{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">1.3.1. Die Zulässigkeit der Aufrechnung ist im öffentlichen Rechtes anerkannt. In diesem Zusammenhang gilt, dass im öffentlichen Recht mangels spezieller Vorschriften über die rechtlichen Voraussetzungen einer Aufrechnung die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes analog heranzuziehen sind (vgl. etwa VwGH 30.05.2011, Zl 2010/12/0034 mwN). Eine einseitige Aufrechnung durch Aufrechnungserklärung wirkt auch im Bereich des öffentlichen Rechts bis zu dem Zeitpunkt zurück, in welchem die Forderungen einander zum ersten Mal aufrechenbar gegenüber gestanden sind. Darüber hinaus müssen die einander gegenseitig gegenüberstehenden Forderungen wirksam entstanden, klagbar (bemessbar), fällig und gleichartig sein, wobei weder ein vertragliches noch ein gesetzliches Aufrechnungsverbot bestehen darf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Während nach herrschender zivilrechtlicher Lehre und Rechtsprechung die Liquidität der Gegenforderung nicht verlangt wird, kommt dem Erfordernis „formeller Liquidität“, das heißt einer rechtskräftigen Feststellung jener Forderung, mit der aufgerechnet wird, sofern diese nicht unbestritten ist, in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Bedeutung zu (VwGH 30.05.2011, Zl 2010/12/0034 mwN).1.3.1. Die Zulässigkeit der Aufrechnung ist im öffentlichen Rechtes anerkannt. In diesem Zusammenhang gilt, dass im öffentlichen Recht mangels spezieller Vorschriften über die rechtlichen Voraussetzungen einer Aufrechnung die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes analog heranzuziehen sind vergleiche etwa VwGH 30.05.2011, Zl 2010/12/0034 mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine einseitige Aufrechnung durch Aufrechnungserklärung wirkt auch im Bereich des öffentlichen Rechts bis zu dem Zeitpunkt zurück, in welchem die Forderungen einander zum ersten Mal aufrechenbar gegenüber gestanden sind. Darüber hinaus müssen die einander gegenseitig gegenüberstehenden Forderungen wirksam entstanden, klagbar (bemessbar), fällig und gleichartig sein, wobei weder ein vertragliches noch ein gesetzliches Aufrechnungsverbot bestehen darf. Während nach herrschender zivilrechtlicher Lehre und Rechtsprechung die Liquidität der Gegenforderung nicht verlangt wird, kommt dem Erfordernis „formeller Liquidität“, das heißt einer rechtskräftigen Feststellung jener Forderung, mit der aufgerechnet wird, sofern diese nicht unbestritten ist, in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Bedeutung zu (VwGH 30.05.2011, Zl 2010/12/0034 mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor dem Hintergrund der genannten Rechtsprechung wäre Voraussetzung für die Zulässigkeit der Aufrechnung somit die rechtskräftige Feststellung der Forderung der belangten Behörde für die Beiträge zur Umlageordnung 2016, Versorgungseinrichtung Teil B. Hierbei teilt das Verwaltungsgericht Wien nicht die Ansicht der belangten Behörde, dass die Rückstände der Beschwerdeführerin zur Versorgungseinrichtung Teil B für das Beitragsjahr 2016 rechtskräftig festgestellt worden seien. Seitens der belangten Behörde wird das dahingehend begründet, dass im Vorstellungsbescheid anlässlich der von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorstellungen gegen den Bescheid Vorschreibung 2016 und den Bescheid Befreiungsantrag 2016 über beide Bescheide abgesprochen worden sei – dies mit dem Hinweis auf den Kopf des Vorstellungsbescheides.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nun trifft es zwar zu, dass im „Kopf“ respektive in der Betreffsbezeichnung die Pluralform „gegen die Bescheide“ der Abteilung I vom 26.01.2016 Bezug genommen wird. Im Spruch selbst wird darauf nicht mehr eindeutig Bezug genommen bzw. grammatikalisch unzutreffend zum Ausdruck gebracht, dass „der Vorstellung“ vom 25.02.2016 „gegen die Bescheid“ der Abteilung I keine Folge gegeben „wird“ (und in der Sache wie folgt entschieden wird). In weiterer Folge wird im Spruch sodann auch lediglich auf den Antrag vom 15.01.2016 auf Befreiung von der Verpflichtung zur Beitragsleistung zur Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien Teil B Zusatzpension Bezug genommen. Eine inhaltliche Bezugnahme auf den Bescheid Vorschreibung 2016 bzw. auf die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung erfolgt im Bescheidspruch des Vorstellungsbescheides hingegen nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anders als die Beschwerdeführerin meint, hat das aber nicht das Außerkrafttreten des Bescheides Vorschreibung 2016 zur Folge: Bei der in § 26 Abs. 5 RAO normierten Vorstellung handelt es sich um kein aufsteigendes Rechtsmittel. Sie dient vielmehr - vergleichbar der Vorstellung gegen Mandatsbescheide nach § 57 AVG - dazu, auf der Grundlage des unter Wahrung des Parteiengehörs ermittelten Sachverhalts bescheidmäßig neu zu entscheiden. Dabei ist im Vorstellungsbescheid grundsätzlich auszusprechen, ob die Entscheidung der Abteilung des Ausschusses aufrecht bleibt oder ob sie behoben (beseitigt) oder abgeändert wird. Prozessgegenstand des Verfahrens über die Vorstellung ist somit der Bescheid der Abteilung des Ausschusses; dieser ist in jeder Richtung auf seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen (VwGH vom 13.03.2024, Ra 2022/03/0285).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im ergangenen Vorstellungsbescheid vom 02.05.2017 wurde aber eben nicht auch darüber abgesprochen, ob die Entscheidung über die Beitragsvorschreibung aufrecht bleibt, ob sie behoben (beseitigt) oder abgeändert wird. Insoweit ist die belangte Behörde mit der Entscheidung über die Vorstellung gegen den Bescheid über die Vorschreibung 2016 säumig respektive ist die Vorschreibung der Beiträge zur Umlageordnung 2016 Teil B Zusatzpension nicht rechtskräftig entschieden. Damit ist aber auch eine „formelle Liquidität“ als Voraussetzung für eine zulässige Aufrechnung nicht gegeben.Vor dem Hintergrund der genannten Rechtsprechung wäre Voraussetzung für die Zulässigkeit der Aufrechnung somit die rechtskräftige Feststellung der Forderung der belangten Behörde für die Beiträge zur Umlageordnung 2016, Versorgungseinrichtung Teil B.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hierbei teilt das Verwaltungsgericht Wien nicht die Ansicht der belangten Behörde, dass die Rückstände der Beschwerdeführerin zur Versorgungseinrichtung Teil B für das Beitragsjahr 2016 rechtskräftig festgestellt worden seien. Seitens der belangten Behörde wird das dahingehend begründet, dass im Vorstellungsbescheid anlässlich der von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorstellungen gegen den Bescheid Vorschreibung 2016 und den Bescheid Befreiungsantrag 2016 über beide Bescheide abgesprochen worden sei – dies mit dem Hinweis auf den Kopf des Vorstellungsbescheides. Nun trifft es zwar zu, dass im „Kopf“ respektive in der Betreffsbezeichnung die Pluralform „gegen die Bescheide“ der Abteilung römisch eins vom 26.01.2016 Bezug genommen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Spruch selbst wird darauf nicht mehr eindeutig Bezug genommen bzw. grammatikalisch unzutreffend zum Ausdruck gebracht, dass „der Vorstellung“ vom 25.02.2016 „gegen die Bescheid“ der Abteilung römisch eins keine Folge gegeben „wird“ (und in der Sache wie folgt entschieden wird). In weiterer Folge wird im Spruch sodann auch lediglich auf den Antrag vom 15.01.2016 auf Befreiung von der Verpflichtung zur Beitragsleistung zur Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien Teil B Zusatzpension Bezug genommen. Eine inhaltliche Bezugnahme auf den Bescheid Vorschreibung 2016 bzw. auf die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung erfolgt im Bescheidspruch des Vorstellungsbescheides hingegen nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anders als die Beschwerdeführerin meint, hat das aber nicht das Außerkrafttreten des Bescheides Vorschreibung 2016 zur Folge: Bei der in Paragraph 26, Absatz 5, RAO normierten Vorstellung handelt es sich um kein aufsteigendes Rechtsmittel. Sie dient vielmehr - vergleichbar der Vorstellung gegen Mandatsbescheide nach Paragraph 57, AVG - dazu, auf der Grundlage des unter Wahrung des Parteiengehörs ermittelten Sachverhalts bescheidmäßig neu zu entscheiden. Dabei ist im Vorstellungsbescheid grundsätzlich auszusprechen, ob die Entscheidung der Abteilung des Ausschusses aufrecht bleibt oder ob sie behoben (beseitigt) oder abgeändert wird. Prozessgegenstand des Verfahrens über die Vorstellung ist somit der Bescheid der Abteilung des Ausschusses; dieser ist in jeder Richtung auf seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen (VwGH vom 13.03.2024, Ra 2022/03/0285).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im ergangenen Vorstellungsbescheid vom 02.05.2017 wurde aber eben nicht auch darüber abgesprochen, ob die Entscheidung über die Beitragsvorschreibung aufrecht bleibt, ob sie behoben (beseitigt) oder abgeändert wird. Insoweit ist die belangte Behörde mit der Entscheidung über die Vorstellung gegen den Bescheid über die Vorschreibung 2016 säumig respektive ist die Vorschreibung der Beiträge zur Umlageordnung 2016 Teil B Zusatzpension nicht rechtskräftig entschieden. Damit ist aber auch eine „formelle Liquidität“ als Voraussetzung für eine zulässige Aufrechnung nicht gegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.3.2. Der ergangene Rückstandsauweis vom 12.06.2023 ist kein Bescheid (etwa VwGH vom 15.10.1999, Zl 96/19/0758) und somit auch nicht bekämpfbar. Der an die Beschwerdeführerin ergangene Rückstandsausweis war auf die gesetzliche Grundlage des Art. VIII des Gesetzes vom 16.11.1906, RGBl 223, gestützt. Die darin bezeichnete gesetzliche Grundlage war aber bereits infolge des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 außer Kraft getreten (siehe auch § 60 Abs. 13 RAO; Anmerkung: § 28 Abs. 1a RAO normiert de lege lata eine Rechtsgrundlage für die Ausstellung von Rückstandsausweisen). Mit dem ausgestellten Rückstandsausweis war offenbar die Schaffung eines Exekutionstitels entsprechend § 1 EO intendiert, was auch mit dem Zusatz „vollstreckbar seit 12.06.2023“ zum Ausdruck gebracht werden sollte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hingegen war aber kein förmliches Exekution- bzw. Vollstreckungsverfahren entsprechend der dafür vorgesehenen Verfahrensordnung intendiert, sondern, gestützt auf die Aufrechnungsbestimmung(en) in den Satzungen, die Einbehaltung der Beiträge zur Umlageordnung 2016 von den laufenden monatlichen Pensionsansprüchen aus der Versorgungseinrichtung Teil A. Damit war der Beschwerdeführerin aber die Möglichkeit verwehrt, die ihr nach einem Exekution-/Vollstreckungsverfahren offenstehende Möglichkeit entgegenstehende Einwendungen zu erheben. Insoweit läge ein Rechtsschutzdefizit vor. Zur Hintanhaltung dieses Rechtsschutzdefizit wäre aber der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eröffnet, bei der belangten Behörde einen Feststellungsantrag betreffend der Beitragsschuld den Grunde nach geltend zu machen, wenn darüber noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, was aber in der Beschwerdesache wegen der noch nicht entschiedenen Vorstellung gegen den Bescheid über die Vorschreibung der Beiträge nach der Umlageordnung 2016 nicht zulässig sein dürfte, weil auch ein Feststellungsverfahren vom Grundsatz der Subsidiarität getragen ist und der Beschwerdeführerin zur Effektuierung der Geltendmachung der Fehlerhaftigkeit des Bescheides über die Vorschreibung 2016 vom 26.01.2016 die Möglichkeit einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG iVm § 23 Abs. 9 RAO offen steht.1.3.2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der ergangene Rückstandsauweis vom 12.06.2023 ist kein Bescheid (etwa VwGH vom 15.10.1999, Zl 96/19/0758) und somit auch nicht bekämpfbar. Der an die Beschwerdeführerin ergangene Rückstandsausweis war auf die gesetzliche Grundlage des Artikel römisch acht, des Gesetzes vom 16.11.1906, RGBl 223, gestützt. Die darin bezeichnete gesetzliche Grundlage war aber bereits infolge des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 außer Kraft getreten (siehe auch Paragraph 60, Absatz 13, RAO; Anmerkung: Paragraph 28, Absatz eins a, RAO normiert de lege lata eine Rechtsgrundlage für die Ausstellung von Rückstandsausweisen). Mit dem ausgestellten Rückstandsausweis war offenbar die Schaffung eines Exekutionstitels entsprechend Paragraph eins, EO intendiert, was auch mit dem Zusatz „vollstreckbar seit 12.06.2023“ zum Ausdruck gebracht werden sollte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hingegen war aber kein förmliches Exekution- bzw. Vollstreckungsverfahren entsprechend der dafür vorgesehenen Verfahrensordnung intendiert, sondern, gestützt auf die Aufrechnungsbestimmung(en) in den Satzungen, die Einbehaltung der Beiträge zur Umlageordnung 2016 von den laufenden monatlichen Pensionsansprüchen aus der Versorgungseinrichtung Teil A. Damit war der Beschwerdeführerin aber die Möglichkeit verwehrt, die ihr nach einem Exekution-/Vollstreckungsverfahren offenstehende Möglichkeit entgegenstehende Einwendungen zu erheben. Insoweit läge ein Rechtsschutzdefizit vor. Zur Hintanhaltung dieses Rechtsschutzdefizit wäre aber der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eröffnet, bei der belangten Behörde einen Feststellungsantrag betreffend der Beitragsschuld den Grunde nach geltend zu machen, wenn darüber noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, was aber in der Beschwerdesache wegen der noch nicht entschiedenen Vorstellung gegen den Bescheid über die Vorschreibung der Beiträge nach der Umlageordnung 2016 nicht zulässig sein dürfte, weil auch ein Feststellungsverfahren vom Grundsatz der Subsidiarität getragen ist und der Beschwerdeführerin zur Effektuierung der Geltendmachung der Fehlerhaftigkeit des Bescheides über die Vorschreibung 2016 vom 26.01.2016 die Möglichkeit einer Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 9, RAO offen steht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aber selbst, wenn man entgegen der Ansicht des erkennenden Gerichtes die Ansicht vertreten wollte, dass mit dem Vorstellungsbescheid vom 02.05.2017 auch über die Vorstellung gegen den Bescheid Vorschreibung 2016 vom 26.01.2016 tatsächlich inhaltlich abgesprochen worden wäre, wäre der Beschwerdeführerin infolge der seitens der belangten Behörde am 25.10.2023 ergangenen Aufrechnungserklärung zur Geltendmachung der strittigen Höhe der zu leistenden Beiträge zur Umlageordnung 2016 die Möglichkeit zur Stellung eines Feststellungsantrages eröffnet (vgl. etwa VwGH vom 27.01.2004, Zl 2000/10/0062; siehe auch VwGH vom 15.10.1999, Zl 96/19/0758). Dabei kann es im beschwerdegegenständlichen Verfahren dahingestellt bleiben, ob die mit 03.11.2023 datierte Eingabe der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde (./ Beilage E) allfällig inhaltlich bereits als ein solcher Feststellungsantrag zu deuten wäre.Aber selbst, wenn man entgegen der Ansicht des erkennenden Gerichtes die Ansicht vertreten wollte, dass mit dem Vorstellungsbescheid vom 02.05.2017 auch über die Vorstellung gegen den Bescheid Vorschreibung 2016 vom 26.01.2016 tatsächlich inhaltlich abgesprochen worden wäre, wäre der Beschwerdeführerin infolge der seitens der belangten Behörde am 25.10.2023 ergangenen Aufrechnungserklärung zur Geltendmachung der strittigen Höhe der zu leistenden Beiträge zur Umlageordnung 2016 die Möglichkeit zur Stellung eines Feststellungsantrages eröffnet vergleiche etwa VwGH vom 27.01.2004, Zl 2000/10/0062; siehe auch VwGH vom 15.10.1999, Zl 96/19/0758).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei kann es im beschwerdegegenständlichen Verfahren dahingestellt bleiben, ob die mit 03.11.2023 datierte Eingabe der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde (./ Beilage E) allfällig inhaltlich bereits als ein solcher Feststellungsantrag zu deuten wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Hinblick auf die der Beschwerdeführerin eröffnete Möglichkeit(en) zur Geltendmachung ihrer rechtlichen Interessen gegen die verminderten Pensionsauszahlungen infolge der von der belangten Behörde vorgenommenen Aufrechnung kann nicht erkannt werden, dass die auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gestützte Beschwerde das einzige Mittel zur Beseitigung des monierten Rechtsschutzdefizits der Beschwerdeführerin wäre. Vor diesem Hintergrund kann auch dahingestellt bleiben, ob die Schmälerung der monatlichen Pensionszahlungsansprüche der Beschwerdeführerin in den Rentenmonaten November 2023, Dezember 2023 Jänner 2024, Februar 2024 und März 2024 durch die nicht ungeschmälerte Auszahlung der monatlichen Rente aus der Versorgungseinrichtung Teil A durch die belangte Behörde eine mit einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG in effektuierbare qualifizierte behördliche Untätigkeit darstellt.Im Hinblick auf die der Beschwerdeführerin eröffnete Möglichkeit(en) zur Geltendmachung ihrer rechtlichen Interessen gegen die verminderten Pensionsauszahlungen infolge der von der belangten Behörde vorgenommenen Aufrechnung kann nicht erkannt werden, dass die auf Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gestützte Beschwerde das einzige Mittel zur Beseitigung des monierten Rechtsschutzdefizits der Beschwerdeführerin wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor diesem Hintergrund kann auch dahingestellt bleiben, ob die Schmälerung der monatlichen Pensionszahlungsansprüche der Beschwerdeführerin in den Rentenmonaten November 2023, Dezember 2023 Jänner 2024, Februar 2024 und März 2024 durch die nicht ungeschmälerte Auszahlung der monatlichen Rente aus der Versorgungseinrichtung Teil A durch die belangte Behörde eine mit einer Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in effektuierbare qualifizierte behördliche Untätigkeit darstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Ein Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz wurde von der belangten Behörde nicht gestellt, weshalb ein Kostenausspruch unterblieb.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar sind (vgl. Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN).3. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar sind vergleiche Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN).</div>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.102.067.15335.2023</p></div>", "next": 0}