{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt eine Nichtigerklärung nach § 68 Abs. 4 AVG eine Ermessensentscheidung dar, die auch ausreichend zu begründen ist. Es genügt somit nicht, eine darauf gestützte Nichtigerklärung allein mit der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen für die Nichtigerklärung zu begründen. Vielmehr gilt auch für die Nichtigerklärung nach § 68 Abs. 4 AVG, dass die Behörde – wie für die Fälle des § 68 Abs. 3 AVG im Gesetz ausdrücklich vorgesehen – mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen hat. Der Grundsatz der möglichsten Schonung erworbener Rechte statuiert ein Gebot der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in erworbene Rechte. So sind im Zuge der Ermessensübung die nachteiligen Wirkungen des Bescheides in Bezug auf das durch die verletzte Norm geschützte öffentliche Interesse gegen jene Nachteile abzuwägen, welche die Aufhebung des Bescheides in Bezug auf die durch das (im Institut der Rechtskraft verkörperte) Prinzip der Rechtssicherheit geschützten Interessen des Dritten nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles mit sich brächte (VwGH 18.10.2012, 2011/22/0261, mit Verweis auf VwGH 20.3.2012, 2012/21/0014, mwN).Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt eine Nichtigerklärung nach Paragraph 68, Absatz 4, AVG eine Ermessensentscheidung dar, die auch ausreichend zu begründen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es genügt somit nicht, eine darauf gestützte Nichtigerklärung allein mit der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen für die Nichtigerklärung zu begründen. Vielmehr gilt auch für die Nichtigerklärung nach Paragraph 68, Absatz 4, AVG, dass die Behörde – wie für die Fälle des Paragraph 68, Absatz 3, AVG im Gesetz ausdrücklich vorgesehen – mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen hat. Der Grundsatz der möglichsten Schonung erworbener Rechte statuiert ein Gebot der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in erworbene Rechte. So sind im Zuge der Ermessensübung die nachteiligen Wirkungen des Bescheides in Bezug auf das durch die verletzte Norm geschützte öffentliche Interesse gegen jene Nachteile abzuwägen, welche die Aufhebung des Bescheides in Bezug auf die durch das (im Institut der Rechtskraft verkörperte) Prinzip der Rechtssicherheit geschützten Interessen des Dritten nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles mit sich brächte (VwGH 18.10.2012, 2011/22/0261, mit Verweis auf VwGH 20.3.2012, 2012/21/0014, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Nichtigerklärung eines Aufenthaltstitels ist auf eine Aufenthaltsverfestigung Bedacht zu nehmen. Dürfte gegen den Drittstaatsangehörigen infolge Eintritts der Aufenthaltsverfestigung nämlich nicht mehr mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorgegangen werden, würde es einen Ermessensmissbrauch darstellen, den Aufenthaltstitel in Anwendung des § 3 Abs. 5 NAG für nichtig zu erklären und auf diese Weise die Konsequenzen einer Aufenthaltsverfestigung zu umgehen (VwGH 28.3.2012, 2010/22/0027; VwGH 18.10.2012, 2011/22/0261). Bei der Nichtigerklärung eines Aufenthaltstitels ist auf eine Aufenthaltsverfestigung Bedacht zu nehmen. Dürfte gegen den Drittstaatsangehörigen infolge Eintritts der Aufenthaltsverfestigung nämlich nicht mehr mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorgegangen werden, würde es einen Ermessensmissbrauch darstellen, den Aufenthaltstitel in Anwendung des Paragraph 3, Absatz 5, NAG für nichtig zu erklären und auf diese Weise die Konsequenzen einer Aufenthaltsverfestigung zu umgehen (VwGH 28.3.2012, 2010/22/0027; VwGH 18.10.2012, 2011/22/0261).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4. Folgend ist daher eine entsprechende Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, wobei primär das seitens des Beschwerdeführers gesetzte Fehlverhalten im Sinne einer Gefährdungsprognose zu durchleuchten ist:</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4.1. Das Verwaltungsgericht Wien legt dieser den Gefährdungsmaßstab zugrunde, welcher für im Bundesgebiet mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ rechtmäßig niedergelassene Drittstaatsangehörige gilt (siehe § 52 Abs. 5 FPG). Eben dieser Gefährdungsmaßstab war bereits Grundlage der Entscheidungen betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot seitens des BFA, BVwG und des VwGH.3.4.1. Das Verwaltungsgericht Wien legt dieser den Gefährdungsmaßstab zugrunde, welcher für im Bundesgebiet mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ rechtmäßig niedergelassene Drittstaatsangehörige gilt (siehe Paragraph 52, Absatz 5, FPG). Eben dieser Gefährdungsmaßstab war bereits Grundlage der Entscheidungen betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot seitens des BFA, BVwG und des VwGH.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegenständlich wurde über den Beschwerdeführer mit zwei getrennten Urteilen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17.12.2018 und des Landesgerichtes Korneuburg vom 28.5.2019 eine Freiheitsstrafe von je drei Jahren (insg. sechs Jahre) verhängt. Zumal es sich bei der Verurteilung durch das Landesgericht Korneuburg vom 28.5.2019 um eine Zusatzstrafe handelt, ist bei der anzustellenden Gefährdungsprognose von lediglich einer Verurteilung auszugehen (VwGH 5.2.2021, Ra 2020/21/0412; VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0343; VwGH 15.9.2022, Ra 2022/21/0068; mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach hg. Rechtsprechung kann aber auch nur ein zu einer einzigen Verurteilung führendes Fehlverhalten bei entsprechender Gravität die geforderte Gefährdungsprognose rechtfertigen (siehe kürzlich VwGH 18.12.2024, Ra 2024/21/0186; sowie VwGH 11.4.2024, Ra 2023/21/0073; mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ins Auge sticht, dass der Beschwerdeführer den eine Gefährdung indizierenden Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG (rechtskräftige Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren; vgl. VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0126; VwGH 15.2.2021, Ra 2021/17/0006; VwGH 30.3.2023, Ra 2021/21/0264; u.a.) nicht nur erfüllt, sondern mit der über ihn verhängten sechsjährigen unbedingten Freiheitsstrafe sogar um das doppelte Strafausmaß überfüllt. Ins Auge sticht, dass der Beschwerdeführer den eine Gefährdung indizierenden Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG (rechtskräftige Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren; vergleiche VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0126; VwGH 15.2.2021, Ra 2021/17/0006; VwGH 30.3.2023, Ra 2021/21/0264; u.a.) nicht nur erfüllt, sondern mit der über ihn verhängten sechsjährigen unbedingten Freiheitsstrafe sogar um das doppelte Strafausmaß überfüllt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie auch der VwGH in seinem den Beschwerdeführer betreffenden Beschluss vom 27.4.2023, ..., ausgesprochen hat, wäre aufgrund dieser Verurteilung grdstl. sogar (zumindest nach innerstaatlichem Recht) die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes zulässig gewesen, wodurch die vom Beschwerdeführer ausgehende enorme konkrete Gefahr deutlich wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Verurteilung an sich rechtfertigt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aber nicht. Vielmehr ist nach § 52 Abs. 5 FPG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen bestimmte Drittstaatsangehörige nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen nach § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist daher nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es grundsätzlich eines Zeitraumes des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0194; VwGH 2.11.2020, Ra 2017/22/0093, jeweils mwN; vgl. auch den zum Beschwerdeführer ergangenen Beschluss VwGH 27.4.2023, ...; uvm). Diese Verurteilung an sich rechtfertigt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aber nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vielmehr ist nach Paragraph 52, Absatz 5, FPG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen bestimmte Drittstaatsangehörige nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist daher nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es grundsätzlich eines Zeitraumes des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0194; VwGH 2.11.2020, Ra 2017/22/0093, jeweils mwN; vergleiche auch den zum Beschwerdeführer ergangenen Beschluss VwGH 27.4.2023, ...; uvm).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4.2. Den strafrechtlichen Verurteilungen vom 17.12.2018 und vom 28.5.2019 liegen gravierende Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung zugrunde und zeugen diese von immenser krimineller Energie.</p>\n<p class=\"lf-p\">So beging dieser aus Geldnöten infolge Spielsucht und deshalb angehäufter Spielschulden in zwei Monaten drei Banküberfälle, und zwar am 16.6.2018 (wobei er ca. zehn Wochen entkommen konnte, erst durch umfangreiche Erhebungen wie DNA-Auswertung und Fahndung festgenommen werden konnte und sich nicht von Beginn an geständig zeigte), am 3.7.2018 und am 8.8.2018. Diese waren wohlgeplant. So verkleidete sich der Beschwerdeführer am 16.6.2018, kundschaftete die Bankfilialen aus und sprach sich hinsichtlich des Bankraubes am 8.8.2018 mit Herrn H. I. ab. Um seinen Geldforderungen entsprechend Nachdruck zu verleihen und die Bankangestellten in Furcht um ihr Leben zu versetzen, verübte er die Banküberfälle unter Verwendung einer Waffe (Gaspistole, Faustfeuerwaffe bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Pistole). Er erbeutete eine beträchtliche Summe an Geld. So am 16.6.2018 17.000€, am 3.7.2018 31.140,00€ und 8.8.2018 94.480,00€. So beging dieser aus Geldnöten infolge Spielsucht und deshalb angehäufter Spielschulden in zwei Monaten drei Banküberfälle, und zwar am 16.6.2018 (wobei er ca. zehn Wochen entkommen konnte, erst durch umfangreiche Erhebungen wie DNA-Auswertung und Fahndung festgenommen werden konnte und sich nicht von Beginn an geständig zeigte), am 3.7.2018 und am 8.8.2018. Diese waren wohlgeplant. So verkleidete sich der Beschwerdeführer am 16.6.2018, kundschaftete die Bankfilialen aus und sprach sich hinsichtlich des Bankraubes am 8.8.2018 mit Herrn H. römisch eins. ab. Um seinen Geldforderungen entsprechend Nachdruck zu verleihen und die Bankangestellten in Furcht um ihr Leben zu versetzen, verübte er die Banküberfälle unter Verwendung einer Waffe (Gaspistole, Faustfeuerwaffe bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Pistole). Er erbeutete eine beträchtliche Summe an Geld. So am 16.6.2018 17.000€, am 3.7.2018 31.140,00€ und 8.8.2018 94.480,00€.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hierdurch verwirklichte er den (qualifizierten) Tatbestand des Verbrechens des „schweren Raubes“ §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 2. Fall StGB. Die Strafgerichte sahen die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt 6 Jahren als dringend geboten an. So führte u.a. das Oberlandesgericht Wien in seinem Berufungsurteil vom 13.3.2019, Zl. ..., zum Bankraub vom 16.6.2018 aus, dass dieser der Schwerkriminalität zuzuordnen ist und sah die zum ersten Bankraub verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren als mild an (Arg. „gerade noch schuld- und tatangemessen“). Hierdurch verwirklichte er den (qualifizierten) Tatbestand des Verbrechens des „schweren Raubes“ Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, 2. Fall StGB. Die Strafgerichte sahen die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt 6 Jahren als dringend geboten an. So führte u.a. das Oberlandesgericht Wien in seinem Berufungsurteil vom 13.3.2019, Zl. ..., zum Bankraub vom 16.6.2018 aus, dass dieser der Schwerkriminalität zuzuordnen ist und sah die zum ersten Bankraub verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren als mild an (Arg. „gerade noch schuld- und tatangemessen“).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass es sich bei jedem einzelnen bewaffneten Banküberfall für sich betrachtet bereits um „besonders schwere Verbrechen“ handelt, erkennt auch der VwGH in ständiger Rechtsprechung an (wenn auch zum hier nicht einschlägigen § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG siehe bspw. VwGH 25.10.2018, Ra 2018/20/0360; VwGH 29.8.2019, Ra 2018/19/0522; VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312, wonach „besonders schwere Verbrechen“ Straftaten sind, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen, wie Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub, udgl.; vgl. auch die Entscheidung des EGMR 1.9.2017, Külekci v. Österreich, Appl. No. 30441/09, in welcher er begangene Raubüberfälle als schwerwiegend angesehen hat und daraus eine ernste Bedrohung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ableitete).Dass es sich bei jedem einzelnen bewaffneten Banküberfall für sich betrachtet bereits um „besonders schwere Verbrechen“ handelt, erkennt auch der VwGH in ständiger Rechtsprechung an (wenn auch zum hier nicht einschlägigen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG siehe bspw.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 25.10.2018, Ra 2018/20/0360; VwGH 29.8.2019, Ra 2018/19/0522; VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312, wonach „besonders schwere Verbrechen“ Straftaten sind, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen, wie Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub, udgl.; vergleiche auch die Entscheidung des EGMR 1.9.2017, Külekci v. Österreich, Appl. No. 30441/09, in welcher er begangene Raubüberfälle als schwerwiegend angesehen hat und daraus eine ernste Bedrohung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ableitete).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch die Rechtsordnung erkennt bewaffnete Raubüberfälle bereits als massive Verstöße gegen die Rechtsordnung an, welchen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt, an, indem diese als „Verbrechen“ iSd. § 17 StGB eingestuft sind (VwGH 5.4.2018, Ra 2017/19/0531; VwGH 31.1.2023, Ra 2021/19/0332; uvm, wonach mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen § 17 StGB eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll. Über die Bezeichnung von Straftaten als „Verbrechen“ wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert). Auch die Rechtsordnung erkennt bewaffnete Raubüberfälle bereits als massive Verstöße gegen die Rechtsordnung an, welchen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt, an, indem diese als „Verbrechen“ iSd. Paragraph 17, StGB eingestuft sind (VwGH 5.4.2018, Ra 2017/19/0531; VwGH 31.1.2023, Ra 2021/19/0332; uvm, wonach mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen Paragraph 17, StGB eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll. Über die Bezeichnung von Straftaten als „Verbrechen“ wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wird durch die gesetzlich vorgesehene Entscheidung durch ein Schöffengericht, sohin unter Mitwirkung des Volkes (vgl. § 32 Abs. 1a Z 2 StPO sowie Art. 91 Abs. 3 B-VG) das besonders hohe Allgemeininteresse an der Verhinderung von schweren Raubüberfällen, mithin die besondere Verwerflichkeit des gesetzten Verhaltens, deutlich. Auch wird durch die gesetzlich vorgesehene Entscheidung durch ein Schöffengericht, sohin unter Mitwirkung des Volkes vergleiche Paragraph 32, Absatz eins a, Ziffer 2, StPO sowie Artikel 91, Absatz 3, B-VG) das besonders hohe Allgemeininteresse an der Verhinderung von schweren Raubüberfällen, mithin die besondere Verwerflichkeit des gesetzten Verhaltens, deutlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4.3. Zu den drei bewaffneten Banküberfällen hinzu kommen noch das Verbrechen der Brandstiftung nach § 169 Abs. 1 StGB, die Vergehen der Nötigung nach §§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1 StGB, das Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 und 4 StGB sowie das Vergehen der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs. 1 StGB.3.4.3. Zu den drei bewaffneten Banküberfällen hinzu kommen noch das Verbrechen der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB, die Vergehen der Nötigung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, StGB, das Vergehen der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins und 4 StGB sowie das Vergehen der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach Paragraph 298, Absatz eins, StGB.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs. 1 StGB (dieses stellt ebenfalls ein „besonders schweres Verbrechen“ iSd. hg. Rechtsprechung dar: vgl. neuerlich VwGH 25.10.2018, Ra 2018/20/0360; VwGH 29.8.2019, Ra 2018/19/0522; VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312; sowie VwGH 5.4.2018, Ra 2017/19/0531; VwGH 31.1.2023, Ra 2021/19/0332; zur Schöffenzuständigkeit siehe § 32 Abs. 1a Z 3 StPO) am Mietlokal des Herrn H. I. bereits drei Jahre zuvor (am 27.9.2015), um in weiterer Folge einen Versicherungsbetrug zu begehen, ist die damit einhergegangene Gemeingefahr hervorzuheben. So wurden durch das seitens des Beschwerdeführers mit zum damaligen Entscheidungszeitpunkt unbekannten Mittätern gelegte Feuer mehrere Personen, darunter eine Reinigungskraft, gefährdet.Hinsichtlich des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB (dieses stellt ebenfalls ein „besonders schweres Verbrechen“ iSd. hg.</p>\n<p class=\"lf-p\">Rechtsprechung dar: vergleiche neuerlich VwGH 25.10.2018, Ra 2018/20/0360; VwGH 29.8.2019, Ra 2018/19/0522; VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312; sowie VwGH 5.4.2018, Ra 2017/19/0531; VwGH 31.1.2023, Ra 2021/19/0332; zur Schöffenzuständigkeit siehe Paragraph 32, Absatz eins a, Ziffer 3, StPO) am Mietlokal des Herrn H. römisch eins. bereits drei Jahre zuvor (am 27.9.2015), um in weiterer Folge einen Versicherungsbetrug zu begehen, ist die damit einhergegangene Gemeingefahr hervorzuheben. So wurden durch das seitens des Beschwerdeführers mit zum damaligen Entscheidungszeitpunkt unbekannten Mittätern gelegte Feuer mehrere Personen, darunter eine Reinigungskraft, gefährdet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit der Brandstiftung zusammen hängen die Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 und 4 StGB sowie der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs. 1 StGB am 18.9.2015 und 1.10.2015, um eine plausible Vorgeschichte zur Brandstiftung herzustellen. Mit der Brandstiftung zusammen hängen die Vergehen der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins und 4 StGB sowie der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach Paragraph 298, Absatz eins, StGB am 18.9.2015 und 1.10.2015, um eine plausible Vorgeschichte zur Brandstiftung herzustellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In das Gesamtbild (Persönlichkeitsbild), welches die gegenständlichen strafgerichtlichen Verurteilungen auf den Beschwerdeführer werfen, fügen sich zwei Nötigungen (§§ 15, 105 Abs. 1 StGB) Anfang Jänner 2019 sowie bereits am 26.3.2018. Dadurch demonstriert der Beschwerdeführer deutlich, dass dieser zur Bekämpfung seiner eigenen Geldnöte und der Geldnöte seiner Familie bereit ist, die legalen Grenzen zu überschreiten und in die Straffälligkeit abzugleiten.In das Gesamtbild (Persönlichkeitsbild), welches die gegenständlichen strafgerichtlichen Verurteilungen auf den Beschwerdeführer werfen, fügen sich zwei Nötigungen (Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB) Anfang Jänner 2019 sowie bereits am 26.3.2018. Dadurch demonstriert der Beschwerdeführer deutlich, dass dieser zur Bekämpfung seiner eigenen Geldnöte und der Geldnöte seiner Familie bereit ist, die legalen Grenzen zu überschreiten und in die Straffälligkeit abzugleiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der Nötigung Anfang Jänner 2019 sticht ins Auge, dass er diese bereits in Haft und zwar sogar nach erstmaliger Verurteilung am 17.12.2018, beging. Wenngleich der Beschwerdeführer mehrfach in den gegen ihn geführten Verfahren, u.a. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 21.3.2025, hervorhob, dass ihm die Haft eine „große Lehre“ gewesen sei, so relativiert eben diese nach rund vier Monaten in Haft begangene Straftat die spezialpräventive Wirkung der Verurteilung und Inhaftierung. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer diese Nötigung vor dem erkennenden Gericht in der Verhandlung am 21.3.2025 bestritten (VP S. 8: „Dieser „Typ“ schuldete mir 170.000 Euro. Ich habe mit ihm ganz offen geredet. Ich habe ihn nicht genötigt. Am nächsten Tag ging er zur Polizei“).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4.4. Diese begangenen vier Verbrechen und drei Vergehen stellen in ihrer Gesamtheit gravierende Verstöße gegen verschiedene Rechtsgüter (Strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen, die Freiheit, die körperliche Integrität und die Rechtspflege) dar und zeugen von enormer krimineller Energie.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hierbei ist das sehr große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Gewalt- und Eigentumskriminalität hervorzuheben (VwGH 21.7.2011, 2008/18/0776; VwGH 22.2.2017, Ra 2017/19/0043; VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474; uvm). Eine funktionierende Rechtspflege und Strafverfolgung, gegen welche der Beschwerdeführer durch die falsche Beweisaussage und Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung drastisch zuwiderhandelte, ist in einem Rechtsstaat unerlässlich und dient der Aufrechterhaltung eines geordneten Miteinanders.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei gegenständlicher Entscheidung ist daher – wie der VwGH in seinem den Beschwerdeführer betreffenden Beschluss vom 27.4.2023, ..., ausführte – von einem Fall besonders gravierender bzw. schwerer Straffälligkeit auszugehen, woraus eine spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen abzuleiten ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenso führte das OLG Wien in seinem Beschluss vom 15.2.2023, Zl. ..., betreffend die bedingte Entlassung aus: „… lässt sich aus den dem Vollzug zugrundeliegenden Urteilen eine äußerst geringe Hemmschwelle zur Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen ableiten, was von einem gravierenden Charakterdefizit und einer auffallend wertwidrigen Einstellung zeugt.“ Wenngleich sich der Beschwerdeführer in den strafgerichtlichen Verfahren (teils) geständig zeigte, so vermag dies an seiner kriminellen Energie und seinem auffallend mit den Werten der österreichischen Rechtsordnung im Widerspruch stehenden Verhalten nichts zu ändern. Schließlich manifestiert sich die von diesem ausgehende Gefahr in den strafbaren Handlungen (siehe den zum Beschwerdeführer ergangenen Beschluss VwGH 27.4.2023, ...).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4.5. Dass der Beschwerdeführer vor seiner Verurteilung vom 17.12.2018 unbescholten war, wird in seinem Gewicht dadurch gemildert, dass sein oben aufgezeigtes deliktisches Verhalten bis in das Jahr 2015 zurückreicht. Im Übrigen kann auch nur ein zu einer einzigen Verurteilung führendes Fehlverhalten bei entsprechender Gravität die geforderte Gefährdungsprognose rechtfertigen (siehe neuerlich VwGH 18.12.2024, Ra 2024/21/0186; sowie VwGH 11.4.2024, Ra 2023/21/0073; mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4.6. Zu seinem Wohlverhalten seit letztmaliger Tatbegehung Anfang Jänner 2019 ist auszuführen, dass das Wohlverhalten bzw. der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dies gilt auch nach einer – wie gegenständlich – bereits erfolgreich abgeschlossen Spielsuchttherapie. Je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat, umso länger ist der Wohlverhaltenszeitraum zu messen (siehe den zum Beschwerdeführer ergangenen Beschluss VwGH 27.4.2023, ...; sowie VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0262; VwGH 30.4.2020, Ra 2019/20/0399; uvm).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegenständlich befand sich der Beschwerdeführer wegen besonders gravierender und schwerwiegender Straffälligkeit von 29.8.2018-10.3.2023 – sohin über einen Zeitraum von rund viereinhalb Jahren – in Haft. Ein Jahr, fünf Monate, 19 Tage seiner sechsjährigen unbedingten Freiheitsstrafe wurden ihm bedingt nachgesehen. Die dreijährige Probezeit läuft noch bis 10.3.2026.</p>\n<p class=\"lf-p\">Setzt man seinen Wohlverhaltenszeitraum nach dem StGB seit 10.3.2023 – sohin über rund zwei Jahre – in Relation zu seiner rund viereinhalb Jahre andauernden Inhaftierung, so erweist sich dieser als äußerst kurz.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weder kann aus seiner bedingten Entlassung noch aus der Gewährung von Vollzugserleichterungen (Arbeitserlaubnis, Freigänger) eine maßgebliche Minderung der sich aus seinem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung abgeleitet werden. Schließlich befindet sich der Beschwerdeführer auch bei Gewährung von Vollzugserleichterungen oder bei Bewilligung der Strafverbüßung in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes in Haft (vgl. etwa VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118, mit Verweis auf VwGH 24.5.2016, Ra 2016/21/0143; VwGH 5.3.2021, Ra 2020/21/0289). Weder kann aus seiner bedingten Entlassung noch aus der Gewährung von Vollzugserleichterungen (Arbeitserlaubnis, Freigänger) eine maßgebliche Minderung der sich aus seinem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung abgeleitet werden. Schließlich befindet sich der Beschwerdeführer auch bei Gewährung von Vollzugserleichterungen oder bei Bewilligung der Strafverbüßung in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes in Haft vergleiche etwa VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118, mit Verweis auf VwGH 24.5.2016, Ra 2016/21/0143; VwGH 5.3.2021, Ra 2020/21/0289).</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus hielt ihn auch nicht einmal die Haft davon ab, gegen Vollzugsregelungen zu verstoßen oder gegenüber Mitinsassen tätlich zu werden. So wurden gegen den Beschwerdeführer in Haft acht Ordnungsstrafen verhängt, darunter eine Missachtung des Rauchverbotes im Juni 2021, ein unzulässiger Handygebrauch sowie Würgen eines Mitinsassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4.7. Auch erweist sich die Vermögenslage des Beschwerdeführers infolge der angehäuften Schulden idHv. weiterhin beachtlichen rund 200.000€ als äußerst angespannt und prekär. So brauchte der Beschwerdeführer allein zum Ausgleich seines Kontostandes von minus 1.200€ ein halbes Jahr. Eine wesentliche oder schlagartige Besserung seiner Vermögenslage ist nicht prognostizierbar und weiß der Beschwerdeführer selbst noch nicht, wie er seiner immensen Verschulden Herr werden wird. Mit Hilfe der Schuldnerberatung hat er diesbezüglich noch kein Konzept erarbeitet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenngleich der Beschwerdeführer von seiner Spielsucht als geheilt gilt, weshalb die Anhäufung neuer Schulden (abgesehen von Verzugszinsen) entsprechend minimiert scheint, so stehen diesem Umstand die vorhandenen Schulden gegenüber, zu dessen Bekämpfung es weiterhin keinen Plan gibt. Entsprechend ist aber auch nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer in einer Notsituation rückfällig, also erneut straffällig wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4.8. Vor dem Hintergrund des kurzen Zeitraums an Wohlverhalten in Freiheit nach hemmungsloser und beachtlicher Straffälligkeit, der laufenden Probezeit sowie der weiterhin prekären Vermögenssituation scheint nach Ansicht des erkennenden Gerichtes weder die Gefahr einer erneuten Straffälligkeit gebannt, noch kann von einem Wegfall der gegenwärtigen hinreichend schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iSd. § 52 Abs. 5 iVm § 53 Abs. 3 FPG ausgegangen werden. 3.4.8. Vor dem Hintergrund des kurzen Zeitraums an Wohlverhalten in Freiheit nach hemmungsloser und beachtlicher Straffälligkeit, der laufenden Probezeit sowie der weiterhin prekären Vermögenssituation scheint nach Ansicht des erkennenden Gerichtes weder die Gefahr einer erneuten Straffälligkeit gebannt, noch kann von einem Wegfall der gegenwärtigen hinreichend schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iSd. Paragraph 52, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, FPG ausgegangen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Bericht der Bewährungshelferin steht dieser Annahme nicht entgegen. Vielmehr geht aus diesem gerade eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer weiterhin an sich zu arbeiten und mit seiner Persönlichkeit sowie Problemen zu kämpfen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4.9. Dass das verspürte Haftübel eine gänzliche Läuterung des Beschwerdeführers bzw. eine Abkehr strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen bewirken konnte, stellt das erkennende Gericht im Übrigen aufgrund seines gesetzten Nachtatverhaltens in Frage.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zunächst ist auf das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft Wien zur Zl. ... bzw. ..., im Jahr 2024 wegen gegenseitigen Anschuldigen des Ehepaares wegen Körperverletzung sowie hinsichtlich des Beschwerdeführers wegen Nötigung im Zuge eines (wiederholten) Ehestreits am 3.4.2024 in der gemeinsamen Wohnung hinzuweisen. Die einschreitenden Polizeibeamten sahen es als geboten an, gegen den Beschwerdeführer ein Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß § 38a SPG auszusprechen. Zunächst ist auf das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft Wien zur Zl. ... bzw. ..., im Jahr 2024 wegen gegenseitigen Anschuldigen des Ehepaares wegen Körperverletzung sowie hinsichtlich des Beschwerdeführers wegen Nötigung im Zuge eines (wiederholten) Ehestreits am 3.4.2024 in der gemeinsamen Wohnung hinzuweisen. Die einschreitenden Polizeibeamten sahen es als geboten an, gegen den Beschwerdeführer ein Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß Paragraph 38 a, SPG auszusprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Staatsanwaltschaft Wien stellte die Verfahren zwar mit Beschluss vom 24.4.2024 wegen Geringfügigkeit bzw. hinsichtlich der Nötigung im Zweifel ein. Auch vermag dieses Verfahren bzw. die diesem Verfahren zugrundeliegenden Vorwürfe die Gefährdungsprognose nicht maßgebend tragen. Dennoch lassen jene Anschuldigungen gewisse Rückschlüsse auf den Charakter des Beschwerdeführers – und zwar auf eine gewisse Gewaltbereitschaft sogar seiner eigenen Ehefrau gegenüber – zu. So zerstörte der Beschwerdeführer – er fühlte sich iZm. seinen Geldschulden von seiner Ehefrau provoziert – in der Wohnung Gegenstände, hinderte seine Ehefrau durch Packen an den Armen am Verlassen der Wohnung, hielt ihr den Mund zu, als diese um Hilfe schrie, schüttete ihr Wasser über den Kopf und kam es zu einer Rangelei zwischen dem Ehepaar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insgesamt fügen sich die gegenständlichen Tatvorwürfe vom 3.4.2024 daher in das bei der Prognosebeurteilung zu berücksichtigende Gesamtverhalten des Beschwerdeführers (vgl. u.a. VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0113, wonach im Zuge der anzustellenden Gefährdungsprognose zur Verhängung eines Aufenthalts- oder Einreiseverbotes nach dem FPG sowie der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG auch ein Verhalten des Fremden herangezogen werden kann, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat). Insgesamt fügen sich die gegenständlichen Tatvorwürfe vom 3.4.2024 daher in das bei der Prognosebeurteilung zu berücksichtigende Gesamtverhalten des Beschwerdeführers vergleiche u.a. VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0113, wonach im Zuge der anzustellenden Gefährdungsprognose zur Verhängung eines Aufenthalts- oder Einreiseverbotes nach dem FPG sowie der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG auch ein Verhalten des Fremden herangezogen werden kann, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat).</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus wird die Gefährdungsprognose durch aktenkundige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen gestützt, welche der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung beging: ● § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG (Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung am 22.9.2023; Geldstrafe von 730,00€; Beginn der Tilgung 11.10.2023);Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG (Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung am 22.9.2023; Geldstrafe von 730,00€; Beginn der Tilgung 11.10.2023); ● § 52 lit. b Z 15 StVO (Fahren entgegen der angegebenen Fahrtrichtung am 22.9.2023; Geldstrafe von 40,00€; Beginn der Tilgung 11.10.2023);Paragraph 52, Litera b, Ziffer 15, StVO (Fahren entgegen der angegebenen Fahrtrichtung am 22.9.2023; Geldstrafe von 40,00€; Beginn der Tilgung 11.10.2023); ● § 52 lit. a Z 10a StVO (Missachtung Geschwindigkeitsbeschränkung von 30km/h; Geldstrafe von 76,00€, Beginn der Tilgung 17.11.2023);Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO (Missachtung Geschwindigkeitsbeschränkung von 30km/h; Geldstrafe von 76,00€, Beginn der Tilgung 17.11.2023); ● § 24 Abs. 3 lit. b StVO (Parken vor einer Haus- und Grundstückseinfahrt; Geldstrafe von 88,00€; Beginn der Tilgung 14.12.2023);Paragraph 24, Absatz 3, Litera b, StVO (Parken vor einer Haus- und Grundstückseinfahrt; Geldstrafe von 88,00€; Beginn der Tilgung 14.12.2023); ● § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG (Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung; Geldstrafe von 726,00€; Beginn der Tilgung 10.4.2024).Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG (Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung; Geldstrafe von 726,00€; Beginn der Tilgung 10.4.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">So wurde der Beschwerdeführer allein im Sprengel der LPD Wien und BH AL. (weitere Behördensprengel wurden ha. nicht angefragt) zwei Mal wegen dem Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung nach § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG bestraft. Infolge Führerscheinentzugs und der Kenntnis davon, dass seine Lenkberechtigung gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 FSG erloschen ist, lenkte er dennoch ein Kraftfahrzeug. Im Hinblick darauf, dass § 37 Abs. 2 FSG im Wiederholungsfall sogar die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe erlaubt, zeigt der Gesetzgeber auf, dass es sich beim Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung um ein besonders verpöntes Verhalten handelt, welches im eklatanten Widerspruch zur Aufrechterhaltung der Sicherheit im Straßenverkehr steht.So wurde der Beschwerdeführer allein im Sprengel der LPD Wien und BH AL. (weitere Behördensprengel wurden ha. nicht angefragt) zwei Mal wegen dem Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung nach Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG bestraft. Infolge Führerscheinentzugs und der Kenntnis davon, dass seine Lenkberechtigung gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, FSG erloschen ist, lenkte er dennoch ein Kraftfahrzeug. Im Hinblick darauf, dass Paragraph 37, Absatz 2, FSG im Wiederholungsfall sogar die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe erlaubt, zeigt der Gesetzgeber auf, dass es sich beim Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung um ein besonders verpöntes Verhalten handelt, welches im eklatanten Widerspruch zur Aufrechterhaltung der Sicherheit im Straßenverkehr steht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Umso mehr gilt dies gegenständlich schon deshalb, da der Beschwerdeführer einmal mit seinen eigenen Kindern unterwegs war und damit sogar das Wohl seiner eigenen Kinder gefährdete.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Übrigen ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer zumindest zwei weitere Male ohne Führerschein ein Kraftfahrzeug lenkte. Schließlich wurde er auch wegen den og. Übertretungen des § 52 lit. a Z 10a StVO und § 24 Abs. 3 lit. b StVO bestraft (die Übertretung des § 52 lit. b Z 15 StVO wurde mit dem erstmaligen Lenken ohne Führerschein abgehandelt).Im Übrigen ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer zumindest zwei weitere Male ohne Führerschein ein Kraftfahrzeug lenkte. Schließlich wurde er auch wegen den og. Übertretungen des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO und Paragraph 24, Absatz 3, Litera b, StVO bestraft (die Übertretung des Paragraph 52, Litera b, Ziffer 15, StVO wurde mit dem erstmaligen Lenken ohne Führerschein abgehandelt).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4.10. Unter weiterer Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung am 21.3.2025 bereits in den 2000er Jahren zugegebenen Schwarzarbeit zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes kommt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass das strafrechtlich auffallende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers derzeit keine positive Prognose dahingehend zulässt, um von einem Wegfall der Gefährlichkeit iSd. § 52 Abs. 5 iVm § 53 Abs. 3 FPG ausgehen zu können. 3.4.10. Unter weiterer Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung am 21.3.2025 bereits in den 2000er Jahren zugegebenen Schwarzarbeit zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes kommt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass das strafrechtlich auffallende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers derzeit keine positive Prognose dahingehend zulässt, um von einem Wegfall der Gefährlichkeit iSd. Paragraph 52, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, FPG ausgehen zu können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vielmehr zeugt die Gesamtheit seines (Nachtat-)Verhaltens weiterhin von einer äußerst herabgesetzten Hemmschwelle, zum eigenen Wohl gegen die österreichische Rechtsordnung zu verstoßen sowie von mangelndem Respekt den österreichischen Grundwerten gegenüber.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer stellt daher weiterhin eine hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd. § 52 Abs. 5 iVm § 53 Abs. 3 FPG dar.Der Beschwerdeführer stellt daher weiterhin eine hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd. Paragraph 52, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, FPG dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.5. Auch erweist sich die Nichtigerklärung des Aufenthaltstitels bei einer Gegenüberstellung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen als verhältnismäßig:</p>\n<p class=\"lf-p\">3.5.1. Unbestritten ist, dass durch gegenständliche Entscheidung in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.5.2. Der VwGH erkannte die seitens des BVwG vorgenommene Interessenabwägung in seiner Entscheidung vom 27.4.2023, ..., als vertretbar an. Insbesondere hob dieser hervor, dass seine Familie eine Trennung aufgrund des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Delikten der in Rede stehenden Art hinzunehmen hat. Das Kindeswohl überwiege nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.5.3. Vor dem Hintergrund der seit des Erkenntnisses des BVwG vom 9.6.2022 vergangenen Zeit ist aktuell zu prüfen, ob sich der durch die Nichtigerklärung erfolgte Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers iSd. Art. 8 EMRK weiterhin als verhältnismäßig erweist.3.5.3. Vor dem Hintergrund der seit des Erkenntnisses des BVwG vom 9.6.2022 vergangenen Zeit ist aktuell zu prüfen, ob sich der durch die Nichtigerklärung erfolgte Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers iSd. Artikel 8, EMRK weiterhin als verhältnismäßig erweist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dementsprechend ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Nichtigerklärung des Aufenthaltstitels mit den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Hierbei haben die in § 11 Abs. 3 NAG sowie § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien Berücksichtigung zu finden. Das Interesse am Verbleib im Inland nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der EGMR hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK der Versagung einer Aufenthaltsbewilligung entgegensteht. Maßgeblich sind dabei unter anderem die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiere; sowie die Bindungen zum Heimatstaat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VwGH 18.6.2009, 2008/22/0387; VwGH 13.9.2011, 2009/22/0216; VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0128; VwGH 28.2.2020, Ra 2019/14/0545; VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125; uvm; EGMR 18.10.2006, Üner v Niederlande, Nr. 46410/99, unter Bezugnahme auf die „Boultif-Kriterien“). Dementsprechend ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Nichtigerklärung des Aufenthaltstitels mit den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hierbei haben die in Paragraph 11, Absatz 3, NAG sowie Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien Berücksichtigung zu finden. Das Interesse am Verbleib im Inland nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Der EGMR hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK der Versagung einer Aufenthaltsbewilligung entgegensteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Maßgeblich sind dabei unter anderem die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiere; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VwGH 18.6.2009, 2008/22/0387;</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 13.9.2011, 2009/22/0216; VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0128; VwGH 28.2.2020, Ra 2019/14/0545; VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125; uvm; EGMR 18.10.2006, Üner v Niederlande, Nr. 46410/99, unter Bezugnahme auf die „Boultif-Kriterien“).</p>\n<p class=\"lf-p\">Insbesondere ist gegenständlich zu durchleuchten, ob sich sein Privat- und Familienleben seit seiner Haftentlassung in einem derartigen Ausmaß intensiviert hat, weshalb sich eine Nichtigerklärung als nicht (mehr) verhältnismäßig erweisen würde (siehe VwGH 26.6.2012, 2010/22/0164, sowie VwGH 26.2.2013, 2010/22/0073, wonach das Familienleben eines Fremden nicht „nur dann“ einen erhöhten Schutz genießt, wenn die familiären Beziehungen im Zeitpunkt der rechtmäßigen Niederlassung entstanden sind bzw. kein unsicherer Aufenthaltsstatus vorgelegen ist).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.5.4. Hierbei sind zunächst die sehr guten Deutschkenntnisse (so war eine Verständigung in deutscher Sprache in der mündlichen Verhandlung problemlos möglich) sowie der langjährige (22-jährige) Aufenthalt des Beschwerdeführers, welcher zum weitaus überwiegenden Teil rechtmäßig war, hervorzuheben.</p>\n<p class=\"lf-p\">So war dieser allein seit 28.12.2004 zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt und zwar seit 2014 auf Grundlage eines unbefristeten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“. Dieses Aufenthaltsrecht verlor er gemäß § 10 Abs. 1 NAG mit Rechtskraft der seitens des BVwG ausgesprochenen Rückkehrentscheidung mit 10.6.2022, wobei der Durchsetzbarkeit zunächst bis 10.3.2023 sein Freiheitsentzug (vgl. § 59 Abs. 4 FPG) und sodann bis zur Erledigung durch den VwGH mit Beschluss vom 27.4.2023 die der Revision zuerkannte aufschiebende Wirkung entgegenstand. Folgend genoss er infolge Stellens eines Asylantrags nach § 12 AsylG faktischen Abschiebeschutz.So war dieser allein seit 28.12.2004 zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt und zwar seit 2014 auf Grundlage eines unbefristeten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“. Dieses Aufenthaltsrecht verlor er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, NAG mit Rechtskraft der seitens des BVwG ausgesprochenen Rückkehrentscheidung mit 10.6.2022, wobei der Durchsetzbarkeit zunächst bis 10.3.2023 sein Freiheitsentzug vergleiche Paragraph 59, Absatz 4, FPG) und sodann bis zur Erledigung durch den VwGH mit Beschluss vom 27.4.2023 die der Revision zuerkannte aufschiebende Wirkung entgegenstand. Folgend genoss er infolge Stellens eines Asylantrags nach Paragraph 12, AsylG faktischen Abschiebeschutz.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.5.5. So ist es zwar ständige hg. Rechtsprechung, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen am Verbleib im Inland auszugehen ist. Nur dann, wenn der Fremde die im Inland verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach einem so langen Inlandsaufenthalt noch als verhältnismäßig angesehen (VwGH 17.4.2013, 2011/22/0185; VwGH 22.2.2018, Ra 2017/22/0086; VwGH 25.11.2022, Ra 2021/17/0026; VwGH 8.8.2023, Ra 2023/17/0116, mwN, wonach auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalts eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogenen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen ist, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer; VwGH 20.12.2023, Ra 2023/20/0073).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch ein mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen integrationsbegründender Aspekte führt aber dann nicht zwingend zu einem Überwiegen des persönlichen Interesses, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken oder die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (VwGH 8.8.2023, Ra 2023/17/0116; VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125; VwGH 9.11.2023, Ra 2023/22/0067; VwGH 20.12.2023, Ra 2023/20/0073; uvm.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Als öffentliche Interessen, welche trotz eines mehr als zehnjährigen Aufenthalts und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. als für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können, sind etwa das Vorliegen von strafgerichtlichen Verurteilungen (und zwar selbst dann, wenn diese schon länger zurückliegt oder bereits getilgt ist) sowie Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften und insb. auch dem Fremden schuldhaft zurechenbare Umstände, welche im Ergebnis zu einer Verlängerung des Aufenthalts führen. Als Beispiele aus der Rechtsprechung sind zu nennen: Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben oder Täuschungshandlungen, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, die Missachtung melderechtlicher Vorschriften, beharrliche Weigerung, das Bundesgebiet bspw. durch das wiederholte Stellen von Asylanträgen oder Vereitelung einer Aufenthaltsbeendigung (Untertauchen) zu verlassen (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005; VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437; VwGH 8.8.2023, Ra 2023/17/0116; VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125; VwGH 9.11.2023, Ra 2023/22/0067; u.a.).</p>\n<p class=\"lf-p\">In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. der Versagung eines Aufenthaltstitels also auch nicht ein langjähriger Aufenthalt in Österreich entgegen. Dies selbst dann nicht, wenn der Fremde Ehegatte einer österreichischen Staatsbürgerin ist (VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0249). Dies hat umso mehr bei einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit einer in Österreich „nur“ dauerhaft niedergelassenen drittstaatsangehörigen Ehefrau zu gelten.</p>\n<p class=\"lf-p\">So erkannte auch der EGMR in Fällen gravierender Straffälligkeit – und zwar auch im Lichte des Kindeswohls – die Ausweisung von dauerhaft niedergelassenen Fremden im Lichte des Art. 8 EMRK als zulässig an (vgl. z.B. EGMR 18.10.2006, Üner v Niederlande, Appl. No. 46410/99, unter Bezugnahme auf die „Boultif-Kriterien).So erkannte auch der EGMR in Fällen gravierender Straffälligkeit – und zwar auch im Lichte des Kindeswohls – die Ausweisung von dauerhaft niedergelassenen Fremden im Lichte des Artikel 8, EMRK als zulässig an vergleiche z.B. EGMR 18.10.2006, Üner v Niederlande, Appl. No. 46410/99, unter Bezugnahme auf die „Boultif-Kriterien).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gerade ein derart gravierender Fall von Kriminalität liegt gegenständlich aber vor (siehe neuerlich den zum Beschwerdeführer ergangenen Beschluss des VwGH vom 27.4.2023, ...: „Es bedarf daher keiner näheren Erörterung, dass insoweit ein Fall besonders gravierender bzw. schwerer Straffälligkeit vorliegt und von einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen auszugehen ist.“).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenfalls geht vom Beschwerdeführer auch weiterhin ein hohes Gefährdungspotential aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf seine Aufenthaltsdauer relativierend wirkt sich weiters aus, dass der Beschwerdeführer nach Haftentlassung im Stande der Festnahme zur Durchsetzung der Rückkehrentscheidung umgehend am 11.3.2023 einen Asylantrag stellte. Einen Asylgrund konnte er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 21.3.2025 nicht nennen und wurde ihm auch im Zuge eines Termins beim BFA im Juni 2023 deutlich gemacht, dass sein Asylantrag keine Aussicht auf Erfolg hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unabhängig von der ihm vermittelten Annahme, in Österreich weiterhin arbeiten zu dürfen, musste ihm jedenfalls spätestens mit der negativen Entscheidung des VwGH vom 27.4.2023 bzw. spätestens seit dem Gespräch vor dem BFA im Juni 2023 sein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet bewusst gewesen sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass dieser seine Ausreise vorbereitete bzw. zu irgendeiner Zeit auszureisen beabsichtigte, hat sich nicht ergeben. Vielmehr nutzte der Beschwerdeführer die Asylantragstellung dazu aus, um sich weiterhin in Österreich aufhalten zu können und versuchte so, seinen Aufenthalt – über die negative Entscheidung des BVwG sowie sodann des VwGH hinaus – zu legalisieren (vgl. VwGH 27.4.2017, Ra 2016/22/0102, zu einem Fall, in dem ohne Grund Asylanträge gestellt wurden und entgegen der im asylrechtlichen Verfahren ergangenen Anordnung zur Außerlandesbringung keine Ausreise erfolgte). Dass dieser seine Ausreise vorbereitete bzw. zu irgendeiner Zeit auszureisen beabsichtigte, hat sich nicht ergeben. Vielmehr nutzte der Beschwerdeführer die Asylantragstellung dazu aus, um sich weiterhin in Österreich aufhalten zu können und versuchte so, seinen Aufenthalt – über die negative Entscheidung des BVwG sowie sodann des VwGH hinaus – zu legalisieren vergleiche VwGH 27.4.2017, Ra 2016/22/0102, zu einem Fall, in dem ohne Grund Asylanträge gestellt wurden und entgegen der im asylrechtlichen Verfahren ergangenen Anordnung zur Außerlandesbringung keine Ausreise erfolgte).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieses Verhalten macht die gegenüber den fremdenrechtlichen Vorschriften gleichgültige oder negierende Einstellung des Beschwerdeführers deutlich. Er setzte sich im Ergebnis augenscheinlich über gerichtliche Entscheidungen hinweg. Gerade aber der Befolgung fremdenrechtlicher Vorschriften, sohin der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens, kommt ein großes öffentliches Interesse zu (VwGH 19.12.2012, 2009/22/0257; VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0026, wonach ein die behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen negierendes Verhalten das genannte öffentliche Interesse stark beeinträchtigt; VwGH 27.4.2017, Ra 2016/22/0102; uvm).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenngleich das öffentliche Interesse an einem rechtswidrigen Verbleib bzw. der Ausnutzung fremdenrechtlicher Regelungen infolge aussichtsloser Asylantragstellung durch die Verständigung der MA 35 vom 2.8.2023 (Verständigung von der beabsichtigten Rückstufung, wobei eine Rückstufung das Innehaben eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ voraussetzt) in seinem Gewicht gemindert ist, bleibt dennoch übrig, dass der Beschwerdeführer auch zuvor zu keinem Zeitpunkt beabsichtigte, auszureisen. Die Befolgung der hg. Entscheidung vom 27.4.2023 Stand für ihn also nicht im Raum.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.5.6. Dass der Beschwerdeführer infolge gravierender bzw. schwerwiegender Straffälligkeit und der daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen aus dem Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 (vor BGBl. I Nr. 56/2018 = FrÄG 2018) nichts gewinnen kann, stellte der VwGH in seiner zum Beschwerdeführer ergangenen Entscheidung vom 27.4.2023, ..., klar.3.5.6. Dass der Beschwerdeführer infolge gravierender bzw. schwerwiegender Straffälligkeit und der daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen aus dem Aufenthaltsverfestigungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, (vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, = FrÄG 2018) nichts gewinnen kann, stellte der VwGH in seiner zum Beschwerdeführer ergangenen Entscheidung vom 27.4.2023, ..., klar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenso wenig kann er sich aber auf § 9 Abs. 6 BFA-VG berufen, zumal die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG gerade eben vorliegen.Ebenso wenig kann er sich aber auf Paragraph 9, Absatz 6, BFA-VG berufen, zumal die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG gerade eben vorliegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.5.7. Zu seinem Familienleben in Österreich ist auszuführen:</p>\n<p class=\"lf-p\">In Österreich leben seine Ehefrau sowie seine drei Kinder (12 Jahre, 11 Jahre und 8 Jahre alt), welche in Österreich mit Aufenthaltstiteln „Daueraufenthalt – EU“ dauerhaft niedergelassen sind (vgl. VwGH 19.12.2012, 2009/22/0257; VwGH 27.4.2017, Ra 2016/22/0102; uvm, wonach dem Bestehen einer Ehe mit einem dauerhaft niedergelassenen Partner große Bedeutung zukommt). In Österreich leben seine Ehefrau sowie seine drei Kinder (12 Jahre, 11 Jahre und 8 Jahre alt), welche in Österreich mit Aufenthaltstiteln „Daueraufenthalt – EU“ dauerhaft niedergelassen sind vergleiche VwGH 19.12.2012, 2009/22/0257; VwGH 27.4.2017, Ra 2016/22/0102; uvm, wonach dem Bestehen einer Ehe mit einem dauerhaft niedergelassenen Partner große Bedeutung zukommt).</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese sind in Österreich bestens integriert. Seine Ehefrau arbeitet seit 13.12.2019 durchgehend beim selben Arbeitgeber als Heimhilfe, verfügt in Österreich um einen Freundeskreis und spricht sehr gut Deutsch. Sie beabsichtigt, für sich und ihre Kinder die österreichische Staatsbürgerschaft zu beantragen bzw. zu erwerben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ihre gemeinsamen Kinder sind in Österreich geboren und besuchen die Schule. Sie sind sowohl im Klassengefüge als auch im außerschulischen Bereich (sie spielen im Fußballverein) sehr gut integriert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch dem Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich steht aber seine gravierende Straffälligkeit gegenüber (vgl. neuerlich VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0249, wonach eine Aufenthaltsbeendigung in Fällen gravierender Kriminalität selbst dann gerechtfertigt ist, wenn der Fremde Ehegatte einer österreichischen Staatsbürgerin ist).Auch dem Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich steht aber seine gravierende Straffälligkeit gegenüber vergleiche neuerlich VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0249, wonach eine Aufenthaltsbeendigung in Fällen gravierender Kriminalität selbst dann gerechtfertigt ist, wenn der Fremde Ehegatte einer österreichischen Staatsbürgerin ist).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nicht nur, dass dieser durch sein strafrechtlich relevantes Verhalten eindrucksvoll die von ihm weiterhin ausgehende gegenwärtig hinreichend schwere Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit demonstrierte; sondern musste ihm klar sein, dass sein gesetztes Verhalten infolge rechtlicher Konsequenzen – seien diese strafrechtlicher oder fremdenrechtlicher Natur – eine Trennung von seiner Familie zur Folge haben wird bzw. real betrachtet haben kann. Damit war es der Beschwerdeführer selbst, der infolge gravierender Kriminalität sein gemeinsames Familienleben in Österreich aufs Spiel setzte und störte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu einer Trennung von seiner Familie und damit zu einer – allein selbst zu verantwortenden – Lockerung seiner familiären Beziehungen kam es in weiterer Folge durch die rund viereinhalb Jahre andauernde Haft (siehe auch EGMR 2.4.2015, Sarközi und Mahran v Österreich, Appl. No. 27945/10, wonach durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe eine erhebliche Störung des Familienlebens eintritt). So sah er seine Kinder im ersten Jahr gar nicht. Ein Kontakt war auf regelmäßige rund fünfminütige Telefongespräche beschränkt (wobei sein jüngster Sohn sich damals noch im Kleinkindalter befunden hat). Wenngleich es dem Beschwerdeführer in weiterer Folge infolge Vollzugserleichterungen möglich war, seine Frau und die drei Kinder wieder öfter zu sehen und am Leben dieser wieder in größerem Umfang persönlich teilhaben konnte, so erwies sich das Familienleben dennoch durch die Haftmodalitäten stark eingeschränkt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Intensivierung der familiären Bindungen und Beziehungen war über den Zeitraum von rund viereinhalb Jahren (29.8.2018-10.3.2023) somit zwangsläufig schon nicht möglich. Ebenso wenig eine finanzielle oder ausgeprägte emotionale Unterstützung oder Erziehung der Kinder.</p>\n<p class=\"lf-p\">So war es seine Ehefrau als Hauptbezugsperson der Kinder, welche mit Unterstützung von Freunden für ihre Kinder in jeglicher Hinsicht sorgte und sie erzog. Sie waren – wenngleich die finanzielle Lage angespannt war – selbsterhaltungsfähig und gewährte der Staat einen Unterhaltsvorschuss. Dass die Kinder in dieser Zeit in ihrer Entwicklung oder persönlichen Entfaltung beeinträchtigt waren, ist nicht hervorgekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nunmehr lebt der Beschwerdeführer wieder seit rund zwei Jahren mit seiner Familie gemeinsam. Die Obsorge hinsichtlich der drei Kinder kommt den Eltern gemeinsam zu. Der Beschwerdeführer verbringt seine Freizeit mit seiner Familie, unterstützt bei Hausaufgaben und hilft bei der Kindererziehung. Sowohl er als auch seine Ehefrau steuern annähernd gleich viel Einkommen zum Familienunterhalt bei (Ehefrau rund 1.700€, Beschwerdeführer rund 1.600€). Seine Ehefrau bezieht für die Kinder Familienbeihilfe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Intensivierung seiner familiären Beziehungen in Österreich tritt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aber weiterhin vor dem Hintergrund des vom Beschwerdeführer ausgehenden besonders großen Gefährdungspotentials in den Hintergrund.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch konnten seine familiären Bindungen ihn in der Vergangenheit nicht von seiner gravierenden Straffälligkeit abhalten, wobei an dieser Stelle auch die Vorbildfunktion seinen Kindern gegenüber hervorzuheben ist. Dass er dieser bis dato nicht im vollen Umfang nachgekommen ist bzw. dieser gewachsen ist, liegt auf der Hand. Vielmehr war es er, der infolge Straffälligkeit das Wohl seiner eigenen Kinder gefährdete (viereinhalbjährige Trennung vom Vater, keine finanzielle Unterstützung) und sogar nach Haftentlassung neuerlich das Wohl bzw. die Gesundheit seiner Kinder gefährdete bzw. aufs Spiel setzte (Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Führerschein, wobei die Kinder im Auto saßen).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die gesunde und arbeitsfähige Ehefrau und Kindesmutter wirkt im Leben hingegen nach Verschaffung eines persönlichen Eindrucks äußerst gefestigt und pflichtbewusst. Die Beziehung der Kinder zu ihrer Mutter ist gefestigt und intensiv. Auch sind die drei Kinder nunmehr bereits älter, erlangen zunehmend an Selbständigkeit und sind gesund. Eine derart intensive „rund um die Uhr Betreuung“, insbesondere des jüngsten Sohnes (nunmehr bereits 8 Jahre alt) ist nicht mehr erforderlich. Im Übrigen kam nicht hervor, dass sie unterstützend nicht neuerlich auf ihren in Österreich aufhältigen Freundeskreis zurückgreifen könnte. Ebenso ist anzunehmen, dass sie – zumindest zeitlich durch den visumpflichtigen Aufenthalt begrenzt – auf die Unterstützung ihrer Mutter sowie Schwiegermutter in Österreich bauen kann. So erfolgte es auch zu Beginn der Inhaftierung (siehe die Einvernahme der Ehefrau vor dem Verwaltungsgericht Wien, S. 11 des VP: „Zu Beginn während meiner Ausbildung war meine Schwiegermutter drei Monate da und sodann meine Mutter.“).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch ist die Ehefrau finanziell in der Lage, für sich und ihre Kinder in Österreich zu sorgen. So bringt sie rund 1.983€ monatlich (inkl. Sonderzahlungen) in Verdienst. Hinzu kommt die für die Kinder bezogene Familienbeihilfe. Ihre mit 2.000€ angegebenen Fixkosten wird sie daher zu decken im Stande sein. Darüber hinaus ist kein Umstand hervorgekommen, weshalb der Beschwerdeführer seine Familie nicht auch von der Türkei aus (nach einer Jobsuche, wobei er hierbei aufgrund seiner Profession als Kellner und seinem abgeschlossenen Studium für Tourismus- und Hotelmanagement auch keine großen Probleme haben wird; vielmehr profitiert die türkische Gastronomie und Hotellerie sogar von seinen Deutschkenntnissen) finanziell unterstützen könnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach diesen Ausführungen und ausgehend von den weiteren Ausführungen, steht der Nichtigerklärung des Aufenthaltstitels auch das Kindeswohl nicht entgegen (vgl. u.a. VfGH 11.6.2018, E 435/2018; VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125, wonach im Zuge der Artikel 8- Abwägung auch die Auswirkungen der Entscheidung auf das Kindeswohl zu berücksichtigen sind, wobei es sich hierbei um einen Aspekt im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Einzelfalls handelt). Nach diesen Ausführungen und ausgehend von den weiteren Ausführungen, steht der Nichtigerklärung des Aufenthaltstitels auch das Kindeswohl nicht entgegen vergleiche u.a. VfGH 11.6.2018, E 435 aus 2018,; VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125, wonach im Zuge der Artikel 8- Abwägung auch die Auswirkungen der Entscheidung auf das Kindeswohl zu berücksichtigen sind, wobei es sich hierbei um einen Aspekt im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Einzelfalls handelt).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, führt die Nichtigerklärung, sohin der Verlust des Aufenthaltsrechts für Österreich, zur Trennung der Kinder von ihrem Vater (so würden diese mit der Mutter voraussichtlich in Österreich bleiben).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das erkennende Gericht übersieht an dieser Stelle nicht, dass Kinder sowie ihre Eltern grundsätzlich Anspruch auf „verlässlichen Kontakt“ zueinander haben (VwGH 6.10.2020, Ra 2019/19/0332, mwn), diese also das (Grund-)Recht haben, sich der Gesellschaft des jeweiligen anderen zu erfreuen (VfGH 14.6.2022, E 2681/2021; u.a.) und den Eltern eines Kindes (und umgekehrt) grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukommt (VwGH 17.4.2013, 2013/22/0088; VwGH 31.3.2021, Ra 2020/22/0030; uvm). Das erkennende Gericht übersieht an dieser Stelle nicht, dass Kinder sowie ihre Eltern grundsätzlich Anspruch auf „verlässlichen Kontakt“ zueinander haben (VwGH 6.10.2020, Ra 2019/19/0332, mwn), diese also das (Grund-)Recht haben, sich der Gesellschaft des jeweiligen anderen zu erfreuen (VfGH 14.6.2022, E 2681 aus 2021,; u.a.) und den Eltern eines Kindes (und umgekehrt) grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukommt (VwGH 17.4.2013, 2013/22/0088; VwGH 31.3.2021, Ra 2020/22/0030; uvm).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Aufrechterhaltung des Kontakts allein bzw. überwiegend mittels moderner Kommunikationsmittel soll daher lediglich die Ausnahme sein. Ein solcher Ausnahmefall liegt gegenständlich aber vor, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund der bestehenden bedeutsamen öffentlichen Interessen daran, dass dieser das Bundesgebiet verlässt, die Trennung von seiner Ehefrau und seinen drei Kindern (und umgekehrt) hinzunehmen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Fest steht auch, dass diese ihren Vater in den Ferienzeiten regelmäßig besuchen können und auf diese Art ihren persönlichen Kontakt zum Vater weiterhin pflegen und ihre Beziehung dadurch auch intensivieren können. Wenngleich sich die Kindesmutter infolge beschränktem Urlaubsanspruchs durchgehend nur rund zwei Wochen in der Türkei aufhalten kann, so steht einem längerfristigen Aufenthalt der Kinder alleine beim Vater nichts im Wege. Auch ist anzunehmen, dass die übrigen in der Türkei wohnhaften Verwandten mütterlicherseits und väterlicherseits, zu welchen ein sehr gutes Verhältnis besteht, bei einem Aufenthalt der Kinder unterstützend eingreifen können und werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus besteht gegenständlich aber jedenfalls auch die Möglichkeit der Aufrechterhaltung des Kontakts mittels moderner Kommunikationsmittel, mit deren Umgang die Familie jedenfalls vertraut ist. So pflegen sie Großteils auf diese Art ihren Kontakt zu den in der Türkei wohnhaften Verwandten. Auch handelt es sich bei den drei Kindern um keine Kleinkinder mehr, bei welchen nach hg. Rechtsprechung die Aufrechterhaltung des Kontakts mittels moderner Kommunikationsmittel als nicht bzw. kaum möglich angesehen wird (siehe u.a. VwGH 17.4.2013, 2013/22/0088; VwGH 31.3.2021, Ra 2020/22/0030; VwGH 18.1.2023, Ra 2020/22/0269; VwGH 25.1.2023, Ra 2020/22/0245; VwGH 26.6.2024, Ra 2024/17/0042, wonach mit einem sechsjährigen Kind die Aufrechterhaltung des Kontakts mittels moderner Kommunikationsmittel möglich ist; idS implizit auch VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0128).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Gesundheit und die Entwicklung der Kinder scheint bei einer Trennung vom Vater daher nicht beeinträchtigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes scheint aber auch ein Umzug der gesamten Familie in die Türkei, sohin die Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens in der Türkei, möglich und zumutbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sowohl der Beschwerdeführer selbst als auch seine Ehefrau sind in der Türkei geboren und aufgewachsen. So verließ der Beschwerdeführer die Türkei im Alter von 19 Jahren, seine Ehefrau sogar erst im Alter von 26 Jahren. Wenngleich sie sich in der Türkei seit ihrem Umzug nach Österreich lediglich regelmäßig zu Urlaubs- und Besuchszwecken aufgehalten haben, so sind sie mit der türkischen Kultur, den türkischen Traditionen und dem Leben in der Türkei bestens vertraut und dort sozialisiert (vgl. u.a. VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162, wonach Fremde, welche ihre Heimat im Erwachsenenalter verlassen haben, dort unbestritten sozialisiert sind). Sowohl der Beschwerdeführer selbst als auch seine Ehefrau sind in der Türkei geboren und aufgewachsen. So verließ der Beschwerdeführer die Türkei im Alter von 19 Jahren, seine Ehefrau sogar erst im Alter von 26 Jahren. Wenngleich sie sich in der Türkei seit ihrem Umzug nach Österreich lediglich regelmäßig zu Urlaubs- und Besuchszwecken aufgehalten haben, so sind sie mit der türkischen Kultur, den türkischen Traditionen und dem Leben in der Türkei bestens vertraut und dort sozialisiert vergleiche u.a. VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162, wonach Fremde, welche ihre Heimat im Erwachsenenalter verlassen haben, dort unbestritten sozialisiert sind).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies hat auch für die in Österreich geborenen Kinder zu gelten, welche in einem Türkischhaushalt aufwachsen und deren Muttersprache türkisch ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist davon auszugehen, dass die Familie in der Türkei ein soziales Netzwerk an Freunden hat. Darüber hinaus lebt ihre gesamte Familie in der Türkei, worunter sich auch gleichaltrige Kinder befinden. Es sind eben diese Kinder, welche auch einen großen Beitrag zur Sozialisation der Kinder des Beschwerdeführers in der Türkei spielen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des aufrechten regelmäßigen und sehr guten Kontakts zur Verwandtschaft in der Türkei ist davon auszugehen, dass ihre Familien sie bei der (Wieder-)Eingewöhnung in der Türkei sowie bei der Wohnungssuche, Schulsuche (infolge gleichaltriger Kinder der Geschwister ist anzunehmen, dass diese sich mit dem Schulsystem in der Türkei auskennen), Jobsuche unterstützen werden. Ebenso ist anzunehmen, dass diese zu Beginn bei ihren Verwandten wohnen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">In finanzieller Hinsicht wird es auch der Ehefrau gelingen, rasch einen Beruf in der Türkei zu finden. Ein zukünftiger Arbeitgeber wird von ihren in Österreich gesammelten Erfahrungen und ihren Sprachkenntnissen profitieren. Es wird der Familie daher gelingen, in der Türkei rasch selbsterhaltungsfähig zu sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kinder werden in der Türkei daher umsorgt und geregelt aufwachsen. Eine soziale und schulische Eingliederung ist möglich und zumutbar. Ihren Kontakt zu Österreich müssen sie nicht gänzlich abbrechen. So können sie sich weiterhin in der Urlaubszeit in Österreich aufhalten und ihren Kontakt zu Freunden mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten. Ihrem Hobby, dem Fußball spielen, können die Kinder auch in der Türkei nachgehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenngleich sich der älteste Sohn mit seinen 12 Jahren grundsätzlich nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter befindet (dieses wird nach hg. Rechtsprechung idR. bis 11 Jahren angenommen; vgl.: VfGH 10.3.2011, B 1565/10; VfGH 7.10.2014, U2459/2012; VwGH 19.9.2012, 2012/22/0143; VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0055; uvm), so rechtfertigen die obigen Ausführungen dennoch die Verlegung des Aufenthalts der gesamten Familie in die Türkei (vgl. nämlich u.a. VwGH 25.11.2022, Ra 2021/17/0026, wonach die Frage der Anpassungsfähigkeit einen Aspekt von mehreren bei der Beurteilung der Folgen auf das Kindeswohl darstellt).Wenngleich sich der älteste Sohn mit seinen 12 Jahren grundsätzlich nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter befindet (dieses wird nach hg. Rechtsprechung idR. bis 11 Jahren angenommen; vergleiche, VfGH 10.3.2011, B 1565/10; VfGH 7.10.2014, U2459/2012; VwGH 19.9.2012, 2012/22/0143; VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0055; uvm), so rechtfertigen die obigen Ausführungen dennoch die Verlegung des Aufenthalts der gesamten Familie in die Türkei vergleiche nämlich u.a. VwGH 25.11.2022, Ra 2021/17/0026, wonach die Frage der Anpassungsfähigkeit einen Aspekt von mehreren bei der Beurteilung der Folgen auf das Kindeswohl darstellt).</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus legt die Annahme einer „grundsätzlichen“ Anpassungsfähigkeit bis zum Alter von 11 Jahren keine starre Grenze dahingehend fest, dass für jüngere Kinder in jedem Fall und für ältere Kinder keinesfalls eine Anpassung im Heimatland erfolgen kann. Würde man eine fixe Grenze annehmen, so würde dies nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch die anzustellende Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Berücksichtigung sämtlicher Parameter im Einzelfall konterkarieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vielmehr kommt es – wie auch der Beschwerdeführer bereits in seinem Beschwerdeschriftsatz bezugnehmend auf den Bericht der Kindeswohlkommission vom 13.7.2021 ausführt – auf eine Beurteilung im Einzelfall an (siehe auch VwGH 10.4.2014, 2013/22/0211, wonach im Einzelfall eine Anpassungsfähigkeit eines 12 Jahre alten Kindes angenommen wurde, weil dieses im Heimatland u.a. weiter in der Obsorge seiner Mutter sein wird; siehe u.a. auch VwGH 25.11.2022, Ra 2021/17/0026, wonach auch der VwGH von der „grundsätzlichen Anpassungsfähigkeit“ ausgeht, jedoch eindringlich darauf hinweist, dass die Frage der Anpassungsfähigkeit einen Aspekt von mehreren bei der Beurteilung der Folgen auf das Kindeswohl darstellt; vgl. auch den Bericht der unabhängigen Kommission für den Schutz der Kinderrechte und des Kindeswohls im Asyl- und Fremdenrecht vom 13.7.2021, Rz 662 ff).</p>\n<p class=\"lf-p\">Vielmehr kommt es – wie auch der Beschwerdeführer bereits in seinem Beschwerdeschriftsatz bezugnehmend auf den Bericht der Kindeswohlkommission vom 13.7.2021 ausführt – auf eine Beurteilung im Einzelfall an (siehe auch VwGH 10.4.2014, 2013/22/0211, wonach im Einzelfall eine Anpassungsfähigkeit eines 12 Jahre alten Kindes angenommen wurde, weil dieses im Heimatland u.a. weiter in der Obsorge seiner Mutter sein wird; siehe u.a. auch VwGH 25.11.2022, Ra 2021/17/0026, wonach auch der VwGH von der „grundsätzlichen Anpassungsfähigkeit“ ausgeht, jedoch eindringlich darauf hinweist, dass die Frage der Anpassungsfähigkeit einen Aspekt von mehreren bei der Beurteilung der Folgen auf das Kindeswohl darstellt; vergleiche auch den Bericht der unabhängigen Kommission für den Schutz der Kinderrechte und des Kindeswohls im Asyl- und Fremdenrecht vom 13.7.2021, Rz 662 ff).</p>\n<p class=\"lf-p\">Selbst wenn man jedoch eine fehlende Anpassungsfähigkeit der- bzw. eines der Kinder anzunehmen hat (dies ist gegenständlich im Einzelfall infolge der engen familiären und kulturellen Anknüpfungspunkte nach ha. Ansicht nicht der Fall), so ist infolge gravierender Straffälligkeit des Beschwerdeführers und der von ihm deshalb ausgehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit eine Beeinträchtigung des Kindeswohls hinzunehmen (siehe den zum Beschwerdeführer ergangenen Beschluss des VwGH vom 27.4.2023, ..., wonach die Beeinträchtigung des Kindeswohls sowie eine familiäre Trennung hinzunehmen ist; zu einem zulässigen Eingriff in das Familienleben infolge Straffälligkeit siehe auch EGMR 25.4.2017, Krasniqi v Österreich, Appl. No. 41697/12, wonach es der Fremde selbst war, der eine gewisse Störung seines Familienlebens verursacht hat, indem er wiederholt straffällig wurde; oder EGMR 18.10.2006, Üner v Niederlande, Appl. No. 46410/99).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.5.8. Zum Privatleben und dem Grad in der Integration in Österreich:</p>\n<p class=\"lf-p\">Abgesehen von seiner sprachlichen Integration und seinem langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet erweist sich die Integration des Beschwerdeführers in Österreich weiterhin als schwach ausgeprägt.</p>\n<p class=\"lf-p\">So verlegte er zunächst zu Studienzwecken seinen Wohnsitz nach Österreich, wobei er sein Studium nicht abschloss. Sein in AP. absolviertes Fernstudium begründet keine nennenswerte Integration in Österreich.</p>\n<p class=\"lf-p\">In beruflicher Hinsicht war der Beschwerdeführer auch vor seiner Inhaftierung nicht nachhaltig integriert bzw. in den österreichischen Arbeitsmarkt über eine längere Zeitspanne hindurch eingegliedert.</p>\n<p class=\"lf-p\">So war er legal – beginnend mit 24.9.2004 – lediglich tageweise bzw. über wenige Monate hindurch (lediglich eine Beschäftigung dauerte rund 1 ½ Jahre an: Geringfügige Beschäftigung von 24.10.2011-4.4.2013 bei X. GmbH) in Österreich bei diversen Unternehmen Vollzeit sowie geringfügig beschäftigt. Über geraume Zeiten bezog er Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe. So war er legal – beginnend mit 24.9.2004 – lediglich tageweise bzw. über wenige Monate hindurch (lediglich eine Beschäftigung dauerte rund 1 ½ Jahre an: Geringfügige Beschäftigung von 24.10.2011-4.4.2013 bei römisch zehn. GmbH) in Österreich bei diversen Unternehmen Vollzeit sowie geringfügig beschäftigt. Über geraume Zeiten bezog er Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Besonders ins Gewicht fällt, dass diese lückenhaften und sporadischen Berufstätigkeiten – welche geprägt von Zeiten von Arbeitslosigkeit und dem Bezug von Sozialleistungen waren – nicht auf fehlende Jobangebote oder auf gesundheitliche Gründe des Beschwerdeführers zurückzuführen waren, sondern zu einem großen Teil auf seine fehlende Arbeitsmoral sowie Unzufriedenheit mit seinen Jobs.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass der Beschwerdeführer – wie er selbst in der Verhandlung am 21.3.2025 angab – „schwarz“ gearbeitet hat, vermag keine berufliche Integration begründen, sondern zeugt von einer Umgehung ausländerbeschäftigungsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er präferierte das vereinsmäßige Fußball spielen, jedoch auf Amateur- bzw. Hobbybasis.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenngleich sich die Jobsuche nach langjähriger Haft nach allgemeinen Erfahrungswerten als schwierig erweist, so wird die Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 21.3.2025, wonach es ihm bei der AE. GmbH nunmehr sehr gut gefalle durch die Fortsetzung seiner neuerlichen kurzfristigen (geringfügigen) Berufstätigkeiten relativiert. So gab er bspw. auch seinen Beruf bei der Y. GmbH (21.3.2023-5.5.2023) infolge zu langem Anfahrtsweg wieder auf (siehe auch eine WhatsApp Nachricht der AB. GmbH, welche der Stellungnahme vom 7.11.2024 angeschlossen ist, wonach der Job auch nicht den Erwartungen des Beschwerdeführers entsprochen habe).Wenngleich sich die Jobsuche nach langjähriger Haft nach allgemeinen Erfahrungswerten als schwierig erweist, so wird die Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 21.3.2025, wonach es ihm bei der AE. GmbH nunmehr sehr gut gefalle durch die Fortsetzung seiner neuerlichen kurzfristigen (geringfügigen) Berufstätigkeiten relativiert. So gab er bspw. auch seinen Beruf bei der Y. GmbH (21.3.2023-5.5.2023) infolge zu langem Anfahrtsweg wieder auf (siehe auch eine WhatsApp Nachricht der Ausschussbericht GmbH, welche der Stellungnahme vom 7.11.2024 angeschlossen ist, wonach der Job auch nicht den Erwartungen des Beschwerdeführers entsprochen habe).</p>\n<p class=\"lf-p\">Weder in der Vergangenheit noch gegenwärtig liegt daher nach Ansicht des erkennenden Gerichtes eine nachhaltige Verfestigung und Integration am österreichischen Arbeitsmarkt vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der in Haft am 4.5.2022 absolvierte Lehrgang Lagerlogistik sowie die derzeit aktive Teilnahme an schulischen Veranstaltungen der Kinder führen zu keiner derart wesentlichen Verstärkung seiner Integration, dass sie seine Straffälligkeit aufwiegen könnten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine weitere regelmäßige und aktive Teilnahme am gesellschaftlichen Leben (in Vereinen, Organisationen, ehrenamtliche Tätigkeiten) hat sich nicht ergeben. Sporadisch besucht er die Moschee.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Kontakt zu Freunden in Österreich – Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern wurden nicht vorgebracht – erfährt durch gegenständliche Entscheidung zwar eine Lockerung, doch kann der Kontakt mittels moderner Kommunikationsmittel sowie Besuchen in der Türkei aufrechterhalten werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Stellt man sein in Österreich geführtes Privatleben und seine Integration (Deutschkenntnisse, Berufstätigkeit, Fortbildung, Teilnahme an schulischen Veranstaltungen) seiner auffallenden und in Form besonders hoher krimineller Energie gegebenen Kriminalität gegenüber, so ist ein Eingriff in sein Privatleben im Lichte des Art. 8 Abs. 2 EMRK jedenfalls weiterhin gerechtfertigt (zu einem gerechtfertigten Eingriff in Folge Straffälligkeit siehe z.B. EGMR 18.10.2006, Üner v Niederlande, Nr. 46410/99). Stellt man sein in Österreich geführtes Privatleben und seine Integration (Deutschkenntnisse, Berufstätigkeit, Fortbildung, Teilnahme an schulischen Veranstaltungen) seiner auffallenden und in Form besonders hoher krimineller Energie gegebenen Kriminalität gegenüber, so ist ein Eingriff in sein Privatleben im Lichte des Artikel 8, Absatz 2, EMRK jedenfalls weiterhin gerechtfertigt (zu einem gerechtfertigten Eingriff in Folge Straffälligkeit siehe z.B. EGMR 18.10.2006, Üner v Niederlande, Nr. 46410/99).</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>Ergebnis Eine gewichtende Gegenüberstellung des herausragenden öffentlichen Interesses an der Nichtigerklärung des Aufenthaltstitels mit den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich in Form einer Gesamtbetrachtung geht somit zulasten des Beschwerdeführers aus.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde ging nach Ansicht des erkennenden Gerichtes zu Recht und mit gutem Grund davon aus, dass die Nichtigerklärung des Aufenthaltstitels wegen der vom Beschwerdeführer weiterhin ausgehenden beträchtlichen gegenwärtigen hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt und im Lichte des Art. 8 EMRK verhältnismäßig ist. Die belangte Behörde ging nach Ansicht des erkennenden Gerichtes zu Recht und mit gutem Grund davon aus, dass die Nichtigerklärung des Aufenthaltstitels wegen der vom Beschwerdeführer weiterhin ausgehenden beträchtlichen gegenwärtigen hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt und im Lichte des Artikel 8, EMRK verhältnismäßig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegenständlich wiegt das öffentliche Interesse daran, die Fehlentscheidung der MA 35, dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel zu erteilen, durch eine Nichtigerklärung zu korrigieren, daher besonders hoch.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Nichtigerklärung des Aufenthaltstitels, sohin der Eingriff in die durch die Titelerteilung erworbenen Rechte, erweist sich daher als rechtmäßig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer verliert daher mit Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses („ex nunc“) sein Aufenthaltsrecht für Österreich. Dieser ist daher angehalten, das Bundesgebiet zu verlassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unzulässigkeit der Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegenständliche Beurteilung beruht auf einer Einzelfallentscheidung dahingehend, ob sich eine Nichtigerklärung eines Aufenthaltstitels als verhältnismäßig erweist. Die Leitlinien dieser Entscheidung sind hingegen höchstgerichtlich abgesteckt.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.151.003.12872.2024</p></div>", "next": 0}