{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung. Die belangte Behörde hat dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Beschwerdeführers vom Schillingumtausch nicht aufgezeigt. Sie verweist auf den Amtsvermerk vom 13.12.2024 legt aber nicht dar, wann der Beschwerdeführer davon Kenntnis erlangt hat; sie hat auch nicht vorgebracht, dass der Beschwerdeführer am 13.12.2024 vom Amtsvermerk Kenntnis erlangt hat. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdesache schlüssig und nachvollziehbar nachgewiesen, dass er davon am 17.12.2024 im Wege der Einsichtnahme in den elektronischen Ermittlungsakt durch seinen Rechtsvertreter vom Amtsvermerk und damit vom Schillingumtausch Kenntnis erlangt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Damit begann die sechswöchige Beschwerdefrist am 17.12.2024 zu laufen und endete am 28.01.2025. Damit ist die am 28.01.2025 (um 12:43 Uhr) per E-Mail beim Verwaltungsgericht Wien eingebrachte Beschwerde fristgerecht erhoben.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.3.4. Zur Zurechnung an die Landespolizeidirektion Kärnten Die Landespolizeidirektion Kärnten erachtet den beschwerdegegenständlichen Schillingumtausch ihr nicht zurechenbar (bzw. sich nicht als passivlegitimiert), weil der „Sachverhalt durch Akt der Sicherstellung der Banknoten in K. begonnen worden war und somit die Bezirkshauptmannschaft M. passiv klagslegitimiert“ sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Beschwerdesache steht fest, dass Beamte des Kriminalreferates des SPK Villach einerseits die Sicherstellungsanordnung entsprechend der staatsanwaltschaftlichen Anordnung am 16.03.2024 vollzogen, die sodann sichergestellten Bargelder versiegelten, verpackten und bei dem SPK Villach verwahrten und letztendlich am 24.10.2024 bei der OeNB in Wien umtauschten und in weiterer Folge bei der Verwahrungsstelle des OLG Wien zur Einzahlung brachten. Aus diesen Begleitumständen erschließt sich ein Einschreiten der den Schillingumtausch durchführenden Beamten als Kriminalpolizei im Nachgang zur staatsanwaltschaftlichen Sicherstellungsanordnung. Die den Umtausch vornehmenden Beamten waren (bzw. sind) dem SPK Villach dienstzugeteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das SPK Villach ist der Landespolizeidirektion Kärnten unterstellt und in Villach ist gemäß § 8 Abs. 2 SPG die Landespolizeidirektion Kärnten zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz, weshalb der von den Beamten des SPK Villach vorgenommene Schillingumtausch der Landespolizeidirektion Kärnten zuzurechnen ist (vergleichbar gelagert VwGH vom 19.01.2016, Ra 2015/01/0133).In der Beschwerdesache steht fest, dass Beamte des Kriminalreferates des SPK Villach einerseits die Sicherstellungsanordnung entsprechend der staatsanwaltschaftlichen Anordnung am 16.03.2024 vollzogen, die sodann sichergestellten Bargelder versiegelten, verpackten und bei dem SPK Villach verwahrten und letztendlich am 24.10.2024 bei der OeNB in Wien umtauschten und in weiterer Folge bei der Verwahrungsstelle des OLG Wien zur Einzahlung brachten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus diesen Begleitumständen erschließt sich ein Einschreiten der den Schillingumtausch durchführenden Beamten als Kriminalpolizei im Nachgang zur staatsanwaltschaftlichen Sicherstellungsanordnung. Die den Umtausch vornehmenden Beamten waren (bzw. sind) dem SPK Villach dienstzugeteilt. Das SPK Villach ist der Landespolizeidirektion Kärnten unterstellt und in Villach ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, SPG die Landespolizeidirektion Kärnten zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz, weshalb der von den Beamten des SPK Villach vorgenommene Schillingumtausch der Landespolizeidirektion Kärnten zuzurechnen ist (vergleichbar gelagert VwGH vom 19.01.2016, Ra 2015/01/0133).</p>\n<p class=\"lf-p\">1.3.5. Zur Sache Die belangte Behörde hält dem Beschwerdevorbringen in der Stellungnahme vom 02.05.2025 entgegen, Grundlage des Vorganges (gemeint wohl: des Umtausches) sei die von der Staatsanwaltschaft angeordnete Sicherstellung gewesen und es habe sich dabei nicht um einer „Verwertung“, sondern lediglich um die Abfuhr/Übergabe von Gerichtsdepositen an das zuständige Gericht gehandelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dazu ist vorab anzumerken, dass nach erfolgtem Umtausch nicht mehr die am 24.10.2024 sichergestellten Banknoten/Schillingnoten, sondern ein an deren Stelle tretender Geldwert „abgeführt“ wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Beschwerdesache steht fest, dass die Beamten des SPK Villach den Schillingumtausch getragen von der Erwägung vornahmen „Depositen“ abzuführen – weil die Schillingnoten der letzten Ausgabeserie vor der Euro-Einführung von der Verwahrungsstelle des OLG Wien aber nicht übernommen wurden, veranlassten sie von sich aus den Umtausch in Euro. In der Beschwerdesache steht ebenso fest, dass über die am 16.03.2024 vorgenommene Sicherstellung in K. der zuständigen Staatsanwaltschaft am selben Tag berichtet wurde. Entsprechend § 114 Abs. 1 StPO hat die Staatsanwaltschaft nach der Berichterstattung über die Sicherstellung zu sorgen – eine gerichtliche Verwahrung ist nicht vorgesehen. Mit der Bestimmung „für die Verwahrung … zu sorgen“ kommt zum Ausdruck, dass vor Zerstörung, Zugriffen Unberechtigter bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verlust Vorkehrungen zu treffen ist und die sichergestellten Gegenstände jederzeit greifbar bleiben. Mit der genannten Bestimmung ist lediglich die Verantwortlichkeit für die Verwahrung geregelt, nicht aber der Verwahrungsort – sichergestellte Gegenstände können aus verfahrensökonomischen Gründen auch am selben Verwahrungsort, wie der Sicherheitsbehörde, belassen werden (Tipold/Zerbes in Fuchs/Ratz, WK StPO § 115 Rz 1 ff). So hat in der anlassgebenden Beschwerdesache die zuständige Staatsanwaltschaft in der ablehnenden Stellungnahme an das LG Strafsachen Wien vom 31.01.2025 zum Ausdruck gebracht, dass sie ihrer Verwahrungspflicht insoweit nachkam, als die sichergestellten Gegenstände aus verfahrensökonomischen Gründen am selben Verwahrungsort, nämlich bei der Sicherheitsbehörde, belassen wurden.In der Beschwerdesache steht fest, dass die Beamten des SPK Villach den Schillingumtausch getragen von der Erwägung vornahmen „Depositen“ abzuführen – weil die Schillingnoten der letzten Ausgabeserie vor der Euro-Einführung von der Verwahrungsstelle des OLG Wien aber nicht übernommen wurden, veranlassten sie von sich aus den Umtausch in Euro.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Beschwerdesache steht ebenso fest, dass über die am 16.03.2024 vorgenommene Sicherstellung in K. der zuständigen Staatsanwaltschaft am selben Tag berichtet wurde. Entsprechend Paragraph 114, Absatz eins, StPO hat die Staatsanwaltschaft nach der Berichterstattung über die Sicherstellung zu sorgen – eine gerichtliche Verwahrung ist nicht vorgesehen. Mit der Bestimmung „für die Verwahrung … zu sorgen“ kommt zum Ausdruck, dass vor Zerstörung, Zugriffen Unberechtigter bzw. Verlust Vorkehrungen zu treffen ist und die sichergestellten Gegenstände jederzeit greifbar bleiben. Mit der genannten Bestimmung ist lediglich die Verantwortlichkeit für die Verwahrung geregelt, nicht aber der Verwahrungsort – sichergestellte Gegenstände können aus verfahrensökonomischen Gründen auch am selben Verwahrungsort, wie der Sicherheitsbehörde, belassen werden (Tipold/Zerbes in Fuchs/Ratz, WK StPO Paragraph 115, Rz 1 ff).</p>\n<p class=\"lf-p\">So hat in der anlassgebenden Beschwerdesache die zuständige Staatsanwaltschaft in der ablehnenden Stellungnahme an das LG Strafsachen Wien vom 31.01.2025 zum Ausdruck gebracht, dass sie ihrer Verwahrungspflicht insoweit nachkam, als die sichergestellten Gegenstände aus verfahrensökonomischen Gründen am selben Verwahrungsort, nämlich bei der Sicherheitsbehörde, belassen wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Beschwerdesache steht infolge der Berichterstattung am 16.03.2024 fest, dass die Zuständigkeit dafür, wie und wo die sichergestellten Gegenstände zu verwahren sind, der Staatsanwaltschaft oblag. Eine Befugnis der Kriminalpolizei zum eigenen Einschreiten in der Gestalt des Schillingumtauschens bzw. der Abführung an das „zuständige Gericht“ lag nicht vor, weshalb sich der Umtausch der sichergestellten Banknoten und Umtausch in Euro bei der OeNB am 24.10.2024 als rechtswidrig erweist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Der Kostenzuspruch für Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand für erfolgte im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag und gründet sich auf § 35 Abs. 1, 2 und 4 Z 3 VwGVG iVm § 1 Z 1 und 2 VwG-AufwErsV.2. Der Kostenzuspruch für Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand für erfolgte im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag und gründet sich auf Paragraph 35, Absatz eins, 2 und 4 Ziffer 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins und 2 VwG-AufwErsV.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar sind (vgl. Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN).3. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar sind vergleiche Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN).</div>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.102.067.1370.2025</p></div>", "next": 0}