{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Für dieses Ergebnis spricht auch, dass die Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien im Amtsblatt der Stadt Wien, und nicht im Wiener Landesgesetzblatt kundgemacht wurde. Das Amtsblatt der Stadt Wien wurde wiederum durch § 40 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien für die Erlassung von im eigenen Wirkungsbereich der Stadt Wien ergehende Verordnungen eingerichtet.Für dieses Ergebnis spricht auch, dass die Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien im Amtsblatt der Stadt Wien, und nicht im Wiener Landesgesetzblatt kundgemacht wurde. Das Amtsblatt der Stadt Wien wurde wiederum durch Paragraph 40, der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien für die Erlassung von im eigenen Wirkungsbereich der Stadt Wien ergehende Verordnungen eingerichtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die gegenständlich bekämpfte Zeichnungsklauselregelung ist daher jedenfalls dann nicht verfassungskonform erlassen worden, wenn es sich bei dieser Regelung nicht um eine Regelung handelt, welche zumindest im überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten Gemeinschaft liegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Offenkundig kann eine die nähere Vollziehung einer Verwaltungsagende regelnde Verfahrensbestimmung nur dann als im zumindest überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten Gemeinschaft liegend eingestuft werden, wenn die Vollziehung der durch diese Verfahrensbestimmung näher geregelten Verfahrensagende zumindest im überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten Gemeinschaft liegt. Diese Vorgabe liegt im gegenständlichen Fall aber sichtlich nicht vor, zumal die gegenständlich vollzogene Agende gar nicht von der Gemeindebehörde (im funktionellen Sinn), sondern von der Bezirksverwaltungsbehörde (und damit zwingend nicht im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde) zu vollziehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wird daher der obangeführte Aufhebungsantrag gestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.107.042.36.2023.15</p></div>", "next": 0}