{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">„20 Ob einer Person in einem bestimmten Verfahren Parteistellung zukommt, regelt grundsätzlich § 8 AVG im Zusammenhang mit den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften (vgl. zB VwGH vom 27. April 2017, Ro 2015/07/0002). Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich die Rechtsvorschriften nennen, aus denen sich subjektive Rechte ergeben, oder gar ausdrücklich regeln, wem in einem bestimmten Verfahren kraft subjektiven Rechts Parteistellung zukommt, ist im Wege der Auslegung zu prüfen, ob durch die maßgeblichen Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht der Behörde oder auch ein subjektives Recht einer bestimmten Person begründet wird (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG I (2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausgabe 2014) § 8 Rz 5, zitierte hg. Judikatur). Bei der Beurteilung dieser Frage kommt es wesentlich auf den Zweck der Norm an (vgl. VwGH vom 22. Jänner 2015, Ra 2014/06/0005, mwN).„20 Ob einer Person in einem bestimmten Verfahren Parteistellung zukommt, regelt grundsätzlich Paragraph 8, AVG im Zusammenhang mit den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften vergleiche zB VwGH vom 27. April 2017, Ro 2015/07/0002). Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich die Rechtsvorschriften nennen, aus denen sich subjektive Rechte ergeben, oder gar ausdrücklich regeln, wem in einem bestimmten Verfahren kraft subjektiven Rechts Parteistellung zukommt, ist im Wege der Auslegung zu prüfen, ob durch die maßgeblichen Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht der Behörde oder auch ein subjektives Recht einer bestimmten Person begründet wird vergleiche die bei Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins (2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausgabe 2014) Paragraph 8, Rz 5, zitierte hg. Judikatur). Bei der Beurteilung dieser Frage kommt es wesentlich auf den Zweck der Norm an vergleiche VwGH vom 22. Jänner 2015, Ra 2014/06/0005, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">21 Eine ausdrückliche Regelung der Parteistellung ist dem Islamgesetz 2015 nicht zu entnehmen. Verfahrensgegenständlich geht es um das Recht der Religionsgesellschaft, ihren Namen zu ändern. Der Name und die Kurzbezeichnung einer Religionsgesellschaft sind gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 Islamgesetz 2015 in der Verfassung der islamischen Religionsgesellschaft zu verankern, wobei die Religionsgesellschaft klar erkennbar und eine Verwechslung mit anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen ausgeschlossen sein muss. Dem Namen und seiner Kurzform muss also Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft zukommen (vgl. Gartner-Müller, Die Islamische Glaubensgemeinschaft und das Ausschließlichkeitsrecht der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, öarr 2012, 251).21 Eine ausdrückliche Regelung der Parteistellung ist dem Islamgesetz 2015 nicht zu entnehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verfahrensgegenständlich geht es um das Recht der Religionsgesellschaft, ihren Namen zu ändern. Der Name und die Kurzbezeichnung einer Religionsgesellschaft sind gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Islamgesetz 2015 in der Verfassung der islamischen Religionsgesellschaft zu verankern, wobei die Religionsgesellschaft klar erkennbar und eine Verwechslung mit anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen ausgeschlossen sein muss. Dem Namen und seiner Kurzform muss also Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft zukommen vergleiche Gartner-Müller, Die Islamische Glaubensgemeinschaft und das Ausschließlichkeitsrecht der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, öarr 2012, 251).</p>\n<p class=\"lf-p\">22 Bei Gesamtbetrachtung des Islamgesetzes 2015 zeigt sich, dass die Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft einerseits der einfacheren Handhabung des der Religionsgesellschaft zukommenden umfassenden Namensrechts (s. § 16 Islamgesetz 2015) dienen soll, andererseits die Öffentlichkeit vor Verwechslungen und Irreführungen geschützt werden soll. Über die in § 16 Islamgesetz 2015 festgelegten Rechte hinaus betonen auch die Erläuterungen zu § 6 Abs. 1 Z 1 Islamgesetz 2015 (RV 446BlgNR 25. GP, 4) das Namensrecht der Religionsgesellschaft; dieses sei Ausfluss des Grundsatzes, dass das Selbstverständnis von Religionsgenossen ein wesentlicher Maßstab bei allen Regelungen sei. Die Einschränkungen seien notwendig, um Verwechslungen mit anderen Gemeinschaften - auch anderen Rechtsformen - zu verhindern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Rede stehende Bestimmung dient danach primär dem Schutz der Rechte der Religionsgemeinschaft. Der Schutz der Allgemeinheit vor Verwechslungen und Irreführungen lässt sich daraus erschließen, dass wesentliche Änderungen im Internet, somit der Allgemeinheit leicht zugänglich, zu publizieren sind (§ 3: Einlangen von Anträgen auf Zuerkennung der Rechtspersönlichkeit; § 5: Versagung des Erwerbs der Rechtspersönlichkeit bzw. Aufhebung der Rechtsstellung; § 23 Abs. 3: Änderungen u.a. der Verfassung).22 Bei Gesamtbetrachtung des Islamgesetzes 2015 zeigt sich, dass die Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft einerseits der einfacheren Handhabung des der Religionsgesellschaft zukommenden umfassenden Namensrechts (s.</p>\n<p class=\"lf-p\">Paragraph 16, Islamgesetz 2015) dienen soll, andererseits die Öffentlichkeit vor Verwechslungen und Irreführungen geschützt werden soll. Über die in Paragraph 16, Islamgesetz 2015 festgelegten Rechte hinaus betonen auch die Erläuterungen zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Islamgesetz 2015 Regierungsvorlage 446BlgNR 25. GP, 4) das Namensrecht der Religionsgesellschaft; dieses sei Ausfluss des Grundsatzes, dass das Selbstverständnis von Religionsgenossen ein wesentlicher Maßstab bei allen Regelungen sei. Die Einschränkungen seien notwendig, um Verwechslungen mit anderen Gemeinschaften - auch anderen Rechtsformen - zu verhindern. Die in Rede stehende Bestimmung dient danach primär dem Schutz der Rechte der Religionsgemeinschaft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Schutz der Allgemeinheit vor Verwechslungen und Irreführungen lässt sich daraus erschließen, dass wesentliche Änderungen im Internet, somit der Allgemeinheit leicht zugänglich, zu publizieren sind (Paragraph 3 :, Einlangen von Anträgen auf Zuerkennung der Rechtspersönlichkeit; Paragraph 5 :, Versagung des Erwerbs der Rechtspersönlichkeit bzw. Aufhebung der Rechtsstellung; Paragraph 23, Absatz 3 :, Änderungen u.a. der Verfassung).</p>\n<p class=\"lf-p\">23 Ausgehend davon ist nicht ersichtlich, dass durch die maßgeblichen Rechtsvorschriften ein subjektives Recht der Revisionswerberin durch den Bescheid der belangten Behörde berührt wird. Ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Revisionswerberin ist nicht erkennbar.“ Mit Schriftsatz vom 1.12.2019 brachte die „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (ALEVI)“ beim Kultusamt eine „Beschwerde gemäß § 16 Islamgesetz“ ein. Wörtlich wurde in dieser Beschwerde ausgeführt:Mit Schriftsatz vom 1.12.2019 brachte die „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (ALEVI)“ beim Kultusamt eine „Beschwerde gemäß Paragraph 16, Islamgesetz“ ein. Wörtlich wurde in dieser Beschwerde ausgeführt: „wir ersuchen folgenden rechtswidrigen Zustand gemäß § 16 Islamgesetz zu beheben:„wir ersuchen folgenden rechtswidrigen Zustand gemäß Paragraph 16, Islamgesetz zu beheben:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>Wir ersuchen das Kultusamt, dafür Sorge zu tragen, dass die Verwechslung mit der Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (ALEVI) und somit der durch den Verein „Föderation der Aleviten Gemeinden in Österreich“, ZVR-Zahl: ..., verursachten rechtswidrigen Zustand gem. § 16 Islamgesetz behoben wird.• Wir ersuchen das Kultusamt, dafür Sorge zu tragen, dass die Verwechslung mit der Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (ALEVI) und somit der durch den Verein „Föderation der Aleviten Gemeinden in Österreich“, ZVR-Zahl: ..., verursachten rechtswidrigen Zustand gem. Paragraph 16, Islamgesetz behoben wird.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>Aufgrund der bewusst herbeigeführten Verwechslungsgefahr und des Anscheins religiöser Autorität und einer Vertretungsbefugnis als Religionsgesellschaft durch u.a. Ausstellung von Notenbestätigungen für den alevitischen Religionsunterricht (ARU) oder durch Erteilung von Zertifikaten für angehende Lehrpersonen für den alevitischen Religionsunterricht werden unsere Rechte verletzt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>Es werden von der AABF Bezeichnungen, wie „Aleviten Österreich“, „Alevitische Jugend“ oder „Alevitische Glaubensgemeinde“ ohne Genehmigung der ALEVI verwendet, die eindeutig in der Rechtssphäre der ALEVI liegen und zur Verwechslung beitragen. Sämtliche Vereine, die sich zur AABF zugehörig fühlen, wählen die Bezeichnung „Alevitische Glaubensgemeinde“, um bewusst eine Verwechslung bei den Gläubigen Aleviten herbei zu führen, obwohl diese Bezeichnung weder ihren Vereinszwecken in ihren Statuten entspricht noch dem Selbstverständnis als zivilrechtliche Organisation.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>Das Auftreten des Vereins sowohl in Sozialmedien als auch bei öffentlichen Veranstaltungen als alevitische Religionsgesellschaft ist bewusst gewählt, um den Religionsfrieden mit der ALEVI in Österreich zu stören.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>Es wird mit Annäherung des Erscheinungsbildes der AABF an die ALEVI und der verwendeten E-Mail Adressen der Eindruck erweckt, dass es sich bei diesem Verein um die ALEVI handeln würde, so dass selbst der eigene Rechtsanwalt der AABF die beiden Institutionen gerne verwechselt.“ Nach Gewährung eines Parteiengehörs wurde in weiterer Folge der gegenständlich bekämpfte Bescheid erlassen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Seitens des erkennenden Gerichts wurde mit hg Beschluss vom 17.12.2020 Herr em. Univ. Prof. Dr. C. als Sachverständiger im Bereich Religionsrecht unter dem Blickwinkel der Religionswissenschaft bestellt und wurde ihm aufgetragen einen Befund und ein Gutachten zu nachfolgender Fragestellung zu erstellen: „Wie sind die Besonderheiten des Alevitentums im Lichte des österreichischen Religionsrechts zu sehen? Dies insbesondere in Gegenüberstellung der auch historisch durch die Verfolgung im Herkunftsland bedingten mangelnden Verfasstheit des Alevitentums einerseits und der traditionellen Konzeption des österreichischen Religionsrechts unter Berücksichtigung der Gewährleistung der umfassenden Glaubens- und Gewissensfreiheit andererseits, wonach eine einheitliche Vertretung einer Religion vom zu religiös-weltanschaulicher Neutralität verpflichteten Staat nicht erzwungen werden darf. Wie strikt sind jene Kriterien zu handhaben, um eine klare Erkennbarkeit einer Religionsgemeinschaft sicherzustellen sowie eine Verwechslung „mit anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen“ i.S.v. § 6 Abs. 1 Z 1 Islamgesetz auszuschließen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch der Namensschutz von bestehenden Vereinen zu relevieren.“„Wie sind die Besonderheiten des Alevitentums im Lichte des österreichischen Religionsrechts zu sehen? Dies insbesondere in Gegenüberstellung der auch historisch durch die Verfolgung im Herkunftsland bedingten mangelnden Verfasstheit des Alevitentums einerseits und der traditionellen Konzeption des österreichischen Religionsrechts unter Berücksichtigung der Gewährleistung der umfassenden Glaubens- und Gewissensfreiheit andererseits, wonach eine einheitliche Vertretung einer Religion vom zu religiös-weltanschaulicher Neutralität verpflichteten Staat nicht erzwungen werden darf. Wie strikt sind jene Kriterien zu handhaben, um eine klare Erkennbarkeit einer Religionsgemeinschaft sicherzustellen sowie eine Verwechslung „mit anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen“ i.S.v.</p>\n<p class=\"lf-p\">Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Islamgesetz auszuschließen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch der Namensschutz von bestehenden Vereinen zu relevieren.“ Begründet wurde diese Fragestellung wie folgt: „Im gegenständlichen Verfahren stellt sich die Problematik, dass die gegenständliche Rechtsfrage insbesondere im Lichte des verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrechts auf Glaubens und Gewissensfreiheit im Hinblick auf die insbesondere durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten Grundrechtsstandart zu klären ist. Dies setzt aber die Ermittlung der genuin religionswissenschaftlichen und religionsrechtlichen verfahrensrelevanten Sachverhalte und die Klärung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen voraus. Im Hinblick auf diese verfassungsrechtliche Vorgabe war das erkennende Gericht gehalten, sich im Hinblick auf die Gutachtensbeauftragung die Sach- und Fachkenntnis zu beschaffen, über welche das Gericht naturgemäß nicht verfügt.“ Mit hg am 2.11.2021 protokollierten Schriftsatz wurde von Herrn em. Univ. Prof. Dr. C. unter Mitwirkung von Frau Hon.-Prof. Dr. G. nachfolgender Befund samt Gutachten erstellt: „Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 2. Wie sind die Besonderheiten des Alevitentums im Lichte des österreichischen Religionsrechts zu sehen? Dies insbesondere unter Berücksichtigung der auch historisch durch die Verfolgung im Herkunftsland bedingten mangelnden Verfasstheit des Alevitentums ............................................ 3 2. Wie sind die Besonderheiten des Alevitentums im Lichte des österreichischen Religionsrechts zu sehen? Dies insbesondere unter Berücksichtigung der auch historisch durch die Verfolgung im , Herkunftsland bedingten mangelnden Verfasstheit des Alevitentums ............................................ 3 2.1 Zur historischen Entwicklung und religionswissenschaftlichen Einordnung des Alevitentums ................................................................................................................................. 3 2.2 Das Alevitentum in Österreich ................................................................................................ 9 2.3 Das österreichische Islamgesetz 1912 und seine Adressaten ............................................... 10 2.4 Das „Aleviten-Erkenntnis“ VfSlg 19.240/2010 und seine Vorgeschichte .............................. 13 2.1 Zur historischen Entwicklung und religionswissenschaftlichen Einordnung des Alevitentums ................................................................................................................................. 3 , 2.2 Das Alevitentum in Österreich ................................................................................................ 9 , 2.3 Das österreichische Islamgesetz 1912 und seine Adressaten ............................................... 10 , 2.4 Das „Aleviten-Erkenntnis“ VfSlg 19.240 aus 2010, und seine Vorgeschichte .............................. 13</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Die religionsrechtlichen Rahmenbedingungen ......................................................................... 20 3.1 Religiöse Neutralität, religionsgemeinschaftliches Selbstverständnis und 3. Die religionsrechtlichen Rahmenbedingungen ......................................................................... 20 , 3.1 Religiöse Neutralität, religionsgemeinschaftliches Selbstverständnis und religionsrechtliches Ausschließlichkeitsrecht ............................................................................. 20 3.2 Die einschlägige europäische Judikatur ................................................................................ 25 religionsrechtliches Ausschließlichkeitsrecht ............................................................................. 20 , 3.2 Die einschlägige europäische Judikatur ................................................................................ 25 4. Welche Kriterien sind zu beachten und wie strikt sind diese zu handhaben, um eine klare Erkennbarkeit einer Religionsgemeinschaft sicherzustellen sowie eine Verwechslung „mit anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen“ iSv § 6 Abs 1 Z 1 Islamgesetz auszuschließen? In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch der Namensschutz von bestehenden Vereinen zu relevieren. ................................................................ 29 4. Welche Kriterien sind zu beachten und wie strikt sind diese zu handhaben, um eine klare , Erkennbarkeit einer Religionsgemeinschaft sicherzustellen sowie eine Verwechslung „mit anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen“ iSv Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Islamgesetz auszuschließen? In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch der , Namensschutz von bestehenden Vereinen zu relevieren. ................................................................ 29 4.1 Allgemeines ........................................................................................................................... 29 4.2 Ausschließlichkeitsrecht und Organisation ........................................................................... 29 4.3 Ausschließlichkeitsrecht und Religionslehre ......................................................................... 31 4.4 Ausschließlichkeitsrecht und Mitgliedschaftsbestimmungen ............................................... 36 4.5 Ausschließlichkeitsrecht und Name ...................................................................................... 39 4.1 Allgemeines ........................................................................................................................... 29 , 4.2 Ausschließlichkeitsrecht und Organisation ........................................................................... 29 , 4.3 Ausschließlichkeitsrecht und Religionslehre ......................................................................... 31 , 4.4 Ausschließlichkeitsrecht und Mitgliedschaftsbestimmungen ............................................... 36 , 4.5 Ausschließlichkeitsrecht und Name ...................................................................................... 39</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5.</span>Zusammenfassung ..................................................................................................................... 50 Literaturverzeichnis ................................................................................................................... 56 1. Einleitung Der Gutachtensauftrag enthält zwei Fragenkomplexe:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>Wie sind die Besonderheiten des Alevitentums im Lichte des österreichischen Religionsrechts zu sehen? Dies insbesondere unter Berücksichtigung der auch historisch durch die Verfolgung im Herkunftsland bedingten mangelnden Verfasstheit des Alevitentums.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Welche Kriterien sind zu beachten und wie strikt sind diese zu handhaben, um eine klare Erkennbarkeit einer Religionsgemeinschaft sicherzustellen sowie eine Verwechslung „mit anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen“ iSv § 6 Abs 1 Z 1 Islamgesetz auszuschließen? In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch der Namensschutz von bestehenden Vereinen zu relevieren. 2. Welche Kriterien sind zu beachten und wie strikt sind diese zu handhaben, um eine klare Erkennbarkeit einer Religionsgemeinschaft sicherzustellen sowie eine Verwechslung „mit anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen“ iSv Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Islamgesetz auszuschließen? In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch der Namensschutz von bestehenden Vereinen zu relevieren.</div>\n<p class=\"lf-p\">Entsprechend diesem Gutachtensauftrag wird zunächst ausgehend von der historischen Entwicklung und religionswissenschaftlichen Einordnung des Alevitentums (2.1) und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Alevitentums ein Überblick über die bisherigen Eintragungs- bzw Anerkennungsverfahren für alevitische Gruppierungen in Österreich dargestellt und kritisch untersucht (2.2 bis 2.5). Auf der Basis der religionsverfassungsrechtlichen Grundlagen (3.1) und der einschlägigen Judikatur des EGMR (3.2) werden die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die organisationsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Frage der Unterscheidbarkeit von Religionsgemeinschaften im Allgemeinen und der alevitischen Gruppierungen im Besonderen sowohl in Bezug auf Organisationsrecht (4.2), Religionslehre (4.3), Mitgliedschaftsrecht (4.4) und Benennung (4.5) behandelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Gutachten wurde erstellt auf Basis  der zur Verfügung gestellten Gerichtsakten,  der abschließend angeführten religionswissenschaftlichen und religionsrechtlichen Literatur,  des Privatgutachtens von H. zur religionswissenschaftlichen und theo-logischen Einordnung des alevitischen Glaubens gemäß der Selbstdarstellung der Föderation der Aleviten Gemeinden in Österreich und dessen Unterschiede zur Selbstdarstellung der Alevitischen Religionsgesellschaft (ALEVI), das uns vom Verf. dankenswerter Weise zur Verfügung gestellt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die vom Bundeskanzleramt II/4 (Kultusamt) am 8. Oktober 2020 bestellten Gutachten von Frau Univ.-Prof. Dr. K. und Herrn OR Dr. L. zur Frage der Unterschiede zwischen der Lehre der ALEVI und der in der AABF organisierten Aleviten – immerhin die ersten im Verlaufe der nunmehr 12 Jahre dauernden Verfahren behördlich in Auftrag gegebenen einschlägigen wissenschaftlichen Gutachten! – konnten bei der Abfassung des Gutachtens nicht einbezogen werden.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Wie sind die Besonderheiten des Alevitentums im Lichte des österreichischen Religionsrechts zu sehen? Dies insbesondere unter Berücksichtigung der auch historisch durch die Verfolgung im Herkunftsland bedingten mangelnden Verfasstheit des Alevitentums 2.1 Zur historischen Entwicklung und religionswissenschaftlichen Einordnung des Alevitentums Das Alevitentum1 hat eine Vielzahl von Wurzeln, wobei eine turkmenische Variante des Schi itentums einen wesentlichen Anteil hat, und zwar vor allem in dessen als sozial-revolutionär gedeuteten Traditionen. Des Weiteren ist das Alevitenum durch die meist zentralasiatisch geprägten sufischen Richtungen bestimmt. Bis heute sieht sich das anatolische Alevitentum in enger Verbindung mit der auf Haci Bektaş Veli (13. Jhdt) zurückgehenden und gegen die islamische Orthodoxie gerichteten Mystik. Der auf diese Weise mit dem Alevitentum eng verbundene Bektaschismus2 wurde in Albanien in der Zwischenkriegszeit neben dem Islam als eine eigene Religionsgemeinschaft anerkannt. Derzeit ist er in allen albanischen Siedlungsge bieten (Albanien, Kosovo, Makedonien3) im Wiederaufbau begriffen. In Europa bestehen organisatorische Verbindungen und Kultgemeinschaften von alevitischen und bektaschiti schen Gemeinden, die alevitische Vereins und Verbandstätigkeit in Europa geht teilweise auf bektaschitische Vorgängerorganisationen zurück. Gemeinsam ist der Lehre der Aleviten in allen ihren Ausformungen, dass sie sich vom islamischen main-stream und dessen zentralen Glaubensinhalten und Geboten gelöst haben. Sie stimmen weder mit den zentralen Lehren des orthodoxen sunnitischen Islam noch auch des orthodoxen schiitischen Islam überein.4 Ein weiteres prägendes Element des Alevitentums ist seine Verankerung in den unterschiedlichen vorislamischen religiösen Milieus (alttürkisch bzw iranisch-kurdisch im anatolischen Alevitentum). Auch christlich-gnostische Traditionen, die bis in das 10. Jhdt in Anatolien eine wichtige Rolle gespielt haben, stehen an der „Wiege“ des Alevitentums.</div>\n<p class=\"lf-p\">Nach religionswissenschaftlichen Kriterien ist das Alevitentum jedenfalls als synkretistische Religion einzustufen, in der die genannten Faktoren ab dem 13. Jhdt zusammengeführt wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Zuge dieses Prozesses haben sich innerhalb des Alevitentums mehrere Traditionsstränge ohne dogmatische Verfestigungen herausgebildet, deren Lehren mitunter weit auseinander driften, was den Verfolgungen und dem Wirken im Untergrund geschuldet sein mag. Daher konnte es mit seinen sozialen Normen und Werten in dieser Zeit nur durch die Glaubensältes ten der Familien und durch die alevitischen Dichter und Saz-Spieler lebendig bleiben. Es werden dem Alevitentum im Schrifttum mitunter auch esoterische Züge zugesprochen.5 Zu Recht spricht Spuler-Stegemann daher davon, dass gegenwärtig insbesondere in der Diaspora aufgrund der religionsfreiheitlichen Garantien nicht nur eine Wiederbelebung, sondern geradezu eine Rekonstruktion des alevitischen Glaubens zu konstatieren ist, die „zu einer Art neu er Religion mit alten Wurzeln“ führt.6 Die Orientierung der Aleviten an der Glaubenspraxis verbunden mit einer undogmatischen Grundhaltung schafft einerseits dem religionswissenschaftlichen Schrifttum bei seiner Suche nach dogmatischen Einordnungen des Alevitentums immer wieder Probleme, dient den Aleviten heute aber andererseits auch als Ausweis einer besonderen Liberalität.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als sozial marginalisierte, im Untergrund lebende und als unzuverlässig geltende Gemeinschaft – die Aleviten erhielten von ihrer Umgebung den abwertenden Namen Kızılbaş (Rotkopf) und werden von der sunnitischen Mehrheit bis heute mit Häresie sowie klischeehaft mit Sittenlosigkeit und Neigung zur politischen Subversion assoziiert7 – waren die Aleviten in der Neuzeit immer wieder staatlicher Repression ausgesetzt. Einen ersten Höhepunkt erreichte die Verfolgung unter Sultan Selim I. (1512-1520), als es zu Massenmorden kam, da der osmanische Staat in der alevitischen Gemeinschaft, die als potenzielle Alliierte des safawidischen Iran angesehen wurde, eine permanente Bedrohung sah. Nachdem 1826 im Zuge der Auflösung des Janitscharen-Korps der Bektaschi-Orden8 verboten wurde, brachten auch die weiteren Modernisierungsschritte des Osmanischen Reiches in der Tanzimat-Zeit (1839-1876) ein Vordringen der staatlichen Macht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Damit waren nicht nur mit Einschränkungen der autonomen Freiräume der „Millet-Verfassung“ für die religiösen Minderheiten verbunden, sondern auch der häufig dem Alevitentum anhängenden und der staatlichen Kontrolle kaum unterliegenden semifeudal organisierten kurdischen Tribalgesellschaften. Als sozial marginalisierte, im Untergrund lebende und als unzuverlässig geltende Gemeinschaft – die Aleviten erhielten von ihrer Umgebung den abwertenden Namen Kızılbaş (Rotkopf) und werden von der sunnitischen Mehrheit bis heute mit Häresie sowie klischeehaft mit Sittenlosigkeit und Neigung zur politischen Subversion assoziiert7 – waren die Aleviten in der Neuzeit immer wieder staatlicher Repression ausgesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Einen ersten Höhepunkt erreichte die Verfolgung unter Sultan Selim römisch eins. (1512-1520), als es zu Massenmorden kam, da der osmanische Staat in der alevitischen Gemeinschaft, die als potenzielle Alliierte des safawidischen Iran angesehen wurde, eine permanente Bedrohung sah. Nachdem 1826 im Zuge der Auflösung des Janitscharen-Korps der Bektaschi-Orden8 verboten wurde, brachten auch die weiteren Modernisierungsschritte des Osmanischen Reiches in der Tanzimat-Zeit (1839-1876) ein Vordringen der staatlichen Macht. Damit waren nicht nur mit Einschränkungen der autonomen Freiräume der „Millet-Verfassung“ für die religiösen Minderheiten verbunden, sondern auch der häufig dem Alevitentum anhängenden und der staatlichen Kontrolle kaum unterliegenden semifeudal organisierten kurdischen Tribalgesellschaften.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Vorhandensein der großen alevitischen Minderheit wurde in der Türkei bis vor kurzem offiziell geleugnet. Abgesehen von der dem Staat nahestehenden CEM-Stiftung9 ist die einzige vom Staat geduldete Einrichtung mit alevitischem Hintergrund die Hacı-Bektaş-Veli Gedenkstätte10 im zentralanatolischen Sulucakarahöyük (heute Hacıbektaş).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die alevitische Bevölkerungsgruppe war eine der tragenden Kräfte bei der Gründung der türkischen Republik. Die Mehrzahl der Aleviten unterstützte daher Mustafa Kemal und betrach tete die neue laizistische Staatsform als vielversprechende Grundlage ihrer Existenz. Atatürk dürfte in ihnen wegen ihrer Offenheit gegenüber der Moderne einerseits zunächst wichtige Kooperationspartner gesehen haben. Andererseits war die junge türkische Republik aufgrund der traumatischen Sorge um die staatliche Integrität von Anfang an bemüht, die Türkei so wohl ethnisch als auch religiös als einheitliche Gesellschaft darzustellen, was auch im Vereinsrecht entsprechende Beschränkungen und Verbote für alle Minderheiten mit sich brachte. Dies mussten die Aleviten sehr bald zur Kenntnis nehmen, sie wurden 1925 als Sufi-Orden verstanden, sodass alevitische Veranstaltungsräume und Praktiken zugleich mit den Sufi Orden verboten und unter Strafe gestellt wurden.11 Einen Höhepunkt der oft als Modernisierung dargestellten Politik mit dem Ziel, ein ethnisch und religiös einheitliches Staatsvolk zu schaffen, stellte die Zerstörung der von überwiegend alevitischen Kurden bewohnten Provinz Dersim 1938 dar, die tausende Todesopfer forderte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Ausrichtung am kemalistischen Einheitsideal wirkte sich bis heute in der wellenartig wiederkehrenden, nationalistischen und minderheitenfeindlichen Politik aus, deren Opfer immer wieder auch die Aleviten wurden. Höhepunkte waren die Aleviten-Pogrome in Kahra manmaraş im Dezember 1978 und die gewalttätigen Auseinandersetzungen in Çorum im Juli 1980 sowie insbesondere das Massaker von Sivas am 2. Juli 1993.12 Die Aleviten unterstütz ten daher regelmäßig die demokratischen Reformen der Türkei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insbesondere das Massaker von Sivas 1993 führte zu einer alevitischen Mobilisierung nicht nur in der Türkei,13 sondern besonders auch bei den Immigranten in Europa. Was die Mobililität der Aleviten betrifft, so ist sie in minderheitentypischer Weise deutlich höher als die anderer türkischer und kurdischer Bevölkerungsgruppen. Es kam daher im Gefolge der Ereignisse von Sivas europaweit zu einem sprunghaften Anstieg alevitischer Organisationstätigkeit und zur Gründung von alevitischen Vereinen. Alevitische Kulturzentren traten dem seit den 1980er-Jahren bestehenden Dachverband der Bektaschi-Vereine bei,14 der schließlich 1994 in „Föderation der Alevitengemeinden Europas“ (AABF) und 2002 in ,,Konföderation der Alevitengemeinden in Europa\" (Avrupa Alevi Birlikleri Konfederasyonu, AABK) umbenannt wurde und dem auch die österreichische alevitische Föderation (AABF15) als Dachverband der österreichischen Vereine angehört.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein interessantes Schlaglicht auf die politischen Implikationen werfen auch die Diskussionen um die Benennung der Aleviten in den Empfehlungen und Berichten der Europäischen Kommission zum EU-Beitritt der Türkei. Nachdem die Aleviten zunächst als „nicht-sunnitische muslimische Minderheit“16 bzw 2004 als „muslimische Minderheit“ bezeichnet worden waren,17 wurde diese Wortwahl von allen Seiten kritisiert und im Fortschrittsbericht 2006 nur mehr von „Alewiten“ gesprochen.18 Wie sieht es vor diesem Hintergrund mit dem religiösen Selbstverständnis der Aleviten aus – einem Aspekt, dem sowohl religionswissenschaftlich als vor allem auch religionsrechtlich ein immer größerer Stellenwert beigemessen wird?19 Pelin Özmen und Thomas Schmidinger20 unterscheiden 2013 im Wesentlichen fünf unter schiedliche Strömungen in der alevitischen Selbstdarstellung und verweisen auf ihre jeweilige Präsenz in Österreich: „1. Jene, die den Alevismus als Teil oder in der Nähe des sunnitischen Islam betrachten bzw. eine Annäherung zwischen sunnitischem Islam und Alevismus befürworten. Diese Strömung verfügt teilweise auch über ein gutes Verhältnis zum türkischen Nationalismus. Organisatorisch ist diese Strömung in der Türkei – aber auch in Europa – durch die so genannte Cem Vakfı bzw. Cem-Stiftung vertreten.21 In Österreich gelang es dieser Strömung 2012 [richtig: 2010, Anm. d. Verf.], als Islamisch Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (IAGÖ) als religiöse Bekenntnisgemeinschaft registriert zu werden. „1. Jene, die den Alevismus als Teil oder in der Nähe des sunnitischen Islam betrachten bzw. eine Annäherung zwischen sunnitischem Islam und Alevismus befürworten. Diese Strömung verfügt teilweise auch über ein gutes Verhältnis zum türkischen Nationalismus. Organisatorisch ist diese Strömung in der Türkei – aber auch in Europa – durch die so genannte Cem Vakfı bzw. Cem-Stiftung vertreten.21 In Österreich gelang es dieser Strömung 2012 [richtig: 2010, Anmerkung d. Verf.], als Islamisch Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (IAGÖ) als religiöse Bekenntnisgemeinschaft registriert zu werden.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Jene, die den Alevismus als eigenständige Spielart des Islam sehen, die in Opposition zum Sunnitischen Islam etabliert wurde. Diese Strömung ist in vielen alevitischen Vereinen in Europa und der Türkei vertreten, u.a. in der Federation of Alevite Unions in Europe bzw. ihren Mitgliedsverbänden, der Föderation der Aleviten-Gemeinden in Deutschland und in ihrer Schwesterorganisation in Österreich (AABF), hier vor allem im Wiener Mitgliedsverein, der Alevitischen Gemeinde Wien.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Jene, die den Alevismus als eigenständige Religion betrachten, die nichts mit dem Islam zu tun habe oder nur oberflächlich vom Islam beeinflusst worden wäre. Auch diese Sicht ist in vielen europäischen alevitischen Vereinen vertreten, u.a. in der Föderation der Aleviten-Gemeinden in Österreich (AABF), in der ein Flügelkampf um die Frage der Verortung des Alevismus innerhalb oder außerhalb des Islams zu zwei verschiedenen Anträgen zur staatlichen Anerkennung als Religiöse Bekenntnisgemeinschaft geführt hat. Auch in der Föderation der Aleviten-Gemeinden in Deutschland setzte sich in den letzten Jahren diese Position stärker durch. […] 4. Jene AlevitInnen, die den Alevismus als spezifische vorislamische Religion der KurdInnen sehen. Diese unter den Dersim-AlevitInnen verbreitete Strömung ist vor allem als Teil der kurdischen Nationalbewegung zu sehen und unterscheidet sich stärker aus politischen, denn aus religiösen Gründen von den anderen Strömungen. Ihre VertreterInnen stellen den Alevismus in den Kontext des vorislamischen Zoroastrismus und die stark an Naturheiligtümern orientierte Volksreligiösität in Dersim. In Wien ist diese Strömung mit einem eigenen Verein vertreten, der unter dem Namen „Alt-Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ um staatliche Anerkennung kämpft.22 5. Eine relativ kleine Gruppe, die allerdings von der Islamischen Republik Iran Unterstützung erfährt, versucht den Alevismus wiederum in die zwölferschiitische Orthodoxie zu integrieren.““ Im Allgemeinen ist bei den meisten alevitischen Gemeinden in Europa eine wachsende Distanzierung vom Islam bzw zumindest vom sunnitisch-schiitischen main-stream festzustellen. Dafür sind im Wesentlichen drei Ursachen zu benennen: erstens die angeführten leidvollen Erfahrungen aufgrund der sunnitischen Gegnerschaft in der Türkei. Zweitens ergibt sich für die Aleviten in den multikonfessionellen europäischen Staaten mit umfassender Gewährleistung der Religionsfreiheit nunmehr die Möglichkeit, sich unter rechtsstaatlichen Bedingungen und ohne politischen und gesellschaftlichen Druck der eigenen Identität bewusst zu werden und den Glauben wiederzubeleben und gleichsam zu rekonstruieren. Drittens schaffen die religionsrechtlichen Bedingungen in den einzelnen europäischen Staaten die Möglichkeit sich gemäß dem eigenen Selbstverständnis organisieren zu können.</div>\n<p class=\"lf-p\">Neben der religiösen Verortung des Alevitentums bestehen Deutungen, die auf einen Religionsbezug verzichten und das Alevitentum kulturell bzw als ethischen Humanismus verorten. Der Versuch einer Ausdifferenzierung des Alevitentums mit seinen sozialrevolutionären Traditionen nach politischen Deutungsmustern wurde einerseits im Rahmen von Instrumentalisierungen unter einem marxistischen Vorzeichen vorgenommen, was dann andererseits zur Begründung für staatliche Repression gegen Aleviten in der Türkei führte. In Österreich wurde dieses Argument immer wieder gegen die Verleihung eines religionsrechtlichen Status vorgebracht.23 Die rechtsstaatlich-demokratische Religionspolitik und das Religionsrecht wirken auf diese Weise auch auf Religionsgemeinschaften und ihre Identitätssuche zurück. In den letzten Jah ren spielen zusätzlich noch politische Faktoren eine Rolle, auf die Markus Dreßler 2019 verweist,24 so etwa die Abgrenzung vom islamistischen Terrorismus und die Ablehnung des mit einer demonstrativen Islamisierungspolitik verbundenen zunehmenden Autoritarismus der AKP und des türkischen Präsidenten Erdoğan.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gibt aber auch Stimmen, die an die Aleviten appellieren, ihr islamisches Erbe zu bewahren bzw wieder zu entdecken. Diese zeigen oft den Duktus einer Aufforderung zur Bekehrung von Häretikern, die an ihre Pflicht hinsichtlich der Befolgung der fünf Säulen des Islam erinnert werden, sind in vielen Fällen aber auch von der Urangst der türkischen Politik vor Separation und Spaltung getragen.25 Einem Abrücken vom Islam möchte vor allem auch der türkische Staat entgegenwirken, so etwa durch die Errichtung der CEM-Vakfi, einer staatsnahen alevitischen Stiftung in Istanbul, die auch in der europäischen Emigration aktiv ist.26 Auf diese Weise entstand eine Bandbreite von Positionen, wobei das Verhältnis zum Islam zu „erbitterten und andauernden Konflikten in alevitischen Gemeinden“ geführt hat.27 Das Verhältnis des Alevitentums zum Islam ist daher ein vielbehandeltes Thema, dem das Schrifttum zum Alevitentum regelmäßig viel Raum einräumt. Einigkeit besteht darin, dass sich die Aleviten „in ihrer Religionspraxis und ihren religiösen Vorstellungen sowohl vom sunnitischen als auch vom schiitischen Islam [unterscheiden] – und zwar zu einem Grad, dass die Frage der Islamizität des Alevitentums seit jeher umstritten ist.“28 Hingewiesen wird dabei vor allem darauf, dass der Qur’an bei den Aleviten zwar eine wichtige, aber nicht die einzige und ab schließende Offenbarungsschrift ist, was als entscheidendes Kriterium der Islamizität anzusehen ist. Des Weiteren wird die Rechtstradition des Gelehrtenislam von den Aleviten nicht anerkannt, „die Scharia spielt in ihrem eigenen Normensystem nur eine metaphorische Rolle“, die fünf Säulen des Islam, wie insbesondere die Pilgerfahrt nach Mekka, das Fasten im Monat Ramadan und das Almosengeben, sind im traditionellen Alevitentum kaum relevant,“29 und Cem, „der wichtigste alevitische Ritus, ist in fast jeder Hinsicht eine Antithese des muslimischen Gebets.“30 Die die Eigenständigkeit des Alevitentums betonenden alevitischen Richtungen sind in Europa weiter verbreitet und verstärken laufend ihr eigenes Profil. In Deutschland wird das Alevitentum von der Schwesterorganisation der AABF als Dachverband vertreten. Am 11. Dezember 2020 wurden der AABF in Nordrhein-Westfalen die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen.31 Die das Alevitentum als Teil des Islam verstehende Richtung nähert sich dagegen dem islamischen, in den anerkannten Rechtsschulen verkörperten main stream an. Tatsächlich entfernen sich die beiden Gruppierungen damit zunehmend voneinander.32 Dieser Ausdifferenzierungsprozess ist auch im Verhältnis der beiden alevitischen Gruppierungen in Österreich zu beobachten und von wesentlicher Bedeutung für die religionsrechtlichen Probleme und die nunmehr zu relevierenden Verfahren. Dabei kann es keinesfalls Aufgabe der staatlichen Kultusbehörde sein, diese Ausdifferenzierungen nicht wahrnehmen zu wollen bzw als rein taktisches Manöver zu qualifizieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">1 Einschlägige Untersuchungen in deutscher Sprache bieten: P. J. Bumke: Kızılbaş-Kurden in Dersim (Tunceli, Türkei). Marginalität und Häresie, Anthropos. Internationale Zeitschrift für Völker und Sprachenkunde, 74 (1979) 530–548; K. Kehl-Bodrogi, Die Kızılbaş-Aleviten: Untersuchungen über eine esoterische Glaubensge meinschaft in Anatolien, Berlin 1988; K. Vorhoff, Zwischen Glaube, Nation und neuer Gemeinschaft: Aleviti sche Identität in der Türkei, Berlin 1995; M. Dreßler, Die alevitische Religion: Traditionslinien und Neubestim mungen, Würzburg 2002; U. Spuler-Stegemann, Ist die Alevitische Gemeinde Deutschland e. V. eine Religionsgemeinschaft? Religionswissenschaftliches Gutachten erstattet dem Ministerium für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen, Marburg 2003;</p>\n<p class=\"lf-p\">A. Şahin, Die Rechtsstellung alevitischer Gemeinden in Euro pa, Jur. Dissertation, Wien 2007; M. Sökefeld (Hrsg), Aleviten in Deutschland. Identitätsprozesse einer Religi onsgemeinschaft in der Diaspora, Bielefeld 2008; A. Gorzewski, Das Alevitentum in seinen divergierenden Ver hältnisbestimmungen zum Islam. Berlin 2010; P. Özmen / Th. Schmidinger, AlevitInnen in Vorarlberg, Innsbru cker Diskussionspapiere zu Politik, Religion und Kunst (IDPRK) Nr 45, April 2013, https://diglib.uibk.ac.at/ulbtiroloa/download/pdf/771407?originalFilename=true (14.4.2021); H. Aksünger-Kızıl / Y. Kahraman, Das anatolische Alevitentum. Geschichte und Gegenwart einer in Deutschland anerkannten Reli gionsgemeinschaft, Landeszentrale für politische Bildung Hamburg, Hamburg 2018. 1 Einschlägige Untersuchungen in deutscher Sprache bieten: P.</p>\n<p class=\"lf-p\">J. Bumke: Kızılbaş-Kurden in Dersim (Tunceli, Türkei). Marginalität und Häresie, Anthropos. Internationale Zeitschrift für Völker und Sprachenkunde, 74 (1979) 530–548; K. Kehl-Bodrogi, Die Kızılbaş-Aleviten: Untersuchungen über eine esoterische Glaubensge meinschaft in Anatolien, Berlin 1988; K. Vorhoff, Zwischen Glaube, Nation und neuer Gemeinschaft: Aleviti sche Identität in der Türkei, Berlin 1995; M. Dreßler, Die alevitische Religion: Traditionslinien und Neubestim mungen, Würzburg 2002; U. Spuler-Stegemann, Ist die Alevitische Gemeinde Deutschland e. römisch fünf. eine Religionsgemeinschaft? Religionswissenschaftliches Gutachten erstattet dem Ministerium für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen, Marburg 2003;</p>\n<p class=\"lf-p\">A. Şahin, Die Rechtsstellung alevitischer Gemeinden in Euro pa, Jur. Dissertation, Wien 2007; M. Sökefeld (Hrsg), Aleviten in Deutschland. Identitätsprozesse einer Religi onsgemeinschaft in der Diaspora, Bielefeld 2008; A. Gorzewski, Das Alevitentum in seinen divergierenden Ver hältnisbestimmungen zum Islam. Berlin 2010; P. Özmen / Th. Schmidinger, AlevitInnen in Vorarlberg, Innsbru cker Diskussionspapiere zu Politik, Religion und Kunst (IDPRK) Nr 45, April 2013, https://diglib.uibk.ac.at/ulbtiroloa/download/pdf/771407?originalFilename=true (14.4.2021); H. Aksünger-Kızıl / Y. Kahraman, Das anatolische Alevitentum. Geschichte und Gegenwart einer in Deutschland anerkannten Reli gionsgemeinschaft, Landeszentrale für politische Bildung Hamburg, Hamburg 2018.</p>\n<p class=\"lf-p\">2 Die einen Sufi-Orden darstellenden Bektaschi sind vielfach, auch organisatorisch, mit dem Alevitentum verbunden, jedoch nicht mit diesem gleichzusetzen. Während man etwa dem Sufi-Orden beitreten kann, besteht im Alevitentum grundsätzlich eine Abstammungsmitgliedschaft, vgl Özmen / Schmidinger (Fn 1) 5. 2 Die einen Sufi-Orden darstellenden Bektaschi sind vielfach, auch organisatorisch, mit dem Alevitentum verbunden, jedoch nicht mit diesem gleichzusetzen. Während man etwa dem Sufi-Orden beitreten kann, besteht im Alevitentum grundsätzlich eine Abstammungsmitgliedschaft, vergleiche Özmen / Schmidinger (Fn 1) 5.</p>\n<p class=\"lf-p\">3 Die Anerkennung zweier bektaschitischer Gemeinschaften in Makedonien hat 2018 den EGMR beschäftigt, worauf noch zurückzukommen sein wird, siehe unten S. 28.</p>\n<p class=\"lf-p\">4 Vgl dazu M. Sökefeld, Sind Aleviten Muslime? Die alevitische Debatte über das Verhältnis von Alevitentum und Islam in Deutschland, in: Ders (Fn 1) 195–218; M. Dreßler, Die Aleviten. Eine Religionsgemeinschaft im Spannungsfeld türkischer Politik, Bundeszentrale für politische Bildung, 4. 9. 2014: https://www.bpb.de/internationales/europa/tuerkei/184986/die-aleviten (28. 2. 2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">5 Vgl dazu den Titel des grundlegenden Werkes von Kehl-Bodrogi (Fn 1).</p>\n<p class=\"lf-p\">6 Spuler-Stegemann (Fn 1) 24. M. Dreßler (Fn 4).</p>\n<p class=\"lf-p\">8 Siehe oben Fn 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">9 Siehe unten Fn 26 und 35.</p>\n<p class=\"lf-p\">10 In diesem Zusammenhang ist es bezeichnend, dass das Kultusamt als belangte Behörde in seiner Gegenschrift zur Beschwerde der AABF vom 4. April 2011 (siehe S. 19 und 34) das „Hacı-Bektaş-Veli-Kloster“ in Nevşehir anhand der Homepage des türkischen Kultur und Tourismusministeriums lediglich als Museum charakterisiert. Für Aleviten handelt es sich jedoch um ein religiöses alevitisches Zentrum, dessen Vorsteher eine zentrale religiöse Autorität darstellt, auf die sich inzwischen auch die islamischen Aleviten dezidiert berufen.</p>\n<p class=\"lf-p\">11 Die türkische Regierung stützt sich bis heute auf das Gesetz Nr 677 aus 1925, welches das Alevitentum als aufgehobenen „Sufiorden“ einordnet, wie die Stellungnahme im Fall EGMR 26. 4. 2016, 62649/10 (İzzetin Doğan vs die Türkei (Große Kammer), Rz 123 verdeutlicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">12 Eine große Zahl religiös motivierter, sunnitischer Demonstranten protestierte nach dem Freitagsgebet gegen die Teilnehmer einer Veranstaltung, wobei es zu einem Brandanschlag gegen das Hotelgebäude kam. Die Kritik galt vor allem Polizei, Feuerwehr und Militär, die gar nicht oder viel zu spät eingegriffen und die Katastrophe nicht verhindert hatten, bei der schließlich 37 Menschen den Tod fanden.</p>\n<p class=\"lf-p\">13 Im Schrifttum wird daher gerne von einer alevitischen Renaissance gesprochen, vgl das immer wieder zitierte Werk von K. Vorhoff (Hrsg), Renaissance des Alevismus, Köln 1998. 13 Im Schrifttum wird daher gerne von einer alevitischen Renaissance gesprochen, vergleiche das immer wieder zitierte Werk von K. Vorhoff (Hrsg), Renaissance des Alevismus, Köln 1998.</p>\n<p class=\"lf-p\">14 Auch die österreichische AABF ist aus einem Bektaschi-Verein hervorgegangen; siehe M. Sökefeld, Aleviten und Europa, in: G. Clemens (Hrsg), Die Türkei und Europa. Studien zur Neueren Europäischen Geschichte, Bd 1, Hamburg 2016, 171–187 (176): https://epub.ub.uni-muenchen.de/29302/1/Martin_Soekefeld_Aleviten_und_ Europa.pdf (12. 3. 2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">15 Die gleichlautende Abkürzung AABF für die europäische, die deutsche und die österreichische Föderation ergibt sich aus dem gleichen Anfangsbuchstaben für „Avrupa“, „Almanya“ und „Avusturya“.</p>\n<p class=\"lf-p\">16 2003 hieß es: „Was die Lage der nicht-sunnitischen Muslime betrifft, so ist eine Veränderung in Bezug auf die Aleviten eingetreten. Die früher verbotene Union alevitischer und bektaschischer Vereinigungen erhielt im April 2003 Rechtsfähigkeit und darf somit ihre Tätigkeiten ausüben.“: https://op.europa.eu/de/publication-detail/- /publication/deffe767-febd-4228-8c07-657380ffa3cf/language-de (12. 3. 2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">17 Empfehlung der Europäischen Kommission zu den Fortschritten der Türkei auf dem Weg zum Beitritt vom 6. 10. 2004 (KOM [2004] 656 endgültig), 13: https://www.europarl.europa.eu/meetdocs/2004_2009/documents/com/com_com(2004)0656_/com_com(2004)0656_de.pdf (12. 3. 2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">18 Bericht vom 13. 9. 2006 über die Fortschritte der Türkei auf dem Weg zum Beitritt (2006/2118 [INI]). Neben der allgemeinen Forderung an die türkischen Behörden, ihre Verpflichtungen im Hinblick auf die Religionsfreiheit zu erfüllen, wird auch ausdrücklich „der Schutz und die Anerkennung der Alewiten, einschließlich der Anerkennung der Cem-Häuser als religiöse Zentren“, gefordert (Pkt 31): https://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+REPORT+A6-2006-0269+0+DOC+XML+V0//DE (12. 3. 2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">19 Siehe unten 3.1.</p>\n<p class=\"lf-p\">20 Özmen / Schmidinger (Fn 1) 10 ff.</p>\n<p class=\"lf-p\">21 Zur CEM-Stiftung siehe Fn 26 und 35.</p>\n<p class=\"lf-p\">22 Diese Eintragung wurde dann am 23. 8. 2013 vorgenommen (BMUKK-12.056/0006-KA/2012). In den Statuten wird das Alt-Alevitentum als „ein eigenständiger Glaube bezeichnet. Damit wird dargetan, dass sein Ursprung in den Religionen des vorislamischen bzw vorchristlichen Mittelasien und Mesopotamien liegt. Hierzu gehören der Zoroastrismus bzw Parsismus, der römisch-persische Mithras-Glaube, Ezidentum, Schabak, Haqqa, die Ahli-Haqq bzw Kakayi und der Manichäismus. Auch christliche Elemente, so vor allem aus dem ostsyrischen Christentum, wurden in das Alt-Alevitentum aufgenommen und haben dieses ebenso bereichert wie Ele mente der jüdischen Kabbala. Vom schiitischen Islam und vom Sufismus hat das Alt-Alevitentum schließlich seine letzte Prägung und auch den Namen übernommen, ohne dass es damit zu einer islamischen Glaubensrichtung wurde.“ 23 Vgl dazu etwa die Anfrage der Abgeordneten Schenk, Hagen, Grosz und Kolleginnen und Kollegen an die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur betreffend Gründung von Religionsgesellschaften in Öster reich durch PKK-nahe Vereine vom 24. 2. 2012, 10751/J XXIV. GP. 23 Vgl dazu etwa die Anfrage der Abgeordneten Schenk, Hagen, Grosz und Kolleginnen und Kollegen an die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur betreffend Gründung von Religionsgesellschaften in Öster reich durch PKK-nahe Vereine vom 24. 2. 2012, 10751/J römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 24 M. Dreßler, Islam und Alevitenforschung: https://www.alevi-bildungswerk-sah-ibrahim-veli.de/index.php/2-uncategorised/22-aleviten-in-deutschland-islam-und-alevitenforschung-markus-dressler-universitaet-leipzig-markus-dressler-uni-leipzig-de (28. 2. 2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">25 Vgl dazu etwa E. Polat, Alevitentum ohne Islam? https://www.islamiq.de/2019/03/10/alevitentum-ohne-islam/ (12.3.2021). In den angeschlossenen Kommentaren werden die Aleviten aufgefordert zum wahren Islam zu rückzukehren.</p>\n<p class=\"lf-p\">26 Vgl M. Sökefeld, Aleviten in Deutschland – von takiye zur alevitischen Bewegung, in: Ders (Fn 1) 25 f; Özmen / Schmidinger (Fn 1) 12, 21.</p>\n<p class=\"lf-p\">27 M. Sökefeld, Sind Aleviten Muslime? Die alevitische Debatte über das Verhältnis von Alevitentum und Islam in Deutschland, in: Ders (Fn 1) 195–218 (195).</p>\n<p class=\"lf-p\">28 Dreßler (Fn 7).</p>\n<p class=\"lf-p\">29 Ebda.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2 Das Alevitentum in Österreich Die Zahl der Alevitinnen und Aleviten in Österreich wird auf 60.000 bis 80.000 geschätzt. Wie praktisch in allen europäischen Staaten haben sich alevitische Gemeinden auch in Österreich außerhalb der islamischen Verbände organisiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Seit 1998 besteht die „Föderation der Aleviten-Gemeinden in Österreich“ (AABF), die Mit glied der europäischen Dachorganisation AABK33 ist.34 Eine zweite Gruppierung sieht ungeachtet der prinzipiellen Unterschiede zwischen Aleviten und Sunniten das Alevitentum als eine Richtung im Islam, vergleichbar den Sunniten und Schiiten. Sie war im Kulturverein der Aleviten Wien (VAKB) vertreten, ursprünglich ein Teilverein der AABF, der den Dachverband verließ und für sich die Eintragung als religiöse Bekenntnisgemeinschaft beantragte.35 Der VAKB bzw die „Alevi“ sind nicht Mitglied der europäischen Dachorganisation AABK.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine kleine, dritte Gruppierung, der eine stark ethnische und politische Ausrichtung nachgesagt wird, besteht aus jenen kurdischen Aleviten, welche eine Nähe zu vorislamischen irani schen Traditionen und zum Zoroastrismus bzw Jesidismus aufweisen.36 Im Hinblick auf die Einbindung in das jeweilige religionsrechtliche System ergibt sich in Österreich durch das aus 1912 stammende Islamgesetz eine Sondersituation. Was die betont islamisch orientierte Gruppierung betrifft, so bemühte sie sich zunächst um eine Anerkennung im Rahmen des Islamgesetzes. Diesen Weg wollte die AABF auf keinen Fall einschlagen, wodurch auch klar wurde, dass das Verhältnis des Alevitentums zum Islam als ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal zwischen den alevitischen Gruppen von Anfang an von zentraler Bedeutung war.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3 Das österreichische Islamgesetz 1912 und seine Adressaten Das Islamgesetz 1912, RGBl 159, fiel in zweierlei Hinsicht aus dem Schema für gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften heraus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erstens konnte nur die rechtliche Gleichstellung der Anhänger des Islam mit den Angehörigen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften ins Auge gefasst werden, da weder das für die Anerkennung notwendige Bestehen von organisatorischen Strukturen (einer Kultusgemeinde) iSd Anerkennungsgesetzes gegeben noch deren Bildung absehbar gewesen war. In Art I § 1 war daher vorgesehen, dass „[d]ie äußeren Rechtsverhältnisse der Anhänger des Islams […] auf Grundlage der Selbstverwaltung und Selbstbestimmung, jedoch unter Wahrung der Staatsaufsicht, im Verordnungswege zu regeln [sind], sobald die Errichtung und der Bestand wenigstens einer Kultusgemeinde gesichert ist.“ Erstens konnte nur die rechtliche Gleichstellung der Anhänger des Islam mit den Angehörigen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften ins Auge gefasst werden, da weder das für die Anerkennung notwendige Bestehen von organisatorischen Strukturen (einer Kultusgemeinde) iSd Anerkennungsgesetzes gegeben noch deren Bildung absehbar gewesen war. In Artikel römisch eins, Paragraph eins, war daher vorgesehen, dass „[d]ie äußeren Rechtsverhältnisse der Anhänger des Islams […] auf Grundlage der Selbstverwaltung und Selbstbestimmung, jedoch unter Wahrung der Staatsaufsicht, im Verordnungswege zu regeln [sind], sobald die Errichtung und der Bestand wenigstens einer Kultusgemeinde gesichert ist.“ Zweitens war nur die „Anerkennung der Anhänger des Islams nach hanefitischen Ritus als Religionsgesellschaft“ vorgesehen. Wie die Materialien deutlich machen, haben bei der Beschränkung der Anerkennung auf den „hanefitischen Ritus“ neben außenpolitischen Rück sichten auf das Osmanische Reich vor allem auch organisatorische Fragen eine Rolle gespielt, man wollte an die einheitliche Struktur des Islam in Bosnien und Herzegowina anknüpfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In den 1970er-Jahren wurden im Rahmen der organisatorischen Aktualisierung der Anerkennung des Islam beide Fragen aktuell.37 Die Kultusbehörde entschied sich schließlich für eine Beibehaltung des Islamgesetzes 1912 und erließ unter Bezugnahme auf dieses und das Anerkennungsgesetz 1874 einen Bescheid betreffend die Genehmigung der Verfassung der IGGÖ und die Errichtung der Wiener Islamischen Religionsgemeinde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch die Frage der Ausdehnung auf andere Rechtsschulen wurde virulent. Österreich wandte sich um eine gutachterliche Äußerung an die türkische Regierung. Daraufhin wurde ein Bericht der Präsidialdienststelle für Religionsangelegenheiten der Türkischen Republik (Diyanet İşleri Başkanlığı) vom 18. Dezember 1972 vorgelegt, in dem es unter anderem heißt: „Alle Muslime, die sich zu den vier sunnitischen Schulen zurechnen, sind rechtgläubig. Jede einzelne dieser Rechtsschulen repräsentiert in ihrer Gesamtheit den Islam schlechthin. Da folglich die Anerkennung der hanefitischen Rechtsschule durch das österreichische Islamgesetz die Anerkennung des Islams in seiner Gesamtheit darstellt, sind bei Inkrafttreten dieses Gesetzes alle Rechte der dortigen Muslime ausreichend geschützt.“ Die türkische Religionsbehörde hat damit nur die vier sunnitischen Rechtsschulen als mit anerkannt angesehen, nicht jedoch schiitische Richtungen. Nach Auffassung der Anerkennungswerber galten jedoch dieselben Erwägungen auch für die Zwölfer-Schiiten, Ibaditen und Zaiditen, sodass die IGGÖ ihre Verfassung gemäß der Konzeption der anerkannten Rechts schulen (madhāhib)38 änderte.39 Die Ausdehnung der Anerkennung auf Nicht-Hanefiten und damit die Reichweite der Anerkennung stellte sich für die Kultusbehörde als innerreligionsgesellschaftlicher Akt dar, den der Staat zur Kenntnis zu nehmen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beide Entscheidungen der Kultusbehörde wurden 1987 bzw 1988 vom VfGH korrigiert. Die Genehmigung der Errichtung der ersten Kultusgemeinde wurde als Rechtsverordnung iSd Art 139 Abs 1 B-VG qualifiziert und wegen des Mangels der Kundmachung als gesetzwidrig auf gehoben (VfGH 29. Februar 1988, V 11/87). Der VfGH begründete seine Entscheidung dahingehend, dass sich die gegenständliche Erledigung nicht bloß an den „moslemischen Sozialdienst“ wende, an den sie formell ergangen sei, sondern vielmehr bewirke, dass eine Religionsgemeinschaft und eine Religionsgemeinde für den staatlichen Bereich die vom AnerkennungsG vorgesehene Anerkennung erlangen. Diese behördliche Erledigung begründe Rechte und Pflichten für alle Bekenner des Islam und nicht nur für die Antragsteller.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es handle sich daher um eine (nicht in Gesetzesform ergangene) generelle Norm, die im Bundesgesetzblatt kundzumachen gewesen wäre. Das zuständige Ministerium erließ daher am 2. August 1988 eine AnerkennungsVO betreffend die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich.40 Beide Entscheidungen der Kultusbehörde wurden 1987 bzw 1988 vom VfGH korrigiert. Die Genehmigung der Errichtung der ersten Kultusgemeinde wurde als Rechtsverordnung iSd Artikel 139, Absatz eins, B-VG qualifiziert und wegen des Mangels der Kundmachung als gesetzwidrig auf gehoben (VfGH 29. Februar 1988, römisch fünf 11/87). Der VfGH begründete seine Entscheidung dahingehend, dass sich die gegenständliche Erledigung nicht bloß an den „moslemischen Sozialdienst“ wende, an den sie formell ergangen sei, sondern vielmehr bewirke, dass eine Religionsgemeinschaft und eine Religionsgemeinde für den staatlichen Bereich die vom AnerkennungsG vorgesehene Anerkennung erlangen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese behördliche Erledigung begründe Rechte und Pflichten für alle Bekenner des Islam und nicht nur für die Antragsteller. Es handle sich daher um eine (nicht in Gesetzesform ergangene) generelle Norm, die im Bundesgesetzblatt kundzumachen gewesen wäre. Das zuständige Ministerium erließ daher am 2. August 1988 eine AnerkennungsVO betreffend die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich.40 Gleichsam parallel dazu hat der VfGH im Jahre 1987 die Wendungen nach „hanefitischem Ritus“ im Islamgesetz als verfassungswidrig mit der Begründung aufgehoben, die im Islamgesetz vorgenommene Einschränkung auf die hanefitische Rechtsschule stelle eine für den religiös-neutralen Staat unzulässige Differenzierung und damit einen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der islamischen Glaubensgemeinschaft dar.41 Wie der VfGH weiter ausführt, ginge aus dem MB zum Islamgesetz eindeutig hervor, dass eine Ausdehnung der Anerkennung auf Angehörige des Islam, die einer anderen religiösen Richtung (sei es einer anderen Rechtsschule, sei es einem anderen Ritus als dem hanefitischen) angehören, nicht möglich sei. Eine andere Auslegung des Islamgesetzes komme sowohl wegen dessen Wortlaut als auch aufgrund der dargelegten Absicht des historischen Gesetzgebers nicht in Betracht. Dazu führte der VfGH aus: „Der Gesetzgeber ist kraft Art 15 StGG verhalten, bei Anerkennung einer Religionsgesellschaft deren Mitgliederkreis so abzugrenzen, daß er nicht gegen das Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft verstößt. Ein Gesetzgeber, der von der Anerkennung einer religiösen Gemeinschaft (die eine notwendige Voraussetzung der Anerkennung bildet) als Religionsgesellschaft iSd Art 15 StGG einen Teil der Gemeinschaft ohne Rücksicht darauf ausschließt, daß es sich nach dem Selbstverständnis der gesamten Religionsgemeinschaft um den Teil eines gemeinsamen Bekenntnisses handelt, agiert verfassungswidrig. Denn er verhindert damit die durch Art 15 StGG verfassungsrechtlich gewollte und verbürgte selbständige Ordnung und Verwaltung der inneren Angelegenheiten der gesamten Religionsgemeinschaft.“ „Der Gesetzgeber ist kraft Artikel 15, StGG verhalten, bei Anerkennung einer Religionsgesellschaft deren Mitgliederkreis so abzugrenzen, daß er nicht gegen das Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft verstößt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Gesetzgeber, der von der Anerkennung einer religiösen Gemeinschaft (die eine notwendige Voraussetzung der Anerkennung bildet) als Religionsgesellschaft iSd Artikel 15, StGG einen Teil der Gemeinschaft ohne Rücksicht darauf ausschließt, daß es sich nach dem Selbstverständnis der gesamten Religionsgemeinschaft um den Teil eines gemeinsamen Bekenntnisses handelt, agiert verfassungswidrig. Denn er verhindert damit die durch Artikel 15, StGG verfassungsrechtlich gewollte und verbürgte selbständige Ordnung und Verwaltung der inneren Angelegenheiten der gesamten Religionsgemeinschaft.“ Die beiden Entscheidungen des VfGH müssen zwar im Kontext der Besonderheiten des Islam gesehen werden, sie haben aber auch Auswirkungen auf die die alevitischen Gruppierungen betreffenden Verfahren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch das Erkenntnis des VfGH aus 1987 und die in der Folge ergangene Novelle zum Islamgesetz, BGBl 1988/164, wurde klargestellt, dass es Sache des staatlichen Religionsrechts ist, den Adressatenkreis einer gesetzlichen Anerkennung zu bestimmen, der Staat dabei aber nicht einen Teil des gemeinsamen Bekenntnisses gemäß dem Selbstverständnis der gesamten Religionsgemeinschaft ausschließen darf. Dieses Erkenntnis des VfGH und die Islamgesetz Novelle 1988 hatten die gemäß der damaligen Verfassung der IGGÖ anerkannten sieben Rechtsschulen (madhāhib)42 im Blick, die nach dem Selbstverständnis der gesamten Religionsgemeinschaft durch die Anerkennung erfasst worden waren. Als Reaktion auf die Änderung des Islamgesetzes bzw die Formulierung der Islam-VO änderte die IGGÖ ihre Verfassung dahingehend, dass sie „die staatlich anerkannte Religionsgesellschaft der im Gebiet der Republik Österreich wohnhaften Anhänger des Islam“ sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit dieser Änderung des Islamgesetzes, die auf den ersten Blick plausibel erscheinen mag, wurde aber die Frage der Zuordnung jener Gruppen virulent, die kultisch, organisatorisch und im Hinblick auf Bildungs- und Erziehungseinrichtungen mit dem islamischen main-stream nicht übereinstimmen und mit diesem nicht in Kultgemeinschaft stehen, sich jedoch zumindest teilweise aus der islamischen Tradition herleiten. Dazu gehören religiöse Gemeinschaften wie etwa die Ahmadiya, Drusen,43 Alawiten (Nusairier), Ismailiten, vor allem aber auch die große Zahl der aus der Türkei stammenden Aleviten. Sie waren weder vom VfGH noch von der IGGÖ in den Blick genommen worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">30 Sökefeld (Fn 14) 172 f.</p>\n<p class=\"lf-p\">31 GV.NRW 2020 S. 1150: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&amp;vd_id=18981&amp;vd_ back=N1150&amp;sg=0&amp;menu=0 (26. 8. 2021). Davor war auf Grund von Vereinbarungen mit der AABF seit 2002 in nunmehr acht Bundesländern der alevitische Religionsunterricht eingeführt worden: https://alevi.com/aru/ (26. 8. 2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">32 Vgl dazu das Gutachten von M. H. zur religionswissenschaftlichen und theologischen Einordnung des alevitischen Glaubens gemäß der Selbstdarstellung der Föderation der Aleviten Gemeinden in Österreich und dessen Unterschiede zur Selbstdarstellung der Alevitischen Religionsgesellschaft (ALEVI).</p>\n<p class=\"lf-p\">33 Siehe oben S. 6.</p>\n<p class=\"lf-p\">34 In ihr sind die zweite und dritte der oben von Özmen und Schmidinger genannten Richtungen vertreten.</p>\n<p class=\"lf-p\">35 Die internationale Verbindung der nunmehr als (Islamische) Alevitische Glaubensgemeinschaft (ALEVI) anerkannten Gruppierung besteht zur CEM-Stiftung mit dem Sitz in Istanbul (siehe Fn 26).</p>\n<p class=\"lf-p\">36 Diese ist inzwischen mit der Bezeichnung „Altalevitische Glaubensgemeinschaft“ als religiöse Bekenntnisgemeinschaft eingetragen worden (Fn 22). Zu den ethnischen und politischen Hintergründen der alevitischen Viel falt in Österreich vgl S. Puchberger, Transnationale Aspekte im Alevitentum: Sozial-anthropologische Analysen zu Geschlechterrollen in sozio-religiösen Transformationsprozessen, Dipl.Arbeit Univ. Wien 2004 und Özmen / Schmidinger (Fn 1). 36 Diese ist inzwischen mit der Bezeichnung „Altalevitische Glaubensgemeinschaft“ als religiöse Bekenntnisgemeinschaft eingetragen worden (Fn 22). Zu den ethnischen und politischen Hintergründen der alevitischen Viel falt in Österreich vergleiche S. Puchberger, Transnationale Aspekte im Alevitentum: Sozial-anthropologische Analysen zu Geschlechterrollen in sozio-religiösen Transformationsprozessen, Dipl.Arbeit Univ. Wien 2004 und Özmen / Schmidinger (Fn 1).</p>\n<p class=\"lf-p\">37 Vgl zum Folgenden den Akt des BMUK, GS 9076/7-9c/79.</p>\n<p class=\"lf-p\">38 Die Anerkennung der rechtgläubigen Rechtsschulen wurde auf Initiative des jordanischen Königs Abdullah II. am 9. November 2004 in der „Amman-Erklärung“ gewissermaßen „institutionalisiert“. Die Erklärung war das Resultat der Stellungnahme von 24 muslimischen Gelehrten und wurde schließlich von 552 muslimischen Ge lehrten und Persönlichkeiten unterschrieben (https://ammanmessage.com/the-three-points-of-the-ammanmessage-v-1/), sowie von der Organisation der Islamischen Konferenz auf deren Gipfel im Dezember 2005 und von der International Islamic Fiqh Academy in Jeddah angenommen. In dieser Erklärung wurden neben fünf sunnitischen Rechtsschulen Dscha‘fariten (Zwölfer-Schiiten und – nicht ununmstritten – Ismailiten), Vierer Schiiten (Zaiditen) und die in der charidschitischen Tradition stehenden Ibaditen in den Kreis der rechtgläubigen Rechtsschulen (madhāhib) aufgenommen. 38 Die Anerkennung der rechtgläubigen Rechtsschulen wurde auf Initiative des jordanischen Königs Abdullah römisch zwei. am 9.</p>\n<p class=\"lf-p\">November 2004 in der „Amman-Erklärung“ gewissermaßen „institutionalisiert“. Die Erklärung war das Resultat der Stellungnahme von 24 muslimischen Gelehrten und wurde schließlich von 552 muslimischen Ge lehrten und Persönlichkeiten unterschrieben (https://ammanmessage.com/the-three-points-of-the-ammanmessage-v-1/), sowie von der Organisation der Islamischen Konferenz auf deren Gipfel im Dezember 2005 und von der International Islamic Fiqh Academy in Jeddah angenommen. In dieser Erklärung wurden neben fünf sunnitischen Rechtsschulen Dscha‘fariten (Zwölfer-Schiiten und – nicht ununmstritten – Ismailiten), Vierer Schiiten (Zaiditen) und die in der charidschitischen Tradition stehenden Ibaditen in den Kreis der rechtgläubigen Rechtsschulen (madhāhib) aufgenommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">39 Art 1 Verfassung der Islamischen Glaubensgemeinschaft lautete daher: „Der Islamischen Glaubensgemein schaft gehören alle Anhänger des Islams an, welche in der Republik Österreich ihren Aufenthalt haben. Hierbei sind Anhänger des Islams, die dem hanefitischen Ritus nicht angehören – also andere Sunniten (Schafiiten, Ma likiten, Hanbaliten) und Schiiten (Zwölfer-Schiiten, Zaiditen, Ibaditen) – den Anhängern des hanefitischen Ritus gleichgestellt.“ Eine praktisch bedeutungslose, fünfte sunnitische Rechtsschule wurde nicht aufgezählt. 39 Artikel eins, Verfassung der Islamischen Glaubensgemeinschaft lautete daher: „Der Islamischen Glaubensgemein schaft gehören alle Anhänger des Islams an, welche in der Republik Österreich ihren Aufenthalt haben. Hierbei sind Anhänger des Islams, die dem hanefitischen Ritus nicht angehören – also andere Sunniten (Schafiiten, Ma likiten, Hanbaliten) und Schiiten (Zwölfer-Schiiten, Zaiditen, Ibaditen) – den Anhängern des hanefitischen Ritus gleichgestellt.“ Eine praktisch bedeutungslose, fünfte sunnitische Rechtsschule wurde nicht aufgezählt.</p>\n<p class=\"lf-p\">40 Die VO fasste in sieben Punkten zusammen, was in der Verfassung der IGGÖ zu regeln war.</p>\n<p class=\"lf-p\">41 VfSlg 11.574.</p>\n<p class=\"lf-p\">42 Siehe oben Fn 38.</p>\n<p class=\"lf-p\">43 So hat die Nicht-Zugehörigkeit der Drusen zum Islam in einem zivilgerichtlichen Verfahren zur Aufhebung eines Urteils und Zurückverweisung an das Erstgericht geführt. Ein Druse war unzulässigerweise nach der besonderen Eidesformel für Mohammedaner (Hofdekret vom 26. 8. 1826, JGS 2217) vereidigt worden, während die Beeidigung nach den allgemeinen Bestimmungen des Eidgesetzes hätte erfolgen müssen. Vgl R. Potz, Beei digung eines Drusen nach der allgemeinen Eidesformel. Kommentar zu OGH 11. 11. 1999, 6 Ob 195/99s, öarr 47 (2000) 424–428.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4 Das „Aleviten-Erkenntnis“ VfSlg 19.240/201044 und seine Vorgeschichte Nach einer längeren internen Diskussion beschlossen die in der AABF zusammengefassten alevitischen Vereine im Sommer 2008, einen Antrag auf Eintragung als religiöse Bekenntnisgemeinschaft gemäß BekGG 1998 zu stellen. Zu diesem Zweck wurde im Rahmen der AABF eine Kommission eingesetzt, welche die dafür notwendigen Statuten erarbeiten sollte. Diese Statuten fanden grundsätzlich Zustimmung, man konnte sich aber nicht über „die“ zentrale Frage der alevitischen Identität, nämlich das Verhältnis zum Islam, einigen. Der VAKB berief sich auf eine Umfrage bei seinen Mitgliedern und deren traditionellen geistlichen Führern (Dedes und Anas), wonach die Bezugnahme auf den Islam für diese essentiell sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Während bereits erste Vorgespräche der AABF mit dem Kultusamt betreffend den Antrag und die Statuten liefen, wurde am 23. März 2009 vom VAKB, einem Mitgliedsverein der AABF(!), ein auf einer Seite formulierter Antrag auf „Anerkennung als ‚Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich‘, in eventu auf Anerkennung (sic!) als ‚Islamische Alevitische Bekenntnisgemeinschaft‘„ im Kultusamt übergeben. Von diesem Schritt wurden weder die AABF noch andere Mitgliedsvereine dieses Dachverbandes in Kenntnis gesetzt. Der Antrag wurde zunächst ohne Statuten eingebracht. Am 30. Juli und am 6. August 2009 wurde der ursprünglich rudimentäre Antrag vom 23. März ausgeführt und um die Statuten ergänzt. Darin geht der VAKB wahrheitswidrig davon aus, dass er die Gesamtheit des Alevitentums in Österreich vertrete, wobei das einschlägige religions- und islamwissenschaftliche Schrifttum äußerst selektiv zitiert wird.45 Am 9. April 2009 folgte unter Beifügung der Statuten der Antrag der AABF auf Registrierung als religiöse Bekenntnisgemeinschaft mit dem Namen „Alevitische Religionsgesellschaft in Österreich (ARÖ)“. Im gegenwärtigen Antrag wurde aufgrund kultusbehördlicher Vorgaben zur Unterscheidbarkeit von den Islamischen Aleviten der Name „Europäisch-Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ gewählt.46 Charakteristische und, insbesondere was den Weg der AABF betrifft, „prophetische“ Stellungnahmen finden sich in einem Bericht, der sich auf Interviews mit Repräsentanten der bei den Antragsteller stützt.47 Darin betont O. N., stellvertretender Vorsitzender der Föderation: „Wir unterstreichen unsere Beziehung zum Islam. Das Alevitentum ist aber eine eigene Religion.“ P. Q., Obmann der Wiener Aleviten (VAKB), stellt zu den Meinungsverschiedenheiten fest: „Juristisch wurden zwei verschiedene Strategien eingeschlagen. Da es schon eine Glaubensgemeinschaft gibt, die sich ‚islamisch‘ nennt, wird unser Antrag vom Kultusamt vermutlich zuerst abgelehnt werden. Der Weg der Föderation könnte allerdings auch noch länger dauern.“ Eine Besonderheit aller alevitischen Verfahren zur Verleihung eines religionsrechtlichen Status besteht darin, dass als Antragsteller Kulturvereine auftreten, einerseits der VAKB und andererseits die AABF. Beide Antragsteller verpflichteten sich unter Berufung auf § 2 Abs 4 BekGG mit Erhalt des Feststellungsbescheides den antragstellenden Verein sowie dessen Mitgliedsvereine freiwillig aufzulösen – ungeachtet dessen, dass im Gesetz Amtswegigkeit vorgesehen ist. Nach der Eintragung kam es jedoch im Falle des VAKB weder zu einer frei willigen noch zu einer amtswegigen Auflösung. Man wird allerdings davon ausgehen können, dass angesichts der weitgespannten kulturell akzentuierten Aufgaben dieser Vereine, die grundsätzlich nicht der „Verbreitung der Religionslehre“ dienen, eine derartige Auflösung weder freiwillig noch amtswegig notwendig ist, sondern dass diese Kulturvereine oder deren Einrichtungen neben den Glaubensgemeinschaften durchaus weiterbestehen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine derartige Überlegung wird auch bei der etwaigen Verleihung eines religionsrechtlichen Status an die der AABF zugehörigen Aleviten zu gelten haben. Eine Besonderheit aller alevitischen Verfahren zur Verleihung eines religionsrechtlichen Status besteht darin, dass als Antragsteller Kulturvereine auftreten, einerseits der VAKB und andererseits die AABF. Beide Antragsteller verpflichteten sich unter Berufung auf Paragraph 2, Absatz 4, BekGG mit Erhalt des Feststellungsbescheides den antragstellenden Verein sowie dessen Mitgliedsvereine freiwillig aufzulösen – ungeachtet dessen, dass im Gesetz Amtswegigkeit vorgesehen ist. Nach der Eintragung kam es jedoch im Falle des VAKB weder zu einer frei willigen noch zu einer amtswegigen Auflösung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Man wird allerdings davon ausgehen können, dass angesichts der weitgespannten kulturell akzentuierten Aufgaben dieser Vereine, die grundsätzlich nicht der „Verbreitung der Religionslehre“ dienen, eine derartige Auflösung weder freiwillig noch amtswegig notwendig ist, sondern dass diese Kulturvereine oder deren Einrichtungen neben den Glaubensgemeinschaften durchaus weiterbestehen können. Eine derartige Überlegung wird auch bei der etwaigen Verleihung eines religionsrechtlichen Status an die der AABF zugehörigen Aleviten zu gelten haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nachdem sich die Repräsentanten der beiden Antragsteller, die Herren O. N. und P. Q., unabhängig voneinander um Rechtsberatung an einen der Verfasser dieses Gutachtens (C.) gewandt hatten, kam es schließlich am 13. Mai 2009 zu einem Gespräch mit beiden im Institut für Rechtsphilosophie, Religions- und Kulturrecht der Rechtswissenschaft lichen Fakultät der Universität Wien. Es wurden dabei Möglichkeiten eines gemeinsamen Vorgehens diskutiert, etwa durch eine Modifizierung der Statuten der AABF, die einzelnen Religionsgemeinden einen Verweis auf unterschiedliche „inneralevitische Traditionen“ zugestanden hätte. So wurde die Ermöglichung der Bezeichnung „Islamische Alevitische Gemein de“ innerhalb der Statuten der AABF genannt, was laut Auskunft der beiden alevitischen Gesprächsteilnehmer auch mit der Kultusbehörde besprochen worden wäre.48 In diesem Sinne reichte die AABF am 20. Mai 2009 beim Kultusamt eine Antragsergänzung und Statutenänderung in der Hoffnung ein, damit eine Zurückziehung des Antrags des VAKB und einen (Wieder-)Anschluss an die AABF als Dachverband zu erreichen und so die Einheit der Aleviten sowohl institutionell als auch gesellschaftlich zu wahren. Dieser Kompromiss Möglichkeit zur Errichtung einer „Islamischen Alevitischen Gemeinde“ innerhalb der AABF eine Einmischung in innere Angele genheiten der Islamischen Glaubensgemeinschaft darstelle, scheiterte schließlich daran, dass der VAKB den Verweis auf die Zugehörigkeit zur islamischen Tradition im Namen als unverzichtbar ansah, wodurch die Trennung der beiden Gruppen unvermeidlich wurde. In der Folge reichte dann auch der VAKB seine Statuten nach, wo bei er jedoch – abgesehen von der allerdings entscheidenden grundsätzlichen Positionierung zum Islam – im Wesentlichen die Statuten der AABF unter Hinzufügung der Bezeichnung „islamisch“ übernahm.</p>\n<p class=\"lf-p\">Am 10. Juli 2009 lud die Kultusbehörde die IGGÖ zuerst zur Stellungnahme zum Antrag der AABF ein. In ihrer Stellungnahme vom 27. Juli 2009 begrüßte die IGGÖ zwar die Eintragung bzw Anerkennung des Alevitentums als Religionsgemeinschaft, betonte jedoch, dass es sich beim Alevitentum um eine vom Weltislam unabhängige Glaubensrichtung handele. Das Alevitentum hätte „mit den religiösen Praktiken der weltweiten muslimischen Gemeinschaft (Sunniten + Schiiten) in keiner Weise etwas zu tun“, sondern es werde vielmehr eine Glaubenstheologie vertreten, „die der islamischen Glaubenstheologie diametral entgegensteht“. Gleichzeitig hielt die IGGÖ fest, dass die in den adaptierten Statuten vom 20. Mai 2009 – im Sinn des oben erwähnten Gesprächs49 – vorgesehene Kurz darauf, am 4. August 2009, übersandte die Kultusbehörde den Antrag des VAKB auf gesetzliche Anerkennung bzw in eventu auf Eintragung als Islamische Alevitische Bekenntnisgemeinschaft zur Stellungnahme an die IGGÖ. Diesen Antrag bewertete die IGGÖ am 21. August 2009 als „unzulässige grobe Einmischung in die inneren Angelegenheiten der IGGÖ“ und erhob „deswegen Einspruch gegen eine eventuelle positive Erledigung des Antrags“.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Übersendung der beiden Statuten an die IGGÖ wirft einige Fragen auf,50 abgesehen davon, dass eine allfällige Parteistellung der IGGÖ in diesen Verfahren hier nicht weiter zu untersuchen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Was die Übersendung der Statuten der AABF an die IGGÖ betrifft, so ist diese angesichts des VfGH-Erkenntnis aus 198751 insofern nicht unproblematisch, als die Föderation ja gerade nicht als islamische Glaubensgemeinschaft anerkannt bzw eingetragen werden wollte. Des Weiteren überrascht im Hinblick auf die von der IGGÖ monierte, in den Statuten der AABF vorgesehene Möglichkeit der Errichtung „Islamischer alevitischer Gemeinden“ das diesbezügliche Vorgehen der Kultusbehörde. Man hätte von dieser erwarten dürfen, der AABF eine Möglichkeit zur Äußerung bzw zur etwaigen Rücknahme dieser Bestimmung einzuräumen, war – wie oben dargestellt – die Zulässigkeit zur Errichtung solcher Gemeinden doch mit der Kultusbehörde als Kompromisslösung in den ursprünglichen Statuten der AABF abgesprochen gewesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Übersendung des Antrags des „islamischen“ alevitischen VAKB auf Anerkennung bzw Eintragung als Bekenntnisgemeinschaft an die IGGÖ zur Stellungnahme ist grundsätzlich nachvollziehbar, da sich der VAKB gemäß seinem Selbstverständnis als eine zum Islam zählende Gruppierung bezeichnete. Nachdem die IGGÖ in ihrer Stellungnahme laut Kultusbehörde verneint hatte, dass das Alevitentum nach dem Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft Teil eines gemeinsamen Bekenntnisses im Sinne des Islamgesetzes sei, wäre das Verfahren mit einer Eintragung als Bekenntnisgemeinschaft abzuschließen bzw auf das allgemeine Anerkennungsrecht zu verweisen gewesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Antrag des VAKB wurde am 25. August 2009 vom Kultusamt mit der Begründung abgewiesen, dass das damals noch in Geltung gestandene IslamG 1912 neben der durch dieses Gesetz anerkannten „Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“ (IGGÖ) die Bildung einer weiteren islamischen Religionsgesellschaft nicht zulasse. Die Behörde verwies dabei auf das Erkenntnis des VfGH vom 10. Dezember 1987, Slg 11.574,52 und führte aus, dass seither bzw seit der darauf folgenden Novelle zum IslamG, BGBl 164/1988, „alle Anhänger des Islam dem Wirkungsbereich des IslamG 1912 zugeordnet“ seien. Es wurde also zu Unrecht davon ausgegangen, dass der IGGÖ für alle sich nach ihrem (jeweiligem) Selbstverständnis dem Islam zurechnenden religiösen Richtungen eine exklusive Vertretung zukomme.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine rechtliche Zulassung weiterer gesetzlich anerkannter islamischer Religionsgesellschaften bzw eingetragener religiöser Bekenntnisgemeinschaften (als deren „Vorstufe“53) würde demnach das Selbstbestimmungsrecht der IGGÖ in ihren inneren Angelegenheiten gemäß Art 15 StGG verletzen. Es könne daher außerhalb der IGGÖ keine sich als islamisch verstehende Gemeinschaft staatlich anerkannt oder eingetragen werden. Der Antrag des VAKB wurde am 25. August 2009 vom Kultusamt mit der Begründung abgewiesen, dass das damals noch in Geltung gestandene IslamG 1912 neben der durch dieses Gesetz anerkannten „Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“ (IGGÖ) die Bildung einer weiteren islamischen Religionsgesellschaft nicht zulasse.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Behörde verwies dabei auf das Erkenntnis des VfGH vom 10. Dezember 1987, Slg 11.574,52 und führte aus, dass seither bzw seit der darauf folgenden Novelle zum IslamG, Bundesgesetzblatt 164 aus 1988,, „alle Anhänger des Islam dem Wirkungsbereich des IslamG 1912 zugeordnet“ seien. Es wurde also zu Unrecht davon ausgegangen, dass der IGGÖ für alle sich nach ihrem (jeweiligem) Selbstverständnis dem Islam zurechnenden religiösen Richtungen eine exklusive Vertretung zukomme. Eine rechtliche Zulassung weiterer gesetzlich anerkannter islamischer Religionsgesellschaften bzw eingetragener religiöser Bekenntnisgemeinschaften (als deren „Vorstufe“53) würde demnach das Selbstbestimmungsrecht der IGGÖ in ihren inneren Angelegenheiten gemäß Artikel 15, StGG verletzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es könne daher außerhalb der IGGÖ keine sich als islamisch verstehende Gemeinschaft staatlich anerkannt oder eingetragen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegen die Abweisung des Antrags des VAKB am 25. August 2009 legte dieser am 7. Oktober 2009 Beschwerde beim VfGH ein.54 Unverzüglich – nämlich ebenfalls am 7. Oktober 2009 – erging ein Bescheid des damals zuständigen BMUKK über die Aussetzung des Antrags der AABF vom 9. April 2009 wegen einer mit der Beschwerde des VAKB verbundenen „Klärung einer Vorfrage durch den Verfassungsgerichtshof“ im Sinne des § 38 AVG. Die gegen den Aussetzungsbescheid gerichtete Beschwerde ist – soweit für uns ersichtlich – nach der Eintragung der IAGÖ gemäß BekGG bzw der Ablehnung des Antrags der AABF nicht mehr behandelt worden. Gegen die Abweisung des Antrags des VAKB am 25. August 2009 legte dieser am 7. Oktober 2009 Beschwerde beim VfGH ein.54 Unverzüglich – nämlich ebenfalls am 7. Oktober 2009 – erging ein Bescheid des damals zuständigen BMUKK über die Aussetzung des Antrags der AABF vom 9. April 2009 wegen einer mit der Beschwerde des VAKB verbundenen „Klärung einer Vorfrage durch den Verfassungsgerichtshof“ im Sinne des Paragraph 38, AVG. Die gegen den Aussetzungsbescheid gerichtete Beschwerde ist – soweit für uns ersichtlich – nach der Eintragung der IAGÖ gemäß BekGG bzw der Ablehnung des Antrags der AABF nicht mehr behandelt worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In seiner Beschwerde an den VfGH beantragte der VAKB, den Abweisungsbescheid wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und der Anwendung des als verfassungswidrig bezeichneten Islamgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Islamverordnung aus 1988 aufzuheben. Mit der Beschwerde wurde daher die Anregung verbunden, der VfGH möge Artikel I bzw § 1 Abs 1 Islamgesetz 1912 einem Gesetzesprüfungsverfahren unterwerfen und diese Bestimmungen oder in eventu das gesamte Islamgesetz als verfassungswidrig und gleichheitswidrig aufheben. In seiner Beschwerde an den VfGH beantragte der VAKB, den Abweisungsbescheid wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und der Anwendung des als verfassungswidrig bezeichneten Islamgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Islamverordnung aus 1988 aufzuheben. Mit der Beschwerde wurde daher die Anregung verbunden, der VfGH möge Artikel römisch eins bzw Paragraph eins, Absatz eins, Islamgesetz 1912 einem Gesetzesprüfungsverfahren unterwerfen und diese Bestimmungen oder in eventu das gesamte Islamgesetz als verfassungswidrig und gleichheitswidrig aufheben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der VfGH folgte in seinem „Aleviten-Erkenntnis“ vom 1. Dezember 2010 (Slg 19.240) nicht der Anregung des Beschwerdeführers auf Aufhebung einiger Bestimmungen oder in eventu des gesamten Islamgesetzes. Er sprach jedoch in konsequenter Weiterführung seiner Rspr zum Israelitengesetz aus dem Jahr 198155 aus, dass aus dem Wortlaut des Art I Islamgesetz, wonach den Anhängern des Islam die Anerkennung als Religionsgesellschaft gewährt wird, keinesfalls der Schluss gezogen werden könne, „dass es nur eine einzige islamische Religionsgesellschaft bzw. Bekenntnisgemeinschaft geben darf“ (IV.3.3.). Ebenso wenig folge eine solche Beschränkung zwingend aus der Islamverordnung 1988, wonach die Anhänger des Islam die Bezeichnung „Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ führen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der VfGH folgte in seinem „Aleviten-Erkenntnis“ vom 1. Dezember 2010 (Slg 19.240) nicht der Anregung des Beschwerdeführers auf Aufhebung einiger Bestimmungen oder in eventu des gesamten Islamgesetzes. Er sprach jedoch in konsequenter Weiterführung seiner Rspr zum Israelitengesetz aus dem Jahr 198155 aus, dass aus dem Wortlaut des Artikel römisch eins, Islamgesetz, wonach den Anhängern des Islam die Anerkennung als Religionsgesellschaft gewährt wird, keinesfalls der Schluss gezogen werden könne, „dass es nur eine einzige islamische Religionsgesellschaft bzw. Bekenntnisgemeinschaft geben darf“ (römisch vier.3.3.). Ebenso wenig folge eine solche Beschränkung zwingend aus der Islamverordnung 1988, wonach die Anhänger des Islam die Bezeichnung „Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ führen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Damit hat der VfGH einen entscheidenden Schritt in die richtige Richtung gesetzt, ohne je doch den eingeschlagenen Weg zu Ende zu gehen, was allerdings aus der Fallkonstellation erklärt werden kann. Der Gerichtshof hält unter Bezugnahme auf § 4 Abs 1 Z 2 BekGG an dem Erfordernis hinsichtlich der Unterscheidbarkeit in der Lehre fest und geht auch nicht weiter auf die einschlägige EGMR-Judikatur ein, auf die er selbst verweist. Damit hat der VfGH einen entscheidenden Schritt in die richtige Richtung gesetzt, ohne je doch den eingeschlagenen Weg zu Ende zu gehen, was allerdings aus der Fallkonstellation erklärt werden kann. Der Gerichtshof hält unter Bezugnahme auf Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, BekGG an dem Erfordernis hinsichtlich der Unterscheidbarkeit in der Lehre fest und geht auch nicht weiter auf die einschlägige EGMR-Judikatur ein, auf die er selbst verweist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Am 16. Dezember 2010 ist es in einer raschen Reaktion auf das „Aleviten-Erkenntnis“ vom 1. Dezember 2010 zur Eintragung der „Islamischen Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“ (IAGÖ) als religiöse Bekenntnisgemeinschaft gekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenfalls am 16. Dezember 2010 wurde der Antrag der AABF auf Eintragung vom Kultusamt mit Bescheid abgewiesen, da die in den Statuten vorgelegte Lehre im Sinne von § 4 Abs 1 Z 2 BekGG mit jener der soeben registrierten „Islamischen Alevitischen Bekenntnisgemeinschaft“ identisch wäre. Ebenfalls am 16. Dezember 2010 wurde der Antrag der AABF auf Eintragung vom Kultusamt mit Bescheid abgewiesen, da die in den Statuten vorgelegte Lehre im Sinne von Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, BekGG mit jener der soeben registrierten „Islamischen Alevitischen Bekenntnisgemeinschaft“ identisch wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde der AABF wies diese nicht nur auf den grundsätzlichen, sich aus dem jeweiligen Verhältnis zum Islam ergebenden Unterschied zur IAGÖ hin, sondern auch auf eine Reihe damit verbundener wesentlicher Konsequenzen in Bezug auf die von ihr vertretene Religionslehre. Sie stellte den Antrag, den Bescheid wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte als verfassungswidrig aufzuheben und für den Fall der Ablehnung oder Abweisung der Beschwerde diese gemäß Art 144 Abs 2 B-VG und § 87 Abs 3 VfGG eventualiter an den VwGH abzutreten.56 In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde der AABF wies diese nicht nur auf den grundsätzlichen, sich aus dem jeweiligen Verhältnis zum Islam ergebenden Unterschied zur IAGÖ hin, sondern auch auf eine Reihe damit verbundener wesentlicher Konsequenzen in Bezug auf die von ihr vertretene Religionslehre. Sie stellte den Antrag, den Bescheid wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte als verfassungswidrig aufzuheben und für den Fall der Ablehnung oder Abweisung der Beschwerde diese gemäß Artikel 144, Absatz 2, B-VG und Paragraph 87, Absatz 3, VfGG eventualiter an den VwGH abzutreten.56 In ihrer Gegenschrift vom 4. April 2011 beharrte die Kultusbehörde nicht nur weiterhin auf dem Vorliegen einer Identität in der Religionslehre, sondern machte der AABF ihre im Zuge des Eintragungsverfahrens an den Tag gelegte Kompromissbereitschaft hinsichtlich einer breiteren Basis in den Statuten abermals zum Vorwurf.57 Der VfGH lehnte die Behandlung der Beschwerde der AABF ab, und zwar „mangels zu er wartender Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage“, und trat sie an den VwGH ab.58 Mit Erkenntnis des VwGH vom 5. November 201459 ging dieser einer Erörterung der zugrundliegenden Grundrechtsfrage mit der unzutreffenden Behauptung aus dem Weg, dass im voran gegangenen verfassungsgerichtlichen Verfahren der Beschwerde wegen der Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes keine „hinreichende Aussicht auf Erfolg“ attestiert worden sei. Er hob jedoch den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit mit der Begründung auf, die belangte Behörde hätte in Verkennung der Rechtslage eine Beurteilung der Religionslehre der beschwerdeführenden Partei iSd § 4 Abs 1 Z 2 BekGG nicht nur an Hand der vorgelegten Statuten vorgenommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im zweiten Rechtsgang wies die Kultusbehörde am 11. Mai 2015 den Antrag neuerlich wegen mangelnder Unterscheidbarkeit der Lehre von jener der zwischenzeitlich gesetzlich anerkannten Islamischen Alevitischen Glaubens gemeinschaft60 ab.61 Gegen diesen Bescheid erhob die AABF Beschwerde beim BVwG, die von diesem durch Erkenntnis vom 11. März 2016, in dem es sich den Argumenten des Kultusamtes anschloss, abgewiesen wurde.62 Am 22. April 2016 beantragte die AABF eine außerordentliche Revision beim VwGH und erhob zeitgleich eine Beschwerde beim VfGH. Dieser lehnte mit Beschluss vom 24. November 2016 unter Verweis auf seinen Beschluss vom 7. Oktober 2015, E 1279/2015, die Behandlung der Beschwerde ab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er begründete dies damit, „dass, solange die Frage einer Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichts im Rahmen eines Revisionsverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof bindend beurteilt werden könne, es einer Klärung der Zuständigkeitsfrage durch den Verfassungsgerichts nicht bedürfe.“ Daraufhin hob der VwGH am 22. November 2017 das Erkenntnis des BVwG vom 11. März 2016 wegen Unzuständigkeit auf und verwies auf die Zuständigkeit des örtlich zuständigen Landesverwal tungsgerichts.63 Der VfGH lehnte die Behandlung der Beschwerde der AABF ab, und zwar „mangels zu er wartender Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage“, und trat sie an den VwGH ab.58 Mit Erkenntnis des VwGH vom 5. November 201459 ging dieser einer Erörterung der zugrundliegenden Grundrechtsfrage mit der unzutreffenden Behauptung aus dem Weg, dass im voran gegangenen verfassungsgerichtlichen Verfahren der Beschwerde wegen der Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes keine „hinreichende Aussicht auf Erfolg“ attestiert worden sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er hob jedoch den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit mit der Begründung auf, die belangte Behörde hätte in Verkennung der Rechtslage eine Beurteilung der Religionslehre der beschwerdeführenden Partei iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, BekGG nicht nur an Hand der vorgelegten Statuten vorgenommen. Im zweiten Rechtsgang wies die Kultusbehörde am 11. Mai 2015 den Antrag neuerlich wegen mangelnder Unterscheidbarkeit der Lehre von jener der zwischenzeitlich gesetzlich anerkannten Islamischen Alevitischen Glaubens gemeinschaft60 ab.61 Gegen diesen Bescheid erhob die AABF Beschwerde beim BVwG, die von diesem durch Erkenntnis vom 11. März 2016, in dem es sich den Argumenten des Kultusamtes anschloss, abgewiesen wurde.62 Am 22.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 2016 beantragte die AABF eine außerordentliche Revision beim VwGH und erhob zeitgleich eine Beschwerde beim VfGH. Dieser lehnte mit Beschluss vom 24. November 2016 unter Verweis auf seinen Beschluss vom 7. Oktober 2015, E 1279 aus 2015,, die Behandlung der Beschwerde ab. Er begründete dies damit, „dass, solange die Frage einer Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichts im Rahmen eines Revisionsverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof bindend beurteilt werden könne, es einer Klärung der Zuständigkeitsfrage durch den Verfassungsgerichts nicht bedürfe.“ Daraufhin hob der VwGH am 22. November 2017 das Erkenntnis des BVwG vom 11. März 2016 wegen Unzuständigkeit auf und verwies auf die Zuständigkeit des örtlich zuständigen Landesverwal tungsgerichts.63 Am 29. Jänner 2019 wurde die Beschwerde der AABF64 vom VGW als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Diese Entscheidung zeigt besonders ein dringlich die Unzulänglichkeit der Argumentation in den die beiden alevitischen Gruppierungen betreffenden religionsrechtlichen Verfahren auf. Einerseits wird an die AABF die Forderung nach einer ausreichenden Darstellung der lehrmäßigen Unterschiede zur (Islamischen) Alevitischen Glaubensgemeinschaft erhoben, und andererseits werden diese dann nicht nur in unzulässiger Weise bewertet, sondern überdies mit dem Vorwurf an die AABF verbunden, diese aus taktischen Gründen zu konstruieren.65 Angesichts dieser Rechtsprechung erhob die AABF am 13. März 2019 Beschwerde an den VfGH gemäß Art 144 Abs 1 B-VG, dem sie die Anregung anschloss, in § 4 Abs 1 Z 2 BekGG gemäß der Rechtsprechung des EGMR die Notwendigkeit der Unterscheidung in der Lehre zu streichen. Auch in der am 13. März 2019 an den VwGH gerichteten Revision regte die AABF einen entsprechenden Antrag an den VfGH an. Angesichts dieser Rechtsprechung erhob die AABF am 13. März 2019 Beschwerde an den VfGH gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG, dem sie die Anregung anschloss, in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, BekGG gemäß der Rechtsprechung des EGMR die Notwendigkeit der Unterscheidung in der Lehre zu streichen. Auch in der am 13. März 2019 an den VwGH gerichteten Revision regte die AABF einen entsprechenden Antrag an den VfGH an.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der VwGH hat die Beschwerde mit Beschluss vom 28. Mai 2019, Ra 2019/10/0049-3 als unzulässig zurückgewiesen, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorlag.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der VfGH lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 11. Juni 2019, E 900/2019-5, ab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Am 30. April 2020 stellte die ABBF einen neuerlichen Antrag auf Erwerb der Rechtspersönlichkeit als eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft, legte darin neue Statuten vor und ging darin davon aus, dass res iudicata nicht vorliege.</p>\n<p class=\"lf-p\">44 Zum verworrenen Ablauf, der stark durch das Agieren des Kultusamtes bestimmt war, vgl R. Potz / B. Schinkele, Eintragung bzw gesetzliche Anerkennung alevitischer Gruppen in Österreich, öarr 58 (2011) 137–155 (145 f); B. Gartner, Der religionsrechtliche Status islamischer und islamistischer Gemeinschaften, Wien-New York 2011, passim; S. Hammer, Die Aleviten im österreichischen Religionsrecht – ein Kampf um Anerkennung. Der schwere Abschied vom Ausschließlichkeitsgrundsatz, öarr 65 (2018) 1–17. 44 Zum verworrenen Ablauf, der stark durch das Agieren des Kultusamtes bestimmt war, vergleiche R. Potz / B. Schinkele, Eintragung bzw gesetzliche Anerkennung alevitischer Gruppen in Österreich, öarr 58 (2011) 137–155 (145 f); B. Gartner, Der religionsrechtliche Status islamischer und islamistischer Gemeinschaften, Wien-New York 2011, passim; S. Hammer, Die Aleviten im österreichischen Religionsrecht – ein Kampf um Anerkennung. Der schwere Abschied vom Ausschließlichkeitsgrundsatz, öarr 65 (2018) 1–17.</p>\n<p class=\"lf-p\">45 Die Verfahrensschritte und der Wortlaut der Anträge des VAKB können der Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid vom 25. 9. 2009 entnommen werden. Vgl dazu unten Fn 54.</p>\n<p class=\"lf-p\">46 Inzwischen ist auch der durchaus geeignete Name „Freialevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ im Gespräch.</p>\n<p class=\"lf-p\">47 S. Beig, „Wir sind waschechte Muslime“, Wiener Zeitung 9. 4. 2009, zitiert nach S. Heine / R. Lohlker / R. Potz, Muslime in Österreich, Innsbruck-Wien 2012, 86 f.</p>\n<p class=\"lf-p\">48 Dies ist angesichts des weiteren Vorgehens der Kultusbehörde allerdings recht bemerkenswert, siehe 4.2.</p>\n<p class=\"lf-p\">49 Siehe S. 13.</p>\n<p class=\"lf-p\">50 B. Gartner-Müller, Die Islamische Glaubensgemeinschaft und das Ausschließlichkeitsrecht der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, öarr 59 (2012) 251–283 (274), sieht in der Übersendung der beiden alevitischen Eintragungsanträge an die IGGÖ den religionsrechtlichen Sündenfall für die damit anheben den – und bis heute andauernden – Folgeverfahren. Tatsächlich enthält die Übersendung der Statuten der AABV und die Verknüpfung der beiden Verfahren durch die Kultusbehörde ein mitauslösendes Moment für die zahlreichen entstehenden Probleme. Ein wesentlicher Aspekt ist jedoch in der mangelnden Bereitschaft von VfGH und VwGH zu sehen, sich mit der zugrundeliegenden verfassungsrechtlichen Problematik auseinanderzusetzen und auch für die alevitischen Gruppierungen die entsprechenden Konsequenzen hinsichtlich des Ausschließlichkeitsrechts insbesondere auch aus der europäischen Rspr zu ziehen; vgl dazu unten 3.2. 50 B.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gartner-Müller, Die Islamische Glaubensgemeinschaft und das Ausschließlichkeitsrecht der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, öarr 59 (2012) 251–283 (274), sieht in der Übersendung der beiden alevitischen Eintragungsanträge an die IGGÖ den religionsrechtlichen Sündenfall für die damit anheben den – und bis heute andauernden – Folgeverfahren. Tatsächlich enthält die Übersendung der Statuten der AABV und die Verknüpfung der beiden Verfahren durch die Kultusbehörde ein mitauslösendes Moment für die zahlreichen entstehenden Probleme. Ein wesentlicher Aspekt ist jedoch in der mangelnden Bereitschaft von VfGH und VwGH zu sehen, sich mit der zugrundeliegenden verfassungsrechtlichen Problematik auseinanderzusetzen und auch für die alevitischen Gruppierungen die entsprechenden Konsequenzen hinsichtlich des Ausschließlichkeitsrechts insbesondere auch aus der europäischen Rspr zu ziehen; vergleiche dazu unten 3.2.</p>\n<p class=\"lf-p\">51 Siehe S. 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">52 Siehe oben S. 11.</p>\n<p class=\"lf-p\">53 Die Frage nach der „Vorstufen“-Funktion der eingetragenen Bekenntnisgemeinschaften für die gesetzliche Anerkennung kann hier ausgeblendet bleiben, vgl B. Schinkele, Privilegierte und diskriminierte Religionen – korporative Religionsfreiheit in europäischer Perspektive, öarr 57 (2010) 180–197 (187–193). 53 Die Frage nach der „Vorstufen“-Funktion der eingetragenen Bekenntnisgemeinschaften für die gesetzliche Anerkennung kann hier ausgeblendet bleiben, vergleiche B. Schinkele, Privilegierte und diskriminierte Religionen – korporative Religionsfreiheit in europäischer Perspektive, öarr 57 (2010) 180–197 (187–193).</p>\n<p class=\"lf-p\">54 Die umfangreiche Beschwerde enthält einige religionsrechtliche Fehler. Abgesehen davon gehen die Beschwerdeführer abermals wahrheitswidrig davon aus, dass sie die Gesamtheit des Alevitentums in Österreich vertreten, wobei sie nur einen kleinen Ausschnitt des einschlägigen religions- und islamwissenschaftlichen Schrifttums zitieren (siehe Fn 1) und auch diese Autoren nur selektiv. Die anderen, auch europaweit stark vertretenen alevitischen Richtungen werden lediglich einmal kurz erwähnt, das Hauptaugenmerk ist gegen die Islamische Glaubensgemeinschaft gerichtet. Viele Formulierungen der Beschwerde sind aus älteren Verfahren gegen die IGGÖ bekannt, die das Ziel hatten deren Alleinvertretungsanspruch zu bekämpfen, was mehrfach durch die Versendung von Dokumentationen dieser Aktivitäten auch an das Institut für Rechtsphilosophie, Religions- und Kulturrecht der Universität Wien öffentlich gemacht wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">55 Siehe unten S. 23.</p>\n<p class=\"lf-p\">56 Der VfGH nimmt „diesen zweiten in Art 144 Abs 2 B-VG normierten Ablehnungstatbestand regelmäßig dann in Anspruch, wenn die in der Beschwerde gerügten Grundrechtsverletzungen ‚nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes (wären)‘, wie die kaum variierte Standardformel lautet. […] Die missverständlich wirkende Formulierung des Ablehnungstatbestandes in Art 144 B-VG soll aber nach den Materialien ebenso wie nach ihrer ständig praktizierten Anwendung dem VfGH im Interesse seiner Entlastung die Möglichkeit eröffnen, Fälle auszuscheiden, in denen man ihn nicht unbedingt ‚braucht‘, um die geltend gemachten Verfassungsverstöße wahrnehmen zu können, weil Akte, die in verfassungswidriger Gesetzesanwendung ergangen sind, auch vom VwGH als rechtswidrig aufzuheben sind.“ (Hammer [Fn 44] 4 f). 56 Der VfGH nimmt „diesen zweiten in Artikel 144, Absatz 2, B-VG normierten Ablehnungstatbestand regelmäßig dann in Anspruch, wenn die in der Beschwerde gerügten Grundrechtsverletzungen ‚nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes (wären)‘, wie die kaum variierte Standardformel lautet. […] Die missverständlich wirkende Formulierung des Ablehnungstatbestandes in Artikel 144, B-VG soll aber nach den Materialien ebenso wie nach ihrer ständig praktizierten Anwendung dem VfGH im Interesse seiner Entlastung die Möglichkeit eröffnen, Fälle auszuscheiden, in denen man ihn nicht unbedingt ‚braucht‘, um die geltend gemachten Verfassungsverstöße wahrnehmen zu können, weil Akte, die in verfassungswidriger Gesetzesanwendung ergangen sind, auch vom VwGH als rechtswidrig aufzuheben sind.“ (Hammer [Fn 44] 4 f).</p>\n<p class=\"lf-p\">57 Zu besonders problematischen Formulierungen in dieser Gegenschrift siehe unten S. 34.</p>\n<p class=\"lf-p\">58 VfGH 28. 11. 2011, B 194/11-12.</p>\n<p class=\"lf-p\">59 VwGH 5. 11. 2014, 2012/10/0005.</p>\n<p class=\"lf-p\">60 VO BGBl II 2013/133. 60 VO BGBl römisch zwei 2013/133.</p>\n<p class=\"lf-p\">61 BKA-KA12.056/0006-Kultusamt/2015.</p>\n<p class=\"lf-p\">62 W213 2113447-1.</p>\n<p class=\"lf-p\">63 VwGH 29. 9. 2017, Ro 2016/10/0043; siehe dazu S. Leitner, Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit zwischen Bundes und Landesverwaltungsgericht bei Beschwerden gegen Bescheide des Kultusministers, öarr 65 (2018) 18–30.</p>\n<p class=\"lf-p\">64 Aufgrund der wiederholten Aufforderung sich im Namen von der (Islamischen) Alevitischen Glaubensgeimeinschaft zu unterscheiden hat die AABF damals den Namen Europäisch-Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich vorgeschlagen.</p>\n<p class=\"lf-p\">65 VGW-101/073/17170/2017.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Die religionsrechtlichen Rahmenbedingungen 3.1 Religiöse Neutralität, religionsgemeinschaftliches Selbstverständnis und religionsrechtliches Ausschließlichkeitsrecht Das an „unendlichen Geschichten“ nicht arme österreichische Religionsrecht66 wird seit mehr als 10 Jahren durch eine weitere derartige Geschichte „bereichert“, nämlich die religionsrechtliche Zuordnung des Alevitentums. Dabei wird ein zentrales Thema des österreichischen Religionsrechts angesprochen, und zwar das Spannungsverhältnis zwischen der religiös weltanschaulichen Neutralität des Staates und der Berücksichtigung des religionsgemeinschaftlichen Selbstverständnisses mit dem dem 19. Jhdt entstammenden und im Zentrum dieses Gutachtens stehenden religionsrechtlichen Ausschließlichkeitsrecht.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die religiöse Neutralität des Staates ist nicht eine Neutralität „solcher Art, daß der Staat ‚über’ den Religionen und Weltanschauungen stünde und gleichsam von einem absoluten Standpunkt aus als ideologieenthobener Schiedsrichter tätig werden könnte. Vielmehr erweist sich die Neutralität des Staates als Ausdruck des um der Mündigkeit willen gebotenen Respekts vor den Überzeugungen der Menschen, in die der Staat nicht eingreifen darf, sondern deren freiheitliche Entfaltungsbedingungen er politisch-rechtlich zu sichern hat.“67 Die religiöse Neutralität ist daher mehr als ein heuristisches Prinzip, das hinter den einzelnen verfassungsrechtlichen Regelungen sichtbar wird und diese zu verstehen hilft. Mit dem deutschen BVerfG ist davon auszugehen, dass das Neutralitätsprinzip einen eigenen Regelungsgehalt hat, dass Neutralität nicht als eine „distanzierende Neutralität im Sinne einer strikten Trennung von Staat und Kirche“ begriffen werden darf, sondern als eine „offene und über greifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung zu verstehen ist“.68 Dies bedeutet auch, dass „Religionsförderung und Entfaltungsmöglichkeiten im staatlich verantworteten Bereich neutralitätsrechtlich zwar nicht geboten, sondern nur, dass sie zulässig sind, wenn sie die Regelungsgehalte des Neutralitätsgebots beachten, nämlich das Verbot religiöser Maßstäbe, das Verbot der Glaubensbewertung und das Identifikationsverbot.“69 Diese Sicht des Neutralitätsgebots ist jedoch von der grundrechtlichen Dimension zu unterscheiden, wonach die Sicherung einer wirksamen Ausübung von Grundrechten staatliche Maßnahmen erfordern kann, wenn die Ausübung der Grundrechte sonst nicht oder nur unter sehr erschwerten Umständen möglich ist (status positivus). Ein solches materielles Grundrechtsverständnis hat zur Folge, dass der Gesetzgeber (bzw bis zu einem gewissen Grad auch die Vollziehung) nicht nur die vorgegebenen Schranken zu beachten hat, sondern es impliziert auch eine Schutzpflicht des Staates.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus dem Verfassungsprinzip der religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staates,70 die ihrerseits aus den religionsfreiheitsrechtlichen Gewährleistungen resultiert, ergibt sich zwingend, dass dem Selbstverständnis der Grundrechtsträger im Bereich von Religion und Weltanschauung besondere Bedeutung zukommt. Der Staat hat daher im religionsrechtlichen Kontext in besonderem Maße bei jeder normierenden und vollziehenden Tätigkeit primär an das Selbstverständnis des Grundrechtsträgers anzuknüpfen. Dementsprechend hat sich der Staat einer Bewertung nach theologischen Gesichtspunkten zu enthalten und ausschließlich säkulare Maßstäbe anzulegen.71 Aus diesem „säkularen Mantelrecht“72 ergeben sich die Kriterien für eine Plausibilitätsprüfung durch die staatlichen Organe, die sich innerhalb der dadurch gesteckten durchaus engen Grenzen zu halten hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies trifft in besonderem Maße auf die den Kern der „inneren Angelegenheiten“ gemäß Art 15 StGG 1867 darstellende Glaubenslehre zu, bei deren Bestimmung nach der stRspr des VfGH vom Selbstverständnis der jeweiligen religiösen Gruppierung auszugehen ist.73 Aus dem Verfassungsprinzip der religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staates,70 die ihrerseits aus den religionsfreiheitsrechtlichen Gewährleistungen resultiert, ergibt sich zwingend, dass dem Selbstverständnis der Grundrechtsträger im Bereich von Religion und Weltanschauung besondere Bedeutung zukommt. Der Staat hat daher im religionsrechtlichen Kontext in besonderem Maße bei jeder normierenden und vollziehenden Tätigkeit primär an das Selbstverständnis des Grundrechtsträgers anzuknüpfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dementsprechend hat sich der Staat einer Bewertung nach theologischen Gesichtspunkten zu enthalten und ausschließlich säkulare Maßstäbe anzulegen.71 Aus diesem „säkularen Mantelrecht“72 ergeben sich die Kriterien für eine Plausibilitätsprüfung durch die staatlichen Organe, die sich innerhalb der dadurch gesteckten durchaus engen Grenzen zu halten hat. Dies trifft in besonderem Maße auf die den Kern der „inneren Angelegenheiten“ gemäß Artikel 15, StGG 1867 darstellende Glaubenslehre zu, bei deren Bestimmung nach der stRspr des VfGH vom Selbstverständnis der jeweiligen religiösen Gruppierung auszugehen ist.73 Insbesondere Fragen in Zusammenhang mit der Unterscheidbarkeit der Lehre sowie der Bezeichnung der Religionsgemeinschaft waren im österreichischen Religionsrecht traditionell mit dem sogenannten Ausschließlichkeitsrecht verbunden. Unter diesem das österreichische Staatskirchenrecht lange Zeit prägenden, dogmatisch erarbeiteten Grundsatz wurde der „Anspruch jeder einzelnen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften auf Respektierung und auf staatlichen Schutz ihrer Exklusivität“74 verstanden.75 Erstmals hat Max v. Hussarek in seinem 1908 erschienenen „Grundriß des Staatskirchen rechts“ die Worte „ausschließlich“ bzw „exklusiv“ im Zusammenhang mit der Zuständigkeit von Kultusgemeinden76 und der Unzulässigkeit der Mitgliedschaft bei verschiedenen Religionsgesellschaften zu gleicher Zeit77 gebraucht. Hervorzuheben ist, dass diese Verwendungen mit den hoheitlichen Funktionen in Verbindung gebracht werden, die den anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften damals übertragen waren. An der Wiege der dogmatischen Figur „Ausschließlichkeitsrecht der anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften“ steht also insbesondere der ihnen im 19. Jhdt übertragene staatliche Wirkungsbereich hinsichtlich des Ehe und Personenstandsrechts. In der Folge spricht Rudolf Köstler in seinem grundlegenden Beitrag zum Staatskirchenrecht im Ständestaat aus 193578 von der „Ausschließlichkeit der Religionsgenossenschaften“,79 die sich daraus ergebe, dass sich eine neu gebildete Religionsgenossenschaft „in irgend etwas (sic!) Wesentlichem von den bisherigen unterscheidet“.80 Diese Formulierung ist insofern bemerkenswert, als sie jedenfalls offener ist als die aktuelle Handhabung des Ausschließlichkeitsrechts durch die zuständige Behörde.81 Für die Durchsetzung des Begriffs „Ausschließlichkeitsrecht“, bei dem es sich „um ein wichtiges Merkmal des privilegierten Charakters der Religionsgesellschaften handelt“, zeichnete in der Lehre schließlich Robert Höslinger – der den bewahrend-konservativen Grundzug des österreichischen Staatskirchenrechts durch mehrere Jahrzehnte vielfach mitbestimmte – in einem Beitrag aus 1947 verantwortlich.82 Damit hat die Ausbildung dieser dogmatischen Figur bemerkenswerterweise zu einem Zeitpunkt ihren Abschluss gefunden, zu dem die wesentlichste Entstehungsbedingung, nämlich die Übertragung staatlicher Funktionen an die anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften im Bereich des Ehe und Personenstandsrechts, bereits weggefallen war.83</p>\n<p class=\"lf-p\">Die normativen Wurzeln des Ausschließlichkeitsrechts sind allerdings nicht sehr ergiebig. Sie bestehen im Wesentlichen in der notwendigen Unterscheidbarkeit der Bezeichnung gesetzlich anerkannter Religionsgesellschaften, dem Verbot der Doppelmitgliedschaft und in der Bestimmung des § 8 Anerkennungsgesetz (AnerkG), RGBl 1874/68, wonach alle im Gebiet einer ordnungsgemäß konstituierten Kultusgemeinde wohnhaften Angehörigen der betreffenden Religionsgesellschaft ex lege Mitglieder dieser Gemeinde sind. Das Erfordernis einer inhaltlichen Unterscheidbarkeit der Religionslehre gesetzlich anerkannter Religionsgesellschaften von anderen religiösen Bekenntnissen findet sich zwar explizit weder im AnerkG noch im Gesetz über die interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger (InterkonfG), RGBl 1868/49.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass das Erfordernis einer Unterscheidbarkeit in Name und Religionslehre in diesen Bestimmungen jedoch mit gemeint ist, machten bereits die Diskussionen um die Anerkennung der Altkatholischen Kirche im Jahre 1877 deutlich.84 Die normativen Wurzeln des Ausschließlichkeitsrechts sind allerdings nicht sehr ergiebig. Sie bestehen im Wesentlichen in der notwendigen Unterscheidbarkeit der Bezeichnung gesetzlich anerkannter Religionsgesellschaften, dem Verbot der Doppelmitgliedschaft und in der Bestimmung des Paragraph 8, Anerkennungsgesetz (AnerkG), RGBl 1874/68, wonach alle im Gebiet einer ordnungsgemäß konstituierten Kultusgemeinde wohnhaften Angehörigen der betreffenden Religionsgesellschaft ex lege Mitglieder dieser Gemeinde sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Erfordernis einer inhaltlichen Unterscheidbarkeit der Religionslehre gesetzlich anerkannter Religionsgesellschaften von anderen religiösen Bekenntnissen findet sich zwar explizit weder im AnerkG noch im Gesetz über die interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger (InterkonfG), RGBl 1868/49. Dass das Erfordernis einer Unterscheidbarkeit in Name und Religionslehre in diesen Bestimmungen jedoch mit gemeint ist, machten bereits die Diskussionen um die Anerkennung der Altkatholischen Kirche im Jahre 1877 deutlich.84 Was die Rspr betrifft, so ist die dogmatische Figur „Ausschließlichkeitsrecht“ nicht ausdrücklich übernommen worden. Zu Beginn der 1980er-Jahre geriet der damit angesprochene Themenkomplex allerdings in Bewegung. Aus Anlass eines Antrages auf Umbenennung der Methodistenkirche in Evangelisch-methodistische Kirche in Österreich im Jahr 1982 beharrte das Kultusamt auf dem Ausschließlichkeitsrecht hinsichtlich der Namensunterscheidung. Der angerufene VwGH ging aus formellen Gründen auf die Problematik nicht ein,85 und erst im Jahr 2002 kam es aufgrund eines Umdenkens in der Kultusverwaltung im Verordnungswege zu einer Umbenennung in Evangelisch-Methodistische Kirche, sodass nunmehr neben den durch das Protestantengesetz 1961 erfassten Kirchen eine weitere, allerdings gemäß AnerkennungsG 1874 anerkannte evangelische Kirche besteht.86 Eine erste Infragestellung des Ausschließlichkeitsrechts erfolgte durch den VfGH in seinem Erkenntnis zum Israelitengesetz, RGBl 1890/57, aus 1981,87 was Johann Schima 1982 in einem Beitrag zu der Fragestellung veranlasste: „Ende des kirchlichen Ausschließlichkeitsrechts?“88 Im Besonderen führte der VfGH aus, dass es unsachlich wäre und gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatz verstieße, einer Personengruppe, für deren religiöse Überzeugung es essentiell ist, sich zum jüdischen Glauben zu bekennen, die Möglichkeit zu verwehren, neben der auf einem bestimmten Gebiet einzig bestehenden Kultusgemeinde eine andere gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaft zu gründen, die sich selbst als israelitisch versteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Grundgedanke dieser Entscheidung besteht darin, allen gläubigen Juden – unabhängig von ihrer Ausrichtung – die Möglichkeit zu bieten, sich religionsrechtlich organisieren zu können und sich entsprechend vertreten zu fühlen. Die Formulierung im Erkenntnis des VfGH stellte dem Gesetzgeber dafür zwei Varianten zur Auswahl: Die Gründung einer zweiten – im konkreten Fall orthodoxen – Kultusgemeinde nach dem Israelitengesetz auf demselben Gebiet („Israelitengesetz-Variante“) bzw die Gründung einer weiteren sich als israelitisch verstehenden Religionsgesellschaft nach dem Anerkennungsgesetz („Anerkennungsgesetz-Variante“). Auf die Vorbildwirkung dieser Entscheidung für das sich auf das Islamgesetz 1912 beziehende „Aleviten-Erkenntnis“ des VfGH vom 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2010 wird ebenso noch zurückzukommen sein, wie auf das bisherige Scheitern, das diesen beiden Entscheidungen zugrundliegende religionsrechtliche Konzept auch auf die unterschiedlichen Gruppierungen des Alevitentums zu übertragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In seiner durch das eben erwähnte Israelitengesetz-Erkenntnis des VfGH notwendig gewordenen Novellierung des Israelitengesetzes 1890, BGBl 1984/61, schloss sich der Gesetzgeber 1984 der von der Wiener Israelitischen Kultusgemeinde im Rahmen des Begutachtungsverfahrens abgegebenen Stellungnahme an und entschied sich damit für die Anerkennungsgesetz-Variante. Von der den Israeliten damit eröffneten Möglichkeit, eine Anerkennung als selbständige Religionsgesellschaft nach dem Anerkennungsgesetz zu erwirken,89 wurde allerdings bislang kein Gebrauch gemacht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Jahr 1998 wurde mit dem Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften (BekGG), BGBl I 1998/19, eine weitere Rechtsform für Religionsgemeinschaften geschaffen. Dieses Gesetz enthält eine gesetzliche Verankerung des Aus schließlichkeitsrechts,90 indem in § 4 Abs 1 Z 2 ausdrücklich verlangt wird, dass die Statuten eine Darstellung der Religionslehre zu enthalten haben, welche sich von der Lehre bestehen der eingetragener religiöser Bekenntnisgemeinschaften sowie von der Lehre der anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften unterscheiden muss. Einer der Gründe für diese Formulierung des Ausschließlichkeitsrechts sowohl hinsichtlich des Namens als auch der Lehre war damals die Sorge, dass Teilorganisationen von anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften die neu eingeführte Rechtsform nützen und sich gleichsam „selbständig“ machen könnten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Jahr 1998 wurde mit dem Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften (BekGG), BGBl römisch eins 1998/19, eine weitere Rechtsform für Religionsgemeinschaften geschaffen. Dieses Gesetz enthält eine gesetzliche Verankerung des Aus schließlichkeitsrechts,90 indem in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, ausdrücklich verlangt wird, dass die Statuten eine Darstellung der Religionslehre zu enthalten haben, welche sich von der Lehre bestehen der eingetragener religiöser Bekenntnisgemeinschaften sowie von der Lehre der anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften unterscheiden muss. Einer der Gründe für diese Formulierung des Ausschließlichkeitsrechts sowohl hinsichtlich des Namens als auch der Lehre war damals die Sorge, dass Teilorganisationen von anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften die neu eingeführte Rechtsform nützen und sich gleichsam „selbständig“ machen könnten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Ausschließlichkeitsrecht wird im neueren Schrifttum schon seit langem und in jüngerer Zeit immer deutlicher grundsätzlich in Frage gestellt.91 Es gilt nunmehr diesen aus einer anderen Rechtsepoche stammenden Grundsatz im Lichte des heutigen Verständnisses der religiösen Neutralität des Staates und der Berücksichtigung des Selbstverständnisses der Religionsgemeinschaften als Grundrechtsträger entsprechend zu interpretieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">In seinem „Aleviten-Erkenntnis“ vom 1. Dezember 2010 hat der VfGH – wie oben erwähnt – einen wichtigen Schritt zu einer grundrechtlich adäquaten Sicht des Ausschließlichkeitsrechts gesetzt, wenngleich die letzte Konsequenz in Richtung auf einen „Abschied“ von diesem Grundsatz im Sinne der EGMR-Judikatur92 nicht gezogen wurde. Was die Handhabung dieses Grundsatzes in Bezug auf die Beurteilung von Unterschieden in der Religionslehre der beiden alevitischen Gruppierungen durch die Kultusbehörde betrifft, so ist diese geradezu von Rück fällen in staatskirchenhoheitliche Eingriffe gekennzeichnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">66 Die wichtigsten Beispiele für derartige „unendliche Geschichten“ stammen bezeichnender Weise aus dem Religionskorporationsrecht: so die Durchsetzung eines rechtsstaatliches Verfahren für die gesetzliche Anerkennung von Kirchen und Religionsgesellschaften durch den VfGH im Jahre 1988 (12. 12. 1988, 11.931/1988) bzw den VwGH im Jahre 1997 (28. 4. 1997, 96/10/0049), die Schaffung einer zweiten religionsrechtlichen Rechts form durch das BekGG 1998 sowie die Möglichkeit einer vereinsrechtliche Konstituierung von Religionsgemeinschaften durch das Vereinsgesetz 2002. 66 Die wichtigsten Beispiele für derartige „unendliche Geschichten“ stammen bezeichnender Weise aus dem Religionskorporationsrecht: so die Durchsetzung eines rechtsstaatliches Verfahren für die gesetzliche Anerkennung von Kirchen und Religionsgesellschaften durch den VfGH im Jahre 1988 (12. 12. 1988, 11.931 aus 1988,) bzw den VwGH im Jahre 1997 (28. 4. 1997, 96/10/0049), die Schaffung einer zweiten religionsrechtlichen Rechts form durch das BekGG 1998 sowie die Möglichkeit einer vereinsrechtliche Konstituierung von Religionsgemeinschaften durch das Vereinsgesetz 2002.</p>\n<p class=\"lf-p\">67 H. Bielefeldt, Zwischen laizistischem Kulturkampf und religiösem Integralismus: Der säkulare Rechtsstaat in der modernen Gesellschaft, in: H. Bielefeldt / W. Heitmeyer (Hrsg), Politisierte Religion. Ursachen und Erscheinungsformen des modernen Fundamentalismus, Frankfurt/Main 1998, 474–492 (487).</p>\n<p class=\"lf-p\">68 BVerfGE 108, 282 [300].</p>\n<p class=\"lf-p\">69 Vgl dazu S. Magen, Neutralität und negative Religionsfreiheit im staatlich verantworteten öffentlichen Raum, in: L. Häberle / J. Hattler (Hrsg), Islam – Säkularismus – Religionsrecht. Aspekte und Gefährdungen der Religionsfreiheit, Berlin-Heidelberg 2012, 95–110 (102, 110).</p>\n<p class=\"lf-p\">70 H. Kalb / R. Potz / B. Schinkele, Das Kreuz in Klassenzimmer und Gerichtssaal, Freistadt 1996, 37; K. Pabel, Beobachtungen zum Religionsgemeinschaftenrecht im österreichischen Staatskirchenrecht, in: M. Holoubek / A. Martin / S. Schwarzer (Hrsg), Die Zukunft der Verfassung – Die Verfassung der Zukunft. FS Korinek (70), Wien-New York 2010, 223–238 (233).</p>\n<p class=\"lf-p\">71 Vgl dazu die einschlägige stRspr des EGMR, unten Fn 93.</p>\n<p class=\"lf-p\">72 So eine auf Martin Heckel zurückgehende Formulierung, die in die stRspr des deutschen BVerfG Eingang gefunden hat (BVerfGE 83, 341 [357]; BVerfGE 102, 370 [388]).</p>\n<p class=\"lf-p\">73 So insbesondere VfGH 10. 12. 1987, Slg 11.574; VfGH 11. 12. 2001, Slg 16.395; VfGH 1. 12. 2010, Slg 19.240 („Aleviten-Erkenntnis“); VfGH 13. 3. 2019, Slg 20.321; VfGH 10. 3. 2020, G 228/2019 u. a. 73 So insbesondere VfGH 10. 12. 1987, Slg 11.574; VfGH 11. 12. 2001, Slg 16.395; VfGH 1. 12. 2010, Slg 19.240 („Aleviten-Erkenntnis“); VfGH 13. 3. 2019, Slg 20.321; VfGH 10. 3. 2020, G 228 aus 2019, u. a.</p>\n<p class=\"lf-p\">74 I. Gampl, Österreichisches Staatskirchenrecht, Wien-Nev York 1971, 163. 74 römisch eins. Gampl, Österreichisches Staatskirchenrecht, Wien-Nev York 1971, 163.</p>\n<p class=\"lf-p\">75 Hier wird am Begriff „Ausschließlichkeitsrecht“ festgehalten, obwohl er in Anbetracht der in der Rechtsordnung fehlenden subjektiv-rechtlichen Verankerung missverständlich ist. Bedenken bestehen auch hinsichtlich des Begriffs „Ausschließlichkeitsprinzip“, da sich dieser im Lichte grundrechtstheoretischer Erwägungen nicht deutlich genug von einer grundrechtlichen Konnotation abhebt; vgl dazu Hammer (Fn 44) 3. 75 Hier wird am Begriff „Ausschließlichkeitsrecht“ festgehalten, obwohl er in Anbetracht der in der Rechtsordnung fehlenden subjektiv-rechtlichen Verankerung missverständlich ist. Bedenken bestehen auch hinsichtlich des Begriffs „Ausschließlichkeitsprinzip“, da sich dieser im Lichte grundrechtstheoretischer Erwägungen nicht deutlich genug von einer grundrechtlichen Konnotation abhebt; vergleiche dazu Hammer (Fn 44) 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">76 M. v. Hussarek, Grundriß des Staatskirchenrechts, Leipzig 21908, 9, 16.</p>\n<p class=\"lf-p\">77 Ebda, 14.</p>\n<p class=\"lf-p\">78 R. Köstler, Religion und Religionsgenossenschaft, JBl (84) 1935, 339–343, 357–362, 378–382, 399–407 (358).</p>\n<p class=\"lf-p\">79 Die Verwendung des Begriffs mag damals auch damit zusammengehangen sein, dass die Verfassung 1934 in Art 29 Abs 2 von einem „ausschließlichen Recht“ der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften hinsichtlich der „öffentlichen gemeinsamen Religionsübung für ihre Religionsangehörigen“ sprach. 79 Die Verwendung des Begriffs mag damals auch damit zusammengehangen sein, dass die Verfassung 1934 in Artikel 29, Absatz 2, von einem „ausschließlichen Recht“ der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften hinsichtlich der „öffentlichen gemeinsamen Religionsübung für ihre Religionsangehörigen“ sprach.</p>\n<p class=\"lf-p\">80 Köstler (Fn 78) 403.</p>\n<p class=\"lf-p\">81 Siehe unten 4.2.</p>\n<p class=\"lf-p\">82 R. Höslinger, Das Ausschließlichkeitsrecht der Religionsgesellschaft, ÖJZ 2 (1947) 337–340.</p>\n<p class=\"lf-p\">83 So Gartner-Müller (Fn 50) 253 f.</p>\n<p class=\"lf-p\">84 Vgl dazu K. Anderle, Staatskirchenrechtliche Bemerkungen zur Stellung der Altkatholischen Kirche Österreichs, ÖAKR 31 (1980) 455–469 (456 ff).</p></div>", "next": 239214}