{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Ebenso gehören zu den unbeweglichen Sachen gemäß § 297 ABGB diejenigen, welche auf Grund und Boden in der Absicht aufgeführt werden, dass sie stets darauf bleiben sollen, als: Häuser und andere Gebäude mit dem in senkrechter Linie darüber befindlichen Luftraume; ferner: nicht nur Alles, was erd- mauer- niet- und nagelfest ist, als: Braupfannen, Branntweinkessel und eingezimmerte Schränke, sondern auch diejenigen Dinge, die zum anhaltenden Gebrauche eines Ganzen bestimmt sind: z. B. Brunneneimer, Seile, Ketten, Löschgeräte und dergleichen.Ebenso gehören zu den unbeweglichen Sachen gemäß Paragraph 297, ABGB diejenigen, welche auf Grund und Boden in der Absicht aufgeführt werden, dass sie stets darauf bleiben sollen, als: Häuser und andere Gebäude mit dem in senkrechter Linie darüber befindlichen Luftraume; ferner: nicht nur Alles, was erd- mauer- niet- und nagelfest ist, als: Braupfannen, Branntweinkessel und eingezimmerte Schränke, sondern auch diejenigen Dinge, die zum anhaltenden Gebrauche eines Ganzen bestimmt sind: z. B. Brunneneimer, Seile, Ketten, Löschgeräte und dergleichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus den Bestimmungen der §§ 297, 417 f ABGB folgt, dass Gebäude (Bauwerke) grundsätzlich Bestandteil der Liegenschaft, auf der sie errichtet sind, werden (OGH 13.04.1994, 3 Ob 119/93). Eines der Grundprinzipien des österreichischen Sachenrechtes besteht in dem aus dem römischen Recht stammende Grundsatz \"superficies solo cedit\" (das Gebäude fällt dem Grundeigentümer zu). Demnach ist ein auf einer Liegenschaft errichtetes Gebäude grundsätzlich unselbständiger und daher sonderrechtsunfähiger Bestandteil der Liegenschaft (OGH 27.04.2001, 7Ob222/00y mwN). Soweit es sich um eine grundfest errichtete Anlage handelt, ist davon auszugehen, dass abgesehen von im Baurecht errichteten Gebäuden auf fremden Grund errichtete Gebäude nur dann sonderrechtsfähig sind, wenn sie Überbauten sind (OGH 13.04.1994, 3 Ob 119/93).</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus den Bestimmungen der Paragraphen 297, 417, f ABGB folgt, dass Gebäude (Bauwerke) grundsätzlich Bestandteil der Liegenschaft, auf der sie errichtet sind, werden (OGH 13.04.1994, 3 Ob 119/93). Eines der Grundprinzipien des österreichischen Sachenrechtes besteht in dem aus dem römischen Recht stammende Grundsatz \"superficies solo cedit\" (das Gebäude fällt dem Grundeigentümer zu). Demnach ist ein auf einer Liegenschaft errichtetes Gebäude grundsätzlich unselbständiger und daher sonderrechtsunfähiger Bestandteil der Liegenschaft (OGH 27.04.2001, 7Ob222/00y mwN). Soweit es sich um eine grundfest errichtete Anlage handelt, ist davon auszugehen, dass abgesehen von im Baurecht errichteten Gebäuden auf fremden Grund errichtete Gebäude nur dann sonderrechtsfähig sind, wenn sie Überbauten sind (OGH 13.04.1994, 3 Ob 119/93).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 1 Abs. 1 BauRG handelt es sich beim Baurecht um das dingliche, veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk zu haben. Das Recht entsteht gemäß § 5 Abs. 1 BauRG durch die bücherliche Eintragung als Last des Grundstückes.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BauRG handelt es sich beim Baurecht um das dingliche, veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk zu haben. Das Recht entsteht gemäß Paragraph 5, Absatz eins, BauRG durch die bücherliche Eintragung als Last des Grundstückes.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 6 Abs. 1 BauRG gilt das Baurecht als unbewegliche Sache, das auf Grund des Baurechtes erworbene oder hergestellte Bauwerk als Zugehör des Baurechtes. Gemäß § 6 Abs. 2 BauRG stehen dem Bauberechtigten am Bauwerk die Rechte des Eigentümers und an dem Grundstück, soweit im Baurechtsvertrag nichts anderes bestimmt ist, die Rechte des Nutznießers zu.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, BauRG gilt das Baurecht als unbewegliche Sache, das auf Grund des Baurechtes erworbene oder hergestellte Bauwerk als Zugehör des Baurechtes. Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, BauRG stehen dem Bauberechtigten am Bauwerk die Rechte des Eigentümers und an dem Grundstück, soweit im Baurechtsvertrag nichts anderes bestimmt ist, die Rechte des Nutznießers zu.</p>\n<p class=\"lf-p\">Selbst vertragswidrig errichtete Bauwerke auf der Baurechtsliegenschaft werden nur dann keine Baurechtsbauwerke, wenn im Grundbuch eine Begrenzung der Rechtsausübung in Analogie zu § 12 Abs 2 GBG (wie bei Dienstbarkeiten) erfolgte (OGH 17.12.2012, 5 Ob 122/12w; Kletečka in Kletečka/Rechberger/Zitta, Bauten auf fremdem Grund², Rz 33 mwN; vgl. auch Dobler/Prader in Prader/Sporer/Dobler [Hrsg], Baurechtsgesetz [2022] § 1 BauRG, explizit auch im Hinblick auf die Errichtung durch einen Dritten). Nur, wenn eine diesbezügliche vertragliche Einschränkung des Nutzungsrechts des Bauberechtigten auf bestimmte Grundstücksteile gemäß § 5 GBG im Hauptbuch Bezug genommen oder diese gemäß § 12 Abs 2 GBG genau bezeichnet wird, wirkt diese dinglich, so dass ein in Überschreitung einer grundbücherlich eingetragenen räumlichen Begrenzung der Bebauungsbefugnis errichtetes Bauwerk durch den Bauberechtigten Bestandteil der Liegenschaft wird, da dem Bauberechtigten der Rechtstitel für eine Eigentumsbegründung fehlt (Urbanek in Rudolph/Urbanek (Hrsg), Baurechtsgesetz2 (2020) § 1 BauRG, Rz 46).Selbst vertragswidrig errichtete Bauwerke auf der Baurechtsliegenschaft werden nur dann keine Baurechtsbauwerke, wenn im Grundbuch eine Begrenzung der Rechtsausübung in Analogie zu Paragraph 12, Absatz 2, GBG (wie bei Dienstbarkeiten) erfolgte (OGH 17.12.2012, 5 Ob 122/12w;</p>\n<p class=\"lf-p\">Kletečka in Kletečka/Rechberger/Zitta, Bauten auf fremdem Grund², Rz 33 mwN; vergleiche auch Dobler/Prader in Prader/Sporer/Dobler [Hrsg], Baurechtsgesetz [2022] Paragraph eins, BauRG, explizit auch im Hinblick auf die Errichtung durch einen Dritten). Nur, wenn eine diesbezügliche vertragliche Einschränkung des Nutzungsrechts des Bauberechtigten auf bestimmte Grundstücksteile gemäß Paragraph 5, GBG im Hauptbuch Bezug genommen oder diese gemäß Paragraph 12, Absatz 2, GBG genau bezeichnet wird, wirkt diese dinglich, so dass ein in Überschreitung einer grundbücherlich eingetragenen räumlichen Begrenzung der Bebauungsbefugnis errichtetes Bauwerk durch den Bauberechtigten Bestandteil der Liegenschaft wird, da dem Bauberechtigten der Rechtstitel für eine Eigentumsbegründung fehlt (Urbanek in Rudolph/Urbanek (Hrsg), Baurechtsgesetz2 (2020) Paragraph eins, BauRG, Rz 46).</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und dem Gesetzeswortlaut des § 6 Abs. 1 BauRG folgt zwar, dass grundsätzlich nur ein auf Grund des Baurechtes hergestelltes Bauwerk als Zugehör des Baurechts und damit als Eigentum des Bauberechtigten anzusehen ist (OGH 11.7.2001, 3 Ob 284/99g; vgl. auch Urbanek, § 6 BauRG, in Urbanek/Rudolph [Hrsg.] Baurechtsgesetz Praxiskommentar2 [2020], Rz 3; vgl. auch Beilage 34 zu den stenographischen Protokollen des Herrenhauses, XXI. Session 1911, Seite 6). Die Regelung gilt daher nicht für ein Bauwerk, das auf Grund einer anderen mit dem Grundeigentümer geschlossenen Vereinbarung hergestellt wird, und schließt daher die Superädifikatseigenschaft nicht aus (OGH 11.7.2001, 3 Ob 284/99g).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist die mangelnde Belassungsabsicht (jedoch) nicht aus dem äußeren Erscheinungsbild ableitbar, und errichtet der Bauführer dennoch in Kenntnis, dass es sich nicht um seinen Grund handelt, ohne Vereinbarung mit dem Grundeigentümer auf dessen Grundstück ein Bauwerk, kann ein Superädifikat nicht begründet werden (OGH 12.01.1994, 3 Ob 144/93).Aus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 6, Absatz eins, BauRG folgt zwar, dass grundsätzlich nur ein auf Grund des Baurechtes hergestelltes Bauwerk als Zugehör des Baurechts und damit als Eigentum des Bauberechtigten anzusehen ist (OGH 11.7.2001, 3 Ob 284/99g; vergleiche auch Urbanek, Paragraph 6, BauRG, in Urbanek/Rudolph [Hrsg.] Baurechtsgesetz Praxiskommentar2 [2020], Rz 3; vergleiche auch Beilage 34 zu den stenographischen Protokollen des Herrenhauses, römisch 21 .</p>\n<p class=\"lf-p\">Session 1911, Seite 6). Die Regelung gilt daher nicht für ein Bauwerk, das auf Grund einer anderen mit dem Grundeigentümer geschlossenen Vereinbarung hergestellt wird, und schließt daher die Superädifikatseigenschaft nicht aus (OGH 11.7.2001, 3 Ob 284/99g). Ist die mangelnde Belassungsabsicht (jedoch) nicht aus dem äußeren Erscheinungsbild ableitbar, und errichtet der Bauführer dennoch in Kenntnis, dass es sich nicht um seinen Grund handelt, ohne Vereinbarung mit dem Grundeigentümer auf dessen Grundstück ein Bauwerk, kann ein Superädifikat nicht begründet werden (OGH 12.01.1994, 3 Ob 144/93).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Unterschied zum Superädifikat, ist jedoch bei Fehlen einer Vereinbarung mit dem Grundeigentümer und dem Vorliegen einer Belassungsabsicht eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 418 ABGB über das \"Bauen auf fremdem Grund\" zu befürworten. Schlechtgläubige Bauführung auf dem Baurechtsgrund bewirkt daher ein Zuwachsen des vom Dritten errichteten Bauwerks zum Baurecht (vgl. Urbanek in Rudolph/Urbanek (Hrsg), Baurechtsgesetz2 (2020) § 1 BauRG, Rz 48, vgl. dazu auch Kletečka in Kletečka/Rechberger/Zitta, Bauten auf fremdem Grund², Rz 33 mwN). Im Unterschied zum Superädifikat, ist jedoch bei Fehlen einer Vereinbarung mit dem Grundeigentümer und dem Vorliegen einer Belassungsabsicht eine analoge Anwendung der Bestimmung des Paragraph 418, ABGB über das \"Bauen auf fremdem Grund\" zu befürworten. Schlechtgläubige Bauführung auf dem Baurechtsgrund bewirkt daher ein Zuwachsen des vom Dritten errichteten Bauwerks zum Baurecht vergleiche Urbanek in Rudolph/Urbanek (Hrsg), Baurechtsgesetz2 (2020) Paragraph eins, BauRG, Rz 48, vergleiche dazu auch Kletečka in Kletečka/Rechberger/Zitta, Bauten auf fremdem Grund², Rz 33 mwN).</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Wie das Beweisverfahren ergeben hat, ist die gesamte Liegenschaft und folglich auch der beschwerdegegenständliche Teil mit einem Baurecht der H. belastet und es liegt auch keine Beschränkung auf einzelne Grundstücksteile vor. Auch wenn der Nutzungsberechtigte ohne Wissen und Zustimmung der H. als Baurechtsberechtigte die Bauwerke aufführte, ändert dies nichts daran, dass für den originären Eigentumserwerb der Grundeigentümerin an den Bauwerken sachenrechtlich kein Raum verbleibt. Da beim bauführenden Nutzungsberechtigten Belassungsabsicht vorlag und auch keine Vereinbarung mit der Grundeigentümerin über die Errichtung eines Superädifikats getroffen wurde, ist auch ein originärer Eigentumserwerb durch den Nutzungsberechtigten ausgeschlossen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Selbst wenn ein Superädifikat vorgelegen hätte (was vorliegend nicht der Fall ist), wäre dies in der Folge auf Grund der schuldrechtlichen Vereinbarung im Nutzungsvertrag auf die Baurechtsberechtigte eigentumsrechtlich übergegangen. Dies hat zur Folge, dass die H. als Baurechtsberechtigte Eigentümerin der (bewilligungslos) vom Nutzungsberechtigten errichteten Gebäude ist. Im Übrigen wäre, selbst wenn man den Zuwachs an die Grundeigentümerin und nicht – wie vorliegend festgestellt – an die Baurechtsberechtigte annähme, auf Grund der rechtlichen Unselbstständigkeit der errichteten Gebäudeteile in Form des Zubaus und des an den Zubau angebauten Flugdachs im Sinne einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit des Rückbaus des wertgesteigerten Gebäudes – denknotwendig zumindest Miteigentum der Baurechtsberechtigten entstanden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Verwaltungsübertretung 3. Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 VStG) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt. Gemäß § 32 Abs. 2 VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2, VStG) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind an Verfolgungshandlungen iSd § 32 Abs. 2 VStG hinsichtlich der Umschreibung der angelasteten Tat die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Tatumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses nach § 44a Z 1 VStG. Eine die Verfolgungsverjährung nach § 31 VStG unterbrechende Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs. 2 VStG ist insofern auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z 2 VStG zu beziehen; die (korrekte) rechtliche Qualifikation der Tat ist hingegen nicht erforderlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anders formuliert, muss die Verfolgungshandlung (auch) alle der späteren Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente umfassen (vgl. u.a. VwGH 31.8.2016, 2013/17/0811; 5.12.2017, Ra 2017/02/0186; 20.11.2018, Ra 2017/02/0242; 4.3.2020, Ra 2020/02/0013). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind an Verfolgungshandlungen iSd Paragraph 32, Absatz 2, VStG hinsichtlich der Umschreibung der angelasteten Tat die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Tatumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG. Eine die Verfolgungsverjährung nach Paragraph 31, VStG unterbrechende Verfolgungshandlung iSd Paragraph 32, Absatz 2, VStG ist insofern auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG zu beziehen; die (korrekte) rechtliche Qualifikation der Tat ist hingegen nicht erforderlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anders formuliert, muss die Verfolgungshandlung (auch) alle der späteren Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente umfassen vergleiche u.a. VwGH 31.8.2016, 2013/17/0811; 5.12.2017, Ra 2017/02/0186; 20.11.2018, Ra 2017/02/0242; 4.3.2020, Ra 2020/02/0013).</p>\n<p class=\"lf-p\">Maßgebliche Gesichtspunkte bei der Konkretisierung der Tat und der Frage, ob eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde, sind die Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und die Vermeidung der Gefahr einer Doppelbestrafung (VwGH 7.8.2019, Ra 2019/06/0121; 26.2.2020, Ra 2019/05/0305). Dem Beschuldigten muss die Tat – im Spruch des Straferkenntnisses – in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen werden, dass er im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen; zudem muss der Spruch geeignet sein, die beschuldigte Person rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (VwSlg 11.894 A/1985; VwGH 27.6.2019, Ra 2019/15/0054; 29.10.2019, Ra 2019/09/0146). Vor diesem Hintergrund haben Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich hierbei am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren (VwGH 20.11.2018, Ra 2017/02/0242).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Berichtigung eines bestimmten Tatbestandsmerkmales durch das Verwaltungsgericht setzt voraus, dass hinsichtlich dieses Merkmales innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist eine entsprechende Verfolgungshandlung durch die Behörde erfolgt ist (vgl. VwGH 24.3.1993, 92/03/0033; 21.1.1998, 97/03/0244; 22.3.2022, Ra 2021/10/0075). Dabei ist die Verfolgungshandlung einer berichtigenden Auslegung nicht zugänglich (VwGH 22.3.2022, Ra 2021/10/0075).Die Berichtigung eines bestimmten Tatbestandsmerkmales durch das Verwaltungsgericht setzt voraus, dass hinsichtlich dieses Merkmales innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist eine entsprechende Verfolgungshandlung durch die Behörde erfolgt ist vergleiche VwGH 24.3.1993, 92/03/0033; 21.1.1998, 97/03/0244; 22.3.2022, Ra 2021/10/0075). Dabei ist die Verfolgungshandlung einer berichtigenden Auslegung nicht zugänglich (VwGH 22.3.2022, Ra 2021/10/0075).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet oder 2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen:Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet oder 2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Hinblick auf das errichtete Schwimmbecken hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, den Abstand zur Grundgrenze der D.-gasse nicht eingehalten zu haben. Wie das Beweisverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien ergab, war jedoch der Abstand zur Grundgrenze der K.-gasse unterschritten worden. Eine diesbezügliche Berichtigung durch das Verwaltungsgericht Wien (außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist) ist ohne Austausch der vorgeworfenen Tat nicht möglich und folglich auch nicht zulässig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus ist auf Grund des nur von der Straße durchgeführten zweiten Ortsaugenscheins, bei dem allfällige bauliche Veränderungen am Schwimmbecken nicht direkt wahrgenommen werden konnten, nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar, ob der Nutzungsberechtigte – wie behauptet – innerhalb der bescheidmäßigen Frist nicht auch entsprechende bauliche Veränderungen am Schwimmbecken im Sinne eines Vergrößerung des Abstandes von der Grundgrenze der K.-gasse vorgenommen hatte, zumal er nachweislich die Innenschalung des Schwimmbeckens entfernen hatte lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor diesem Hintergrund ist die spruchgemäße Behebung und Einstellung im Hinblick auf Spruchpunkt c) Schwimmbecken vorzunehmen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>Gemäß § 135 Abs. 1 BO werden Übertretungen der Bauordnung für Wien und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen – unbeschadet des § 135 Abs. 2 und 3 BO – mit Geldstrafe bis zu EUR 50.000,–, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, bestraft. 4. Gemäß Paragraph 135, Absatz eins, BO werden Übertretungen der Bauordnung für Wien und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen – unbeschadet des Paragraph 135, Absatz 2 und 3 BO – mit Geldstrafe bis zu EUR 50.000,–, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, bestraft. § 135 Abs. 1 BO ist eine Blankett-Strafvorschrift, welche selbst keinen Tatbestand enthält, sondern auf die Vorschriften der Bauordnung für Wien und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen verweist, die damit Teil des Verwaltungsstraftatbestandes werden. Es muss insofern in jedem Einzelfall geprüft werden, ob eine Bestimmung der Bauordnung für Wien eine Norm enthält, der zuwidergehandelt werden kann (VwGH 15.7.2003, 2002/05/0107).Paragraph 135, Absatz eins, BO ist eine Blankett-Strafvorschrift, welche selbst keinen Tatbestand enthält, sondern auf die Vorschriften der Bauordnung für Wien und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen verweist, die damit Teil des Verwaltungsstraftatbestandes werden. Es muss insofern in jedem Einzelfall geprüft werden, ob eine Bestimmung der Bauordnung für Wien eine Norm enthält, der zuwidergehandelt werden kann (VwGH 15.7.2003, 2002/05/0107).</div>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 129 Abs. 10 BO ist jede Abweichung von den Bauvorschriften, einschließlich der Bebauungsvorschriften, zu beheben. Ein vorschriftswidriges Bauwerk, für das eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (§ 62 Abs. 6 BO) erstattet wurde, ist zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Bauwerkes zu richten; im Falle des Wohnungseigentums sind sie gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten.Gemäß Paragraph 129, Absatz 10, BO ist jede Abweichung von den Bauvorschriften, einschließlich der Bebauungsvorschriften, zu beheben. Ein vorschriftswidriges Bauwerk, für das eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (Paragraph 62, Absatz 6, BO) erstattet wurde, ist zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Bauwerkes zu richten; im Falle des Wohnungseigentums sind sie gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Voraussetzung für die Strafbarkeit nach § 129 Abs. 10 BO ist nicht die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages; diese Norm enthält vielmehr ein Gebot, dem zuwidergehandelt werden kann. Ob ein Bauauftrag ergangen ist, welche Erfüllungsfristen er vorsah, welche Rechtsmittel gegen ihn ergriffen wurden, oder gar, ob der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde im Bauauftragsverfahren aufschiebende Wirkung zuerkannt hat, spielt für die Strafbarkeit – so lange nicht Verjährung eingetreten ist – keine Rolle (VwGH 15.7.2003, 2002/05/0107).Voraussetzung für die Strafbarkeit nach Paragraph 129, Absatz 10, BO ist nicht die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages; diese Norm enthält vielmehr ein Gebot, dem zuwidergehandelt werden kann. Ob ein Bauauftrag ergangen ist, welche Erfüllungsfristen er vorsah, welche Rechtsmittel gegen ihn ergriffen wurden, oder gar, ob der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde im Bauauftragsverfahren aufschiebende Wirkung zuerkannt hat, spielt für die Strafbarkeit – so lange nicht Verjährung eingetreten ist – keine Rolle (VwGH 15.7.2003, 2002/05/0107).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 60 Abs. 1 lit. a BO ist für Neu-, Zu- und Umbauten – soweit nicht die §§ 62, 62a, 70a oder 70b BO zur Anwendung kommen – vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken. Flugdächer mit einer bebauten Fläche von mehr als 25 m2 oder einer lotrecht zur bebauten Fläche gemessenen Höhe von mehr als 2,50 m gelten als Gebäude. Zubauten sind alle Vergrößerungen eines Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung, ausgenommen die Errichtung von zulässigen Aufbauten (§ 81 Abs. 6). Gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, BO ist für Neu-, Zu- und Umbauten – soweit nicht die Paragraphen 62, 62 a, 70 a, oder 70b BO zur Anwendung kommen – vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken. Flugdächer mit einer bebauten Fläche von mehr als 25 m2 oder einer lotrecht zur bebauten Fläche gemessenen Höhe von mehr als 2,50 m gelten als Gebäude. Zubauten sind alle Vergrößerungen eines Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung, ausgenommen die Errichtung von zulässigen Aufbauten (Paragraph 81, Absatz 6,).</p>\n<p class=\"lf-p\">Verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich für die Beseitigung konsensloser Bauwerke ist nicht etwa der Errichter, sondern der Eigentümer eines Bauwerkes. Wer Eigentümer des Bauwerkes ist, muss hier anhand des § 297 ABGB beurteilt werden (VwGH 3.7.2001, 98/05/0236).Verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich für die Beseitigung konsensloser Bauwerke ist nicht etwa der Errichter, sondern der Eigentümer eines Bauwerkes. Wer Eigentümer des Bauwerkes ist, muss hier anhand des Paragraph 297, ABGB beurteilt werden (VwGH 3.7.2001, 98/05/0236).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte iSd § 9 Abs. 2 VStG bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte iSd Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine bloß interne Aufgabenverteilung vermag ein einzelnes Vorstandsmitglied nicht von vornherein und ohne nähere Behauptungen von der Verantwortlichkeit gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu entlasten (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2008, Zl. 2008/17/0072, mit weiteren Hinweisen). Die eben zitierte Rechtsprechung setzt implicite voraus, dass die Zuweisung der \"Verantwortung\" an ein Vorstandsmitglied durch die unternehmensinterne Geschäftsverteilung (auch mit Zustimmung dieses Vorstandsmitgliedes) für sich genommen noch keine Bestellung als \"verantwortlicher Beauftragter\" für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 erster Satz VStG darstellt. Vielmehr müsste sich ein derartiger Übertragungsakt – anders als die Übertragung der unternehmensinternen Verantwortung – hinreichend klar erkennbar (auch) auf die spezifische verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung im Verständnis des (österreichischen) Verwaltungsstrafgesetzes beziehen (VwGH 28.03.2014, 2014/02/0003).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine bloß interne Aufgabenverteilung vermag ein einzelnes Vorstandsmitglied nicht von vornherein und ohne nähere Behauptungen von der Verantwortlichkeit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zu entlasten vergleiche in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2008, Zl. 2008/17/0072, mit weiteren Hinweisen). Die eben zitierte Rechtsprechung setzt implicite voraus, dass die Zuweisung der \"Verantwortung\" an ein Vorstandsmitglied durch die unternehmensinterne Geschäftsverteilung (auch mit Zustimmung dieses Vorstandsmitgliedes) für sich genommen noch keine Bestellung als \"verantwortlicher Beauftragter\" für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz VStG darstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vielmehr müsste sich ein derartiger Übertragungsakt – anders als die Übertragung der unternehmensinternen Verantwortung – hinreichend klar erkennbar (auch) auf die spezifische verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung im Verständnis des (österreichischen) Verwaltungsstrafgesetzes beziehen (VwGH 28.03.2014, 2014/02/0003).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Verwalter ist lediglich bei Delikten im Rahmen der ordentlichen Verwaltung der zunächst verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche (Hinweis E vom 27. Juni 2006, 2004/05/0113). Dazu gehört aber nicht die Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues oder die Einbringung eines Bauansuchens, weshalb für die Einhaltung des § 129 Abs. 10 Wr BauO nicht der Verwalter, sondern stets der Eigentümer (jeder Miteigentümer) verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist (VwGH 23.07.2013, 2013/05/0037; 27.06.2006, 2004/05/0113).Ein Verwalter ist lediglich bei Delikten im Rahmen der ordentlichen Verwaltung der zunächst verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche (Hinweis E vom 27. Juni 2006, 2004/05/0113). Dazu gehört aber nicht die Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues oder die Einbringung eines Bauansuchens, weshalb für die Einhaltung des Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO nicht der Verwalter, sondern stets der Eigentümer (jeder Miteigentümer) verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist (VwGH 23.07.2013, 2013/05/0037; 27.06.2006, 2004/05/0113).</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5.</span>Hinsichtlich der Spruchpunkte a) Zubau und b) Flugdach steht im Lichte der obigen Beweisergebnisse für das Verwaltungsgericht Wien fest, dass es der Beschwerdeführer als nach außen vertretungsbefugtes Organ der H. zu verantworten hat, dass diese als Eigentümerin der konsenslos errichteten Gebäude das Tatbild der ihr angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Wie das Beweisverfahren ergeben hat, liegt eine Vergrößerung des bestehenden Gebäudes in waagrechter Richtung und ein Flugdach im Ausmaß von über 27 m2 und einer Höhe von mehr als 2,5 m vor, weshalb es sich auch hierbei um ein bewilligungspflichtiges Gebäude handelt. Die H. wusste spätestens ab 18. November 2021 über die konsenslose Bauführung auf dem Grundstück Bescheid. Zwar wurden dem Nutzungsberechtigten rechtliche Schritte angedroht, jedoch wurde bis 24. Juni 2022 weder ein Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung gestellt noch die Bauwerke beseitigt, sondern es wurde dem Nutzungsberechtigten eine weitere Frist eingeräumt, um eine nachträgliche Baubewilligung einzuholen. Da es sich vorliegend auch nicht um eine Sache der ordentlichen Verwaltung handelt, ist auch nicht der Verwalter verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.</div>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Da sich die tatbildmäßige Handlung in einem bestimmten Verhalten erschöpft, ist die angelastete Verwaltungsübertretung als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Im Fall, dass die Tat nicht mit einer Geldstrafe von über EUR 50.000,– bedroht ist und das tatbildmäßige Verhalten festgestellt wurde, gilt bei derartigen Delikten gemäß § 5 Abs. 1 und 1a VStG die gesetzliche Vermutung einer fahrlässigen Tatbegehung. Es obliegt insofern dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Da sich die tatbildmäßige Handlung in einem bestimmten Verhalten erschöpft, ist die angelastete Verwaltungsübertretung als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Im Fall, dass die Tat nicht mit einer Geldstrafe von über EUR 50.000,– bedroht ist und das tatbildmäßige Verhalten festgestellt wurde, gilt bei derartigen Delikten gemäß Paragraph 5, Absatz eins und eins a VStG die gesetzliche Vermutung einer fahrlässigen Tatbegehung. Es obliegt insofern dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstattet, weshalb nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass ihm die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschriften ohne sein Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Das Verschulden ist als durchschnittlich anzusehen, es wäre dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar gewesen, fristgerecht darauf hinzuwirken, dass die konsenslos errichteten Bauwerke beseitigt werden oder dafür eine entsprechende Baubewilligung eingeholt wird. Auch die Berufung auf das eingerichtete Kontrollsystem geht ins Leere, zumal dies keine entsprechende Wirksamkeit aufwies. Die behauptete interne Zuständigkeitsverteilung vermag den Beschwerdeführer nicht zu exkulpieren, zumal dieser als Vorstand der H. – sofern nicht dafür explizit die Person eines verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichen ernannt wurde – insbesondere in einem Bereich, der das Kerngeschäft der H. tangiert, für die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften Sorge zu tragen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung damit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften und der Hintanhaltung von Gefährdungen durch illegale Bauführungen. Die Intensität dieser Rechtsgutbeeinträchtigung durch die Tat war schon im Hinblick auf die damit in Zusammenhang stehende Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses keinesfalls als gering zu werten. Dabei ist irrelevant, ob von den Bauwerken eine unmittelbare Gefahr (bspw. für Leib und Leben dritter Personen) ausging oder nicht. Im Übrigen dient gerade auch die (rechtzeitige) Einholung einer Baubewilligung in weiterer Folge dazu, die Behörde in die Lage zu versetzen, vom Bauvorhaben Kenntnis zu erlangen und die bewilligungskonforme Errichtung und allfällige vom Bauwerk ausgehende Gefahren zeitnah zu erkennen sowie bei Zuwiderhandlungen unter anderem gemäß § 129 Wr.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bauordnung im Rahmen der Gefahrenabwehr vorzugehen.Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften und der Hintanhaltung von Gefährdungen durch illegale Bauführungen. Die Intensität dieser Rechtsgutbeeinträchtigung durch die Tat war schon im Hinblick auf die damit in Zusammenhang stehende Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses keinesfalls als gering zu werten. Dabei ist irrelevant, ob von den Bauwerken eine unmittelbare Gefahr (bspw. für Leib und Leben dritter Personen) ausging oder nicht. Im Übrigen dient gerade auch die (rechtzeitige) Einholung einer Baubewilligung in weiterer Folge dazu, die Behörde in die Lage zu versetzen, vom Bauvorhaben Kenntnis zu erlangen und die bewilligungskonforme Errichtung und allfällige vom Bauwerk ausgehende Gefahren zeitnah zu erkennen sowie bei Zuwiderhandlungen unter anderem gemäß Paragraph 129, Wr.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bauordnung im Rahmen der Gefahrenabwehr vorzugehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die von der belangten Behörde verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe erweist sich vor dem Hintergrund der vorliegenden verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als grundsätzlich tat- und schuldangemessen. Im Hinblick auf die spruchgemäße Einstellung im Hinblick auf das Schwimmbecken, ist jedoch auch die Strafe entsprechend herabzusetzen. Da sich die verhängte Strafe ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens befindet, ändert auch die Annahme der durchschnittlichen Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers durch das Verwaltungsgericht Wien nichts an der Angemessenheit der verhängten Strafen. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Milderungsgrund der Tatbegehung aus achtenswerten Motiven (Gemeinnützigkeit und Mitgefühl mit dem Nutzungsberechtigten) liegt schon deshalb nicht vor, da nur solche Beweggründe sind als achtenswert anzuerkennen, die auch einem rechtstreuen Menschen die Begehung einer strafbaren Handlung nahelegen (VwGH 30.03.2001, 2000/02/0195).</p>\n<p class=\"lf-p\">Für das Verwaltungsgericht Wien ist das achtenswerte Motiv in keinster Weise erkennbar, zumal gerade das rechtstreue Verhalten im Sinne des Hinwirkens auf die rechtzeitige Einholung einer nachträglichen Baubewilligung den Nutzungsberechtigten vor einem vermögensrechtlichen Nachteil (im Sinne einer Beseitigung der Gebäude) oder einem persönlichen Nachteil (der Kündigung des Nutzungsvertrages) nachhaltig bewahren hätte können. Eine weitere Herabsetzung der Strafe ist zudem nicht angezeigt, zumal zum einen bei der Bemessung der Strafe schlussendlich auch generalpräventive Überlegungen zu berücksichtigen sind, weil auch sonstigen Personen das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen ist (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Erwägungen vgl. u.a.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 15.5.1990, 89/02/0116; 25.4.1996, 92/06/0038). Zum anderen erscheint eine weitere Herabsetzung der Strafe auch deshalb aus spezialpräventiven Gründen nicht angezeigt, zumal dem Beschwerdeführer – wie das Beweisverfahren hervorbrachte – die Wichtigkeit der Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften und des Schutzes der damit in Zusammenhang stehenden Rechtsgüter insbesondere vor dem Hintergrund des Geschäftskreises der H. nicht hinreichend bewusst sein dürfte und sohin weitere Übertretungen zu befürchten wären.Die von der belangten Behörde verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe erweist sich vor dem Hintergrund der vorliegenden verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als grundsätzlich tat- und schuldangemessen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Hinblick auf die spruchgemäße Einstellung im Hinblick auf das Schwimmbecken, ist jedoch auch die Strafe entsprechend herabzusetzen. Da sich die verhängte Strafe ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens befindet, ändert auch die Annahme der durchschnittlichen Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers durch das Verwaltungsgericht Wien nichts an der Angemessenheit der verhängten Strafen. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Milderungsgrund der Tatbegehung aus achtenswerten Motiven (Gemeinnützigkeit und Mitgefühl mit dem Nutzungsberechtigten) liegt schon deshalb nicht vor, da nur solche Beweggründe sind als achtenswert anzuerkennen, die auch einem rechtstreuen Menschen die Begehung einer strafbaren Handlung nahelegen (VwGH 30.03.2001, 2000/02/0195).</p>\n<p class=\"lf-p\">Für das Verwaltungsgericht Wien ist das achtenswerte Motiv in keinster Weise erkennbar, zumal gerade das rechtstreue Verhalten im Sinne des Hinwirkens auf die rechtzeitige Einholung einer nachträglichen Baubewilligung den Nutzungsberechtigten vor einem vermögensrechtlichen Nachteil (im Sinne einer Beseitigung der Gebäude) oder einem persönlichen Nachteil (der Kündigung des Nutzungsvertrages) nachhaltig bewahren hätte können. Eine weitere Herabsetzung der Strafe ist zudem nicht angezeigt, zumal zum einen bei der Bemessung der Strafe schlussendlich auch generalpräventive Überlegungen zu berücksichtigen sind, weil auch sonstigen Personen das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen ist (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Erwägungen vergleiche u.a.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 15.5.1990, 89/02/0116; 25.4.1996, 92/06/0038). Zum anderen erscheint eine weitere Herabsetzung der Strafe auch deshalb aus spezialpräventiven Gründen nicht angezeigt, zumal dem Beschwerdeführer – wie das Beweisverfahren hervorbrachte – die Wichtigkeit der Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften und des Schutzes der damit in Zusammenhang stehenden Rechtsgüter insbesondere vor dem Hintergrund des Geschäftskreises der H. nicht hinreichend bewusst sein dürfte und sohin weitere Übertretungen zu befürchten wären.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6.</span>Dem Gebot des § 44a Z 2 VStG zur Bezeichnung jener Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, wird nicht entsprochen, wenn diese Vorschrift nicht unter Zitierung der entsprechenden Norm im Spruch angeführt wird. Hierzu zählt auch die Angabe der – richtigen – Fundstelle, wobei dem Gebot der ausreichend deutlichen Angabe der Fundstelle der verletzten Verwaltungsvorschrift nur dann Rechnung getragen wird, wenn die Fundstelle jener Novelle angegeben wird, durch welche die als verletzt betrachtete Norm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten hat. Ein diesbezüglich unrichtiger oder unvollständiger Ausspruch im Spruch kann durch Ausführungen in der Begründung des Straferkenntnisses nicht ersetzt werden (VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0013).6.</div>\n<p class=\"lf-p\">Dem Gebot des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG zur Bezeichnung jener Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, wird nicht entsprochen, wenn diese Vorschrift nicht unter Zitierung der entsprechenden Norm im Spruch angeführt wird. Hierzu zählt auch die Angabe der – richtigen – Fundstelle, wobei dem Gebot der ausreichend deutlichen Angabe der Fundstelle der verletzten Verwaltungsvorschrift nur dann Rechnung getragen wird, wenn die Fundstelle jener Novelle angegeben wird, durch welche die als verletzt betrachtete Norm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten hat. Ein diesbezüglich unrichtiger oder unvollständiger Ausspruch im Spruch kann durch Ausführungen in der Begründung des Straferkenntnisses nicht ersetzt werden (VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0013).</p>\n<p class=\"lf-p\">Neben der jedenfalls anzugebenden Bezeichnung der Rechtsvorschrift (gegebenenfalls mit dem Kurztitel oder auch einer Abkürzung, deren Kenntnis beim Beschuldigten erwartet werden kann) wird daher im Regelfall die Angabe einer \"Fundstelle\", insbesondere der Gesetz- oder Amtsblattnummer, mit der die Norm kundgemacht (und gegebenenfalls zuletzt geändert) wurde, im Sinne der Zielsetzung des § 44a VStG zweckmäßig sein, um dem Beschuldigten zu erleichtern, die Norm in den entsprechenden Kundmachungsorganen auffinden und den zeitlichen Anwendungsbereich prüfen zu können. Dies ermöglicht der beschuldigten Person insbesondere die Überprüfung, ob die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht rechtsrichtig die Fassung der betreffenden Norm zum Tatzeitpunkt, zum Entscheidungszeitpunkt oder zu einem im konkreten Fall gegebenenfalls anderen relevanten Zeitpunkt herangezogen hat (VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/0328).Neben der jedenfalls anzugebenden Bezeichnung der Rechtsvorschrift (gegebenenfalls mit dem Kurztitel oder auch einer Abkürzung, deren Kenntnis beim Beschuldigten erwartet werden kann) wird daher im Regelfall die Angabe einer \"Fundstelle\", insbesondere der Gesetz- oder Amtsblattnummer, mit der die Norm kundgemacht (und gegebenenfalls zuletzt geändert) wurde, im Sinne der Zielsetzung des Paragraph 44 a, VStG zweckmäßig sein, um dem Beschuldigten zu erleichtern, die Norm in den entsprechenden Kundmachungsorganen auffinden und den zeitlichen Anwendungsbereich prüfen zu können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies ermöglicht der beschuldigten Person insbesondere die Überprüfung, ob die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht rechtsrichtig die Fassung der betreffenden Norm zum Tatzeitpunkt, zum Entscheidungszeitpunkt oder zu einem im konkreten Fall gegebenenfalls anderen relevanten Zeitpunkt herangezogen hat (VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/0328).</p>\n<p class=\"lf-p\">Sofern nicht aus besonderen Gründen – etwa aufgrund gestaffeltem, verzögertem oder später geändertem Inkrafttreten – für den Rechtsanwender Unsicherheit über die angewendete Fassung bestehen kann, liegt eine Verletzung der Anforderungen des § 44a Z 2 und 3 VStG daher jedenfalls nicht vor, wenn die angewendete Rechtsvorschrift in ihrer Gesamtheit mit der zuletzt (vor dem Tatzeitpunkt) erfolgten Novellierung zitiert wird, oder wenn die zuletzt vor dem Tatzeitpunkt erfolgte Novellierung bezogen auf einzelne Paragraphen oder Artikel der Rechtsvorschrift zitiert wird, ohne dass mit den zitierten Änderungen zwingend auch die jeweils konkret anzuwendende Untergliederung der Rechtsvorschrift geändert wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Selbst ein Unterbleiben der Angabe der Fundstelle kann aber dann keine Verletzung in einem subjektiven Recht der beschuldigten Person bewirken, wenn die herangezogene Rechtsvorschrift für diese aus dem Zusammenhang nicht zweifelhaft sein konnte (VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/0328).Sofern nicht aus besonderen Gründen – etwa aufgrund gestaffeltem, verzögertem oder später geändertem Inkrafttreten – für den Rechtsanwender Unsicherheit über die angewendete Fassung bestehen kann, liegt eine Verletzung der Anforderungen des Paragraph 44 a, Ziffer 2 und 3 VStG daher jedenfalls nicht vor, wenn die angewendete Rechtsvorschrift in ihrer Gesamtheit mit der zuletzt (vor dem Tatzeitpunkt) erfolgten Novellierung zitiert wird, oder wenn die zuletzt vor dem Tatzeitpunkt erfolgte Novellierung bezogen auf einzelne Paragraphen oder Artikel der Rechtsvorschrift zitiert wird, ohne dass mit den zitierten Änderungen zwingend auch die jeweils konkret anzuwendende Untergliederung der Rechtsvorschrift geändert wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Selbst ein Unterbleiben der Angabe der Fundstelle kann aber dann keine Verletzung in einem subjektiven Recht der beschuldigten Person bewirken, wenn die herangezogene Rechtsvorschrift für diese aus dem Zusammenhang nicht zweifelhaft sein konnte (VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/0328).</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war hinsichtlich der im angefochtenen Straferkenntnis genannten Strafsanktionsnorm deren genaue Fundstellen zu ergänzen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">7.</span>Die Kostenentscheidung und der Haftungsausspruch gründen sich auf die im Spruch zitierten Gesetzesstellen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">8.</span>Die mündliche Verkündung ist gemäß § 29 Abs. 3 Z 2 VwGVG aufgrund der umfassenden Beweiswürdigung entfallen (u.a. VwGH 11.9.2019, Ra 2019/02/0110, Rz 20). Im Übrigen verzichtete der Beschwerdeführer auch darauf.8. Die mündliche Verkündung ist gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 2, VwGVG aufgrund der umfassenden Beweiswürdigung entfallen (u.a. VwGH 11.9.2019, Ra 2019/02/0110, Rz 20). Im Übrigen verzichtete der Beschwerdeführer auch darauf.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">9.</span>Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 9. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.</div>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.011.104.13669.2022</p></div>", "next": 0}