{"html": "<div class=\"lf-doc\"><div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>auf Einräumung einer gemäß § 4 Abs. 1 Eisenbahn- Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG) angemessenen Entschädigung. 2) auf Einräumung einer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Eisenbahn- Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG) angemessenen Entschädigung.</div>\n<p class=\"lf-p\">Der Rechtsvorgänger des Enteignungsgegners im Eigentum des Wohnungseigentumsobjektes, Herrn C. D., hat einen Dienstbarkeitsbestellungsvertrag, mit welchem der A. hinsichtlich des die gegenständliche Wohnung betreffenden Bereiches im Ausmaß von 159 m2 auf Dauer die Dienstbarkeit die Duldung der Errichtung einer U- Bahn- Tunnelröhre in geschlossener Bauweise sowie die Duldung des Bestandes und der Benützung dieser U - Bahn- Anlage für den Betrieb einer U- Bahn in der von der Eisenbahnbehörde zugestanden wurde, unterfertigt und dafür die vereinbarte Entschädigung von der Enteignungswerberin erhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Allerdings hat dieser Rechtsvorgänger der sich aus Punkt 2.3 des Dienstbarkeitsbestellungsvertrages ergebenden Verpflichtung zur Überbindung auf den Rechtsnachfolger offenbar nicht entsprochen (zumindest ergibt sich aus den in der Urkundensammlung des Grundbuchs enthaltenen Erwerbsurkunden kein Hinweis darauf).</p>\n<p class=\"lf-p\">Laut übermitteltem Grundbuchsauszug hat Herr C. D. das Wohnungseigentum durch Schenkungsvertag vom 22.10.2012, also als Einzelrechtsnachfolger, erhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Allerdings sind die Liegenschaftsanteile des Herrn C. D. im Grundbuch in der EZ …2 zu C-LNR 85 mit einem Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten seiner Mutter, Frau E. D., geb. 1934, belastet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Herr C. D. hat den Nachtrag zum oa Dienstbarkeitsbestellungsvertrag am 12.1.2022 unterfertigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Einschreibebriefen vom 12.10.2021 übermittelte die Antragstellerin einen Dienstbarkeitsbestellungsvertragsentwurf samt Nachtrag an Frau E. D.. Mit Urgenzschreiben vom 25.11.2021 erinnerte die Antragstellerin Frau E. D. an die Unterfertigung, dies unter Hinweis darauf, dass ansonsten ein Behördenverfahren zur zwangsweiten Begründung der erforderlichen Rechte eingeleitet werden müsste.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gleichwohl hat Frau E. D. bislang dem Nachtrag samt Dienstbarkeitsbestellungsvertrag nicht zugestimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 1 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz steht die Ausübung des Enteignungsrechtes in dem vollen durch § 365 ABGB. zugelassenen Umfange jedem Eisenbahnunternehmen insoweit zu, als die Gemeinnützigkeit des Unternehmens von der hiezu berufenen staatlichen Verwaltungsbehörde anerkannt ist.Gemäß Paragraph eins, Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz steht die Ausübung des Enteignungsrechtes in dem vollen durch Paragraph 365, ABGB. zugelassenen Umfange jedem Eisenbahnunternehmen insoweit zu, als die Gemeinnützigkeit des Unternehmens von der hiezu berufenen staatlichen Verwaltungsbehörde anerkannt ist. § 2 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz lautet wie folgt:Paragraph 2, Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz lautet wie folgt: „(1) Das Enteignungsrecht kann zu einer dauernden oder vorübergehenden Enteignung nur insoweit ausgeübt werden, als es die Herstellung und der Betrieb der Eisenbahn notwendig machen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Es umfaßt insbesondere das Recht:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>auf Abtretung von Grundstücken;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>auf Überlassung von Quellen und anderen Privatgewässern;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>auf Einräumung von Servituten und anderen dinglichen Rechten an unbeweglichen Sachen, sowie auf Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung derartiger und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>auf Duldung von Vorkehrungen, die die Ausübung des Eigentumsrechtes oder eines anderen Rechtes an einem Grundstück oder an einem Bergbau einschränken.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Das Enteignungsrecht kann auch in Beziehung auf das Zugehör eines Gegenstandes der Enteignung ausgeübt werden.“ § 3 Abs. 1 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz lautet wie folgt:Paragraph 3, Absatz eins, Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz lautet wie folgt: „Unter der im § 2 bezeichneten Voraussetzung kann die dauernde oder vorübergehende Abtretung von Grundstücken insoweit begehrt werden, als es zur Herstellung der Bahn, der Bahnhöfe, der an der Bahn und an den Bahnhöfen für Zwecke des Eisenbahnbetriebes zu errichtenden Gebäude oder zu sonstigen Anlagen, deren Herstellung dem Eisenbahnunternehmen obliegt, dann zur Unterbringung des beim Bau zu entfernenden Erdmateriales und Schuttes, endlich zur Gewinnung des notwendigen Schüttungs-, Rohstein- und Schottermateriales erforderlich ist.„Unter der im Paragraph 2, bezeichneten Voraussetzung kann die dauernde oder vorübergehende Abtretung von Grundstücken insoweit begehrt werden, als es zur Herstellung der Bahn, der Bahnhöfe, der an der Bahn und an den Bahnhöfen für Zwecke des Eisenbahnbetriebes zu errichtenden Gebäude oder zu sonstigen Anlagen, deren Herstellung dem Eisenbahnunternehmen obliegt, dann zur Unterbringung des beim Bau zu entfernenden Erdmateriales und Schuttes, endlich zur Gewinnung des notwendigen Schüttungs-, Rohstein- und Schottermateriales erforderlich ist.</div>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 4 Abs. 1 EisbEG ist das Eisenbahnunternehmen verpflichtet, den Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gemäß § 365 ABGB schadlos zu halten.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, EisbEG ist das Eisenbahnunternehmen verpflichtet, den Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gemäß Paragraph 365, ABGB schadlos zu halten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 4 Abs. 2 EisbEG ist als Enteigneter jeder anzusehen, dem der Gegenstand der Enteignung gehört, oder dem an einem Gegenstand der Enteignung ein mit dem Eigentum eines anderen Gegenstandes verbundenes dingliches Recht zusteht.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, EisbEG ist als Enteigneter jeder anzusehen, dem der Gegenstand der Enteignung gehört, oder dem an einem Gegenstand der Enteignung ein mit dem Eigentum eines anderen Gegenstandes verbundenes dingliches Recht zusteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 5 EisbEG ist bei der Ermittlung der Entschädigung auch auf die Nachteile Rücksicht zu nehmen, die Nutzungsberechtigte, Gebrauchsberechtigte oder Bestandnehmer durch die Enteignung erleiden, und deren Vergütung dem Enteigneten obliegt, sofern der als Ersatz für den Gegenstand der Enteignung zu leistende Betrag nicht zur Befriedigung der gegen den Enteigneten zustehenden Entschädigungsansprüche zu dienen hat.Gemäß Paragraph 5, EisbEG ist bei der Ermittlung der Entschädigung auch auf die Nachteile Rücksicht zu nehmen, die Nutzungsberechtigte, Gebrauchsberechtigte oder Bestandnehmer durch die Enteignung erleiden, und deren Vergütung dem Enteigneten obliegt, sofern der als Ersatz für den Gegenstand der Enteignung zu leistende Betrag nicht zur Befriedigung der gegen den Enteigneten zustehenden Entschädigungsansprüche zu dienen hat. § 10 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz lautet wie folgt:Paragraph 10, Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz lautet wie folgt: „(1) Das Eisenbahnunternehmen hat für alle Entschädigungen, die es nach dem Vollzug einer Enteignung zu leisten hat (§§ 8 und 9), auf Verlangen des zu Enteignenden Sicherheit zu leisten.„(1) Das Eisenbahnunternehmen hat für alle Entschädigungen, die es nach dem Vollzug einer Enteignung zu leisten hat (Paragraphen 8 und 9), auf Verlangen des zu Enteignenden Sicherheit zu leisten.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Bund, die Länder und Unternehmen, für die diese Körperschaften unmittelbar haften oder für die sie die Kosten der Herstellung der Eisenbahn auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen zu tragen haben, sind von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung befreit.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Der Antrag auf Leistung einer Sicherheit kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung über die Enteignung gestellt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Art und die Höhe der Sicherheit hat die Behörde (§ 11 Abs. 2) im Enteignungsbescheid festzusetzen.(4) Die Art und die Höhe der Sicherheit hat die Behörde (Paragraph 11, Absatz 2,) im Enteignungsbescheid festzusetzen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Gegen die Entscheidung der Behörde über die Sicherheit ist eine Berufung unzulässig. Es steht beiden Streitteilen frei, binnen drei Monaten nach der Zustellung des Enteignungsbescheides eine Entscheidung des Landesgerichts (§ 18 Abs. 2) über die Sicherheit zu beantragen. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt der verwaltungsbehördliche Bescheid außer Kraft. Die §§ 22 bis 26 über das gerichtliche Verfahren über die Festsetzung der Entschädigung sind anzuwenden.“(5) Gegen die Entscheidung der Behörde über die Sicherheit ist eine Berufung unzulässig. Es steht beiden Streitteilen frei, binnen drei Monaten nach der Zustellung des Enteignungsbescheides eine Entscheidung des Landesgerichts (Paragraph 18, Absatz 2,) über die Sicherheit zu beantragen. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt der verwaltungsbehördliche Bescheid außer Kraft. Die Paragraphen 22 bis 26 über das gerichtliche Verfahren über die Festsetzung der Entschädigung sind anzuwenden.“ § 11 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz lautet wie folgt:Paragraph 11, Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz lautet wie folgt: „(1) Der Gegenstand und der Umfang der Enteignung sowie die Höhe der Entschädigung werden auf Grund der maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer mündlichen Verhandlung festgesetzt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Zuständig für das Enteignungsverfahren ist die nach § 12 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, für die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung zuständige Behörde. Wenn über die eisenbahnrechtliche Baubewilligung in einem konzentrierten Genehmigungsverfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993, entschieden wird, ist jene Behörde zuständig, die ohne Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baubewilligung nach § 12 des Eisenbahngesetzes 1957 zuständig wäre.“(2) Zuständig für das Enteignungsverfahren ist die nach Paragraph 12, des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, für die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung zuständige Behörde. Wenn über die eisenbahnrechtliche Baubewilligung in einem konzentrierten Genehmigungsverfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, entschieden wird, ist jene Behörde zuständig, die ohne Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baubewilligung nach Paragraph 12, des Eisenbahngesetzes 1957 zuständig wäre.“ § 13 Abs. 1 und 2 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz lautet wie folgt:Paragraph 13, Absatz eins und 2 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz lautet wie folgt: „(1) Die Behörde hat die Einleitung des Verfahrens dem zuständigen Grundbuchsgericht anzuzeigen. Das Grundbuchsgericht hat die Einleitung des Verfahrens im Grundbuch anzumerken. Diese Anmerkung hat zur Folge, dass der Enteignungsbescheid gegenüber jeder Person wirkt, zu deren Gunsten im Rang nach der Anmerkung ein bücherliches Recht eingetragen wird.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Behörde hat mindestens 14 Tage vor der Enteignungsverhandlung durch Anschlag in der betreffenden Gemeinde, in mindestens einer im Bundesland weitverbreiteten Tageszeitung sowie im Internet folgende Angaben kundzumachen:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>die durch die beantragte Enteignung berührten Katastralgemeinden;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>den Ort und die Zeit der möglichen Einsichtnahme in die Grundeinlösungs- pläne und die Verzeichnisse der in Anspruch genommenen Grundstücke und Rechte;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>den Ort und den Zeitpunkt der Enteignungsverhandlung und 4. einen Hinweis auf die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme.“ § 17 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz lautet wie folgt:Paragraph 17, Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz lautet wie folgt: „(1) Die Behörde hat mit schriftlichem Bescheid den Gegenstand und den Umfang der Enteignung festzusetzen. Der Enteignungsbescheid bezieht sich auf die im Enteignungsplan dargestellten Flächen, deren Ausmaße im zugehörigen Verzeichnis (§ 12), unbeschadet der genaueren Vermessung in der Natur, ausgewiesen sind.„(1) Die Behörde hat mit schriftlichem Bescheid den Gegenstand und den Umfang der Enteignung festzusetzen. Der Enteignungsbescheid bezieht sich auf die im Enteignungsplan dargestellten Flächen, deren Ausmaße im zugehörigen Verzeichnis (Paragraph 12,), unbeschadet der genaueren Vermessung in der Natur, ausgewiesen sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Im Enteignungsbescheid ist auch über die Entschädigung unter Hinweis auf die Leistungsfrist (§ 33) abzusprechen. Liegt darüber ein zulässiges Übereinkommen (§ 22 Abs. 2 und 3) vor, so ist die Entschädigung nach diesem Übereinkommen festzusetzen. Andernfalls ist die Entschädigung auf Grund der Ergebnisse der durchgeführten Erhebungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festzusetzen. Die §§ 27 und 32 über den Vorbehalt verschiedener Ausführungen der Anlage sowie § 30 Abs. 2 über die gesonderte Bestimmung der Nachteile dritter Personen sind anzuwenden. Soweit die Entschädigung nicht im Vorhinein festgesetzt werden kann (§ 9 Abs. 1), ist auch dies im Bescheid auszusprechen.“(2) Im Enteignungsbescheid ist auch über die Entschädigung unter Hinweis auf die Leistungsfrist (Paragraph 33,) abzusprechen. Liegt darüber ein zulässiges Übereinkommen (Paragraph 22, Absatz 2 und 3) vor, so ist die Entschädigung nach diesem Übereinkommen festzusetzen. Andernfalls ist die Entschädigung auf Grund der Ergebnisse der durchgeführten Erhebungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festzusetzen. Die Paragraphen 27 und 32 über den Vorbehalt verschiedener Ausführungen der Anlage sowie Paragraph 30, Absatz 2, über die gesonderte Bestimmung der Nachteile dritter Personen sind anzuwenden. Soweit die Entschädigung nicht im Vorhinein festgesetzt werden kann (Paragraph 9, Absatz eins,), ist auch dies im Bescheid auszusprechen.“ § 18 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz lautet wie folgt:Paragraph 18, Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz lautet wie folgt:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Gegen den Bescheid der Behörde kann im Verwaltungsrechtsweg Berufung erhoben werden. Eine Berufung gegen die Entscheidung über die Entschädigung ist aber unzulässig. Dem Enteigneten und dem Eisenbahnunternehmen steht es frei, binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Festsetzung der Entschädigung bei dem zuständigen Landesgericht (Abs. 2) zu begehren. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Entschädigung außer Kraft.(1) Gegen den Bescheid der Behörde kann im Verwaltungsrechtsweg Berufung erhoben werden. Eine Berufung gegen die Entscheidung über die Entschädigung ist aber unzulässig. Dem Enteigneten und dem Eisenbahnunternehmen steht es frei, binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Festsetzung der Entschädigung bei dem zuständigen Landesgericht (Absatz 2,) zu begehren. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Entschädigung außer Kraft.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Für die Entscheidung über die Entschädigung ist in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel der Gegenstand der Enteignung liegt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Auf das Recht zur Anrufung des Gerichtes sind die Parteien im Enteignungsbescheid hinzuweisen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Gegenstand des Enteignungsverfahrens ist laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr, ob die Enteignung im öffentlichen Interesse erfolgt, dies wird schon mit der rechtskräftigen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung ausgesprochen (vgl. dazu VwGH 19.12.2005, 2003/03/0196; 27.1.2010, 2010/03/0005; 27.6.2007, 2006/03/0176; 28.5.2008; 2006/03/0161).Gegenstand des Enteignungsverfahrens ist laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr, ob die Enteignung im öffentlichen Interesse erfolgt, dies wird schon mit der rechtskräftigen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung ausgesprochen vergleiche dazu VwGH 19.12.2005, 2003/03/0196; 27.1.2010, 2010/03/0005; 27.6.2007, 2006/03/0176; 28.5.2008; 2006/03/0161).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Enteignungsverfahren ist die Behörde an einem rechtskräftigen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheid ungeachtet dessen gebunden, dass gegen diesen Bescheid Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht wurde (VwGH 12.11.1986, 85/03/0054).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Grundlage des Enteignungsverfahrens im Hinblick auf ein Verkehrsprojekt ein dieses Verkehrsprojekt bewilligender Bescheid; im Enteignungsverfahren ist daher nicht mehr die Notwendigkeit des Verkehrsprojekts, , sondern nur die Notwendigkeit der Heranziehung der betroffenen Grundflächen für das Verkehrsprojekt zu prüfen (vgl. VwGH 12.10.1995, 94/06/0248; 20.5.1998, 96/06/0217; 18.12.2003, 2002/06/0079; 28.2.2006, 2004/06/0190; 24.2.2009, 2007/06/0134). Der Grundeigentümer, der im Baugenehmigungsverfahren nach dem Eisenbahngesetz Parteistellung hatte, kann die dort bescheidmäßig erfolgte Festlegung einer neuen Trasse im Enteignungsverfahren daher nicht mehr bekämpfen (VwGH 19.6.1979, 0267/77).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Grundlage des Enteignungsverfahrens im Hinblick auf ein Verkehrsprojekt ein dieses Verkehrsprojekt bewilligender Bescheid; im Enteignungsverfahren ist daher nicht mehr die Notwendigkeit des Verkehrsprojekts, , sondern nur die Notwendigkeit der Heranziehung der betroffenen Grundflächen für das Verkehrsprojekt zu prüfen vergleiche VwGH 12.10.1995, 94/06/0248; 20.5.1998, 96/06/0217; 18.12.2003, 2002/06/0079; 28.2.2006, 2004/06/0190; 24.2.2009, 2007/06/0134).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Grundeigentümer, der im Baugenehmigungsverfahren nach dem Eisenbahngesetz Parteistellung hatte, kann die dort bescheidmäßig erfolgte Festlegung einer neuen Trasse im Enteignungsverfahren daher nicht mehr bekämpfen (VwGH 19.6.1979, 0267/77).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eigentumseingriffe in Gestalt von Enteignungen sind nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 3666/1959) zulässig, wenn die Enteignung durch das öffentliche Interesse geboten ist; dies ist nur dann der Fall, wenn ein konkreter Bedarf vorliegt, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liegt, das Objekt der Enteignung überhaupt geeignet ist, den Bedarf unmittelbar zu decken, und es unmöglich ist, den Bedarf anders als durch Enteignung zu decken. Eigentumseingriffe in Gestalt von Enteignungen sind nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg. 3666 aus 1959,) zulässig, wenn die Enteignung durch das öffentliche Interesse geboten ist; dies ist nur dann der Fall, wenn ein konkreter Bedarf vorliegt, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liegt, das Objekt der Enteignung überhaupt geeignet ist, den Bedarf unmittelbar zu decken, und es unmöglich ist, den Bedarf anders als durch Enteignung zu decken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie der Verfassungsgerichtshof bereits im Erkenntnis VfSlg. 7553/1975 unter Hinweis auf VfSlg. 7238/1973 ausgesprochen hat, steht es dem Gegner der beantragten Enteignung offen, im Enteignungsverfahren den Mangel der Notwendigkeit der Enteignung einzuwenden: \"Notwendigkeit\" in diesem Zusammenhang bedeutet einerseits, dass die zu enteignenden Grundstücke für die Durchführung der projektierten Bundesstraße erforderlich sind, andererseits, dass der für das Projekt erforderliche Grund nicht auf andere Weise als durch Enteignung zu beschaffen sei (vgl. auch VfSlg. 7469/1974).Wie der Verfassungsgerichtshof bereits im Erkenntnis VfSlg. 7553 aus 1975, unter Hinweis auf VfSlg. 7238 aus 1973, ausgesprochen hat, steht es dem Gegner der beantragten Enteignung offen, im Enteignungsverfahren den Mangel der Notwendigkeit der Enteignung einzuwenden: \"Notwendigkeit\" in diesem Zusammenhang bedeutet einerseits, dass die zu enteignenden Grundstücke für die Durchführung der projektierten Bundesstraße erforderlich sind, andererseits, dass der für das Projekt erforderliche Grund nicht auf andere Weise als durch Enteignung zu beschaffen sei vergleiche auch VfSlg. 7469 aus 1974,).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Erkenntnis VfSlg. 7553/1975 begründete der Verfassungsgerichtshof die Erforderlichkeit der Enteignung - und er verneinte damit ein gesetzloses Verhalten der belangten Enteignungsbehörde - damit, dass der beschwerdeführenden Partei (bzw. ihrer Rechtsvorgängerin im Grundeigentum) ein Kaufangebot unterbreitet und dieses abgelehnt worden war und daher feststand, dass der Enteignungswerber noch vor der Einbringung des Enteignungsantrages den Versuch unternommen habe, die für die Ausführung des Projektes erforderlichen Grundflächen durch den Abschluss eines Rechtsgeschäftes zu beschaffen. Im Erkenntnis VfSlg. 7553 aus 1975, begründete der Verfassungsgerichtshof die Erforderlichkeit der Enteignung - und er verneinte damit ein gesetzloses Verhalten der belangten Enteignungsbehörde - damit, dass der beschwerdeführenden Partei (bzw. ihrer Rechtsvorgängerin im Grundeigentum) ein Kaufangebot unterbreitet und dieses abgelehnt worden war und daher feststand, dass der Enteignungswerber noch vor der Einbringung des Enteignungsantrages den Versuch unternommen habe, die für die Ausführung des Projektes erforderlichen Grundflächen durch den Abschluss eines Rechtsgeschäftes zu beschaffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In einem anderen Fall hat der Verfassungsgerichtshof die Notwendigkeit einer Enteignung bejaht, nachdem die Entscheidung der Enteignungsbehörde im Einvernehmen mit den Parteien des Verfahrens mehrmals zurückgestellt worden war, \"um den Parteien eine in Aussicht genommene Einigung\" (über die Einräumung der im öffentlichen Interesse erforderlichen Benützungsrechte in Form einer Dienstbarkeit oder in Form eines Bestandsvertrages) zu ermöglichen (VfSlg. 7145/1973).In einem anderen Fall hat der Verfassungsgerichtshof die Notwendigkeit einer Enteignung bejaht, nachdem die Entscheidung der Enteignungsbehörde im Einvernehmen mit den Parteien des Verfahrens mehrmals zurückgestellt worden war, \"um den Parteien eine in Aussicht genommene Einigung\" (über die Einräumung der im öffentlichen Interesse erforderlichen Benützungsrechte in Form einer Dienstbarkeit oder in Form eines Bestandsvertrages) zu ermöglichen (VfSlg. 7145 aus 1973,).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch in der Literatur wird etwa unter Berufung auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (so bei Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl, 1987, 177) darauf hingewiesen, dass \"die Zwangsmaßnahme einer Enteignung nur als ultima ratio … verfügt werden (darf), wenn das Vorhaben (zB der Bau einer Straße) auf andere Weise als durch Enteignung nicht verwirklicht werden kann. (…) Konsequenterweise ist daraus eine Verhandlungspflicht zwischen dem Enteignungswerber und dem Eigentümer der Sache abzuleiten\".</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Brunner (Enteignung für Bundesstraßen, 1983, 12) ist das Erfordernis der \"Notwendigkeit der Enteignung in dem Sinn, daß der für das Projekt erforderliche Grund nicht auf andere Weise beschafft werden kann, … dann gegeben, wenn dem Enteigneten oder dessen Rechtsvorgänger ein Kaufanbot unterbreitet und von diesem abgelehnt wurde oder wenn der Enteignete zwar zur Aufgabe seines Eigentums bereit ist, aber keine Einigung über den Kaufpreis erzielt wird, oder der Enteignete von vornherein erklärt, keinen Kaufvertrag schließen zu wollen …\". (Zum \"Prinzip des Vorrangs von vertraglicher Einigung\" vor dem Instrument der Enteignung vgl. auch Kühne ua., Eisenbahnenteignungsgesetz, 1982, 22 f.)Nach Brunner (Enteignung für Bundesstraßen, 1983, 12) ist das Erfordernis der \"Notwendigkeit der Enteignung in dem Sinn, daß der für das Projekt erforderliche Grund nicht auf andere Weise beschafft werden kann, … dann gegeben, wenn dem Enteigneten oder dessen Rechtsvorgänger ein Kaufanbot unterbreitet und von diesem abgelehnt wurde oder wenn der Enteignete zwar zur Aufgabe seines Eigentums bereit ist, aber keine Einigung über den Kaufpreis erzielt wird, oder der Enteignete von vornherein erklärt, keinen Kaufvertrag schließen zu wollen …\". (Zum \"Prinzip des Vorrangs von vertraglicher Einigung\" vor dem Instrument der Enteignung vergleiche auch Kühne ua., Eisenbahnenteignungsgesetz, 1982, 22 f.) Ausgehend von der Definition des „Enteigneten“ in § 4 Abs. 2 EisbEG kommt (abgesehen vom Enteignungswerber) Parteistellung im Enteignungsverfahren - neben dem Eigentümer des zu enteignenden Gegenstands - nur Personen zu, die ein mit dem Eigentum eines anderen (also nicht zu enteignenden) Gegenstands verbundenes dingliches Recht am Enteignungsgegenstand besitzen.Ausgehend von der Definition des „Enteigneten“ in Paragraph 4, Absatz 2, EisbEG kommt (abgesehen vom Enteignungswerber) Parteistellung im Enteignungsverfahren - neben dem Eigentümer des zu enteignenden Gegenstands - nur Personen zu, die ein mit dem Eigentum eines anderen (also nicht zu enteignenden) Gegenstands verbundenes dingliches Recht am Enteignungsgegenstand besitzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Demgemäß wird eine Parteistellung der „Nebenberechtigten“ iSd § 5 EisbEG in der Judikatur einhellig verneint:Demgemäß wird eine Parteistellung der „Nebenberechtigten“ iSd Paragraph 5, EisbEG in der Judikatur einhellig verneint:</p>\n<p class=\"lf-p\">So hat der Verfassungsgerichtshof (vgl. VfGH 24.6.1998, B 3497/95 u.a., VfSlg 15207) die Parteistellung von durch ein einverleibtes Veräußerungs- und Belastungsverbot dinglich Berechtigten an der enteigneten Liegenschaft verneint; Parteistellung im Enteignungsverfahren nach § 18 Abs. 2 BStG 1971 wie auch nach § 4 Abs. 2 EisbEG komme neben dem Eigentümer der enteigneten Liegenschaft nur jenen dinglich Berechtigten zu, deren Recht mit einem nicht der Enteignung unterworfenen Gegenstand verbunden ist. Angesichts der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, den Kreis der Parteien im Verwaltungsverfahren zu begrenzen, bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine solche Regelung.So hat der Verfassungsgerichtshof vergleiche VfGH 24.6.1998, B 3497/95 u.a., VfSlg 15207) die Parteistellung von durch ein einverleibtes Veräußerungs- und Belastungsverbot dinglich Berechtigten an der enteigneten Liegenschaft verneint; Parteistellung im Enteignungsverfahren nach Paragraph 18, Absatz 2, BStG 1971 wie auch nach Paragraph 4, Absatz 2, EisbEG komme neben dem Eigentümer der enteigneten Liegenschaft nur jenen dinglich Berechtigten zu, deren Recht mit einem nicht der Enteignung unterworfenen Gegenstand verbunden ist. Angesichts der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, den Kreis der Parteien im Verwaltungsverfahren zu begrenzen, bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine solche Regelung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch der Oberste Gerichtshof verneint die Parteistellung des Nebenberechtigten iSd § 5 EisbEG im Enteignungsverfahren. Dieser habe zwar Anspruch auf volle Schadloshaltung iSd § 4 Abs. 1 EisbEG, könne sich aber nur an seinen Vertragspartner, den Enteigneten, halten, dem die Vergütung der Nachteile obliege (vgl. OGH 24.6.2015, 9 Ob 37/15d, mwN).Auch der Oberste Gerichtshof verneint die Parteistellung des Nebenberechtigten iSd Paragraph 5, EisbEG im Enteignungsverfahren. Dieser habe zwar Anspruch auf volle Schadloshaltung iSd Paragraph 4, Absatz eins, EisbEG, könne sich aber nur an seinen Vertragspartner, den Enteigneten, halten, dem die Vergütung der Nachteile obliege vergleiche OGH 24.6.2015, 9 Ob 37/15d, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwaltungsgerichtshof schließlich hat - ausgehend vom Wortlaut des § 4 Abs. 2 EisbEG - nicht nur die Parteistellung von durch ein Veräußerungs- und Belastungsverbot Berechtigten im Enteignungsverfahren verneint (vgl. VwGH 8.3.1989, 87/03/0137; 24.9.2020, Ra 2020/03/0042), sondern auch die des Fruchtgenussberechtigten (vgl. VwGH 5.7.1984, 83/06/0064; 24.9.2020, Ra 2020/03/0042).Der Verwaltungsgerichtshof schließlich hat - ausgehend vom Wortlaut des Paragraph 4, Absatz 2, EisbEG - nicht nur die Parteistellung von durch ein Veräußerungs- und Belastungsverbot Berechtigten im Enteignungsverfahren verneint vergleiche VwGH 8.3.1989, 87/03/0137; 24.9.2020, Ra 2020/03/0042), sondern auch die des Fruchtgenussberechtigten vergleiche VwGH 5.7.1984, 83/06/0064; 24.9.2020, Ra 2020/03/0042).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs reicht eine vom Grundeigentümer geleistete Unterschrift im Hinblick auf die Einräumung einer Dienstbarkeit für eine Verbücherung im Hinblick auf eine grundbücherlich eingetragene Belastungsverbotsberechtigte nicht aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der OGH hat nämlich mehrfach ausgesprochen, dass eine vom Eigentümer rechtsgeschäftlich eingeräumte Dienstbarkeit bei Bestehen eines Belastungsverbotes nicht im Grundbuch eingetragen werden kann (vgl. OGH 5 Ob 36/89; 7 Ob 605/89 unter Hinweis auf SZ 59/42; 1 Ob 114/06f; 1 Ob 128/Slg 1; siehe auch Höller in Kodek, Grundbuchsrecht 2 (2016) § 9 CBC Rz 85).Der OGH hat nämlich mehrfach ausgesprochen, dass eine vom Eigentümer rechtsgeschäftlich eingeräumte Dienstbarkeit bei Bestehen eines Belastungsverbotes nicht im Grundbuch eingetragen werden kann vergleiche OGH 5 Ob 36/89; 7 Ob 605/89 unter Hinweis auf SZ 59/42; 1 Ob 114/06f; 1 Ob 128/Slg 1; siehe auch Höller in Kodek, Grundbuchsrecht 2 (2016) Paragraph 9, CBC Rz 85).</p>\n<p class=\"lf-p\">In 6 Ob 7/66 führte der OGH aus, dass ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zwar den Abschluss eines gültigen Vertrages zwischen dem Eigentümer und einem Dritten nicht zu verhindern mag, sehr wohl hindere aber ein solches Belastungs- und Veräußerungsverbot die Verbücherung des mit dem Eigentümer abgeschlossenen Vertrages. Wörtlich führt der OGH in dieser Entscheidung aus, dass sich der Vertragspartner des Eigentümers zu bemühen habe, die Zustimmung der aus dem Belastungs- und Veräußerungsverbot berechtigten Mutter zu erlangen und: „spätestens mit dem Tode der Mutter fällt dieses Hindernis auf jeden Fall weg\".</p>\n<p class=\"lf-p\">Grundsätzlich gilt hierbei, dass sachenrechtlich die zivilrechtlich vereinbarte Dienstbarkeit mit der bloßen obligatorischen Vereinbarung mit dem Eigentümer nicht entstanden ist, da sie noch nicht im Grundbuch eingetragen ist, und somit zwar der Dienstbarkeitsbestellungsvertrag, also der Titel, vorhanden ist, der Modus aber fehlt:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 425 ABGB gibt der bloße Titel noch kein Eigentum. Das Eigentum und alle dinglichen Rechte überhaupt können, außer den in dem Gesetze bestimmten Fällen, nur durch die rechtliche Übergabe und Übernahme erworben werden. Gemäß Paragraph 425, ABGB gibt der bloße Titel noch kein Eigentum. Das Eigentum und alle dinglichen Rechte überhaupt können, außer den in dem Gesetze bestimmten Fällen, nur durch die rechtliche Übergabe und Übernahme erworben werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 443 ABGB werden mit dem Eigentum unbeweglicher Sachen auch die darauf haftenden in den öffentlichen Büchern angemerkten Lasten übernommen. Wer diese Bücher nicht einsieht, leidet in allen Fällen für seine Nachlässigkeit. Andere Forderungen und Ansprüche, die jemand an den vorigen Eigentümer hat, gehen nicht auf den neuen Erwerber über. Gemäß Paragraph 443, ABGB werden mit dem Eigentum unbeweglicher Sachen auch die darauf haftenden in den öffentlichen Büchern angemerkten Lasten übernommen. Wer diese Bücher nicht einsieht, leidet in allen Fällen für seine Nachlässigkeit. Andere Forderungen und Ansprüche, die jemand an den vorigen Eigentümer hat, gehen nicht auf den neuen Erwerber über.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 481 ABGB kann das dingliche Recht der Dienstbarkeit an Gegenständen, die in den öffentlichen Büchern eingetragen sind, nur durch die Eintragung in diese erworben werden (anders bei der Enteignung: in Bezug auf den Erwerb durch Enteignung besteht vom in § 431 ABGB und in § 4 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes verankerten Eintragungsgrundsatz (Intabulationsprinzip) eine Ausnahme. Demnach tritt im Fall der Enteignung der Eigentumswechsel unabhängig von der Eintragung des Eigentumsrechts des Enteigners aufgrund eines rechtskräftigen Enteignungsbescheides mit dem Vollzug der Enteignung und zwar durch Besitzerwerb und der Leistung/Hinterlegung/Sicherstellung der Entschädigungssumme ein (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">OGH B 10. Februar 2009, 5 Ob 234/08k)). Gemäß Paragraph 481, ABGB kann das dingliche Recht der Dienstbarkeit an Gegenständen, die in den öffentlichen Büchern eingetragen sind, nur durch die Eintragung in diese erworben werden (anders bei der Enteignung: in Bezug auf den Erwerb durch Enteignung besteht vom in Paragraph 431, ABGB und in Paragraph 4, des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes verankerten Eintragungsgrundsatz (Intabulationsprinzip) eine Ausnahme. Demnach tritt im Fall der Enteignung der Eigentumswechsel unabhängig von der Eintragung des Eigentumsrechts des Enteigners aufgrund eines rechtskräftigen Enteignungsbescheides mit dem Vollzug der Enteignung und zwar durch Besitzerwerb und der Leistung/Hinterlegung/Sicherstellung der Entschädigungssumme ein vergleiche OGH B 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 2009, 5 Ob 234/08k)).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei einer Einzelrechtsnachfolge, wie z.B. in diesem Fall bei einer Schenkung, erwirbt der Beschenkte somit gutgläubig unbelastet Eigentum, soweit die Dienstbarkeit nicht offenkundig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass Herr C. D. unbelastet Eigentum erworben hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schuldrechtlich gilt jedoch der von Herrn C. D. notariell beglaubigt unterfertigte Dienstbarkeitsbestellungsvertrag. Beide Parteien sind daran gebunden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In einem ähnlichen Fall hat der OGH Folgendes entschieden (OGH, 6Ob7/66, vom 19.1.1966): „Das zwischen Angehörigen im Sinne des § 364c ABGB begründete und verbücherte Veräußerungsverbot hat wohl dingliche Wirkung und hindert derzeit die Verbücherung des Eigentumsrechtes der Beklagten. Das bedeutet aber nicht, daß die Kläger an ihre in dem Tauschvertrag übernommenen Verpflichtungen obligatorisch nicht gebunden wären. Denn absolut nichtig ist der entgegen dem Veräußerungs- verbot vereinbarte Tausch jedenfalls nicht. Diese Wirkung hätte nur ein gesetzliches Veräußerungsverbot, wie z. B. nach dem Grundverkehrsgesetz, nach dessen Bestimmungen die Veräußerung durch Versagung der Genehmigung ungültig wird (Klang2 II 179). Ein solches gesetzliches Veräußerungsverbot liegt aber hier nicht vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei einem bloß vertragsmäßigen Veräußerungsverbot ist dagegen trotz des Verbotes mit Zustimmung des Berechtigten die Veräußerung zulässig (SZ. XV 17), es kann daher auch ein Tauschvertrag geschlossen werden. Wesentlich ist, daß Eigentum des Veräußerers nicht Voraussetzung der Gültigkeit eines Kaufvertrages (EvBl. 1955 Nr. 309 und die dort angegebene Literatur und weitere Rechtsprechung, JBl. 1959 S. 156, EvBl. 1962 Nr. 452) und damit auch nicht eines Tauschvertrages ist (SZ. XXVI 185). Noch weniger kann daher der Veräußerer, dem die Sache gehört, der nur vertragsmäßig in der freien Verfügung darüber beschränkt ist, die ihm aus dem von ihm abgeschlossenen Tauschvertrag obliegenden Erklärungen verweigern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nur die volle Erfüllung, die grundbücherliche Durchführung, wird ebenso wie bei einem Verkauf einer fremden Sache hinausgeschoben (EvBl. 1962 Nr. 452), im gegebenen Falle also bis die aus dem Veräußerungsverbot berechtigte Mutter des Erstklägers ihre Zustimmung gibt. Diese zu erwirken, werden sich daher die Kläger zu bemühen haben, und spätestens mit dem Tode der Mutter fällt dieses Hindernis auf jeden Fall weg. “ „Das zwischen Angehörigen im Sinne des Paragraph 364 c, ABGB begründete und verbücherte Veräußerungsverbot hat wohl dingliche Wirkung und hindert derzeit die Verbücherung des Eigentumsrechtes der Beklagten. Das bedeutet aber nicht, daß die Kläger an ihre in dem Tauschvertrag übernommenen Verpflichtungen obligatorisch nicht gebunden wären.</p>\n<p class=\"lf-p\">Denn absolut nichtig ist der entgegen dem Veräußerungs- verbot vereinbarte Tausch jedenfalls nicht. Diese Wirkung hätte nur ein gesetzliches Veräußerungsverbot, wie z. B. nach dem Grundverkehrsgesetz, nach dessen Bestimmungen die Veräußerung durch Versagung der Genehmigung ungültig wird (Klang2 römisch zwei 179). Ein solches gesetzliches Veräußerungsverbot liegt aber hier nicht vor. Bei einem bloß vertragsmäßigen Veräußerungsverbot ist dagegen trotz des Verbotes mit Zustimmung des Berechtigten die Veräußerung zulässig (SZ. römisch fünfzehn 17), es kann daher auch ein Tauschvertrag geschlossen werden. Wesentlich ist, daß Eigentum des Veräußerers nicht Voraussetzung der Gültigkeit eines Kaufvertrages (EvBl. 1955 Nr. 309 und die dort angegebene Literatur und weitere Rechtsprechung, JBl. 1959 S. 156, EvBl. 1962 Nr. 452) und damit auch nicht eines Tauschvertrages ist (SZ. römisch 26 185).</p>\n<p class=\"lf-p\">Noch weniger kann daher der Veräußerer, dem die Sache gehört, der nur vertragsmäßig in der freien Verfügung darüber beschränkt ist, die ihm aus dem von ihm abgeschlossenen Tauschvertrag obliegenden Erklärungen verweigern. Nur die volle Erfüllung, die grundbücherliche Durchführung, wird ebenso wie bei einem Verkauf einer fremden Sache hinausgeschoben (EvBl. 1962 Nr. 452), im gegebenen Falle also bis die aus dem Veräußerungsverbot berechtigte Mutter des Erstklägers ihre Zustimmung gibt. Diese zu erwirken, werden sich daher die Kläger zu bemühen haben, und spätestens mit dem Tode der Mutter fällt dieses Hindernis auf jeden Fall weg. “ Daraus folgt, dass der Dienstbarkeitsbestellungsvertrag zwischen der Enteignungswerberin und Herrn D. schuldrechtlich rechtsgültig ist, auch wenn die Belastungsverbotsberechtigte Frau E. D. nicht zugestimmt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Etwas anderes würde nur gelten, wenn der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung der Verbotsbegünstigten geschlossen worden wäre (Leupold in Klang³ 364c Rz 64). Aus dem Vorbringen der Enteignungswerberin kann dies aber gerade nicht geschlossen werden, vielmehr ergibt sich daraus, dass die Zustimmung zur Einverleibung der Servitut im Grundbuch unbedingt abgegeben wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unbestritten ist, dass Belastungsverbotsberechtigte selbst nicht Partei im Enteignungsverfahren sind. Der VwGH führt dazu Folgendes aus (vgl. VwGH 24.9.2020, Ra 2020/03/0042): Unbestritten ist, dass Belastungsverbotsberechtigte selbst nicht Partei im Enteignungsverfahren sind. Der VwGH führt dazu Folgendes aus vergleiche VwGH 24.9.2020, Ra 2020/03/0042): „RZ 26: Ausgehend von der Definition des „Enteigneten“ in § 4 Abs. 2 EisbEG kommt (abgesehen vom Enteignungswerber) Parteistellung im Enteignungsverfahren also - neben dem Eigentümer des zu enteignenden Gegenstands - nur Personen zu, die ein mit dem Eigentum eines anderen (also nicht zu enteignenden) Gegenstands verbundenes dingliches Recht am Enteignungsgegenstand besitzen. „RZ 26: Ausgehend von der Definition des „Enteigneten“ in Paragraph 4, Absatz 2, EisbEG kommt (abgesehen vom Enteignungswerber) Parteistellung im Enteignungsverfahren also - neben dem Eigentümer des zu enteignenden Gegenstands - nur Personen zu, die ein mit dem Eigentum eines anderen (also nicht zu enteignenden) Gegenstands verbundenes dingliches Recht am Enteignungsgegenstand besitzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">RZ 27: Demgemäß wird eine Parteistellung der „Nebenberechtigten“ iSd § 5 EisbEG in der Judikatur einhellig verneint: RZ 27: Demgemäß wird eine Parteistellung der „Nebenberechtigten“ iSd Paragraph 5, EisbEG in der Judikatur einhellig verneint:</p>\n<p class=\"lf-p\">So hat der Verfassungsgerichtshof (vgl. VfGH 24.6.1998, B 3497/95 u.a., VfSlg 15207) die Parteistellung von durch ein einverleibtes Veräußerungs- und Belastungsverbot dinglich Berechtigten an der enteigneten Liegenschaft verneint; Parteistellung im Enteignungsverfahren nach § 18 Abs. 2 BStG 1971 wie auch nach § 4 Abs. 2 EisbEG komme neben dem Eigentümer der enteigneten Liegenschaft nur jenen dinglich Berechtigten zu, deren Recht mit einem nicht der Enteignung unterworfenen Gegenstand verbunden ist. Angesichts der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, den Kreis der Parteien im Verwaltungsverfahren zu begrenzen, bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine solche Regelung. So hat der Verfassungsgerichtshof vergleiche VfGH 24.6.1998, B 3497/95 u.a., VfSlg 15207) die Parteistellung von durch ein einverleibtes Veräußerungs- und Belastungsverbot dinglich Berechtigten an der enteigneten Liegenschaft verneint; Parteistellung im Enteignungsverfahren nach Paragraph 18, Absatz 2, BStG 1971 wie auch nach Paragraph 4, Absatz 2, EisbEG komme neben dem Eigentümer der enteigneten Liegenschaft nur jenen dinglich Berechtigten zu, deren Recht mit einem nicht der Enteignung unterworfenen Gegenstand verbunden ist. Angesichts der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, den Kreis der Parteien im Verwaltungsverfahren zu begrenzen, bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine solche Regelung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch der Oberste Gerichtshof verneint die Parteistellung des Nebenberechtigten iSd § 5 EisbEG im Enteignungsverfahren. Dieser habe zwar Anspruch auf volle Schadloshaltung iSd § 4 Abs. 1 EisbEG, könne sich aber nur an seinen Vertragspartner, den Enteigneten, halten, dem die Vergütung der Nachteile obliege (vgl. OGH 24.6.2015, 9 Ob 37/15d, mwN).“ Auch der Oberste Gerichtshof verneint die Parteistellung des Nebenberechtigten iSd Paragraph 5, EisbEG im Enteignungsverfahren. Dieser habe zwar Anspruch auf volle Schadloshaltung iSd Paragraph 4, Absatz eins, EisbEG, könne sich aber nur an seinen Vertragspartner, den Enteigneten, halten, dem die Vergütung der Nachteile obliege vergleiche OGH 24.6.2015, 9 Ob 37/15d, mwN).“ Der Verwaltungsgerichtshof schließlich hat - ausgehend vom Wortlaut des § 4 Abs. 2 EisbEG - nicht nur die Parteistellung von durch ein Veräußerungs- und Belastungsverbot Berechtigten im Enteignungsverfahren verneint (vgl. VwGH 8.3.1989, 87/03/0137), sondern auch die des Fruchtgenussberechtigten (vgl. VwGH 5.7.1984, 83/06/0064).“ Der Verwaltungsgerichtshof schließlich hat - ausgehend vom Wortlaut des Paragraph 4, Absatz 2, EisbEG - nicht nur die Parteistellung von durch ein Veräußerungs- und Belastungsverbot Berechtigten im Enteignungsverfahren verneint vergleiche VwGH 8.3.1989, 87/03/0137), sondern auch die des Fruchtgenussberechtigten vergleiche VwGH 5.7.1984, 83/06/0064).“ Rechtlich folgt daraus verfahrensgegenständlich Nachfolgendes:</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorab sei klargestellt, dass es nicht die Aufgabe eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist, eine allfällige Judikaturdivergenz verschiedener Höchstgerichte dahingehend zu „sanieren“, als der Judikaturlinie des Obersten Gerichtshofs unter gleichzeitiger Negierung der Berechtigtheit der gegenteiligen Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofs gefolgt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist daher gegenständlich die von der Antragstellerin vorgetragene Judikatur des Obersten Gerichtshofs im gegenständlichen Verfahren lediglich insofern von Relevanz, als damit aufgezeigt wird, dass die bloße Zustimmung zum Dienstbarkeitsvertrag durch Herrn C. D. der Antragstellerin noch nicht das Recht auf Verbücherung der mit diesem vereinbarten Dienstbarkeit einräumt, zumal das auf diese Liegenschaft verbücherte Veräußerungs- und Belastungsverbot durch diese Zustimmung nicht außer Kraft gesetzt wurde. Sohin ist – mangels Zustimmung von Frau E. D. zu diesem Dienstbarkeitsvertrag – der gegenständliche (eingeschränkte) Enteignungsantrag im Hinblick auf das Belastungsverbot von Frau E. D. dann als ein notwendiges und erforderliches Mittel zur Erreichung der begehrten grundbücherlichen Eintragung der gegenständlichen Dienstbarkeit anzusehen, wenn das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz tatsächlich eine solche Enteignungsmöglichkeit durch Stellung eines solchen Antrags vorsieht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Zugrundelegung der oa Judikatur ist die Belastungsverbotsberechtigte Frau E. D. nicht Partei in einem Enteignungsverfahren nach dem Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass die Beschwerdeführerin ein Eisenbahnunternehmen ist, welches die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes in Anspruch nehmen kann, ergibt sich aus dem genannten Gesetz. Dass das Enteignungsrecht gemäß EisbEG auch die Einräumung von Servituten umfasst, folgt aus § 2 Abs. 2 Z 3 leg cit.. Dass die Beschwerdeführerin ein Eisenbahnunternehmen ist, welches die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes in Anspruch nehmen kann, ergibt sich aus dem genannten Gesetz. Dass das Enteignungsrecht gemäß EisbEG auch die Einräumung von Servituten umfasst, folgt aus Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, leg cit..</p>\n<p class=\"lf-p\">Umgekehrt kann bei der mangelnden Zustimmung sowohl des Eigentümers als auch der Belastungsverbotsberechtigten die Verbücherung der Dienstbarkeit nur dann erfolgen, wenn gegen den Liegenschaftseigentümer ein rechtskräftiger Zwangsrechtbescheid erwirkt wurde, der insofern auch gegen die nicht zustimmungswilligen Belastungsverbotsberechtigten „durchschlägt\" (LG Linz RPflSlgG 1320; LG Klagenfurt RPflSlgG 1583; Neubauer/Oriz/Mendel, StWG (2010) § 20 Rz 15). Umgekehrt kann bei der mangelnden Zustimmung sowohl des Eigentümers als auch der Belastungsverbotsberechtigten die Verbücherung der Dienstbarkeit nur dann erfolgen, wenn gegen den Liegenschaftseigentümer ein rechtskräftiger Zwangsrechtbescheid erwirkt wurde, der insofern auch gegen die nicht zustimmungswilligen Belastungsverbotsberechtigten „durchschlägt\" (LG Linz RPflSlgG 1320; LG Klagenfurt RPflSlgG 1583; Neubauer/Oriz/Mendel, StWG (2010) Paragraph 20, Rz 15).</p>\n<p class=\"lf-p\">Unstrittig ist die Inanspruchnahme der gegenständlichen Liegenschaft im beantragten Umfang für die Führung der U-Bahnlinie erforderlich und von der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung abgedeckt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die U - Bahnlinie U… ist im Bauabschnitt U…/2 längst fertiggestellt und in Betrieb genommen. Für die dauerhafte rechtliche und grundbücherliche Absicherung des Betriebes in diesem Bauabschnitt benötigt die Antragstellerin die von ihr begehrten Rechte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die bloße Unterschrift des Herrn C. D. ohne die grundbuchstaugliche Zustimmung der belastungsverbotsberechtigten Frau E. D. stellt – bei Zugrundelegung der obreferierten Judikatur des Obersten Gerichtshofs - im Ergebnis keine materiell liquide sachenrechtliche Zustimmung des Antragsgegners dar, weil die Verbücherung der Dienstbarkeit auf Basis lediglich der Zustimmungserklärung des Herrn C. D., daher ohne gleichzeitigem Vorliegen einer Zustimmungserklärung der Belastungsverbotsberechtigten Frau E. D., nicht möglich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Seitens Herrn C. D. wurden keine subjektiv-öffentlichen Interessen vorgebracht, in welchen diese durch die gegenständliche Enteignung in einem relevanten Maße verletzt würden. Vielmehr hat Herr C. D. selbst der im Umfang auf sein Eigentumsrecht erforderlichen Dienstbarkeitsvereinbarung vertraglich zugestimmt. Auch im Hinblick auf die gegenständliche, (infolge der Antragseinschränkung) auf die Enteignung der Belastungsverbotsbegünstigten Mutter des Beschwerdeführers, Frau E. D., beantragte Enteignung ist kein relevantes subjektiv-öffentliches Interesse an der Nichtstattgabe der Enteignung zu erkennen, und wurde ein solches auch nicht vorgebracht. Folglich hat auch eine Interessensabwägung zugunsten der Stattgabe des Antrags auszugehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist somit davon auszugehen, dass die beantragte Dienstbarkeitseinräumung erforderlich und nicht als überschießend einzustufen ist, und diese Einräumung in Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers wie auch seiner Mutter als Belastungsverbotsbegünstigte mit dem rechtskräftig festgestellten öffentlichen Interesse sich als notwendig erweist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da Herr C. D. als einzige Partei des Verfahrens der Dienstbarkeit bereits zugestimmt hat, hat nach Ansicht des erkennenden Gerichts die belangte Behörde dem Antrag auf zwangsweise Einräumung der gegenständlich beantragten Dienstbarkeit im Hinblick auf das ihm bereits zustehende (beschränkte) Eigentumsrecht zu Recht nicht Folge gegeben; dies deshalb, da im Umfang der erfolgten Zustimmung zur Einräumung einer Dienstbarkeit, die Antragstellerin im Hinblick auf das Eigentumsrecht des Herrn D. ann der gegenständlichen Liegenschaft bereits über das Recht verfügte, welches diese im Enteignungsantrag begehrt hatte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da die Beschwerdeführerin ihren verfahrensleitenden Antrag entsprechend eingeschränkt hat, und diese Zwangsrechtseinräumung nicht mehr begehrt, war über diese Frage durch das erkennende Gericht aber nicht mehr abzusprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem sei bemerkt, dass im Hinblick darauf, dass Herr C. D. bereits mit der Antragstellerin einen Dienstbarkeitseinräumungsvertrag geschlossen hat, nicht mehr zu klären ist, ob auch diesem eine angemessene Entschädigung oder Rechteeinräumung angeboten werden hätte müssen. Es ist daher nicht zu klären, ob schuldrechtlich ein Antragsgegner, der Gesamtrechtsnachfolger eines ehemaligen Eigentümers ist, welcher von der Antragstellerin auf Basis eines Dienstbarkeitsbestellungsvertrages bereits entschädigt wurde, (in Anbetracht des gutgläubigen lastenfreien Eigentumserwerbs) einen Entschädigungsanspruch gegen den Enteignungsantragssteller hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Strittig ist im gegenständlichen Verfahren in Anbetracht dieser Sachlage</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1)</span>ob nach dem Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz eine zwangsweise Einräumung der gegenständlich beantragten Dienstbarkeit im Hinblick auf das Frau E. D. berechtigende Belastungsverbot möglich ist, und bejahendenfalls, auf welche Weise eine solche Einräumung möglich ist, sowie</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>ob im Falle der Bejahung einer solchen Möglichkeit der zwangsweisen Einräumung der gegenständlich beantragten Dienstbarkeit im Hinblick auf das Frau E. D. berechtigende Belastungsverbot nur dann von einer Notwendigkeit und Erforderlichkeit der begehrten Enteignung ausgegangen werden kann, wenn der Belastungsverbotsberechtigten kein angemessenes Kaufangebot oder keine angemessene privatrechtliche Einräumung entsprechender Rechte von der Antragswerberin unterbreitet bzw. angeboten worden ist.</div>\n<p class=\"lf-p\">Ad 1) Nach dem Konzept des Gesetzgebers des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes erwirbt der Enteignungswerber mit dem Enteignungsausspruch das jeweilige enteignete Recht (etwa Eigentumsrecht) lastenfrei. Demnach geht der Gesetzgeber davon aus, dass das Ziel des unbelasteten Eigentums- bzw. Rechtsübergangs auf den Enteignungswerber im Falle der vollen Enteignung eines Grundstücks ohnedies bereits mit der Erlassung eines gegen den Eigentümer gerichteten Bescheids bewirkt wird. Sohin bedarf es, um dieses Ziel des völligen unbelasteten Eigentums- bzw. Rechtsübergangs zu erreichen, nicht auch der Einbindung sonstiger Berechtigter. Bei Letzteren reicht es daher aus, diese bei den Entschädigungsbemessungsbestimmungen angemessen zu berücksichtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wohl aus diesem Grund erkennt das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes auch sonstigen dinglichen oder obligatorisch Berechtigten an einem Grundstück auch keine Parteistellung im Enteignungsverfahren zu.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenso entspricht es dem Konzept des Gesetzgebers des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, dass im Enteignungswege ein Recht an einem Grundstück nur dann erwerbbar ist, wenn dieses Recht nicht bereits vom Enteignungswerber erlangt worden ist bzw. dieser Rechtserwerb nicht auf andere Weise vom Enteignungswerber durchgesetzt zu werden vermag.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn daher der Enteignungswerber etwa im Falle des erforderlichen Erwerbs des vollen Eigentums an einer Liegenschaft mit dem Eigentümer nicht zum Abschluss eines Kaufvertrags gelangen kann, reicht es aus, dass die Enteignung dieses Grundstücks gegen den Eigentümer beantragt wird. Es muss weder die Enteignung von obligatorisch oder dinglich Berechtigten am Grundstück beantragt werden, noch ist der Abschluss eines Vertrags, mit dem obligatorisch oder dinglich Berechtigte auf ihr Recht verzichten, abzuschließen. Der Abschluss eines solchen Vertrags hätte sogar keinerlei Relevanz für das von der Behörde antragsgemäß durchzuführende Enteignungsverfahren. Dies deshalb, da mit der Enteignung des Eigentümers das Grundstück lastenfrei erworben wird, und daher mit der Enteignung allfällige obligatorische oder dingliche Rechte Dritter untergehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Analoges gilt auch für den Fall, wenn anstelle des Erwerbs des vollen Eigentumsrechts an einer Liegenschaft nur der Erwerb einer Dienstbarkeit oder eines Fruchtgenussrechts vom Enteignungswerber im Enteignungsantrag beantragt wird. Diesfalls bewirkt der Zuspruch dieses Rechts im Wege eines nur gegen den Grundstückseigentümer gerichteten Enteignungsbescheids in diesem Umfang automatisch auch den Untergang eines auf diesem Grundstück lastenden Belastungsverbots.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem sind aber auch dem Enteignungsverfahren der Grundsatz der Subsidiarität sowie auch das Prinzip des Vorrangs von vertraglicher Einigung immanent. Wenn daher der Enteignungswerber in die Lage versetzt ist, einen Kauf- oder Dienstbarkeitseinräumungsvertrag zu angemessenen Bedingungen mit dem Grundstückseigentümer zu schließen, ist von der mangelnden Notwendigkeit und mangelnden Erforderlichkeit eine Enteignung auszugehen, und wäre diesfalls ein allfällig eingebrachter Enteignungsantrag abzuweisen..</p>\n<p class=\"lf-p\">Entsprechend des Gebots der Subsidiarität des Enteignungsverfahrens und des Prinzips des Vorrangs von vertraglicher Einigung hat der Enteignungswerber diesfalls daher auch einen solchen Kaufvertrag abzuschließen. Diesfalls ist der Enteignungswerber – wie aus der obangeführten Judikatur zur Notwendigkeit und Erforderlichkeit einer beantragten Enteignung zu ersehen – die Behörde nicht befugt, einem Enteignungsantrag statt zu geben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu prüfen ist nun, wie vorzugehen ist, wenn der Enteignungswerber zwar in die Lage versetzt ist, einen Kauf- oder Dienstbarkeitseinräumungsvertrag zu angemessenen Bedingungen mit dem Grundstückseigentümer zu schließen, es ihm aber nicht gelingt, zu angemessenen Bedingungen im Umfang dieses Rechtserwerbs einen Vertrag mit einem Begünstigten aus einem Veräußerungs- und Belastungsverbots auf den Verzicht auf dieses Recht im Umfang des mit dem Eigentümer vereinbarten Rechtserwerbs zu erreichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Beantwortung dieser Frage ist als Prämisse voranzustellen, dass der Gesetzgeber des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes mit diesem Gesetz gewährleisten will, dass ein Enteignungsberechtigter ein bestimmtes Recht an einem Grundstück tatsächlich, und daher auch im Grundbuch intabuliert, unmittelbar (daher nicht erst zu einem unbestimmbaren Zeitpunkt in der Zukunft) erwerben kann, wenn dieser nicht auf einem anderen zumutbaren Wege in der Lage ist, dieses Recht zu erwerben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Beantwortung der gegenständlichen ersten Frage kommt daher nur eine Antwort in Frage, durch welche der Enteignungsberechtigter ein bestimmtes Recht an einem Grundstück tatsächlich, und daher auch im Grundbuch intabuliert, unmittelbar (daher nicht erst zu einem unbestimmbaren Zeitpunkt in der Zukunft) erwerben kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Zugrundelegung dieser offenkundigen Prämisse des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes scheidet die Beantwortung dieser Frage durch die belangte Behörde zwingend aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der zutreffenden Sichtweise der Behörde vermag infolge des erfolgten Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrags mit dem Eigentümer Herrn D. (infolge der Judikatur des Obersten Gerichtshofs, dass dieser Dienstbarkeitsvertrag einen gültigen Rechtstitel für die Intabulierung darstellt) dieses bereits im Vertragswege erworbene Dienstbarkeit nicht (zusätzlich) im Wege eines Enteignungsverfahrens erlangt zu werden. Zutreffend geht die Behörde daher davon aus, dass etwas, das bereits erworben wurde, nicht Gegenstand einer zwangsweisen Begründung eines Rechtserwerbs im Wege der Enteignung sein kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da nun aber der Grundstückseigentümer (regelmäßig) nicht auch der Inhaber eines auf dem Grundstück lastenden Veräußerungs- und Belastungsverbots ist, nur dieser aber Partei eines Enteignungsverfahrens sein kann, folgert die belangte Behörde, dass diesfalls die Lastenfreiheit des Grundstücks nicht mehr im Exekutionswege durchgesetzt zu werden vermag. Diesfalls hat der Enteignungswerber daher, sofern es nicht doch zu einer nicht erzwingbaren vertraglichen Vereinbarung kommt, auf den Tod des Begünstigten zu warten, was denkmöglich in einer vergleichbaren Konstellation (etwa bei der Begünstigung eines einjährigen Kindes) auch 100 Jahre dauern kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Logik der belangten Behörde wäre daher in einer solchen Konstellation der Nichteinigung mit dem Begünstigten des Veräußerungs- und Belastungsverbots ein lastenfreier Erwerb durch den Enteignungswerber nur dann möglich, wenn dieser den bereits geschlossenen Vertrag mit dem Eigentümer rückabwickelt, um auf diese Weise in die Lage versetzt zu sein, als „Rechtsloser“ einen Antrag auf Enteignung des Rechts zu stellen, zumal diesfalls mit dem Rechtserwerb durch Enteignung dieses Recht lastenfrei erworben wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nun eröffnet aber weder das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz noch sonst ein Gesetz einem Erwerber eines Rechts an einem Grundstück, einen geschlossenen Vertrag mit dem Eigentümer mit der Begründung, dass der Begünstige eines Veräußerungs- und Belastungsverbots auf sein entsprechendes Recht nicht verzichtet hat, einseitig zu widerrufen und rückabzuwickeln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund dieser Rechtslage ist es daher in einer solchen Konstellation dem Enteignungswerber nicht möglich, unmittelbar (daher nicht erst zu einem unbestimmbaren Zeitpunkt in der Zukunft) das vom Eigentümer erworbene Recht lastenfrei zu erwerben und damit dieses Recht zu intabulieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nun könnte man die Ansicht vertreten, dass der Enteignungswerber halt keinen Vertrag mit dem Eigentümer abschließen hätte dürfen. Doch steht diese Ansicht wieder im Widerspruch zur, zur Notwendigkeit und Erforderlichkeit einer Exekution ergangenen Judikatur, dass ein Rechtserwerb, der zumutbar im rechtsgeschäftlichen Wege erreichbar ist, nicht im Exekutionswege durchgesetzt zu werden vermag.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch ist nicht einsehbar, dass der Gesetzgeber intendiert haben sollte, dass ein Enteignungswerber dann nicht in die Lage versetzt sein soll, das als erforderlich und notwendig einzustufende Recht an einem Grundstück unmittelbar (daher nicht erst zu einem unbestimmbaren Zeitpunkt in der Zukunft) erwerben zu können, wenn zwischen dem Enteignungswerber und dem Eigentümer trotz Bestehens eines Veräußerungs- und Belastungsverbots ein Kauf- oder Dienstbarkeitseinräumungsvertrag geschlossen worden ist. Diesbezüglich muss man sich nämlich die Konsequenz einer solchen Rechtslage sich vor Augen halten, nämlich die Konsequenz, dass das vom Enteignungswerber intendierte Projekt dauerhaft (bzw. auf unbestimmt lange Dauer) nicht verwirklicht werden kann. Genau diese Konsequenz versucht nun aber gerade das Enteignungsrecht zu unterbinden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Ansicht des erkennenden Gerichts sprechen daher insbesondere bei Zugrundelegung einer teleologischen Auslegung des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes die besseren Gründe für eine Lösung, dass einem Enteignungswerber durch die Rechtsordnung auch dann die Möglichkeit zum unmittelbaren (daher nicht erst zu einem unbestimmbaren Zeitpunkt in der Zukunft erfolgenden) Rechtserwerb an einem Grundstück eröffnet ist, wenn dieser Enteignungswerber trotz Bestehens eines Veräußerungs- und Belastungsverbots mit dem Grundstückseigentümer einen Kaufvertrag bzw. einen Dienstbarkeitseinräumungsvertrag abgeschlossen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Möglichkeit zum unmittelbaren (daher nicht erst zu einem unbestimmbaren Zeitpunkt in der Zukunft erfolgenden) Rechtserwerb, welcher bei Grundstücken erst nach der erfolgten Intabulation tatsächlich erfolgt, besteht aber nur dann, wenn man mit der Antragstellerin davon ausgeht, dass das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz sowohl die Möglichkeit des Erwerbs des vollen Eigentumsrechts bzw. der vollen Dienstbarkeit, als auch die Möglichkeit nur des Eintritts der Lastenfreit des bereits erworbenen vollen Eigentumsrechts bzw. des Erwerbs der vollen Dienstbarkeit ermöglicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für diese Auslegung spricht auch der Umstand, dass durch keine Bestimmung des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes ableitbar ist, dass der Gegenstand eines Enteignungsantrags nur die Enteignung des vollen (lastenfreien) Eigentumsrechts bzw. der vollen (lastenfreien) Dienstbarkeit an einem Grundstück sein darf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch spricht für diese Auslegung der Rechtsgrundsatz, dass – sofern gesetzlich nicht Gegenteiliges normiert ist - jemand, der ein weitergehendes Recht einfordern bzw. einklagen kann, auch befugt ist, nur einen Teil dieses ihm zustehenden Rechts einzufordern oder einzuklagen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit letzterem Grundsatz wird zugleich auch die Frage beantwortet, wie es möglich sein soll, dass durch „Beklagung“ des Eigentümers einer Liegenschaft der Enteignungswerber ein Recht erlangen soll, über welches nicht der Eigentümer, sondern der Begünstigte eines Nebenrechts (wie etwa eines Veräußerungs- und Belastungsverbots oder eines Fruchtgenussrechts) verfügt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn nämlich ein solches Nebenrecht im Falle der „Einklagung“ des vollen Eigentumsrechts oder der vollen Dienstbarkeit am Grundstück von diesem Begünstigen durch die bloße „Beklagung“ des Grundstückseigentümers zum Erlöschen gebracht zu werden vermag, so spricht nichts dagegen, dass dieses Nebenrecht auch dann auf diese Weise der „Einklagung“ gegen den Grundstückseigentümer zum Erlöschen gebracht zu werden vermag, wenn ein Minor zum vollen Eigentumsrecht bzw. zur vollen Dienstbarkeit „eingeklagt“ wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ad 2) Die Bejahung der ersten Teilfrage der zweiten Frage, ob eine für die Intabulierung eines von einem Eigentümer erworbenen Rechts erforderliche Enteignung eines sonstig dinglich Berechtigten am Grundstück als erforderlich und notwendig i.S.d. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes einzustufen ist, ist bereits aus der Überlegung zwingend, da andernfalls ja das zuvor dargelegte Auslegungsergebnis, dass das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz dem Enteignungswerber auch die Möglichkeit eröffnet, gegen den Grundstückseigentümer nur den Wegfall eines ein andere Person begünstigenden Nebenrechts (etwa einer Dienstbarkeit oder eines Veräußerungs- oder Belastungsverbots) zu begehren, zu verneinen wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem ist diese Frage auch deshalb zu bejahen, da auch im typischen Fall eines Enteignungsverfahrens, in dem die Eignung eines vollen Eigentumsrechts bzw. einer vollen Dienstbarkeit begehrt wird, nur dem Antragsgegner, daher dem Grundstückseigentümer, eine Entschädigung zu leisten ist, und das obzwar mit der Enteignung das jeweilige Nebenrecht des Begünstigten untergeht. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass diese klare und abschließende Regelung nicht Anwendung findet, wenn lediglich der Wegfall eines ein andere Person begünstigenden Nebenrechts begehrt wird, und spricht auch nichts für das Vorliegen einer planwidrigen Lücke.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dagegen ist auf die zweite Teilfrage der zweiten Frage, nämlich ob im Falle der Bejahung einer solchen Möglichkeit der zwangsweisen Einräumung der gegenständlich beantragten Dienstbarkeit im Hinblick auf das Frau E. D. berechtigende Belastungsverbot nur dann von einer Notwendigkeit und Erforderlichkeit der begehrten Enteignung ausgegangen werden kann, wenn der Belastungsverbotsberechtigten ein angemessenes Kaufangebot oder eine angemessene privatrechtliche Einräumung entsprechender Rechte von der Antragswerberin unterbreitet bzw. angeboten worden ist, im gegenständlichen Verfahren nicht einzugehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Behörde hat nämlich einen Enteignungsantrag, im Hinblick auf welchen die Erforderlichkeit oder Notwendigkeit der Enteignung von der Behörde negiert wird, von dieser abzuweisen, und daher nicht zurückzuweisen ist. Der Gegenstand i.S.d. § 28 VwGVG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG beschränkt sich nun aber nur auf die Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung des gegenständlichen Enteignungsantrags, und daher nicht auch auf die Frage der Zulässigkeit der allfälligen Abweisung dieses Antrags. Die Behörde hat nämlich einen Enteignungsantrag, im Hinblick auf welchen die Erforderlichkeit oder Notwendigkeit der Enteignung von der Behörde negiert wird, von dieser abzuweisen, und daher nicht zurückzuweisen ist. Der Gegenstand i.S.d. Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG beschränkt sich nun aber nur auf die Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung des gegenständlichen Enteignungsantrags, und daher nicht auch auf die Frage der Zulässigkeit der allfälligen Abweisung dieses Antrags.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei dieser Auslegung ist nun aber der nunmehr eingeschränkte verfahrensleitende Antrag als zulässig einzustufen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.101.042.5310.2022</p></div>", "next": 0}