23. April 2009 übertrug nun die L. einen Teil ihres Geschäftsanteils an der A. - Holding an die M. GmbH (M.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es folgten Kapitalerhöhungen am 23. und 24. April 2009, sodass sich am 24. September 2009 die Beteiligungsverhältnisse an der A.-Holding derart geändert hatten, dass nunmehr L. 64,36 Prozent, P. 1,04 Prozent und M. 34,60 Prozent an der A. Holding hielten. All die nunmehr festgehaltenen Anteilsübertragungen an der A. – Holding gründen auf zivilrechtlich wirksamen Verträgen, erhielten bis dato jedoch nicht die Zustimmung der Wiener Landesregierung gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins, Litera a und Absatz eins a, WGG. Dies aus dem Grund, dass sie von den jeweiligen Vertragsparteien bisher nicht zur Genehmigung beantragt wurden, weil zum Zeitpunkt des Abschlusses der den Anteilsübertragungen zugrunde liegenden Verträge es der allgemeinen Rechtsmeinung entsprach, dass Anteilsübertragungen an der A. - Holding, die ja selbst keine gemeinnützige Bauvereinigung im Sinne des WGG ist, nicht unter die Genehmigungspflicht des Paragraph 10 a, Absatz eins, Litera a, WGG fielen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die durch die beschriebenen Verträge erreichte Gesellschafterstruktur an der A. Holding blieb aufrecht bis zum Jahr 2015, als mit Abtretungsvertrag vom 26. März 2015 L. und M. ihre Geschäftsanteile an der A. Holding von jeweils 64,36 bzw. 34,60 Prozent an die Q. SA verkauften und am selben Tag P. ihre Geschäftsanteile an der A. Holding im Ausmaß von 1,04 Prozent an Dr. D. E. verkaufte. Im Jahr 2018 hat dann die Q. SA in weiterer Folge die von ihr gekauften Geschäftsanteile an die R. GmbH weiterverkauft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 21. September 2018, Zl. MA 50 – G …/18 wurde den Übertragungen der Geschäftsanteile von L. und M. an der A. - Holding an die Q. SA und in weiterer Folge von dieser an die R. GmbH rechtskräftig die Zustimmung gemäß § 10a Abs. 1a WGG 1979 versagt. Mit demselben Bescheid wurde weiters erkannt, dass auch für eine Abtretung der Geschäftsanteile von P. an Dr. E. die notwendige Zustimmung gemäß § 10a Abs. 1a WGG 1979 weder vorliegt noch eine solche je beantragt wurde. Dieser Bescheid wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 25. Juni 2019, Zl. VGW-101/56/14133/2018-30 et al bestätigt. Hinsichtlich der Verträge aus dem Jahr 2008 und 2009 wird weiters als erwiesen festgestellt, dass diese Verträge den Formerfordernissen entsprechen, die Voraussetzung für ein Genehmigungsverfahren nach § 10a Abs. 1 und 1a WGG sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies ergibt sich aus den im Rahmen des Genehmigungsantrages vorgelegten Notariatsakten hinsichtlich sämtlicher zur Genehmigung beantragter Einbringungs-, Kauf- und Abtretungsverträge. Siehe dazu die Beilagen C bis I zum Schriftsatz vom 5. Dezember 2019. Weiters aus dem unbedenklichen Akteninhalt, und daraus, dass hinsichtlich dieser Fakten von keiner der Verfahrensparteien Einwendungen erhoben wurden. Es wird ebenfalls davon ausgegangen, dass die Erwerbe durch Q. SA und R. GmbH aufgrund der rechtskräftigen Versagung der aufsichtsbehördlichen Zustimmung nie wirksam geworden sind. Dies ergibt sich aus den Firmenbuchauszügen, die sich im Akt befinden und der rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien vom 25.</p></div>", "next": 238865}