{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Dass der Beschwerdeführer die Einfahrt Q.-grund auch dann nur nutzen könnte, wenn er seine Betriebsliegenschaft unter Abriss von Gebäuden oder Gebäudeteilen umbaut, lässt die belangte Behörde ebenso unbeachtet, wie die Verkehrsgutachten der MA 46, die die Ungeeignetheit des subsidiären Straßennetzes für den betrieblichen Verkehr des Beschwerdeführers erweisen. Dies hat umso mehr für die in Zukunft absehbar höhere Frequenzen an LKW-Fahrten zu gelten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegenständlich kann schon aufgrund der bisherigen Einschränkung in der Betriebsanlagenbewilligung und der Erfahrung des Beschwerdeführers mit Anrainern nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein wird, eine Bewilligung für die Durchführung seines Betriebsverkehrs über eine andere Einfahrt, als die jetzt bestehende, zu erreichen. Dazu kommt, dass der schwere Betriebsverkehr in der Betriebsliegenschaft nicht reversieren kann, dazu aber gezwungen wäre, wenn er über die Einfahrt Q.-grund zu- und abfahren sollte. Dass dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich ist, wurde bereits dargestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">All diese Umstände blieben in der, von der belangten Behörde zu treffenden Interessenabwägung gemäß § 48 EisbG 1957 zu Unrecht unberücksichtigt.All diese Umstände blieben in der, von der belangten Behörde zu treffenden Interessenabwägung gemäß Paragraph 48, EisbG 1957 zu Unrecht unberücksichtigt. § 48 Abs 1 EisbG 1957 normiert:Paragraph 48, Absatz eins, EisbG 1957 normiert:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Behörde hat auf Antrag eines zum Bau und zum Betrieb von Haupt-, Neben-, Anschluss­ oder Materialbahnen mit beschränkt-öffentlichem Verkehr berechtigten Eisenbahnunternehmens odereines Trägers der Straßenbaulast anzuordnen:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>an einer bestehenden Kreuzung zwischen einer Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege, wenn dies zur besseren Abwicklung des sich kreuzenden Verkehrs erforderlich und den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar ist;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>die Auflassung eines oder mehrerer in einem Gemeindegebiet gelegener schienengleicher Eisenbahnübergänge zwischen einer Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits, sofern das verbleibende oder das in diesem Zusammenhang umzugestaltende Wegenetz oder sonstige in diesem Zusammenhang durchzuführende Ersatzmaßnahmen den Verkehrserfordernissen entsprechen und die allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder die Durchführung anfälliger sonstiger Ersatzmaßnahmen den Verkehrsträgern (Eisenbahnuntemehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar sind.</div>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 48 Abs 1 Z 2 EisbG 1957 muss die Behörde somit über die Prüfung des Erfordernisses der wirtschaftlichen Zumutbarkeit anfälliger Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Auflassung einer Eisenbahnkreuzung für den Träger der Straßenbaulast (im gegenständlichen Fall ist dies auch der Beschwerdeführer) eine Interessenabwägung vornehmen.Gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, EisbG 1957 muss die Behörde somit über die Prüfung des Erfordernisses der wirtschaftlichen Zumutbarkeit anfälliger Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Auflassung einer Eisenbahnkreuzung für den Träger der Straßenbaulast (im gegenständlichen Fall ist dies auch der Beschwerdeführer) eine Interessenabwägung vornehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der VwGH hat mit den Entscheidungen Ra 2019/03/0098 und Ra 2019/03/0103 ergänzend zu seiner bisherigen Rechtsprechung weitere Kriterien zur Auflassung von Eisenbahnübergängen konkretisiert: danach ist ausdrücklich auf die wirtschaftliche Situation des jeweiligen Verkehrsträgers abzustellen sowie auf eine Abwägung der Kosten mit dem Nutzen der Auflassung (Sicherheit und Abwicklung des Verkehrs).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den gegenständlichen Sachverhalt hätte die belangte Behörde den Antrag der F. GmbH auf Auflassung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung aus den genannten Gründen abweisen müssen. Die Errichtung einer Schrankenanlage für die gegenständliche Eisenbahnkreuzung ist ein effektives und kostengünstiges Mittel zur Herstellung der Sicherheit auf der Eisenbahnkreuzung, zu welcher Maßnahme die Vernichtung der Existenz des Beschwerdeführers in keinem sachlich zu rechtfertigenden Verhältnis steht.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diese Interessenabwägung sind bisher auch zu Unrecht die von der Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers in beträchtlicher Höhe mitgetragenen Errichtungskosten für die gegenständliche Eisenbahnkreuzung und die mit der diesbezüglichen Kosten Übernahme verbundenen Nutzungsrechte an der Eisenbahnkreuzung nicht eingeflossen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde hat sich außerdem trotz entsprechender Beweisergebnisse nicht damit auseinandergesetzt, dass sämtliche Unfälle, die sich an der gegenständlichen Kreuzung ereigneten, selbst nach dem Vorbringen der F. GmbH, ausschließlich auf rechtswidriges Fahrverhalten der beteiligten Fahrzeuglenker und auf den immer gleichen Unfallhergang, nämlich das unzulässige Rechtsabbiegen von der J. Straße auf die Eisenbahnkreuzung zurückzuführen waren:</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieses Fehlverhalten Dritter kann dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht mit der Konsequenz zum Nachteil gereichen, dass dieser wegen der Auflassung der gegenständlichen Kreuzung seine berufliche Existenzgrundlage verliert, ohne, dass entsprechende gelindere Mittel zur Herstellung einer sicheren Verkehrslage geprüft werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde gibt den maßgeblichen Sachverhalt in diesem Kontext auch ungenau wieder (S. 7 des Bescheides vom 19.5.2022):</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf der Eisenbahnkreuzung haben sich im Zeitraum 2013-2022 sieben Unfälle mit teils erheblichem Personen- bzw. Sachschäden ereignet, die alle von Kraftfahrzeuglenker*innen verursacht wurden, die das Rechtsabbiegegebot (sich) stadteinwärts auf der J. Straße missachtet haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Feststellung beinhaltet nicht nur eine Freud'sche Fehlleistung, die die Problematik der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung auf den Punkt bringt (es hätte eben zumindest ein Rechtsabbiegeverbot gebraucht) sondern erweckt wegen der nicht präzisen Verwendung von Singular und Plural unter gleichzeitiger Vermischung von Personen- und Sachschäden auch den Eindruck, es hätten sich von den sieben Unfällen gleich mehrere Unfälle mit schwerem Personenschaden ereignet, was nicht den Tatsachen entspricht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gab einen solchen Unfall. Auch dieser hätte durch eine Schrankenanlage oder aber die deutlichere Anordnung des Verbots des Rechtsabbiegens in Verbindung mit dem Hinweis auf einen unbeschrankten Bahnübergang verhindert werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits dargestellt, wären die F. GmbH und die zuständigen Straßenverkehrsbehörden angesichts der Vielzahl und der identen Symptomatik der Unfallereignisse bereits vor Jahren gesetzlich verpflichtet gewesen, durch Errichtung geeigneter Verkehrszeichen und Einrichtung einer Schrankenanlage zu reagieren, was nicht geschah.</p>\n<p class=\"lf-p\">Angesichts der Gleichartigkeit der dokumentierten Unfallereignisse hätte die belangte Behörde im Rahmen der Interessenabwägung nach § 48 Abs 1 Z 2 EisbG 1957 vor Anordnung einer Auflassung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung somit zu überprüfen gehabt, ob diese Kreuzung für die stadteinwärts fahrenden Fahrzeuge überhaupt ausreichend erkennbar und durch entsprechende Verkehrszeichen gesichert war. Angesichts der Gleichartigkeit der dokumentierten Unfallereignisse hätte die belangte Behörde im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, EisbG 1957 vor Anordnung einer Auflassung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung somit zu überprüfen gehabt, ob diese Kreuzung für die stadteinwärts fahrenden Fahrzeuge überhaupt ausreichend erkennbar und durch entsprechende Verkehrszeichen gesichert war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bezeichnender Weise geschahen sämtliche Unfälle mit Lenkern, die der Meinung waren, es stelle keine Gefahr dar, von der J. Straße stadteinwärts kommend, rechts in die Einfahrt J. Straße abzubiegen. Kein einziger Unfall hingegen ereignete sich, wegen Fehlverhaltens von Lenkern von Fahrzeugen, welche geradeaus von der I. Straße kommend, in die Einfahrt J. Straße einfuhren.Bezeichnender Weise geschahen sämtliche Unfälle mit Lenkern, die der Meinung waren, es stelle keine Gefahr dar, von der J. Straße stadteinwärts kommend, rechts in die Einfahrt J. Straße abzubiegen. Kein einziger Unfall hingegen ereignete sich, wegen Fehlverhaltens von Lenkern von Fahrzeugen, welche geradeaus von der römisch eins. Straße kommend, in die Einfahrt J. Straße einfuhren.</p>\n<p class=\"lf-p\">In deren Blickfeld ist der Bahnübergang aus ausreichender Entfernung klar erkennbar, die Andreaskreuze sind ihnen zugewandt, während die Andreaskreuze in der Blickrichtung von Fahrern auf der J. Straße für diese Fahrer parallel zur Straßenflucht stehen und nicht so leicht erkennbar sind. Dasselbe gilt für die Lichtzeichenanlage des Bahnübergangs, die auch den gegenüber der Eisenbahnkreuzung stehenden Fahrzeugen zugewandt ist. Die korrespondierende Schaltung von Lichtzeichenanlage der Eisenbahn und Ampel der Kreuzung I. Straße verhindert Gefahrensituationen für die aus dieser Fahrtrichtung kommenden Fahrzeuge offenbar effektiv, denn es ereignete sich kein Unfall mit Fahrzeugen, die aus dieser Richtung kommend, die Eisenbahnkreuzung überquerten.</p>\n<p class=\"lf-p\">In deren Blickfeld ist der Bahnübergang aus ausreichender Entfernung klar erkennbar, die Andreaskreuze sind ihnen zugewandt, während die Andreaskreuze in der Blickrichtung von Fahrern auf der J. Straße für diese Fahrer parallel zur Straßenflucht stehen und nicht so leicht erkennbar sind. Dasselbe gilt für die Lichtzeichenanlage des Bahnübergangs, die auch den gegenüber der Eisenbahnkreuzung stehenden Fahrzeugen zugewandt ist. Die korrespondierende Schaltung von Lichtzeichenanlage der Eisenbahn und Ampel der Kreuzung römisch eins. Straße verhindert Gefahrensituationen für die aus dieser Fahrtrichtung kommenden Fahrzeuge offenbar effektiv, denn es ereignete sich kein Unfall mit Fahrzeugen, die aus dieser Richtung kommend, die Eisenbahnkreuzung überquerten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verbotszeichen gemäß § 52 lit a) Z 3b StVO „Einbiegen nach rechts verboten“, statt eines bloßen Fahrtrichtungsgebots hätte in der gegebenen Verkehrssituation die eindeutigere Aussagekraft gehabt. Eine Schrankenanlage, synchronisiert wie bisher die Lichtzeichenanlage zwischen Eisenbahnanlage und der Ampel der Kreuzung I. Straße, hätte ohnehin jeden einzelnen Unfall, der sich in den vergangenen Jahren an dieser Eisenbahnkreuzung ereignete, zur Gänze verhindert.Das Verbotszeichen gemäß Paragraph 52, Litera a,) Ziffer 3 b, StVO „Einbiegen nach rechts verboten“, statt eines bloßen Fahrtrichtungsgebots hätte in der gegebenen Verkehrssituation die eindeutigere Aussagekraft gehabt. Eine Schrankenanlage, synchronisiert wie bisher die Lichtzeichenanlage zwischen Eisenbahnanlage und der Ampel der Kreuzung römisch eins. Straße, hätte ohnehin jeden einzelnen Unfall, der sich in den vergangenen Jahren an dieser Eisenbahnkreuzung ereignete, zur Gänze verhindert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bewältigung der von den F. GmbH ins Treffen geführten Sicherheitslage ist daher mit den genannten Maßnahmen sinnvoller, kostengünstiger und ohne Vernichtung der Existenzgrundlage des Beschwerdeführers erreichbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegenständlich geht es - entgegen den Ausführungen der belangten Behörde - auch nicht um das Interesse des Beschwerdeführers an einem möglichst kurzen Wegenetz, welches vorrangigen Verkehrssicherheitsanliegen gegenüberzustellen wäre, sondern es geht um die Existenzgrundlage des Beschwerdeführers, falls die einzige Betriebseinfahrt, wie geplant, dauerhaft geschlossen würde. Auch der Verwaltungsgerichtshof betont, dass Verkehrsverbindungen keine unzumutbare Verschlechterung erfahren dürfen - genau dies wäre aber aus den oben genannten Gründen hier der Fall. (VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0082) Bei korrekter und vollständiger Sachverhaltsermittlung sowie richtiger Auswertung der erzielten Beweisergebnisse hätte die belangte Behörde daher zu dem Schluss kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer die Auflassung der verfahrensgegenständlichen Eisenbahnkreuzung, insbesondere durch Maßnahmen, die seine Betriebsliegenschaft vom öffentlichen Straßennetz abschneiden und damit seine wirtschaftliche Existenzgrundlage vernichten, wirtschaftlich nicht zumutbar ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Entgegen der von ihr zitierten Judikatur, kann die belangte Behörde die Anbindung der betroffenen Liegenschaften des Beschwerdeführers an das öffentliche Wegenetz nach Verwirklichung der von ihr angeordneten Maßnahmen im gegenständlichen Fall gerade nicht plausibel darstellen. (VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0039) Die Zufahrt zur Betriebsliegenschaft des Beschwerdeführers ist entgegen den Annahmen der belangten Behörde auch über keine alternative Einfahrt möglich:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Antrag der F. GmbH auf Auflassung der der Eisenbahnkreuzung auf der Strecke G.-H. in Bahn-km 6,970, in Wien, Höhe I. Straße/J. Straße, wäre daher abzuweisen gewesen.Der Antrag der F. GmbH auf Auflassung der der Eisenbahnkreuzung auf der Strecke G.-H. in Bahn-km 6,970, in Wien, Höhe römisch eins. Straße/J. Straße, wäre daher abzuweisen gewesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Beschwerdegrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften Es ist aufgrund der Beweisergebnisse offensichtlich und unstrittig, dass sich sämtliche der Unfälle auf der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung ereignet haben, weil stadteinwärts fahrende Fahrzeuglenker von der J. Straße in die Eisenbahnkreuzung nach rechts abgebogen sind. Dieses Verhalten haben die Fahrzeuglenker auch noch an den Tag gelegt, nachdem auf der J. Straße nach der Verhandlung vom 24.8.2017 das Gerade-aus-Fahrgebot positioniert wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde wäre daher im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung und aufgrund der sie treffenden Ermittlungspflichten verpflichtet gewesen, Kontakt mit der zuständigen Straßenverwaltung der Stadt Wien aufzunehmen, um entsprechende Sicherungsmaßnahmen für die gegenständliche Eisenbahnkreuzung zu erwirken. Konkret hätte bereits die Anbringung eines, das Rechtsabbiegen verbietenden Verkehrszeichens die Gefährdungssituation entschärft. Die Umsetzung dieses Verbots hätte kostengünstig, rasch und effektiv erfolgen können, hätte die belangte Behörde ihren diesbezüglichen Ermittlungspflichten entsprochen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Unterlassung dieser Schritte stellt einen relevanten Verfahrensmangel dar, zumal die Unfälle schon bet Aufstellen des Verkehrszeichens gemäß § 52 lit a) Z 3b StVO „Einbiegen nach rechts verboten“, effektiv hätten verhindert werden können und die Auflassung der Eisenbahnkreuzung als, dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, hätte abgewiesen werden müssen.Die Unterlassung dieser Schritte stellt einen relevanten Verfahrensmangel dar, zumal die Unfälle schon bet Aufstellen des Verkehrszeichens gemäß Paragraph 52, Litera a,) Ziffer 3 b, StVO „Einbiegen nach rechts verboten“, effektiv hätten verhindert werden können und die Auflassung der Eisenbahnkreuzung als, dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, hätte abgewiesen werden müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Behörde hat es in mehrfacher Hinsicht unterlassen, den Sachverhalt vollständig zu ermitteln.</p>\n<p class=\"lf-p\">So blieb auch unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer als Eigentümer der Liegenschaften EZ ...14 KG K. sowie EZ ...85 und EZ ...9 je KG L. und Träger der Straßenbaulast der Rechtsnachfolger der AJ. GmbH ist, die sich mit erheblichem Kostenaufwand (EUR 250.000,00) an der Errichtung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung beteiligt und die aufgrund einer Vereinbarung mit den F. GmbH auch ein Nutzungsrecht an der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung erworben hat. Dieser Umstand hätte in die von der Behörde zu treffende Interessenabwägung mit einfließen und dazu führen müssen, dass der Antrag der F. GmbH auf Auflassung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung abzuweisen gewesen wäre.“ Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen Akt ist ersichtlich:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die damalige Aktiengesellschaft der F. - F. (nunmehr F. GmbH - F. GmbH) hat am 14.7.2017 beantragt, die Eisenbahnkreuzung in Bahnkilometer 6,970 gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 Eisenbahngesetz 1957 aufzulassen. Begründet war der Antrag wie folgt:Die damalige Aktiengesellschaft der F. - F. (nunmehr F. GmbH - F. GmbH) hat am 14.7.2017 beantragt, die Eisenbahnkreuzung in Bahnkilometer 6,970 gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, Eisenbahngesetz 1957 aufzulassen. Begründet war der Antrag wie folgt: „Wir haben zwischenzeitlich Informationen über den Ausbau der Liegenschaft J. Straße mit der zusätzlichen Nutzung als Beherbergungsbetrieb mit 17 Kleinwohnungen erhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es bestehen aufgrund der Unfallhäufigkeit schon jetzt Sicherheitsbedenken, da die bestehende schmale Ein- und Ausfahrt keinen Gegenverkehr zulässt, sodass ein Rückstau auf die Eisenbahnkreuzung zu erwarten ist, und die sichere fußläufige Anbindung an das öffentliche Gehsteignetz nicht gegeben ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch die zu erwartende Zunahme des Fahrzeug- und Fußgängerverkehres ist eine noch größere Unfallhäufigkeit zu erwarten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da im uns vorliegenden Lageplan eine zusätzliche Anbindung an das öffentliche Straßennetz - nämlich in die O.-gasse - dargestellt ist, stellt die AG der F. ergänzend zum Ersuchen zur Überprüfung den Antrag auf Schließung der Eisenbahnkreuzung I. Straße in Bahn km 6,970.\"Da im uns vorliegenden Lageplan eine zusätzliche Anbindung an das öffentliche Straßennetz - nämlich in die O.-gasse - dargestellt ist, stellt die AG der F. ergänzend zum Ersuchen zur Überprüfung den Antrag auf Schließung der Eisenbahnkreuzung römisch eins. Straße in Bahn km 6,970.\"</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Eisenbahnkreuzung ist nach § 49 Abs. 2 EisbG in Verbindung mit § 9 der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 (alte Fassung) aufrecht durch Lichtzeichenanlage gemäß den Bescheiden des Amts der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 64 vom 21.11.2003, Zl. MA 64 - EB ...5/2003, vom März 2006, ZI. MA 64 - EB ...1/2003 und vom 20.11.2014, Zl. MA 64 - .../2006, gesichert und stellt eine Ab- bzw. Zufahrt zur Liegenschaft EZ ...14, Kat.Gem. K., mit der Adresse Wien, J. Straße, im Eigentum von Herrn A. B. dar.Die Eisenbahnkreuzung ist nach Paragraph 49, Absatz 2, EisbG in Verbindung mit Paragraph 9, der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 (alte Fassung) aufrecht durch Lichtzeichenanlage gemäß den Bescheiden des Amts der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 64 vom 21.11.2003, Zl. MA 64 - EB ...5 aus 2003,, vom März 2006, ZI. MA 64 - EB ...1 aus 2003, und vom 20.11.2014, Zl. MA 64 - ... aus 2006,, gesichert und stellt eine Ab- bzw. Zufahrt zur Liegenschaft EZ ...14, Kat.Gem. K., mit der Adresse Wien, J. Straße, im Eigentum von Herrn A. B. dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Grundlage der am 24.8.2017 durchgeführten Ortsaugenscheinverhandlung, der öffentlich einsehbaren Flächenwidmung, der im Ermittlungsverfahren vorgelegten Unterlagen sowie der Einsicht in öffentliche Luftbilder stellen sich die Örtlichkeiten zusammengefasst wie folgt dar:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die zweigleisige Bahnstrecke der F. GmbH verläuft in Nord/Süd-Richtung und mündet auf Höhe der Hausnummer ... in die N. (J. Straße) ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unmittelbar westlich dieser Bahnstrecke wird die N. (J. Straße) parallel zur zweigleisigen Bahnstrecke geführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sowohl die N. (J. Straße) als auch die Bahnstrecke befinden sich auf der Liegenschaft EZ ...4 öffentliches Gut (öG), der Kat.Gem. K., im Eigentum der Stadt Wien.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Liegenschaft EZ ...14, Kat.Gem. K., mit der Liegenschaftsadresse Wien, J. Straße, steht im Eigentum von Herrn A. B. und ist an der Front zur J. Straße mit Ausnahme einer durch ein Tor verschließbaren Grundstücksein- und –ausfahrt mit Gebäudeteilen verbaut. Zwischen der unmittelbar an der Gebäudefront befindlichen Grundstücksgrenze der EZ ...14, Kat.Gem. K. besteht ein Abstand von rund 2 Metern zu der auf der Liegenschaft EZ ...4 öG, derselben Katastralgemeinde befindlichen äußersten Schiene.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unmittelbar gegenüber der Eisenbahnkreuzung in Bahn-km 6,970 mündet die I. Straße (EZ ...12, öffentliches Gut, der Kat.Gem. K.) dreispurig (1 Geradeaus- bzw. Rechtsabbiegespur, 2 Linksabbiegespuren) ampelgeregelt in die N. (J. Straße) ein. Der Kreuzungsbereich N./I. Straße/Zufahrt zur Liegenschaft J. Straße wird mit Verkehrslichtsignalanlage geregelt, wobei diese mit der Lichtzeichenanlage, welche die Eisenbahnkreuzung in Bahn-km 6,970 sichert, koordiniert ist. Gemäß Bewilligungen zeigen die Straßensignale beim Einschalten des Gelblichts der Lichtzeichenanlagen bereits rotes Dauerlicht. Die F. GmbH auf der Schiene und der Geradeausverkehr auf der J. Straße hat zeitgleich freie Fahrt.Unmittelbar gegenüber der Eisenbahnkreuzung in Bahn-km 6,970 mündet die römisch eins. Straße (EZ ...12, öffentliches Gut, der Kat.Gem. K.) dreispurig (1 Geradeaus- bzw. Rechtsabbiegespur, 2 Linksabbiegespuren) ampelgeregelt in die N. (J. Straße) ein. Der Kreuzungsbereich N./I. Straße/Zufahrt zur Liegenschaft J. Straße wird mit Verkehrslichtsignalanlage geregelt, wobei diese mit der Lichtzeichenanlage, welche die Eisenbahnkreuzung in Bahn-km 6,970 sichert, koordiniert ist. Gemäß Bewilligungen zeigen die Straßensignale beim Einschalten des Gelblichts der Lichtzeichenanlagen bereits rotes Dauerlicht. Die F. GmbH auf der Schiene und der Geradeausverkehr auf der J. Straße hat zeitgleich freie Fahrt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Eisenbahnkreuzung in Bahn-km 6,970 darf nur über die I. Straße kommend „geradeaus\" auf die Liegenschaft J. Straße zugefahren werden. Auf der J. Straße darf stadtauswärts an der Kreuzung zur I. Straße nur rechts in die I. Straße abgebogen bzw. der J. Straße gefolgt werden.Zur Eisenbahnkreuzung in Bahn-km 6,970 darf nur über die römisch eins. Straße kommend „geradeaus\" auf die Liegenschaft J. Straße zugefahren werden. Auf der J. Straße darf stadtauswärts an der Kreuzung zur römisch eins. Straße nur rechts in die römisch eins. Straße abgebogen bzw. der J. Straße gefolgt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf der J. Straße stadteinwärts darf nicht rechts über die Eisenbahnkreuzung auf die Liegenschaft J. Straße abgebogen werden. Es besteht ein Geradeausfahrgebot.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Kreuzungswinkel mit der I. Straße beträgt geschätzt ca. 45°. Die Ein- und Ausfahrt zur Liegenschaft J. Straße lässt auf Grund ihrer Breite keinen Begegnungsverkehr zu.Der Kreuzungswinkel mit der römisch eins. Straße beträgt geschätzt ca. 45°. Die Ein- und Ausfahrt zur Liegenschaft J. Straße lässt auf Grund ihrer Breite keinen Begegnungsverkehr zu.</p>\n<p class=\"lf-p\">An die Grundstücke Nr. ...49 und ...0, beide EZ ...14, Kat.Gem. K., grenzt südlich stadtauswärts unmittelbar das Grundstück Nr. .../23, EZ ...85, Kat.Gem. L. an und grenzt östlich an dieses wiederum das Grundstück Nr. .../90, EZ ...9, Kat.Gem. L. sowie an die Grundstücke Nr. .../93 und Nr. .../2 (verlängerte M.-gasse), beide EZ ...0 öG, KatGem. L..</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Liegenschaft EZ ...85, KatGem. L. ist über die EZ ...14, Kat.Gem. K., mit der Adresse, J. Straße und über die EZ ...9, mit der Adresse L., Q.-grund, und die daran grenzende EZ ...0 öG, Kat.Gem. L. ans öffentliche Verkehrsnetz der J. Straße bzw. der M.-gasse angeschlossen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Herr A. B. ist auch Eigentümer der Grundstücke Nr. .../60, EZ ...5 und Nr. .../23, EZ ...2, beide KatGem. K., mit der Adresse Wien, R.-gasse, östlich unmittelbar angrenzend an seine Liegenschaft EZ ...14, Kat.Gem. K.. Diese Liegenschaften sind über die R.-gasse ans öffentliche Straßennetz angebunden und unbebaut.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Liegenschaften 1) Grundstücke Nr. ...49 und ...0, beide EZ ...14, Kat.Gem. K., 2) Grundstück Nr. .../23, EZ ...85, Kat.Gem. L. und 3) Grundstück Nr. .../90, EZ ...9, Kat.Gem. L., 4) Grundstück Nr. .../60, EZ ...5, Kat.Gem. L. und 5) Gundstück Nr. .../23, EZ ...2, stehen daher im Eigentum von Herrn A. B..</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf den Liegenschaften EZ ...14, Kat.Gem. K. sowie EZ ...85 und EZ ...9, beide Kat.Gem. L. wird gemäß den Betriebsanlagen(änderungs)bescheiden des Magistratischen Bezirksamts für den … bzw. ... Bezirk vom 27.2.2009, vom 16.12.2011, vom 19.1.2015 und vom 14.3.2016 eine Betriebsanlage in Form einer Kfz-Werkstätte betrieben. Die Zufahrt zur Betriebsanlage erfolgt gemäß Zitat aus den Tätigkeitsbeschreibungen in den Bescheiden ausschließlich über die I. Straße, wobei hierfür die J. Straße und die benachbart liegenden Bahngleise der F. GmbH G.-H. überquert werden müssen. Die Zu- und Abfahrt wird mittels Ampelsteuerung geregelt. Die Ausfahrt an der Adresse L., Q.-grund, wird danach ausschließlich für private Zwecke durch den Betriebsinhaber dieser Liegenschaft genutzt, es finden (hier) im Schnitt pro Tag etwa 2 Ein- und Ausfahrten statt.Auf den Liegenschaften EZ ...14, Kat.Gem.</p>\n<p class=\"lf-p\">K. sowie EZ ...85 und EZ ...9, beide Kat.Gem. L. wird gemäß den Betriebsanlagen(änderungs)bescheiden des Magistratischen Bezirksamts für den … bzw. ... Bezirk vom 27.2.2009, vom 16.12.2011, vom 19.1.2015 und vom 14.3.2016 eine Betriebsanlage in Form einer Kfz-Werkstätte betrieben. Die Zufahrt zur Betriebsanlage erfolgt gemäß Zitat aus den Tätigkeitsbeschreibungen in den Bescheiden ausschließlich über die römisch eins. Straße, wobei hierfür die J. Straße und die benachbart liegenden Bahngleise der F. GmbH G.-H. überquert werden müssen. Die Zu- und Abfahrt wird mittels Ampelsteuerung geregelt. Die Ausfahrt an der Adresse L., Q.-grund, wird danach ausschließlich für private Zwecke durch den Betriebsinhaber dieser Liegenschaft genutzt, es finden (hier) im Schnitt pro Tag etwa 2 Ein- und Ausfahrten statt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Werkstättenbetrieb war beim Ortsaugenschein der belangten Behörde aufrecht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu der Werkstätte fahren pro Tag ca. 20 - 30 Fahrzeuge von Mitarbeiterinnen, Lieferant*innen und Unternehmenskundinnen zu bzw. ab. Es handelt sich überwiegend um PkW und kleine Transportwägen mit einer max. Länge von 10 m. 1x bis 3x pro Jahr kommt auf Grund betrieblicher Erfordernisse ein Lastkraftwagen mit max. 17 m Gesamtlänge zum Einsatz.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Liegenschaft an der Adresse L., Q.-grund (EZ ...9, Kat.Gem. L.), ist gemäß vorgelegtem Mietvertrag vom Beschwerdeführer seit dem 1.1.2017 um einen monatlichen Bestandzins von EUR 1.200,00 an die T. OG, FN ... (nunmehr U. OG) zu Lagerzwecken unbefristet vermietet, ein Wegerecht ist im Mietvertrag nicht erwähnt bzw. besteht nach den Angaben des Eigentümers nicht. Es wurde vertraglich die weitere Nutzung des Vermieters ausgeschlossen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die O.-gasse endet derzeit nördlich in einer Sackgasse am Bestandsgebäude (L-förmige Werkstätte) an der wienseitigen Grundstücksgrenze der EZ ...14, Kat.Gem. K..</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Anbindung der Liegenschaft EZ ...14, Kat.Gem. K., ans öffentliche Gut erfolgt derzeit ausschließlich über die I. Straße/J. Straße/Eisenbahnkreuzung.Die Anbindung der Liegenschaft EZ ...14, Kat.Gem. K., ans öffentliche Gut erfolgt derzeit ausschließlich über die römisch eins. Straße/J. Straße/Eisenbahnkreuzung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Um von der Liegenschaft an der Adresse Wien, J. Straße ..., (EZ ...14, Kat.Gem. K.) zur Ausfahrt der Liegenschaft an der Adresse L., Q.-grund (EZ ...9, Kat.Gem. L.) zu gelangen, sind von der Liegenschaft EZ ...14, Kat.Gem. K., kommend zuerst die Liegenschaften EZ ...5, Kat.Gem. K., und sodann die Liegenschaften EZ ...85, EZ ...9, EZ ...0 öG, alle Kat.Gem. L., zu durchqueren. Derzeit ist durch mobile Metallzäune eine Durchfahrt mit Fahrzeugen zwischen den oa Liegenschaften in Wien und und den oa Liegenschaften in L. unterbunden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf der Eisenbahnkreuzung haben sich im Zeitraum 2013 - 2022 nach Angaben der F. GmbH, belegt durch vorgelegte Unfallberichte bzw. bestätigt durch die behördlichen Unfallaufzeichnungen sieben Unfälle mit Sachschäden ereignet, wobei es nur bei einem auch zu einem leichten Personenschaden gekommen ist. Auch wurde gutachterlich festgestellt, dass alle diese Unfälle immer von Kraftfahrzeuglenker*innen verursacht wurden, die das Rechtsabbiegegebot stadteinwärts auf der J. Straße missachtet haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf der Strecke der F. GmbH ist es mit Dezember 2020 zu einer Taktverdichtung von 15 Minuten auf 7,5 Minuten gekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Eisenbahnbehörde hat ein Verkehrsgutachten der Magistratsabteilung 46 - Verkehrsorganisation und technische Angelegenheiten vom 2.12.2020 sowie zwei Ergänzungen vom 22.2.2021 und vom 24.1.2022 eingeholt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Gutachten vom 2.12.2020 wird basierend auf einem 10-seitigem Befund ausgeführt: „Auf Grund der im Befund erhobenen und dargestellten Fakten kann festgestellt werden:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die durchgeführte Verkehrszählung mittels Zählplatten im Bereich J. Straße O.Nr.... mit der EK in Bahn-km 6,970 hat auf Grund der baulichen Randbedingungen leider kein plausibles Ergebnis ergeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine erfolgte Befragung des Betriebsinhabers hat eine tägliche Frequenz von 20 - 30 Zu-und Abfahrten pro Tag ergeben. Außerhalb der Betriebszeiten der Autowerkstätte ist das Einfahrtstor geschlossen. Gemäß einer von der MA 46 durchgeführten Stichprobenzählung am 11.11.2020 im Zeitraum von 14.30 - 15.15 Uhr mit 3 gezählten Fahrzeugen, können die Angaben des Betriebsinhabers als plausibel bewertet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zufahrt zur Liegenschaft auf Höhe J. Straße O.Nr.... ist nur über den Geradeausrechtsfahrstreifen in der I. Straße signalgeregelt möglich. Aus der J. Straße ist aus beiden Fahrtrichtungen die Zufahrt auf Grund der verordneten Richtungsgebote nicht gestattet. Die Ausfahrt erfolgt ebenfalls signalgeregelt.Die Zufahrt zur Liegenschaft auf Höhe J. Straße O.Nr.... ist nur über den Geradeausrechtsfahrstreifen in der römisch eins. Straße signalgeregelt möglich. Aus der J. Straße ist aus beiden Fahrtrichtungen die Zufahrt auf Grund der verordneten Richtungsgebote nicht gestattet. Die Ausfahrt erfolgt ebenfalls signalgeregelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Überprüfung der Verkehrssicherheit wurde an Hand einer Auswertung aus der Unfalldatenbank für Personenschäden für den Zeitraum von 1.1.2025 (Anmerkung: richtig laut Befund, Seite 5: 01.01.2015) bis 31.12.2019 durchgeführt und hat keine besonderen Auffälligkeiten ergeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Überprüfung alternativer Zufahrtswege zur vorhandenen Einfahrt in der verlängerten M.-gasse hat ergeben, dass über L. ab der W. das Wegenetz im Bereich Q.-grund nicht geeignet ist, da es sich gemäß Straßencharakteristik um reine Siedlungsstraßen ohne vorhandene Gehsteige handelt und allgemeine Fahrverbote „ausgenommen Anrainerverkehr und Radfahrer\" verordnet und kundgemacht sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Zufahrt aus Wien wäre über die V.-gasse und M.-gasse grundsätzlich möglich.Eine Zufahrt aus Wien wäre über die römisch fünf.-gasse und M.-gasse grundsätzlich möglich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Überprüfung des Platzbedarfs mittels Schleppkurvensimulation hat ergeben, dass beim vorhanden Kurvenradius zwischen dem Werkstattgebäude und dem Grundstück .../23 für den Begegnungsfall Lieferfahrzeug (Mercedes Sprinter XL) und Personenkraftwagen (großer PKW) eine geringfügige Überdeckung der beiden Schleppkurven festzustellen ist. Ein Begegnungsfall PKW mit PKW wäre aus Sicht des Platzbedarfs möglich. Das Ergebnis der Schleppkurvensimulation ist im Plan Z. Nr. ...-2371 dargestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Alternativvariante ohne Mitnutzung der Liegenschaft der Gemeinde L. E Z ...0 öG wurde im Plan Z. Nr. ...-2373 dargestellt. Dabei wäre aber die Versetzung des Einfahrtstors, sowie die Herstellung einer neuen Verkehrsverbindung über das Grundstück .../23 notwendig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusammenfassend kann daher festgestellt werden. Die bestehende mit Lichtzeichen zur EK-Sicherung in Kombination mit der Straßen - VLSA gesicherte bzw. geregelte Zufahrt- und Abfahrt in der J. Straße O.Nr.... stellt eine den geltenden verkehrssicherheitstechnischen und verkehrstechnischen Anforderungen entsprechende Form der Regelung und Sicherung dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für eine etwaige alternative Zufahrt bzw. Abfahrt zur Einfahrt Q.-grund - verlängerte M.-gasse ist das angrenzende Wegenetz im Gemeindegebiet von L. auf Grund der Straßencharakteristik und der verordneten Verkehrsbeschränkungen nicht geeignet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein alternative Zu-und Abfahrt aus Wien ist über die V.-gasse und M.-gasse grundsätzlich möglich. Dabei sind aber zur Erreichbarkeit einerseits Umwegfahrten erforderlich und anderseits zusätzliche, wenn auch geringe Verkehrsbelastungen im untergeordneten Straßennetz verbunden.Ein alternative Zu-und Abfahrt aus Wien ist über die römisch fünf.-gasse und M.-gasse grundsätzlich möglich. Dabei sind aber zur Erreichbarkeit einerseits Umwegfahrten erforderlich und anderseits zusätzliche, wenn auch geringe Verkehrsbelastungen im untergeordneten Straßennetz verbunden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus verkehrstechnischer und verkehrsbehördlicher Sicht soll die vorhandene Liegenschaftszu- und Abfahrt in der J. Straße O.Nr.... bestehen bleiben.\"</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Ergänzungsgutachten vom 22.2.2021 wurde von diesem Sachverständigen sodann ausgeführt: „Wie im Gutachten vom 2. Dezember 2020 beschrieben wurde zur Ermittlung der Unfallzahlen im Zeitraum von 1.1.2015 bis 31.12.2019 eine Auswertung der Österreichischen Unfalldatenbank herangezogen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei sind lediglich behördlich aufgenommene Unfälle mit Personenschaden enthalten und ist ein Unfall mit Personenschaden am 17.12.2016 mit Beteiligung eines Schienenfahrzeugs verzeichnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu den weiteren von den F. GmbH angeführten Vorfällen kann somit keine Aussage getroffen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erreichbarkeit der Liegenschaft über die EK in Bahn-km 6.970:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die gegenständliche Liegenschaft ist von der J. Straße aus Richtung X. über den Linksabbiegefahrstreifen an der Kreuzung J. Straße - Y. Straße - W., weiter in der Y. Straße bis zur Kreuzung mit der I. Straße als Rechtsabbieger in die I. Straße und danach Geradeaus mit Überquerung der J. Straße möglich.Die gegenständliche Liegenschaft ist von der J. Straße aus Richtung römisch zehn. über den Linksabbiegefahrstreifen an der Kreuzung J. Straße - Y. Straße - W., weiter in der Y. Straße bis zur Kreuzung mit der römisch eins. Straße als Rechtsabbieger in die römisch eins. Straße und danach Geradeaus mit Überquerung der J. Straße möglich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Fahrtstrecke ab der Kreuzung J. Straße - Y. Straße - W. beträgt dabei insgesamt 330m.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der J. Straße aus Richtung Wien kommend muss an der Kreuzung mit der Z.-gasse nach rechts abgebogen werden und in der weiterführenden AA.-gasse bis zur Y. Straße gefahren werden. Anschließend in der Y. Straße in Richtung Süden bis zur Kreuzung mit der I. Straße und in der I. Straße über die J. Straße zur Liegenschaft. Die Fahrtstrecke für diese Route beträgt dabei insgesamt 1528m.In der J. Straße aus Richtung Wien kommend muss an der Kreuzung mit der Z.-gasse nach rechts abgebogen werden und in der weiterführenden AA.-gasse bis zur Y. Straße gefahren werden. Anschließend in der Y. Straße in Richtung Süden bis zur Kreuzung mit der römisch eins. Straße und in der römisch eins. Straße über die J. Straße zur Liegenschaft. Die Fahrtstrecke für diese Route beträgt dabei insgesamt 1528m.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine direkte Zufahrt aus der J. Straße über die EK zur Liegenschaft J. Straße O.Nr.... ist wegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtungen nicht erlaubt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Alternative Zufahrtsrouten zur Liegenschaftszufahrt in der M.-gasse:</p>\n<p class=\"lf-p\">In der J. Straße aus Richtung X. muss ab der Kreuzung mit der Y. Straße - W. weiter geradeaus stadteinwärts bis zur AB.-gasse gefahren werden. An der Kreuzung J. Straße - AB.-gasse ist in Fahrtrichtung stadteinwärts ein Geradeausgebot für Kraftfahrzeuge über 7,5t höchstzulässigem Gesamtgewicht verordnet.In der J. Straße aus Richtung römisch zehn. muss ab der Kreuzung mit der Y. Straße - W. weiter geradeaus stadteinwärts bis zur AB.-gasse gefahren werden. An der Kreuzung J. Straße - AB.-gasse ist in Fahrtrichtung stadteinwärts ein Geradeausgebot für Kraftfahrzeuge über 7,5t höchstzulässigem Gesamtgewicht verordnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Leichtere Fahrzeuge können an dieser Kreuzung nach rechts abbiegen und geradeaus bis zur AC.-gasse fahren. Dort nach rechts und über AC.-gasse und V.-gasse bis zur M.-gasse. Die Fahrtstrecke ab der Kreuzung J. Straße - Y. Straße - W. beträgt für diese Route insgesamt 1307m.Leichtere Fahrzeuge können an dieser Kreuzung nach rechts abbiegen und geradeaus bis zur AC.-gasse fahren. Dort nach rechts und über AC.-gasse und römisch fünf.-gasse bis zur M.-gasse. Die Fahrtstrecke ab der Kreuzung J. Straße - Y. Straße - W. beträgt für diese Route insgesamt 1307m.</p>\n<p class=\"lf-p\">Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5t, müssen an der Kreuzung J. Straße - AB.-gasse weiter in Richtung stadteinwärts bis zur Z.-gasse geradeaus fahren. Dort nach rechts in die Z.-gasse abbiegen und weiter über AC.-gasse und V.-gasse zur M.-gasse.Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5t, müssen an der Kreuzung J. Straße - AB.-gasse weiter in Richtung stadteinwärts bis zur Z.-gasse geradeaus fahren. Dort nach rechts in die Z.-gasse abbiegen und weiter über AC.-gasse und römisch fünf.-gasse zur M.-gasse.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Fahrtstecke für diese Route beträgt ab der Kreuzung J. Straße - Y. Straße - W. insgesamt 2041m.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der J. Straße aus Richtung Wien muss an der Kreuzung J. Straße - AD.-gasse nach rechts abgebogen werden. Weiter über die AE.-gasse bis zur Z.-gasse, über Z.-gasse zur AC.-gasse und weiter über AC.-gasse und V.-gasse zur M.-gasse.In der J. Straße aus Richtung Wien muss an der Kreuzung J. Straße - AD.-gasse nach rechts abgebogen werden. Weiter über die AE.-gasse bis zur Z.-gasse, über Z.-gasse zur AC.-gasse und weiter über AC.-gasse und römisch fünf.-gasse zur M.-gasse.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Fahrtstrecke für diese Route beträgt ab der Kreuzung J. Straße - AD.-gasse insgesamt 1533m.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Straßennetz in L. nordöstlich der W. kann für eine Zufahrt zur M.-gasse nicht genutzt werden, da in diesem Wegenetz ein allgemeines Fahrverbot, ausgenommen Anrainerverkehr und Radfahrer verordnet und kundgemacht ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die jeweiligen Zufahrtsrouten im Bestand über die EK in Bahn-km 6,970 und alternativ über die Liegenschaftszufahrt in der M.-gasse sind im beiliegenden Plan Z.Nr. ...-2477 dargestellt Vergleich der Fahrtstrecken Zufahrt J. Straße O.Nr.... - Zufahrt M.-gasse:</p>\n<p class=\"lf-p\">J. Straße aus Richtung X. - Bestand: 330 mJ. Straße aus Richtung römisch zehn. - Bestand: 330 m J. Straße aus Richtung Wien - Bestand: 1528 m M.-gasse aus Richtung X. (bis 7,5t): 130 7mM.-gasse aus Richtung römisch zehn. (bis 7,5t): 130 7m M.-gasse aus Richtung X. (über 7,5t): 2048 mM.-gasse aus Richtung römisch zehn. (über 7,5t): 2048 m M.-gasse aus Richtung Wien: 1533 m Wie aus dem vorangeführten Vergleich ersichtlich ergeben sich für die Liegenschaftszufahrt in der M.-gasse aus Richtung Wien keine längeren Zufahrtswege.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus Richtung X. würden mit der Auflassung der Liegenschaftszufahrt in der J. Straße Mehrwege von ca. 1 km (bis 7,5t) bzw. ca. 1,7 km (über 7,5t) ergeben.Aus Richtung römisch zehn. würden mit der Auflassung der Liegenschaftszufahrt in der J. Straße Mehrwege von ca. 1 km (bis 7,5t) bzw. ca. 1,7 km (über 7,5t) ergeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Auflassung der Eisenbahnkreuzung in Bahn-km 6,970 ergeben sich auch beim Verlassen der Liegenschaft J. Straße veränderte Abfahrtswege.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Bestand ist die Liegenschaft direkt an die J. Straße als hochrangigen Verkehrsweg angebunden und die Ausfahrt aus der Liegenschaft ist ohne Umwegfahrten in alle Richtungen möglich. Dieser Umstand ginge bei Auflassung der EK verloren und auch die Abfahrt aus dem Grundstück müsste über das untergeordnete Straßennetz analog der Zufahrtswege erfolgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das untergeordnete Straßennetz in Wien ist gemäß dem vorhandenen Ausbauzustand grundsätzlich für die Erreichbarkeit der Liegenschaftszufahrt in der M.-gasse geeignet. Das Straßennetz in L. nordöstlich der W. ist wegen der vorhandenen Verkehrsbeschränkungen nicht für die Erreichbarkeit der Liegenschaftszufahrt in der M.-gasse geeignet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits im Gutachten vom 2. Dezember 2020 festgestellt und in der aktuellen Stellungnahme ausgeführt, würden sich mit einer Auflassung der Eisenbahnkreuzung in Bahn-km 6,970 zumindest aus Richtung X. in der J. Straße unnötige Umwegfahrten, sowie insgesamt Erhöhungen der Verkehrsbelastungen im untergeordneten Straßennetz, sowohl für die Zufahrt als auch für die Abfahrt aus der Liegenschaftszufahrt in der M.-gasse ergeben.Wie bereits im Gutachten vom 2. Dezember 2020 festgestellt und in der aktuellen Stellungnahme ausgeführt, würden sich mit einer Auflassung der Eisenbahnkreuzung in Bahn-km 6,970 zumindest aus Richtung römisch zehn. in der J. Straße unnötige Umwegfahrten, sowie insgesamt Erhöhungen der Verkehrsbelastungen im untergeordneten Straßennetz, sowohl für die Zufahrt als auch für die Abfahrt aus der Liegenschaftszufahrt in der M.-gasse ergeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus verkehrstechnischer und verkehrsbehördlicher Sicht soll die vorhandene Liegenschaftszu- und Abfahrt in der J. Straße O.Nr.... bestehen bleiben.\"</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu dieser Ergänzung wurde von der Verkehrsbehörde über Nachfrage der Eisenbahnbehörde am 19.5.2021 zusammengefasst mitgeteilt, dass die Auflassung einer Zu- und Abfahrt zur betreffenden Liegenschaft aus dem hochrangigen Straßennetz und Verlegung der Zufahrtssituation ins untergeordnete Straßennetz aus verkehrstechnischer Sicht zu einer ungünstigen Verkehrsverlagerung führt, jedoch nur eine überschaubare Zahl an Fahrten betrifft, weshalb negative Folgen für Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht zu erwarten sind. Die Auflassung der Eisenbahnkreuzung würde von der Verkehrsbehörde zur Kenntnis genommen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In weiterer Folge wurde im Auftrag der belangten Behörde vom oa Sachverständigen ein weiteres, mit 24.1.2022 datiertes Ergänzungsgutachten erstellt, in welchem ausgeführt wurde: „Zufahrt zur Liegenschaft EZ ...14 (Gste Nr. ...9 und ...0) von der I. Straße kommend:„Zufahrt zur Liegenschaft EZ ...14 (Gste Nr. ...9 und ...0) von der römisch eins. Straße kommend:</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Grund der bestehenden Verkehrsorganisation an der Kreuzung, J. Straße - I. Straße mit den vorhandenen Richtungsbeschränkungen ist die Zufahrt zur gegenständlichen Liegenschaft über die EK in Bahn km 6,970 nur aus der Geradeausrelation aus Richtung I. Straße gestattet.Auf Grund der bestehenden Verkehrsorganisation an der Kreuzung, J. Straße - römisch eins. Straße mit den vorhandenen Richtungsbeschränkungen ist die Zufahrt zur gegenständlichen Liegenschaft über die EK in Bahn km 6,970 nur aus der Geradeausrelation aus Richtung römisch eins. Straße gestattet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zufahrtssituation, sowie die Wendemöglichkeit auf der Liegenschaft (Gste Nr. ...9 und ...0) wurde mittels Schleppkurvenprogramm simuliert und ist im Lageplan ...-2572 dargestellt. Dabei wurde als Bemessungsfahrzeug ein Lastkraftwagenzug (LKW mit Anhänger) mit einer Länge von 9,85m für das Zugfahrzeug und 7,50m Länge für den Anhänger, sowie einer Breite von 2,60m herangezogen. Die konkrete Verwendung eines Lastkraftwagenzuges (30 Tonnen, Länge 17m) ist aus technischen Gründen im zur Verfügung stehenden Simulationsprogramm leider nicht möglich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Ergebnis der Schleppkurvensimulation kann festgestellt werden, dass ein Wendemanöver der o.a. Fahrzeugkombination auf der Liegenschaft unter Berücksichtigung von Rangiervorgängen möglich ist. Voraussetzung dafür ist aber, dass die benötigte Fläche frei von abgestellten Fahrzeugen oder anderen Gegenständen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da ein Wendemanöver für die Fahrzeugkombination Lastkraftwagen mit Anhänger gemäß Simulation möglich ist, kann davon ausgegangen werden, dass auch die kürzere Fahrzeugkombination Pick-up Navaro mit Anhänger (10m Gesamtlänge) zum Fahrzeugtransport gegeben ist zumal auch die Möglichkeit besteht den PKW-Anhänger abzukuppeln. Eine gesonderte Schleppkurvensimulation ist somit dafür nicht erforderlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu- und Abfahrt zur Liegenschaft EZ ...14 (Gste Nr....9 und Nr. ...0) über anschließendes Wegenetz Die möglichen alternativen Zufahrtswege wurden bereits in der ergänzenden Stellungnahme vom 19. Februar 2021 beschrieben und im Plan Z. Nr. ...-2411 dargestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Demgemäß besteht zur Erreichbarkeit der Liegenschaftszufahrt in der verlängerten M.-gasse der Weg über die J. Straße. Wie bereits in der Stellungnahme vom 19. Februar 2021 angeführt besteht an der Kreuzung, J. Straße - AB.-gasse in Richtung stadteinwärts ein Geradeausgebot für Kraftfahrzeuge über 7,5t höchstzulässigem Gesamtgewicht und in Richtung stadtauswärts ein Geradeausgebot für alle Fahrzeuge. Eine Zufahrt für das Bemessungsfahrzeug LKW mit Anhänger ist daher nur über die Kreuzung, J. Straße - Z.-gasse und in weiterer Folge über AC.-gasse und V.-gasse zur M.-gasse möglich.Demgemäß besteht zur Erreichbarkeit der Liegenschaftszufahrt in der verlängerten M.-gasse der Weg über die J. Straße. Wie bereits in der Stellungnahme vom 19. Februar 2021 angeführt besteht an der Kreuzung, J. Straße - AB.-gasse in Richtung stadteinwärts ein Geradeausgebot für Kraftfahrzeuge über 7,5t höchstzulässigem Gesamtgewicht und in Richtung stadtauswärts ein Geradeausgebot für alle Fahrzeuge. Eine Zufahrt für das Bemessungsfahrzeug LKW mit Anhänger ist daher nur über die Kreuzung, J. Straße - Z.-gasse und in weiterer Folge über AC.-gasse und römisch fünf.-gasse zur M.-gasse möglich.</p>\n<p class=\"lf-p\">In den nachfolgenden Bildern ist der Zufahrtsweg über die Straßenzüge Z.-gasse, AC.-gasse, V.-gasse und M.-gasse ersichtlich. Die eingetragenen Fahrbahnbreiten wurden mittels dem in der Stadt Wien zur Verfügung stehenden Programm „Kappazunder\" ermittelt.In den nachfolgenden Bildern ist der Zufahrtsweg über die Straßenzüge Z.-gasse, AC.-gasse, römisch fünf.-gasse und M.-gasse ersichtlich. Die eingetragenen Fahrbahnbreiten wurden mittels dem in der Stadt Wien zur Verfügung stehenden Programm „Kappazunder\" ermittelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die auf diesem Weg kritischen Eckbereiche wurde der Platzbedarf für das vorangeführte Bemessungsfahrzeug mittels Schleppkurvensimulation überprüft. Das Ergebnis ist für die Kreuzung J. Straße - AD.-gasse im Plan ...-2579, für die Kreuzung AA.-gasse - AE.-gasse im Plan ...-2580, für die Kreuzung Z.-gasse - V.-gasse im Plan ...-2581 und für die Kreuzung V.-gasse - M.-gasse im Plan ...-2582 dargestellt.Für die auf diesem Weg kritischen Eckbereiche wurde der Platzbedarf für das vorangeführte Bemessungsfahrzeug mittels Schleppkurvensimulation überprüft. Das Ergebnis ist für die Kreuzung J. Straße - AD.-gasse im Plan ...-2579, für die Kreuzung AA.-gasse - AE.-gasse im Plan ...-2580, für die Kreuzung Z.-gasse - römisch fünf.-gasse im Plan ...-2581 und für die Kreuzung römisch fünf.-gasse - M.-gasse im Plan ...-2582 dargestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß der Schleppkurvenüberprüfung kann festgestellt werden, dass die vorhandenen Fahrbahnbreiten dieser Fahrroute für das o.a. Bemessungsfahrzeug grundsätzlich ausreichend sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Allerdings wird bei einem Begegnungsfall des Bemessungsfahrzeuges mit in der Gegenrichtung verkehrenden Fahrzeugen abschnittsweise ein gegenseitiges Abwarten erforderlich sein (Abschnitt V.-gasse ab AF.-gasse und M.-gasse). Vor allem in der M.-gasse ist ein Gegenverkehr mit dem Bemessungsfahrzeug auf Grund des Straßenquerschnitts, trotz einseitigem Halte- und Parkverbot, nicht möglich.Allerdings wird bei einem Begegnungsfall des Bemessungsfahrzeuges mit in der Gegenrichtung verkehrenden Fahrzeugen abschnittsweise ein gegenseitiges Abwarten erforderlich sein (Abschnitt römisch fünf.-gasse ab AF.-gasse und M.-gasse). Vor allem in der M.-gasse ist ein Gegenverkehr mit dem Bemessungsfahrzeug auf Grund des Straßenquerschnitts, trotz einseitigem Halte- und Parkverbot, nicht möglich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dazu müssten auch auf der Seite der ungeraden O.Nr. zumindest in den Eckbereichen und zur Schaffung von Ausweichstellen, zusätzliche Halte- und Parkverbote eingerichtet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Benutzung der bestehenden Zufahrt unter Mitnutzung der Grundstücke .../90 und .../23 zeigt die Schleppkurvensimulation keine Reserven zu vorhandenen Bauwerken und der Grünfläche im südwestlichen Eckbereich des Grundstücks .../23. Dazu müssten mit hoher Wahrscheinlichkeit bauliche Adaptierungen in diesem Eckbereich erfolgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu- und Abfahrt zur Liegenschaft EZ ...14 (Gste Nr....9 und Nr. ...0) über anschließendes Wegenetz, ohne Inonspruchnahme der Grundstücke EZ...85. EZ...19 und EZ...0 Für die Zufahrt zur Liegenschaft EZ ...14 (Gste Nr....9 und ...0) ohne Inanspruchnahme der Grundstücke EZ...85, EZ...19 und EZ...0 gelten hinsichtlich des Wegenetzes die o.a. Feststellungen analog.</p>\n<p class=\"lf-p\">Um zur Liegenschaft EZ...14 (Gste.Nr....9 und Nr....0) zu gelangen müsste aus verkehrstechnischer Sicht eine neue Zufahrt im Bereich des Grundstücks .../23 hergestellt werden. Welche bautechnischen Maßnahmen dafür erforderlich sind (Anpassung der Einfriedung, Einfahrtstor, Wegebefestigung) kann von der Abteilung für Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten nicht beurteilt werden.\"</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters wurde von der belangten Behörde ein Gutachten des eisenbahntechnischen Amtssachverständigen der MA 46 vom 30.3.2021 zu den konkreten Auflassungsmaßnahmen eingeholt, welche spruchgemäß vorgeschrieben wurden. Anmerkungen des genannten Amtssachverständigen wurden in die Hinweise aufgenommen. In diesem Gutachten wurde ausgeführt wie folgt: „Allgemeines:</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Schreiben vom 26.02.2021 ersuchte die MA 64 die MA 46 um eisenbahntechnische Stellungnahme A) welche Maßnahmen für die Auflassung der Eisenbahnkreuzung (z.B. Abzäunung) zu treffen sind und ob und aus welchen Gründen dafür zwingend die Liegenschaft EZ ...14, Kat. Gem. K. in Anspruch genommen werden muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">B) ob eine längere Leistungsfrist als die gesetzliche Mindestfrist von 2 Jahren (§ 48 Abs. 1 letzter Satz EisbG) für die Auflassung vorzuschreiben ist, insbesondere unter Berücksichtigung eines ordnungsgemäßen Eisenbahnbetriebs und der Umsetzungsdauer aller Auflassungsmaßnahmen?B) ob eine längere Leistungsfrist als die gesetzliche Mindestfrist von 2 Jahren (Paragraph 48, Absatz eins, letzter Satz EisbG) für die Auflassung vorzuschreiben ist, insbesondere unter Berücksichtigung eines ordnungsgemäßen Eisenbahnbetriebs und der Umsetzungsdauer aller Auflassungsmaßnahmen?</p>\n<p class=\"lf-p\">Grundlagen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Als Grundlage für die Stellungnahme werden folgende Unterlagen herangezogen:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1)</span>Lageplan der Eisenbahnkreuzungen in Bahn-km 6,970 und 7,005, Maßstab 1:500, siehe Anlage A</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>Signallageplan der Eisenbahnkreuzungen in Bahn-km 6,970 und 7,005, siehe Anlage B</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3)</span>Bescheid der MA 64 vom 20.11.2014 zur eisenbahnrechtlichen Genehmigung der Eisenbahnkreuzung in Bahn-km 6,970, inklusive eisenbahntechnischem Gutachten vom 06.01.2004; GZ: MA 64 .../2006, siehe Anlage C3) Bescheid der MA 64 vom 20.11.2014 zur eisenbahnrechtlichen Genehmigung der Eisenbahnkreuzung in Bahn-km 6,970, inklusive eisenbahntechnischem Gutachten vom 06.01.2004; GZ: MA 64 ... aus 2006,, siehe Anlage C</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4)</span>Lichtraumprofil der F. GmbH, Lademaß für Normalspurstrecken, siehe Anlage D</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5)</span>Auszug aus dem Grundstücksinformationssystem zur Liegenschaft EZ ...14, Kat. Gem. K., Grundstücknummer ...9 und ...0, vom 30.03.2021, Maßstab 1:500, siehe Anlage E Im Rahmen eines Ortsaugenscheines am 18.03.2021 wurde die Eisenbahnkreuzung in Bahn-km 6,970 gemeinsam mit Vertretern der F. GmbH durch den eisenbahntechnischen Amtssachverständigen begutachtet (siehe Anlage F, Fotodokumentation).</div>\n<p class=\"lf-p\">Befundung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Grundsätzlich sind im Falle einer Auflassung der Eisenbahnkreuzung in Bahn-km 6,970 sämtliche Maßnahmen durchzuführen, die sicherstellen, dass eine Querung der F. GmbH-Gleise 1 und 2 nicht mehr möglich ist. Auch der Eindruck einer möglichen Gleisquerung ist zu vermeiden. Bei sämtlichen Maßnahmen sind durch das Eisenbahnunternehmen jederzeit der sichere und ordnungsgemäße Betrieb auf der Eisenbahn zu gewährleisten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Falle einer Antragsstattgabe für die Auflassung der Eisenbahnkreuzung in Bahn-km 6,970 sind aus eisenbahntechnischer Sicht folgende Maßnahmen zu treffen:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1)</span>Die ca. 12 m breite Zu- bzw. Ausfahrt zur J. Straße bzw. I. Straße, ist mit einer physischen Abschrankung dauerhaft zu verschließen (siehe Abbildung 1). Die Abschrankung ist so auszuführen, dass Fahrzeuge, die von der Fahrbahn abkommen nicht in den Gleisbereich der F. GmbH abstürzen können. Ein Durchziehen der bereits vorhandenen Leitplanke, welche die F. GmbH - Gleise von der J. Straße (N.) im gegenständlichen Bereich trennt, erscheint zweckmäßig. Das erforderliche Lichtraumprofil der F. GmbH sowie die Anforderungen an den Gefahren- bzw. Sicherheitsraum der Eisenbahn sind zu berücksichtigen.1) Die ca. 12 m breite Zu- bzw. Ausfahrt zur J. Straße bzw. römisch eins. Straße, ist mit einer physischen Abschrankung dauerhaft zu verschließen (siehe Abbildung 1). Die Abschrankung ist so auszuführen, dass Fahrzeuge, die von der Fahrbahn abkommen nicht in den Gleisbereich der F. GmbH abstürzen können. Ein Durchziehen der bereits vorhandenen Leitplanke, welche die F. GmbH - Gleise von der J. Straße (N.) im gegenständlichen Bereich trennt, erscheint zweckmäßig. Das erforderliche Lichtraumprofil der F. GmbH sowie die Anforderungen an den Gefahren- bzw. Sicherheitsraum der Eisenbahn sind zu berücksichtigen. --Grafik nicht anonymisierbar-- Abbildung 1: Zu- bzw. Ausfahrt zur J. Straße bzw. I. StraßeAbbildung 1: Zu- bzw. Ausfahrt zur J. Straße bzw. römisch eins. Straße</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>Die ca. 6 m breite Zu- bzw. Ausfahrt zum Objekt J. Straße (derzeitige Zu- bzw. Ausfahrt zu Liegenschaft EZ ...14, Kat.Gem. K.) ist mit einer physische Abschrankung (z.B. Stabil-Zaun) dauerhaft zu verschließen (siehe Abbildung 2). Die Ausführung der Abschrankung hat so zu erfolgen, dass ein Übersteigen (d.h. zumindest 2 m Höhe), sowie ein Durchstecken bzw. Hineinragen von Gegenständen in das Lichtraumprofil der Eisenbahn hintangehalten werden. Durch die Abschrankung dürfen keine sichttoten Räume für die Triebfahrzeugführer (Tfzf) entstehen, d.h. eine Montage entlang der Gebäudelinie erscheint zweckmäßig. Das erforderliche Lichtraumprofil der F. GmbH sowie die Anforderungen an den Gefahren- bzw. Sicherheitsraum der Eisenbahn sind zu berücksichtigen. --Grafik nicht anonymisierbar— Abbildung 2: Zu- bzw. Ausfahrt zum Objekt J. Straße</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3)</span>Im Bereich der Eisenbahnkreuzung ist die Gleiseindeckung Asphalteindeckung) zu entfernen, d.h. soweit technisch möglich Vignolgleis herzustellen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4)</span>Die Lichtzeichenanlage (LZA) der Eisenbahnkreuzung in Bahn-km abzubauen. Gemäß vorliegendem Signallageplan umfasst die technische Sicherung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung die LZA-Signale S1, S4, S5 und S8.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5)</span>Sämtliche Andreaskreuze der Eisenbahnkreuzung in Bahn-km 6,970 sind zu entfernen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6)</span>Gemäß E-Mail der F. GmbH vom 25.03.2021 sind die Eisenbahnkreuzung in Bahn-km 6,970 (Wien) sowie die Eisenbahnkreuzung Bahn-km 7,005 (NÖ) in einer gemeinsamen Eisenbahnkreuzungs-Sicherungsanlage zusammengefasst. Die Einschaltstellen beider Eisenbahnkreuzungen sind mittels VETAG-Schaltschleifen (induktive Signalsteuerung) realisiert. Die Eisenbahnkreuzungen sind ebenfalls mit der Verkehrslichtsignalanlage (VLSA) der J. Straße (N.) bzw. I. Straße koordiniert. Mögliche Auswirkungen auf die Eisenbahnkreuzungs-Sicherungsanlage durch die Auflassung der Eisenbahnkreuzung in Bahn-km 6,970 sind durch das Eisenbahnunternehmen zu prüfen bzw. zu berücksichtigen.6) Gemäß E-Mail der F. GmbH vom 25.03.2021 sind die Eisenbahnkreuzung in Bahn-km 6,970 (Wien) sowie die Eisenbahnkreuzung Bahn-km 7,005 (NÖ) in einer gemeinsamen Eisenbahnkreuzungs-Sicherungsanlage zusammengefasst. Die Einschaltstellen beider Eisenbahnkreuzungen sind mittels VETAG-Schaltschleifen (induktive Signalsteuerung) realisiert. Die Eisenbahnkreuzungen sind ebenfalls mit der Verkehrslichtsignalanlage (VLSA) der J. Straße (N.) bzw. römisch eins. Straße koordiniert. Mögliche Auswirkungen auf die Eisenbahnkreuzungs-Sicherungsanlage durch die Auflassung der Eisenbahnkreuzung in Bahn-km 6,970 sind durch das Eisenbahnunternehmen zu prüfen bzw. zu berücksichtigen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">7)</span>Während der Umsetzung der Maßnahmen ist sicherzustellen, dass keine Fahrzeuge oder Personen in den Gleisbereich gelangen können. Falls erforderlich sind provisorische Absicherungsmaßnahmen zu setzen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Neben den eisenbahntechnischen Maßnahmen wären im Falle einer Auflassung der Eisenbahnkreuzung in Bahn-km 6,970 unter anderem folgende verkehrstechnische Maßnahmen im Bereich J. Straße bzw. I. Straße zu berücksichtigen (informativ):Neben den eisenbahntechnischen Maßnahmen wären im Falle einer Auflassung der Eisenbahnkreuzung in Bahn-km 6,970 unter anderem folgende verkehrstechnische Maßnahmen im Bereich J. Straße bzw. römisch eins. Straße zu berücksichtigen (informativ):</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>Die Verkehrszeichen sind zu prüfen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>Die Auswirkungen auf die VLSA sind zu prüfen (Anmerkung auf der Liegenschaft EZ ...14, Kat. Gem. K., befinden sich zwei VLSA-Signale, welche neben dem LZA-Signal situiert sind).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>Die Bodenmarkierungen sind zu prüfen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>Bei der Zu- bzw. Ausfahrt zum Objekt J. Straße ist ein Verkehrsspiegel situiert. Dieser ist im Falle eine Auflassung der Eisenbahnkreuzung in Bahn-km 6,970 nicht erforderlich.</div>\n<p class=\"lf-p\">Resümee:</p>\n<p class=\"lf-p\">Bezüglich der Punkte A und B aus dem Schreiben der MA 64 vom 26.01.2021 wird seitens des eisenbahntechnischen Amtssachverständigen zusammenfassend folgendes mitgeteilt:</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu A) Im Falle einer Auflassung der Eisenbahnkreuzung in Bahn-km 6,970 sind aus eisenbahntechnischer Sicht die Maßnahmen aus den Punkten 1 bis 7 aus der Befundung zu treffen. Im Bereich der Liegenschaft EZ ...14, Kat. Gem. K. sind bei der Zu- bzw. Ausfahrt zum Objekt J. Straße die Errichtung einer physischen Abschrankung, sowie erforderlichen Falls die damit verbundenen Befestigungsvorrichtungen herzustellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu B) Auf Grund der Auflassungsmaßnahmen erscheint eine längere Leistungsfrist als die gesetzliche Mindestfrist von 2 Jahren (§ 48 Abs. 1 letzter Satz EisbG) aus technischer Sicht nicht erforderlich.“Zu B) Auf Grund der Auflassungsmaßnahmen erscheint eine längere Leistungsfrist als die gesetzliche Mindestfrist von 2 Jahren (Paragraph 48, Absatz eins, letzter Satz EisbG) aus technischer Sicht nicht erforderlich.“ Seitens des Beschwerdeführers A. B. wurde mit Stellungnahme vom 4.10.2020 gegen die beantragte Auflassung insbesondere eingewandt, dass das östlich anschließende untergeordnete Wegenetz quantitativ und qualitativ nicht geeignet sei, den zusätzlichen Verkehr aufzunehmen. Es wären stadtein- bzw. -auswärts 10 bzw. 15 zusätzliche Kreuzungen zu passieren, davon 5 mit Richtungswechsel. Ein zum Einsatz kommender Lkw mit 17 Meter Länge könne seine Werkstätte dann nicht mehr anfahren. Das verbleibende Wegenetz entspreche daher nicht den Verkehrserfordernissen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters führte er aus, dass die Liegenschaften EZ ...5, Kat. Gem. K. und EZ ...9, Kat.Gem. L. auf Grund eines Bestandverhältnisses nicht mehr in seinem Besitz und seiner Verfügungsmacht stehen. Es könne ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass Zwischengrundstücke in seinem Eigentum stünden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem sei die Ein- und Ausfahrt über die J. Straße gewerbebehördlich mit Betriebsanlagenbescheid genehmigt. Auf Grund von Anrainer*innenbeschwerden seien ihm durch diesen Bescheid nur 1 bis 2 Ausfahrten pro Tag über den die Ausfahrt im Bereich L., Q.-grund, erlaubt. Eine Auflassung der Eisenbahnkreuzung würde die Schließung der einzigen Einnahmequelle bedeuten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch Vereinbarung eines Servitutsrechtes würden die zu querenden Liegenschaften zudem entwertet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Lichte einer Interessenabwägung wäre die schienenseitige Lichtzeichenanlage mit der straßenseitigen Verkehrslichtzeichenanlage zusammenzuschließen oder wären in eventu Schranken mit Lichtzeichen vorzuschreiben, beides als gelindestes Mittel.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Marktgemeinde L. hat sich unter Berufung auf das Verkehrsgutachten der MA 46 gegen die Auflassung der Eisenbahnkreuzung ausgesprochen und weiters im Wesentlichen eingewendet, dass auf Grund von Anrainer*innenbeschwerden und da die Grundstückszufahrt an der Adresse L., Q.-grund, an dicht besiedeltes L. Wohngebiet angrenzt mit Herrn A. B. vereinbart worden sei, diese ausschließlich für den privaten Gebrauch und nicht gewerblich zu nutzen. Zu bedenken wäre außerdem, dass die EZ ...85, Kat.Gem. L. im Falle einer Veräußerung keine Anbindung ans öffentliche Straßennetz aufweise. Aktuell würden die Wiener und L. Grundstücke eine zusammenhängende Liegenschafts- und Betriebseinheit bilden, wobei diese mehrheitlich auf Wiener Stadtgebiet läge. Im Fall der Auflassungsstattgabe würde deren gesamt Erschließung über L. Gebiet erfolgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die F. GmbH, die den Auflassungsantrag gestellt hat, hat ihren Antrag mit Schreiben vom 9.8.2021 mit Ausführungen zu den Unfallfolgen (Sach- und Personenschaden) aufrechterhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Am 5.7.2022 wurde seitens des Beschwerdeführers ein ergänzender Schriftsatz eingebracht, in welchem im Wesentlichen ausgeführt wurde die folgt:</p>\n<p class=\"lf-p\">In Ergänzung seines Beschwerdeschriftsatzes vom 20.6.2022 und zur Vorbereitung der für den 6.7.2022 anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung führt der Beschwerdeführer aus:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>§ 48 EisbG normiert: 1. Paragraph 48, EisbG normiert:</div>\n<p class=\"lf-p\">Anordnung der baulichen Umgestaltung und der Auflassung § 48. (1) Die Behörde hat auf Antrag eines zum Bau und zum Betrieb von Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahnen mit beschränkt-öffentlichem Verkehr berechtigten Eisenbahnunternehmens oder eines Trägers der Straßenbaulast anzuordnen: Paragraph 48, (1) Die Behörde hat auf Antrag eines zum Bau und zum Betrieb von Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahnen mit beschränkt-öffentlichem Verkehr berechtigten Eisenbahnunternehmens oder eines Trägers der Straßenbaulast anzuordnen:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>an einer bestehenden Kreuzung zwischen einer Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege, wenn dies zur besseren Abwicklung des sich kreuzenden Verkehrs erforderlich und den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar ist;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>die Auflassung eines oder mehrerer in einem Gemeindegebiet gelegener schienengleicher Eisenbahnübergänge zwischen einer Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits, sofern das verbleibende oder das in diesem Zusammenhang umzugestaltende Wegenetz oder sonstige in diesem Zusammenhang durchzuführende Ersatzmaßnahmen den Verkehrserfordernissen entsprechen und die allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder die Durchführung allfälliger sonstiger Ersatzmaßnahmen den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar sind.</div>\n<p class=\"lf-p\">In seiner Entscheidung VwGH 17.1.2022, Ro 2021/03/0022, hält der Verwaltungsgerichtshof unter anderem fest:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die geltende Fassung des § 48 EisbG geht zurück auf die Novelle BGBl Nr. 25/2010. Zuvor hatte sich § 48 Abs. 1 EisbG auf die Regelung der baulichen Umgestaltung (unter inhaltlich gleichen Voraussetzungen wie in der jetzigen Fassung des Absatz 1) beschränkt. Die geltende Fassung des Paragraph 48, EisbG geht zurück auf die Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 2010,. Zuvor hatte sich Paragraph 48, Absatz eins, EisbG auf die Regelung der baulichen Umgestaltung (unter inhaltlich gleichen Voraussetzungen wie in der jetzigen Fassung des Absatz 1) beschränkt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Materialien (Sten ProtNR 57. Sitzung, 24. GP, S 220f) begründen die Änderung des Gesetzes wie folgt: „Zu Z 1 (§ 48 EisbG): In der bestehenden Bestimmung über die bauliche Umgestaltung von Verkehrswegen soll auch verankert werden, wie die Auflassung schienengleicher Eisenbahnübergänge auf Antrag oder von Amts wegen angeordnet werden kann, nämlich sofern das verbleibende oder das in diesem Zusammenhang umzugestaltende Wegenetz oder sonstige in diesem Zusammenhang durchzuführende Ersatzmaßnahmen den Verkehrserfordernissen entsprechen und die allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder die Durchführung allfälliger sonstiger Ersatzmaßnahmen den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar sind. Ob diese Kriterien im Einzelnen vorliegen und die Auflassung somit vertretbar ist, ist im behördlichen Verfahren zu überprüfen.“ „Zu Ziffer eins, (Paragraph 48, EisbG): In der bestehenden Bestimmung über die bauliche Umgestaltung von Verkehrswegen soll auch verankert werden, wie die Auflassung schienengleicher Eisenbahnübergänge auf Antrag oder von Amts wegen angeordnet werden kann, nämlich sofern das verbleibende oder das in diesem Zusammenhang umzugestaltende Wegenetz oder sonstige in diesem Zusammenhang durchzuführende Ersatzmaßnahmen den Verkehrserfordernissen entsprechen und die allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder die Durchführung allfälliger sonstiger Ersatzmaßnahmen den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ob diese Kriterien im Einzelnen vorliegen und die Auflassung somit vertretbar ist, ist im behördlichen Verfahren zu überprüfen.“ Der Wortlaut des § 48 Abs.1 EisbG lässt die Kombination einer Umgestaltung iSd Z.1 mit einer Auflassung iSd Z. 2 zu. Gleiches ist aus der Gesetzessystematik und bei Berücksichtigung des erkennbaren Regelungszwecks zu folgern. Der Wortlaut des Paragraph 48, Absatz eins, EisbG lässt die Kombination einer Umgestaltung iSd Ziffer eins, mit einer Auflassung iSd Ziffer 2, zu. Gleiches ist aus der Gesetzessystematik und bei Berücksichtigung des erkennbaren Regelungszwecks zu folgern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die wiedergegebenen Gesetzesmaterialien deuten nicht darauf hin, dass der Gesetzgeber, der die neu geschaffene Möglichkeit der Auflassung von Eisenbahnübergängen in der bestehenden Bestimmung über die bauliche Umgestaltung „verankert“ wissen wollte, damit nur ein entweder (bauliche Umgestaltung nach Z. 1) oder (gänzliche Auflassung nach Z. 2) vor Augen hatte. Regelungsziel der Novelle BGBl Nr. 25/2010 war unter anderem die Erhöhung der Verkehrssicherheit (vgl. VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0023). Die wiedergegebenen Gesetzesmaterialien deuten nicht darauf hin, dass der Gesetzgeber, der die neu geschaffene Möglichkeit der Auflassung von Eisenbahnübergängen in der bestehenden Bestimmung über die bauliche Umgestaltung „verankert“ wissen wollte, damit nur ein entweder (bauliche Umgestaltung nach Ziffer eins,) oder (gänzliche Auflassung nach Ziffer 2,) vor Augen hatte. Regelungsziel der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 2010, war unter anderem die Erhöhung der Verkehrssicherheit vergleiche VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Behörde hat daher gemäß § 48 Abs. 1 EisbG auf Antrag oder von Amts wegen entweder die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege oder die Auflassung eines oder mehrerer in einem Gemeindegebiet gelegener schienengleicher Eisenbahnübergänge anzuordnen. Die Behörde hat daher gemäß Paragraph 48, Absatz eins, EisbG auf Antrag oder von Amts wegen entweder die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege oder die Auflassung eines oder mehrerer in einem Gemeindegebiet gelegener schienengleicher Eisenbahnübergänge anzuordnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Voraussetzungen für die Anordnung einer baulichen Umgestaltung sind die Verbesserung der Verkehrsabwicklung und die wirtschaftliche Zumutbarkeit für die beteiligten Verkehrsträger. Im Falle der Auflassung einer Eisenbahnkreuzung müssen das verbleibende bzw. umzugestaltende Wegenetz oder die Ersatzmaßnahmen den Verkehrserfordernissen entsprechen und den Trägern der Straßenbaulast wirtschaftlich zumutbar sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Träger der Straßenbaulast im Sinne des § 48 iVm § 49 Abs. 2 EisbG ist jener Rechtsträger, dem der (Um-)Bau der durch die Sicherungsentscheidung gemäß § 49 Abs. 2 EisbG betroffenen Straße(n) obliegt, sei es aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung oder in Ermangelung der Verpflichtungen aufgrund des bloßen Umstandes, dass er auf seinem Grund einen Verkehr eröffnet bzw. geduldet hat. Hilfsweise ist darauf abzustellen, ob und durch wen faktisch auf seinem Grund einen Verkehr eröffnet bzw. geduldet wurde (VwGH 8.2.2021, Ro 2020/03/0044). Träger der Straßenbaulast im Sinne des Paragraph 48, in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz 2, EisbG ist jener Rechtsträger, dem der (Um-)Bau der durch die Sicherungsentscheidung gemäß Paragraph 49, Absatz 2, EisbG betroffenen Straße(n) obliegt, sei es aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung oder in Ermangelung der Verpflichtungen aufgrund des bloßen Umstandes, dass er auf seinem Grund einen Verkehr eröffnet bzw. geduldet hat. Hilfsweise ist darauf abzustellen, ob und durch wen faktisch auf seinem Grund einen Verkehr eröffnet bzw. geduldet wurde (VwGH 8.2.2021, Ro 2020/03/0044).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für den Träger der Straßenbaulast erfordert zum einen die Bedachtnahme auf die konkrete wirtschaftliche Situation des jeweiligen Verkehrsträgers (auch unter Berücksichtigung allfälliger für die Umgestaltung anzusprechender Zweckzuschüsse oder vergleichbarer Beiträge zur Erleichterung der Finanzierung), zum anderen - im Sinne einer Verhältnismäßigkeitsprüfung - die Abwägung der entstehenden Kosten mit dem aus der Auflassung der Eisenbahnkreuzung entstehenden Nutzen, insbesondere für die Verkehrssicherheit und die Abwicklung des Verkehrs auf beiden Verkehrsträgern. Feststellungen zur Beurteilung der subjektiven wirtschaftlichen Zumutbarkeit einer baulichen Umgestaltung oder Auflassung sind daher zu treffen (VwGH 22.12.2020, Ra 2020/03/0155).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei unzumutbaren Verschlechterungen des straßenverkehrstechnischen Anschlusses einzelner Ortsteile an das restliche Gemeindegebiet muss unter Umständen davon aus-gegangen werden, dass ein, den Verkehrserfordernissen entsprechendes Wegenetz nach Auflassung einer Eisenbahnkreuzung nicht mehr gegeben ist. Die lokalen Bedürfnisse an Verkehrsverbindungen dürfen nicht außer Acht gelassen werden (VwGH 1.4.2019, Ra 2019/03/0027, 17.11.2015, Ra 2015/03/082, 26.5.2014, 2013/03/0133).</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Sämtliche Unfälle an der verfahrensgegenständlichen Eisenbahnkreuzung haben durch Fahrzeuglenker ereignet, die auf der J. Straße stadteinwärts fuhren und vorschriftswidrig nach rechts in die Einfahrt der Liegenschaft J. Straße einbogen. Das vollkommen idente Muster von insgesamt 7 Unfällen hätte die belangte Behörde gemäß § 5 EisbKrV zu Sicherheitsmaßnahmen – allenfalls unter Beiziehung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde der Stadt Wien - veranlassen müssen, die über die offensichtlich unzureichende Verordnung eines Geradeausfahrgebots an der Gefahrenstelle hinauszugehen gehabt hätten. Bis 2017 war der entsprechende Bereich für stadteinwärts fahrende Fahrzeuge auf der J. Straße überhaupt ungesichert.</div>\n<p class=\"lf-p\">Entgegen der Einschätzung der MA 46 entsprach die EK-Sicherung auf der J. Straße eben nicht verkehrssicherheitstechnischen und verkehrstechnischen Anforderungen. Dagegen spricht schon die erwiesen gleichgelagerte Systematik aller Unfälle. 2. Sämtliche Unfälle an der verfahrensgegenständlichen Eisenbahnkreuzung haben durch Fahrzeuglenker ereignet, die auf der J. Straße stadteinwärts fuhren und vorschriftswidrig nach rechts in die Einfahrt der Liegenschaft J. Straße einbogen. Das vollkommen idente Muster von insgesamt 7 Unfällen hätte die belangte Behörde gemäß Paragraph 5, EisbKrV zu Sicherheitsmaßnahmen – allenfalls unter Beiziehung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde der Stadt Wien - veranlassen müssen, die über die offensichtlich unzureichende Verordnung eines Geradeausfahrgebots an der Gefahrenstelle hinauszugehen gehabt hätten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bis 2017 war der entsprechende Bereich für stadteinwärts fahrende Fahrzeuge auf der J. Straße überhaupt ungesichert. Entgegen der Einschätzung der MA 46 entsprach die EK-Sicherung auf der J. Straße eben nicht verkehrssicherheitstechnischen und verkehrstechnischen Anforderungen. Dagegen spricht schon die erwiesen gleichgelagerte Systematik aller Unfälle.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Sicherung des Gefahrenbereichs durch die Verordnung eines konkreten Rechtsabbiegeverbots in Verbindung mit einer Lichtzeichenanlage, die für die Benutzer der J. Straße erkennbare Signale aussendet, in Verbindung mit einer akustischen Signaleinrichtung, wäre jedenfalls geeignet gewesen, die Unfälle zu verhindern. Dies gilt umso mehr für eine Schrankenanlage.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beweis: Gutachten eines verkehrs- bzw. eisenbahntechnischen Sachverständigen, Unfallberichte der F. GmbH (im Akt) Konvolut an Lichtbildern, Beilage ./F Ortsaugenschein, weitere Beweise vorbehalten Seitens der F. GmbH oder der belangten Behörde wurde kein Versuch unternommen, den Beschwerdeführer, der ja schon bisher die Betriebskosten der Lichtzeichenanlage mitbezahlt, in ein verbessertes Sicherheitskonzept, allenfalls unter Mittragung von Kosten, einzubinden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beweis: PV des Beschwerdeführers, beispielhaft Betriebskostenabrechnung für 2011/2012 (weitere Abrechnungen beispielhaft Betriebskostenabrechnung für 2011 aus 2012, (weitere Abrechnungen können nachgereicht werden), Beilage ./G Im Sinne der unter Punkt 1. zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 22.12.2020, Ra 2020/03/0155) wäre die belangte Behörde im gegenständlichen Fall gehalten gewesen, eine Abwägung der entstehenden Kosten mit dem, aus der Auflassung oder der baulichen Umgestaltung der Eisenbahnkreuzung entstehenden Nutzen, insbesondere für die Verkehrssicherheit und die Abwicklung des Verkehrs auf beiden Verkehrsträgern, einerseits und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Maßnahmen für den Beschwerdeführers andererseits, vorzunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Abwägung hätte zunächst zu dem Ergebnis führen müssen, dass die Verkehrssicherheit im vorliegenden Fall durch Einrichtung technischer Sicherheitsmaßnahmen (Lichtzeichenanlage mit akustischem Signal für die Verkehrsteilnehmer der J. Straße) und das Aufstellen von Verkehrszeichen, die die Gefahrensituation für die Verkehrsteilnehmer eindeutiger signalisieren (Rechtsabbiegeverbot), relativ kostengünstig und effizient herzustellen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Demgegenüber müsste bei einer Verlagerung des betrieblichen Verkehrs des Beschwerdeführers, der aufgrund der Auftragslage der Werkstätte zunehmend aus größeren LKW-Fahrzeugtransporten besteht, auf das Straßennetz im privaten Siedlungsgebiet von Wien und Niederösterreich eine erhebliche Verschlechterung der dortigen Verkehrssicherheitslage in Kauf genommen werden. Es gibt in diesem Bereich keine Gehsteige, was insbesondere das Verkehrssicherheitsrisiko von Fußgängern erhöhen würde. Nach den Erkenntnissen der MA 46 (Gutachten vom 24.1.2022, S.6), wäre aufgrund der geringen Straßenbreite an etlichen Stellen des subsidiären Straßennetzes auch Begegnungsverkehr zwischen Fahrzeugen nur mit gegenseitigem Abwarten möglich. Wenn Lieferverkehr mit schweren Fahrzeugen und LKWs durch dieses Straßennetz müsste, hätte dies erwartbar eine deutliche Verschlechterung der Verkehrssicherheit für diese Bereiche zur Folge.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das verbleibende Wegenetz und die Ersatzmaßnahmen entsprechen im konkreten Fall daher nicht den Verkehrserfordernissen im Sinn des § 48 Abs. 1 EisbG. Das verbleibende Wegenetz und die Ersatzmaßnahmen entsprechen im konkreten Fall daher nicht den Verkehrserfordernissen im Sinn des Paragraph 48, Absatz eins, EisbG. § 48 Abs. 1 EisbG in Verbindung mit § 5 EisenbKrV verpflichtet die belangte Behörde im Hinblick auf den angestrebten Regelungszweck der Verkehrssicherheit, die für den jeweiligen Kreuzungsbereich geeignete und effizienteste technische Sicherungsmaßnahme zu ergreifen. Dies wurde gegenständlich bis zum heutigen Tag unterlassen, obwohl die Herstellung von Verkehrssicherheit, wie dargestellt, mit vergleichsweise einfachen Mitteln, etwa einem Rechtsabbiegeverbot und einer, für die, auf der J. Straße stadteinwärts fahrenden Verkehrsteilnehmer erkennbaren Lichtzeichen- und akustischen Signalanlage möglich und zumutbar gewesen wäre. Paragraph 48, Absatz eins, EisbG in Verbindung mit Paragraph 5, EisenbKrV verpflichtet die belangte Behörde im Hinblick auf den angestrebten Regelungszweck der Verkehrssicherheit, die für den jeweiligen Kreuzungsbereich geeignete und effizienteste technische Sicherungsmaßnahme zu ergreifen. Dies wurde gegenständlich bis zum heutigen Tag unterlassen, obwohl die Herstellung von Verkehrssicherheit, wie dargestellt, mit vergleichsweise einfachen Mitteln, etwa einem Rechtsabbiegeverbot und einer, für die, auf der J. Straße stadteinwärts fahrenden Verkehrsteilnehmer erkennbaren Lichtzeichen- und akustischen Signalanlage möglich und zumutbar gewesen wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beweis: Sachverständigengutachten, w.o.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Die nach § 48 Abs. 1 EisbG möglichen Maßnahmen hätte die belangte Behörde in weiterer Folge an der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für die Träger der Straßenbaulast, unter anderem den Beschwerdeführer, zu messen gehabt. 3. Die nach Paragraph 48, Absatz eins, EisbG möglichen Maßnahmen hätte die belangte Behörde in weiterer Folge an der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für die Träger der Straßenbaulast, unter anderem den Beschwerdeführer, zu messen gehabt.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde verkennt, dass es dem Beschwerdeführer gegenständlich nicht um die Erhaltung möglichst kurzer Wegeverbindungen geht. Sein Betrieb und einzige Einkommensquelle, ist auf die Zulieferung und den Abtransport der zu reparierenden Fahrzeuge angewiesen. Diese Anlieferungen und Abtransporte haben mit dafür geeigneten Fahrzeugen mit Längen zwischen ca. 10 und 17 Metern zu erfolgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Entgegen den Einschätzungen der MA 46, die keine Begutachtung vor Ort durchgeführt hat, wäre ein Zufahren und Reversieren innerhalb des Betriebsgeländes von der Einfahrt „Q.-grund“ kommend, mit LKWs schon wegen des Winkels der vorhandenen Gebäude auf dem Betriebsgelände aber auch wegen der betrieblich notwendigen Verparkung eines Teils des Geländes mit zu reparierenden Fahrzeugen, nicht möglich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beweis: Lichtbilder, die unter anderem das Betriebsgelände zeigen, Beilage ./F, Ortsaugenschein, vom Beschwerdeführer beizubringendes verkehrstechnisches Gutachten zur Zufahrtssituation mit Transportfahrzeugen auf dem Betriebsgelände des Beschwerdeführers Mittlerweile finden für die Werkstatt des Beschwerdeführers 1-3 Mal pro Woche LKW-Anlieferungen statt. Diese Frequenz wird sich wegen eines neuen Kunden mit … Fahrzeugen noch erhöhen. Dazu kommt, dass der KfZ-Reparaturbetrieb des Beschwerdeführers auch im Rahmen eines Reparatur-Notdienstes tätig ist. In diesen Fällen werden Fahrzeuge auch in den Nachstunden angeliefert und abtransportiert. Es ist ausgeschlossen, dass dieser Werkverkehr über das private Siedlungsgebiet hinter der Ein fahrt „Q.-grund“ abgewickelt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies würde auch gegen die Betriebsanlagengenehmigung verstoßen, mit deren Erweiterung im Hinblick auf die entstehenden Belastungen für das angrenzende Wohngebiet und die Anrainerbeschwerden schon in der Vergangenheit nicht zu rechnen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie die MA 46 in ihrem Gutachten vom 2.12.2020 (S. 10f) ausführt, handelt es sich bei der Zufahrt Q.-grund außerdem um reine Siedlungsstraßen ohne vorhandene Gehsteige. Betrieblicher Verkehr mit LKWs in zunehmender Frequenz wegen der steigenden Auftragslage des Unternehmens des Beschwerdeführers würde vorhersehbar zu einer riskanten Verschlechterung der Sicherheitslage in diesem Verkehrsbereich führen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer, dessen Betrieb auf die Zufahrtsmöglichkeit auch für LKWs angewiesen ist, könnte im Fall einer Schließung der Einfahrt J. Straße sein Unternehmen nicht weiter betreiben. Dies ist ihm nicht zumutbar, wenn gleichzeitig technische Maßnahmen zur Herstellung der Verkehrssicherheit existieren, die einfach umzusetzen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beweis: wie bisher 4. Dazu kommt, dass die Grundstücke EZ ...14 KG ... K. und EZ ...85 KG ... L. nur über die Einfahrt an der J. Straße mit dem öffentlichen Straßennetz verbunden sind. Diese Anbindung an das öffentliche Straßennetz ginge im Falle der Schließung der Einfahrt J. Straße gänzlich verloren. Eine andere Zufahrt zu diesen Liegenschaften über öffentliche Straßen existiert nicht. Dieser Umstand wurde von der belangten Behörde überhaupt nicht gewürdigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beweis: Lichtbilder, Beilage ./F, Ortsaugenschein, Gutachten, w.o.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5.</span>Die belangte Behörde geht offenbar davon aus, dass dem Beschwerdeführer alternative Möglichkeiten der Erschließung seiner Betriebsgrundstücke zur Verfügung stünden. Das ist aus mehreren Gründen unrichtig:</div>\n<p class=\"lf-p\">Jene Liegenschaften, die an die Einfahrt „Q.-grund“ angrenzen, nämlich die EZ ...9 KG ... L., mit dem Grundstück Nr. .../90 und die EZ ...5 KG ... K., mit dem Grundstück .../60, sind seit 1.1.2017 auf unbestimmte Zeit an die T. OG vermietet und stehen in der ausschließlichen Verfügungsmacht eines Dritten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beweis: Mietvertrag vom 1.1.2017 (im Akt) 6. Gemäß Gutachten der MA 46 vom 24.1.2022, (S. 7), müssten bei einer Zu- und Abfahrt zur Liegenschaft EZ ...14 KG ... K. über das, an die Einfahrt „Q.-grund“ anschließende Wegenetz nicht nur die Grundstücke des Beschwerdeführers Nr. .../90 (der EZ ...18 KG ... L.) und Nr. .../23 (der EZ ...85 KG ... L.) in Anspruch genommen werden, sondern müssten auch im Eckbereich des Grundstücks Nr. .../23 (der EZ ...2 KG ... K., im Eigentum des Beschwerdeführers stehend) bauliche Adaptierungen erfolgen. Dieses Beweisergebnis hat die belangte Behörde außer Acht gelassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es unterblieben daher auch Ermittlungen dazu, ob bauliche Maßnahmen im Bereich des Grundstücks Nr. .../23 überhaupt zulässig sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Grundstück Nr. .../23 hat der Beschwerdeführer von der Stadt Wien mit Kaufvertrag vom 11.2.2020 erworben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Lasten des Grundstücks .../23 der EZ ...2 KG ... K. ist zu C-LNr. 3a eine Dienstbarkeit der Duldung des Bestandes, des Betriebes, der Erhaltung, der Instandsetzung und der Benützung eines Wasserrohrstranges gem. Punkt 4. des Kaufvertrages vom 11.2.2020 zu Gunsten der Stadt Wien verbüchert. Der Kaufvertrag erlegt dem Beschwerdeführer weitreichende Duldungs- und Ersatzpflichten im Zusammenhang mit dieser Dienstbarkeit und einem allfälligen Verstoß gegen die Dienstbarkeitsvereinbarung auf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insbesondere ist der Beschwerdeführer gemäß den Punkten 4. und 5 des genannten Kaufvertrages bei sonstiger Haftung (Punkt 4.2.) verpflichtet, die Errichtung von Baulichkeiten und sämtliche Maßnahmen zu unterlassen, die den Bestand und den Betrieb der Wasserleitungsanlagen der Stadt Wien, deren Überwachung, sowie die Vornahme allfälliger Reparaturen und Auswechslungen oder den Zugang zu den Leitungen hindern, erschweren oder gefährden könnten. Die Dienstbarkeit umfasst jeweils 3m beidseits der Achse der Wasserleitungsanlagen gemäß Plandarstellung im Anhang zum Kaufvertrag.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Leitungen verlaufen auch in jenem Bereich, der laut MA 46 gegebenenfalls baulich adaptiert werden müsste.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus verweist der Vertrag in Punkt 5. darauf, dass noch weitere Leitungen und Einbauten der Stadt Wien bzw. der Wiener Stadtwerke oder gar sonstiger Dritter, im Vertragsgegenstand (dem Grundstück Nr. .../23) vorhanden sein könnten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Punkt 5. letzter Absatz dieses Vertrages kann der Beschwerdeführer insbesondere mit Kosten einer allenfalls durch ihn verursachten oder zu verantwortenden Verlegung von Leitungen und Einbauten belastet werden. Da nicht einmal zur Gänze klar ist, welche Leistungen unter diesem Grundstück mit Ausnahme der Wasserleitung der Stadt Wien noch verlaufen und wo, ist es dem Beschwerdeführer vor diesem Haftungshintergrund nicht zumutbar, bauliche Maßnahmen auf diesem Grundstück einzuleiten oder dulden zu müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beweis: Kaufvertrag vom 11.2.2020 samt Plandarstellung; Beilage H Ähnliches gilt aufgrund des Kaufvertrages des Beschwerdeführers mit der Stadt Wien vom 2.8.2016 zum Grundstück Nr. .../60 der EZ ...5 KG ... K..</p>\n<p class=\"lf-p\">Beweis: Kaufvertrag vom 2.8.2016, Beilage ./I Dem Beschwerdeführer sind also aufgrund seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Stadt Wien keine Maßnahmen, insbesondere Baumaßnahmen, wirtschaftlich zumutbar, die ihn gegenüber seinem Vertragspartner haftbar machen würden. Dazu gehören insbesondere alle Unterfangen, welche die, unter den Grundstücken Nr. .../23 und Nr. .../60 verlegten Leitungen der Stadt Wien, der Wiener Stadtwerke oder Dritter, oder deren Betrieb, Wartung oder Reparatur, gefährden könnten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beweis: wie bisher, PV des Beschwerdeführers Zu Unrecht hat die belangte Behörde hier die vollständige Auswertung des Gutachtens der MA 46 vom 24.1.2022 und die erforderlichen weitergehenden Ermittlungen unterlassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus ihnen hätte sich in einer Gesamtbewertung der tatsächlichen und rechtlichen Situation, in der sich der Beschwerdeführer im Fall einer Auflassung der verfahrensgegenständlichen Eisenbahnkreuzung befindet, ergeben, dass ihm eine Schließung seiner Einfahrt zum Betriebsgrundstück J. Straße wegen Auflassung der Eisenbahnkreuzung wirtschaftlich nicht zumutbar ist.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">7.</span>Da die F. GmbH auf das Aufforderungsschreiben des Beschwerdeführers (Beilage ./E) bis jetzt nicht reagiert haben, wird die Beischaffung der Akten zur Bewilligung der Errichtung und des Betriebs der verfahrensgegenständlichen Eisenbahnkreuzung beantragt, da der Bescheid der MA 64 vom 21.11.2003, MA 64-EB ...5/2003, Seite 5, auf das Kostentragungsübereinkommen verweist. 7. Da die F. GmbH auf das Aufforderungsschreiben des Beschwerdeführers (Beilage ./E) bis jetzt nicht reagiert haben, wird die Beischaffung der Akten zur Bewilligung der Errichtung und des Betriebs der verfahrensgegenständlichen Eisenbahnkreuzung beantragt, da der Bescheid der MA 64 vom 21.11.2003, MA 64-EB ...5 aus 2003,, Seite 5, auf das Kostentragungsübereinkommen verweist.</div>\n<p class=\"lf-p\">Mit der Kostenbeteiligung in der Höhe von EUR 250.000,00 ist eine Nutzungsmöglichkeit an der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung auch für den Rechtsnachfolger von AJ. GmbH verbunden, welche die belangte Behörde im Rahmen der Abwägung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für den Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger von AJ. GmbH nicht hätte vernachlässigen dürfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beweis: Akten MA 64-EB ...5/2003, sowie MA 64 EB ...1/2003, Beweis: Akten MA 64-EB ...5 aus 2003,, sowie MA 64 EB ...1 aus 2003,, von den F. GmbH vorzulegendes Übereinkommen mit der AJ. GmbH PV des Beschwerdeführers“ Seitens des erkennenden Gerichts wurde am 6.7.2022 eine öffentlich-mündliche Verhandlung durchgeführt. Die wesentlichen Abschnitte des anlässlich dieser Verhandlung aufgenommenen Protokolls lauten wie folgt: „Den Parteien (abgesehen Beschwerdeführer) wird der Schriftsatz des Beschwerdeführers, welcher unmittelbar vor der Verhandlung beim Gericht eingebracht worden ist, ausgehändigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wird vereinbart, dass die Parteien (abgesehen Beschwerdeführer) zu diesem Schriftsatz binnen 14 Tagen eine Stellungnahme abgeben können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es erfolgt daraufhin eine Erörterung der Sachlage auf Grundlage der im Akt befindlichen Pläne und Dokumente.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerdeführervertreterin legt einen Plan der Grundstücke in der Umgebung des gegenständlichen Grundstücks ...0 vor und zeichnet die Situierung der gegenständlich strittigen Eisenbahnkreuzung ein (Beilage 1).</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters werden als Beilagen 2) und 3) die Planbeilagen des Gutachtens der MA 46 vom 2.12.2020 vorgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Sachverständige Ing. AL. legt unter Beilage 4) einen Plan der umliegenden Grundstücke vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erörtert wird die Frage, ob durch eine Ergänzung der Sicherungsmaßnahmen der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung erreicht werden kann, dass die gegenständlichen auf dieselbe Unachtsamkeit zurückzuführenden Verkehrsunfälle im Kreuzungsbereich minimiert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erörtert wird die Frage, ob eine solche Minimierung dadurch erfolgen könnte, dass die Verkehrslichtsignalanlage, im Bereich der Liegenschaft des Beschwerdeführers, im Falle des Herannahens eines Zuges in beide Richtungen ein Rotlicht zeigt, und dadurch einen von der J. Straße nach rechts abbiegenden Lenker auf die Gefahrensituation aufmerksam macht. Ebenso erörtert wird die Frage, der Anbringung einer Bodenmarkierung mit einem Geradeausfahrgebot vor der gegenständlichen Kreuzung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verhandlungsleiter beauftragt die Vertreterin der MA 64 binnen einer Frist von 14 Tagen bekanntzugeben, ob es einen Amtssachverständigen zur Klärung der Frage, ob und allenfalls durch welche zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen, dass die regelmäßige Unachtsamkeit von Fahrzeuglenkern und die damit verbundene Unfallhäufigkeit minimiert werden kann, existiert. Bejahendenfalls möge Name und ladungsfähige Adresse bekanntgegeben werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerdeführervertreterin markiert auf Beilage 5 die Umgrenzungen aller Grundstücke, welche im Eigentum des Beschwerdeführers stehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Vertreter der Marktgemeinde L. führt aus, dass die Alternativzufahrt über L. nur über ein gehsteigloses Siedlungsgebiet erfolgen kann, in welchem explizit jeglicher Werksverkehr unterbunden sein soll. So ist insbesondere für dieses Gebiet ein allgemeines Fahrverbot ausgenommen für Anliegerverkehr und eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h normiert. Zudem ist eine Kurzparkzone verordnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter Beilage 5 legt die Beschwerdeführervertreterin einen Plan vor, auf welchem sie die Alternativeinfahrt zum Grundstück einzeichnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Sachverständige der MA 46 legt unter Beilage 6 einen Plan für die im Falle der Schließung möglichen Verkehrswege zum Grundstück vor. Eingekreist wird die Örtlichkeit der dahinterliegenden Rückzufahrt zu den Grundstücken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter Beilage 7 wird vom Sachverständigen der MA 46 die Schleppkurvensimulation vorgelegt, welche zeigt, dass auch im Falle der beiden nicht zur J. Straße führenden Zufahrten eine Wendung von Fahrzeugen der angeführten Größe möglich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführervertreterin wird der Auftrag gegeben, diese Simulation allenfalls begründet zu bestreiten und die angebotenen weiteren Beweisunterlagen vorzulegen.“ Zu den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung gab in weiterer Folge die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 15.7.2022 nachfolgende Stellungnahme ab: „I. Zum in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 06.07.2022 an die belangte Behörde erteilten Auftrag wird im Einvernehmen mit dem Leiter der nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien zuständigen amtssachverständigen Abteilung Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten (Magistratsabteilung 46), Herr DI AM. AN., … der Gruppe … dieser Abteilung als Amtssachverständiger bekannt gegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wird jedoch anlässlich dieser Bekanntgabe nochmals darauf hingewiesen, dass es für die Auflassungsentscheidung nicht relevant ist, ob es zu Unfällen auf der Eisenbahnkreuzung kommt oder nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/03/0082, Rechtsatznr. 4) setzt die Auflassung einer Eisenbahnkreuzung nach dem klaren Wortlaut des § 48 Abs 1 Z 2 EisbG nicht voraus, dass es an der Eisenbahnkreuzung bislang schon zu Unfällen gekommen wäre. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/03/0082, Rechtsatznr. 4) setzt die Auflassung einer Eisenbahnkreuzung nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, EisbG nicht voraus, dass es an der Eisenbahnkreuzung bislang schon zu Unfällen gekommen wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">II. Die belangte Behörde gibt zum anlässlich der mündlichen Verhandlung ausgehändigten Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 05.07.2022 binnen offener Frist folgende Stelllungnahme ab, welche an die dem Verteiler entnehmbaren Stellen vereinbarungsgemäß direkt übermittelt wurde: römisch zwei. Die belangte Behörde gibt zum anlässlich der mündlichen Verhandlung ausgehändigten Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 05.07.2022 binnen offener Frist folgende Stelllungnahme ab, welche an die dem Verteiler entnehmbaren Stellen vereinbarungsgemäß direkt übermittelt wurde:</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Punkt 1. Umgestaltung nach § 48 Abs 1 Z 1 EisbG: Zu Punkt 1. Umgestaltung nach Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, EisbG:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Sachverhalt der angeführten Entscheidung VwGH 17.01.2022, Ro 2021/03/0022 unterscheidet sich vom anhängigen Verfahren dahingehend, dass vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen (Beschwerdeführerin) ein Antrag auf (Teil) Auflassung der Eisenbahnkreuzung für den Fahrzeugverkehr und auf bauliche Umgestaltung gestellt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im anhängigen Verfahren wurde ein Antrag ausschließlich auf Auflassung gestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Gegenstand einer Verwaltungssache wird im antragsbedürftigen Verfahren durch den Inhalt des einleitenden Antrages bestimmt (VwGH vom 30.06.2004, 2004/04/2004), d.h. die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Stattgabe ihres Antrages, wenn die Voraussetzungen dafür, wie sie im § 48 Abs 1 Z 2 EisbG abschließend geregelt sind, vorliegen. Der Gegenstand einer Verwaltungssache wird im antragsbedürftigen Verfahren durch den Inhalt des einleitenden Antrages bestimmt (VwGH vom 30.06.2004, 2004/04/2004), d.h. die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Stattgabe ihres Antrages, wenn die Voraussetzungen dafür, wie sie im Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, EisbG abschließend geregelt sind, vorliegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nur wenn diese Voraussetzungen nicht vorlägen, wäre allenfalls amtswegig oder auf Antrag eine bauliche Umgestaltung zu prüfen gewesen. Dies entspricht deckungsgleich auch dem Sachverhalt der im Schriftsatz auf Seite 3 angeführten Entscheidung VwGH 22.06.2016, Ra 2016/03/0023, worin einem entsprechenden Auflassungsantrag stattgegeben wurde. Eine vorangehende Prüfungspflicht nach § 48 Abs 1 Z 1 wurde vom Verwaltungsgerichtshof darin nicht statuiert. Nur wenn diese Voraussetzungen nicht vorlägen, wäre allenfalls amtswegig oder auf Antrag eine bauliche Umgestaltung zu prüfen gewesen. Dies entspricht deckungsgleich auch dem Sachverhalt der im Schriftsatz auf Seite 3 angeführten Entscheidung VwGH 22.06.2016, Ra 2016/03/0023, worin einem entsprechenden Auflassungsantrag stattgegeben wurde. Eine vorangehende Prüfungspflicht nach Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, wurde vom Verwaltungsgerichtshof darin nicht statuiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Entscheidungen VwGH vom 22.12.2020, Ra 2020/03/0155 und VwGH vom 01.04.2019, Ra 2019/03/0027 ua. (Schriftsatz Seite 4) betreffen nicht vergleichbare Sachverhalte, bei denen ein entsprechendes Wegenetz nicht vorhanden war, daher Ersatzmaßnahmen erforderlich waren und dadurch ausgelöst Kosten entstanden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu 2. Unfälle Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers war der entsprechende Bereich für stadteinwärts fahrende Fahrzeuge auf der J. Straße bis 2017 nicht ungesichert. Bereits damals war ein Geradeausfahrgebot verordnet (s. Fotobeilage ./D14 zur Verhandlungsschrift vom 13.09.2017), angebracht unter dem Hinweiszeichen nach § 53 Z 17b StVO 1960 „Ortsende L.“, welches daher für das Stadtgebiet von Wien mit der unmittelbar angrenzenden Eisenbahnkreuzung galt. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers war der entsprechende Bereich für stadteinwärts fahrende Fahrzeuge auf der J. Straße bis 2017 nicht ungesichert. Bereits damals war ein Geradeausfahrgebot verordnet (s. Fotobeilage ./D14 zur Verhandlungsschrift vom 13.09.2017), angebracht unter dem Hinweiszeichen nach Paragraph 53, Ziffer 17 b, StVO 1960 „Ortsende L.“, welches daher für das Stadtgebiet von Wien mit der unmittelbar angrenzenden Eisenbahnkreuzung galt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wurden von der Eisenbahnbehörde Überprüfungen durch die dafür zuständigen Verkehrsbehörden in Wien und Niederösterreich (s. insbesondere SZ 38 und SZ 39 des Aktes MA 64-.../2017) angestoßen, da die Verordnung von Straßenverkehrszeichen, ebenso wie Bodenmarkierungen nach der Straßenverkehrsordnung nicht in die Zuständigkeit der Eisenbahnbehörde fallen. Es wurden von der Eisenbahnbehörde Überprüfungen durch die dafür zuständigen Verkehrsbehörden in Wien und Niederösterreich (s. insbesondere SZ 38 und SZ 39 des Aktes MA 64-... aus 2017,) angestoßen, da die Verordnung von Straßenverkehrszeichen, ebenso wie Bodenmarkierungen nach der Straßenverkehrsordnung nicht in die Zuständigkeit der Eisenbahnbehörde fallen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verordnung des Geradeausfahrgebots wurde daraufhin durch die Verkehrsbehörde verbessert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Eisenbahnbehörde erscheint es auf Grund der Bestandsituation bzw. der Lebenserfahrung nicht ausgeschlossen, dass einzelne Verkehrsteilnehmer*innen das Geradeausgebot ignorieren, um sich den sonst notwendigen Umweg über die I. Straße zu ersparen. In diesem Zusammenhang wird nochmals auf das Vorbringen zur Irrelevanz der Unfälle für die Auflassungsentscheidung gemäß obigem Punkt I. hingewiesen. Für die Eisenbahnbehörde erscheint es auf Grund der Bestandsituation bzw. der Lebenserfahrung nicht ausgeschlossen, dass einzelne Verkehrsteilnehmer*innen das Geradeausgebot ignorieren, um sich den sonst notwendigen Umweg über die römisch eins. Straße zu ersparen. In diesem Zusammenhang wird nochmals auf das Vorbringen zur Irrelevanz der Unfälle für die Auflassungsentscheidung gemäß obigem Punkt römisch eins. hingewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei den vom Beschwerdeführer geforderten Maßnahmen betreffend Veränderungen von Verkehrszeichen, Veränderungen von Bodenmarkierungen, an der Eisenbahnlichtzeichenanlage (zusätzliche Leuchten) und betreffend die Sicherung der Eisenbahnkreuzung durch Errichtung von Schranken handelt es sich um keine baulichen Umgestaltungen im Sinne des § 48 Abs 1 Z 1 EisbG, sondern einerseits um Sicherungsmaßnahmen nach § 49 EisbG iVm der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (Lichtzeichen mit Schranken, Lichtzeichen) und andererseits um Maßnahmen der Verkehrsbehörden nach der Straßenverkehrsordnung (Verkehrszeichen, Bodenmarkierungen, Verkehrsampelanlagen), die als solche nicht Bestandteil eines Spruches nach § 48 EisbG, sondern nach § 49 EisbG sind bzw. über die von der Verkehrsbehörde nach der Straßenverkehrsordnung abzusprechen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Maßnahmen sind daher nicht Gegenstand des hier anhängigen Verfahrens nach § 48 EisbG. Bei den vom Beschwerdeführer geforderten Maßnahmen betreffend Veränderungen von Verkehrszeichen, Veränderungen von Bodenmarkierungen, an der Eisenbahnlichtzeichenanlage (zusätzliche Leuchten) und betreffend die Sicherung der Eisenbahnkreuzung durch Errichtung von Schranken handelt es sich um keine baulichen Umgestaltungen im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, EisbG, sondern einerseits um Sicherungsmaßnahmen nach Paragraph 49, EisbG in Verbindung mit der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (Lichtzeichen mit Schranken, Lichtzeichen) und andererseits um Maßnahmen der Verkehrsbehörden nach der Straßenverkehrsordnung (Verkehrszeichen, Bodenmarkierungen, Verkehrsampelanlagen), die als solche nicht Bestandteil eines Spruches nach Paragraph 48, EisbG, sondern nach Paragraph 49, EisbG sind bzw. über die von der Verkehrsbehörde nach der Straßenverkehrsordnung abzusprechen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Maßnahmen sind daher nicht Gegenstand des hier anhängigen Verfahrens nach Paragraph 48, EisbG.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu 3. bis 6. Zumutbarkeit/Bestandvertrag und Einbauten:</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wird diesbezüglich auf die Ausführungen im Bescheid (Seite 19 unten/Seite 20) verwiesen, welche auch für etwaig vorhandene Einbauten gelten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ergänzend wird ausgeführt, dass die Wasserleitung nach dem Leitungskataster von der J. Straße kommend über die Grundstücke Nr. ...0 und ...9, welche bereits jetzt als asphaltierte Fahrfläche genutzt werden und sodann über das Grundstück Nr. .../23 verläuft. Der Eckbereich des letztgenannten Grundstückes wird dabei von der Wasserleitung nicht geschnitten. Ansonsten handelt es sich um eine übliche Standardklausel der Verkäuferin, die sich für jegliche Haftung freizeichnen möchte, da sonstige Einbauten offenbar nicht bekannt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der verkehrstechnische Amtssachverständige führt in seiner Ergänzung vom 24.01.2022 aus, dass bei Benutzung der bestehenden Zufahrten unter Mitbenutzung der Grundstücke .../90 und .../23 die Schleppkurvensimulation keine Reserven zu vorhandenen Bauwerken und der Grünfläche im südwestlichen Eckbereich des Grundstückes .../23 zeigt. Dazu müssten mit hoher Wahrscheinlichkeit bauliche Adaptierungen in diesem Eckbereich erfolgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn man sich dazu die vom Amtssachverständigen vorgelegten Planbeilagen ansieht, insbesondere die Schleppkurvensimulation des verkehrstechnischen Amtssachverständigen auf dem Lageplan Nr. ...-2572 ergibt sich, dass mit Eckbereich des Grundstückes Nr. .../23, im Wesentlichen das davorliegende Grundstück Nr. .../60 (im Bescheid auf Grund eines Schreibfehlers als .../20 bezeichnet) gemeint ist, welches nach den Simulationen nur mit dem größten Lkw-Bemessungsfahrzeug mit einer Länge von 17 m, 1-3 x im Jahr befahren werden müsste. Dieser Eckbereich ist in der Natur bereits asphaltiert bzw. verfestigt, da er offenbar bereits befahren wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Eckbereich des Grundstückes Nr. .../23 ist davon nur insofern betroffen, als er frei von Bauwerken zu halten wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu 4. und 5.: Anbindung ans öffentliche Gut:</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der bereits bestehenden Anbindung ans öffentliche Gut über die M.-gasse/R.-gasse bei Auflassung der Eisenbahnkreuzung, wird auf die Fotobeilage ./H4 zur Verhandlungsschrift verwiesen, die den Einfahrtsbereich bzw. das Einfahrtstor zeigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die drei Liegenschaften EZ ...14, KG K. und EZ ...85 sowie EZ ...9, beide KG L., als in natura eine Einheit bildend, gekauft hat (s. Punkt I. des beiliegenden Kaufvertrages), sodass auch die Liegenschaften EZ ...85 und EZ ...14 über die Liegenschaft EZ ...9 als eine Einheit ans öffentliche Gut (M.-gasse/R.-gasse) angeschlossen sind. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die drei Liegenschaften EZ ...14, KG K. und EZ ...85 sowie EZ ...9, beide KG L., als in natura eine Einheit bildend, gekauft hat (s. Punkt römisch eins. des beiliegenden Kaufvertrages), sodass auch die Liegenschaften EZ ...85 und EZ ...14 über die Liegenschaft EZ ...9 als eine Einheit ans öffentliche Gut (M.-gasse/R.-gasse) angeschlossen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu 7.: Kostentragungsübereinkommen Auf das Kostentragungsübereinkommen zwischen der F. GmbH und der AJ. GmbH wurde im Bescheid der MA 64 vom 21.11.2003, MA 64-EB ...5/2003 über die Sicherung bzw. Errichtung einer Lichtzeichenanlage nur hingewiesen, da offenbar Einvernehmen zwischen den Parteien über die Kostentragung erzielt wurde. Ein Hinweis außerhalb des Bescheidspruches hat keine rechtlichen Wirkungen und erwächst nicht in Rechtskraft. Auf das Kostentragungsübereinkommen zwischen der F. GmbH und der AJ. GmbH wurde im Bescheid der MA 64 vom 21.11.2003, MA 64-EB ...5 aus 2003, über die Sicherung bzw. Errichtung einer Lichtzeichenanlage nur hingewiesen, da offenbar Einvernehmen zwischen den Parteien über die Kostentragung erzielt wurde. Ein Hinweis außerhalb des Bescheidspruches hat keine rechtlichen Wirkungen und erwächst nicht in Rechtskraft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Antragstellung nach § 48 Abs 2 EisbG auf bescheidmäßige Kostenteilung ist auf Grund der Einigung der Parteien nicht erfolgt bzw. wurde kein derartiger Bescheid von der Eisenbahnbehörde erlassen. Eine Antragstellung nach Paragraph 48, Absatz 2, EisbG auf bescheidmäßige Kostenteilung ist auf Grund der Einigung der Parteien nicht erfolgt bzw. wurde kein derartiger Bescheid von der Eisenbahnbehörde erlassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Kostentragungsübereinkommen ist bei der Eisenbahnbehörde nicht verfügbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer ist nicht Rechtsnachfolger der AJ. GmbH, welche seinerzeit offenbar einen Kostenbeitrag zur Lichtzeichenanlage geleistet hat. Er hat die drei Liegenschaften EZ ...14, KG K. sowie EZ ...9 und EZ ...85, beide KG L. aus dem Konkurs dieser Gesellschaft (…, HG Wien) vom Masseverwalter gekauft (s. beiliegender Kaufvertrag). Er hat daher selbst keinen Kostenbeitrag geleistet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Instandhaltung der Lichtzeichenanlage wurde von der Eisenbahnbehörde anlässlich der mündlichen Verhandlung bei der Abteilung Wien leuchtet (MA 33) veranlasst, sodass bestritten wird, dass der Beschwerdeführer zur Instandhaltung beiträgt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit einer Kostenbeteiligung an der Errichtung der Sicherung durch Lichtzeichenanlage (§ 49 EisbG) verknüpft das Gesetz aber ohnehin keine Bestandgarantie, dafür gibt es im Gesetz keine Grundlage. Ergibt sich in der Folge etwa, dass eine Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken (§ 4 Abs 1 Z 4 EisbKrV) erforderlich ist, für deren Vorschreibung nach § 49 EisbG iVm der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 nur die örtlichen Verhältnisse und die Verkehrserfordernisse nach § 49 Abs 2 EisbG maßgeblich sind. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit spielt dabei keine Rolle und eine Bestandgarantie für am 01.09.2012 bestehende Anlagen gibt es nach § 102 EisbKrV nur in eingeschränktem Ausmaß.“Mit einer Kostenbeteiligung an der Errichtung der Sicherung durch Lichtzeichenanlage (Paragraph 49, EisbG) verknüpft das Gesetz aber ohnehin keine Bestandgarantie, dafür gibt es im Gesetz keine Grundlage. Ergibt sich in der Folge etwa, dass eine Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, EisbKrV) erforderlich ist, für deren Vorschreibung nach Paragraph 49, EisbG in Verbindung mit der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 nur die örtlichen Verhältnisse und die Verkehrserfordernisse nach Paragraph 49, Absatz 2, EisbG maßgeblich sind. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit spielt dabei keine Rolle und eine Bestandgarantie für am 01.09.2012 bestehende Anlagen gibt es nach Paragraph 102, EisbKrV nur in eingeschränktem Ausmaß.“ In weiterer Folge erteilte das erkennende Gericht nachfolgenden mit 27.7.2022 datierten Gutachtensauftrag an Herrn OstBR DI AM. AN.: „Beim Verwaltungsgericht Wien ist ein Beschwerdeverfahren gegen den oa Bescheid des Magistrats der Stadt Wien anhängig. Der verfahrensleitende Antrag für diese Bescheiderlassung wurde durch die F. GmbH eingebracht, in welchem diese unter Hinweis auf mehrere Unfälle im Bereich des verfahrensgegenständlichen Eisenbahnübergangs die Auflassung dieses Eisenbahnübergangs begehrt. Zudem verweist die F. GmbH auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, wonach für die Frage der Gebotenheit der Auflassung einer Eisenbahnkreuzung auf die Frage, dass an dieser Kreuzung Verkehrsunfälle erfolgt sind, von Relevanz ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Dokumentationen zu allen auf dieser Eisenbahnkreuzung erfolgten Kreuzungen findet sich im erstinstanzlichen Akt, welcher dem Gutachten angeschlossen wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Seitens des Beschwerdeführers wurden all diese Unfälle näher analysiert. Demnach erfolgten alle Verkehrsunfälle aus dem Grunde, dass entgegen des vor der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung auf der J. Straße stadteinwärts angebrachten Geradeausfahrgebots die Unfalllenker von der J. Straße stadteinwärts nach rechts abgebogen sind, um diesen Eisenbahnübergang zu queren. Dabei wurde die sich „von hinten“ annähernde, regelmäßig mit vergleichsweise hoher Geschwindigkeit fahrende Garnitur der F. GmbH übersehen, sodass es jeweils zu einer Kollision kam.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Besprechung dieser Sachlage gelangt der Unterfertigende zur vorläufigen Schlussfolgerung, dass all diese Unfälle deshalb passiert sind, da ein von der J. Straße stadteinwärts fahrender Fahrzeuglenker, welcher – rechtswidrig – rechtsabbiegend den Eisenbahnübergang queren muss, aufgrund der allgemeinen Verkehrslage schon aus dem Grund, keinen Auffahrunfall herbeizuführen, sich mit einer vergleichsweise hohen Geschwindigkeit nähert, und dann ohne Zeit zu haben, sich durch einen Blick etwa 180 Grad nach hinten zu vergewissern, dass sich keine Garnitur der F.GmbH nähert, nach rechts abbiegt, wobei auch während dieses Rechtsabbiegemanövers der Lenker schon wegen des nachfolgenden Verkehrs nicht in der Lage ist, durch einen Blick etwa 90 Grad nach rechts sich zu vergewissern, dass sich der Eisenbahnkreuzung eine Garnitur der F. GmbH nähert. Nach vorläufiger Einschätzung des Unterfertigers bewirkt diese durch die Verkehrsverhältnisse bewirkte Unachtsamkeit des Fahrzeuglenkers, dass dieser tatsächlich einen herannahenden Zug übersieht, sodass es zu einer Kollision kommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Hinblick auf diese vorläufige Schlussfolgerung des Unterfertigers ergeht als erstes der Auftrag gutachterlich die Richtigkeit dieser Schlussfolgerung zu prüfen, und im Falle der mangelnden Schlüssigkeit oder Richtigkeit dieser Schlussfolgerung darzulegen, aus welchem sonstigen Grund diese Schlussfolgerung nicht zutrifft, sowie aus welchem sonstigen Grund die stets auf dieselbe Fahrkonstellation (Rechtsabbiegen von der J. Straße) zurückzuführenden Kollisionen erfolgt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach vorläufiger Schlussfolgerung des Unterfertigers wäre der Umstand, dass im Bereich der derzeit bestehenden Lichtsignalanlage im Bereich der Liegenschaft Wien, J. Straße ..., auch eingerichtet wird, dass das von dieser Lichtsignalanlage bislang nur für Lenker, welche vom Grundstück Wien, J. Straße die Eisenbahnkreuzung queren wollen, ausgestrahlte Rotlichtsignal um ein weiteres Lichtsignal ergänzt wird, welches in Richtung J. Straße leuchtet, geeignet, dass ein Fahrzeuglenker, welcher – rechtswidrig – von der J. Straße stadteinwärts fahrend rechtsabbiegend die Eisenbahnkreuzung queren will, auf einen „von hinten“ herannahenden Zug aufmerksam wird, während er ohne dieses in seine Richtung ausgestrahlte Rotlichtsignal – infolge des Nichtüberprüfens des Umstands eines herannahenden Zuges durch Wendung des Blicks nach rechts um 180 bzw. 90 Grad – auf diesen herannahenden Zug noch nicht aufmerksam würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Hinblick auf diese vorläufige Schlussfolgerung des Unterfertigers ergeht als erstes der Auftrag gutachterlich die Richtigkeit dieser Schlussfolgerung zu prüfen, und im Falle der mangelnden Schlüssigkeit oder Richtigkeit dieser Schlussfolgerung darzulegen, aus welchem sonstigen Grund diese Schlussfolgerung nicht zutrifft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufbauend auf diese Vorfragen ergeht sodann der Auftrag mitzuteilen, ob nachfolgende verkehrsmaßnahmen geeignet sind, die infolge einer Nichtbeachtung des Geradefahrgebots erfolgende Unfallereignisse mit einer höheren Wahrscheinlichkeit zu vermeiden, als dies durch die bloße Anbringung des Geradeausfahrgebots bewirkt wird:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1)</span>Anbringung eines Verbotszeichens „Rechtsabbiegen verboten“ an einer Verkehrstafel vor der Eisenbahnkreuzung</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>Anbringung eines Verbotszeichens „Rechtsabbiegen verboten“ auf der Fahrbahn stadteinwärts vor der Eisenbahnkreuzung</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3)</span>Ergänzung des von der Lichtsignalanlage, welche bislang nur für Lenker, welche vom Grundstück Wien, J. Straße die Eisenbahnkreuzung queren wollen, ein Rotlicht ausstrahlt, um ein weiteres Lichtsignal, welches in Richtung J. Straße leuchtet, geeignet, dass ein Fahrzeuglenker, welcher – rechtswidrig – von der J. Straße stadteinwärts fahrend rechtsabbiegend die Eisenbahnkreuzung queren will, auf einen „von hinten“ herannahenden Zug aufmerksam wird.</div>\n<p class=\"lf-p\">Dieses Gutachten möge in der für ein Gutachten geforderten sachverständigen Weise, daher unter Ausführung eines Befunds, dem nachvollziehbaren Beischluss aller wissenschaftlichen Publikationen und Fachliteraturstellen zu den dem Befund und dem Gutachten zugrunde gelegten Ausführungen und einem Gutachten im engeren Sinn erstattet werden.“ Aufgrund dieser oa. Gutachtenserstattungsbeauftragung vom 27.7.2022 wurde von Amtssachverständigen Dipl. Ing. AM. AN. nachfolgendes, mit 16.9.2022 datiertes Gutachten übermittelt: „1. Allgemeiner Teil a. Auftrag:</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verwaltungsgericht Wien hat im Beschwerdeverfahren zur Auflassung der Eisenbahnkreuzung an der Adresse Wien, J. Straße mit Schreiben vom 27.7.2022 den Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens erteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es sollen nachstehende Fragen beantwortet werden:</p>\n<p class=\"lf-p\">I. Es soll gutachterlich die Richtigkeit der Schlussfolgerung geprüft werden, ob ein die J. Straße stadteinwärts fahrender Fahrzeuglenker, welcher – rechtswidrig – rechtsabbiegend den Eisenbahnübergang queren muss, aufgrund der allgemeinen Verkehrslage schon aus dem Grund , keinen Auffahrunfall herbeizuführen, sich mit einer vergleichsweise hohen Geschwindigkeit nähert, und dann ohne Zeit zu haben, sich durch einen Blick etwa 180 Grad nach hinten zu vergewissern, dass sich keine Garnitur der F. GmbH nähert, nach rechts abbiegt, wobei auch während dieses Rechtsabbiegemanövers der Lenker schon wegen des nachfolgenden Verkehrs nicht in der Lage ist, durch einen Blick etwa 90 Grad nach rechts sich zu vergewissern, dass sich der Eisenbahnkreuzung eine Garnitur der F.</p>\n<p class=\"lf-p\">GmbH nähert. römisch eins. Es soll gutachterlich die Richtigkeit der Schlussfolgerung geprüft werden, ob ein die J. Straße stadteinwärts fahrender Fahrzeuglenker, welcher – rechtswidrig – rechtsabbiegend den Eisenbahnübergang queren muss, aufgrund der allgemeinen Verkehrslage schon aus dem Grund , keinen Auffahrunfall herbeizuführen, sich mit einer vergleichsweise hohen Geschwindigkeit nähert, und dann ohne Zeit zu haben, sich durch einen Blick etwa 180 Grad nach hinten zu vergewissern, dass sich keine Garnitur der F. GmbH nähert, nach rechts abbiegt, wobei auch während dieses Rechtsabbiegemanövers der Lenker schon wegen des nachfolgenden Verkehrs nicht in der Lage ist, durch einen Blick etwa 90 Grad nach rechts sich zu vergewissern, dass sich der Eisenbahnkreuzung eine Garnitur der F.</p>\n<p class=\"lf-p\">GmbH nähert.</p>\n<p class=\"lf-p\">II. In weiterer Folge soll im Falle der Richtigkeit der Schlussfolgerung gemäß Frage I. geprüft werden, ob der Umstand, dass im Bereich der derzeit bestehenden Lichtsignalanlage im Bereich der Liegenschaft Wien, J. Straße, auch eingerichtet wird, dass das von dieser Lichtsignalanlage bislang nur für Lenker, welche vom Grundstück Wien, J. Straße die Eisenbahn queren wollen, ausgestrahlte Rotlichtsignal um ein weiteres Lichtsignal ergänzt wird, welches in Richtung J. Straße leuchtet, geeignet ist, dass ein Fahrzeuglenker, welcher – rechtswidrig – von der J. Straße stadteinwärts fahrend rechtsabbiegend die Eisenbahnkreuzung queren will, auf einen „von hinten“ herannahenden Zug aufmerksam wird, während er ohne dieses in seine Richtung ausgestrahlte Rotlichtsignal – infolge des Nichtüberprüfens des Umstandes eines herannahenden Zuges durch Wendung des Blicks nach rechts um 180 bzw. 90 Grad – auf diesen herannahenden Zug noch nicht aufmerksam würde. römisch zwei.</p>\n<p class=\"lf-p\">In weiterer Folge soll im Falle der Richtigkeit der Schlussfolgerung gemäß Frage römisch eins. geprüft werden, ob der Umstand, dass im Bereich der derzeit bestehenden Lichtsignalanlage im Bereich der Liegenschaft Wien, J. Straße, auch eingerichtet wird, dass das von dieser Lichtsignalanlage bislang nur für Lenker, welche vom Grundstück Wien, J. Straße die Eisenbahn queren wollen, ausgestrahlte Rotlichtsignal um ein weiteres Lichtsignal ergänzt wird, welches in Richtung J. Straße leuchtet, geeignet ist, dass ein Fahrzeuglenker, welcher – rechtswidrig – von der J. Straße stadteinwärts fahrend rechtsabbiegend die Eisenbahnkreuzung queren will, auf einen „von hinten“ herannahenden Zug aufmerksam wird, während er ohne dieses in seine Richtung ausgestrahlte Rotlichtsignal – infolge des Nichtüberprüfens des Umstandes eines herannahenden Zuges durch Wendung des Blicks nach rechts um 180 bzw. 90 Grad – auf diesen herannahenden Zug noch nicht aufmerksam würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufbauend auf den oben genannten Vorfragen ergeht sodann der Auftrag mitzuteilen, ob nachstehende Verkehrsmaßnahmen geeignet sind, die infolge einer Nichtbeachtung des Geradefahrgebotes erfolgende Unfallereignisse mit einer höheren Wahrscheinlichkeit zu vermeiden, als dies durch die bloße Anbringung des Geradeausfahrgebots bewirkt wird:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1)</span>Anbringung eines Verbotszeichens „Rechtsabbiegen verboten“ an einer Verkehrstafel vor der Eisenbahnkreuzung</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>Anbringung eines Verbotszeichens „Rechtsabbiegen verboten“ auf der Fahrbahn stadteinwärts vor der Eisenbahnkreuzung</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3)</span>Ergänzung des von der Lichtsignalanlage, welche bislang nur für Lenker, welche vom Grundstück Wien, J. Straße die Eisenbahnkreuzung queren wollen, ein Rotlicht ausstrahlt, um ein weiteres Lichtsignal, welches in Richtung J. Straße leuchtet, geeignet, dass ein Fahrzeuglenker, welcher – rechtswidrig – von der J. Straße stadteinwärts fahrend rechtsabbiegend die Eisenbahnkreuzung queren will, auf einen „von hinten“ herannahenden Zug aufmerksam wird. b. Verwendete Unterlagen:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1)</span>Die dem Gerichtsakt angeschlossenen Meldungen der Unfälle vom</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>…2013, 18:36 Uhr</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>…2015, 14:08 Uhr</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>...2015, 16:12 Uhr</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>...2016, 11:31 Uhr</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>…2017, 8:31 Uhr</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>...2020, 12:48 Uhr</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>…2021, 12:10 Uhr</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>Ortsaugenschein des Gutachters am 29.8.2022</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3)</span>Ortsaugenschein des Gutachters am 1.9.2022</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4)</span>Artikel in Spektrum „Was passiert bei Zeitdruck im Gehirn?“ vom 20.11.2017 Link: https://www.spektrum.de/frage/was-passiert-bei-Zeitdruck-im-gehirn/1492899</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5)</span>Artikel in Heft 1/2018 „Der Sachverständige“ 5) Artikel in Heft 1 aus 2018, „Der Sachverständige“ Link: https://widab.gerichts-sv.at/website2016/wp-content/uploads/2018/09/sach- 2018-11-21-pfleger.pdf</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6)</span>Auswertung der Unfälle mit Personenschaden in Wien im Zeitraum 2017-2021 – Datenquelle: Unfalldatenbank des Bundesministeriums für Klimaschutz, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) 2. Befund</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Örtliche Situation Die J. Straße ist Teil des höherrangigen Straßennetzes und weist ein dementsprechend hohes Verkehrsaufkommen auf. Die J. Straße weist im Bereich der verfahrensgegenständlichen Eisenbahnkreuzung insgesamt vier Fahrstreifen auf. Zwei Fahrstreifen führen stadtauswärts und zwei Fahrstreifen führen stadteinwärts. In Fahrtrichtung stadtauswärts gesehen mündet die I. Straße in die J. Straße ein. Der Kreuzungswinkel beträgt ca. 100 Grad. Die Kreuzung weist eine automatische Die J. Straße ist Teil des höherrangigen Straßennetzes und weist ein dementsprechend hohes Verkehrsaufkommen auf. Die J. Straße weist im Bereich der verfahrensgegenständlichen Eisenbahnkreuzung insgesamt vier Fahrstreifen auf. Zwei Fahrstreifen führen stadtauswärts und zwei Fahrstreifen führen stadteinwärts. In Fahrtrichtung stadtauswärts gesehen mündet die römisch eins. Straße in die J. Straße ein. Der Kreuzungswinkel beträgt ca. 100 Grad. Die Kreuzung weist eine automatische Verkehrslichtsignalanlage (VLSA) auf.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die I. Straße ist im Abschnitt von der J. Straße bis zur Y. Straße Teil des höherrangigen Straßennetzes und weist ein dementsprechend hohes Verkehrsaufkommen auf. Die I. Straße ist im beschriebenen Abschnitt eine Straße mit Richtungsfahrbahnen und weist in Fahrtrichtung zur J. Straße drei Fahrstreifen (der äußerst rechte Fahrstreifen ist ein geradeaus-rechts Fahrstreifen und die beiden verbleibenden Fahrstreifen sind Linksabbiegefahrstreifen) und durch einen Fahrbahnteiler baulich getrennt zwei Fahrstreifen von der J. Straße wegführend auf. Die römisch eins. Straße ist im Abschnitt von der J. Straße bis zur Y. Straße Teil des höherrangigen Straßennetzes und weist ein dementsprechend hohes Verkehrsaufkommen auf. Die römisch eins. Straße ist im beschriebenen Abschnitt eine Straße mit Richtungsfahrbahnen und weist in Fahrtrichtung zur J. Straße drei Fahrstreifen (der äußerst rechte Fahrstreifen ist ein geradeaus-rechts Fahrstreifen und die beiden verbleibenden Fahrstreifen sind Linksabbiegefahrstreifen) und durch einen Fahrbahnteiler baulich getrennt zwei Fahrstreifen von der J. Straße wegführend auf.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der J. Straße Fahrtrichtung stadteinwärts gesehen befindet sich rechts neben der Fahrbahn für den Individualverkehr die Gleisanlage der F. GmbH. Es sind zwei Richtungsgleise vorhanden, die im Gegenverkehr von den Zügen befahren werden. Im Regelfall herrscht Rechtsverkehr, das heißt, dass in Fahrtrichtung eines Zuges das rechte Gleis befahren wird. Die Eisenbahnkreuzung mündet in einem Winkel von ca. 90 Grad in die J. Straße ein. Die Einmündung befindet sich gegenüber der I. Straße. Die Eisenbahnkreuzung wird mittels einer Lichtzeichenanlage (LZA) gesichert, die Einfluss auf die Regelung der VLSA nimmt (siehe Gutachten von Ing. AL. im Akt). In der J. Straße Fahrtrichtung stadteinwärts gesehen befindet sich rechts neben der Fahrbahn für den Individualverkehr die Gleisanlage der F. GmbH. Es sind zwei Richtungsgleise vorhanden, die im Gegenverkehr von den Zügen befahren werden. Im Regelfall herrscht Rechtsverkehr, das heißt, dass in Fahrtrichtung eines Zuges das rechte Gleis befahren wird. Die Eisenbahnkreuzung mündet in einem Winkel von ca. 90 Grad in die J. Straße ein. Die Einmündung befindet sich gegenüber der römisch eins. Straße. Die Eisenbahnkreuzung wird mittels einer Lichtzeichenanlage (LZA) gesichert, die Einfluss auf die Regelung der VLSA nimmt (siehe Gutachten von Ing. AL. im Akt).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die örtliche Situation ist im folgenden Bild dargestellt. --Grafik nicht anonymisierbar--</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Betrachtung des Unfallgeschehens</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Unfall vom ...2013, 18:36 Uhr, Unfallhergang laut Akt:</div></div>", "next": 239108}