{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Viertens ist mittelbar aufgrund der durch § 16 Abs. 1 VwGVG angeordneten Verpflichtung der (säumigen) Behörde, im Falle einer Nachholung der der Bescheiderlassung nach Einbringung der Säumnisbeschwerde das Säumnisbeschwerdeverfahren mit Bescheid einzustellen, und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, wonach durch diese Bescheiderlassung dem Säumnisbeschwerdewerber die Möglichkeit eröffnet werden soll, geltend zu machen, dass die Behörde über den Antrag des Säumnisbeschwerdeführers nicht vollständig abgesprochen hat (vgl. VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047; 19.9.2017, Ro 2017/20/0001), zu folgern, dass dieser Einstellungsbescheid vor dem Verwaltungsgericht bekämpfbar und damit rechtskraftfähig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jedenfalls im Falle, dass weder der nachgeholte Bescheid noch dieser Bescheid bekämpft werden und diese damit in Rechtskraft erwachsen, ist folglich ebenfalls von der rechtskräftigen Beendigung des gesamten Säumnisbeschwerdeverfahrens auszugehen.Viertens ist mittelbar aufgrund der durch Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG angeordneten Verpflichtung der (säumigen) Behörde, im Falle einer Nachholung der der Bescheiderlassung nach Einbringung der Säumnisbeschwerde das Säumnisbeschwerdeverfahren mit Bescheid einzustellen, und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, wonach durch diese Bescheiderlassung dem Säumnisbeschwerdewerber die Möglichkeit eröffnet werden soll, geltend zu machen, dass die Behörde über den Antrag des Säumnisbeschwerdeführers nicht vollständig abgesprochen hat vergleiche VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047; 19.9.2017, Ro 2017/20/0001), zu folgern, dass dieser Einstellungsbescheid vor dem Verwaltungsgericht bekämpfbar und damit rechtskraftfähig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jedenfalls im Falle, dass weder der nachgeholte Bescheid noch dieser Bescheid bekämpft werden und diese damit in Rechtskraft erwachsen, ist folglich ebenfalls von der rechtskräftigen Beendigung des gesamten Säumnisbeschwerdeverfahrens auszugehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Fünftens ist die Konstellation nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, wenn die säumige Behörde binnen der Nachfrist i.S.d. § 16 Abs. 1 VwGVG zwar einen Bescheid, zu dessen Erlassung diese binnen der Frist i.S.d. § 73 AVG verpflichtet gewesen wäre, nachholt, nicht aber auch das Säumnisbeschwerdeverfahren gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG einstellt. Diesfalls ist davon auszugehen, dass seitens der säumigen Behörde weiterhin die Säumnisbeschwerde dem Verwaltungsgericht gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG vorzulegen ist. Dies ist schon deshalb konsequent, da in diesem Fall auch nicht über die Frage abgesprochen worden, ob die Behörde mit diesem Bescheid über den Antrag des Säumnisbeschwerdeführers vollständig abgesprochen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im allfälligen Umfang des nicht erfolgten Abspruchs über den säumigen Verfahrensgegenstand ist das Säumnisbeschwerdeverfahren nicht abgeschlossen und besteht daher die Säumnis der Behörde somit fort. Da in diesem Falle des nicht vollständigen Abspruchs über den Verfahrensgegenstand zusätzlich zu dem nachgeholten Bescheid kein Einstellungsbescheid i.S.d. § 16 Abs. 1 VwGVG erlassen worden ist, geht mit Ablauf der Nachfrist i.S.d. § 16 Abs. 1 VwGVG bei Zugrundelegung der obangeführten Judikatur die Zuständigkeit zum Abspruch über diesen durch den nachgeholten Bescheid nicht erfassten Verfahrensgegenstand auf das Verwaltungsgericht über. Wie zuvor ausgeführt, wird dieses Verwaltungsgericht mit Vorlage der Säumnisbeschwerde auch entscheidungspflichtig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn im Falle dieser Konstellation das Verwaltungsgericht zur Einschätzung gelangt, dass mit dem nachgeholten Bescheid über den gesamten Verfahrensgegenstand abgesprochen worden ist, hat dieses eine dieser Einschätzung entsprechende, das Säumnisbeschwerdeverfahren beendende Entscheidung zu treffen, welche naheliegender Weise im bloß feststellenden Ausspruch, dass mit dem nachgeholten Bescheid über den gesamten Verfahrensgegenstand abgesprochen worden ist, sich erschöpft.Fünftens ist die Konstellation nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, wenn die säumige Behörde binnen der Nachfrist i.S.d. Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG zwar einen Bescheid, zu dessen Erlassung diese binnen der Frist i.S.d.</p>\n<p class=\"lf-p\">Paragraph 73, AVG verpflichtet gewesen wäre, nachholt, nicht aber auch das Säumnisbeschwerdeverfahren gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG einstellt. Diesfalls ist davon auszugehen, dass seitens der säumigen Behörde weiterhin die Säumnisbeschwerde dem Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG vorzulegen ist. Dies ist schon deshalb konsequent, da in diesem Fall auch nicht über die Frage abgesprochen worden, ob die Behörde mit diesem Bescheid über den Antrag des Säumnisbeschwerdeführers vollständig abgesprochen hat. Im allfälligen Umfang des nicht erfolgten Abspruchs über den säumigen Verfahrensgegenstand ist das Säumnisbeschwerdeverfahren nicht abgeschlossen und besteht daher die Säumnis der Behörde somit fort.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da in diesem Falle des nicht vollständigen Abspruchs über den Verfahrensgegenstand zusätzlich zu dem nachgeholten Bescheid kein Einstellungsbescheid i.S.d. Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG erlassen worden ist, geht mit Ablauf der Nachfrist i.S.d. Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG bei Zugrundelegung der obangeführten Judikatur die Zuständigkeit zum Abspruch über diesen durch den nachgeholten Bescheid nicht erfassten Verfahrensgegenstand auf das Verwaltungsgericht über. Wie zuvor ausgeführt, wird dieses Verwaltungsgericht mit Vorlage der Säumnisbeschwerde auch entscheidungspflichtig. Wenn im Falle dieser Konstellation das Verwaltungsgericht zur Einschätzung gelangt, dass mit dem nachgeholten Bescheid über den gesamten Verfahrensgegenstand abgesprochen worden ist, hat dieses eine dieser Einschätzung entsprechende, das Säumnisbeschwerdeverfahren beendende Entscheidung zu treffen, welche naheliegender Weise im bloß feststellenden Ausspruch, dass mit dem nachgeholten Bescheid über den gesamten Verfahrensgegenstand abgesprochen worden ist, sich erschöpft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Zugrundelegung dieser Rechtslage zum Säumnisbeschwerdeverfahren ist als Erstes zu klären, ob die belangte Behörde überhaupt i.S.d. § 73 Abs. 1 AVG säumig gewesen ist.Bei Zugrundelegung dieser Rechtslage zum Säumnisbeschwerdeverfahren ist als Erstes zu klären, ob die belangte Behörde überhaupt i.S.d. Paragraph 73, Absatz eins, AVG säumig gewesen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Von einer solchen Säumigkeit wäre auszugehen, wenn die Beschwerdeführerin mehr als sechs Monate vor dem Einlangen der gegenständlichen Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde die gegenständlichen beiden Anträge auf Bescheiderlassung gestellt hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie zuvor ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin nun aber diese beiden gegenständlichen Anträge mit ihrem Schriftsatz vom 22.8.2023 gestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu diesem Zeitpunkt des Einlangens der gegenständlichen Säumnisbeschwerde war die gesetzliche Entscheidungsfrist i.S.d. § 73 AVG im Hinblick auf diese beiden Anträge offenkundig noch nicht abgelaufen. Zu diesem Zeitpunkt des Einlangens der gegenständlichen Säumnisbeschwerde war die gesetzliche Entscheidungsfrist i.S.d. Paragraph 73, AVG im Hinblick auf diese beiden Anträge offenkundig noch nicht abgelaufen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist daher von einer mangelnden Säumnis der Behörde i.S.d. § 73 AVG auszugehen.Es ist daher von einer mangelnden Säumnis der Behörde i.S.d. Paragraph 73, AVG auszugehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Damit ist aber der gegenständlich bekämpfte Bescheid vom 25.10.2023, mit welchem die beiden Anträge zurückgewiesen worden sind, auch nicht als ein Bescheid i.S.d. § 16 VwGVG einzustufen. § 16 VwGVG setzt nämlich implizit voraus, dass von dieser Bestimmung nur Bescheide erfasst sind, welche von einer Behörde nach Ablauf der gesetzlichen Entscheidungsfrist und zudem nach Einbringung einer erfolgten Säumnisbeschwerde erlassen worden sind. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass durch § 16 Abs. 1 VwGVG der Behörde eine von der Regelung des § 73 AVG abweichende Entscheidungsfrist eingeräumt wird. Dass es sich bei dieser Entscheidungsfrist von drei Monaten i.S.d. § 16 VwGVG nicht um eine lex specialis zur Entscheidungsfrist i.S.d. § 73 AVG handeln kann, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass diese Auslegung zum Widersinnigen Ergebnis führen würde, dass im Falle der Einbringung einer Säumnisbeschwerde binnen der ersten drei Monate des Laufens der Entscheidungsfrist i.S.d. § 73 AVG die behördliche Entscheidungsfrist verkürzt würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">So wäre etwa im gegenständlichen Fall, in welchem etwa ein Monat nach erstmaliger Stellung der gegenständlichen Bescheiderlassungsanträge bereits die Säumnisbeschwerde eingebracht worden ist, die behördliche Entscheidungsfrist von 6 Monaten auf 4 Monate verkürzt worden.Damit ist aber der gegenständlich bekämpfte Bescheid vom 25.10.2023, mit welchem die beiden Anträge zurückgewiesen worden sind, auch nicht als ein Bescheid i.S.d. Paragraph 16, VwGVG einzustufen. Paragraph 16, VwGVG setzt nämlich implizit voraus, dass von dieser Bestimmung nur Bescheide erfasst sind, welche von einer Behörde nach Ablauf der gesetzlichen Entscheidungsfrist und zudem nach Einbringung einer erfolgten Säumnisbeschwerde erlassen worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass durch Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG der Behörde eine von der Regelung des Paragraph 73, AVG abweichende Entscheidungsfrist eingeräumt wird. Dass es sich bei dieser Entscheidungsfrist von drei Monaten i.S.d. Paragraph 16, VwGVG nicht um eine lex specialis zur Entscheidungsfrist i.S.d. Paragraph 73, AVG handeln kann, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass diese Auslegung zum Widersinnigen Ergebnis führen würde, dass im Falle der Einbringung einer Säumnisbeschwerde binnen der ersten drei Monate des Laufens der Entscheidungsfrist i.S.d. Paragraph 73, AVG die behördliche Entscheidungsfrist verkürzt würde. So wäre etwa im gegenständlichen Fall, in welchem etwa ein Monat nach erstmaliger Stellung der gegenständlichen Bescheiderlassungsanträge bereits die Säumnisbeschwerde eingebracht worden ist, die behördliche Entscheidungsfrist von 6 Monaten auf 4 Monate verkürzt worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Damit ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde zu Recht keinen Einstellungsbescheid i.S.d. § 16 Abs. 1 VwGVG erlassen hat, und daher auch zur Vorlage der gegenständlichen Säumnisbeschwerde ohne unnötigen Aufschub gemäß § 12 VwGVG verpflichtet gewesen war. Damit ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde zu Recht keinen Einstellungsbescheid i.S.d. Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG erlassen hat, und daher auch zur Vorlage der gegenständlichen Säumnisbeschwerde ohne unnötigen Aufschub gemäß Paragraph 12, VwGVG verpflichtet gewesen war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dazu ist zu bemerken, dass seitens der belangten Behörde auch der Akt zur Säumnisbeschwerde der Beschwerdeführerin bis auf die Säumnisbeschwerde nicht vorgelegt worden ist, und daher die belangte Behörde abermals in gesetzwidriger Weise nicht ihrer Verpflichtung zur Vorlage des gesamten Verfahrensakts nachgekommen ist, und dem erkennenden Gericht bis auf den Säumnisbeschwerdeschriftsatz alle im Säumnisbeschwerdeverfahren in deren Akt erliegenden Dokumente, wie etwa den oa. Weiterleitungsbeschluss des erkennenden Gerichts vom 26.9.2023 samt Nachweis des Einlangens dieser Säumnisbeschwerde unterschlagen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters sei darauf hingewiesen, dass im Falle der Einbringung einer Säumnisbeschwerde die belangte Behörde gemäß der ausdrücklichen Regelung des § 14 Abs. 1 VwGVG nicht zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung befugt ist. Sie ist daher nicht befugt, die Beschwerdevorlage erst nach Ablauf der zweimonatigen Vorlagefrist des § 14 VwGVG vorzunehmen.Weiters sei darauf hingewiesen, dass im Falle der Einbringung einer Säumnisbeschwerde die belangte Behörde gemäß der ausdrücklichen Regelung des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG nicht zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung befugt ist. Sie ist daher nicht befugt, die Beschwerdevorlage erst nach Ablauf der zweimonatigen Vorlagefrist des Paragraph 14, VwGVG vorzunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Behörde mangels Säumnis i.S.d. § 73 AVG nicht zur Erlassung eines „nachholenden Bescheids“ i.S.d. § 16 Abs. 1 VwGVG befugt ist, ist sie auch nicht befugt, die Säumnisbeschwerde erst nach Ablauf der dreimonatigen Vorlagefrist des § 16 Abs. 2 VwGVG vorzulegen.Wenn die Behörde mangels Säumnis i.S.d. Paragraph 73, AVG nicht zur Erlassung eines „nachholenden Bescheids“ i.S.d. Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG befugt ist, ist sie auch nicht befugt, die Säumnisbeschwerde erst nach Ablauf der dreimonatigen Vorlagefrist des Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG vorzulegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vielmehr ist in diesem Fall die Behörde gemäß § 12 VwGVG zur Vorlage des Säumnisbeschwerdeakts ohne unnötigen Aufschub verpflichtet.Vielmehr ist in diesem Fall die Behörde gemäß Paragraph 12, VwGVG zur Vorlage des Säumnisbeschwerdeakts ohne unnötigen Aufschub verpflichtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch dieser Verpflichtung ist die belangte Behörde nicht nachgekommen, zumal diese den Säumnisbeschwerdeakt gleich gar nicht vorgelegt hat, und zudem lediglich den Säumnisbeschwerdeschriftsatz erst nach Urgenz des erkennenden Gerichts mit Vorlageschreiben vom 8.11.2023 vorgelegt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese zahlreichen, gravierenden Gesetzesverstöße der belangten Behörde ändern aber nichts am Faktum, dass die Säumnisbeschwerde vor Ablauf der gesetzlichen Entscheidungsfrist i.S.d. § 73 AVG eingebracht worden ist, sodass diese spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen war.Diese zahlreichen, gravierenden Gesetzesverstöße der belangten Behörde ändern aber nichts am Faktum, dass die Säumnisbeschwerde vor Ablauf der gesetzlichen Entscheidungsfrist i.S.d. Paragraph 73, AVG eingebracht worden ist, sodass diese spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.101.V.042.13699.2023 1 Vgl. § 158 ABGB;Vgl. Stormann M., Die Rolle des Kindes im ABGB, in: Bundesministerium für Justiz (Hrsg), 200 Jahre ABGB (2012) 27 (34);Vgl. auch die Materialien zur Änderung § 144 ABGB durch das KindRÄG 2001 296 BlgRV 21. GP m.w.N.Vgl. Stabentheiner, § 215 ABGB, in: Rummelkommentar ABGB3 (2003) 2 Vgl. dazu die §§ 160 und 162 ABGB 3 Vgl. dazu die §§ 164 bis 166 ABGB 4 Vgl. § 167 ABGB 5 Vgl. Stormann M., Die Rolle des Kindes im ABGB, in: Bundesministerium für Justiz (Hrsg), 200 Jahre AGBG (2012) 27 (34f);In der Literatur wird dagegen auch die Ansicht vertreten, dass im Falle der Übertragung der Vollen Erziehung auf einen Kinder- und Jugendwohlfahrtsträger gegen den Willen des Obsorgeberechtigten die gesamte Obsorgerechte des Obsorgeberechtigten auf den Kinder- und Jugendwohlfahrtsträger übergehen, und folglich dem bisherigen Obsorgeberechtigten keinerlei Obsorgerechte bzw. –pflichten mehr zukommen (vgl. Jaksch-Ratajczak W., Von der Betrauung mit der Obsorge nach ABGB und JWG, EF-Z 2007, 85 [86f]).</p>\n<p class=\"lf-p\">6 Vgl. § 173 i.V.m. §§ 163 und 213 ABGB;Vgl. auch die Materialien zur Änderung § 144 ABGB durch das KindRÄG 2001 296 BlgRV 21. GP m.w.N.; Stefula M., Thunhart R.; Die Ausübung der elterlichen Obsorge durch Dritte. Zulässigkeit und Grenzen der Delegierung elterlicher Rechte und Pflichten, iFamZ 2009, 70; Barth P., Das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz-die wichtigsten Änderungen aus der Sicht der Pflege. ÖZPR 2017, 80. 114 (114ff); Stormann M., Rechtliche Probleme der Einwilligung in die medizinische Behandlung Minderjähriger (2010) 206ff 7 Vgl. Stefula M., Thunhart R.; Die Ausübung der elterlichen Obsorge durch Dritte. Zulässigkeit und Grenzen der Delegierung elterlicher Rechte und Pflichten, iFamZ 2009, 70 8 Vgl. zum Umfang der Erziehungsberechtigung i.S.d. § 160 und § 162 ABGB;Vgl. auch Salicites H., Kindeswohl &amp; Mediation im AußStrG. Fremdunterbringung bei Kindesgefährdung nach dem B-KJHG, in: Hübner-Deixler A. (Hrsg), Alternative Formen der Konfliktbereinigung: ADR-Richtlinie, Schlichtungswesen, Mediation &amp; Einigungsverfahren (Wien) 2016, 33 (47) 9 Vgl. auch § 31 WKJHG 10 Vgl. auch § 32 Abs. 1 WKJHG 11 Vgl. dazu näher Stabentheiner, § 215 ABGB, in: Rummelkommentar ABGB3 (2003) 12 Vgl. die Materialien zur Änderung § 144 ABGB durch das KindRÄG 2001 296 BlgRV 21. GP m.w.N.;Vgl. auch § 32 Abs. 2 WKJHG 13 Vgl. im Hinblick auf die Erbringung der Leistung der „Vollen Erziehung“ i.S.d. § 30 WKJHG auch § 30 Abs. 2 WKJHG</p></div>", "next": 0}