{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">RvI L. brachte damit deutlich zum Ausdruck, dass es der Erstbeschwerdeführerin nicht freigestellt wurde, die Polizeiinspektion zu verlassen, sondern diese vor Ort angehalten wurde. In weiterer Folge wurde die Erstbeschwerdeführerin aufgefordert, in einen anderen Raum mitzukommen und somit von ihrer Mutter, der Zweitbeschwerdeführerin, wegzugehen. Die Erstbeschwerdeführerin wollte dies zunächst nicht, fügte sich jedoch letztlich und begleitete RvI L. in den Aufenthaltsraum. Dort wurde ihr nochmals erklärt, dass sie in das Krisenzentrum gebracht werden muss. Die Erstbeschwerdeführerin ist dann zu einem Polizeiauto mitgegangen und wurde in das Krisenzentrum zurückgebracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin musste bei Beurteilung der gegenständlichen Amtshandlung vom 26.9.2023 in ihrer Gesamtheit der Eindruck entstehen, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist. Das zu beurteilende Einschreiten der Polizeibeamten auf Basis des § 162 Abs. 1 ABGB ist daher als Befehlsakt zu qualifizieren.Bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin musste bei Beurteilung der gegenständlichen Amtshandlung vom 26.9.2023 in ihrer Gesamtheit der Eindruck entstehen, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist. Das zu beurteilende Einschreiten der Polizeibeamten auf Basis des Paragraph 162, Absatz eins, ABGB ist daher als Befehlsakt zu qualifizieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Befehlsakt hat sowohl unmittelbar in die subjektive Rechtssphäre der Erstbeschwerdeführerin als auch der Zweitbeschwerdeführerin eingegriffen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) stellt die wechselseitige Freude von Eltern und Kind („mutual enjoyment by parent and child“) an ihrem Zusammensein ein wesentliches Element des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK dar. Zudem wird die natürliche Familiengemeinschaft nicht dadurch beendet, dass das Kind in staatliche Obsorge genommen wurde. Daraus folgt, dass staatliche Maßnahmen, welche zur Trennung von Eltern und Kindern führen, in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens eingreifen (siehe zB EGMR 24.3.1988, Fall OLSSON v.</p>\n<p class=\"lf-p\">SWEDEN [No. 1], Appl 10.465/83 [Z 59]; 10.9.2019 [GK], Fall LOBBEN AND OTHERS v. NORWAY, Appl 37.283/13 [Z 204 ff.]). Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR stellt das angefochtene Einschreiten der Polizeibeamten auf Basis des § 162 Abs. 1 ABGB in Form eines Befehlsaktes einen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechtssphäre der beiden Beschwerdeführerinnen dar. In Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin liegt zudem ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf persönliche Freiheit vor (siehe Kopetzki, Art. 2 PersFrG, in: Korinek/Holoubek u.a. [Hrsg.] Bundesverfassungsrecht [2001] Rz 74). Dieser Befehlsakt hat sowohl unmittelbar in die subjektive Rechtssphäre der Erstbeschwerdeführerin als auch der Zweitbeschwerdeführerin eingegriffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) stellt die wechselseitige Freude von Eltern und Kind („mutual enjoyment by parent and child“) an ihrem Zusammensein ein wesentliches Element des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK dar. Zudem wird die natürliche Familiengemeinschaft nicht dadurch beendet, dass das Kind in staatliche Obsorge genommen wurde. Daraus folgt, dass staatliche Maßnahmen, welche zur Trennung von Eltern und Kindern führen, in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens eingreifen (siehe zB EGMR 24.3.1988, Fall OLSSON v. SWEDEN [No. 1], Appl 10.465/83 [Z 59]; 10.9.2019 [GK], Fall LOBBEN AND OTHERS v. NORWAY, Appl 37.283/13 [Z 204 ff.]).</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR stellt das angefochtene Einschreiten der Polizeibeamten auf Basis des Paragraph 162, Absatz eins, ABGB in Form eines Befehlsaktes einen Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechtssphäre der beiden Beschwerdeführerinnen dar. In Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin liegt zudem ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf persönliche Freiheit vor (siehe Kopetzki, Artikel 2, PersFrG, in: Korinek/Holoubek u.a. [Hrsg.] Bundesverfassungsrecht [2001] Rz 74).</p>\n<p class=\"lf-p\">4.3. Die am 26.9.2023 einschreitenden Polizeibeamten konnten in der konkreten Situation vertretbar annehmen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten auf Basis des § 162 Abs. 1 ABGB vorlagen (siehe Punkt V.4.1.).4.3. Die am 26.9.2023 einschreitenden Polizeibeamten konnten in der konkreten Situation vertretbar annehmen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten auf Basis des Paragraph 162, Absatz eins, ABGB vorlagen (siehe Punkt römisch fünf.4.1.).</p>\n<p class=\"lf-p\">4.3.1. Auf Basis der ihnen verfügbaren Informationen gingen die Polizeibeamten BzI F. und RvI L. vertretbar davon aus, dass die Obsorge für die Erstbeschwerdeführerin bei der WKJH lag und dieser somit das Aufenthaltsbestimmungs- und das damit korrespondierende Zurückholungsrecht nach § 162 ABGB zukam (siehe hierzu die Ausführungen unter Punkt II.3., II.4., II.5. sowie III.7.). 4.3.1. Auf Basis der ihnen verfügbaren Informationen gingen die Polizeibeamten BzI F. und RvI L. vertretbar davon aus, dass die Obsorge für die Erstbeschwerdeführerin bei der WKJH lag und dieser somit das Aufenthaltsbestimmungs- und das damit korrespondierende Zurückholungsrecht nach Paragraph 162, ABGB zukam (siehe hierzu die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3., römisch zwei.4., römisch zwei.5. sowie römisch drei.7.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Mittels Abfrage in der internen Abfrage-Plattform (IAP) konnten die Polizeibeamten feststellen, dass die Erstbeschwerdeführerin zur Fahndung ausgeschrieben war und seit 21.9.2023 als abgängig vom Krisenzentrum in ... Wien gemeldet war. Gemäß § 24 Abs. 1 Z 4 SPG sind die Sicherheitsbehörden zur Ermittlung des Aufenthaltes eines Minderjährigen verpflichtet, wenn ein berechtigter Elternteil iSv § 162 Abs. 1 ABGB darum ersucht. BzI F. wies idZ nachvollziehbar darauf hin, dass die erforderlichen Informationen für eine solche Personenfahndung überprüft werden. Die seitens der WKJH erstattete Abgängigkeitsanzeige legte daher nahe, dass die Obsorge für die Erstbeschwerdeführerin dieser zukam.Mittels Abfrage in der internen Abfrage-Plattform (IAP) konnten die Polizeibeamten feststellen, dass die Erstbeschwerdeführerin zur Fahndung ausgeschrieben war und seit 21.9.2023 als abgängig vom Krisenzentrum in ... Wien gemeldet war. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, SPG sind die Sicherheitsbehörden zur Ermittlung des Aufenthaltes eines Minderjährigen verpflichtet, wenn ein berechtigter Elternteil iSv Paragraph 162, Absatz eins, ABGB darum ersucht. BzI F. wies idZ nachvollziehbar darauf hin, dass die erforderlichen Informationen für eine solche Personenfahndung überprüft werden. Die seitens der WKJH erstattete Abgängigkeitsanzeige legte daher nahe, dass die Obsorge für die Erstbeschwerdeführerin dieser zukam.</p>\n<p class=\"lf-p\">BzI F. hielt in Gegenwart von RvI L. Rücksprache mit dem Krisenzentrum in ... Wien und ihm wurde seitens der diensthabenden Sozialpädagogin eindeutig bestätigt, dass die Obsorge für die Erstbeschwerdeführerin bei der WKJH liegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Auskunft stand im Einklang damit, dass den beiden Polizeibeamten die Familie B. bereits aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewesen war. BzI F. wusste, dass die Erstbeschwerdeführerin seit etwa einem Jahr immer wieder als abgängig gemeldet worden war und in der Folge Polizeibeamte der Polizeiinspektion D. Nachschau beim elterlichen Haushalt an der Adresse Wien, R.-Straße, halten mussten. RvI L. war ebenfalls bekannt, dass es bei der Familie B. bereits mehrere Polizeieinsätze gegeben hat und die Obsorge dabei immer Thema gewesen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schließlich hatten die beiden Beschwerdeführerinnen, als sie in die Polizeiinspektion gekommen sind, selbst angegeben, dass sie wegen eines Vorfalls im Krisenzentrum erschienen sind. Diese Angaben legten ebenfalls nahe, dass die Obsorge für die Erstbeschwerdeführerin bei der WKJH liegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">4.3.2. In Anbetracht des Alters der Erstbeschwerdeführerin, welche zum Zeitpunkt der Amtshandlung zwölf Jahre alt war, besteht kein Zweifel daran, dass für sie Pflege- und Erziehungsmaßnahmen durch den Obsorgeberechtigten noch notwendig sind (Erziehungsbedürftigkeit). Es lagen somit für die Polizeibeamten keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem WKJH das Aufenthaltsbestimmungs- und Zurückholungsrecht nach § 162 ABGB mangels Erziehungsbedürftigkeit nicht (mehr) zukommen würde.4.3.2. In Anbetracht des Alters der Erstbeschwerdeführerin, welche zum Zeitpunkt der Amtshandlung zwölf Jahre alt war, besteht kein Zweifel daran, dass für sie Pflege- und Erziehungsmaßnahmen durch den Obsorgeberechtigten noch notwendig sind (Erziehungsbedürftigkeit). Es lagen somit für die Polizeibeamten keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem WKJH das Aufenthaltsbestimmungs- und Zurückholungsrecht nach Paragraph 162, ABGB mangels Erziehungsbedürftigkeit nicht (mehr) zukommen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">4.3.3. Im Rahmen der telefonischen Rücksprache mit Frau P. ersuchte diese BzI F. ausdrücklich darum, dass die vom Krisenzentrum abgängige Erstbeschwerdeführerin zurückgebracht werden soll. Somit lag unzweifelhaft ein „Ersuchen eines berechtigten Elternteils“ iSv § 162 Abs. 1 zweiter Satz ABGB vor, die Erstbeschwerdeführerin zurückzubringen (siehe zB OGH 19.5.2022, 9 Ob 19/22t).4.3.3. Im Rahmen der telefonischen Rücksprache mit Frau P. ersuchte diese BzI F. ausdrücklich darum, dass die vom Krisenzentrum abgängige Erstbeschwerdeführerin zurückgebracht werden soll. Somit lag unzweifelhaft ein „Ersuchen eines berechtigten Elternteils“ iSv Paragraph 162, Absatz eins, zweiter Satz ABGB vor, die Erstbeschwerdeführerin zurückzubringen (siehe zB OGH 19.5.2022, 9 Ob 19/22t).</p>\n<p class=\"lf-p\">4.3.4. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die zum Zeitpunkt der Amtshandlung nicht obsorgeberechtigte Zweitbeschwerdeführerin nicht freiwillig an der Rückbringung der Erstbeschwerdeführerin in das Krisenzentrum mitwirkte und sie im Ergebnis die Herausgabe der Erstbeschwerdeführerin gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten verweigerte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Verweigerung der Herausgabe der Erstbeschwerdeführerin war aus dem Blickwinkel der einschreitenden Polizeibeamten auf Basis der ihnen verfügbaren Informationen offenkundig widerrechtlich (siehe Punkt V.4.1.3.). Im Zeitpunkt des Einschreitens konnten die Polizeibeamten unzweifelhaft davon ausgehen, dass die Obsorge für die Erstbeschwerdeführerin der WKJH obliegt und dieser das Recht zukommt, über den Aufenthalt der Erstbeschwerdeführerin zu bestimmen (siehe hierzu Punkt V.4.3.1.). Diese Verweigerung der Herausgabe der Erstbeschwerdeführerin war aus dem Blickwinkel der einschreitenden Polizeibeamten auf Basis der ihnen verfügbaren Informationen offenkundig widerrechtlich (siehe Punkt römisch fünf.4.1.3.). Im Zeitpunkt des Einschreitens konnten die Polizeibeamten unzweifelhaft davon ausgehen, dass die Obsorge für die Erstbeschwerdeführerin der WKJH obliegt und dieser das Recht zukommt, über den Aufenthalt der Erstbeschwerdeführerin zu bestimmen (siehe hierzu Punkt römisch fünf.4.3.1.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Vergleichsausfertigung des Bezirksgerichtes I. vom 14.6.2023, welche die Zweitbeschwerdeführerin den Polizeibeamten vorzeigte, bot keinen Anlass an der offenkundigen Widerrechtlichkeit der Verweigerung der Herausgabe zu zweifeln. Diesem Schriftstück lässt sich in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin lediglich entnehmen, dass dieser eine klinisch-psychologische und psychiatrische Diagnostik zukommen zu lassen ist und die entsprechenden Termine durch das Amt für Jugend und Familie zu vereinbaren sind. BzI F. hielt zudem nach Begutachtung dieses Schriftstückes telefonisch Rücksprache mit dem Zentraljournal, welcher dem geplanten Vorgehen, die Erstbeschwerdeführerin möglichst schonend in das Krisenzentrum in ...</p>\n<p class=\"lf-p\">Wien zurückzubringen, zustimmte.Die Vergleichsausfertigung des Bezirksgerichtes römisch eins. vom 14.6.2023, welche die Zweitbeschwerdeführerin den Polizeibeamten vorzeigte, bot keinen Anlass an der offenkundigen Widerrechtlichkeit der Verweigerung der Herausgabe zu zweifeln. Diesem Schriftstück lässt sich in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin lediglich entnehmen, dass dieser eine klinisch-psychologische und psychiatrische Diagnostik zukommen zu lassen ist und die entsprechenden Termine durch das Amt für Jugend und Familie zu vereinbaren sind. BzI F. hielt zudem nach Begutachtung dieses Schriftstückes telefonisch Rücksprache mit dem Zentraljournal, welcher dem geplanten Vorgehen, die Erstbeschwerdeführerin möglichst schonend in das Krisenzentrum in ...</p>\n<p class=\"lf-p\">Wien zurückzubringen, zustimmte.</p>\n<p class=\"lf-p\">4.3.5. Das Ermittlungsverfahren hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das konkrete Vorgehen der Polizeibeamten als unverhältnismäßig zu qualifizieren wäre. Gegenüber den Beschwerdeführerinnen wurde keine Zwangsgewalt geübt und dies wurde auch nicht angedroht. Vielmehr haben sich die einschreitenden Polizeibeamten offenkundig darum bemüht, den Beschwerdeführerinnen ihr Vorgehen begreiflich zu machen und schonend vorzugehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">4.4. Soweit mit der Beschwerde die „Anhaltung/Festnahme“ in der Polizeiinspektion D. in Wien und Verbringung in das Krisenzentrum der Wiener Kinder- und Jugendhilfe in ... Wien der Erstbeschwerdeführerin angefochten wird, erweist sie sich als unbegründet und war daher mit Spruchpunkt A.I. in diesem Umfang abzuweisen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5.</span>Zur „Anhaltung/Festnahme“ in der Polizeiinspektion D. in Wien der Zweitbeschwerdeführerin C. B.</div>\n<p class=\"lf-p\">5.1. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die einschreitenden Polizeibeamten der Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen der Amtshandlung am 26.9.2023 nicht verweigerten, die Polizeiinspektion zu verlassen. Vielmehr teilte RvI L. der Zweitbeschwerdeführerin mehrmals ausdrücklich mit, dass sie jederzeit gehen kann, jedoch die Erstbeschwerdeführerin in das Krisenzentrum gebracht wird. Entgegen dem Beschwerdevorbringen wurden auch keine Polizeibeamten an den zwei Türen des Parteienraums, in dem die Beschwerdeführerinnen saßen, postiert, um diese zu blockieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.2. Da die Zweitbeschwerdeführerin am 26.9.2023 nicht in der Polizeiinspektion D. angehalten oder festgenommen worden ist, wurde der behauptete Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht gesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit mit der Beschwerde die „Anhaltung/Festnahme“ in der Polizeiinspektion D. in Wien der Zweitbeschwerdeführerin angefochten wird, fehlt es somit an einem tauglichen Beschwerdegegenstand, weshalb die Beschwerde mit Spruchpunkt B.I. in diesem Umfang zurückzuweisen war (vgl. VwGH 8.9.2015, Ra 2015/01/0173).Soweit mit der Beschwerde die „Anhaltung/Festnahme“ in der Polizeiinspektion D. in Wien der Zweitbeschwerdeführerin angefochten wird, fehlt es somit an einem tauglichen Beschwerdegegenstand, weshalb die Beschwerde mit Spruchpunkt B.I. in diesem Umfang zurückzuweisen war vergleiche VwGH 8.9.2015, Ra 2015/01/0173).</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6.</span>Zu den Kostenentscheidungen unter Spruchpunkt A.II. und Spruchpunkt B.II.</div>\n<p class=\"lf-p\">6.1. Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG ist im Falle der Zurückweisung oder Abweisung einer Maßnahmenbeschwerde die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde (§ 9 Abs. 2 Z 2 und § 18 VwGVG) die obsiegende Partei.6.1. Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG ist im Falle der Zurückweisung oder Abweisung einer Maßnahmenbeschwerde die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 18, VwGVG) die obsiegende Partei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß § 35 Abs. 6 VwGVG auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Haben mehrere Beschwerdeführer in einer Beschwerde denselben Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt angefochten, so haben sie im Falle der Kostenersatzpflicht die Aufwendungen der obsiegenden belangten Behörde in sinngemäßer Anwendung des § 53 Abs. 1 VwGG zu gleichen Anteilen zu ersetzen (siehe VwGH 17.4.1998, 98/04/0005; vgl. ferner VwGH 4.4.2019, Ro 2018/01/0012, 0013).Die Paragraphen 52, bis 54 VwGG sind gemäß Paragraph 35, Absatz 6, VwGVG auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG sinngemäß anzuwenden. Haben mehrere Beschwerdeführer in einer Beschwerde denselben Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt angefochten, so haben sie im Falle der Kostenersatzpflicht die Aufwendungen der obsiegenden belangten Behörde in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 53, Absatz eins, VwGG zu gleichen Anteilen zu ersetzen (siehe VwGH 17.4.1998, 98/04/0005; vergleiche ferner VwGH 4.4.2019, Ro 2018/01/0012, 0013).</p>\n<p class=\"lf-p\">Werden mit einer Maßnahmenbeschwerde mehrere trenn- und unterscheidbare Verwaltungsakte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, erfolglos angefochten (vgl. zB VwGH 25.6.2020, Ra 2020/14/0178), ist der belangten Behörde Schriftsatzaufwand für jeden angefochtenen Verwaltungsakt jeweils iHv EUR 368,80 zuzusprechen, sofern auf jeden der angefochtenen Verwaltungsakte mit gesonderten Argumenten schriftlich eingegangen wurde (siehe zB VwGH 9.9.2003, 2002/01/0360; 16.3.2016, Ra 2015/05/0090).Werden mit einer Maßnahmenbeschwerde mehrere trenn- und unterscheidbare Verwaltungsakte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, erfolglos angefochten vergleiche zB VwGH 25.6.2020, Ra 2020/14/0178), ist der belangten Behörde Schriftsatzaufwand für jeden angefochtenen Verwaltungsakt jeweils iHv EUR 368,80 zuzusprechen, sofern auf jeden der angefochtenen Verwaltungsakte mit gesonderten Argumenten schriftlich eingegangen wurde (siehe zB VwGH 9.9.2003, 2002/01/0360; 16.3.2016, Ra 2015/05/0090).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Vorlageaufwand ist im einfachen Ausmaß iHv EUR 57,40 zuzusprechen, wenn dasselbe Aktengeschehen über sämtliche angefochtenen Verwaltungsakte Auskunft gibt. Mehrfacher Vorlageaufwand ist nur dann zuzusprechen, wenn die Mehrzahl von angefochtenen Verwaltungsakten zu mehr Aktenvorlagen durch die belangte Behörde führte (siehe zB VwGH 22.3.2000, 97/01/0745; 9.9.2003, 2002/01/0360).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht in einem Fall, in dem über eine Beschwerde eine Verhandlung durchgeführt wurde, der belangten Behörde nur der einfache Verhandlungsaufwand iHv EUR 461,00 zu, ohne dass es auf die Anzahl der bekämpften Verwaltungsakte ankommt (siehe zB VwGH 26.6.2013, 2012/01/0126; 16.3.2016, Ra 2015/05/0090). Dem Wesen einer Pauschalierung wie nach der VwG-AufwErsV entspricht es, dass es dabei nicht auf die Dauer der Verhandlung oder auf die Zahl der Verhandlungstermine ankommt (VwGH 4.12.2020, Ra 2019/01/0163).</p>\n<p class=\"lf-p\">6.2. Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde richten sich beide Beschwerdeführerinnen gemeinsam gegen die „Abführung“ der Erstbeschwerdeführerin in das Krisenzentrum der Wiener Kinder- und Jugendhilfe in ... Wien sowie die „Anhaltung/Festnahme“ der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin in der Polizeiinspektion D. in Wien am 26.9.2023. Somit haben die Beschwerdeführerinnen dieselben Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt angefochten, und zwar 1) die „Anhaltung/Festnahme“ in der Polizeiinspektion D. in Wien und Verbringung in das Krisenzentrum der Wiener Kinder- und Jugendhilfe in ... Wien der Erstbeschwerdeführerin sowie 2) die „Anhaltung/Festnahme“ in der Polizeiinspektion D. in Wien der Zweitbeschwerdeführerin. Es handelt sich dabei um trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind. Die belangte Behörde ist in Bezug auf beide angefochtenen Akte obsiegende Partei und beantragte in den erstatteten Gegenschriften sowie in der Verhandlung Kostenzuspruch im gesetzlichen Ausmaß.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde ging in den erstatteten Gegenschriften auf beide angefochtenen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mit gesonderten Argumenten ein. Daher ist der Schriftsatzaufwand für jeden angefochtenen Akt jeweils iHv EUR 368,80 zuzusprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Mehrzahl von angefochtenen Akten der Befehls- und Zwangsgewalt führte vorliegend nicht zu mehr Aktenvorlagen durch die belangte Behörde. Dasselbe Aktengeschehen gibt über beide angefochtenen Akte der Befehls- und Zwangsgewalt Auskunft. Somit ist der Vorlageaufwand nur im einfachen Ausmaß iHv EUR 57,40 zuzusprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da über die Beschwerde eine Verhandlung durchgeführt wurde, steht der belangten Behörde nur der einfache Verhandlungsaufwand iHv EUR 461,00 zu.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei dem in Beschwerde gezogenen Einschreiten der Polizeibeamten auf Basis des § 162 ABGB handelt es sich um eine Angelegenheit des Zivilrechtswesens (siehe ErläutRV 2400 BlgNR 24. GP, 12 und 23), sohin um eine Angelegenheit aus dem Vollziehungsbereiches des Bundes (siehe Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG), weshalb der Bund Rechtsträger im Sinne der Kostenregelung des § 35 VwGVG ist, für den die belangte Behörde funktional eingeschritten ist (siehe VwGH 15.7.2004, 2001/02/0030; vgl. ferner § 47 Abs. 5 VwGG).Bei dem in Beschwerde gezogenen Einschreiten der Polizeibeamten auf Basis des Paragraph 162, ABGB handelt es sich um eine Angelegenheit des Zivilrechtswesens (siehe ErläutRV 2400 BlgNR 24. GP, 12 und 23), sohin um eine Angelegenheit aus dem Vollziehungsbereiches des Bundes (siehe Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG), weshalb der Bund Rechtsträger im Sinne der Kostenregelung des Paragraph 35, VwGVG ist, für den die belangte Behörde funktional eingeschritten ist (siehe VwGH 15.7.2004, 2001/02/0030; vergleiche ferner Paragraph 47, Absatz 5, VwGG).</p>\n<p class=\"lf-p\">6.3. Vor diesem Hintergrund wurde den Beschwerdeführerinnen gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3 bis 5 der VwG-AufwErsV und in sinngemäßer Anwendung von §§ 52 bis 54 VwGG jeweils zu gleichen Teilen mit Spruchpunkt A.II. Schriftsatz-, Vorlage- und Verhandlungsaufwand iHv insgesamt EUR 887,20 sowie mit Spruchpunkt B.II. nochmals Schriftsatzaufwand iHv EUR 368,80 zugunsten des Bundes auferlegt.6.3. Vor diesem Hintergrund wurde den Beschwerdeführerinnen gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 bis 5 der VwG-AufwErsV und in sinngemäßer Anwendung von Paragraphen 52 bis 54 VwGG jeweils zu gleichen Teilen mit Spruchpunkt A.II. Schriftsatz-, Vorlage- und Verhandlungsaufwand iHv insgesamt EUR 887,20 sowie mit Spruchpunkt B.II. nochmals Schriftsatzaufwand iHv EUR 368,80 zugunsten des Bundes auferlegt.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">7.</span>Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision Gegen das unter Punkt A. des Spruches ergangene Erkenntnis ist die Revision zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt (Spruchpunkt A.III.). Soweit für das Verwaltungsgericht Wien ersichtlich, fehlt es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen die Behörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Basis des § 162 Abs. 1 ABGB bei der Zurückholung eines Kindes unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt ausüben dürfen (siehe hierzu die Ausführungen unter Punkt V.4.1.). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien ist die Rechtslage in diesem Zusammenhang auch nicht als klar und eindeutig zu qualifizieren (vgl.</div>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041; 15.5.2019, Ro 2019/01/0006).Gegen das unter Punkt A. des Spruches ergangene Erkenntnis ist die Revision zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt (Spruchpunkt A.III.). Soweit für das Verwaltungsgericht Wien ersichtlich, fehlt es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen die Behörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Basis des Paragraph 162, Absatz eins, ABGB bei der Zurückholung eines Kindes unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt ausüben dürfen (siehe hierzu die Ausführungen unter Punkt römisch fünf.4.1.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien ist die Rechtslage in diesem Zusammenhang auch nicht als klar und eindeutig zu qualifizieren vergleiche VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041; 15.5.2019, Ro 2019/01/0006).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegen den unter Punkt B. des Spruches ergangenen Beschluss ist die Revision unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (Spruchpunkt B.III.). Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es waren lediglich Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen, denen als regelmäßig nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt (vgl. zB VwGH 8.9.2015, Ra 2015/01/0173; 18.8.2017, Ra 2017/11/0218; 7.5.2021, Ra 2021/01/0128).Gegen den unter Punkt B. des Spruches ergangenen Beschluss ist die Revision unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (Spruchpunkt B.III.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es waren lediglich Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen, denen als regelmäßig nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt vergleiche zB VwGH 8.9.2015, Ra 2015/01/0173; 18.8.2017, Ra 2017/11/0218; 7.5.2021, Ra 2021/01/0128).</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.102.100.13031.2023</p></div>", "next": 0}