{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Zur Frage der Zulässigkeit des Zu- und Abfahrens aufgrund der vorliegenden Servitutsvereinbarung sind die Berufungswerber darauf zu verweisen, dass es nicht auf die Anzahl der Zu- und Abfahrten ankommt, sondern deren Zweckbestimmung im Rahmen der gemessenen Servitut. Sind Art und Ausmaß der Servitut durch den Titel unzweifelhaft konkret bestimmt, dann spricht man von einer \"gemessenen\", sonst aber von einer \"ungemessenen\" Servitut. Eine \"gemessene” Servitut muss nicht stets ihrem Umfang nach ganz exakt bestimmt sein, sondern kann sich das „Maß\" auch aus der Bezugnahme auf eine bestimmte Bauweise eines Bauwerks auf der herrschenden Liegenschaft ergeben, die dann die Grundlage für das Benutzungsrecht des Servitutsberechtigten bildet. Dann ist eine Erweiterung einer so „gemessenen\" Servitut unzulässig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Entgegen der Auffassung der Berufungswerber ist bei der Servitutsausübung damit nur ein solches Verkehrsausmaß auf dem Servitutsweg als zulässig anzusehen, das dem vereinbarten Zweck der Servitut, nämlich dem Erreichen der sich auf dem Grundstück ...5 befindenden Garagen und Abstellplätze, die nur über das Grundstück ...2 erreicht werden können, entspricht. Ein bestimmtes zahlenmäßiges Ausmaß zulässiger Zu- und Abfahrten wurde gerade nicht vereinbart, sodass insoweit auch kein sekundärer Feststellungsmangel vorliegen kann. Dass von diesem Recht nicht umfasst sein kann, dritten Personen die Zufahrt über die im Miteigentum der Kläger stehende Liegenschaft EZ ...5 zu der. von der Beklagten auf der Liegenschaft EZ ...4 betriebenen KFZ-Werkstätte zu gestatten, liegt auf der Hand. Ein solches Verkehrsausmaß auf dem Servitutsweg übersteigt den vereinbarten Zweck der Servitut (Erreichbarkeit von Autoabstellbereichen) ohne Zweifel.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Zufahrtsrecht laut Servitut beschränkt sich wie dargelegt auf das Zu- und Abfahren zu den sich auf dem Grundstück ...5 befindenden Garagen und Abstellplätzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Damit kann aber auch eine Berechtigung Dritter zur Zufahrt über die Liegenschaft EZ ...5 zum Erreichen der von den Beklagten auf der Liegenschaft EZ ...4 betriebenen Werkstätte nicht gegründet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Unterlassungspflicht schließt auch die Verpflichtung in sich, auf solche Dritte im Sinne der Unterlassung einzuwirken, auf welche der zur Unterlassung Verpflichtete Einfluss zu nehmen in der Lage ist. Wer etwa Lieferanten bestellt und Gäste für eine Jausenstation anwirbt, greift auf diese Art durch Dritte in die Eigentumsrechte des in geringerem Umfang servitutsbelasteten Nachbarn ein und hat dies durch Einwirkung auf die Dritten abzustellen. Auch im Fall der Erweiterung einer Servitut umfasst der Unterlassungsanspruch die Verpflichtung des zur Unterlassung Verpflichteten, auf die unmittelbar störenden Dritten Einfluss zu nehmen, damit die Ausdehnung der Servitut unterbleibt (RIS-Justiz RS0011737).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beklagten haben sich im Verfahren erster Instanz nur darauf gestützt, dass sie (und nicht Dritte) als Miteigentümer beider Liegenschaften jedenfalls befugt seien, die allgemeinen Teile beider Liegenschaften in jeder Weise zu nutzen und demgemäß auch über die allgemeinen Teile der Liegenschaft E.-gasse 30 und 32 zu ihren Wohnungseigentumsobjekten auf beiden Liegenschaften zuzufahren und dass sie dafür die strittige Servitut eigentlich überhaupt nicht benötigten. Soweit sie sich nunmehr in der Berufung darauf berufen, dass sie überdies zu mehr als 25% Miteigentümer der Liegenschaft EZ ...5 und dementsprechend auch berechtigt seien, die allgemeinen Teile dieser Liegenschaft zu nutzen und selbstverständlich auch ihren Kunden das Nutzen dieser allgemeinen Fläche zu gestatten; die Beklagten und Ihre Kunden dürften jedenfalls zur Hoffläche E.-gasse 30, die im Wohnungseigentum der beklagten Parteien steht, zufahren; diese Hoffläche grenze zur Gänze unmittelbar an die EZ ...4, sodass sie darüber, ohne ein Servitutsrecht in Anspruch nehmen zu müssen, zur Liegenschaft E.-gasse 32 gelangen würden, handelt es sich dabei inhaltlich um neues Tatsachenvorbringen, dem das im Berufungsverfahren geltende Neuerungsverbot entgegensteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Vorbringen der Berufungswerber, dass sie Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft E.-gasse 30 seien und daher Dritten die Benützung der Allgemeinflächen der Liegenschaft E.-gasse 30 ermöglichen könnten, was diesen auch das Recht gebe, über die Allgemeinflächen der Liegenschaft E.-gasse 30 die im Wohnungseigentum der Beklagten stehende Hoffläche und in weiter Folge das Wohnungseigentumsobjekt der Beklagten auf der Liegenschaft E.-gasse 32 zu erreichen, ist abschließend zu erwidern, dass allgemeine Teile der Liegenschaft der allgemeinen Benützung dienen (§ 2 Abs 4 WEG) . Dies bezieht sich aber auf die Benützung jener Liegenschaft, deren allgemeinen Teile sie sind und nicht auf die Benützung einer benachbarten Liegenschaft, mag diese auch zum Teil oder zur Gänze im Eigentum eines Miteigentümers der ersteren Liegenschaft stehen.Dem Vorbringen der Berufungswerber, dass sie Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft E.-gasse 30 seien und daher Dritten die Benützung der Allgemeinflächen der Liegenschaft E.-gasse 30 ermöglichen könnten, was diesen auch das Recht gebe, über die Allgemeinflächen der Liegenschaft E.-gasse 30 die im Wohnungseigentum der Beklagten stehende Hoffläche und in weiter Folge das Wohnungseigentumsobjekt der Beklagten auf der Liegenschaft E.-gasse 32 zu erreichen, ist abschließend zu erwidern, dass allgemeine Teile der Liegenschaft der allgemeinen Benützung dienen (Paragraph 2, Absatz 4, WEG) .</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies bezieht sich aber auf die Benützung jener Liegenschaft, deren allgemeinen Teile sie sind und nicht auf die Benützung einer benachbarten Liegenschaft, mag diese auch zum Teil oder zur Gänze im Eigentum eines Miteigentümers der ersteren Liegenschaft stehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es war damit der zur Gänze unberechtigten Berufung der Erfolg zu versagen. (…).“ Seitens des erkennenden Gerichts wurde die Magistratsabteilung 37 mit verfahrensleitendem Beschluss vom 17.8.2022 zur Erstattung eines Amtsachverständigengutachtens beauftragt. Wörtlich wurde in diesem Beschluss ausgeführt: „Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde mit dem oben erwähnten Bescheid Abfallcontainer für Restmüll und/oder Altpapier als brandgefährliche Stoffe qualifiziert und dazu in der Verhandlung vom 23.06.2022 Folgendes ausgeführt: „Wir haben die Restmüll- und Altpapiercontainer deswegen als brandgefährlich eingestuft, weil Altpapier sowieso leicht brennt und im Restmüll sich alles befinden kann, unter anderem auch Kunststoffe die brandgefährlich sind.“ Überdies hat die belangte Behörde mit dem oben erwähnten Bescheid vorgeschrieben, dass „Abfallcontainer für Restmüll oder Altpapier, die weniger als 2m von hofseitigen Fenstern und Ausgängen des Hauses E.-gasse 30 in Wien, entfernt sind“, zu entfernen sind. Zu der 2-Meter-Vorgabe hat die belangte Behörde in der Verhandlung vom 23.06.2022 Folgendes ausgeführt: „Die 2 Meter Abstand ergeben sich aus den Vorgaben der Amtssachverständigen der Kompetenzstelle Brandschutz der MA 37.“ Aufgrund dessen und der anberaumten Verhandlung für den 15.09.2022 ergeht das Ersuchen, bis zum 09.09.2022 nach allfälliger Befundnahme und unter Zugrundelegung des verwaltungsbehördlichen Aktes eine brandschutztechnische gutachterliche Stellungnahme unter Berücksichtigung folgender Fragen zu erstellen:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1)</span>Sind gegenständliche Abfallcontainer für Restmüll und/oder Altpapier aus brandschutztechnischer Sicht als „brandgefährlich bzw. leicht brennbar“ einzustufen? Es wird diesbezüglich um Stellungnahme und Erläuterung ersucht.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>Woraus ergibt sich aus brandschutztechnischer Sicht, dass Abfallcontainer für Restmüll oder Altpapier mindestens 2m von hofseitigen Fenstern und Ausgängen udgl. entfernt sein müssen? Auch diesbezüglich wird um Stellungnahme und Erläuterung bezüglich der gegenständlichen Container ersucht.“ In Beantwortung dieses Auftrags teilte die Magistratsabteilung 37 dem erkennenden Gericht mit Schreiben vom 5.9.2022 mit: „Zu den seitens des VGW gestellten Fragen wird unter Zugrundelegung des verwaltungsbehördlichen Aktes folgende brandschutztechnische gutachterliche Stellungnahme abgegeben:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>Fragen des VGW 1.1. Sind gegenständliche Abfallcontainer für Restmüll und/oder Altpapier aus brandschutztechnischer Sicht als „brandgefährlich bzw. leicht brennbar\" einzustufen? Es wird diesbezüglich um Stellungnahme und Erläuterung ersucht.</div>\n<p class=\"lf-p\">1.2. Woraus ergibt sich aus brandschutztechnischer Sicht, dass Abfallcontainer für Restmüll oder Altpapier mindestens 2 m von hofseitigen Fenstern und Ausgängen und dgl. entfernt sein müssen? Auch diesbezüglich wird um Stellungnahme und Erläuterung bezüglich der gegenständlichen Container ersucht.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Stellungnahme und Erläuterungen seitens MA 37 – KSB 2.1. In Punkt 3.9 der OIB-Richtlinie 2 „Brandschutz\" werden die Anforderungen an Räume mit erhöhter Brandgefahr geregelt. In Punkt 3.9.1 wird angeführt, dass Heiz-, Brennstofflager-, Abfallsammel- und Batterieräume für stationäre Batterieanlagen jedenfalls als Räume mit erhöhter Brandgefahr gelten. Daraus lässt sich eindeutig ableiten, dass Abfallcontainer für Restmüll und/oder Altpapier (Abfallsammeiräume vulgo Müllräume) aus brandschutztechnischer Sicht als „brandgefährlich bzw. leicht brennbar\" einzustufen sind.</div>\n<p class=\"lf-p\">2.2. Werden für Abfallcontainer für Restmüll und/oder Altpapier keine eigenen Räume vorgesehen, können diese zwar im Freien aufgestellt werden; es sind jedoch entsprechende brandschutztechnische Maßnahmen zur wirksamen Einschränkung einer horizontalen bzw. vertikalen Brandübertragung auf Fenster von angrenzenden Räumen, insbesondere zu Treppenhäusern treffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3. Zur Sicherung der Fluchtwege (Gänge, Treppenhäuser) müssen diese (im Gebäudeinneren) brandlastfrei gehalten werden, da die Anforderungen gemäß OIB-Richtlinie 2 „Brandschutz\" auf Basis dieser Voraussetzung formuliert wurden. Andererseits müssen die Treppenhäuser sicher (ohne Brandgefährdung) verlassen werden können, sodass an den Ausgängen im Freien ebenfalls keine Brandlasten vorhanden sein dürfen. Diesem Umstand wird aus brandschutztechnischer Sicht entsprochen, wenn die Maßnahmen zur wirksamen Einschränkung einer horizontalen Brandübertragung eingehalten werden; als Maß können dafür als Stand der Technik 2 m herangezogen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4. Dieselbe Überlegung ist für den Abstand der Müllgefäße zu Fenstern von sonstigen Räumen, insbesondere Aufenthaltsräume zu wählen. Dadurch soll ein Brandüberschlag von brennenden Müllgefäßen auf den Rest des Gebäudes wirksam eingeschränkt werden.“ Seitens des erkennenden Gerichts wurde die mündliche Verhandlung am 11.10.2022 fortgesetzt. Die wesentlichen Abschnitte des anlässlich dieser Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolls lauten wie folgt: „Der Verlesung aller Akteninhalte (Behördenakt- und VGW-Akte [darunter insbesondere VGW-101/V/092/3222/2022, VGW-101/092/1565/2022; VGW-112/084/3585/2021], insbesondere aller Gutachten und Einvernahmeprotokolle und der durch diese wiedergegebenen Zeugenaussagen) wird von den Parteien zugestimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verlesen wird der gesamte Akteninhalt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verlesen wird der Schriftsatz der MA 36 vom 03.05.2022.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Tatsächlichkeit der Rechtsansicht der belangten Behörde wird nicht bestritten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verwiesen wird auf Beilage 4 der Beschwerde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Beilage ist nach Ansicht der Beschwerdeführerin als Bescheid zu werten, dies ergibt sich aus Abs. 3 des Schreibens.Diese Beilage ist nach Ansicht der Beschwerdeführerin als Bescheid zu werten, dies ergibt sich aus Absatz 3, des Schreibens.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Verfahren vor dem BG K. ... wird vorgebracht, dass die Verhandlung geschlossen wurde und die Entscheidung schriftlich ergehen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Ehepaar H. hat ihre Grundstücksanteile am gegenständlichen Haus verkauft. Sie sind daher nicht mehr Miteigentümer.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hausverwalterin Mag. C. D.-B. bringt vor, dass es schon sehr viele Besprechungen mit der Behörde und den Wohnungseigentümer vor Ort gegeben hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zeugin: I. J.Zeugin: römisch eins. J. „Ich bin Bewohnerin und Miteigentümerin des gegenständlichen Hauses.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die leeren Kübel werden von der MA 48 im hinteren Bereich des Hofes dort abgestellt, wo am Foto Beilage ./1 ein Müll-und Altpapiercontainer zu sehen sind. Immer wieder kommt es vor, dass sich in weiterer Folge diese Müllcontainer nächst der roten Mauer befinden, wie dies auf diesem Foto bei 3 Müllcontainern zu sehen ist. Ich kann nicht angeben, von wem diese Container regelmäßig zur roten Mauer verbracht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Verfahren vor dem BG K. ... hat Herr H. ausgesprochen, dass er die ursprünglich abgestellten Container mitunter verschiebt, wenn er mit seinem Fahrzeug auf seinem Grundstücksbereich reversiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Befragen des Beschwerdeführerinvertreters:</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch weiterhin befinden sich immer wieder Mistkübel entlang der roten Mauer.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ich sehe auch immer wieder Herrn oder Frau H. in Bereich des Hofs der ursprünglich in ihr Eigentum parifiziert worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als das Ehepaar H. Miteigentümer war, haben sie untersagt ihren eigenen Grundstücksbereich zu betreten.“ Zeuge: Dipl.-Ing. L. M. „Ich bin Leiter der Müll- und Altstoffsammlung von ganz Wien. Ich habe daher keine unmittelbare Wahrnehmung zu diesem Gebäude.</p>\n<p class=\"lf-p\">Von meinen Mitarbeitern habe ich umfassende Infos eingeholt und auch Fotos eingesehen. Demnach wurde mir Kenntnis verschafft, dass die Mitarbeiter der MA 48 die Mülltonnen stets nunmehr im hinteren Teil des Hofes dort abstellen, wo am Foto Beilage ./1 ein Müll- und ein Altpapiercontainer zu sehen sind. Dieses Foto wurde im September 2022 gemacht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Abholung werden diese Müllcontainer aber regelmäßig an einem Ort angetroffen, an dem diese nicht aufgestellt worden sind, nämlich im Mittelbereich des Hofes nächst einer roten Mauer. Als Beilage ./1 lege ich einen Bericht samt Foto zu diesem Sachverhalt vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorgelegt wird mir Beilage 4 der Beschwerde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Befragt, ob nach Ansicht der MA 48 es sich bei diesem um einen Bescheid handelt, negiere ich dies. Auf Vorhalt des 3. Absatzes dieses Schreibens bringe ich vor, dass es sich dabei um eine Anordnung nach § 19 Wr. Abfallwirtschaftsgesetz handelt. Unter Beilage ./2 wird der rechtliche Standpunkt zu dieser Anordnung vorgelegt. Befragt, ob nach Ansicht der MA 48 es sich bei diesem um einen Bescheid handelt, negiere ich dies. Auf Vorhalt des 3. Absatzes dieses Schreibens bringe ich vor, dass es sich dabei um eine Anordnung nach Paragraph 19, Wr. Abfallwirtschaftsgesetz handelt. Unter Beilage ./2 wird der rechtliche Standpunkt zu dieser Anordnung vorgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit dieser Anordnung wurde der Ort, an welchem auch derzeit die Müllcontainer von der MA 48 abgestellt werden, als Aufstellungsort festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei dieser Anordnung handelt es sich um keinen Bescheid.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Behördenvertreter legt in der Beilage ./3 ein Foto der Nische vor, welche im Wesentlichen die rote Mauer abbildet, welche auf Beilage ./2 ersichtlich ist und in deren Bereich die gegenständlichen Müllcontainer regelmäßig bei der Abholung angetroffen werden. Dieses Foto wurde im Dezember 2021 gemacht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bereits vor der Zustellung der Anordnung vom 22.02.2021 (Beilage 4 der Beschwerde) wurden die Müllcontainer lediglich bis zum Herbst 2020 in dem Bereich aufgestellt, in welchem diese nunmehr angetroffen werden, nämlich im Bereich des allgemeinen Teils des Wohnhauses nächst der roten Mauer. Seitdem erfolgt die Aufstellung im Grundstücksbereich der Fam. H..</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Befragen des Beschwerdeführerinvertreters:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Container werden daher von der MA 48 nunmehr im hinteren Teil des Hofes dort abgestellt, wo am Foto Beilage ./1 ein Müll- und ein Altpapiercontainer zu sehen sind.“ Zeuge: F. H. „Ich habe im Januar 2022 meine Grundstücksanteile verkauft. Ich habe von dem Eigentümer diesen Liegenschaftsbereich angemietet.</p>\n<p class=\"lf-p\">An dem Ort, wo derzeit von der MA 48 die Container aufgestellt werden, befinden sich 2 im Bauplan genehmigte Autoabstellplätze. Dies steht auch im Nutzwertgutachten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Vorhalt des Fotos Beilage ./1:</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei den am Foto ersichtlichen beiden Mistkübel (Abfall und Altpapier) handelt es sich um Mülltonnen, die zum gewerblich genutzten Lager und dessen Grundfläche, welche in meinem Eigentum gestanden sind, gehören.</p>\n<p class=\"lf-p\">Meines Wissens, werden die Mistkübel, welche zu den Hausparteien gehören und auf diesem Foto nächst der roten Mauer stehen, von den Mitarbeitern der MA 48 dort abgestellt. Mitunter werden diese auch von Frau J. abgestellt. Seitdem mir mitgeteilt wurde, dass die Mistkübel dort abzustellen sind, habe ich keinen Mistkübel mehr dorthin verbracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach meiner Wahrnehmung werden daher die Mistkübel von der MA 48 nicht mehr in dem hinteren Bereich abgestellt, sondern im Bereich der roten Mauer.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Befragen des Beschwerdeführerinvertreters:</p>\n<p class=\"lf-p\">Ich habe in den letzten Monaten ein einziges Mal einen Mistkübel weggestellt, da ich sonst mit dem Auto nicht rausfahren hätte können.“ Der Beschwerdeführerinvertreter richtet daraufhin nachfolgende Frage an den Zeugen: „Wenn Sie zu dem von Ihnen gemieteten Lager kommen und die Mistkübel des Hauses an dem von der MA 48 angeordneten Abstellplatz vorfinden, stellen Sie die Kübel dann vor oder nicht?“ Der Zeuge antwortet: „Ich bringe vor, dass in dem Bereich wo früher die Mistkübel des Hauses abgestellt wurden, daher im Bereich der beiden auf Foto Beilage ./1 abgebildeten Mistkübel nunmehr regelmäßig ein Auto steht. Aus diesem Grund finde ich in diesem Bereich auch regelmäßig keine Mistkübel vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Vorhalt der Beilage 6 vom VHP 23.06.2022 (Aussage des Zeugen vor Gericht im Verfahren BG K.), Seite 6 letzte 7 Zeilen, bringe ich vor, dass ich meine beiden Mistkübel nicht immer an dem auf Foto Beilage ./1 abgebildeten Ort abgestellt lasse, sondern mitunter auch an einen anderen Ort des in meinem Eigentum gestanden haben oder nunmehr nur mehr in meinem Besitz stehenden Grundstückes verschiebe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beschwerdeführerinvertreter führt aus:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerdeführerin hat keinerlei rechtliche Möglichkeit in das Wohnungseigentumsobjekt, welches von Herrn H. nunmehr angemietet ist, einzugreifen, weil es sich um keinen allgemeinen Teil der Liegenschaft handelt.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Festgestellt wird, dass auf der Liegenschaft Wien, E.-gasse 30, ein Wohngebäude errichtet ist, welches parifiziert ist und im Miteigentum mehrerer Eigentümer steht. Die Beschwerdeführerin ist mit der Verwaltung dieses Hauses betraut.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unstrittig liegt in dieser Liegenschaft ein Hof. Gemäß der Parifizierung dieses Grundstücks ist ein Teil dieses Hofs dem Miteigentumsanteil, welcher den ehemaligen Grundeigentümern Herr und Frau H. gehörte bzw. nunmehr deren Rechtsnachfolger gehört, dem ausschließlichen Nutzungsrecht dieses Miteigentumsanteils zugewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Zugrundelegung der unbestrittenen Angabe des Zeugen H. in der mündlichen Verhandlung vom 11.10.2022 sind seine Frau und er nunmehr die Mieter der oa, in deren früheren ausschließlichen Nutzungsrecht gestandenen Hoffläche, und sind laut dem aktuellen Nutzwertgutachten auf der Hoffläche, auf welcher vor der Zuweisung dieser Hoffläche in deren ausschließliches Nutzungsrecht die Müllcontainer gestanden sind, zwei Fahrzeugabstellplätze eingetragen, welche auch entsprechend im Nutzwertgutachten wertmäßig berücksichtigt worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Zugrundelegung des vom erkennenden Gericht eingeholten Amtssachverständigengutachtens vom 5.9.2022 steht fest, dass der Müll, welcher über die für alle Hauseigentümer aufgestellten Müll- und Altpapiercontainer entsorgt wird, aus brandschutztechnischer Sicht als „brandgefährlich bzw. leicht brennbar\" einzustufen ist. Weiters ist bei Zugrundelegung dieses Gutachtens zu folgern, dass durch die Aufstellung dieser Müllcontainer im Abstand von maximal 2 m von hofseitigen Fenstern und Ausgängen des Haupthauses E.-gasse 30 in Wien eine vermeidbare Brandgefahr darstellt, und daher als ein Missstand i.S.d. § 19 Wr. FeuerpolizeiG einzustufen ist.Bei Zugrundelegung des vom erkennenden Gericht eingeholten Amtssachverständigengutachtens vom 5.9.2022 steht fest, dass der Müll, welcher über die für alle Hauseigentümer aufgestellten Müll- und Altpapiercontainer entsorgt wird, aus brandschutztechnischer Sicht als „brandgefährlich bzw. leicht brennbar\" einzustufen ist. Weiters ist bei Zugrundelegung dieses Gutachtens zu folgern, dass durch die Aufstellung dieser Müllcontainer im Abstand von maximal 2 m von hofseitigen Fenstern und Ausgängen des Haupthauses E.-gasse 30 in Wien eine vermeidbare Brandgefahr darstellt, und daher als ein Missstand i.S.d. Paragraph 19, Wr. FeuerpolizeiG einzustufen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nicht festgestellt werden kann, an welcher Örtlichkeit seitens der Arbeiter der Magistratsabteilung 48 die Müllcontainer, welche für den Müll der im Gebäude wohnenden Parteien bestimmt sind, zurückgestellt werden, und auf welche Weise diese Müllcontainer immer wieder zu einem Abstellort nächst dem hofseitigen Fenster des Hauptgebäudes verbracht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die zeitnahen Einvernahmen und Ausführungen der Parteien und Zeugen in den der mündlichen Verhandlung vom 23.12.2021 zur GZ VGW-101/092/1565/2022 und vom 6.5.2021 zur GZ VGW-112/084/3585/2021 führen nämlich alle aus, dass diese Müllcontainer von der Magistratsabteilung 48 zum hofseitigen Fenster des Hauptgebäudes zurückgestellt werden:</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Verhandlung vom 23.12.2021 zur GZ VGW-101/092/1565/2022 führte Herr F. H. nämlich aus, dass die Mitarbeiter der Magistratsabteilung 48 diese Müllcontainer in den Bereich nächst des hofseitigen Fensters des Hauptgebäudes zurückstellen. Der anlässlich dieser Verhandlung einvernommene Vertreter der Magistratsabteilung 48 bestätigte diese Angabe ausdrücklich.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Verhandlung vom 6.5.2021 zur GZ VGW-112/084/3585/2021 wurde dasselbe zu Protokoll gegeben, zumal auch in dieser Verhandlung der Vertreter der Magistratsabteilung 48 angab, dass die Arbeiter der MA 48 die Müllcontainer nicht an dem von der MA 48 vorgeschriebenen Ort zurückstellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Demgegenüber führte in der am 11.10.2022 durchgeführten Verhandlung der einvernommene Vertreter der Magistratsabteilung 48, DI L. M., aus, dass schon seit dem Herbst 2020 die Müllcontainer von den Arbeitern der Magistratsabteilung 48 an den von der Magistratsabteilung 48 mit Schreiben vom 22.2.2021 angeführten Ort, daher im Bereich der im ausschließlichen Nutzungsrecht von Herrn und Frau H. bzw. deren Rechtsnachfolger stehenden Hoffläche, zurückgestellt haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schon aufgrund dieser Widersprüchlichkeit und Unfeststellbarkeit des Zurückstellungsorts kann auch nicht festgestellt werden, ob diese Müllcontainer öfters von Herrn oder Frau H. in den Bereich nächst dem Hoffenster des Haupthauses geschoben wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für diese Unfeststellbarkeitsannahme spricht weiters, dass auch die unter Wahrheitspflicht einvernommene Zeugin I. J. nicht angegeben hat, wahrgenommen zu haben, dass diese Müllcontainer öfters von Herrn oder Frau H. in den Bereich nächst dem Hoffenster des Haupthauses geschoben worden sind.Für diese Unfeststellbarkeitsannahme spricht weiters, dass auch die unter Wahrheitspflicht einvernommene Zeugin römisch eins. J. nicht angegeben hat, wahrgenommen zu haben, dass diese Müllcontainer öfters von Herrn oder Frau H. in den Bereich nächst dem Hoffenster des Haupthauses geschoben worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch gab der am 11.10.2022 unter Wahrheitspflicht einvernommene Zeuge H. an, in den letzten Monaten nur ein einziges Mal die auf der im ausschließlichen Nutzungsrecht von Herrn und Frau H. bzw. deren Rechtsnachfolger stehenden Hoffläche abgestellten, für den Müll aller Hausbewohner bestimmten Müllcontainer weggeschoben zu haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es liegen daher widersprüchliche Angaben vor, wobei aber die zeitnächsten es eher nahe legen, dass die Arbeiter der Magistratsabteilung 48 zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheids die Müllcontainer nächst dem Hoffenster des Haupthauses zurückgestellt haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 2 Z 5 Wr. FeuerpolizeiG ist ein brandgefährlicher Stoff ein Stoff, der besonders geeignet ist, eine Brandgefahr herbeizuführen.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, Wr. FeuerpolizeiG ist ein brandgefährlicher Stoff ein Stoff, der besonders geeignet ist, eine Brandgefahr herbeizuführen. § 6 Wr. FeuerpolizeiG samt Überschrift lautet wie folgt:Paragraph 6, Wr. FeuerpolizeiG samt Überschrift lautet wie folgt: „Brandgefährliche Stoffe und deren Lagerung</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Brandgefährliche Stoffe sind so zu lagern und zu verwahren, dass eine vorhersehbare Gefahr der Entstehung oder Ausbreitung eines Brandes vermieden und dessen Bekämpfung nicht erschwert wird.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die bei Arbeiten anfallenden brandgefährlichen Abfälle und Reste, wie Säge- oder Metallspäne, Chemikalienreste und dergleichen, sind, soweit dies möglich und zumutbar ist, ehestens aus dem Gebäude zu entfernen oder brandsicher zu lagern.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Brandgefährliche Stoffe dürfen in Stiegenhäusern, Gängen, Zu- und Durchgängen, im Verlauf von Fluchtwegen und in Dachböden sowie im Nahbereich von Abgas- und von Feuerungsanlagen nicht gelagert werden. Im Verlauf von Fluchtwegen dürfen zudem leicht umzuwerfende, leicht zu verschiebende oder den Fluchtweg einengende Gegenstände nicht gelagert werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Dachböden müssen gegen das Eindringen von Funkenflug und gegen den Zutritt Unbefugter gesichert sein.“ Im § 11 Abs. 2 lit. b) und lit. d) Wr. FeuerpolizeiG wird unter „Brandschutz“ auch ausgeführt, dass Ausgänge und Notausgänge jederzeit benützbar sein müssen und Ausgänge, Notausgänge und Fluchtwege zu kennzeichnen sind. Im Paragraph 11, Absatz 2, Litera b,) und Litera d,) Wr. FeuerpolizeiG wird unter „Brandschutz“ auch ausgeführt, dass Ausgänge und Notausgänge jederzeit benützbar sein müssen und Ausgänge, Notausgänge und Fluchtwege zu kennzeichnen sind. § 19 Wr. FeuerpolizeiG samt Überschrift lautet wie folgt:Paragraph 19, Wr. FeuerpolizeiG samt Überschrift lautet wie folgt: „Beseitigung feuerpolizeilicher oder luftverunreinigender Übelstände</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Feuerpolizeiliche und luftverunreinigende Übelstände, die durch Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnung eintreten, hat die Person, die sie herbeigeführt hat, wenn aber der Übelstand durch eine Anlage verursacht wird, deren Betreiberin oder Betreiber, zu beseitigen bzw. abzustellen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Neben der Person, die einen Übelstand herbeigeführt hat, ist bei Übelständen innerhalb von Gebäuden die Gebäudeeigentümerin bzw. der Gebäudeeigentümer, ansonsten die Liegenschaftseigentümerin bzw. der Liegenschaftseigentümer zur Beseitigung bzw. Abstellung verpflichtet. Anstelle der Eigentümerin bzw. des Eigentümers ist die Person, die die Verwaltung eines Gebäudes oder einer Liegenschaft ausübt, verantwortlich, wenn die Handlung oder Unterlassung ohne Vorwissen und Veranlassung der Gebäudeeigentümerin bzw. des Gebäudeeigentümers begangen wurde. Die privatrechtlichen Ersatzansprüche solcher Personen gegen diejenige oder denjenigen, die oder der den Übelstand verursacht hat, bleiben hievon unberührt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Behörde hat, soweit nicht durch andere Gesetze oder Verordnungen besondere Vorschriften getroffen werden, den in Abs. 1 und 2 genannten Personen die erforderlichen Aufträge zur Beseitigung eines Übelstandes mit Bescheid zu erteilen. Gegen übermäßige Luftverunreinigungen sind Beschränkungen der Brennstoffwahl, der Leistung der Feuerstätte oder andere wirksame Maßnahmen anzuordnen.“(3) Die Behörde hat, soweit nicht durch andere Gesetze oder Verordnungen besondere Vorschriften getroffen werden, den in Absatz eins und 2 genannten Personen die erforderlichen Aufträge zur Beseitigung eines Übelstandes mit Bescheid zu erteilen. Gegen übermäßige Luftverunreinigungen sind Beschränkungen der Brennstoffwahl, der Leistung der Feuerstätte oder andere wirksame Maßnahmen anzuordnen.“ Aus den erläuternden Bemerkungen zu LGBl. 14/2016 geht zu den §§ 6 bis 8 Wr. FeuerpolizeiG wie folgt hervor: Aus den erläuternden Bemerkungen zu Landesgesetzblatt 14 aus 2016, geht zu den Paragraphen 6 bis 8 Wr. FeuerpolizeiG wie folgt hervor: „Die Regelungen entstammen im Wesentlichen dem bisherigen § 4 Abs. 2 bis 9 WFLKG. Es wurden zusätzlich Bestimmungen zur Lagerung von selbstentzündlichen sowie Heiz- und Brennstoffen aufgenommen.\"„Die Regelungen entstammen im Wesentlichen dem bisherigen Paragraph 4, Absatz 2 bis 9 WFLKG. Es wurden zusätzlich Bestimmungen zur Lagerung von selbstentzündlichen sowie Heiz- und Brennstoffen aufgenommen.\"</div>\n<p class=\"lf-p\">Zu § 11 Wr. FeuerpolizeiG wird in den Erläuterungen ausgeführt, dass diese Bestimmung im Wesentlichen dem bisherigen § 10 WFLKG entspräche und konkretisiert worden sei, worin die besonderen Vorkehrungen zur Hitanhaltung oder Vorbeugung einer Gefahr im Sinne des Abs. 1, welche die Benützer allenfalls zu ergreifen hätten, bestünde und unter welchen Umständen ein Auftrag der Behörde erforderlich sei. Zu Paragraph 11, Wr. FeuerpolizeiG wird in den Erläuterungen ausgeführt, dass diese Bestimmung im Wesentlichen dem bisherigen Paragraph 10, WFLKG entspräche und konkretisiert worden sei, worin die besonderen Vorkehrungen zur Hitanhaltung oder Vorbeugung einer Gefahr im Sinne des Absatz eins,, welche die Benützer allenfalls zu ergreifen hätten, bestünde und unter welchen Umständen ein Auftrag der Behörde erforderlich sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu § 19 Wr. FeuerpolizeiG wird in den Erläuterungen ausgeführt, dass diese Bestimmung dem bisherigen § 16 WFLKG entspricht.Zu Paragraph 19, Wr. FeuerpolizeiG wird in den Erläuterungen ausgeführt, dass diese Bestimmung dem bisherigen Paragraph 16, WFLKG entspricht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die seit 4.6.2016 in Kraft befindliche Feuerpolizeiverordnung, LGBl. Nr. 24/2016, (WFPolV 2016) definiert unter anderem im § 1 die Begriffsbestimmungen des § 2 WFPolG 2015 näher. Die seit 4.6.2016 in Kraft befindliche Feuerpolizeiverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2016,, (WFPolV 2016) definiert unter anderem im Paragraph eins, die Begriffsbestimmungen des Paragraph 2, WFPolG 2015 näher.</p>\n<p class=\"lf-p\">Punkt 2.4) der OIB-Richtlinie 4 (Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit) (Stand April 2019) lauten wie folgt: „2.4 Durchgangsbreiten von Gängen und Treppen 2.4.1 Hauptgänge müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 1,20 m aufweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine lichte Durchgangsbreite von 1,00 m genügt</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>bei Gebäuden oder Gebäudeteilen mit nicht mehr als drei Wohnungen,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>bei Reihenhäusern,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>in Wohnungen von nicht barrierefrei zu gestaltenden Gebäuden oder Gebäudeteilen,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>in anpassbaren Wohnungen gemäß Punkt 7.4.2, wenn sichergestellt ist, dass bei Bedarf eine lichte Durchgangsbreite von 1,20 m herstellbar ist, • in anpassbaren Wohnungen gemäß Punkt 7.4.2, wenn sichergestellt ist, dass bei Bedarf , eine lichte Durchgangsbreite von 1,20 m herstellbar ist,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>in anpassbaren Wohnungen gemäß Punkt 7.4.2, die sich über mehr als eine Ebene erstrecken, für jenen Teil, der gemäß Punkt 2.4.2 nicht barrierefrei erreichbar sein • in anpassbaren Wohnungen gemäß Punkt 7.4.2, die sich über mehr als eine Ebene , erstrecken, für jenen Teil, der gemäß Punkt 2.4.2 nicht barrierefrei erreichbar sein muss, sowie</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>bei Nebengängen.</div>\n<p class=\"lf-p\">2.4.2 Bei Treppen darf die lichte Treppenlaufbreite die Mindestmaße der folgenden Tabelle 1 nicht unterschreiten. Diese Anforderungen gelten sinngemäß auch für Podeste und Rampen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Tabelle 1: Lichte Treppenlaufbreite Treppenarten Lichte Treppenlaufbreite in m Haupttreppen Haupttreppen, ausgenommen Wohnungstreppen 1,20 Wohnungstreppen 0,90 Nebentreppen 0,60 Abweichend zu Tabelle 1 muss bei Wohnungstreppen in anpassbaren Wohnungen gemäß Punkt 7.4.2, die sich über mehr als eine Ebene erstrecken und bei denen die Funktionen Wohnen, Schlafen, Kochen und die Sanitäreinrichtungen nicht in der barrierefrei zugänglichen Wohnungsebene vorhanden sind, die Nachrüstung mit einem Treppenschrägaufzug mit Rollstuhlplattform möglich sein. Je nach Art der möglichen Führungsschiene des Treppenschrägaufzuges sind folgende lichte Treppenlaufbreiten einzuhalten:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>bei Führungsschienen mit geradem Verlauf mindestens 1,10 m,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>bei Führungsschienen mit gekrümmtem Verlauf (für Kurvenfahrt) mindestens 1,20 m.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die erforderlichen Anfahr- und Bewegungsflächen sind zu berücksichtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4.3 Bei Gängen und Treppen im Verlauf von Fluchtwegen für mehr als 120 Personen muss die lichte Breite für jeweils weitere angefangene zehn Personen um jeweils 10 cm erhöht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4.4 Bei Stadien und Versammlungsstätten im Freien muss die lichte Breite von Gängen, Treppen und Türen im Verlauf von Fluchtwegen für nicht mehr als 300 Personen mindestens 1,20 m betragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für mehr als 300 Personen muss die lichte Breite für jeweils weitere angefangene 50 Personen um jeweils 10 cm erhöht werden 2.4.5 Die Mindestbreite von Gängen und Treppen darf durch Einbauten oder vorstehende Bauteile nicht eingeengt werden. Zulässig sind jedoch:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>Einengungen durch Treppenschrägaufzüge in nicht betriebsbereitem Zustand (Parkstellung) um nicht mehr als 30 cm,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>stellenweise Einengungen in Gängen um nicht mehr als 10 cm auf eine Länge von maximal 1,20 m (z.B. Pfeiler, Verzierungen, Beschläge von Türen, Türen in geöffnetem Zustand),</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>Einengungen durch Handläufe um nicht mehr als 10 cm je Seite bei Haupttreppen, ausgenommen Wohnungstreppen,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>Einengungen durch leicht entfern- oder öffenbare Zugangssicherungen vor abwärtsführenden Treppen in Altersheimen, Altenwohnheimen, Seniorenheimen, Seniorenresidenzen sowie anderen Gebäuden mit vergleichbarer Nutzung, Pflegeheimen und Krankenhäusern.</div>\n<p class=\"lf-p\">2.4.6 Bei Treppen im Verlauf von Fluchtwegen sind zusätzliche Handläufe zur Unterteilung der Treppenlaufbreite (Zwischenhandläufe) erforderlich, wenn diese 2,40 m überschreitet.“ Im Allgemeinen hat das Verwaltungsgericht das im Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses geltende Recht anzuwenden. Eine andere Betrachtungsweise ist etwa dann geboten, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus den oben angeführten Bestimmungen des Wr. Feuerpolizeigesetzes geht die Verpflichtung hervor, Übelstände, die eine Nichteinhaltung dieser gesetzlichen Vorschriften (bzw. der Vorschriften der Verordnung) darstellen, zu beseitigen. Die Behörde hat daher derartige Beseitigungsaufträge zu erteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Frage, welcher Zeitpunkt für die Feststellung des relevanten Sachverhaltes heranzuziehen ist, ist zunächst allgemein auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in anderen Rechtsbereichen zur Klärung des Zeitpunkts des maßgeblichen Sachverhalts zu verweisen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Judikatur zu einem baurechtlichen Auftrag ist bei einem solchen die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Rechtsmittelinstanz maßgeblich (vgl. VwGH 20.3.2003, 2003/06/0004; 20.3.2003, 2003/06/0004; 26.5.2008, 2005/06/0137; 23.6.2008, 2007/05/0150; 8.6.2011, 2009/06/0208; 7.8.2013, 2013/06/0075; 29.6.2017, Ra 2017/06/0103; 4.7.2019, Ra 2017/06/0116). Mit der Herstellung eines Zustandes, der einem erlassenen, im Instanzenzug angefochtenen baupolizeilichen Auftrag entspricht, ist nach dieser Judikatur aber keine von der Rechtsmittelinstanz (im gegenständlichen Fall dem erkennenden Gericht) zu beachtende Änderung des maßgebenden Sachverhaltes zu erblicken (vgl. VwGH 19.9.1985, 82/06/0074; 21.5.1992, 90/06/0114; 7.8.2013, 2013/06/0075; 29.6.2017, Ra 2017/06/0103; 4.7.2019, Ra 2017/06/0116;</p>\n<p class=\"lf-p\">Palitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht8, Anm. 50 zu § 33 NÖ BauO). Nach der Judikatur zu einem baurechtlichen Auftrag ist bei einem solchen die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Rechtsmittelinstanz maßgeblich vergleiche VwGH 20.3.2003, 2003/06/0004; 20.3.2003, 2003/06/0004; 26.5.2008, 2005/06/0137; 23.6.2008, 2007/05/0150; 8.6.2011, 2009/06/0208; 7.8.2013, 2013/06/0075; 29.6.2017, Ra 2017/06/0103; 4.7.2019, Ra 2017/06/0116). Mit der Herstellung eines Zustandes, der einem erlassenen, im Instanzenzug angefochtenen baupolizeilichen Auftrag entspricht, ist nach dieser Judikatur aber keine von der Rechtsmittelinstanz (im gegenständlichen Fall dem erkennenden Gericht) zu beachtende Änderung des maßgebenden Sachverhaltes zu erblicken vergleiche VwGH 19.9.1985, 82/06/0074; 21.5.1992, 90/06/0114; 7.8.2013, 2013/06/0075; 29.6.2017, Ra 2017/06/0103; 4.7.2019, Ra 2017/06/0116;</p>\n<p class=\"lf-p\">Palitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht8, Anmerkung 50 zu Paragraph 33, NÖ BauO).</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit seiner Erfüllung scheidet daher ein baurechtlicher Beseitigungsauftrag nicht aus dem Rechtsbestand aus. Vielmehr leben dessen Bescheidwirkungen mit dem Zeitpunkt des Wiedereintritts des gesetzwidrigen Zustands, welcher Gegenstand des baurechtlichen Beseitigungsauftrags war, wieder auf (vgl. VwGH 8.7.2004, 2004/07/0050; 4.7.2019, Ra 2017/06/0116).Mit seiner Erfüllung scheidet daher ein baurechtlicher Beseitigungsauftrag nicht aus dem Rechtsbestand aus. Vielmehr leben dessen Bescheidwirkungen mit dem Zeitpunkt des Wiedereintritts des gesetzwidrigen Zustands, welcher Gegenstand des baurechtlichen Beseitigungsauftrags war, wieder auf vergleiche VwGH 8.7.2004, 2004/07/0050; 4.7.2019, Ra 2017/06/0116).</p>\n<p class=\"lf-p\">Da auch in Angelegenheiten der Feuerpolizei ein baurechtlicher Senat des Verwaltungsgerichtshofs für die Behandlung von Revisionen zuständig ist, ist davon auszugehen, dass diese Rechtsprechung auch auf Aufträge feuerpolizeilicher Natur zu übertragen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Beschwerde- und Prüfungsumfang betreffend die Angemessenheit einer Erfüllungsfrist hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30.1.2007, 2006/05/0247 ausgeführt, dass diese Angemessenheit ein vom übrigen Bescheidinhalt trennbarer und daher isoliert bekämpfbarer Bescheidbestandteil ist (zur alleinigen Bekämpfung der Angemessenheit der für die Behebung von Baugebrechen festgesetzten Frist in einer Berufung vgl. VwGH 20.9.1988, 88/05/0122, 28.3.1980, 2967/78). Bei der Beurteilung des Rechtsmittels kann, muss und darf sich die Behörde nur mit den entsprechenden Anträgen einer Partei auseinandersetzen.Zum Beschwerde- und Prüfungsumfang betreffend die Angemessenheit einer Erfüllungsfrist hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30.1.2007, 2006/05/0247 ausgeführt, dass diese Angemessenheit ein vom übrigen Bescheidinhalt trennbarer und daher isoliert bekämpfbarer Bescheidbestandteil ist (zur alleinigen Bekämpfung der Angemessenheit der für die Behebung von Baugebrechen festgesetzten Frist in einer Berufung vergleiche VwGH 20.9.1988, 88/05/0122, 28.3.1980, 2967/78). Bei der Beurteilung des Rechtsmittels kann, muss und darf sich die Behörde nur mit den entsprechenden Anträgen einer Partei auseinandersetzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Beurteilung der Angemessenheit hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 18.6.1991, 91/05/0094 ausgeführt, dass, können die den Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrages bildenden Arbeiten innerhalb der festgesetzten Frist durchgeführt werden, von deren Angemessenheit auszugehen ist (vgl. VfSlg. 5732A/1962; VwGH 27.2.1962, 1162/61).Zur Beurteilung der Angemessenheit hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 18.6.1991, 91/05/0094 ausgeführt, dass, können die den Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrages bildenden Arbeiten innerhalb der festgesetzten Frist durchgeführt werden, von deren Angemessenheit auszugehen ist vergleiche VfSlg. 5732A/1962; VwGH 27.2.1962, 1162/61).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine nach der Vorschrift des § 59 Abs. 2 AVG zu setzende Leistungsfrist für die Erfüllung eines (dort wasserpolizeilichen) Auftrages hat angemessen zu sein. Kriterium der Gesetzmäßigkeit des in der Fristsetzung auszuübenden Ermessens ist die Frage der Angemessenheit einer gesetzten Frist unter dem Gesichtspunkt, dass sie objektiv geeignet ist, den Leistungspflichtigen unter Anspannung all seiner Kräfte der Lage des konkreten Falles nach die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen. Objektiv zu erkennende Schwierigkeiten in der Befolgung eines erteilten Auftrages können dabei nicht ohne Einfluss auf die zu setzende Leistungsfrist bleiben (vgl. VwGH 24.4.2003, 2000/07/0247 mit Hinweis auf VwGH 19.5.1994, 92/07/0067).Eine nach der Vorschrift des Paragraph 59, Absatz 2, AVG zu setzende Leistungsfrist für die Erfüllung eines (dort wasserpolizeilichen) Auftrages hat angemessen zu sein. Kriterium der Gesetzmäßigkeit des in der Fristsetzung auszuübenden Ermessens ist die Frage der Angemessenheit einer gesetzten Frist unter dem Gesichtspunkt, dass sie objektiv geeignet ist, den Leistungspflichtigen unter Anspannung all seiner Kräfte der Lage des konkreten Falles nach die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen. Objektiv zu erkennende Schwierigkeiten in der Befolgung eines erteilten Auftrages können dabei nicht ohne Einfluss auf die zu setzende Leistungsfrist bleiben vergleiche VwGH 24.4.2003, 2000/07/0247 mit Hinweis auf VwGH 19.5.1994, 92/07/0067).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Erkenntnis vom 7.7.2011, 2010/15/0024, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass eine Frist dann angemessen im Sinne der Mängelbehebungsvorschriften ist, wenn die Fristbemessung den besonderen Verhältnissen sachgerecht Rechnung trägt und der Berufungswerber in die Lage versetzt wird, den Auftrag innerhalb der gesetzten Frist ordnungsgemäß nachzukommen. Die Angemessenheit einer Frist hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Im Erkenntnis vom 21.6.2007, 2007/10/0104, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Leistungsfrist nach dem Kärntner Naturschutzgesetz ausgeführt, dass sich die Angemessenheit der Leistungsfrist danach bemesse, ob die vorgeschriebene Leistung nach Lage des konkreten Falles aus objektiver Sicht erbracht werden kann. Ob der zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes Verpflichtete die erforderlichen Arbeiten innerhalb der Frist mit seinen eigenen Kräften bewerkstelligen könne, sei dabei nicht entscheidend. Letztlich hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.12.2002, 2002/10/0200, ausgeführt, dass mit dem bloßen Hinweis auf den „Umfang“ der aufgrund eines naturschutzbehördlichen Auftrages erforderlichen Arbeiten und die „Unmöglichkeit“, diese im Winterhalbjahr auszuführen, nicht konkret aufgezeigt werde, dass und welche Hindernisse einer fristgerechten Durchführung der vorgeschriebenen Maßnahmen entgegenstünden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Entscheidung vom 26.4.2022, Zl. Ra 2020/05/0210, hat der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 2.6.2020, Zl. VGW-101/042/8698/2019, aufgehoben. Diesem Verfahren lag eine ähnliche Fallkonstellation wie der gegenständlichen zugrunde. In diesem Verfahren wurde nämlich durch den Magistrat der Stadt Wien gemäß § 19 Abs. 2 Wr. FeuerpolizeiG u.a. der Auftrag gegeben, alle im Hauptgang eines Wohngebäudes stehenden Mistkübel infolge deren Brandgefährlichkeit zu beseitigen. Aufgrund des auch von der Behörde nicht bestrittenen Vorbringens des Beschwerdeführers dieses Verfahrens, wonach dieses Wohnhaus keinen Hof aufweise, alle Räumlichkeiten des Hauses (bis auf einen kleinen Raum, in welchem nur zwei Mülltonnen passen) vermietet seien, und des daher rechtlich und tatsächlich unmöglich sei, abgesehen von zwei Mülltonnen diese Mülltonnen an einem anderen Ort aufzustellen, gelangte das Verwaltungsgericht Wien zur auch vom Verwaltungsgerichtshof geteilten Feststellung, dass es dem Hausverwalter bzw. den Wohnungseigentümern rechtlich und tatsächlich unmöglich sei, mehr als zwei Mülltonnen im Gebäude zu platzieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus diesem Grunde wurde vom Verwaltungsgericht Wien in seinem mit Revision bekämpften und in weiterer Folge aufgehobenen Erkenntnis der erstinstanzliche Bescheid im Hinblick auf die Anordnung der Mülltonnenentfernung insofern abgeändert, als nur die Verlegung von zwei Mülltonnen in den nicht vermieteten Raum angeordnet wurde, im Übrigen aber der Auftrag behoben wurde. Mit Entscheidung vom 26.4.2022, Zl. Ra 2020/05/0210, hat der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 2.6.2020, Zl. VGW-101/042/8698/2019, aufgehoben. Diesem Verfahren lag eine ähnliche Fallkonstellation wie der gegenständlichen zugrunde. In diesem Verfahren wurde nämlich durch den Magistrat der Stadt Wien gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Wr.</p>\n<p class=\"lf-p\">FeuerpolizeiG u.a. der Auftrag gegeben, alle im Hauptgang eines Wohngebäudes stehenden Mistkübel infolge deren Brandgefährlichkeit zu beseitigen. Aufgrund des auch von der Behörde nicht bestrittenen Vorbringens des Beschwerdeführers dieses Verfahrens, wonach dieses Wohnhaus keinen Hof aufweise, alle Räumlichkeiten des Hauses (bis auf einen kleinen Raum, in welchem nur zwei Mülltonnen passen) vermietet seien, und des daher rechtlich und tatsächlich unmöglich sei, abgesehen von zwei Mülltonnen diese Mülltonnen an einem anderen Ort aufzustellen, gelangte das Verwaltungsgericht Wien zur auch vom Verwaltungsgerichtshof geteilten Feststellung, dass es dem Hausverwalter bzw. den Wohnungseigentümern rechtlich und tatsächlich unmöglich sei, mehr als zwei Mülltonnen im Gebäude zu platzieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus diesem Grunde wurde vom Verwaltungsgericht Wien in seinem mit Revision bekämpften und in weiterer Folge aufgehobenen Erkenntnis der erstinstanzliche Bescheid im Hinblick auf die Anordnung der Mülltonnenentfernung insofern abgeändert, als nur die Verlegung von zwei Mülltonnen in den nicht vermieteten Raum angeordnet wurde, im Übrigen aber der Auftrag behoben wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Begründet wurde diese Entscheidung unter Hinweis auf die ständige verwaltungs- und verfassungsgerichtliche Judikatur, wonach bei einem in subjektive Rechte eingreifenden Behördenakt eine Interessensabwägung zu erfolgen habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wörtlich wurde ausgeführt: „Eine behördliche Maßnahme, welche in subjektive Rechte eingreift, ist nun aber nur dann zulässig, wenn diese verhältnismäßig, insbesondere auch dem in seinen Rechten Beeinträchtigten wirtschaftlich zumutbar ist. Dabei ist bei einem behördlichen Leistungsauftrag stets insbesondere eine Abwägung zwischen den Vorteilen der Erfüllung des Leistungsauftrags im Sinne des jeweils zu schützenden öffentlichen Interesses mit den erwachsenden Kosten vorzunehmen (vgl. VfSlg 5923/1969; 13.587/1993; VfGH 3.2.1995, V 135/94; VwGH 20.2.1997, 93/06/0230; 27.2.1997, 97/06/0195; 20.11.1997, 94/06/0255, 22.1.1998, 97/06/0177; 27.2.1998, 97/06/0195; 31.3.2004, 2003/06/0060; 20.4.2004, 2002/06/0202; 14.7.2005, 2004/06/0021; 28.3.2006, 2002/06/0157). „Eine behördliche Maßnahme, welche in subjektive Rechte eingreift, ist nun aber nur dann zulässig, wenn diese verhältnismäßig, insbesondere auch dem in seinen Rechten Beeinträchtigten wirtschaftlich zumutbar ist. Dabei ist bei einem behördlichen Leistungsauftrag stets insbesondere eine Abwägung zwischen den Vorteilen der Erfüllung des Leistungsauftrags im Sinne des jeweils zu schützenden öffentlichen Interesses mit den erwachsenden Kosten vorzunehmen vergleiche VfSlg 5923 aus 1969,; 13.587 aus 1993,; VfGH 3.2.1995, römisch fünf 135/94; VwGH 20.2.1997, 93/06/0230; 27.2.1997, 97/06/0195; 20.11.1997, 94/06/0255, 22.1.1998, 97/06/0177; 27.2.1998, 97/06/0195; 31.3.2004, 2003/06/0060; 20.4.2004, 2002/06/0202; 14.7.2005, 2004/06/0021; 28.3.2006, 2002/06/0157).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Leistungsbescheid ist daher nur zulässig, wenn dieser einerseits als notwendig, andererseits aber auch insgesamt als zumutbar zu beurteilen ist (vgl. VwGH 20.4.2004, 2002/06/0202; 28.3.2006, 2002/06/0157; 27.11.2007, 2006/06/0280).Ein Leistungsbescheid ist daher nur zulässig, wenn dieser einerseits als notwendig, andererseits aber auch insgesamt als zumutbar zu beurteilen ist vergleiche VwGH 20.4.2004, 2002/06/0202; 28.3.2006, 2002/06/0157; 27.11.2007, 2006/06/0280).</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus dieser Judikatur ist im Größenschluss zu folgern, dass ein Auftrag, zu dessen Erbringung der Adressat des Auftrags rechtlich gar nicht in der Lage ist, als absolut unzumutbar einzustufen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie die belangte Behörde selbst feststellte, finden sich in den öffentlich zugänglichen Bereichen des gegenständlichen Hauses keine Flächen, welche eine Abstellung der gegenständlichen Container aus brandschutzrechtlicher Sicht als unproblematisch erscheinen ließen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sohin wäre es geboten, diese Container in vorhandene Nebenräumlichkeiten des Gebäudes abzustellen. In Anbetracht des Umstands, dass abgesehen von dem in Spruch angeführten kleinen Raum in der Größe von 3,02 m2 alle übrigen denkmöglich geeigneten Räumlichkeiten dauerhaft auf unbestimmte Zeit vermietet sind, besteht daher die Sonderkonstellation, dass es schon rein rechtlich der Hauseigentümerin nicht möglich ist, abgesehen vom im Spruch angeführten kleinen Raum in der Größe von 3,02 m2 weitere Räume frei zu bekommen; sieht doch die aktuelle Rechtslage, insbesondere § 31 MRG, keine Kündigungsmöglichkeit aufgrund eines entsprechenden Behördenwunsches vor.Sohin wäre es geboten, diese Container in vorhandene Nebenräumlichkeiten des Gebäudes abzustellen. In Anbetracht des Umstands, dass abgesehen von dem in Spruch angeführten kleinen Raum in der Größe von 3,02 m2 alle übrigen denkmöglich geeigneten Räumlichkeiten dauerhaft auf unbestimmte Zeit vermietet sind, besteht daher die Sonderkonstellation, dass es schon rein rechtlich der Hauseigentümerin nicht möglich ist, abgesehen vom im Spruch angeführten kleinen Raum in der Größe von 3,02 m2 weitere Räume frei zu bekommen; sieht doch die aktuelle Rechtslage, insbesondere Paragraph 31, MRG, keine Kündigungsmöglichkeit aufgrund eines entsprechenden Behördenwunsches vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schon in Anbetracht des Umstands, dass Papier wesentlich leichter entflammbar ist, als typische und zumeist auch wasserhältige Haushaltsabfälle, vermag daher der gegenständliche Übelstand nur auf die Weise größtmöglich minimiert zu werden, als vorgeschrieben wird, dass der im Spruch angeführte kleine Raum in der Größe von 3,02 m2 künftig als Abstellraum für zwei Altpapiercontainer eingerichtet und verwendet wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schon in Anbetracht des Umstands, dass durch die gegenständliche Auflage der Schutz von Leib und Leben verfolgt wird, sowie des Umstands, dass für die Hausreinigung erforderliche Utensilien auch an einem anderen Ort, als dem gegenständlichen Raum, etwa in der nächst dem Kellereingang befindlichen Nische (in welcher derzeit ein Fahrrad abgestellt ist) gelagert werden können, steht auch eine Interessensabwägung mit den Interessens des Hauseigentümers auf Nutzung des gegenständlichen Raums als Lagerraum für Hausreinigungsutensilien dem gegenständlichen Auftrag nicht entgegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da nach allgemeiner und vom erkennenden Gericht durchaus nachvollziehbarer Erfahrung dieser Auftrag binnen zwei Monaten erfüllt zu werden vermag (Es muss lediglich in der im Erdgeschoß bestehende Nische beim Aufzug [vgl. Foto 4 der Beilage A)] ein Kasten aufgestellt werden, in welchem die für die Hausreinigung unbedingt erforderlichen Gegenstände abgelagert werden können.), war daher eine Erfüllungsfrist von zwei Monaten vorzuschreiben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Hinblick auf die übrigen Container war dagegen aus den obangeführten Gründen kein Auftrag zu erteilen.“ Trotz der tatsächlichen und rechtlichen Unmöglichkeit zur Aufstellung der verbleibenden Mülltonnen im Gebäude hob der Verwaltungsgerichtshof diese Entscheidung im Ergebnis mit der Begründung auf, dass insbesondere im Falle der Lagerung brandgefährlicher Gegenstände ein feuerpolizeilicher Auftrag auch im Falle der rechtlichen und faktischen Unmöglichkeit der Erfüllung des Auftrags rechtmäßig und beachtlich sei, und in diesen Verfahren keinerlei Interessensabwägung erfolgen dürfe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wörtlich wurde in den Erwägungen im Wesentlichen ausgeführt: „Zu I.:„Zu römisch eins.:</p>\n<p class=\"lf-p\">25 Soweit sich die Revision gegen die (ersatzlose) Behebung des Beseitigungsauftrages des Revisionswerbers betreffend ein im obersten Stockwerk abgestelltes Fahrrad sowie eines in einer Nische des Erdgeschoßes abgestelltes Fahrrad richtet, sowie formal auch gegen den Entfernungsauftrag betreffend einen Kinderwagen und ein Fahrrad zwischen Kellerabgang und Haustor, erweist sie sich im Hinblick auf die in der Zulässigkeitsbegründung geltend gemachte fehlende Rechtsprechung zu im Folgenden näher erörterten Fragestellungen betreffend § 6 Abs. 3 letzter Satz letzter Fall WFPolG 2015 als zulässig.25 Soweit sich die Revision gegen die (ersatzlose) Behebung des Beseitigungsauftrages des Revisionswerbers betreffend ein im obersten Stockwerk abgestelltes Fahrrad sowie eines in einer Nische des Erdgeschoßes abgestelltes Fahrrad richtet, sowie formal auch gegen den Entfernungsauftrag betreffend einen Kinderwagen und ein Fahrrad zwischen Kellerabgang und Haustor, erweist sie sich im Hinblick auf die in der Zulässigkeitsbegründung geltend gemachte fehlende Rechtsprechung zu im Folgenden näher erörterten Fragestellungen betreffend Paragraph 6, Absatz 3, letzter Satz letzter Fall WFPolG 2015 als zulässig.</p>\n<p class=\"lf-p\">26 In der Revision wird im Wesentlichen ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe § 6 Abs. 3 letzter Satz in Verbindung mit § 19 WFPolG 2015 falsch ausgelegt. Dessen rechtliche Ansicht entspreche weder dem Wortlaut noch der Absicht des Gesetzes. Gemäß § 19 Abs. 1 WFPolG 2015 seien feuerpolizeiliche Übelstände, die durch Nichteinhaltung der Vorschriften eintreten würden, abzustellen. § 6 Abs. 3 letzter Satz WFPolG 2015 lege fest, dass im Verlauf von Fluchtwegen leicht umzuwerfende, leicht zu verschiebende oder den Fluchtweg einengende Gegenstände nicht gelagert werden dürften. Finde daher eine solche Lagerung statt, so werde eine Vorschrift des WFPolG 2015 verletzt und dadurch ein feuerpolizeilicher Übelstand ausgelöst.26 In der Revision wird im Wesentlichen ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe Paragraph 6, Absatz 3, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 19, WFPolG 2015 falsch ausgelegt. Dessen rechtliche Ansicht entspreche weder dem Wortlaut noch der Absicht des Gesetzes. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, WFPolG 2015 seien feuerpolizeiliche Übelstände, die durch Nichteinhaltung der Vorschriften eintreten würden, abzustellen. Paragraph 6, Absatz 3, letzter Satz WFPolG 2015 lege fest, dass im Verlauf von Fluchtwegen leicht umzuwerfende, leicht zu verschiebende oder den Fluchtweg einengende Gegenstände nicht gelagert werden dürften. Finde daher eine solche Lagerung statt, so werde eine Vorschrift des WFPolG 2015 verletzt und dadurch ein feuerpolizeilicher Übelstand ausgelöst.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das WFPolG 2015 lege nicht fest, dass ein feuerpolizeilicher Übelstand nur dann vorliege, wenn ein bestimmtes Ausmaß an konkreter Gefährdung überschritten worden sei, sondern erkläre schon die bloße Nichteinhaltung des Gesetzes oder einer auf Grund des Gesetzes ergangenen Verordnung zu einem solchen. Hätte der Gesetzgeber, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, diese Meinung vertreten, hätte er nicht im WFPolG 2015 bei der Festlegung der Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen unterschiedliche Regelungen vorgenommen, deren Setzung davon abhänge, ob Gefahr im Verzug vorliege oder nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Gegensatz zu § 19 Abs. 3 WFPolG 2015, welcher der Behörde vorschreibe, bei Feststellung eines feuerpolizeilichen Übelstandes Aufträge zu dessen Beseitigung zu erteilen, lege § 22 WFPolG 2015 fest, dass bei Gefahr in Verzug die Behörde die zur Beseitigung eines feuerpolizeilichen Übelstandes erforderlichen Zwangsmaßnahmen ohne vorausgegangenes Verfahren anzuordnen und zu vollstrecken habe. Im Gegensatz zu der vom Verwaltungsgericht vertretenen Meinung, dass nur ein nicht unerhebliches Gefahrenmoment einen feuerpolizeilichen Übelstand auslöse, sei das Gesetz jedoch so auszulegen, dass bei einer durch eine akute Brandgefahr ausgelöste Gefahr in Verzug durch so einen Missstand ohne vorausgegangenes Verfahren durch die Behörde eine Zwangsmaßnahme zu setzen sei, und sonstige Übertretungen etwa des § 6 Abs. 3 WFPolG 2015 einen sonstigen feuerpolizeilichen Übelstand darstellten, gegen den „bloß“ mittels Bescheides vorzugehen sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daher habe das Verwaltungsgericht das WFPolG 2015 falsch ausgelegt.Im Gegensatz zu Paragraph 19, Absatz 3, WFPolG 2015, welcher der Behörde vorschreibe, bei Feststellung eines feuerpolizeilichen Übelstandes Aufträge zu dessen Beseitigung zu erteilen, lege Paragraph 22, WFPolG 2015 fest, dass bei Gefahr in Verzug die Behörde die zur Beseitigung eines feuerpolizeilichen Übelstandes erforderlichen Zwangsmaßnahmen ohne vorausgegangenes Verfahren anzuordnen und zu vollstrecken habe. Im Gegensatz zu der vom Verwaltungsgericht vertretenen Meinung, dass nur ein nicht unerhebliches Gefahrenmoment einen feuerpolizeilichen Übelstand auslöse, sei das Gesetz jedoch so auszulegen, dass bei einer durch eine akute Brandgefahr ausgelöste Gefahr in Verzug durch so einen Missstand ohne vorausgegangenes Verfahren durch die Behörde eine Zwangsmaßnahme zu setzen sei, und sonstige Übertretungen etwa des Paragraph 6, Absatz 3, WFPolG 2015 einen sonstigen feuerpolizeilichen Übelstand darstellten, gegen den „bloß“ mittels Bescheides vorzugehen sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daher habe das Verwaltungsgericht das WFPolG 2015 falsch ausgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch die Einschränkung des geschützten Personenkreises auf nächst dem Fluchtweg wohnende Personen widerspreche sowohl dem Wortlaut als auch der Intention der genannten Bestimmungen. Die Beseitigung von feuerpolizeilichen Übelständen diene der Vermeidung von Bränden beziehungsweise im Brandfall der ungehinderten Nutzung der Fluchtwege durch alle Personen, die auf diesen angewiesen seien, und nicht nur durch solche, die dort wohnen würden. Das Verwaltungsgericht habe auch durch diese einschränkende Auslegung das WFPolG 2015 falsch ausgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">27 Zu diesen Ausführungen ist Folgendes festzuhalten:</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein, ein behördliches Einschreiten gemäß § 19 Abs. 3 WFPolG 2015 rechtfertigender, feuerpolizeilicher Übelstand im Sinne des § 19 Abs. 1 leg. cit. tritt durch Nichteinhaltung der Vorschriften (unter anderem) des WFPolG 2015 ein. § 6 Abs. 3 letzter Satz leg. cit. verbietet im Verlauf von Fluchtwegen die Lagerung von leicht umzuwerfenden, leicht zu verschiebenden oder - so der letzte Fall - den Fluchtweg einengenden Gegenständen.Ein, ein behördliches Einschreiten gemäß Paragraph 19, Absatz 3, WFPolG 2015 rechtfertigender, feuerpolizeilicher Übelstand im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, leg. cit. tritt durch Nichteinhaltung der Vorschriften (unter anderem) des WFPolG 2015 ein. Paragraph 6, Absatz 3, letzter Satz leg. cit. verbietet im Verlauf von Fluchtwegen die Lagerung von leicht umzuwerfenden, leicht zu verschiebenden oder - so der letzte Fall - den Fluchtweg einengenden Gegenständen.</p>\n<p class=\"lf-p\">28 Fluchtwege werden im WFPolG 2015 nicht eigens definiert; nach der Legaldefinition der maßgeblichen baurechtlichen Bestimmung des § 87 Abs. 7 BO sind dies Wege, die den Benützern eines Bauwerkes im Gefahrenfall das Erreichen eines sicheren Ortes des angrenzenden Geländes im Freien ermöglichen. Gemäß § 95 Abs. 1 und 2 BO ermöglichen Fluchtwege den Benutzern eines Bauwerkes, dieses im Brandfall rasch und sicher zu verlassen.28 Fluchtwege werden im WFPolG 2015 nicht eigens definiert; nach der Legaldefinition der maßgeblichen baurechtlichen Bestimmung des Paragraph 87, Absatz 7, BO sind dies Wege, die den Benützern eines Bauwerkes im Gefahrenfall das Erreichen eines sicheren Ortes des angrenzenden Geländes im Freien ermöglichen. Gemäß Paragraph 95, Absatz eins und 2 BO ermöglichen Fluchtwege den Benutzern eines Bauwerkes, dieses im Brandfall rasch und sicher zu verlassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">29 § 6 WFPolG 2015 ist Teil des zweiten Abschnittes des WFPolG 2015, welcher mit „Verhütung von Bränden“ betitelt ist. In diesem Zusammenhang soll dessen Abs. 3 letzter Satz sicherstellen, dass Fluchtwege gemäß ihrem Zweck, daher im Brandfall, entsprechend benutzbar bleiben.29 Paragraph 6, WFPolG 2015 ist Teil des zweiten Abschnittes des WFPolG 2015, welcher mit „Verhütung von Bränden“ betitelt ist. In diesem Zusammenhang soll dessen Absatz 3, letzter Satz sicherstellen, dass Fluchtwege gemäß ihrem Zweck, daher im Brandfall, entsprechend benutzbar bleiben.</p>\n<p class=\"lf-p\">30 Die zitierten Regelungen betreffend Fluchtwege (§ 87 und § 95 BO) sind Teil des mit „Bautechnische Vorschriften“ umschriebenen neunten Teiles der BO. Den dort festgelegten bautechnischen Vorschriften wird entsprochen, wenn die OIB-Richtlinien eingehalten werden (siehe § 1 WBTV 2015).30 Die zitierten Regelungen betreffend Fluchtwege (Paragraph 87 und Paragraph 95, BO) sind Teil des mit „Bautechnische Vorschriften“ umschriebenen neunten Teiles der BO. Den dort festgelegten bautechnischen Vorschriften wird entsprochen, wenn die OIB-Richtlinien eingehalten werden (siehe Paragraph eins, WBTV 2015).</p>\n<p class=\"lf-p\">31 In der oben wiedergegebenen OIB-Richtlinie 4, Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit, Stand April 2019, werden unter „2. Erschließung und Fluchtwege“, Durchgangsbreiten für (unter anderem) Gänge normiert, welche auch im Verlauf von Fluchtwegen maßgeblich sind (vgl. Punkt 2.1.3 OIB-Richtlinie 4).31 In der oben wiedergegebenen OIB-Richtlinie 4, Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit, Stand April 2019, werden unter „2. Erschließung und Fluchtwege“, Durchgangsbreiten für (unter anderem) Gänge normiert, welche auch im Verlauf von Fluchtwegen maßgeblich sind vergleiche Punkt 2.1.3 OIB-Richtlinie 4).</p>\n<p class=\"lf-p\">32 Fluchtwege sind, wie bereits dargelegt, Wege mit besonderem Zweck und umfassen daher die gesamte Länge eines solchen Weges, nicht bloße Teilabschnitte (wie etwa Gänge). Um ihrem Zweck entsprechen zu können, müssen Fluchtwege daher entsprechend benutzbar bleiben, und zwar ihrem gesamten Verlauf nach. In der OIB-Richtlinie 4 werden nicht Mindestdurchgangsbreiten für Fluchtwege als solche normiert, sondern gesondert Durchgangsbreiten für Abschnitte eines solchen, so etwa in Punkt 2.4. für Gänge und Treppen, ausgewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">33 Die in § 6 Abs. 3 letzter Satz WFPolG 2015 gebrauchte Wendung „im Verlauf von Fluchtwegen“ stellt zunächst auf den gesamten Fluchtweg als solchen ab, unabhängig von dessen jeweils normierter Mindestbreite. Allerdings legt bereits die Formulierung „den Fluchtweg einengende Gegenstände“ nahe, dass bei diesem Tatbestandsmerkmal die konkret erforderliche Fluchtwegbreite maßgeblich ist. Dafür spricht auch, dass andernfalls die anderen beiden Fallgruppen des letzten Satzes des § 6 Abs. 3 WFPolG 2015 keinen Anwendungsbereich hätten, da bei gegenteiliger Auslegung jeder Gegenstand „im Verlauf von Fluchtwegen“, daher an einem beliebigen Punkt innerhalb dieses Bereichs, gleichsam eine Einengung des Fluchtweges bewirken würde und es darauf, ob dieser leicht umzuwerfen oder leicht zu verschieben sei, nicht mehr ankäme.</p>\n<p class=\"lf-p\">Derartiges kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Eine „Einengung“ iSd § 6 Abs. 3 letzter Satz WFPolG 2015 liegt daher nur bei Unterschreitung der jeweils in den maßgeblichen OIB-Richtlinien ausgewiesenen Mindestbreite vor.33 Die in Paragraph 6, Absatz 3, letzter Satz WFPolG 2015 gebrauchte Wendung „im Verlauf von Fluchtwegen“ stellt zunächst auf den gesamten Fluchtweg als solchen ab, unabhängig von dessen jeweils normierter Mindestbreite. Allerdings legt bereits die Formulierung „den Fluchtweg einengende Gegenstände“ nahe, dass bei diesem Tatbestandsmerkmal die konkret erforderliche Fluchtwegbreite maßgeblich ist. Dafür spricht auch, dass andernfalls die anderen beiden Fallgruppen des letzten Satzes des Paragraph 6, Absatz 3, WFPolG 2015 keinen Anwendungsbereich hätten, da bei gegenteiliger Auslegung jeder Gegenstand „im Verlauf von Fluchtwegen“, daher an einem beliebigen Punkt innerhalb dieses Bereichs, gleichsam eine Einengung des Fluchtweges bewirken würde und es darauf, ob dieser leicht umzuwerfen oder leicht zu verschieben sei, nicht mehr ankäme.</p>\n<p class=\"lf-p\">Derartiges kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Eine „Einengung“ iSd Paragraph 6, Absatz 3, letzter Satz WFPolG 2015 liegt daher nur bei Unterschreitung der jeweils in den maßgeblichen OIB-Richtlinien ausgewiesenen Mindestbreite vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">34 Das gleiche Begriffsverständnis liegt den oben dargestellten, arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften zugrunde (während im vorliegenden Fall die Benützer von Bauwerken geschützt werden sollen): Im Bereich arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften wird in § 20 Abs. 1 Z 2 Arbeitsstättenverordnung, LGBl. Nr. 27/2003, deutlich zum Ausdruck gebracht, dass eine Einengung von Fluchtwegen nur durch Unterschreitung der normierten erforderlichen nutzbaren Mindestbreite (§ 19 Abs. 1 Arbeitsstättenverordnung) verwirklicht werden kann. Ebenso dürfen nach § 20 Abs. 1 Z 3 Arbeitsstättenverordnung Fluchtwege nicht von Gegenständen begrenzt werden, die leicht umgestoßen oder verschoben werden können.34 Das gleiche Begriffsverständnis liegt den oben dargestellten, arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften zugrunde (während im vorliegenden Fall die Benützer von Bauwerken geschützt werden sollen): Im Bereich arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften wird in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Arbeitsstättenverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2003,, deutlich zum Ausdruck gebracht, dass eine Einengung von Fluchtwegen nur durch Unterschreitung der normierten erforderlichen nutzbaren Mindestbreite (Paragraph 19, Absatz eins, Arbeitsstättenverordnung) verwirklicht werden kann. Ebenso dürfen nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, Arbeitsstättenverordnung Fluchtwege nicht von Gegenständen begrenzt werden, die leicht umgestoßen oder verschoben werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">35 Zusammengefasst ergibt sich somit für § 6 Abs. 3 letzter Satz letzter Fall WFPolG 2015, dass dieser Tatbestand auf die Unterschreitung der jeweils normierten Mindestbreite abstellt, während die ersten beiden Fälle des letzten Satzes sicherstellen sollen, dass im (gesamten) Verlauf von Fluchtwegen die Benutzung dieser Mindestbreite nicht durch leicht verschiebbare oder leicht umwerfbare Gegenstände beeinträchtigt werden kann.35 Zusammengefasst ergibt sich somit für Paragraph 6, Absatz 3, letzter Satz letzter Fall WFPolG 2015, dass dieser Tatbestand auf die Unterschreitung der jeweils normierten Mindestbreite abstellt, während die ersten beiden Fälle des letzten Satzes sicherstellen sollen, dass im (gesamten) Verlauf von Fluchtwegen die Benutzung dieser Mindestbreite nicht durch leicht verschiebbare oder leicht umwerfbare Gegenstände beeinträchtigt werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">36 Ferner kommt es für die Tatbestandsmäßigkeit des § 6 Abs. 3 letzter Satz letzter Fall leg. cit. - entgegen der vom Verwaltungsgericht erkennbar zugrunde gelegten Rechtsauffassung, das Vorhandensein eines feuerpolizeilichen Übelstandes gemäß § 19 Abs. 1 WFPolG 2015 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 letzter Satz leg. cit. sei vom Ausmaß der durch eine Lagerung ausgelösten Gefährdung abhängig (arg.: „relevante Behinderung“ Erk. S. 18, „keine relevante Gefahr“ Erk. S. 21, „keinerlei Gefahrenerhöhung im Brandfall“ Erk. S. 22, „keinesfalls eine relevante Beeinträchtigung“ Erk. S. 23) - nicht auf das Vorliegen eines „Gefahrenmomentes“ an und daher auch nicht auf den Schweregrad eines solchen (vgl. zu den auch für das öffentliche Recht geltenden Auslegungsmethoden etwa VwGH 22.3.2019, Ra 2018/04/0089, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch bei systematischer Betrachtung ist nicht ersichtlich, dass das WFPolG 2015 das Vorliegen eines feuerpolizeilichen Übelstandes von dem Vorliegen einer gesondert zu prüfenden, qualifizierten Gefahrenlage abhängig machen würde. Im Falle von Gefahr im Verzug werden gerade in § 22 WFPolG 2015 Zwangsbefugnisse der Behörde zur Beseitigung feuerpolizeilicher Übelstände normiert; schon dies zeigt deutlich, dass das Vorliegen eines ein behördliches Vorgehen gemäß § 19 Abs. 3 leg. cit. rechtfertigenden feuerpolizeilichen Übelstandes unabhängig von einer gesondert zu prüfenden qualifizierten Gefahrenlage ist. Vielmehr ist allein die Tatbestandsmäßigkeit des § 6 Abs. 3 letzter Satz leg. cit., mit der eine Beeinträchtigung der Benutzbarkeit der Fluchtwege einhergeht, für das Vorliegen eines feuerpolizeilichen Übelstandes maßgeblich.36 Ferner kommt es für die Tatbestandsmäßigkeit des Paragraph 6, Absatz 3, letzter Satz letzter Fall leg. cit. - entgegen der vom Verwaltungsgericht erkennbar zugrunde gelegten Rechtsauffassung, das Vorhandensein eines feuerpolizeilichen Übelstandes gemäß Paragraph 19, Absatz eins, WFPolG 2015 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 3, letzter Satz leg. cit. sei vom Ausmaß der durch eine Lagerung ausgelösten Gefährdung abhängig (arg.: „relevante Behinderung“ Erk.</p>\n<p class=\"lf-p\">S. 18, „keine relevante Gefahr“ Erk. S. 21, „keinerlei Gefahrenerhöhung im Brandfall“ Erk. S. 22, „keinesfalls eine relevante Beeinträchtigung“ Erk. S. 23) - nicht auf das Vorliegen eines „Gefahrenmomentes“ an und daher auch nicht auf den Schweregrad eines solchen vergleiche zu den auch für das öffentliche Recht geltenden Auslegungsmethoden etwa VwGH 22.3.2019, Ra 2018/04/0089, mwN). Auch bei systematischer Betrachtung ist nicht ersichtlich, dass das WFPolG 2015 das Vorliegen eines feuerpolizeilichen Übelstandes von dem Vorliegen einer gesondert zu prüfenden, qualifizierten Gefahrenlage abhängig machen würde. Im Falle von Gefahr im Verzug werden gerade in Paragraph 22, WFPolG 2015 Zwangsbefugnisse der Behörde zur Beseitigung feuerpolizeilicher Übelstände normiert; schon dies zeigt deutlich, dass das Vorliegen eines ein behördliches Vorgehen gemäß Paragraph 19, Absatz 3, leg. cit. rechtfertigenden feuerpolizeilichen Übelstandes unabhängig von einer gesondert zu prüfenden qualifizierten Gefahrenlage ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vielmehr ist allein die Tatbestandsmäßigkeit des Paragraph 6, Absatz 3, letzter Satz leg. cit., mit der eine Beeinträchtigung der Benutzbarkeit der Fluchtwege einhergeht, für das Vorliegen eines feuerpolizeilichen Übelstandes maßgeblich.</p>\n<p class=\"lf-p\">37 Angemerkt sei an dieser Stelle, dass es für die Frage der Tatbestandsmäßigkeit gemäß § 6 Abs. 3 letzter Satz WFPolG 2015 völlig unerheblich ist, ob eine Lagerung den Benutzern eines Bauwerkes bekannt ist oder nicht.37 Angemerkt sei an dieser Stelle, dass es für die Frage der Tatbestandsmäßigkeit gemäß Paragraph 6, Absatz 3, letzter Satz WFPolG 2015 völlig unerheblich ist, ob eine Lagerung den Benutzern eines Bauwerkes bekannt ist oder nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">38 Hinsichtlich der Frage, ob die (ersatzlose) Behebung des feuerpolizeilichen Auftrages des Revisionswerbers betreffend zwei Fahrräder (welche nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im obersten Stockwerk und in einer Nische im Erdgeschoß abgestellt waren) im Hinblick auf § 6 Abs. 3 letzter Satz WFPolG 2015 rechtmäßig erfolgte, entzieht sich das angefochtene Erkenntnis insoweit einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. hierzu etwa VwGH 26.6.2019, Ro 2019/03/0019, mwN). Kursorische Sachverhaltsfeststellungen finden sich disloziert innerhalb der rechtlichen Beurteilung, eine nachvollziehbare Beweiswürdigung fehlt gänzlich. So fehlen Feststellungen etwa zu den im jeweiligen Fall maßgeblichen Mindestgangbreiten und zu den tatsächlich verbleibenden Gangbreiten sowie Feststellungen, die eine Beurteilung erlauben, ob die Fahrräder leicht umzuwerfen oder leicht zu verschieben abgestellt waren.38 Hinsichtlich der Frage, ob die (ersatzlose) Behebung des feuerpolizeilichen Auftrages des Revisionswerbers betreffend zwei Fahrräder (welche nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im obersten Stockwerk und in einer Nische im Erdgeschoß abgestellt waren) im Hinblick auf Paragraph 6, Absatz 3, letzter Satz WFPolG 2015 rechtmäßig erfolgte, entzieht sich das angefochtene Erkenntnis insoweit einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof vergleiche hierzu etwa VwGH 26.6.2019, Ro 2019/03/0019, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Kursorische Sachverhaltsfeststellungen finden sich disloziert innerhalb der rechtlichen Beurteilung, eine nachvollziehbare Beweiswürdigung fehlt gänzlich. So fehlen Feststellungen etwa zu den im jeweiligen Fall maßgeblichen Mindestgangbreiten und zu den tatsächlich verbleibenden Gangbreiten sowie Feststellungen, die eine Beurteilung erlauben, ob die Fahrräder leicht umzuwerfen oder leicht zu verschieben abgestellt waren.</p>\n<p class=\"lf-p\">39 Das angefochtene Erkenntnis war daher hinsichtlich des Fahrrades im obersten Stockwerk und des Fahrrades in der Nische im Erdgeschoss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.39 Das angefochtene Erkenntnis war daher hinsichtlich des Fahrrades im obersten Stockwerk und des Fahrrades in der Nische im Erdgeschoss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.</p>\n<p class=\"lf-p\">40 Hinsichtlich des Entfernungsauftrages betreffend einen Kinderwagen und ein Fahrrad (das sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts „im direkten Fluchtweg zwischen dem Kellerabgang und dem Haustor“ befand) zog das Verwaltungsgericht ausschließlich den letzten Fall des § 6 Abs. 3 letzter Satz WFPolG 2015 heran. Dabei stützte es sich für dessen Tatbestandsmäßigkeit im Ergebnis richtig auf ein Unterschreiten der Mindestgangbreite (zwar stellte es die verbleibende Gangbreite nicht fest, legte seiner Entscheidung jedoch zugrunde, dass im Fluchtweg zwischen dem Kellerabgang und dem Haustor eine Unterschreitung unter 100 cm vorliege). Gegen diese erkennbaren Sachverhaltsfeststellungen wendet sich die Revision nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Hinblick darauf erfolgte das Abstellen auf die Mindestgangbreite zur Erfüllung des Tatbestandes des § 6 Abs. 3 letzter Satz letzter Fall WFPolG 2015 zu Recht. Die Revision war daher hinsichtlich des Kinderwagens und des Fahrrades im direkten Fluchtweg zwischen dem Kellerabgang und dem Haustor gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.40 Hinsichtlich des Entfernungsauftrages betreffend einen Kinderwagen und ein Fahrrad (das sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts „im direkten Fluchtweg zwischen dem Kellerabgang und dem Haustor“ befand) zog das Verwaltungsgericht ausschließlich den letzten Fall des Paragraph 6, Absatz 3, letzter Satz WFPolG 2015 heran. Dabei stützte es sich für dessen Tatbestandsmäßigkeit im Ergebnis richtig auf ein Unterschreiten der Mindestgangbreite (zwar stellte es die verbleibende Gangbreite nicht fest, legte seiner Entscheidung jedoch zugrunde, dass im Fluchtweg zwischen dem Kellerabgang und dem Haustor eine Unterschreitung unter 100 cm vorliege).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegen diese erkennbaren Sachverhaltsfeststellungen wendet sich die Revision nicht. Im Hinblick darauf erfolgte das Abstellen auf die Mindestgangbreite zur Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 6, Absatz 3, letzter Satz letzter Fall WFPolG 2015 zu Recht. Die Revision war daher hinsichtlich des Kinderwagens und des Fahrrades im direkten Fluchtweg zwischen dem Kellerabgang und dem Haustor gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">41 Soweit sich die Revision gegen die durchgeführte Interessenabwägung in Bezug auf die Restmüll- und Altpapiercontainer richtet, erweist sie sich ebenso als zulässig.</p>\n<p class=\"lf-p\">42 Das Verwaltungsgericht legte der Einschränkung des Beseitigungsauftrages von vier Altpapier- und drei Restmüllcontainern auf zwei Altpapiercontainer zugrunde, dass es sich zwar bei allen Containern um feuerpolizeiliche Übelstände handle, jedoch ein näher bezeichneter Raum als Abstellraum für zwei der Altpapiercontainer verwendet werden könne. Weiters stützte es sich tragend erkennbar darauf, dass der Beseitigungsauftrag hinsichtlich fünf Containern (zwei Altpapier- und drei Restmüllcontainer) „absolut unzumutbar“ sei, weil „der Adressat des Auftrags“ rechtlich zu dessen Erfüllung gar nicht in der Lage sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">43 Der Wortlaut der §§ 6 Abs. 3 und 19 WFPolG 2015 sieht eine Abwägung zwischen den Vorteilen der Maßnahme im Interesse des WFPolG 2015 mit den daraus erwachsenden Kosten, wie sie dem Verwaltungsgericht angesichts der von ihm zitierten hg. Judikatur (vgl. etwa zu § 7 Abs. 3 des Steiermärkischen Feuerpolizeigesetzes 1985 VwGH 27.11.2007, 2006/06/0280) offenbar vor Augen steht, nicht vor. Nach dem Wortlaut der §§ 6 Abs. 3 und 19 Abs. 3 WFPolG 2015 ist auch nicht zu prüfen, ob ein solcher Auftrag für den Adressaten zumutbar ist oder nicht. In § 19 Abs. 3 WFPolG 2015 ist vielmehr nur die Erteilung der für die Beseitigung eines Übelstandes erforderlichen Aufträge normiert.43 Der Wortlaut der Paragraphen 6, Absatz 3 und 19 WFPolG 2015 sieht eine Abwägung zwischen den Vorteilen der Maßnahme im Interesse des WFPolG 2015 mit den daraus erwachsenden Kosten, wie sie dem Verwaltungsgericht angesichts der von ihm zitierten hg. Judikatur vergleiche etwa zu Paragraph 7, Absatz 3, des Steiermärkischen Feuerpolizeigesetzes 1985 VwGH 27.11.2007, 2006/06/0280) offenbar vor Augen steht, nicht vor. Nach dem Wortlaut der Paragraphen 6, Absatz 3 und 19 Absatz 3, WFPolG 2015 ist auch nicht zu prüfen, ob ein solcher Auftrag für den Adressaten zumutbar ist oder nicht. In Paragraph 19, Absatz 3, WFPolG 2015 ist vielmehr nur die Erteilung der für die Beseitigung eines Übelstandes erforderlichen Aufträge normiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">44 Es ist jedoch auch vor dem Hintergrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. zu diesem allgemein als Determinante für das behördliche Handeln auf Grund der Verwaltungsvorschriften VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0069, mwN; sowie zu diesem im Zusammenhang mit verwaltungspolizeilichen Maßnahmen etwa VwGH 16.3.2012, 2009/05/0102, mwN; oder auch VwGH 26.2.2016, Ro 2014/03/0079, mwN) nicht ersichtlich, inwiefern die vom Verwaltungsgericht angestellten Überlegungen zur Zumutbarkeit des feuerpolizeilichen Auftrages für die Hauseigentümerin für die Rechtmäßigkeit der Erteilung eines Auftrages gemäß §§ 6 Abs. 3 iVm 19 Abs. 3 WFPolG 2015 erforderlich sein sollen. Abgesehen davon, dass im Revisionsfall nicht „die Hauseigentümerin“ Adressatin des Entfernungsauftrages ist, sondern die „Hausverwaltung“, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Anordnung der bloßen Beseitigung eines feuerpolizeilichen Übelstandes über die Zielerreichung, welche in eben der Beseitigung eines feuerpolizeilichen Übelstandes zu sehen ist, hinausgehen würde (vgl. zu diesem Kriterium in Zusammenhang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erneut VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0069, mwN).44 Es ist jedoch auch vor dem Hintergrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vergleiche zu diesem allgemein als Determinante für das behördliche Handeln auf Grund der Verwaltungsvorschriften VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0069, mwN; sowie zu diesem im Zusammenhang mit verwaltungspolizeilichen Maßnahmen etwa VwGH 16.3.2012, 2009/05/0102, mwN; oder auch VwGH 26.2.2016, Ro 2014/03/0079, mwN) nicht ersichtlich, inwiefern die vom Verwaltungsgericht angestellten Überlegungen zur Zumutbarkeit des feuerpolizeilichen Auftrages für die Hauseigentümerin für die Rechtmäßigkeit der Erteilung eines Auftrages gemäß Paragraphen 6, Absatz 3, in Verbindung mit 19 Absatz 3, WFPolG 2015 erforderlich sein sollen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abgesehen davon, dass im Revisionsfall nicht „die Hauseigentümerin“ Adressatin des Entfernungsauftrages ist, sondern die „Hausverwaltung“, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Anordnung der bloßen Beseitigung eines feuerpolizeilichen Übelstandes über die Zielerreichung, welche in eben der Beseitigung eines feuerpolizeilichen Übelstandes zu sehen ist, hinausgehen würde vergleiche zu diesem Kriterium in Zusammenhang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erneut VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0069, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">45 Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung und die von ihm daraus abgeleitete Differenzierung zwischen den Containern erweist sich damit als rechtswidrig.</p>\n<p class=\"lf-p\">46 Das Verwaltungsgericht hat sein Erkenntnis daher sowohl durch die ersatzlose Behebung des Beseitigungsauftrages hinsichtlich zweier Altpapier- und dreier Restmüllcontainer als auch durch die Bestätigung des Beseitigungsauftrages hinsichtlich der beiden verbleibenden Altpapiercontainer mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb das angefochtene Erkenntnis in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war, ohne dass auf die geltend gemachten Verfahrensmängel einzugehen war.46 Das Verwaltungsgericht hat sein Erkenntnis daher sowohl durch die ersatzlose Behebung des Beseitigungsauftrages hinsichtlich zweier Altpapier- und dreier Restmüllcontainer als auch durch die Bestätigung des Beseitigungsauftrages hinsichtlich der beiden verbleibenden Altpapiercontainer mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb das angefochtene Erkenntnis in diesem Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war, ohne dass auf die geltend gemachten Verfahrensmängel einzugehen war.</p>\n<p class=\"lf-p\">47 Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass zu der dem Verwaltungsgerichtshof aufgetragenen Rechtmäßigkeitskontrolle auch die Frage zählt, ob der Spruch einer Entscheidung in einer dem § 59 AVG iVm § 17 VwGVG 2014 entsprechenden Weise deutlich abgefasst ist. Entspricht eine Entscheidung nicht dem Gebot der hinreichenden Bestimmtheit des § 59 Abs. 1 AVG, so ist sie - ungeachtet der Frage, wie sie sonst auszulegen wäre - wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben. Die Anforderungen über das Maß der Bestimmtheit der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts hängen von den Umständen des Einzelfalles ab, für den Spruch von Leistungsbescheiden oder von Duldungsbescheiden wird (ua. vor dem Hintergrund des Erfordernisses ihrer Vollstreckbarkeit) im besonderen Maß Bestimmtheit (und nicht bloß Bestimmbarkeit) gefordert (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 26.2.2016, Ro 2014/03/0079, mwN).47 Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass zu der dem Verwaltungsgerichtshof aufgetragenen Rechtmäßigkeitskontrolle auch die Frage zählt, ob der Spruch einer Entscheidung in einer dem Paragraph 59, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG 2014 entsprechenden Weise deutlich abgefasst ist. Entspricht eine Entscheidung nicht dem Gebot der hinreichenden Bestimmtheit des Paragraph 59, Absatz eins, AVG, so ist sie - ungeachtet der Frage, wie sie sonst auszulegen wäre - wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben. Die Anforderungen über das Maß der Bestimmtheit der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts hängen von den Umständen des Einzelfalles ab, für den Spruch von Leistungsbescheiden oder von Duldungsbescheiden wird (ua. vor dem Hintergrund des Erfordernisses ihrer Vollstreckbarkeit) im besonderen Maß Bestimmtheit (und nicht bloß Bestimmbarkeit) gefordert vergleiche VwGH 26.2.2016, Ro 2014/03/0079, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Diesen Anforderungen wird das angefochtene Erkenntnis schon mangels einer näheren Ortsangabe, die die Lage des „Hausgangs“ in einem mehrstöckigen Haus erkennen ließe, nicht gerecht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu II.:Zu römisch zwei.:</p>\n<p class=\"lf-p\">48 Zu der Aufhebung des Beseitigungsauftrages betreffend die beiden Metallgestelle auf den Stiegenpodesten durch das Verwaltungsgericht (mit der Begründung, dass diese weder brandgefährliche noch abgelagerte Gegenstände seien) enthält die Revision kein Zulässigkeitsvorbringen. Daher wird insoweit eine zur Zulässigkeit führende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht dargetan.</p>\n<p class=\"lf-p\">49 Die Revision war daher insoweit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.“49 Die Revision war daher insoweit gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.“ Offenkundig steht diese Entscheidung in einen vom Verwaltungsgerichtshof nicht aufgelösten Spannungsverhältnis zu der vom Verwaltungsgerichshof in seinem Erkenntnis vom 26.4.2022, Zl. Ra 2020/05/0210, aufgehobenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien angeführten ständigen verwaltungs- und verfassungsgerichtlichen Judikatur zum Gebot der Durchführung einer Interessensabwägung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das ändert aber nichts daran, dass durch diese Entscheidung mit einer Klarheit angeordnet wurde, dass auch rechtlich und tatsächlich unmögliche Entfernungsaufträge gemäß § 19 Abs. 3 Wr. FeuerpolizeiG unbedingt beachtlich sind, und dass in Verfahren nach § 19 Wr. FeuerpolizeiG eine Interessensabwägung nicht vorgenommen werden dürfe.Das ändert aber nichts daran, dass durch diese Entscheidung mit einer Klarheit angeordnet wurde, dass auch rechtlich und tatsächlich unmögliche Entfernungsaufträge gemäß Paragraph 19, Absatz 3, Wr. FeuerpolizeiG unbedingt beachtlich sind, und dass in Verfahren nach Paragraph 19, Wr. FeuerpolizeiG eine Interessensabwägung nicht vorgenommen werden dürfe.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Anbetracht dieser abschließenden Klarstellung vermag das erkennende Gericht - abgesehen von der vom Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich verworfenen ständigen verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Judikatur vom Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich verworfenen Rechtsargumentation – keinen tragfähigen Rechtsgrund zu finden, welcher bei Feststellung des Misstands der Lagerung von brandgefährlichen Gegenständen eine Aufhebbarkeit eines entsprechenden Missstandsbeseitigungsauftrags argumentierbar machen würde. In solch einer Konstellation ist bei Zugrundelegung der klaren österreichischen Rechtslage eine Behörde oder ein Gericht nicht befugt, von einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen (vgl. ausführlich: Tessar, Der Stufenbau der rechtlichen Autorität [2008]).In Anbetracht dieser abschließenden Klarstellung vermag das erkennende Gericht - abgesehen von der vom Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich verworfenen ständigen verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Judikatur vom Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich verworfenen Rechtsargumentation – keinen tragfähigen Rechtsgrund zu finden, welcher bei Feststellung des Misstands der Lagerung von brandgefährlichen Gegenständen eine Aufhebbarkeit eines entsprechenden Missstandsbeseitigungsauftrags argumentierbar machen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">In solch einer Konstellation ist bei Zugrundelegung der klaren österreichischen Rechtslage eine Behörde oder ein Gericht nicht befugt, von einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen vergleiche ausführlich: Tessar, Der Stufenbau der rechtlichen Autorität [2008]).</p>\n<p class=\"lf-p\">Damit steht aber auch fest, dass es im gegenständlichen Verfahren nicht darauf ankommt, ob es tatsächlich oder rechtlich möglich ist, die gegenständlichen Müllcontainer an einem als allgemeinen Teil der Liegenschaft i.S.d. § 17 WEG qualifizierbaren Ort zu positionieren, ohne zugleich die gegenständlich angeordnete brandschutzrechtliche Anordnung zu verletzen.Damit steht aber auch fest, dass es im gegenständlichen Verfahren nicht darauf ankommt, ob es tatsächlich oder rechtlich möglich ist, die gegenständlichen Müllcontainer an einem als allgemeinen Teil der Liegenschaft i.S.d. Paragraph 17, WEG qualifizierbaren Ort zu positionieren, ohne zugleich die gegenständlich angeordnete brandschutzrechtliche Anordnung zu verletzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Vorbringen, dass Herr und Frau H. bzw. nunmehr deren Rechtsnachfolger im Eigentum zu verpflichten seien/sei, die Abstellung der Müllcontainer auf einer in deren/dessen Wohnungseigentum befindlichen Fläche (noch dazu unentgeltlich) zu dulden, reicht der Hinweis, dass diese Frage bereits rechtskräftig bis zum Oberlandesgericht Wien dahingehend ausjudiziert ist, dass eine solche Duldungspflicht nicht besteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Damit sind Herr und Frau H. bzw. ist nunmehr deren Rechtsnachfolger im Eigentum berechtigt, jede Person, welche die Müllcontainer auf den zu ihrer eigenen Verfügung stehenden Fläche aufstellt, auf Besitzstörung zu klagen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn Herr und Frau H. bzw. nunmehr deren Rechtsnachfolger im Eigentum dieses Recht noch nie in Anspruch genommen haben, sondern lediglich die Müllcontainer auf eine Örtlichkeit stellten, welche als allgemeiner Teil der Liegenschaft einzustufen ist, und welche daher in niemandes ausschließlicher Verfügungsgewalt steht, kann diesen daher infolge des Umstands, dass es tatsächlich keinen Ort des allgemeinen Teils gibt, an welchem diese Müllcontainer entsprechend der Gesetzesvorgaben aufgestellt werden können, nicht rechtlich entgegen getreten werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit ihrem in der Beschwerde und im Verfahren vorgebrachten Vorbringen übersieht die Beschwerdeführerin daher, dass es die Aufgabe der Wohnungseigentümergemeinschaft, bzw. der diese vertretenden Hausverwaltung ist, sicher zu stellen, dass die Müllcontainer auf einem zulässigen Ort deponiert werden können, wobei diese Pflicht – wie zuvor ausgeführt – selbst dann besteht, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft, bzw. die diese vertretende Hausverwaltung weder tatsächlich noch rechtlich in der Lage ist, dieser Pflicht zu entsprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Klargestellt wird, dass auch in solch einem Fall des Nichtbestehens einer den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Örtlichkeit im allgemeinen, und daher nicht in einem, einer bestimmten Person zur ausschließlichen Nutzung vertraglich zugewiesenen Teil der Liegenschaft die Wohnungseigentümergemeinschaft, bzw. die vertretende Hausverwaltung nicht befugt ist, fremde Eigentumsrechte zu verletzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Damit steht aber fest, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet ist, die Rechtmäßigkeit und Verbindlichkeit des gegenständlichen Auftrags in Zweifel zu ziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ergänzend sei aber darauf hingewiesen, dass sich die gegenständliche Einzelfallkonstellation von der der o.a. Verwaltungsgerichtshofentscheidung zugrunde gelegenen Einzelfallkonstellation insofern unterscheidet, als gegenständlich es der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich wäre, sicher zu stellen, dass die gegenständlichen Müllcontainer den feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechend aufgestellt werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Gegensatz zum Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zur GZ Ra 2020/05/0210 besteht nämlich im gegenständlichen Fall sehr wohl seitens der Miteigentümergemeinschaft die Möglichkeit zur Anmietung einer Örtlichkeit, auf welcher die Müllcontainer den feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechend aufgestellt werden können, zumal Herr und Frau H. und wohl auch dessen Rechtsnachfolger ausdrücklich bereit sind, einen diesbezüglichen Mietvertrag zu einem durchaus angemessenen Mietzins mit der Beschwerdeführerin abzuschließen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abgesehen davon, dass die Frage der Angemessenheit eines Mietzinses für eine anzumietende Müllcontainerabstellfläche in Anbetracht der vom Verwaltungsgerichtshof untersagten Vornahme einer Interessensabwägung für die Frage, ob ein polizeilicher Missstandsbeseitigungsauftrag i.S.d. § 19 Wr. FeuerpolizeiG rechtmäßig ergangen ist, unbeachtlich ist, sei ausgeführt, dass nicht nachvollzogen werden kann, warum in Anbetracht des Umstands, dass durch die allfällige Anmietung einer Mistkübelablageörtlichkeit zwei baubehördlich genehmigte Fahrzeugabstellplätze nicht mehr nutzbar wären, der geforderte Mietzins für die allfällige Anmietung unvertretbar hoch bemessen sein soll.Abgesehen davon, dass die Frage der Angemessenheit eines Mietzinses für eine anzumietende Müllcontainerabstellfläche in Anbetracht der vom Verwaltungsgerichtshof untersagten Vornahme einer Interessensabwägung für die Frage, ob ein polizeilicher Missstandsbeseitigungsauftrag i.S.d. Paragraph 19, Wr. FeuerpolizeiG rechtmäßig ergangen ist, unbeachtlich ist, sei ausgeführt, dass nicht nachvollzogen werden kann, warum in Anbetracht des Umstands, dass durch die allfällige Anmietung einer Mistkübelablageörtlichkeit zwei baubehördlich genehmigte Fahrzeugabstellplätze nicht mehr nutzbar wären, der geforderte Mietzins für die allfällige Anmietung unvertretbar hoch bemessen sein soll.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Anbetracht der gegenständlich bestehenden, rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeit zur Herstellung eines den feuerpolizeilichen Vorgaben entsprechenden Zustands würde daher im Falle der Bejahung der Gebotenheit einer Interessensabwägung diese in Anbetracht der Bedeutung des Schutzguts zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausfallen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schon in Anbetracht des Umstands, dass der gegenständliche Missstand durch die Anmietung einer Müllcontainerabstellfläche beseitigt würde, und für den Abschluss eines Mietvertrags kein relevant langer Zeitraum zu veranschlagen ist, ist auch die von der Behörde angeordnete Leistungsfrist als angemessen einzustufen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschließend sei noch bemerkt, dass § 19 Abs. 2 Wr. FeuerpolizeiG nur dann die Grundeigentümer zu Adressaten einer Anordnung i.S.d. § 19 Abs. 2 Wr. Feuerpolizeigesetz macht, wenn diese nicht bloß Kenntnis vom Übelstand haben, sondern zudem (!!!) (arg.: UND) diesen veranlasst haben. Da für solch eine Veranlassung keine ausreichenden Indizien hervorgekommen sind, wurde die Beschwerdeführerin treffend zur Adressatin des gegenständlichen Auftrags bestimmt.Abschließend sei noch bemerkt, dass Paragraph 19, Absatz 2, Wr. FeuerpolizeiG nur dann die Grundeigentümer zu Adressaten einer Anordnung i.S.d. Paragraph 19, Absatz 2, Wr. Feuerpolizeigesetz macht, wenn diese nicht bloß Kenntnis vom Übelstand haben, sondern zudem (!!!) (arg.: UND) diesen veranlasst haben. Da für solch eine Veranlassung keine ausreichenden Indizien hervorgekommen sind, wurde die Beschwerdeführerin treffend zur Adressatin des gegenständlichen Auftrags bestimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.101.042.5806.2022</p></div>", "next": 0}