{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Die Bestimmung des § 91 Abs. 4 Wiener Stadtverfassung, durch welche der Bürgermeister der Stadt Wien zur Erlassung einer Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien ermächtigt wird, befindet sich im Artikel I der Wiener Stadtverfassung, welcher nähere Regelungen zur im eigenen Wirkungsbereich der Stadt Wien (als Gemeinde) wahrzunehmenden Vollziehung durch die Gebietskörperschaft Stadt Wien enthält. Die Bestimmung des Paragraph 91, Absatz 4, Wiener Stadtverfassung, durch welche der Bürgermeister der Stadt Wien zur Erlassung einer Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien ermächtigt wird, befindet sich im Artikel römisch eins der Wiener Stadtverfassung, welcher nähere Regelungen zur im eigenen Wirkungsbereich der Stadt Wien (als Gemeinde) wahrzunehmenden Vollziehung durch die Gebietskörperschaft Stadt Wien enthält.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien handelt es sich daher um eine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde i.S.d. § Art. 118 Abs. 2 B-VG erlassene Verordnung.Bei der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien handelt es sich daher um eine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde i.S.d. Paragraph Artikel 118, Absatz 2, B-VG erlassene Verordnung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für dieses Ergebnis spricht auch, dass die Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien im Amtsblatt der Stadt Wien, und nicht im Wiener Landesgesetzblatt kundgemacht wurde. Das Amtsblatt der Stadt Wien wurde wiederum durch § 40 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien für die Erlassung von im eigenen Wirkungsbereich der Stadt Wien ergehende Verordnungen eingerichtet.Für dieses Ergebnis spricht auch, dass die Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien im Amtsblatt der Stadt Wien, und nicht im Wiener Landesgesetzblatt kundgemacht wurde. Das Amtsblatt der Stadt Wien wurde wiederum durch Paragraph 40, der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien für die Erlassung von im eigenen Wirkungsbereich der Stadt Wien ergehende Verordnungen eingerichtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die gegenständlich bekämpfte Zeichnungsklauselregelung des § 46 Abs. 4 i.V.m. § 46 Abs. 6 in der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien ist daher jedenfalls dann nicht verfassungskonform erlassen worden, wenn es sich bei dieser Regelung nicht um eine Regelung handelt, welche zumindest im überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten Gemeinschaft liegt. Die gegenständlich bekämpfte Zeichnungsklauselregelung des Paragraph 46, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 6, in der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien ist daher jedenfalls dann nicht verfassungskonform erlassen worden, wenn es sich bei dieser Regelung nicht um eine Regelung handelt, welche zumindest im überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten Gemeinschaft liegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Offenkundig kann eine, die nähere Vollziehung einer Verwaltungsagende regelnde Verfahrensbestimmung nur dann als im zumindest überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten Gemeinschaft liegend eingestuft werden, wenn die Vollziehung der durch diese Verfahrensbestimmung näher geregelten Verfahrensagende zumindest im überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten Gemeinschaft liegt. Diese Vorgabe liegt im gegenständlichen Fall aber sichtlich nicht vor, zumal die gegenständlich vollzogene Agende gar nicht von der Gemeindebehörde (im funktionellen Sinn), sondern von der Bezirksverwaltungsbehörde (und damit zwingend nicht im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde) zu vollziehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">III.3) Bedenken gegen die Bestimmung des § 47 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats:römisch drei.3) Bedenken gegen die Bestimmung des Paragraph 47, Absatz 6, der Geschäftsordnung des Magistrats:</p>\n<p class=\"lf-p\">III.3.1) Bedenken in Hinblick auf die Nichterfüllung der Vorgaben des Art. 10 i.V.m. Art. 102 B-VG:römisch drei.3.1) Bedenken in Hinblick auf die Nichterfüllung der Vorgaben des Artikel 10, in Verbindung mit Artikel 102, B-VG:</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur obliegt dem Materiengesetzgeber insbesondere die Bestimmung der zur Vollziehung der jeweils näher geregelten Materie zuständigen Behörde (vgl. etwa VwGH 12.11.2021, Ro 2019/04/0001).Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur obliegt dem Materiengesetzgeber insbesondere die Bestimmung der zur Vollziehung der jeweils näher geregelten Materie zuständigen Behörde vergleiche etwa VwGH 12.11.2021, Ro 2019/04/0001).</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit der Wahrnehmung dieses Bestimmungsrechts wird zugleich auch durch § 18 Abs. 4 AVG gesetzlich festgelegt, dass ein Bescheid, welcher in Vollziehung der jeweiligen Materie erlassen wird, diese materiengesetzlich bestimmte Behörde als bescheiderlassende Behörde auszuweisen hat. Mit der Wahrnehmung dieses Bestimmungsrechts wird zugleich auch durch Paragraph 18, Absatz 4, AVG gesetzlich festgelegt, dass ein Bescheid, welcher in Vollziehung der jeweiligen Materie erlassen wird, diese materiengesetzlich bestimmte Behörde als bescheiderlassende Behörde auszuweisen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Zweck der Fertigungsklausel eines Bescheids liegt gemäß § 18 Abs. 4 AVG darin, die bescheiderlassende Behörde zu bezeichnen.Der Zweck der Fertigungsklausel eines Bescheids liegt gemäß Paragraph 18, Absatz 4, AVG darin, die bescheiderlassende Behörde zu bezeichnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit der Bestimmung der zuständigen Behörde durch den Materiengesetzgeber wird daher durch diesen auch bestimmt, dass erstens in der Fertigungsklausel eine Behörde anzuführen ist, und zudem auch, welche Behörde anzuführen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch die gegenständlich bekämpfte Bestimmung wird – wie nachfolgend näher dargelegt - eine von der Vorgabe des § 18 Abs. 4 AVG abweichende Zeichnungsklausel angeordnet.Durch die gegenständlich bekämpfte Bestimmung wird – wie nachfolgend näher dargelegt - eine von der Vorgabe des Paragraph 18, Absatz 4, AVG abweichende Zeichnungsklausel angeordnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es mag dahin gestellt bleiben, dass dem Materiengesetzgeber auch die Befugnis zukommt, anzuordnen, dass in der Fertigungsklausel eine andere Bezeichnung als die zuständige Behörde anzuführen ist, zumal diese Frage nicht verfahrensgegenständlich zu beantworten ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verfahrensgegenständlich hat nämlich der Materiengesetzgeber keine solche abweichende Regelung normiert, und damit in Anbetracht der Unterlassung einer von der Vorgaben des § 18 Abs. 4 AVG abweichenden Anordnung klar zum Ausdruck gebracht, dass in der Zeichnungsklausel die Bezirksverwaltungsbehörde als bescheiderlassende Behörde anzuführen ist.Verfahrensgegenständlich hat nämlich der Materiengesetzgeber keine solche abweichende Regelung normiert, und damit in Anbetracht der Unterlassung einer von der Vorgaben des Paragraph 18, Absatz 4, AVG abweichenden Anordnung klar zum Ausdruck gebracht, dass in der Zeichnungsklausel die Bezirksverwaltungsbehörde als bescheiderlassende Behörde anzuführen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jedenfalls für die Organe der Stadt Wien ist bereits durch die Bundesverfassung, nämlich durch Art. 109 B-VG, bestimmt, dass die, die Agenden der Landes- oder Bundesverwaltung vollziehende Bezirksverwaltungsbehörde die Behörde „Magistrat der Stadt“ Wien ist.Jedenfalls für die Organe der Stadt Wien ist bereits durch die Bundesverfassung, nämlich durch Artikel 109, B-VG, bestimmt, dass die, die Agenden der Landes- oder Bundesverwaltung vollziehende Bezirksverwaltungsbehörde die Behörde „Magistrat der Stadt“ Wien ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Damit steht fest, dass der gegenständliche Materiengesetzgeber des Namensänderungsgesetzes, daher der Bundesgesetzgeber, angeordnet hat, dass zur Vollziehung der gegenständlichen Vollzugsagende der Magistrat der Stadt Wien zuständig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Damit ist aber bei Zugrundelegung der obangeführten Ausführungen davon auszugehen, dass bei alleiniger Beachtung der Vorgabe des § 18 Abs. 4 AVG bundesgesetzlich auch normiert ist, dass die Fertigungsklausel des gegenständlichen Bescheids „Für den Magistrat der Stadt Wien“ zu lauten hat (hätte).Damit ist aber bei Zugrundelegung der obangeführten Ausführungen davon auszugehen, dass bei alleiniger Beachtung der Vorgabe des Paragraph 18, Absatz 4, AVG bundesgesetzlich auch normiert ist, dass die Fertigungsklausel des gegenständlichen Bescheids „Für den Magistrat der Stadt Wien“ zu lauten hat (hätte).</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Erlassung von verfahrensrechtlichen Regelungen, welche von den Verwaltungsverfahrensgesetzen abweichen, ist – wie zuvor dargelegt - der jeweilige Materiengesetzgeber zuständig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Frage, in welcher Weise Organwalter einen Bescheid zu zeichnen haben, handelt es sich daher um keine Regelung der inneren Verwaltungsorganisation.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daraus ist zu folgern, dass dem Organisationsgesetzgeber für Vollzugorgane (im organisatorischen Sinn) der Stadt Wien, daher weder dem Gemeinderat der Stadt Wien noch einer Gemeindebehörde (in Wahrnehmung der Vollzugsagenden des eigenen Wirkungsbereichs) die Befugnis zukommt, festzulegen, dass Bescheide, durch welche ein Landesgesetz oder ein Bundesgesetz vollzogen wird, eine von der durch § 18 Abs. 4 AVG normierten Behördenbezeichnung abweichende Fertigungsklausel aufweisen (müssen).Daraus ist zu folgern, dass dem Organisationsgesetzgeber für Vollzugorgane (im organisatorischen Sinn) der Stadt Wien, daher weder dem Gemeinderat der Stadt Wien noch einer Gemeindebehörde (in Wahrnehmung der Vollzugsagenden des eigenen Wirkungsbereichs) die Befugnis zukommt, festzulegen, dass Bescheide, durch welche ein Landesgesetz oder ein Bundesgesetz vollzogen wird, eine von der durch Paragraph 18, Absatz 4, AVG normierten Behördenbezeichnung abweichende Fertigungsklausel aufweisen (müssen).</p>\n<p class=\"lf-p\">Da das Namensänderungsgesetz auf Grundlage des Kompetenztatbestands des § 10 B-VG erlassen worden ist, wäre daher nur der Bundesgesetzgeber zur Erlassung einer von § 18 Abs. 4 AVG abweichenden Regelung befugt gewesen.Da das Namensänderungsgesetz auf Grundlage des Kompetenztatbestands des Paragraph 10, B-VG erlassen worden ist, wäre daher nur der Bundesgesetzgeber zur Erlassung einer von Paragraph 18, Absatz 4, AVG abweichenden Regelung befugt gewesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Damit ist zu folgern, dass die Bestimmung des § 47 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien und im Hinblick auf die Vorausführungen auch die in dieser Bestimmung verwiesenen §§ 46 Abs. 4 und 46 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien insbesondere aus diesem Grunde als verfassungswidrig einzustufen sind.Damit ist zu folgern, dass die Bestimmung des Paragraph 47, Absatz 6, der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien und im Hinblick auf die Vorausführungen auch die in dieser Bestimmung verwiesenen Paragraphen 46, Absatz 4 und 46 Absatz 6, der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien insbesondere aus diesem Grunde als verfassungswidrig einzustufen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">III.3.2) Bedenken in Hinblick auf die Nichterfüllung der Vorgaben des Art. 18 Abs. 2 B-VG und Art. 10 Abs. 2 B-VG im gegenständlichen Fall:römisch drei.3.2) Bedenken in Hinblick auf die Nichterfüllung der Vorgaben des Artikel 18, Absatz 2, B-VG und Artikel 10, Absatz 2, B-VG im gegenständlichen Fall:</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch § 47 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien wird bestimmt, dass abweichend von den zuvor ausgeführten bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben des § 18 Abs. 4 AVG von der Gemeindebehörde (im funktionellen Sinn) im eigenen Wirkungsbereich zu erlassende Bescheide in der Fertigungsklausel nicht die Behörde, welcher der Bescheid zuzurechnen ist (daher die Behörde Magistrat der Stadt Wien), sondern die Funktionsbezeichnung eines im Regelfall gar nicht approbierenden Organwalters anzuführen ist.Durch Paragraph 47, Absatz 6, der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien wird bestimmt, dass abweichend von den zuvor ausgeführten bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben des Paragraph 18, Absatz 4, AVG von der Gemeindebehörde (im funktionellen Sinn) im eigenen Wirkungsbereich zu erlassende Bescheide in der Fertigungsklausel nicht die Behörde, welcher der Bescheid zuzurechnen ist (daher die Behörde Magistrat der Stadt Wien), sondern die Funktionsbezeichnung eines im Regelfall gar nicht approbierenden Organwalters anzuführen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dadurch wird die Fertigung und damit die Art der Erlassung von Bescheiden geregelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine insbesondere im Hinblick auf die zu § 18 Abs. 4 AVG ergangene Judikatur ausreichende Regelung zur Fertigung von Ausfertigungen enthält § 18 Abs. 4 AVG, womit ebenfalls belegt ist, dass es sich bei der gegenständlichen Regelung um eine solche verfahrensrechtlicher Natur handelt. Zur Regelung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen, welche von den Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze abweichen, ist nun aber nach der ständigen Judikatur der Materiengesetzgeber zuständig (vgl. etwa VwGH 12.11.2021, Ro 2019/04/0001). Eine insbesondere im Hinblick auf die zu Paragraph 18, Absatz 4, AVG ergangene Judikatur ausreichende Regelung zur Fertigung von Ausfertigungen enthält Paragraph 18, Absatz 4, AVG, womit ebenfalls belegt ist, dass es sich bei der gegenständlichen Regelung um eine solche verfahrensrechtlicher Natur handelt. Zur Regelung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen, welche von den Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze abweichen, ist nun aber nach der ständigen Judikatur der Materiengesetzgeber zuständig vergleiche etwa VwGH 12.11.2021, Ro 2019/04/0001).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es handelt sich daher um eine von den Verwaltungsverfahrensgesetzen abweichende Regelung, welche einerseits nicht gemäß Art. 11 Abs. 2 B-VG erforderlich ist, und welche zudem nur dem Materiengesetzgeber, nicht aber dem Organisationsgesetzgeber zukommt. Es handelt sich daher um eine von den Verwaltungsverfahrensgesetzen abweichende Regelung, welche einerseits nicht gemäß Artikel 11, Absatz 2, B-VG erforderlich ist, und welche zudem nur dem Materiengesetzgeber, nicht aber dem Organisationsgesetzgeber zukommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dazu kommt, dass solch eine verfahrensgesetzliche Sonderbestimmung einer gesetzlichen Grundlage bedürfte, daher entweder in einem Gesetz normiert werden müsste, oder aber auf Grundlage einer ausdrücklich zu einer solchen Sonderregelung befugenden gesetzlichen Verordnungsermächtigung erlassen worden sein müsste.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verordnungsermächtigung für die Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien Wiener Stadtverfassung ist die Bestimmung des § § 91 Abs. 4 Wiener Stadtverfassung, welche den Verordnungsgeber nicht im Entferntesten zur Erlassung solch einer verfahrensrechtlichen Sondernorm befugt. Die Verordnungsermächtigung für die Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien Wiener Stadtverfassung ist die Bestimmung des Paragraph Paragraph 91, Absatz 4, Wiener Stadtverfassung, welche den Verordnungsgeber nicht im Entferntesten zur Erlassung solch einer verfahrensrechtlichen Sondernorm befugt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da durch diese Bestimmung sichtlich auch keine sonstige landesgesetzliche Organisationsnorm näher ausgeführt wird, liegen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 B-VG für die Erlassung einer Durchführungsverordnung mit dem gegenständlichen Regelungsinhalt nicht vor.Da durch diese Bestimmung sichtlich auch keine sonstige landesgesetzliche Organisationsnorm näher ausgeführt wird, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, B-VG für die Erlassung einer Durchführungsverordnung mit dem gegenständlichen Regelungsinhalt nicht vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">III.3.3) Bedenken in Hinblick auf die Nichterfüllung der Vorgaben des Art. 18 Abs. 1 B-VG und Art. 10 Abs. 2 B-VG im gegenständlichen Fall:römisch drei.3.3) Bedenken in Hinblick auf die Nichterfüllung der Vorgaben des Artikel 18, Absatz eins, B-VG und Artikel 10, Absatz 2, B-VG im gegenständlichen Fall:</p>\n<p class=\"lf-p\">Das antragstellende Gericht legt § 47 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien dahingehend aus, dass diese Bestimmung nicht normiert, dass in Angelegenheiten der Vollziehung von Agenden durch die Bezirksverwaltungsbehörde „Magistrat der Stadt Wien“ die Fertigung „Für den Abteilungsleiter“ zu verwenden ist. Hätte dies der Verordnungsgeber intendiert, hätte er in diesem Absatz nicht das Wort „sinngemäß“ eingefügt. Durch dieses Wort „sinngemäß“ wird bei Zugrundelegung des Wortsinns dieser Bestimmung klar formuliert, dass nicht exakt dieselbe Fertigung angeordnet wird, sondern eine andere Fertigung, welche (nur) sinngemäß der im § 46 Abs. 4 leg. cit. normierten Fertigungsklausel entspricht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Anordnung der exakt gleichen Fertigungsklausel, welche auch im § 46 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien normiert ist, hätte im § 47 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien nicht das Wort „sinngemäß“ aufgenommen werden dürfen.Das antragstellende Gericht legt Paragraph 47, Absatz 6, der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien dahingehend aus, dass diese Bestimmung nicht normiert, dass in Angelegenheiten der Vollziehung von Agenden durch die Bezirksverwaltungsbehörde „Magistrat der Stadt Wien“ die Fertigung „Für den Abteilungsleiter“ zu verwenden ist. Hätte dies der Verordnungsgeber intendiert, hätte er in diesem Absatz nicht das Wort „sinngemäß“ eingefügt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch dieses Wort „sinngemäß“ wird bei Zugrundelegung des Wortsinns dieser Bestimmung klar formuliert, dass nicht exakt dieselbe Fertigung angeordnet wird, sondern eine andere Fertigung, welche (nur) sinngemäß der im Paragraph 46, Absatz 4, leg. cit. normierten Fertigungsklausel entspricht. Bei Anordnung der exakt gleichen Fertigungsklausel, welche auch im Paragraph 46, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien normiert ist, hätte im Paragraph 47, Absatz 6, der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien nicht das Wort „sinngemäß“ aufgenommen werden dürfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Welche Worte die konkrete Fertigungsklausel von Bescheiden der Bezirksverwaltungsbehörde „Magistrat der Stadt Wien“ zu enthalten haben, ist damit völlig unbestimmt. Aus den sonstigen Bestimmungen der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien ergibt sich kein Anhaltspunkt, in welcher Weise durch das Wort „sinngemäß“ eine eindeutig bestimmbare Fertigungsklausel eruierbar sein sollte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schon aufgrund des Umstands, dass durch § 47 Abs. 6 leg. cit. keine landesgesetzliche Norm durchgeführt wird, kann auch keine landesgesetzliche Norm herangezogen werden, durch welche ermittelbar wäre, in welcher Weise durch das Wort „sinngemäß“ eine eindeutig bestimmbare Fertigungsklausel festgelegt wurde.Schon aufgrund des Umstands, dass durch Paragraph 47, Absatz 6, leg. cit. keine landesgesetzliche Norm durchgeführt wird, kann auch keine landesgesetzliche Norm herangezogen werden, durch welche ermittelbar wäre, in welcher Weise durch das Wort „sinngemäß“ eine eindeutig bestimmbare Fertigungsklausel festgelegt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Damit verstößt aber diese Regelung des § 47 Abs. 6 leg. cit. dem Bestimmtheitsgebot des Art. 18 Abs. 1 B-VG.Damit verstößt aber diese Regelung des Paragraph 47, Absatz 6, leg. cit. dem Bestimmtheitsgebot des Artikel 18, Absatz eins, B-VG.</p>\n<p class=\"lf-p\">III.3.4) Bedenken in Hinblick auf die Nichterfüllung der Vorgaben des § 18 Abs. 4 AVG im gegenständlichen Fall:römisch drei.3.4) Bedenken in Hinblick auf die Nichterfüllung der Vorgaben des Paragraph 18, Absatz 4, AVG im gegenständlichen Fall:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 18 Abs. 4 AVG haben Behördenausfertigungen insbesondere eine Fertigungsklausel zu enthalten.Gemäß Paragraph 18, Absatz 4, AVG haben Behördenausfertigungen insbesondere eine Fertigungsklausel zu enthalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der zuvor angeführten ständigen Judikatur hat diese Fertigungsklausel (sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist) auf die Behörde, welcher die Erledigung zuzurechnen ist, zu lauten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegenständlich hätte daher bei alleiniger Beachtung des § 18 Abs. 4 AVG die Fertigungsklausel „Für den Magistrat der Stadt Wien“ zu lauten gehabt.Gegenständlich hätte daher bei alleiniger Beachtung des Paragraph 18, Absatz 4, AVG die Fertigungsklausel „Für den Magistrat der Stadt Wien“ zu lauten gehabt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gleichzeitig wird durch dies höchstgerichtliche Judikatur aber auch klargestellt, dass die bloße Anführung der Funktion oder der dienstrechtlichen Stellung des unterfertigenden Organwalters oder sonst eine Anführung einer von der (bloßen) Anführung der bescheiderlassenden Behörde abweichenden Fertigung nicht der Vorgabe des § 18 Abs. 4 AVG entspricht, und daher keine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Fertigungsklausel darstellt (vgl. etwa VwGH 26.5.1988, 88/09/0012; 1.9.1988, 88/09/0055; 13.10.1993, 93/02/0123; 18.1.1994, 91/07/0158, 14.6.1995, 95/12/0142, 27.6.1995, 95/11/0203; 18.11.1998, 98/03/0273; 16.12.1998, 98/03/0254; 17.11.2008, 2008/17/0190; 13.11.2014, Ra 2014/12/0010; 16.9.2015, Ra 2015/22/0110; 12.10.2015, Ra 2015/22/0111; 11.5.2017, Ra 2015/04/0094; 27.10.2017, Ra 2016/17/0214; 24.1.2018, Ra 2017/09/0055; 18.10.2022, Ro 2021/11/0007; 18.10.2022, Ro 2019/11/0020).Gleichzeitig wird durch dies höchstgerichtliche Judikatur aber auch klargestellt, dass die bloße Anführung der Funktion oder der dienstrechtlichen Stellung des unterfertigenden Organwalters oder sonst eine Anführung einer von der (bloßen) Anführung der bescheiderlassenden Behörde abweichenden Fertigung nicht der Vorgabe des Paragraph 18, Absatz 4, AVG entspricht, und daher keine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Fertigungsklausel darstellt vergleiche etwa VwGH 26.5.1988, 88/09/0012; 1.9.1988, 88/09/0055; 13.10.1993, 93/02/0123; 18.1.1994, 91/07/0158, 14.6.1995, 95/12/0142, 27.6.1995, 95/11/0203; 18.11.1998, 98/03/0273; 16.12.1998, 98/03/0254; 17.11.2008, 2008/17/0190; 13.11.2014, Ra 2014/12/0010; 16.9.2015, Ra 2015/22/0110; 12.10.2015, Ra 2015/22/0111; 11.5.2017, Ra 2015/04/0094; 27.10.2017, Ra 2016/17/0214; 24.1.2018, Ra 2017/09/0055; 18.10.2022, Ro 2021/11/0007; 18.10.2022, Ro 2019/11/0020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch ist nach der Judikatur sogar von einer absoluten Nichtigkeit eines Bescheides auszugehen, wenn aus der gesamten Ausfertigung nicht klar hervorgeht, welcher Behörde dieser Bescheid zuzurechnen ist, und auch in der Fertigungsklausel nicht die Behörde (etwa „Bürgermeister“) angeführt wird, sondern nur die Funktion des Organwalters (etwa „Vizebürgermeister) (vgl. VwGH 20.4.2020, Ra 2019/06/0136).Auch ist nach der Judikatur sogar von einer absoluten Nichtigkeit eines Bescheides auszugehen, wenn aus der gesamten Ausfertigung nicht klar hervorgeht, welcher Behörde dieser Bescheid zuzurechnen ist, und auch in der Fertigungsklausel nicht die Behörde (etwa „Bürgermeister“) angeführt wird, sondern nur die Funktion des Organwalters (etwa „Vizebürgermeister) vergleiche VwGH 20.4.2020, Ra 2019/06/0136).</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch die gegenständlich bekämpfte Bestimmung wird nun angeordnet, dass als Fertigung von Erledigungen nicht die Behörde, welcher dieser Bescheid zuzurechnen ist, sondern die Funktionsbezeichnung eines bestimmten, nicht als Behördenleiter einzustufenden Organwalters, welcher noch dazu regelmäßig gar nicht der das Schriftstück tatsächlich approbierende Organwalter ist, anzuführen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Damit widerspricht diese Fertigungsvorgabe in der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien aber den durch die Judikatur entwickelten Vorgaben für Zeichnungsklauseln i.S.d. § 18 Abs. 4 AVG.Damit widerspricht diese Fertigungsvorgabe in der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien aber den durch die Judikatur entwickelten Vorgaben für Zeichnungsklauseln i.S.d. Paragraph 18, Absatz 4, AVG.</p>\n<p class=\"lf-p\">III.3.5) Bedenken in Hinblick auf die Nichterfüllung der Vorgaben des Art. 118 Abs. 2 B-VG im gegenständlichen Fall:römisch drei.3.5) Bedenken in Hinblick auf die Nichterfüllung der Vorgaben des Artikel 118, Absatz 2, B-VG im gegenständlichen Fall:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien wurde gemäß der Fußnote 1 dieser Geschäftsordnung gemäß § 91 Abs. 4 Wiener Stadtverfassung vom Bürgermeister der Stadt Wien mit Genehmigung des Wr. Gemeinderats erlassen. Die Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien wurde nicht im Wr. Landesgesetzblatt, sondern im Amtsblatt der Stadt Wien (Stammfassung: ABl. der Stadt Wien 28/2007, letzte Änderung: ABl. 14/2023) erlassen. Die Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien wurde gemäß der Fußnote 1 dieser Geschäftsordnung gemäß Paragraph 91, Absatz 4, Wiener Stadtverfassung vom Bürgermeister der Stadt Wien mit Genehmigung des Wr. Gemeinderats erlassen. Die Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien wurde nicht im Wr. Landesgesetzblatt, sondern im Amtsblatt der Stadt Wien (Stammfassung: Amtsblatt der Stadt Wien 28 aus 2007,, letzte Änderung: Amtsblatt 14 aus 2023,) erlassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bestimmung des § 91 Abs. 4 Wiener Stadtverfassung, durch welche der Bürgermeister der Stadt Wien zur Erlassung einer Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien ermächtigt wird, befindet sich im Artikel I der Wiener Stadtverfassung, welcher nähere Regelungen zur im eigenen Wirkungsbereich der Stadt Wien (als Gemeinde) wahrzunehmenden Vollziehung durch die Gebietskörperschaft Stadt Wien enthält. Die Bestimmung des Paragraph 91, Absatz 4, Wiener Stadtverfassung, durch welche der Bürgermeister der Stadt Wien zur Erlassung einer Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien ermächtigt wird, befindet sich im Artikel römisch eins der Wiener Stadtverfassung, welcher nähere Regelungen zur im eigenen Wirkungsbereich der Stadt Wien (als Gemeinde) wahrzunehmenden Vollziehung durch die Gebietskörperschaft Stadt Wien enthält.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien handelt es sich daher um eine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde i.S.d. § Art. 118 Abs. 2 B-VG erlassene Verordnung.Bei der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien handelt es sich daher um eine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde i.S.d. Paragraph Artikel 118, Absatz 2, B-VG erlassene Verordnung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für dieses Ergebnis spricht auch, dass die Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien im Amtsblatt der Stadt Wien, und nicht im Wiener Landesgesetzblatt kundgemacht wurde. Das Amtsblatt der Stadt Wien wurde wiederum durch § 40 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien für die Erlassung von im eigenen Wirkungsbereich der Stadt Wien ergehende Verordnungen eingerichtet.Für dieses Ergebnis spricht auch, dass die Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien im Amtsblatt der Stadt Wien, und nicht im Wiener Landesgesetzblatt kundgemacht wurde. Das Amtsblatt der Stadt Wien wurde wiederum durch Paragraph 40, der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien für die Erlassung von im eigenen Wirkungsbereich der Stadt Wien ergehende Verordnungen eingerichtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die gegenständlich bekämpfte Zeichnungsklauselregelung ist daher jedenfalls dann nicht verfassungskonform erlassen worden, wenn es sich bei dieser Regelung nicht um eine Regelung handelt, welche zumindest im überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten Gemeinschaft liegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Offenkundig kann eine die nähere Vollziehung einer Verwaltungsagende regelnde Verfahrensbestimmung nur dann als im zumindest überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten Gemeinschaft liegend eingestuft werden, wenn die Vollziehung der durch diese Verfahrensbestimmung näher geregelten Verfahrensagende zumindest im überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten Gemeinschaft liegt. Diese Vorgabe liegt im gegenständlichen Fall aber sichtlich nicht vor, zumal die gegenständlich vollzogene Agende gar nicht von der Gemeindebehörde (im funktionellen Sinn), sondern von der Bezirksverwaltungsbehörde (und damit zwingend nicht im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde) zu vollziehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wird daher der obangeführte Aufhebungsantrag gestellt.“ Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 16.9.2024, GZ V 32/2024, wurde dieser Antrag abgewiesen.Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 16.9.2024, GZ römisch fünf 32 aus 2024,, wurde dieser Antrag abgewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus: „1. Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).„1. Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt vergleiche VfSlg 11.580 aus 1987,, 14.044 aus 1995,, 16.674 aus 2002,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644 aus 1999,, 17.222 aus 2004,).</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Der Antrag ist nicht begründet:</div>\n<p class=\"lf-p\">2.1. Gemäß §18 Abs4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß §46 Abs4 GOM sind Geschäftsstücke in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde von den Leitern und Leiterinnen von Dienststellen und von deren Vertretern und Vertreterinnen unter Anführung ihrer dienstlichen Stellung (zB als Leiter bzw Leiterin einer Magistratsabteilung mit \"Der Abteilungsleiter:\" bzw \"Die Abteilungsleiterin:\"), von den Vertretern und Vertreterinnen überdies unter Beifügung der Worte \"In Vertretung\" (abgekürzt: \"I.V.\") zu unterfertigen. Gemäß §46 Abs6 GOM zeichnen alle anderen zur Unterfertigung von Geschäftsstücken berechtigten Bediensteten mit \"Für den … (zB Magistratsdirektor, Abteilungsleiter, Bezirksamtsleiter)\" oder \"Für die … (zB Magistratsdirektorin, Abteilungsleiterin, Bezirksamtsleiterin)\".</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß §47 Abs6 GOM sind in den Angelegenheiten der Bundes- und der Landesvollziehung, in denen die Dienststellenleiter und Dienststellenleiterinnen nicht in der Landesinstanz tätig werden, für die Unterfertigung von Geschäftsstücken die Bestimmungen des §46 Abs4 erster Satz GOM sinngemäß anzuwenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2. Der beim Verwaltungsgericht Wien angefochtene Bescheid wurde mit den Worten \"Für den Abteilungsleiter\" gefertigt. Diese Fertigung ist zunächst gemäß §46 Abs6 GOM für Geschäftsstücke vorgesehen, die in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde von all jenen zur Unterfertigung von Geschäftsstücken berechtigten Bediensteten des Magistrates der Stadt Wien, die weder Leiter und Leiterinnen von Dienststellen noch deren Vertreter und Vertreterinnen sind, erlassen werden. Gemäß §46 Abs6 GOM sind solche Geschäftsstücke von diesen Bediensteten des Magistrates der Stadt Wien unter anderem mit \"Für den Abteilungsleiter\" bzw \"Für die Abteilungsleiterin\" zu unterfertigen. §47 Abs6 GOM sieht für Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung eine \"sinngemäße\" Fertigung vor.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Vor diesem Hintergrund hegt das Verwaltungsgericht Wien zunächst im Hinblick auf Art18 B-VG Bedenken, dass die angefochtenen Bestimmungen die Anforderungen an eine Fertigungsklausel nicht so ausreichend klar festlegen würden, dass ein Bescheid entweder der Gemeindebehörde \"Magistrat der Stadt Wien\" im Rahmen der Vollziehung des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde oder der Bezirksverwaltungsbehörde \"Magistrat der Stadt Wien\" im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung zugerechnet werden könne.</div>\n<p class=\"lf-p\">3.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zählt die Bezeichnung der Behörde, die einen Bescheid erlassen hat, zu den wesentlichen Merkmalen eines Bescheides (vgl zB VwGH 14.5.1987, 87/02/0036; 5.6.1987, 85/18/0149; 30.10.1991, 91/03/0247; 23.10.2002, 2002/16/0231; sowie zuletzt zB 11.5.2022, Ra 2022/01/0033). Ob eine Erledigung einer bestimmten Behörde vorliegt bzw welcher Behörde die Erledigung zuzurechnen ist, ist anhand des äußeren Erscheinungsbildes, insbesondere anhand des Kopfes, des Spruches, der Begründung, der Fertigungsklausel und der Rechtsmittelbelehrung, also nach objektiven Gesichtspunkten, zu beurteilen. Die Behörde, der die Erledigung zuzurechnen ist, muss aus der Erledigung selbst hervorgehen (vgl zuletzt zB VwGH 11.5.2022, Ra 2022/01/0033; 2.11.2023, Ra 2023/03/0080 jeweils mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem ergibt sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Wirkungsbereich (mangels anderer Hinweise) regelmäßig aus der der Entscheidung zugrunde liegenden Norm (vgl zB VwGH 2.11.2023, Ra 2023/03/0080 mit Verweis auf 4.3.1992, 91/03/0314). Der Verfassungsgerichtshof folgt grundsätzlich dieser Auffassung (vgl zB VfSlg 15.175/1998, 17.669/2005, 19.223/2010).3.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zählt die Bezeichnung der Behörde, die einen Bescheid erlassen hat, zu den wesentlichen Merkmalen eines Bescheides vergleiche zB VwGH 14.5.1987, 87/02/0036; 5.6.1987, 85/18/0149; 30.10.1991, 91/03/0247; 23.10.2002, 2002/16/0231; sowie zuletzt zB 11.5.2022, Ra 2022/01/0033).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ob eine Erledigung einer bestimmten Behörde vorliegt bzw welcher Behörde die Erledigung zuzurechnen ist, ist anhand des äußeren Erscheinungsbildes, insbesondere anhand des Kopfes, des Spruches, der Begründung, der Fertigungsklausel und der Rechtsmittelbelehrung, also nach objektiven Gesichtspunkten, zu beurteilen. Die Behörde, der die Erledigung zuzurechnen ist, muss aus der Erledigung selbst hervorgehen vergleiche zuletzt zB VwGH 11.5.2022, Ra 2022/01/0033; 2.11.2023, Ra 2023/03/0080 jeweils mwN). Zudem ergibt sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Wirkungsbereich (mangels anderer Hinweise) regelmäßig aus der der Entscheidung zugrunde liegenden Norm vergleiche zB VwGH 2.11.2023, Ra 2023/03/0080 mit Verweis auf 4.3.1992, 91/03/0314).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verfassungsgerichtshof folgt grundsätzlich dieser Auffassung vergleiche zB VfSlg 15.175 aus 1998,, 17.669 aus 2005,, 19.223 aus 2010,).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2. Vor diesem Hintergrund sind insbesondere §46 Abs6 iVm §47 Abs6 GOM einer Auslegung zugänglich, die hinreichend bestimmt vorgibt, wie Geschäftsstücke des Magistrates der Stadt Wien von dazu berechtigten Bediensteten zu fertigen sind, und ermöglichen – wie auch der im Anlassverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien angefochtene Bescheid zeigt – eine widerspruchsfreie Zuordnung der Geschäftsstücke zum jeweiligen Vollzugsbereich.3.2. Vor diesem Hintergrund sind insbesondere §46 Abs6 in Verbindung mit §47 Abs6 GOM einer Auslegung zugänglich, die hinreichend bestimmt vorgibt, wie Geschäftsstücke des Magistrates der Stadt Wien von dazu berechtigten Bediensteten zu fertigen sind, und ermöglichen – wie auch der im Anlassverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien angefochtene Bescheid zeigt – eine widerspruchsfreie Zuordnung der Geschäftsstücke zum jeweiligen Vollzugsbereich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verfassungsgerichtshof teilt daher die Bedenken in Bezug auf Art18 B-VG nicht.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>Auch die weiteren Bedenken des Verwaltungsgerichtes Wien in Bezug auf die Gesetz- bzw Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen des §46 Abs4, des §46 Abs6 und des §47 Abs6 GOM treffen nicht zu:</div>\n<p class=\"lf-p\">4.1. Die Bestimmung des §18 Abs4 AVG sieht vor, dass jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten hat. §18 Abs4 AVG trifft keine näheren Vorgaben im Hinblick auf die Ausgestaltung der Fertigungsklausel. Die Bestimmungen des §46 Abs4, des §46 Abs6 und des §47 Abs6 GOM enthalten konkrete Vorgaben darüber, wie Geschäftsstücke in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Wien bzw in Angelegenheiten der Bundes- oder der Landesvollziehung zu unterfertigen sind. Sie weichen somit nicht von §18 Abs4 AVG ab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daher gehen auch die kompetenzrechtlichen Bedenken des Verwaltungsgerichtes Wien im Hinblick auf die (behauptete) Zuständigkeit des Materiengesetzgebers bzw im Hinblick auf Art11 Abs2 B-VG ins Leere.</p>\n<p class=\"lf-p\">4.2. Vor dem Hintergrund der in der Bundesverfassung angelegten Doppelfunktion des Magistrates der Stadt Wien als Gemeinde- und als (organisatorisches) Landesorgan (vgl Art108 und Art109 B-VG) verfangen auch die vom Verwaltungsgericht Wien vorgebrachten Bedenken hinsichtlich Art118 Abs2 B-VG nicht.4.2. Vor dem Hintergrund der in der Bundesverfassung angelegten Doppelfunktion des Magistrates der Stadt Wien als Gemeinde- und als (organisatorisches) Landesorgan vergleiche Art108 und Art109 B-VG) verfangen auch die vom Verwaltungsgericht Wien vorgebrachten Bedenken hinsichtlich Art118 Abs2 B-VG nicht.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5.</span>Die vorgebrachten Bedenken des Verwaltungsgerichtes Wien gegen die angefochtenen Bestimmungen treffen also nicht zu.“ Die gegen den gegenständlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.8.2024 vom Beschwerdeführer zurückgezogen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Das Verfahren war daher gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31. Abs. 1 VwGVG einzustellen.Das Verfahren war daher gemäß Paragraphen 28, Absatz eins und 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.107.042.36.2023</p></div>", "next": 0}