{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Hierzu hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EuGH hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder \"hoch-technische\" Fragen (\"exclusively legal or highly technical questions\") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten (\"rather technical nature of disputes\") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der vorliegenden Beschwerdesache konnte die mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da aufgrund der unbedenklichen Aktenlage mit einer Bescheidbehebung vorzugehen war. Die dabei zu beurteilenden Rechtsfragen waren dergestalt, dass zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC, dessen Auslegung anhand der zu Art. 6 EMRK entwickelten Prinzipien und der zu diesem Artikel ergangenen Rechtsprechung vorzunehmen ist, standen somit dem Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung nicht entgegen. In der vorliegenden Beschwerdesache konnte die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da aufgrund der unbedenklichen Aktenlage mit einer Bescheidbehebung vorzugehen war. Die dabei zu beurteilenden Rechtsfragen waren dergestalt, dass zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC, dessen Auslegung anhand der zu Artikel 6, EMRK entwickelten Prinzipien und der zu diesem Artikel ergangenen Rechtsprechung vorzunehmen ist, standen somit dem Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung nicht entgegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.111.026.10686.2024</p></div>", "next": 0}