{"html": "<div class=\"lf-doc\"><div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>für die Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß § 3 Abs. 1 lit. a und lit. b WLKG die Grundsteuermessbeträge oder die jeweiligen Bemessungsgrundlagen für die Grundsteuer von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 1 des Grundsteuergesetzes 1955 ...a) für die Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera a und Litera b, WLKG die Grundsteuermessbeträge oder die jeweiligen Bemessungsgrundlagen für die Grundsteuer von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, des Grundsteuergesetzes 1955 ...</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Indexierung eines Beitragssatzes, der aufgrund seiner eigenen Bemessungsgrundlage bereits einer Anpassung unterliegt, stellt eine unzulässige Vorgangsweise dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beispielsweise werden Arbeiterkammerbeiträge vom Lohn bemessen, die Höhe des Entgeltes für die Arbeitsleistung wird über die Veränderung der Löhne angepasst. Nach dem § 83 des Arbeiterkammergesetzes ist es die Aufgabe der Bundesarbeitskammer, die Höhe der Kammerumlage festzusetzen. Sie beträgt 0,5 Prozent des Bruttoeinkommens bis zur Höchstbemessungsgrundlage in der Sozialversicherung. Das wurde in der 111. Hauptversammlung der BAK vom 22. November 1994 fixiert.Beispielsweise werden Arbeiterkammerbeiträge vom Lohn bemessen, die Höhe des Entgeltes für die Arbeitsleistung wird über die Veränderung der Löhne angepasst. Nach dem Paragraph 83, des Arbeiterkammergesetzes ist es die Aufgabe der Bundesarbeitskammer, die Höhe der Kammerumlage festzusetzen. Sie beträgt 0,5 Prozent des Bruttoeinkommens bis zur Höchstbemessungsgrundlage in der Sozialversicherung. Das wurde in der 111. Hauptversammlung der BAK vom 22. November 1994 fixiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anders wird beispielsweise der Beitrag der Studierenden für die Mitgliedschaft zur Hochschülerschaft angepasst. Dieser Fixbetrag hat keine zugrundeliegende Bemessungsgrundlage, es ist daher der Beitrag selbst regelmäßig anzupassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 38. (1) Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 (HSG) sind die Mittel zur Bedeckung des Aufwandes, welcher der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen aus ihrer Tätigkeit erwächst, insbesondere durch Studierendenbeiträge und durch allfällige Sonderbeiträge zu finanzieren. Die ordentlichen Mitglieder der österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sind verpflichtet, einen Studierendenbeitrag an die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu entrichten. Der Studierendenbeitrag beträgt nach § 38 HSG pro Semester 18,00 Euro. Dies war der Stand zum Zeitpunkt der Kundmachung im Jahr 2014.Gemäß Paragraph 38, (1) Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 (HSG) sind die Mittel zur Bedeckung des Aufwandes, welcher der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen aus ihrer Tätigkeit erwächst, insbesondere durch Studierendenbeiträge und durch allfällige Sonderbeiträge zu finanzieren. Die ordentlichen Mitglieder der österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sind verpflichtet, einen Studierendenbeitrag an die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu entrichten. Der Studierendenbeitrag beträgt nach Paragraph 38, HSG pro Semester 18,00 Euro. Dies war der Stand zum Zeitpunkt der Kundmachung im Jahr 2014.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Studierendenbeitrag erhöht sich je Studienjahr um die gültige Steigerungsrate des Verbraucherpreisindex 2010. Als gültige Steigerungsrate ist jener verlautbarte Wert von Hundert zu betrachten, um den sich der Wert des Verbraucherpreisindex 2010 für Juni des vorangegangenen Kalenderjahres verändert hat. Der sich daraus ergebende Betrag ist auf halbe oder ganze Euro aufzurunden. Den Ausgangswert bildet der Wert des Verbraucherpreisindex 2010 für Juni 2014. Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat die Höhe des Studierendenbeitrages für das folgende Studienjahr bis längstens 1. Mai jedes Jahres in geeigneter Form bekanntzugeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Somit erfolgt eine Anpassung für den vorgegebenen fixen Wert des Beitrages aus dem Jahr 2014. Diese Anpassung wird auch entsprechend verlautbart.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 20c Bewertungsgesetz (BewG) wurden die land- und forstwirtschaftlichen Einheitswerte im Jahr 2014 neu festgestellt Der Einheitswert in der Form des Ertragswertes ist für die österreichische Land- und Forstwirtschaft Grundlage für eine Reihe von Steuern, Abgaben und Beihilfen sowie der Beiträge bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern. Mit dieser neuen Feststellung wurden die Einheitswerte an aktuelle ökonomische Verhältnisse angepasst Erstmals sind auch öffentliche Gelder der 1. Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) wie z.B. die Betriebsprämie, bei der Einheitswertermittlung zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 20 c, Bewertungsgesetz (BewG) wurden die land- und forstwirtschaftlichen Einheitswerte im Jahr 2014 neu festgestellt Der Einheitswert in der Form des Ertragswertes ist für die österreichische Land- und Forstwirtschaft Grundlage für eine Reihe von Steuern, Abgaben und Beihilfen sowie der Beiträge bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern. Mit dieser neuen Feststellung wurden die Einheitswerte an aktuelle ökonomische Verhältnisse angepasst Erstmals sind auch öffentliche Gelder der 1. Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) wie z.B. die Betriebsprämie, bei der Einheitswertermittlung zu berücksichtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Steigerung auch der Kammerbeiträge entsprechend der wirtschaftlichen Entwicklung in der Land- und Forstwirtschaft erfolgt daher über die Neubemessung der Einheitswerte, die wiederum die Grundlage für den Grundsteuermessbetrag darstellen, der die Beitragsgrundlage für den Kammerbeitrag bildet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daher ist allenfalls der von der Wiener Landwirtschaftskammer eingehobene Grundbetrag, der allerdings nicht erhöht wurde, mit einer Indexierung anzupassen, nicht aber der Teil der Beitragsvorschreibung, dem der Einheitswert und der Grundsteuermessbetrag als Bemessungsgrundlage zugrunde liegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dadurch, dass der Grundbetrag, der maximal 145,34 Euro betragen darf, unverändert mit 30 Euro festgesetzt wird, erfolgt auch keine gleichmäßige Erhöhung der Belastung für alle Kammerangehörigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch die Erhöhung der Einheitswerte und der Indexierung des Beitragssatzes wird der Kammerbeitrag auf doppelte Weise angehoben. Da der Beitragssatz und kein Fixbetrag laufend erhöht wird, ergeben sich im Laufe der Zeit immer exzessivere Beitragsvorschreibungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Am Beispiel von A. B. würde sich der Beitrag wie folgt entwickeln:</p>\n<p class=\"lf-p\">A. B. hat den Betrieb am 1.1.2019 übernommen. Geht man von einem Erwerbsleben von circa 40 Jahren aus, ergibt dies innerhalb seiner beruflichen Tätigkeit als Landwirt einen Anstieg des Beitragssatzes entsprechend einer Zinseszinsrechnung, wobei der Kammerbeitrag im Jahr 2059 gleich dem Kammerbeitrag 2019 mal (1 + Indexierung p im Ausmaß von 2 : 100) hoch Anzahl der Jahre, somit 40, beträgt.</p>\n<p class=\"lf-p\">KB 2059 = 12,137 x (1,02 hoch 40) = 12,137 x 2,208 = 26,8 Im Laufe von 40 Jahren wird sich der Beitragssatz daher von 12,137 (Wert 2019) auf 26,8 erhöhen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiter 40 Jahre später wäre der Beitragssatz übrigens bereits 59,17% und nach 107 Jahren beträgt der Beitragssatz 101% der Beitragsgrundlage.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Indexierung eines Beitragssatzes widerspricht auch dem für alle Kammern geltenden Bedarfsdeckungsprinzip, somit der Grundregel, dass die Kammerbeiträge nur zur Deckung der der jeweiligen Organisation erwachsenen Aufwendungen und zur Bildung angemessener Rücklagen eingehoben werden können. Eine regelmäßige Steigerung des Beitragssatzes in Form einer Erhöhung nach einer Formel, die einer Zinseszinsberechnung entspricht, führt wie oben dargestellt zu regelmäßigen Erhöhungen, die vom konkreten Bedarf der Kammer abgekoppelt immer höhere Kammereinnahmen bescheren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bemessungsgrundlage verändert sich im Laufe der 40 Jahre aufgrund der Neufeststellungen der Einheitswerte ebenfalls. Die Änderung entspricht der Wertsteigerung, allenfalls auch der Wertminderung des landwirtschaftlichen Ertragswertes, somit ergibt sich bereits aus der vom Einheitswert abgeleiteten Bemessungsgrundlage die wirtschaftliche Entwicklung in der Land- und Forstwirtschaft. Nur alleine diese Anpassung kann aber Grundlage für die laufende Änderung der Beitragsbemessung der Landwirtschaftskammer sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beim konkreten Kammerbeitrag des einzelnen Betriebes sind dann zusätzlich die spezifischen Verhältnisse und Eigenheiten des einzelnen Betriebes, z.B. die Unterscheidung zwischen einem Betrieb, der mit Eigengrund bewirtschaftet wird im Unterschied zu einem reinen Pachtbetrieb des Betriebsführers, zu berücksichtigen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">7.</span>Rechtswidrige Bestimmungen der Beitragsordnung Insbesondere folgende Bestimmungen der Beitragsordnung der Wiener Landwirtschaftskammer, die am 4.12.2014 von der Vollversammlung beschlossen und am 20.1.2015 von der Wiener Landesregierung genehmigt wurde, sind rechtswidrig: § 3 (4) letzter Satz: „Änderungen können in der Beitragsvorschreibung nur berücksichtigt werden, wenn sie in den von den mit der Vollziehung der gesetzlichen Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung betrauten Organen der Sozialversicherungsträger im Wege des automationsunterstützten Datenverkehrs übermittelten Daten zum nächsten Beitragsstichtag berücksichtigt wurden.“Paragraph 3, (4) letzter Satz: „Änderungen können in der Beitragsvorschreibung nur berücksichtigt werden, wenn sie in den von den mit der Vollziehung der gesetzlichen Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung betrauten Organen der Sozialversicherungsträger im Wege des automationsunterstützten Datenverkehrs übermittelten Daten zum nächsten Beitragsstichtag berücksichtigt wurden.“ Gemäß § 24 (4a) Wiener Landwirtschaftskammergesetz haben die mit der Vollziehung der gesetzlichen Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung betrauten Organe der Sozialversicherungsträger der Landwirtschaftskammer auf Verlangen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen.Gemäß Paragraph 24, (4a) Wiener Landwirtschaftskammergesetz haben die mit der Vollziehung der gesetzlichen Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung betrauten Organe der Sozialversicherungsträger der Landwirtschaftskammer auf Verlangen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Diese übermittelten Unterlagen können aber keine unwiderlegbaren Urkunden darstellen, die einem Wahrheitsbeweis über die unrichtige Erfassung der landwirtschaftlichen Grundstücke durch die Sozialversicherung zu einem bestimmten Stichtag nicht zugänglich wären. Österreichische öffentliche Urkunden haben in Österreich ohne weitere Formerfordernis die Vermutung der Echtheit für sich, unwiderlegbar sind sie jedoch nicht, sodass Änderungen in der Beitragsvorschreibung der Landwirtschaftskammer auch dann möglich sein müssen, wenn die Vermutung der Echtheit der Daten der Sozialversicherung durch Beweise widerlegt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Kammerbeitrag kann ja nicht ausschließlich von der - eventuell nicht immer richtigen Feststellung der Sozialversicherung abhängen, sodass das ausschließliche Abstellen auf die von der Sozialversicherung festgestellten Einheitswerte gemäß § 3 (4) der Beitragsordnung eine unzulässige Bindungswirkung an die Feststellungen einer anderen Behörde entfaltet. Die Daten der Sozialversicherung können nicht die Verpflichtung der Landwirtschaftskammer ersetzen die Grundlagen für eine Beitragseinhebung selbst festzustellen.Der Kammerbeitrag kann ja nicht ausschließlich von der - eventuell nicht immer richtigen Feststellung der Sozialversicherung abhängen, sodass das ausschließliche Abstellen auf die von der Sozialversicherung festgestellten Einheitswerte gemäß Paragraph 3, (4) der Beitragsordnung eine unzulässige Bindungswirkung an die Feststellungen einer anderen Behörde entfaltet. Die Daten der Sozialversicherung können nicht die Verpflichtung der Landwirtschaftskammer ersetzen die Grundlagen für eine Beitragseinhebung selbst festzustellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Erhebungen der Sozialversicherung beinhalten keine grundstücksgenaue Erfassung der Einheitswerte der Verpächter. In dem Einheitswertbescheid des Verpächters können auch Grundstücke, die nicht an den eigenen Betrieb verpachtet sind, enthalten sein. Wenn nur ein Teil der Pachtfläche vom eigenen Betrieb gepachtet wird, wird von der Sozialversicherung eine Pachtteilfläche zur Bemessung herangezogen. Wenn in einem Einheitswertbescheid mehrere Grundstücke des Verpächters zusammengefasst werden, die nicht von einem einzigen Pächter gepachtet werden, wird von der Sozialversicherung für den Pächter somit ein Durchschnittswert aller Grundstücke, die in diesem Einheitswertbescheid enthalten sind, als Bemessungsgrundlage herangezogen. Dieser Durchschnittswert für Pachtteilflächen kann vom Einheitswert des konkret gepachteten Grundstückes bzw. der konkret gepachteten Grundstücke abweichen, eine grundstücksgenaue Zurechnung der Einheitswerte der Pachtfläche erfolgt nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch in der bei der Sozialversicherung angeforderten Aufstellung aller Bemessungsgrundlagen des Pachtbetriebes werden zwar die Verpächter sowie eine verpachtete Fläche oder eine verpachtete Pachtteilfläche bekannt gegeben, aber es erfolgt keine Angabe über die gepachteten Grundstücke. Dafür ist aber in der Sozialversicherung eine Beitragsgrundlagenoption möglich, sodass auf Antrag des Versicherten eine andere Bemessungsgrundlage herangezogen werden kann, wodurch diese Ungenauigkeit nicht mehr relevant ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Kammerbeitrag des Pächters kann somit nicht ausschließlich aufgrund der Daten der Sozialversicherung festgestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 24 (1) a) Wiener Landwirtschaftskammergesetz sind die Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß § 3 Abs. 1 lit. a und lit. b in Hundertteilen der Grundsteuermeßbeträge oder der jeweiligen Bemessungsgrundlage der Grundsteuer von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zu bemessen. Soweit danach die Höhe der Kammerbeiträge nicht ermittelt werden kann, richtet sie sich nach dem Ausmaß der land- und forstwirtschaftlich genutzten eigenen, gepachteten oder in Fruchtgenuss stehenden Grundflächen unter Berücksichtigung der Art ihrer Bewirtschaftung, insbesondere im Ackerbau, Feldgemüsebau, Gartenbau, Weinbau und Waldbau.Gemäß Paragraph 24, (1) a) Wiener Landwirtschaftskammergesetz sind die Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera a und Litera b, in Hundertteilen der Grundsteuermeßbeträge oder der jeweiligen Bemessungsgrundlage der Grundsteuer von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zu bemessen. Soweit danach die Höhe der Kammerbeiträge nicht ermittelt werden kann, richtet sie sich nach dem Ausmaß der land- und forstwirtschaftlich genutzten eigenen, gepachteten oder in Fruchtgenuss stehenden Grundflächen unter Berücksichtigung der Art ihrer Bewirtschaftung, insbesondere im Ackerbau, Feldgemüsebau, Gartenbau, Weinbau und Waldbau.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Grundsteuermessbeträge sind dem Pächter nicht genau zuordenbar, daher richten sich die Kammerbeiträge nach dem Ausmaß der land- und forstwirtschaftlich genutzten eigenen, gepachteten oder in Fruchtgenuss stehenden Grundflächen unter Berücksichtigung der Art ihrer Bewirtschaftung. Bei der Berücksichtigung der Art ihrer Bewirtschaftung ist auch zu berücksichtigen, ob eigene oder gepachtete Grundflächen bewirtschaftet werden. § 4. (1): „Die Vollversammlung hat gemäß § 4 Abs. 2 lit. g GO der Wiener Landwirtschaftskammer jährlich im Zuge der Beratung und Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag die Beitragssätze festzulegen:Paragraph 4, (1): „Die Vollversammlung hat gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Litera g, GO der Wiener Landwirtschaftskammer jährlich im Zuge der Beratung und Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag die Beitragssätze festzulegen:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>für die gemäß § 2 Abs. 1 lit. a zu bemessenden Kammerbeiträge ein von der Vollversammlung fest zu legendes Vielfaches der Beitragsgrundlage“a) für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, zu bemessenden Kammerbeiträge ein von der Vollversammlung fest zu legendes Vielfaches der Beitragsgrundlage“ Diese Bestimmung determiniert den Beschluss der Vollversammlung über die Höhe der Beitragssätze in keiner Weise. Eine gesetzliche Regelung, die eine Höchstgrenze vorsieht, fehlt, aber auch in der Beitragsordnung ist keine Höchstgrenze vorgesehen. § 4 (2): „Bei der Festlegung der Beitragsätze gemäß lit. a bis c hat eine jährliche Erhöhung um 2 Prozent zu erfolgen.“Paragraph 4, (2): „Bei der Festlegung der Beitragsätze gemäß Litera a bis c hat eine jährliche Erhöhung um 2 Prozent zu erfolgen.“ Wie oben ausgeführt wird bei lit. a und lit. c eine variable Bemessungsgrundlage erhöht und kein Fixbetrag.Wie oben ausgeführt wird bei Litera a und Litera c, eine variable Bemessungsgrundlage erhöht und kein Fixbetrag. § 5 (1): die Wortfolge „unter Anwendung der von der Vollversammlung beschlossenen Beitragssätze errechnet“Paragraph 5, (1): die Wortfolge „unter Anwendung der von der Vollversammlung beschlossenen Beitragssätze errechnet“ Auch diese Regelung legt keinen Beitragssatz fest.</div>\n<p class=\"lf-p\">Das Rechtsmittelverfahren gemäß § 6. und § 7. der Beitragsordnung widerspricht dem AVG.Das Rechtsmittelverfahren gemäß Paragraph 6, und Paragraph 7, der Beitragsordnung widerspricht dem AVG.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insbesondere sind folgende Bestimmungen unzulässig: § 6 (4): „Die Vorstellung hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet zu bezeichnen, einen Antrag zu enthalten und die Beweismittel zu seiner Begründung anzugeben.“Paragraph 6, (4): „Die Vorstellung hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet zu bezeichnen, einen Antrag zu enthalten und die Beweismittel zu seiner Begründung anzugeben.“ § 7 (3) letzter Satz: „Gegen Entscheidungen des Hauptausschusses ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig.“Paragraph 7, (3) letzter Satz: „Gegen Entscheidungen des Hauptausschusses ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig.“ Der Hauptausschuss ist keine Instanz, das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Wien ist möglich.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">8.</span>Festsetzung des Beitragssatzes nur durch einen Beschluss der Vollversammlung Die Festsetzung des Beitragssatzes nur durch einen Beschluss der Vollversammlung erfolgt ohne gesetzliche Regelung und es besteht auch keine Regelung in der zu genehmigenden Beitragsordnung.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Festsetzung des Beitragssatzes erfolgte gemäß § 4 Abs. 1 der Beitragsordnung durch die Vollversammlung der Wiener Landwirtschaftskammer, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. g GO der Wiener Landwirtschaftskammer jährlich im Zuge der Beratung und Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag die Beitragssätze festzulegen hat.Die Festsetzung des Beitragssatzes erfolgte gemäß Paragraph 4, Absatz eins, der Beitragsordnung durch die Vollversammlung der Wiener Landwirtschaftskammer, die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Litera g, GO der Wiener Landwirtschaftskammer jährlich im Zuge der Beratung und Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag die Beitragssätze festzulegen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Litera a) dieser Bestimmung hat die Vollversammlung gemäß § 2 Abs. 1 lit. a die zu bemessenden Kammerbeiträge mit einem fest zu legenden Vielfachem der Beitragsgrundlage festzulegen.Gemäß Litera a) dieser Bestimmung hat die Vollversammlung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, die zu bemessenden Kammerbeiträge mit einem fest zu legenden Vielfachem der Beitragsgrundlage festzulegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 24. (1) Wiener Landwirtschaftskammergesetz werden die Beiträge der Kammerzugehörigen (§ 3) alljährlich von der Landwirtschaftskammer vorgeschrieben. Die näheren Vorschriften über die Bemessung und Einhebung der Beiträge werden durch eine Beitragsordnung von der Vollversammlung nach Maßgabe der im. § 24 (1) angeführten Bestimmungen erlassen. Gemäß § 24 (2) bedürfen die Beitragsordnung und ihre allfälligen Änderungen der Genehmigung der Landesregierung.Gemäß Paragraph 24, (1) Wiener Landwirtschaftskammergesetz werden die Beiträge der Kammerzugehörigen (Paragraph 3,) alljährlich von der Landwirtschaftskammer vorgeschrieben. Die näheren Vorschriften über die Bemessung und Einhebung der Beiträge werden durch eine Beitragsordnung von der Vollversammlung nach Maßgabe der im. Paragraph 24, (1) angeführten Bestimmungen erlassen. Gemäß Paragraph 24, (2) bedürfen die Beitragsordnung und ihre allfälligen Änderungen der Genehmigung der Landesregierung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein jährlicher Beschluss durch die Vollversammlung der Wiener Landwirtschaftskammer reicht aber für die Festlegung eines Beitragssatzes nicht aus. Ein Beitragssatz ist wesentlicher Bestandteil einer Beitragsordnung. Die Beitragsordnung ist auch von der Wiener Landesregierung zu genehmigen. Dadurch, dass der Beitragssatz nicht einmal in der Beitragsordnung enthalten ist, wird die im Gesetz über die Wiener Landwirtschaftskammer festgelegte Genehmigungspflicht des Beitragssatzes durch die Wiener Landesregierung umgangen. Der Beitragssatz ist daher weder durch das Gesetz über die Vorschriften für die Wiener Landwirtschaftskammer noch durch eine von der Wiener Landesregierung genehmigte Beitragsordnung näher festgelegt worden. Ein Beschluss der Vollversammlung, dem keine Determinierung über die Höhe des Beitrages zugrunde liegt, übersteigt die Kompetenz der Vollversammlung der Wiener Landwirtschaftskammer, da die Beitragsfestsetzung weder auf einer Regelung des Landesgesetzgebers noch auf einer Genehmigung der Wiener Landesregierung basiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unzulässig ist zudem, dass eine jährliche Erhöhung um 2 % in der Beitragsordnung festgelegt wird, aber kein Betrag festgesetzt wird, der um diese 2 % zu erhöhen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Beitragsordnung bzw. der Geschäftsordnung der Landwirtschaftskammer kann kein innerbehördlicher Instanzenzug festgelegt werden. Dazu bedarf es einer gesetzlichen Grundlage, die im Wiener Landwirtschaftskammergesetz aber nicht vorhanden ist. Ein Instanzenzug vom Kammeramt der Wiener Landwirtschaftskammer an den Hauptausschuss der Wiener Landwirtschaftskammer ist daher nicht möglich.</p>\n<p class=\"lf-p\">V. Beschwerdeanträgerömisch fünf. Beschwerdeanträge Aus diesen Gründen richte ich an das Verwaltungsgericht Wien die Anträge, 1. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und1. gemäß Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und 2a. gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und die Höhe des Kammerbeitrages für das Jahr 2023 entsprechend dem Vorbringen in dieser Beschwerde zu bemessen,2a. gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und die Höhe des Kammerbeitrages für das Jahr 2023 entsprechend dem Vorbringen in dieser Beschwerde zu bemessen, in eventu 2b. den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.2b. den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Schriftsatz vom 06.05.2024 legte die Landwirtschaftskammer Wien die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 27.05.2025 die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Wien zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Stellungnahme geboten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Schriftsatz vom 09.03.2025 erstattet der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er sich umfassend gegen das Privatgutachten der Landwirtschaftskammer Wien vom 24.01.2025 stellt und wiederholend die Unzulässigkeit der Beitragsvorschreibungen äußert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer führt seit 01.01.2019 einen Ackerbaubetrieb in Wien mit 0,69 ha Eigenfläche und ca. 90 ha Pachtfläche und ist ordentliches Mitglied der Wiener Landwirtschaftskammer.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Beitragsbescheid der Landwirtschaftskammer Wien (BK-Nr .../1 bis .../7) vom 04.10.2023, wurde dem Beschwerdeführer korrekt der Kammerbeitrag in der Höhe von 3.173,76 Euro – basierend auf dem System des land- und forstwirtschaftlichen Einheitswertes – vorgeschrieben. Als Beitragsbemessungsgrundlage wurden die (Pacht)-teilflächen herangezogen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegen diesen Beitragsbescheid der Landwirtschaftskammer erhob A. B. mit Schreiben vom 08.10.2023 innerhalb der Rechtsmittelfrist das Rechtsmittel der Vorstellung. In seiner Sitzung vom 14.03.2024 befasste sich der Hauptausschuss der Landwirtschaftskammer Wien mit der Sache. Mit Bescheid vom 21.03.2024 (GZ. ...) entschied die Landwirtschaftskammer Wien endgültig, die eingebrachte Vorstellung als unbegründet abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.03.2024 rechtzeitig Beschwerde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beitragsordnung 2015, die Beitragssätze 2021, 2022 und 2023 sowie die Geschäftsordnung der Wiener Landwirtschaftskammer sind seit Beginn des Jahres 2023 online auf der Website der Wiener Landwirtschaftskammer abrufbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen gründen auf folgende Beweiswürdigung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Würdigung des Beschwerdevorbringens, sowie der Stellungnahmen der Parteien.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Veröffentlichung der Beitragsordnung, der Beitragssätze sowie der Geschäftsordnung ist unstrittig. Dass diese seit dem Beginn des Jahrs 2023 für die Allgemeinheit online abrufbar sind, ergibt sich aus der mündlichen Aussage des Vertreters der Landwirtschaftskammer Wien.</p>\n<p class=\"lf-p\">Rechtsgrundlagen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Landwirtschaftskammergesetzes (WLKG), LGBl. 28/1957, idF LGBl. für Wien Nr. 50/2014, lauten auszugsweise:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Landwirtschaftskammergesetzes (WLKG), Landesgesetzblatt 28 aus 1957,, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 50 aus 2014,, lauten auszugsweise: „§ 1 Allgemeines</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Zur Vertretung und Förderung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft in Wien und der in ihr selbständig Berufstätigen wird die Landwirtschaftskammer für Wien errichtet. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat das Recht, Vermögen zu erwerben, zu besitzen und darüber zu verfügen. § 3 Persönlicher Wirkungskreis der LandwirtschaftskammerParagraph 3, Persönlicher Wirkungskreis der Landwirtschaftskammer</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der persönliche Wirkungskreis der Landwirtschaftskammer erstreckt sich auf folgende physische und juristische Personen (Kammerzugehörige):</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Die Eigentümer land- und forstwirtschaftlich genutzter, in Wien gelegener Grundflächen ohne Rücksicht auf das Ausmaß, die auf diesen die Land- und Forstwirtschaft hauptberuflich auf eigene Rechnung betreiben, ferner die Eigentümer von solchen Grundflächen mit einem Mindestausmaß von einem Hektar, wenn sie diese auf eigene Rechnung bewirtschaften. Für Weinhauer und landwirtschaftliche Erwerbsgärtner wird dieses Mindestausmaß mit 0.4 Hektar festgesetzt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Die Fruchtnießer, Pächter und Nutzungsberechtigten nach § 1103 ABGB land- und forstwirtschaftlich genutzter, in Wien gelegener Grundflächen ohne Rücksicht auf das Ausmaß, sofern sie die Land- und Forstwirtschaft auf diesen Grundflächen hauptberuflich auf eigene Rechnung betreiben, ferner die Fruchtnießer, Pächter und Nutzungsberechtigten nach § 1103 ABGB solcher Grundflächen mit einem Mindestausmaß von 1 ha, wenn sie diese auf eigene Rechnung bewirtschaften. Für Weinhauer und landwirtschaftliche Erwerbsgärtner wird dieses Mindestausmaß mit 0.4 ha festgesetzt.b) Die Fruchtnießer, Pächter und Nutzungsberechtigten nach Paragraph 1103, ABGB land- und forstwirtschaftlich genutzter, in Wien gelegener Grundflächen ohne Rücksicht auf das Ausmaß, sofern sie die Land- und Forstwirtschaft auf diesen Grundflächen hauptberuflich auf eigene Rechnung betreiben, ferner die Fruchtnießer, Pächter und Nutzungsberechtigten nach Paragraph 1103, ABGB solcher Grundflächen mit einem Mindestausmaß von 1 ha, wenn sie diese auf eigene Rechnung bewirtschaften. Für Weinhauer und landwirtschaftliche Erwerbsgärtner wird dieses Mindestausmaß mit 0.4 ha festgesetzt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Personen, die, ohne Eigentümer land- und forstwirtschaftlicher Grundflächen zu sein oder ohne zum Kreis der in lit. b genannten Personen zu gehören, in Wien eine land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit hauptberuflich auf eigene Rechnung ausüben (zum Beispiel Imker) sowie nebenberufliche Imker, sobald für diese Tätigkeit ein Einheitswert festgestellt worden ist.c) Personen, die, ohne Eigentümer land- und forstwirtschaftlicher Grundflächen zu sein oder ohne zum Kreis der in Litera b, genannten Personen zu gehören, in Wien eine land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit hauptberuflich auf eigene Rechnung ausüben (zum Beispiel Imker) sowie nebenberufliche Imker, sobald für diese Tätigkeit ein Einheitswert festgestellt worden ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>Eingetragene Partner sowie Familienangehörige der in lit. a bis c genannten physischen Personen, wenn sie in deren Betrieb hauptberuflich ohne Rücksicht auf ein Entgelt tätig sind. Als Familienangehörige gelten die Ehegatten, die Geschwister, die Eltern, die Großeltern, die Kinder sowie Enkel-, Schwieger- und Wahlkinder.d) Eingetragene Partner sowie Familienangehörige der in Litera a bis c genannten physischen Personen, wenn sie in deren Betrieb hauptberuflich ohne Rücksicht auf ein Entgelt tätig sind. Als Familienangehörige gelten die Ehegatten, die Geschwister, die Eltern, die Großeltern, die Kinder sowie Enkel-, Schwieger- und Wahlkinder.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">e)</span>Pensionisten, die auf Grund einer Tätigkeit gemäß lit. a bis d mindestens fünfzehn Jahre kammerzugehörig waren und keinen anderen Hauptberuf mehr ausüben.e) Pensionisten, die auf Grund einer Tätigkeit gemäß Litera a bis d mindestens fünfzehn Jahre kammerzugehörig waren und keinen anderen Hauptberuf mehr ausüben.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">f)</span>Die land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften von Wiener Landwirten und ihre Verbände, die ihren Sitz in Wien haben und nicht den Vorschriften der Gewerbeordnung 1994 unterliegen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">g)</span>Der Landesverband Wien des Zentralverbandes der Kleingärtner und Siedler Österreichs.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Personen, welche die Land- und Forstwirtschaft sowohl auf eigenen als auch auf fremden Grundfläche betreiben, gelten bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a auch dann als Kammerzugehörige, wenn das maßgebende Mindestausmaß nur durch Zusammenrechnung der eigenen und fremden Grundflächen erreicht wird.(2) Personen, welche die Land- und Forstwirtschaft sowohl auf eigenen als auch auf fremden Grundfläche betreiben, gelten bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des Absatz eins, Litera a, auch dann als Kammerzugehörige, wenn das maßgebende Mindestausmaß nur durch Zusammenrechnung der eigenen und fremden Grundflächen erreicht wird. […] § 23 Deckung der finanziellen Erfordernisse der LandwirtschaftskammerParagraph 23, Deckung der finanziellen Erfordernisse der Landwirtschaftskammer Die finanziellen Erfordernisse der Landwirtschaftskammer werden gedeckt:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>durch Beiträge der Kammerzugehörigen (§ 3), a) durch Beiträge der Kammerzugehörigen (Paragraph 3,),</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>durch Einnahmen aus eigenen Vermögensobjekten, Einrichtungen und Veranstaltungen und aus der Beteiligung an solchen,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>durch allfällige Zuwendungen des Bundes, der Stadt Wien oder anderer Rechtsträger. § 24 Paragraph 24,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Beiträge der Kammerzugehörigen (§ 3) werden alljährlich von der Landwirtschaftskammer vorgeschrieben. Die näheren Vorschriften über die Bemessung und Einhebung der Beiträge werden durch eine Beitragsordnung von der Vollversammlung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erlassen:(1) Die Beiträge der Kammerzugehörigen (Paragraph 3,) werden alljährlich von der Landwirtschaftskammer vorgeschrieben. Die näheren Vorschriften über die Bemessung und Einhebung der Beiträge werden durch eine Beitragsordnung von der Vollversammlung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erlassen:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Die Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß § 3 Abs. 1 lit. a und lit. b sind in Hundertteilen der Grundsteuermeßbeträge oder der jeweiligen Bemessungsgrundlage der Grundsteuer von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zu bemessen. Soweit danach die Höhe der Kammerbeiträge nicht ermittelt werden kann, richtet sie sich nach dem Ausmaß der land- und forstwirtschaftlich genutzten eigenen, gepachteten oder in Fruchtgenuß stehenden Grundflächen unter Berücksichtigung der Art ihrer Bewirtschaftung, insbesondere im Ackerbau, Feldgemüsebau, Gartenbau, Weinbau und Waldbau.a) Die Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera a und Litera b, sind in Hundertteilen der Grundsteuermeßbeträge oder der jeweiligen Bemessungsgrundlage der Grundsteuer von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zu bemessen. Soweit danach die Höhe der Kammerbeiträge nicht ermittelt werden kann, richtet sie sich nach dem Ausmaß der land- und forstwirtschaftlich genutzten eigenen, gepachteten oder in Fruchtgenuß stehenden Grundflächen unter Berücksichtigung der Art ihrer Bewirtschaftung, insbesondere im Ackerbau, Feldgemüsebau, Gartenbau, Weinbau und Waldbau.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Die Höhe der Beiträge der landwirtschaftlichen Tierhalter mit Ausnahme jener, die gemäß lit. a einen höheren Beitrag zu entrichten haben, wird unter Berücksichtigung der Art des Betriebes und der Zahl der durchschnittlich im Jahr gehaltenen Tiere festgesetzt.b) Die Höhe der Beiträge der landwirtschaftlichen Tierhalter mit Ausnahme jener, die gemäß Litera a, einen höheren Beitrag zu entrichten haben, wird unter Berücksichtigung der Art des Betriebes und der Zahl der durchschnittlich im Jahr gehaltenen Tiere festgesetzt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Die Höhe der Beiträge der im § 3 Abs. 1 lit. c bezeichneten Kammerzugehörigen, die nicht schon gemäß lit. b einen Beitrag zu entrichten haben, ist unter Bedachtnahme auf Art und Umfang der in Betracht kommenden Betriebe zu staffeln.c) Die Höhe der Beiträge der im Paragraph 3, Absatz eins, Litera c, bezeichneten Kammerzugehörigen, die nicht schon gemäß Litera b, einen Beitrag zu entrichten haben, ist unter Bedachtnahme auf Art und Umfang der in Betracht kommenden Betriebe zu staffeln.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>Die Höhe der Beiträge der im § 3 Abs. 1 lit. f und lit. g angeführten Vereinigungen ist, soweit sie nicht nach lit. a oder lit. b festzusetzen ist, im Einzelfall unter Bedachtnahme auf die mit der Betreuung ihrer Mitglieder verbundenen Aufwendungen zu bestimmen.d) Die Höhe der Beiträge der im Paragraph 3, Absatz eins, Litera f und Litera g, angeführten Vereinigungen ist, soweit sie nicht nach Litera a, oder Litera b, festzusetzen ist, im Einzelfall unter Bedachtnahme auf die mit der Betreuung ihrer Mitglieder verbundenen Aufwendungen zu bestimmen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">e)</span>Neben den nach Maßgabe der lit. a bis d zu bemessenden Beiträgen kann von der Vollversammlung auch ein von allen Kammerzugehörigen, ausgenommen jenen gemäß § 3 Abs. 1 lit. d und e, in gleicher Höhe zu entrichtender jährlicher Grundbetrag festgesetzt werden. Dieser darf maximal 145,34 Euro betragen und ist gemeinsam mit den Beiträgen nach lit. a bis d einzuheben.e) Neben den nach Maßgabe der Litera a bis d zu bemessenden Beiträgen kann von der Vollversammlung auch ein von allen Kammerzugehörigen, ausgenommen jenen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera d und e, in gleicher Höhe zu entrichtender jährlicher Grundbetrag festgesetzt werden. Dieser darf maximal 145,34 Euro betragen und ist gemeinsam mit den Beiträgen nach Litera a bis d einzuheben.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">f)</span>Die Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß § 3 Abs. 1 lit. h sind, sofern für diese ein Einheitswert festgestellt worden ist, gemäß lit. a. zu bemessen. Soweit danach die Höhe der Kammerbeiträge nicht ermittelt werden kann, ist die Beitragsgrundlage auf Basis von im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünften aus der Erwerbstätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. h zu ermitteln.f) Die Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera h, sind, sofern für diese ein Einheitswert festgestellt worden ist, gemäß Litera a, zu bemessen. Soweit danach die Höhe der Kammerbeiträge nicht ermittelt werden kann, ist die Beitragsgrundlage auf Basis von im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünften aus der Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Litera h, zu ermitteln.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Beitragsordnung und ihre allfälligen Änderungen bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Sie gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen sechs Wochen vom Tage der Antragstellung der Landwirtschaftskammer ausdrücklich versagt wird.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Finanzämter haben die Landwirtschaftskammer bei Festsetzung der Beiträge der gemäß § 3 Abs. 1 lit. a und lit. b Kammerzugehörigen durch Bekanntgabe der Grundsteuermeßbeträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und der für Zwecke der landwirtschaftlichen Unfallversicherung festgesetzten Beitragsgrundlagen von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken zu unterstützen.(3) Die Finanzämter haben die Landwirtschaftskammer bei Festsetzung der Beiträge der gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera a und Litera b, Kammerzugehörigen durch Bekanntgabe der Grundsteuermeßbeträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und der für Zwecke der landwirtschaftlichen Unfallversicherung festgesetzten Beitragsgrundlagen von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken zu unterstützen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Kammerzugehörigen sind verpflichtet, ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke), ihr Unternehmen oder ihre Organisation binnen einem Monat nach Aufnahme ihres Betriebes der Landwirtschaftskammer bekannt zu geben sowie die für die Bemessung der Beiträge erforderlichen Unterlagen anzuschließen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Änderungen, die für die Beitragsfestsetzung von Bedeutung sind, sind gleichfalls binnen einem Monat zu melden. Für die Meldung ist das Muster nach Anlage 1 in zweifacher Ausfertigung zu verwenden. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht vollständig oder nicht termingerecht nach, ist die Landwirtschaftskammer berechtigt, unbeschadet § 28 die erforderlichen Erhebungen auf Kosten der Säumigen zu pflegen.(4) Die Kammerzugehörigen sind verpflichtet, ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke), ihr Unternehmen oder ihre Organisation binnen einem Monat nach Aufnahme ihres Betriebes der Landwirtschaftskammer bekannt zu geben sowie die für die Bemessung der Beiträge erforderlichen Unterlagen anzuschließen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Änderungen, die für die Beitragsfestsetzung von Bedeutung sind, sind gleichfalls binnen einem Monat zu melden. Für die Meldung ist das Muster nach Anlage 1 in zweifacher Ausfertigung zu verwenden. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht vollständig oder nicht termingerecht nach, ist die Landwirtschaftskammer berechtigt, unbeschadet Paragraph 28, die erforderlichen Erhebungen auf Kosten der Säumigen zu pflegen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4a)</span>Die mit der Vollziehung der gesetzlichen Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung betrauten Organe der Sozialversicherungsträger haben der Landwirtschaftskammer auf Verlangen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen. Diese Pflicht erstreckt sich auf die von den Sozialversicherungsträgern im Rahmen ihres Wirkungsbereiches festgestellten Tatsachen wie Name, Adresse, Art der Tätigkeit, Geburtsdatum, Beschäftigungsart, Sozialversicherungsnummer, Sozialversicherungsbeiträge und die für ihre Ermittlung maßgeblichen Daten, Namen der Ehegatten, Geschwister, Eltern, Großeltern, Kinder sowie der Enkel-, Schwieger- und Wahlkinder wie auch der Dienstgeber, soweit dies zur Erfassung der Mitglieder der Landwirtschaftskammer und zur Feststellung der Beiträge der Mitglieder erforderlich ist.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die von den Sozialversicherungsträgern übermittelten Daten dürfen nur zu diesem Zweck und zu den in § 3a genannten Zwecken verwendet werden. Die Landwirtschaftskammer darf diese Daten außerdem zur Durchführung von Wahlen und Befragungen den Wahlbehörden übermitteln. Die vorstehend genannten Daten sind der Landwirtschaftskammer im Wege des automationsunterstützten Datenverkehrs zu übermitteln.(4a) Die mit der Vollziehung der gesetzlichen Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung betrauten Organe der Sozialversicherungsträger haben der Landwirtschaftskammer auf Verlangen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen. Diese Pflicht erstreckt sich auf die von den Sozialversicherungsträgern im Rahmen ihres Wirkungsbereiches festgestellten Tatsachen wie Name, Adresse, Art der Tätigkeit, Geburtsdatum, Beschäftigungsart, Sozialversicherungsnummer, Sozialversicherungsbeiträge und die für ihre Ermittlung maßgeblichen Daten, Namen der Ehegatten, Geschwister, Eltern, Großeltern, Kinder sowie der Enkel-, Schwieger- und Wahlkinder wie auch der Dienstgeber, soweit dies zur Erfassung der Mitglieder der Landwirtschaftskammer und zur Feststellung der Beiträge der Mitglieder erforderlich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die von den Sozialversicherungsträgern übermittelten Daten dürfen nur zu diesem Zweck und zu den in Paragraph 3 a, genannten Zwecken verwendet werden. Die Landwirtschaftskammer darf diese Daten außerdem zur Durchführung von Wahlen und Befragungen den Wahlbehörden übermitteln. Die vorstehend genannten Daten sind der Landwirtschaftskammer im Wege des automationsunterstützten Datenverkehrs zu übermitteln.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4b)</span>Die Landwirtschaftskammer hat den Sozialversicherungsträgern jene Kosten zu ersetzen, die nachweislich nur durch die Erfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 4a entstehen und jenen entsprechen, die für gleichartige Erledigungen auch von den land- und forstwirtschaftlichen Interessenvertretungen der anderen Länder zu tragen sind.(4b) Die Landwirtschaftskammer hat den Sozialversicherungsträgern jene Kosten zu ersetzen, die nachweislich nur durch die Erfüllung der Verpflichtung gemäß Absatz 4 a, entstehen und jenen entsprechen, die für gleichartige Erledigungen auch von den land- und forstwirtschaftlichen Interessenvertretungen der anderen Länder zu tragen sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Die Beiträge sind binnen vier Wochen nach Zustellung der Vorschreibung zu entrichten. Das Bemessungsrecht der Landwirtschaftskammer verjährt in vier Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch auf den Beitrag entstanden ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Rückständige Beiträge, Nebenansprüche und Ersätze sind nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften über die Einbringung öffentlicher Abgaben einzuheben. Zur zwangsweisen Einbringung ist der Magistrat der Stadt Wien zuständig. Die von der Landwirtschaftskammer auszustellenden Rückstandsausweise sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, und des § 4 der Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/ 1949, in der jeweils geltenden Fassung.(6) Rückständige Beiträge, Nebenansprüche und Ersätze sind nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften über die Einbringung öffentlicher Abgaben einzuheben. Zur zwangsweisen Einbringung ist der Magistrat der Stadt Wien zuständig. Die von der Landwirtschaftskammer auszustellenden Rückstandsausweise sind Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, und des Paragraph 4, der Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/ 1949, in der jeweils geltenden Fassung. § 41 Aktives WahlrechtParagraph 41, Aktives Wahlrecht</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wahlberechtigt für die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer sind:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>alle kammerzugehörigen physischen Personen, die vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 16. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind oder bei Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht ausgeschlossen wären;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>alle kammerzugehörigen juristischen Personen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Tag der Wahlausschreibung zu beurteilen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben; juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch den zu ihrer Vertretung nach außen durch Gesetz oder Satzung berufenen Vertreter oder durch einen von diesem schriftlich Bevollmächtigten aus. Der Vertreter oder Bevollmächtigte muß das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen oder dürfte bei Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen sein.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme und darf nicht mehr als eine Stimme abgeben. Durch diese Bestimmung wird das Recht des Wahlberechtigten, außer in Ausübung des ihm persönlich zustehenden Wahlrechtes auch als Vertreter oder als Bevollmächtigter einer wahlberechtigten juristischen Person in deren Namen eine Stimme abzugeben, nicht berührt.</div>\n<p class=\"lf-p\">Art. 120b der Bundesverfassung BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008 lautet: Artikel 120 b, der Bundesverfassung Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, lautet:</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 120b.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Selbstverwaltungskörper haben das Recht, ihre Aufgaben in eigener Verantwortung frei von Weisungen zu besorgen und im Rahmen der Gesetze Satzungen zu erlassen. Dem Bund oder dem Land kommt ihnen gegenüber nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsführung ein Aufsichtsrecht zu. Darüber hinaus kann sich das Aufsichtsrecht auch auf die Zweckmäßigkeit der Verwaltungsführung erstrecken, wenn dies auf Grund der Aufgaben des Selbstverwaltungskörpers erforderlich ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Den Selbstverwaltungskörpern können Aufgaben staatlicher Verwaltung übertragen werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des übertragenen Wirkungsbereiches zu bezeichnen und eine Weisungsbindung gegenüber dem zuständigen obersten Verwaltungsorgan vorzusehen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Durch Gesetz können Formen der Mitwirkung der Selbstverwaltungskörper an der staatlichen Vollziehung vorgesehen werden.</div>\n<p class=\"lf-p\">Rechtliche Beurteilung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach § 24 Abs. 1 Wiener LWKG werden die Beiträge der Kammerzugehörigen (§ 3) alljährlich von der Landwirtschaftskammer vorgeschrieben. Die Bemessungsgrundlagen sind in § 2 Beitragsordnung der Wiener Landwirtschaftskammer geregelt. Nach Paragraph 24, Absatz eins, Wiener LWKG werden die Beiträge der Kammerzugehörigen (Paragraph 3,) alljährlich von der Landwirtschaftskammer vorgeschrieben. Die Bemessungsgrundlagen sind in Paragraph 2, Beitragsordnung der Wiener Landwirtschaftskammer geregelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Grundlage für die Vorschreibung der Beiträge ist die Beitragsordnung der Landwirtschaftskammer Wien, die von der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 2 WLKG genehmigt wird. Gemäß der Beitragsordnung der Wiener Landwirtschaftskammer ist diese berechtigt von den Kammerzugehörigen Beiträge einzuheben. In Wien hat somit die Erhebung der Kammerbeiträge (Kammerumlagen) durch die Landwirtschaftskammer selbst zu erfolgen. Grundlage für die Vorschreibung der Beiträge ist die Beitragsordnung der Landwirtschaftskammer Wien, die von der Landesregierung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, WLKG genehmigt wird. Gemäß der Beitragsordnung der Wiener Landwirtschaftskammer ist diese berechtigt von den Kammerzugehörigen Beiträge einzuheben. In Wien hat somit die Erhebung der Kammerbeiträge (Kammerumlagen) durch die Landwirtschaftskammer selbst zu erfolgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Höhe der Vorschreibungen basieren auf dem System des land- und forstwirtschaftlichen Einheitswertes. Der Einheitswert ist unter anderem Basis und Voraussetzung in der Einkommensteuerermittlung, der Umsatzsteuerermittlung, der Grunderwerbssteuerermittlung als auch bei der Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge. Der Hebesatz als Basis der Beitragsvorschreibung wird jährlich von der Vollversammlung beschlossen und der Landesregierung zur Genehmigung/Beschlussfassung vorgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu den Verfahrensmängeln:</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der Beschwerdeführer Verfahrensmängel durch nicht ordnungsgemäße Verlautbarung der Beitragsordnung erkennen möchte, so ist festzuhalten, dass die Beitragsordnung der Wiener Landwirtschaftskammer und auch die jährlich durch Beschluss der Vollversammlung der Wiener Landwirtschaftskammer vorgenommenen Konkretisierungen derselben als Durchführungsverordnung zu qualifizieren sind (vgl. VfSlg. 16.918/2003). Die für das Jahr 2019 geltende Konkretisierung erfolgte durch den Beschluss der Vollversammlung der Wr. Landwirtschaftskammer am 04.12.2014 und wurde von der Wiener Landesregierung mit Beschluss vom 20.01.2015 genehmigt. Eine bestimmte Art der Kundmachung derartiger als Durchführungsverordnungen zu qualifizierender Beschlüsse der Vollversammlung der Wr.</p>\n<p class=\"lf-p\">Landwirtschaftskammer ist gesetzlich nicht vorgesehen und hegt das hg vor dem Hintergrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und aufgrund des eingeschränkten Adressatenkreises keine Zweifel an der ordnungsgemäßen Kundmachung der Beitragsordnung (vgl. etwa VfSlg. 4809/1964), wobei das Verwaltungsgericht Wien dabei nicht verkennt, dass die nunmehr erfolgte Kundmachung der Beitragssätze auf der Webseite der Wiener Landwirtschaftskammer den Anforderungen der ordnungsgemäßen Kundmachung mehr entspricht. Wenn der Beschwerdeführer Verfahrensmängel durch nicht ordnungsgemäße Verlautbarung der Beitragsordnung erkennen möchte, so ist festzuhalten, dass die Beitragsordnung der Wiener Landwirtschaftskammer und auch die jährlich durch Beschluss der Vollversammlung der Wiener Landwirtschaftskammer vorgenommenen Konkretisierungen derselben als Durchführungsverordnung zu qualifizieren sind vergleiche VfSlg. 16.918 aus 2003,).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die für das Jahr 2019 geltende Konkretisierung erfolgte durch den Beschluss der Vollversammlung der Wr. Landwirtschaftskammer am 04.12.2014 und wurde von der Wiener Landesregierung mit Beschluss vom 20.01.2015 genehmigt. Eine bestimmte Art der Kundmachung derartiger als Durchführungsverordnungen zu qualifizierender Beschlüsse der Vollversammlung der Wr. Landwirtschaftskammer ist gesetzlich nicht vorgesehen und hegt das hg vor dem Hintergrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und aufgrund des eingeschränkten Adressatenkreises keine Zweifel an der ordnungsgemäßen Kundmachung der Beitragsordnung vergleiche etwa VfSlg. 4809 aus 1964,), wobei das Verwaltungsgericht Wien dabei nicht verkennt, dass die nunmehr erfolgte Kundmachung der Beitragssätze auf der Webseite der Wiener Landwirtschaftskammer den Anforderungen der ordnungsgemäßen Kundmachung mehr entspricht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Ungleichbehandlung der Kammerangehörigen der Wiener Landwirtschaftskammer:</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur behaupteten Ungleichbehandlung von Pachtbetrieben ist auszuführen, dass Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht nach allen LWK-Gesetzen der Einheitswert und der davon abgeleitete Grundsteuermessbetrag des bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebes bzw. der bewirtschafteten landwirtschaftlichen Fläche ist. Die Grundsteuervorschreibung ergeht stets an den Grundstückseigentümer, sodass nur dessen Grundsteuerbescheid für die Bemessung des Kammerbeitrages herangezogen werden kann. Anders betrachtet wären reine Pachtbetriebe in Wien mit den von ihnen bewirtschafteten Flächen zur Gänze von der Entrichtung von Kammerbeiträgen befreit. Zudem geht auch die Kritik des Beschwerdeführers im Vergleich zu § 29 Abs. 1 lit. c NÖ LWKG ins Leere, da in allen anderen Bundesländern, außer in Wien und Vorarlberg auch die nichtbewirtschaftenden Eigentümer, somit auch Verpächter kammerzugehörig und damit beitragspflichtig sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Überwälzung der Kammerumlagen bzw. Kammerbeiträge auf den Pächter ist möglich. Zur behaupteten Ungleichbehandlung von Pachtbetrieben ist auszuführen, dass Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht nach allen LWK-Gesetzen der Einheitswert und der davon abgeleitete Grundsteuermessbetrag des bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebes bzw. der bewirtschafteten landwirtschaftlichen Fläche ist. Die Grundsteuervorschreibung ergeht stets an den Grundstückseigentümer, sodass nur dessen Grundsteuerbescheid für die Bemessung des Kammerbeitrages herangezogen werden kann. Anders betrachtet wären reine Pachtbetriebe in Wien mit den von ihnen bewirtschafteten Flächen zur Gänze von der Entrichtung von Kammerbeiträgen befreit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem geht auch die Kritik des Beschwerdeführers im Vergleich zu Paragraph 29, Absatz eins, Litera c, NÖ LWKG ins Leere, da in allen anderen Bundesländern, außer in Wien und Vorarlberg auch die nichtbewirtschaftenden Eigentümer, somit auch Verpächter kammerzugehörig und damit beitragspflichtig sind. Eine Überwälzung der Kammerumlagen bzw. Kammerbeiträge auf den Pächter ist möglich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Festzuhalten ist, dass grundsätzlich ein Bundesländervergleich aufgrund der unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen nicht zielführend ist. Nach dem Salzburger LWKG sind beispielsweise die Personen, die einen Betrieb übertragen haben und entweder aus dessen Betrieb versorgt werden oder daraus Versorgungsleistungen erhalten, die jedoch Eigentümer sind, berechtigt, falls sie die Betriebe bzw. die Grundstücke nicht selbst bewirtschaften, die Rückerstattung der Kammerumlage von den Nutznießern oder Pächtern (Nutzungsberechtigten nach § 1103 ABGB) zu verlangen. Nach dem Vorarlberger LWKG andererseits wird der Pächter von Gesetzes wegen zur Tragung der Kammerbeiträge verpflichtet. Festzuhalten ist, dass grundsätzlich ein Bundesländervergleich aufgrund der unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen nicht zielführend ist. Nach dem Salzburger LWKG sind beispielsweise die Personen, die einen Betrieb übertragen haben und entweder aus dessen Betrieb versorgt werden oder daraus Versorgungsleistungen erhalten, die jedoch Eigentümer sind, berechtigt, falls sie die Betriebe bzw. die Grundstücke nicht selbst bewirtschaften, die Rückerstattung der Kammerumlage von den Nutznießern oder Pächtern (Nutzungsberechtigten nach Paragraph 1103, ABGB) zu verlangen. Nach dem Vorarlberger LWKG andererseits wird der Pächter von Gesetzes wegen zur Tragung der Kammerbeiträge verpflichtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine unzumutbare Beitragsgrundlage und exzessive Beitragsvorschreibung, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, ist gegenständlich jedenfalls nicht zu erkennen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Argumentation der Ungleichbehandlung von Wiener Ackerbaubetrieben gegenüber anderen Produktionssparten ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass es sich bei dem für alle Berechnungen heranzuziehenden Einheitswerten um ein Einheitswertsystem handelt, das ein vom Bundeministerium für Finanzen vorgegebenes System ist, nach dessen Vorgaben die Beiträge zu ermitteln sind. Gemäß § 20 Abs. 1 BewG werden die Einheitswerte allgemein festgestellt (Hauptfeststellung) in Zeitabständen von je neun Jahren für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und des Grundvermögens, für die Betriebsgrundstücke und die Gewerbeberechtigungen. Im Jahr 2014 wurden die land- und forstwirtschaftlichen Einheitswerte gemäß § 20c BewG neu festgestellt.Zur Argumentation der Ungleichbehandlung von Wiener Ackerbaubetrieben gegenüber anderen Produktionssparten ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass es sich bei dem für alle Berechnungen heranzuziehenden Einheitswerten um ein Einheitswertsystem handelt, das ein vom Bundeministerium für Finanzen vorgegebenes System ist, nach dessen Vorgaben die Beiträge zu ermitteln sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BewG werden die Einheitswerte allgemein festgestellt (Hauptfeststellung) in Zeitabständen von je neun Jahren für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und des Grundvermögens, für die Betriebsgrundstücke und die Gewerbeberechtigungen. Im Jahr 2014 wurden die land- und forstwirtschaftlichen Einheitswerte gemäß Paragraph 20 c, BewG neu festgestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem ist der Einheitswert, der als Grundlage für die Ermittlung des Grundsteuermessbetrages und – davon abgeleitet – des Kammerbeitrages dient, ein Ertragswert. Dieser Ertragswert ist das 18-fache des Reinertrages, den der Betrieb seiner wirtschaftlichen Bestimmung gemäß im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erbringen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der vom Beschwerdeführer gewünschte Bezug des Ertragswertes zum tatsächlichen Ist-Einkommen ergibt sich weder aus der gesetzlichen Systematik des Bewertungsgesetzes noch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Diese legt vielmehr die Auslegung des Ertragswertes dahingehend fest, dass im Sinne eines objektiven Bewertungsmaßstabes für die Bewertung der erzielbare und nicht der tatsächlich erzielte Ertrag von Bedeutung ist (vgl VwGH vom 27. April 1979, 0171/77, mwN).Der vom Beschwerdeführer gewünschte Bezug des Ertragswertes zum tatsächlichen Ist-Einkommen ergibt sich weder aus der gesetzlichen Systematik des Bewertungsgesetzes noch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Diese legt vielmehr die Auslegung des Ertragswertes dahingehend fest, dass im Sinne eines objektiven Bewertungsmaßstabes für die Bewertung der erzielbare und nicht der tatsächlich erzielte Ertrag von Bedeutung ist vergleiche VwGH vom 27. April 1979, 0171/77, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu den verfassungsrechtlichen Einwänden:</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Beschwerde in Bezug auf die Wahlberechtigung von Kammermitgliedern ist auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach unter dem Begriff „gesetzliche berufliche Vertretungen“ organisatorische Einrichtungen zur Wahrung der Interessen der durch eine gleichgerichtete Berufsausübung zusammengeschlossene Personengruppe zu verstehen ist (vgl. VfSlg 1936/1950; VfSlg 1972/6751).Zur Beschwerde in Bezug auf die Wahlberechtigung von Kammermitgliedern ist auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach unter dem Begriff „gesetzliche berufliche Vertretungen“ organisatorische Einrichtungen zur Wahrung der Interessen der durch eine gleichgerichtete Berufsausübung zusammengeschlossene Personengruppe zu verstehen ist vergleiche VfSlg 1936 aus 1950,; VfSlg 1972/6751).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes liegt es zur Einrichtung von Selbstverwaltungskörpern weitgehend im rechtspolitischen Ermessen des Gesetzgebers, in welchem Umfang er Selbstverwaltung einrichtet, insbesondere welche Personen er zu einem Selbstverwaltungskörper zusammenschließt; der erfasste Personenkreis muss aber durch ‚objektive und sachlich gerechtfertigte Momente‘ abgegrenzt sein (VfSlg 17.023/2003 mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes liegt es zur Einrichtung von Selbstverwaltungskörpern weitgehend im rechtspolitischen Ermessen des Gesetzgebers, in welchem Umfang er Selbstverwaltung einrichtet, insbesondere welche Personen er zu einem Selbstverwaltungskörper zusammenschließt; der erfasste Personenkreis muss aber durch ‚objektive und sachlich gerechtfertigte Momente‘ abgegrenzt sein (VfSlg 17.023 aus 2003, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach herrschender Auffassung, die nunmehr in der Definition in Art 120a Abs 1 B-VG zum Ausdruck kommt, verhindert dieses Kriterium nicht die Zusammenfassung von Personen mit zwar überwiegend gemeinsamen, teilweise aber auch divergierenden Interessen. Entscheidendes Sachlichkeitskriterium ist die Interessenparallelität bzw. der Umstand, dass die zu einem Selbstverwaltungskörper zusammengefassten Personen gemeinsame Interessen in beruflicher, sozialer, wirtschaftlicher oder sonstiger relevanter Hinsicht haben (VfSlg 19751/2014 mwN).Nach herrschender Auffassung, die nunmehr in der Definition in Artikel 120 a, Absatz eins, B-VG zum Ausdruck kommt, verhindert dieses Kriterium nicht die Zusammenfassung von Personen mit zwar überwiegend gemeinsamen, teilweise aber auch divergierenden Interessen. Entscheidendes Sachlichkeitskriterium ist die Interessenparallelität bzw. der Umstand, dass die zu einem Selbstverwaltungskörper zusammengefassten Personen gemeinsame Interessen in beruflicher, sozialer, wirtschaftlicher oder sonstiger relevanter Hinsicht haben (VfSlg 19751 aus 2014, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der persönliche Wirkungsbereich der Landwirtschaftskammer ergibt sich aus § 3 WLKG. Wahlberechtigt für die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer sind gemäß § 41 Abs. 1 WLKG 1) alle kammerzugehörigen physischen Personen unabhängig von der Staatsbürgerschaft, die vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind; 2) Pensionisten, sofern sie in den letzten 15 Jahren vor der Pensionierung bei einer maximal einjährigen Unterbrechung Kammermitglied im Sinne § 3 Abs. 1 lit. a bis d sowie h gewesen sind; 3) alle kammerzugehörigen juristischen Personen und rechtsfähigen Personenmehrheiten. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Tag der Wahlausschreibung zu beurteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der persönliche Wirkungsbereich der Landwirtschaftskammer ergibt sich aus Paragraph 3, WLKG. Wahlberechtigt für die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer sind gemäß Paragraph 41, Absatz eins, WLKG 1) alle kammerzugehörigen physischen Personen unabhängig von der Staatsbürgerschaft, die vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind; 2) Pensionisten, sofern sie in den letzten 15 Jahren vor der Pensionierung bei einer maximal einjährigen Unterbrechung Kammermitglied im Sinne Paragraph 3, Absatz eins, Litera a bis d sowie h gewesen sind; 3) alle kammerzugehörigen juristischen Personen und rechtsfähigen Personenmehrheiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Tag der Wahlausschreibung zu beurteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu den vom Beschwerdeführer ausgeführten verfassungsrechtlichen Einwänden, wonach wahlberechtigt Personen seien, die der beruflichen Vertretung nicht angehören dürften, ist folgend festzuhalten: Der Verfassungsgerichtshof stellt ausdrücklich klar, dass es verfassungsrechtlich zulässig ist, die nicht mehr erwerbstätigen Pensionisten in die Berufsvertretung ihres früheren Erwerbszweiges einzubeziehen, geboten ist dies jedoch nicht (VfSlg 18806/2009). Zu den vom Beschwerdeführer ausgeführten verfassungsrechtlichen Einwänden, wonach wahlberechtigt Personen seien, die der beruflichen Vertretung nicht angehören dürften, ist folgend festzuhalten: Der Verfassungsgerichtshof stellt ausdrücklich klar, dass es verfassungsrechtlich zulässig ist, die nicht mehr erwerbstätigen Pensionisten in die Berufsvertretung ihres früheren Erwerbszweiges einzubeziehen, geboten ist dies jedoch nicht (VfSlg 18806 aus 2009,).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei den aus der Kammer ausgeschiedenen Personen handelt es sich nicht um eine mit der Kammer in keiner Beziehung stehende Personengruppe. Ein solches Gesamtsystem ist auch in einem Selbstverwaltungskörper verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. VfSlg 18806/2009).Bei den aus der Kammer ausgeschiedenen Personen handelt es sich nicht um eine mit der Kammer in keiner Beziehung stehende Personengruppe. Ein solches Gesamtsystem ist auch in einem Selbstverwaltungskörper verfassungsrechtlich unbedenklich vergleiche VfSlg 18806 aus 2009,).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Definition der Kammerzugehörigen und Wahlberechtigten im Wiener LWKG widerspricht weder Art 120a Abs. 1 B-VG noch einer anderen verfassungsrechtlichen Bestimmung. Es liegt im Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers die Kammerzugehörigkeit von Pensionisten vorzusehen. Die Definition der Kammerzugehörigen und Wahlberechtigten im Wiener LWKG widerspricht weder Artikel 120 a, Absatz eins, B-VG noch einer anderen verfassungsrechtlichen Bestimmung. Es liegt im Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers die Kammerzugehörigkeit von Pensionisten vorzusehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur mangelhaften Abgrenzung der Aufgaben der Kammer und Mängel im Wirkungsbereich der Wiener Landwirtschaftskammer:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 1 Abs. 1 LWKG ist die Landwirtschaftskammer für Wien zur Vertretung und Förderung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft in Wien und der in ihr selbständig Berufstätigen errichtet. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat das Recht, Vermögen zu erwerben, zu besitzen und darüber zu verfügen. Die finanziellen Erfordernisse der Landwirtschaftskammer werden durch a) Beiträge der Kammerzugehörigen, b) Einnahmen aus eigenen Vermögensobjekten, Einrichtungen und Veranstaltungen und aus der Beteiligung an solchen, c) allfällige Zuwendungen des Bundes, der Stadt Wien oder anderer Rechtsträger gedeckt (§ 23 LWKG).Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, LWKG ist die Landwirtschaftskammer für Wien zur Vertretung und Förderung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft in Wien und der in ihr selbständig Berufstätigen errichtet. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat das Recht, Vermögen zu erwerben, zu besitzen und darüber zu verfügen. Die finanziellen Erfordernisse der Landwirtschaftskammer werden durch a) Beiträge der Kammerzugehörigen, b) Einnahmen aus eigenen Vermögensobjekten, Einrichtungen und Veranstaltungen und aus der Beteiligung an solchen, c) allfällige Zuwendungen des Bundes, der Stadt Wien oder anderer Rechtsträger gedeckt (Paragraph 23, LWKG).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der Beschwerdeführer nun kritisiert, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit wie z.B. die Errichtung von Wohnungen zur Vermietung keine Aufgaben der beruflichen Vertretung darstellen würde und für Maßnahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, die nicht dem Ziel der Vertretung und Förderung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft in Wien und der Wiener Landwirtschaftskammer die Einhebung von Kammerbeiträgen nicht in Frage komme, ist festzuhalten, dass sich bereits aus § 23 lit b) und c) Wiener LWKG ergibt, dass die Beiträge der Kammerzugehörigen nur einen Teil des finanziellen Aufwandes der Wr. LWK abdecken und somit die Notwendigkeit besteht Einnahmen zu generieren. Diese Einnahmen werden aus eigenen Vermögensobjekten, Einrichtungen und Veranstaltungen und aus der Beteiligung an solchen generiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der Beschwerdeführer nun kritisiert, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit wie z.B. die Errichtung von Wohnungen zur Vermietung keine Aufgaben der beruflichen Vertretung darstellen würde und für Maßnahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, die nicht dem Ziel der Vertretung und Förderung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft in Wien und der Wiener Landwirtschaftskammer die Einhebung von Kammerbeiträgen nicht in Frage komme, ist festzuhalten, dass sich bereits aus Paragraph 23, Litera b,) und c) Wiener LWKG ergibt, dass die Beiträge der Kammerzugehörigen nur einen Teil des finanziellen Aufwandes der Wr. LWK abdecken und somit die Notwendigkeit besteht Einnahmen zu generieren. Diese Einnahmen werden aus eigenen Vermögensobjekten, Einrichtungen und Veranstaltungen und aus der Beteiligung an solchen generiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die vom Beschwerdeführer in Beschwerde gezogene mangelhafte Abgrenzung der Aufgaben der Kammer und Mängel im Wirkungsbereich liegen nicht vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur exzessiven Beitragsvorschreibung der Wiener Landwirtschaftskammer:</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits zur Ungleichbehandlung der Kammerangehörigen der Wiener Landwirtschaftskammer gegenüber anderen Kammern ausgeführt, ist für das Verwaltungsgericht Wien eine exzessive Beitragsvorschreibung nicht ersichtlich. Ergänzend wird ausgeführt, dass die Aufgaben der Landwirtschaftskammer in §§ 1 iVm 4 Wiener LWKG umschrieben sind. Gesetzlicher Maßstab für die Bemessung der Kammerbeiträge ist das durch die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Kammer verursachte finanzielle Erfordernis. Um den gesetzten Aufgaben entsprechend nachkommen zu können, bedarf es der Festlegung eines im Verhältnis stehenden Kammerbeitrages. Die Vollversammlung hat für das in Beschwerde gezogene Jahr den Kammerbeitrag – basierend auf dem System des land- und forstwirtschaftlichen Einheitswertes – vorgeschrieben und liegt dieser innerhalb des vorgesehenen maximalen Hebesatzes.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits zur Ungleichbehandlung der Kammerangehörigen der Wiener Landwirtschaftskammer gegenüber anderen Kammern ausgeführt, ist für das Verwaltungsgericht Wien eine exzessive Beitragsvorschreibung nicht ersichtlich. Ergänzend wird ausgeführt, dass die Aufgaben der Landwirtschaftskammer in Paragraphen eins, in Verbindung mit 4 Wiener LWKG umschrieben sind. Gesetzlicher Maßstab für die Bemessung der Kammerbeiträge ist das durch die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Kammer verursachte finanzielle Erfordernis. Um den gesetzten Aufgaben entsprechend nachkommen zu können, bedarf es der Festlegung eines im Verhältnis stehenden Kammerbeitrages. Die Vollversammlung hat für das in Beschwerde gezogene Jahr den Kammerbeitrag – basierend auf dem System des land- und forstwirtschaftlichen Einheitswertes – vorgeschrieben und liegt dieser innerhalb des vorgesehenen maximalen Hebesatzes.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur mangelhaften Determinierung der Kammerbeiträge durch den Gesetzgeber:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Festsetzung der Höhe der Kammerbeiträge und deren Vorschreibung ist Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Kammer. Gemäß Art 120b B-VG haben Selbstverwaltungskörper das Recht, ihre Aufgaben in eigener Verantwortung frei von Weisungen zu besorgen und im Rahmen der Gesetze Satzungen zu erlassen. Diese Aufgaben haben sie frei von Weisungen zu besorgen (Muzak, B-VG6 Art 120b, RZ 1). Die Festsetzung der Höhe der Kammerbeiträge und deren Vorschreibung ist Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Kammer. Gemäß Artikel 120 b, B-VG haben Selbstverwaltungskörper das Recht, ihre Aufgaben in eigener Verantwortung frei von Weisungen zu besorgen und im Rahmen der Gesetze Satzungen zu erlassen. Diese Aufgaben haben sie frei von Weisungen zu besorgen (Muzak, B-VG6 Artikel 120 b,, RZ 1).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der Beschwerdeführer nun durch § 24 des Wiener Landwirtschaftskammergesetzes eine mangelhafte Determinierung des Gesetzgebers erkennen möchte, so ist ihm nicht zu folgen. Die Beitragsordnung stellt eine Verordnung dar, die auf Grundlage des Wr. Landwirtschaftskammergesetzes erlassen wurde. Gemäß § 24 Wr. LWKG werden die Beiträge der Kammerzugehörigen (§ 3) alljährlich von der Landwirtschaftskammer vorgeschrieben. Die näheren Vorschriften über die Bemessung und Einhebung der Beiträge werden durch eine Beitragsordnung von der Vollversammlung nach Maßgabe der angeführten Bestimmungen erlassen. Gemäß § 4 der Beitragsordnung der Wr. Landwirtschaftskammer, hat die Vollversammlung der Wr. Landwirtschaftskammer die Beitragssätze nach Maßgabe der finanziellen Erfordernisse jährlich festzulegen.Wenn der Beschwerdeführer nun durch Paragraph 24, des Wiener Landwirtschaftskammergesetzes eine mangelhafte Determinierung des Gesetzgebers erkennen möchte, so ist ihm nicht zu folgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beitragsordnung stellt eine Verordnung dar, die auf Grundlage des Wr. Landwirtschaftskammergesetzes erlassen wurde. Gemäß Paragraph 24, Wr. LWKG werden die Beiträge der Kammerzugehörigen (Paragraph 3,) alljährlich von der Landwirtschaftskammer vorgeschrieben. Die näheren Vorschriften über die Bemessung und Einhebung der Beiträge werden durch eine Beitragsordnung von der Vollversammlung nach Maßgabe der angeführten Bestimmungen erlassen. Gemäß Paragraph 4, der Beitragsordnung der Wr. Landwirtschaftskammer, hat die Vollversammlung der Wr. Landwirtschaftskammer die Beitragssätze nach Maßgabe der finanziellen Erfordernisse jährlich festzulegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegen die Vorgangsweise, die konkrete Höhe der Beitragssätze für das jeweilige Jahr durch einen gesonderten Beschluss der Vollversammlung festzulegen, bestehen aus der Sicht des Verwaltungsgerichtes Wien vor dem Hintergrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 16918/2003) keine Bedenken.Gegen die Vorgangsweise, die konkrete Höhe der Beitragssätze für das jeweilige Jahr durch einen gesonderten Beschluss der Vollversammlung festzulegen, bestehen aus der Sicht des Verwaltungsgerichtes Wien vor dem Hintergrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg. 16918 aus 2003,) keine Bedenken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Unzulässigen Indexierung des Kammerbeitrages:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 20 Bewertungsgesetz 1955 ist in regelmäßigen Abständen eine Hauptfeststellung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens durchzuführen. Im Jahr 2014 wurden die land- und forstwirtschaftlichen Einheitswerte neu festgestellt. Die davor letzte tatsächlich durchgeführte Hauptfeststellung der Einheitswerte für alle wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens hat zum 01.01.1988 (Wirksamkeit ab 01.01.1989) stattgefunden. Die neue Hauptfeststellung hatte zum 01.01.2023 zu erfolgen. Die Einheitswerte sind an aktuelle ökonomische Verhältnisse anzupassen. Gemäß Paragraph 20, Bewertungsgesetz 1955 ist in regelmäßigen Abständen eine Hauptfeststellung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens durchzuführen. Im Jahr 2014 wurden die land- und forstwirtschaftlichen Einheitswerte neu festgestellt. Die davor letzte tatsächlich durchgeführte Hauptfeststellung der Einheitswerte für alle wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens hat zum 01.01.1988 (Wirksamkeit ab 01.01.1989) stattgefunden. Die neue Hauptfeststellung hatte zum 01.01.2023 zu erfolgen. Die Einheitswerte sind an aktuelle ökonomische Verhältnisse anzupassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der Beschwerdeführer nun die Indexierung der Kammerbeiträge für unzulässig erachtet, da die Steigerung ohnedies über die Neubemessung der Einheitswerte erfolge, so sei darauf hingewiesen, dass wie ausgeführt, der Einheitswert für mehrjährige Perioden festgestellt wird. Gemäß § 4 der Beitragsordnung der Wr. Landwirtschaftskammer, hat die Vollversammlung der Wr. Landwirtschaftskammer die Beitragssätze nach Maßgabe der finanziellen Erfordernisse jährlich festzulegen. Nach Maßgabe der finanziellen Erfordernisse der Landwirtschaftskammer ist auch hinsichtlich der Indexierung des Kammerbeitrages für das Verwaltungsgericht Wien eine Unzulässigkeit nicht ersichtlich. Wenn der Beschwerdeführer nun die Indexierung der Kammerbeiträge für unzulässig erachtet, da die Steigerung ohnedies über die Neubemessung der Einheitswerte erfolge, so sei darauf hingewiesen, dass wie ausgeführt, der Einheitswert für mehrjährige Perioden festgestellt wird. Gemäß Paragraph 4, der Beitragsordnung der Wr. Landwirtschaftskammer, hat die Vollversammlung der Wr. Landwirtschaftskammer die Beitragssätze nach Maßgabe der finanziellen Erfordernisse jährlich festzulegen. Nach Maßgabe der finanziellen Erfordernisse der Landwirtschaftskammer ist auch hinsichtlich der Indexierung des Kammerbeitrages für das Verwaltungsgericht Wien eine Unzulässigkeit nicht ersichtlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu den weiteren Beschwerdevorbringen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verwaltungsgericht Wien erkennt auch in der in vom Beschwerdeführer kritisierten Beitragsordnung in Hinblick auf § 3 Abs. 4 letzter Satz, § 4 Abs. 1 und Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 4 und § 7 Abs. 3 letzter Satz keine Rechtswidrigkeit.Das Verwaltungsgericht Wien erkennt auch in der in vom Beschwerdeführer kritisierten Beitragsordnung in Hinblick auf Paragraph 3, Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 4 und Paragraph 7, Absatz 3, letzter Satz keine Rechtswidrigkeit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusammenfassend war der angefochtene Bescheid zu bestätigen und die Beschwerde vollinhaltlich als unzulässig abzuweisen. Wenn der Beschwerdeführer Bedenken in der Zuständigkeit und Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Beitragssatzes äußert, so ist er auf das oben ausgeführte zu verweisen. Die Festsetzung des Beitragssatzes wurde keinem anderen Kammerorgan zugewiesen und ist daher die Vollversammlung zuständig (§ 8 Abs. 1 Wr. LWKG).Zusammenfassend war der angefochtene Bescheid zu bestätigen und die Beschwerde vollinhaltlich als unzulässig abzuweisen. Wenn der Beschwerdeführer Bedenken in der Zuständigkeit und Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Beitragssatzes äußert, so ist er auf das oben ausgeführte zu verweisen. Die Festsetzung des Beitragssatzes wurde keinem anderen Kammerorgan zugewiesen und ist daher die Vollversammlung zuständig (Paragraph 8, Absatz eins, Wr. LWKG).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.162.006.6308.2024</p></div>", "next": 0}