{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">5.3. In diesem Zusammenhang ist Folgendes zu berücksichtigen: Kompetenzrechtlich stützt sich §55 AsylG 2005 auf ein \"Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen\" gemäß Art10 Abs1 Z3 B-VG; dieser eigene Kompetenztatbestand wurde erst mit der B-VG-Novelle BGBl I 51/2012 eingeführt, er existierte davor nicht. \"Asyl\" ist demgegenüber ein eigener Kompetenztatbestand im Rahmen des Art10 Abs1 Z3 B-VG.5.3. In diesem Zusammenhang ist Folgendes zu berücksichtigen: Kompetenzrechtlich stützt sich §55 AsylG 2005 auf ein \"Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen\" gemäß Art10 Abs1 Z3 B-VG; dieser eigene Kompetenztatbestand wurde erst mit der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, eingeführt, er existierte davor nicht. \"Asyl\" ist demgegenüber ein eigener Kompetenztatbestand im Rahmen des Art10 Abs1 Z3 B-VG.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mangels Zusammenhangs mit der Angelegenheit des \"Asyls\" fällt die finanzielle Unterstützung von Personen mit derartiger Aufenthaltsberechtigung unter den Tatbestand des \"Armenwesens\" gemäß Art12 Abs1 Z1 B-VG, weil es um die Unterstützung von Menschen ausschließlich auf Grund ihrer Hilfsbedürftigkeit (vgl VfSlg 4609/1963, 17.942/2006; VfGH 7.10.2021, A5/2021) geht, ebenso wie etwa die Grundversorgung von subsidiär Schutzberechtigten oder anderen Personen nach Abschluss des Asylverfahrens.“Mangels Zusammenhangs mit der Angelegenheit des \"Asyls\" fällt die finanzielle Unterstützung von Personen mit derartiger Aufenthaltsberechtigung unter den Tatbestand des \"Armenwesens\" gemäß Art12 Abs1 Z1 B-VG, weil es um die Unterstützung von Menschen ausschließlich auf Grund ihrer Hilfsbedürftigkeit vergleiche VfSlg 4609 aus 1963,, 17.942 aus 2006,; VfGH 7.10.2021, A5/2021) geht, ebenso wie etwa die Grundversorgung von subsidiär Schutzberechtigten oder anderen Personen nach Abschluss des Asylverfahrens.“ Abschließend nicht unerwähnt bleiben soll zudem folgende Aussage aus dem Erkenntnis VfSlg. 20.177/2017 zum früheren NÖ Mindestsicherungsgesetz:Abschließend nicht unerwähnt bleiben soll zudem folgende Aussage aus dem Erkenntnis VfSlg. 20.177 aus 2017, zum früheren NÖ Mindestsicherungsgesetz: „Die Materialien zu §5 Abs3 Z4 NÖ MSG (AA Ltg.-839/A-1/63-2016) lassen erkennen, dass subsidiär Schutzberechtigte nach dem Vorbild anderer Bundesländer künftig keinen Anspruch auf Leistungen aus der Mindestsicherung mehr haben sollen, wenn sie Leistungen aus der Grundversorgung beziehen. Die Grundversorgung nach dem NÖ GVG zielt (ebenso wie die Mindestsicherung für die davon erfassten Personen) darauf ab, hilfs- und schutzbedürftigen Fremden ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, solange sie Hilfe benötigen. Im Rahmen der Grundversorgung werden geeignete Unterkünfte, angemessene Verpflegung, notwendige Bekleidung, ein monatliches Taschengeld, medizinische Versorgung und ähnliche Leistungen in erster Linie als Sachleistung gewährt (§5 NÖ GVG). Die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung hält sich daher im Rahmen des ihm zuzubilligenden rechtspolitischen Spielraums.“ Der Verfassungsgerichtshof hat dementsprechend den Standpunkt eingenommen, während des laufenden Asylverfahrens sei der Bund gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 3 und 7 B-VG für die Grundversorgung von Asylwerbern zuständig, ohne, dass er die Zulassung zum Asylverfahren zum Abgrenzungskriterium erhoben hätte (vgl. dagegen VwSlg. 18.214 A/2011 zur Abgrenzung des Leistungsbezugs nach dem GVG-B 2005 und den Grundversorgungsgesetzen der Länder).Der Verfassungsgerichtshof hat dementsprechend den Standpunkt eingenommen, während des laufenden Asylverfahrens sei der Bund gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 7 B-VG für die Grundversorgung von Asylwerbern zuständig, ohne, dass er die Zulassung zum Asylverfahren zum Abgrenzungskriterium erhoben hätte vergleiche dagegen VwSlg. 18.214 A/2011 zur Abgrenzung des Leistungsbezugs nach dem GVG-B 2005 und den Grundversorgungsgesetzen der Länder).</p>\n<p class=\"lf-p\">c. Qualifikation des Leistungsbezugs der Beschwerdeführerin als Sozialhilfeleistung Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1.8.2017 wurde der Beschwerdeführerin auf Grund ihres Antrags auf internationalen Schutz vom 5.5.2015 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Am 5.5.2015 wurde ihr auch die Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG ausgehändigt und sie damit zum Asylverfahren gemäß § 28 Abs. 1 AsylG zugelassen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1.8.2017 wurde der Beschwerdeführerin auf Grund ihres Antrags auf internationalen Schutz vom 5.5.2015 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Am 5.5.2015 wurde ihr auch die Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG ausgehändigt und sie damit zum Asylverfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylG zugelassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerdeführerin hat von 15.4.2016 bis 30.9.2017 Leistungen aus der NÖ Grundversorgung, konkret gemäß § 17 des NÖ Grundversorgungsgesetzes im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung seitens der Bezirkshauptmannschaft H. bezogen. Ihr Bezug erfolgte weitestgehend während des laufenden Asylverfahrens und damit in einem Zeitraum, in dem der Bund laut der oben dargestellten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes für die Gewährung von Grundversorgung in Gesetzgebung und Vollziehung gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 3 und 7 B-VG zuständig war. Die von ihr bezogene Leistung aus der Grundversorgung kann dementsprechend im Lichte der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zumindest bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens) keine Leistung gewesen sein, die auf der Kompetenzgrundlage des Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG „Armenwesen“ beruht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass eine Regelung der Grundversorgung für den genannten Personenkreis auch aus dem Gesichtspunkt des Armenwesens hätte erfolgen dürfen, hat der Verfassungsgerichtshof bisher nicht postuliert. Auch Subsidiaritätsbestimmungen wie § 4 Abs. 1 des NÖ Grundversorgungsgesetzes vermögen daran nichts zu ändern.Die Beschwerdeführerin hat von 15.4.2016 bis 30.9.2017 Leistungen aus der NÖ Grundversorgung, konkret gemäß Paragraph 17, des NÖ Grundversorgungsgesetzes im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung seitens der Bezirkshauptmannschaft H. bezogen. Ihr Bezug erfolgte weitestgehend während des laufenden Asylverfahrens und damit in einem Zeitraum, in dem der Bund laut der oben dargestellten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes für die Gewährung von Grundversorgung in Gesetzgebung und Vollziehung gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 7 B-VG zuständig war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die von ihr bezogene Leistung aus der Grundversorgung kann dementsprechend im Lichte der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zumindest bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens) keine Leistung gewesen sein, die auf der Kompetenzgrundlage des Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG „Armenwesen“ beruht. Dass eine Regelung der Grundversorgung für den genannten Personenkreis auch aus dem Gesichtspunkt des Armenwesens hätte erfolgen dürfen, hat der Verfassungsgerichtshof bisher nicht postuliert. Auch Subsidiaritätsbestimmungen wie Paragraph 4, Absatz eins, des NÖ Grundversorgungsgesetzes vermögen daran nichts zu ändern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Allerdings leuchtet aus der Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 80/2004 im Allgemeinen und dem NÖ Grundversorgungsgesetz im Besonderen hervor, dass damit Fremden mit unterschiedlichem rechtlichem Status eine Unterstützung bei der Sicherung des allgemeinen Lebensbedarfs gewährt werden soll. Anspruchsberechtigt nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz sind hilfs- und schutzbedürftige Fremde, wobei im Wesentlichen die Hilfsbedürftigkeit nach dem nicht ausreichend gesicherten Lebensbedarf und die Schutzbedürftigkeit nach einem bestimmten fremden- oder asylrechtlichen Status definiert wird. Die erbrachten Leistungen sind ausweislich § 4 Abs. 1 letzter Satz des NÖ Grundversorgungsgesetzes zu Leistungen aus der Mindestsicherung gleichartig.Allerdings leuchtet aus der Grundversorgungsvereinbarung nach Artikel 15 a, B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2004, im Allgemeinen und dem NÖ Grundversorgungsgesetz im Besonderen hervor, dass damit Fremden mit unterschiedlichem rechtlichem Status eine Unterstützung bei der Sicherung des allgemeinen Lebensbedarfs gewährt werden soll.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anspruchsberechtigt nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz sind hilfs- und schutzbedürftige Fremde, wobei im Wesentlichen die Hilfsbedürftigkeit nach dem nicht ausreichend gesicherten Lebensbedarf und die Schutzbedürftigkeit nach einem bestimmten fremden- oder asylrechtlichen Status definiert wird. Die erbrachten Leistungen sind ausweislich Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz des NÖ Grundversorgungsgesetzes zu Leistungen aus der Mindestsicherung gleichartig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie oben dargestellt, schließen weder Wortlaut, Systematik noch Historie es aus, Leistungen, die Asylwerbern aus der Grundversorgung gewährt werden, als „Sozialhilfeleistungen“ iSd. § 10 Abs. 5 StbG zu werten. Insoweit bleibt Raum für teleologische Argumente, die letztlich dafürsprechen, den Grundversorgungsbezug der Beschwerdeführerin (in Kombination mit einem späteren Mindestsicherungsbezug) als Verleihungshindernis zu werten. Wäre es doch zweckwidrig, bei der Frage, ob der Lebensunterhalt eines Fremden gesichert ist, die generalisierende Berechnungsmethode, wonach innerhalb der letzten sechs Jahre für 36 Monate keine bestimmten staatlichen Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen werden dürfen, dahingehend auszulegen, dass gerade die spezifische staatliche Unterstützungsleistung für Fremde – seien sie nun Asylwerber oder nicht – nicht schadet (so zum NAG im Ergebnis wohl auch VwGH 13.12.2018, Ro 2017/22/0002).Wie oben dargestellt, schließen weder Wortlaut, Systematik noch Historie es aus, Leistungen, die Asylwerbern aus der Grundversorgung gewährt werden, als „Sozialhilfeleistungen“ iSd.</p>\n<p class=\"lf-p\">Paragraph 10, Absatz 5, StbG zu werten. Insoweit bleibt Raum für teleologische Argumente, die letztlich dafürsprechen, den Grundversorgungsbezug der Beschwerdeführerin (in Kombination mit einem späteren Mindestsicherungsbezug) als Verleihungshindernis zu werten. Wäre es doch zweckwidrig, bei der Frage, ob der Lebensunterhalt eines Fremden gesichert ist, die generalisierende Berechnungsmethode, wonach innerhalb der letzten sechs Jahre für 36 Monate keine bestimmten staatlichen Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen werden dürfen, dahingehend auszulegen, dass gerade die spezifische staatliche Unterstützungsleistung für Fremde – seien sie nun Asylwerber oder nicht – nicht schadet (so zum NAG im Ergebnis wohl auch VwGH 13.12.2018, Ro 2017/22/0002). d. Ergebnis Soweit die Beschwerdeführerin Leistungen der NÖ Grundversorgung während ihres laufenden Asylverfahrens bezogen hat, stehen diese Leistungen in einem engen Konnex zu ebendiesem Verfahren und wurden ihr nicht allein aus dem Motiv der (allgemeinen) sozialen Bedürftigkeit gewährt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Derartige Leistungen damit weder als eine heranzuziehende Einkunftsquelle iSd. § 10 Abs. 5 erster Satz StbG (zu deren taxativer Aufzählung etwa VwGH 6.4.2022, Ra 2021/01/0028; 30.4.2018, Ro 2017/01/0003; 17.3.2011, 2009/01/0055), noch als eine schädliche Sozialhilfeleistung iSd. § 10 Abs. 5 zweiter Satz StbG, sondern als eine bei der Lebensunterhaltsberechnung gemäß dem StbG außer Betracht bleibende Leistung zu interpretieren, scheidet dennoch auf Grund des Zwecks der Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 7 StbG letztlich aus.Derartige Leistungen damit weder als eine heranzuziehende Einkunftsquelle iSd. Paragraph 10, Absatz 5, erster Satz StbG (zu deren taxativer Aufzählung etwa VwGH 6.4.2022, Ra 2021/01/0028; 30.4.2018, Ro 2017/01/0003; 17.3.2011, 2009/01/0055), noch als eine schädliche Sozialhilfeleistung iSd. Paragraph 10, Absatz 5, zweiter Satz StbG, sondern als eine bei der Lebensunterhaltsberechnung gemäß dem StbG außer Betracht bleibende Leistung zu interpretieren, scheidet dennoch auf Grund des Zwecks der Verleihungsvoraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG letztlich aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit Leistungen der Sozialhilfe und der Grundversorgung auch ein vergleichbares Ziel haben (vgl. VfSlg. 20.177/2017), ist der Bezug der NÖ Grundversorgung der Beschwerdeführerin während ihres nicht rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens im Lichte des oben insbesondere nach der teleologischen Interpretation gewonnenen Auslegungsergebnisses als „Sozialhilfeleistung der Gebietskörperschaften“ zu werten (in diese Richtung auch Ecker/Kvasina/Peyrl, in Ecker/Kind/Kvasina/Peyrl, StbG 1985 – Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 [2017], § 10 Rz 112 sowie etwa auch Garzon in Plunger/Esztegar/Eberwein [Hrsg.], Staatsbürgerschaftsgesetz sowie Artikel 20 – 25 AEUV [2017], Rz 40 zu § 10 Abs. 5 StbG; weiters etwa Wiederin in Korinek/Holoubek et al., Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art. 10 Abs. 1 Z 3 5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Tatbestand B-VG Rz 11).Soweit Leistungen der Sozialhilfe und der Grundversorgung auch ein vergleichbares Ziel haben vergleiche VfSlg. 20.177 aus 2017,), ist der Bezug der NÖ Grundversorgung der Beschwerdeführerin während ihres nicht rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens im Lichte des oben insbesondere nach der teleologischen Interpretation gewonnenen Auslegungsergebnisses als „Sozialhilfeleistung der Gebietskörperschaften“ zu werten (in diese Richtung auch Ecker/Kvasina/Peyrl, in Ecker/Kind/Kvasina/Peyrl, StbG 1985 – Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 [2017], Paragraph 10, Rz 112 sowie etwa auch Garzon in Plunger/Esztegar/Eberwein [Hrsg.], Staatsbürgerschaftsgesetz sowie Artikel 20 – 25 AEUV [2017], Rz 40 zu Paragraph 10, Absatz 5, StbG; weiters etwa Wiederin in Korinek/Holoubek et al., Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 3, 5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Tatbestand B-VG Rz 11).</p>\n<p class=\"lf-p\">Damit ergibt sich nach dem ermittelten Sachverhalt, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, 36 Monate aus den letzten sechs Jahren (Februar 2016 bis Jänner 2022) vor dem Antragszeitpunkt anzugeben, in denen sie keine Sozialhilfeleistungen einer Gebietskörperschaft in Anspruch genommen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bereits aus diesem Grund ist ihr Antrag mangels hinreichend gesicherten Lebensunterhalts abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2.2. Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften – gewählter Zeitraum:</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Zeitraum September 2018 bis einschließlich August 2019 hat die Beschwerdeführerin Leistungen aus der Wiener Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Bezugszeitraum überschneidet sich für die Zeit von Februar 2019 bis einschließlich August 2019 – sohin für sieben Monate – mit dem beschwerdeführerinnenseitig gewählten, 36-monatligen Berechnungszeitraum und wurden somit im berechnungsrelevanten Zeitraum Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen (zur nicht erfolgten Haushaltsaufteilung und der daran knüpfenden rechtlichen Konsequenz siehe bereits oben).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt der Bezug von Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung den Erhalt „von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften“ iSd. § 10 Abs. 5 StbG dar (vgl. wiederum etwa VwGH 6.11.2018, Ra 2017/01/0013 [mit Verweis auf VwGH 30.9.2015, Ra 2015/10/0103, zu den Mindestsicherungsgesetzen der Länder]; 7.9.2020, Ra 2020/01/0135; 27.11.2020, Ro 2020/01/0001; uva.).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt der Bezug von Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung den Erhalt „von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften“ iSd. Paragraph 10, Absatz 5, StbG dar vergleiche wiederum etwa VwGH 6.11.2018, Ra 2017/01/0013 [mit Verweis auf VwGH 30.9.2015, Ra 2015/10/0103, zu den Mindestsicherungsgesetzen der Länder]; 7.9.2020, Ra 2020/01/0135; 27.11.2020, Ro 2020/01/0001; uva.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Bezug von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften – wie der bedarfsorientierten Mindestsicherung – im Berechnungszeitraum führt dazu, dass der Lebensunterhalt nicht hinreichend gesichert ist (vgl. dazu auch VwGH 20.9.2011, 2009/01/0030, wonach während der Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen nicht von einem ausreichenden Haushaltseinkommen auszugehen ist; vgl. auch Ecker/Kvasina/Peyrl, in Ecker/Kind/Kvasina/Peyrl, StbG 1985 – Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (2017), § 10 Rz 112).Der Bezug von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften – wie der bedarfsorientierten Mindestsicherung – im Berechnungszeitraum führt dazu, dass der Lebensunterhalt nicht hinreichend gesichert ist vergleiche dazu auch VwGH 20.9.2011, 2009/01/0030, wonach während der Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen nicht von einem ausreichenden Haushaltseinkommen auszugehen ist; vergleiche auch Ecker/Kvasina/Peyrl, in Ecker/Kind/Kvasina/Peyrl, StbG 1985 – Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (2017), Paragraph 10, Rz 112).</p>\n<p class=\"lf-p\">Da wie bereits zuvor ausgeführt, die Voraussetzungen der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen einerseits und die den Ausgleichsrichtsätzen entsprechende durchschnittliche Höhe der Einkünfte andererseits kumulativ vorliegen müssen, kann im vorliegenden Fall eine Prüfung dahingehend, ob die eigenen Einkünfte der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 ASVG der letzten drei Jahre vor der Antragstellung entsprechen, entfallen.Da wie bereits zuvor ausgeführt, die Voraussetzungen der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen einerseits und die den Ausgleichsrichtsätzen entsprechende durchschnittliche Höhe der Einkünfte andererseits kumulativ vorliegen müssen, kann im vorliegenden Fall eine Prüfung dahingehend, ob die eigenen Einkünfte der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, ASVG der letzten drei Jahre vor der Antragstellung entsprechen, entfallen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Umstände im Hinblick auf § 10 Abs. 1b StbG – sohin solche, auf Grund derer der eigene Lebensunterhalt aus tatsächlichen, nicht selbst zu vertretenen Gründen dauerhaft nicht oder nicht im ausreichenden Maße gesichert hätte werden können – wurden weder vorgebracht, noch sind solche Umstände im Verfahren hervorgetreten.Umstände im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz eins b, StbG – sohin solche, auf Grund derer der eigene Lebensunterhalt aus tatsächlichen, nicht selbst zu vertretenen Gründen dauerhaft nicht oder nicht im ausreichenden Maße gesichert hätte werden können – wurden weder vorgebracht, noch sind solche Umstände im Verfahren hervorgetreten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insgesamt ist kein Grund hervorgekommen, dass sie ihren Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihr nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3. Der Antrag war dementsprechend – ohne auch noch allfällige übrige Verleihungshindernisse abschließend zu ermitteln – abzuweisen, auch wenn die Beschwerdeführerin in einem handschriftlichen Brief an das Verwaltungsgericht Wien unter Beweis gestellt hat, wie weit ihre Integration bereits fortgeschritten ist. Soweit die Beschwerdeführerin offenkundig in der Lage ist, das Gelöbnis des § 21 Abs. 2 StbG nicht nur zu leisten, sondern die darin angeführten Werte auch zu leben, darf ihr eine umgehende Neuantragstellung ans Herz gelegt werden, die eine Neuberechnung des gesicherten Lebensunterhalts anhand eines geänderten Zeitraums mit sich bringen würde.2.3. Der Antrag war dementsprechend – ohne auch noch allfällige übrige Verleihungshindernisse abschließend zu ermitteln – abzuweisen, auch wenn die Beschwerdeführerin in einem handschriftlichen Brief an das Verwaltungsgericht Wien unter Beweis gestellt hat, wie weit ihre Integration bereits fortgeschritten ist. Soweit die Beschwerdeführerin offenkundig in der Lage ist, das Gelöbnis des Paragraph 21, Absatz 2, StbG nicht nur zu leisten, sondern die darin angeführten Werte auch zu leben, darf ihr eine umgehende Neuantragstellung ans Herz gelegt werden, die eine Neuberechnung des gesicherten Lebensunterhalts anhand eines geänderten Zeitraums mit sich bringen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4. Das Verwaltungsgericht Wien nahm mehrere Ermittlungsschritte, insbesondere im Lichte des § 10 Abs. 1 Z 7 StbG, vor und gewährte der Beschwerdeführerin dazu schriftlich zwei Mal Parteiengehör. Soweit der Beschwerdeführervertreter replizierte und die Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts Wien bestätigte sowie die Beschwerdeführerin allein Unterlagen für den Zeitraum ab 2019 vorlegte, konnte auch vor dem Hintergrund einer von der Beschwerdeführerin beantragten mündlichen Verhandlung von ebendieser abgesehen werden (§ 24 Abs. 4 VwGVG). Lassen doch die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Verfahren in Angelegenheiten der Verleihung der Staatsbürgerschaft fallen zudem weder in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK noch des Art. 47 GRC (vgl. zuletzt VwGH 26.1.2023, Ro 2021/01/0001).2.4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verwaltungsgericht Wien nahm mehrere Ermittlungsschritte, insbesondere im Lichte des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG, vor und gewährte der Beschwerdeführerin dazu schriftlich zwei Mal Parteiengehör. Soweit der Beschwerdeführervertreter replizierte und die Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts Wien bestätigte sowie die Beschwerdeführerin allein Unterlagen für den Zeitraum ab 2019 vorlegte, konnte auch vor dem Hintergrund einer von der Beschwerdeführerin beantragten mündlichen Verhandlung von ebendieser abgesehen werden (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Lassen doch die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verfahren in Angelegenheiten der Verleihung der Staatsbürgerschaft fallen zudem weder in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK noch des Artikel 47, GRC vergleiche zuletzt VwGH 26.1.2023, Ro 2021/01/0001).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Soweit die Beschwerdeführerin einen Zeitraum für die Lebensunterhaltsberechnung gewählt hat, in dem Mindestsicherung bezogen wurde, liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, ist doch die rechtliche Qualifikation von Grundversorgungsleistungen vor diesem Hintergrund nicht (allein) entscheidungsrelevant.Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Soweit die Beschwerdeführerin einen Zeitraum für die Lebensunterhaltsberechnung gewählt hat, in dem Mindestsicherung bezogen wurde, liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, ist doch die rechtliche Qualifikation von Grundversorgungsleistungen vor diesem Hintergrund nicht (allein) entscheidungsrelevant.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.152.099.416.2023</p></div>", "next": 0}